Entscheidungsdatum
04.10.2016Norm
BBG §1 Abs2Spruch
L517 2126125-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, XXXX, vom 15.04.2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2016 und anschließender Verkündung gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , römisch 40 , vom 15.04.2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2016 und anschließender Verkündung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1 und 2, § 42 Abs 1, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 bis 3, § 54 Abs 12, § 55 Abs 5 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF stattgegeben, darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. beträgt und eine Nachuntersuchung in einem Jahr angeordnet.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Paragraph 54, Absatz 12,, Paragraph 55, Absatz 5, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF stattgegeben, darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. beträgt und eine Nachuntersuchung in einem Jahr angeordnet.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
08.06.2015 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge auch belangte Behörde - bB genannt)08.06.2015 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge auch belangte Behörde - bB genannt)
24.10.2015 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H., Dauerzustand
18.11.2015 – Parteiengehör
21.12.2015 – Stellungnahme der bP zum Ergebnis der Beweisaufnahme und Vorlage eines Attestes vom 28.11.2015 (AS 25)
05.04.2016 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Neurologie), Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H., Dauerzustand; Vorlage ärztlicher Entlassungsbericht Neurologisches Rehabilitationszentrum XXXX vom 23.03.2016 (AS 28-38)05.04.2016 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Neurologie), Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H., Dauerzustand; Vorlage ärztlicher Entlassungsbericht Neurologisches Rehabilitationszentrum römisch 40 vom 23.03.2016 (AS 28-38)
15.04.2016 – Bescheid der bB, Abweisung des Antrages der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Nichterfüllung der Voraussetzungen mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H.
09.05.2016 – Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 15.04.2016
10.05.2016 – AV der bB, keine Neuerungen in der Beschwerde, keine neuen Befunde, daher Weiterleitung ans BVwG
13.05.2016 – Beschwerdevorlage am BVwG
28.09.2016 – mündliche Verhandlung am BVwG / nichtöffentliche Beratung und Beschluss des Senates / öffentliche Verkündung der Stattgabe der Beschwerde
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.
Am 08.06.2015 stellte die bP bei der bB einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dazu diverse Befunde vor (AS 6-15).
Ein daraufhin erstelltes Sachverständigengutachten vom 24.10.2015 (Arzt für Allgemeinmedizin) nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr 261/2010, ergab bei Multiple Sklerose (04.08.01, 30%) und Migräne ohne Aura (04.11.01, 20%) einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. und Dauerzustand.Ein daraufhin erstelltes Sachverständigengutachten vom 24.10.2015 (Arzt für Allgemeinmedizin) nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 261 aus 2010,, ergab bei Multiple Sklerose (04.08.01, 30%) und Migräne ohne Aura (04.11.01, 20%) einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. und Dauerzustand.
Nach Übermittlung des Ergebnisses des ärztlichen Beweisverfahrens durch die bB mit Schreiben vom 18.11.2015 gab die bP hierzu am 21.12.2015 unter Vorlage eines Attestes vom 28.11.2015 im Wesentlichen zusammengefasst die Stellungnahme ab, dass sie mit dem Behinderungsgrad nicht einverstanden sei, da ihre Schmerzen weit mehr seien als im Sachverständigengutachten stünde. Ihr Leiden und ihre Schmerzen seien tägliche Begleiter in ihrem Leben.
