Entscheidungsdatum
05.09.2016Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W233 1424512-2/10E
W233 1424508-2/10E
W233 1424509-2/10E
W233 1424511-2/10E
W233 1424510-2/10E
W233 1438633-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geboren am XXXX, 2.) XXXX, geboren am XXXX, 3.) XXXX, geboren am XXXX, 4.) XXXX, geboren am XXXX, 5.) XXXX, geboren am XXXX und 6.) XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörige von Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.10.2015, Zl. 820078809-2018500 (ad 1.), 820080006-2018518 (ad 2.), 820080104-20185626 (ad 3.), 820080202-2022787 (ad 4.), 820080300-2023745 (ad 5.) und 820080300-2023745 (ad 6.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 6.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörige von Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.10.2015, Zl. 820078809-2018500 (ad 1.), 820080006-2018518 (ad 2.), 820080104-20185626 (ad 3.), 820080202-2022787 (ad 4.), 820080300-2023745 (ad 5.) und 820080300-2023745 (ad 6.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2016 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist und XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX, XXXX , geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX und XXXX geboren am XXXX, gemäß §§ 54, 55 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 geboren am römisch 40 , gemäß Paragraphen 54, 55 und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF 1) reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin (BF 2) und den drei gemeinsamen Kindern, der Drittbeschwerdeführerin (BF 3), dem Viertbeschwerdeführer (BF 4) und dem Fünftbeschwerdeführer (BF 5) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stelle am 18.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Sechstbeschwerdeführerin (BF 6) wurde am XXXX in Österreich geboren und für sie von der BF 2 als ihrer gesetzlichen Vertreterin am 19.03.2013 ein Asylantrag gestellt.römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF 1) reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin (BF 2) und den drei gemeinsamen Kindern, der Drittbeschwerdeführerin (BF 3), dem Viertbeschwerdeführer (BF 4) und dem Fünftbeschwerdeführer (BF 5) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stelle am 18.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Sechstbeschwerdeführerin (BF 6) wurde am römisch 40 in Österreich geboren und für sie von der BF 2 als ihrer gesetzlichen Vertreterin am 19.03.2013 ein Asylantrag gestellt.
I.2. Mit den im jeweiligen Akt einliegenden Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Beschwerdeführer gem. § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Mit den im jeweiligen Akt einliegenden Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und die Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
I.3. Gegen die dagegen eingebrachten Beschwerden hat das BVwG mit Erkenntnis jeweils vom 31.03.2015 zu Recht erkannt, dass die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) und gegen Spruchpunkt II (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) als unbegründet zurückgewiesen werden und in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt III (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet) aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Zif. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.römisch eins.3. Gegen die dagegen eingebrachten Beschwerden hat das BVwG mit Erkenntnis jeweils vom 31.03.2015 zu Recht erkannt, dass die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) und gegen Spruchpunkt römisch zwei (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) als unbegründet zurückgewiesen werden und in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt römisch drei (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet) aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Zif. 1 AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
I.4. Am 08.09.2015 wurden der BF 1 und die BF 2 vom BFA im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ihrer Rückkehrentscheidung einvernommen. Im Zuge dieser niederschriftlichen Befragung gaben sie übereinstimmend an, dass weder sie selbst noch ihre Kinder an ernsthaften Krankheiten leiden und seit rund dreieinhalb Jahren in Österreich leben. Der BF 1 und die BF 2 besuchen Deutschkurse und engagieren sich im Rahmen von sozialen Projekten. Ihre Kinder, die BF 3, BF 4, BF 5 und BF 6 gehen in Österreich zur Schule bzw. in den Kindergarten und seien in Österreich bereits gut integriert. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der BF 1 ein Arbeitszeugnis, ausgestellt von der XXXX, sowie Teilnahmebestätigungen über Deutschkurse und mehrere Empfehlungsschreiben vor. Die BF 2 legte ein Zeugnis über ihre positive Deutschprüfung auf dem Niveau A2 sowie mehrere Empfehlungsschreiben und Schulzeugnisse ihrer Kinder, der BF 3 und des BF 4 der XXXX, vor.römisch eins.4. Am 08.09.2015 wurden der BF 1 und die BF 2 vom BFA im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ihrer Rückkehrentscheidung einvernommen. Im Zuge dieser niederschriftlichen Befragung gaben sie übereinstimmend an, dass weder sie selbst noch ihre Kinder an ernsthaften Krankheiten leiden und seit rund dreieinhalb Jahren in Österreich leben. Der BF 1 und die BF 2 besuchen Deutschkurse und engagieren sich im Rahmen von sozialen Projekten. Ihre Kinder, die BF 3, BF 4, BF 5 und BF 6 gehen in Österreich zur Schule bzw. in den Kindergarten und seien in Österreich bereits gut integriert. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der BF 1 ein Arbeitszeugnis, ausgestellt von der römisch 40 , sowie Teilnahmebestätigungen über Deutschkurse und mehrere Empfehlungsschreiben vor. Die BF 2 legte ein Zeugnis über ihre positive Deutschprüfung auf dem Niveau A2 sowie mehrere Empfehlungsschreiben und Schulzeugnisse ihrer Kinder, der BF 3 und des BF 4 der römisch 40 , vor.
