TE Bvwg Erkenntnis 2016/9/7 W117 2133900-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2016
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Entscheidungsdatum

07.09.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z2
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z5
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
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  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
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  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2133900-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gen. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom 18.08.2016, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gen. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom 18.08.2016, Zahl:

639674910/161135478, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.08.2016 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF sowie § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF sowie Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF sowie § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF sowie Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 18.08.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten.

A.: Nein.

F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht.

A.: Nein.

F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.

A.: Gut.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.

A.: Nein.

F.: Nehmen Sie Medikamente.

A.: Nein.

V.: Am 26.07.2013 machten Sie im Rahmen der niederschrftlichenrömisch fünf.: Am 26.07.2013 machten Sie im Rahmen der niederschrftlichen

Einvernahme folgende Angaben: Ich bin Diabetiker seit ich ein Kind war. In Nigeria hatte ich nur Tabletten, die aber nicht gut waren. Ich konnte mir keine Medikamente leisten. Ich trank dort Pflanzensaft. Meine Familie und Freunde, die ebenfalls Diabetes hatten, haben mir davon erzählt und so habe ich diesen Saft auch getrunken. Es half mir ein bisschen. Wir tranken alle diesen Saft. Hier in Österreich bekomme ich Insulin. In Griechenland bekam ich kein Insulin. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Ich ging im Jänner 2014 (vermutlich) nach Schweden. Ich beantragte dort Asyl. Mein Asylgesuch wurde jedoch abgelehnt und ich wurde aufgefordert Schweden zu verlassen und nach Österreich zu gehen. So kehrte ich nach Österreich zurück. Ich verfüge in Schweden über kein Aufenthaltsrecht. Es wurde versucht mich im November 2014 nach Österreich zurückzuschicken. Ich bin aber in Schweden untergetaucht und wollte mich nicht nach Österreich abschieben lassen. Die Medikamente, welche ich benötige, habe ich von den schwedischen Behörden erhalten. Mein Asylverfahren in Schweden ist mittlerweile abgeschlossen.

F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen.

A.: Ja.

F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen.

A.: Nein.

F.: Können Sie Deutsch.

A.: Ich spreche kein Deutsch. Ich bin aber mit der Einvernahme in englischer Sprache einverstanden. Ich spreche auch Ibo.

Es ist ein Dolmetscher anwesend. Sie können diese im Fall von Verständigungsschwierigkeiten konsultieren. Sollten Sie später Verständigungsschwierigkeiten behaupten, unterliegt das der freien Beweiswürdigung.

V.: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme geführt wird.römisch fünf.: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme geführt wird.

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.

Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Nigeria, gehöre der Volksgruppe der Ibo und dem Christentum an. Ich stamme aus Stadt XXXX. Das liegt in der LGA Owerri North.Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Nigeria, gehöre der Volksgruppe der Ibo und dem Christentum an. Ich stamme aus Stadt römisch 40 . Das liegt in der LGA Owerri North.

F.: Haben Sie eine fremdenrechtliche Genehmigung wie etwa ein

Visum/Aufenthaltsberechtigung etc. für Österreich oder einen sonstigen europäischen Staat.

A.: Ich habe nichts dergleichen. Ich habe am 23.07.2013 einen Asylantrag gestellt, der war am 29.07.2013 schon negativ. Dann habe ich Österreich verlassen. Im Herbst 2013 war ich dann wieder in Österreich. Ich habe mich dann wieder für mein Asylverfahren interessiert. Ich hatte die ganze Zeit kein Geld und war gezwungen, mit Drogen zu handeln. Dann war ich in Wien bei Frau XXXX, welche mich am 02.12.2013 aufgenommen hat.A.: Ich habe nichts dergleichen. Ich habe am 23.07.2013 einen Asylantrag gestellt, der war am 29.07.2013 schon negativ. Dann habe ich Österreich verlassen. Im Herbst 2013 war ich dann wieder in Österreich. Ich habe mich dann wieder für mein Asylverfahren interessiert. Ich hatte die ganze Zeit kein Geld und war gezwungen, mit Drogen zu handeln. Dann war ich in Wien bei Frau römisch 40 , welche mich am 02.12.2013 aufgenommen hat.

Ich kann nicht in meine Heimat, ich habe das alles schon gesagt. Ich finde dort keine Arbeit, mein Onkel lässt mich nicht aus den Augen. Ich kann dort nicht machen, was ich will, weil mein Onkel mich immer beobachtet. Er beherrscht den Zauber Juju.

F.: Haben Sie in Österreich einen Wohnsitz

A.: Nein. Ich habe schon seit dem Tag, als ich wegen Drogenhandels inhaftiert war und wiederum entlassen wurde, keinen Wohnsitz mehr gehabt. Dies deshalb, da ich Angst vor der Behörde habe, da ich hach wie vor auf Arbeitssuche bin. Ich hasse es mit Drogen handeln zu müssen, aber was sollte ich sonst tun. Wenn mich die Polizei nicht findet, kann sie mich auch nicht einsperren, obwohl ich nicht mit Drogen handeln möchte. Ich bin nach Schweden gegangen, das habe ich schon gesagt.

Ich bin am Montag, den 15.08.2016 nach Österreich gekommen. Ich habe hier einen Schwarzen getroffen, der lebt in Wien und der hat mich aufgenommen.

F.: Sind Sie bereit an Ihrer Identitätsfeststellung mitzuwirken oder haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen.

A.: Nein, ich werde nicht mitwirken, denn ich möchte nicht in meine Heimat abgeschoben werden. Ich werde mich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen.

V.: Sie reisten widerrechtlich und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Am 23.07.2013 stellten Sie einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.07.2013römisch fünf.: Sie reisten widerrechtlich und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Am 23.07.2013 stellten Sie einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.07.2013

abgewiesen wurde. Sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 01.04.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung der Beschwerde ab. Seit 21.11.2013 sind Sie im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet. Wo haben Sie sich seit 21.11.2013

aufgehalten.

A.: Überall und nirgends. Ich war in Schweden Asylwerber, mehr gibt es nicht zu sagen.

F.: Haben Sie Verwandte in Österreich.

A.: Nein. Ich habe in Österreich nur Freunde.

F.: Werden Sie von Ihren Freunden finanziell unterstützt.

A.: Nein, ich kann selbst für mich sorgen.

F.: Wieviel Barmittel besitzen Sie.

A.: Ich habe keinerlei Barmittel.

Ich kann auch nicht legal arbeiten, da ich, wie gesagt, keinen Aufenthaltstitel habe.

F.; Haben Sie sonstige enge Bindungen (Familien- oder Privatleben) in Österreich.

A.: Ich habe Bekannte, aber ich möchte die Namen nicht angeben, ich möchte nicht, dass diese Schwierigkeiten bekommen.

V.: Als Staatsangehöriger von Nigeria sind Sie in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt - außer Sie verfügen über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG (oder über ein sonstiges Aufenthaltsrecht, was bei Ihnen nicht der Fall ist. Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel. Sie sind somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Sie geben an, Sie würden sich der Abschiebung wiederum durch Untertauchen entziehen.römisch fünf.: Als Staatsangehöriger von Nigeria sind Sie in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt - außer Sie verfügen über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG (oder über ein sonstiges Aufenthaltsrecht, was bei Ihnen nicht der Fall ist. Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel. Sie sind somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Sie geben an, Sie würden sich der Abschiebung wiederum durch Untertauchen entziehen.

Sie verfügen in Österreich sechs strafrechtliche Verurteilungen. Zuletzt wurden Sie vom Landesgericht Wien verurteilt.

LG F.STRAFS.WIEN 061 HV 132/2013x vom 10.09.2013 RK 14.09.2013

§ 27 (3) SMG

§27 (1) Z 1 8. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 21.08.2013

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Deshalb wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, über Sie die Schubhaft verhängt wird. Nehmen Sie dazu Stellung.

A.: Ich habe dazu nichts zu sagen, ich habe nach wie vor den Wunsch, in Österreich zu bleiben und mir hier Arbeit zu suchen. Aber, wie Sie wissen, ist es schwierig. Ich habe mich seither wohl verhalten.

Ich mochte mein Leben hier gestalten und ich werde keinesfalls in die Heimat zurückkehren. Ich kann nicht zurück in meine Heimat - dort habe ich nichts. Hier geht es mir besser.

Ich möchte in Österreich arbeiten. Das habe ich auch gesagt, als ich in Österreich den Asylantrag gestellt habe, ich habe dann die weiße Karte erhalten und hoffte damit Arbeit zu bekommen. Ich habe aber keine Arbeit bekommen - aus diesem Grunde ging ich nach Schweden.

F.: Was machen Sie, wenn Sie aus dem Gefängnis freikommen?

A. Ich weiß es nicht, ich möchte gerne bleiben, weiß aber nicht wo. Ich werde keine Schwierigkeiten machen. Freiwillig gehe ich nicht in meine Heimat. Das Leben dort war nicht gut. Ich habe dort auch keine Arbeit - was sollte ich dort tun.

