TE Bvwg Erkenntnis 2016/11/22 L513 2005704-2

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Veröffentlicht am 22.11.2016
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Entscheidungsdatum

22.11.2016

Norm

ASVG §33
ASVG §34
ASVG §35
ASVG §4
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §45
ASVG §49
ASVG §54
ASVG §58
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 34 heute
  2. ASVG § 34 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. ASVG § 34 gültig von 01.01.2019 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 34 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  5. ASVG § 34 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 34 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  7. ASVG § 34 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. ASVG § 34 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  9. ASVG § 34 gültig von 01.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  10. ASVG § 34 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 45 heute
  2. ASVG § 45 gültig ab 23.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. ASVG § 45 gültig von 01.07.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 54 heute
  2. ASVG § 54 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 54 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. ASVG § 54 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. ASVG § 54 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  6. ASVG § 54 gültig von 01.06.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2003
  7. ASVG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  9. ASVG § 54 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L513 2005704-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Kurt EHNINGER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 19.04.2011 zur Beitragskontonummer XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Kurt EHNINGER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 19.04.2011 zur Beitragskontonummer römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF im Hinblick auf die Pflicht zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von EUR 212,4 stattgegeben. Im Hinblick auf die Pflicht zur Entrichtung von allgemeinen Beiträgen in der Höhe von EUR 4.560,54 und von den sonstigen Sonderbeiträgen in der Höhe von EUR 606,9 wird die Beschwerde abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF im Hinblick auf die Pflicht zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von EUR 212,4 stattgegeben. Im Hinblick auf die Pflicht zur Entrichtung von allgemeinen Beiträgen in der Höhe von EUR 4.560,54 und von den sonstigen Sonderbeiträgen in der Höhe von EUR 606,9 wird die Beschwerde abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 5.167,44 an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zu entrichten.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 15.04.2011 zur Dienstgeberkontonummer XXXX , hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "GKK") gegenüber der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"),1. Mit Bescheid vom 15.04.2011 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 , hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "GKK") gegenüber der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"),

XXXX , ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden bezeichnet als SK) zumindest im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 12.11.2010, aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag.römisch 40 , ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden bezeichnet als SK) zumindest im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 12.11.2010, aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag.

2. Des Weiteren hat die GKK mit Bescheid vom 18.04.2011 zur Dienstgeberkontonummer XXXX gegenüber der bP ausgesprochen, dass2. Des Weiteren hat die GKK mit Bescheid vom 18.04.2011 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 gegenüber der bP ausgesprochen, dass

XXXX (im Folgenden bezeichnet als MM) zumindest im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 12.11.2010, aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag.römisch 40 (im Folgenden bezeichnet als MM) zumindest im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 12.11.2010, aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag.

3. Diese beiden Bescheide wurden zu Handen von Herrn Dr. XXXX als Masseverwalter zugestellt, da sich die bP zu diesem Zeitpunkt in einem Sanierungsverfahren befand. Gleichlautende Bescheide wurden am 29.04.2011 bezüglich SK und am 02.05.2011 bezüglich MM erneut erlassen und an die mittlerweile wieder handlungsfähige bP adressiert.3. Diese beiden Bescheide wurden zu Handen von Herrn Dr. römisch 40 als Masseverwalter zugestellt, da sich die bP zu diesem Zeitpunkt in einem Sanierungsverfahren befand. Gleichlautende Bescheide wurden am 29.04.2011 bezüglich SK und am 02.05.2011 bezüglich MM erneut erlassen und an die mittlerweile wieder handlungsfähige bP adressiert.

4. Mit dem nunmehr bekämpften, als "Teilbescheid" bezeichneten oa. Bescheid vom 19.04.2011 sprach die GKK aus, dass die bP als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der beigelegten EDV-Liste angeführten Dienstnehmer und Zeiträume allgemeine Beiträge in Höhe von € 4.560,54 und Sonderbeiträge in Höhe von € 819,30 zu entrichten. Der Nachzahlungsbetrag in Höhe von € 5.379,84 sei bereits am 14.02.2011 fällig gewesen. Die beigeschlossene EDV-Liste sei Bestandteil dieses Bescheides.

Bei der am 14.01.2011 abgeschlossenen Insolvenzprüfung seien Beiträge iHv € 47.853,22 und Verzugszinsen iHv € 285,57 vorgeschrieben worden. Seitens des Masseverwalters sei ausschließlich für die für Oktober 2010 nachverrechneten Beiträge iHv € 5.379,84 die bescheidmäßige Ausstellung beantragt worden.

Im Hinblick auf die Rechtsgrundlagen des Bescheids verwies die GKK auf die §§ 34, 35, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2 und 68 Abs. 1 ASVG sowie § 19 Abs. 1 der Kassensatzung.Im Hinblick auf die Rechtsgrundlagen des Bescheids verwies die GKK auf die Paragraphen 34, 35, 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2, 54 Absatz eins, 58, Absatz eins und 2 und 68 Absatz eins, ASVG sowie Paragraph 19, Absatz eins, der Kassensatzung.

