Entscheidungsdatum
19.12.2016Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L517 2127435-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 14.01.2016, XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 14.01.2016, römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses sowie die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses sowie die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
13.01.2014 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 beim Bundessozialamt (nachfolgend Sozialministeriumservice), Landesstelle XXXX (in Folge auch belangte Behörde bzw. bB genannt)13.01.2014 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 beim Bundessozialamt (nachfolgend Sozialministeriumservice), Landesstelle römisch 40 (in Folge auch belangte Behörde bzw. bB genannt)
23.02.2014 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA für Unfallchirurgie), Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H., Nachuntersuchung 07/2015
19.03.2014 – Übermittlung des Behindertenpasses und des Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 an die bP durch die bB19.03.2014 – Übermittlung des Behindertenpasses und des Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 an die bP durch die bB
12.06.2015 – Antrag der bP auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 bei der bB12.06.2015 – Antrag der bP auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 bei der bB
06.10.2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA für Unfallchirurgie), Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H., Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
12.01.2016 – Stellungnahme des leitenden Arztes der bB / Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. - Pos.Nr. und GdB nachträglich im Gutachten geändert
14.01.2016 – Bescheid der bB, Abweisung des Antrages der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 12.06.2015, Nichterfüllung der Voraussetzungen mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H.
24.02.2016 – Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 14.01.2016
01.03.2016 – Schreiben des leitenden Arztes der bB an Dr. XXXX / Vergleichsgutachten erbeten01.03.2016 – Schreiben des leitenden Arztes der bB an Dr. römisch 40 / Vergleichsgutachten erbeten
05.04.2016 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA für Orthopädie, Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H., Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
07.04.2016 – Schreiben des leitenden Arztes der bB an Dris XXXX / Neurologische Begutachtung erbeten07.04.2016 – Schreiben des leitenden Arztes der bB an Dris römisch 40 / Neurologische Begutachtung erbeten
04.05.2016 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA für Neurologie), Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H., Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
30.05.2016 – Gesamteinschätzung durch den leitenden Arzt der bB / Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
07.06.2016 – Beschwerdevorlage am BVwG
14.06.2016 – Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BVwG
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse in XXXX wohnhaft.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse in römisch 40 wohnhaft.
Am 13.01.2014 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960. Aufgrund eines am 23.02.2014 erstellten Sachverständigengutachten eines FA für Unfallchirurgie wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt und eine Nachuntersuchung im Sommer 2015 (07/2015) angeordnet, weil eine Befundänderung/-besserung möglich ist.Am 13.01.2014 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960. Aufgrund eines am 23.02.2014 erstellten Sachverständigengutachten eines FA für Unfallchirurgie wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt und eine Nachuntersuchung im Sommer 2015 (07 aus 2015,) angeordnet, weil eine Befundänderung/-besserung möglich ist.
Am 19.03.2014 wurde der bP der Behindertenpass und der Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 übermittelt.Am 19.03.2014 wurde der bP der Behindertenpass und der Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 übermittelt.
Am 12.06.2015 stellte die bP den Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 bei der bB unter Vorlage von Befunden (AS 36 – 48).Am 12.06.2015 stellte die bP den Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 bei der bB unter Vorlage von Befunden (AS 36 – 48).
Am 06.10.2015 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (FA für Unfallchirurgie). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vom selben Tag weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Am 06.10.2015 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (FA für Unfallchirurgie). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vom selben Tag weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
" Anamnese:
Siehe Vorgutachten.
Seit Letztbegutachtung im Juni 2014 Spätinfekt am linken Kniegelenk mit operativer Behandlung und Metallentfernung und sekundärer Sanierung, sodass schließlich im Jänner 2015 eine Totalendoprothese am linken Kniegelenk implantiert werden konnte. Der Verlauf nunmehr auch komplikationslos mit p.p.-Heilung.
Seitens der Lendenwirbelsäule keine besondere Verlaufsanamnese, keine subjektiven besonderen Beschwerden (sie habe ab und zu Kreuzweh).
Derzeitige Beschwerden:
Sie habe Belastungsbeschwerden an beiden Kniegelenken, insbesondere linksbetont, sie benötige Gehhilfen, z.B. Stützkrücken, wegen einer Schwindelneigung würde darüberhinaus auch ein Rollator zeitweise verwendet, die Gangleistung sei auf 200 bis max. 300 m beschränkt auf ebenen Gehstrecken. Sie könne nicht lang gehen, stehen oder sitzen.
Die Beweglichkeit der Kniegelenke sei sehr eingeschränkt.
Kreuzbeschwerden habe sie keine besonderen mehr.
Eine Schmerzausstrahlung seitens der Lendenwirbelsäule würde nicht mehr empfunden.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Ambulante Physiotherapie mit subjektiver Besserung.
Medikamente:
Regelmäßige Einnahme.
Hilfsmittel:
Stützkrücken sowie ein Rollator werden verwendet.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Orthopädischer Abschlussbericht XXXX vom 31.01.2015: Implantation einer Knie-TEP am 22.01.2015 (posttraumatische Varusgonarthrose links).Orthopädischer Abschlussbericht römisch 40 vom 31.01.2015: Implantation einer Knie-TEP am 22.01.2015 (posttraumatische Varusgonarthrose links).
Klinischer Status - Fachstatus:
Barfußgang stabil, ohne Stützhilfen, seitengleiche Vollbelastung, die Schrittabfolge seitengleich etwas verlangsamt, kein auffälliges Hinken.
Auskleiden im Stehen, stabiler Einbeinstand, hält sich mit den Langfingern etwas einseitig an.
Beckenrinq, untere Extremitäten:
Beckengeradstand, Becken stabil, Beinachsen gerade, Beinlängen seitengleich, die Muskulatur seitenident gut durchschnittlich ausgebildet, keine Atrophien, die periphere Durchblutung, Sensibilität und Motorik ungestört.
Die großen Gelenke werden seitengleich frei bewegt, die Bänder sind stabil (Kniegelenke - siehe unten).
Linkes Knie:
Orthograde Achsenstellung, schlanke Konfiguration, reizlos, kein Erguss, längsgestellte Operationsmarke präpatellar von 18 cm, bogenförmige Operationsmarke anterolateral von 17 cm und medialseitig von 16 cm, jeweils stabil und reizlos.
Die Seitenbandführung stabil, keine sagittale Auslenkbarkeit, die Beugung ab 90° aktiv und passiv limitiert, Streckung frei, beim passiv Durchbewegen keine Schmerzprovokation.
Kein Anpressschmerz patellar.
