TE Bvwg Erkenntnis 2016/9/8 W140 2133973-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2016
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Entscheidungsdatum

08.09.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W140 2133973-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2016, Zl. IFA 422972809/161201955 und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2016, Zl. IFA 422972809/161201955 und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 01.09.2016, 16:20 Uhr wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 01.09.2016, 16:20 Uhr wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 01.09.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"Sie wurden am 01.09.2016 im Bundesgebiet betreten, wobei festgestellt werden konnte, dass sie über kein gültiges Reisedokument verfügen.

Sie stellten zwei Asylanträge, welche mit 02.07.2008 und 15.02.2012 mit Ausweisung rechtskräftig negativ entschieden wurden.

Am 10.06.2016 brachten Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen ein und stellt dieser Antrag kein Aufenthaltsrecht dar.

Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und verblieben illegal im Bundesgebiet.

Es wurde versucht, an Ihrer Meldeanschrift XXXX, einen Festnahmeauftrag vom 25.08.2016 zu vollziehen, da beabsichtigt war mich am 31.08.2016 in mein Heimatland abzuschieben. Laut Bericht der LPD W vom 30.08.2016 wurde mehrmals an dieser Adresse Nachschau gehalten und gaben Wohnungsmieter an, dass Sie bereits seit Monaten nicht mehr hier wohnen. Durch den Meldungsleger war bereits im Mai 2016 erfolglos versucht worden, ein amtliches Schriftstück zuzustellen und wurde damals die amtliche Abmeldung veranlasst.Es wurde versucht, an Ihrer Meldeanschrift römisch 40 , einen Festnahmeauftrag vom 25.08.2016 zu vollziehen, da beabsichtigt war mich am 31.08.2016 in mein Heimatland abzuschieben. Laut Bericht der LPD W vom 30.08.2016 wurde mehrmals an dieser Adresse Nachschau gehalten und gaben Wohnungsmieter an, dass Sie bereits seit Monaten nicht mehr hier wohnen. Durch den Meldungsleger war bereits im Mai 2016 erfolglos versucht worden, ein amtliches Schriftstück zuzustellen und wurde damals die amtliche Abmeldung veranlasst.

(...)

Befragt, seit wann ich nicht mehr am XXXX wohne, gebe ich an, dass mein Mietvertrag nicht verlängert wurde, und mit 01.9.2016 abgelaufen ist. Ich habe die letzten Tage Sachen aus der Wohnung entfernt und können Ihnen dies Nachbarn bestätigen. Ich kann mir nicht erklären, warum meine Mitbewohner behaupten sollen, dass ich dort schon seit Monaten nicht mehr wohne. Ich kann mir auch nicht erklären, warum dies im Mai geschehen sein soll.Befragt, seit wann ich nicht mehr am römisch 40 wohne, gebe ich an, dass mein Mietvertrag nicht verlängert wurde, und mit 01.9.2016 abgelaufen ist. Ich habe die letzten Tage Sachen aus der Wohnung entfernt und können Ihnen dies Nachbarn bestätigen. Ich kann mir nicht erklären, warum meine Mitbewohner behaupten sollen, dass ich dort schon seit Monaten nicht mehr wohne. Ich kann mir auch nicht erklären, warum dies im Mai geschehen sein soll.

Derzeit habe ich nur einen Mitbewohner, sein Name ist XXXX. Die anderen sind vor ca. 2 Monaten ausgezogen. Soweit mir bekannt wurde das amtliche Abmeldeverfahren von der MA 62 eingestellt. Jetzt wohnt in dieser Wohnung keiner mehr. Ich hätte heute die Möglichkeit gehabt, eine Wohnung zu besichtigen und die Möglichkeit bei einem Freund zu übernachten und mich dort in weiterer Folge anzumelden. Es war beabsichtigt, in XXXX zu wohnen. Ich wäre dort auch erreichbar.Derzeit habe ich nur einen Mitbewohner, sein Name ist römisch 40 . Die anderen sind vor ca. 2 Monaten ausgezogen. Soweit mir bekannt wurde das amtliche Abmeldeverfahren von der MA 62 eingestellt. Jetzt wohnt in dieser Wohnung keiner mehr. Ich hätte heute die Möglichkeit gehabt, eine Wohnung zu besichtigen und die Möglichkeit bei einem Freund zu übernachten und mich dort in weiterer Folge anzumelden. Es war beabsichtigt, in römisch 40 zu wohnen. Ich wäre dort auch erreichbar.

Ich bin derzeit im Besitz von ca. € 320,- die bei der Polizei sind. Meinen Lebensunterhalt finanziere ich durch meine Tätigkeit als Zeitungszusteller und verdiene ca. € 300,- bis € 400,- monatlich. Ich kann derzeit nicht sagen, ob ich noch krankenversichert bin. Ich war über die Caritas versichert.

Zu Österreich bestehen keine familiären Bindungen. Meine Familie lebt in Indien.

Ich habe keinen Reisepass mehr, weil ich ihn verloren habe. Das habe ich in meiner letzten Einvernahme auch erzählt. Ich habe ihn vor ca. 2-3 Monaten verloren, genau kann ich mich nicht erinnern.

Ich habe Österreich nicht verlassen als ich einen Reisepass hatte, weil mir gesagt wurde, dass ich einen Deutschkurs benötige, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Vor ca. einem Jahr habe ich einen Deutschkurs besucht.

Für die Behörde steht fest:

Ich bin nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments, halte mich illegal in Österreich auf und bin als mittellos anzusehen, da ich über kein ausreichendes Einkommen im Hinblick auf die Sozialversicherungsrichtsätze verfüge. Zu Österreich bestehen weder familiäre oder relevante berufliche Bindungen. Für die ha. Behörde ist eine Sachverhaltsdarstellung bzw. Bericht der Exekutive als glaubhafter bzw. höherwertiger anzusehen als meine eigenen Angaben und ein eingestelltes Abmeldeverfahren der MA 62. Für die Behörde steht es fest, dass ich schon früher nicht an meiner letzten Meldeanschrift wohnhaft war und gab es auch schon früher Zeiten, wo ich im Bundesgebiet nicht gemeldet war. Dass ich unter Umständen an einer anderen Stelle Unterkunft nehmen kann, bedeutet für die Behörde nicht, dass tatsächlich von einer Greifbarkeit auszugehen ist, da auch jetzt keine Greifbarkeit bestand und ich nur zufällig angetroffen wurde als ich bei der Begehung von Verwaltungsübertretungen angehalten wurde. Da zu befürchten steht, dass ich auf freiem Fuß belassen untertauchen werde, beabsichtigt die Behörde gegen mich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen.

