TE Bvwg Erkenntnis 2016/10/4 L517 2121029-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2016
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Entscheidungsdatum

04.10.2016

Norm

BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §41 Abs2
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §43 Abs1
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
BBG §54 Abs12
BBG §55 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 54 heute
  2. BBG § 54 gültig ab 02.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 54 gültig von 25.07.2025 bis 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  4. BBG § 54 gültig von 19.07.2024 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BBG § 54 gültig von 07.12.2022 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2022
  6. BBG § 54 gültig von 15.08.2018 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
  7. BBG § 54 gültig von 18.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  8. BBG § 54 gültig von 14.11.2017 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2017
  9. BBG § 54 gültig von 18.01.2017 bis 13.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2017
  10. BBG § 54 gültig von 21.05.2015 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  11. BBG § 54 gültig von 12.08.2014 bis 20.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  12. BBG § 54 gültig von 18.04.2013 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  13. BBG § 54 gültig von 30.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  14. BBG § 54 gültig von 31.12.2010 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. BBG § 54 gültig von 19.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  16. BBG § 54 gültig von 09.08.2008 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2008
  17. BBG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 08.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  18. BBG § 54 gültig von 11.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  19. BBG § 54 gültig von 11.12.2004 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  20. BBG § 54 gültig von 24.08.2002 bis 10.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  21. BBG § 54 gültig von 27.06.2001 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  22. BBG § 54 gültig von 20.08.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  23. BBG § 54 gültig von 29.04.1994 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. BBG § 54 gültig von 12.01.1994 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  1. BBG § 55 heute
  2. BBG § 55 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 55 gültig von 01.06.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 55 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. BBG § 55 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  6. BBG § 55 gültig von 11.12.2004 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. BBG § 55 gültig von 01.01.2003 bis 10.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 55 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  9. BBG § 55 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2121029-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 17.12.2015, Zl Passnummer: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 17.12.2015, Zl Passnummer: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1 und 2, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 bis 3, § 54 Abs 12, § 55 Abs 4, § 55 Abs 5 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl Nr 283/1990 idgF, stattgegeben, darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 vH beträgt und dass aufgrund des ermittelten Sachverhaltes die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Paragraph 54, Absatz 12,, Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 55, Absatz 5, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr 283 aus 1990, idgF, stattgegeben, darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 vH beträgt und dass aufgrund des ermittelten Sachverhaltes die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

22.05.2014 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (nachfolgend auch bP) beim Bundessozialamt, Landesstelle XXXX (nachfolgend auch Sozialministeriumservice bzw belangte Behörde bzw bB) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)22.05.2014 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (nachfolgend auch bP) beim Bundessozialamt, Landesstelle römisch 40 (nachfolgend auch Sozialministeriumservice bzw belangte Behörde bzw bB) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)

11.09.2014 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA für Unfallchirurgie), Gesamtgrad der Behinderung 60 v H, Nachuntersuchung, weil eine Besserung der Beschwerden nach frischer Hüftendoprothetik anzunehmen ist, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

13.10.2014 - Parteiengehör

18.11.2014 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages der bP auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und Übermittlung des Behindertenpasses

05.08.2015 - Antrag der bP auf die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses, die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO05.08.2015 - Antrag der bP auf die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses, die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO

07.12.2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA für Unfallchirurgie), Gesamtgrad der Behinderung 50 v H, Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

17.12.2015 - Bescheid der bB, Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 50%, Abweisung des Antrages vom 05.08.2015 auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und Übermittlung des Behindertenpasses

01.02.2016 - Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 17.12.2015

11.02.2016 - Vorlage der Beschwerde am BVwG

19.04.2016 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA für Neurologie und Psychiatrie), Gesamtgrad der Behinderung 60 v H, Dauerzustand, Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

04.08.2016 - Parteiengehör / keine Stellungnahme

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse in XXXX wohnhaft.Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse in römisch 40 wohnhaft.

Nach Übermittlung eines Behindertenpasses mit Befristung und eines Bescheides durch die bB, dass der Antrag auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wird, stellte die bP am 05.08.2015 den Antrag auf die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses, die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO und legte dazu Befunde vor (AS 47-221).Nach Übermittlung eines Behindertenpasses mit Befristung und eines Bescheides durch die bB, dass der Antrag auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wird, stellte die bP am 05.08.2015 den Antrag auf die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses, die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO und legte dazu Befunde vor (AS 47-221).

Am 07.12.2015 wurde ein Sachverständigengutachten (FA für Unfallchirurgie) nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr 261/2010, erstellt. Dieses enthielt im Wesentlichen zusammengefasst nachfolgenden Inhalt:Am 07.12.2015 wurde ein Sachverständigengutachten (FA für Unfallchirurgie) nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 261 aus 2010,, erstellt. Dieses enthielt im Wesentlichen zusammengefasst nachfolgenden Inhalt:

"...

Anamnese:

Siehe Vorgutachten.

Seit Letztbegutachtung wurde der Versicherte am 01.12.2014 definitiv pensioniert.

Seit 2015 ausschließlich ambulante Kontrollbehandlungen, keine stationären Interventionen, keine Operationen, auch keine Rehabilitationsbehandlung.

Laut Versichertem sowie laut Unterlagen Letztuntersuchung am 21.05.2015 ambulant im UKH XXXX , bei schlanker Handgelenkskonfiguration wurden Beschwerden nach längerer Benützung beschrieben und eine Teil Versteifung erst für die Zukunft bei Bedarf empfohlen, weiters eine Ledermanschette verordnet.Laut Versichertem sowie laut Unterlagen Letztuntersuchung am 21.05.2015 ambulant im UKH römisch 40 , bei schlanker Handgelenkskonfiguration wurden Beschwerden nach längerer Benützung beschrieben und eine Teil Versteifung erst für die Zukunft bei Bedarf empfohlen, weiters eine Ledermanschette verordnet.

