Entscheidungsdatum
02.11.2016Norm
BBG §40Spruch
L518 2138010-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich, PN: XXXX , vom 25.07.2016, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich, PN: römisch 40 , vom 25.07.2016, beschlossen:
A)
I. Der Beschwerde betreffend der Ausstellung eines Behindertenausweises wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich vom 25.07.2016, RP: XXXX gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.römisch eins. Der Beschwerde betreffend der Ausstellung eines Behindertenausweises wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich vom 25.07.2016, RP: römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.
II. Das Mehrbegehren betreffend der Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zurückgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren betreffend der Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) beantragte mit am 28.1.2014 beim Bundessozialamt Landesstelle Tirol einlangenden Schreiben die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
Die am 15.4.2014 durch Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, erfolgte Begutachtung erbrachte wegen Wirbelsäulenveränderung Lumbago mit radikulärer Symptomatik L5 (Pos. Nr. 02.01.03; 50%) und Entzündung der Speiseröhre (chron. Refluxösophagitis; Pos. Nr. 07.03.05; 30%) einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.Die am 15.4.2014 durch Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, erfolgte Begutachtung erbrachte wegen Wirbelsäulenveränderung Lumbago mit radikulärer Symptomatik L5 (Pos. Nr. 02.01.03; 50%) und Entzündung der Speiseröhre (chron. Refluxösophagitis; Pos. Nr. 07.03.05; 30%) einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.
Mit am 26.6.2014 beim Bundessozialamt Landesstelle Tirol einlangenden Schreiben beantragte die BF die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO 1960 (Parkausweis), welcher der BF befristet erteilt wurde.Mit am 26.6.2014 beim Bundessozialamt Landesstelle Tirol einlangenden Schreiben beantragte die BF die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis), welcher der BF befristet erteilt wurde.
Mit am 12.5.2016 bei der belangten Behörde eingelangten handschriftlichen Schreiben beantragte die BF die Verlängerung des Behindertenausweises sowie des Parkausweises.
Zur Untermauerung ihres Vorbringens brachte die BF ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage.
Eine am 18.6.2016 durch Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, erfolgteEine am 18.6.2016 durch Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin, erfolgte
Begutachtung erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:
Anamnese :
Chronische Lumboischialgien seit Jahren.
Bekannte Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Skoliose und Beinverkürzung links. Zunehmende Verschlechterung der Schmerzen.
Bekannte Gastroduodenitis, ohne Ulcusanamnese und bekannte Hiatushernie. Unterleibsoperation 1980.
Abnützungen in mehreren Gelenken seit Jahren. Zustand nach Tendinitis calcarea dextra. Zustand nach Verletzung des rechten Kniegelenkes und des rechten Kleinfingers nach einem Sturz 2011.
Meniskusoperation 2009.
Diverticulose seit 2011, Zustand nach Polypabtragung.
Derzeitige Beschwerden:
Sie habe Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung im rechten Oberschenkel, teilweise bis zum Knöchel. Sie habe teilweise reißende Schmerzen, ausgehend vom Kreuzdarmbeingelenk. Die Infusionen helfen nicht. Sie habe auch ständige Schmerzen, auch in Ruhe. Es sei nicht jeden Tag gleich. Seit 4 Tagen habe sie starke Schmerzen. Die Magenbeschwerden, mit Sodbrennen, seien auch noch vorhanden.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Physiotherapie, Infiltrationen
Medikamente: Colidimin, Pantoloc, Schmerzmittel bei Bedarf
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
-ABL 72: Bestätigung vom 28.04.2016
-ABL73: Befundbericht vom 16.11.2015 (Nebennierenrindenadenom)
Klinischer Status - Fachstatus:
CAPUT u. COLLUM: Augen unauffällig, NAP frei, Seh- und Hörvermögen unauffällig, Sprache normal.
THORAX: Symmetrisch, etwas druckdolent, beidseits beatmet.
COR: Herzgröße normal, Herztöne rein, zurzeit rhythmische Herzaktion.
PULMO: Perkutorisch sonorer Klopfschall, Lungenbasen gut verschieblich, normales Atemgeräusch, keine Rasselgeräusche.
ABDOMEN: Bauchdecke weich, nicht druckdolent, keine Resistenzen tastbar, Milz und Leber nicht vergrößert, keine Abwehrspannung, Nierenlager bimanuell frei.
Stuhl- und Harnkontrolle gegeben.
