TE Bvwg Erkenntnis 2016/10/17 W145 2133274-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2016
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Entscheidungsdatum

17.10.2016

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W145 2133274-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der XXXX GmbH gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.06.2016, Zl. XXXX, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der römisch 40 GmbH gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.06.2016, Zl. römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 02.06.2016, Zl. XXXX, der XXXX GmbH gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 3.300,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX und XXXX, VSNR XXXX zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 23.07.2015 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team XXXX/für das Finanzamt XXXX in XXXX, XXXX, festgestellt worden sei, dass für die genannten Personen die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 02.06.2016, Zl. römisch 40 , der römisch 40 GmbH gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 3.300,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 und römisch 40 , VSNR römisch 40 zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 23.07.2015 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team XXXX/für das Finanzamt römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , festgestellt worden sei, dass für die genannten Personen die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

2. Gegen diesen Bescheid hat der handelsrechtliche Geschäftsführer der XXXX GmbH mit Schreiben vom 21.06.2016 fristgerecht Beschwerde (als Einspruch bezeichnet) erhoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die XXXX GmbH nicht Arbeitgeberin der im Bescheid angeführten Arbeiter gewesen sei.2. Gegen diesen Bescheid hat der handelsrechtliche Geschäftsführer der römisch 40 GmbH mit Schreiben vom 21.06.2016 fristgerecht Beschwerde (als Einspruch bezeichnet) erhoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die römisch 40 GmbH nicht Arbeitgeberin der im Bescheid angeführten Arbeiter gewesen sei.

3. Mit Bescheid vom 21.07.2016, Zl. XXXX, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen würden, sodass die Betretenen als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG für die XXXX GmbH zu deklarieren seien. Den Betretenen sei ein Fahrzeug sowie das benötigte Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt und seien sie nach geleisteten Stunden bezahlt worden. Weiters seien sie den laufenden Arbeitsanweisungen vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der XXXX GmbH unterlegen. Entgeltlichkeit sei vorgelegen. Die XXXX GmbH wäre daher verpflichtet gewesen, die genannten Personen zur Pflichtversicherung nach dem ASVG zu melden. Da bis dato keine Anmeldungen für die Betretenen durch die der XXXX GmbH erfolgt seien und zudem insgesamt fünf Personen gleichzeitig betreten worden seien, würden keine unbedeutenden Folgen vorliegen und sei die Vorschreibung des Beitragszuschlages sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt.3. Mit Bescheid vom 21.07.2016, Zl. römisch 40 , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen würden, sodass die Betretenen als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG für die römisch 40 GmbH zu deklarieren seien. Den Betretenen sei ein Fahrzeug sowie das benötigte Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt und seien sie nach geleisteten Stunden bezahlt worden. Weiters seien sie den laufenden Arbeitsanweisungen vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der römisch 40 GmbH unterlegen. Entgeltlichkeit sei vorgelegen. Die römisch 40 GmbH wäre daher verpflichtet gewesen, die genannten Personen zur Pflichtversicherung nach dem ASVG zu melden. Da bis dato keine Anmeldungen für die Betretenen durch die der römisch 40 GmbH erfolgt seien und zudem insgesamt fünf Personen gleichzeitig betreten worden seien, würden keine unbedeutenden Folgen vorliegen und sei die Vorschreibung des Beitragszuschlages sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt.

4. Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der XXXX GmbH stellte mit Schriftsatz vom 18.08.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag. Begründend wurde ausgeführt, dass über das Vermögen der der XXXX GmbH seitens des Landesgerichtes Korneuburg zu XXXX am 24.06.2016 ein Konkursverfahren eröffnet und der Einschreiter zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Der Geschäftsführer der XXXX GmbH habe dem Masseverwalter mitgeteilt, dass die XXXX GmbH ausschließlich als eine Niederlassung für die Vermittlung von Arbeitsaufträgen gegründet worden sei und sich bei der Erbringung der entsprechenden Arbeitsleistungen selbständiger Subauftragnehmer bedient habe. Nach dem festgestellten Sachverhalt sei dargelegt worden, dass die Betriebsmittel vom Geschäftsführer zur Verfügung gestellt worden wären. Sofern dabei die XXXX GmbH gemeint gewesen wäre, stehe dies insofern in Widerspruch zu den Erhebungen des Insolvenzverwalters, da die XXXX GmbH offenbar kaum über entsprechende Betriebsmittel für die Erbringung von Bauleistungen verfüge. Sofern Betriebsmittel vom Geschäftsführer zur Verfügung gestellt worden wären (und nicht von der XXXX GmbH selbst), wäre allenfalls eine Dienstgebereigenschaft des Geschäftsführers oder eines anderen von ihm vertretenen Unternehmens in Betracht zu ziehen, nicht jedoch eine solche der XXXX GmbH.4. Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der römisch 40 GmbH stellte mit Schriftsatz vom 18.08.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag. Begründend wurde ausgeführt, dass über das Vermögen der der römisch 40 GmbH seitens des Landesgerichtes Korneuburg zu römisch 40 am 24.06.2016 ein Konkursverfahren eröffnet und der Einschreiter zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Der Geschäftsführer der römisch 40 GmbH habe dem Masseverwalter mitgeteilt, dass die römisch 40 GmbH ausschließlich als eine Niederlassung für die Vermittlung von Arbeitsaufträgen gegründet worden sei und sich bei der Erbringung der entsprechenden Arbeitsleistungen selbständiger Subauftragnehmer bedient habe. Nach dem festgestellten Sachverhalt sei dargelegt worden, dass die Betriebsmittel vom Geschäftsführer zur Verfügung gestellt worden wären. Sofern dabei die römisch 40 GmbH gemeint gewesen wäre, stehe dies insofern in Widerspruch zu den Erhebungen des Insolvenzverwalters, da die römisch 40 GmbH offenbar kaum über entsprechende Betriebsmittel für die Erbringung von Bauleistungen verfüge. Sofern Betriebsmittel vom Geschäftsführer zur Verfügung gestellt worden wären (und nicht von der römisch 40 GmbH selbst), wäre allenfalls eine Dienstgebereigenschaft des Geschäftsführers oder eines anderen von ihm vertretenen Unternehmens in Betracht zu ziehen, nicht jedoch eine solche der römisch 40 GmbH.

5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der NÖGKK vom 22.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.08.2016 dem Masseverwalter das über den identen Sachverhalt ergangene rechtkräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17.09.2015, GZ XXXX, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG übermittelt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hierzu Stellung zu nehmen.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.08.2016 dem Masseverwalter das über den identen Sachverhalt ergangene rechtkräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17.09.2015, GZ römisch 40 , wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG übermittelt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hierzu Stellung zu nehmen.

7. In der Stellungnahme vom 12.09.2016 bringt der Masseverwalter vor, dass dieses Straferkenntnis dem Geschäftsführer der XXXX GmbH niemals zugegangen sei. Als Anschrift sei die Adresse XXXX Wien,7. In der Stellungnahme vom 12.09.2016 bringt der Masseverwalter vor, dass dieses Straferkenntnis dem Geschäftsführer der römisch 40 GmbH niemals zugegangen sei. Als Anschrift sei die Adresse römisch 40 Wien,

XXXX ausgewiesen, wobei der Geschäftsführer der XXXX GmbH dort vormals fallweise aufhältig gewesen sei. Fest stehe jedoch, dass dieser seit Anfang September 2015 dort nicht mehr wohnhaft gewesen sei und diese Adresse jedenfalls keine Abgabestelle nach dem Zustellgesetz begründet habe. Dementsprechend sei ihm weder das Straferkenntnis noch eine allfällige Hinterlegungsbenachrichtigung zugegangen, sodass dieses Straferkenntnis noch nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Das Straferkenntnis sei gänzlich unberechtigt und gehe von völlig falschen Annahmen aus.römisch 40 ausgewiesen, wobei der Geschäftsführer der römisch 40 GmbH dort vormals fallweise aufhältig gewesen sei. Fest stehe jedoch, dass dieser seit Anfang September 2015 dort nicht mehr wohnhaft gewesen sei und diese Adresse jedenfalls keine Abgabestelle nach dem Zustellgesetz begründet habe. Dementsprechend sei ihm weder das Straferkenntnis noch eine allfällige Hinterlegungsbenachrichtigung zugegangen, sodass dieses Straferkenntnis noch nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Das Straferkenntnis sei gänzlich unberechtigt und gehe von völlig falschen Annahmen aus.