Neben einer bekannten hinteren Instabilität wurde seitens des rechten Kniegelenkes mit Datierung 26.05.2015 eine Teilinstabilität des lateralen Seitenbandapparates in Beugestellung konstatiert.

Seitens des linken Ellbogens wurde ein Beugedefizit bei 110° beschrieben, weiters eine endlagige Supinationseinschränkung sowie Belastungsbeschwerden.

Derzeitige Beschwerden:

Er empfinde Schmerzen am rechten Kniegelenk, auf Nachfragen wird auch angegeben, dass die Beweglichkeit eingeschränkt sei. Eine Lockerung würde nicht empfunden, eine Schwellung würde empfunden, welche allerdings nicht erkennbar sei.

Das rechte Handgelenk wäre stark bewegungseingeschränkt und ständig schmerzhaft.

Am linken Ellbogen wäre ein Beugedefizit gegeben, weiters auch Schmerzen.

Seitens der rechten Hüfte habe er immer irgendwie einen Schmerz bei Belastung, die Bewegung sei gut.

Seitens der stattgehabten Gesichtsschädelverletzung sei die Zahnprothetik abgeschlossen und fertig. Bei seitlicher Verschiebung würden Unterkieferschmerzen beobachtet.

Seit dem Unfallereignis habe er auch Beschwerden seitens des rechten Schultergelenkes, insbesondere bei Bewegungen über Kopf.

Subjektiv eingeschätzte Gangleistung: 500 m unterbrechungsfrei (das rechte Kniegelenk sei schlechter geworden).

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Ambulante Physiotherapie.

Medikamente:

Tramabene 1x1, zusätzlich bei Bedarf Tramal 50 mg.

Hilfsmittel:

Ledermanschette am rechten Handgelenk

Sozialanamnese:

Pensionist, geschieden, 1 Tochter.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befundbericht Dr. XXXX , FA für Neurologie XXXX :Befundbericht Dr. römisch 40 , FA für Neurologie römisch 40 :

Inkomplette Femoralisnervenläsion rechts.

Berichtet über eine Schwäche der Oberschenkelmuskulatur sowie ein Taubheitsgefühl an der Innenseite des Unterschenkels rechts nach einem Polytrauma.

EMG: Keine pathologische Spontanaktivität.

Procedere: Gemäß klinischer Untersuchung inkomplette Femoralisläsion mit Beteiligung des Nervus saphenus rechts. Zusätzliche Irritation des Nervus infrapatellaris möglich (gekürzt).

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Soweit altersentsprechend.

Ernährungszustand:

Durchschnittlich.

Größe: 176 cm Gewicht: 77 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Zehenballenstand seitengleich, Fersenstand seitengleich, Einbeinstand rechsbetont wackelig, die tiefe Hocke kann bis zu 1/3 bewältigt werden.

Beckenring, untere Extremitäten:

Leichter Beckenschiefstand, Beinverkürzung rechts, Beinachsen annähernd gerade, die periphere Durchblutung, Sensibilität und Motorik grundsätzlich ungestört.

Sensibilitätsdefizit am rechten Unterschenkel innenseitig sowie an der Knieinnenseite.

Der rechte Quadrizepsmuskel etwas schwächer im Seitvergleich. Subjektiv keine Kraftschwäche.

Becken stabil, Sl-Gelenke nicht druckdolent, Leisten palpatorisch klinisch unauffällig.

Hüfte rechts:

28 cm messende, blande OP-Narbe außenseitig, die Beweglichkeit aktiv und passiv endlagig eingeschränkt, kein Druckschmerz, kein Stauchschmerz.

Der rechte Oberschenkelstrecker im Seitvergleich leicht bis deutlich atroph, das Beinheben gestreckt allerdings gut möglich, subjektiv keine besondere Kraftschwäche.

Der linke Oberschenkel sowie linke Hüfte bland.

Knie rechts:

Schlanke Konfiguration, kein Erguss. Diffuser Bewegungsschmerz beim passiv Durchbewegen, hintere Instabilität von +++, in Beugestellung Teilinstabilität am äußeren Seitenband.

Das linke Kniegelenk bland.

Sprunggelenke seitengleich frei.

Beweglichkeit:

Hüfte:

RECHTS:

S O/0/100, F 35/0/20,

R 30/0/0,

LINKS:

S O/0/120

F 45/0/25

R 50/0/30

Knie:

RECHTS:

S 0/0/100

LINKS:

S 0/0/135

Schultergürtel, obere Extremitäten:

Schultergürtel kräftig, symmetrisch, Muskulatur durchschnittlich, die Arme soweit seitengleich. Fingermotorik, -durchblutung, -Sensibilität ungestört, eingeschränkt ist allerdings die endlagige Beugung des Daumens (der Daumenkuppen-Hypothenar-Abstand bei Flexion beträgt 2 cm).

Schulter rechts:

Äußerlich unauffällig, stabil, Eckgelenk stabil, der Oberarmkopf nicht druckdolent, keine vordere, keine hintere Instabilität, Impingement-Test negativ.

Allerdings Schmerzhemmung/Schmerzprovokation bei passiver und aktiver Elevation über 110° mit Krepitation im Schulterblattniveau.

Die gegenseitige linke Schulter ist frei.

