Entscheidungsdatum
24.11.2016Norm
ASVG §293Spruch
W157 2122871-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 18.01.2016, XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 18.01.2016, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, iVm §§ 3 Abs. 5 und 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I. Nr. 159/1999 idgF, iVm §§ 47 ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idgF, sowie § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz 5 und 6 Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 159 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 47, ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, idgF, sowie Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 27.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und die Befreiung von der Ökostrompauschale.
2. Am 22.12.2015 erging dazu Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, in welchem ihm vorgehalten wurde, sein Haushaltseinkommen übersteige die maßgebliche Betragsgrenze. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen Nachweise für anerkannte außergewöhnliche Belastungen nachzureichen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden dem Beschwerdeführer die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht.
3. Mit einem weiteren mit 22.12.2015 datierten Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH wurde dem Beschwerdeführer betreffend seinen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vorgehalten, dass mit seinem Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestehe, der einen Zuschuss vorsehe.
4. Mit Schreiben vom 30.12.2015 wurden ergänzende Unterlagen vorgelegt. Die Leiterin einer Pflegewohngemeinschaft führte unter Bezugnahme auf den "Bescheid" vom 22.12.2015 aus, bei den ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen seien die Pflege- und Betreuungskosten sowie das Wohnungsentgelt nicht berücksichtigt worden, welche monatlich aus Mitteln der Mindestsicherung gedeckt würden. Aus einem dem Antrag beigelegten Bescheid der XXXX gehe hervor, dass 80 % der monatlichen Pension zur Deckung der Pflege- und Betreuungskosten sowie des Wohnungsentgelts herangezogen würden. Dem Bewohner würden daher 20 % seiner Pension und 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zur freien Verfügung verbleiben.4. Mit Schreiben vom 30.12.2015 wurden ergänzende Unterlagen vorgelegt. Die Leiterin einer Pflegewohngemeinschaft führte unter Bezugnahme auf den "Bescheid" vom 22.12.2015 aus, bei den ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen seien die Pflege- und Betreuungskosten sowie das Wohnungsentgelt nicht berücksichtigt worden, welche monatlich aus Mitteln der Mindestsicherung gedeckt würden. Aus einem dem Antrag beigelegten Bescheid der römisch 40 gehe hervor, dass 80 % der monatlichen Pension zur Deckung der Pflege- und Betreuungskosten sowie des Wohnungsentgelts herangezogen würden. Dem Bewohner würden daher 20 % seiner Pension und 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zur freien Verfügung verbleiben.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Es sei kein Einkommensteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen nachgereicht worden. Die Wohnkosten könnten nicht berücksichtigt werden, da diese von der Sozialhilfe-Mindestsicherung übernommen würden. Zu der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der Bescheid eine Aufstellung der in Anschlag gebrachten Einkünfte und Abzüge.
7. Gegen diesen Bescheid wurden mit Schreiben vom 08.02.2016 Beschwerde eingebracht. Die Leiterin einer Pflegewohngemeinschaft führte begründend im Wesentlichen wie im Schreiben vom 30.12.2015 aus und ersuchte um Bewilligung des Befreiungsantrages.
8. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 07.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor. In dem Vorlageschreiben wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem antragsgegenständlichen Standort um eine Wohnung einer Pflegewohngemeinschaft handle. Die Bewohner seien Mieter mit eigenen Mietverträgen und würden die Wohnungen nicht den Statuten eines Alters- bzw. Pflegeheimes unterliegen. Diese Angaben würden eine Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 3 Abs. 3 Z 6 RGG ausschließen.8. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 07.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor. In dem Vorlageschreiben wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem antragsgegenständlichen Standort um eine Wohnung einer Pflegewohngemeinschaft handle. Die Bewohner seien Mieter mit eigenen Mietverträgen und würden die Wohnungen nicht den Statuten eines Alters- bzw. Pflegeheimes unterliegen. Diese Angaben würden eine Erfüllung des Tatbestandes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6, RGG ausschließen.
9. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 20.07.2016, XXXX , stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Eingabe (vgl. I.7.) zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, da die Einschreiterin (die Leiterin einer Pflegewohngemeinschaft) keine Vollmacht für eine Beschwerdeerhebung gegen den an den Antragsteller gerichteten Bescheid vorgelegt hatte. Sie wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diesen Mangel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.9. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 20.07.2016, römisch 40 , stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Eingabe vergleiche römisch eins.7.) zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, da die Einschreiterin (die Leiterin einer Pflegewohngemeinschaft) keine Vollmacht für eine Beschwerdeerhebung gegen den an den Antragsteller gerichteten Bescheid vorgelegt hatte. Sie wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diesen Mangel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird.
10. Am 27.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit am 27.02.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
1.2. Die belangte Behörde richtete an den Beschwerdeführer folgendes, mit 22.12.2015 datiertes Schreiben ("ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME"):
"[ ] wir haben Ihren Antrag vom 27.11.2015 auf
geprüft und dabei festgestellt, dass:
Einkommensteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen
und einen Behindertenausweis nachreichen.
Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins – einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins – einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH [ ] eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
[ ]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[ ]
Für Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte direkt an unsere Abteilung ‚Befreiung‘ unter der Telefonnummer [ ].
[ ]"
1.3. Die belangte Behörde richtete an den Beschwerdeführer darüber hinaus folgendes, ebenfalls mit 22.12.2015 datiertes Schreiben
("ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME"):
"[ ] wir haben Ihren Antrag vom 27.11.2015 auf
geprüft und dabei festgestellt, dass:
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH [ ] eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
[ ]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[ ]"
1.4. Die beschwerdeführende Partei brachte innerhalb offener Frist ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.11.2015 betreffend den nunmehrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer Pflegewohngemeinschaft:
Gemäß § 324 ASVG würden für die Dauer des Aufenthaltes der Pensionsanspruch – höchstens 80 % – im Ausmaß von EUR 912,53 sowie der Anspruch auf Pflegegeld – höchstens 80 % – in Höhe von EUR 109,90, somit gesamt EUR 1.022,43 zur teilweisen Deckung der Verpflegungskosten auf den Kostenträger übergehen und auf das Konto der Verpflegungskostenstelle überwiesen. Die monatliche Leistung betrage im Dezember 2015:Gemäß Paragraph 324, ASVG würden für die Dauer des Aufenthaltes der Pensionsanspruch – höchstens 80 % – im Ausmaß von EUR 912,53 sowie der Anspruch auf Pflegegeld – höchstens 80 % – in Höhe von EUR 109,90, somit gesamt EUR 1.022,43 zur teilweisen Deckung der Verpflegungskosten auf den Kostenträger übergehen und auf das Konto der Verpflegungskostenstelle überwiesen. Die monatliche Leistung betrage im Dezember 2015:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Zu der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid folgende Ausführungen:
"BERECHNUNGSGRUNDLAGE (IN EURO)
ANTRAGSTELLER
XXXX römisch 40
Einkünfte
Pension
€
1.144,83
monatl.
Pension
€
317,52
monatl.
Summe der Einkünfte
€
1.462,35
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€
1.462,35
monatl.
Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied(er)
€
988,71
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€
473,64
monatl."
1.6. Bis dato brachte der Beschwerdeführer keinen Bescheid der Abgabenbehörde zur Vorlage.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde sowie von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6 Abs. 1 RGG sowie § 9 Abs. 6 FeZG normieren die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie Paragraph 9, Absatz 6, FeZG normieren die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.""Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor 2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor 2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. § 3 Abs. 1 RGG lautet:3.4. Paragraph 3, Absatz eins, RGG lautet:
"Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für"Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich."
Gemäß § 3 Abs. 5 RGG sind von den Gebühren nach Abs. 1 auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG sind von den Gebühren nach Absatz eins, auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt gemäß § 4 Abs. 1 RGG der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, RGG der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
Gemäß § 6 Abs. 1 RGG obliegt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 der Gesellschaft. Gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, RGG obliegt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, der Gesellschaft. Gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 Fernmeldegebührenordnung idF BGBl. I Nr. 71/2003 lauten:Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 Fernmeldegebührenordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, lauten:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen und die in § 50 leg.cit. geforderten Angaben zu allen im selben Haushalt lebenden Personen zu machen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (§ 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung) zu übermitteln.In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen und die in Paragraph 50, leg.cit. geforderten Angaben zu allen im selben Haushalt lebenden Personen zu machen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung) zu übermitteln.