Rechtes Knie:
Schlanke Konfiguration, orthograde Stellung, klinisch kein Erguss, reizlos, bogenförmige Narbe innenseitig, 10 cm, leichte valgische Aufklappbarkeit in Strecksteilung von 0/+, in 30°- Beugestellung von +, jeweils mit Anschlag, die Kreuzbänder stabil, keine Streckeinschränkung, Beugelimit zwischen 95 und 100° aktiv und passiv, beim passiv Durchbewegen keine Schmerzprovokation, die Gelenkspalte palpatorisch frei.
Beweglichkeit:
Knie: RECHTS: S 0/0/95, LINKS: S 0/0/90
Hüftgelenke und Sprunggelenke seitengleich frei beweglich.
Umfangmaße:
Größter Wadenumfang: RECHTS: 39 cm, LINKS: seitengleich
Knie: RECHTS: 40 cm, LINKS: seitengleich
Oberschenkel (10 cm prox. d. Patella): RECHTS: 50 cm, LINKS:
seitengleich
Beinlängen:
(vorderer oberer Darmbeinstachel-Außenknöchelspitze)
Klinisch seitengleich, Beckengeradstand.
Wirbelsäule:
HWS:
Dornfortsatzlinie orthograd, kein Druckschmerz, freies Bewegungsmuster, Rotation seitengleich 75°, keine sensiblen oder motorischen Defizite an den oberen Extremitäten.
B WS/LWS:
Dornfortsatzlinie orthograd, Krümmungen physiologisch, durchschnittliches Bewegungsmuster ohne Schmerzprovokation, Fingerkuppen-Boden-Abstand bei Flexion 5 cm schmerzfrei. Keine senso-motorischen Defizite peripher, Lasegue beidseits negativ, PSR beidseits leicht bis mittellebhaft auslösbar.
Schultergürtel, obere Extremitäten:
Schultergürtel symmetrisch, die Armumfänge seitengleich, die großen Gelenke frei, Fingermotorik, Durchblutung, Sensibilität ungestört.
Thorax, Abdomen:
Bland.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild auf ebenem Boden etwas verlangsamt, annähernd seitengleiche Schrittabfolge ohne besonderes Hinken, wobei die Schrittabfolge verlangsamt ist.
Kommt zunächst mit einem Rollator.
Status Psychicus:
Grob orientierend unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1) Beidseitige Funktionseinschränkung der Kniegelenke mit Beugehemmung über 90° bei freier Streckung, reizloser Kniegelenkszustand, links bei Zustand nach Totalendoprothese ohne Lockerung, rechts geringe Innenbandlockerung mit gutem Anschlag.
Es liegt eine mittelgradige beidseitige Funktionseinschränkung der Kniegelenke vor, Position und fixer Richtsatz begründen sich im beidseitigen Ausmaß des Bewegungsumfanges bei reizlosem Gelenkstatus und fehlendem Schmerzmittelbedarf/Schmerzarmut.
Pos Nr 02.05.21 (handschriftliche Korrektur der Pos Nr von 02.05.11 auf 02.05.21 durch den leitenden Arzt im Zuge seiner Stellungnahme vom 12.01.2016)
GdB 40%
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. (handschriftliche Korrektur des Gesamtgrades der Behinderung von 50 auf 40 v.H. durch den leitenden Arzt im Zuge seiner Stellungnahme vom 12.01.2016)
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Entsprechend der Position lfd. Nr. 1.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die Kniegelenksfunktion hat sich beidseits messbar und relevant verbessert. Wirbelsäulenbeschwerden liegen subjektiv und objektiv in messbarem Ausmaß nicht vor.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Änderung gemäß Position lfd. Nr. 1.
[X] Dauerzustand
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Trifft nicht zu. Durch die objektivierte Einschränkung der beidseitigen Kniegelenksfunktion ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie Ein- und Aussteigen und sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, gegebenenfalls unter Verwendung von Hilfsmitteln (Stützstock) nicht unzumutbar beeinträchtigt und unfallchirurgischorthopädisch gewährleistet. Nach Knietotalendoprothesenimplantation im Jänner d.J. ist eine weitere Funktionsverbesserung darüberhinaus möglich.Ein Rollatorbedarf liegt objektiv fachärztlich nicht vor!
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein.
"
Mit Bescheid vom 14.01.2016 wies die bB den Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, weil diese mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Gegen diesen erhob die bP in rechtsfreundlicher Vertretung am 23.02.2016 Beschwerde, welche am 24.02.2016 bei der bB einlangte, und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die bB ein Sachverständigengutachten Dris. XXXX zum einzigen Bestandteil ihrer Begründung mache, indem es pauschal darauf verweise. Eine Beweiswürdigung, warum diesem Gutachten zu folgen sei, und nicht etwa dem Vorgutachten, unterlasse die bB vollständig. Die bB habe der bP entgegen § 43 Abs 3 AVG keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gutachten gegeben. Dadurch, dass die Behörde eine Beweiswürdigung gänzlich unterlasse und der bP keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, sei ihre Entscheidung nicht überprüfbar und mangelhaft und das rechtliche Gehör der bP verletzt, weshalb wesentliche Verfahrensmängel vorliegen würden. Der Sachverständige führte aus, dass die gemessenen Beugeeinschränkungen in den Kniegelenken der Position 02.05.21 der Einstufungsverordnung entsprechen würde, gehe jedoch in seiner Begründung nicht auf die weiteren Beschwerden der bP ein. Der Sachverständige hätte nicht berücksichtigt, dass die bP nur mit einem Rollator gehen könne, sondern würde dies mit einer Feststellung abtun, dass ein Rollatorbedarf aus fachärztlicher Sicht nicht vorliegen würde, dies ohne nähere Begründung. Er führe zwar aus, dass die bP angegeben habe, an Schwindel zu neigen, ohne jedoch weiter darauf einzugehen. Eine fundierte Begründung sei jedoch erforderlich, um die Schlüssigkeit des Gutachtens überprüfen zu können. Es sei der bP nicht möglich, Strecken von 200m beschwerdefrei zu Fuß zu gehen. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei ihr auch nicht möglich, da im Falle eines Sturzes das Risiko bestünde, dass die bP ihr Bein verliere. Ein Sturz sei in einem öffentlichen Verkehrsmittel keinesfalls auszuschließen, vor allem, wenn man bedenkt, dass die bP unsicher auf den Beinen sei und zu Schwindel neige. Die Sturzgefahr bei Fußwegen und das damit verbundene Risiko hätten generell beachtet werden müssen.Gegen diesen erhob die bP in rechtsfreundlicher Vertretung am 23.02.2016 Beschwerde, welche am 24.02.2016 bei der bB einlangte, und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die bB ein Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 zum einzigen Bestandteil ihrer Begründung mache, indem es pauschal darauf verweise. Eine Beweiswürdigung, warum diesem Gutachten zu folgen sei, und nicht etwa dem Vorgutachten, unterlasse die bB vollständig. Die bB habe der bP entgegen Paragraph 43, Absatz 3, AVG keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gutachten gegeben. Dadurch, dass die Behörde eine Beweiswürdigung gänzlich unterlasse und der bP keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, sei ihre Entscheidung nicht überprüfbar und mangelhaft und das rechtliche Gehör der bP verletzt, weshalb wesentliche Verfahrensmängel vorliegen würden. Der Sachverständige führte aus, dass die gemessenen Beugeeinschränkungen in den Kniegelenken der Position 02.05.21 der Einstufungsverordnung entsprechen würde, gehe jedoch in seiner Begründung nicht auf die weiteren Beschwerden der bP ein. Der Sachverständige hätte nicht berücksichtigt, dass die bP nur mit einem Rollator gehen könne, sondern würde dies mit einer Feststellung abtun, dass ein Rollatorbedarf aus fachärztlicher Sicht nicht vorliegen würde, dies ohne nähere Begründung. Er führe zwar aus, dass die bP angegeben habe, an Schwindel zu neigen, ohne jedoch weiter darauf einzugehen. Eine fundierte Begründung sei jedoch erforderlich, um die Schlüssigkeit des Gutachtens überprüfen zu können. Es sei der bP nicht möglich, Strecken von 200m beschwerdefrei zu Fuß zu gehen. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei ihr auch nicht möglich, da im Falle eines Sturzes das Risiko bestünde, dass die bP ihr Bein verliere. Ein Sturz sei in einem öffentlichen Verkehrsmittel keinesfalls auszuschließen, vor allem, wenn man bedenkt, dass die bP unsicher auf den Beinen sei und zu Schwindel neige. Die Sturzgefahr bei Fußwegen und das damit verbundene Risiko hätten generell beachtet werden müssen.
