Entscheidungsdatum
29.09.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W154 2133297-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2016, Zl. 544496904/160965219, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ungarn, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2016, Zl. 544496904/160965219, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.07.2016 und die Anhaltung in Schubhaft wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung rechtmäßig war.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.07.2016 und die Anhaltung in Schubhaft wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung rechtmäßig war.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein ungarischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am 11.07.2016 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien aufgegriffen und kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass gegen ihn ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot bis 22.02.2017 besteht (Zl 1-1025871/FP/11). Noch am selben Tag wurde er auf Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) um 22:15 Uhr festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel eingeliefert.
In weiterer Folge wurde der BF am 12.07.2016 um 08:30 Uhr vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme lauten:
"F: Wissen Sie, dass gegen Sie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht?
A: Ja
F: Wann und Wie sind Sie das letzte Mal ins Bundesgebiet eingereist?
A: Mit dem Zug am 05.07.2016 aus Ungarn kommend;
F: Warum sind Sie trotz Aufenthaltsverbot wieder im Bundesgebiet?
A: Ich wollte mich in Österreich als Tourist nur umschauen, ich habe nicht geglaubt das ixh kontrolliert werde;
F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme am Unterkunft bezogen?
A: Ich habe im Hotel Hilton genächtigt, ich habe dort noch 500 € .
F: Will er eine Ausführung für die Effekte?
A: Nein ich schicke meinen Bruder dorthin;
[...]
F: Wo befinden sich Ihre Dokumente?
A: Meine Dokumente sind in einem anderen Hotel Nähe des Westbahnhofes,[...]
F: Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet?
A: nein
F: Wie viel Bargeld haben Sie bei sich?
A: 1000 € bin ich eingereist, jetzt habe ich noch 500 €;
F: Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt?
A: nein
F: Haben Sie irgendwelche gesundheitlichen Einschränkungen oder schwere Erkrankungen?
A: nein
V: Fremder gibt an 15 Kinder zu haben. Bei der Aufzählung der Kinder mit Geburtsdatum muss er nach 8 Kindernamen zu lachen beginnen und er kennt keine Geburtsdaten. Er wird ermahnt die Wahrheit zu sagen.
Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an:
Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich wohnen keine Familienangehörigen. Meine Eltern, meine drei Brüder und eine Schwester leben in Ungarn. Ich verfüge über keinen gültigen Personalausweis."
2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 12.07.2016, Zahl 544496904/160965219, wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 12.07.2016, Zahl 544496904/160965219, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass gegen den BF ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe und ihm bereits im November 2015 die freiwillige Ausreise nach Ungarn ermöglicht worden sei. Trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes sei der BF am 05.07.2016 wissentlich illegal nach Österreich zurückgekehrt, halte sich seitdem illegal im Bundesgebiet auf und habe dadurch die österreichische Rechtsordnung missachtet. Er habe im Bundesgebiet keinen ordentlichen Wohnsitz, sei behördlich nicht gemeldet und somit untergetaucht. Da er kein gültiges Reisedokument besitze, könne er Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Zudem sei der BF in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, in keiner Weise integriert und habe im Bundesgebiet keinerlei familiäre Bindungen. Seine Familienangehörigen würden in Ungarn leben. Seitens der Behörde sei deshalb davon auszugehen, dass der BF untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin im Verborgenen fortsetzen werde.
Die Schubhaft sei verhältnismäßig, notwendig und erforderlich, da sich der BF aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich der Person des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.
Die Behörde gehe deshalb auch davon aus, dass bei dem BF das gelindere Mittel nicht ausreiche, zumal er nicht bereit sei, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten und in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation und aufgrund seines bisherigen Verhaltens im Falle der Verhängung des gelinderen Mittels ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 12.07.2016 um 09:35 Uhr durch Übergabe persönlich zugestellt
3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 12.07.2016 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG durch das Bundesamt mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Diese Verfahrensanordnung wurde vom BF am selben Tag persönlich übernommen.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 12.07.2016 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG durch das Bundesamt mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Diese Verfahrensanordnung wurde vom BF am selben Tag persönlich übernommen.
4. Am 14.07.2016 wurde der BF auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben.
5. Am 25.08.2016 erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde. In dieser wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
* eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;
* dem bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des BF von 12.07.2016 bis 14.07.2016 in rechtswidriger Weise erfolgte;
* der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandsersatzverordnung, der Eingabegebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen;
* in eventu eine ordentliche Revision zu lassen.