Ellbogen links:

Blande Narbe außenseitig, schlanke Konfiguration, Beugedefizit ab 105°, die Rotation frei. Der gegenseitige rechte Ellbogen bland.

Handgelenk rechts:

Zirkuläre Verplumpung, reizloser Zustand, beugeseitige Operationsnarbe von 8 cm radial, konzentrische Bewegungseinschränkung, Spontan- und Belastungsschmerzhaftigkeit bei Bewegung sowie auch bei Druck.

Leichte Dysästhesie im Bereiche des peripheren Ellennerven mit berichteter begrenzter Sensibilitätsstörung vom 8. - 10. Fingernerv - korrelierend hierzu Kopf- und Druckempfindlichkeit am Sulcus nervi ulnaris linksseitig.

Thorax. Abdomen:

Klinisch unauffällig.

Gesichtsschädel:

Symmetrisch, die Mundöffnung endlagig eingeschränkt, aber im Vergleich zum Letztgutachten objektiv und auch subjektiv merklich besser, bei endlagiger Mundöffnung ziehende Schmerzen an den Unterkieferästen beidseitig, am Unterkieferast linksseitig in Trochleanähe punktueller Weichteildruckschmerz (berichteterweise Implantat). Eine flächenhafte Taubheit an der linken Wangenseite/Jochbogen wird beschrieben.

Wirbelsäule:

Orthograde Achsenverhältnisse, die Krümmungen thorakolumbal abgeflacht, durchschnittliches Bewegungsmuster, keine Schmerzen, keine neurologische Symptomatik.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Stützkrückenfrei, voll belastend mobil, leichtes Rechtshinken, stabile, relativ flüssige Schrittabfolge.

Status psychicus:

Grob orientierend unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1) Konzentrische Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes mit Beinverkürzung von 2 cm, leichten Belastungsbeschwerden.

Es liegt ein Zustand nach Hüfttotalendoprothetik vor, in Kombination mit der Beinverkürzung besteht eine mittelgradige, einseitige Funktionsstörung, folglich Auswahl der gewählten Position 02.05.09 mit fixem Richtsatz. Pos Nr 02.05.09 GdB 30%

2) Kombinierte Bandinstabilität am rechten Kniegelenk, Bewegungslimitierung und regelmäßiger Bewegungs-/Belastungsschmerz.

Auswahl der ausgewählten Position im Sinne einer einseitigen Funktionseinschränkung mittleren Grades mit fixem Richtsatz. Pos Nr 02.05.20 GdB 30%

3) Unfallbedingte Arthrose des rechten Handgelenkes mit konzentrischer Bewegungseinschränkung und Belastungsschmerzhaftigkeit.

Es liegt eine hochgradige Bewegungseinschränkung und relevante posttraumatische Arthrose vor, weswegen die gewählte Position mit fixem Richtsatz im Sinne einer schweren einseitigen Funktionseinschränkung geboten ist. Pos Nr 02.06.24 GdB 30%

4) Teillähmung des Nervus femoralis.

Es liegt eine begrenzte motorisch-sensible Schwäche des Nervus femoralis rechtsseitig vor, Anwendung eines unteren Rahmensatzes wegen fehlender, relevant höhergradiger funktionaler Wirksamkeit. Pos Nr 04.05.09 GdB 20%

5) Endlagige Bewegungseinschränkung am linken Ellbogengelenk mit reizlosem Gelenkstatus.

Auswahl von Position mit fixem Richtsatz bei geringer einseitiger Funktionseinschränkung.

Pos Nr 02.06.11 GdB 20%

6) Operierte, komplexe Gesichtsschädelverletzung mit endlagiger Einschränkung der Mundöffnung und Belastungsschmerzhaftigkeit am Unterkiefer.

Auswahl der Position mit unterem/mittlerem Rahmensatz im

Sinne einer begrenzten Funktionsstörung. Pos Nr 02.07.01 GdB 20%

7) Endlagige Schulterfunktionsstörung rechts mit Krepitation am Schulterblatt.

Auswahl von Position mit fixem Richtsatz im Sinne einer geringen einseitigen Funktionsstörung. Pos Nr 02.06.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Weil die führende Position durch die Position lfd. Nr. 2 + 3 um 1 Stufe erhöht wird, keine Stufenerhöhung durch die Position lfd. Nr.

4 - 7 wegen relativer Geringfügigkeit.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Die Hüftgelenksfunktion hat sich insgesamt verbessert, Kniefunktion und Handgelenksfunktion rechts sind gleich geblieben, Ellbogenfunktion und Unterkiefer-/Gesichtsschädelfunktion sind vergleichbar zum Letztgutachten.

Auffällig ist eine Funktionsstörung des Nervus femoralis des rechten Oberschenkels, welcher beim Letztgutachten nicht augenscheinlich war (siehe auch aktueller Befund).

Die objektive Gangleistung hat sich bei nun gut möglicher Vollbelastung ohne Stützhilfenbedarf (zuletzt 2 Krücken) wesentlich verbessert, wobei auch von einer weiter verbesserten Gehstreckendistanz auszugehen ist - bereits zuletzt subjektiv 500 m.

- Siehe auch Unzumutbarkeit - unten.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Wegen einschätzungsrelevanter Besserung der Pos lfd Nr 1

X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar, es können kurze Wegdistanzen unterbrechungsfrei von ausreichender Dimension bewältigt werden, auch Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, ebenso wie der Transport in ebensolchen, zuzumuten und aufgrund des aktualisierten körperlichen Funktionsstatus als gut möglich einzuschätzen.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein

..."

Mit Bescheid der bB vom 17.12.2015 wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 50% neu festgesetzt und der Antrag vom 05.08.2015 auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen, gleichzeitig erfolgte die Übermittlung des Behindertenpasses.