F.: Welchen Beruf haben Sie.

A.: Ich habe keinen Beruf, ich habe meinem Onkel bei der Arbeit in der Landwirtschaft geholfen, sonst kann ich nichts.

F,: Haben Sie Verwandte in einem anderen europäischen Staat.

A.: Ich habe keine Verwandten. Ich habe Bekannte in Linz, es handelt sich um flüchtige Bekannte.

F.: Nennen Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

A.: Ich kam aber auch aus wirtschaftlichen Gründen - ich bin auf Arbeitssuche in Österreich. Auch das Verhältnis mit meinem Onkel, einem Juju-Zauberer war nicht gut. Er hat mich immer kontrolliert. Er wusste ständig, wo ich bin. Ich habe Angst vor seinem Zauber.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

A.: Ja. Ich sagte alles und es entspricht der Wahrheit.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Ich werde nicht in meine Heimat zurückkehren. Dort habe ich kein Leben.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Ich habe in meinem Geldbeutel einen Zettel, darauf steht die Adresse [...]. Ich kann nicht sagen, wie die Person heißt, die dort lebt. Die Person gab mir den Zettel."

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung (nach Nigeria) angeordnet.

Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus (Hervorhebungen laut Original):

"Verfahrensgang:

Sie reisten widerrechtlich und Schlepper unterstützt in das Bundesgebiet ein. Sie haben am 23.07.2013 einen Asylantrag gestellt, welcher am 29.07.2013 in erster Instanz abgewiesen wurde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2014 wurde die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt. Seither ist Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig und weder durch eine asylrechtliche noch fremdenrechtliche Bewilligung gedeckt. Den schwedischen Behörden sind Sie als [...], Staatsangehörigkeit Nigeria bekannt. Unter dieser Identität haben Sie in Schweden am 01.10.2014 einen Asylantrag eingebracht.

Sie haben innerhalb von Europa noch in anderen Staaten Asylanträge eingebracht und zwar:

am 23.05.2011 in Griechenland am 23.07.2013 in Österreich am 26.07.2013 in Ungarn am 10.12.2013 in Norwegen

Dann haben Sie Österreich verlassen, im Herbst 2013 reisten Sie wiederum nach Österreich ein. Sie fanden Aufnahme bei Frau XXXX, weiche Sie am 22.11.2013 in der Obdachlosenunterkunft angemeldet hat.Dann haben Sie Österreich verlassen, im Herbst 2013 reisten Sie wiederum nach Österreich ein. Sie fanden Aufnahme bei Frau römisch 40 , weiche Sie am 22.11.2013 in der Obdachlosenunterkunft angemeldet hat.

Im Zeitraum zwischen 21.08.2013 und 21.11.2013 haben Sie sich in der Justizanstalt in Wien, Wickenburggasse 18-22 in Haft befunden.

Sie verfügen in Österreich über eine strafrechtliche Verurteilung.

LG F.STRAPS.WIEN 061 HV 132/2013xvom 10.09.2013 R" 14.09.2013

§ 27 (3) SMGParagraph 27, (3) SMG

§27(1)21 8. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 21.08.2013

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Sie verfügen seit 21.11.2013 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet,

Den schwedischen Behörden sind Sie als [...], geb. [...], Staatsangehörigkeit Nigeria bekannt. Unter dieser Identität haben Sie: in Schweden am 01.10.2014 einen Asylantrag eingebracht. Ihr Asylgesuch in Schweden jedoch abgelehnt und Sie wurden aufgefordert, Schweden zu verlassen und nach Österreich zu gehen, da Österreich für die Führung des Asyiverfahrens zuständig sei.

Die schwedischen Behörden haben versucht, Sie im November 2014 nach Österreich rückzuüberstellen. Sie haben sich diesem Versuch der Rücküberstellung durch die schwedischen Behörden durch Untertauchen entzogen.

Nunmehr sind Sie (laut eigenen Angaben) am Montag, dem 15.08.2016, nach Österreich gekommen.

Sie halten sich insofern rechtswidrig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf, als Ihnen seit diesem Zeitpunkt weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde. Auch kommt ihnen nach der Aktenlage kein Aufenthaltsrecht aufgrund einer anderen gesetzlichen Bestimmung zu. Ihr Asylverfahren (Antragstellung 23.07.2013) ist rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2014 wurde die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt. Seither ist Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig und weder durch eine asylrechtliche noch fremdenrechtliche Bewilligung gedeckt.

Die ho. Behörde erreichte ein Anruf der Kriminalpolizei, dass Verdachtsmomente bestehen würden, dass Sie mit Frau [...], [...] geboren, schwedische Staatsangehörige, die Scheinehe einzugehen suchten.

Bei Ihren Effekten fanden sich Hinweise auf Frau [...], [...] geboren, schwedische Staatsangehörige. Tatsächlich ist Frau [...], [...] geboren, schwedische Staatsangehörige seit 07.07.2016 aufrecht an der Adresse, 4030 Linz, [...] aufrecht gemeldet. Als Unterkunftsgeber scheint der Staatsangehörige von Monrovia, Herr [...], [...] geboren auf.

Im Rahmen einer Einvernahme vom 18.08.2016 wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. Ihre Privat- und Familien Verhältnisse darzulegen und

Sie wurden darüber informiert, dass beabsichtigt ist über Sie die Schubhaft zu verhängen.

[...]

B) Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

? Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest. Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

? Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich;

Sie reisten widerrechtlich und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Sie haben am 23.07.2013 einen Asylantrag gestellt, welcher am 29.07.2013 in erster Instanz abgewiesen wurde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2014 wurde die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt. Seither ist Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig und weder durch eine asylrechtliche noch fremdenrechtliche Bewilligung gedeckt.

Den schwedischen Behörden sind Sie als [...], geb. [...], Staatsangehörigkeit Nigeria bekannt. Unter dieser Identität haben Sie in Schweden am 01.10.2014 einen Asylantrag eingebracht.

Sie haben innerhalb von Europa noch in anderen Staaten Asylanträge eingebracht und zwar:

am 23.05.2011 in Griechenland, am 23.07.2013 in Österreich, am 26.07.2013 in Ungarn, am 10.12.2013 in Norwegen.

Dann haben Sie Österreich verlassen. Im Herbst 2013 reisten Sie wiederum nach Österreich ein. Sie fanden Aufnahme bei Frau XXXX, welche Sie am 22.11.2013 In der Obdachlosenunterkunft angemeldet hat.Dann haben Sie Österreich verlassen. Im Herbst 2013 reisten Sie wiederum nach Österreich ein. Sie fanden Aufnahme bei Frau römisch 40 , welche Sie am 22.11.2013 In der Obdachlosenunterkunft angemeldet hat.

Im Zeitraum zwischen 21.08.2013 und 21.11.2013 haben Sie sich in der Justizanstalt in Wien, Wickenburggasse 18-22 in Haft befunden.

Sie verfügen in Österreich über eine strafrechtliche Verurteilung,

LG F.STRAFS.WIEN 061 HV 132/2013x vom 10.09.2013 RK 14.09.2013

§ 27 (3) SMG

§ 27 (1) Z 1 8, Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 21.08.2013

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Sie verfügen seit 21.11.2013 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet.

Den schwedischen Behörden sind Sie als [...], geb. [...], Staatsangehörigkeit Nigeria bekannt. Unter dieser Identität haben Sie in Schweden am 01.10.2014 einen Asylantrag eingebracht Ihr Asylgesuch in Schweden jedoch abgelehnt, und Sie wurden aufgefordert Schweden zu verlassen und nach Österreich zu gehen, da Österreich für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei.

Die schwedischen Behörden haben versucht, Sie im November 2014 nach Österreich rückzuüberstellen. Sie haben sich diesem Versuch der Rücküberstellung durch die schwedischen Behörden durch Untertauchen entzogen.

Sie sind am Montag, dem 15.08.2016, nach Österreich gekommen.

Sie verfügen in Österreich über eine strafrechtliche Verurteilung,

LG F.STRAFS.WIEN 061 HV 132/20l3xvom 10.09.2013 RK 14.09,2013

§ 27 (3) SMG

§27 (1) Z 1 8. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 21.08.2013

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Sie sind in Österreich aktuell nicht gemeldet.

? Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie reisten widerrechtlich und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Sie haben am 23.07.2013 einen Asylantrag gestellt, welcher am 29.07.2013 in erster Instanz abgewiesen wurde.

  • -Strichaufzählung
    Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2014 wurde die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt, Seither ist Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig und weder durch eine asylrechtliche noch fremdenrechtliche Bewilligung gedeckt.