(...)

Da die Behörde im Besitz eines gültigen Reisedokumentes ist, ist davon auszugehen, dass die Anhaltung in Schubhaft relativ kurz sein wird, sofern Sie sich Ihrer Abschiebung nicht widersetzen.

Befragt, ob ich dazu etwas angeben will, gebe ich an, dass ich bei einer Abschiebung keine Probleme machen werde. Es gibt noch Personen, die mir Geld schulden, weil ich gearbeitet habe. Ich habe viel zu viele Sachen und auch ein Auto. Dazu wird mir mitgeteilt, dass die Behörde dies nicht berücksichtigen kann. Ich gebe danach an, dass sich ein Freund von mir um alles kümmern wird. Ich würde auch freiwillig ausreisen, sofern Sie mir die Gelegenheit dazu geben.

Dazu wird mir mitgeteilt, dass eine freiwillige Ausreise aufgrund des Sachverhaltes nicht glaubwürdig ist. Vielmehr besteht jetzt eine erhöhte Gefahr, dass ich untertauchen werde, da mir jetzt bekannt ist, dass die Behörde über ein Reisedokument für mich verfügt.

Ich habe alles verstanden und nichts hinzuzufügen."

2. Mit dem am 02.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 02.09.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.

In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt:

"I. Sachverhalt:

Der BF stammt aus Indien. Er ist seit ca 7 bis 8 Jahren in Österreich, unbescholten und durch die Berufstätigkeit selbsterhaltungsfähig.

Im Asylverfahren wurde eine gänzlich negative Entscheidung getroffen.

Relevant ist gegenständlich, dass der BF einen Mietvertrag für die Wohnung am XXXX hat, der bis 01.09.2016 gelaufen ist. Entgegen früherer Zusage wurde der Mietvertrag doch nicht verlängert.Relevant ist gegenständlich, dass der BF einen Mietvertrag für die Wohnung am römisch 40 hat, der bis 01.09.2016 gelaufen ist. Entgegen früherer Zusage wurde der Mietvertrag doch nicht verlängert.

Beweis:

Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung.

Es gab eine Überprüfung der Meldung des Wohnsitzes, dieses Verfahren wurde von der MA62 aber eingestellt. Er schlief an dieser Adresse, hatte dort seine persönlichen Sachen untergebracht, mit anderen

Worten: er hat tatsächlich dort gewohnt. Die Nachbarn haben diesen Sachverhalt bestätigt.

Beweis:

Nachfrage bei der MA62 XXXX Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung.Nachfrage bei der MA62 römisch 40 Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung.

Der BF hatte bereits eine neue Unterkunft bezogen, nämlich an der Adresse eines Freundes namens Lukic Slobodan, in 1030 Wien, Erdbergstraße 87/11.

Beweis:

Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung.

Am von der belBeh ins Treffen geführten 30.08.2016 hatte der BF bereits seine Wohnung geräumt. Wie oben erwähnt, lief der Mietvertrag ja mit 31.08.2016 aus.

Das BFA behauptet eine mehrmalige Nachschau der Polizei an dieser Adresse am 30.08.2016.

Untransparent bleibt die Behauptung der belBeh, dass der BF am 30.08.2016 (wie auf Seite 7, unten, im Bescheid zu finden) bzw am 31.08.2016 (wie auf Seite 2 im Bescheid geschrieben) in die Heimat abgeschoben werden sollte.

Der BF wurde am 01.09.2016 festgenommen und in Schubhaft genommen.

II.römisch zwei.

Beschwerdegründe:

II.a.römisch zwei.a.

Die BF ist bereits so lange in Österreich, dass eine Abschiebung gem der EMRK nicht mehr zulässig ist.

Der BF ist gut integriert und selbsterhaltungsfähig auf Basis seiner regulären regelmäßigen Tätigkeit.

Er hat entsprechend den gesetzlichen Regelungen und Möglichkeiten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gestellt.Er hat entsprechend den gesetzlichen Regelungen und Möglichkeiten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gestellt.

Negative Faktoren liegen insgesamt nicht vor. Die Chancen auf Erteilung stehen sehr gut.

Für die Festnahme und Schubhaftnahme gibt es daher keinen Grund.

II.b.römisch zwei.b.

Der BF war für die Behörde immer erreichbar und kooperativ. Er hat Ladungen Folge geleistet und war auch beim Termin am 05.07.2016 gemäß behördlichen Auftrag in der Konsularabteilung der indischen Botschaft.

Die gesetzlich geforderte erhebliche Fluchtgefahr ist gegenständlich nicht zu erkennen.

II.c.römisch zwei.c.

Der BF war an der Meldeadresse immer anwesend. Durch den Umzug war zum relevanten Zeitraum die temporäre Abwesenheit von der Meldeadresse erforderlich, eben weil Sachen zum neuen Wohnplatz gebracht werden mussten etc.

(Seite 2, unten, im Bescheid.)

II.d.römisch zwei.d.

Die belBeh überschreitet die eigenen Grenzen wenn sie willkürlich und begründungslos behauptet, der Bericht der Exekutive wäre glaubhafter bzw höherwertig anzusehen als das Verfahrensergebnis der MA62.

(Seite 3 im Bescheid.)

Tatsächlich ist die MA62 zu dem Ergebnis gekommen, dass der BF an von ihm angegebener Adresse wohnt.

Beantragt wird die Befragung eines Verantwortlichen der MA62 in einer mündlichen Verhandlung.

II.e.römisch zwei.e.

Dem bekämpften Bescheid haftet somit ein qualifizierter Begründungsmangel an.

Es ist nicht ersichtlich und nicht einmal im Ansatz erklärt worden, warum die MA62 weniger Aussagekraft hätte als das BFA.

ll.f.

Wie oben dargestellt, kann der BF alle Umstände erklären und nachvollziehbar darlegen, dass

er nicht "untergetaucht" leben oder leben wollte.

Die Angaben des BF zum Quartierwechsel etc sind nachvollziehbar und glaubwürdig.

Beweis:

Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung.

III.römisch drei.