I.5. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, den beschwerdeführenden Parteien zugestellt am 21.10.2015 wurden die gegenständlichen Anträge des Erstbeschwerdeführers (BF 1), der Zweitbeschwerdeführerin (BF 2), der Drittbeschwerdeführerin (BF 3), des Viertbeschwerdeführers (BF 4), des Fünftbeschwerdeführers (BF 5) und der Sechstbeschwerdeführerin (BF 6), jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigeneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig ist (Spruchpunkt I.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt II.).römisch eins.5. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, den beschwerdeführenden Parteien zugestellt am 21.10.2015 wurden die gegenständlichen Anträge des Erstbeschwerdeführers (BF 1), der Zweitbeschwerdeführerin (BF 2), der Drittbeschwerdeführerin (BF 3), des Viertbeschwerdeführers (BF 4), des Fünftbeschwerdeführers (BF 5) und der Sechstbeschwerdeführerin (BF 6), jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigeneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch zwei.).
I.6. Mit dem am 02.11.2015 beim BFA, RD Niederösterreich, eingebrachten Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gemeinsam Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide. Darin wurde im Wesentlichen beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung feststellen und den beschwerdeführenden Parteien einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 NAG (Anmerkung des BVwG: gemeint ist hier offensichtlich § 55 Abs. 1 AsylG 2005) erteilen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.römisch eins.6. Mit dem am 02.11.2015 beim BFA, RD Niederösterreich, eingebrachten Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gemeinsam Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide. Darin wurde im Wesentlichen beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung feststellen und den beschwerdeführenden Parteien einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz eins, NAG (Anmerkung des BVwG: gemeint ist hier offensichtlich Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005) erteilen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
I.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte in den gegenständlichen Rechtssachen am 12.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die beschwerdeführenden Parteien im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht).römisch eins.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte in den gegenständlichen Rechtssachen am 12.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die beschwerdeführenden Parteien im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht).
Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung gab der BF 1 auf Befragung des erkennenden Richters unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die russische Sprache an, dass er mit seiner Familie seit fünf Jahren in Österreich aufhältig sei und er und seine Familie Leistungen der Grundversorgung beziehen. Er habe drei Deutschkurs erfolgreich abgeschlossen und würde soziale Dienste, etwa in einem Altersheim leisten. In diesem Zusammenhang legte der BF 1 ein Prüfungszeugnis, ausgestellt am 18.12.2015 vom Österreichischen Integrationsfonds über seine auf dem Niveau A2 erfolgreich bestandene Deutschprüfung vor. Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem BF 1 vom erkennenden Richter einfache Fragen des täglichen Lebens auf Deutsch gestellt, die dieser Großteils verstanden und auf Deutsch beantwortet hat. Der BF 1 beabsichtige seinen Deutschausbildung auf dem Niveau B1 fortzusetzen, müsse jedoch noch auf einen Platz warten. Ferner gab der BF 1 zu Protokoll, dass er und seine Familie mit österreichischen Familien befreundet wären und sich gegenseitig besuchen würden. Die Unterhaltungen während dieser Besuche würden auf Deutsch geführt. In diesem Zusammenhang legte der BF 1 auch mehrere Empfehlungsschreiben vor.
