Entscheidungsdatum
18.10.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2136922-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 05.10.2016, Zahl: 1102448510/161320640, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 05.10.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 05.10.2016, Zahl: 1102448510/161320640, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 05.10.2016 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 05.10.2016 niederschriftlich einvernommen - entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
"[...]F: Wann und warum sind Sie das letzte Mal in das Bundesgebiet eingereist?
A: Entweder am 24.12. oder am 26.12.2015 bin ich nach Österreich eingereist.
F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme Unterkunft bezogen?
A: Ich habe in der [...]gasse [...] im 15. Bezirk gewohnt; es ist eine private Wohnung - mein Halbbruder hat mir Geld geschickt um diese zu bezahlen;
F: Haben Sie in dieser Wohnung noch Effekten?
A: nein
V: laut ZMR Nachschau ist diese Angabe richtig
F: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in Österreich finanziert?
A: Ich habe als Frisör schwarzgearbeitet und mir Geld dazu verdient.
F: Wo befindet sich Ihr Reisedokument?
A: Ich hatte einen Reisepass, aber diesen in der Türkei verloren
F: Was haben Sie den ganzen Tag in Österreich gemacht?
A: nichts
F: Wo wohnten Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich?
A: Ich bin nach Tunesien und von dort mit dem Flugzeug in die Türkei, dann mit dem Schlauchboot über das Meer und über die Balkanroute nach Österreich, wollte aber eigentlich weiter nach Frankreich.
F: Leben von Ihnen Familienangehörige oder Freunde im Bundesgebiet?
A: nein, nur Freunde
F: Wo und Wie lange arbeiteten Sie vor Ihrer Festnahme?
A: Hab als Frisör gearbeitet, war aber nicht gemeldet.
F: Wie viel Bargeld haben Sie bei sich?
A: ca. 45 €
F: Haben Sie in einem Europäischen Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt?
A: Ja in der Schweiz, wurde aber wieder nach Österreich verbracht.
F: Sind Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels eines Europäischen Mitgliedstaates?
A: nein
F: Werden Sie in Algerien strafrechtlich oder politisch verfolgt?
A: nein
F: Leiden Sie unter einer schweren Erkrankung wie z.B.: Aids oder Hepatitis?
A: nein
Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an:
Ich bin ledig und bin für keine Kinder sorgepflichtig. In Österreich wohnen keine Familienangehörigen nur Freunde. Meine Eltern leben in Algerien. Meine zwei Brüder, meine vier Schwester leben auch alle in Algerien. [...]"
Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verwaltungsbehörde stellte unter anderem fest (Hervorhebungen im Original):
"Zu Ihrer Person:
Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie sind algerischer Staatsbürger.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot. Sie befinden sich somit illegal im Bundesgebiet. Sie verfügen über kein Dokumente und keine Barmittel. Seitens der ho. Behörde ist davon auszugehen, dass Sie Untertauchen und somit nicht der algerischen Delegation vorgeführt werden können bzw. in weiterer Folge einer Abschiebung nach Algerien entgehen.Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem Einreiseverbot. Sie befinden sich somit illegal im Bundesgebiet. Sie verfügen über kein Dokumente und keine Barmittel. Seitens der ho. Behörde ist davon auszugehen, dass Sie Untertauchen und somit nicht der algerischen Delegation vorgeführt werden können bzw. in weiterer Folge einer Abschiebung nach Algerien entgehen.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
* Sie sind nach Österreich illegal eingereist.
* Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich einerseits dem Asylverfahren entzogen und andererseits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme faktenwidrige Behauptungen aufstellten. Des Weiteren wurden Sie straffällig.
* Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
* Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie straffällig wurden und von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt und 12 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
* Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.
* Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie sich erst seit kurzen im Bundesgebiet befinden und weder über familiäre noch soziale oder berufliche Bindungen verfügen.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Außerdem bestehen zum Bundesgebiet keinerlei familiäre Bindungen. Ihre Familienangehörige leben in Algerien.
Rechtliche Beurteilung
[...]
In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.
1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
[...]
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie reisten illegal nach Österreich ein. Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Sie verfügen über keine Meldung im Bundesgebiet und besitzen keine Barmittel. Des Weiteren sind Sie nicht im Besitz eines Dokumentes um freiwillig das Bundesgebiet verlassen zu können. Sie werden somit der algerischen Delegation vorgeführt. Zusätzlich wurden Sie auch noch straffällig, da Sie sich Ihren illegalen Aufenthalt nicht finanzieren konnten. Es gibt keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut illegal untertauchen werden. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.Sie reisten illegal nach Österreich ein. Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Sie verfügen über keine Meldung im Bundesgebiet und besitzen keine Barmittel. Des Weiteren sind Sie nicht im Besitz eines Dokumentes um freiwillig das Bundesgebiet verlassen zu können. Sie werden somit der algerischen Delegation vorgeführt. Zusätzlich wurden Sie auch noch straffällig, da Sie sich Ihren illegalen Aufenthalt nicht finanzieren konnten. Es gibt keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut illegal untertauchen werden. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen. Ihre Familie lebt in Algerien. In Österreich haben Sie keine Angehörigen. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Verfahrensrelevante Integration ist nicht erkennbar.
Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie straffällig wurden.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Sie wurden am 22.08.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahles zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt und 12 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Des Weiteren besitzen Sie auch keine Barmittel, somit kann auch keine Sicherheitsleistung eingehoben werden. Zusätzlich wurden Sie straffällig im Bundesgebiet. Die Behörde geht davon aus, dass bei Ihnen das gelindere Mittel nicht ausreichend ist, zumal Sie nicht bereit sind an die österreichischen Rechtsnormen zu halten.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sie haben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme keine gegenteiligen Behauptungen gemacht. Sollten Sie ärztlicher Hilfe bedürfen, so kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden.
Die Verhängung von Schubhaft erweist sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser am 11.10.2016 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus(Hervorhebung im Original):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser am 11.10.2016 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus(Hervorhebung im Original):
"Unzweifelhaft ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, dass mit der Verhängung der Schubhaft die Abschiebung des BF nach Algerien gesichert werden soll. Für eine Abschiebung nach Algerien wäre die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Vertretungsbehörde iSd § 97 FPG Voraussetzung für die Abschiebung, da der BF über kein Reisedokument verfügt."Unzweifelhaft ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, dass mit der Verhängung der Schubhaft die Abschiebung des BF nach Algerien gesichert werden soll. Für eine Abschiebung nach Algerien wäre die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Vertretungsbehörde iSd Paragraph 97, FPG Voraussetzung für die Abschiebung, da der BF über kein Reisedokument verfügt.
Um der Begründungspflicht gem § 60 AVG zu entsprechen, hätte die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt feststellen müssen. Dazu zählt auch die Frage, ob und in welchem Zeitraum von der algerischen Vertretungsbehörde mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen ist und ob in Folge dessen die Abschiebung innerhalb des maximalen Schubhaftzeitraumes durchführbar ist. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund notwendig gewesen, dass die algerischen Vertretungsbehörden über Jahre hinweg notorischerweise praktisch keine Heimreisezertifikate ausgestellt haben (vgl http://kurier.at/politik/inland/flu6chtlinQe-woran-abschiebungen-scheitern-koennen/179.066.646, Zugriff am 10,10.2016).Um der Begründungspflicht gem Paragraph 60, AVG zu entsprechen, hätte die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt feststellen müssen. Dazu zählt auch die Frage, ob und in welchem Zeitraum von der algerischen Vertretungsbehörde mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen ist und ob in Folge dessen die Abschiebung innerhalb des maximalen Schubhaftzeitraumes durchführbar ist. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund notwendig gewesen, dass die algerischen Vertretungsbehörden über Jahre hinweg notorischerweise praktisch keine Heimreisezertifikate ausgestellt haben vergleiche http://kurier.at/politik/inland/flu6chtlinQe-woran-abschiebungen-scheitern-koennen/179.066.646, Zugriff am 10,10.2016).
Eine Auseinandersetzung mit diesem wesentlichen Element, der Frage der Erreichbarkeit des Sicherungszwecks, lässt der angefochtene Bescheid vermissen. Eine Schubhaftverhängung "auf Vorrat" ist jedenfalls unzulässig (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Gerade im Fall des BF ist besonders fraglich, ob er nach Algerien abgeschoben werden kann. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der BF bis zum 05.10.2016 eine Haftstrafe verbüßte. Bereits am 19.09.2016 wurden eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegenüber dem BF erlassen, wobei festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Die Durchsetzbarkeit der Entscheidung trat bereits mit Zustellung des Bescheides vom 19.09.2016 ein, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Eine Auseinandersetzung mit diesem wesentlichen Element, der Frage der Erreichbarkeit des Sicherungszwecks, lässt der angefochtene Bescheid vermissen. Eine Schubhaftverhängung "auf Vorrat" ist jedenfalls unzulässig vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Gerade im Fall des BF ist besonders fraglich, ob er nach Algerien abgeschoben werden kann. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der BF bis zum 05.10.2016 eine Haftstrafe verbüßte. Bereits am 19.09.2016 wurden eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegenüber dem BF erlassen, wobei festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Die Durchsetzbarkeit der Entscheidung trat bereits mit Zustellung des Bescheides vom 19.09.2016 ein, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Da in diesem Zeitraum offenkundig kein Heimreisezertifikat durch die algerische Vertretungsbehörde ausgestellt wurde (ansonsten wäre der BF wohl unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft abgeschoben worden) und offenbar auch die Identität des BF nicht bestätigt werden konnte, ist nunmehr nicht davon auszugehen, dass dies in der höchstzulässigen Schubhaftdauer von vier bzw. sechs Monaten möglich sein wird.