Die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft ist unverhältnismäßig.

Die BF ist seit langer Zeit in Österreich. Er ist sozial und beruflich sowie sprachlich hier verwurzelt.

Eine erhebliche Fluchtgefahr kann nicht erblickt werden.

Beweis:

Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung.

Der gegenständlich bekämpfte Mandatsbescheid wurde offenbar ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen (§ 57 Abs 1 AVG, siehe Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) Rz 427; vgl weiters Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) Rz 588.)Der gegenständlich bekämpfte Mandatsbescheid wurde offenbar ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen (Paragraph 57, Absatz eins, AVG, siehe Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) Rz 427; vergleiche weiters Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) Rz 588.)

Die fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheids ist gesetzlich nicht einmal vorgesehen."

3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ Hernals Wien in Schubhaft befinde.

4. Die Verwaltungsbehörde führte im Bescheid unter anderem aus:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Ziffer 1 und 9

Sie haben durch Ihr Verhalten Ihre Abschiebung vereitelt hielten Sie sich zuletzt trotz Meldung im Verborgenen auf. Sie konnten nicht mit der Ausstellung eines Reisedokumentes rechnen. Jetzt steht jedoch fest, dass die Behörde Ihre Ausreiseverpflichtung tatsächlich durchsetzen kann.

Es besteht daher jetzt die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung untertauchen werden, und haben sie auch schon früher im Verborgenen und unangemeldet gelebt.

Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Dies trifft auf sie nicht zu.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Sie sind zwar im Besitz von Barmitteln, jedoch nicht in der Lage, einen Geldbetrag zu erlegen, der für eine tatsächliche Verfahrenssicherung ausreichend erscheinen würde.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie haben durch Ihr Verhalten Ihre Abschiebung vereitelt und konnten nicht mit der Ausstellung eines Reisedokumentes rechnen. Jetzt steht jedoch fest, dass die Behörde Ihre Ausreiseverpflichtung tatsächlich durchsetzen kann.

Es besteht daher jetzt die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung untertauchen werden, und haben sie auch schon früher im Verborgenen und unangemeldet gelebt.

Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind, und haben sie nichts gegenteiliges behauptet.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

5. Das BFA erstattete am 02.09.2016 folgende Stellungnahme:

"Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste mit einem Schengener Visum in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 13.8.2007 beim Bundesasylamt Aussenstelle Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab dabei an, den XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Dieses Verfahren wurde zu GZ 07 07.387 mit Bescheid vom 11.6.2007 negativ entschieden und der Bf. in sein Heimatland ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 2.7.2008 in Rechtskraft."Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste mit einem Schengener Visum in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 13.8.2007 beim Bundesasylamt Aussenstelle Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab dabei an, den römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein. Dieses Verfahren wurde zu GZ 07 07.387 mit Bescheid vom 11.6.2007 negativ entschieden und der Bf. in sein Heimatland ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 2.7.2008 in Rechtskraft.

Der Bf. gab in Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 25.3.2009 an, nicht gewußt zu haben, daß er das Österreichische Bundesgebiet zu verlassen habe.

Am 3.4.2009 wurde an das BMfI ein Ersuchen gestellt, bei der Indischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu veranlassen.

Der Bf. hat sich selbst nie um die Erlangung eines Reisedokumentes bemüht oder seine Ausreise vorbereitet.

In der Folge wurde bei der Botschaft mehrmals die Ausstellung eines Reisedokumentes urgiert.

Nachdem der Bf. am 20.7.2011 von Italien kommend wieder in das Österreichische Bundes-gebiet eingereist ist, stellte er am 25.7.2011 beim BAA, EASt-Ost neuerlich einen Asylantrag. Dieses Verfahren wurde zu GZ 11 07.814 ebenfalls negativ beschieden und eine dagegen eingebrachte Beschwerde vom Asylgerichtshof Wien am 9.2.2012 als unbegründet abgewiesen.

Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 20.2.2012 gab der Bf. an, daß ihm sein Rechtsanwalt mitgeteilt hätte, daß er noch nichts bezüglich einer Ausreisevorbereitung bzw. einer Vorsprache bei der Botschaft unternehmen muß.

Am 13.6.2012 wurde erneut bei der Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Es wurde dem Antrag die Kopie eines indischen Führerscheines, ausgestellt auf die Identität des Bf. beigelegt.

Der Bf. wurde am 30.4.2015 von der PI Villach AGM nach Einreise von Italien mit einem gültigen indischen Reisepaß, ausgestellt am 27.3.2015 in Rom, betreten.

Nachdem aufgrund des neu ausgestellten Reisepasses die wahre Identität des Bf. mit Familiennamen XXXX bekannt wurde, wurde der Bf. zwecks Vorsprache bei der Indischen Botschaft mittels Ladungsbescheid für den Termin 3.5.2016 geladen. Da dieser Termin seitens der BFA-Direktion zeitlich zu knapp bekanntgegeben wurde, wurde am 26.4.2016 die LPD-Afa-BFA-Koordination per mail ersucht, den Ladungsbescheid durch die zuständige Polizei-Inspektion dem Bf. an der Meldeadresse in XXXX zuzustellen.Nachdem aufgrund des neu ausgestellten Reisepasses die wahre Identität des Bf. mit Familiennamen römisch 40 bekannt wurde, wurde der Bf. zwecks Vorsprache bei der Indischen Botschaft mittels Ladungsbescheid für den Termin 3.5.2016 geladen. Da dieser Termin seitens der BFA-Direktion zeitlich zu knapp bekanntgegeben wurde, wurde am 26.4.2016 die LPD-Afa-BFA-Koordination per mail ersucht, den Ladungsbescheid durch die zuständige Polizei-Inspektion dem Bf. an der Meldeadresse in römisch 40 zuzustellen.

Laut Erhebungsbericht der LPD Wien vom 2.5.2016 konnte der Bf. an der XXXX zu keiner Tag oder Nachtzeit angetroffen werden. Vor Ort wurde ein Mitbewohner angetroffen. Dieser gab an, dass XXXX ca. vor 1 Monat ausgezogen ist. Wo sich dieser aufhält oder eine Telefonnummer konnte er nicht angeben.Laut Erhebungsbericht der LPD Wien vom 2.5.2016 konnte der Bf. an der römisch 40 zu keiner Tag oder Nachtzeit angetroffen werden. Vor Ort wurde ein Mitbewohner angetroffen. Dieser gab an, dass römisch 40 ca. vor 1 Monat ausgezogen ist. Wo sich dieser aufhält oder eine Telefonnummer konnte er nicht angeben.

