TE Bvwg Erkenntnis 2016/12/21 W112 2141777-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2016
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Entscheidungsdatum

21.12.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BuLVwG-EGebV §1 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs4
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W112 2141777-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA Pakistan, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid vom 14.11.2016, Zl. 211140209-161535883, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid vom 14.11.2016, Zl. 211140209-161535883, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtakten ergibt sich folgender Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.09.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der polizeilichen Erstbefragung am 30.09.2011 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen an, pakistanischer Staatsangehöriger, schiitischen Glaubens, patschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit und in XXXX geboren und wohnhaft gewesen zu sein. Sein Stamm der TURAY habe Streit mit der ALKAIDA. Vor drei Jahren seien aus diesem Grund einer seiner Brüder und weitere 2000 Leute getötet worden, seine Familie habe ihn in seinem Dorf versteckt. Sobald er erwischt werde, werde er umgebracht. Mit Unterstützung seiner Familie sei ihm die Flucht gelungen.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.09.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der polizeilichen Erstbefragung am 30.09.2011 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen an, pakistanischer Staatsangehöriger, schiitischen Glaubens, patschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit und in römisch 40 geboren und wohnhaft gewesen zu sein. Sein Stamm der TURAY habe Streit mit der ALKAIDA. Vor drei Jahren seien aus diesem Grund einer seiner Brüder und weitere 2000 Leute getötet worden, seine Familie habe ihn in seinem Dorf versteckt. Sobald er erwischt werde, werde er umgebracht. Mit Unterstützung seiner Familie sei ihm die Flucht gelungen.

Nach niederschriftlicher Einvernahme am 06.10.2011 wies das Bundesasylamt seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab und wies den Beschwerdeführer nach Pakistan aus. Der Asylgerichtshof gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.08.2012 statt, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit wegen Ermittlungsmängeln zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Nach niederschriftlicher Einvernahme am 06.10.2011 wies das Bundesasylamt seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab und wies den Beschwerdeführer nach Pakistan aus. Der Asylgerichtshof gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.08.2012 statt, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit wegen Ermittlungsmängeln zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Der Beschwerdeführer hielt sich die ersten vier Monate seines Aufenthalts in Österreich in der Erstaufnahmestelle Ost auf und war danach bis 25.11.2013 in Quartieren der Grundversorgung in der XXXX behördlich gemeldet.Der Beschwerdeführer hielt sich die ersten vier Monate seines Aufenthalts in Österreich in der Erstaufnahmestelle Ost auf und war danach bis 25.11.2013 in Quartieren der Grundversorgung in der römisch 40 behördlich gemeldet.

1.2. Nach Ermittlungen zur Sicherheitslage im Herkunftsbezirk des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdeführer am 30.10.2012 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 09.01.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers wiederum gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab und wies den Beschwerdeführer nach Pakistan aus.1.2. Nach Ermittlungen zur Sicherheitslage im Herkunftsbezirk des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdeführer am 30.10.2012 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 09.01.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers wiederum gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab und wies den Beschwerdeführer nach Pakistan aus.

Am 06.11.2013 und 21.11.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung abgemeldet, aber nachdem er sich wieder meldete, jeweils wieder zur Grundversorgung zugelassen. Ab 03.01.2014 war der Beschwerdeführer in XXXX in einer Privatwohnung hauptwohnsitzgemeldet und bezog Grundversorgung.Am 06.11.2013 und 21.11.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung abgemeldet, aber nachdem er sich wieder meldete, jeweils wieder zur Grundversorgung zugelassen. Ab 03.01.2014 war der Beschwerdeführer in römisch 40 in einer Privatwohnung hauptwohnsitzgemeldet und bezog Grundversorgung.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 26.02.2015 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2015 ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurück. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 03.03.2015 zugestellt.Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 26.02.2015 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2015 ab und verwies das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurück. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 03.03.2015 zugestellt.

1.3. Der Beschwerdeführer legte am 13.04.2015 Belege betreffend seine Integration im Bundesgebiet vor und wurde am 31.08.2015 niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass er zu den Angehörigen im Herkunftsstaat keinen Kontakt mehr habe, in Österreich habe er keine Verwandten. Er lebe in Österreich mit einem Freund gemeinsam in einer Wohngemeinschaft und werde von der XXXX unterstützt. Er gehe keiner Arbeit nach und habe mehrere Deutschkurse besucht, darüber aber keine Unterlagen. Er sei kein Mitglied eines Vereins, einer religiösen Verbindung oder sonstiger Gruppierungen, sondern nur Mitglied in einem Fitnessclub. Er legte zwei Unterstützungsschreiben vor. Mit Bescheid vom 12.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft festgelegt. Mit Erkenntnis vom 27.01.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß §§ 55, 57, 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52, 55 FPG als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 01.02.2016 durch Hinterlegung zugestellt.1.3. Der Beschwerdeführer legte am 13.04.2015 Belege betreffend seine Integration im Bundesgebiet vor und wurde am 31.08.2015 niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass er zu den Angehörigen im Herkunftsstaat keinen Kontakt mehr habe, in Österreich habe er keine Verwandten. Er lebe in Österreich mit einem Freund gemeinsam in einer Wohngemeinschaft und werde von der römisch 40 unterstützt. Er gehe keiner Arbeit nach und habe mehrere Deutschkurse besucht, darüber aber keine Unterlagen. Er sei kein Mitglied eines Vereins, einer religiösen Verbindung oder sonstiger Gruppierungen, sondern nur Mitglied in einem Fitnessclub. Er legte zwei Unterstützungsschreiben vor. Mit Bescheid vom 12.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft festgelegt. Mit Erkenntnis vom 27.01.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Paragraphen 55, 57, 10, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 01.02.2016 durch Hinterlegung zugestellt.