6. Am 16.09.2016 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen sowie feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der verzeichneten Kosten
verpflichten.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der BF in ständiger Missachtung seines Aufenthaltsverbotes wiederholt in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt sei und als Rechtfertigung niederschriftlich angegeben habe, dass er zu touristischen Zwecken oder zum Einkaufen gekommen wäre und nicht damit gerechnet habe, kontrolliert zu werden. Am 15.11.2015 sei dem BF nach einem Aufgriff die Möglichkeit eingeräumt worden, nach seiner eigenen Zusage das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Da er jedoch diese Möglichkeit nicht wahrgenommen habe, sei er am 17.11.2015 nach Ungarn abgeschoben worden.
Nach der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides sei der BF am 14.07.2016 wieder nach Ungarn abgeschoben und bereits am 20.07.2016 neuerlich bei unrechtmäßigem Aufenthalt betreten worden ("wollte nur einkaufen gehen"). Er sei somit unmittelbar nach seiner Abschiebung in grober Missachtung in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Die letzte Abschiebung sei am 26.07.2016 erfolgt.
Der BF sei aufgrund seines permanenten Fehlverhaltens offensichtlich nicht bereit, sich an gesetzliche Bestimmungen zu halten und behördliche Anordnungen zu befolgen. Aus diesem Grund werde stets eine zwangsweise Außerlandesbringung des BF auch trotz einer behördlichen Meldung anzuwenden sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF, ein ungarischer Staatsangehöriger, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF, ein ungarischer Staatsangehöriger, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Gegen den BF besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bis 22.02.2017 (Zl. 11025871/FP/11).
Der BF wurde bereits am 15.11.2015 im Bundesgebiet aufgegriffen und festgenommen. Er stellte am selben Tag im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.11.2015 wurde er auf dem Landweg abgeschoben.
Der BF reiste nach eigenen Angaben am 05.07.2016 erneut illegal in das Bundesgebiet ein. Er wurde am 11.07.2016 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien kontrolliert und noch am selben Tag auf Anordnung des Bundesamtes um 22:15 Uhr in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel eingeliefert.
Der BF wurde am 12.07.2016 um 8:30 Uhr vor dem Bundesamt im Hinblick auf die Erlassung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen und mit dem nunmehr bekämpften Mandatsbescheid wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 14.07.2016 wurde der BF erneut auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben.
Der BF verfügte zu diesem Zeitpunkt in Österreich über einen Geldbetrag von € 550 und über einige persönliche Gegenstände. Er hatte kein Reisedokument bei sich.
Der BF wurde vom Landesgericht St. Pölten am 17.11.2010 gemäß §§ 15, 127 und 130 (erster Fall) StGB sowie § 135 Abs. 1 StGB in der damals geltenden Fassung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist seit 01.03.2011 rechtskräftig. Am 29.08.2011 (rechtskräftig seit 02.09.2011) wurde der BF vom Landesgericht St. Pölten gemäß § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 und 4 StGB in der damals geltenden Fassung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.Der BF wurde vom Landesgericht St. Pölten am 17.11.2010 gemäß Paragraphen 15, 127 und 130 (erster Fall) StGB sowie Paragraph 135, Absatz eins, StGB in der damals geltenden Fassung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist seit 01.03.2011 rechtskräftig. Am 29.08.2011 (rechtskräftig seit 02.09.2011) wurde der BF vom Landesgericht St. Pölten gemäß Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz 2 und 4 StGB in der damals geltenden Fassung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen, geht hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt hier über keinen gesicherten Wohnsitz und hatte nur € 550 bei sich. Er ist im Bundesgebiet nicht sozial verankert und in keiner Weise integriert. Die Familienangehörigen des BF leben in Ungarn.
Laut den eigenen Angaben wird der BF in seinem Heimatland weder strafrechtlich noch politisch verfolgt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes nach Österreich einreiste und zudem kein Reisedokument bei sich hatte.
Die Feststellungen zu den Festnahmen, zur weiteren Anhaltung, den Abschiebungen sowie zur Asylantragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt und zudem aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister.
Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 25.08.2016.
Dass der BF in Österreich über € 550 sowie einige persönliche Gegenstände verfügte und kein Reisedokument bei sich hatte, ergibt sich zudem aus dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 12.07.2016 über die Effekteneinholung.
Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im dem angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, so beispielsweise im Hinblick darauf, dass gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht und er somit keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht sozial verankert und in keiner Weise integriert ist sowie keine Familienangehörigen in Österreich hat.
Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund der wiederholten illegalen Einreise des BF trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes, seines Untertauchens sowie seiner fehlenden beruflichen, familiären und sonstigen sozialen Verankerung in Österreich von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Sicherung der Abschiebung der Sicherung mittels Schubhaft bedurfte.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 22a Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG lautet:
(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid vom 12.07.2016 und Rechtmäßigkeit der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid vom 12.07.2016 und Rechtmäßigkeit der Schubhaft):
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, besteht gegen den BF ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Trotzdem reiste der BF, obwohl er bereits im November 2015 das erste Mal abgeschoben worden war, neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein und tauchte unter. Er hat somit zum wiederholten Mal keine Bereitschaft gezeigt, sich an das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot zu halten.
Wie die belangte Behörde aufgrund der Aktenlage sowie der niederschriftlichen Einvernahmen zu Recht im bekämpften Bescheid ausgeführt hat, verfügt der BF in Österreich über keine beruflichen, familiären oder sonstigen privaten Bindungen. Seine gesamte Familie lebt in Ungarn. Zudem wurde der BF bereits zweimal rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, was in diesem Fall das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung maßgeblich vergrößert hat.
Der BF verfügte in Österreich nur über € 550 sowie über einige persönliche Gegenstände. Er hatte kein gültiges Reisedokument bei sich.
Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF erneut durch Untertauchen einer Abschiebung entziehen könnte und somit erhebliche Fluchtgefahr bestand.
Im vorliegenden Fall konnte der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, wie er durch seine neuerliche illegale Einreise trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes und nach bereits erfolgter Abschiebung sowie durch sein Untertauchen gezeigt hat.Im vorliegenden Fall konnte der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, wie er durch seine neuerliche illegale Einreise trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes und nach bereits erfolgter Abschiebung sowie durch sein Untertauchen gezeigt hat.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen. Auch erweist sich die Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Dagegen spricht auch nicht der bereits im Rahmen seiner früheren Anhaltung im November 2015 gestellte Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 1 BFA-VG. Vor dem Bundesamt hat er ausdrücklich angegeben, in Ungarn weder politisch noch strafrechtlich verfolgt zu werden. Zudem hat er nach seiner Abschiebung im November 2015 bis Anfang Juli 2016 unbehelligt in seiner Heimat gelebt und weder in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.07.2016 noch im Rahmen seiner Schubhaftbeschwerde Gegenteiliges behauptet.Dagegen spricht auch nicht der bereits im Rahmen seiner früheren Anhaltung im November 2015 gestellte Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BFA-VG. Vor dem Bundesamt hat er ausdrücklich angegeben, in Ungarn weder politisch noch strafrechtlich verfolgt zu werden. Zudem hat er nach seiner Abschiebung im November 2015 bis Anfang Juli 2016 unbehelligt in seiner Heimat gelebt und weder in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.07.2016 noch im Rahmen seiner Schubhaftbeschwerde Gegenteiliges behauptet.
Zu Spruchpunkt II. und III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Kostenbegehren):
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Mit Schriftsatz vom 16.09.2016 machte das Bundesamt den Ersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG durch den BF als unterlegene Partei in genannter Höhe zu ersetzen.Mit Schriftsatz vom 16.09.2016 machte das Bundesamt den Ersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG durch den BF als unterlegene Partei in genannter Höhe zu ersetzen.
Dementsprechend war der Antrag des BF auf Kostenersatz abzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt unzweifelhaft aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang sowie aus der unbestrittenen Aktenlage. Ein darüber hinausgehender oder dem entgegenstehender Sachverhalt wurde zu keinem Zeitpunkt substantiell behauptet.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt unzweifelhaft aus dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang sowie aus der unbestrittenen Aktenlage. Ein darüber hinausgehender oder dem entgegenstehender Sachverhalt wurde zu keinem Zeitpunkt substantiell behauptet.
Somit ist der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Deshalb konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.Somit ist der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Deshalb konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage die Frage des Kostenersatzes betreffend war die Revision aber auch diesbezüglich nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Aufenthaltsverbot, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W154.2133297.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.10.2016