Mit Schreiben vom 01.03.2016 des leitenden Arztes der bB an Dr. XXXX wurde um ein Vergleichsgutachten erbeten: "Obengenannte hat über eine Rechtsanwaltskanzlei Einspruch gegen die Einschätzung im GA Dris XXXX ABl 51 erhoben. Beschwerdeschreiben siehe ABl 65-66. Sie werden daher um eine nochmalige Einschätzung des GdB und Beurteilung der UZM gebeten. Anmerkung: Der im Beschwerdeschreiben angeführte Schwindel ist in den vorliegenden aktuellen Befunden nirgends erwähnt, auch ist keine einen Schwindel verursachende Gesundheitsstörung ersichtlich."Mit Schreiben vom 01.03.2016 des leitenden Arztes der bB an Dr. römisch 40 wurde um ein Vergleichsgutachten erbeten: "Obengenannte hat über eine Rechtsanwaltskanzlei Einspruch gegen die Einschätzung im GA Dris römisch 40 Amtsblatt 51 erhoben. Beschwerdeschreiben siehe Amtsblatt 65-66. Sie werden daher um eine nochmalige Einschätzung des GdB und Beurteilung der UZM gebeten. Anmerkung: Der im Beschwerdeschreiben angeführte Schwindel ist in den vorliegenden aktuellen Befunden nirgends erwähnt, auch ist keine einen Schwindel verursachende Gesundheitsstörung ersichtlich."
Am 05.04.2016 erfolgte daher eine erneute Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (FA für Orthopädie, Arzt für Allgemeinmedizin). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vom selben Tag weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Am 05.04.2016 erfolgte daher eine erneute Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (FA für Orthopädie, Arzt für Allgemeinmedizin). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vom selben Tag weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
" Anamnese:
Die Anamnese hat sich im Verlauf zum Vorgutachten vom 06.10.2015 nicht mehr verändert. Allergien: Clindamycin, Rifoldin; Alkohol:
gelegentlich; Nikotin: 0
Derzeitige Beschwerden:
Ich bin sehr unsicher und auch oft schwindelig. Oft habe ich eine Engegefühl und Schmerzen in den Beinen. Auch habe ich eine Wetterfühligkeit in den Kniegelenken. Beim Gehen werde ich nach ungefähr einer halben Stunde müde, erschöpft und schwach sodaß ich eine Pause einlegen muß. Zum Gehen verwende ich zur Sicherheit 2 Walking-Stöcke.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Mexalen 500 mg bei Bedarf 1x1 ca. 1x/Woche; Novalgin Tabletten bei Bedarf 1x1 ca. 1x/Woche; Es werden zur Unterstützung beim Gehen 2 Walking-Stöcke verwendet.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Orthopädischer Arztbrief KH XXXX / Orthopädische Abteilung vom 31.01.2015: Implantation einer achsgeführten Knietotalendoprothese (Typ RHK/ Fa. Zimmer) am 22.01.2015.Orthopädischer Arztbrief KH römisch 40 / Orthopädische Abteilung vom 31.01.2015: Implantation einer achsgeführten Knietotalendoprothese (Typ RHK/ Fa. Zimmer) am 22.01.2015.
Vorgutachten Dris. XXXX vom 06.10.2015 und vom 23.02.2014Vorgutachten Dris. römisch 40 vom 06.10.2015 und vom 23.02.2014
Klinischer Status - Fachstatus:
Das Anziehen und Ausziehen erfolgt im Sitzen und teilweise im Stehen.
Die Gelenksbeweglichkeiten werden in der Folge nach der Neutral-Null Methode dargestellt.
S: Beweglichkeit in der Sagittalebene, F: Beweglichkeit in der Frontalebene T: Beweglichkeit in der Transversalebene, R:
Rotationsbeweglichkeit
Klinisch orthopädischer Befund:
Wirbelsäule:
Halswirbelsäule:
Inspektion: Verspannung der Nackenmuskulatur
Palpation: Es wird kein Druckschmerz der Facettengelenke angegeben;
Kein Stauchungsschmerz.
Beweglichkeit:
Vorneigung/Rückneigung S 40/0/40
Seitneigen rechts/links: F 30/0/30
Seitdrehen rechts/links: R 70/0/70
Kinn/Jugulum Abstand zwei Querfinger bei Vorneigung eine Blockade der oberen Halswirbelsäulengelenke ist nicht gegeben.
Brustwirbelsäule + Lendenwirbelsäule:
Inspektion: Gerade.
Palpation: Es ist keine Klopf- oder Druckschmerzhaftigkeit über den
Dornfortsätzen gegeben. Die paravertebrale Muskulatur lumbal nicht verhärtet. Es besteht kein Stauchungsschmerz.
Fingerkuppen-Bodenabstand: 20 cm
Schober Zeichen: 10/15 cm
Ott Zeichen: 30/33 cm
F re./li.: 30/0/30
R (im Sitzen): 30/0/30
Lasegue negativ; gekreuzter Lasegue negativ; Bragard Zeichen negativ.
Obere Extremitäten:
beidseits zeigt sich eine regelrechte Achsenstellung. Die Sensibilität an den Oberarmen seitengleich und nicht vermindert.