WIRBELSÄULE u. GELENKE:
Skoliose der Wirbelsäule und Druck- und Klopfdolenz, mäßige paravertebrale Verspannung, kein Schmerzsyndrom.
Halswirbelsäule: Mäßige Verspannung, Fehlhaltung, die Beweglichkeit endlagig eingeschränkt. Kinn-Jugulum-Abstand: 1 cm
Schultergelenke: Schultermuskulatur druckdolent, kein stärkerer Schulterschiefstand, Rücken- und Schultergriff seitengleich durchführbar, die Beweglichkeit beidseits endlagig eingeschränkt.
Ellenbogen-, Hand- und Fingergelenke aktiv und passiv frei beweglich, keine Entzündungszeichen, Faustschluss seitengleich durchführbar.
Brust- und Lendenwirbelsäule:
Mäßige paravertebrale Verspannung, rechts mehr als links.
Finger-Boden-Abstand: 40 cm, Rumpfrotation und Seitenneigen 1/3 eingeschränkt, lleosakralgelenke links unauffällig, rechts deutlich druckdolent.
Lasegue: beidseits negativ
Die übrigen Sehnenreflexe seitengleich auslösbar, Sensibilitätsstörungen am rechten Oberschenkel lateral und im Bereich der Großzehen beidseits, keine motorischen Defizite. Sie klagt über Schmerzen im rechten Oberschenkel, verstärkt beim Sitzen, sie könne keine 5 Minuten sitzen bleiben.
Hüftgelenke: Beckenschiefstand, die Beweglichkeit endlagig eingeschränkt, kein Trochanter- od. Inquinalschmerz, minimale Muskelatrophie.
Kniegelenke: Äußerlich nicht auffällig, Bänder fest, kein Erguss, keine Kreuzband- oder Meniskuszeichen, geringgradiges retropatellares Reiben bds.
Sprunggelenke aktiv und passiv frei beweglich.
Keine Ödeme, keine Varikositas.
Arterieller und venöser Status regelrecht.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Flüssiges Gangbild, sicher, keine Hilfsmittel
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Pkt. 1 ist das Hauptleiden aufgrund der maßgeblichen Einschränkung im Alltag und zurzeit Schmerzen im Kreuzdarmbeingelenk. Pkt. 2 steigert um 1 Stufe aufgrund der Schwere der Erkrankung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Nebennierenrindenadenom, Gelenksbeschwerden, Zustand nach Unterleibsoperation, rezidivierende Bronchitis, Zustand nach Meniskusoperation, Kreislaufbeschwerden und Extrasystolen
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Gesamtgrad der Behinderung: 50 %
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Eine Funktionseinschränkung schweren Grades und motorische Defizite sind nicht gegeben. Deshalb wurde Pkt. 1 mit 40 % eingeschätzt.
Begründung:
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?
In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Eine konstante schwere Mobilitätseinschränkung ist nicht gegeben. Eine kurze Wegstrecke von 300 - 400 m kann zurückgelegt werden. Zurzeit sind die Beschwerden hauptsächlich beim Sitzen vorhanden. Die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich erschwert.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Durch Pkt. 1 ist die körperliche Belastbarkeit eingeschränkt. Eine konstante erhebliche Einschränkung ist nicht gegeben. Die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht gegeben
Folglich wurde der Beschwerdeführerin basierend auf das oben bezeichnete Gutachten mit Schreiben vom 21.7.2016 ein Behindertenaus ausgefolgt. Mit Bescheid vom 25.7.2016, PN: XXXX , wurde der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis) abgewiesen.Folglich wurde der Beschwerdeführerin basierend auf das oben bezeichnete Gutachten mit Schreiben vom 21.7.2016 ein Behindertenaus ausgefolgt. Mit Bescheid vom 25.7.2016, PN: römisch 40 , wurde der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) abgewiesen.
Mit E-Mail vom 4.8.2016 erhob die Beschwerdeführerin sowohl gegen die - im Vergleich zur zurückliegenden Begutachtung nunmehr verringerten Gesamtgrad der Behinderung - erfolgte Einschätzung, als auch gegen den oben bezeichneten abweislichen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde.
Eine am 21.9.2016 durch Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, neuerlich erfolgte Begutachtung erbrachte im Wesentlichen Folgendes Ergebnis:Eine am 21.9.2016 durch Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin, neuerlich erfolgte Begutachtung erbrachte im Wesentlichen Folgendes Ergebnis:
Anamnese :
• Unterleibs Operation 1980
• Hypertonie-Neigung.
