Entscheidungsdatum
28.09.2016Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L517 2128861-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 01.02.2016, Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2016 und anschließender Verkündung gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 01.02.2016, Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2016 und anschließender Verkündung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl Nr 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr 495/2013 idgF als unbegründet abgewiesen, darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 70 vH beträgt und dass aufgrund des ermittelten Sachverhaltes die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 495 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen, darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 70 vH beträgt und dass aufgrund des ermittelten Sachverhaltes die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
04.08.2010 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (nachfolgend auch bP) beim Bundessozialamt, Landesstelle XXXX (nachfolgend auch Sozialministeriumservice bzw belangte Behörde bzw bB) auf Ausstellung eines Behindertenpasses04.08.2010 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (nachfolgend auch bP) beim Bundessozialamt, Landesstelle römisch 40 (nachfolgend auch Sozialministeriumservice bzw belangte Behörde bzw bB) auf Ausstellung eines Behindertenpasses
19.10.2010 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 50 vH, Nachuntersuchung in 3 Jahren, Verlaufskontrolle
01.12.2010 - Übermittlung des Behindertenpasses
17.04.2013 - Antrag der bP bei der bB auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses unter Vorlage der Befunde AS 97-128
24.06.2013 - Mitteilung der bB an die bP: keine Änderung in der Höhe des Grades der Behinderung / keine weitere Nachuntersuchung vorgesehen / Streichung der Befristung im Behindertenpass
15.09.2014 - Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass
02.12.2014 - Vorlage von Befunden: Urologischer Befund XXXX vom 29.10.2014 (AS 140) und Arztbrief Krankenhaus XXXX vom 30.10.2014 (AS 141-142)02.12.2014 - Vorlage von Befunden: Urologischer Befund römisch 40 vom 29.10.2014 (AS 140) und Arztbrief Krankenhaus römisch 40 vom 30.10.2014 (AS 141-142)
08.01.2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 60 vH, Dauerzustand
09.04.2015 - Übermittlung des geänderten BP an die bP durch die bB, Grad der Behinderung 60 vH, Zusatzvermerk "Gesundheitsschädigung gem § 2 Abs 1 erster Teilstrich (VO BGBl 303/1996)09.04.2015 - Übermittlung des geänderten BP an die bP durch die bB, Grad der Behinderung 60 vH, Zusatzvermerk "Gesundheitsschädigung gem Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich (VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996,)
02.09.2015 - Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass und die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO unter Vorlage von Befunden02.09.2015 - Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass und die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO unter Vorlage von Befunden
09.11.2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 70 vH, Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
19.01.2016 - Parteiengehör
01.02.2016 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages vom 02.09.2015 hinsichtlich Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
17.03.2016 - Antrag der bP bei der bB auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und Vorlage von Befunden: Kurzarztbrief Klinikum XXXX vom 05.02.2016 (AS 196-197), Ärztliche Bestätigung Arzt für Allgemeinmedizin vom 14.03.2016 (AS 198)17.03.2016 - Antrag der bP bei der bB auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und Vorlage von Befunden: Kurzarztbrief Klinikum römisch 40 vom 05.02.2016 (AS 196-197), Ärztliche Bestätigung Arzt für Allgemeinmedizin vom 14.03.2016 (AS 198)
21.03.2016 und 23.03.2016 - AVs der bB / Antrag vom 17.03.2016 wird als Eingangsdatum für eine Beschwerde gewertet
29.03.2016 - schriftliche Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 01.02.2016
30.03.2016 - Schreiben der bB an den ärztlichen Dienst zwecks Beschwerdevorentscheidung
01.04.2016 - Stellungnahme des leitenden Arztes der bB
06.04.2016 - Parteiengehör
13.04.2016 - AV der bB
09.05.2016 - Schreiben der bP an die bB und Vorlage von Befunden:
Arztbrief Chirurgische Abteilung vom 04.05.2016 (AS 205-206), Ambulanzbericht Klinikum XXXX vom 04.05.2016 (AS 207-209)Arztbrief Chirurgische Abteilung vom 04.05.2016 (AS 205-206), Ambulanzbericht Klinikum römisch 40 vom 04.05.2016 (AS 207-209)
10.05.2016 - AV der bB
16.06.2016 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin), Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
27.06.2016 - Beschwerdevorlage
01.07.2016 - Verständigung der bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BVwG / keine Stellungnahme
28.09.2016 - mündliche Verhandlung am BVwG / nichtöffentliche Beratung und Beschluss des Senates / öffentliche Verkündung der Abweisung der Beschwerde
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.
Am 01.12.2010 wurde der bP ein befristeter Behindertenpass übermittelt (GdB 50 vH, Nachuntersuchung 3 Jahre). Mit 04.07.2013 wurde die Befristung seitens der bB gestrichen. Nach Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 15.09.2014 und Erstellung eines Sachverständigengutachtens am 08.01.2015 (Arzt für Allgemeinmedizin, GdB 60 vH, Dauerzustand, Zusatzvermerk "Gesundheitsschädigung gem § 2 Abs 1 erster Teilstrich (VO BGBl 303/1996) wurde der bP am 09.04.2015 neuerlich der berichtigte Behindertenpass übermittelt.Am 01.12.2010 wurde der bP ein befristeter Behindertenpass übermittelt (GdB 50 vH, Nachuntersuchung 3 Jahre). Mit 04.07.2013 wurde die Befristung seitens der bB gestrichen. Nach Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 15.09.2014 und Erstellung eines Sachverständigengutachtens am 08.01.2015 (Arzt für Allgemeinmedizin, GdB 60 vH, Dauerzustand, Zusatzvermerk "Gesundheitsschädigung gem Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich (VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996,) wurde der bP am 09.04.2015 neuerlich der berichtigte Behindertenpass übermittelt.