Zur Frage, ob und wenn ja, in welchem Zeitraum mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen ist, wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einem informierten Vertreter der belangten Behörde beantragt, sollte der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgegeben werden.
Unverhältnismäßigkeit der Haft
Keine Fluchtgefahr
[...]
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ihre Begründungspflicht verletzt. Weder ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid zweifelsfrei, auf welchen Überlegungen die Begründung der Fluchtgefahr beruht, noch ist ersichtlich, aus welchem vom BF gesetzten Verhalten eine solche abgeleitet wird, wie nachfolgend dargestellt wird.
[...]
Im vorliegenden Fall ist anhand des angefochtenen Bescheides nicht zweifelsfrei feststellbar, weiche Kriterien die belangte Behörde als gegeben heranzieht. Auf S, 6-7 des bekämpften Bescheides wird durch Fettdruck der Ziffern 1 und 9 suggeriert, dass diese beiden Kriterien (Z 1: fehlende Mitwirkung des Fremden am Verfahren bzw. Umgehung oder Behinderung der Abschiebung oder Rückkehr, Z 2: Grad der sozialen Verankerung in Österreich) als erfüllt anzusehen seien, eine "ausführliche Darlegung" der Gründe findet sich aber entgegen der Ausführungen der belangten Behörde auf S. 9 des bekämpften Bescheides nicht. Es mangelt daher an einer Subsumtion des Sachverhaltes unter die herangezogenen Tatbestände.Im vorliegenden Fall ist anhand des angefochtenen Bescheides nicht zweifelsfrei feststellbar, weiche Kriterien die belangte Behörde als gegeben heranzieht. Auf S, 6-7 des bekämpften Bescheides wird durch Fettdruck der Ziffern 1 und 9 suggeriert, dass diese beiden Kriterien (Ziffer eins :, fehlende Mitwirkung des Fremden am Verfahren bzw. Umgehung oder Behinderung der Abschiebung oder Rückkehr, Ziffer 2 :, Grad der sozialen Verankerung in Österreich) als erfüllt anzusehen seien, eine "ausführliche Darlegung" der Gründe findet sich aber entgegen der Ausführungen der belangten Behörde auf S. 9 des bekämpften Bescheides nicht. Es mangelt daher an einer Subsumtion des Sachverhaltes unter die herangezogenen Tatbestände.
Richtig ist, dass der BF am 22.08.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl! XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt und 12 Monaten bedingt verurteilt. Eine Verurteilung aufgrund der Straftat erhöht zwar das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen Durchsetzung der Abschiebung, jedoch kann dieser Umstand noch keine Fluchtgefahr begründen.Richtig ist, dass der BF am 22.08.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl! römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt und 12 Monaten bedingt verurteilt. Eine Verurteilung aufgrund der Straftat erhöht zwar das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen Durchsetzung der Abschiebung, jedoch kann dieser Umstand noch keine Fluchtgefahr begründen.
Darüber hinaus verfügte der BF vor seinem Strafantritt am 22,08.2016 über eine Wohnung und eine Meldeadresse in der Grenzgasse 16/18, 1150 Wien. Dies wurde auch vom zuständigen Organwaiter im Rahmen der Einvernahme vom 05.10.2016 durch Nachschau im Zentralen Melderegister bestätigt. Auf S. 7 des bekämpften Bescheides wird jedoch in aktenwidriger Weise festgestellt, dass der BF "über keine Meldung im Bundesgebiet" verfügt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen die belangte Behörde davon ausgeht, dass der BF sich durch Untertauchen dem Verfahren bzw. der Vorführung vor die algerische Delegation entziehen würde. Aus der gesamten Einvernahme ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der BF versuchen würde, eine Abschiebung zu behindern. Entgegen der Behauptungen der belangten Behörde auf S. 4 hat der BF auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme keine "faktenwidrigen Behauptungen" aufgestellt. Die belangte Behörde bleibt dabei auch eine genaue Erläuterung schuldig, welche faktenwidrigen Behauptungen der BF im Rahmen seiner Einvernahme aufgestellt hat.
Auch der Umstand, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht von selbst nachgekommen ist, begründet noch keine Fluchtgefahr, da sich der BF seit Bestehen seiner Ausreiseverpflichtung in Strafhaft befand.
All diese Umstände zeigen, wie ungenau sich die belangte Behörde mit dem individuellen Fall auseinandergesetzt hat.
ln der rechtlichen Beurteilung wird mehrmals floskelhaft ausgeführt, dass sich der BF aufgrund eines bereits geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und ein bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegen würde. Es bleibt jedoch völlig im Dunkeln, auf welches konkrete Verhalten sich die belangte Behörde bezieht und aus welchem Verhalten sie diese mangelnde Vertrauenswürdigkeit ableitet.
Es wird lediglich hervorgehoben, dass der BF über keine sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, er bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und er kein Reisedokument verfügt sowie dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und gegenüber dem BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Auch in den Sachverhaltsfeststellungen finden sich keine weiteren Formulierungen, das tatsächliche Bestehen einer Fluchtgefahr implizieren würden.
All diese Umstände - die fehlende soziale Verankerung sowie der Mangel an Barmitteln und Personaldokumenten - können im vorliegenden Fall keine Fluchtgefahr begründen, da diese bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen. So ist in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (PRÄG 2015) zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, die wiederum auf die Judikatur des VwGH verweisen, zu lesen;All diese Umstände - die fehlende soziale Verankerung sowie der Mangel an Barmitteln und Personaldokumenten - können im vorliegenden Fall keine Fluchtgefahr begründen, da diese bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen. So ist in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (PRÄG 2015) zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, die wiederum auf die Judikatur des VwGH verweisen, zu lesen;
Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhäitige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233). (582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen)Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhäitige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233). (582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen)
Alleine aus dem Umstand, dass der Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz abgewiesen wurde und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht sowie aus dem Mangel an familiären und beruflichen Anknüpfungspunkten, kann keine Fluchtgefahr abgeleitet werden. Würde man diese Ansicht vertreten, so wäre die Verhängung der Schubhaft eine Standard-Maßnahme, da die angegebenen Merkmale in sehr vielen Fällen typischerweise vorliegen. Sowohl der VfGH als auch der VwGH judizieren jedoch in ständiger Rechtsprechung, dass die Verhängung der Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen darf. Würde man der genannten Rechtsansicht folgen, hieße dies, den gesetzlichen Vorschriften einen verfassungswidrigen Inhalt zu unterstellen.
Zur Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels
Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und der Rückführungs-RL besteht (was aber ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde aufgrund des klaren Wortlautes des § 77 Abs. 1 FPG verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, wenn ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend ist. Warum ein gelinderes Mittel im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt, wird von der belangten Behörde aber nicht nachvollziehbar dargelegt.Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und der Rückführungs-RL besteht (was aber ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 77, Absatz eins, FPG verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, wenn ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend ist. Warum ein gelinderes Mittel im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt, wird von der belangten Behörde aber nicht nachvollziehbar dargelegt.
Dies trifft insbesondere auf das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung sowie (auf das gelindere Mittel der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten zu. Die Ausführungen dazu im angefochtenen Bescheid bleiben inhaltsleer und beschränken sich auf einen pauschalen Verweis auf das bisherige Verhalten des BF.
Gegen den BF wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern § 77 Abs. 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung. Den entsprechenden Anordnungen der belangten Behörde hätte der BF Folge geleistet.Gegen den BF wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung. Den entsprechenden Anordnungen der belangten Behörde hätte der BF Folge geleistet.
Dadurch, dass hinsichtlich des Ausreichens gelinderer Mittel keine ausreichende Prüfung erfolgt ist, erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig.
Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft nicht notwendig, Verletzung des § 80 Abs 1 FPG und Art 1 Abs 2 PersFrBVGSchubhaft im Anschluss an die Strafhaft nicht notwendig, Verletzung des Paragraph 80, Absatz eins, FPG und Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG
Der BF befand sich von 22.08.2016 bis 05.10.2016 in Strafhaft und von 19.04.2016 bis 20.04.2016 und von 06.07.2016 bis 22.08.2016 in Untersuchungshaft. Insgesamt befand sich der BF somit für einen Zeitraum von drei Monaten in Österreich in Gerichtshaft. Am 22.08.2016 wurde der BF verurteilt.
Gem § 30 Abs 5 BFA-VG ist das Strafgericht - im Fall von Strafverfahren wegen vorsätzlich begangener Straftaten - verpflichtet, das BFA unter anderem von der rechtskräftigen Verurteilung unter Anschluss der Urteilsausfertigung zu verständigen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft über einen Fremden zu informieren. Die Justizanstalt wiederum ist verpflichtet, das BFA von Strafantritt und Strafende zu verständigen. Damit steht fest, dass der belangten Behörde das errechnete Strafende spätestens nach Zustellung der Urteilsausfertigung durch das Strafgericht bekannt war.Gem Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG ist das Strafgericht - im Fall von Strafverfahren wegen vorsätzlich begangener Straftaten - verpflichtet, das BFA unter anderem von der rechtskräftigen Verurteilung unter Anschluss der Urteilsausfertigung zu verständigen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft über einen Fremden zu informieren. Die Justizanstalt wiederum ist verpflichtet, das BFA von Strafantritt und Strafende zu verständigen. Damit steht fest, dass der belangten Behörde das errechnete Strafende spätestens nach Zustellung der Urteilsausfertigung durch das Strafgericht bekannt war.
Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, ihre Vorgangsweise von Vornherein so einzurichten, dass Schubhaft nach Möglichkeit unterbleiben kann. Dazu hat der VwGH im Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, ausgesprochen:
[...]
Unabhängig von der Frage der Ausreisebereitschaft der BF stand der belangten Behörde ein ausreichend langer Zeitraum (drei Monate) zur Verfügung, in dem sie ihre Vorgehensweise so hätte einrichten können, dass die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft überhaupt unterbleiben hätte können. Die belangte Behörde hätte bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt die notwendigen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in die Wege leiten können. Ein Zuwarten bis nach Ende der Strafhaft am 05.10.2016 erweist sich als rechtswidrig.
Durch ihre Untätigkeit bis zum Ende der Strafhaft wurden auch wesentliche Verfahrens Vorschriften missachtet und der BF im Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Bei gesetzmäßiger Vorgangsweise hätte nämlich die belangte Behörde dem BF, als dieser sich in Strafhaft befand, ausreichend Parteiengehör einräumen müssen. Dies hätte so rechtzeitig erfolgen müssen, dass der BF noch vor Ende der Strafhaft die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides im Wege der Erhebung einer Beschwerde überprüfen hätte können.
[...]
Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, ihre interne Organisation so zu gestalten, dass Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft überhaupt unterbleiben kann. Eine unzureichende personelle Ausstattung, Organisationsmängel oder die Überlastung eines Organs der Behörde sind bei der Angemessenheitsprüfung der Anhaltung nicht zu veranschlagen, zumal Haftsachen unter allen Umständen den Nichthaftsachen vorzuziehen sind.
[...]
Durch die Vorgangsweise der belangten Behörde erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und die Schubhaft als unverhältnismäßig.
Die belangte Behörde hat durch ihre Vorgehensweise überdies Art 1 Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) verletzt, der vorsieht, dass jede Freiheitsentziehung nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen darf. Gern § 76 Abs 4 FPG ist Schubhaft gern § 57 AVG mit Mandatsbescheid zu erlassen, es sei denn, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft. Genau Letzteres war aber beim BF der Fall. Schubhaft wurde somit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise angeordnet.Die belangte Behörde hat durch ihre Vorgehensweise überdies Artikel eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) verletzt, der vorsieht, dass jede Freiheitsentziehung nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen darf. Gern Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist Schubhaft gern Paragraph 57, AVG mit Mandatsbescheid zu erlassen, es sei denn, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft. Genau Letzteres war aber beim BF der Fall. Schubhaft wurde somit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise angeordnet.
Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandluna zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - Insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft sowie zur Frage der Erlangbarkeit eines Helmreisezertifikates - beantragt.
Im konkreten Fall ist nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gem § 21 Abs 7 BFA-VG als geklärt erscheint: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. "Im konkreten Fall ist nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gem Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt erscheint: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. "
Da im vorliegenden Fall die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet wurde, ist davon auszugehen, dass im Sinn der Judikatur des VwGH jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, da der Erlassung eines Mandatsbescheides kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorangeht. Wie dargelegt, ist insbesondere der Sachverhalt im Hinblick auf das Zielland der Abschiebung und die Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates nicht geklärt.
Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich lediglich auf einen Hinweis auf den Verfahrensakt und die Einvernahme).
Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gern § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwandersatzverordnungZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gern Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung
Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. [...].Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gem Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. [...].
Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge
* eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des
maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;
* den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidrigerweise erfolgte;
* im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung*' aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;
* der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.
Das BFA legte den Akt im Emailwege vor, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß erstattete eine Stellungnahme, und führte aus (Hervorhebung im Original):
"Zur vorliegenden Beschwerde vom 04.10.2016 wird von der belangten Behörde wie folgt Stellung bezogen:
Herr [...] ( BF) stellte am 17.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Asylverfahrens wurde auch die Alias-Identität [...] festgestellt.
Am 06.07.2016 wurde der BF aufgrund einer gerichtlich strafbaren Handlung in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert.
Am 22.08.2016 wurde der BF zur Zahl XXXX wegen §§127, 130 Abs.1Am 22.08.2016 wurde der BF zur Zahl römisch 40 wegen §§127, 130 Absatz eins
1. Fall, 15, 229Abs. 1, 241e Abs.3 und 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt rechtskräftig verurteilt.1. Fall, 15, 229Abs. 1, 241e Absatz 3 und 15, 105 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt rechtskräftig verurteilt.
Am 19.09.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt wurde und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung iVm mit einem fünfjährigen Einreiseverbot verbunden wurde. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 21.09.2016 und ist diese Entscheidung mit diesem Datum durchsetzbar.Am 19.09.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt wurde und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem fünfjährigen Einreiseverbot verbunden wurde. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 21.09.2016 und ist diese Entscheidung mit diesem Datum durchsetzbar.
Am 29.09.2016 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 1 BFA-VG erlassen, da die Entlassung am 05.10.2016 erfolgen sollte.Am 29.09.2016 wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 1 BFA-VG erlassen, da die Entlassung am 05.10.2016 erfolgen sollte.
Aufgrund dieses Festnahmeauftrages wurde der BF am 05.10.2016 der ha. Behörde vorgeführt. Eine melderechtliche Anfrage ergab, dass eine aufrechte Meldung in Wien 15 besteht.
Am 05.10.2016 um 10:50 Uhr wurde der BF einvernommen und das erforderliche Formular für die Identifizierung und Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt.
Die Delegation der algerischen Botschaft wird am 19.10.2016( Ersatztermin 25.10.2016) im ha. Bereich erscheinen. Es wird ein HZ-Verfahren eingeleitet und ein Termin für die erforderliche Befragung durch Vertreter der algerischen Botschaft vereinbart.
Die Einvernahme ergab, dass der BF weder familiäre noch soziale Bindungen zum Bundesgebiet hat. An Bargeld konnte Euro 45,-
vorgewiesen werden. Auf die Frage nach dem Wohnsitz wurde durch den BF bestätigt, dass in Wien 15 [...]gasse [...] eine Unterkunft genommen wurde. Auf die Nachfrage, ob sich noch Effekten an dieser Adresse befinden, wurde dies durch den BF verneint.
Am 05.10.2016 um 11:50 Uhr wurde dem BF ein Schubbescheid persönlich zugestellt.
Am 06.10.2016 wurde ein Zehnfingerabdruckblatt für die Antragstellung auf Ausstellung eines HZ bei den algerischen Behörden angefordert.
Am 11.10.2016 um 15:02 langte die Schubhaftbeschwerde des BF ein.
Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass während der Anhaltung in der Justizanstalt Josefstadt der offene Antrag auf internationalen Schutz bearbeitet wurde. Dieses Verfahren wurde mit einem negativen Bescheid abgeschlossen und konnte erst nach der Zustellung dieser Entscheidung die notwendigen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt werden. Eine Einvernahme für die Erlangung eines HZ ist erforderlich und musste mittels Festnahmeauftrag sichergestellt werden, dass sich der BF dem anhängigen Verfahren zur Sicherung der Abschiebung und Erlangung eines HZ auch stellt. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF war die Annahme gerechtfertigt, dass der BF österreichischen Rechtsvorschriften keine Beachtung schenkt und im Hinblick auf die asylrechtliche Entscheidung musste davon ausgegangen werden, dass nach Entlassung aus der Justizanstalt mit einem Untertauchen des BF zu rechnen war. Im Gegensatz zu den Ausführungen des BF wurde im Schubbescheid die bestehende Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung und die Nichtanwendung eines gelinderen Mittels entsprechend begründet.
Algerien wurde am 18. Februar 2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen. Die algerische Botschaft hat jüngst in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert zur Rückübernahme algerischer Staatsbürger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Zusätzlich hat auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Bereich der Dokumentenbeschaffung gesetzt und laufend Gespräche geführt, sodass nunmehr eine kontinuierliche Zusammenarbeit gegeben ist und bereits einige positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft erfolgt sind.
Die Vorführung des BF wird am 19.10.2016 erfolgen und ist ein Interview mit einem Vertreter für die Identifizierung und die Erlangung eines HZ unbedingt erforderlich.