Den schwedischen Behörden sind Sie als [...], geb. [...], Staatsangehörigkeit Nigeria bekannt. Unter dieser Identität haben Sie in Schweden am 01.10.2014 einen Asylantrag eingebracht.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben innerhalb von Europa noch in anderen Staaten Asylanträge eingebracht und zwar: am 23.05.2011 in Griechenland am 23.07.2013 in Österreich am 26.07.2013 in Ungarn am 10.12.2013 in Norwegen

  • -Strichaufzählung
    Dann haben Sie Österreich verlassen. Im Herbst 2013 reisten Sie wiederum nach Österreich ein. Sie fanden Aufnahme bei Frau XXXX, welche Sie am 22.11.2013 in der Obdachlosen Unterkunft angemeldet hat.Dann haben Sie Österreich verlassen. Im Herbst 2013 reisten Sie wiederum nach Österreich ein. Sie fanden Aufnahme bei Frau römisch 40 , welche Sie am 22.11.2013 in der Obdachlosen Unterkunft angemeldet hat.

  • -Strichaufzählung
    Im Zeitraum zwischen 21.08.2013 und 21.11.2013 haben Sie sich in der Justizanstalt in Wien, Wickenburggasse 18-22 in Haft befunden.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen in Österreich über eine strafrechtliche Verurteilung.

LG F.STRAFS.WIEN 061 HV 132/2013x vom 10.09.2013 RK 14.09.2013

§ 27 (3) SMG

§ 27 (1) Z 1 8. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 21.08.2013

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen seit 21.11.2013 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet.

  • -Strichaufzählung
    Den schwedischen Behörden sind Sie als [...], geb. [...], Staatsangehörigkeit Nigeria bekannt. Unter dieser Identität haben Sie in Schweden am 01,10.2014 einen Asylantrag eingebracht. Ihr Asylgesuch in Schweden jedoch abgelehnt, und Sie wurden aufgefordert, Schweden zu verlassen und nach Österreich zu gehen, da Österreich für die Führung des Asyl Verfahrens zuständig sei,

  • -Strichaufzählung
    Die schwedischen Behörden haben versucht, Sie im November 2014 nach Österreich rückzuüberstellen. Sie haben sich diesem Versuch der Rücküberstellung durch die schwedischen Behörden durch Untertauchen entzogen.

  • -Strichaufzählung
    Nunmehr sind Sie (laut eigenen Angaben) am Montag, den 15.08.2016 nach Österreich gekommen.

  • -Strichaufzählung
    Sie halten sich insofern rechtswidrig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf, als Ihnen seit diesem Zeitpunkt weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde. Auch kommt Ihnen nach der Aktenlage kein Aufenthaltsrecht aufgrund einer anderen gesetzlichen Bestimmung zu. Ihr Asylverfahren (Antragsteilung 23.07.2013) ist rechtskräftig negativ abgeschlossen.

  • -Strichaufzählung
    Die ho. Behörde erreichte: ein Anruf der Kriminalpolizei, dass Verdachtsmomente bestehen wurden, dass Sie mit Frau [...], [...] geboren, schwedische Staatsangehörige, die Scheinehe einzugehen suchten.:

  • -Strichaufzählung
    Bei Ihren Effekten fanden sich Hinweise auf Frau [...], [...] geboren, schwedische Staatsangehörige. Tatsächlich ist Frau [...], [...] geboren, schwedische Staatsangehörige seit 07.07.2016 aufrecht an der Adresse, 4030 Linz, [...], aufrecht gemeldet. Als Unterkunftsgeber Scheint der Staatsangehörige von Monrovia, Herr
    XXXX geboren auf.römisch 40 geboren auf.

? Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, geben auch an, dass; Sie sich sofort wieder dem Verfahren entziehen würden, sollten Sie Gefahr laufen, in Ihre Heimat Nigeria abgeschoben zu werden.

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sind in keinen Vereinen oder ehrenamtlich tätig. Deutschkenntnisse liegen nicht vor. Sie haben nach wie vor den Wunsch, in Österreich zu bleiben und sich hier Arbeit zu suchen. Freiwillig würden Sie nicht in den Heimatstaat Nigeria zurückkehren, das Leben dort wäre nicht gut. Sie hätten dort auch keine Arbeit und wüssten nicht, was Sie tun sollten.

Ihre Person betreffend, liegen zwei verschiedene Identitäten vor.

In Österreich nennen Sie sich Herr [...], [...] geboren, StA. Nigeria.

In Schweden sind Sie als [...], geb. [...], StA.: Nigeria bekannt.

Sie haben keinen Beruf. Sie haben keine Verwandten im Bundesgebiet Sie haben Bekannte in Linz, es würde sich um flüchtige Bekannte handeln. Ihr Grund nach Österreich zu kommen, wäre allein wirtschaftlicher Natur gewesen, da Sie gehofft hatten hier Arbeit zu finden.

Ihr Arbeits- und Integrationsbegehr und auch Ihr Begehr, sich wiederum in das soziale Gefüge in Österreich zu integrieren, ist nicht glaubhaft, denn hätten Sie den Wunsch tatsächlich, hätten Sie all die Jahre, die Sie bereits in Österreich zubringen durften, dieses Begehren verwirklicht. Dies taten Sie jedoch nicht, sondern begingen verschiedene Drogendelikte.

Jede Ihrer Aussagen hinsichtlich Integration, Bemühen um Arbeit und Eingliederung in das soziale Gefüge muss von der ho. Behörde als nicht ernsthaft abgetan werden. Dies vor allen, da Sie betonen, dass Sie, sollten Sie Gefahr laufen, in die Heimat abgeschoben werden, sofort wieder untertauchen würden.

Sie gaben auch an, bei der Erlangung von identitätsbezeugenden (gemeint: Papieren - Anm. des Einzelrichters) nicht mitzuwirken. Von der ho. Behörde ist nicht einmal im Ansatz zu erblicken, dass Sie jemals (und wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum) eine Integration in das soziale Gefüge in Österreich oder eine nachhaltige Integration am österr. Arbeitsmarkt vollzogen hätten.Sie gaben auch an, bei der Erlangung von identitätsbezeugenden (gemeint: Papieren - Anmerkung des Einzelrichters) nicht mitzuwirken. Von der ho. Behörde ist nicht einmal im Ansatz zu erblicken, dass Sie jemals (und wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum) eine Integration in das soziale Gefüge in Österreich oder eine nachhaltige Integration am österr. Arbeitsmarkt vollzogen hätten.

Die ho. Behörde erreichte ein Anruf der Kriminalpolizei, dass Verdachtsmomente bestehen würden, dass Sie mit Frau [...], [...] geboren, schwedische Staatsangehörige, die Scheinehe einzugehen suchten.

Bel Ihren Effekten fanden sich Hinweise auf Frau [...], [...] geboren, schwedische Staatsangehörige. Tatsächlich ist Frau [...], [...] geboren, schwedische Staatsangehörige, seit 07.07.2016 aufrecht an der Adresse, 4030 Linz, [...], aufrecht gemeldet. Als Unterkunftsgeber scheint der Staatsangehörige von Monrovia, Herr [...], [...] geboren auf..

Auch Ihr kriminelles Erscheinungsbild darf in diesem Zusammenhang keinesfalls unerwähnt bleiben. Sie verfügen in Österreich über eine strafrechtliche Verurteilung wegen eines Drogendeliktes.

Die ho. Behörde muss zwangsläufig davon ausgehen, dass Sie Ihr bisher an den Tag gelegtes Verhalten fortsetzen und somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen.

[...]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr.

Jede Ihrer Aussagen hinsichtlich Integration, Bemühen um Arbeit und Eingliederung in das soziale Gefüge muss von der ho. Behörde als nicht ernsthaft abgetan werden. Dies vor allem, da Sie betonen, dass Sie, sollten Sie Gefahr laufen, in die Heimat abgeschoben zu werden, sofort wieder untertauchen würden.

Sie verweigerten die Mitarbeit bei der Feststellung Ihrer Identität. Es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Sie sich durch Untertauchen der Abschiebung entziehen. Dies deshalb, da Sie den schwedischen Behörden als [...], geb. [...], Staatsangehörigkeit Nigeria bekannt sind. Unter dieser Identität haben Sie in Schweden am 01.10.2014 einen Asylantrag eingebracht. Sie haben innerhalb von Europa daneben noch in anderen Staaten Asylanträge eingebracht und zwar: am 23.05.2011 in Griechenland, am 23.07.2013 in Österreich, am 26.07.2013 in Ungarn, am 10.12.2013 in Norwegen

Von der ho. Behörde ist nicht einmal im Ansatz zu erblicken, dass Sie jemals (und wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum) eine Integration in das soziale Gefüge in Österreich oder eine nachhaltige Integration am österr. Arbeitsmarkt vollzogen hätten. Dem durch die Kriminalpolizei eingegangenen Hinweis hinsichtlich der Absicht eine Scheinehe mit Frau [...], [...] geboren, schwedische Staatsangehörige zu schließen, kann durchaus beigetreten werden, zumal sich auch in Ihren Effekten Hinweise auf einen persönlichen Bezug zu Frau [...], [...] geboren, schwedische Staatsangehörige, fanden.