Am 02.09.2015 stellte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass, Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO unter Vorlage folgender Befunde:Am 02.09.2015 stellte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass, Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO unter Vorlage folgender Befunde:
Aufgrund dieser Befunde von AS 160-175 (maßgebende Änderung der bisher festgestellten Gesundheitsschädigung durch Verschlechterung der Blase; neu aufgetretene Gesundheitsschädigungen Depressionen und Kniebeschwerden) wurde am 09.11.2015 ein Sachverständigengutachten (Arzt für Allgemeinmedizin) nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr 261/2010, mit nachfolgendem relevantem Inhalt erstellt:Aufgrund dieser Befunde von AS 160-175 (maßgebende Änderung der bisher festgestellten Gesundheitsschädigung durch Verschlechterung der Blase; neu aufgetretene Gesundheitsschädigungen Depressionen und Kniebeschwerden) wurde am 09.11.2015 ein Sachverständigengutachten (Arzt für Allgemeinmedizin) nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 261 aus 2010,, mit nachfolgendem relevantem Inhalt erstellt:
"...
Derzeitige Beschwerden:
1.: "In der linken Hüfte habe ich ein Ziehen, vor allem beim Stufen-Steigen und manchmal auch beim Geradeaus-Gehen. Auch beim Bergab-Gehen."
2.: "Beim Bergab-Gehen habe ich ein Stechen, Brennen und Ziehen im linken Knie."
3.: "Am linken Fuß (deutet auf die Außenseite) zieht es manchmal in Ruhe oder auch beim Gehen."
4.: "Wenn ich länger sitze oder gehe, bekomme ich Kreuzschmerzen."
5.: "In der Nacht muss ich mich 1-2-mal selbstkathetern, untertags 4-5-mal."
6.: "Ich muss 2-3-mal pro Tag die Unterhose wechseln, denn wenn ich Stuhlgang habe, kommt nach ca. 5-10 Minuten noch ein bisschen Stuhl raus. Es brennt und zieht auch am After." Dieser Zustand kommt ca. alle 14 Tage vor;
7.: "Ich fühle mich auch zusammengeschlagen, bin müde."
8.: "Ich bin auch leichter ungeduldig, wenn etwas nicht gleich funktioniert."
Bzgl. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gibt Hr. XXXX an: er könne schon ein- und aussteigen, auch mit einem Zug/Bus fahren, "Aber schwer..."Bzgl. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gibt Hr. römisch 40 an: er könne schon ein- und aussteigen, auch mit einem Zug/Bus fahren, "Aber schwer..."
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Pram, Glycerin-Zäpfchen, Metformin, Norgesic-Tabletten b.B. (Alkohol und Nikotin negiert);
Sozialanamnese:
Er hat Zimmerei angelernt, hat 10 Jahre in diesem Beruf gearbeitet, dann 1 Jahr Schichtarbeit in der XXXX und 14 Jahre bei der Fa. XXXX ; er ist ein zweites Mal verheiratet, aus der ersten Ehe hat er einen Sohn, aus der zweiten Ehe zwei Kinder;Er hat Zimmerei angelernt, hat 10 Jahre in diesem Beruf gearbeitet, dann 1 Jahr Schichtarbeit in der römisch 40 und 14 Jahre bei der Fa. römisch 40 ; er ist ein zweites Mal verheiratet, aus der ersten Ehe hat er einen Sohn, aus der zweiten Ehe zwei Kinder;
2007 sei ein Autounfall gewesen, er sei nachher 2 Jahre im Krankenstand gewesen; er hat bis jetzt 5-mal um Frühpension angesucht, das letzte Ansuchen läuft noch; vorher sei er immer abgelehnt worden; seit 2007 sei er arbeitslos gemeldet;
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
KH XXXX , urologische Ambulanz, 05/2015, Diagnose:KH römisch 40 , urologische Ambulanz, 05 aus 2015,, Diagnose:
OAB (sensorischer Urge), Restharnbildung (med. induzierte Detrusorhypotonie), neurogen bedingt nach WS-Trauma; Z.n. TURP.;
aufgrund der doch recht extremen Miktionsfrequenzen, gepaart auch mit einer vorbestehenden Stuhlinkontinenz, ist die Teilnahme an einem intensiveren Schulungsprogramm aus meiner Sicht nur mit starken Einschränkungen möglich und somit wahrscheinlich wenig zielführend;
07/2015, KH XXXX , 2 Tage stationär, Diagnose: überaktive Blase, intermittierender Selbstkatheterismus nach Botox, Priapismus postinterventionell, Z.n. TUR sphincter bei Sphinktersklerose 02/2014, DM2, linksanteriorer faszikulärer Block,07 aus 2015,, KH römisch 40 , 2 Tage stationär, Diagnose: überaktive Blase, intermittierender Selbstkatheterismus nach Botox, Priapismus postinterventionell, Z.n. TUR sphincter bei Sphinktersklerose 02 aus 2014,, DM2, linksanteriorer faszikulärer Block,
die Harnretention mit Indikation zum intermittieren Selbstkatheterismus wird als das kleinere Übel in Kauf genommen, da eine sakrale Neuromodulation aus technischen Gründen nicht möglich ist und sämtliche Anticholinergica bzw. auch ein ß-3-Mimetikum ohne Wirkung blieben;