• Rezidivierende Lumboischialgien mit radikulärer Symptomatik und angeborener Beinlängenverkürzung links um 1,5 cm, Skoliose, Bandscheibenprotrusion L IV/L V und L V/S I.• Rezidivierende Lumboischialgien mit radikulärer Symptomatik und angeborener Beinlängenverkürzung links um 1,5 cm, Skoliose, Bandscheibenprotrusion L IV/L römisch fünf und L V/S römisch eins.
• Chronische Refluxösophagitis
Arztbrief Dr. Schmidt, Internist, vom 19.09.2015, DG:
• Z.n. Divertikulitis
• Beschwerden linker Unterbauch
• Noduli haemorrhoidalis, Sigma-Divertikulose, Sigma-Divertikel.
• Beurteilung: Aufgrund der wiederholten Divertikulitis-Episoden ist eine elektive operative Sanierung zu überlegen.
Zwischenzeitlich seit der letzten Begutachtung:
• Keine KH-Aufenthalte
Arthroskopie-Befund vom Frühjahr wird nachgereicht.
Derzeitige Beschwerden:
Die Antragstellerin gibt an, dass sie vorwiegend Beschwerden im Bereich des rechten Beines habe, das Ganze ausgehend von der Lendenwirbelsäule über das Gesäß, im Bereich der Oberschenkelaußenseite bestehe ein taubes Areal. Sie könne sehr schlecht Stiegen steigen, fallweise beginnende Schmerzen auch schon links. Sie mache sehr viele Therapien. Sie gibt auch Gefühllosigkeit in beiden Großzehen an.
Es sei auch schon vorgekommen, dass sie Harn und Stuhl nicht spürte. Jeder Tag sei nicht gleich.
Der Hausarzt meinte, wenn das öfters vorkomme, müsse ins Wagner-Jauregg-KH. Bewegung, insbesondere das Gehen tue ihr gut. Sie könne nicht lange sitzen (auch in der Untersuchungssituation steht sie mehrmals auf).
Erzählt dann ihre Geschichte von der falsch Einlage.
Aufgrund einer bestehenden Divertikulose werde möglicherweise ein Dickdarmentfernung in Zukunft durchgeführt. Die Magenschmerzen sind trotz Medikamente immer vorhanden.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Schmerzmittel, Pantoloc, Diclovit, Tramal, Ibuprofen
Sozialanamnese:
Geschieden, 3 erwachsene Söhne, Pensionistin - gelernte Krankenschwester, längere Zeit im Pflegebereich, zum Schluss Flughafensicherheitsbedienstete.
Klinischer Status - Fachstatus:
Interner Status:
Kopf/Hals:
o Sehfähigkeit: nicht relevant vermindert o Gehör: normale Umgangssprache wird verstanden
Thorax:
o symmetrisch Atemgeräusche: VA
Herz:
o Herztöne: rein Geräusche: fehlen Rhythmus: regelmäßig
Abdomen:
o im Th.-Niveau, weich
Orthopädischer Status:
Wirbelsäule
Inspektion:
o Frontalebene dorsal: WS im Lot. o Sagittalebene: regelrechte Krümmung.
Palpitation:
o Kein Klopf-oder Längsstauchungsschmerz
HWS:
o Bewegungsumfang i.d. Rotation 50-0-40 Grad, o Flexion/Reklination:
endlagig eingeschränkt.
B WS/LWS:
o Drehen im Sitzen: 40-0-40 Grad, o FBA: beim Vorneüberneigen ca. 25 cm. o Laseque: neg Bragard: neg
Obere Extremitäten:
Schultergelenke:
o Funktionstest:
Nacken.- Schürzengriff: vollständig Abduktion/Adduktion: nicht eingeschränkt Ante.-Retroversion: nicht eingeschränkt Rotation:
nicht eingeschränkt
Ellbogengelenk:
o Extension/Flexion: frei beweglich
Handgelenk:
o Inspektion: unauffällig bzgl. Schwellung, Entzündung, Atrophie o Extension/Flexion: frei beweglich
o Fingergelenke: FS suffizient bds.; Nagelrand/quere Hohlhandfalte:
0cm bds. o Kraft beim Händedruck: ohne Einschränkung
Untere Extremitäten:
o Inspektion: Umfang Oberschenkel rechts 46 cm, links 48,5 cm. Beinlängenverkürzung rechts gegenüber links 1,5 cm.