Begründend führte die GKK aus, bei der am 14.01.2011 abgeschlossenen Insolvenzprüfung seien für den Beitragszeitraum Oktober 2010 folgende Differenzen bezüglich nicht gemeldeter Dienstnehmer festgestellt worden. So seien bei der am 13.10.2010 durchgeführten Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Linz zwei Personen angetroffen worden, die als Dienstnehmer für die bP tätig gewesen seien. Die entsprechenden Versicherungsbescheide seien erstellt worden, in denen die GKK festgestellt habe, dass SK und MM als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG im Zeitraum 01.09.2010 bis 12.11.2010 beschäftigt gewesen seien. Weiters habe die GKK festgestellt, dass für diese Dienstnehmer keine Beiträge abgerechnet worden seien. Beide Dienstnehmer hätten am Betretungstag angegeben, dass sie für ihre Tätigkeit einen Monatslohn iHv € 1.600,-- netto erhalten würden. Mangels anderer Auszahlungsunterlagen habe die GKK diese Angaben der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt. Der Prüfer habe den Nettolohn auf einen Bruttolohn von monatlich € 2.365,-- hochgerechnet. Dies ergebe für 72 "Sozialversicherungstage" der Beschäftigung eine Beitragsgrundlage jeweils insgesamt in Höhe von €Begründend führte die GKK aus, bei der am 14.01.2011 abgeschlossenen Insolvenzprüfung seien für den Beitragszeitraum Oktober 2010 folgende Differenzen bezüglich nicht gemeldeter Dienstnehmer festgestellt worden. So seien bei der am 13.10.2010 durchgeführten Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Linz zwei Personen angetroffen worden, die als Dienstnehmer für die bP tätig gewesen seien. Die entsprechenden Versicherungsbescheide seien erstellt worden, in denen die GKK festgestellt habe, dass SK und MM als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG im Zeitraum 01.09.2010 bis 12.11.2010 beschäftigt gewesen seien. Weiters habe die GKK festgestellt, dass für diese Dienstnehmer keine Beiträge abgerechnet worden seien. Beide Dienstnehmer hätten am Betretungstag angegeben, dass sie für ihre Tätigkeit einen Monatslohn iHv € 1.600,-- netto erhalten würden. Mangels anderer Auszahlungsunterlagen habe die GKK diese Angaben der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt. Der Prüfer habe den Nettolohn auf einen Bruttolohn von monatlich € 2.365,-- hochgerechnet. Dies ergebe für 72 "Sozialversicherungstage" der Beschäftigung eine Beitragsgrundlage jeweils insgesamt in Höhe von €

5.676,--. Die genaue Berechnung der Beiträge sei in der beiliegenden EDV-Liste dargestellt. Für die beiden betretenen Dienstnehmer seien auch laut Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe gebührende Sonderzahlungen zu berechnen und von dieser Sonderzahlung Sonderbeiträge nachzuverrechnen gewesen. Es sei daher nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe für zehn vollendete Wochen jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe von € 397,26 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen. Die detaillierte Beitragsnachverrechnung sei ebenfalls in der beiliegenden EDV-Liste dargestellt.

Bei der Dienstnehmerin XXXX (im Folgenden bezeichnet als IZ) sei das Dienstverhältnis mit 30.04.2010 wegen einer Bildungskarenz gem. § 11 AVRAG unterbrochen worden. Der Prüfer habe anhand der vorgelegten Lohn- und Buchhaltungsunterlagen festgestellt, dass für diese Dienstnehmerin im Jahr 2010 keine gebührende Sonderzahlung abgerechnet worden sei. Der Prüfer habe die fehlenden Sonderzahlungen für die Beschäftigungsmonate Jänner bis April 2010 anhand der Bestimmung des Kollektivertrages für Angestellte des Baugewerbes und Bauindustrie berechnet und Sonderbeiträge nachverrechnet. Auf die detaillierte Nachverrechnung in der Bescheidbeilage werde ebenfalls verwiesen. Zusätzlich sei bei IZ von der Dienstgeberin ab 01.05.2010 neben dem karenzierten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ein eigenes geringfügiges Dienstverhältnis gemeldet worden. Der Prüfer habe festgestellt, dass für dieses geringfügige Beschäftigungsverhältnis keine allgemeinen Beiträge und keine Sonderbeiträge abgerechnet worden seien. Der Prüfer habe laut den Lohnunterlagen das ausgewiesene Entgelt nachverrechnet. Die Nachverrechnung sei in der Bescheidbeilage dargestellt.Bei der Dienstnehmerin römisch 40 (im Folgenden bezeichnet als IZ) sei das Dienstverhältnis mit 30.04.2010 wegen einer Bildungskarenz gem. Paragraph 11, AVRAG unterbrochen worden. Der Prüfer habe anhand der vorgelegten Lohn- und Buchhaltungsunterlagen festgestellt, dass für diese Dienstnehmerin im Jahr 2010 keine gebührende Sonderzahlung abgerechnet worden sei. Der Prüfer habe die fehlenden Sonderzahlungen für die Beschäftigungsmonate Jänner bis April 2010 anhand der Bestimmung des Kollektivertrages für Angestellte des Baugewerbes und Bauindustrie berechnet und Sonderbeiträge nachverrechnet. Auf die detaillierte Nachverrechnung in der Bescheidbeilage werde ebenfalls verwiesen. Zusätzlich sei bei IZ von der Dienstgeberin ab 01.05.2010 neben dem karenzierten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ein eigenes geringfügiges Dienstverhältnis gemeldet worden. Der Prüfer habe festgestellt, dass für dieses geringfügige Beschäftigungsverhältnis keine allgemeinen Beiträge und keine Sonderbeiträge abgerechnet worden seien. Der Prüfer habe laut den Lohnunterlagen das ausgewiesene Entgelt nachverrechnet. Die Nachverrechnung sei in der Bescheidbeilage dargestellt.