Die BF 2 gab auf die Fragen des erkennenden Richters, vorwiegend auf Deutsch an, dass sie eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich abgelegt habe und legte darüber ein Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom XXXX vor. Zudem legte die BF 2 eine Teilnahmebestätigung des Berufsförderungsinstituts Oberösterreich, ausgestellt am XXXX über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau B1 für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX vor. Die im Zuge dieser Sprachausbildung nächste Prüfung zur Erreichung des ÖSD Zertifikats B1 (Mittelstufe Deutsch 1) sei für den XXXX terminisiert. Weitere Termine seien für den XXXX und XXXX festgelegt. Überdies besuche die BF 2 eine Konversationsgruppe in Deutsch. Auch die BF 2 gab an, dass sie und ihre Familie Kontakt zu Österreichern hätten.Die BF 2 gab auf die Fragen des erkennenden Richters, vorwiegend auf Deutsch an, dass sie eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich abgelegt habe und legte darüber ein Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom römisch 40 vor. Zudem legte die BF 2 eine Teilnahmebestätigung des Berufsförderungsinstituts Oberösterreich, ausgestellt am römisch 40 über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau B1 für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 vor. Die im Zuge dieser Sprachausbildung nächste Prüfung zur Erreichung des ÖSD Zertifikats B1 (Mittelstufe Deutsch 1) sei für den römisch 40 terminisiert. Weitere Termine seien für den römisch 40 und römisch 40 festgelegt. Überdies besuche die BF 2 eine Konversationsgruppe in Deutsch. Auch die BF 2 gab an, dass sie und ihre Familie Kontakt zu Österreichern hätten.
Mit Zustimmung und in Anwesenheit der BF 2 wurden auch der BF 4 und die BF 3 vom erkennenden Richter in deutscher Sprache befragt. BF 4 gab an, dass er derzeit die Neue Mittelschule in XXXX besuche und nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Mittelschule seine Schulausbildung ab dem Schuljahr 2016/17 an der Handelsakademie XXXX fortsetzen möchte. In diesem Zusammenhang legt der BF 4 das Jahres- und Abschlusszeugnis der XXXX, über den erfolgreichen Abschluss derMit Zustimmung und in Anwesenheit der BF 2 wurden auch der BF 4 und die BF 3 vom erkennenden Richter in deutscher Sprache befragt. BF 4 gab an, dass er derzeit die Neue Mittelschule in römisch 40 besuche und nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Mittelschule seine Schulausbildung ab dem Schuljahr 2016/17 an der Handelsakademie römisch 40 fortsetzen möchte. In diesem Zusammenhang legt der BF 4 das Jahres- und Abschlusszeugnis der römisch 40 , über den erfolgreichen Abschluss der
8. Schulstufe und eine Bestätigung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX, ausgestellt am 15.03.2016 über die vorläufige Aufnahme vor.8. Schulstufe und eine Bestätigung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 , ausgestellt am 15.03.2016 über die vorläufige Aufnahme vor.
Die BF 3 gab an, dass sie derzeit die Höhere technische Bundeslehranstalt XXXX, Fachschule für Chemische Betriebstechnik besuche und legt ein Jahreszeugnis über den Abschluss des Schuljahres 2015/16 vor, welcher sie jedoch erst nach der positiven Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus den Pflichtgegenständen Physik des Fachgebiets und Anorganische Chemie und Technologie zum Aufsteigen in die 10. Schulstufe berechtige. Nach Abschluss der Schulausbildung möchte die BF 3 im Labor eines Krankenhauses arbeiten.Die BF 3 gab an, dass sie derzeit die Höhere technische Bundeslehranstalt römisch 40 , Fachschule für Chemische Betriebstechnik besuche und legt ein Jahreszeugnis über den Abschluss des Schuljahres 2015/16 vor, welcher sie jedoch erst nach der positiven Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus den Pflichtgegenständen Physik des Fachgebiets und Anorganische Chemie und Technologie zum Aufsteigen in die 10. Schulstufe berechtige. Nach Abschluss der Schulausbildung möchte die BF 3 im Labor eines Krankenhauses arbeiten.