1.4. Am 23.02.2016 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein. Am 05.10.2016 wurde der Beschwerdeführer von der pakistanischen Botschaft identifiziert. Am 12.10.2016 stellte Pakistan ein bis 02.02.2017 gültiges Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus.

Das Bundesamt erließ einen Festnahme- und Abschiebeauftrag gegen den Beschwerdeführer betreffend die Abschiebung am 02.11.2016. Diese wurden nicht vollzogen, da die Landespolizeidirektion XXXX den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermitteln konnten. Auf beiden von ihm angegebenen Telefonnummern von Wertkartenhandys habe er nicht erreicht werden können. Bei der Nachschau am 31.10.2016 vormittags habe an seiner Meldeadresse niemand angetroffen werden können. Abends sei es gelungen, die Bewohner des Zimmers ausfindig zu machen. Der eine sei seit 31.03.2015, der andere seit 05.08.2016 an dieser Adresse gemeldet. Dieser teilte der Polizei mit, dass der Beschwerdeführer seit bereits ca. zwei Monaten nicht mehr in dem besagten Haus aufhältig sei und er sich seither mit dem anderen das Zimmer teile. Keiner der beiden habe den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mitteilen können. Die Polizei veranlasste die behördliche Abmeldung des Beschwerdeführers.Das Bundesamt erließ einen Festnahme- und Abschiebeauftrag gegen den Beschwerdeführer betreffend die Abschiebung am 02.11.2016. Diese wurden nicht vollzogen, da die Landespolizeidirektion römisch 40 den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermitteln konnten. Auf beiden von ihm angegebenen Telefonnummern von Wertkartenhandys habe er nicht erreicht werden können. Bei der Nachschau am 31.10.2016 vormittags habe an seiner Meldeadresse niemand angetroffen werden können. Abends sei es gelungen, die Bewohner des Zimmers ausfindig zu machen. Der eine sei seit 31.03.2015, der andere seit 05.08.2016 an dieser Adresse gemeldet. Dieser teilte der Polizei mit, dass der Beschwerdeführer seit bereits ca. zwei Monaten nicht mehr in dem besagten Haus aufhältig sei und er sich seither mit dem anderen das Zimmer teile. Keiner der beiden habe den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mitteilen können. Die Polizei veranlasste die behördliche Abmeldung des Beschwerdeführers.

1.5. Mit Schreiben vom 20.09.2016 akzeptierte Österreich das Ersuchen Belgiens, den dort als XXXX, geb. XXXX, StA Pakistan, bekannten Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Am 07.11.2016 teilte Belgien Österreich mit, dass der Beschwerdeführer, der in Belgien angebe, XXXX, geb. XXXX in XXXX, zu sein, am 14.11.2016 per Flugzeug nach Österreich überstellt werde.1.5. Mit Schreiben vom 20.09.2016 akzeptierte Österreich das Ersuchen Belgiens, den dort als römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, bekannten Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Am 07.11.2016 teilte Belgien Österreich mit, dass der Beschwerdeführer, der in Belgien angebe, römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , zu sein, am 14.11.2016 per Flugzeug nach Österreich überstellt werde.

1.6. Der Beschwerdeführer wurde am 14.11.2016 von Belgien nach Österreich überstellt und infolge des Festnahmeauftrages vom selben Tag festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme in der Sprache Paschtu gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:

"LA: Sie wurden am heutigen Tag auf Grundlage der Dublin III VO aus Belgien nach Österreich überstellt, nachdem sich die Republik Österreich gemäß dieser Verordnung zur Übernahme Ihrer Person und Durchführung Ihrer Verfahren verpflichtet hat. Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde in Rechtskraft II. Instanz negativ abgewiesen."LA: Sie wurden am heutigen Tag auf Grundlage der Dublin römisch drei VO aus Belgien nach Österreich überstellt, nachdem sich die Republik Österreich gemäß dieser Verordnung zur Übernahme Ihrer Person und Durchführung Ihrer Verfahren verpflichtet hat. Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde in Rechtskraft römisch zwei. Instanz negativ abgewiesen.

F: Haben Sie in Belgien einen Asylantrag gestellt?

A: Ja habe ich.

F: Wie sieht es nun heute aus? Haben Sie jetzt die Absicht, hier in Österreich neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) zu stellen und ein neuerliches Asylverfahren zu betreiben, nachdem Sie früher hier in Österreich schon ein Asylverfahren betrieben haben?

VP: Ja ich stelle in Österreich wieder einen Asylantrag.

LA: Nochmals zur Klarstellung: Stellen Sie nun hier in Österreich einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz? Hier im Raum sind zwei Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes anwesend, diesen Beamten gegenüber können Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen.

VP: Ja ich stelle einen neuerlichen Asylantrag.

LA: Sind Sie seit der rechtskräftigen Abweisung Ihres Asylantrages (27.01.2016) wieder in die Heimat zurückgekehrt?

VP: Nein.

F: Wann waren Sie das letzte Mal in Pakistan?

A: Ich habe Pakistan vor acht Jahren verlassen. Seit damals war ich nicht mehr in Pakistan.

LA: Den neuen Asylantrag stellen Sie nun aus den Gründen, welche Sie auch schon im ersten Verfahren vorgebracht haben?

VP: Ich habe nach wie vor die vorgebrachten Fluchtgründe.

Anmerkung: Die Partei wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die Erstbefragung zum Folgeantrag im PAZ erfolgen wird.

F: Sie haben bis dato keine Identitätsdokumente vorgelegt. Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente?

A: Ich habe keine persönlichen Dokumente.

