Entscheidungsdatum
10.10.2016Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G307 2133559-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 12.04.2013 verständigte das Landesgericht XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien) über die zu Zahl XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, welche mit XXXX in Rechtskraft erwachsen sei.1. Mit Schreiben vom 12.04.2013 verständigte das Landesgericht römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien) über die zu Zahl römisch 40 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, welche mit römisch 40 in Rechtskraft erwachsen sei.
2. Mit Schreiben vom XXXX verständigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX das fremdenpolizeiliche Büro der Landespolizeidirektion XXXX über die zu Zahl XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, schweren Betruges erfolgte Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt wurden, welche mit XXXX in Rechtskraft erwachsen sei.2. Mit Schreiben vom römisch 40 verständigte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 das fremdenpolizeiliche Büro der Landespolizeidirektion römisch 40 über die zu Zahl römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, schweren Betruges erfolgte Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt wurden, welche mit römisch 40 in Rechtskraft erwachsen sei.
3. Am 10.03.2015 wurde die damalige Lebensgefährtin des BF, XXXX, vor dem BFA, Regionaldirektion Wien zu ihrem Verhältnis zum BF einvernommen. Mit Schreiben des BFA vom selben Tag wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass das gegen ihn geführte Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes eingestellt worden sei, er jedoch im Falle der Setzung eines weiteren Fehlverhaltens mit der Erlassung eines solchen zu rechnen habe.3. Am 10.03.2015 wurde die damalige Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , vor dem BFA, Regionaldirektion Wien zu ihrem Verhältnis zum BF einvernommen. Mit Schreiben des BFA vom selben Tag wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass das gegen ihn geführte Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes eingestellt worden sei, er jedoch im Falle der Setzung eines weiteren Fehlverhaltens mit der Erlassung eines solchen zu rechnen habe.
4. Mit Schreiben vom XXXX verständigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX das BFA über die zu Zahl XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, schweren Betruges erfolgte Verurteilung des BF zu unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Diese erwuchs mit4. Mit Schreiben vom römisch 40 verständigte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 das BFA über die zu Zahl römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, schweren Betruges erfolgte Verurteilung des BF zu unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Diese erwuchs mit
XXXX in Rechtskraft.römisch 40 in Rechtskraft.
5. Am 03.08.2016 wurde der BF vor dem BFA zu seinen persönlichen Verhältnissen, seiner Integration und der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einvernommen.
6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 22.08.2016 Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Aufenthaltsverbot zu beheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 24.08.2016 vorgelegt und langten dort am 29.08.2016 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist deutscher Staatsbürger, somit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und Vater des XXXX, geboren am XXXX. Dieser wohnt mit der Kindesmutter, der ehemaligen Lebensgefährtin des BF, im gemeinsamen Haushalt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass seitens des BF aktuell mit XXXX eine Lebensgemeinschaft besteht. Der BF hält sich seit XXXX.2002 durchgehend in Österreich auf.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist deutscher Staatsbürger, somit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und Vater des römisch 40 , geboren am römisch 40 . Dieser wohnt mit der Kindesmutter, der ehemaligen Lebensgefährtin des BF, im gemeinsamen Haushalt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass seitens des BF aktuell mit römisch 40 eine Lebensgemeinschaft besteht. Der BF hält sich seit römisch 40 .2002 durchgehend in Österreich auf.
1.2. Der BF ist in Deutschland aufgewachsen und hat dort die 9jährige Grundschule absolviert. Über eine Berufsausbildung verfügt der BF nicht.
1.4. Der BF befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Haft, ist aktuell beschäftigungslos und fällt der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt auf den XXXX.2017. Dort nimmt er seit dem XXXX.2016 einmal wöchentlich an einer Spielsucht-Psychotherapie teil.1.4. Der BF befindet sich derzeit in der Justizanstalt römisch 40 in Haft, ist aktuell beschäftigungslos und fällt der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt auf den römisch 40 .2017. Dort nimmt er seit dem römisch 40 .2016 einmal wöchentlich an einer Spielsucht-Psychotherapie teil.