Die Befragung des BF und die Antworten auf die Fragen des Referenten zeigten, dass im konkreten Fall mit einem Untertauchen des BF zu rechnen ist. Es war nicht zu erwarten, dass der BF sich dem anhängigen Verfahren zur Identifizierung und Abschiebung stellen würde und musste mit einer Entziehung mittels Untertauchens gerechnet werden. Aufgrund der Angabe des BF, dass sich an der Meldeadresse keine Effekten (persönlichen Gegenstände zB. Kleidungsstücke etc.) befinden, musste davon ausgegangen werden, dass der BF diese Adresse nicht wieder aufsuchen und im Hinblick auf die asylrechtliche Entscheidung in jedem Fall einen Unterkunftsort suchen wird, welcher sicherstellt, dass der BF einem behördlichen Zugriff entgehen kann. Aus dem Auszug der Grundversorgung ist auch zu ersehen, dass der BF sich dem Asylverfahren nicht gestellt hat, da eine Rückführung aus der Schweiz am 12.04.2016 erfolgen musste und danach der BF wieder untergetaucht war und erst mit 16.06.2016 melderechtlich wieder in Erscheinung getreten war. Die finanzielle Situation des BF muss als trist gewertet werden, da ansonsten der BF keine strafbare Handlung gesetzt hätten, welche offensichtlich zur Verbesserung der finanziellen Situation führen sollte. Der Umstand, dass der BF eine Unterstützung durch die Grundversorgung verweigerte und aus Eigenem jedoch die Finanzierung des Aufenthaltes nicht sichern konnte, musste daraus geschlossen werden, dass die Finanzierung einer Privatwohnung in Frage zu stellen ist. Es ist daher zu befürchten, dass in Wirklichkeit der weitere Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt wird, um sich erfolgreich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung zu entziehen. Es konnte auch ein gelinderes Mittel nicht angewendet werden, da der BF behördliche Auflagen nicht einhalten wird, wenn in der Vergangenheit nicht einmal die Bereitschaft vorlag, sich einem Asylverfahren zu stellen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Algerien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen Vorlagen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen Vorlagen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
Die Verwaltungsbehörde machte an Kosten insgesamt € 426,20 "als Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde, Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde" geltend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der Beschwerdeführer verließ Algerien am 01.12.2015 legal mit seinem Reisepass und flog in die Türkei - er hatte keinerlei Probleme bei seiner legalen Ausreise aus Algerien.
Circa am 15.01.2016 reiste der Beschwerdeführer mit dem Zug aus Slowenien illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, in der Absicht jedoch, in die Schweiz weiterzureisen. um in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen, weil er gehört habe, dass die Schweiz Algerier akzeptiere. Zwischenzeitlich stellte er aber am 17.01.2016 in Österreich einen Asylantrag, reiste aber "im Jänner 2016 in die Schweiz weiter" und hatte (in der Schweiz) "den Namen [...] (=Alias-Identität) in der Schweiz bekannt gegeben".
Am 12.04.2016 erfolgte seine DUBLIN- Rücküberstellung nach Österreich. Der Beschwerdeführer wurde in die Grundversorgung aufgenommen, von welcher er aber wegen 48stündiger Abwesenheit ["unbekannter Aufenthalt"] am 19.04.2016 abgemeldet wurde. Der Beschwerdeführer war in der Folge noch einmal einen Tag lang, nämlich am 21.04.2016, in der Betreuungsstelle Klingenbach polizeilich gemeldet, danach aber bis 15.06.2016 ohne jede Meldeadresse.
Vom 16.06.2016 bis 05.07.2016 war der Beschwerdeführer bei einem privaten Unterkunftgeber im 15. Bezirk von Wien gemeldet, der Beschwerdeführer hat aber dort keinerlei Effekten.
Vom 06.07.2016 bis 05.10.2016 wurde der Beschwerdeführer in Strafhaft angehalten und war dementsprechend in der Justizanstalt XXXX polizeilich gemeldet. Aufgrund des am 29.09.2016 von der Verwaltungsbehörde erlassenen Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 05.10.2016 festgenommen und mit dem im Spruch angeführten Bescheid nach Durchführung einer Einvernahme am selben Tag in Schubhaft genommen; der Beschwerdeführer befindet sich seitdem in Schubhaft.Vom 06.07.2016 bis 05.10.2016 wurde der Beschwerdeführer in Strafhaft angehalten und war dementsprechend in der Justizanstalt römisch 40 polizeilich gemeldet. Aufgrund des am 29.09.2016 von der Verwaltungsbehörde erlassenen Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 05.10.2016 festgenommen und mit dem im Spruch angeführten Bescheid nach Durchführung einer Einvernahme am selben Tag in Schubhaft genommen; der Beschwerdeführer befindet sich seitdem in Schubhaft.
Mit Bescheid, Zahl: 1102448510 / 160085774, vom 19.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.01.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 {AsylG) idgF, abgewiesen; gemäß §8 Absatz 1 iVm §2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen.Mit Bescheid, Zahl: 1102448510 / 160085774, vom 19.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.01.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, {AsylG) idgF, abgewiesen; gemäß §8 Absatz 1 in Verbindung mit §2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß §10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm §9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl, I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, nicht erteilt. Gemäß §10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit §9 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl, römisch eins Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist.
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Ebenso wurde spruchgemäß entschieden, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.05.2015 verloren habe.Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Ebenso wurde spruchgemäß entschieden, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.05.2015 verloren habe.
Schließlich wurde gegen ihn gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Schließlich wurde gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte durch persönliche Ausfolgung am 21.09.2016 und ist diese Entscheidung mit diesem Datum durchsetzbar.
Mit Urteil des Straflandesgerichtes Wien, XXXX, vom 22.08.2016 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt.Mit Urteil des Straflandesgerichtes Wien, römisch 40 , vom 22.08.2016 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt.
Gemäß § 43a Absatz 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 12 (zwölf Monate, unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren) bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 12 (zwölf Monate, unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren) bedingt nachgesehen.
Der Verurteilung lagen folgende zahlreiche strafbaren Handlungen, unter anderem eine bereits vor der Stellung des Antrages (17.01.2016) auf internationalen Schutz - siehe Z. 2 (Straftat am 16.01.2016) - zugrunde.Der Verurteilung lagen folgende zahlreiche strafbaren Handlungen, unter anderem eine bereits vor der Stellung des Antrages (17.01.2016) auf internationalen Schutz - siehe Ziffer 2, (Straftat am 16.01.2016) - zugrunde.
Er hatte in Wien und an anderen Orten
I. gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarrömisch eins. gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am 19.04.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten [...] zwei Jacken im Wert von zumindest EUR 49,00 Verfügungsberechtigten der Firma [...], wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist, da [...] angehalten wurde;
2. am 16.01.2016 Verfügungsberechtigten der Firma [...] Kosmetikartikel im Wert von EUR 4,49, wobei es beim Versuch geblieben ist, da er vom Ladendetektiv beobachtet und nach Passieren des Kassenbereiches angehalten wurde;
3. am 02.02.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten [...] Verfügungsberechtigten der Firma [...] Kleidungsstücke im Wert von EUR 109,00, wobei es beim Versuch geblieben ist, da sie vom Ladendetektiv beobachtet und nach Passieren des Kassenbereiches angehalten wurden;
4. am 02.05.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter Verfügungsberechtigten der Firma [...] Kleidungsstücke im Wert von EUR 96,00;
5. am 12.05.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Täter [...] ein Mobiltelefon im Wert von EUR 400,00 und eine Geldbörse in nicht mehr festzustellbarem Wert samt Bargeld in Höhe von EUR 300,00;
6. am 29,06.2016 Verfügungsberechtigten des Unternehmens [...] eine Hose im Wert von EUR 129,90, indem er die Diebstahlssicherung entfernte und diese in seinen Rucksack steckte;
7. am 12.05.2016 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar eine Sozialversicherungskarte, eine ÖBB-Vorteilscard und eine Monatskarte der Wiener Linien lautend auf
[...];
8. am 12.05.2016 unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, nämlich eine Bankomatkarte lautend auf
[...];
er hatte weiters
II. am 19.04.2016 [...] mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme seiner Anhaltung, zu nötigen versucht, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten [...], als sie bei der zu Punkt I./1. geschilderten Tat betreten wurde, dem Ladendetektiv [...] mit dem Ellenbogen gegen dessen Rippen schlug, nachdem [...] diesem einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt hatte und mit der Beute flüchtete.römisch zwei. am 19.04.2016 [...] mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme seiner Anhaltung, zu nötigen versucht, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten [...], als sie bei der zu Punkt römisch eins./1. geschilderten Tat betreten wurde, dem Ladendetektiv [...] mit dem Ellenbogen gegen dessen Rippen schlug, nachdem [...] diesem einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt hatte und mit der Beute flüchtete.
Alle Verwandten und Familienangehörige des Beschwerdeführers - zu seiner Mutter und seinen Geschwistern hat er regelmäßig telefonischen Kontakt - leben in Algerien. Der Beschwerdeführer verfügt über keine nennenswerten Vermögensmittel.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers, von dem ein großes Gefahrenpotential ausgeht - siehe oben - bestand und besteht erheblich(st)e Fluchtgefahr.
Am 05.10.2016 um 10:50 Uhr wurde der BF einvernommen und das erforderliche Formular für die Identifizierung und Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt. Am 06.10.2016 wurde ein Zehnfingerabdruckblatt für die Antragstellung auf Ausstellung eines HZ bei den algerischen Behörden angefordert.
Die Delegation der algerischen Botschaft wird am 19.10.2016 (Ersatztermin 25.10.2016) im Anhaltebereich erscheinen. Es wird ein HZ-Verfahren eingeleitet und ein Termin für die erforderliche Befragung durch Vertreter der algerischen Botschaft vereinbart.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen keine Hinweise vor, dass die fremdenpolizeiliche Maßnahme der Abschiebung ins Herkunftsland nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer durchführbar wäre. Gerade im Zusammenhang mit Abschiebungen nach Algerien ist gerade in jüngster Zeit eine stark verbesserte Effektuierung festzustellen; so erfolgten etwa am 20.07.2016 als Ergebnis einer Vorführung vor die algerische Delegation fünf Identifizierungen (algerischer Staatsangehöriger) und wurden insgesamt fünf "Hz-Ausstellungen" zugestimmt.