F: Warum haben Sie Alias-Identitäten?

A: Die habe ich, da ich mein Geburtsdatum nicht genau weiß. Mein Vater heißt mit Nachnamen XXXX und meine Mutter heißt XXXX. Ich führe den Namen meines Vaters.A: Die habe ich, da ich mein Geburtsdatum nicht genau weiß. Mein Vater heißt mit Nachnamen römisch 40 und meine Mutter heißt römisch 40 . Ich führe den Namen meines Vaters.

F: Warum haben Sie Österreich verlassen?

A: Weil ich keine Dokumente bekommen habe und ich nur € 320.- Unterstützung bekommen habe. Davon habe ich € 250.- Miete bezahlt.

F: Wann haben Sie Österreich das letzte Mal verlassen?

A: Ich bin vor 3 Monaten nach Belgien, über Deutschland ausgereist.

F: Wie sind Sie ausgereist?

A: Mit dem Zug. Die Polizei hat mir die weiße Karte 15 Tage vor der Ausreise nach Belgien abgenommen.

F: Hatten Sie in anderen Staaten bereits Kontakt zur Polizei und wenn ja warum?

A: Ja in Belgien habe ich mich der Polizei gestellt. Am Bahnhof in Belgien standen Soldaten, zu denen bin ich hingegangen, bekam die Adresse von der Polizei und dann bin ich mit dem Taxi zur Polizei gefahren, wo ich einen Asylantrag gestellt habe.

F: Haben Sie sich innerhalb der EU oder in der Schweiz bereits in Haft befunden?

A: Ich glaube ich war in Belgien für 13 Tage in Schubhaft.

F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige Ihrer Kernfamilie?

A: Nein habe ich nicht.

F: Haben Sie irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich- Arbeit, Ausbildung, Mitglied von Vereinen oder anderen Organisationen etc.?

A: Nein habe ich nicht

F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel?

A: Ich habe circa € 100.- bei mir.

F: Verfügen Sie über eine Bankomat- oder Kreditkarte?

A: Nein habe ich nicht.

F: Wie könnten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich selbstständig ohne staatliche Unterstützung finanzieren?

A: Ich könnte meinen Aufenthalt zurzeit nicht selbstständig finanzieren. Ich brauche die Unterstützung des Staates.

F: Sind Sie in Österreich amtlich gemeldet?

A: Nein habe ich nicht.

F: Haben Sie in Österreich eine Wohnung?

A: Nein habe ich nicht.

F: Haben Sie jemals versucht legal nach Europa zu reisen bzw. haben Sie jemals versucht ein Schengenvisum zu erhalten?

A: Nein habe ich nicht.

F: Willigen Sie in ihre Abschiebung nach Pakistan ein?

A: Nein.

F: Haben Sie vor sich Ihrer Abschiebung nach Pakistan zu widersetzen?

A: Falls ich abgeschoben werde, werde ich mir selbst etwas antun. Ich werde Selbstmord begehen.

F: Sind Sie krank oder benötigen Sie dauerhaft Medikamente?

A: Ich bin gesund, kann aber nicht schlafen. Ich habe in Belgien Tabletten bekommen. Ich weiß aber nicht wie die Tabletten heißen.

F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung?

A: Ja in XXXX im LKH.A: Ja in römisch 40 im LKH.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie alles verstanden? Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen."

1.7. Im Anschluss an die Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer der Mandatsbescheid der belangten Behörde vom selben Tag, mit dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, durch persönliche Übernahme zugestellt.1.7. Im Anschluss an die Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer der Mandatsbescheid der belangten Behörde vom selben Tag, mit dem gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, durch persönliche Übernahme zugestellt.

Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 29.09.2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Am selben Tag habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung habe er Angaben zu seiner Person, seinem Fluchtweg, seinen Fluchtgründen und seiner Rückkehrbefürchtung gemacht. Hierzu werde auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Nach Zulassung seines Verfahrens sei er vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen worden. Er habe auch hierbei Angaben zu seiner Person, seinem Fluchtweg, seinem Fluchtgrund sowie seiner Rückkehrbefürchtung gemacht. Auch hierzu werde auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). In der Folge sei sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen worden. Weiters sei der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gem. § 8 AsylG 2005 abgewiesen worden. Unter einem sei er gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen worden. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes habe er fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2015 sei die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen worden. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 sei das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen worden. Am 31.08.2015 sei er von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes einvernommen worden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2016 sei die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes gem. §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9, § 46 und § 55 FPG, als unbegründet abgewiesen worden. Am 24.03.2016 sei seitens der Behörde ein Heimreisezertifikat beantragt worden. Er sei am 14.09.2016 positiv identifiziert und ein Heimreisezertifikat beantragt worden, welches eine Gültigkeit bis 14.12.2016 habe. Er sei am 01.10.2016 von der Grundversorgung und von seinem Quartier abgemeldet worden. Er sei am 08.11.2016 durch die Regionaldirektion XXXX zur Festnahme ausgeschrieben worden. Er sei am 14.11.2016 aufgrund der Dublin-Verordnung von Belgien nach Österreich überstellt worden. Er sei am 14.11.2016 auf Anordnung der Behörde am Flughafen XXXX festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt worden. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag sei ihm ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt worden. Er sei am 14.11.2016 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen worden.Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 29.09.2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Am selben Tag habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung habe er Angaben zu seiner Person, seinem Fluchtweg, seinen Fluchtgründen und seiner Rückkehrbefürchtung gemacht. Hierzu werde auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Nach Zulassung seines Verfahrens sei er vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen worden. Er habe auch hierbei Angaben zu seiner Person, seinem Fluchtweg, seinem Fluchtgrund sowie seiner Rückkehrbefürchtung gemacht. Auch hierzu werde auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). In der Folge sei sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen worden. Weiters sei der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gem. Paragraph 8, AsylG 2005 abgewiesen worden. Unter einem sei er gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen worden. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes habe er fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2015 sei die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen worden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 sei das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen worden. Am 31.08.2015 sei er von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes einvernommen worden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2016 sei die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG, als unbegründet abgewiesen worden. Am 24.03.2016 sei seitens der Behörde ein Heimreisezertifikat beantragt worden. Er sei am 14.09.2016 positiv identifiziert und ein Heimreisezertifikat beantragt worden, welches eine Gültigkeit bis 14.12.2016 habe. Er sei am 01.10.2016 von der Grundversorgung und von seinem Quartier abgemeldet worden. Er sei am 08.11.2016 durch die Regionaldirektion römisch 40 zur Festnahme ausgeschrieben worden. Er sei am 14.11.2016 aufgrund der Dublin-Verordnung von Belgien nach Österreich überstellt worden. Er sei am 14.11.2016 auf Anordnung der Behörde am Flughafen römisch 40 festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt worden. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag sei ihm ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt worden. Er sei am 14.11.2016 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen worden.