8. Amtswegig wurde Einsicht genommen in die Insolvenzdatei, in das Zentrale Melderegister und in das Firmenbuch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 23.07.2015 wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 25) eine Baustellenkontrolle in XXXX im XXXX, XXXX durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden die slowakischen Staatsangehörigen XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX und XXXX, VSNR XXXX bei Arbeiten für die XXXX GmbH angetroffen, ohne dass diese fünf genannten Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren. Die Betretenen verrichteten auf der Baustelle eines alten Bauernhofes Schremm- und Wegräumarbeiten (Schutt) und waren mit dementsprechender verschmutzter Arbeitskleidung bekleidet. Die fünf Genannten sind gemeinsam mit einem Kleinbus, welcher ihnen vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der XXXX GmbH zur Verfügung gestellt wurde, zur Baustelle gefahren. Auch das Werkzeug wurde ihnen vom Geschäftsführer zur Verfügung gestellt. Die Arbeitsanweisungen haben die Betretenen vom Geschäftsführer erhalten, der auch die Arbeiten kontrollierte und die Unterkunft der fünf Arbeiter bezahlt hat. Jede der genannten Personen erhielt einen Stundenlohn in Höhe von € 10,00 brutto. XXXX erstellte Stundenaufzeichnungen für alle Betretenen und übermittelte diese an den Geschäftsführer. Die Betretenen verfügen über keine unternehmerische Struktur und tragen kein Unternehmerrisiko. Sie waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die XXXX GmbH tätig.Am 23.07.2015 wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 25) eine Baustellenkontrolle in römisch 40 im römisch 40 , römisch 40 durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden die slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 und römisch 40 , VSNR römisch 40 bei Arbeiten für die römisch 40 GmbH angetroffen, ohne dass diese fünf genannten Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren. Die Betretenen verrichteten auf der Baustelle eines alten Bauernhofes Schremm- und Wegräumarbeiten (Schutt) und waren mit dementsprechender verschmutzter Arbeitskleidung bekleidet. Die fünf Genannten sind gemeinsam mit einem Kleinbus, welcher ihnen vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der römisch 40 GmbH zur Verfügung gestellt wurde, zur Baustelle gefahren. Auch das Werkzeug wurde ihnen vom Geschäftsführer zur Verfügung gestellt. Die Arbeitsanweisungen haben die Betretenen vom Geschäftsführer erhalten, der auch die Arbeiten kontrollierte und die Unterkunft der fünf Arbeiter bezahlt hat. Jede der genannten Personen erhielt einen Stundenlohn in Höhe von € 10,00 brutto. römisch 40 erstellte Stundenaufzeichnungen für alle Betretenen und übermittelte diese an den Geschäftsführer. Die Betretenen verfügen über keine unternehmerische Struktur und tragen kein Unternehmerrisiko. Sie waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die römisch 40 GmbH tätig.

Für die fünf betretenen Personen ist zum Zeitpunkt der Betretung laut Auskunft der Verbindungsstelle (Sozialversicherungszentrale in Bratislava) in der Slowakei keine Versicherung gemeldet und es wurden für den Tätigkeitszeitraum keine A1 Formulare ausgestellt.

Laut Firmenbuchinformation war zum Betretungszeitpunkt XXXX handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH.Laut Firmenbuchinformation war zum Betretungszeitpunkt römisch 40 handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 GmbH.

Die belangte Behörde hat die XXXX GmbH mit Bescheid vom 02.06.2016 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2016 gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 3.300,00 verpflichtet.Die belangte Behörde hat die römisch 40 GmbH mit Bescheid vom 02.06.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2016 gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 3.300,00 verpflichtet.

Am 24.06.2016 wurde durch Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg, Zl. XXXX über das Vermögen der XXXX GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt XXXX als Masseverwalter bestellt.Am 24.06.2016 wurde durch Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg, Zl. römisch 40 über das Vermögen der römisch 40 GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt römisch 40 als Masseverwalter bestellt.

Der Geschäftsführer der XXXX GmbH war vom 09.09.2014 bis 20.07.2016 an der Adresse XXXX Wien, XXXX, Nebenwohnsitz gemeldet gewesen ist.Der Geschäftsführer der römisch 40 GmbH war vom 09.09.2014 bis 20.07.2016 an der Adresse römisch 40 Wien, römisch 40 , Nebenwohnsitz gemeldet gewesen ist.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK.

Es ist unstrittig, dass die fünf genannten Personen im Zeitpunkt der Betretung (23.07.2015) durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes auf einer Baustelle in XXXX im XXXX, XXXX arbeitend angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.Es ist unstrittig, dass die fünf genannten Personen im Zeitpunkt der Betretung (23.07.2015) durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes auf einer Baustelle in römisch 40 im römisch 40 , römisch 40 arbeitend angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.