Am 05.04.2016 wurde ein neuerliches Sachverständigengutachten (Facharzt für Neurologie), nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr 261/2010, erstellt und von der bP im Rahmen der Untersuchung ein ärztlicher Entlassungsbericht über einen stationären Aufenthalt vom 25.02.2016 bis 24.03.2016 des Neurologischen Rehabilitationszentrums XXXX vom 23.03.2016 vorgelegt. Das Gutachten enthält im Wesentlichen zusammengefasst folgenden Inhalt:Am 05.04.2016 wurde ein neuerliches Sachverständigengutachten (Facharzt für Neurologie), nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 261 aus 2010,, erstellt und von der bP im Rahmen der Untersuchung ein ärztlicher Entlassungsbericht über einen stationären Aufenthalt vom 25.02.2016 bis 24.03.2016 des Neurologischen Rehabilitationszentrums römisch 40 vom 23.03.2016 vorgelegt. Das Gutachten enthält im Wesentlichen zusammengefasst folgenden Inhalt:
" Anamnese :
Derzeitige Beschwerden:
Frau XXXX kommt heute erneut zur Begutachtung, nachdem sie gegen das Erstgutachten einen Einspruch, den Gesamtgrad der Behinderung betreffend, erhoben hat. Sie berichtet, dass sie nicht wie im Vorgutachten berichtet nur dreimal im Monat Kopfschmerzen hätte, sondern täglich. Diese bestehen seit mehr als einem Jahr. Sie beschreibt die Kopfschmerzen als dumpf drückend, den ganzen Kopf betreffend. Hier nimmt sie täglich Schmerzmedikamente ein. Zusätzlich besteht in etwa dreimal pro Monat auch eine Migräne. Bezüglich der Multiplen Sklerose berichtet sie anhaltend über ein Kribbeln in den Fußsohlen, weiters wie im Vorgutachten eine Sehbeeinträchtigung am linken Auge, vor allen Dingen im Dunkeln. Ebenfalls beeinträchtigt fühlt sie sich in der Konzentration und Leistungsfähigkeit. Weiters sei sie nicht mehr so belastbar wie früher. Ebenfalls beklagt werden Kreuzschmerzen, die jedoch nicht in das Bein ausstrahlen. Befunde werden diesbezüglich nicht vorgelegt.Frau römisch 40 kommt heute erneut zur Begutachtung, nachdem sie gegen das Erstgutachten einen Einspruch, den Gesamtgrad der Behinderung betreffend, erhoben hat. Sie berichtet, dass sie nicht wie im Vorgutachten berichtet nur dreimal im Monat Kopfschmerzen hätte, sondern täglich. Diese bestehen seit mehr als einem Jahr. Sie beschreibt die Kopfschmerzen als dumpf drückend, den ganzen Kopf betreffend. Hier nimmt sie täglich Schmerzmedikamente ein. Zusätzlich besteht in etwa dreimal pro Monat auch eine Migräne. Bezüglich der Multiplen Sklerose berichtet sie anhaltend über ein Kribbeln in den Fußsohlen, weiters wie im Vorgutachten eine Sehbeeinträchtigung am linken Auge, vor allen Dingen im Dunkeln. Ebenfalls beeinträchtigt fühlt sie sich in der Konzentration und Leistungsfähigkeit. Weiters sei sie nicht mehr so belastbar wie früher. Ebenfalls beklagt werden Kreuzschmerzen, die jedoch nicht in das Bein ausstrahlen. Befunde werden diesbezüglich nicht vorgelegt.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Tecfidera, Cipralex, Trittico, Inderal, Mexalen oder Miranax oder Paracetamol bei Bedarf
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Siehe Vorgutachten, zusätzlich:
Ärztl. Entlassungsbericht Neurologisches Rehazentrum XXXX vom 25.02.Ärztl. Entlassungsbericht Neurologisches Rehazentrum römisch 40 vom 25.02.
Der Befund wird inhaltlich zur Kenntnis genommen
Neuropsychologischer Kurzbericht Neurologisches Rehazentrum XXXX vom 25.02.- 24.03.2016 (mitgebrachter Befund):Neuropsychologischer Kurzbericht Neurologisches Rehazentrum römisch 40 vom 25.02.- 24.03.2016 (mitgebrachter Befund):
Interpretation:
Zusammenfassend zeigte sich zum Untersuchungszeitpunkt das Bild einer kognitiven Dysfunktion (leichte kognitive Störung) mit bezeichnenden Defiziten
Weiters zeigte sich im Selbstbeschreibungsverfahren BDI-II, zur Erfassung einer möglichen Depression, Hinweise auf eine schwere depressive Symptomatik.
Aus neurologischer Sicht sind aufgrund der vorliegenden kognitiven Defizite, sowie der depressiven Symptomatik Einschränkungen bei der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu erwarten.
Untersuchungsbefund:
Klinischer Status – Fachstatus:
Vigilanz und Sprache:
Patient wach und allseits orientiert. Unauffällige Spontansprache.