Zudem legte die BF 2 eine Schulnachricht über den erfolgreichen Abschluss der ersten Schulstufe (Volksschule) des Schuljahres 2015/16 des BF 5 und einen Schulbericht der Volksschule 1, XXXX vor, wonach der BF 5 durch seine sehr guten Leistungserfolge zum Aufstieg in die 2. Klasse berechtigt ist und das Kind, also der BF 5, die deutsche Sprache fließend beherrsche und sich durch sein offenes und freundliches Wesen besonders gut mit den anderen Kindern verständigen und im Klassengefüge einfinden könne.Zudem legte die BF 2 eine Schulnachricht über den erfolgreichen Abschluss der ersten Schulstufe (Volksschule) des Schuljahres 2015/16 des BF 5 und einen Schulbericht der Volksschule 1, römisch 40 vor, wonach der BF 5 durch seine sehr guten Leistungserfolge zum Aufstieg in die 2. Klasse berechtigt ist und das Kind, also der BF 5, die deutsche Sprache fließend beherrsche und sich durch sein offenes und freundliches Wesen besonders gut mit den anderen Kindern verständigen und im Klassengefüge einfinden könne.
Betreffend der BF 6 legte die BF 2 eine Zusage der Aufnahme in den Pfarrcaritaskindergarten in XXXX vor.Betreffend der BF 6 legte die BF 2 eine Zusage der Aufnahme in den Pfarrcaritaskindergarten in römisch 40 vor.
Den Beschwerdeführern wurde in der mündlichen Verhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Tadschikistan vom 11.04.2016 mit der Möglichkeit dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu beziehen ausgehändigt.
I.8. Mit Schriftsatz vom 23.07.2016, eingelangt beim BVwG am 25.07.2016 brachte die Beschwerdeführer, durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. zur Beschwerdeverhandlung ein. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen im Länderbericht zur Situation von Frauen in Tadschikistan Bezug genommen, die dort kaum eine Möglichkeit einer sekundären oder tertiären Ausbildung hätten. Von diesen mangelhaften Möglichkeiten wären die Töchter der Familie und insbesondere die BF 3, die in Österreich bereits eine Sekundärausbildung begonnen habe, besonders betroffen. Insgesamt werde das marode Bildungs- und Gesundheitswesen in Tadschikistan nur durch internationale Hilfe am Leben erhalten. Mit dieser Stellungnahme legten die Beschwerdeführer weitere Empfehlungsschreiben und eine Einstellungszusage für den BF 1 vor.römisch eins.8. Mit Schriftsatz vom 23.07.2016, eingelangt beim BVwG am 25.07.2016 brachte die Beschwerdeführer, durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. zur Beschwerdeverhandlung ein. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen im Länderbericht zur Situation von Frauen in Tadschikistan Bezug genommen, die dort kaum eine Möglichkeit einer sekundären oder tertiären Ausbildung hätten. Von diesen mangelhaften Möglichkeiten wären die Töchter der Familie und insbesondere die BF 3, die in Österreich bereits eine Sekundärausbildung begonnen habe, besonders betroffen. Insgesamt werde das marode Bildungs- und Gesundheitswesen in Tadschikistan nur durch internationale Hilfe am Leben erhalten. Mit dieser Stellungnahme legten die Beschwerdeführer weitere Empfehlungsschreiben und eine Einstellungszusage für den BF 1 vor.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Aktenbestandteile die abweisenden Bescheide betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach
Tadschikistan.