Zudem ist Frau [...], [...] geboren, schwedische Staatsangehörige tatsächlich seit 07.07.2016 aufrecht an der Adresse, 4030 Linz, [...], aufrecht gemeldet. Ais Unterkunftsgeber scheint der Staatsangehörige von Monrovia, Herr [...], [...], geboren auf.

Auch Ihr kriminelles Erscheinungsbild darf in diesem Zusammenhang keinesfalls unerwähnt bleiben.

Jede Ihrer Aussagen hinsichtlich Integration, Bemühen um Arbeit und Eingliederung in das soziale Gefüge muss von der ho. Behörde als nicht ernsthaft abgetan werden.

Von der ho. Behörde ist nicht einmal im Ansatz zu erblicken, dass Sie jemals (und wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum) eine Integration in das soziale Gefüge in Österreich oder eine nachhaltige Integration am österr. Arbeitsmarkt vollzogen hätten.

Die ho. Behörde muss zwangsläufig davon ausgehen, dass Sie Ihr bisher an den Tag gelegtes Verhalten fortsetzen und somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch in Zukunft nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.D3.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßig keit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft: eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft: eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was Annahme einer Unterkunft in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie verfügen über zwar über eine Wohnsitz im Bundesgebiet, haben eine Meldeanschrift ~ dennoch muss die Behörde aufgrund Ihrer Aussagen und Ihres Verhaltens davon ausgehen, dass Sie sich durch Untertauchen dem Zugriff der Behörden entziehen und Ihre kriminelle Karriere durch weiter Straftaten vorantreiben.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhäng unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie geben an, Sie wären Diabetiker und würden darüber hinaus keine Medikamente zu sich nehmen.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass Ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.Mit Verfahrensanordnung vom 18.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass Ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.

Gegen diesen (Schubhaft)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 18.08.2016 erhob der Beschwerdeführer durch Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 30.08.2016, eingebracht per Telefax am 31.08.2016, 17:37 Uhr, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

Begründend führte der BF unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):

"Zwar ist es zutreffend, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, die fehlende Ausreisewilligkeit alleine begründet nach ständiger Judikatur des VwGH noch keinen Sicherungsbedarf.

Zutreffend ist darüber hinaus, dass der BF über keine aufrechte Meldung verfügte, dies hat jedoch den Grund, dass der BF gleich nach seiner Rückkehr aus Schweden festgenommen wurde, Der BF begab sich nach seiner Rückkehr in das österreichische Bundesgebiet freiwillig und unverzüglich zur Polizei, um sich nach dem Stand seines Asylverfahrens zu erkundigen. Als der BF die Auskunft bekam, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, stellte er umgehend einen neuen Asylantrag. Daraufhin wurde der BF sofort festgenommen und zur beabsichtigten Vorgangsweise der belangten Behörde, nämlich die Verhängung der Schubhaft, einvernommen.

Von 21.08.2013 bis 21.11,2013 befand sich der BF in der Justizanstalt Josefstadt in Strafhaft, Danach verfügte der BF zwar über keinen Wohnsitz, meldete sich jedoch in der [...] 1100 Wien, an.

Nach der Entlassung aus der Strafhaft am 21.11.2013 entschied sich der BF, nach Norwegen zu gehen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Der BF reiste nach Norwegen, da er nach seiner Strafhaft nichts mehr mit der Drogenszene in Österreich zu tun haben wollte. Am 10.12.2013 stellte der BF einen Asylantrag in Norwegen, woraufhin ein Konsultationsverfahren mit Österreich eingeleitet wurde. Am 03.01.2014 stimmte Österreich zu, den BF gem Art 16 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates aus Norwegen zu übernehmen.Nach der Entlassung aus der Strafhaft am 21.11.2013 entschied sich der BF, nach Norwegen zu gehen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Der BF reiste nach Norwegen, da er nach seiner Strafhaft nichts mehr mit der Drogenszene in Österreich zu tun haben wollte. Am 10.12.2013 stellte der BF einen Asylantrag in Norwegen, woraufhin ein Konsultationsverfahren mit Österreich eingeleitet wurde. Am 03.01.2014 stimmte Österreich zu, den BF gem Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates aus Norwegen zu übernehmen.

Die Überstellung des Beschwerdeführers von Norwegen nach Österreich erfolgte am 31.01.2014. Nach der Rücküberstellung wurde der BF nach Rücksprache mit dem Flughafenarzt wegen seines verschlechterten Gesundheitszustandes sofort in das Krankenhaus Mödling eingeliefert, da es von den norwegischen Behörden trotz Eskorte verabsäumt wurde, dem BF sein Gepäck, sein Geld und auch seine Medikamente mitzugeben.

Im Herbst 2014 begab sich der BF schließlich nach Schweden, wo er am 01.10.2014 einen Asylantrag stellte, in Schweden lernte der BF die schwedische Staatsangehörige, Frau [...], geb. [...], kennen und ging mit ihr eine Beziehung ein. Frau [...] hat auch Bekannte in Österreich und reist regelmäßig nach Österreich, weshalb sie auch über eine aufrechte behördliche Meldung an der Adresse [...], 4030 Linz verfügt. Der Unterkunftgeber, Herr [...], geb. [...], ist ein gemeinsamer Bekannter des BF und seiner Lebensgefährtin, bei dem der BF auch Unterkunft nehmen könnte.

Der BF leidet auch an Diabetes und benötigt Insulin. Vom Zeitpunkt seiner Festnahme am 18.08.2016 bis zum 26.08.2016 bekam der BF jedoch kein Insulin verabreicht. Da sich der BF derzeit auch im Hungerstreik befindet, besteht die Gefahr einer akuten Störung des Blutzuckerhaushaltes. Die Diabetes-Erkrankung des BF ist spätestens seit der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.07.2013 aktenkundig.

Anlässlich dieser Einvernahme: vor dem Bundesasylamt gab der BF an, seit seiner Kindheit an Diabetes zu leiden. Während er in der Heimat nur Tabletten bekommen hatte, die nicht gut waren, sich aber keine Medikamente leisten konnte und deshalb nur Pflanzensaft zur Behandlung bekommen hatte, bekam er in Österreich nun Insulin. Aus einem der belangten Behörde vorgelegten ärztlichen Schreiben vom 25.07.2013 geht hervor, dass es: sich beim Beschwerdeführer um einen Typ I Diabetiker handelt (vgl. auch die Feststellungen in BVwG 26.03,2014, W212 1437017-1).Anlässlich dieser Einvernahme: vor dem Bundesasylamt gab der BF an, seit seiner Kindheit an Diabetes zu leiden. Während er in der Heimat nur Tabletten bekommen hatte, die nicht gut waren, sich aber keine Medikamente leisten konnte und deshalb nur Pflanzensaft zur Behandlung bekommen hatte, bekam er in Österreich nun Insulin. Aus einem der belangten Behörde vorgelegten ärztlichen Schreiben vom 25.07.2013 geht hervor, dass es: sich beim Beschwerdeführer um einen Typ römisch eins Diabetiker handelt vergleiche auch die Feststellungen in BVwG 26.03,2014, W212 1437017-1).

Die belangte Behörde hätte den gesundheitlichen Zustand des BF daher im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, im Zeitpunkt der Anordnung von Schubhaft, einfließen lassen müssen. Die belangte Behörde hat dies im bekämpften Bescheid vollständig unterlassen.

Anders als im Rahmen der Strafhaft ist für den BF ein genaues Ende der Schubhaft nicht absehbar. Dies bedeutet für den BF, aufgrund seiner Krankheit und seines Hungerstreiks, eine überdurchschnittliche körperliche Belastung, weshalb eine maßgebliche Verschlechterung seines Krankheitsbildes durch die Anhaltung in Schubhaft zu erwarten ist.

Daraus folgt, dass zum einen die Haftfähigkeit des BF ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist, zum anderen hätte vor allem die Diabeteserkrankung des BF - selbst bei Bestehen der Haftfähigkeit - auch im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung einzufließen gehabt.

Aufgrund der Diabeteserkrankung des BF und des Hungerstreiks wird die Haftfähigkeit des BF ausdrücklich bezweifelt und die Einholung eines fachärztlichen: Gutachtens zur Haftfähigkeit des BF beantragt. Darüber hinaus möge das BVwG den BF persönlich in Augenschein nehmen, um sich ein Bild von dessen Auftreten und Gesundheitszustand zu machen.

[...]

Selbst wenn man davon ausgeht, dass hinsichtlich des BF ein Sicherungsbedarf besteht, hätte ansteile der Schubhaft das gelindere Mittel gem §77 FPG vorrangig angewendet werden müssen, da eine ultima ratio-Situation nicht vorliegt. Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft auch durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.Selbst wenn man davon ausgeht, dass hinsichtlich des BF ein Sicherungsbedarf besteht, hätte ansteile der Schubhaft das gelindere Mittel gem §77 FPG vorrangig angewendet werden müssen, da eine ultima ratio-Situation nicht vorliegt. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in Paragraph 76, FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft auch durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

Gegen den BF wäre insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Mel de Verpflichtung in Betracht gekommen, Es wäre ihm möglich gewesen, bei seiner Lebensgefährtin [...], geb. [...], in 4030 Linz, [...], Unterkunft zu nehmen und sich regelmäßig bei der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Festzuhalten ist, dass bislang gegenüber dem BF noch kein gelinderes Mittel verhängt worden war. Alternativ wäre das gelindere Mitte) der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten in Frage gekommen. Der Bund verfügt über derartige Räumlichkeiten, wie etwa in der Zinnergasse.