Caput:
HWS aktiv und passiv frei beweglich, kein Meningismus, kein Druckschmerz im Bereich der
Nervenaustrittspunkte des Nervus trigeminus.
Hirnnerven:
Nervus olfactorius: Geruch anamnestisch o.B.
Nervus opticus: Gesichtsfeldprüfung unauffällig, Visus o.B.,
Nervus oculomotorius, Nervus trochlearis und Nervus abducens:
unauffällige Optomotorik, keine Ptose, keine horizontale oder vertikale Blicklähmung, kein Nystagmus.
Auge in Primärposition. Pupillen bds. mittelweit, isokor und rund. Prompte, direkte und indirekte Lichtreaktion, erhaltene Konvergenzreaktion.
Nervus trigeminus: Sensibilität im Gesicht o.B., Kornealreflex nicht geprüft, gut auslösbarer Masseterreflex.
Nervus facialis: kein Facialisdefizit mimisch oder willkürlich.
Nervus vestibulocochlearis: Gehör subjektiv seitengleich, kein Nystagmus.
Nervus glossopharyngeus, Nervus vagus: Seitengleiches Heben des Gaumensegels, Würgreflex auslösbar. Phonation o.B., keine Heiserkeit in der Stimme bemerkbar. Kehlkopf hebt und senkt sich regelrecht.
Nervus accessorius: beidseits kräftige Muskulatur ohne Atrophie.
Nervus hypoglossus: Zunge wird gerade herausgestreckt. Zungenmotilität o.B., keine Faszikulationen.
Obere Extremität:
Trophik o.B., Tonus normal, grobe Kraft o.B.
Kein Absinken im Armvorhalteversuch, keine Pronationstendenz.
Muskeleigenreflexe beidseits mittellebhaft symmetrisch auslösbar (Bizepssehnenreflex, Radiusperiostreflex, Trizepssehnenreflex).
Knips beidseits negativ.
Untere Extremitäten:
Trophik o.B., Tonus normal, grobe Kraft o.B.
Kein Absinken im Beinvorhalteversuch.
Muskeleigenreflexe beidseits mittellebhaft symmetrisch auslösbar (Patellarsehnenreflex, Achillessehnenreflex).
Babinski beidseits negativ.
Sensibilität:
Sensibilität in allen Qualitäten unauffällig.
Prüfung der Koordination:
Finger-Nase und Knie-Hacke-Versuch beidseits zielsicher, kein Hinweis für Ataxie. Eudiadochokinese.
Romberg und Unterberger Tretversuch unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unauffälliges Gangbild, Seiltänzergang und Einbeinstand sicher durchführbar.
Status Psychicus:
Patient wach und allseits orientiert, keine formale oder inhaltliche Denkstörung, euthyme Stimmungslage, normaler Antrieb, gute Affizierbarkeit, keine suizidalen Gedanken.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1) Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf
Begründung: Es bestehen lediglich geringfügige Sensibilitätsstörungen. Ansonsten keine harte neurologische Symptomatik. Die kognitiven Einschränkungen sind als geringgradig einzustufen.
Pos Nr 04.08.01
GdB 30%
2) Anhaltende Kopfschmerzen (Kombination eines Spannungskopfschmerzes, Medikamentenübergebrauchs- Kopfschmerzes und einer Migräne ohne Aura)
Begründung: Es bestehen an mehr als 15 Tagen pro Monat Kopfschmerzen, wo es auch bereits einen stationären Aufenthalt im Rahmen der Rehabilitation zur Multiplen Sklerose gab. Neurologische Defizite diesbezüglich liegen nicht vor. Eine therapeutische Reserve ist vorhanden.
Pos Nr 04.11.02
GdB 30%
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Nr 1 wird durch die negative Beeinflussung von Nr 2 um 1 Stufe erhöht, sodass sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% ergibt.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten werden nicht nur Migräne-Kopfschmerzen angegeben, sondern anhaltende Kopfschmerzen, die eine Kombination von Spannungskopfschmerz und Medikamentenübergebrauchskopfschmerz darstellen und dementsprechend höher einzustufen sind, sodass sich dann in Summe eine Erhöhung des Grades der Behinderung um 1 Stufe ergibt.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Gesamtgrad der Behinderung von 30% auf 40% erhöht.