3.5. Das FeZG idF BGBl. I Nr. 111/2010 lautet auszugsweise:3.5. Das FeZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet auszugsweise:
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2, (1) ‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(3) Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist;
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
Verfahren
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4, (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
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Zuständigkeit
§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.Paragraph 9, (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist.
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(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(7) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.(7) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.(8) In Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.
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Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern
§ 11. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß §? 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen."Paragraph 11, Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß §? 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen."
In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach § 4 Abs. 2 FeZG die Verpflichtung des Antragstellers um Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, das Vorliegen eines Zuschussgrundes iSd § 3 Abs. 2 leg.cit. nachzuweisen, und zwar durch Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 leg.cit. genannten Leistungen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist gemäß § 4 Abs. 5 leg.cit. berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach Paragraph 4, Absatz 2, FeZG die Verpflichtung des Antragstellers um Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, das Vorliegen eines Zuschussgrundes iSd Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. nachzuweisen, und zwar durch Nachweis des Bezugs einer der in Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. genannten Leistungen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist gemäß Paragraph 4, Absatz 5, leg.cit. berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
3.6. Der Beschwerdeführer hat zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage nachgewiesen, aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass sein Haushaltseinkommen über der für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgeblichen Grenze liegt:
Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" bzw. "für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" bzw. "für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Der Beschwerdeführer bezieht laut den vorgelegten Unterlagen Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt – vermindert um die gesetzlichen Abzüge – in Höhe von gesamt EUR 1.140,68 netto. Unter Berücksichtigung der Leistung der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von monatlich EUR 317,52 ergibt sich ein maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.458,20.
Zur Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass soweit dessen Pensions- bzw. Rentenansprüche aufgrund der mit Mindestsicherungsbescheid vom 06.11.2015 erfolgten Übernahme der Pflege- und Betreuungskosten und des Wohnentgelts in der Pflegewohngemeinschaft auf den diesbezüglichen Kostenträger übergegangen sind (§ 324 ASVG), dennoch keine Änderung der Zurechnung dieser Einkommensteile eingetreten ist:Zur Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass soweit dessen Pensions- bzw. Rentenansprüche aufgrund der mit Mindestsicherungsbescheid vom 06.11.2015 erfolgten Übernahme der Pflege- und Betreuungskosten und des Wohnentgelts in der Pflegewohngemeinschaft auf den diesbezüglichen Kostenträger übergegangen sind (Paragraph 324, ASVG), dennoch keine Änderung der Zurechnung dieser Einkommensteile eingetreten ist:
Die Definition des Nettoeinkommens in den Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung bzw. des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes lehnt sich an den Einkommensbegriff des ASVG an (vgl. EB zur RV, 987 BlgNR 17. GP, S. 5) und unterscheidet sich damit insbesondere hinsichtlich eines Abzugs von Sonderausgaben und Freibeträgen von dem Einkommensbegriff des § 2 Abs. 2 EStG 1988. Mit der Definition des Nettoeinkommens in § 292 Abs. 3 erster Satz ASVG bzw. § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung und § 2 Abs. 2 FeZG wird allerdings dem Wortlaut nach am Begriff der Einkünfte des § 2 Abs. 2 EStG 1988 angeknüpft (vgl. VwGH 17.11.2004, 2003/08/0044). Betreffend die Zurechnung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne der Bestimmung des § 25 EStG 1988 – auf die in § 2 Abs. 3 EStG 1988 verwiesen wird – hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.08.2009, Zl. 