1.5. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX zu Zahl XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.1.5. Der BF wurde vom Landesgericht römisch 40 zu Zahl römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX rechtskräftig seit XXXX, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt wurden, verurteilt.Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu Zahl römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt wurden, verurteilt.
Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, schweren Betruges des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, schweren Betruges des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe durch Täuschung darüber, lieferfähiger- und lieferwilliger Käufer zu sein, auf der Internetplattform "XXXX" Gegenstände zum Verkauf angeboten, ohne über diese Gegenstände tatsächlich verfügt zu haben und habe so mehrere Geschädigte zur Überweisung von Kaufpreisen bewogen.
Als mildernd wurden hiebei das Geständnis, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall sowie die Faktenvielzahl im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit gewertet.
Ferner liegt dem BF in Deutschland eine Verurteilung zu 2 Jahren bedingter Haft zur Last, welche im Anschluss an die aktuelle Haftstrafe vollzogen werden wird.
1.6. Der BF wurde mit Schreiben des BFA vom 10.03.2015 ermahnt, dass ihm im Falle eines weiteren strafbaren Verhaltens die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes drohe.
1.7. Der BF war in Österreich zwischen XXXX.2002 und XXXX.2013 bei insgesamt 9 Arbeitgebern vorwiegend geringfügig beschäftigt. Zwischen XXXX.2004 und XXXX2008 weist der BF keine Beschäftigungszeiten auf bezog zwischen XXXX.2013 und XXXX.2015 insgesamt 12 Mal Krankengeld Sozialhilfe.1.7. Der BF war in Österreich zwischen römisch 40 .2002 und römisch 40 .2013 bei insgesamt 9 Arbeitgebern vorwiegend geringfügig beschäftigt. Zwischen römisch 40 .2004 und XXXX2008 weist der BF keine Beschäftigungszeiten auf bezog zwischen römisch 40 .2013 und römisch 40 .2015 insgesamt 12 Mal Krankengeld Sozialhilfe.
1.8. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.9. Der BF verfügte zuletzt über kein Einkommen und Rücklagen über € 800,00.
1.10. Die ehemalige Lebensgefährtin des BF wurde am 10.03.2015 vor dem BFA vernommen.
1.11. In Deutschland leben die Mutter des BF und 4 Geschwister, zu welchen kein Kontakt besteht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf dem im vorliegenden Akt durchgeführten Ermittlungsverfahren und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF sowie zum Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt.
Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten deutschen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Dieser Umstand findet auch im ZMR Niederschlag.
Aus dem Inhalt des Zentralen Melderegisters ergeben sich auch die bisherige Aufenthaltsdauer des BF in Österreich sowie sein derzeitiger Haftaufenthalt.
Die Vaterschaft in Bezug auf XXXX ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Der Bestand der ehemaligen Lebensgemeinschaft zu XXXX folgt deren Ausführungen in ihrer Einvernahme am 10.03.2015 und deckt sich mit den Angaben des BF. Der Umstand, dass eine Lebensgemeinschaft zu XXXX nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich daraus, dass eine solche schon angesichts des zum Zeitpunkt ihrer Behauptung im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA bestehenden Haftaufenthaltes nicht geführt werden konnte. Aus diesem Grund erübrigte sich auch die in der Beschwerde beantragte Einvernahme der erwähnten Person. Selbst bei Bestehen einer Freundschaft zu dieser Person ist im Falle der vom BF behaupteten gemeinsamen Wohnsitznahme nach Haftende nichts zu gewinnen.Die Vaterschaft in Bezug auf römisch 40 ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Der Bestand der ehemaligen Lebensgemeinschaft zu römisch 40 folgt deren Ausführungen in ihrer Einvernahme am 10.03.2015 und deckt sich mit den Angaben des BF. Der Umstand, dass eine Lebensgemeinschaft zu römisch 40 nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich daraus, dass eine solche schon angesichts des zum Zeitpunkt ihrer Behauptung im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA bestehenden Haftaufenthaltes nicht geführt werden konnte. Aus diesem Grund erübrigte sich auch die in der Beschwerde beantragte Einvernahme der erwähnten Person. Selbst bei Bestehen einer Freundschaft zu dieser Person ist im Falle der vom BF behaupteten gemeinsamen Wohnsitznahme nach Haftende nichts zu gewinnen.