Die oben getroffenen Feststellungen hinsichtlich der näheren Umstände der von den fünf betretenen Arbeiter verrichteten Hilfstätigkeiten ergeben sich eindeutig, weil übereinstimmend, aus den im Zuge der Kontrolle von den Betretenen ausgefüllten Personalblättern, der mit XXXX am 23.07.2015 aufgenommenen Niederschrift sowie den aktenkundigen Fotos: Die angetroffenen Arbeiter führten Hilfsarbeiten (Schremmarbeiten mit einem Bohrhammer und Wegräumen des Schuttes) aus und es gibt kein dem einzelnen Arbeiter zurechenbares bzw. unterscheidbares Werk - alle arbeiten miteinander (Schremmen - Schutt aufladen - Schutt wegbringen). Da die fünf Arbeiter immer nur mit einem Fahrzeug zur Baustelle gelangen, halten sie gleiche Arbeitszeiten ein (laut Personalblätter und identisch mit der Aussage von XXXX vom 23.07.2015 war dies am Montag, 20.07.2015 von (vorgegebener Arbeitsbeginn:) 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und an den anderen Tagen von 07.00 Uhr bis 17:00 Uhr). Das Werkzeug sowie das Fahrzeug wurde vom Geschäftsführer der XXXX GmbH organisiert und den Arbeitern zur Verfügung gestellt; auch die Unterkunft der Arbeiter in der Slowakei (nahe Bratislava) wurde vom Geschäftsführer der XXXX GmbH bezahlt. Auch die Stundenaufzeichnungen und die Bezahlung von € 10,00 pro Stunde und pro Arbeiter weist eher auf ein Dienstverhältnis hin als auf ein selbständiges Auftragsverhältnis. Aufgrund des durch diese hier nochmals aufgezeigten Erwägungen festgestellten Sachverhaltes, der aktenkundigen Unterlagen und in Anbetracht des wahren wirtschaftlichen Gehaltes im Sinne des § 539a ASVG ist im gegenständlichen Fall klar erkennbar, dass es sich hier um keine Selbständigkeit bzw. keine selbständige Auftragserfüllung der fünf slowakischen Arbeiter gehandelt hat.Die oben getroffenen Feststellungen hinsichtlich der näheren Umstände der von den fünf betretenen Arbeiter verrichteten Hilfstätigkeiten ergeben sich eindeutig, weil übereinstimmend, aus den im Zuge der Kontrolle von den Betretenen ausgefüllten Personalblättern, der mit römisch 40 am 23.07.2015 aufgenommenen Niederschrift sowie den aktenkundigen Fotos: Die angetroffenen Arbeiter führten Hilfsarbeiten (Schremmarbeiten mit einem Bohrhammer und Wegräumen des Schuttes) aus und es gibt kein dem einzelnen Arbeiter zurechenbares bzw. unterscheidbares Werk - alle arbeiten miteinander (Schremmen - Schutt aufladen - Schutt wegbringen). Da die fünf Arbeiter immer nur mit einem Fahrzeug zur Baustelle gelangen, halten sie gleiche Arbeitszeiten ein (laut Personalblätter und identisch mit der Aussage von römisch 40 vom 23.07.2015 war dies am Montag, 20.07.2015 von (vorgegebener Arbeitsbeginn:) 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und an den anderen Tagen von 07.00 Uhr bis 17:00 Uhr). Das Werkzeug sowie das Fahrzeug wurde vom Geschäftsführer der römisch 40 GmbH organisiert und den Arbeitern zur Verfügung gestellt; auch die Unterkunft der Arbeiter in der Slowakei (nahe Bratislava) wurde vom Geschäftsführer der römisch 40 GmbH bezahlt. Auch die Stundenaufzeichnungen und die Bezahlung von € 10,00 pro Stunde und pro Arbeiter weist eher auf ein Dienstverhältnis hin als auf ein selbständiges Auftragsverhältnis. Aufgrund des durch diese hier nochmals aufgezeigten Erwägungen festgestellten Sachverhaltes, der aktenkundigen Unterlagen und in Anbetracht des wahren wirtschaftlichen Gehaltes im Sinne des Paragraph 539 a, ASVG ist im gegenständlichen Fall klar erkennbar, dass es sich hier um keine Selbständigkeit bzw. keine selbständige Auftragserfüllung der fünf slowakischen Arbeiter gehandelt hat.