Der BF ist jedenfalls bereit, einer periodischen Meldeverpflichtung und allen sonstigen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.

Dadurch, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft hat, ist der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

In einem vergleichbaren Fall hat .das BVwG aktuell ausgesprochen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels als ausreichend anzusehen ist, vgl, BVwG 171 2124161-1/5E vom 08.04.2016:

[...]

Der BF hat auch in der Vergangenheit mit Ausnahme eines Meldevergehens nicht gegen vergleichbare Auflagen verstoßen, sodass hier das Gericht die Verhängung von gelinderen Mittel für ausreichend erachtet hat.

Auch daher werden die Verhängung der Schubhaft und die darauf gestützte Anhaltung als unverhältnismäßig zu qualifizieren sein. Diese Situation wird auch vom BVwG im Fortsetzungsausspruch zu berücksichtigen sein.

[...]

Zur Klärung des Gesundheitszustandes des BF. des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung eines gelinderen Mittels sowie zur Kooperationsbereitschaft des BF wird die Einvernahme des BF und die zeugenschaftliche Einvernahme der Freundin des BF, Frau [...], qeb. [...], wohnhaft in 4030 Linz, [...], im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Darüber hinaus wird die Einholung entsprechender medizinischer Befunde beantragt.

[...]

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Gesundheitszustandes des BF. zur Klärung des Sicherungsbedarfes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels - unter Einvernahme des BF beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. Neben der Entscheidung des VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230, sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Art 47 GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11, vom 14,03.2012 verwiesen.Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Gesundheitszustandes des BF. zur Klärung des Sicherungsbedarfes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels - unter Einvernahme des BF beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. Neben der Entscheidung des VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230, sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Artikel 47, GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11, vom 14,03.2012 verwiesen.

[...]

In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014720/0017 hat der VwGH festgehalten.[...]

Da im vorliegenden Fall die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet wurde, ist davon auszugehen, dass im Sinn der Judikatur des VwGH jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Es ist gerade das Wesen eines Mandatsverfahrens, dass kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wird.

Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht passiert.

Insbesondere ergibt sich aus dem aktuellen Erkenntnis des VwGH vom 03.09.2015, zur Zahl 2015/21/0012, dass bei Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist:

-Das VwG bejahte die Haftfähigkeit der Fremden. Mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Fremden im Einzelnen hat sich das VwG nicht auseinandergesetzt. Da eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann (Hinweis E 19. April 2012, 2011/21/0123) hätte das VwG die ausdrücklich beantragte Verhandlung durchführen müssen.'

[...]

Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung {BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gern S 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei IHv 737,60 Euro.Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung {BGBl. römisch zwei Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gern S 1 Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei IHv 737,60 Euro.

Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge

ein Gutachten zur Klärung des Gesundheitszustandes des BF einhoien; eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung'1 aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwandersatzverordnung, der Eingäbengebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

Am 22.07.2016 legte das BFA die Verwaltungsakten vor, beantragte unter anderem die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch der verzeichneten Kosten

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde

Summe € 426,20

und erstattete nachfolgend mit Email vom 05.09.2016 eine Stellungnahme. Begründend führte sie aus:

"[...] Ich habe eben mit der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums Wien-Hernalsergürtel Rücksprache gehalten. Frau Dr. [...] erteilte folgende Auskunft.

Herr [...], 14.11.1989 geboren, StA. Nigeria, trat bisher vier Mal in den Hungerstreik und brach diesen nach kurzem wieder ab.

22.08.2016 Hungerstreik

22.08.2016 Abbruch

24.08.2016 Hungerstreik

26.08.2016 Abbruch

30.08.2016 Hungerstreik

02.09.2016 Abbruch

Seit heute befindet sich Herr [...] wieder in Hungerstreik

Es erfolgt laut Frau Dr. [...] drei Mal täglich die Blutzuckermessung. Aktuell wird kein Insulin verabreicht, da die Aufnahme von Nahrung verweigert wird und der Blutzucker dementsprechend niedrig ist.

Der erste Asylantrag ist rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Entscheidungen liegen bei. Der zweite Asylantrag erfolgte aus der Schubhaft im PAZ Hernalsergürtel. Von hieramts erfolgte bereits die § 29 Mitteilung zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (die Mitteilung liegt bei). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgt entweder in der KW 36 oder Anfang KW 37, danach liegt kein faktischer Abschiebeschutz mehr vor.Der erste Asylantrag ist rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Entscheidungen liegen bei. Der zweite Asylantrag erfolgte aus der Schubhaft im PAZ Hernalsergürtel. Von hieramts erfolgte bereits die Paragraph 29, Mitteilung zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (die Mitteilung liegt bei). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgt entweder in der KW 36 oder Anfang KW 37, danach liegt kein faktischer Abschiebeschutz mehr vor.

Die 12a Infoblätter sowie die §29 VAO wurden am heutigen Tag per Mail an das PAZ Wien-Hernalsergürtel zur Ausfolgung an den Fremden übermittelt.

Die Zustellbestätigung für die Entscheidung des BFA vom 07.08.2014 (Rückkehrentscheidung) wird von hieramts von der RD NÖ angefordert, da diese leider im IFA nicht hochgeladen ist."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria; er trat in Schweden - am 01.10.2014 brachte er dort einen Asylantrag ein - und in Österreich mit den im Spruch angeführten unterschiedlichen Identitäten auf; weiters stellte der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs in Europa noch folgende Anträge: am 23.05.2011 in Griechenland, am 26.07.2013 in Ungarn und am 10.12.2013 in Norwegen.

Am 23.07.2013 stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, Zahl: 13 10.657-BAT, hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und es wurde unter einem der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Frage der Gewährung internationalen und subsidiären Schutzes mit Erkenntnis vom 26.03.2014, Zl. 1437017-1/12E, zugestellt am 01.04.2014, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen; gemäß §75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Am 23.07.2013 stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, Zahl: 13 10.657-BAT, hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und es wurde unter einem der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Frage der Gewährung internationalen und subsidiären Schutzes mit Erkenntnis vom 26.03.2014, Zl. 1437017-1/12E, zugestellt am 01.04.2014, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen; gemäß §75 Absatz 20, AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 07.08.2014, Zahl: 639674910 / 1695155, zugestellt am 08.08.2014 durch Hinterlegung wegen unbekannten Aufenthaltes, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.Mit Bescheid vom 07.08.2014, Zahl: 639674910 / 1695155, zugestellt am 08.08.2014 durch Hinterlegung wegen unbekannten Aufenthaltes, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist.

Am 05.09.2016 teilte die Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 persönlich mit, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Abs 2 AsylG) (§29 Abs 3 Z 6 AsylG).Am 05.09.2016 teilte die Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 persönlich mit, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Absatz 2, AsylG) (§29 Absatz 3, Ziffer 6, AsylG).

Die Abschiebung nach Nigeria stehen daher keine rechtlichen Hindernisse entgegen.

Am 25.08.2016 stellte die nigerianische Botschaft ein bis 24.11.2016 gültiges Heimreisezertifikat aus.

Die Abschiebung wird (daher) auch faktisch möglich sein.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 061 HV 132/2013 vom 10.09.2013, rechtskräftig seit 14.09.2013, wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, konkret wegen §§ 27 (3) SMG, 27 (1) Z 1 8, Fall SMG - Datum der (letzten) Tat 21.08.2013 - zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monate, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre verurteilt und befand sich im Zeitraum zwischen 21.08.2013 und 21.11.2013 in der Justizanstalt in Wien, Wickenburggasse 18-22 in Haft.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 061 HV 132 aus 2013, vom 10.09.2013, rechtskräftig seit 14.09.2013, wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, konkret wegen Paragraphen 27, (3) SMG, 27 (1) Ziffer eins, 8, Fall SMG - Datum der (letzten) Tat 21.08.2013 - zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monate, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre verurteilt und befand sich im Zeitraum zwischen 21.08.2013 und 21.11.2013 in der Justizanstalt in Wien, Wickenburggasse 18-22 in Haft.

Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 22.11.2013 - 06.03.2014 (obdachlos) in Wien bei Frau XXXX, gemeldet; über einen Wohnsitz (im Bundesgebiet) verfügte er nicht:Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 22.11.2013 - 06.03.2014 (obdachlos) in Wien bei Frau römisch 40 , gemeldet; über einen Wohnsitz (im Bundesgebiet) verfügte er nicht:

Nach der Entlassung aus der Strafhaft am 21.11.2013 entschied sich der BF, nach Norwegen zu gehen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Der BF reiste nach Norwegen, da er nach seiner Strafhaft nichts mehr mit der Drogenszene in Österreich zu tun haben wollte. Am 10.12.2013 stellte der BF einen Asylantrag in Norwegen, woraufhin ein Konsultationsverfahren mit Österreich eingeleitet wurde. Am 03.01.2014 stimmte Österreich zu, den BF gem Art 16 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates aus Norwegen zu übernehmen.Nach der Entlassung aus der Strafhaft am 21.11.2013 entschied sich der BF, nach Norwegen zu gehen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Der BF reiste nach Norwegen, da er nach seiner Strafhaft nichts mehr mit der Drogenszene in Österreich zu tun haben wollte. Am 10.12.2013 stellte der BF einen Asylantrag in Norwegen, woraufhin ein Konsultationsverfahren mit Österreich eingeleitet wurde. Am 03.01.2014 stimmte Österreich zu, den BF gem Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates aus Norwegen zu übernehmen.

Die Überstellung des Beschwerdeführers von Norwegen nach Österreich erfolgte am 31.01.2014. Im Herbst 2014 begab sich der BF schließlich nach Schweden, wo er am 01.10.2014 einen Asylantrag stellte.

Sein Asylgesuch wurde jedoch abgelehnt und wurde er aufgefordert, Schweden zu verlassen und nach Österreich zu gehen. Es wurde auch versucht, ihn im November 2014 nach Österreich zurückzuschicken, der Beschwerdeführer tauchte aber in Schweden unter, da er sich nicht nach Österreich abschieben lassen wollte. Sein Asylverfahren in Schweden ist mittlerweile abgeschlossen.

In Schweden lernte der BF die schwedische Staatsangehörige, Frau [...], geb. [...], kennen und ging mit ihr eine Beziehung ein. Frau [...] hat auch Bekannte in Österreich und reist regelmäßig nach Österreich, weshalb sie auch über eine aufrechte behördliche Meldung an der Adresse [...], 4030 Linz verfügt. Der Unterkunftgeber, Herr [...], geb. [...], ist ein gemeinsamer Bekannter des BF und seiner Freundin, bei dem der BF auch Unterkunft nehmen könnte. Der Beschwerdeführer geht - abgesehen vom Handel mit Drogen - keiner Arbeit nach, kann nicht Deutsch, und ist nur in der österreichischen Drogenszene verankert.

Der Beschwerdeführer wurde am 17.08.2016 um 18:00 Uhr infolge eines am selben Tag erlassenen Festnahmeauftrages wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes in Linz festgenommen.

Er hatte sich nach seiner Rückkehr in das österreichische Bundesgebiet freiwillig und unverzüglich zur Polizei begeben, um sich nach dem Stand seines Asylverfahrens zu erkundigen. Als der BF die Auskunft bekam, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, stellte er einen neuen Asylantrag. Diesen stellte er, in der Absicht, seine Außerlandesbringung zu umgehen bzw. entscheidend zu verzögern. Daraufhin wurde der BF sofort festgenommen und zur beabsichtigten Vorgangsweise der belangten Behörde, nämlich die Verhängung der Schubhaft, einvernommen.

Dem Beschwerdeführer ging es (in der Schubhafteinvernahme) "gesundheitlich" "gut".

Der BF leidet an Diabetes. In Nigeria hatte er "nur Tabletten, die aber nicht gut waren. Ich konnte mir keine Medikamente leisten. Ich trank dort Pflanzensaft. Meine Familie und Freunde, die ebenfalls Diabetes hatten, haben mir davon erzählt und so habe ich diesen Saft auch getrunken. Es half mir ein bisschen. Wir tranken alle diesen Saft".

Auch in Griechenland bekam der Beschwerdeführer kein Insulin.

Er beantwortete in der Schubhafteinvernahme die ihm gestellten Frage "Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie" und "Nehmen Sie Medikamente" mit "Nein", die ihm ebenso im Zusammenhang mit seiner Gesundheit stehenden Fragen "Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage, heute die Einvernahme durchzuführen" mit "Ja".

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und befindet er sich seit 18.08.2016 in Schubhaft.

Er trat bereits mehrmals in den Hungerstreik, welchen er aber auch wieder abbrach:

22.08.2016 Hungerstreik - 22.08.2016 Abbruch; 24.08.2016 Hungerstreik - 26.08.2016 Abbruch; 30.08.2016 Hungerstreik - 02.09.2016 Abbruch.

Seit 05.09.2016 befindet sich der Beschwerdeführer wieder in Hungerstreik.

Der Beschwerdeführer steht unter "engmaschiger medizinischer Kontrolle. Seine medizinischen Werte liegen im Normbereich. Er befindet sich in gutem Allgemeinzustand. Es erfolgt drei Mal täglich die Blutzuckermessung".

Der Beschwerdeführer war (daher) zu Beginn der Schubhaft haftfähig und ist es (daher) auch aktuell.

Der Beschwerdeführer sieht für sich in Österreich keinen anderen Weg, sein Leben zu finanzieren als durch den Verkauf von Drogen:

"Ich hatte die ganze Zeit kein Geld und war gezwungen, mit Drogen zu handeln". Ich hasse es mit Drogen handeln zu müssen, aber was sollte ich sonst tun."

und meidet alleine schon deshalb den Kontakt mit den österreichischen Behörden:

"Wenn mich die Polizei nicht findet, kann sie mich auch nicht einsperren, obwohl ich nicht mit Drogen handeln möchte."

Der Beschwerdeführer ist nicht bloß ausreiseunwillig,

"Ich werde mich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen. [...] ich werde keinesfalls in die Heimat zurückkehren. [...] Freiwillig gehe ich nicht in meine Heimat."

er verweigert jegliche Kooperation mit den österreichischen

Fremdenbehörden:

F.: Sind Sie bereit an Ihrer Identitätsfeststellung mitzuwirken oder haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen.

A.: Nein, ich werde nicht mitwirken, denn ich möchte nicht in meine Heimat abgeschoben werden."

Daher bestand und besteht - zum Entscheidungszeitpunkt - erheblich(st)e Fluchtgefahr.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der (festgestellte) Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das von Nigeria ausgestellte Heimreisezertifikat, gültig bis 24. 11.2016, wurde von der Verwaltungsbehörde nachgereicht; daraus leitet sich die Feststellung der faktischen Durchführbarkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria ab.

Da, wie die Verwaltungsbehörde gleichfalls in ihrer Stellungnahme mitteilte, der faktische Abschiebeschutz in Bezug auf das aktuelle Asylverfahren - in dieser oder der nächsten Woche - aberkannt werden wird, erscheint demnach vor dem Hintergrund der bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung eine baldige Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria - jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Anhaltung in Haft - als sehr wahrscheinlich, sodass der Abschiebung bis zum 24.11.2016 auch keine rechtlichen Hindernisse im Wege stehen.

Unstrittig ist das Vorliegen eines rechtskräftig negativen (ersten) Asylverfahrens, einer Rückkehrentscheidung und die Stellung eines weiteren Asylantrages.

Dass der Beschwerdeführer diesen stellte, um seine Rückführung nach Nigeria zu verhindern oder zumindest zu verzögern, ergibt sich nicht nur aus dem zeitlichen Zusammenhang mit der von Behördenseite erfolgten Information über den zwischenzeitlichen Abschluss des (ersten) Asylverfahrens, sondern auch im Zusammenhang mit seinen eindeutigen Angaben im Rahmen der Schubhafteinvernahme, seine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit der Verwaltungsbehörde, die Feststellung seiner Identität betreffend und überhaupt im Hinblick auf seine Angaben, auf keinen Fall freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

In diesem Sinne erscheinen dann die beschönigenden, Kooperationsbereitschaft signalisierenden Beschwerdeausführungen - "freiwillig und unverzüglich" -

"Der BF begab sich nach seiner Rückkehr in das österreichische Bundesgebiet freiwillig und unverzüglich zur Polizei, um sich nach dem Stand seines Asylverfahrens zu erkundigen. Als der BF die Auskunft bekam, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, stellte er umgehend einen neuen Asylantrag. Daraufhin wurde der BF sofort festgenommen und zur beabsichtigten Vorgangsweise der belangten Behörde, nämlich die Verhängung der Schubhaft, einvernommen"

mangels Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers in einem gänzlich anderen Licht.

Auch das in Richtung einer gewissen sozialen Verankerung erstattete Beschwerdevorbringen

"in Schweden lernte der BF die schwedische Staatsangehörige, Frau [...], geb. [...], kennen und ging mit ihr eine Beziehung ein"

vermag für das Vorliegen einer gewissen sozialen Verankerung in Österreich insofern nicht zu überzeugen, als kein Zusammenhang zwischen den angeführten Bekannten der Freundin des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer dargestellt wird

" Frau [...] hat auch Bekannte in Österreich"

und die Beziehung zwischen der Freundin und dem Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst relativiert wird

"und reist regelmäßig nach Österreich",

woraus eben nicht das Bestehen eines fixen sozialen Anknüpfungspunktes in Österreich abgeleitet werden kann.

