Entscheidungsdatum
25.11.2016Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W144 2137503-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über den Antrag des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. von Georgien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2016, ZI. XXXX, sowie über die Beschwerde gegen diesen Bescheid beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über den Antrag des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Georgien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2016, ZI. römisch 40 , sowie über die Beschwerde gegen diesen Bescheid beschlossen:
A) I.) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wirdA) römisch eins.) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
gemäß § 33 VwGVG als unbegründet abgewiesen.gemäß Paragraph 33, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II.) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Wiedereinsetzungswerber ist Staatsangehöriger von Georgien. Er stellte am 28.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.09.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 und 2 FPG iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) mangels österreichischer Zuständigkeit zurückgewiesen wurde.Der Wiedereinsetzungswerber ist Staatsangehöriger von Georgien. Er stellte am 28.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.09.2016 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins und 2 FPG in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) mangels österreichischer Zuständigkeit zurückgewiesen wurde.
Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 28.09.2016 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt.
Mittels E-Mail vom 13.10.2016 brachte der Wiedereinsetzungswerber im Wege der von ihm am 13.10.2016 bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.09.2016 ein, in welcher festgehalten wurde, dass der Bescheid am 29.09.2016 zugestellt worden sei.
Die Beschwerdevorlage langte am 18.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
Mit Schreiben vom 20.10.2016 wurde dem Wiedereinsetzungswerber zur Wahrung des Parteiengehörs nachstehender Verspätungsvorhalt übermittelt:
"In Angelegenheit Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2016, GZ: XXXX Vz. XXXX, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass diese nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde."In Angelegenheit Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2016, GZ: römisch 40 römisch fünf z. römisch 40 , wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass diese nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde.
Der obgenannte Bescheid wurde Ihnen am Mittwoch, den 28.09.2016 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt (Aktenseite 327 des Verwaltungsaktes). Die gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des 12.10.2016.Der obgenannte Bescheid wurde Ihnen am Mittwoch, den 28.09.2016 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt (Aktenseite 327 des Verwaltungsaktes). Die gem. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des 12.10.2016.
Sie haben Ihre mit 13.10.2016 datierte Beschwerde auch am 13.10.2016 per Email an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.
Da Sie Ihre Beschwerde somit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben haben, erscheint Ihre Beschwerde verspätet.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen nunmehr Gelegenheit geboten, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Sollte innerhalb der Ihnen gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgen, die eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hat, wird Ihre Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen."
Dieser Verspätungsvorhalt wurde der vom Wiedereinsetzungswerber bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation am 21.10.2016 elektronisch zugestellt.
Daraufhin langte am 24.10.2016 beim BVwG der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Wiedereinsetzungswerber am 11.10.2016 ein Beratungsgespräch bei seiner ihm gesetzlich beigegebenen Rechtsberatung vereinbart gehabt habe, welches aufgrund einer unvorhergesehenen und unabwendbaren Erkrankung seines Rechtsberaters auf den 13.10.2016 verlegt worden sei. Er sei pünktlich zu diesem Termin erschienen und habe er darauf vertrauen können, dass seine Rechtsberatung die Rechtsmittelfristen einhalte, weshalb ihn kein Verschulden treffe. Unter einem wurde ein E-Mail des Rechtsberaters vom 05.10.2016 betreffend die Terminvereinbarung für den 11.10.2016 und dessen Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum 10.10.2016 bis 14.10.2016 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den schriftlichen Eingaben vor dem BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Zu I.) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Zu römisch eins.) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. I 33 (als dessen Art. 1 das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "weitgehend" den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7).Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Bundesgesetzblatt römisch eins 33 (als dessen Artikel eins, das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "weitgehend" den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 8.6.2015, Ra 2015/08/0005;Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu Paragraphen 71 und 72 AVG auf Paragraph 33, VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 8.6.2015, Ra 2015/08/0005;
30.6.2015, Ra 2015/06/0052; 4.8.2015; Ra 2015/06/0034; 9.9.2015, Ra 2014/03/0056; 9.9.2015, Ra 2015/03/0032; 24.9.2015, Ra 2015/07/0113;
25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 27.1.2016, Ra 2016/05/0003).
Gemäß § 33 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2016 bereits dem BVwG vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim BVwG zu stellen und ist über ihn vom BVwG durch Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3 und Absatz 4, VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2016 bereits dem BVwG vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim BVwG zu stellen und ist über ihn vom BVwG durch Beschluss zu entscheiden.
Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Im gegenständlichen Fall begründet der Wiedereinsetzungswerber seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass für den 11.10.2016 ein Beratungsgespräch bei seiner ihm gesetzlich beigegebenen Rechtsberatungsorganisation vereinbart worden sei, welches aufgrund der Erkrankung des Rechtsberaters auf den 13.10.2016 verlegt worden sei. Da er darauf vertrauen habe können, dass seine Rechtsberatung die Rechtsmittelfristen einhalte, und er termingerecht erschienen sei, treffe ihn kein Verschulden.