X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
"
Mit Bescheid vom 15.04.2016 wies die bB den Antrag der bP auf die Ausstellung eines Behindertenpasses ab, weil diese mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Gegen diesen erhob die bP am 09.05.2016 Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie in ihrem subjektiven Recht auf Zuerkennung eines Behindertenpasses bzw Feststellung des richtigen Behinderungsgrades verletzt sei. Als Beschwerdegründe führte die bP an: Die Einstufung laut dem angefochtenen Bescheid beruhe insbesondere auf einer unzureichenden ärztlichen Begutachtung, welche trotz schwersten Krankheitsschubes infolge Multipler Sklerose fälschlicher Weise von einer nur geringgradigen kognitiven Einschränkung und nur von geringfügigen Sensibilitätsstörungen ausgehe. Nur ein beispielsweiser Widerspruch des eingeholten Amtsgutachtens vom 05.04.2016 zu dem dazu herangezogenen neuropsychologischen Kurzbericht vom 23.03.2016 der Neurologischen Rehabilitationszentrum XXXX GmbH liege darin, dass im vorgenannten Bericht beispielsweise auf S. 2 von einer weit unterdurchschnittlichen Aufmerksamkeit bzw von einer weit unterdurchschnittlich konzentrierten Wahrnehmung die Rede ist (siehe zB die dort angeführte Tabelle). Der Bescheid sei sohin aufgrund mangelhafter Sachverhaltsfeststellung sowie damit verbunden unrichtiger rechtlicher Beurteilung erfolgt. Eine nicht mangelhafte Sachverhaltsfeststellung sowie eine richtige rechtliche Beurteilung hätten zur Feststellung eines zumindest 50%igem Behinderungsgrades sowie zur Zuerkennung eines Behindertenpasses geführt. Die bP stelle den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihr ein Behindertenpass zuerkannt bzw ausgestellt werde und sie beantrage weiters zum Beweis des bisherigen Vorbringens die Einholung von Auskünften sowie Befunden bei folgenden Personen: Dr XXXX, praktischer Arzt, OA Dr XXXX, FA für Neurologie, Mag XXXX, neuropsychologische Therapeutin.Gegen diesen erhob die bP am 09.05.2016 Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie in ihrem subjektiven Recht auf Zuerkennung eines Behindertenpasses bzw Feststellung des richtigen Behinderungsgrades verletzt sei. Als Beschwerdegründe führte die bP an: Die Einstufung laut dem angefochtenen Bescheid beruhe insbesondere auf einer unzureichenden ärztlichen Begutachtung, welche trotz schwersten Krankheitsschubes infolge Multipler Sklerose fälschlicher Weise von einer nur geringgradigen kognitiven Einschränkung und nur von geringfügigen Sensibilitätsstörungen ausgehe. Nur ein beispielsweiser Widerspruch des eingeholten Amtsgutachtens vom 05.04.2016 zu dem dazu herangezogenen neuropsychologischen Kurzbericht vom 23.03.2016 der Neurologischen Rehabilitationszentrum römisch 40 GmbH liege darin, dass im vorgenannten Bericht beispielsweise auf S. 2 von einer weit unterdurchschnittlichen Aufmerksamkeit bzw von einer weit unterdurchschnittlich konzentrierten Wahrnehmung die Rede ist (siehe zB die dort angeführte Tabelle). Der Bescheid sei sohin aufgrund mangelhafter Sachverhaltsfeststellung sowie damit verbunden unrichtiger rechtlicher Beurteilung erfolgt. Eine nicht mangelhafte Sachverhaltsfeststellung sowie eine richtige rechtliche Beurteilung hätten zur Feststellung eines zumindest 50%igem Behinderungsgrades sowie zur Zuerkennung eines Behindertenpasses geführt. Die bP stelle den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihr ein Behindertenpass zuerkannt bzw ausgestellt werde und sie beantrage weiters zum Beweis des bisherigen Vorbringens die Einholung von Auskünften sowie Befunden bei folgenden Personen: Dr römisch 40 , praktischer Arzt, OA Dr römisch 40 , FA für Neurologie, Mag römisch 40 , neuropsychologische Therapeutin.
