TE Vwgh Erkenntnis 1990/8/27 89/15/0139

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Veröffentlicht am 27.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1007;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BAO §115 Abs2;
BAO §83 Abs1;
BAO §83 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §9;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 585;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. August 1989, Zl. GA 11-1392/7/89, betreffend Kraftfahrzeugsteuer:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 23. August 1988, Zl. GA 11-360/1/88, beruhte auf der Annahme, daß dem Finanzamt keine Kraftfahrzeugsteuerkarte für ein auf den Beschwerdeführer zugelassenes Kraftfahrzeug vorliege und der Beschwerdeführer die ordnungsmäßige Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer nicht habe beweisen können.

Der Verwaltungsgerichtshof hob diese Berufungsentscheidung mit Erkenntnis vom 19. Juni 1989, Zl. 88/15/0130 ("Vorerkenntnis"), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer mit Vorhalt nachweislich davon in Kenntnis setzen müssen, daß er ohne genaue, zumindest namentliche Bezeichnung eines nach seinen Angaben als Zeugen in Betracht kommenden Versicherungsvertreters seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme bzw. sich damit selbst der Möglichkeit begebe, seiner Nachweispflicht bezüglich der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer zu entsprechen.

Näheres zum Sachverhalt ist dem Vorerkenntnis zu entnehmen.

Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Juli 1989, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Name und Adresse des in Betracht kommenden Versicherungsvertreters bekanntzugeben. Die Anfrage, für die eine Zustellung an den Beschwerdeführer selbst zu eigenen Handen vorgesehen war, wurde nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 31. Juni 1989 beim Postamt hinterlegt und langte am 24. August 1989 als unbehoben an die belangte Behörde zurück.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 29. August 1989 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die bescheidmäßige Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer samt Erhöhung abermals keine Folge. Sie habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juli 1989 zur namentlichen Bekanntgabe des fraglichen Versicherungsvertreters aufgefordert. Da jedoch keinerlei Reaktion mehr seitens des Beschwerdeführers zu erwarten sei - das Schriftstück wäre nicht behoben worden -, sehe sich die belangte Behörde abermals veranlaßt, den Nachweis der Steuerentrichtung als mißlungen anzusehen.

Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die belangte Behörde vertritt in der zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift den Standpunkt, der an den Beschwerdeführer zu eigenen Handen gerichtete, angefochtene Bescheid sei rechtswirksam hinterlegt und am 9. September 1989 zur Abholung beim Postamt bereitgehalten worden. Unter diesen Umständen sei die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof am 13. November 1989 verspätet eingebracht worden.

Dazu ist aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und den beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Schriftsätzen folgendes festzuhalten:

Der angefochtene Bescheid war an den Beschwerdeführer selbst adressiert, wie auch der Zustellnachweis (Formular 3 zu § 22 des Zustellgesetzes) zeigt. Laut Zustellnachweis kam es am

7. und 8. September 1989 zu zwei vergeblichen Zustellversuchen beim Beschwerdeführer selbst. Der angefochtene Bescheid wurde hierauf beim Postamt hinterlegt und der Beginn der Abholfrist mit 9. September 1989 bestimmt. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gilt damit die Sendung grundsätzlich als am 9. September 1989 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG wäre danach am 23. Oktober 1989 abgelaufen und die am 10. November 1989 zur Post gegebene Beschwerde verspätet eingebracht.

In den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegt allerdings auch eine offenbar vom Beschwerdeführer dem Beschwerdevertreter am 10. Oktober 1988 erteilte schriftliche Vollmacht, die den Beschwerdevertreter auch ermächtigt, den Beschwerdeführer "vor Gericht (Prozeßvollmacht) und allen sonstigen Behörden zu vertreten". Es wäre dies eine an sich unbeschränkte Vollmacht, die nach dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1986, Zl. 85/15/0149, die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken einer Abgabenbehörde miteinschließt. Auf Grund der Vollmacht vom 10. Oktober 1988 wäre der angefochtene Bescheid dem Beschwerdevertreter als Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen gewesen (§ 9 Zustellgesetz).

Von diesen Feststellungen und dieser Rechtsmeinung, die um den Hinweis auf Walter-Mayer, Zustellrecht, Anmerkung 5 b zu § 9 Zustellgesetz, sowie die dort erwähnte Lehre und Rechtsprechung zu ergänzen wäre, setzte der Verwaltungsgerichtshof - unter Vorbehalt der zu treffenden Senatsentscheidung - mit Erledigungen vom 3. April 1990, Zl. 89/15/0139, den Beschwerdeführer und die belangte Behörde in Kenntnis. Den Beschwerdeführer forderte der Gerichtshof zur Bekanntgabe auf, wann (an welchem Tag) der angefochtene Bescheid dem Beschwerdevertreter im Sinne des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz tatsächlich zugekommen ist.