Am 01.02.2016 erhob die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 17.12.2015 und brachte hierzu im Wesentlichen zusammengefasst vor:

Die bB komme (völlig falsch) zum Ergebnis, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei und stütze diese unrichtige Rechtsansicht auf das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 17.12.2015:Die bB komme (völlig falsch) zum Ergebnis, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei und stütze diese unrichtige Rechtsansicht auf das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 17.12.2015:

Insbesondere komme SV Dr XXXX zum Ergebnis, dass im Vergleich zum Vorgutachten nunmehr eine Funktionsstörung des Nervus femoralis des rechten Oberschenkels gegeben sei. Bereits diese Teillähmung schätze SV Dr XXXX (siehe Pos 4 des GA) mit einer 20 %igen Behinderung ein. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie SV Dr XXXX in der Gesamtbetrachtung zu einer Behinderung von lediglich 50 % kommen wolle. SV Dr XXXX führe aus, dass die führende Position (Nr 1) durch die Einschränkungen unter Positionen 2 und 3 um eine Stufe erhöht wird; eine Stufenerhöhung durch die Positionen Nummer 4 bis 7 könne demgegenüber wegen relativer Geringfügigkeit nicht erfolgen. Festzuhalten sei, dass bereits unter Zusammenrechnung der Positionen 1 bis 3 eine Gesamtbehinderung von 90 % (!) bestehe. Berücksichtige man ergänzend die Positionen 4 bis 7, so ergäbe sich rechnerisch eine Gesamtbeeinträchtigung von mehr als 100 % (!). Es sei damit nicht nachvollziehbar, wie SV Dr XXXX in der Gesamtbeurteilung zu einer Gesamtbehinderung kommen wolle, die bloß 50 % von 100 entspräche.Insbesondere komme SV Dr römisch 40 zum Ergebnis, dass im Vergleich zum Vorgutachten nunmehr eine Funktionsstörung des Nervus femoralis des rechten Oberschenkels gegeben sei. Bereits diese Teillähmung schätze SV Dr römisch 40 (siehe Pos 4 des GA) mit einer 20 %igen Behinderung ein. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie SV Dr römisch 40 in der Gesamtbetrachtung zu einer Behinderung von lediglich 50 % kommen wolle. SV Dr römisch 40 führe aus, dass die führende Position (Nr 1) durch die Einschränkungen unter Positionen 2 und 3 um eine Stufe erhöht wird; eine Stufenerhöhung durch die Positionen Nummer 4 bis 7 könne demgegenüber wegen relativer Geringfügigkeit nicht erfolgen. Festzuhalten sei, dass bereits unter Zusammenrechnung der Positionen 1 bis 3 eine Gesamtbehinderung von 90 % (!) bestehe. Berücksichtige man ergänzend die Positionen 4 bis 7, so ergäbe sich rechnerisch eine Gesamtbeeinträchtigung von mehr als 100 % (!). Es sei damit nicht nachvollziehbar, wie SV Dr römisch 40 in der Gesamtbeurteilung zu einer Gesamtbehinderung kommen wolle, die bloß 50 % von 100 entspräche.

Weiters seien die Feststellungen zur Geh-Leistung nicht nachvollziehbar: Dazu führe SV Dr XXXX aus, dass nun bei gut möglicher Vollbelastung ohne Stützhilfenbedarf eine wesentliche Verbesserung eingetreten sei. Es sei damit auch eine verbesserte Gehstreckendistanz verbunden. Aus den unter einem vorgelegten Urkunden gehe klar hervor, dass erhebliche Einschränkungen im Bereich des rechten Hüftgelenkes bzw Oberschenkels sowie des rechten Kniegelenkes bestünden. Die aktuellen Einschränkungen ließen tatsächlich keine längeren Gehstrecken der bP zu.Weiters seien die Feststellungen zur Geh-Leistung nicht nachvollziehbar: Dazu führe SV Dr römisch 40 aus, dass nun bei gut möglicher Vollbelastung ohne Stützhilfenbedarf eine wesentliche Verbesserung eingetreten sei. Es sei damit auch eine verbesserte Gehstreckendistanz verbunden. Aus den unter einem vorgelegten Urkunden gehe klar hervor, dass erhebliche Einschränkungen im Bereich des rechten Hüftgelenkes bzw Oberschenkels sowie des rechten Kniegelenkes bestünden. Die aktuellen Einschränkungen ließen tatsächlich keine längeren Gehstrecken der bP zu.

Hinzukomme, dass sich die Wohnanschrift der bP auf einer Anhöhe befände. Der Weg zur nächsten Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel sei mit einer unzumutbaren Höhendifferenz verbunden, die es der bP - ungeachtet der Wegstrecke - unmöglich mache, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Als Beweis ersuche die bP um Inaugenscheinnahme der Wohnstätte bzw des Gehweges, ein weiteres unfallchirurgisches SV-GA und ein neurologisches SV-GA.