Am 13.05.2016 wurde die Beschwerde am BVwG vorgelegt. Am 28.09.2016 fand eine mündliche Verhandlung statt, welche im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm:
" RV: Die P hat dahingehend Beschwerde eingebracht, dass ihrer Einschätzung nach der Grad der Behinderung mehr als 40 % ist. Nach Ansicht der P jedenfalls 50 %, nach Ansicht der P liegen insbesondere keine geringgradigen kognitiven Einschränkungen bzw. keine geringgradigen Sensibilitätsstörungen vor, sondern sind bereits höhergradige Einschränkungen vorhanden. Die P beantragt den angefochtenen Bescheid abzuändern, sodass ihr ein Behindertenpass zuerkannt wird." Regierungsvorlage, Die P hat dahingehend Beschwerde eingebracht, dass ihrer Einschätzung nach der Grad der Behinderung mehr als 40 % ist. Nach Ansicht der P jedenfalls 50 %, nach Ansicht der P liegen insbesondere keine geringgradigen kognitiven Einschränkungen bzw. keine geringgradigen Sensibilitätsstörungen vor, sondern sind bereits höhergradige Einschränkungen vorhanden. Die P beantragt den angefochtenen Bescheid abzuändern, sodass ihr ein Behindertenpass zuerkannt wird.
VR: Erörtern Sie bitte Ihr Gutachten, insbesondere im Hinblick darauf, dass im Entlassungsbericht die Aufmerksamkeit weit unterdurchschnittlich beurteilt wurde und im Hinblick auf die kognitiven Störungen.
SV: Das Zusammenfassende Befundergebnis ergab bei der neuropsychologischen Testung eine "leichte kognitive Störung", wenn auch in einzelnen Unterabschnitten wie zB der Aufmerksamkeit, dies höher bewertet wurde.
VR: Was versteht man unter dieser Einschränkung?
SV: Die Aufmerksamkeit, das Konzentrationsvermögen, dass allg. Leistungsvermögen und die Arbeitsbelastungsfähigkeit – ich bin nicht sicher ob dies Teil der Untersuchung war.
VR: Wie kann man sich den "Schubförmigen Verlauf" vorstellen?
SV: Es waren 2 Schübe 2015, wobei die Erstdiagnose 2008 war.
VR: Wie wurden die Symptome von Ihnen festgestellt?
SV: Die MS kann sich äußern in Form von Lähmungserscheinungen, subjektiv angegebenen Gefühlsstörungen oder anderen Symptomen wie Doppelbilder, Schluckstörungen, andererseits in Form von kognitiven Störungen oder etwaigen depressive Symptome als Begleitsymptome der Erkrankung.
VR: Migräne auch?
SV: Migräne ist eine von MS unabhängige Erkrankung.
BR: Kann die Migräne diese negativ beeinflussen?Bundesrat:, Kann die Migräne diese negativ beeinflussen?
SV: Von der Symptomatik ist es möglich, es wurde auch von mir so eingeschätzt.
VR: Nach welchen Kriterien erfolgte diese Testung?
SV: An Hand des neuropsychologischen Tests, bei dem Aufenthalt in XXXX.SV: An Hand des neuropsychologischen Tests, bei dem Aufenthalt in römisch 40 .
VR: Können Sie in kurzen Worten eine Testung beschreiben?
SV: Der einfachste Test wäre der Minimentaltest. Es wird die Aufmerksamkeit geprüft, das Kurzzeitgedächtnis, es werden Begriffe genannt und müssen später wiedergegeben werden. Die Orientierung wird geprüft, Zeitlich, örtlich bzw. einer Situation. Einfache Rechentests können gemacht werden. Normalerweise ist auch dabei, wie die Reaktion unter Belastung ist (Zeitliche Voraussetzung).
VR: Die Grundlage für ihr Gutachten war der Befund von XXXX. Was haben Sie selbst erhoben?VR: Die Grundlage für ihr Gutachten war der Befund von römisch 40 . Was haben Sie selbst erhoben?