Schultergürtel und Oberarme
Beide Schultern:
lnspektion:Unauffällig ohne Entzündungszeichen Palpation: kein Druckschmerz vorhanden
Funktionsprüfung: Gegenschultergriff frei, Nacken und Schürzengriff schmerzfrei Funktionstests: Painfull arc negativ , Flawkins Test negativ, Jobe Test
negativ, Lift off Test negativ, vorderer Aprehensión Test negativ
Beweglichkeit:
Seitwärts-/Körperwärtsheben des Armes F 90/0/30
Elevation des Armes 180
Vorheben/Rückheben des Armes S 160/0/30
Auswärts-/Einwärtsdrehen des Armes R 80/0/90
Beide Oberarme:
Die Inspektion und Palpation beider Oberarme ist unauffällig
Ellbogen und Unterarme
Beide Ellbogengelenke:
Inspektion: Unauffällig Palpation: Unauffällig
Beweglichkeit: Beidseitig uneingeschränkt beweglich ohne Bewegungsoder
Endphasenschmerz;
Streckung/Beugung S 0/0/140
Pro-/Supination T 80/0/80
Beide Unterarme:
Die Inspektion und Palpation beider Unterarme ist unauffällig.
Handgelenke und Hände
Beide Handgelenke:
Inspektion: Unauffällig
Palpation: Unauffällig
Beweglichkeit:
Dorsalextension/Palmarflexion S 70/0/80
Radial-/Ulnarduktion F 20/0/30
Endlagig ohne Schmerzauslösung
Beide Hände:
Inspektion: Die Hohlhand und der Handrücken sind beidseits unauffällig. Palpation: Die Palpation ist beidseits unauffällig.
Funktionsprüfung: Spitzgriff, Faustschluss, Fingerspreizung seitengleich
uneingeschränkt möglich. Die Probandin ist Rechtshänderin.
Untere Extremitäten:
Allgemeiner Befund:
Inspektion: Trendelenburgzeichen beidseits negativ. Einbeinstand kann sicher
vorgezeigt werden und auch länger gehaltenen werden ohne Standunsicherheit. Zehenspitzen-/Fersenstand kann beidseits sicher vorgezeigt werden. Die Hocke kann bis zu einer Kniegelenkbeugung bis 100 Grad vorgezeigt werden. Das Aufrichten erfolgt mit Abstützen der Hände am Oberschenkel.
Die Beinlänge zeigt keine Längendifferenz. BL beidseits 90 cm (Nabel - Mall, med.)
Die Umfänge an den unteren Extremitäten betragen am Oberschenkel jeweils gemessen 20 cm oberhalb des Kniegelenkspalts beidseits mit 60 cm. Am Unterschenkel Mitte der Wade gemessen beträgt der Umfang beidseits 39 cm.
Beckengürtel, Hüften, lliosakralgelenke und Oberschenkel
Beckengürtel:
Inspektion: Gerade.
Palpation: schmerzfrei
Beide Hüften in Rückenlage:
Palpation: schmerzfrei Beweglichkeit:
Streckung/Beugung
Einwärts-/Auswärtsdrehung
Abspreizung/Anspreizung
Beide Hüften sind frei beweglich ohne endlagige Schmerzauslösung. Die Abduktion und Adduktion ist gegen Widerstand schmerzfrei.
Beide lliosakralgelenke:
Druckschmerz beidseits negativ.
Beide Oberschenkel:
Inspektion und Palpation klinisch orthopädisch seitengleich unauffällig.
Kniegelenke und Unterschenkel
Rechtes Kniegelenk:
Inspektion: leicht valgische Gelenksachse im physiologischem Normbereich;
Blande 11 cm lange Narbe medialseitig.
Palpation: Das Gelenk reizfrei, ohne Erguß, keine Überwärmung.
Kein Druckschmerz über dem Gelenkspalt. Kein Patellafacettenschmerz.
Beweglichkeit:
Streckung/Beugung S 0/0/115
Stabilitätsprüfung: medial ist das Gelenk + Aufklappbar, lateral ist das Seitenband stabil. Lachmann Test negativ. Vorderer und hinterer Schubladen test mit hartem Anschlag. Keine Überstreckungsschmerz
Linkes Kniegelenk:
Inspektion: Gerade. Blande Narben mit 18 cm praepatellar, 15 cm medialseitig und 17 cm s-förmig geschwungen lateral.
Palpation: Das Gelenk reizfrei, ohne Erguß, keine Überwärmung.
Kein Druckschmerz über dem Gelenkspalt. Kein Patellafacettenschmerz.
Beweglichkeit:
Streckung/Beugung S 0/0/90
Stabilitätsprüfung: Das Gelenk ist bei achsgeführter Endoprothese stabil.
Es besteht kein Wackel- oder Stauchungsschmerz.
Der Patellarsehnenreflex ist seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Beide Unterschenkel:
Inspektion und Palpation klinisch orthopädisch seitengleich unauffällig.
Sprunggelenke und Füße
Beide Sprunggelenke:
Inspektion: Unauffällig Palpation: Unauffällig Beweglichkeit:
Dorsalextension/Plantarflexion S 10/0/50
Eversion/Inversion des Fußes F 20/0/30
Beidseits ist die Beweglichkeit seitengleich und ohne Bewegungs- oder Endphasenschmerz. Es besteht eine Bandstabilität ohne supinatorischer Aufklappbarkeit oder Talusvorschub.
Beide Rückfüße:
Inspektion: Unauffällig Palpation: Unauffällig
Beweglichkeit im Lisfranc- und Chopart Gelenk beidseits unauffällig.
Beide Füße:
Inspektion: Die Beschwielung ist seitengleich und nicht pathologisch. Die Füße sind beidseits reizfrei.
Palpation: Der Mittel- und Vorfußbereich ist nicht druckschmerzhaft.
Kein Vorfußkompressionsschmerz oder Interdigitalschmerz.
Funktion: Beweglichkeit beider Großzehengrundgelenke nicht eingeschränkt und schmerzfrei.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Es besteht sowohl barfuß als auch im Konfektionsschuh ein hinkfreies Gangbild mit rundem Abrollvorgang und raumgreifender Schrittlänge. In Verbindung mit den Walking- Stöcken ebenfalls rasche - harmonische Schrittfolge. Die Stöcke werden im 4.Punkt Gang ohne Belastung geführt.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1) Funktionseinschränkung beider Kniegelenke mittleren Grades. Beidseits besteht eine volle Streckbarkeit und auch volle Belastbarkeit der Gelenke (Einbeinstand beidseits durchführbar). Die Beugung ist links auf 90 Grad und rechts auf 115 Grad limitiert.