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (Tadschikistan), (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand vom 11.04.2016)
* Einvernahme der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 12.07.2016
* Einsichtnahme in die Stellungnahme der Beschwerdeführer (vom 25.7.2016) sowie Unterlagen der Beschwerdeführer, insbesondere Deutschkurszertifikate und Schulbesuchsbestätigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Sie sind Staatsangehörige der Republik Tadschikistan und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Sie sind Staatsangehörige der Republik Tadschikistan und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Die beschwerdeführenden Parteien (BF 1 bis BF 5) reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 18.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Sechstbeschwerdeführerin (BF 6) wurde am XXXX in Österreich geboren und wurde für sie von der BF 2 als ihrer gesetzlichen Vertreterin am 19.03.2013 ein Asylantrag gestellt. Sie halten sich seitdem durchgehend in Österreich auf.Die beschwerdeführenden Parteien (BF 1 bis BF 5) reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 18.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Sechstbeschwerdeführerin (BF 6) wurde am römisch 40 in Österreich geboren und wurde für sie von der BF 2 als ihrer gesetzlichen Vertreterin am 19.03.2013 ein Asylantrag gestellt. Sie halten sich seitdem durchgehend in Österreich auf.
Die BF 1 und BF 2 sind die leiblichen Eltern der minderjährigen BF 3, BF 4, BF 5 und BF 6.
Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der Grundversorgung.
Der BF 1 und die BF 2 haben sich während ihrer seit ihrer Einreise am 18.01.2012 und somit viereinhalb jährigen Aufenthaltes bestrebt gezeigt, die deutsche Sprache zu erlernen und verfügen beide jeweils über ein Deutschkurszertifikat auf dem Niveau A2.
Die nunmehr 17-jährige BF 3 besucht die Höhere technische Bundeslehranstalt XXXX, Fachschule für Chemische Betriebstechnik und hat das Schuljahr 2015/16 für die neunte Schulstufe abgeschlossen und spricht fließend Deutsch.Die nunmehr 17-jährige BF 3 besucht die Höhere technische Bundeslehranstalt römisch 40 , Fachschule für Chemische Betriebstechnik und hat das Schuljahr 2015/16 für die neunte Schulstufe abgeschlossen und spricht fließend Deutsch.
Der nunmehr 15-jährige BF 4 besucht derzeit der XXXXe XXXX und hat das Schuljahr 2015/16 für die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und spricht fließend Deutsch.Der nunmehr 15-jährige BF 4 besucht derzeit der römisch 40 e römisch 40 und hat das Schuljahr 2015/16 für die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und spricht fließend Deutsch.
Der nunmehr 8-jährige BF 5 besucht derzeit die XXXX und hat das Schuljahr 2015/16 die erste Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und spricht fließend Deutsch.Der nunmehr 8-jährige BF 5 besucht derzeit die römisch 40 und hat das Schuljahr 2015/16 die erste Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und spricht fließend Deutsch.
Die nunmehr 2-jährige BF 6 besucht mit Herbst 2016 den Kindergarten in XXXX.Die nunmehr 2-jährige BF 6 besucht mit Herbst 2016 den Kindergarten in römisch 40 .
Die beschwerdeführenden Parteien sind alle strafrechtlich unbescholten.
Weiters ist festzustellen, dass hinsichtlich des BF 1, der BF 2 und ihrer minderjährigen Kinder, der BF 3, des BF 4, des BF 5 und der BF 6 ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vorliegt.Weiters ist festzustellen, dass hinsichtlich des BF 1, der BF 2 und ihrer minderjährigen Kinder, der BF 3, des BF 4, des BF 5 und der BF 6 ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vorliegt.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.römisch zwei.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.römisch zwei.2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der beschwerdeführenden Parteien beruhen überdies auf den glaubhaften Angaben des BF 1 und der BF 2 in der mündlichen Verhandlung am 12.07.2016. Der BF 1 und die BF 2 haben in der mündlichen Verhandlung durchwegs einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.
Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen der beschwerdeführenden Parteien (BF 1 und BF 2) beruht auf der Vorlage von entsprechenden Deutschzertifikaten auf dem Niveau A2. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen der BF 3, des BF 4 und des BF 5 beruht darauf dass sie Schulzeugnisse einer österreichischen öffentlich rechtlichen Schule über den Abschluss des Schuljahres 2015/16 einschließlich ihrer jeweils positiven Beurteilung im Pflichtgegenstand Deutsch vorlegten und demnach zweifelsfrei über hoch zu bewertende Deutschkenntnisse verfügen, wobei sich der erkennende Richter auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung von den fließenden Deutschkenntnissen der BF 3 und des BF 4 überzeugen konnte.