Die Abschiebung ist daher zum Entscheidungszeitpunkt rechtlich und faktisch soweit als möglich anzusehen, dass sie innerhalb der Schubhafthöchstdauer durchführbar ist.
Entscheidungsgrundlagen:
* gegenständliche Aktenlage;
* Verfahren W117 2130323 und weitere im Rahmen der Bewiswürdigung und im Internet (RIS) abrufbare Entscheidungen.
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Die Feststellungen zum mit Antrag vom 17.01.2016 initiierten und bereits in erster Instanz mit Bescheid, Zahl: 1102448510/160085774, vom 19.09.2016, zugestellt am 21.09.2016, in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, zur Dublin-Rückübernahme aus der Schweiz am 12.04.2016, zur strafrechtlichen Verurteilung und den dieser zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, zu seiner (polizeilichen) Meldesituation, die letztlich bis zur gegenständlichen Inschubhaftnahme durch die Anhaltung in Strafhaft gekennzeichnet war, und schließlich zur Schubhaftanordnung ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage - all diese Umstände sind eindeutig schriftlich dokumentiert.
Die nähere Betrachtung der Wohnungs-/Meldesituation des Beschwerdeführers liefert, abgesehen vom Umstand des zwischenzeitlich nach Asylantragstellung in Österreich erfolgten Verlassens des Bundesgebietes und der Weiterreise in die Schweiz, das Bild unsteter (Wohn)verhältnisse:
So ist dem Grundversorgungsauszug unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, kaum eine Woche wieder in Österreich, wieder unbekannten Aufenthaltes war und deshalb bereits am 19.04.2016 aus der Grundversorgung abgemeldet wurde; nach zwischenzeitlichem Auftauchen und Aufnahme in die Grundversorgung am 21.04.2016 befand sich der Beschwerdeführer überhaupt knapp zwei Monate ohne jede Meldeadresse im Bundesgebiet.
Das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen
"Darüber hinaus verfügte der BF vor seinem Strafantritt am 22,08.2016 über eine Wohnung und eine Meldeadresse in der [...]gasse [...], 1150 Wien. Dies wurde auch vom zuständigen Organwalter im Rahmen der Einvernahme vom 05.10.2016 durch Nachschau im Zentralen Melderegister bestätigt."
mit dem der Beschwerdeführer eine geordnete Melde-/Wohnungssituation ins Treffen zu führen versucht, erweist sich insofern als nicht stichhaltig, als der Beschwerdeführer ausdrücklich in der Schubhafteinvernahme die Frage
"F: Haben Sie in dieser Wohnung noch Effekten?"
mit
"A: nein"
beantwortete, sodass der diesbezüglichen Rechtfertigung in der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde und der entsprechend weiteren Schlussfolgerung vor dem Hintergrund der sonstigen unsteten Wohnverhältnisse
"Aufgrund der Angabe des BF, dass sich an der Meldeadresse keine Effekten (persönlichen Gegenstände zB. Kleidungsstücke etc.) befinden, musste davon ausgegangen werden, dass der BF diese Adresse nicht wieder aufsuchen und im Hinblick auf die asylrechtliche Entscheidung in jedem Fall einen Unterkunftsort suchen wird, welcher sicherstellt, dass der BF einem behördlichen Zugriff entgehen kann."
nicht entgegengetreten werden kann.
Materiell gesehen, geht daher die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, abgesehen von der sonstig bereits ausgeführten Unstetheit inklusive illegalen Verlassens des Bundesgebietes,
"Auf S. 7 des bekämpften Bescheides wird jedoch in aktenwidriger Weise festgestellt, dass der BF "über keine Meldung im Bundesgebiet" verfügt"
ins Leere.
Als gleichfalls nicht stichhaltig erweist sich das Beschwerdevorbringen
"Richtig ist, dass der BF am 22.08.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt und 12 Monaten bedingt verurteilt. Eine Verurteilung aufgrund der Straftat erhöht zwar das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen Durchsetzung der Abschiebung, jedoch kann dieser Umstand noch keine Fluchtgefahr begründen","Richtig ist, dass der BF am 22.08.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt und 12 Monaten bedingt verurteilt. Eine Verurteilung aufgrund der Straftat erhöht zwar das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen Durchsetzung der Abschiebung, jedoch kann dieser Umstand noch keine Fluchtgefahr begründen",
weil eben nicht auf den das Verhalten des Beschwerdeführers beschönigenden Umstand "bloß" "einer Verurteilung", sondern auf die den wahren - wie die Verwaltungsbehörde zutreffend ausführt - "vertrauensunwürdigen" Charakter darstellenden zahlreichen strafbaren Handlungen abzustellen ist, die dann formal gesehen in eine einzige Urteilsfindung mündeten.
Legt man diese zahlreichen, gegen die Rechtsgüter Eigentum und körperliche Unversehrtheit begangenen strafbaren Handlungen zugrunde, wie die Verwaltungsbehörde im Schubhaftbescheid zutreffend anmerkt, - siehe auch rechtliche Beurteilung,
"Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276)."
so zeigt sich das Bild einer gänzlich rechtsuntreuen Person. Besonders schwerwiegend der Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht vor massiver Gewaltanwendung zurückschreckt, um dem Behördenzugriff zu entgehen, wie eine der aufgelisteten Straftaten zeigt (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
"[...] am 19.04.2016 [...] mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme seiner Anhaltung, zu nötigen versucht, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten [...], als sie bei der zu Punkt I./1. geschilderten Tat betreten wurde, dem Ladendetektiv [...] mit dem Ellenbogen gegen dessen Rippen schlug, nachdem [...] diesem einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt hatte und mit der Beute flüchtete."[...] am 19.04.2016 [...] mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme seiner Anhaltung, zu nötigen versucht, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten [...], als sie bei der zu Punkt römisch eins./1. geschilderten Tat betreten wurde, dem Ladendetektiv [...] mit dem Ellenbogen gegen dessen Rippen schlug, nachdem [...] diesem einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt hatte und mit der Beute flüchtete.
Alleine dies indiziert das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr.
Die Feststellungen in Bezug auf die faktische Durchführbarkeit der Abschiebung leitet sich zunächst einmal aus der gerade in jüngster Zeit gleichfalls festzustellenden Verbesserung, die Effektuierung von Abschiebungen nach Algerien betreffend, ab:
Lediglich beispielartig seien der Rechtsvertretung im Besonderen nur jene Fälle neuerlich ins Bewusstsein gerufen, in welchen sie gleichfalls bereits als Bevollmächtigte eingeschritten war und ihr anhand der in diesen Fällen ganz speziell, aber auch allgemein die verbesserte Realisierbarkeit von Abschiebungen vor Augen geführt wurde.
So führte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 01.08.2016, W137 2130733-1, ganz allgemein und fallspezifisch aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
"Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass für den Beschwerdeführer ein algerischer Reisepass oder zumindest ein Heimreisezertifikat in zumutbarer Frist ausgestellt wird. Dass die einschlägige Zusammenarbeit mit Algerien seit Juni 2016 (und insbesondere gegenüber 2014 und 2015) signifikant verbessert wurde, ist auch der rezenten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen."
In diesem Sinne hielt das Bundesverwaltungsgericht auch im Erkenntnis vom 05.08.2016, Zl. W117 2124412-1, fest:
"Da die Verwaltungsbehörde die Termininisierung der Abschiebung nach Algerien mit 20.08.2016 erreichte - die Abschiebung also zeitnah zur gegenständlichen Entscheidung erfolgen wird und keine die Fluchtgefahr relativierenden Umstände oder sonstigen Gründe zutage getreten sind, stellt sich die weitere Anhaltung bis zum Abschiebetermin als verhältnismäßig dar."
Auch wurde beispielsweise gerade im Verfahren W117 2130323 extra darauf hingewiesen, dass
"etwa am 20.07.2016 als Ergebnis einer Vorführung vor die algerische Delegation fünf Identifizierungen (algerischer Staatsangehöriger) erfolgten und insgesamt fünf ‚Hz-Ausstellungen' zugestimmt wurden".
Oder aber auch neben weiteren im RIS abrufbaren Entscheidungen das Erkenntnis W154 2131047-1 vom 03.08.2016:
"Zwischenzeitlich konnte für den BF ein Heimreisezertifikat bei der algerischen Botschaft erlangt werden. Die belangte Behörde hat im Übrigen in ihrer Stellungnahme auf die für 10.08.2016 festgelegte Abschiebung des BF nach Algerien auf dem Luftweg verwiesen."
Abschließend - ohne Anspruch auf Vollständigkeit, diesbezüglich ist nochmals auf die Judikatur im RIS zu verweisen - auch ein nicht so weit zurückliegendes Erkenntnis, welches der identen Rechtsvertretung eigentlich noch bewusst sein müsste, nämlich das Erkenntnis W112 2135196-1 vom 26.09.2016, in welchem auch die Art der verbesserten Zusammenarbeit festgehalten wurde (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
"Auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Informationen finden einmal monatlich Vorführungen vor die Delegation der algerischen Botschaft statt; eine Identifizierung ohne Vorführung vor die algerische Botschaft ist nicht möglich Das Überprüfungsverfahren in Algerien dauert drei bis vier Monate lang. Das Heimreisezertifikat wird unter Vorlage der Flugbuchung ausgestellt. Auf Grund dieser verbesserten Zusammenarbeit mit der algerischen Botschaft in Österreich und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer angibt, über einen algerischen Reisepass verfügt zu haben, ist mit zeitgerechten Ausstellung eines Heimreisezertifikats und damit der praktischen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer tatsächlich zu rechnen."