Die Bewegungseinschränkung ist schmerzfrei und verursacht durch die narbigen Veränderungen der Weichteile. Das rechte Kniegelenk zeigt eine leichte Aufklappbarkeit des Innenbandes weshalb auch hier die mittlere Einschränkung gewährt wird.
Pos.Nr. 02.05.21
GdB 40%
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zu den Vorgutachten vom 23.02.2014 und 06.10.2015 (Dris XXXX) ist es zu einer weiteren Verbesserung einerseits der Beweglichkeit des rechten Kniegelenks gekommen, weiteres ist auch die Mobilität massiv verbessert. Es wird kein Rollator mehr benötigt. Die Gehstrecke hat sich nach Aussage der Probandin mittlerweile auf eine halbe Stunde ausgedehnt (dann muss eine Pause eingelegt werden). Das Gangbild ist hinkfrei, während der Untersuchung werden keine Gehhilfen benötig, es besteht klinisch keine Gangunsicherheit auch ist ein Schwindel nicht verifizierbar. Einbeinstand und Zehenspitzen können sicher ausgeführt werden. Auch das Bücken zum Boden ist ohne Unsicherheit durchführbar. Es läßt sich weder ein Drehschwindel, Lagerungsschwindel noch ein Schwankschwindel im Untersuchungsgang verifizieren. Sitzen, Gehen und Stehen ist ohne Limitierung während der gesamten Untersuchung gewährleistet. Das Gangbild zeigt mittlerweile einen harmonischen Abrollvorgang ohne Zeichen eines schmerzbedingten oder lähmungsbedingten Hinkens. Die Schrittlänge ist mittlerweile raumgreifend. Dies stellt auch eine deutliche Verbesserung im Vergleich zu den Vorgutachten dar. Wirbelsäulenbeschwerden sind unverändert wie schon im Vorgutachten vom 06.10.2015 nicht mehr klinisch und anamnestisch erhebbar. Die von der Probandin angeführte Wetterfühligkeit im linken Kniegelenk stellt einen der postoperativen Norm nach Knietotalendoprothesen dar. Wobei sich dies auch noch in den kommenden Monaten und auch Jahren deutlich verbessern kann. Bezüglich des von der Probandin angeführten Schwindels, der weder aus orthopädischer noch aus allgemeinmedizinischer Sicht nachvollziehbar und verifizierbar ist, sollte noch durch eine Begutachtung eines Sachverständigen für Neurologie erfolgen.Im Vergleich zu den Vorgutachten vom 23.02.2014 und 06.10.2015 (Dris römisch 40 ) ist es zu einer weiteren Verbesserung einerseits der Beweglichkeit des rechten Kniegelenks gekommen, weiteres ist auch die Mobilität massiv verbessert. Es wird kein Rollator mehr benötigt. Die Gehstrecke hat sich nach Aussage der Probandin mittlerweile auf eine halbe Stunde ausgedehnt (dann muss eine Pause eingelegt werden). Das Gangbild ist hinkfrei, während der Untersuchung werden keine Gehhilfen benötig, es besteht klinisch keine Gangunsicherheit auch ist ein Schwindel nicht verifizierbar. Einbeinstand und Zehenspitzen können sicher ausgeführt werden. Auch das Bücken zum Boden ist ohne Unsicherheit durchführbar. Es läßt sich weder ein Drehschwindel, Lagerungsschwindel noch ein Schwankschwindel im Untersuchungsgang verifizieren. Sitzen, Gehen und Stehen ist ohne Limitierung während der gesamten Untersuchung gewährleistet. Das Gangbild zeigt mittlerweile einen harmonischen Abrollvorgang ohne Zeichen eines schmerzbedingten oder lähmungsbedingten Hinkens. Die Schrittlänge ist mittlerweile raumgreifend. Dies stellt auch eine deutliche Verbesserung im Vergleich zu den Vorgutachten dar. Wirbelsäulenbeschwerden sind unverändert wie schon im Vorgutachten vom 06.10.2015 nicht mehr klinisch und anamnestisch erhebbar. Die von der Probandin angeführte Wetterfühligkeit im linken Kniegelenk stellt einen der postoperativen Norm nach Knietotalendoprothesen dar. Wobei sich dies auch noch in den kommenden Monaten und auch Jahren deutlich verbessern kann. Bezüglich des von der Probandin angeführten Schwindels, der weder aus orthopädischer noch aus allgemeinmedizinischer Sicht nachvollziehbar und verifizierbar ist, sollte noch durch eine Begutachtung eines Sachverständigen für Neurologie erfolgen.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde im Vergleich zum Vorgutachten vom 06.10.2015 nicht geändert. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 23.02.2014 ist die Veränderung dadurch bedingt, da zwischenzeitlich an beiden Kniegelenken eine deutliche Verbesserung der Beweglichkeit eingetreten ist, das linke Kniegelenk mittlerweile mit einer sehr gut funktionierenden Knietotalendoprothese versorgt wurde, wodurch die damals starken Arthroseschmerzen und auch arthrosebedingten Entzündungen und die Minderbelastbarkeit des Gelenkes nicht mehr vorhanden ist.
[X] Dauerzustand
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Eine Unzumutbarkeit in der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel liegt nicht vor, da einerseits keine Funktionsstörung der oberen Extremitäten vorliegt, wodurch die Probandin in der Lage ist sich sicher sowohl während des Transportes als auch während dem Ein-/Aussteigen anzuhalten. Sicheres Sitzen ist genauso wie sicheres Stehen gewährleistet. Die Probandin ist in der Lage ohne Probleme im Einbeinstand sowohl rechts als auch links ohne Anhalten zu verharren. Der Anmarschweg ist gewährleistet, die derzeitige Gehleistung am Stück beträgt eine halbe Stunde, Gehhilfen werden nur in der Form von Walking-Stöcken verwendet, wobei diese keine entlastende oder stützende Funktion übernehmen (lediglich zur Sicherheit). Die Beweglichkeit und Belastbarkeit der großen Gelenke der unteren Extremitäten zeigen keine Einschränkungen die das Überwinden von Niveauunterschieden wie sie in öffentlichen Verkehrsmitteln vorhanden sind verunmöglichen würden.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
"
In seinem Schreiben vom 07.04.2016 an Dr.in XXXX erbat der leitende Arzt der bB eine neurologische Begutachtung: "Es handelt sich um einen Beschwerdefall gegen das orthopädische GA Dris XXXX - ein Vergleichs GA durch Hr Dr XXXX wurde bereits erstellt. Von Frau XXXX bzw der Anwaltskanzlei wird auch ein bestehender Schwindel angeführt, welcher weder befundmäßig noch in der orthopädischen Begutachtung nachvollziehbar ist. Vom Orthopäden wird eine neurologische Begutachtung vorgeschlagen. Sie werden daher um eine diesbezügliche Begutachtung und allfällige Einschätzung des GdB gebeten."In seinem Schreiben vom 07.04.2016 an Dr.in römisch 40 erbat der leitende Arzt der bB eine neurologische Begutachtung: "Es handelt sich um einen Beschwerdefall gegen das orthopädische GA Dris römisch 40 - ein Vergleichs GA durch Hr Dr römisch 40 wurde bereits erstellt. Von Frau römisch 40 bzw der Anwaltskanzlei wird auch ein bestehender Schwindel angeführt, welcher weder befundmäßig noch in der orthopädischen Begutachtung nachvollziehbar ist. Vom Orthopäden wird eine neurologische Begutachtung vorgeschlagen. Sie werden daher um eine diesbezügliche Begutachtung und allfällige Einschätzung des GdB gebeten."