Die Schul- und fehlende Berufsausbildung sowie das Aufwachsen des BF in Deutschland ist seinen eigenen Angaben vor dem BFA zu entnehmen.
Die aktuelle Beschäftigungslosigkeit sowie die vormals legalen Beschäftigungen ergeben sich aus dem Inhalt des Sozialversicherungsdatenauszugs.
Die Verurteilungen wie die Entscheidungsgründe des jüngsten Urteils sind dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Urteil des LG XXXX wie dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) zu entnehmen. Die Teilnahme an der Spielsuchttherapie folgt der Bestätigung der JA XXXX vom XXXX.Die Verurteilungen wie die Entscheidungsgründe des jüngsten Urteils sind dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Urteil des LG römisch 40 wie dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) zu entnehmen. Die Teilnahme an der Spielsuchttherapie folgt der Bestätigung der JA römisch 40 vom römisch 40 .
Die an den BF seitens der belangten Behörde gerichtete Ermahnung ist dem Akteninhalt zu entnehmen.
Der BF bekundete selbst, gesund zu sein und in der Justizanstalt als Tischler zu arbeiten, woraus sich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit ableiteten.
Vermögensstand und Einkommenslosigkeit sind den glaubwürdigen Ausführungen des BF entnehmbar.
Der Vollzug der in Deutschland gegen den BF verhängten Strafe ist dem Vorbringen des BF zu entnehmen, ist gesetzlich gedeckt und entspricht eine solche Vorgangsweise auch der allgemeinen Lebenserfahrung.
Wenn der BF in der Beschwerde behauptet, seine Ex-Lebensgefährtin sei niemals befragt worden, so irrt dieser, wie oben festgestellt und aus dem Akteninhalt ersichtlich.
Eine Reue in Bezug auf sein strafbares Handeln und daraus - wie vom BF selbst in Aussicht gestellt - ein weiteres straffreies Verhalten für die Zukunft kann des BF keinesfalls attestiert werden. Zu häufig und innerhalb zu kurzer Abstände wurde der BF immer wieder einschlägig straffällig, als ihm dahingehend Glauben geschenkt werden kann.
Auch der Verweis auf seine Spielsucht vermag diese Ansicht nicht zu ändern, hätte er doch spätestens seit der 2. Verurteilung erkennen müssen, dass diese ihn immer wieder ins deliktische Handeln treibt. Im Übrigen kann das durch die Trennung von seiner Exfreundin behauptete Wiederaufleben der Spielsucht keine Rechtfertigung für sein Verhalten abgeben, wie im Rechtsmittel hervorgehoben.
Dem BFA ist in seinem Bescheid auch keine Aktenwidrigkeit vorzuwerfen, wenn es festhält, dass Angehörige der Kernfamilie des BF in Deutschland leben. Dies widerspricht nämlich nicht der Tatsache, dass der BF zu diesen keinen Kontakt pflegt.
Was den Kontakt zu seinem Sohn und seiner Exfreundin betrifft, so ist auch dieser wegen des aktuellen Haftaufenthaltes sehr eingeschränkt und kann sich der BF im Hinblick auf ein verfestigtes Privat- oder Familienleben nicht darauf berufen.
Weiters sieht das erkennende Gericht keinen Fehler des BFA darin, wenn es feststellt, der Hauptwohnsitz des BF sei derzeit in der JA XXXX, auch wenn dieser selbst moniert, er könne erst nach Haftende einen Hauptwohnsitz außerhalb dieser anmelden.Weiters sieht das erkennende Gericht keinen Fehler des BFA darin, wenn es feststellt, der Hauptwohnsitz des BF sei derzeit in der JA römisch 40 , auch wenn dieser selbst moniert, er könne erst nach Haftende einen Hauptwohnsitz außerhalb dieser anmelden.
