Entscheidungsdatum
18.10.2016Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W232 2136000-1/5E
W233 2136001-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX undDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und
2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2016, Zlen. 1.) 1107036303-160320919 und 2.) 1107035404-160320862 beschlossen:2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2016, Zlen. 1.) 1107036303-160320919 und 2.) 1107035404-160320862 beschlossen:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die georgischen Beschwerdeführer sind verheiratet und reisten im Besitz gültiger spanischer Visa am 01.03.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei, sowie II. gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei. gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Spanien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei.
Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 05.09.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde mittels Telefax am 20.09.2016 eingebracht.
Mit Schreiben vom 30.09.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 19.09.2016 endete und die Beschwerde erst am 20.09.2016 eingebracht worden und somit verspätet sei. Weiters wurde den Beschwerdeführern eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesen Ermittlungsergebnissen binnen einer Woche eingeräumt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer stellten am 01.03.2016 in Österreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, welche mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurden. Die Zustellung der angefochtenen Bescheide erfolgte am 05.09.2016. Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden am 20.09.2016 mittels Telefax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide hingewiesen.Die Beschwerdeführer stellten am 01.03.2016 in Österreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, welche mit den angefochtenen Bescheiden gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen wurden. Die Zustellung der angefochtenen Bescheide erfolgte am 05.09.2016. Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden am 20.09.2016 mittels Telefax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide hingewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
Im vorliegenden Fall wurden die die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückweisenden angefochtenen Bescheide der Beschwerdeführer am 05.09.2016 rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diese Bescheide, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am 19.09.2016.Im vorliegenden Fall wurden die die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückweisenden angefochtenen Bescheide der Beschwerdeführer am 05.09.2016 rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diese Bescheide, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am 19.09.2016.
Die Beschwerden wurden jedoch erst 20.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wurde sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerden waren daher gemäß § 28 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wurde sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerden waren daher gemäß Paragraph 28, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W232.2136000.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016