o Das gestreckte Bein rechts kann gegen Widerstand nicht abgehoben werden, ohne Widerstand kann es von der Unterlage abgehoben werden, Vorhalteversuch bei flektierter Hüfte und Kniegelenk bds positiv
Hüftgelenke:
o Extension/Flexion: frei bds o IR/AR (90° gebeugt): frei bds
Kniegelenke:
o Inspektion: kein Hinweis für Schwellung, Erguss oder Rötung o Extension/Flexion: bds frei o Bänder stabil
Fuß:
o Inspektion: unauffällig o OSPG: Heben/Senken: bds frei beweglich o
USPG: Pro.-Supination: bds frei beweglich o Zehengelenke: frei beweglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig möglich
Gangbild: Der Barfußgang im Zimmer mit geringem Insuffizienzhinken rechts, der initiale Bodenkontakt erfolgt bds im Fersenbereich, die Abrollbewegung bds unauffällig, Zehenballengang bds. möglich, Fersengang unsicher mgl., Einbeinstand bds. möglich,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen unverändert zu Vorgutachten Aktenblatt -82- bei Bandscheibenschäden mit rez. Schmerzepisoden, in der Untersuchungssituation keine relevanten sensorischen oder motorischen Ausfälle
02.01.02
40%
2
Refluxkrankheit gegenüber Vorgutachten Aktenblatt-82- Herabsetzung bei vorliegender Magenspiegelung und nur geringen Entzündungszeichen des Magens, Speiseröhre unauffällig unter Dauermedikation, guter EZ
07.03.05
10%
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die WS Beschwerden unter Lfnr. 1 sind führend. Die Refluxkrankheit unter Lfnr 2 steigert nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung:
> Divertikel: keine wiederholten Exacerbationen
> NNadenom
> Gelenksbeschwerden
> Z.n. HE
> MeniskusOP
> Wiederholte Bronchitiden
> Hämorrhoiden
> Uerusmyom
> Beinlängenverkürzung
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine relevante gesundheitliche Änderung
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Aufgrund der Herabsetzung der Refluxkrankheit bei vorliegendem Gastroskopiebefund und gutem Ernährungszustand
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?
In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Die Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule schränken die Mobilität nicht erheblich ein.
Dem Antragsteller ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel trotz der angegebenen Beschwerden zumutbar.
Es ist ihr zumutbar eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Sie benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Es ist ihr zumutbar höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein.- und Aussteigen in ein öff. Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öff. Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -Stangen mgl.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Es konnte keine Erkrankungen, die die körperliche Belastbarkeit erheblich einschränken, erhoben werden.
Eine Beschwerdevorentscheidung erfolgte nicht durch die belangte Behörde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister den sonstigen relevanten Unterlagen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird ( VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
In den, für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebenen, Sachverständigengutachten wird zwar auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP eingegangen, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt - das Gutachten im engeren Sinn - erweist sich jedoch als zu rudimentär bzw. oberflächlich begründet, wenn etwa im Gutachten vom 18.6.2016 betreffend Stellungnahme zur gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten lediglich ausgeführt wird, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50% betrage. Dies insbesondere als zwar die Leiden und die damit einhergehenden Funktionseinschränkungen gleichbleibend dargelegt, jedoch - ohne weitere Begründung - abweichend eingeschätzt wurden, wenn bei dem am 15.4.2014 erstellten Gutachten die Wirbelsäulenveränderungen unter der Pos. Nr. 02.01.03; 50%, am 18.6.2016 jedoch unter Pos. Nr. 02.01.02; 40% eingestuft wird.
Auch das zuletzt bezeichnete, auf die am 21.9.2016 erfolgte klinische Untersuchung Bezug nehmende, Begutachtung vermag diese Unplausibiltät nicht zu erhellen, wenn die Wirbelsäulenveränderung und die daraus resultierenden Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen wiederum mit dem Vermerk, dass keine relevante gesundheitliche Änderung vorliege, gleichbleibend erfasst wurden. Insoweit die Refluxkrankheit in Ansehung des in Vorlage gebrachten Gastro-Duodenoskopie-Befund vom 13.5.2014, welcher bereits bei der Gutachtenserstellung am 18.6.2016 Bestand hatte, herabgesetzt wurde, zumal nur geringe Entzündungszeichen des Magens und die Speiseröhre unter Dauermedikation unauffällig ist, war festzustellen, dass sich dies als schlüssig erweist, zumal aktuellere, gegenläufige Befunde nicht in Vorlage gebracht wurden.