Des Weiteren habe der Prüfer festgestellt, dass für den im Jahr 2010 geringfügig beschäftigten Dienstnehmer XXXX (im Folgenden bezeichnet als EH) keine allgemeinen Beiträge und Sonderbeiträge abgerechnet worden seien. Der Prüfer habe ebenfalls die laut den Lohnunterlagen ausgewiesenen Entgelte zur Beitragsberechnung für die Unfallversicherungsbeiträge herangezogen. Dies sei ebenfalls in der Beitragsgrundlage dargestellt.Des Weiteren habe der Prüfer festgestellt, dass für den im Jahr 2010 geringfügig beschäftigten Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden bezeichnet als EH) keine allgemeinen Beiträge und Sonderbeiträge abgerechnet worden seien. Der Prüfer habe ebenfalls die laut den Lohnunterlagen ausgewiesenen Entgelte zur Beitragsberechnung für die Unfallversicherungsbeiträge herangezogen. Dies sei ebenfalls in der Beitragsgrundlage dargestellt.

4. Gegen die Entscheidungen der GKK vom 15.04.2011 und 18.04.2011 hat die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist mit jeweils einem separaten Schriftsatz vom 11.05.2011 Einspruch [nunmehr: Beschwerde] an den Landeshauptmann von Oberösterreich erhoben.

5. Ferner erhob die bP mit Schriftsatz vom 01.06.2011 fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den oa. Bescheid der GKK vom 19.04.2011. Dabei wird eingangs ausgeführt, dass der Bescheid sowohl in formell- wie auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig sei. Zunächst sei die Nachverrechnung von Beiträgen für die (angeblichen!) Dienstnehmer SK und MM nicht berechtigt. Die genannten Personen seien im Zeitpunkt der durchgeführten Kontrolle durch die Organe des Finanzamtes Linz (13.10.2010) keine Dienstnehmer der bP gewesen. In diesem Zusammenhang werde auf die Einsprüche gegen die Bescheide vom 15.04.2011 (SK) und 18.04.2011 (MM) verwiesen und das Vorbringen in diesen Einsprüchen auch zum gegenständlichen Einspruchsvorbringen erhoben. Mangels Dienstnehmereigenschaft seien für diese Personen keine Beträge zu entrichten; dies gelte sowohl für die geforderte Nachverrechnung der Beiträge von laufenden Entgelten, wie auch die Nachverrechnung von Sonderzahlungen.

Zutreffend sei, dass das Dienstverhältnis zur Dienstnehmerin IZ mit 30.04.2010 infolge Antritt der Bildungskarenz gem. § 11 AVRAG unterbrochen worden sei. Die Bildungskarenz hätte plangemäß am 01.11.2010 enden sollen, sei allerdings im Einvernehmen mit IZ verlängert worden. Die Abrechnung der der Dienstnehmerin gebührenden Sonderzahlungen wäre Ende des Jahres 2010 durchgeführt worden, habe sich allerdings mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Unternehmen der bP überschnitten. Infolge der Insolvenzeröffnung seien die der Dienstnehmerin zustehenden Sonderzahlungen von dieser natürlich auch als Forderung angemeldet worden und sei eine Auszahlung über den Insolvenz-Entgeltfonds erfolgt. Die Bezug habenden Sozialversicherungsbeiträge (€ 106,20 x 2 = 16,07 % Dienstnehmeranteil vom Bruttobetrag) seien in Abzug gebracht worden. Es bestünden diesbezüglich sohin keine aushaftenden Beträge.Zutreffend sei, dass das Dienstverhältnis zur Dienstnehmerin IZ mit 30.04.2010 infolge Antritt der Bildungskarenz gem. Paragraph 11, AVRAG unterbrochen worden sei. Die Bildungskarenz hätte plangemäß am 01.11.2010 enden sollen, sei allerdings im Einvernehmen mit IZ verlängert worden. Die Abrechnung der der Dienstnehmerin gebührenden Sonderzahlungen wäre Ende des Jahres 2010 durchgeführt worden, habe sich allerdings mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Unternehmen der bP überschnitten. Infolge der Insolvenzeröffnung seien die der Dienstnehmerin zustehenden Sonderzahlungen von dieser natürlich auch als Forderung angemeldet worden und sei eine Auszahlung über den Insolvenz-Entgeltfonds erfolgt. Die Bezug habenden Sozialversicherungsbeiträge (€ 106,20 x 2 = 16,07 % Dienstnehmeranteil vom Bruttobetrag) seien in Abzug gebracht worden. Es bestünden diesbezüglich sohin keine aushaftenden Beträge.

Hinsichtlich der nicht abgerechneten Beiträge der geringfügigen Beschäftigung betreffend die Dienstnehmerin IZ und bezüglich des Dienstnehmers EH bleibe der Bescheid unbekämpft.

Abschließend wird beantragt, der Bescheid wolle - mit Ausnahme der unbekämpft gebliebenen Punkte - ersatzlos aufgehoben werden; in eventu wolle die gegenständliche Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die GKK zurückverwiesen werden.

6. Mit Schreiben vom 13.10.2011 legte die GKK die Verwaltungsakte dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor und gab unter einem eine Stellungnahme zu den beiden Einsprüchen zu den Versicherungspflichtbescheiden und zu dem Einspruch zum Teilbetragsbescheid ab.

Nach Wiedergabe des wesentlichen Sachverhaltes zu den Versicherungspflichtbescheiden und zum Teilbetragsbescheid verwies die GKK bezüglich der Argumentation im Rechtsmittel gegen den Teilbetragsbescheid, wonach MM und SK keine Dienstnehmer der bP wären, auf die Ausführungen zu den Versicherungspflichtbescheiden, da die Dienstnehmereigenschaften für die Beitragsberechnung eine Vorfrage bilden würden.

