TE Vwgh Erkenntnis 1986/12/1 85/15/0149

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Veröffentlicht am 01.12.1986
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Index

Bewertungsrecht

Norm

ABGB §1007
BAO §186
BAO §19 Abs1
BAO §191 Abs1 lita
BAO §191 Abs4
BAO §20
BAO §207 Abs1
BAO §276 Abs1
BAO §288 Abs1 litb
BAO §97 Abs2
BewG 1955 §22 Abs1 Z1
BewG 1955 §52 Abs2
ZustG §9

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde des FH in S, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 23. Jänner 1985, Zl. 55.313- 5/84, betreffend Nachfeststellung eines Einheitswertes auf den 1. Jänner 1982, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schenkungs- und Übergabsvertrag vom 5. Juni 1982 übergab der Vater des Beschwerdeführers, MH sen., seinen Liegenschaftsbesitz an seine Kinder, darunter unter anderem die Gp. 450/4 aus EZ 15 I der KG S, an den Beschwerdeführer. Dieser Grundbesitz war aus der ursprünglich unterteilten Gp. 450 durch Parzellierung in die Gpn. 450/1-12 im Jahre 1974 - die Grundbuchseintragung erfolgte erst im Jahre 1985 - gebildet worden. Die Grundparzellen 450/2 und 6-11 wurden nach ihrer Parzellierung veräußert und großteils in den Jahren 1977 bis 1981 verbaut.

Mit Bescheid des Finanzamtes Schwaz vom 15. September 1982 wurde der Einheitswert der oben angeführten Grundparzelle 450/4 im Wege einer Nachfeststellung zum 1. Jänner 1982 als unbebautes Grundstück mit S 104.000,-- festgestellt und zur Gänze dem Vater des Beschwerdeführers zugerechnet. Dieser Bescheid war an "MH (sen.) zu Handen GH" (d.i. der Beschwerdeführer) gerichtet, obwohl zu diesem Zeitpunkt der bewertungsgegenständliche Grundbesitz bereits auf den Beschwerdeführer übergegangen und der Vater des Beschwerdeführers bereits verstorben war (Todestag: 11. Juli 1982).

In seiner Berufung gegen die nachfolgend erlassenen, nicht den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Zurechnungsfortschreibungs- und Einheitswerterhöhungsbescheide machte der Beschwerdeführer geltend, zunächst müsse eine rechtswirksame Zustellung des maßgeblichen Nachfeststellungsbescheides als Grundlage für weitere Bescheide erfolgen.

Daraufhin stellte das Finanzamt eine hinsichtlich des Adressaten auf "FH (Beschwerdeführer) als Rechtsnachfolger des MH sen. zu Handen Rechtsanwalt Dr. Peter Greil" geänderte Ausfertigung des Bescheides vom 15. September 1982 zunächst am 10. Februar 1984 ohne Amtsbeglaubigung und danach am 28. August 1984 mit Amtsbeglaubigung zu.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer eine Reihe von Verfahrensmängeln geltend. Es widerspreche den Grundsätzen der Bundesabgabenordnung, Bescheide auszuwechseln. Der nunmehr übermittelte Bescheid sei zwar mit Amtsstempel und eigenhändiger Unterschrift versehen und hinsichtlich des Bescheidempfängers maschinschriftlich berichtigt worden, stelle aber im übrigen eine Kopie des ursprünglichen, von der EDV ausgefertigten Bescheides dar. Mit diesem ursprünglichen Bescheid sei über die maßgebenden Rechtsverhältnisse bereits bescheidmäßig abgesprochen worden, weswegen sich die Erlassung weiterer Nachfeststellungsbescheide in derselben Sache solange verbiete, als nicht festgestellt worden sei, daß der ursprüngliche Bescheid ein "Nichtbescheid" sei. Auch käme der Beschwerdeführer als Adressat des Nachfeststellungsbescheides deswegen nicht in Frage, weil er nicht Universalsukzessor seines verstorbenen Vaters sei. Eine Nachfeststellung für die in Rede stehende Grundstücksfläche zum 1. Jänner 1982 sei auch deswegen rechtswidrig, weil letztere bis zur Schenkung und Übergabe im Jahre 1982 Teil des vom Vater des Beschwerdeführers einheitlich genutzten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gewesen sei und daher erst ab 1. Jänner 1983 zum Grundvermögen gehöre.

In einer abweislichen Berufungsvorentscheidung stützte sich das Finanzamt auf § 52 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955. Die gegenständliche Grundparzelle liege nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S im Wohngebiet (Bauland), und zwar in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, sodaß eine Baulücke vorliege. Einer Verwertung als Bauland stünden weder rechtliche noch tatsächliche Umstände entgegen.