XXXX , Neurologin, 08/2015, Diagnose: depressive Episode, mittelbis schwergradig ausgeprägt, Z.n. Polytrauma - chronisches Schmerzsyndrom;römisch 40 , Neurologin, 08 aus 2015,, Diagnose: depressive Episode, mittelbis schwergradig ausgeprägt, Z.n. Polytrauma - chronisches Schmerzsyndrom;
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf:
Pupillen eng, rund, isokor, direkte Lichtreaktion kaum auslösbar, Bulbusmotilität konjugiert, Gesicht symmetrisch innerviert, geringe Lippenzyanose, Zunge feucht, kommt gerade vor; Gebiss teilweise mit Amalgamplomben;
Halsorgane: unauffällig;
Cor:
rhythmisch, normfrequent, Herztöne unauffällig, keine Nebengeräusche;
Pulmo:
Vesikuläratmen beids.;
Thorax:
symmetrisch;
Abdomen:
Bauchdecke weich, nicht druckdolent, eine blande Narbe median vom Mittel- zum Unterbauch reichend; zwei kleine, blande Narben am Oberbauch; Leber nicht tastbar;
Wirbelsäule:
annähernd gerade; FBA40cm; Becken steht gerade, SIG nicht druckempfindlich, symmetrisches Taillendreieck;
HWS: KJA 2 Querfinger, Retroflexion des Kopfes gering eingeschränkt, Rotation wird in beide Richtungen bis ca. 50° durchgeführt;
Seitneigen in beide Richtungen bis ca. 25° möglich; kein Druckschmerz an der Nackenmuskulatur und paravertebralen Muskulatur, Retroflexion und Seitneigen der unteren BWS/LWS mittelgradig eingeschränkt (Kooperation?);
Arme:
Schultern: S: ca. 45/0/120°, F: 120/0/40°, die Schultergelenke von der Form her unauffällig, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke ebenso, Faustschluss komplett, grobe Kraft und Feinmotorik unauffällig, Nacken-, Kreuz- und Pinzetten Griff frei;
Beine:
hebt er gestreckt aus Rückenlage rechts bis ca. 70°, links bis 50°, passiv kann im rechten Hüftgelenk bis ca. 120°, links bis 110° gebeugt werden; Lasegue beids negativ, IR/AR rechts ca. 20/0/50°, links ca. 25/0/35°, am linken Oberschenkel lateral eine ca. 20cm lange, blande Narbe verlaufend;
die Kniegelenke von der Form her unauffällig; am linken Kniegelenk trägt er ein Genu Train; Schubladenphänomen negativ; aktives Beugen bis 100° möglich; am linken Kniegelenk zwei kleine, blande Narben jeweils lateral- und medialseitig; geringer Patellaschiebeschmerz, Seitenbänder stabil; die Kniegelenke nicht übererwärmt, nicht geschwollen; Oberschenkelumfang ca. 20cm über dem KSP rechts zu links 40:39cm;
Sprunggelenke frei, keine prätibialen Ödeme, keine Varizen, Sensibilität unauffällig; PSR seitengleich untermittellebhaft auslösbar, Babinski beids. negativ; Wadenumfang rechts zu links 38:37,5cm; das linke Bein ca. 1cm kürzer,
Gesamtmobilität - Gangbild:
Geradeaus unter mäßigem Hinken links, Zehenballen- und Fersengang links nur kurzzeitig möglich; er kommt mit einer Unterarmstützkrücke gehend ins Untersuchungszimmer (geht mit der Unterarmstützkrücke raumgreifend zügig);
Status Psychicus:
Allseits orientiert, kontaktfähig, Stimmung indifferent, Antrieb unauffällig, Affizierbarkeit mäßig eingeschränkt;
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1) degenerative Wirbelsäulenerkrankung (Einschätzung entsprechend der verminderten Belastbarkeit, Kreuzschmerzen, kein radikuläres Defizit) Pos Nr 02.01.02 GdB 40%
2) Entleerungsstörung der Harnblase (Einschätzung entsprechend dem intermittierenden Selbstkatheterismus) Pos Nr 08.01.06 GdB 40%
3) depressive Störung (Einschätzung entsprechend der verminderten psychischen Belastbarkeit) Pos Nr 03.06.01 GdB 30%
4) Stuhlschmieren, Zustand nach Darmriss (Einschätzung entsprechend der Häufigkeit) Pos Nr 07.04.14 - handschriftlich geändert am 19.01.2016 auf "07.04.15"
GdB 20%
5) Gallenblasenentfernung(keine Änderung zum Letztgutachten) Pos Nr 07.06.01 GdB 10%
6) Diabetes mellitus 2 ( nicht insulinpflichtig - keine Änderung zum Letztgutachten)
Pos Nr 09.02.01
GdB 20%
7) Narben am Bauch und nach Femurverlängerung (keine Änderung zum Letztgutachten)
Pos Nr 01.01.02 GdB 20%
8) geringe posttraumatische Coxarthrose links ( keine Änderung zum Letztgutachten)
Pos Nr 02.05.18 - handschriftlich geändert am 19.01.2016 auf "02.05.07"
GdB 20%
9) Chondropathie am linken Knie ( geringe Bewegungseinschränkung,belastungsabhängige Schmerzen) Pos Nr 02.05.18 GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung 70 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das Leiden unter Nr.1 wird durch die Leiden unter Nr.2 und 3 um jeweils eine Stufe und durch die restlichen Leiden um insgesamt eine weitere Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 70% angehoben, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht verschlechtert wird.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Das Leiden unter aktueller Nr.3 ist neu aufgetreten. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Durch das neu aufgetretene Leiden Nr.3 wird auch der GdB erhöht
X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?