2006/13/0185, Folgendes festgehalten: "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind dem zuzurechnen, der sie erzielt hat. Die Arbeitskraft ist als Einkunftsquelle ‚aus der Natur der Sache nicht übertragbar‘ (vgl. Ruppe in Tipke (Hrsg), Übertragung von Einkunftsquellen im Steuerrecht, S. 28). Von Ruhe- und Versorgungsbezügen kann dann gesprochen werden, wenn für aktiv erbrachte Dienstleistungen Bezugsteile erst dann gewährt werden, wenn das diesbezügliche Dienstverhältnis nicht mehr besteht, also Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis vorliegen (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III, § 25 Tz 5, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. September 2001, 2000/13/0058, VwSlg 7644/F). Verfügt der Dienstnehmer über seinen Arbeitslohn, ergibt sich daraus keine Änderung der Zurechnung; der Arbeitslohn ist ihm auch dann zuzurechnen, wenn er den Anspruch einem [Dritten] abtritt. Nur im Falle des Todes ändert sich notwendigerweise die Zurechnung. Die Einkünfte sind (erst) dann dem Rechtsnachfolger (Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger) oder dem aus dem Vertrag zu Gunsten Dritter Begünstigten zuzurechnen (vgl. Doralt, EStG12, § 25 Tz 89)."Die Definition des Nettoeinkommens in den Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung bzw. des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes lehnt sich an den Einkommensbegriff des ASVG an vergleiche EB zur RV, 987 BlgNR 17. GP, S. 5) und unterscheidet sich damit insbesondere hinsichtlich eines Abzugs von Sonderausgaben und Freibeträgen von dem Einkommensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988. Mit der Definition des Nettoeinkommens in Paragraph 292, Absatz 3, erster Satz ASVG bzw. Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung und Paragraph 2, Absatz 2, FeZG wird allerdings dem Wortlaut nach am Begriff der Einkünfte des Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 angeknüpft vergleiche VwGH 17.11.2004, 2003/08/0044). Betreffend die Zurechnung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne der Bestimmung des Paragraph 25, EStG 1988 – auf die in Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 verwiesen wird – hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.08.2009, Zl. 2006/13/0185, Folgendes festgehalten: "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind dem zuzurechnen, der sie erzielt hat. Die Arbeitskraft ist als Einkunftsquelle ‚aus der Natur der Sache nicht übertragbar‘ vergleiche Ruppe in Tipke (Hrsg), Übertragung von Einkunftsquellen im Steuerrecht, S. 28). Von Ruhe- und Versorgungsbezügen kann dann gesprochen werden, wenn für aktiv erbrachte Dienstleistungen Bezugsteile erst dann gewährt werden, wenn das diesbezügliche Dienstverhältnis nicht mehr besteht, also Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis vorliegen vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988 römisch drei, Paragraph 25, Tz 5, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. September 2001, 2000/13/0058, VwSlg 7644/F). Verfügt der Dienstnehmer über seinen Arbeitslohn, ergibt sich daraus keine Änderung der Zurechnung; der Arbeitslohn ist ihm auch dann zuzurechnen, wenn er den Anspruch einem [Dritten] abtritt. Nur im Falle des Todes ändert sich notwendigerweise die Zurechnung. Die Einkünfte sind (erst) dann dem Rechtsnachfolger (Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger) oder dem aus dem Vertrag zu Gunsten Dritter Begünstigten zuzurechnen vergleiche Doralt, EStG12, Paragraph 25, Tz 89)."
Die gemäß § 324 ASVG – als Ersatz für Sach- und Geldleistungen eines Trägers der Sozialhilfe – teilweise auf den Kostenträger übergegangenen Pensionen bzw. Renten des Beschwerdeführers sind daher bei der Berechnung seines Haushaltsnettoeinkommens weiterhin zu berücksichtigen (vgl. auch VwGH 17.11.2004, 2003/08/0044, Rs 1, betreffend das Nettoeinkommen im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Befreiung von der Rezeptgebühr: "[ ] Beträge, die dem Antragsteller auf Grund einer Pfändung seines Pensionsbezuges nicht ausbezahlt werden, sind daher, da sie die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG nicht mindern, nicht in Abzug zu bringen.").Die gemäß Paragraph 324, ASVG – als Ersatz für Sach- und Geldleistungen eines Trägers der Sozialhilfe – teilweise auf den Kostenträger übergegangenen Pensionen bzw. Renten des Beschwerdeführers sind daher bei der Berechnung seines Haushaltsnettoeinkommens weiterhin zu berücksichtigen vergleiche auch VwGH 17.11.2004, 2003/08/0044, Rs 1, betreffend das Nettoeinkommen im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Befreiung von der Rezeptgebühr: "[ ] Beträge, die dem Antragsteller auf Grund einer Pfändung seines Pensionsbezuges nicht ausbezahlt werden, sind daher, da sie die Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, EStG nicht mindern, nicht in Abzug zu bringen.").