Die Nachbarn wurden ebenfalls zu dem Bf. befragt. Diese konnten jedoch nur angeben, dass in der Wohnung XXXX indische Personen wohnhaft sind.Die Nachbarn wurden ebenfalls zu dem Bf. befragt. Diese konnten jedoch nur angeben, dass in der Wohnung römisch 40 indische Personen wohnhaft sind.

Vor Ort wurden mehrere Verständigungen zur Vorsprache bei der PI hinterlegt welche jedoch nicht befolgt wurden. Die amtliche Abmeldung wird veranlasst.

Am 10.6.2016 stellte der Bf. einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels und legte der Behörde die Kopie einer Geburtsurkunde und eines Mietvertrages vom 19.9.2013 für die Adresse in XXXX vor.Am 10.6.2016 stellte der Bf. einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels und legte der Behörde die Kopie einer Geburtsurkunde und eines Mietvertrages vom 19.9.2013 für die Adresse in römisch 40 vor.

Der Bf. wurde nach zwischenzeitlich vorgelegter Vertretungsvollmacht zwecks Vorlage der Reisepässe vor die Behörde geladen und am 13.6.2016 niederschriftlich einvernommen. Der Bf. gab an, seinen Reisepaß an dem Tag, an welchem er die Ladung erhielt, verloren zu haben und legte der Behörde eine Verlustbestätigung vor.

Der Bf. war im Besitz eines gültigen, am 4.4.2004 ausgestellten Reisepasses und nach Ablauf der Gültigkeit einen neuen Reisepaß, welcher bis 26.3.2015 gültig ist, erlangt. Er hat seinen Paß der Behörde nicht vorgelegt, somit nie am Ausreiseverfahren mitgewirkt und ist seiner Ausreiseverpflichtung niemals nachgekommen.

Nachdem der Bf. einem neuen Termin bei der Indischen Botschaft wahrgenommen hatte, wurde bei Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung die Ausstellung eines Heimreise-zertifikates zugesagt. Es wurde ein Flug für den 31.8.2016 gebucht und am 25.8.2016 ein Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung erlassen.

Von der Indischen Botschaft wurde am 22.8.2016 ein Heimreisezertifikat, gültig bis 21.9.2016 ausgestellt.

Laut Bericht der LPD vom 30.8.2016 wurde mehrmals an der Adresse in XXXX Nachschau gehalten. Vor Ort konnte der Bf. nicht angetroffen werden. Die Wohnungsmieter gaben an, dass XXXX bereits einige Monate nicht mehr hier wohnt. Eine Nachschau in der Wohnung verlief negativ.Laut Bericht der LPD vom 30.8.2016 wurde mehrmals an der Adresse in römisch 40 Nachschau gehalten. Vor Ort konnte der Bf. nicht angetroffen werden. Die Wohnungsmieter gaben an, dass römisch 40 bereits einige Monate nicht mehr hier wohnt. Eine Nachschau in der Wohnung verlief negativ.

Die Behörde muß laut zweimaligem Erhebungsbericht davon ausgehen, daß der Bf. zwar teilweise am Verfahren zur Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgewirkt hat, jedoch seinen Aufenthaltsort der Behörde nicht bekanntgegeben hat und somit sich der Erreichbarkeit der Behörde entzogen hat.

Der Bf. wurde am 1.9.2016 im Zuge einer Verkehrskontrolle in Wien 23., Oberlaaer Straße 287 betreten und dem Bundesamt vorgeführt. Der Bf. beteuerte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme, bis zuletzt an der Meldeadresse wohnhaft gewesen zu sein und gab an dass sein Mietvertrag, welcher abgelaufen ist, nicht verlängert wurde. Er kann sich nicht erklären, warum seine Mitbewohner behaupten sollen, dass er dort schon seit Monaten nicht mehr wohne.

Dazu stellt die Behörde fest, daß der Bf. nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes ist, sich illegal in Österreich aufhält und bin als mittellos anzusehen ist, da er über kein ausreichendes Einkommen im Hinblick auf die Sozialversicherungsrichtsätze verfügt. Zu Österreich bestehen weder familiäre oder relevante berufliche Bindungen. Für die ha. Behörde ist eine Sachverhaltsdarstellung bzw. Bericht der Exekutive als glaubhafter bzw. höherwertiger anzusehen als seine eigenen Angaben und ein eingestelltes Abmeldeverfahren der MA 62.

Für die Behörde steht fest, dass der Bf. schon früher nicht an meiner letzten Meldeanschrift wohnhaft war und es gab auch schon früher Zeiten, wo der Bf. im Bundesgebiet nicht gemeldet war. Dass der Bf. unter Umständen an einer anderen Stelle Unterkunft nehmen kann, bedeutet für die Behörde nicht, dass tatsächlich von einer Greifbarkeit auszugehen ist, da auch jetzt keine Greifbarkeit bestand und der Bf. nur zufällig angetroffen wurde als er bei der Begehung von Verwaltungsübertretungen angehalten wurde. Da zu befürchten steht, dass der Bf., auf freiem Fuß belassen untertauchen werde, ordnete die Behörde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.

Mit Bescheid wurde dem Bf. am 1.9.2016 um 16:20h durch Übergaben an den rechts-freundlichen Vertreter ordnungsgemäß zugestellt.

Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte u.a. gem. § 76 Abs. 3:Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte u.a. gem. Paragraph 76, Absatz 3 :

  • -Strichaufzählung
    unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet

  • -Strichaufzählung
    Entziehung aus dem Verfahren, keine Bekanntgabe einer Kontaktadresse

  • -Strichaufzählung
    keine Bekanntgabe einer Aufenthaltsadresse

  • -Strichaufzählung
    bisher keine Vorbereitung der Ausreise

  • -Strichaufzählung
    keine Kontaktaufnahme mit einer Rückkehr-Organisation

  • -Strichaufzählung
    Nichtmitwirkung am Ausreiseverfahren (Vorenthaltung von Reisedokumenten)

  • -Strichaufzählung
    keine Bemühungen zur Legalisierung seines Aufenthaltes, lediglich Deutschkurs nach bereits langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet

  • -Strichaufzählung
    Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel)

Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es kann nicht angenommen werden, daß der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist.