Das Gutachten von SV Dr XXXX sei jedoch nicht nur unrichtig. Es sei auch mangelhaft: Bei Dr XXXX handle es sich um einen Sachverständigen aus dem Bereich Unfallchirurgie. Zur Bewertung gelangen jedoch hier auch neurologische Beschwerden (konkret die Teillähmung des Nervus femoralis). Zur Beurteilung des damit verbundenen Grades der Behinderung bedürfe es der Einholung eines Fachgutachtens aus dem Bereich Neurologie. Die Einholung des neurologischen Fachgutachtens hätte zweifellos ergeben, dass eine Mobilitätseinschränkung gegeben sei, die es der bP nicht ermögliche, in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dies hätte rechtlich zum Ergebnis geführt, dass die beantragte Zusatzeintragung zu bewilligen sei.Das Gutachten von SV Dr römisch 40 sei jedoch nicht nur unrichtig. Es sei auch mangelhaft: Bei Dr römisch 40 handle es sich um einen Sachverständigen aus dem Bereich Unfallchirurgie. Zur Bewertung gelangen jedoch hier auch neurologische Beschwerden (konkret die Teillähmung des Nervus femoralis). Zur Beurteilung des damit verbundenen Grades der Behinderung bedürfe es der Einholung eines Fachgutachtens aus dem Bereich Neurologie. Die Einholung des neurologischen Fachgutachtens hätte zweifellos ergeben, dass eine Mobilitätseinschränkung gegeben sei, die es der bP nicht ermögliche, in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dies hätte rechtlich zum Ergebnis geführt, dass die beantragte Zusatzeintragung zu bewilligen sei.

Die Unrichtigkeit des Gutachtens von SV Dr XXXX ergäbe sich auch aus dem unter einem vorgelegten Gutachten von Dr XXXX . Dabei handelte es sich um ein seitens einer privaten Unfallversicherung eingeholtes unfallchirurgisches Fachgutachten. Zusammengefasst kommt Dr XXXX zum Ergebnis, dass eine Gesamtinvalidität von 56 % vorliegt. Vor dem Kalkül, dass dieses Gutachten im Auftrag eines privaten Unfallversicherers erstattet wurde bzw als solches tendenziell eine geringe Invaliditätseinstufung ausweist und es sich lediglich um eine Erstbeurteilung handelt, sowie schließlich maßgebliche Verletzungen gänzlich außer Betracht blieben (Gesichtsschädelverletzungen, Zahnverletzungen), sei davon auszugehen, dass die Gesamtbehinderung tatsächlich über 60 % betrage.Die Unrichtigkeit des Gutachtens von SV Dr römisch 40 ergäbe sich auch aus dem unter einem vorgelegten Gutachten von Dr römisch 40 . Dabei handelte es sich um ein seitens einer privaten Unfallversicherung eingeholtes unfallchirurgisches Fachgutachten. Zusammengefasst kommt Dr römisch 40 zum Ergebnis, dass eine Gesamtinvalidität von 56 % vorliegt. Vor dem Kalkül, dass dieses Gutachten im Auftrag eines privaten Unfallversicherers erstattet wurde bzw als solches tendenziell eine geringe Invaliditätseinstufung ausweist und es sich lediglich um eine Erstbeurteilung handelt, sowie schließlich maßgebliche Verletzungen gänzlich außer Betracht blieben (Gesichtsschädelverletzungen, Zahnverletzungen), sei davon auszugehen, dass die Gesamtbehinderung tatsächlich über 60 % betrage.

Zusammengefasst führe dies zum Ergebnis, dass einerseits der relevante Grad der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz bei ordnungsgemäßer Abführung des Beweisverfahrens zumindest 60% betrage. Zum anderen sei bei rechtsrichtiger Beurteilung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der unter einem vorgelegten und angebotenen Beweise zu erkennen, dass die mit dem Antrag vom 05.08.2015 beantragte Zusatzeintragung zu bewilligen sei.

Die bP stelle daher nachstehende Anträge, das BVwG möge:

1. den angefochtenen Bescheid vom 17.12.2015 abändern und aussprechen, dass dem Antrag vom 05.08.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß § 42 Abs 1 iVm § 45 Abs 2 BBG idgF stattgegeben wird; in eventu1. den angefochtenen Bescheid vom 17.12.2015 abändern und aussprechen, dass dem Antrag vom 05.08.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, BBG idgF stattgegeben wird; in eventu

2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die I. Instanz zurückverweisen;2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die römisch eins. Instanz zurückverweisen;

3. dies unter den gesetzlichen Kostenfolgen.

..."

Am 11.02.2016 wurde die Beschwerde am BVwG vorgelegt.

Ein vom BVwG in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten eines FA für Neurologie und Psychiatrie vom 19.04.2016, erstellt nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr 261/2010, kam im Wesentlichen zusammengefasst zu nachfolgendem Ergebnis:Ein vom BVwG in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten eines FA für Neurologie und Psychiatrie vom 19.04.2016, erstellt nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 261 aus 2010,, kam im Wesentlichen zusammengefasst zu nachfolgendem Ergebnis:

"...

Anamnese :

Am 18.04.2013 Motorradunfall (Freizeitunfall), habe mit seinem Motorrad einen LKW überholt, der ohne zu blinken links abbog. Untersuchter erlitt ein Polytrauma mit multiplen Knochenbrüchen und Lungenquetschung, 2-monatiger stationärer Aufenthalt in UKH XXXX , nach mehrwöchigem Aufenthalt zuhause 4 Wochen REHA Aufenthalt in XXXX , in der Folge mehrere weitere stationäre Aufenthalte und ein REHA Aufenthalt in XXXX .Am 18.04.2013 Motorradunfall (Freizeitunfall), habe mit seinem Motorrad einen LKW überholt, der ohne zu blinken links abbog. Untersuchter erlitt ein Polytrauma mit multiplen Knochenbrüchen und Lungenquetschung, 2-monatiger stationärer Aufenthalt in UKH römisch 40 , nach mehrwöchigem Aufenthalt zuhause 4 Wochen REHA Aufenthalt in römisch 40 , in der Folge mehrere weitere stationäre Aufenthalte und ein REHA Aufenthalt in römisch 40 .