In seinem fristgerecht gestellten Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies der Beschwerdeführer noch darauf hin, daß die Bewilligung der Höfekommission für die Gemeinde S zur Abtrennung der Grundparzelle vom geschlossenen Hof erst am 2. August 1982 (nach Darstellung in der Beschwerde richtig: am 6. September 1982) und also erst nach dem Nachfeststellungszeitpunkt erteilt worden sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen; dies im wesentlichen mit folgender Begründung:

Der ursprüngliche Nachfeststellungsbescheid des Finanzamtes sei nicht rechtswirksam geworden, weil er an eine damals schon verstorbene Partei gerichtet gewesen sei. Die gleiche Rechtsfolge gelte für die Bescheidausfertigung vom 10. Februar 1984, weil dieser Bescheid keine Unterschrift bzw. Beglaubigung enthalten habe, obwohl angesichts der maschinschriftlichen Korrektur auch § 96 BAO keine Rechtfertigung dafür biete, von diesem Erfordernis abzusehen. Somit komme erst der mit Amtsbeglaubigung versehenen Ausfertigung vom 28. August 1984 Bescheidcharakter zu. Eine unzulässige Mehrfachentscheidung in ein und derselben Sache liege daher ebensowenig vor wie eine unzulässige "Bescheidauswechslung". Da die Nachfeststellung auch gegenüber dem Beschwerdeführer Wirkung entfalten solle, die Zustellungsfiktion des § 97 Abs. 2 BAO aber nicht für den Beschwerdeführer gelte, habe es einer Zustellung des Nachfeststellungsbescheides an den Beschwerdeführer bedurft. Auch die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung zum 1. Jänner 1982 lägen deswegen vor, weil sich bei den im Beschwerdefall gegebenen Verhältnissen zu diesem Zeitpunkt gemäß § 52 Abs. 2 BewG auf eine Änderung der Grundstückszugehörigkeit innerhalb der Vermögensarten schließen lasse: zwar sei die Parzellierung des Grundbesitzes Gp. 450 schon im Jahre 1974 vorgenommen worden, erst die nachfolgende Entwicklung lasse aber die Prognose auf eine Verwertung für andere als landwirtschaftliche Zwecke in absehbarer Zeit vom Nachfeststellungszeitpunkt als wahrscheinlich erkennen. Auch rechtliche Bestimmungen seien der Abtrennung nicht entgegengestanden, zumal die Höfekommission die erforderliche Bewilligung nicht nur für die gegenständliche Grundparzelle, sondern auch für andere ehemals zum geschlossenen Hof gehörige Parzellen erteilt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, daß eine Nachfeststellung zum 1. Jänner 1982 nicht vorgenommen werden dürfe.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1) Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der angefochtene Bescheid lasse mangels näherer Ausführungen hiezu nicht erkennen, ob mit ihm die Berufung gegen den Bescheid vom 10. Februar 1984 oder die Berufung gegen den Bescheid vom 28. August 1984 erledigt worden ist.

Dieses Vorbringen vermag keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über das gesamte Berufungsvorbringen den Beschwerdeführers abgesprochen hat und daß sie hiezu selbst in dem Falle berechtigt war, daß sich die Berufungsvorentscheidung nur auf eine von mehreren Berufungen bezog; denn die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung stellt keine Rechtspflicht der Behörde erster Rechtsstufe dar, sondern liegt in ihrem Ermessen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 1970, Zl. 1661/68). Dementsprechend setzt die Erlassung einer Berufungsentscheidung eine vorangegangene Berufungsvorentscheidung nicht notwendig voraus. Im übrigen weichen die erstinstanzlichen Erledigungen vom 10. Februar und 28. August 1984 nur insofern voneinander ab, als erst die jüngere Enunziation der Behörde eine den Erfordernissen des § 96 BAO Rechnung tragende Unterschrift bzw. Beglaubigung und daher - unter weiterer Bedachtnahme auf den unbestritten erfolgten Zustellvorgang - Bescheidqualität aufweist.

2) Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil in seinem Spruch davon die Rede ist, daß der in Berufung gezogene erstinstanzliche Bescheid das Datum 15. September 1982 trägt; dies entspricht auch der Bestimmung des § 288 Abs. 1 lit. b BAO, welche Norm lediglich anordnet, daß der angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid bestimmt zu bezeichnen ist. Sollte sich aber der Beschwerdeführer dagegen wenden, daß die Abgabenbehörde erster Instanz dem Bescheid ein Datum beigefügt hat, das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides schon länger zurücklag, so kann ihm dies schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil dies von der belangten Behörde nicht wahrgenommen hätte werden können.

3) Zwar enthält das in den Verwaltungsakten erliegende Vollmachtsformular keine ausdrückliche Zustellvollmacht. Eine an sich unbeschränkte Vollmacht schließt aber stets die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken einer Abgabenbehörde mit ein.

4) Richtig ist dagegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, der nach Nachfeststellungsbescheid auf den 1. Jänner 1982 hätte nicht unmittelbar an ihn als Nachfolger im Besitz, sondern an den Gesamtrechtsnachfolger seines Vaters (nämlich an JH) gerichtet werden müssen; dies ergibt sich aus § 191 Abs. 1 lit. a BAO, wonach ein Feststellungsbescheid in den Fällen des § 186 leg. cit.