Der angefochtene Bescheid gründet sich auf folgende Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er sei von den pakistanischen Behörden identifiziert worden. Er habe Alias-Identitäten angegeben, um seine wahre Identität zu verschleiern. Er sei nicht österreichischer Staatsbürger. Er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser sei in Rechtskraft II. Instanz negativ abgewiesen worden. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er sei im Bundesgebiet nicht versichert, sei amtlich bezüglich seines Wohnsitzes und von der Grundversorgung abgemeldet. Gegen ihn sei ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden. Diese sei noch nicht durchführbar. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er sei nach Österreich illegal eingereist. Er sei im Bundesgebiet noch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er sich seiner Abschiebung nach Pakistan widersetzt habe. Er sei in Europa untergetaucht, indem er das für sein Verfahren zuständige Österreich verlassen habe. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Ein Heimreisezertifikat sei seitens der Behörde beantragt und genehmigt worden. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestanden habe, habe er die Ausreise nach Pakistan verweigert. Stattdessen sei er in andere Mitgliedsstaaten der EU ausgereist. Er habe nicht über ausreichend Barmittel verfügt, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er sei in keiner Weise integriert, da er keine Verwandten im Bundesgebiet habe, keine sozialen Kontakte in Österreich pflege und keiner legalen Beschäftigung nachgehe. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er habe im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige seiner Kernfamilie. Er gehe im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe im Bundesgebiet keinen Unterstand und sei nicht polizeilich gemeldet. Er sei von seinem Wohnsitz in XXXX amtlich abgemeldet worden. Er habe in Österreich keine Sorgepflichten. Er sei nicht Mitglied von Vereinen und sei nicht sozial verankert in Österreich.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er sei von den pakistanischen Behörden identifiziert worden. Er habe Alias-Identitäten angegeben, um seine wahre Identität zu verschleiern. Er sei nicht österreichischer Staatsbürger. Er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser sei in Rechtskraft römisch zwei. Instanz negativ abgewiesen worden. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er sei im Bundesgebiet nicht versichert, sei amtlich bezüglich seines Wohnsitzes und von der Grundversorgung abgemeldet. Gegen ihn sei ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden. Diese sei noch nicht durchführbar. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er sei nach Österreich illegal eingereist. Er sei im Bundesgebiet noch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er sich seiner Abschiebung nach Pakistan widersetzt habe. Er sei in Europa untergetaucht, indem er das für sein Verfahren zuständige Österreich verlassen habe. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Ein Heimreisezertifikat sei seitens der Behörde beantragt und genehmigt worden. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestanden habe, habe er die Ausreise nach Pakistan verweigert. Stattdessen sei er in andere Mitgliedsstaaten der EU ausgereist. Er habe nicht über ausreichend Barmittel verfügt, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er sei in keiner Weise integriert, da er keine Verwandten im Bundesgebiet habe, keine sozialen Kontakte in Österreich pflege und keiner legalen Beschäftigung nachgehe. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er habe im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige seiner Kernfamilie. Er gehe im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe im Bundesgebiet keinen Unterstand und sei nicht polizeilich gemeldet. Er sei von seinem Wohnsitz in römisch 40 amtlich abgemeldet worden. Er habe in Österreich keine Sorgepflichten. Er sei nicht Mitglied von Vereinen und sei nicht sozial verankert in Österreich.

Diese Feststellungen habe die belangte Behörde auf Grund des Verwaltungsaktes und der Einvernahme des Beschwerdeführers am 14.11.2016 getroffen. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).

In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Die Behörde habe keinerlei Grund zur Annahme, dass er sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Er verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Er sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, nach Pakistan zurückzukehren. Er habe bereits illegale Grenzverletzungen betreffend den Staatsgebieten der Republik Österreich und Belgien begangen. Er versuche, die die gebotene Abschiebung nach Pakistan zu vereiteln, um wieder in die Illegalität abzutauchen. Es bestehe daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III Verordnung.In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Die Behörde habe keinerlei Grund zur Annahme, dass er sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Er verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Er sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, nach Pakistan zurückzukehren. Er habe bereits illegale Grenzverletzungen betreffend den Staatsgebieten der Republik Österreich und Belgien begangen. Er versuche, die die gebotene Abschiebung nach Pakistan zu vereiteln, um wieder in die Illegalität abzutauchen. Es bestehe daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin römisch drei Verordnung.

Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu seiner Person ergebe und begründe in seinem Fall die Schubhaft. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines zuvor geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er habe in Österreich keinen Wohnsitz und sei polizeilich nicht mehr gemeldet. Er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und könne daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen. Er sei nicht im Besitz von genügend Barmitteln um sich selbstständig im Bundesgebiet über Wasser halten zu können. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, eine Änderung dieses Umstandes sei nicht in Sicht und er könne daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen. Er habe keine Verwandten im Bundesgebiet, die ihn auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten. Er sei bereits einmal untergetaucht, indem er sich dem Verfahren entzogen habe und nach Belgien ausgereist sei. Seine Identität sei am behördlichen Wege ermittelt worden. Seine Abschiebung finde im Rahmen des nächsten Pakistan-Charters statt. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, sowohl seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall, wie ausführlichst dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden. Es bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Es sei aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass seine Haftfähigkeit gegeben sei. Er habe in der mit ihm am 14.11.2016 aufgenommenen Niederschrift angegeben, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall, wie ausführlichst dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden. Es bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Es sei aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass seine Haftfähigkeit gegeben sei. Er habe in der mit ihm am 14.11.2016 aufgenommenen Niederschrift angegeben, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Unter einem wurden dem Beschwerdeführer auch die Verfahrensanordnung, mit der ihm der XXXX als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, wie auch die Verfahrensanordnung, mit der er verpflichtet wurde, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, zugestellt.Unter einem wurden dem Beschwerdeführer auch die Verfahrensanordnung, mit der ihm der römisch 40 als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, wie auch die Verfahrensanordnung, mit der er verpflichtet wurde, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, zugestellt.

1.8. Am 14.11.2016 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.11.2016 weigerte sich der Beschwerdeführer, Angaben zu seinem Antrag auf internationalen Schutz zu machen, da er die Sprache Urdu nicht spreche. Er habe sich aber während der Befragung mit der anwesenden Dolmetscherin auf Urdu unterhalten.

Dem Beschwerdeführer wurde am 21.11.2016 die Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 ausgefolgt.Dem Beschwerdeführer wurde am 21.11.2016 die Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 ausgefolgt.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer am 29.11.2016 an, er nehme Antidepressiva. Er habe Österreich ca. vor vier Monaten verlassen und sei nach Belgien gereist. Von Belgien sei er vor ca. zwei Wochen nach Österreich rücküberstellt worden. Er stelle den neuen Antrag auf internationalen Schutz, weil sein Vater Dorfältester gewesen sei. Vor ca. eineinhalb Jahren sei er von den Taliban entführt worden. Der Beschwerdeführer habe Angst vor den Taliban getötet zu werden, wenn er nach Pakistan abgeschoben werde. Die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren seien noch immer aufrecht. Er telefoniere mit seiner Mutter. Er habe keine Eltern oder Kinder in Österreich oder in der EU bzw. sonstige Verwandte oder Angehörige. Er habe Kontakt zu einer österreichischen Familie. Diese würden ihn ins Krankenhaus oder zu Behörden begleiten. Er habe keine Deutschkurse besucht, spreche aber etwas Deutsch. Er sei nie einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Er befinde sich in Grundversorgung und sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 29.11.2016 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 29.11.2016 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

Mit Schreiben vom 30.11.2016 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren. Diesem legte er einen ambulanten Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 27.08.2016, ihm übermittelt am 28.11.2016, betreffend einen Besuch des Beschwerdeführers am 07.03.2016 vor, wonach der Beschwerdeführer Asylwerber aus Afghanistan (sic) sei und sich seit 2011 in Österreich aufhalte. Er sei in Begleitung eines Freundes, eines afghanischen Asylwerbers, vorstellig geworden, der Beschwerdeführer spreche kein Deutsch, auch sein Freund habe nur gebrochen Deutsch sprechen können. Der Beschwerdeführer habe massive Schlafstörungen angegeben, und dass er zuvor abends eine Drittel Tablette TRITTICO genommen habe. Es bestünden auch Gedankenkreise und traumatische Erlebnisse in der Heimat - ein Bruder sei ermordet worden. Es seien eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine traumatische Neurose und Schlafstörungen, F43.1 diagnostiziert worden. Es werde empfohlen, dass der Beschwerdeführer von der XXXX weiter betreut werde und die Medikation auf eine Tablette TRITTICO abends erhöht werde, 1-2 Tabletten SEROQUEL zusätzlich bei Schlafstörungen und Spannungszuständen. Laut einem Schreiben des Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums XXXX vom 28.11.2016 kam der Beschwerdeführer am 15.03.2016 zu einem Abklärungsgespräch.Mit Schreiben vom 30.11.2016 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren. Diesem legte er einen ambulanten Arztbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 27.08.2016, ihm übermittelt am 28.11.2016, betreffend einen Besuch des Beschwerdeführers am 07.03.2016 vor, wonach der Beschwerdeführer Asylwerber aus Afghanistan (sic) sei und sich seit 2011 in Österreich aufhalte. Er sei in Begleitung eines Freundes, eines afghanischen Asylwerbers, vorstellig geworden, der Beschwerdeführer spreche kein Deutsch, auch sein Freund habe nur gebrochen Deutsch sprechen können. Der Beschwerdeführer habe massive Schlafstörungen angegeben, und dass er zuvor abends eine Drittel Tablette TRITTICO genommen habe. Es bestünden auch Gedankenkreise und traumatische Erlebnisse in der Heimat - ein Bruder sei ermordet worden. Es seien eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine traumatische Neurose und Schlafstörungen, F43.1 diagnostiziert worden. Es werde empfohlen, dass der Beschwerdeführer von der römisch 40 weiter betreut werde und die Medikation auf eine Tablette TRITTICO abends erhöht werde, 1-2 Tabletten SEROQUEL zusätzlich bei Schlafstörungen und Spannungszuständen. Laut einem Schreiben des Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums römisch 40 vom 28.11.2016 kam der Beschwerdeführer am 15.03.2016 zu einem Abklärungsgespräch.