Betreffend IZ bringe die bP vor, dass es zutreffend wäre, dass dieses Dienstverhältnis mit 30.04.2010 infolge Antritt der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG unterbrochen worden wäre. Die Bildungskarenz hätte plangemäß am 01.11.2010 enden sollen, wäre allerdings im Einvernehmen mit der Dienstnehmerin verlängert worden. Die Abrechnung der der IZ gebührenden Sonderzahlungen wäre Ende des Jahres durchgeführt worden, hätte sich allerdings mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die bP überschnitten. Infolge der Insolvenzeröffnung wären die der Dienstnehmerin zustehenden Sonderzahlungen von dieser natürlich auch als Forderung angemeldet worden, wobei eine Auszahlung über den Insolvenz-Entgeltfonds erfolgt wäre. Die Bezug habenden Sozialversicherungsbeiträge (€Betreffend IZ bringe die bP vor, dass es zutreffend wäre, dass dieses Dienstverhältnis mit 30.04.2010 infolge Antritt der Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG unterbrochen worden wäre. Die Bildungskarenz hätte plangemäß am 01.11.2010 enden sollen, wäre allerdings im Einvernehmen mit der Dienstnehmerin verlängert worden. Die Abrechnung der der IZ gebührenden Sonderzahlungen wäre Ende des Jahres durchgeführt worden, hätte sich allerdings mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die bP überschnitten. Infolge der Insolvenzeröffnung wären die der Dienstnehmerin zustehenden Sonderzahlungen von dieser natürlich auch als Forderung angemeldet worden, wobei eine Auszahlung über den Insolvenz-Entgeltfonds erfolgt wäre. Die Bezug habenden Sozialversicherungsbeiträge (€

106,20 x 2 = 16,07 % Dienstnehmeranteil vom Bruttobetrag) wären in Abzug gebracht worden. Es bestünden diesbezüglich sohin keine aushaftenden Beträge. Die GKK halte dem entgegen, dass die bP verpflichtet gewesen wäre, die entsprechende Abrechnung, d.h. den Beitragsnachweis ordnungsgemäß der GKK zu übermitteln. Widrigenfalls könne das Vorbringen nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden. Schließlich beruhe der Teilbeitragsbescheid auf den der GKK zur Verfügung stehenden Unterlagen. Den auf das Beitragskonto allenfalls einbezahlten Beträgen stünden demzufolge keine Abrechnungsposten gegenüber, die den Zweck der Überweisung kundtun. Das gegenständliche Vorbringen bestätige letztlich den angefochtenen Bescheid in der Entstehung der Beitragsschuld.

Im Übrigen wurde auf die rechtlichen Grundlagen in den Versicherungsbescheiden und im Teilbetragsbescheid verwiesen.

Abschließend wurde der Antrag gestellt, der Landeshauptmann von Oberösterreich möge die Kassenbescheide vollinhaltlich bestätigen und die Einsprüche als unbegründet abweisen.

7. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 23.04.2012, Zl. Ges-180615/2-2012-K/Ws, wurde dem Einspruch der bP gegen den Bescheid der GKK vom 18.04.2011 zur Dienstgeberkontonummer

XXXX bezüglich des MM keine Folge gegeben.römisch 40 bezüglich des MM keine Folge gegeben.

8. Gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 23.04.2012, Zl. Ges-180615/2-2012-K/Ws wurde innerhalb offener Frist Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden kurz "BM") erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid schon deshalb (formell) rechtswidrig sei, da er sich auf einen "Bescheid der GKK zu Dienstgeberkontonummer XXXX vom 02.05.2011" beziehe, welcher der bP nicht bekannt sei. Der beeinspruchte Bescheid datiere mit 18.04.2011. Inhaltlich werde auf die Ausführungen zum Einspruch hinsichtlich MM verwiesen und diese zum Berufungsvorbringen erhoben. Im angefochtenen Bescheid seien keine Feststellungen zum letztlich zugrunde gelegten Beschäftigungsverhältnis getroffen worden. Die bP selbst könne nicht beurteilen, ob sich die Firma IT zur Durchführung ihrer Arbeiten weiterer Personen bedient habe. Tatsache sei aber, dass die bP nur mit der Firma IT eine Beziehung eingegangen sei, nicht aber mit MM. Dieser sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinesfalls Dienstnehmer der bP gewesen. Des Weiteren sei es dem Landeshauptmann nicht gelungen, das Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nachzuweisen. Die Beweiswürdigung des Landeshauptmanns sei ebenso unzutreffend, wie jene der GKK. Es sei nicht einzusehen, wieso bei widerstreitenden, unterschiedlichen Aussagen gerade jene zugrundgelegt worden sei, die für die bP besonders nachteilig sei, bloß weil sie zeitlich am frühesten geäußert worden sei.8. Gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 23.04.2012, Zl. Ges-180615/2-2012-K/Ws wurde innerhalb offener Frist Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden kurz "BM") erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid schon deshalb (formell) rechtswidrig sei, da er sich auf einen "Bescheid der GKK zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 vom 02.05.2011" beziehe, welcher der bP nicht bekannt sei. Der beeinspruchte Bescheid datiere mit 18.04.2011. Inhaltlich werde auf die Ausführungen zum Einspruch hinsichtlich MM verwiesen und diese zum Berufungsvorbringen erhoben. Im angefochtenen Bescheid seien keine Feststellungen zum letztlich zugrunde gelegten Beschäftigungsverhältnis getroffen worden. Die bP selbst könne nicht beurteilen, ob sich die Firma IT zur Durchführung ihrer Arbeiten weiterer Personen bedient habe. Tatsache sei aber, dass die bP nur mit der Firma IT eine Beziehung eingegangen sei, nicht aber mit MM. Dieser sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinesfalls Dienstnehmer der bP gewesen. Des Weiteren sei es dem Landeshauptmann nicht gelungen, das Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nachzuweisen. Die Beweiswürdigung des Landeshauptmanns sei ebenso unzutreffend, wie jene der GKK. Es sei nicht einzusehen, wieso bei widerstreitenden, unterschiedlichen Aussagen gerade jene zugrundgelegt worden sei, die für die bP besonders nachteilig sei, bloß weil sie zeitlich am frühesten geäußert worden sei.