- um einen solchen Fall handelt es sich gegenständlich - an denjenigen zu ergehen hat, dem die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) zugerechnet wird. Ist diese Person zwischen dem Feststeilungszeitpunkt und der Erlassung des Feststellungsbescheides gestorben, so ist der Bescheid im Hinblick auf § 19 Abs. 1 BAO an ihren Gesamtrechtsnachfolger zu richten. Auf § 191 Abs. 4 letzter Satz leg. cit. in der Fassung der Novelle 1980, BGBL. Nr. 151 folgt hingegen - was der Beschwerdeführer übersieht - daß der Feststellungsbescheid - rechtswirksame Bekanntgabe bzw. Eingreifen der Zustellfiktion des § 97 Abs. 2 BAO vorausgesetzt - darüber hinaus gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger (Nachfolger im Besitz) Wirkung entfaltet.

Der in der Beschwerde aufgezeigte Fehler der Abgabenbehörde erster Instanz konnte aber für den Beschwerdeführer keinen Rechtsnachteil zur Folge haben, weil er an der Geltendmachung seiner Rechte - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - in keiner Weise gehindert gewesen ist. Der Beschwerde kommt daher auch in diesem Punkt keine Berechtigung zu.

5) Nicht richtig ist auch die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, ein im Jahre 1984 erlassener Nachfeststellungsbescheid könne nur Rückwirkung auf den 1. Jänner dieses Jahres, nicht aber auf den 1. Jänner 1982 entfalten. Für eine derartige zeitliche Begrenzung von Feststellungen bietet das Gesetz - anders als etwa bei Abgabenfestsetzungen, denen Bemessungsverjährung entgegenstehen kann - keinen Anhaltspunkt.

6) Der Beschwerdeführer kann auch nicht dadurch in seinen Rechten verletzt sein, daß die Nachfeststellung erst zum 1. Jänner 1982 und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen worden ist. Abgesehen davon, daß dies für den Beschwerdeführer angesichts der unterschiedlichen Bewertungsmethoden nicht nachteilig war, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der gemäß § 52 Abs. 2 BewG erforderlichen Prüfung, ob eine land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche noch zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder schon zum Grundvermögen gehört, außer auf die im Jahre 1974 erfolgte Parzellierung auch noch auf die danach eingetretene Entwicklung (Veräußerung bzw. Übergabe angrenzender Parzellen und Verwendung zu Bauzwecken) Bedacht genommen hat. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang, daß der Beschwerdeführer von einer Schätzung gemäß § 184 BAO spricht, die dazu dient, Besteuerungsgrundlagen auf Grund eingetretener Tatbestandsverwirklichung zu ermitteln, wohingegen § 52 Abs. 2 BewG zu einer Prognose von in der Zukunft gelegenen, als wahrscheinlich anzunehmenden Entwicklungen auf Grund gegenwärtiger Verhältnisse zwingt.

7) Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre Feststellung, daß die weiterhin landwirtschaftlich genutzte Grundparzelle des Beschwerdeführers gemäß § 52 Abs. 2 BewG zum Grundvermögen gehöre, auf eine Reihe von unbestrittenen Sachverhaltsmerkmalen gestützt. So insbesondere, daß die Grundparzelle des Beschwerdeführers im Siedlungsgebiet der Gemeinde S liege und als Wohngebiet gewidmet sei. Durch die im Jahre 1974 vom damaligen Eigentümer vorgenommene Parzellierung seien in bezug auf ihre Größe ideale (verkehrs- und versorgungsmäßig) voll erschlossene Bauparzellen geschaffen worden. Teile des aufparzellierten Grundbesitzes seien in den Jahren nach 1974 laufend verkauft bzw. übereignet und schließlich auch der Verbauung zugeführt worden.

Gemäß § 52 Abs. 2 BewG sind land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z.B. wenn sie hienach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind.

Umstände objektiver Art, wie sie im Beschwerdefall gegeben sind, rechtfertigen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes den Wahrscheinlichkeitsschluß für eine Verbauung in absehbarer Zeit vom Nachfeststellungszeitpunkt (1. Jänner 1982). Dies auch unter dem vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Gesichtspunkt der Erteilung der höferechtlichen Abtrennungsbewilligung erst am 6. September 1982 und damit nicht allzulange nach dem Nachfeststellungszeitpunkt. Durch die Änderung der Zugehörigkeit der Grundparzelle des Beschwerdeführers vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zum Grundvermögen wurde aber zugleich eine wirtschaftliche Einheit neu gegründet, unter welcher Voraussetzung gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 BewG eine Nachfeststellung vorzunehmen ist; eben dies haben die Abgabenbehörden unternommen.

Auf Grund des Gesagten haftet dem angefochtenen Bescheid weder die ihm vom Beschwerdeführer zur Last gelegte Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch auch eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2. Wien, am 1. Dezember 1986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150149.X00

Im RIS seit

02.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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