Mit Erkenntnis vom 06.12.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters am 07.12.2016, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.

1.9. Am 25.11.2016 wurde der Beschwerdeführer für die FRONTEX-Charterabschiebung am 15.12.2016 nachnominiert.

Am 12.12.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer der Abschiebeauftrag betreffend die begleitete Abschiebung am 15.12.2016 per Flugzeug nach ISLAMABAD erlassen. Es bestehe Fluchtgefahr. Es lägen keine Erkrankungen vor. Heimreisezertifikat und Flugticket seien beigelegt.

2. Mit Schriftsatz vom 09.12.2016, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2016, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen den Bescheid vom 14.11.2016 sowie die Anhaltung in Schubhaft, stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.2. Mit Schriftsatz vom 09.12.2016, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2016, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG gegen den Bescheid vom 14.11.2016 sowie die Anhaltung in Schubhaft, stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Der Beschwerdeführer sei am 29.09.2011 erstmals nach Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Verfahren sei vom Bundesverwaltungsgericht negativ entschieden worden. Am 24.03.2016 habe das Bundesamt ein Heimreisezertifikat bei der pakistanischen Botschaft in Österreich beantragt, das laut dem bekämpften Bescheid ausgestellt worden sei und eine Gültigkeit bis 14.12.2016 aufweise. Auf Grund der zusehenden Verschlechterung seines psychischen Zustandes und einer damit einhergehenden Kurzschlussreaktion sei der Beschwerdeführer nach Belgien geflohen, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz aus freien Stücken gestellt habe. Auf Grund der Zuständigkeit Österreichs sei er nach Österreich rücküberstellt worden. Umgehend nach der Ankunft im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer seinen einzigen Folgeantrag in Österreich gestellt. In der Folge sei mehrfach schriftlich darauf eingegangen und mit diversen Beweismitteln untermauert worden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie auch die Lage im Herkunftsstaat massiv verschlechtert hätten. Am selben Tag sei der Beschwerdeführer am Flughafen auf Anordnung der belangten Behörde festgenommen und vorgeführt worden. Im Zuge der Einvernahme ohne Beisein eines Rechtsberaters sei der Beschwerdeführer einvernommen und in Folge der gegenständliche Schubhaftbescheid erlassen und zugestellt worden. Am Folgetag habe im Polizeianhaltezentrum die Erstbefragung zum Folgeantrag stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer auf Grund der Ausnahmesituation in Verbindung mit seiner psychischen Vorerkrankung durchwegs die Beantwortung der Fragen verweigert habe. Hinzu seien Verständigungsprobleme getreten, da er die Sprache Urdu nur sehr schlecht spreche bzw. verstehe. Am 29.11.2016 sei der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen worden, wobei er auf seine psychische Labilität hingewiesen habe und dies durch das Zerreißen von ausgehändigten Unterlagen für die belangte Behörde offenkundig geworden sei. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid sei der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden, wobei der Beschwerdeführer den Inhalt des Bescheides nicht verstanden habe. In der Folge habe der rechtsfreundliche Vertreter Vollmacht gelegt und eine Stellungnahme zur Verschlechterung der Umstände im Herkunftsstaat und der psychischen Destabilisierung in Vorlage gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 14.11.2016 in Schubhaft.

Der Beschwerdeführer erachte sich durch den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts in Hinblick auf § 76 Abs. 2 FPG sowie in verfassungsgesetzlich und europarechtlich gewährleisteten Rechten, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Beachtung die Behörde zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gelangt wäre, verletzt.Der Beschwerdeführer erachte sich durch den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts in Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 2, FPG sowie in verfassungsgesetzlich und europarechtlich gewährleisteten Rechten, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Beachtung die Behörde zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gelangt wäre, verletzt.

Der Zweck der Abschiebung sei nicht erreichbar: Wie dem Mandatsbescheid zu entnehmen sei, sei das Heimreisezertifikat nur bis zum 14.12.2016 gültig. Die Abschiebung sei jedoch bis zu diesem Tag nicht möglich. Dies habe der belangten Behörde jedenfalls nach Buchung des Fluges bekannt sein müssen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe die belangte Behörde seine Enthaftung anordnen müssen. Jedenfalls habe es die belangte Behörde gänzlich verabsäumt, sich mit diesem Themenkreis auseinanderzusetzen.

Die Schubhaftverhängung sei unverhältnismäßig: Die belangte Behörde habe es im konkreten Verfahren schon gänzlich verabsäumt, sich mit der Durchführbarkeit einer Abschiebung auseinanderzusetzen.

Die Verhängung der Schubhaft werde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach Belgien weitergeflohen sei. Hiebei übersehe die belangte Behörde jedoch, dass er sich dort freiwillig den Behörden gestellt habe, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, und zwar unter Nennung sämtlicher in Österreich bekannter Daten. Zu keinem Zeitpunkt habe er seine Identität verheimlicht.