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Wohnkosten hat bereits die belangte Behörde im Rahmen des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf hingewiesen, dass diese laut vorgelegtem Bescheid der XXXX vom 06.11.2015 ab dem 01.11.2015 aus Mitteln der Mindestsicherung bezahlt werden. Eine Berücksichtigung als abzugsfähige Ausgabe im Sinne von § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG kommt daher nicht in Betracht.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Wohnkosten hat bereits die belangte Behörde im Rahmen des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf hingewiesen, dass diese laut vorgelegtem Bescheid der römisch 40 vom 06.11.2015 ab dem 01.11.2015 aus Mitteln der Mindestsicherung bezahlt werden. Eine Berücksichtigung als abzugsfähige Ausgabe im Sinne von Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG kommt daher nicht in Betracht.
Darüber hinaus ist zu den ins Treffen geführten Aufwendungen für Pflege- und Betreuungskosten darauf hinzuweisen, dass in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG auf "anerkannte außergewöhnliche Belastungen" abgestellt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 71/2003, insbesondere Folgendes ausgesprochen (VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275):Darüber hinaus ist zu den ins Treffen geführten Aufwendungen für Pflege- und Betreuungskosten darauf hinzuweisen, dass in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG auf "anerkannte außergewöhnliche Belastungen" abgestellt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, insbesondere Folgendes ausgesprochen (VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275):
"Nach § 34 Abs. 6 iVm § 35 EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Allerdings spricht § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von ‚anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988‘. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245).""Nach Paragraph 34, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 35, EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Allerdings spricht Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von ‚anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988‘. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des Paragraph 39, Absatz eins, EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 41, EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 erfolgen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245)."
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, FeZG Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat.
Ein Bescheid der Abgabenbehörde wurde im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer trotz eines diesbezüglichen Hinweises der belangten Behörde ("[...] vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen [...]"; siehe I.2. bzw. II.1.2.; vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht nach § 50 Fernmeldegebührenordnung: VwGH 27.11.2014, Zl. 2013/15/0133) nicht vorgelegt. Schon angesichts dessen können im Beschwerdefall keinerlei anerkannte außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden und erübrigt sich eine Prüfung der einzelnen geltend gemachten Abzugsposten.Ein Bescheid der Abgabenbehörde wurde im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer trotz eines diesbezüglichen Hinweises der belangten Behörde ("[...] vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen [...]"; siehe römisch eins.2. bzw. römisch zwei.1.2.; vergleiche zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung: VwGH 27.11.2014, Zl. 2013/15/0133) nicht vorgelegt. Schon angesichts dessen können im Beschwerdefall keinerlei anerkannte außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden und erübrigt sich eine Prüfung der einzelnen geltend gemachten Abzugsposten.
Der maßgebliche um 12 % erhöhte Richtsatz für einen Einpersonenhaushalt von EUR 988,71 für das Jahr 2016 wurde daher um EUR 469,49 überschritten und die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. der Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht entgegensteht.
Im Übrigen wird betreffend den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info Service GmbH und den betroffenen Personen gemäß § 46 Abs. 6 Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten.Im Übrigen wird betreffend den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info Service GmbH und den betroffenen Personen gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Ökostromgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten.
Der Vollständigkeit halber ist ferner festzuhalten, dass im vorliegenden Fall auch die für den Zeitraum ab dem 01.09.2016 anzuwendende materielle Rechtslage (Bundesgesetz zur Änderung des Rundfunkgebührengesetzes, der Fernmeldegebührenordnung und des Fernmeldegebührengesetzes, BGBl. I Nr. 70/2016, bzw. Bundesgesetz zur Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 81/2016) nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führt.Der Vollständigkeit halber ist ferner festzuhalten, dass im vorliegenden Fall auch die für den Zeitraum ab dem 01.09.2016 anzuwendende materielle Rechtslage (Bundesgesetz zur Änderung des Rundfunkgebührengesetzes, der Fernmeldegebührenordnung und des Fernmeldegebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, bzw. Bundesgesetz zur Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016,) nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führt.
3.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.3.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Bescheiderlassung, Einkommen, Einkommensnachweis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W157.2122871.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017