In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Die festgestellten Leiden schränken die Mobilität nicht ein; eine kurze Wegstrecke kann selbständig zurückgelegt werden; das Ein-und Aussteigen sowie die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind aus eigener Kraft möglich und nicht erheblich erschwert.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zu-rücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Die festgestellten Leiden führen zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit; Schlussfolgerung siehe Punkt!
2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Es besteht eine Entleerungsstörung der Harnblase; er kathetert sich untertags 4-5-mal selbst. Es besteht keine Stuhlinkontinenz, sondern ein zeitweises Stuhlschmieren; muss dann die Unterhose 2-3-mal / Tag wechseln.
3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
Nein
3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Nein
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Nein
..."
Am 19.01.2016 wurde die bP im Rahmen des Parteiengehörs informiert, dass laut Gutachten ein Grad der Behinderung von 70 vH festgestellt wurde und dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Eine Stellungnahme hierzu ging seitens der bP nicht ein.
Mit Bescheid der bB vom 01.02.2016 wies die bB den Antrag vom 02.09.2015 hinsichtlich Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab.
Am 17.03.2016 stellte die bP neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) unter Vorlage von folgenden Befunden: Kurzarztbrief Klinikum XXXX vom 05.02.2016 (AS 196-197), Ärztliche Bestätigung Arzt für Allgemeinmedizin vom 14.03.2016 (AS 198).Am 17.03.2016 stellte die bP neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) unter Vorlage von folgenden Befunden: Kurzarztbrief Klinikum römisch 40 vom 05.02.2016 (AS 196-197), Ärztliche Bestätigung Arzt für Allgemeinmedizin vom 14.03.2016 (AS 198).
Die bB erstellte daraufhin 21.03.2016 einen Aktenvermerk mit nachfolgendem Inhalt: "[...] Im aktuellen Gutachten ist von "Stuhlschmieren" die Rede, nicht aber von einer Inkontinenz. Aufgrund der aktuellen medizinischen Beweismittel liegt eine Stuhlinkontinenz vor (Abl 198). Eine neuerliche Zuleitung an den ÄD erfolgt."
Ein neuerlicher Aktenvermerk der bB vom 23.03.2016 lautet: Laut Herrn XXXX gilt der am 17.03.2016 eingebrachte Antrag als Eingangsdatum für eine Beschwerde. Herr XXXX soll nunmehr darüber telefonisch informiert werden und aufgefordert werden, eine schriftliche, begründete Beschwerde gegen den Bescheid nachzureichen. Als Eingangsdatum der Beschwerde gilt dann der 17.03.2016. Herr XXXX wurde am 23.03.2016 telefonisch über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Er wisse nicht mehr, an welchem Tag er den Bescheid erhalten hat. Er wird sehr aggressiv und betont immer wieder, dass er ja etwas hätte und den Parkausweis brauche und dass er ja eh einen Befund beigelegt hätte. Nach langem Hin und Her gibt er schließlich bekannt, dass er nächste Woche eine begründete Beschwerde beibringen wird."Ein neuerlicher Aktenvermerk der bB vom 23.03.2016 lautet: Laut Herrn römisch 40 gilt der am 17.03.2016 eingebrachte Antrag als Eingangsdatum für eine Beschwerde. Herr römisch 40 soll nunmehr darüber telefonisch informiert werden und aufgefordert werden, eine schriftliche, begründete Beschwerde gegen den Bescheid nachzureichen. Als Eingangsdatum der Beschwerde gilt dann der 17.03.2016. Herr römisch 40 wurde am 23.03.2016 telefonisch über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Er wisse nicht mehr, an welchem Tag er den Bescheid erhalten hat. Er wird sehr aggressiv und betont immer wieder, dass er ja etwas hätte und den Parkausweis brauche und dass er ja eh einen Befund beigelegt hätte. Nach langem Hin und Her gibt er schließlich bekannt, dass er nächste Woche eine begründete Beschwerde beibringen wird."
Am 29.03.2016 ging die Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 01.02.2016 mit nachfolgendem Inhalt ein: "Hiermit lege ich Beschwerde gegen den Bescheid vom 1.2.2016 betreffend Bundesbehindertengesetz Behindertenpass Zusatzeintrag " Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" ein. Wie aus der beiliegenden ärztlichen Bestätigung hervorgeht, bezieht sich die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausschließlich auf meine dauerhafte Mobilitätseinschränkung durch das Polytrauma an den Knochen, sondern vor allen Dingen auch auf meine durch den Unfall verursachte Stuhl- und Harnproblematik/Inkontinenz."
Ein Schreiben der bB an den ärztlichen Dienst zur Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2016 lautete: "Um die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise beurteilen zu können, sind im Zuge der Erhebung des ärztlichen Sachverständigenbeweises die konkreten Auswirkungen des vorliegenden Gesundheitszustandes des Antragswerbers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festzustellen.
Zum vorliegenden Sachverständigengutachten vom 23.12.2015 (Abl. 178-184) ergeht daher das Ersuchen um ergänzende Beantwortung der nachstehenden Fragen.
Auf die Eingabe des Antragstellers (Abl. 200) und den neuen Befund (Abl. 198) sei hingewiesen.
1) Führt die Stuhl/Harninkontinenz zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
2) Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand von o. a. ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
..."
Zu obigen Fragen nahm der leitende Arzt der bB laut AV am 01.04.2016 wie folgt Stellung: 1) "Inkontinenzversorgung möglich. Keine Einschränkung. 2) Nein."
Mit Schreiben vom 06.04.2016 informierte die bB die bP im Zuge des Parteiengehörs, dass bezugnehmend auf ihre Eingaben vom 17.03.2016 und 29.03.2016 die eingeholte ergänzende Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen vom 01.04.2016 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Nach den vom Sachverständigen festgestellten Auswirkungen ihrer Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Es steht ihr frei bis spätestens 21.04.2016 eine Stellungnahme abzugeben.