Die kurzen Arbeitsverhältnisse mit der fehlenden beruflichen Ausbildung rechtzufertigen, kann dem BF nicht nützen, ist doch anzunehmen, dass der jeweilige Arbeitgeber vom Ausbildungsstand des BF gewusst hat und es bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Arbeitnehmerpflichten seitens des BF wohl zumindest einige Arbeitsverhältnisse von längerer Dauer hätten sein müssen.
Auch verkennt der BF die seitens der belangten Behörde getroffene Feststellung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Umstand nämlich, dass sich der BF in Haft befindet, ist lediglich die Konsequenz seines Verhaltens, welches angesichts seines mehrfachen strafbaren Verhaltens - wie bereits zuvor erwähnt - sehr wohl als gefahrenträchtig im Sinne der Behördenmeinung eingestuft werden kann.
In der Meinung, das BFA sehe den "Tatbestand" des EWR-Bürgers auf Seiten des BF gegeben, ist lediglich dessen falsche Einschätzung der Subsumption dieser Eigenschaft zu sehen, ändert aber an der Richtigkeit dieser Feststellung nichts.
Was schließlich die Dauer der gesetzten Angriffe betrifft, fanden diese entgegen der Beschwerdemeinung sehr wohl in längeren Zeiträumen statt, wie etwa das jüngste Urteil zeigt, welches einen Tatzeitraum vom XXXX.2015 bis XXXX.2015 nennt.Was schließlich die Dauer der gesetzten Angriffe betrifft, fanden diese entgegen der Beschwerdemeinung sehr wohl in längeren Zeiträumen statt, wie etwa das jüngste Urteil zeigt, welches einen Tatzeitraum vom römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 nennt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"(5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Für den BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1, 5. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Für den BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, 5, Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die - vor allem jüngste - strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt. Der BF wurde zuletzt vom LG Wien wegen gewerbsmäßigen Betruges zu einer unbedingten Haftstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Dieses Verbrechen stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF das Rechtsgut Vermögen in Mitleidenschaft gezogen hat, es nicht nur bei einem einzelnen Angriff belassen, sondern in Summe einiger solcher verübt hat. Hinzu kommt, dass die vom BF gezeigte Bereitschaft, sich eine gesetzwidrige Einnahmequelle auf Kosten Dritter erschließen zu wollen und dabei gewerbsmäßig vorzugehen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hinweist.Dieses Verbrechen stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF das Rechtsgut Vermögen in Mitleidenschaft gezogen hat, es nicht nur bei einem einzelnen Angriff belassen, sondern in Summe einiger solcher verübt hat. Hinzu kommt, dass die vom BF gezeigte Bereitschaft, sich eine gesetzwidrige Einnahmequelle auf Kosten Dritter erschließen zu wollen und dabei gewerbsmäßig vorzugehen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hinweist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass im Übrigen der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192I).Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass im Übrigen der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe vergleiche etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192I).
Dem BF ist ein massiv vermögensschädigendes Verhalten vorzuwerfen, dass sich in 3 gewerbsmäßigen Betrügereien in Österreich und einer Straftat in Deutschland zu Buche geschlagen hat.
Der BF zeigte weder Einsicht noch Respekt vor der Einhaltung der österreichischen Gesetze. Auch der Umstand, dass der BF sein strafbares Verhalten gesteigert hat, spricht gegen eine positive Zukunftsprognose. Das Strafgericht hat dem Verhalten des BF eine entsprechende Schwere beigemessen, weshalb es aktuell ausschließlich vom Ausspruch einer unbedingten Freiheitsstrafe Gebrauch gemacht hat.