Der Bf. ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er kann Österreich aus eigenem Entschluß nicht legal verlassen.

Der Bf. ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er hat keine Familien-angehörige in Österreich und geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der Bf. bestreitet seinen Lebensunterhalt als Zeitungsverkäufer mit einem monatlichen Einkommen von etwa € 300,-.

Es besteht der begründete Verdacht, daß der Bf., auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren wiederum zu entziehen suchen wird. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflicht erscheint mangels einer Wohnadresse und eines zu erwartenden weiteren unsteten Aufenthaltes des Bfs. als nicht verfahrenssichernd.

Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein beträchtliches Risiko des weiteren Untertauchens vorliegt.

Am 1.9.2016 langte hieramts durch den XXX gegenständliche Beschwerde ein. Dieser wird entgegengehalten, daß der Sicherungszweck der Abschiebung sehr wohl in absehbahrer Zeit erreicht werden kann. Die Behörde kann der Auffassung des Bfs., daß aufgrund des langjährigen (allerdings unrechtmäßigen) Aufenthaltes des Bfs. im Bundesgebiet gem. Art. 8 EMRK eine Abschiebung nicht mehr zulässig wäre, nicht beipflichten. Vielmehr hat der Bf. dadurch permanent gegen gesetzliche Bestimmungen und behördliche Anordnungen verstoßen und keine Bereitschaft gezeigt, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden.Am 1.9.2016 langte hieramts durch den römisch 30 gegenständliche Beschwerde ein. Dieser wird entgegengehalten, daß der Sicherungszweck der Abschiebung sehr wohl in absehbahrer Zeit erreicht werden kann. Die Behörde kann der Auffassung des Bfs., daß aufgrund des langjährigen (allerdings unrechtmäßigen) Aufenthaltes des Bfs. im Bundesgebiet gem. Artikel 8, EMRK eine Abschiebung nicht mehr zulässig wäre, nicht beipflichten. Vielmehr hat der Bf. dadurch permanent gegen gesetzliche Bestimmungen und behördliche Anordnungen verstoßen und keine Bereitschaft gezeigt, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden.

Dementgegen versucht der Bf. nun durch Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK, seiner Ausreiseverpflichtung entgegen-zuwirken. Dazu stellt die Behörde fest, daß hiezu die Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Hinblick auf den langjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt des Bfs. und seiner Weigerung, den Aufenthalt bisher zu legalisieren, kann seine Erwerbstätigkeit und sein Kursbesuch nicht als Form einer ausreichenden Integrationsbestrebung angesehen werden.

Die Behörde sieht eine Vorgehensweise, sich zuerst lange genug illegal im Bundesgebiet aufzuhalten und einen genügend langen Zeitraum abzuwarten, um in der Folge damit den Wegfall der Bindungen zum Heimatland sowie eine sprachliche oder sonstige Integration vorzugeben, für eine positive Entscheidung keinesfalls als zweckentsprechend an.

Die nunmehrige Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels berechtigt den Bf. allerdings nicht zum Aufenthalt in Österreich. Ein Erstantrag auf Erteilung auf einen Aufenthaltstitel ist vom Ausland aus zu stellen, vom Inland besteht keine Möglichkeit, dies zu bewerkstelligen.

Es wird dem Bf. vorgehalten, bisher nicht mit der Behörde in mehreren Punkten nicht kooperiert zu haben. Der Bf. hat durch sein Verhalten seine Abschiebung vereitelt. Es steht fest, dass die Behörde die Ausserlandesbringung des Bfs. tatsächlich durchsetzen kann.

Es besteht daher jetzt die Gefahr, dass der Bf. in Kenntnis dessen bei einer Entlassung untertauchen werde und somit ein Sicherungsbedarf zur Sicherung der Abschiebung vorliegt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im vorliegenden Fall, dass das private Interesse des Bfs. an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Den privaten Interessen des Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht.

Es wurde am 2.9.2016 ein Flug zur Ausserlandesbringung des Bfs. gebucht.

Es kann somit von einer baldigen Durchführung ausgegangen werden, sodaß die Schubhaft in Aussicht einer zeitnahen Abschiebung verhältnismäßig ist und kurz gehalten werden kann.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."

6. Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 02.05.2016 geht hervor:

"An der Adresse in XXXX zu keiner Tag oder Nachtzeit angetroffen werden. Vor Ort wurde Hr. XXXX geb., angetroffen. Dieser gab an, dass Hr. XXXX ca. vor 1 Monat ausgezogen ist. Wo sich dieser aufhält oder eine Telefonnummer konnte er nicht angeben. Die Nachbarn wurden ebenfalls zu Hr. XXXX befragt. Diese konnten jedoch nur angeben, dass in der Wohnung XXXX indische Personen wohnhaft sind. Vor Ort wurden mehrere Verständigungen hinterlegt welche jedoch bis heute nicht befolgt wurden.""An der Adresse in römisch 40 zu keiner Tag oder Nachtzeit angetroffen werden. Vor Ort wurde Hr. römisch 40 geb., angetroffen. Dieser gab an, dass Hr. römisch 40 ca. vor 1 Monat ausgezogen ist. Wo sich dieser aufhält oder eine Telefonnummer konnte er nicht angeben. Die Nachbarn wurden ebenfalls zu Hr. römisch 40 befragt. Diese konnten jedoch nur angeben, dass in der Wohnung römisch 40 indische Personen wohnhaft sind. Vor Ort wurden mehrere Verständigungen hinterlegt welche jedoch bis heute nicht befolgt wurden."

Weiters geht aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 30.08.2016 hervor:

"Bezüglich dem Festnahmeauftrag wurde mehrmals an der Adresse in XXXX Nachschau gehalten. Vor Ort konnte die gesuchte Person Hr. XXXX XXXX nicht angetroffen werden. Die Wohnungsmieter gaben an, dass Hr. XXXXbereits einige Monate nicht mehr hier wohnt. Eine Nachschau in der Wohnung verlief negativ."Bezüglich dem Festnahmeauftrag wurde mehrmals an der Adresse in römisch 40 Nachschau gehalten. Vor Ort konnte die gesuchte Person Hr. römisch 40 römisch 40 nicht angetroffen werden. Die Wohnungsmieter gaben an, dass Hr. XXXXbereits einige Monate nicht mehr hier wohnt. Eine Nachschau in der Wohnung verlief negativ.