Dieser vorgebrachte Sachverhalt ist jedoch nicht geeignet, das dem Wiedereinsetzungswerber an der Fristversäumung anzulastende Verschulden bloß als einen minderen Grad des Versehens zu qualifizieren.
Insofern der Wiedereinsetzungswerber darauf hinweist, dass er auf die Einhaltung der Rechtsmittelfrist durch die ihm von Amts wegen beigegebene Rechtsberatungsorganisation vertrauen habe können, ist zunächst anzumerken, dass diese Rechtsberatungsorganisation von ihm erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, nämlich am 13.10.2016 zur Vertretung bevollmächtigt wurde (siehe AS 337). Festzuhalten ist auch, dass der vom Wiedereinsetzungswerber anzufechtende Bescheid eine vollständige, in seine Muttersprache übersetzte Rechtsmittelbelehrung enthält. Aus dieser geht klar hervor, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.
Wie dem vorgelegten E-Mail des Rechtsberaters vom 05.10.2016 zu entnehmen ist, hat der Wiedereinsetzungswerber zwar mit der ihm amtswegig beigegebenen Rechtsberatungsorganisation innerhalb der Beschwerdefrist Kontakt aufgenommen, jedoch geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor und wurde auch nicht geltend gemacht, dass dieser Rechtsberatungsorganisation ein konkreter Auftrag zur Verfassung einer Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist erteilt worden sei bzw. diese zur Vertretung bevollmächtigt worden sei. Aus der Formulierung im E-Mail vom 05.10.2016 ("... dass er am Dienstag, den 11.10.2016 um 11:00 Uhr zu seiner Rechtsberatung nach XXXX kommen kann, wenn er eine Beschwerde einlegen möchte?") ist vielmehr zu schließen, dass noch keine Beschwerdeerhebung, sondern lediglich ein Beratungsgespräch für den vorletzten Tag der Beschwerdefrist (11.10.2016) vereinbart war.Wie dem vorgelegten E-Mail des Rechtsberaters vom 05.10.2016 zu entnehmen ist, hat der Wiedereinsetzungswerber zwar mit der ihm amtswegig beigegebenen Rechtsberatungsorganisation innerhalb der Beschwerdefrist Kontakt aufgenommen, jedoch geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor und wurde auch nicht geltend gemacht, dass dieser Rechtsberatungsorganisation ein konkreter Auftrag zur Verfassung einer Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist erteilt worden sei bzw. diese zur Vertretung bevollmächtigt worden sei. Aus der Formulierung im E-Mail vom 05.10.2016 ("... dass er am Dienstag, den 11.10.2016 um 11:00 Uhr zu seiner Rechtsberatung nach römisch 40 kommen kann, wenn er eine Beschwerde einlegen möchte?") ist vielmehr zu schließen, dass noch keine Beschwerdeerhebung, sondern lediglich ein Beratungsgespräch für den vorletzten Tag der Beschwerdefrist (11.10.2016) vereinbart war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall (vgl. VwGH 25.06.1996, 94/11/0388) - allerdings betreffend die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt und dessen anschließende Erkrankung - aussprach, ist es Sache der noch nicht vertretenen Partei, für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist zu sorgen und liegt es daher an ihr, fristgerecht entweder selbst ein Rechtsmittel einzubringen oder - wenn sie sich dazu eines Rechtsvertreters bedienen wollte - diesen so rechtzeitig damit zu betrauen, dass ihm die rechtzeitige Einbringung eines Rechtsmittels möglich ist. Der Partei habe es bewusst sein müssen, dass die fristgerechte Rechtsmittelerhebung zwingend eine entsprechende Kontaktaufnahme mit einem Rechtsvertreter noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfordere, weshalb sie auf einen Besprechungstermin jedenfalls noch vor dem Ende der Rechtsmittelfrist bestehen hätte müssen oder im Falle der Unmöglichkeit eines früheren Besprechungstermins die Hilfe eines anderen Anwaltes in Anspruch nehmen oder selbst ein Rechtsmittel einbringen hätte müssen. In Anbetracht der jede Verfahrenspartei treffenden erhöhten Sorgfaltspflicht bei der Wahrnehmung von Fristen qualifizierte der Verwaltungsgerichtshof das Verhalten der Partei in dem zu entscheidenden Fall nicht mehr als einen minderen Grad des Versehens.Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall vergleiche VwGH 25.06.1996, 94/11/0388) - allerdings betreffend die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt und dessen anschließende Erkrankung - aussprach, ist es Sache der noch nicht vertretenen Partei, für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist zu sorgen und liegt es daher an ihr, fristgerecht entweder selbst ein Rechtsmittel einzubringen oder - wenn sie sich dazu eines Rechtsvertreters bedienen wollte - diesen so rechtzeitig damit zu betrauen, dass ihm die rechtzeitige Einbringung eines Rechtsmittels möglich ist. Der Partei habe es bewusst sein müssen, dass die fristgerechte Rechtsmittelerhebung zwingend eine entsprechende Kontaktaufnahme mit einem Rechtsvertreter noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfordere, weshalb sie auf einen Besprechungstermin jedenfalls noch vor dem Ende der Rechtsmittelfrist bestehen hätte müssen oder im Falle der Unmöglichkeit eines früheren Besprechungstermins die Hilfe eines anderen Anwaltes in Anspruch nehmen oder selbst ein Rechtsmittel einbringen hätte müssen. In Anbetracht der jede Verfahrenspartei treffenden erhöhten Sorgfaltspflicht bei der Wahrnehmung von Fristen qualifizierte der Verwaltungsgerichtshof das Verhalten der Partei in dem zu entscheidenden Fall nicht mehr als einen minderen Grad des Versehens.