Laut AV der bB vom 13.04.2016 gibt die bP telefonisch bekannt, dass sie erst am 14.05.2016 einen Arzttermin hat und bis 15.05.2016 Befunde nachreichen wird.
Am 09.05.2016 übermittelte die bP wiederum das schon einmal vorgelegte Beschwerdeschreiben unter Vorlage von Befunden: Arztbrief Chirurgische Abteilung vom 04.05.2016 (AS 205-206), Ambulanzbericht Klinikum XXXX vom 04.05.2016 (AS 207-209), an die bB.Am 09.05.2016 übermittelte die bP wiederum das schon einmal vorgelegte Beschwerdeschreiben unter Vorlage von Befunden: Arztbrief Chirurgische Abteilung vom 04.05.2016 (AS 205-206), Ambulanzbericht Klinikum römisch 40 vom 04.05.2016 (AS 207-209), an die bB.
Nach einem AV der bB vom 10.05.2016 wird im Hinblick auf das Telefonat vom 13.04.2016 (Abl 203) die Eingabe vom 09.05.2016 als Einspruch gegen das Parteiengehör vom 06.04.2016 (Abl 202) gewertet.
Daraufhin wurde am 16.06.2016 ein weiteres Sachverständigengutachten (Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin) nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr 261/2010, erstellt:Daraufhin wurde am 16.06.2016 ein weiteres Sachverständigengutachten (Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin) nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 261 aus 2010,, erstellt:
"...
Anamnese : Vorgutachten 11/2015 - 70 %; öffentliche Verkehrsmittel möglich, jetzt wiederum Ansuchen wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 2007 Autounfall:. Becken - Bein-Polytrauma linksseitig mit Darm- und Blasen Zerreißung, neurogene Blasenentleerungsstörung mit Selbstkatheterisierung, leichte Stuhlinkontinenz. 2/2016 Narbenkorrektur linke Quadrizepssehne.Anamnese : Vorgutachten 11 aus 2015, - 70 %; öffentliche Verkehrsmittel möglich, jetzt wiederum Ansuchen wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 2007 Autounfall:. Becken - Bein-Polytrauma linksseitig mit Darm- und Blasen Zerreißung, neurogene Blasenentleerungsstörung mit Selbstkatheterisierung, leichte Stuhlinkontinenz. 2 aus 2016, Narbenkorrektur linke Quadrizepssehne.
2016 Reizdarmsyndrom mit imperativem Stuhldrang, normaler Sphinktertonus.
Derzeitige Beschwerden:
Er leide derzeit alle paar Tage unter Reizdarmsyndrom, eine weitere Untersuchung soll folgen, macht weiterhin ca. 7 mal pro Tag den Selbstkatheter, habe keine Inkontinenz, trägt eine Schutzeinlage wegen fallweise Stuhlschmieren kurz nach dem Stuhlgang, habe noch Schmerzen im linken Oberschenkelbereich nach der Nabenkorrektur, ein Stechen, die Schrauben im linken Oberschenkel sind noch vorhanden, das linke Kniegelenk in der Beugung eingeschränkt mit Schmerzen, die linke Hüfte bei der Außenrotation reduziert.
Er verwendet einen Gehstock, das linke Bein sei 2 cm kürzer.
Behandlung/en/ Medikamente / Hilfsmittel
Urivesc, Metformin, Pantoprazol; Gehstock, Schutzeinlagen.
Sozialanamnese: 49 Jahre, Zimmerer, AMS seit 2007.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Abl. 174/2015 AllgemeinmedizinAbl. 174 aus 2015, Allgemeinmedizin
Abl. 198/2016 AllgemeinmedizinAbl. 198 aus 2016, Allgemeinmedizin
Abl. 178/2015 VorgutachtenAbl. 178 aus 2015, Vorgutachten
Abl. 196/2016 Klinik XXXXAbl. 196 aus 2016, Klinik römisch 40
Abl. 205/2016 Klink XXXXAbl. 205 aus 2016, Klink römisch 40
Klinischer Status - Fachstatus:
Gutachten ausschließlich für Bundessozialamt (keinesfalls für Pensionsverfahren o.ä.) Caput/Collum: Visus ausreichend mit Lesebrille Hörvermögen ausreichend Schilddrüse oB
Thorax: oB
Cor: Herztöne rein Herzaktion rhythmisch normofrequent
Pulmo: Vesikuläratmen keine wesentliche Belastungsdyspnoe bei der Untersuchung
Abdomen: neurogene Blasenentleerungsstörung - Selbstkatheterung, keine Harninkontinenz angegeben, trägt Schutzeinlagen wegen fallweisem Stuhlschmieren und wiederholtem Reizdarmsyndrom.
ORTHOPÄDISCHER STATUS
WIRBELSÄULE:
keine wesentliche Einschränkung aller Abschnitte feststellbar
FBA: ca. 40cm, Bücken schmerzhaft.
Sensibilität: oB
Trophik: oB
grobe Kraft: oB
Fußpulse: bds. gut tastbar
HÜFTGELENKE:
Re.: oB.
Li.: Außenrotation ca. 20 % mit Schmerzen eingeschränkt, übrige Bewegungen endlagig reduziert.
KNIEGELENKE:
Re.: oB.
Li.: Extension/Flexion 0-0-110°, ziehende Schmerzen im Narbenbereich oberhalb Knie.