Am 04.05.2016 wurde, nach der durch einen ärztlichen Sachverständigen durchgeführten Begutachtung vom selben Tag, ein neuerliches Sachverständigengutachten (Facharzt für Neurologie) nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr 261/2010, erstellt, welches im Wesentlichen zusammengefasst folgenden Inhalt aufweist:Am 04.05.2016 wurde, nach der durch einen ärztlichen Sachverständigen durchgeführten Begutachtung vom selben Tag, ein neuerliches Sachverständigengutachten (Facharzt für Neurologie) nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 261 aus 2010,, erstellt, welches im Wesentlichen zusammengefasst folgenden Inhalt aufweist:
" Anamnese :
-7/2013 als Radfahrerin von einem PKW niedergestoßen, dabei Verletzung beider Beine und operative Versorgung;
Vorerkrankungen: übliche Kinderkrankheiten;
Tonsillektomie mit 6 Jahren;
Sectio caesaraea;
Berufsanamnese:
Frau XXXX ist derzeit in befristeter IP-Pension.Frau römisch 40 ist derzeit in befristeter IP-Pension.
Derzeitige Beschwerden:
Frau XXXX berichtet, seit ihrem Unfall im Juli 2013 leide sie unter einem Schwindelgefühl, deutlich verstärkt in Menschenansammlungen. Sie habe Angst, umgestoßen zu werden. Stehe sie beispielsweise an der Kasse, bekomme sie Angstzustände, einen Schweißausbruch und einen Schwindel. Seit dem Unfall sei sie auch sehr wetterfühlig. Darüber hinaus plage sie der Schwindel im Alltag kaum. Sie meide nun Menschenansammlungen, einkaufen gehe sie nicht mehr zu den Stoßzeiten. Den Schwindel empfinde sie als Schwankschwindel, begleitet von einem Benommenheitsgefühl.Frau römisch 40 berichtet, seit ihrem Unfall im Juli 2013 leide sie unter einem Schwindelgefühl, deutlich verstärkt in Menschenansammlungen. Sie habe Angst, umgestoßen zu werden. Stehe sie beispielsweise an der Kasse, bekomme sie Angstzustände, einen Schweißausbruch und einen Schwindel. Seit dem Unfall sei sie auch sehr wetterfühlig. Darüber hinaus plage sie der Schwindel im Alltag kaum. Sie meide nun Menschenansammlungen, einkaufen gehe sie nicht mehr zu den Stoßzeiten. Den Schwindel empfinde sie als Schwankschwindel, begleitet von einem Benommenheitsgefühl.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Mexalen 500mg bei Bedarf
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Auszug aus dem ärztlichen Entlassunqsbericht des medizinischen Zentrums Bad XXXXAuszug aus dem ärztlichen Entlassunqsbericht des medizinischen Zentrums Bad römisch 40
vom 27.04.2015:
Status:
Aufnahme:
Patientin in gutem Allgemeinzustand und normalem Ernährungszustand. Derzeit cardio-re- spiratorisch kompensiert. Periphere Pulse beidseits tastbar.
Psychosozialer Status:
Unauffällig;
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Die Probandin zeigt sich in einem altersentsprechenden Allgemeinzustand. Frau XXXX ist gut alltagsmobil.Die Probandin zeigt sich in einem altersentsprechenden Allgemeinzustand. Frau römisch 40 ist gut alltagsmobil.
Ernährungszustand:
Die Probandin zeigt sich in einem etwas adipösen Ernährungszustand.
Klinischer Status - Fachstatus:
NEUROLOGISCHER BEFUND:
CAPUT: kein Meningismus, HNAP frei, Pupillo- und Oculomotorik unauffällig, Sensibilität wird seitengleich angegeben, kein Facialisdefizit, caudale Hirnnerven frei;
OBERE EXTREMITÄTEN: Trophik, Tonus, Sensibilität, grobe Kraft seitengleich unauffällig, MER seitengleich mittellebhaft auslösbar, im AW kein Absinken, kein Pronieren, FNV beidseits zielsicher, Eudiadochokinese beidseits;
STAMM: kein sensibles Niveau, BHR in allen Etagen auslösbar;
UNTERE EXTREMITÄTEN: Trophik, Tonus, Sensibilität, grobe Kraft seitengleich unauffällig, MER: PSR links fehlend, die übrigen seitengleich mittellebhaft auslösbar, KHV beidseits eumetrisch, links kann die Ferse jedoch nur bis zur rechten Unterschenkelmitte gebracht werden, Vibrations- und Lageempfinden beidseits unauffällig, Babinsky beidseits negativ;
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gesamtmobilität: unauffällig;
Gangbild: unauffällig;
Status Psychicus:
lucide, zeitlich, örtlich, zur eigenen Person und situativ gut orientiert, die Stimmung situationsangepasst, in Antrieb und Affekt unauffällig, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen explorierbar, kein Hinweis auf Ängste, Zwänge oder Phobien, rezidivierende Panikattacken, keine Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen in der Untersuchungssituation, keine akute Suizidalität;
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1) rezidivierende Panikattacken mit Schweißausbruch, Schwindel und Angstzuständen ausschließlich in Menschenansammlungen
Pos.Nr. 03.05.01
GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Position 03.05.01 wird mit 20% eingestuft.
Die Wahl des mittleren Rahmensatzes der Position 03.05.01 ergibt sich aus den in Menschenansammlungen auftretenden Panikzuständen mit Angst, Schweißausbruch und einem Schwankschwindel, verbunden mit einem Benommenheitsgefühl. Die Probandin meidet deshalb Menschenansammlungen. Aufgrund dereuthymen Stimmungslage, einem erhaltenen Antrieb und fehlender kognitiver Defizite ist ein höherer Grad der Behinderung nicht zu begründen.
[X] Dauerzustand
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein.