Insofern erschließt sich die auf die Undurchführbarkeit der Abschiebung zielende Argumentation der Rechtsvertretung
"Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund notwendig gewesen, dass die algerischen Vertretungsbehörden über Jahre hinweg notorischerweise praktisch keine Heimreisezertifikate ausgestellt haben (vgl http://kurier.at/politik/inland/flu6chtlinQe-woran-abschiebungen-scheitern-koennen/179.066.646, Zugriff am 10,10.2016)""Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund notwendig gewesen, dass die algerischen Vertretungsbehörden über Jahre hinweg notorischerweise praktisch keine Heimreisezertifikate ausgestellt haben vergleiche http://kurier.at/politik/inland/flu6chtlinQe-woran-abschiebungen-scheitern-koennen/179.066.646, Zugriff am 10,10.2016)"
nicht, stützt sie sich zum einen auf einen nicht mehr aktuellen Zeitungsartikel vom 04.02.2016 - lediglich der Zugriff auf denselben durch die Rechtsvertretung datiert vom 10.10.2016 -, der sich mit Schwierigkeiten von Abschiebungen nach Marokko und Algerien im Jahre 2015 und nicht (einmal) 2016 befasst, zum anderen lässt sich aus diesem auch inhaltlich gesehen nicht das von der Rechtsvertretung erwünschte Ergebnis einer allgemeinen Abschiebeunmöglichkeit nach Algerien ableiten:
Die in diesem Zeitungsartikel widergegebene Ansicht des "Ministeriumssprechers", bezogen auf das Jahr 2015 (Hervorhebung durch den Einzelrichter),
"Nach Marokko und Algerien gab es im Vorjahr Abschiebungen "im niedrigen zweistelligen Bereich", sagt [...]: "Deutlich weniger als hundert."
sprach zwar von einer niedrigen Anzahl von Abschiebungen (ohne jede Differenzierung zwischen Marokko und Algerien), nicht aber von deren Unmöglichkeit, sodass dem Argument "praktisch keine Heimreisezertifikate ausgestellt" auch in Bezug auf das Jahr 2015 die Grundlage fehlen würde.
Geht man also unter Berücksichtigung der der Rechtsvertretung alleine aufgrund ihres Einschreitens nicht nur in den angeführten, sondern in der überwiegenden Anzahl von Schubhaftfällen ganz allgemein und von jenen mit Algerienbezug im Besonderen bekannten jüngsten Verbesserung der Abschiebepraxis nach Algerien aus - in diesem Sinne also "notorischerweise" -, dann relativiert sich zumindest der Vorwurf des Vorliegens eines Begründungsmangels
"Um der Begründungspflicht gem § 60 AVG zu entsprechen, hätte die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt feststellen müssen. Dazu zählt auch die Frage, ob und in welchem Zeitraum von der algerischen Vertretungsbehörde mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen ist und ob in Folge dessen die Abschiebung innerhalb des maximalen Schubhaftzeitraumes durchführbar ist""Um der Begründungspflicht gem Paragraph 60, AVG zu entsprechen, hätte die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt feststellen müssen. Dazu zählt auch die Frage, ob und in welchem Zeitraum von der algerischen Vertretungsbehörde mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen ist und ob in Folge dessen die Abschiebung innerhalb des maximalen Schubhaftzeitraumes durchführbar ist"
und hat die Verwaltungsbehörde - eben im Hinblick auf das Vorliegen der grundsätzlichen Möglichkeit der Durchführung einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer - mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer "somit der algerischen Delegation vorgeführt werde" im Mandatsbescheid gerade noch ausreichend die für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft notwendige Mühewaltung für die weitere Vorgangsweise zum Ausdruck gebracht - in der nachfolgenden Stellungnahme wurde dies von der Verwaltungsbehörde auch konkretisiert:
"Die Delegation der algerischen Botschaft wird am 19.10.2016 (Ersatztermin 25.10.2016) im ha. Bereich erscheinen."
Auch im gegenständlichen Fall - so wie in den bereits angeführten - ergibt sich daher das Bild einer sehr wahrscheinlichen Durchführbarkeit der Rückführung nach Algerien innerhalb der Schubhafthöchstdauer.
Mit den Stellungnahmeausführungen der Verwaltungsbehörde
"Die algerische Botschaft hat jüngst in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert zur Rückübernahme algerischer Staatsbürger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Zusätzlich hat auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Bereich der Dokumentenbeschaffung gesetzt und laufend Gespräche geführt, sodass nunmehr eine kontinuierliche Zusammenarbeit gegeben ist und bereits einige positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft erfolgt sind"
wird das der angeführten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmende Ergebnis letztlich nur bestätigt und bedarf es keiner diesbezüglich weiteren Erörterung.
Dem entsprechenden Beschwerdebegehren
"Zur Frage, ob und wenn ja, in welchem Zeitraum mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen ist, wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einem informierten Vertreter der belangten Behörde beantragt, sollte der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgegeben werden"
war daher aufgrund unrichtig angenommener Sachverhaltsparameter des Beschwerdeführers und in letzter Konsequenz einer sich klar darstellenden Faktenlage nicht näher zu treten.
Dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Untätigkeit während der Anhaltung in Strafhaft
"Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der BF bis zum 05.10.2016 eine Haftstrafe verbüßte. Bereits am 19.09.2016 wurden eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegenüber dem BF erlassen, wobei festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Die Durchsetzbarkeit der Entscheidung trat bereits mit Zustellung des Bescheides vom 19.09.2016 ein, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde"
ist die zutreffende Argumentation in der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde entgegenzuhalten (Hervorhebung durch den Einzelrichter),
dass während der Anhaltung in der Justizanstalt Josefstadt der offene Antrag auf internationalen Schutz bearbeitet wurde. Dieses Verfahren wurde mit einem negativen Bescheid abgeschlossen und konnte erst nach der Zustellung dieser Entscheidung die notwendigen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt werden.
Mit anderen Worten:
Die Argumentation des Beschwerdeführers würde nur greifen, wenn das Asylverfahren nicht erst, wie im gegenständlichen Fall gegen Ende der Strafhaft, sondern bereits geraume Zeit zuvor (bescheidmäßig) beendet worden wäre und sich daraus für die Verwaltungsbehörde die Verpflichtung ergeben hätte, die restliche Strafhaft für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu nützen. So aber geht es im gegenständlichen Fall um einen Zeitraum von etwa zwei Wochen - nämlich jenen zwischen dem Tag der Zustellung des negativen Asylbescheides und dem Tag der Inschubhaftnahme - und ist vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich einmal monatlich Vorführungen vor die Delegation der algerischen Botschaft stattfinden, nicht erkennbar, dass im aktuellen Zeitpunkt die circa zweiwöchige Schubhaft kürzer gestaltet oder gar vermieden werden hätte können.
Insofern, aber auch vor dem Hintergrund der prinzipiell gegebenen Möglichkeit, nach Algerien abzuschieben, erweist sich daher die weitere Beschwerdeschlussfolgerung
"Da in diesem Zeitraum offenkundig kein Heimreisezertifikat durch die algerische Vertretungsbehörde ausgestellt wurde (ansonsten wäre der BF wohl unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft abgeschoben worden) und offenbar auch die Identität des BF nicht bestätigt werden konnte, ist nunmehr nicht davon auszugehen, dass dies in der höchstzulässigen Schubhaftdauer von vier bzw. sechs Monaten möglich sein wird"
als unschlüssig.
Sohin leitet sich die Feststellung erheblicher Fluchtgefahr aus folgenden Umständen in ihrer Gesamtheit ab:
* Unstete Wohnverhältnisse im Bundesgebiet;
* illegales Verlassen Österreichs und weitere Asylantragstellung in der Schweiz;
* Verwendung einer Aliasidentität;
* Vielzahl an strafbaren Handlungen innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes;
* Bereitschaft zum Einsatz von Gewalt, um den Zugriff der Behörden zu verhindern.
Da der Beschwerdeführer in der Schweiz mit einer Alias-Identität aufgetreten ist, kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht abschließend festgestellt werden, ob im Ausfüllen des "Gefangenenidentifikationsblattes" zur Erlangung eines Heimreisezertifikates tatsächlich Kooperationsbereitschaft gesehen werden kann oder nicht - dies wird letztlich die Überprüfung der Identität durch die algerischen Behörden ergeben.
Selbst wenn damit (erstmalig) Kooperationsbereitschaft zum Ausdruck kommen sollte, ist vor dem Hintergrund der unsteten Wohnverhältnisse - nochmals ist an die geraume Zeit nach Abmeldung aus der Grundversorgung zu erinnern, in welcher der Beschwerdeführer nicht einmal für die Finalisierung seines Asylverfahrens den Behörden zur Verfügung stand -, aber insbesondere vor der festgestellten Bereitschaft zum Einsatze massiver Gewalt nicht ausreichend gewährleistet, dass der Beschwerdeführer letztlich mit seiner Rückführung nach Algerien einverstanden ist und mit den österreichischen Behörden kooperieren wird.
In diesem Sinne würden die vielen gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Komponenten immer noch erhebliche Fluchtgefahr indizieren, selbst wenn man von der Richtigkeit der im "Gefangenenidentifikationsblatt" festgehaltenen Personendaten ausgehen sollte.