Dieser Aufforderung entsprach der Beschwerdeführer mit dem auch der belangten Behörde zur Kenntnis gebrachten Schriftsatz vom 30. April 1990. In diesem Schriftsatz erklärte der Beschwerdevertreter an Eidesstatt, den angefochtenen Bescheid vom Beschwerdeführer mit Sicherheit erst am 29. September 1989 erhalten zu haben, wobei er auch näher begründete, was ihn zu dieser Aussage berechtige. Zum Beweis für sein Vorbringen schloß der Beschwerdeführer dem Schriftsatz vom 30. April 1990 ein an ihn gerichtetes Schreiben des Beschwerdevertreters vom 29. September 1989 an, in dem dieser (am 29. September 1989) unter anderem davon spricht, er habe SOEBEN (also am 29. September 1989) die in Kopie beiliegende Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion erhalten. Die Übermittlung einer Kopie der Berufungsentscheidung durch den Beschwerdevertreter an den Beschwerdeführer deckt sich mit der Darstellung des Beschwerdevertreters, zunächst irrtümlich der Meinung gewesen zu sein, der angefochtene Bescheid wäre unmittelbar ihm (seiner Kanzlei) zugestellt worden. Im Einklang damit steht das Vorbringen in der Beschwerde, der angefochtene Bescheid wäre AM 29. SEPTEMBER 1989 DIREKT dem Beschwerdevertreter zugestellt worden.

Die belangte Behörde gab zum Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 30. April 1990 keine Stellungnahme ab.

Dem Verwaltungsgerichtshof lassen die Angaben des Beschwerdeführers und seines Vertreters die Behauptung glaubhaft erscheinen, daß ihm (dem Beschwerdevertreter) der angefochtene Bescheid, der ihm und nicht dem Beschwerdeführer selbst zuzustellen gewesen wäre, aber nicht zugestellt wurde, tatsächlich erst am 29. September 1989 zukam. Bezogen auf den 29. September 1989 ist aber die am 10. November 1989 zur Post gegebene Beschwerde rechtzeitig eingebracht.

Zur Vollmacht vom 10. Oktober 1988 ist der Vollständigkeit halber - auch wegen der Erwägungen unter Punkt 2 - noch festzuhalten, daß diese nach einem auf ihr angebrachten Aktenvermerk schon am 19. Oktober 1988 der Abgabenbehörde anläßlich einer Vorsprache des Rechtsanwaltes vorgelegt worden war.

2. In der Sache selbst liegt dem mit 29. August 1989 datierten angefochtenen Bescheid die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer wäre im Sinne des Vorerkenntnisses mit Schreiben vom 26. Juli 1989 aufgefordert worden, den Namen und die Adresse des Versicherungsvertreters, der die Kraftfahrzeugsteuerkarte übernommen habe, bekanntzugeben. Da jedoch keinerlei Reaktion mehr seitens des Beschwerdeführers zu erwarten sei - das Schriftstück wäre nicht behoben worden - sehe sich die belangte Behörde abermals veranlaßt, den Nachweis der Steuerentrichtung als mißlungen anzusehen.

Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich hiezu, daß für die an den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Anfrage der belangten Behörde eine Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 Zustellgesetz) vorgesehen war. Diese Anfrage wurde nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 28. Juli und 31. Juli 1989 an diesem Tag beim Postamt mit beginnender Abholfrist 1. August 1989 hinterlegt. Am 24. August 1989 langte die Sendung (unbehoben) an die belangte Behörde zurück.

Will eine Behörde davon ausgehen, daß eine Sendung durch Hinterlegung zugestellt wurde, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde oder ob nicht etwa der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Überdies hat die Behörde den Sachverhalt, auf den sie ihre Entscheidung stützt, vor der Entscheidung dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis zu bringen. Geht die Behörde ohne eine solche Feststellung und ohne Gewährung des Parteiengehörs von einer Zustellung durch Hinterlegung aus, so hat sie das Risiko einer Bescheidaufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof verweist insbesondere auf sein Erkenntnis vom 18. März 1987, Zl. 86/09/0155, aber auch auf die Erkenntnisse vom 29. September 1960, Zl. 260/60, Slg. Nr. 5380/A, vom 7. Oktober 1985, Zl. 85/12/0131, vom 11. April 1988, Zl. 87/12/0050, und die in diesen Erkenntnissen zitierte Vorjudikatur.

Im Beschwerdefall hätte die belangte Behörde somit von Amts wegen zu ermitteln gehabt, ob bezüglich ihrer Anfrage vom 26. Juli 1989 tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde oder ob nicht etwa der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, zumal Hinterlegung und "Abholzeit" in eine typische Urlaubszeit fielen. In jedem Fall hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Annahme, die Anfrage wäre durch Hinterlegung zugestellt worden, aber (da nicht behoben) unbeantwortet geblieben, das Parteiengehör gewähren müssen. Hiezu ist nochmals festzuhalten, daß der Beschwerdeführer gegenüber der Abgabenbehörde durch einen Rechtsanwalt (den Beschwerdevertreter) vertreten war. Wenn auch gemäß § 83 Abs. 5 BAO die Anfrage vom 26. Juli 1989 an den Beschwerdeführer selbst als der über den Sachverhalt unmittelbar informierten Person gerichtet werden durfte (siehe Stoll, BAO-Handbuch, 192), hätte die belangte Behörde dann doch zu ihren entscheidungswesentlichen Sachverhaltsannahmen den ausgewiesenen Vertreter hören müssen.