5. Rechtliche Beurteilung:
5.4. Zu Spruchpunkt A, III. des angefochtenen Bescheides (Stattgebung der Beschwerde)5.4. Zu Spruchpunkt A, römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Stattgebung der Beschwerde)
Zur Rückkehrentscheidung
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die beschwerdeführenden Parteien (BF 1 und BF 2) sind verheiratet und leben mit ihren vier minderjährigen Kindern, der BF 3, dem BF 4, dem BF 5 und der BF 6, im gemeinsamen Haushalt. Zwischen allen beschwerdeführenden Parteien besteht somit ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.3.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).
Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).
Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt.Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt.
Dies aus folgenden Gründen:
Neben dem Bestehen eines aufrechten Familienlebens waren aber auch die umfassenden privaten Bindungen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich zu würdigen: Die BF 1 bis BF 5 befinden sich nach ihrer Antragstellung im Jänner 2012 durchgehend im Bundesgebiet. Die BF 6 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Sie haben gleich zu Beginn ihres Aufenthalts in Österreich zahlreiche erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich unter den gegebenen Umständen in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. So haben sie von Anfang an aus eigenem versucht, die deutsche Sprache zu erlernen. So haben es der BF 1 und die BF 2 in vergleichsweise sehr kurze Zeit geschafft, Deutschkenntnisse auf A2-Niveau zu erwerben. Die BF 3, der BF 4 und der BF 5 besuchen in Österreich eine öffentlich rechtliche Schule und können der Schulausbildung folgen bzw. habe haben diese das Schuljahr 2015/16, im Besonderen das Unterrichtsfach "Deutsch" erfolgreich abgeschlossen. Die BF 3 ist jedoch erst nach positiver Ablegung einer Wiederholungsprüfung zum Aufsteigen in die 10. Schulstufe berechtigt. Allerdings hat auch die BF 3 im Schuljahr 2015/16 den Pflichtgegenstand Deutsch positiv abgeschlossen. Sie alle verfügen mittlerweile auch über soziale Bindungen in Österreich, insbesondere in ihrer derzeitigen Wohnsitzgemeinde in Oberösterreich.Neben dem Bestehen eines aufrechten Familienlebens waren aber auch die umfassenden privaten Bindungen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich zu würdigen: Die BF 1 bis BF 5 befinden sich nach ihrer Antragstellung im Jänner 2012 durchgehend im Bundesgebiet. Die BF 6 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Sie haben gleich zu Beginn ihres Aufenthalts in Österreich zahlreiche erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich unter den gegebenen Umständen in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. So haben sie von Anfang an aus eigenem versucht, die deutsche Sprache zu erlernen. So haben es der BF 1 und die BF 2 in vergleichsweise sehr kurze Zeit geschafft, Deutschkenntnisse auf A2-Niveau zu erwerben. Die BF 3, der BF 4 und der BF 5 besuchen in Österreich eine öffentlich rechtliche Schule und können der Schulausbildung folgen bzw. habe haben diese das Schuljahr 2015/16, im Besonderen das Unterrichtsfach "Deutsch" erfolgreich abgeschlossen. Die BF 3 ist jedoch erst nach positiver Ablegung einer Wiederholungsprüfung zum Aufsteigen in die 10. Schulstufe berechtigt. Allerdings hat auch die BF 3 im Schuljahr 2015/16 den Pflichtgegenstand Deutsch positiv abgeschlossen. Sie alle verfügen mittlerweile auch über soziale Bindungen in Österreich, insbesondere in ihrer derzeitigen Wohnsitzgemeinde in Oberösterreich.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte der BF 1 glaubhaft zu machen, dass er gewillt ist, zu versuchen, aus eigenen Kräften für seinen und seiner Familie notwendigen Lebensunterhalt aufzukommen und dies auch künftig zu tun, sich so weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird. Für den Fall, dass der BF 1 in Österreich ein Aufenthaltsrecht erhaltet, hat er eine Einstellungszusage, was auch sein Bestreben nach Selbsterhaltungsfähigkeit belegt.