Zu bemerken ist, dass bereits im Mai 2016 durch den Meldungsleger versucht wurde ein Schriftstück an die gesuchte Person an der u.a. Adresse zuzustellen, welches ebenfalls negativ verlief. Hierbei wurde die amtliche Abmeldung des Hr. XXXX veranlasst da seine Mitbewohner angaben, dass er hier nicht wohnhaft ist."Zu bemerken ist, dass bereits im Mai 2016 durch den Meldungsleger versucht wurde ein Schriftstück an die gesuchte Person an der u.a. Adresse zuzustellen, welches ebenfalls negativ verlief. Hierbei wurde die amtliche Abmeldung des Hr. römisch 40 veranlasst da seine Mitbewohner angaben, dass er hier nicht wohnhaft ist."

7. Mit E-Mail vom 06.09.2016 teilte die MA 62 mit: "Zu Ihrem Amtshilfeersuchen betreffend Herrn XXXX teilen wir mit, dass nach Auskunft der Hausverwaltung XXXX die Wohnung in XXXX am 30. August 2016 zurückgegeben wurde. Unsere Aufgabe als Meldebehörde ist es noch, das amtliche Abmeldeverfahren betreffend Herrn XXXX (und anderer noch an der Adresse gemeldeter Personen) nach § 15 Meldegesetz 1991 rechtswirksam abzuschließen. Da eine Person der Österreichischen Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe sich namens Herrn XXXX an uns gewandt hat, ist von uns eine Vollmacht nachzufordern und - sofern die Abmeldung nicht angesichts der völlig eindeutigen Sachlage doch noch von Herrn XXXX vorgenommen wird - je nachdem, ob eine Vollmacht nachgereicht wird, ein Formalbescheid oder ein Bescheid über die amtliche Abmeldung zu erlassen."7. Mit E-Mail vom 06.09.2016 teilte die MA 62 mit: "Zu Ihrem Amtshilfeersuchen betreffend Herrn römisch 40 teilen wir mit, dass nach Auskunft der Hausverwaltung römisch 40 die Wohnung in römisch 40 am 30. August 2016 zurückgegeben wurde. Unsere Aufgabe als Meldebehörde ist es noch, das amtliche Abmeldeverfahren betreffend Herrn römisch 40 (und anderer noch an der Adresse gemeldeter Personen) nach Paragraph 15, Meldegesetz 1991 rechtswirksam abzuschließen. Da eine Person der Österreichischen Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe sich namens Herrn römisch 40 an uns gewandt hat, ist von uns eine Vollmacht nachzufordern und - sofern die Abmeldung nicht angesichts der völlig eindeutigen Sachlage doch noch von Herrn römisch 40 vorgenommen wird - je nachdem, ob eine Vollmacht nachgereicht wird, ein Formalbescheid oder ein Bescheid über die amtliche Abmeldung zu erlassen."

8. Mit E-Mail vom 07.09.2016 teilte das BFA mit: "Hinsichtlich des anhängigen Antrages des Bfs. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG aus Gründen der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8 EMRK wird mitgeteilt, daß von ha. beabsichtigt wird, diesen Antrag mangels des Vorliegens von Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen. Der Bf. verfügt im Bundesgebiet weder über ein ausreichendes Einkommen noch über familiäre Beziehungen, sodaß kein berücksichtigungswürdiges Privatleben vorliegt. Auch die Tatsache des Untertauchens des Bfs. weist nicht auf das Vorliegen auf ein nennenswertes hin."8. Mit E-Mail vom 07.09.2016 teilte das BFA mit: "Hinsichtlich des anhängigen Antrages des Bfs. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG aus Gründen der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8 EMRK wird mitgeteilt, daß von ha. beabsichtigt wird, diesen Antrag mangels des Vorliegens von Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen. Der Bf. verfügt im Bundesgebiet weder über ein ausreichendes Einkommen noch über familiäre Beziehungen, sodaß kein berücksichtigungswürdiges Privatleben vorliegt. Auch die Tatsache des Untertauchens des Bfs. weist nicht auf das Vorliegen auf ein nennenswertes hin."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX, und ist Staatsangehöriger von Indien. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität römisch 40 , und ist Staatsangehöriger von Indien. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 13.08.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG nicht stattgegeben. Zugleich wurde der Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte kein Rechtsmittel gegen den Bescheid ein und erwuchs dieser am 02.07.2008 negativ in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 13.08.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht stattgegeben. Zugleich wurde der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte kein Rechtsmittel gegen den Bescheid ein und erwuchs dieser am 02.07.2008 negativ in Rechtskraft.

Am 20.07.2011 reiste der Beschwerdeführer aus Italien kommend auf illegalem Weg mit dem Zug nach Österreich ein und stellte am 25.07.2011 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 13.01.2012, AZ. 11 07.814-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.07.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Am 16.01.2012 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers innerhalb offener Frist rechtszeitig Beschwerde ein. Mit Erkenntnis vom 09.02.2012 wurde die Beschwerde durch den Asylgerichtshof gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl 1991/51 idgF, und § 10 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Am 20.07.2011 reiste der Beschwerdeführer aus Italien kommend auf illegalem Weg mit dem Zug nach Österreich ein und stellte am 25.07.2011 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 13.01.2012, AZ. 11 07.814-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.07.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Am 16.01.2012 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers innerhalb offener Frist rechtszeitig Beschwerde ein. Mit Erkenntnis vom 09.02.2012 wurde die Beschwerde durch den Asylgerichtshof gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, BGBl 1991/51 idgF, und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Der BF stellte am 10.06.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK. Das BFA teilte am 07.09.2016 mit, dass beabsichtigt ist, diesen Antrag mangels des Vorliegens von Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen.Der BF stellte am 10.06.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Das BFA teilte am 07.09.2016 mit, dass beabsichtigt ist, diesen Antrag mangels des Vorliegens von Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen.

1.2. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 01.09.2016 (16:20 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird im PAZ Hernals Wien vollzogen.