9. Mit Schreiben vom 28.06.2013 forderte der BM die bP auf, zumindest folgende Beweismittel vorzulegen: einen Firmenbuchauszug der Firma IT, die Zuordnung der Kontonummer XXXX 46, BLZ 18600, Volkskreditbank AG, zu dieser Firma bzw. eine Auskunft, wem dieses Konto gehört (eine Bestätigung von dem genannten Kreditinstitut), Dokumente, welche belegen, von wem das Entgelt an die Arbeiter bezahlt wurde - Bankauszüge aus der verfahrensgegenständlichen Zeit (September – Dezember 2010) der bP, der Firma IT sowie des MM.9. Mit Schreiben vom 28.06.2013 forderte der BM die bP auf, zumindest folgende Beweismittel vorzulegen: einen Firmenbuchauszug der Firma IT, die Zuordnung der Kontonummer römisch 40 46, BLZ 18600, Volkskreditbank AG, zu dieser Firma bzw. eine Auskunft, wem dieses Konto gehört (eine Bestätigung von dem genannten Kreditinstitut), Dokumente, welche belegen, von wem das Entgelt an die Arbeiter bezahlt wurde - Bankauszüge aus der verfahrensgegenständlichen Zeit (September – Dezember 2010) der bP, der Firma IT sowie des MM.

10. Mit Schreiben vom 22.07.2013 kam die bP der Aufforderung des BM nach und legte folgende Unterlagen vor: Firmenbuchauszug der IT, Kontoblatt der bP betreffend IT, Antrag an die Wiener Gebietskrankenkasse betreffend Antrag auf Ausstellung eines Bestätigungsschreibens zum Zwecke der Auftraggeberhaftung der Firma IT; Schriftverkehr der bP mit ihrer steuerlichen Vertretung (Buchhaltung) hinsichtlich Rechnungslegung (Besteuerung) mit der IT; Schriftverkehr mit IT und MM bezüglich nicht zufriedenstellender Arbeiten bei diversen Bauvorhaben sowie mangelndem Arbeitseinsatz (woraus sich ergebe, dass MM keineswegs regelmäßig Arbeiten bei der bP ausgeführt habe; seine Tätigkeit sei im Rahmen diverser Werkverträge erfolgt und es sei die Leistungserbringung naturgemäß durch die bP überwacht worden, was bei anderen Subunternehmern aber auch nicht anders gehandhabt werde; auch diese würden zum Beispiel Material von der bP zur Verfügung gestellt bekommen); Aufstellung der insgesamt mit der Firma IT durchgeführten Projekte; Beleg über die Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt; Beleg über eine vom damaligen Insolvenzverwalter durchgeführte Überweisung an IT.

11. Mit Schreiben vom 28.08.2013 gab die GKK zu den vorgelegten Urkunden eine Stellungnahme ab. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Urkunden den bisherigen Entscheidungen nicht entgegenstehen würden. Die von MM durchgeführten Arbeiten seien vom Vertragsinhalt zwischen der bP und der Firma IT nicht erfasst. Isolierungsarbeiten, wie das Anbringen von Vollwärmeschutz seien keine Verputzarbeiten. Ein E-Mail vom 17.11.2010, mit der MM zur zügigen Arbeitsaufnahme auf mehreren Baustellen gemahnt worden sei, zeuge einerseits von einer Weisungs- und Kontrollbefugnis der bP, andererseits widerspreche dies dem Vorbringen, dass die bP nicht wisse, wessen Arbeitskräfte sich die Firma IT bediene. Wäre MM tatsächlich nur Subunternehmer der Firma IT und würde er in keinem Vertragsverhältnis zur bP stehen, hätte diese logischerweise den Vertragspartner ermahnt und ihm die Anlastung von Folgekosten in Aussicht gestellt und nicht MM. Diese E-Mail sei daher Beleg für die Weisungsgebundenheit und in weiterer Folge auch der persönlichen Abhängigkeit des MM. Eine zweite ermahnende E-Mail der bP liege außerhalb des Spruchzeitraumes und die anderen vorgelegten Unterlagen seien für das gegenständliche Verfahren nicht aussagekräftig.

12. Mit Schreiben vom 04.11.2013 regte der BM aufgrund der in der Berufung aufgezeigten Diskrepanz zwischen den Daten des Bescheides der GKK und der Bezugnahme auf diese im Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich bezüglich des MM zur Erlassung eines Berichtigungsbescheides an.

13. Mit Berichtigungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. Ges-180615/7-2013-Bb/Ws, berichtigte der Landeshauptmann von Oberösterreich das erwähnte Datum des Bescheides der GKK von 02.05.2011 auf 18.04.2011.

14. Der Berufung vom 09.05.2012 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 23.04.2012 wurde seitens des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt (Bescheid vom 09.12.2013, GZ. BMASK-428593/0001-II/A/3/2012).