Derzeitige Beschwerden:

Knieschmerzen rechts in Ruhe und bei Belastung, Hüftgelenksschmerzen rechts bei Belastung, stechende Schmerzen beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken auf der Ebene von etwa 50 Metern, stärkere Schmerzen beim Stiegen steigen und beim Bergaufgehen, schon nach einigen Metern müsse er pausieren, könne erst dann seinen Weg fortsetzen.

Weiters Schmerzen im Handgelenk in Ruhe und beim Heben von Gegenständen. Schmerzen auch im linken Ellbogengelenk sowohl in Ruhe als auch bei Bewegung. Untersuchter gibt weiters auch Schmerzen im Ober- und Unterkieferbereich beidseits an. Auch die rechte Schulter schmerze bei Bewegung, gibt auch Kreuzschmerzen an mit Ausstrahlung in die rechte Pobacke. Des Weiteren klagt er über depressive Verstimmung seit dem Unfall, gibt auch Ein- und Durchschlafstörungen an.

Spontan und auf Nachfrage werden keine/folgende weiteren Beschwerden angegeben:

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Vimovo 2x1; Trittico ret 150mg 1/3 bei Bedarf; Tramal 50mg bei Bedarf

Sozialanamnese:

Perinatal Anamnese, schulische und berufliche Entwicklung normal, Lehre zum Großhandelskaufmann, seit 01.12.2014 in Invaliditätspension, Untersuchter geschieden, 1 Tochter.

Zusammenfassung Befunde (inkl. Datumsangabe):

Rehabiltätszentrum XXXX (29.07.2013):Rehabiltätszentrum römisch 40 (29.07.2013):

Schwerstes Polytrauma bei Motorrad Unfall am 18.04.2013, Behandlungsdauer 26.06.- 27.07.2013, gute Fortschritte unter der Therapie, verbesserte deutlich Kraft und Ausdauer, Senkung der Schmerzanfälligkeit, insbesondere bei Belastungen.

Unfallchirurgisches Gutachten Univ Doz Dr XXXX (19.04.2014):Unfallchirurgisches Gutachten Univ Doz Dr römisch 40 (19.04.2014):

Schlussfolgerungen:

Kausalzusammenhang 100%, rechte OE 25% des Armwertes, linke OE 15% des Armwertes, rechte Hüfte und rechter OS 30% des Beinwertes, rechtes Knie 10 % des Beinwertes. Gutachten Dr XXXX vom 11.09 2014:Kausalzusammenhang 100%, rechte OE 25% des Armwertes, linke OE 15% des Armwertes, rechte Hüfte und rechter OS 30% des Beinwertes, rechtes Knie 10 % des Beinwertes. Gutachten Dr römisch 40 vom 11.09 2014:

Gesamtgrad der Behinderung 60%, weil die führende Pos (40%) durch Pos 2 und 3 um je eine Stufe angehoben wird.

Gutachten Dr XXXX vom 07.12 2015:Gutachten Dr römisch 40 vom 07.12 2015:

Befund Dr XXXX : Inkomplette Femoralisläsion rechts.Befund Dr römisch 40 : Inkomplette Femoralisläsion rechts.

Gesamtgrad der Behinderung 50%, führende Pos. 40% um eine Stufe erhöht.

..gut mögliche Vollbelastung wesentlich gebessert, wobei auch von einer weiter verbesserten Gehstreckendistanz auszugehen ist.

Klinisch-neurologisch:

HIRNNERVEN:

I: anamnestisch oB

II: Gesichtsfeld bei Fingerprüfung intakt / regelrecht

lll-IV-VI: Augenmotilität koordiniert, kein Nystagmus, Pupillen rund, isocor

prompte Reaktion auf L, C V:

Hypästhesie V/2 links

VII: Mimik seitengleich

VIII: Gehör subjektiv oB

IX-X: Gaumensegel symmetrisch, Würgreflex, Schlucken oB, keine Heiserkeit

XI: Kopfdrehen, Schulterheben seitengleich

XII: Zunge gerade vorgestreckt, kein Fibrillieren

OBERE EXTREMITÄTEN:

Re-Händer, TrophikoB, Tonus beidseits normal

Motilität rechtes Handgelenk und linkes Ellbogengelenk schmerzhaft

eingeschränkt,

GK seitengleich gut, kein Fingertremor, Eudiadochokinese,

FNV beidseits zielsicher, kein Intentionstremor,

BR, TR, BRR symmetrisch mittellebhaft Positionsversuch ohne Absinken, ohne Pronation, kein Tremor, Sensibilität oB, Knips beidseits negativ

STAMM: Bauchhautreflexe in allen 3 Etagen seitengleich

UNTERE EXTREMITÄTEN:

Atrophie rechter OS (OS-Umfang re 50cm, li 53 cm)

Tonus beidseits normal

schmerzhafte Bewegungseinschränkung rechte Hüfte und rechtes Knie, Einbeinstand beidseits nicht möglich

GK rechts beim Hüftbeugen und Kniestrecken rechts KG 4- Hypästhesie rechter OS Streckseite und prätibial rechts QR rechts abgeschwächt, TSR seitengleich, Babinski beidseits negativ Zehenspitzenstand rechts nicht möglich, Fersenstand nur kurzfristig möglich

Psychiatrischer Befund:

bewusstseinsklar, voll orientiert,

Stimmung depressiv, keine SMG,

keine paranoiden, phobischen Gedankeninhalte,

Kritikvermögen, mnestische sowie kognitive Fähigkeiten im Normbereich

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gang deutlich humpelnd

Psycho(patho)logischer Status:

Bewusstseinsklar, voll orientiert, Stimmung depressiv, keine SMGs, keine paranoiden, phobischen Gedankeninhalte,

Kritikvermögen, mnestische sowie kognitive Fähigkeiten im Normbereich

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:

1) Zustand nach Polytrauma; Zustand nach Hüfttotalendoprothetik rechts, kombinierte Bandinstabilität rechtes Kniegelenk mit Belastungs- schmerz, unfallbedingte Arthrose rechtes Handgelenk, Beurteilung wie im Sachverständigengutachten Dr XXXX vom 07.12.2015. insgesamt GdB 50% 2) Teillähmung des rechten N. femoralis Pos Nr 04.05.09 GdB 40%1) Zustand nach Polytrauma; Zustand nach Hüfttotalendoprothetik rechts, kombinierte Bandinstabilität rechtes Kniegelenk mit Belastungs- schmerz, unfallbedingte Arthrose rechtes Handgelenk, Beurteilung wie im Sachverständigengutachten Dr römisch 40 vom 07.12.2015. insgesamt GdB 50% 2) Teillähmung des rechten N. femoralis Pos Nr 04.05.09 GdB 40%

Gesamtgrad der Behinderung 60 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Unfallchirurgische Gesamteinschätzung von 50% durch die Femoralisläsion rechts um eine Stufe angehoben.

Begründung der Positionen bzw. der Rahmensätze:

Oberer Rahmensatz der Pos 04.05.09, da klinisch zwar keine vollständige Lähmung des N. Femoralis, jedoch eine deutliche Kraftminderung beim Kniestrecken rechts besteht, weiters eine deutliche Atrophie des rechten Oberschenkels.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Siehe Gutachten Dr XXXX (Pos. 5 bis 7) vom 07.12.2015.Siehe Gutachten Dr römisch 40 (Pos. 5 bis 7) vom 07.12.2015.

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor.

Begründung für oben mit "Ja" angekreuzte Zusatzeintragungen:

Hüfttotalendoprothetik rechts;

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen ausgeprägter belastungs-abhängiger Schmerzen rechte Hüfte und rechtes Knie bereits bei kurzen Wegstrecken (50 m), deutlicher beim Stiegen steigen und Bergaufgehen.

Stellungnahme zu Vergleichsgutachten:

Im Gutachten Dr XXXX vom 07.12.2015 Femoralisläsion rechts mit 20 % eingestuft, aufgrund der bestehenden Klinik jedoch mit 40 % einzustufen.Im Gutachten Dr römisch 40 vom 07.12.2015 Femoralisläsion rechts mit 20 % eingestuft, aufgrund der bestehenden Klinik jedoch mit 40 % einzustufen.

Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen:

1. Durch ausgeprägte posttraumatische Verletzungen rechtes Hüftgelenk und rechtes Knie sowie die bestehende Femoralisläsion rechts ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich.

2. In Punkt 1 angeführte Funktionseinschränkungen führen zu erheblicher Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit insgesamt.

Durch diese Funktionseinschränkungen ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe verunmöglicht.

X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand

..."

Mit 04.08.2016 erfolgte die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an die bP durch das BVwG. Eine Stellungnahme hierzu ging nicht ein.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das durch das BVwG eingeholte Sachverständigengutachten vom 19.04.2016 (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst den Inhalt nachvollziehbar zusammen. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernden Gesundheitsschädigung" kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend in der Entfernung des "Gartengrundstückes" des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (8 km) (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0258).

Zum Einwand der bP in der Beschwerde betreffend unzumutbarer Höhendifferenz des Weges zur nächsten Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel sei auf oben genannte Entscheidung des VwGH verwiesen; es geht hier um sonstige Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, auf die es aber bei der Berechtigung der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit nicht ankommt.

Bezüglich des Vorbringens der bP zum Gutachten vom 07.12.2015, dass bereits unter Zusammenrechnung der Positionen eins bis drei eine Gesamtbehinderung von 90% bestehe, sei auf § 3 Einschätzungsverordnung, die Judikatur des VwGH und die Ausführungen hierzu unter 3.4. verwiesen, nach denen bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind.Bezüglich des Vorbringens der bP zum Gutachten vom 07.12.2015, dass bereits unter Zusammenrechnung der Positionen eins bis drei eine Gesamtbehinderung von 90% bestehe, sei auf Paragraph 3, Einschätzungsverordnung, die Judikatur des VwGH und die Ausführungen hierzu unter 3.4. verwiesen, nach denen bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind.

Laut dem Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 19.04.2016 besteht bei der bP nach Zustand nach Polytrauma (Beurteilung wie im Sachverständigengutachten Dr XXXX vom 07.12.2015) ein Grad der Behinderung von 50%. Die Teillähmung des rechten Nervus femoralis ergibt unter Pos Nr 04.05.09 einen Grad der Behinderung von 40%. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung gibt der Gutachter an, dass die unfallchirurgische Gesamteinschätzung von 50% durch die Femoralisläsion rechts um eine Stufe angehoben wird. Zur Wahl der Positionsnummer bzw der Rahmensätze führt der Arzt aus, dass der obere Rahmensatz der Pos Nr 04.05.09 gewählt wurde, da klinisch zwar keine vollständige Lähmung des Nervus femoralis, jedoch eine deutliche Kraftminderung beim Kniestrecken rechts besteht, weiters eine deutliche Atropie des rechten Oberschenkels.Laut dem Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 19.04.2016 besteht bei der bP nach Zustand nach Polytrauma (Beurteilung wie im Sachverständigengutachten Dr römisch 40 vom 07.12.2015) ein Grad der Behinderung von 50%. Die Teillähmung des rechten Nervus femoralis ergibt unter Pos Nr 04.05.09 einen Grad der Behinderung von 40%. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung gibt der Gutachter an, dass die unfallchirurgische Gesamteinschätzung von 50% durch die Femoralisläsion rechts um eine Stufe angehoben wird. Zur Wahl der Positionsnummer bzw der Rahmensätze führt der Arzt aus, dass der obere Rahmensatz der Pos Nr 04.05.09 gewählt wurde, da klinisch zwar keine vollständige Lähmung des Nervus femoralis, jedoch eine deutliche Kraftminderung beim Kniestrecken rechts besteht, weiters eine deutliche Atropie des rechten Oberschenkels.