In Summe erfüllt der BF trotz seines bisher langen Aufenthaltes in Österreich die für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes erforderlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1, 5. Satz, weil angenommen werden kann, dass er aufgrund des dargestellten persönlichen Verhaltens die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet weiterhin nachhaltig und maßgeblich gefährden wird.In Summe erfüllt der BF trotz seines bisher langen Aufenthaltes in Österreich die für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes erforderlichen Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, 5, Satz, weil angenommen werden kann, dass er aufgrund des dargestellten persönlichen Verhaltens die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet weiterhin nachhaltig und maßgeblich gefährden wird.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Wie bereits hervorgehoben - ist das Gewicht der dem BF angelasteten Straftaten (langer Tatzeitraum, entstandener Schaden, Rückfall) in Rechnung zu stellen und dem BF sein strafrechtlich relevantes "Vorverhalten" anzulasten. Demgemäß erweist sich - auch in Bezug auf die bisherige Unmöglichkeit der Beurteilung des Wohlverhaltens des BF in Freiheit - die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können. Erschwerend tritt hinzu, dass der BF vor Begehung der Straftaten - hervorgerufen durch sein Privatleben - immer wieder spielsüchtig war und noch ist, auch wenn er sich in Therapie befindet. Ferner hat ihn offenbar auch sein Vaterdasein nicht von seinem deliktischen Handeln abgehalten. Dieser Umstand lässt umso mehr den Schluss zu, dass er sich in Zeiten seelischen Unwohlbefindens auch weiterhin zu derartigem strafbaren Handeln hinreißen wird lassen. Wirft man des Weiteren einen Blick auf die Gewichtigkeit und Anzahl der Straftaten, so sind im Zusammenhalt mit der jüngst ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten die Faktoren Erheblichkeit und Tatsächlichkeit zu bejahen.Wie bereits hervorgehoben - ist das Gewicht der dem BF angelasteten Straftaten (langer Tatzeitraum, entstandener Schaden, Rückfall) in Rechnung zu stellen und dem BF sein strafrechtlich relevantes "Vorverhalten" anzulasten. Demgemäß erweist sich - auch in Bezug auf die bisherige Unmöglichkeit der Beurteilung des Wohlverhaltens des BF in Freiheit - die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG ausschließen zu können. Erschwerend tritt hinzu, dass der BF vor Begehung der Straftaten - hervorgerufen durch sein Privatleben - immer wieder spielsüchtig war und noch ist, auch wenn er sich in Therapie befindet. Ferner hat ihn offenbar auch sein Vaterdasein nicht von seinem deliktischen Handeln abgehalten. Dieser Umstand lässt umso mehr den Schluss zu, dass er sich in Zeiten seelischen Unwohlbefindens auch weiterhin zu derartigem strafbaren Handeln hinreißen wird lassen. Wirft man des Weiteren einen Blick auf die Gewichtigkeit und Anzahl der Straftaten, so sind im Zusammenhalt mit der jüngst ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten die Faktoren Erheblichkeit und Tatsächlichkeit zu bejahen.
Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.Ferner konnte im Lichte der im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.
Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).
Auch erweist sich die von Seiten des BFA gewählte Dauer von 4 Jahren als rechtens, hat sie in ihrem Bescheid ausführlich begründet, wie sie zu dieser gelangt. Dem BFA wäre es im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund des gesetzten Verhaltens auch nicht vorwerfbar gewesen, hätte es das ihm eingeräumte Ermessen in noch größerem Ausmaß ausgeschöpft.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.3. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.3.2.3. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Vor dem Hintergrund des deliktischen Verhaltens des BF, seiner "Vorgeschichte", die ihn scheinbar nicht zur Einsicht gebracht hat und des Umstandes, dass dieser sich noch immer in Haft befindet, sind die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BFA-VG erfüllt, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung daher abzuerkennen und vom Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubs Abstand zu nehmen.Vor dem Hintergrund des deliktischen Verhaltens des BF, seiner "Vorgeschichte", die ihn scheinbar nicht zur Einsicht gebracht hat und des Umstandes, dass dieser sich noch immer in Haft befindet, sind die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG erfüllt, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung daher abzuerkennen und vom Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubs Abstand zu nehmen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl.
Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2133559.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.12.2016