Diese Erwägungen treffen auch im vorliegenden Fall zu: Angesichts der unmissverständlich formulierten Rechtsmittelbelehrung wäre es dem Wiedereinsetzungswerber - auch unter Zugrundelegung der nicht einfachen Situation eines in einem fremden Land und Kulturkreis befindlichen Asylwerbers - jedenfalls zumutbar gewesen, sich zeitgerecht an die ihm beigegebene Rechtsberatungsorganisation zu wenden, sich um einen rechtzeitigen Beratungstermin bei dieser zu bemühen, dieser den zur Wahrung der Beschwerdefrist erforderlichen Auftrag zur Verfassung einer Beschwerde zu erteilen und im Falle einer Terminverschiebung auf einen Termin vor Ablauf der Beschwerdefrist zu beharren.
Verweist der Wiedereinsetzungswerber auf die durch eine Krankheit verursachte Terminverschiebung seitens der Rechtsberatungsorganisation, ist ihm zwar zuzustimmen, dass ihn an der Erkrankung des Rechtsberaters kein Verschulden trifft, jedoch ist ihm anzulasten, dass er sodann nicht geeignete Dispositionen traf, um die Versäumung der Beschwerdefrist abzuwenden, wie es der Verwaltungsgerichtshof verlangt (vgl. VwGH 26. 03. 2001, 2000/20/0336). Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71 Rz 79 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). "Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken" (VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308).Verweist der Wiedereinsetzungswerber auf die durch eine Krankheit verursachte Terminverschiebung seitens der Rechtsberatungsorganisation, ist ihm zwar zuzustimmen, dass ihn an der Erkrankung des Rechtsberaters kein Verschulden trifft, jedoch ist ihm anzulasten, dass er sodann nicht geeignete Dispositionen traf, um die Versäumung der Beschwerdefrist abzuwenden, wie es der Verwaltungsgerichtshof verlangt vergleiche VwGH 26. 03. 2001, 2000/20/0336). Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 71, Rz 79 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). "Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken" (VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308).
Im vorliegenden Fall erkrankte jedoch nicht der Wiedereinsetzungswerber selbst, sondern der von ihm noch nicht bevollmächtigte Rechtsberater, weshalb die Dispositionsfähigkeit des Wiedereinsetzungswerbers nicht beeinträchtigt war. Daher wäre es ihm jedenfalls zumutbar und möglich gewesen, sich um einen innerhalb der Beschwerdefrist stattfindenden Termin bei einem anderen Rechtsberater der ihm beigegebenen Rechtsberatungsorganisation zu bemühen bzw. darauf zu bestehen, oder sich im Falle der Unmöglichkeit einer fristgerechten Terminvereinbarung an eine Anwaltskanzlei zu wenden. Schließlich wäre es dem Wiedereinsetzungswerber auch zumutbar gewesen, selbst eine Beschwerde - ohne Inanspruchnahme der Unterstützung und Beratung eines Rechtsberaters und allenfalls auch in der Muttersprache des Wiedereinsetzungswerbers - zu verfassen und fristwahrend einzubringen. Derartige Schritte wurden von ihm jedoch nicht gesetzt und in seinem Antrag auch nicht dargelegt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, durch eine dieser zumutbaren Maßnahmen die Versäumung der Beschwerdefrist abzuwenden. Mit der Unterlassung einer Reaktion auf die Verschiebung des Beratungsgesprächs auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Beschwerdefrist bzw. mit der Unterlassung von zumutbaren Dispositionen zur Wahrung der rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung hat der Wiedereinsetzungswerber das ihm unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe derart unterschritten, dass sich darauf das Urteil auffallender Sorglosigkeit gründen lässt. Aufgrund dieser Erwägungen konnte der Wiedereinsetzungswerber nicht plausibel darlegen, dass ihn an der fristgerechten Einbringung der Beschwerde ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden trifft, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.
Zu II.) Zurückweisung der Beschwerde:Zu römisch zwei.) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz idF BGBl. I Nr. 24/2016 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Entsprechend dieser Bestimmung ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am Mittwoch, den 28.09.2016, bereits mit Ablauf des Mittwochs, des 12.10.2016 abgelaufen, sodass die am 13.10.2016 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 12.10.2016 am 13.10.2016 in Rechtskraft erwachsen.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus dem Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus dem Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Verspätung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W144.2137503.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016