1.3. Der BF ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung nach Indien nicht freiwillig nachgekommen.

Der BF hätte am 31.08.2016 nach Indien abgeschoben werden sollen. Laut Bericht der LPD Wien vom 02.05.2016 sowie vom 30.08.2016 wurde mehrmals an der Adresse in XXXX Nachschau gehalten. Vor Ort konnte der BF nicht angetroffen werden. Die Wohnungsmieter gaben laut Bericht der LPD vom 30.08.2016 an, dass der BF bereits einige Monate nicht mehr dort wohnt. Eine Nachschau in der Wohnung verlief negativ. Der BF wurde in weiterer Folge am 01.09.2016 im Zuge einer Verkehrskontrolle betreten und dem Bundesamt vorgeführt.Der BF hätte am 31.08.2016 nach Indien abgeschoben werden sollen. Laut Bericht der LPD Wien vom 02.05.2016 sowie vom 30.08.2016 wurde mehrmals an der Adresse in römisch 40 Nachschau gehalten. Vor Ort konnte der BF nicht angetroffen werden. Die Wohnungsmieter gaben laut Bericht der LPD vom 30.08.2016 an, dass der BF bereits einige Monate nicht mehr dort wohnt. Eine Nachschau in der Wohnung verlief negativ. Der BF wurde in weiterer Folge am 01.09.2016 im Zuge einer Verkehrskontrolle betreten und dem Bundesamt vorgeführt.

Im Zuge der Einvernahme am 01.09.2016 brachte der BF vor: "Befragt, seit wann ich nicht mehr am XXXX wohne, gebe ich an, dass mein Mietvertrag nicht verlängert wurde, und mit 01.9.2016 abgelaufen ist. Ich habe die letzten Tage Sachen aus der Wohnung entfernt und können Ihnen dies Nachbarn bestätigen. Ich kann mir nicht erklären, warum meine Mitbewohner behaupten sollen, dass ich dort schon seit Monaten nicht mehr wohne. Ich kann mir auch nicht erklären, warum dies im Mai geschehen sein soll.Im Zuge der Einvernahme am 01.09.2016 brachte der BF vor: "Befragt, seit wann ich nicht mehr am römisch 40 wohne, gebe ich an, dass mein Mietvertrag nicht verlängert wurde, und mit 01.9.2016 abgelaufen ist. Ich habe die letzten Tage Sachen aus der Wohnung entfernt und können Ihnen dies Nachbarn bestätigen. Ich kann mir nicht erklären, warum meine Mitbewohner behaupten sollen, dass ich dort schon seit Monaten nicht mehr wohne. Ich kann mir auch nicht erklären, warum dies im Mai geschehen sein soll.

(...)

Ich habe keinen Reisepass mehr, weil ich ihn verloren habe. Das habe ich in meiner letzten Einvernahme auch erzählt. Ich habe ihn vor ca. 2-3 Monaten verloren, genau kann ich mich nicht erinnern."

Aufgrund des Vorverhaltens des BF ist von Fluchtgefahr auszugehen.

1.4. Von der Indischen Botschaft wurde am 22.08.2016 ein Heimreisezertifikat, gültig bis 21.09.2016 ausgestellt. Die Überstellung des BF nach Indien ist innerhalb der Gültigkeitsdauer des Heimreisezertifikates geplant.

1.5. Am 02.06.2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten

[...]".

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX, und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität römisch 40 , und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).

Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht einerseits darauf, dass der BF nach Durchsetzbarkeit der Ausweisung einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen ist. Andererseits darauf, dass der BF am 31.08.2016 nach Indien abgeschoben werden hätte sollen, die Abschiebung jedoch nicht durchgeführt werden konnte, da der BF nicht angetroffen werden konnte. Laut Bericht der LPD Wien vom 02.05.2016 sowie vom 30.8.2016 wurde mehrmals an der Adresse in XXXXNachschau gehalten. Vor Ort konnte der BF nicht angetroffen werden. Die Wohnungsmieter gaben laut Bericht der LPD Wien vom 30.08.2016 an, dass der BF bereits einige Monate nicht mehr dort wohnt. Eine Nachschau in der Wohnung verlief negativ. Der BF wurde am 01.09.2016 im Zuge einer Verkehrskontrolle betreten und dem Bundesamt vorgeführt. Im Zuge der Einvernahme am 01.09.2016 brachte der BF vor: "Befragt, seit wann ich nicht mehr am XXXX wohne, gebe ich an, dass mein Mietvertrag nicht verlängert wurde, und mit 01.9.2016 abgelaufen ist. Ich habe die letzten Tage Sachen aus der Wohnung entfernt und können Ihnen dies Nachbarn bestätigen. Ich kann mir nicht erklären, warum meine Mitbewohner behaupten sollen, dass ich dort schon seit Monaten nicht mehr wohne. Ich kann mir auch nicht erklären, warum dies im Mai geschehen sein soll."Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht einerseits darauf, dass der BF nach Durchsetzbarkeit der Ausweisung einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen ist. Andererseits darauf, dass der BF am 31.08.2016 nach Indien abgeschoben werden hätte sollen, die Abschiebung jedoch nicht durchgeführt werden konnte, da der BF nicht angetroffen werden konnte. Laut Bericht der LPD Wien vom 02.05.2016 sowie vom 30.8.2016 wurde mehrmals an der Adresse in XXXXNachschau gehalten. Vor Ort konnte der BF nicht angetroffen werden. Die Wohnungsmieter gaben laut Bericht der LPD Wien vom 30.08.2016 an, dass der BF bereits einige Monate nicht mehr dort wohnt. Eine Nachschau in der Wohnung verlief negativ. Der BF wurde am 01.09.2016 im Zuge einer Verkehrskontrolle betreten und dem Bundesamt vorgeführt. Im Zuge der Einvernahme am 01.09.2016 brachte der BF vor: "Befragt, seit wann ich nicht mehr am römisch 40 wohne, gebe ich an, dass mein Mietvertrag nicht verlängert wurde, und mit 01.9.2016 abgelaufen ist. Ich habe die letzten Tage Sachen aus der Wohnung entfernt und können Ihnen dies Nachbarn bestätigen. Ich kann mir nicht erklären, warum meine Mitbewohner behaupten sollen, dass ich dort schon seit Monaten nicht mehr wohne. Ich kann mir auch nicht erklären, warum dies im Mai geschehen sein soll."

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist. Die Feststellungen betreffend Heimreisezertifikat ergeben sich aus dem Schriftverkehr mit der Indischen Botschaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):3.2. Zu Spruchpunkt A römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Es galt die Abschiebung des BF nach Indien zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stützte, andererseits auch die in Abs. 3 leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.Es galt die Abschiebung des BF nach Indien zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stützte, andererseits auch die in Absatz 3, leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist (§ 76 Abs. 2 FPG).Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt.