SV: Die zu diesem Zeitpunkt bestehende Stimmungslage, Antrieb, die Affizierbarkeit, die Orientierung und den Gedankenduktus (- ob jemand einen Gedankengang formen kann – abschweifend etc.) – strukturierter Gedankenablauf.
VR: Wie geht es ihnen?
P. Nicht gut, extreme Kopfschmerzen, sie drücken gegen das Auge.
VR: Sind Sie aufgeregt?
P: Ja.
VR: Beschreiben Sie in kurzen Worten wie es ihnen geht?
P: Ich habe MS und habe starke Kopfschmerzen jeden Tag. Im Stirnbereich, ich nehme Atarax zur Beruhigung. Ich nehme auch Paracetamol.
VR: Haben Sie diesen Zustand jeden Tag?
P. Es gibt Tage, wo es mir schlechter geht, meist ist mir auch schlecht. Ich schiebe es meist aufs Wetter.
VR: Seit wann ist MS diagnostiziert?
P: Voriges Jahr April. Ich habe nichts gesehen, ich war blind am linken Auge, ich hatte Doppelbilder.
VR: Wissen Sie was MS ist, können Sie dies beschreiben?
P: Eine Krankheit mit vielen Gesichtern, jeder hat andere Leiden.
VR: Was ist ihr eigener Eindruck?
P: Es wird nicht besser, es verschlechtert sich, ich habe Depressionen, es ist schwierig mit dem Leben, mit der Krankheit. Es wird von der Psyche nicht besser, es ist anderes, es ist nicht wie früher.
VR: Was verschlechtert sich?
P: Ich kann nicht bei der Kasse sitzen, es geht zu schnell. Ich kämpfe, dass ich nicht zu Hause bleibe und unter Leute komme.
VR: Was erwarten Sie sich von den 50 % Behindertenpass?
P: Dass ich eine Unterstützung habe. Es wird immer schlimmer mit der Arbeit, ich hoffe, dass ich das behalten kann. Dass ich Unterstützung habe.
VR: Wurden durch Vereine Sie beraten / informiert?
P: Ja, ich war bei der Arbeiterkammer und ich war bei einem Verein.
VR: Arbeiten Sie?
P: Ja.
VR: Geht es ihnen um den Erhalt des Arbeitsplatzes?
P: Ja, ich arbeite bei XXXX, ich schlichte Obst und Gemüse ein. Ich arbeite 19 Stunden. Vorher war es Vollzeit, und 25 Stunden.P: Ja, ich arbeite bei römisch 40 , ich schlichte Obst und Gemüse ein. Ich arbeite 19 Stunden. Vorher war es Vollzeit, und 25 Stunden.
VR: Sie wirken sehr weinerlich? Ist ihnen zum Weinen?
P: Mir geht es nicht gut. Ich habe sehr starke Kopfschmerzen.
BR: Haben Sie kopfschmerzfreie Episoden auch?Bundesrat:, Haben Sie kopfschmerzfreie Episoden auch?
P: Selten. Ich nehme Medikamente, ab und zu helfen sie und ab und zu nicht. Die Diagnose voriges Jahr hat mir mein Leben genommen.
BR: Wie war das?Bundesrat:, Wie war das?
P: 2008, im Zuge einer Knochenmarksuntersuchung. Ich hatte seit meiner Kindheit Kopfschmerzen, ich wurde untersucht auf Krebs, ich hatte aber nicht Krebs sondern MS.
BR: Was war 2015?Bundesrat:, Was war 2015?
P: Mit meinen Augen, wenn man nichts sieht, das Gefühl möchte ich noch mal haben. Ich bin ängstlich, was mich noch erwartet, viele sind im Rollstuhl.
VR: Sie nehmen auch Medikamente in Bezug auf MS?
P: Ja, regelmäßig.
VR: Machen Sie ein kognitives Training zu Hause?
P: Nein, ich habe durch die Arbeit und Kopfschmerzen keine Zeit.
VR: Wurde die Depression von ihnen berücksichtigt?