15. Dem vorliegenden Verwaltungsakt der GKK sind auch eine Firmeninformation mit aktuellen und historischen Daten vom 21.04.2011, ein Auszug aus der Insolvenzdatei betreffend den Ablauf des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung der bP, ein jeweils mit SK und MM aufgenommenes Personenblatt vom 13.10.2010, ein an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gerichteter Strafantrag des Finanzamts Linz vom 02.12.2010 bezüglich der Übertretung des ASVG durch die bP, eine durch das Finanzamt Linz mit MM am 13.10.2010 aufgenommene Niederschrift, eine durch das Finanzamt Linz mit SK am 25.10.2010 aufgenommene Niederschrift, ein Gewerberegisterauszug vom 16.09.2010 bezüglich des SK, ein Gewerberegisterauszug vom 15.09.2010 bezüglich des MM, ein zwischen der IT und SK abgeschlossener Werkvertrag vom 01.10.2010, ein zwischen der IT und MM abgeschlossener Werkvertrag vom 01.10.2010, jeweils ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 13.10.2010 bezüglich des MM und des SK und der Beitragszuschlagsbescheid der GKK vom 21.07.2011 zu entnehmen.

16. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 20.03.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage wurde die Beschwerde der bP gegen den Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 15.04.2011 bezüglich des SK als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 09.12.2013, GZ. BMASK-428593/0001-II/A/3/2012, wurde bezüglich des MM und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage wurde bezüglich des SK für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 12.11.2010 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht.1.1. Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 09.12.2013, GZ. BMASK-428593/0001-II/A/3/2012, wurde bezüglich des MM und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage wurde bezüglich des SK für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 12.11.2010 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bejaht.

MM und SK waren somit im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 12.11.2010 Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG der bP. Für diesen Zeitraum erfolgte keine Anmeldung zur Sozialversicherung durch die bP. Vom 01.09.2010 bis zum 12.11.2010 wurden daher im Rahmen der Sozialversicherungspflicht die jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge für diese Personen in der gesetzlich geforderten Höhe nicht geleistet.MM und SK waren somit im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 12.11.2010 Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG der bP. Für diesen Zeitraum erfolgte keine Anmeldung zur Sozialversicherung durch die bP. Vom 01.09.2010 bis zum 12.11.2010 wurden daher im Rahmen der Sozialversicherungspflicht die jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge für diese Personen in der gesetzlich geforderten Höhe nicht geleistet.

1.2. Das Dienstverhältnis der IZ wurde wegen der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG mit 30.04.2010 unterbrochen. Laut den der GKK vorgelegten Lohn- und Buchhaltungsunterlagen wurden für IZ in den Beschäftigungsmonaten Jänner bis April 2010 zunächst keine Sonderzahlungen abgerechnet und daher auch die entsprechenden Sonderbeiträge nicht geleistet. Die der IZ zustehende Sonderzahlung wurde von dieser nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die bP als Forderung beim zuständigen Gericht angemeldet und anschließend über den Insolvenz-Entgeltfonds ausbezahlt. Hierbei wurden die Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bereits abgezogen.1.2. Das Dienstverhältnis der IZ wurde wegen der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG mit 30.04.2010 unterbrochen. Laut den der GKK vorgelegten Lohn- und Buchhaltungsunterlagen wurden für IZ in den Beschäftigungsmonaten Jänner bis April 2010 zunächst keine Sonderzahlungen abgerechnet und daher auch die entsprechenden Sonderbeiträge nicht geleistet. Die der IZ zustehende Sonderzahlung wurde von dieser nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die bP als Forderung beim zuständigen Gericht angemeldet und anschließend über den Insolvenz-Entgeltfonds ausbezahlt. Hierbei wurden die Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bereits abgezogen.

1.3. Die Dienstnehmerin IZ wurde des Weiteren von der bP vom 01.05.2010 bis 31.10.2010 - neben dem karenzierten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis - als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin gemeldet. Ferner war der Dienstnehmer EH für die bP vom 01.01.2010 bis 06.01.2010 als geringfügig Beschäftigter tätig. Für diese Personen wurden von der bP im Rahmen der Sozialversicherungspflicht die jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge nicht abgerechnet.

1.4. In der Zeit vom 29.11.2010 bis 04.03.2011 befand sich die bP in einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Landesgericht Steyr, Masseverwalter Dr. XXXX , Rechtsanwalt).1.4. In der Zeit vom 29.11.2010 bis 04.03.2011 befand sich die bP in einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Landesgericht Steyr, Masseverwalter Dr. römisch 40 , Rechtsanwalt).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK.

Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 09.12.2013 wurde der Berufung vom 09.05.2012 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 23.04.2012 über das Bestehen der Sozialversicherungspflicht des MM als Dienstnehmer der bP für den gegenständlichen Zeitraum keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt (GZ. BMASK-428593/0001-II/A/3/2012).

Mit Erkenntnis vom heutigen Tage hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der bP gegen den Bescheid der GKK über das Bestehen der Sozialversicherungspflicht des SK als Dienstnehmer der bP für den gegenständlichen Zeitraum ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