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 13.08.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG nicht stattgegeben. Zugleich wurde der Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte kein Rechtsmittel gegen den Bescheid ein und erwuchs dieser am 02.07.2008 negativ in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 13.08.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht stattgegeben. Zugleich wurde der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte kein Rechtsmittel gegen den Bescheid ein und erwuchs dieser am 02.07.2008 negativ in Rechtskraft.

Am 20.07.2011 reiste der Beschwerdeführer aus Italien kommend auf illegalem Weg mit dem Zug nach Österreich ein und stellte am 25.07.2011 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 13.01.2012, AZ. 11 07.814-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.07.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Am 16.01.2012 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers innerhalb offener Frist rechtszeitig Beschwerde ein. Mit Erkenntnis vom 09.02.2012 wurde die Beschwerde durch den Asylgerichtshof gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl 1991/51 idgF, und § 10 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Am 20.07.2011 reiste der Beschwerdeführer aus Italien kommend auf illegalem Weg mit dem Zug nach Österreich ein und stellte am 25.07.2011 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 13.01.2012, AZ. 11 07.814-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.07.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Am 16.01.2012 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers innerhalb offener Frist rechtszeitig Beschwerde ein. Mit Erkenntnis vom 09.02.2012 wurde die Beschwerde durch den Asylgerichtshof gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, BGBl 1991/51 idgF, und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Der BF stellte am 10.06.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK. Das BFA teilte am 07.09.2016 mit, dass beabsichtigt ist, diesen Antrag mangels des Vorliegens von Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen.Der BF stellte am 10.06.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Das BFA teilte am 07.09.2016 mit, dass beabsichtigt ist, diesen Antrag mangels des Vorliegens von Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen.

Folgendes Verhalten begründet Fluchtgefahr:

Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF:

* Der BF reiste nach Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung im Jahr 2012 nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

* Der BF hätte am 31.08.2016 nach Indien abgeschoben werden sollen. Laut Bericht der LPD Wien vom 02.05.2016 sowie vom 30.08.2016 wurde mehrmals an der Adresse in XXXX Nachschau gehalten. Vor Ort konnte der BF nicht angetroffen werden. Die Wohnungsmieter gaben laut Bericht der LPD Wien vom 30.08.2016 an, dass der BF bereits einige Monate nicht mehr dort wohne. Eine Nachschau in der Wohnung verlief negativ. Der BF gab keine andere Kontaktadresse oder Aufenthaltsadresse im Zuge des Verfahrens bekannt. Der BF wurde in weiterer Folge am 01.09.2016 im Zuge einer Verkehrskontrolle betreten und dem Bundesamt vorgeführt.* Der BF hätte am 31.08.2016 nach Indien abgeschoben werden sollen. Laut Bericht der LPD Wien vom 02.05.2016 sowie vom 30.08.2016 wurde mehrmals an der Adresse in römisch 40 Nachschau gehalten. Vor Ort konnte der BF nicht angetroffen werden. Die Wohnungsmieter gaben laut Bericht der LPD Wien vom 30.08.2016 an, dass der BF bereits einige Monate nicht mehr dort wohne. Eine Nachschau in der Wohnung verlief negativ. Der BF gab keine andere Kontaktadresse oder Aufenthaltsadresse im Zuge des Verfahrens bekannt. Der BF wurde in weiterer Folge am 01.09.2016 im Zuge einer Verkehrskontrolle betreten und dem Bundesamt vorgeführt.

* Im Zuge der Einvernahme am 01.09.2016 brachte der BF vor:

"Befragt, seit wann ich nicht mehr am XXXX wohne, gebe ich an, dass mein Mietvertrag nicht verlängert wurde, und mit 01.9.2016 abgelaufen ist. Ich habe die letzten Tage Sachen aus der Wohnung entfernt und können Ihnen dies Nachbarn bestätigen. Ich kann mir nicht erklären, warum meine Mitbewohner behaupten sollen, dass ich dort schon seit Monaten nicht mehr wohne. Ich kann mir auch nicht erklären, warum dies im Mai geschehen sein soll.""Befragt, seit wann ich nicht mehr am römisch 40 wohne, gebe ich an, dass mein Mietvertrag nicht verlängert wurde, und mit 01.9.2016 abgelaufen ist. Ich habe die letzten Tage Sachen aus der Wohnung entfernt und können Ihnen dies Nachbarn bestätigen. Ich kann mir nicht erklären, warum meine Mitbewohner behaupten sollen, dass ich dort schon seit Monaten nicht mehr wohne. Ich kann mir auch nicht erklären, warum dies im Mai geschehen sein soll."

* Weiters brachte der BF im Zuge der Einvernahme am 01.09.2016 vor:

"Ich habe keinen Reisepass mehr, weil ich ihn verloren habe. Das habe ich in meiner letzten Einvernahme auch erzählt. Ich habe ihn vor ca. 2-3 Monaten verloren, genau kann ich mich nicht erinnern."

Der BF gab an, seinen Reisepass an dem Tag, an welchem er die Ladung erhielt, verloren zu haben und legte der Behörde eine Verlustbestätigung vor. Der BF war zuvor im Besitz eines gültigen - am 04.04.2004 ausgestellten Reisepasses - sowie nach Ablauf der Gültigkeit eines neuen Reisepasses, welcher bis 26.03.2015 gültig war. Er hat seinen Pass der Behörde nie im Original vorgelegt.

* Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig.

davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich freiwillig der Abschiebung zu stellen. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von Fluchtgefahr auszugehen.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der Abschiebung entziehen könnte.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.

Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden für das Verfahren aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden für das Verfahren aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von Fluchtgefahr ausgehen.

Die Anhaltung in Schubhaft ab 01.09.2016 (16:20 Uhr) erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.

Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF bereits mehrmals an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Die für 31.08.2016 geplante Abschiebung nach Indien konnte aus diesem Grund nicht durchgeführt werden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.

Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389).

Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Paragraph 80, FPG erfolgen wird vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).

Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§ 22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die Paragraphen 22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch zwei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.6. Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision auch diesbezüglich - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen.

Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z. B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:

"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005).""Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."

Schlagworte

Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W140.2133973.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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