SV: Das wurde von mir nicht eingeschätzt.
BR: Würde das etwas an der Einschätzung ändern?Bundesrat:, Würde das etwas an der Einschätzung ändern?
SV: Möglich, es dürfte eine psychiatrischen Einschätzung. Es besteht die Möglichkeit, dass dies eine eigenständige Erkrankung ist. Die Einschätzung war MS und Kopfschmerz, zum Zeitpunkt der Begutachtung, war eine Depression nicht erhebbar.
Seitens des SV wurde auf Nachfrage des VR und BR angeführt, dass ein ergänzendes SV-GA in Bezug auf die ins Treffen geführte Depression in Zusammenschau mit den bereits festgestellten Erkrankungen (MS und Migräne) durchgeführt wird.
RV: Können Sie ihre Arbeitsleistung näher schildern?Regierungsvorlage, Können Sie ihre Arbeitsleistung näher schildern?
P: Ich brauche länger als normal. Ich brauche 1 ¿ bis 2 Stunden länger.
RV: Wie ist der Gesamteindruck?Regierungsvorlage, Wie ist der Gesamteindruck?
SV: Aus der jetzigen Sicht präsentiert sich die Erkrankung aus der Zusammensetzung von 3 verschiedenen Krankheitsbildern – nämlich MS, chronische Kopfschmerzen und einer vermuteten depressiven Anpassungsstörung.
SV: Im Ergänzungsgutachten vom 28.09.2016 präsentiert sich die P in einem depressiven Zustandsbild. Sie ist weinerlich, im Antrieb reduziert, und zumeist nur im negativen Skalenbereich affizierbar. Sie berichtet einen zeitweiligen sozialen Rückzug, ein ängstlich vermeidenden Verhalten im Sozialkontakt. Einbußen bestehen im Bereich von Interesse und Genussfähigkeit. Diese Situation besteht nunmehr anhaltend, trotz Antidepressiver Medikation (Trittico, Cipralex). Ebenso befindet sie sich in Neuropsychologischer Betreuung im KH XXXX. Es kommt zu teilweiser Übernahme von Haushaltstätigkeiten durch Mann und ihre Kinder, ihre berufliche Arbeit führt sie in einem reduziertem Stundenausmaß (19 Wochenstunden) und reduziertem Tempo durch. Sie berichtet darüber hinaus von Durchschlafproblemen trotz Trittico.SV: Im Ergänzungsgutachten vom 28.09.2016 präsentiert sich die P in einem depressiven Zustandsbild. Sie ist weinerlich, im Antrieb reduziert, und zumeist nur im negativen Skalenbereich affizierbar. Sie berichtet einen zeitweiligen sozialen Rückzug, ein ängstlich vermeidenden Verhalten im Sozialkontakt. Einbußen bestehen im Bereich von Interesse und Genussfähigkeit. Diese Situation besteht nunmehr anhaltend, trotz Antidepressiver Medikation (Trittico, Cipralex). Ebenso befindet sie sich in Neuropsychologischer Betreuung im KH römisch 40 . Es kommt zu teilweiser Übernahme von Haushaltstätigkeiten durch Mann und ihre Kinder, ihre berufliche Arbeit führt sie in einem reduziertem Stundenausmaß (19 Wochenstunden) und reduziertem Tempo durch. Sie berichtet darüber hinaus von Durchschlafproblemen trotz Trittico.
Hinzu kommt die Pos. Nr. 03.06.01. Depressive Anpassungsstörung. Grad der Behinderung ist 40%, Begründung: Bei der P besteht trotz antidepressiver Medikation und psychologischer Betreuung eine weiterhin Behandlungsbedürftige Depressive Grunderkrankung, zeitweiliger sozialer Rückzug ist in diesem Punkt mitbeinhaltet. Dann ergibt sich auf Grund der jetzigen Situation eine Anhebung des Gesamtgrades auf 60 %. Nachuntersuchung in einem Jahr, Begründung:
Sowohl die Depression, als auch die Kopfschmerzproblematik sind durch Konsequente Weiterbehandlung möglicherweise besserbar.