Mangels Parteiengehör konnte der Beschwerdeführer erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Tatsachen vorbringen, welche eine wirksame Hinterlegung der Anfrage vom 26. Juli 1989 zweifelhaft erscheinen lassen, womit nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde ohne Verfahrensmangel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof trug nämlich der Beschwerdeführer unter Namhaftmachung zweier Zeugen, von denen er auch eine entsprechende schriftliche Bestätigung beibrachte, vor, daß er sich in der Zeit vom 14. Juli 1989 bis 26. August 1989 in Oberösterreich im Haus der Zeugen auf Sommerurlaub befunden habe und in dieser Zeit auch nicht von Oberösterreich nach Wien gekommen sei. Ein solcher Urlaub vermag zu bewirken, daß der Empfänger im Sinne des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1984, Zlen. 83/15/0133 ff).

Zur Gegenschrift sei in diesem Zusammenhang bemerkt, daß interlegte Sendungen nach dem zweiten Satz des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz NICHT als zugestellt gelten, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Da die Sendung mit der nicht behobenen Anfrage vom 26. Juli 1989 bereits am 24. August 1989 an die belangte Behörde zurücklangte, liegt im Hinblick auf das Urlaubsende am 26. August 1989 auch nicht der Fall der Rückkehr an die Abgabestelle innerhalb der Abholfrist vor, womit der Zustellvorgang erfolglos blieb (siehe Berchtold, Zustellgesetz, Seite 37). Daß der Zusteller im Sinne des § 17 Abs. 1 Zustellgesetz Grund zu der Annahme haben konnte, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, rechtfertigte zunächst eine Hinterlegung nach § 17 Zustellgesetz (statt der sofortigen Zurückstellung an die Behörde gemäß § 19 Abs. 1 Zustellgesetz). § 17 Abs. 3 Zustellgesetz sieht jedoch einen Schutz des Empfängers für den Fall vor, daß die Zustellung zu einem Zeitpunkt versucht wurde, an dem der Empfänger nicht nur vorübergehend abwesend war und dadurch vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte (Berchtold, aaO). In einem solchen Fall bleibt, wie schon erwähnt, der Zustellvorgang erfolglos, wenn der Empfänger erst nach Ablauf der Abholfrist an die Abgabestelle zurückkehrt. Der Hinweis auf § 17 Abs. 4 Zustellgesetz, wonach die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde, verhilft der Behörde nicht zum Erfolg, weil diese Gesetzesstelle (§ 17 Abs. 4 Zustellgesetz) eine gültige Zustellung im Wege der Hinterlegung voraussetzt.

Die vom Bundesminister für Finanzen und von der belangten Behörde dem Verwaltungsgerichtshof nachträglich übermittelten Unterlagen (Anfrage der belangten Behörde an das zuständige Postamt vom 19. April 1990 über Wahrnehmungen des Zustellers und Anfragebeantwortung vom 5. Mai 1990, "Meldeanfrage" der belangten Behörde bei der "Urlaubsgemeinde" vom 19. April 1990 und deren Beantwortung vom 10. Mai 1990, Zeugenladung vom 19. April 1990, Übermittlung der Niederschrift an den Zeugen vom 17. Mai 1990, Niederschrift über Zeugeneinvernahme, Anfrage an das Postamt Dimbach vom 1. Juni 1990 und dessen Antwort vom 8. Juni 1990) bewahren den angefochtenen Bescheid schon deshalb nicht vor seiner Aufhebung, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit hatte, zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen.

Zur Beschwerde sei noch bemerkt, daß es im Beschwerdefall nicht darauf ankommt, ob die Kraftfahrzeugsteuerkarte bei der Zulassungsbehörde abgegeben wurde (wie dies der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers entspricht), sondern darauf, ob auf der Kraftfahrzeugsteuerkarte nachweislich die Kraftfahrzeugsteuer ordnungsgemäß entrichtet war. Dementsprechend war für das Vorerkenntnis nicht die Frage nach der Abgabe der Kraftfahrzeugsteuerkarte von Bedeutung, sondern nur die Frage, ob allenfalls der vom Beschwerdeführer erwähnte, aber nicht namentlich genannte Zeuge den Beweis für die ordnungsgemäße Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer erbringen könnte. Der in der Beschwerde erwähnte Ausdruck über die Abmeldung des strittigen Kraftfahrzeuges am 25. Juni 1987 mit dem Vermerk "Steuerkarte: abgegeben" beruht, wie der Hinweis "BPD Wien" erschließen läßt, auf einer Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien, die von dieser Behörde in weiterer Folge als unrichtig bezeichnet wurde. Die Akten des Verwaltungsverfahrens bieten jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Kraftfahrzeugsteuerkarte für das in Rede stehende Kraftfahrzeug dem Finanzamt zugekommen wäre.

Zusammenfassend erweist sich die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers als berechtigt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 59 Abs. 1 dieses Gesetzes, und die Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150139.X00

Im RIS seit

27.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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