TE Bvwg Erkenntnis 2016/10/11 W208 2134652-1

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Veröffentlicht am 11.10.2016
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Entscheidungsdatum

11.10.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W208 2134652-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 06.07.2016, Zl. XXXX, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 06.07.2016, Zl. römisch 40 , betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren GZ XXXX - VNR 3 (einem Scheidungsverfahren) wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 754,- vorgeschrieben. Aufgrund einer bewilligten Fahrnisexekution haben sich die Gerichtsgebühren auf € 836,- erhöht (XXXX, Aktenseite 11).1. Im Grundverfahren GZ römisch 40 - VNR 3 (einem Scheidungsverfahren) wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 754,- vorgeschrieben. Aufgrund einer bewilligten Fahrnisexekution haben sich die Gerichtsgebühren auf € 836,- erhöht (römisch 40 , Aktenseite 11).

2. Mit Schreiben vom 09.06.2016 brachte der Beschwerdeführer ein als Nachlassantrag gem. § 9 Abs 2 GEG gewertetes Schreiben ein, in dem er anführte er sei seit 16 Jahren beim AMS und habe im Monat € 529,-2. Mit Schreiben vom 09.06.2016 brachte der Beschwerdeführer ein als Nachlassantrag gem. Paragraph 9, Absatz 2, GEG gewertetes Schreiben ein, in dem er anführte er sei seit 16 Jahren beim AMS und habe im Monat € 529,-

wovon alleine € 400,- Mietkosten seien. Er sei am Existenzminimum und zahlungsunfähig.

Vom Gericht des Grundverfahrens wurde der Antrag an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) zur Entscheidung weitergeleitet.

Im Ermittlungsverfahren wurde ein Grundbuchsauszug eingeholt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer Hälfteeigentümer eines 478 m² großen Grundstückes samt Haus ist. Das Grundstück und das Haus sind mit ATS 700.000,- (€ 50.870,98) an Pfandrechten belastet (ON 4). Der Sozialversicherungsauszug ergab, dass der Beschwerdeführer beim AMS seit 01.11.2013 als arbeitssuchend gemeldet ist und davor immer wieder geringfügig beschäftigt war.

Mit Schreiben vom 13.06.2016 wurde er aufgefordert einen Fragebogen zu seinen Vermögensverhältnissen auszufüllen, sein zu allgemein gehaltenes Ansuchen zu präzisieren und entsprechende Bescheinigungsmittel zu übersenden (ON 6).

Der Beschwerdeführer übermittelte zwar den Fragenbogen, gab darin aber zu den Vermögensverhältnissen nur eine Mietwohnung und Scheidungsschulden (in unbekannter Höhe) sowie Einnahmen von € 529,-

und Ausgaben von € 400,- an. Im Anschreiben empörte er sich über die Vorschreibung der Gerichtsgebühren und drohte mit dem Gang in die Zeitungen. Seine Frau und ihr Anwalt hätten ihm die Hälfte des Hauses nehmen wollen. Die Originalpapiere würden bei Gericht liegen. € 10.000,-, die seine Frau hätte zahlen sollen, seien am Gericht verschwunden (ON 7).

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2016 (zugestellt am 15.07.2016) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen nach Darstellung der Ermittlungsergebnisse ausgeführt, das ein die Abgabenschuld beträchtlich übersteigendes Liegenschaftsvermögen, der Annahme einer besonderen Härte gem. § 9 Abs. 2 GEG entgegen stehe (ON 8).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2016 (zugestellt am 15.07.2016) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen nach Darstellung der Ermittlungsergebnisse ausgeführt, das ein die Abgabenschuld beträchtlich übersteigendes Liegenschaftsvermögen, der Annahme einer besonderen Härte gem. Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen stehe (ON 8).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.07.2016 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass vom Haus nichts übrig bleiben werde, weil das Haus obwohl es € 170.000,- wert auf €

120.000,- geschätzt worden sei. Es seien auch schon Rechtsanwaltskosten von € 15.000,- angefallen und der Rechtsanwalt wolle, obwohl er einen Verfahrenshilfeantrag mit ihm ausgefüllt habe, weitere € 8.000,-. Auch die Richterin habe ohne sein Wissen €

10.000,- kassiert. Der österr. Staat nehme den Kleinen das Geld weg und jetzt sei auch noch seine Lebensgefährtin weg, weil sie die Gerichtsschulden nicht bezahlen wolle. Wegen dem Gerichtsvollzieher müsse er wahrscheinlich auch noch aus der Wohnung ausziehen, dass gehe zu weit, er werde alles in Bewegung setzen, weil es am Gericht so zuginge (ON 10).