Mit dem Beschwerdevorbringen,

"Der Unterkunftgeber, Herr [...], geb. [...], ist ein gemeinsamer Bekannter des BF und seiner Lebensgefährtin, bei dem der BF auch Unterkunft nehmen könnte"

ist schon vom Vorbringen her nichts gewonnen, kommt es doch nicht nur auf die Bereitschaft des Unterkunftgebers an, den Beschwerdeführer aufzunehmen, sondern vielmehr auf den Beschwerdeführer, sich dort den österreichischen Behörden zur Verfügung zu stellen - gerade letzteres ist aber aufgrund der eindeutigen Angaben in der Schubhafteinvernahme

"Ich werde mich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen. [...] ich werde keinesfalls in die Heimat zurückkehren. [...] Freiwillig gehe ich nicht in meine Heimat."

eben nicht anzunehmen.

Auf die zahlreich vom Beschwerdeführer in Europa gestellten Asylanträge wird in der Beschwerde mit Ausnahme jener in Griechenland und Ungarn, die aber nicht in Abrede gestellt werden, selbst Bezug genommen - mit der Ausführung in Bezug auf Norwegen

"Der BF reiste nach Norwegen, da er nach seiner Strafhaft nichts mehr mit der Drogenszene in Österreich zu tun haben wollte"

bestätigt der Beschwerdeführer letztlich seine Verankerung in der österreichischen Drogenszene, welche er bereits in der Schubhafteinvernahme mehr als deutlich zum Ausdruck brachte:

"Ich hatte die ganze Zeit kein Geld und war gezwungen, mit Drogen zu handeln". Ich hasse es mit Drogen handeln zu müssen, aber was sollte ich sonst tun."

In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer auch ausdrücklich sein Desinteresse, mit der österreichischen Polizei auch nur ansatzweise in Kontakt treten zu wollen, angeführt:

"Wenn mich die Polizei nicht findet, kann sie mich auch nicht einsperren [...]."

Dass der Beschwerdeführer in Schweden untertauchte, um seiner Abschiebung nach Österreich zu entgehen, hat er in der Schubhafteinvernahme ausdrücklich zugestanden:

"Es wurde versucht mich im November 2014 nach Österreich zurückzuschicken. Ich bin aber in Schweden untergetaucht und wollte mich nicht nach Österreich abschieben lassen"

Ebenso, aber auch in Verbindung mit dem Auszug aus dem Melderegister, ist auch sein Untertauchen in Österreich evident, sodass die ihn betreffende Rückkehrentscheidung im Akt hinterlegt werden musste - gleichfalls in der Beschwerde unbestritten.

Die Feststellung über das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr leitet sich sohin aus folgenden unstrittigen Umständen ab:

* zahlreiche Asylanträge in Europa, und zwar in Griechenland, Ungarn, Norwegen, in Schweden und zweimal in Österreich.

* Untertauchen in

* Schweden, nachdem ihm die Zuständigkeit Österreichs mitgeteilt wurde;

* in Österreich, sodass auch die ihn betreffende Rückkehrentscheidung hinterlegt werden musste;

* Stellen eines weiteren Asylantrages im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Information über den rechtskräftigen Abschluss des ersten von ihm in Österreich initiierten Asylverfahrens;

* Gänzliche Verweigerung der Kooperationsbereitschaft -

F.: Sind Sie bereit an Ihrer Identitätsfeststellung mitzuwirken oder haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen.

A.: Nein, ich werde nicht mitwirken,

* Ankündigung des Untertauchens im Falle der Freilassung

"Ich werde mich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen.

* Versuch der Freipressung aus der Schubhaft durch Hungerstreik;

* Neuerliches Abgleiten in den Drogenhandel im Falle der Freilassung des Beschwerdeführers und damit verbunden, dem fehlenden Interesse, mit österreichischen Behörden auch nur in Kontakt zu treten -

"Ich hatte die ganze Zeit kein Geld und war gezwungen, mit Drogen zu handeln". Ich hasse es mit Drogen handeln zu müssen, aber was sollte ich sonst tun." "Wenn mich die Polizei nicht findet, kann sie mich auch nicht einsperren, obwohl ich nicht mit Drogen handeln möchte."

Die Haftfähigkeit wurde ausdrücklich aktuell von der Amtsärztin bestätigt, wobei diese in ihrem letzten Gutachten festhielt.

Der Beschwerdeführer steht unter "engmaschiger medizinischer Kontrolle. Seine medizinischen Werte liegen im Normbereich. Er befindet sich in gutem Allgemeinzustand. Es erfolgt drei Mal täglich die Blutzuckermessung".

In diesem Sinne erweisen sich die Beschwerdeausführungen

"Daraus folgt, dass zum einen die Haftfähigkeit des BF ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist, [...]

Aufgrund der Diabeteserkrankung des BF und des Hungerstreiks wird die Haftfähigkeit des BF ausdrücklich bezweifelt"

als nicht stichhältig.

Da die Feststellung der Haftfähigkeit auf der Basis der schlüssigen schriftlichen Ausführungen einer/s "Sachverständigen", der Amtsärztin, basiert, bedurfte es nicht, wie in der Beschwerde beantragt,

der "Einholung eines (weiteren) fachärztlichen: Gutachtens zur Haftfähigkeit des BF"

schon gar nicht war es nötig, gleichfalls in der Beschwerde beantragt,

"den BF persönlich in Augenschein nehmen, um sich ein Bild von dessen Auftreten und Gesundheitszustand zu machen".

Die Ausführungen im aktuellen Gutachten bestätigen letztlich die auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme zu seinem Gesundheitszustand basierenden Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer offensichtlich über einen gewissen Zeitraum der Verabreichung von Insulin zu entbehren vermag (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):

F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.

A.: Gut.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.

A.: Nein.

F.: Nehmen Sie Medikamente.

A.: Nein.

Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringensteiles

"zum anderen hätte vor allem die Diabeteserkrankung des BF - selbst bei Bestehen der Haftfähigkeit - auch im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung einzufließen gehabt"

siehe rechtliche Beurteilung.

In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Nach der aktuellen Judikatur besteht sohin keine allgemeine Verhandlungspflicht und konnte sohin von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des zugrunde gelegten Vorbringens in der Schubhafteinvernahme sowie des Beschwerdevorbringens (auf Tatsachenebene) als geklärt anzusehen ist:

Letztlich basieren sowohl die Schlussfolgerungen zur erheblichen Fluchtgefahr als auch jene zur Haftfähigkeit - letztere überdies auf der Grundlage einer medizinischen Expertise - auf den Angeben/Beschwerdeausführungen des Beschwerdeführers selbst.

Zur Monierung einer allgemeinen wegen des Vorliegens eines Mandatsverfahrens bestehenden Verhandlungspflicht ist überdies anzumerken, dass die Verwaltungsbehörde letztlich mit der Durchführung der angeführten Einvernahme und damit verbunden Einräumung von umfassendem Parteiengehör ein (weit über die Erfordernisse eines Mandatsverfahrens hinausgehendes Ermittlungsverfahren führte, sodass sich, unabhängig von soeben Ausgeführtem, die Beschwerdeausführungen

"Da im vorliegenden Fall die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet wurde, ist davon auszugehen, dass im Sinn der Judikatur des VwGH jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Es ist gerade das Wesen eines Mandatsverfahrens, dass kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wird"

als nicht stichhältig erweisen.

Mit der Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom "03.09.2015, zur Zahl 2015/21/0012" ist bereits aus dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde selbst nichts gewonnen, ist es doch gerade die Beschwerde, die den Unterschied zum gegenständlichen Fall betont (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

-Das VwG bejahte die Haftfähigkeit der Fremden. Mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Fremden im Einzelnen hat sich das VwG nicht auseinandergesetzt. Da eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann (Hinweis E 19. April 2012, 2011/21/0123) hätte das VwG die ausdrücklich beantragte Verhandlung durchführen müssen.'

Während - dies wurde von der Beschwerde nach (bloß) offensichtlichem Studium und ausschließlicher Zitierung des Rechtssatzes des angeführten Erkenntnisses übersehen - dem, dem Verwaltungsgerichtshof zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Mangel anhaftete, sich auf ein älteres "mehr als zweieinhalb Jahre" altes Gutachten eines früheren Verfahrens gestützt zu haben,

"Mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Revisionswerberin im Einzelnen hat sich das BVwG dagegen nicht näher auseinandergesetzt, sondern diesbezüglich nur auf die seinerzeitigen, bei seiner Entscheidung schon mehr als zweieinhalb Jahre alten Ausführungen des Asylgerichtshofes verwiesen",

bezieht das gegenständliche Erkenntnis - siehe oben - eine ganz aktuelle medizinische Begutachtung ein.