Im Ergebnis hatte bereits die Verwaltungsbehörde, wie sie zutreffend in der Stellungnahme hinweist
"Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF war die Annahme gerechtfertigt, dass der BF österreichischen Rechtsvorschriften keine Beachtung schenkt und im Hinblick auf die asylrechtliche Entscheidung musste davon ausgegangen werden, dass nach Entlassung aus der Justizanstalt mit einem Untertauchen des BF zu rechnen war. Im Gegensatz zu den Ausführungen des BF wurde im Schubbescheid die bestehende Fluchtgefahr [...] entsprechend begründet"
das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr herausgearbeitet - man vergleiche dazu die im Verfahrensgang dargestellte Bescheidbegründung:
"Des Weiteren sind Sie nicht im Besitz eines Dokumentes um freiwillig das Bundesgebiet verlassen zu können. Sie werden somit der algerischen Delegation vorgeführt. Zusätzlich wurden Sie auch noch straffällig, da Sie sich Ihren illegalen Aufenthalt nicht finanzieren konnten. Es gibt keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut illegal untertauchen werden. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen. Ihre Familie lebt in Algerien. In Österreich haben Sie keine Angehörigen. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Verfahrensrelevante Integration ist nicht erkennbar.
Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie straffällig wurden."
Demgemäß geht die Beschwerderüge
"Weder ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid zweifelsfrei, auf welchen Überlegungen die Begründung der Fluchtgefahr beruht, noch ist ersichtlich, aus welchem vom BF gesetzten Verhalten eine solche abgeleitet wird [...]"
ins Leere; von "floskelhaften" Ausführungen seitens der Verwaltungsbehörde kann keine Rede sein.
Hinsichtlich des weiteren in diesem Zusammenhang erstatteten Beschwerdevorbringens
"Im vorliegenden Fall ist anhand des angefochtenen Bescheides nicht zweifelsfrei feststellbar, weiche Kriterien die belangte Behörde als gegeben heranzieht. Auf S. 6-7 des bekämpften Bescheides wird durch Fettdruck der Ziffern 1 und 9 suggeriert, dass diese beiden Kriterien [...] als erfüllt anzusehen seien, eine "ausführliche Darlegung" der Gründe findet sich aber entgegen der Ausführungen der belangten Behörde auf S. 9 des bekämpften Bescheides nicht. Es mangelt daher an einer Subsumtion des Sachverhaltes unter die herangezogenen Tatbestände"
siehe rechtliche Beurteilung.
Die übrigen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seine (soziale, familiäre, finanzielle) Situation in Algerien und Österreich betreffend, bauen auf seinen widerspruchsfreien und auch in der Beschwerde nicht thematisierten Angaben in der Schubhafteinvernahme auf.
Neben dem daher festzustellenden Fehlen familiärer/sozialer Anknüpfungspunkte, der fehlenden Erwerbstätigkeit, die aufgrund der eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers unstrittig sind, ist sohin überhaupt auf die gänzlich mangelnde soziale Verankerung, hinzuweisen, welche letztlich bereits in verschiedenste zu einer Verurteilung führende Straftaten mündete.
Da der Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme keinerlei Gesundheitsbeeinträchtigungen vorbrachte, diesbezüglich auch kein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde erstattete, war von seiner Haftfähigkeit auszugehen und eine entsprechende Feststellung zu treffen; auch die Anhaltedatei des Innenministeriums, in welche entsprechende die Haftfähigkeit relativierende Parameter eingetragen sind, weist keine diesbezüglichen Eintragungen auf.
In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass
"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn
* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".
Nach der aktuellen Judikatur besteht sohin keine allgemeine Verhandlungspflicht und konnte sohin von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als geklärt anzusehen ist.
Die vom Beschwerdeführer (bzw. seiner Rechtsvertretung) ins Treffen geführte Argumentation
"Da im vorliegenden Fall die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet wurde, ist davon auszugehen, dass im Sinn der Judikatur des VwGH jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, da der Erlassung eines Mandatsbescheides kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorangeht. Wie dargelegt, ist insbesondere der Sachverhalt im Hinblick auf das Zielland der Abschiebung und die Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates nicht geklärt"
erweist sich zunächst einmal schon aus dem bereits angeführten Grunde, wonach sich die Abschiebesituation in Bezug auf Algerien grundsätzlich verbessert hat, als nicht stichhältig, vermag aber auch inhaltlich insofern nicht zu überzeugen, als der gegenständliche Schubhaftbescheid zwar formell als Mandatsbescheid erlassen wurde, diesem aber eine Schubhafteinvernahme voranging, in welcher dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015 idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:
Art 5 Abs. 1 lit. fArtikel 5, Absatz eins, Litera f
(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVGArtikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Eine Verletzung des PersFrBVG, konkret des "Art 1 Abs 2 PersFrBVG", wie vom Beschwerdeführer behauptetEine Verletzung des PersFrBVG, konkret des "Art 1 Absatz 2, PersFrBVG", wie vom Beschwerdeführer behauptet
"Die belangte Behörde hat durch ihre Vorgehensweise überdies Art 1 Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) verletzt, der vorsieht, dass jede Freiheitsentziehung nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen darf. Gern § 76 Abs 4 FPG ist Schubhaft gern § 57 AVG mit Mandatsbescheid zu erlassen, es sei denn, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft. Genau Letzteres war aber beim BF der Fall. Schubhaft wurde somit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise angeordnet""Die belangte Behörde hat durch ihre Vorgehensweise überdies Artikel eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) verletzt, der vorsieht, dass jede Freiheitsentziehung nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen darf. Gern Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist Schubhaft gern Paragraph 57, AVG mit Mandatsbescheid zu erlassen, es sei denn, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft. Genau Letzteres war aber beim BF der Fall. Schubhaft wurde somit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise angeordnet"
liegt schon insofern nicht vor, als der Schubhaftbescheid, wie auch bereits im Rahmen der Beweiswürdigung hervorgehoben, zwar formell als Mandatsbescheid erlassen wurde, dem Beschwerdeführer aber im Rahmen der dem Schubhaftbescheid vorangegangenen Einvernahme gleich einem ordentlichen Ermittlungsverfahren Parteiengehör eingeräumt wurde und, wie ebenso bereits erörtert, die Beschwerde irrtümlich die gesamte drei Monate währende Strafhaft zugrunde legt und sohin nicht berücksichtigt, dass das Asylverfahren erst gegen Ende der Strafhaft finalisiert wurde - diesfalls befand sich der Beschwerdeführer dann doch wieder "bloß kurzfristig in Haft".
Aufgrund letzteren Umstandes ist daher konsequenterweise auch der weiteren rechtlichen Argumentation (Hervorhebung durch den Einzelrichter)
Unabhängig von der Frage der Ausreisebereitschaft der BF stand der belangten Behörde ein ausreichend langer Zeitraum (drei Monate) zur Verfügung, in dem sie ihre Vorgehensweise so hätte einrichten können, dass die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft überhaupt unterbleiben hätte können. Die belangte Behörde hätte bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt die notwendigen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in die Wege leiten können"
der Boden entzogen.
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, ist die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig - gegenständlich von der Abschiebung (nach Algerien).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.04.2014, Zl. 2013/21/0077, ausführt (Hervorhebung durch den Einzelrichter),
kommt jedoch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl. dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2013, Zlen. 2013/21/0014 und 0015)".kommt jedoch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden vergleiche dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2013, Zlen. 2013/21/0014 und 0015)".
Vor dem Hintergrund dieses Judikaturmaßstabes stößt die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates - bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken, da gerade im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Vorführung vor die algerische Delegation und die sich gerade in jüngster Zeit ergebene Verbesserung der Abschiebesituation in Bezug auf Algerien der Schluss zu ziehen war, dass gegenständlich mit der Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und damit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Bis zum Entscheidungszeitpunkt liegen sohin keine Hinweise vor, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, wie unzweifelhaft den diesbezüglichen Materialien zu entnehmen ist, nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Zutreffend bezieht die Beschwerde unter anderem diese Judikatur in ihre Überlegungen ein
"Es wird lediglich hervorgehoben, dass der BF über keine sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, er bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und er kein Reisedokument verfügt sowie dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und gegenüber dem BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Auch in den Sachverhaltsfeststellungen finden sich keine weiteren Formulierungen, das tatsächliche Bestehen einer Fluchtgefahr implizieren würden.
All diese Umstände - die fehlende soziale Verankerung sowie der Mangel an Barmitteln und Personaldokumenten - können im vorliegenden Fall keine Fluchtgefahr begründen, da diese bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen. So ist in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015(PRÄG 2015) zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, die wiederum auf die Judikatur des VwGH verweisen, zu lesen;All diese Umstände - die fehlende soziale Verankerung sowie der Mangel an Barmitteln und Personaldokumenten - können im vorliegenden Fall keine Fluchtgefahr begründen, da diese bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen. So ist in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015(PRÄG 2015) zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, die wiederum auf die Judikatur des VwGH verweisen, zu lesen;
Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233). (582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen)Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233). (582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen)
Alleine aus dem Umstand, dass der Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz abgewiesen wurde und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht sowie aus dem Mangel an familiären und beruflichen Anknüpfungspunkten, kann keine Fluchtgefahr abgeleitet werden. Würde man diese Ansicht vertreten, so wäre die Verhängung der Schubhaft eine Standard-Maßnahme, da die angegebenen Merkmale in sehr vielen Fällen typischerweise vorliegen. Sowohl der VfGH als auch der VwGH judrzieren jedoch in ständiger Rechtsprechung, dass die Verhängung der Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen darf. Würde man der genannten Rechtsansicht folgen, hieße dies, den gesetzlichen Vorschriften einen verfassungswidrigen Inhalt zu unterstellen"
lässt aber die für die Beurteilung des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr notwendige Gesamtbetrachtung vermissen, indem sie aus angeführten Textbausteinen jeweils bloß isoliert ohne konkrete Bezugnahme auf den gegenständlichen Fall das Nichtvorliegen erheblicher Fluchtgefahr ableitet.