5. Mit Schriftsatz vom 08.09.2016 (eingelangt am 12.09.2016) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Der Beschwerdeführer hat seine finanzielle Situation nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel dargelegt. Er hat trotz Aufforderung durch die belangte Behörde lediglich oberflächliche Angaben zu seiner Vermögenssituation gemacht und keine Unterlagen für seine Behauptungen vorgelegt.

Fest steht, dass er Hälfteeigentümer eine Liegenschaft ist, die offenbar von einem Sachverständigen mit € 120.000,- geschätzt wurde und mit einem Pfandrecht von € 50.870,98 belastet ist. Das ergibt eine Differenz von rund € 70.000,- von der dem Beschwerdeführer die Hälfte (€ 35.000,-) gehört. Selbst wenn man die von ihm angeführten und nicht belegten Rechtsanwaltskosten abzieht (€ 23.000,-) bleibt noch eine verfügbare Differenz von € 12.000,- . Wenn davon die vom Gericht nach Angaben des Beschwerdeführer einbehaltenen € 10.000,-

abgezogen werden, ergibt dies einen Betrag von € 2.000,- aus denen die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in Höhe von nunmehr € 836,50 - allenfalls in sehr kleinen Raten - bezahlt werden können. Der Beschwerdeführer selbst gibt in seiner Beschwerde (ON 10) sogar einen Grundstückswert von € 170.000,- an, sodass davon ausgegangen werden kann, dass bei einem Verkauf - dass dies nicht möglich wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet - mindestens der oa. Schätzwert erzielt werden kann.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und den Grundbuchsauszug der Behörde.

Die Feststellung hinsichtlich der nicht ausreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Darstellung seiner finanziellen Situation ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insb. der nur lückenhaft ausgefüllten Unterlage zu den Vermögensverhältnissen, wo er seinen Hausbesitz verschwiegen hat und auch zu seinen wenigen getätigten Angaben keine nachprüfbaren Dokumente (allenfalls in Kopie) vorgelegt hat. Auch die erst in der Beschwerde selbst aufgestellten Behauptungen wurden nicht durch Urkunden bescheinigt.

Die Feststellungen den Wert der Liegenschaften betreffend, ergeben sich aus dem Grundbuchsauszug und den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (ON 10).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/16/0119).Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/16/0119).

Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241).

Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (Hinweis E 10. April 1986, 85/17/0147, 0148; VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253).

Es wurden im Beschwerdefall keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die Partei eines Scheidungsverfahrens ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühren nach dem GGG. Der angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühr käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw. Gebührenbegünstigung gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss.Es wurden im Beschwerdefall keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die Partei eines Scheidungsverfahrens ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühren nach dem GGG. Der angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühr käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw. Gebührenbegünstigung gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss.

In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 GEG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des Paragraph 9, Absatz 2, GEG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).

Dieser erhöhten Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer nur unzureichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Antrag auf Nachlass und den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben (Unterlagen hat er, trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keine vorgelegt) bzw. den Ermittlungen der Behörde, dass er eine besondere Härte des Gebühreneinzuges darin erblickt, dass er seit Jahren arbeitslos ist, mit dem Existenzminimum sein Auslangen zu finden und hohe Rechtsanwaltskosten zu tragen hat.

Gleichzeitig hat sich aber auch ergeben, dass der Beschwerdeführer als Hälfteeigentümer eines mit € 120.000,-, offenbar von einem Sachverständigen bewerteten Grundstückes mit Haus, im Grundbuch steht und selbst bei Abzug der Pfandrechte und sonstigen - mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht überprüfbaren Ausgaben - ein Restbetrag von € 2.000,- bei einer Verwertung der Liegenschaft ihm zur Verfügung bliebe. Der Beschwerdeführer selbst geht sogar von einem weit höheren Wert € 170.000,- aus und hat auch nicht dargelegt, warum ihm der Verkauf der Liegenschaft nicht möglich oder zumutbar wäre, wo er doch ohnehin bereits in einer Mietwohnung lebt.

Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs 2 GEG entgegen (Hinweis E 20. 8. 1996, 96/16/0155, VwGH 21.12.1998, Zl.9817/0180).Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen (Hinweis E 20. 8. 1996, 96/16/0155, VwGH 21.12.1998, Zl.9817/0180).

Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass die Bezahlung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in Höhe von nunmehr € 836,50 - allenfalls auch in sehr kleinen Raten - keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG darstellt.Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass die Bezahlung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in Höhe von nunmehr € 836,50 - allenfalls auch in sehr kleinen Raten - keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG darstellt.

Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat der BF nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat der BF nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

besondere Härte, Gerichtsgebühren - Nachlass, Liegenschaftseigentum,
Ratenzahlung, wirtschaftliche Schwierigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2134652.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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