SPRUNGGELENKE: derzeit ausreichend beweglich
OBERE EXTREMITÄTEN: keine wesentliche Einschränkung
Gesamtmobilität - Gangbild:
Bei der Untersuchung ohne Hilfsmittel möglich, mit Gehstock schneller, hinkend links bei Beinverkürzung um 2 cm, keine Beinlähmungen feststellbar, keine wesentlichen Luftbeschwerden, Stufensteigen möglich.
Status Psychicus: unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Z. n. Becken/Beinpolytrauma 2007 mit Einschränkung linkes Knie und Hüftgelenk
2) Neurogene Blasenentleerungsstörung, fallweise Stuhlhalteschwäche, normaler Sphinktertonus
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender
Zusatzeintragungen vor:
Ja: ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?
In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Es besteht eine mäßige Einschränkung im linken Hüft- und Kniegelenk, übrige Gelenke untere Extremitäten und Wirbelsäule ausreichend beweglich, keine Beinlähmungen, bei der Untersuchung sicherer Gang auch ohne Hilfsmittel, schnellerer mit Gehstock, hinkend links wegen Beinverkürzung um 2 cm - die angegebene Gehstrecke, Stufensteigen, Anhalten an Haltegriffen und der sichere Stand sind möglich- wie im Vorgutachten.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
nicht zutreffend, keine erheblich eingeschränkte körperliche Belastbarkeit vorliegend
2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Es besteht eine neurogene Blasenentleerungsstörung mit Selbstkatheterisierung, keine wesentliche Harninkontinenz, imperativer Stuhldrang mit Stuhlschmieren nach jedem Stuhlgang wird angegeben, daher Schutzeinlage getragen, fallweise alle paar Tage Reizdarmsymptomatik mit vermehrtem Durchfall - mit Einlagen ausreichend versorgt - bei der Untersuchung 2016 normales Sphinkter Tonus, weitere Untersuchung soll folgen - keine wesentliche Änderung zu Vorgutachten.
3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
nein, keine Klaustrophobie oder Agoraphobie (Angst in geschlossenen Räumen, Platzangst)
3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große; Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
nein, keine gravierende Verhaltensstörung vorliegend
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
keine erhebliche dauerhafte Einschränkung des Immunsystems vorliegend lt. Richtlinien
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
nein
..."
Am 27.06.2016 wurde die Beschwerde am BVwG vorgelegt.
Mit 01.07.2016 erfolgte die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an die bP durch das BVwG. Eine Stellungnahme hierzu ging nicht ein.
Am 28.09.2016 fand die mündliche Verhandlung am BVwG statt, welche im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm:
"...
Die P gibt an, dass ihr der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt ist und sie die Beschwerde und darin gestellten Anträge aufrechterhält.
VR: Möchten Sie etwas ergänzen, hinzufügen?
P: Nein.
VR: Können Sie kurz ihre Beschwerden schildern.
P: Ich tue mir beim Gehen schwer, muss mich selbst kathetern. Ich habe eine Stuhlinkontinenz, ich brauche immer eine Toilette in der Nähe, ich habe Beschwerden im Rücken und in der Hüfte, es funktioniert so nicht.
VR: Wie sind Sie hier her gekommen?
P: Mit dem Krankentransport.
VR: Wie geht es mit dem Sitzen?
P: Bis nach XXXX geht es gerade so, ich kann nur ca. 30 Minuten Sitzen.P: Bis nach römisch 40 geht es gerade so, ich kann nur ca. 30 Minuten Sitzen.
VR: Können Sie Ihre Toilettengänge beschreiben?
P: Bei der "großen Seite" muss ich in der Früh 4 bis 5 Mal hintereinander, ich muss mich selbst kathetern.
BR: Ist in der Früh für sie der Stuhlgang erledigt?Bundesrat:, Ist in der Früh für sie der Stuhlgang erledigt?
P: Nein. Immer wenn ich etwas esse, muss ich wieder.
VR: Wie groß ist der Zeitraum zwischen Einnahme des Essens und dem Stuhlgang?
P: Es ist verschieden zwischen 15 bis 30 Minuten oder auch nur 5 Minuten.
BR: Wenn Sie in der Zeit nichts essen, haben Sie dann keinen Stuhldrang?Bundesrat:, Wenn Sie in der Zeit nichts essen, haben Sie dann keinen Stuhldrang?
P: Richtig. Mir wurde schon mehrmals Botox gespritzt, ich musste schon alle 10 Minuten aufs Klo. Ich musste ca. 5 bis 6 Mal am Tag selbst kathetern.
BR: Nehmen Sie den Harndrang bewusst war?Bundesrat:, Nehmen Sie den Harndrang bewusst war?
P: Ja, das spüre ich.
VR: Können Sie das "Kathetern" beschreiben?
P: Ich muss das Desinfektionsmittel auf ein Tuch geben, ich muss mich selbst reinigen, ich muss die Feuchtkatheter selbst einführen bis Wasser kommt, es ist nicht leicht, ich habe manchmal Infektionen, dann muss ich Medikamente nehmen.
BehV: Ist das eine Folge des Unfalls?
P: Ja
BehV: Ist es seit dem Unfall in derselben Intensität oder hat es erst später angefangen?
P: Ja, seit dem Unfall ist es gleich 2007. Eine Woche nach dem Tiefschlaf bin ich aufgewacht und hatte Harndrang. Ich hatte auch einen Darmriss, damals.
BehV: wie geht es ihnen mit der Gehbehinderung?
P: Mein Knie ist in Behandlung. Ich bekomme von meiner Ärztin Laserbehandlungen, ich war schon auf Reha, auch heuer. Es lässt immer wieder "aus". Es funktioniert einfach nicht mehr so wie es einmal war. Der Fuß ist auch kürzer.