Die Beschwerdeführer (BF 1 und BF 2) legten zahlreiche Empfehlungsschreiben zum Nachweis ihrer Kontakte zu Österreichern vor und schilderten in der Beschwerdeverhandlung über ihr soziales Engagement und ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten in einem Seniorenzentrum in XXXX. Auch die BF 3 und der BF 4 haben glaubwürdig dargelegt, in Österreich aufgrund ihrer Schulbesuche auch österreichische Freunde gefunden zu haben bzw. auch ihre Freizeit mit Österreichern/innen zu verbringen.Die Beschwerdeführer (BF 1 und BF 2) legten zahlreiche Empfehlungsschreiben zum Nachweis ihrer Kontakte zu Österreichern vor und schilderten in der Beschwerdeverhandlung über ihr soziales Engagement und ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten in einem Seniorenzentrum in römisch 40 . Auch die BF 3 und der BF 4 haben glaubwürdig dargelegt, in Österreich aufgrund ihrer Schulbesuche auch österreichische Freunde gefunden zu haben bzw. auch ihre Freizeit mit Österreichern/innen zu verbringen.
Hinsichtlich des nunmehr rund viereinhalbjährigen Aufenthaltes der minderjährigen BF 3 und BF 4 ist schließlich die Rechtsprechung des EGMR vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216) Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, zZl. U 2459/2012 im Einklang mit der o.zit. Rspr. des EGMR explizit ausgesprochen, dass ein minderjähriger Beschwerdeführer, der sich nach den mehr als sechs Jahren seines Aufenthalts in Österreich nicht mehr im Alter zwischen sieben und elf Jahren befindet, in dem der VfGH im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgeht (vgl VfSlg 19357/2010). In besagtem Erkenntnis des VfGH wurde auch der jahrelange erfolgreiche Schulbesuch in Österreich besondere Bedeutung beigemessen.Hinsichtlich des nunmehr rund viereinhalbjährigen Aufenthaltes der minderjährigen BF 3 und BF 4 ist schließlich die Rechtsprechung des EGMR vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vergleiche auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216) Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, zZl. U 2459 aus 2012, im Einklang mit der o.zit. Rspr. des EGMR explizit ausgesprochen, dass ein minderjähriger Beschwerdeführer, der sich nach den mehr als sechs Jahren seines Aufenthalts in Österreich nicht mehr im Alter zwischen sieben und elf Jahren befindet, in dem der VfGH im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgeht vergleiche VfSlg 19357 aus 2010,). In besagtem Erkenntnis des VfGH wurde auch der jahrelange erfolgreiche Schulbesuch in Österreich besondere Bedeutung beigemessen.
Die BF 3 ist im Alter von dreizehn Jahren und der BF 4 im Alter von elf Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Die BF 3 und der BF 4 halten sich somit in Österreich jetzt rund viereinhalb Jahre lang auf und besuchen hier seitdem erfolgreich die Schule. Im Hinblick auf die Minderjährigkeit der BF 3 und des BF 4, sowie auf deren überdurchschnittlicher Integration, die sich in Form von Deutschkenntnissen auf muttersprachlichem Niveau manifestiert, ist von einem Überwiegen der privaten Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen. Die BF3 und der BF 4 haben die Möglichkeit des Schulbesuchs auch über die Erbringung schulischer Leistungen hinaus zu einer starken sozialen Integration genutzt und kann von ihnen als Minderjährige nicht im gleichen Ausmaß wie bei einem Erwachsenen das ständige Bewussthalten seines unsicheren Aufenthaltsstatus erwartet werden.
