TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/24 2008/16/0130

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2009
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GEG §9 Abs2;
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde des G W in Linz, vertreten durch Mag. Dietrich Seeber, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 18, gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Wien vom 16. Juni 2008, Zl. Jv 51108-33a/08, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des BG Linz vom 21. Jänner 2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren 5 C 144/04z des BG Linz (wegen Ehescheidung) Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG in der Höhe von EUR 191,-- zuzüglich EUR 8,-- Einhebungsgebühr, zusammen EUR 199,-- vorgeschrieben.

Datiert mit 31. Jänner 2008 langte beim BG Linz am 4. Februar 2008 folgender Antrag des Beschwerdeführers ein:

"Betrifft: Ansuchen um Erlass der Kosten / Scheidungsverfahren Begründung:

Es ist mir unmöglich dieser Zahlung nachzukommen, da ich einen Konkurs habe und infolge völlig mittellos bin und von ca. 900 EUR. leben muss.

Die Wohnungskosten über 300 EUR. ausmachen und ich lt. Arzt eine strenge Diät mit zusätzlichen Kosten habe.

Weiters wurde meine Verfahrenshilfe abgelehnt. Daher ersuche im um Erlass der Kosten.

Ich danke im voraus für ihre Mühe und verbleibe."

Aus den Verwaltungsakten ist unter anderem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer datiert mit 16. April 2008 eine teilweise in Hand-, teilweise in Maschinschrift verfasste Eingabe zur Zl. UV 425 13 266 an den "Präsident Oberlandesgericht" gerichtet hatte, die folgenden Wortlaut aufweist:

"Präsident Oberlandesgericht

Werte Herrn / Frau

Betrifft EXEKUTIONSSACHE /

Es ist bereits eine Pensionspfändung (nach meiner Meinung ungerechtfertigt)

Vorhanden und ich ersuche um eine Rückzahlung bisher

abgezogener Beträge.

Begründung anbei.

Beilage.: SVA Exekutionsbewilligung

Anerkenntnisse.:

In der Insolvenz Aktenzeichen wurde geprüft und zu recht

erkannt, das die Pension nicht pfändbar ist.

Begründung.: ich habe eine Kleinstwohnung zu bezahlen

und durch Miete,

Heizung sowie Betriebskosten einen Fixaufwand von ca. 300 EUR Monatlich.

Absolut kein Besitz, selbst die bescheiden eingerichtete Kleinwohnung wurde von meinem Bruder verweise auf Gerichtsunterlagen finanziert.

Krankheitskosten.

Mehraufwand durch ständige strenge Diät Tagessatz

ca. 17 EUR. pro Tag.

Bestätigung: Ärztlichen Befund Dr. P mit Zitat:

"lebenslänglich eine Diät auf Harnsäurefreiheit

einhalten muss.

Sowie.: neuerliche Bestätigung 11.4.2008 Dr. W über laufende

Behandlung und wiederum Bestätigung über erhöhte

Diätkosten.

Bestätigung in Kopie anbei.

Ich danke im voraus für Ihre Mühe

Beilagen

4 Stück

Hochachtungsvoll

G W

Bitte! Da ich erhebliche Kosten durch Krankheit habe, tägliche Diätkosten ersuche ich mir den bereits erteilte Exekution zu erlassen und die Mehrkosten anzu erkennen."

Darauf antwortete der Präsident des OLG Linz mit Note vom 17. Juni 2008 zur Zl. UV-Nr.425 132 660 wie folgt:

"Ich bestätige den Erhalt Ihr Schreibens vom 16.4.2008, hier eingelangt am 14.5.2008 und darf dazu wie folgt Stellung beziehen:

Wie aus dem in Ablichtung übermittelten Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich vom 3.3.2008 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der betreibenden Partei um das 'Finanzamt Linz'. Hinsichtlich der offenen Unterhaltsvorschüsse betreffend I W, geb. am 15.09.1989, wurde tatsächlich bislang seitens des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz noch keine Exekution eingeleitet.Wie aus dem in Ablichtung übermittelten Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich vom 3.3.2008 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der betreibenden Partei um das 'Finanzamt Linz'. Hinsichtlich der offenen Unterhaltsvorschüsse betreffend römisch eins W, geb. am 15.09.1989, wurde tatsächlich bislang seitens des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz noch keine Exekution eingeleitet.

Ich werte jedoch ihre Eingabe (wo Sie anhand von Beilagen auf Ihre derzeitige gesundheitlich prekäre Situation aufmerksam gemacht haben) als Ansuchen an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, die offenen Unterhaltsvorschüsse in der Höhe von EUR 3.403,40 zu erlassen und teile Ihnen dazu mit, dass ich Ihre Eingabe samt Beilagen an die nunmehr zuständige Einbringungsstelle Wien weiterleiten werde."