Die für das Asylverfahren entscheidungsrelevante Situation des Beschwerdeführers habe sich zudem maßgeblich seit der Rechtskraft des Erstverfahrens verschlechtert, sodass davon auszugehen sei, dass bei entsprechender inhaltlicher Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen, gerade auch im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenschau mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die zur Entscheidung berufene Behörde wie auch das Bundesverwaltungsgericht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Hiebei sei insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung F 43.1 sowie traumatischer Neurose und massiven Schlafstörungen laboriere, wie das Landeskrankenhaus diagnostiziert habe, wo er sich regelmäßig in ambulanter Behandlung befinde. Es sei zudem dringend erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer einer Psychotherapie unterziehe. Diesbezüglich habe bereits ein Abklärungsgespräch stattgefunden, wie die Bestätigung vom 28.11.2016 nachweise. Die massive Verschlechterung seiner psychischen Situation im Rahmen einer Retraumatisierung einer posttraumatischen Belastungsstörung habe sich erst nach Ende des Erstverfahrens ergeben und sei auch daher erst nach rechtskräftiger Erledigung des Erstantrages diagnostiziert worden. Es habe daher im vorangegangenen Verfahren keinerlei Berücksichtigung finden können und stelle nunmehr eine wesentliche Veränderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts dar. Relevant sei diesbezüglich insbesondere, dass die posttraumatische Belastungsreaktion in Pakistan nicht im ausreichenden Maße behandelt werden könne. Gerade im Hinblick darauf, das unbehandelte PTBS weitreichende Folgen bis hin zu Suizidgefahr mit sich bringe, sei dies für die Entscheidung erheblich.

Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Suizidgedanken auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter geäußert habe und dennoch eine Zugrundelegung des entscheidungsrelvanten Aspekts nicht geschehen sei. Im Gegenzug dazu habe die belangte Behörde aktenwidrig festgehalten, dass der Beschwerdeführer vermeintlich gesund sei und keine Medikamente benötige. Angesichts der nachweislichen Angaben des Beschwerdeführers am 14.11.2016 sowohl Medikamente zu nehmen wie auch seiner bisherigen Behandlung im Landeskrankenhaus XXXX sei es evident, dass sich die belangte Behörde mit seiner konkreten Situation nicht auseinandergesetzt und das Parteienvorbringen gänzlich ignoriert habe.Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Suizidgedanken auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter geäußert habe und dennoch eine Zugrundelegung des entscheidungsrelvanten Aspekts nicht geschehen sei. Im Gegenzug dazu habe die belangte Behörde aktenwidrig festgehalten, dass der Beschwerdeführer vermeintlich gesund sei und keine Medikamente benötige. Angesichts der nachweislichen Angaben des Beschwerdeführers am 14.11.2016 sowohl Medikamente zu nehmen wie auch seiner bisherigen Behandlung im Landeskrankenhaus römisch 40 sei es evident, dass sich die belangte Behörde mit seiner konkreten Situation nicht auseinandergesetzt und das Parteienvorbringen gänzlich ignoriert habe.

Zudem dürfe auf das erst kürzlich ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0036, betreffend schiitische Paschtunen aus XXXX, der Hauptstadt der KURRAM AGENCY, dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, verwiesen werden, in dem der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, das betreffend schiitische Paschtunen aus der FATA-Region zu prüfen sei, ob eine Gruppenverfolgung bestehe.Zudem dürfe auf das erst kürzlich ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0036, betreffend schiitische Paschtunen aus römisch 40 , der Hauptstadt der KURRAM AGENCY, dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, verwiesen werden, in dem der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, das betreffend schiitische Paschtunen aus der FATA-Region zu prüfen sei, ob eine Gruppenverfolgung bestehe.

Auf Grund der neuerlichen Asylantragstellung und auf Grund der Änderung der Sachlage, also des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Grundversorgung. Die belangte Behörde hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob sich der Beschwerdeführer erneut dem Verfahren entzogen hätte, obwohl er Anspruch auf Grundversorgung und damit eine angemessene medizinische Versorgung gehabt habe, die für eine schwer traumatisierte und hochgradig psychisch belastete Person wesentlich sei. Die psychische Situation des Beschwerdeführers sei aber weder festgestellt, noch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt worden. Das Bundesamt habe es jedenfalls unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer wie auch die weitere Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig zu qualifizieren sei.

Bejahe man einen Sicherungsbedarf auf Grund von Fluchtgefahr, hätte anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel verhängt werden müssen. Die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels sei vom belangten Organwalter keiner ernsthaften Prüfung unterzogen worden. Im bekämpften Bescheid fänden sich lediglich Ausführungen, die nicht auf den Sachverhalt bezogen seien und keine individuelle Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer vermuten ließen. Es dürfe abermals darauf hingewiesen werden, dass die belangte Behörde aktenwidrig davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer auf keine Medikamente angewiesen sei.

Es könne kein Grund erkannt werden, weshalb der Sicherungszweck, die Durchführung des Verfahrens über internationalen Schutz, nicht auch mit der Verhängung des gelinderen Mittels erreicht hätte werden können. Es werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zuletzt über zweieinhalb Jahre an ein und derselben Adresse in Österreich gelebt habe, nämlich in der XXXX in XXXX. Auch habe sich während seines langjährigen Aufenthalts in Österreich ein Freundeskreis gebildet, der ihn nach Kräften unterstütze. Der Sicherungszweck hätte auch mit der periodischen Meldeverpflichtung erreicht werden können. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus auch Anspruch auf Grundversorgung und damit Anspruch auf einen Unterbringungsplatz, weshalb eine periodische Meldeverpflichtung, auch wenn der Beschwerdeführer über keine eigene Meldeadresse verfüge, möglich wäre. Die Verhängung und andauernde Anhaltung in Schubhaft erschienen auch aus diesem Grund rechtswidrig. Die Situation werde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Fortsetzungsausspruch zu berücksichtigen sein.Es könne kein Grund erkannt werden, weshalb der Sicherungszweck, die Durchführung des Verfahrens über internationalen Schutz, nicht auch mit der Verhängung des gelinderen Mittels erreicht hätte werden können. Es werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zuletzt über zweieinhalb Jahre an ein und derselben Adresse in Österreich gelebt habe, nämlich in der römisch 40 in römisch 40 . Auch habe sich während seines langjährigen Aufenthalts in Österreich ein Freundeskreis gebildet, der ihn nach Kräften unterstütze. Der Sicherungszweck hätte auch mit der periodischen Meldeverpflichtung erreicht werden können. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus auch Anspruch auf Grundversorgung und damit Anspruch auf einen Unterbringungsplatz, weshalb eine periodische Meldeverpflichtung, auch wenn der Beschwerdeführer über keine eigene Meldeadresse verfüge, möglich wäre. Die Verhängung und andauernde Anhaltung in Schubhaft erschienen auch aus diesem Grund rechtswidrig. Die Situation werde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Fortsetzungsausspruch zu berücksichtigen sein.