SV: Am 16.06.2016 wurde das GA von mir erstellt, auf Grund der Einwendungen der Partei gegen das letzte GA im November 2015. Es ist lediglich um die Unzumutbarkeit der Verwendung von öffentl. Verkehrsmitteln.
Es wird die Anamnese erhoben mit dem bekannten Polytrauma (Becken-Bein-Verletzungen, sowie Harnblasen und Darmzerreißung Post operativ hat sich eine Neurogene Blasenentleerungsstörung und leichte Stuhlinkontinenz lt. Befund.
Der Befund vom 2016 beschreibt einen imperativen Stuhldrang mit normalem Sphinktertonus. Dann erfolgte die Aufnahme der derzeitigen Beschwerden mit den Worten der Partei. Auf das GA wird verwiesen. Die P hat es heute bereits erörtert. Er trägt auch noch eine Stuhleinlage, wegen fallweisen Stuhlschmieren, kurz nach dem Stuhlgang. Er habe auch Schmerzen im linken Oberschenkel Bereich, mit Beugeeinschränkung des Gelenkes, und auch die linke Hüfte ist in der Beweglichkeit reduziert, daher verwendet er einen Gehstock und das linke Bein ist 2 cm kürzer. Weiter erfolgte der klinische Status: Im linken Hüft gelenke eine mäßige Außenrotationseinschränkung und sonst geringe Bewegungseinschränkung. Im li. Kniegelenk war die Beugung auf 110°Grad reduziert, Normwert 130°Grad, wieder mit schmerzen. Es wurde das Gangbild festgestellt: Bei der Untersuchung ist er ohne Hilfsmittel gegangen, im Vergleich mit dem Gehstock, schneller und sicherer sowie hinkend link, wegen der Beinverkürzung, insbesondere wurden auch keine Beinlähmungen festgestellt und keine wesentlichen Luftbeschwerden. Begründung für die Zusatzeintragung wird nochmals festgestellt:" Es besteht eine mäßige Einschränkung im Hüft und Kniegelenk, übrige Gelenke unterer Extremitäten und Wirbelsäule ausreichend beweglich, keine Beinlähmungen. Bei der Untersuchung sicherer Gang auch ohne Hilfsmittel, schnellerer mit Gehstock, hinkend links wegen der Beinverkürzung von 2 cm - daher die angegebene Gehstrecke (kurze Wegstrecke unter Pkt. 1 angeführt.) möglich. Auch Stufen steigen, anhalten an Haltegriffen und sicherer Stand - wie im Vorgutachten. Betreffend: Harn- und Stuhlinkontinenz unter 2a: Es besteht Neurogene Blasenentleerungsstörung mit Selbstkatheterisierung keine wesentliche Harninkontinenz, imperativer Stuhldrang mit Stuhlschmieren nach jedem Stuhlgang wird angegeben, daher Schutzeinlage getragen und zum damaligen Zeitpunkt Reizdarmsymptomatik, mit vermehrten Durchfall - P gibt an das ist jetzt auch noch so -
Bei der Untersuchung 2016: Normaler Sphinktertonus, mit Einlagen ausreichend versorgt, keine wesentliche Änderung zum Vorgutachten.
SV: Bezgl. "mit einlagen ausreichend Versorgt". Es gibt vom SMS einen Erlass vom 09.04.2015, es wird erwähnt, dass bei Pkt. 2b:
Anhaltend schwere Darmerkrankungen: Unbestritten aus ärztlicher Sicht ist, dass eine Versorgung mit Inkontinenzprodukten zumutbar und ausreichend ist, zu Fragen der Geruchsbelästigung etc. kann ärztlicherseits nichts beigetragen werden - das wäre eine rechtliche, gesellschaftspolitische Frage. Imperativer Stuhl-oder Harndrang kann nicht objektiviert werden, das sind immer subjektive Angaben und nicht überprüfbar, es bleiben die gutachterlichen Kriterien aufrecht, Ausnahmen sind ärztl. seits nicht zu objektivieren und daher gutachterlich ausgeschlossen.
VR: Wie sind sie auf die Feststellungen?
SV: Auf Grund der Angaben der P. Er hat auch gesagt, dass eine weitere Untersuchung geben soll.
P: Ja, die gibt es, es gibt noch weitere.
VR: Ist ihre Fallweise auftretende Reizdarmproblematik?
P: Das ist nach wie vor so. Ich habe Stuhlgang, und es hört nicht auf. Ich muss immer wieder so. Es ist verschieden vom Zeitpunkt. Einen bestimmten Anlass, kann ich nicht angeben.
VR: Sie haben vorher ausgeführt, dass sie Stuhldrang haben wenn sie etwas gegessen haben?
P: Ja, während des Tages, wenn ich Frühstücke.
VR: Was ist der Unterschied zwischen dem Status quo und dem "Reizdarm"?
P: Ich muss öfters gehen. Wenn ich etwas esse, muss ich sofort auf die Toilette.
BR: Sie können nur mit der Essensaufnahme Einfluss darauf nehmen?Bundesrat:, Sie können nur mit der Essensaufnahme Einfluss darauf nehmen?
P: Ja, so lange ich nicht esse.
BR: Momentan haben Sie das Problem aber nicht? Seit der Früh haben sie etwas gegessen?Bundesrat:, Momentan haben Sie das Problem aber nicht? Seit der Früh haben sie etwas gegessen?
P: Groß muss ich nicht. Es wäre planbar für 2 bis 3 Stunden.
BR: Ist das medizinisch feststellbar, warum das "Knie auslässt"?Bundesrat:, Ist das medizinisch feststellbar, warum das "Knie auslässt"?