Im Ergebnis ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass bereits die Verwaltungsbehörde sämtliche sich aus der Aktenlage ableitbare entscheidungsrelevante Sachverhaltsparameter zugrunde legte.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

In diesem Sinne bildet im gegenständlichen Fall §22a Abs. 1 Z. 3 die formelle Grundlage.In diesem Sinne bildet im gegenständlichen Fall §22a Absatz eins, Ziffer 3, die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Nigeria sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht unter anderem auf § 76 Abs. 2 Z 1 gestützt.Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Nigeria sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht unter anderem auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, gestützt.

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist..Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist..

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

"Fluchtgefahr" ist jedenfalls im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF anzunehmen, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten"Fluchtgefahr" ist jedenfalls im Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF anzunehmen, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten

* der aktuellen Asylantragstellung

zum Zwecke der Verhinderung/Verzögerung der ihm mit der Zur-Kenntnisbringung des ersten negativen Asyl/Rückkehrverfahrens bewusst sein müssenden (drohenden) Abschiebung;

* der gänzlichen Verweigerung der Kooperationsbereitschaft mit der Verwaltungsbehörde

F.: Sind Sie bereit an Ihrer Identitätsfeststellung mitzuwirken oder haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen.

A.: Nein, ich werde nicht mitwirken, denn ich möchte nicht in meine Heimat abgeschoben werden. Ich werde mich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen.

* der Ankündigung des Untertauchens im Falle der Freilassung

"Ich werde mich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen.

* des Versuches der Freipressung aus der Schubhaft durch Hungerstreik;

auch am aktuellen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte UND die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Gegenständlich ist auch § 76 Abs. 3 Z 2 FPG idgF als erfüllt anzusehen, da der Beschwerdeführer "entgegen einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung", nämlich der ihn betreffenden Rückkehrentscheidung vom 07.08.2014, Zahl: 639674910/ 1695155, zugestellt am 08.08.2014, neuerlich im Sommer dieses Jahres in das Bundesgebiet eingereist ist;Gegenständlich ist auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG idgF als erfüllt anzusehen, da der Beschwerdeführer "entgegen einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung", nämlich der ihn betreffenden Rückkehrentscheidung vom 07.08.2014, Zahl: 639674910/ 1695155, zugestellt am 08.08.2014, neuerlich im Sommer dieses Jahres in das Bundesgebiet eingereist ist;

Weiters ist § 76 Abs. 3 Z 3 FPG idgF insofern erfüllt, als eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht - gegenständlich die mehrfach angeführte Rückkehrentscheidung - und sich der Beschwerdeführer durchWeiters ist Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG idgF insofern erfüllt, als eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht - gegenständlich die mehrfach angeführte Rückkehrentscheidung - und sich der Beschwerdeführer durch

* die Weiterreise und Asylantragstellungen in Norwegen und Schweden der Durchsetzung dieser Maßnahme entzogen hatte;

Zusätzlich ist aber auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG idgF verwirklicht,Zusätzlich ist aber auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG idgF verwirklicht,

da gegen den Beschwerdeführer "zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz", nämlich des aktuell gestellten Asylantrages "eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme", und zwar die angeführte Rückkehrentscheidung bestand.

Abschließend ist aber auch §76 Abs. 3 Z 9 - im besonderen Maße - als gegeben anzusehen, da der Beschwerdeführer sein Leben in Freiheit letztlich in der Drogenszene sieht, also von einemAbschließend ist aber auch §76 Absatz 3, Ziffer 9, - im besonderen Maße - als gegeben anzusehen, da der Beschwerdeführer sein Leben in Freiheit letztlich in der Drogenszene sieht, also von einem

* neuerlichen Abgleiten in den Drogenhandel im Falle der Freilassung des Beschwerdeführers auszugehen ist - der Beschwerdeführer wurde bereits einmal wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt -

"Ich hatte die ganze Zeit kein Geld und war gezwungen, mit Drogen zu handeln". Ich hasse es mit Drogen handeln zu müssen, aber was sollte ich sonst tun."

und damit verbunden das fehlende Interesse, mit österreichischen Behörden auch nur in Kontakt zu treten, zu konstatieren ist:

"Wenn mich die Polizei nicht findet, kann sie mich auch nicht einsperren, obwohl ich nicht mit Drogen handeln möchte."

Es liegen also zahlreiche Umstände vor, welche jedenfalls bis zum aktuellen Zeitpunkt die Verwaltungsbehörde - im Ergebnis - zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr ausgehen ließen.

Da nicht ein einziges Sachverhaltselement auch nur ansatzweise für den Beschwerdeführer spricht, und sich letztlich auch die Gesundheitsparameter - trotz Hungerstreiks - im Normalbereich bewegen, erweist sich die Anhaltung in Schubhaft vor dem Hintergrund von Fluchtgefahr im erheblichsten Ausmaße als verhältnismäßig; dies überdies, da der Beschwerdeführer nach Freilassung wieder in das Drogenmilieu abzugleiten droht und diesfalls ein Interesse an der Zusammenarbeit mit österreichischen Behörden nicht zu erwarten ist.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels nennenswerter finanzieller Mittel - deren Herkunft überdies ungeklärt wäre - die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels nennenswerter finanzieller Mittel - deren Herkunft überdies ungeklärt wäre - die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.

Gerade vor dem Hintergrund der bereits im Rahmen der Beweiswürdigung und soeben angeführten Sachverhaltsparameter, insbesondere der gänzlichen Nichtbereitschaft, am Verfahren mitzuwirken und des explizit geäußerten Willens, sich jedenfalls einer drohenden Abschiebung durch Untertauchen zu entziehen, drängt sich nicht der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen", waren doch seine Wohnsitzverhältnisse, abgesehen von seiner Anhaltung in Strafhaft, als gänzlich ungeordnet anzusehen, wie auch seine Reisebewegungen nach Norwegen, Schweden und wieder retour nach Österreich belegen.

In Zusammenhang mit der angeführten offen gezeigten Absicht, wieder unterzutauchen, scheidet auch die Möglichkeit der Unterkunftnahme an der Adresse einer schwedischen Freundin aus.

Der Hinweis

"In einem vergleichbaren Fall hat.das BVwG aktuell ausgesprochen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels als ausreichend anzusehen ist, vgl, BVwG 171 2124161-1/5E vom 08.04.2016"

vermag insofern nicht zu überzeugen, als im gegenständlichen Fall im Gegensatz zur zitierten Begründung

[...]

Der BF hat auch in der Vergangenheit mit Ausnahme eines Meldevergehens nicht gegen vergleichbare Auflagen verstoßen, sodass hier das Gericht die Verhängung von gelinderen Mittel für ausreichend erachtet hat.

nicht bloß von einem Meldevergehen auszugehen war - siehe Sachverhalt.

Insofern erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die unmittelbar daran anschließende vom Beschwerdeführer gezogene Schlussfolgerung

"Auch daher werden die Verhängung der Schubhaft und die darauf gestützte Anhaltung als unverhältnismäßig zu qualifizieren sein".

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche, also bis 08.09.2016 - abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Nochmals ist auf obige Ausführungen im Rahmen von Spruchpunkt I. hinzuweisen.Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Nochmals ist auf obige Ausführungen im Rahmen von Spruchpunkt römisch eins. hinzuweisen.

Insbesondere besteht gerade auch aufgrund des erst jüngst gezeigten Verhaltens, wonach der Beschwerdeführer seine Freipressung durch Hungerstreik versucht, aktuell erhebliche Fluchtgefahr, welche - prognostisch gesehen - die Sicherung der Außerlandesbringung (auf der Grundlage des bereits ausgestellten Heimreiszertifikates) mittels Schubhaft, und nur mittels Schubhaft, notwendig erscheinen lassen.

Da diese fremdenpolizeiliche Maßnahme lange vor Ende der Schubhafthöchstdauer verwirklicht werden kann, der Beschwerdeführer auch aktuell haftfähig ist und sonst keine besonderen die Haft betreffenden Umstände substantiiert vorgebracht wurden, erweist sich auch die weitere Anhaltung in Schubhaft bis zum baldigen Abschiebetermin aus den bereits unter Spruchpunkt I. angeführten Erwägungen als verhältnismäßig.Da diese fremdenpolizeiliche Maßnahme lange vor Ende der Schubhafthöchstdauer verwirklicht werden kann, der Beschwerdeführer auch aktuell haftfähig ist und sonst keine besonderen die Haft betreffenden Umstände substantiiert vorgebracht wurden, erweist sich auch die weitere Anhaltung in Schubhaft bis zum baldigen Abschiebetermin aus den bereits unter Spruchpunkt römisch eins. angeführten Erwägungen als verhältnismäßig.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) auf der Grundlage des Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).

Zu Spruchpunkt IV. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch vier. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkten I. und II. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen.

Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage, wie auch im Falle von Spruchpunkt III., ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z.B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage, wie auch im Falle von Spruchpunkt römisch drei., ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z.B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:

"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005).""Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."

Schlagworte

Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2133900.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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