Dass IZ vom 01.05.2010 bis 31.10.2010 und EH vom 01.01.2010 bis 06.01.2010 für die bP geringfügig beschäftigt waren und für diese Dienstnehmer weder allgemeine Beiträge noch Sonderbeiträge für die fraglichen Zeiträume abgerechnet wurden, ist unbestritten und wurde von der bP auch im Rechtsmittelschriftsatz vom 01.06.2011 nicht in Abrede gestellt. Ebenso ist unstrittig, dass das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis der IZ mit 30.04.2010 aufgrund des Antritts einer Bildungskarenz gem. § 11 AVRAG unterbrochen wurde. Was die - nach Abzug der Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung erfolgte - Ausbezahlung der aliquoten Sonderzahlung an die IZ über den Insolvenz-Entgeltfonds betrifft, so folgt der erkennende Richter hier den Ausführungen der bP, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass IZ ihre offenen Forderungen gegenüber der bP - zu ihrem eigenen Vorteil - tatsächlich beim zuständigen Gericht angemeldet hat. In diesem Zusammenhang darf auch nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass die bP im Zuge des Rechtsmittelschriftsatzes durchaus auch bereit war, einzugestehen, dass für die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse der IZ und des EH keinen allgemeinen Beiträge und keine Sonderbeiträge abgerechnet wurden, womit doch belegt ist, dass die bP in gewissem Maße bereit ist, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine plausible Erklärung, weshalb dieses Vorbringen der bP zur Anmeldung beim bzw. zur Ausbezahlung der aliquoten Sonderzahlung der IZ durch den Insolvenz-Entgeltfonds nicht der Wahrheit entsprechen sollte, wurde von der GKK auch in der Stellungnahme vom 13.10.2011 nicht vorgebracht. Insoweit war aufgrund der obigen Ausführungen davon auszugehen, dass nach Abzug der Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung die aliquote Sonderzahlung tatsächlich an die IZ über den Insolvenz-Entgeltfonds ausbezahlt wurde.Dass IZ vom 01.05.2010 bis 31.10.2010 und EH vom 01.01.2010 bis 06.01.2010 für die bP geringfügig beschäftigt waren und für diese Dienstnehmer weder allgemeine Beiträge noch Sonderbeiträge für die fraglichen Zeiträume abgerechnet wurden, ist unbestritten und wurde von der bP auch im Rechtsmittelschriftsatz vom 01.06.2011 nicht in Abrede gestellt. Ebenso ist unstrittig, dass das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis der IZ mit 30.04.2010 aufgrund des Antritts einer Bildungskarenz gem. Paragraph 11, AVRAG unterbrochen wurde. Was die - nach Abzug der Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung erfolgte - Ausbezahlung der aliquoten Sonderzahlung an die IZ über den Insolvenz-Entgeltfonds betrifft, so folgt der erkennende Richter hier den Ausführungen der bP, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass IZ ihre offenen Forderungen gegenüber der bP - zu ihrem eigenen Vorteil - tatsächlich beim zuständigen Gericht angemeldet hat. In diesem Zusammenhang darf auch nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass die bP im Zuge des Rechtsmittelschriftsatzes durchaus auch bereit war, einzugestehen, dass für die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse der IZ und des EH keinen allgemeinen Beiträge und keine Sonderbeiträge abgerechnet wurden, womit doch belegt ist, dass die bP in gewissem Maße bereit ist, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine plausible Erklärung, weshalb dieses Vorbringen der bP zur Anmeldung beim bzw. zur Ausbezahlung der aliquoten Sonderzahlung der IZ durch den Insolvenz-Entgeltfonds nicht der Wahrheit entsprechen sollte, wurde von der GKK auch in der Stellungnahme vom 13.10.2011 nicht vorgebracht. Insoweit war aufgrund der obigen Ausführungen davon auszugehen, dass nach Abzug der Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung die aliquote Sonderzahlung tatsächlich an die IZ über den Insolvenz-Entgeltfonds ausbezahlt wurde.

Wenn in der Beschwerde im Übrigen vorgebracht wird, der angefochtene Bescheid sei formell-rechtswidrig, so ist dem entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid der GKK auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren basiert und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasst. Die GKK hat sich mit dem individuellen Vorbringen der bP ausreichend auseinander gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte ein eigenes Bild gemacht und ist dabei zu keinem wesentlich anderen Ergebnis gelangt, als die belangte Behörde. Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Genau dies hat die GKK getan, was auch durch die Beschwerdeausführungen belegt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht vermag jedenfalls an der Begründung der belangten Behörde keine entscheidungswesentlichen rechtswidrigen Mängel entdecken.

In der Beschwerde wurde die Höhe der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge - mit Ausnahme der Frage der Dienstnehmeranteile bezüglich der Sonderbeiträge zur aliquoten Sonderzahlung für die Monate Jänner bis April 2010 der IZ - nicht als unrichtig bezeichnet. Was nun die Dienstnehmeranteile bezüglich der Sonderbeiträge zur aliquoten Sonderzahlung für die Monate Jänner bis April 2010 der IZ betrifft, so wird diesbezüglich - wie zuvor bereits ausgeführt - der bP in der von ihr in der Beschwerde geltend gemachten Höhe gefolgt. Die allgemeinen Beiträge und die Sonderbeiträge aus den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen der IZ und des EH wurden von der bP ohnehin anerkannt. Ansonsten wurde von der bP lediglich in umfassender Weise bestritten, dass SK und MM im Betrieb der bP im Rahmen eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig waren. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es zum gegenständlichem Sachverhalt mittlerweile einen rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 09.12.2013, GZ. BMASK-428593/0001-II/A/3/2012, bezüglich des MM und ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage bezüglich des SK gibt, in welchen ausgesprochen wurde, dass MM und SK in dem dort genannten Zeitraum für ihre für die bP ausgeübten Tätigkeiten als Dienstnehmer der Vollversicherung unterlagen. Insofern wurde über diese Vorfrage bereits rechtskräftig entschieden und kann bezüglich der Ausführungen der bP im Rechtsmittel gegen den oa. Bescheid auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerden gegen die Versicherungspflichtbescheide der GKK verwiesen werden.

Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind somit dem Akt der GKK zweifelsfrei und lückenlos und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit zu entnehmen. Eine weitere mündliche Erörterung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung kann aus diesen Gründen unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Nachverrechnung

3.4. Gema?ß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verha?ltnis perso?nlicher und wirtschaftlicher Abha?ngigkeit gegen Entgelt bescha?ftigt wird; hiezu geho?ren auch Personen, bei deren Bescha?ftigung die Merkmale perso?nlicher und wirtschaftlicher Abha?ngigkeit gegenu?ber den Merkmalen selbsta?ndiger Ausu?bung der Erwerbsta?tigkeit u?berwiegen. Als Dienstnehmer gilt nach dem letzten Satz dieser Bestimmung (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.3.4. Gema?ß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verha?ltnis perso?nlicher und wirtschaftlicher Abha?ngigkeit gegen Entgelt bescha?ftigt wird; hiezu geho?ren auch Personen, bei deren Bescha?ftigung die Merkmale perso?nlicher und wirtschaftlicher Abha?ngigkeit gegenu?ber den Merkmalen selbsta?ndiger Ausu?bung der Erwerbsta?tigkeit u?berwiegen. Als Dienstnehmer gilt nach dem letzten Satz dieser Bestimmung (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

Gema?ß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gema?ß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 34 ASVG (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.Paragraph 34, ASVG (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

§ 35 ASVG (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35, ASVG (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2,

§ 45 ASVG (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.Paragraph 45, ASVG (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.

(2) Übt der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Pflichtversicherte außer der die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung eine die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter begründende Beschäftigung ausübt.

(3) Abweichend von Abs. 1 darf für die nach § 4 Abs. 4 Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt(3) Abweichend von Absatz eins, darf für die nach Paragraph 4, Absatz 4, Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt

1. wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 bezogen werden, das 35fache,1. wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, bezogen werden, das 35fache,

2. sonst das 30fache

der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 1.der Höchstbeitragsgrundlage nach Absatz eins,

§ 49 ASVG (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49, ASVG (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

§ 54 ASVG (1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.Paragraph 54, ASVG (1) Von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen.

(2) Der Hauptverband kann mit Zustimmung der zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und der zuständigen Krankenversicherungsträger festsetzen, daß die Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden. § 49 Abs. 4 vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.(2) Der Hauptverband kann mit Zustimmung der zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und der zuständigen Krankenversicherungsträger festsetzen, daß die Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden. Paragraph 49, Absatz 4, vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.(3) Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.

(4) § 44 Abs.5 gilt entsprechend.(4) Paragraph 44, Absatz 5, gilt entsprechend.

(5) [ ]

§ 58 ASVG (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.Paragraph 58, ASVG (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 73 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 73 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

3.5. Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 09.12.2013, GZ. BMASK-428593/0001-II/A/3/2012, wurde bezüglich des MM und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage wurde bezüglich des SK für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 12.11.2010 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht. Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin für den streitgegenständlichen Zeitraum bezüglich dieser Personen ausdrücklich festgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen und war daher das entsprechende Entgelt von MM und SK hinsichtlich des zuvor angeführten Zeitraumes nachzuverrechnen. Des Weiteren wurde von der bP nicht in Abrede gestellt, dass IZ vom 01.05.2010 bis 31.10.2010 und EH vom 01.01.2010 bis 06.01.2010 bei der bP geringfügig beschäftigt waren und für diese Beschäftigungsverhältnisse weder allgemeine Beiträge noch Sonderbeiträge abgerechnet wurden, weshalb auch diese für die jeweiligen Zeiträume nachzuverrechnen waren.3.5. Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 09.12.2013, GZ. BMASK-428593/0001-II/A/3/2012, wurde bezüglich des MM und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage wurde bezüglich des SK für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 12.11.2010 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bejaht. Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin für den streitgegenständlichen Zeitraum bezüglich dieser Personen ausdrücklich festgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen und war daher das entsprechende Entgelt von MM und SK hinsichtlich des zuvor angeführten Zeitraumes nachzuverrechnen. Des Weiteren wurde von der bP nicht in Abrede gestellt, dass IZ vom 01.05.2010 bis 31.10.2010 und EH vom 01.01.2010 bis 06.01.2010 bei der bP geringfügig beschäftigt waren und für diese Beschäftigungsverhältnisse weder allgemeine Beiträge noch Sonderbeiträge abgerechnet wurden, weshalb auch diese für die jeweiligen Zeiträume nachzuverrechnen waren.

Was die Nachverrechnung der Sonderbeiträge bezüglich der aliquoten Sonderzahlung der IZ betrifft, so wurde diese von der bP im Rechtsmittelschriftsatz vom 01.06.2011 in Höhe der Dienstnehmerbeiträge von € 106,2 x 2 als nicht richtig aufgezeigt. Aufgrund der obigen Ausführungen war diesbezüglich festzuhalten, dass die entsprechende Nachverrechnung tatsächlich zu Unrecht erfolgt ist, so dass der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben war.

Rechnerisch wurde der sich jeweils ergebende Betrag in der Beilage zum Teilbescheid, welche einen integrierten Bestandteil des oa. Bescheides darstellt, in einer Tabelle, gegliedert in Dienstnehmer (Versicherungsnummer) und Zeitraum, Beitragsgruppe und Beitragsgrundlage, dargestellt und legt der Bescheid somit ganz konkret dar, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Betrages errechnet. Hinsichtlich der daraus resultierenden Beiträge wurde ebenfalls auf die Beilage zum Teilbescheid verwiesen.

Da ansonsten - abgesehen von der Nachverrechnung der Sonderbeiträge - weder gegen die ermittelten Beitragsgrundlagen noch die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträge (allgemeine Beiträge, Sonderbeiträge) Einwände vorgebracht wurden und sich aus dem Akt darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Sonderzahlung, Teilstattgebung,
Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2005704.2.00

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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