Psychopathologischer Status: weinerlich, Stimmungslage depressiv, reduzierter Antrieb, Affizierbarkeit vorrangig im negativen Skalenbereich, suizidale Gedanken ohne Konkretisierung,
"
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung beschloss der erkennende Senat im Rahmen einer nichtöffentlichen Beratung am 28.09.2016, der Beschwerde stattzugeben. Das im Spruch ausgeführte Erkenntnis wurde am 28.09.2016 öffentlich verkündet.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der dazu erstellten Unterlagen.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der dazu erstellten Unterlagen.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der dazu erstellten Unterlagen.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der dazu erstellten Unterlagen.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und der mündlichen Verhandlung ist das ho Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind das eingeholte Sachverständigengutachten vom 05.04.2016 und das Ergänzungsgutachten 28.09.2016 (Facharzt für Neurologie) schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
In den angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Laut dem Ergänzungsgutachten vom 28.09.2016 kommt die Pos. Nr. 03.06.01., Depressive Anpassungsstörung, mit einem GdB von 40 v.H., hinzu. Begründung: Bei der bP besteht trotz antidepressiver Medikation und psychologischer Betreuung eine weiterhin behandlungsbedürftige depressive Grunderkrankung, zeitweiliger sozialer Rückzug ist in diesem Punkt mitbeinhaltet. Es ergibt sich auf Grund der jetzigen Situation eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 v.H., Nachuntersuchung in einem Jahr. Begründung:
Sowohl die Depression, als auch die Kopfschmerzproblematik sind durch konsequente Weiterbehandlung möglicherweise besserbar.
Psychopathologischer Status: weinerlich, Stimmungslage depressiv, reduzierter Antrieb, Affizierbarkeit vorrangig im negativen Skalenbereich, suizidale Gedanken ohne Konkretisierung.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In den Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Die Angaben der bP sowie die Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung waren sohin geeignet, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften und eine geänderte Beurteilung, nämlich einen Gesamtgrad der Behinderung iHv 60 v.H., herbeizuführen.
Die Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß dem Ergänzungsgutachten vom 28.09.2016 ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. auszugehen.
Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des Gutachtens vom 05.04.2016), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des Gutachtens vom 05.04.2016), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischenGemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Gemäß Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zuGemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu
enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die
Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
2. die Versicherungsnummer;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß Abs 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:Gemäß Absatz 2, leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene
Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG),Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG),
BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselbenBundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben
Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene
Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 4 oder 5 BPGG vorliegen.Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der
Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010,Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,,
bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der
Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der
Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der
Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der
Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur
Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene
Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 6 BPGG vorliegen.Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 erster Teilstrich der Verordnung desg) eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996,Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,,
aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids
entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der
Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im
Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 zweiter Teilstrich der Verordnung desh) eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem
festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 dritter Teilstrich der Verordnung desi) eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der
Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem
festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
verfügen;
verfügen;
Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;
öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger
Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 desdiese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, des
Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der
Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw.
bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder
landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen
Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht
zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar,
wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Funktionen oder
oder d vorliegen.
Gemäß Abs 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 3, leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7)Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7)
Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.
Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Die Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering. Gemäß dem angeführten Ergänzungsgutachten vom 28.09.2016 ist bei der bP von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. auszugehen, weshalb der Beschwerde stattzugeben war.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering. Gemäß dem angeführten Ergänzungsgutachten vom 28.09.2016 ist bei der bP von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. auszugehen, weshalb der Beschwerde stattzugeben war.
3.6. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine solche fand am 28.09.2016 statt.3.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine solche fand am 28.09.2016 statt.
3.7. Gemäß § 29 Abs 1 VwGVG sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.3.7. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
Gemäß Abs. 2 hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, sofern eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.Gemäß Absatz 2, hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, sofern eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt ausreichend geklärt war, sich keine neuerlichen Umstände im Zuge der Verhandlung herauskristallisiert haben bzw. keine diesbezüglichen Anträge durch die bP gestellt wurden, wurde nach Beendigung des Beweisverfahrens und nach Durchführung eines nicht öffentlichen Senates spruchgemäß verkündet und die Rechtmittelbelehrung erteilt.
3.8. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.8. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:L517.2126125.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017