"
Am 30.05.2016 erfolgte die Gesamteinschätzung durch den leitenden Arzt der bB:
"Gesamteinschätzung:
1. Pos 02.05.21 40%
2. Pos 03.05.01 20%
GesGdB 40%;
Der Grad der führenden Gesundheitsschädigung Nr. 1 wird durch Nr. 2 wegen nur geringer, gelegentlicher Beeinträchtigung durch die Panikstörung mit Schwindelsymptomatik nicht gesteigert."
Am 07.06.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.
Mit Schreiben vom 14.06.2016 wurde die rechtsfreundliche Vertretung der bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BVwG verständigt; bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Diesbezüglich wurden auch seitens der bB drei Gutachten eingeholt.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten vom 05.04.2016 – Gutachten eines Facharztes für Orthopädie - und vom 04.05.2016 - Gutachten eines Facharztes für Neurologie - schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
In den angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Laut dem Gutachten vom 05.04.2016 bestehen nachfolgende Funktionseinschränkungen:
1) Funktionseinschränkung beider Kniegelenke mittleren Grades. Beidseits besteht eine volle Streckbarkeit und auch volle Belastbarkeit der Gelenke (Einbeinstand beidseits durchführbar). Die Beugung ist links auf 90 Grad und rechts auf 115 Grad limitiert.
Die Bewegungseinschränkung ist schmerzfrei und verursacht durch die narbigen Veränderungen der Weichteile. Das rechte Kniegelenk zeigt eine leichte Aufklappbarkeit des Innenbandes weshalb auch hier die mittlere Einschränkung gewährt wird.
Pos.Nr. 02.05.21
GdB 40%
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zu den Vorgutachten vom 23.02.2014 und 06.10.2015 (Dris XXXX) ist es zu einer weiteren Verbesserung einerseits der Beweglichkeit des rechten Kniegelenks gekommen, weiteres ist auch die Mobilität massiv verbessert. Es wird kein Rollator mehr benötigt. Die Gehstrecke hat sich nach Aussage der Probandin mittlerweile auf eine halbe Stunde ausgedehnt (dann muss eine Pause eingelegt werden). Das Gangbild ist hinkfrei, während der Untersuchung werden keine Gehhilfen benötig, es besteht klinisch keine Gangunsicherheit auch ist ein Schwindel nicht verifizierbar. Einbeinstand und Zehenspitzen können sicher ausgeführt werden. Auch das Bücken zum Boden ist ohne Unsicherheit durchführbar. Es läßt sich weder ein Drehschwindel, Lagerungsschwindel noch ein Schwankschwindel im Untersuchungsgang verifizieren. Sitzen, Gehen und Stehen ist ohne Limitierung während der gesamten Untersuchung gewährleistet. Das Gangbild zeigt mittlerweile einen harmonischen Abrollvorgang ohne Zeichen eines schmerzbedingten oder lähmungsbedingten Hinkens. Die Schrittlänge ist mittlerweile raumgreifend. Dies stellt auch eine deutliche Verbesserung im Vergleich zu den Vorgutachten dar. Wirbelsäulenbeschwerden sind unverändert wie schon im Vorgutachten vom 06.10.2015 nicht mehr klinisch und anamnestisch erhebbar. Die von der Probandin angeführte Wetterfühligkeit im linken Kniegelenk stellt einen der postoperativen Norm nach Knietotalendoprothesen dar. Wobei sich dies auch noch in den kommenden Monaten und auch Jahren deutlich verbessern kann. Bezüglich des von der Probandin angeführten Schwindels, der weder aus orthopädischer noch aus allgemeinmedizinischer Sicht nachvollziehbar und verifizierbar ist, sollte noch durch eine Begutachtung eines Sachverständigen für Neurologie erfolgen.Im Vergleich zu den Vorgutachten vom 23.02.2014 und 06.10.2015 (Dris römisch 40 ) ist es zu einer weiteren Verbesserung einerseits der Beweglichkeit des rechten Kniegelenks gekommen, weiteres ist auch die Mobilität massiv verbessert. Es wird kein Rollator mehr benötigt. Die Gehstrecke hat sich nach Aussage der Probandin mittlerweile auf eine halbe Stunde ausgedehnt (dann muss eine Pause eingelegt werden). Das Gangbild ist hinkfrei, während der Untersuchung werden keine Gehhilfen benötig, es besteht klinisch keine Gangunsicherheit auch ist ein Schwindel nicht verifizierbar. Einbeinstand und Zehenspitzen können sicher ausgeführt werden. Auch das Bücken zum Boden ist ohne Unsicherheit durchführbar. Es läßt sich weder ein Drehschwindel, Lagerungsschwindel noch ein Schwankschwindel im Untersuchungsgang verifizieren. Sitzen, Gehen und Stehen ist ohne Limitierung während der gesamten Untersuchung gewährleistet. Das Gangbild zeigt mittlerweile einen harmonischen Abrollvorgang ohne Zeichen eines schmerzbedingten oder lähmungsbedingten Hinkens. Die Schrittlänge ist mittlerweile raumgreifend. Dies stellt auch eine deutliche Verbesserung im Vergleich zu den Vorgutachten dar. Wirbelsäulenbeschwerden sind unverändert wie schon im Vorgutachten vom 06.10.2015 nicht mehr klinisch und anamnestisch erhebbar. Die von der Probandin angeführte Wetterfühligkeit im linken Kniegelenk stellt einen der postoperativen Norm nach Knietotalendoprothesen dar. Wobei sich dies auch noch in den kommenden Monaten und auch Jahren deutlich verbessern kann. Bezüglich des von der Probandin angeführten Schwindels, der weder aus orthopädischer noch aus allgemeinmedizinischer Sicht nachvollziehbar und verifizierbar ist, sollte noch durch eine Begutachtung eines Sachverständigen für Neurologie erfolgen.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde im Vergleich zum Vorgutachten vom 06.10.2015 nicht geändert. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 23.02.2014 ist die Veränderung dadurch bedingt, da zwischenzeitlich an beiden Kniegelenken eine deutliche Verbesserung der Beweglichkeit eingetreten ist, das linke Kniegelenk mittlerweile mit einer sehr gut funktionierenden Knietotalendoprothese versorgt wurde, wodurch die damals starken Arthroseschmerzen und auch arthrosebedingten Entzündungen und die Minderbelastbarkeit des Gelenkes nicht mehr vorhanden ist.
[X] Dauerzustand
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Eine Unzumutbarkeit in der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel liegt nicht vor, da einerseits keine Funktionsstörung der oberen Extremitäten vorliegt, wodurch die Probandin in der Lage ist sich sicher sowohl während des Transportes als auch während dem Ein-/Aussteigen anzuhalten. Sicheres Sitzen ist genauso wie sicheres Stehen gewährleistet. Die Probandin ist in der Lage ohne Probleme im Einbeinstand sowohl rechts als auch links ohne Anhalten zu verharren. Der Anmarschweg ist gewährleistet, die derzeitige Gehleistung am Stück beträgt eine halbe Stunde, Gehhilfen werden nur in der Form von Walking-Stöcken verwendet, wobei diese keine entlastende oder stützende Funktion übernehmen (lediglich zur Sicherheit). Die Beweglichkeit und Belastbarkeit der großen Gelenke der unteren Extremitäten zeigen keine Einschränkungen die das Überwinden von Niveauunterschieden wie sie in öffentlichen Verkehrsmitteln vorhanden sind verunmöglichen würden.