Beweiswürdigend ist weiters auf das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17.09.2015, welches dem Geschäftsführer der XXXX GmbH am 22.09.2015 an seine österreichische Meldeadresse zugestellt wurde, zu verweisen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass die XXXX GmbH als Dienstgeberin die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX mit Schremmarbeiten bzw. mit Wegräumen von Schutt beschäftigt und diese Arbeitnehmer nicht vor Arbeitsantritt bei der NÖGKK angemeldet hat, sie dadurch § 33 Abs. 1 iVm § 111 ASVG verletzt hat und über sie eine Geldstrafe von € 730,00 je Arbeiter verhängt wird. Dieses Straferkenntnis, welches auf dem Strafantrag des BMF vom 30.07.2015 beruht, weist den vollkommen - sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist.Beweiswürdigend ist weiters auf das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17.09.2015, welches dem Geschäftsführer der römisch 40 GmbH am 22.09.2015 an seine österreichische Meldeadresse zugestellt wurde, zu verweisen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass die römisch 40 GmbH als Dienstgeberin die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 mit Schremmarbeiten bzw. mit Wegräumen von Schutt beschäftigt und diese Arbeitnehmer nicht vor Arbeitsantritt bei der NÖGKK angemeldet hat, sie dadurch Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, ASVG verletzt hat und über sie eine Geldstrafe von € 730,00 je Arbeiter verhängt wird. Dieses Straferkenntnis, welches auf dem Strafantrag des BMF vom 30.07.2015 beruht, weist den vollkommen - sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist.

Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17.09.2015 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und nach dem ASVG eine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG) von XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX bei der XXXX GmbH feststellt. Aus dieser rechtskräftigen Entscheidung ist für das Bundesverwaltungsgericht sohin die von der NÖGKK in gegenständlichen Verfahren festgestellte Tatsache, dass XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX als Dienstnehmer der XXXX GmbH iS eines persönlichen und wirtschaftlich abhängigen Dienstverhältnisses nach dem ASVG und AlVG am 23.07.2015 mit Schremm- und Wegräumarbeiten (wie durch das Straferkenntnis rechtskräftig entschieden wurde nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 ASVG unangemeldet) beschäftigt gewesen sind, eindeutig belegt.Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17.09.2015 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und nach dem ASVG eine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 bei der römisch 40 GmbH feststellt. Aus dieser rechtskräftigen Entscheidung ist für das Bundesverwaltungsgericht sohin die von der NÖGKK in gegenständlichen Verfahren festgestellte Tatsache, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Dienstnehmer der römisch 40 GmbH iS eines persönlichen und wirtschaftlich abhängigen Dienstverhältnisses nach dem ASVG und AlVG am 23.07.2015 mit Schremm- und Wegräumarbeiten (wie durch das Straferkenntnis rechtskräftig entschieden wurde nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, ASVG unangemeldet) beschäftigt gewesen sind, eindeutig belegt.

Zu Vorbringen, dass der Geschäftsführer der XXXX GmbH seit Anfang September 2015 nicht mehr an der Adresse XXXX Wien, XXXX wohnhaft gewesen sei und diese Adresse keine Abgabestelle für die Zustellung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17.09.2015 begründet habe, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf den Auszug aus dem Zentralen Melderegister, wonach der Geschäftsführer der XXXX GmbH an dieser Adresse von 09.09.2014 bis 20.07.2016 - sohin sehr wohl zum Zustellzeitpunkt - gemeldet gewesen ist.Zu Vorbringen, dass der Geschäftsführer der römisch 40 GmbH seit Anfang September 2015 nicht mehr an der Adresse römisch 40 Wien, römisch 40 wohnhaft gewesen sei und diese Adresse keine Abgabestelle für die Zustellung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17.09.2015 begründet habe, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf den Auszug aus dem Zentralen Melderegister, wonach der Geschäftsführer der römisch 40 GmbH an dieser Adresse von 09.09.2014 bis 20.07.2016 - sohin sehr wohl zum Zustellzeitpunkt - gemeldet gewesen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche vom Masseverwalter auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche vom Masseverwalter auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.3.3. Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3).

3.4. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."3.4. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bilden Abs. 1 und 2 des § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bilden Absatz eins und 2 des Paragraph 28, VwGVG.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die XXXX GmbH, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer, als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die römisch 40 GmbH, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer, als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die fünf Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Schremm- und Wegräumarbeiten für die XXXX GmbH als Dienstgeberin angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die fünf Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Schremm- und Wegräumarbeiten für die römisch 40 GmbH als Dienstgeberin angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX zur XXXX GmbH - jedenfalls am 23.07.2015 - auszugehen.In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zur römisch 40 GmbH - jedenfalls am 23.07.2015 - auszugehen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die XXXX GmbH als Dienstgeberin hat es unterlassen, die fünf betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die römisch 40 GmbH als Dienstgeberin hat es unterlassen, die fünf betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiternehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall wurden zeitgleich fünf nichtangemeldete Arbeiter arbeitend für die XXXX GmbH betreten und kann daher nicht von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiternehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall wurden zeitgleich fünf nichtangemeldete Arbeiter arbeitend für die römisch 40 GmbH betreten und kann daher nicht von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2133274.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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