Der Vollständigkeit halber sei - ungeachtet der unten angeführten Erwägungen hinsichtlich Zuständigkeit der bescheidmäßigen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines § 29b StVO-Ausweises - betreffend der Ausführungen zur Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung, nachstehendes angeführt:Der Vollständigkeit halber sei - ungeachtet der unten angeführten Erwägungen hinsichtlich Zuständigkeit der bescheidmäßigen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Ausweises - betreffend der Ausführungen zur Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung, nachstehendes angeführt:
Es genügt nach der Rechtsprechung des VwGH nicht, in einem ärztlichen Sachverständigengutachten die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr müssen in einem Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen einer bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden. "Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen festgestellt werden müssen, ab welcher Gehstrecke beim Beschwerdeführer angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen oder andere Leidenszustände auftreten und welches Ausmaß diese Auswirkungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zu bewältigende Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel erreichen. Gleiches gilt hinsichtlich möglicher Schmerzen oder anderer wesentlicher Auswirkungen bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln" (VwGH vom 23.05.2012, 2008/11/0128).
Eine bloße pauschale Verweisung auf Richtlinien bzw. diverse Erlässe ist unzureichend und widerspricht der Nachvollziehbarkeit des Ermittlungsverfahrens. Gleiches gilt, wenn es dem Gutachten an einer ausführlichen Begründung für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Zusatzeintrag in dem Behindertenpass fehlt (siehe dazu VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).
Wie der VwGH auch, wie bereits oben angeführt, aussprach, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist das Gutachten insoweit die Beweglichkeit als auch die Mobilität konkret im Rahmen der klinischen Untersuchung erhoben und folglich in der Begründung, wenn auch sehr verkürzt festgehalten wurde schlüssig und nachvollziehbar.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 46 2. Satz BBG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwölf Wochen.Gemäß Paragraph 46, 2. Satz BBG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwölf Wochen.
Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde, insoweit die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung angefochten wurde, vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde, insoweit die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung angefochten wurde, vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 45, Absatz 3, BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut Paragraph 45, Absatz 3, BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 45, Absatz 3, BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor.
3.3. Laut den Bestimmungen des BBG ist das genannte Gericht ausschließlich für Verfahren betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung berufen. Gegenständliche Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach ua gegen die Nichtausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO, für welche gemäß § 3 VwGVG grundsätzlich das jeweilige Landesverwaltungsgericht zuständig ist.3.3. Laut den Bestimmungen des BBG ist das genannte Gericht ausschließlich für Verfahren betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung berufen. Gegenständliche Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach ua gegen die Nichtausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, für welche gemäß Paragraph 3, VwGVG grundsätzlich das jeweilige Landesverwaltungsgericht zuständig ist.
Demnach besteht in der Beschwerdeangelegenheit zum Parkausweis gemäß § 29b StVO keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.Demnach besteht in der Beschwerdeangelegenheit zum Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.4. Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB, insoweit die Gutachten betreffend des Gesamtgrades der Behinderung nicht in Einklang zu bringen waren, mangelhaft geführt und sind weitreichendere Ermittlungen zu führen und diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die Erstbehörde zu berücksichtigen.
Darüber hinaus hätte im Gutachten eine medizinische Auseinandersetzung mit den in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel bzw. Vorgutachten, insbesondere, wenn diese mit dem Ergebnis der klinischen Untersuchung oder anderen Ermittlungsergebnissen nicht in Einklang bzw. in Widerspruch stehen, erfolgen müssen. So hätte bei gleichbleibenden Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen bereits im Gutachten 9.7.2016 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt werden müssen, weshalb nunmehr das Führende Leiden abweichend beurteilt wird. Da auch im Gutachten vom 25.9.2016 kein Hinweis für das Abgehen von der ursprünglichen Beurteilung zu ersehen war, erwies sich der Sachverhalt als unzureichend ermittelt.
Diesbezüglich sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.
Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das imHierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im
§ 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor.
Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.
Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.
Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war und das Mehrbegehren zurückzuweisen war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war und das Mehrbegehren zurückzuweisen war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen konnte.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der imDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im
§ 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.Paragraph 45, Absatz 3, BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:L518.2138010.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016