Die wahrgenommene Gesamtmobilität beschreibt der medizinische Sachverständige anschaulich und unwidersprochen wie folgt: Gang deutlich humpelnd. Er führt dazu im Einklang mit dem Untersuchungsbefund schlüssig und plausibel aus, dass aufgrund der Hüfttotalendoprothetik rechts die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen ausgeprägter belastungsabhängiger Schmerzen in der rechten Hüfte und im rechten Knie bereits bei kurzen Wegstrecken (50m), deutlicher beim Stiegen steigen und Bergaufgehen, gegeben ist.

In Beantwortung der vom BVwG gestellten Fragen gibt der Gutachter des Weiteren nachvollziehbar an:

"1. Durch ausgeprägte posttraumatische Verletzungen rechtes Hüftgelenk und rechtes Knie sowie die bestehende Femoralisläsion rechts ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich.

2. In Punkt 1 angeführte Funktionseinschränkungen führen zu erheblicher Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit insgesamt.

Durch diese Funktionseinschränkungen ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe verunmöglicht."

Schlüssig stellt der Gutachter auch dar, dass die Abweichung in der Beurteilung im Vergleich zum Vorgutachten Dr XXXX vom 07.12.2015 daraus resultiert, dass die Femoralisläsion rechts mit 20% eingestuft wurde, aufgrund der bestehenden Klinik jedoch mit 40% einzustufen ist.Schlüssig stellt der Gutachter auch dar, dass die Abweichung in der Beurteilung im Vergleich zum Vorgutachten Dr römisch 40 vom 07.12.2015 daraus resultiert, dass die Femoralisläsion rechts mit 20% eingestuft wurde, aufgrund der bestehenden Klinik jedoch mit 40% einzustufen ist.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Die Angaben der bP in der Beschwerde waren sohin geeignet, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.

Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem Gutachten (vom 19.04.2016) ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v H auszugehen und liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vor.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl Nr 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr 283 aus 1990, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr 495/2013 idgFVerordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 495 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr 261/2010 idgFEinschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 261 aus 2010, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs 5 BBG entsendet die im § 10 Abs 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bB an die bP zugestellt wurde. Dies gründet sich auf die von der bB geübte Praxis, ohne Zustellnachweis zuzustellen, weshalb den Ausführungen der bP hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zu folgen war.

Die sonstigen Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.Die sonstigen Voraussetzungen, welche Paragraph 9, VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischenGemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II Nr 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Gemäß Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zuGemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu

enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die

Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß Abs 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:Gemäß Absatz 2, leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG),Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG),

BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselbenBundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben

Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 4 oder 5 BPGG vorliegen.Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der

Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010,Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,,

bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der

Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der

Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der

Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der

Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur

Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 6 BPGG vorliegen.Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 erster Teilstrich der Verordnung desg) eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996,Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,,

aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids

entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der

Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im

Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 zweiter Teilstrich der Verordnung desh) eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem

festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 dritter Teilstrich der Verordnung desi) eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der

Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem

festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

  • -Strichaufzählung
    Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs 2 Z.1 lit. aPassinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a

verfügen;

  • -Strichaufzählung
    Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs 2 Z 1 lit. b oder dPassinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d

verfügen;

  • -Strichaufzählung
    bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur

Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

  • -Strichaufzählung
    Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher

Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;

  • -Strichaufzählung
    Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im

öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger

Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

  • -Strichaufzählung
    schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd

überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 desdiese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, des

Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der

Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw.

bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder

landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen

Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher

Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht

zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar,

wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten,

Funktionen oder

  • -Strichaufzählung
    eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

  • -Strichaufzählung
    eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs 2 Z 1 lit. beine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b

oder d vorliegen.

Gemäß Abs 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 3, leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Gemäß Abs 4 leg cit sind die im Abs 2 angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.Gemäß Absatz 4, leg cit sind die im Absatz 2, angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

Gemäß Abs 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.Gemäß Absatz 2, leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.

Gemäß Abs 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.Gemäß Absatz 3, leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

  • -Strichaufzählung
    sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

  • -Strichaufzählung
    zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7)Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7)

Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.

Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde vom 01.02.2016 den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering und die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung als gegeben. Gemäß dem angeführten Gutachten vom 19.04.2016 ist bei der bP von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH und von der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen, weshalb der Beschwerde stattzugeben war.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde vom 01.02.2016 den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering und die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung als gegeben. Gemäß dem angeführten Gutachten vom 19.04.2016 ist bei der bP von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH und von der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen, weshalb der Beschwerde stattzugeben war.

3.6. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes - es wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie eingeholt, das wie unter 2.2. ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde - und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG Abstand genommen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes - es wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie eingeholt, das wie unter 2.2. ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde - und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG Abstand genommen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher aufgrund obiger Ausführungen als nicht erforderlich.

3.7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten,
Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:L517.2121029.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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