Zuvor hatte jedoch bereits die belangte Behörde mit Bescheid vom 16. Juni 2008 den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der Gebührenschuld in Höhe von EUR 199,-- abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde (abgesehen von wörtlichen Zitaten aus zwei Rekursentscheidungen des LG Linz vom 30. August 2006 und 7. Mai 2007 betreffend seinerzeitige Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers) auf den mit Beschluss des LG Linz vom 31. Dezember 2007 aufgehobenen Konkurs, in dem die Befriedigungsquote der Gläubiger 1,7 % betrug, und führte in ihrer rechtlichen Beurteilung Folgendes wörtlich aus:

"Gemäß § 9 Abs. 2 GEG 1962 können - von dem hier schon vorneherein nicht in Betracht kommenden Fall des öffentlichen Interesses abgesehen - Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommensverhältnisse des Antragstellers (er bezieht eine Pension von EUR 1096,--) in der Einbringung eines einmaligen Betrags von EUR 199,-- keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG 1962 erblickt werden kann; daran ändern auch die im Zuge des Nachlassverfahrens mitgeteilten Kosten für Wohnung und Diätverpflegung nichts."Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG 1962 können - von dem hier schon vorneherein nicht in Betracht kommenden Fall des öffentlichen Interesses abgesehen - Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommensverhältnisse des Antragstellers (er bezieht eine Pension von EUR 1096,--) in der Einbringung eines einmaligen Betrags von EUR 199,-- keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG 1962 erblickt werden kann; daran ändern auch die im Zuge des Nachlassverfahrens mitgeteilten Kosten für Wohnung und Diätverpflegung nichts.

Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1096,-- und keinen Sorgepflichten bleiben nach der Tabelle 1 a m der Existenzminimumverordnung 2008 EUR 846,90 unpfändbar, somit wären im Falle eine Gehaltsexekution EUR 249,10 abschöpfbar. Ein Nachlass wäre zu gewähren, wenn sonst der nötige Unterhalt für den Antragsteller gefährdet wäre. Der notwendige Unterhalt liegt über dem Existenzminimum, darf aber den standesgemäßen Unterhalt nicht erreichen (MGA JN-ZPO 15. Aufl. § 63 ZPO E 26, EFSlg. 98.097, 101.815).Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1096,-- und keinen Sorgepflichten bleiben nach der Tabelle 1 a m der Existenzminimumverordnung 2008 EUR 846,90 unpfändbar, somit wären im Falle eine Gehaltsexekution EUR 249,10 abschöpfbar. Ein Nachlass wäre zu gewähren, wenn sonst der nötige Unterhalt für den Antragsteller gefährdet wäre. Der notwendige Unterhalt liegt über dem Existenzminimum, darf aber den standesgemäßen Unterhalt nicht erreichen (MGA JN-ZPO 15. Aufl. Paragraph 63, ZPO E 26, EFSlg. 98.097, 101.815).

Berücksichtigt man nun, dass bei Einschränkung auf das Existenzminimum der aushaftende Betrag von EUR 199,-- innerhalb von 1 Monat abgedeckt wäre, so rechtfertigt dieser Umstand allenfalls die Gewährung einer Ratenzahlung, aber nicht die eines Nachlasses.

Dem vorliegenden Nachlassantrag kann daher nicht Folge gegeben werden."

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist darüber hinaus noch Folgendes ersichtlich:

  • -Strichaufzählung
    Über Antrag der Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle beim OLG Wien, wurde zur Hereinbringung der Gebührenschuld von EUR 199,-- (ZA des BG Linz vom 21.1.2008) am 1.7.2008 die Fahrnisexekution gegen den Beschwerdeführer bewilligt.
  • -Strichaufzählung
    Das BG Linz forderte mit Zahlungsauftrag vom 24.6.2008 betreffend das Verfahren vom Beschwerdeführer Gerichtsgebühr gem. TP 1 GGG in Höhe von EUR 607,-- zuzüglich EUR 8,-- Einhebungsgebühr an. Diesbezüglich findet sich in den Verwaltungsakten auch ein Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2008 auf Erlass der Gebührenschuld.
  • -Strichaufzählung
    Aus einer Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft betreffend Mai 2008 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe von EUR 1.006,65 unter Berücksichtigung diverser Abzüge (darunter ein "Fremdabzug") einen Betrag von monatlich EUR 724,90 ausbezahlt erhält.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2008 richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nachlass der Gerichtsgebühr verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen (siehe dazu die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 unter E 27 bis 29 zu § 9 GEG referierte hg. Judikatur). Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen (Stabentheiner aaO E 35 und 40). Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (Stabentheiner aaO E 33).Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen (siehe dazu die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 unter E 27 bis 29 zu Paragraph 9, GEG referierte hg. Judikatur). Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen (Stabentheiner aaO E 35 und 40). Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (Stabentheiner aaO E 33).

Die Beschwerde führt unter anderem ins Treffen, dass zufolge der gegen den Beschwerdeführer laufenden Exekutionen ihm derzeit überhaupt nur mehr ein Betrag von EUR 523,68 monatlich verbleibe.

Unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Aktenlage und dabei insbesondere des Wissensstandes, über den der Präsident des OLG Linz seit dem Erhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 16. April 2008 (dessen Empfang er mit 14. Mai 2008 ausdrücklich bestätigt) verfügte und der damit auch der belangten Behörde schon vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zugänglich war, verstößt das auf Exekutionen verweisende Beschwerdevorbringen nicht gegen das Neuerungsverbot und wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, vor Erlassung ihres Bescheides die aktuelle Belastung des Beschwerdeführers mit Exekutionen und den konkreten Exekutionsfreibetrag zu ermitteln, der dem Beschwerdeführer monatlich zur Verfügung steht. Indem sich die belangte Behörde aber stattdessen im Wesentlichen nur auf zwei Rekursentscheidungen aus den Jahren 2006 und 2007 stützte, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil nicht auszuschließen ist, dass sie unter Berücksichtigung der konkreten Exekutionsbelastung des Beschwerdeführers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 24. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008160130.X00

Im RIS seit

16.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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