Am 04.05.2016 wurde aufgrund der Angaben der bP ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie erstellt. Dieses stellte bei der bP nachfolgende Funktionseinschränkungen fest:
1) rezidivierende Panikattacken mit Schweißausbruch, Schwindel und Angstzuständen ausschließlich in Menschenansammlungen
Pos.Nr. 03.05.01
GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Position 03.05.01 wird mit 20% eingestuft.
Die Wahl des mittleren Rahmensatzes der Position 03.05.01 ergibt sich aus den in Menschenansammlungen auftretenden Panikzuständen mit Angst, Schweißausbruch und einem Schwankschwindel, verbunden mit einem Benommenheitsgefühl. Die Probandin meidet deshalb Menschenansammlungen. Aufgrund dereuthymen Stimmungslage, einem erhaltenen Antrieb und fehlender kognitiver Defizite ist ein höherer Grad der Behinderung nicht zu begründen.
[X] Dauerzustand
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
3. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine.
4. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein.
"
Am 30.05.2016 erfolgte die Gesamteinschätzung durch den leitenden Arzt der bB:
"Gesamteinschätzung:
1. Pos 02.05.21 40%
2. Pos 03.05.01 20%
GesGdB 40%;
Der Grad der führenden Gesundheitsschädigung Nr. 1 wird durch Nr. 2 wegen nur geringer, gelegentlicher Beeinträchtigung durch die Panikstörung mit Schwindelsymptomatik nicht gesteigert."
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In den Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Die im Rahmen des Parteiengehörs bzw. der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.
Neue fachärztliche Aspekte wurden von der bP im Rahmen des vom Gericht erteilten Parteiengehörs nicht vorgebracht.
Weiters war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die seitens der bP durch ihre Rechtsvertretung vorgebrachten Beschwerdepunkte wurden von den Sachverständigen in deren Gutachten in eine für das Gericht nachvollziehbaren Art und Weise aufgegriffen und in der Folge entkräftet.
Vom Rechtsvertreter wurde angegeben dass die bP sich noch immer mit dem Rollator fortbewegt und auch keine Wegstrecke von mehr als 200 m zurückgelegt werden kann. Diesbezüglich wird auf die Begründung des Gutachtens vom 05.04.2016 hingewiesen, indem die bP selber ausführt Wegstrecken bis zu einer halben Stunde ohne Pause bewältigen zu können. Weiters gab die BP auch an mit Walkingstöcken unterwegs zu sein, was für das Gericht zur Folge hat, dass kein Rollator zum Einsatz kommt.
Der SV führte auch in diesem Gutachten aus, dass eine wesentliche Verbesserung der Bewegungsfähigkeit der Knie bei der bP besteht.
Somit lässt sich die Minderung des Prozentsatzes betreffend Funktionsbeeinträchtigung aus der Sicht des Gerichtes in schlüssiger Weise nachvollziehen. Der SV in Orthopädie konnte auch den von der BP in ihrer Beschwerde angegebenen Schwindel nicht verifizieren, weshalb diesbezüglich ein weiteres Gutachten eines Facharztes für Neurologie am 04.05.2016 eingeholt wurde.
Die Sachverständige konnte aber ebenfalls die von der bP angegebenen Beschwerden in Bezug auf Schwindel nicht verifizieren.
Letztendlich wurde in der Folge vom Chefarzt der bB eine Gesamtbeurteilung vorgenommen, welche einen Grad der Behinderung von 40 v.H. und die Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln feststellte.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten und die Beschwerde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des Gutachtens), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des Gutachtens), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Der Mangel des Parteiengehörs wird im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 24.11.1995, 95/17/0009 mit Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56).
Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH vom 28.05.1993, 92/17/0248 mit Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67).
Wenn der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat, so ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz damit als saniert anzusehen (VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299).
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischenGemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Gemäß Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zuGemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu
enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die
Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
2. die Versicherungsnummer;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß Abs 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:Gemäß Absatz 2, leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene
Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG),Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG),
BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselbenBundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben
Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene
Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 4 oder 5 BPGG vorliegen.Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der
Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010,Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,,
bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der
Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der
Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der
Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der
Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur
Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene
Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 6 BPGG vorliegen.Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 erster Teilstrich der Verordnung desg) eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996,Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,,
aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids
entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der
Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im
Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 zweiter Teilstrich der Verordnung desh) eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem
festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 dritter Teilstrich der Verordnung desi) eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der
Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem
festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
verfügen;
verfügen;
Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;
öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger
Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 desdiese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, des
Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der
Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw.
bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder
landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen
Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht
zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar,
wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Funktionen oder
oder d vorliegen.
Gemäß Abs 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 3, leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Gemäß Abs 4 leg cit sind die im Abs 2 angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.Gemäß Absatz 4, leg cit sind die im Absatz 2, angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.
Gemäß Abs 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.Gemäß Absatz 2, leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.
Gemäß Abs 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.Gemäß Absatz 3, leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7)Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7)
Die erstellten Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Die erstellten Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering und auch die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel als gegeben. Gemäß den angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, als auch die Unzumutbarkeit nicht vorliegend, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering und auch die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel als gegeben. Gemäß den angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, als auch die Unzumutbarkeit nicht vorliegend, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. ErikssonNach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die eingeholten SV Gutachten ergeben für das erkennende Gericht eine umfassende medizinische Beurteilung betreffend den bei der bP vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen. Somit lag ein entscheidungsreifer medizinischer Sachverhalt vor, der in der Folge einer rechtlichen Bewertung zuzuführen gewesen ist.
Es wurde auch seitens der Rechtsvertretung der bP keine Stellungnahme in Zusammenhang des eingeräumten Parteiengehörs abgegeben, welche im Zuge einer mündlichen Verhandlung zum Erörtern gewesen wäre, bzw. einen anderen entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben hätte. Es wurde auch von der bP bzw. dessen Vertreter kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd angeführten Bestimmung gestellt.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs 4 VwGVG mit § 39 Abs 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.
3.6. Betreffend Antrag auf die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 vom 12.06.2016 wird auf den Beschluss des BVwG L517 2127435-2 verwiesen.3.6. Betreffend Antrag auf die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 vom 12.06.2016 wird auf den Beschluss des BVwG L517 2127435-2 verwiesen.
3.7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.7. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses / betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses / betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:L517.2127435.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017