Gemessen aber an §76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten - siehe auch schon Beweiswürdigung -Gemessen aber an §76 Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten - siehe auch schon Beweiswürdigung -
* Unstete Wohnverhältnisse im Bundesgebiet;
* illegales Verlassen Österreichs und weitere Asylantragstellung in der Schweiz;
* Verwendung von Aliasidentitäten;
* Vielzahl an strafbaren Handlungen innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes;
* Bereitschaft zum Einsatz von Gewalt, um den Zugriff der Behörden zu verhindern.
unzweifelhaft "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird".
Indem sich der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung (in Österreich) am 17.01.2016 zwischenzeitlich in die Schweiz begeben hatte und dort unter einer Alias-Identität einen Asylantrag stellte sowie weiters nach seiner Dublin-Rücküberstellung im April 2016 ab 21.04.2016 zumindest für zwei Monate untertauchte hat der Beschwerdeführer "sich dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen" und ist Z 3 leg. cit als erfüllt anzusehen.Indem sich der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung (in Österreich) am 17.01.2016 zwischenzeitlich in die Schweiz begeben hatte und dort unter einer Alias-Identität einen Asylantrag stellte sowie weiters nach seiner Dublin-Rücküberstellung im April 2016 ab 21.04.2016 zumindest für zwei Monate untertauchte hat der Beschwerdeführer "sich dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen" und ist Ziffer 3, leg. cit als erfüllt anzusehen.
Diesbezüglich ist zwar der Beschwerde im Ergebnis Recht zu geben, dass die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt unzutreffend unter Z 1 subsummierte (Hervorhebung durch den Einzelrichter)Diesbezüglich ist zwar der Beschwerde im Ergebnis Recht zu geben, dass die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt unzutreffend unter Ziffer eins, subsummierte (Hervorhebung durch den Einzelrichter)
"Auf S, 6-7 des bekämpften Bescheides wird durch Fettdruck der Ziffern 1 und 9 suggeriert, dass diese beiden Kriterien (Z 1:"Auf S, 6-7 des bekämpften Bescheides wird durch Fettdruck der Ziffern 1 und 9 suggeriert, dass diese beiden Kriterien (Ziffer eins :
fehlende Mitwirkung des Fremden am Verfahren bzw. Umgehung oder Behinderung der Abschiebung oder Rückkehr, Z 2: Grad der sozialen Verankerung in Österreich) als erfüllt anzusehen seien [...]".fehlende Mitwirkung des Fremden am Verfahren bzw. Umgehung oder Behinderung der Abschiebung oder Rückkehr, Ziffer 2 :, Grad der sozialen Verankerung in Österreich) als erfüllt anzusehen seien [...]".
Die diesbezügliche fehlerhafte Subsumtion ändert aber im Ergebnis nichts am Bestehen erheblicher Fluchtgefahr im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung, sodass diese, mag ihr auch in dieser Hinsicht eine unzutreffende rechtliche Einordnung der in faktischer Hinsicht richtig erfassten Sachverhaltsparameter zugrunde liegen, rechtsrichtig angeordnet wurde.
Im Übrigen vermag, selbst wenn diesem Umstand rechtliche Relevanz zukäme, die rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörde gerade noch durch die richtige Unterstellung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter Z 9 getragen werden; mit der Unterlegung (Fettdruck) im Mandatsbescheid und der nachfolgenden Begründung bringt die Verwaltungsbehörde gerade noch hinreichend ihre weitere im Ergebnis - zutreffende - Rechtsansicht zum Ausdruck, sodass der BeschwerdeausführungIm Übrigen vermag, selbst wenn diesem Umstand rechtliche Relevanz zukäme, die rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörde gerade noch durch die richtige Unterstellung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter Ziffer 9, getragen werden; mit der Unterlegung (Fettdruck) im Mandatsbescheid und der nachfolgenden Begründung bringt die Verwaltungsbehörde gerade noch hinreichend ihre weitere im Ergebnis - zutreffende - Rechtsansicht zum Ausdruck, sodass der Beschwerdeausführung
"eine "ausführliche Darlegung" der Gründe findet sich aber entgegen der Ausführungen der belangten Behörde auf S. 9 des bekämpften Bescheides nicht. Es mangelt daher an einer Subsumtion des Sachverhaltes unter die herangezogenen Tatbestände"
letztlich jene Grundlage fehlt, derer es bedarf, um einen wesentlichen zur Behebung des Schubhaftbescheides und der daran anschließenden Anhaltung führenden Mangel substantiiert aufzuzeigen.
Im gegenständlichen Fall ist also auch die bereits in mehrfache Strafbarkeit mündende mangelnde soziale Verankerung im Sinne der Z. 9 leg. cit als gegeben anzunehmen:Im gegenständlichen Fall ist also auch die bereits in mehrfache Strafbarkeit mündende mangelnde soziale Verankerung im Sinne der Ziffer 9, leg. cit als gegeben anzunehmen:
Zunächst fällt einmal schwer ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits nach einem (1!!) Tag Aufenthalt, also vor seiner Aslyantragstellung, nämlich am 16.01.2016 bereits eine strafbare Handlung setzte:
"Er hatte in Wien und an anderen Orten
I. gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am 16.012016 Verfügungsberechtigten der Firma [...] Kosmetikartikel im Wert von EUR 4,49, wobei es beim Versuch geblieben ist, da er vom Ladendetektiv beobachtet und nach Passieren des Kassenbereiches angehalten wurde;römisch eins. gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am 16.012016 Verfügungsberechtigten der Firma [...] Kosmetikartikel im Wert von EUR 4,49, wobei es beim Versuch geblieben ist, da er vom Ladendetektiv beobachtet und nach Passieren des Kassenbereiches angehalten wurde;
Nicht übersehen werden darf aber auch, dass der vorliegenden Verurteilung die verschiedensten nicht geringen strafbaren Handlungen - reichend von Vermögensdelikten bis zur Gewaltanwendung - zugrunde liegen. Nochmals ist auf das mit der Gewaltanwendung verbundene hohe Aggressionspotential hinzuweisen, welches nicht nur als geeignet anzusehen ist, eine nicht geringe Gefahr für die österreichische Gesellschaft, insbesondere die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darzustellen, sondern - wie dargestellt - im Zusammenhang mit der Habhaftwerdung des Beschwerdeführer zu sehen ist, aus welchem sich also gleichfalls erhebliche Fluchtgefahr ableiten lässt.
Nicht nur die bereits aus den Parametern der Unstetheit, der Verwendung einer Aliasidentität und der Begehung zahlreicher strafbarer Handlungen innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes zu ziehende Schlussfolgerung des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, sondern eben auch die besondere Bereitschaft zur Gewaltanwendung lassen die bisherige, sich im unteren Zeitrahmen bewegende Schubhaftanhaltung vor dem Hintergrund der anzunehmenden Realisierbarkeit der Abschiebung jedenfalls als verhältnismäßig erscheinen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
§ 77 FPG:Paragraph 77, FPG:
(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...](1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits (mehrfach) oben - drängt sich gerade vor dem Hintergrund des bereits vor der Schubhaft, also in Freiheit, gezeigten Verhaltens nicht der der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Ob die Angaben im Rahmen des Gefangenenidentifikationsblattes tatsächlich der Wahrheit entsprechen, muss erst durch den algerischen Staat seine Bestätigung finden.
Es kann daher vor dem Hintergrund der bereits von der Verwaltungsbehörde zutreffenderweise angenommenen "Vertrauensunwürdigkeit" nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde.
Angesichts dessen erweist sich der Beschwerdevorwurf
"Die Ausführungen dazu im angefochtenen Bescheid bleiben inhaltsleer und beschränken sich auf einen pauschalen Verweis auf das bisherige Verhalten des BF",
wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, als unsubstantiiert.
Es war daher spruchgemäß die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der bisherigen Anhaltung in Schubhaft zu konstatieren und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche, also bis 18.10.2016 - abzusprechen.
Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist nochmals auf folgende obige Ausführungen im Rahmen von Spruchpunkt I. hinzuweisen:Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist nochmals auf folgende obige Ausführungen im Rahmen von Spruchpunkt römisch eins. hinzuweisen:
"Vor dem Hintergrund dieses Judikaturmaßstabes stößt die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates - bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken, da gerade im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Vorführung vor die algerische Delegation und die sich gerade in jüngster Zeit ergebene Verbesserung der Abschiebesituation in Bezug auf Algerien der Schluss zu ziehen war, dass gegenständlich mit der Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und damit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Bis zum Entscheidungszeitpunkt liegen sohin keine Hinweise vor, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist"
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).
Zu Spruchpunkt V. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Gefährdung der Sicherheit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2136922.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.10.2016