Die nunmehr 17-jährige BF 3 und der nunmehr 15-jährige BF 4 befinden sich nach den rund viereinhalb Jahren ihres Aufenthalts in Österreich nicht mehr im Alter zwischen sieben und elf Jahren, in dem der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgeht (vgl. VfSlg. 19.357/2010).Die nunmehr 17-jährige BF 3 und der nunmehr 15-jährige BF 4 befinden sich nach den rund viereinhalb Jahren ihres Aufenthalts in Österreich nicht mehr im Alter zwischen sieben und elf Jahren, in dem der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgeht vergleiche VfSlg. 19.357 aus 2010,).
Aus den dargelegten Umständen ergibt sich unzweifelhaft, dass die beschwerdeführenden Parteien zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllen und diese besonders intensiven familiären und privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich überwiegen. So haben die beschwerdeführenden Parteien von Anfang an gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und letztlich auf Dauer angelegte persönliche und familiäre Integration in Österreich bemüht waren und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht haben.
Demgegenüber haben die Beschwerdeführer BF 1, BF 2, BF 3 und BF 4 im Zuge ihrer Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft dargestellt, dass sie über keine Bindungen mehr zu ihrem Herkunftsstaat verfügen.
Auf der anderen Seite wird auch nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet und auch sonst im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Umstände vorgebracht hat, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zum Entscheidungszeitpunkt bedeutet hätten.
Abschließend ist festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien strafgerichtlich unbescholten sind, weshalb im Fall des Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.
Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP).Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP).
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,).
Gemäß § 14b Abs. 2 Z 3 NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat bzw. gemäß Z 4 der leg.cit. eine Sekundarschule besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist sowie gemäß Z 5 einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat.Gemäß Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 3, NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat bzw. gemäß Ziffer 4, der leg.cit. eine Sekundarschule besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist sowie gemäß Ziffer 5, einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat.
Gemäß § 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz sind Primarschulen u.a. Volksschulen bis einschließlich der 4. Schulstufe.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz sind Primarschulen u.a. Volksschulen bis einschließlich der 4. Schulstufe.
Gemäß § 3 Abs. 4 Schulorganisationsgesetz sind Sekundarschulen u.a. Hauptschulen sowie mittlere Schulen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Schulorganisationsgesetz sind Sekundarschulen u.a. Hauptschulen sowie mittlere Schulen.
Gemäß § 14a Abs. 4 Z 4 zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) das Modul 1.Gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 4, zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) das Modul 1.
Der BF 1 und die BF 2 haben im Form ihrer jeweiligen Zeugnisse des ÖIF auf dem Niveau A 2 einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG vorgelegt.Der BF 1 und die BF 2 haben im Form ihrer jeweiligen Zeugnisse des ÖIF auf dem Niveau A 2 einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG vorgelegt.
Die BF 3, der BF 4 und der BF 5 erfüllen mit ihren Schulbesuch im Bundesgebiet die Kriterien des § 55 Abs. 1 Zif. 2 AslG 3005 iVm. § 14 b Abs. 2 Zif. 5 NAG.Die BF 3, der BF 4 und der BF 5 erfüllen mit ihren Schulbesuch im Bundesgebiet die Kriterien des Paragraph 55, Absatz eins, Zif. 2 AslG 3005 in Verbindung mit Paragraph 14, b Absatz 2, Zif. 5 NAG.
Die minderjährigen BF 3 bis BF 5 besuchen in Österreich eine öffentlich rechtliche Schule und legten jeweils ein Jahreszeugnis über den Abschluss des Schuljahres 2015/16 vor, aus welchen die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch hervorgeht. Sie erfüllen daher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Zif. 2 AslyG 2005 iVm § 14 a Bas. 4 Zif. 4 zweiter Satz NAG.Die minderjährigen BF 3 bis BF 5 besuchen in Österreich eine öffentlich rechtliche Schule und legten jeweils ein Jahreszeugnis über den Abschluss des Schuljahres 2015/16 vor, aus welchen die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch hervorgeht. Sie erfüllen daher die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Zif. 2 AslyG 2005 in Verbindung mit Paragraph 14, a Bas. 4 Zif. 4 zweiter Satz NAG.
Es ist den Beschwerdeführern somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Es ist den Beschwerdeführern somit gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W233.1424512.2.00Zuletzt aktualisiert am
12.10.2016