TE Bvwg Erkenntnis 2016/10/11 W171 2134850-1

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Veröffentlicht am 11.10.2016
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Entscheidungsdatum

11.10.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
PersFrSchG 1988 Art.1 Abs3 Satz2
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

W171 2134850-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG idgF iVm Art. 1 Abs. 3 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG idgF iVm § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG idgF stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 08.08.2016 (06:00 Uhr) sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 08.08.2016, 06:00 bis 14:25 Uhr für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 3, 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG idgF stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 08.08.2016 (06:00 Uhr) sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 08.08.2016, 06:00 bis 14:25 Uhr für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in der Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in der Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, abgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 19.05.2016, Zl.: XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung Bulgarien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Seine Abschiebung nach Bulgarien sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig.Mit Bescheid vom 19.05.2016, Zl.: römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung Bulgarien zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Seine Abschiebung nach Bulgarien sei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschluss zu XXXX vom 27.06.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss zu römisch 40 vom 27.06.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 27.07.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassen. Der Auftrag erging in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (§§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG). Für die Erlassung des Festnahmeauftrags sei maßgebend, dass "das Asylverfahren gemäß § 5 AsylG durchführbar" sei. Die Festnahme solle am 08.08.2016 um 06:00 erfolgen, die Überstellung sei für den 10.08.2016 geplant.Am 27.07.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Der Auftrag erging in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG). Für die Erlassung des Festnahmeauftrags sei maßgebend, dass "das Asylverfahren gemäß Paragraph 5, AsylG durchführbar" sei. Die Festnahme solle am 08.08.2016 um 06:00 erfolgen, die Überstellung sei für den 10.08.2016 geplant.

Am 08.08.2016 um 06:00 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht.Am 08.08.2016 um 06:00 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht.

Am selben Tag informierte ein Mitarbeiter der ARGE XXXX die zuständige Organwalterin über die bereits zuvor erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht. In der Folge wurde die Anhaltung des Beschwerdeführers um 14:25 beendet. Im Entlassungsschein wurde vermerkt, dass das BFA über den Beschluss des BVwG vom 27.06.2016 nicht informiert worden sei.Am selben Tag informierte ein Mitarbeiter der ARGE römisch 40 die zuständige Organwalterin über die bereits zuvor erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht. In der Folge wurde die Anhaltung des Beschwerdeführers um 14:25 beendet. Im Entlassungsschein wurde vermerkt, dass das BFA über den Beschluss des BVwG vom 27.06.2016 nicht informiert worden sei.

Am 14.09.2016 erhob der Beschwerdeführer Maßnahmenbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG. Darin wird nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschluss des BVwG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags bereits in Rechtskraft erwachsen sei (der Beschluss sei der Einlaufstelle des BFA per Telefax nachweislich am 27.06.2016 zugestellt worden). Dadurch sei die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheids suspendiert worden. Daher sei die im Bescheid angeordnete Außerlandesbringung nicht durchsetzbar. Der Festnahmeauftrag sei daher ohne Rechtsgrundlage erlassen worden. Sowohl die Festnahme, als auch die daran anknüpfende Anhaltung seien rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei dadurch auch in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit im Sinne des Art. 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit verletzt.Am 14.09.2016 erhob der Beschwerdeführer Maßnahmenbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. Darin wird nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschluss des BVwG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags bereits in Rechtskraft erwachsen sei (der Beschluss sei der Einlaufstelle des BFA per Telefax nachweislich am 27.06.2016 zugestellt worden). Dadurch sei die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheids suspendiert worden. Daher sei die im Bescheid angeordnete Außerlandesbringung nicht durchsetzbar. Der Festnahmeauftrag sei daher ohne Rechtsgrundlage erlassen worden. Sowohl die Festnahme, als auch die daran anknüpfende Anhaltung seien rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei dadurch auch in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit verletzt.

Es werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts unter Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt.

II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen

Der Beschwerdeführer stellte am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 19.05.2016, Zl.: XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in der Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Bulgarien angeordnet.Mit Bescheid vom 19.05.2016, Zl.: römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in der Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Bulgarien angeordnet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschluss XXXX vom 27.06.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dies wurde dem BFA mittels Telefax vom gleichen Tage mitgeteilt.Mit Beschluss römisch 40 vom 27.06.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dies wurde dem BFA mittels Telefax vom gleichen Tage mitgeteilt.

Am 27.07.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassen.Am 27.07.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erlassen.

Am 08.08.2016 um 06:00 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX gebracht.Am 08.08.2016 um 06:00 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 gebracht.

Die Anhaltung des Beschwerdeführers wurde um 14:25 beendet.

Am 03.10.2016 erstattete das BFA eine Stellungnahme zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde aus der hervor geht, dass aufgrund der seinerzeitigen Übersiedelung der Direktion des BFA und der damit verbundenen EDV-Probleme, das Informationsfax des BVwG offenbar nicht protokolliert worden sei. Zudem habe der BF die für ihn bestehende Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den zuständigen Mitgliedsstaat Bulgarien bisher nicht genutzt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.

a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 22a Abs. 1 Z 1. und 2. BFA-VG"§ 22a Absatz eins, Ziffer eins und 2, BFA-VG

(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde [...]"

"Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit

Artikel 1:

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind."