SV: Nein.
BR: Trainieren Sie?Bundesrat:, Trainieren Sie?
P: Nein, ich war Zimmerer, ich mache Kniebeugen zu Hause, ich sollte Übungen aus der Reha, ich habe morgen zB wieder Physiotherapie.
LR: Gibt es eine Möglichkeit einer Dauerkatheterisierung?
SV: Es gibt die Möglichkeit eines Bauchdeckenkatheders, welcher durchgeführt wird bei mehrmaliger Harnkatheterisierung.
LR: Sind Sie berufstätig?
P. Nein, seit 2007.
BehV: Sind Sie beim AMS gemeldet?
P: Ja, bezüglich Pensionierung.
VR: Tragen Sie jetzt Schutzeinlagen?
P: Ja.
Verhandlung wird unterbrochen, zwecks WC-Gang und Begutachtung inwieweit die P Schutzeinlagen trägt und diese eine Verschmutzung aufweisen.
SV gibt an, dass eine Schutzeinlage vorhanden ist und derzeit trocken ist.
BehV: Wenn man vom Krankheitsbild in der Gesamtheit ausgeht, neurogene Blasenentleerungsstörung, Reizdarm und Bein/Hüft-beschwerden mit "auslassen des Beines". Wie wirkt sich das auf die Gesamtheit der Benützung von öffentl. Verkehrsmittel aus, insbesondere auf Transport, Ein-Aus-Steigen. Ist dies nicht erschwerend, weil so viele Faktoren zusammen kommen. Ist ein sicherer Transport möglich?
SV: Es wird auf Pkt. 1 im GA verwiesen, wo genau diese Antworten gegeben werden.
BehV: Wenn das Bein auslässt, während der öffentl. Verkehrsmittel. - wie ist es mit der Sturzgefahr während des Transportes?
SV: Im Rahmen der Untersuchung konnte nicht festgestellt werden, dass das linke Knie / Bein auslässt. Bei seltenem einschießendem Schmerz währe trotzdem der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Nicht möglich wäre, zB bei einseitiger Lähmung nach Schlaganfall.
..."
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung beschloss der erkennende Senat im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 28.09.2016, die Beschwerde abzuweisen. Das im Spruch ausgeführte Erkenntnis wurde am 28.09.2016 öffentlich verkündet.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der dazu erstellten Unterlagen.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der dazu erstellten Unterlagen.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der dazu erstellten Unterlagen.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der dazu erstellten Unterlagen.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und der mündlichen Verhandlung ist das ho Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.06.2016 (Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Laut diesem Gutachten ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Im Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die im Rahmen des Parteiengehörs und der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu entkräften. Sämtliche von der bP vorgelegten Dokumente fanden Berücksichtigung durch den medizinischen Sachverständigen. Dem angeführten Gutachten war daher zu folgen.
Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen; solche Anhaltspunkte kamen auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht hervor.
Es lag kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die bP an, dass sie sich selbst kathetere, Schutzeinlagen trage und sich der Stuhlgang immer zeige, wenn sie etwas esse. Der Sachverständigen führte im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, dass im Rahmen der Untersuchung nicht festgestellt werden konnte, dass das linke Knie/Bein auslasse. Bei seltenem einschießendem Schmerz sei trotzdem der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich.
Die Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Aufgrund des sich daraus ergebenden Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass der seitens der bB angenommene Sachverhalt der mündlich verkündeten Entscheidung vom 28.09.2016 zu Grunde zu legen ist. Es ergab sich auch kein neuer Sachverhalt, der im Widerspruch zu diesem Beweisergebnis steht.
Gemäß diesem Gutachten (vom 16.06.2016) ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. auszugehen und liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vor.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischenGemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Gemäß Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zuGemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu
enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die
Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
2. die Versicherungsnummer;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß Abs 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:Gemäß Absatz 2, leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene
Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG),Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG),
BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselbenBundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben
Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene
Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 4 oder 5 BPGG vorliegen.Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der
Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010,Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,,
bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der
Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der
Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der
Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der
Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur
Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene
Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 6 BPGG vorliegen.Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 erster Teilstrich der Verordnung desg) eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996,Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,,
aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids
entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der
Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im
Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 zweiter Teilstrich der Verordnung desh) eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem
festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 dritter Teilstrich der Verordnung desi) eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der
Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem
festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
verfügen;
verfügen;
Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;
öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger
Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 desdiese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, des
Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der
Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw.
bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder
landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen
Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht
zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar,
wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Funktionen oder
oder d vorliegen.
Gemäß Abs 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 3, leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7)Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7)
Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.
Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine solche fand am 28.09.2016 statt.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine solche fand am 28.09.2016 statt.
3.6. Betreffend Anträge auf die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 vom 02.09.2015 und 17.03.2016 wird auf den Beschluss des BVwG, L517 2128861-2, verwiesen.3.6. Betreffend Anträge auf die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 vom 02.09.2015 und 17.03.2016 wird auf den Beschluss des BVwG, L517 2128861-2, verwiesen.
3.7. Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.3.7. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
Gemäß Abs. 2 hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, sofern eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.Gemäß Absatz 2, hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, sofern eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt ausreichend geklärt war, sich keine neuerlichen Umstände im Zuge der Verhandlung herauskristallisiert haben bzw. keine diesbezüglichen Anträge durch die bP gestellt wurden, wurde nach Beendigung des Beweisverfahrens und nach Durchführung eines nicht öffentlichen Senates spruchgemäß verkündet und die Rechtmittelbelehrung erteilt.
3.8. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.8. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses / betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses / betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:L517.2128861.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017