"§ 40 Abs. 1 BFA-VG"§ 40 Absatz eins, BFA-VG

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt."

"§ 34 BFA-VG

(1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat."4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat."

"§ 46 Abs. 1 FPG"§ 46 Absatz eins, FPG

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind."

Aufgrund des vor Erlassung des Festnahmeauftrages ergangenen Beschlusses über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 27.06.2016, XXXX, ist die von der Verwaltungsbehörde im Rahmen ihres Dublinbescheids vom 19.05.2016 angeordnete Außerlandesbringung (Spruchpunkt II des angeführten Bescheids) nicht durchsetzbar im Sinne des § 46 FPG. Die Durchsetzbarkeit der Außerlandesbringung stellt aber eine unabdingbare Voraussetzung für die Erlassung eines Festnahmeauftrages im Sinne des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG dar. Da die Voraussetzung für die Erlassung eines Festnahmeauftrags nicht vorlag, erfolgte auch die Festnahme gemäß § 40 Abs 1 Z 1, welche ausdrücklich auf einen rechtskonform erlassenen Festnahmeauftrag im Sinne des § 34 BFA-VG aufbaut, ihrerseits ohne Rechtsgrundlage. Es erweist sich sowohl die Festnahme, als auch die daran anknüpfende Anhaltung als rechtswidrig. Durch die einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit der Anhaltung ist der Beschwerdeführer auch in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit im Sinne des Art 1 Abs 3 2. Satz des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit verletzt, da die gesetzwidrige Anhaltung eine unverhältnismäßige Inhaftierung im Sinne des Art 1 Abs 3 2. Satz darstellt.Aufgrund des vor Erlassung des Festnahmeauftrages ergangenen Beschlusses über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 27.06.2016, römisch 40 , ist die von der Verwaltungsbehörde im Rahmen ihres Dublinbescheids vom 19.05.2016 angeordnete Außerlandesbringung (Spruchpunkt römisch zwei des angeführten Bescheids) nicht durchsetzbar im Sinne des Paragraph 46, FPG. Die Durchsetzbarkeit der Außerlandesbringung stellt aber eine unabdingbare Voraussetzung für die Erlassung eines Festnahmeauftrages im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG dar. Da die Voraussetzung für die Erlassung eines Festnahmeauftrags nicht vorlag, erfolgte auch die Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,, welche ausdrücklich auf einen rechtskonform erlassenen Festnahmeauftrag im Sinne des Paragraph 34, BFA-VG aufbaut, ihrerseits ohne Rechtsgrundlage. Es erweist sich sowohl die Festnahme, als auch die daran anknüpfende Anhaltung als rechtswidrig. Durch die einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit der Anhaltung ist der Beschwerdeführer auch in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, 2. Satz des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit verletzt, da die gesetzwidrige Anhaltung eine unverhältnismäßige Inhaftierung im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, 2. Satz darstellt.

Sohin war sowohl die Festnahme am 08.08.2016 um 06:00 Uhr als auch die Anhaltung vom 08.08.2016 (06:00 Uhr bis 14:25 Uhr) für rechtswidrig zu erklären.

Zu Spruchpunkt II und III:Zu Spruchpunkt römisch zwei und III:

§ 35 VwGVG lautet:Paragraph 35, VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Die obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG war die beschwerdeführende Partei. Daher war dem Kostenantrag der beschwerdeführenden Partei in der Höhe von € 737,60 (Schriftsatzaufwand) Folge zu geben.Die belangte Behörde hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Die obsiegende Partei gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG war die beschwerdeführende Partei. Daher war dem Kostenantrag der beschwerdeführenden Partei in der Höhe von € 737,60 (Schriftsatzaufwand) Folge zu geben.

Ersatz der Eingabegebühr:

Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.Weder Paragraph 35, VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Ersatz der Eingabegebühr abzuweisen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht nach den Erl. Bemerkungen zu RV 2009 BlgNR 24, GP 8 dem § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG ausdrücklich den Ersatz der Stempel- u. Kommissionsgebühren sowie der Barauslagen vor. Eine gesetzliche Grundlage für den Ersatz der begehrten Eingabegebühr besteht daher nach den einschlägigen Bestimmungen nicht.Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Ersatz der Eingabegebühr abzuweisen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Paragraph 35, VwGVG entspricht nach den Erl. Bemerkungen zu Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24, Gesetzgebungsperiode 8 dem Paragraph 79 a, AVG. Dieser sah aber anders als Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich den Ersatz der Stempel- u. Kommissionsgebühren sowie der Barauslagen vor. Eine gesetzliche Grundlage für den Ersatz der begehrten Eingabegebühr besteht daher nach den einschlägigen Bestimmungen nicht.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren vor dem Hintergrund einer diesbezüglich ständigen einheitlichen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren vor dem Hintergrund einer diesbezüglich ständigen einheitlichen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich im Sinne der bestehenden höchstgerichtlichen Judikatur Spruchpunkt II. betreffend nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich im Sinne der bestehenden höchstgerichtlichen Judikatur Spruchpunkt römisch zwei. betreffend nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, aufschiebende Wirkung, Außerlandesbringung, Befehls- und
Zwangsgewalt, Eingabengebühr, Festnahme, Festnahmeauftrag,
Kostenersatz, Maßnahmenbeschwerde, Rechtswidrigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2134850.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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