Es werde daher beantragt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtwidriger Weise erfolgt seien, die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht mehr vorlägen, den Beschwerdeführer von der Eingabengebühr zu befreien und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Aufwendungen nach der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen seien.

3. Am 12.12.2016 legte das Bundesamt den Akt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 15.12.2015 mittels CHARTER nach Pakistan abgeschoben werde. Ein gültiges Heimreisezertifikat sei vorhanden. Der Abschiebeauftrag sei bereits erlassen. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sei rechtmäßig. Der Antrag auf internationalen Schutz sei "in zweiter Instanz" rechtskräftig negativ entschieden worden.

Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde bestätigen.

4. Am selben Tag legte der Amtsarzt die medizinischen Unterlagen vor, wobei der Beschwerdeführer bei der Gesundheitsbefragung am 14.11.2016 keine Angaben machen wollte. Bei der Untersuchung befand sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand, wies nur Narben am Rücken nach Selbstgeißelung aus religiösen Gründen auf. Als psychiatrische Erkrankung werden Schlafstörungen angeführt. Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom selben Tag ist der Beschwerdeführer haftfähig, wobei eine psychiatrische bzw. psychologische Betreuung bei weiterer Anhaltung notwendig ist. Laut der belgischen Flugtauglichkeitsbescheinigung vom 10.11.2016 war der Beschwerdeführer flugtauglich, er benötige Alprazolam einmal täglich um 22.00 Uhr.

Am 15.11.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut untersucht. Eine akutpsychiatrische Symptomatik habe nicht festgestellt werden können, er habe ALPRAZOLAM wegen Schafproblemen und er habe Stress. QUETIAPIN werde neben ALPRAZOLAM ausgehändigt. Am 24.11.2016 klagte der Beschwerdeführer über Durchschlafstörungen, er sei subdepressiv ohne akute Gefährdung. Nach einer Selbstmorddrohung in der Einvernahme am 29.11.2016 wurde der Beschwerdeführer in einer Sicherheitszelle angehalten. Am 30.11.2016 gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Videodolmetschers an, dass er sich nicht umbringen werde, wenn er nicht abgeschoben werde. In Pakistan sei sein Bruder ermordet worden. Er drohe immer noch, sich etwas anzutun, wenn er kein Asyl bekomme und sei etwas aufgebracht. Am 01.12.2016 hab er angegeben, kaum geschlafen zu haben. Er wolle duschen. Er zeige keine psychotische Symptomatik. Am 02.12.2016 gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Telefondolmetschers an, dass er seine Selbstmorddrohungen revidiere. Er liebe sein Leben und würde sich nichts antuen. Er sei ruhig und kooperativ. Es bestehe keine Gefährdung. Eine Verlegung in die Gemeinschaftszelle sei aus psychiatrischer Sicht möglich. Am 05.12.2016 verweigerte der Beschwerdeführer die Mittagsmedikation. Am 06.12.2016 gab er an, dass er ALPRAZOLAM nicht mehr nehmen wolle, er bekomme Kopfschmerzen und Schwindel. Er habe Stress, er habe PARKEMED gegen die Schmerzen, das würde ihm helfen. Im Affekt sei er unauffällig, es sei keine suizidale Gefährdung erkennbar. Er habe die Abendmedikation verweigert. Am 09.12.2016 gab der Beschwerdeführer an, keine Abendmedikation zu benötigen. Am 10.12.2016 wurde ALPRAZOLAM abgesetzt, QUETIAPIN wurde belassen.

5. Im Rahmen des Parteiengehörs erstattete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 14.12.2016, 13:28 Uhr, eine Stellungnahme, in der er ausführt, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Inschubhaftnahme, wie dargelegt, wegen psychischer Probleme in Behandlung gewesen sei. Wie auch den seitens des Bundesamtes vorgelegten medizinischen Unterlagen zu entnehmen sei, sei es auch seitens des Amtsarztes im Polizeianhaltezentrum für notwendig erachtet worden, Psychopharmaka zu verordnen; dieser sei also offenkundig selbst davon ausgegangen, dass eine krankheitswertige psychische Störung vorliege, widrigenfalls die Verordnung der Psychopharmaka keinen Sinn gehabt hätte. Betrachte man nun die vorgelegte Dokumentation des Amtsarztes, so falle auf, dass der einzig diagnoseähnliche Vermerk am 14.11.2016 eingetragen sei ("subdepressiv, ohne akute Gefahrdung"). Gleichwohl halte der Amtsarzt es offenkundig für angebracht, dass der Beschwerdeführer beim XXXX (eine bekanntlich auf psychiatrische Erkrankungen spezialisierte Organisation) vorstellig werde ("Verbleib auf Sicherheit bis Dialog"). Aus der Dokumentation sei dann aber nicht ersichtlich, zu welchem Ergebnis der Verein Dialog gekommen sei bzw. ob der Beschwerdeführer auch tatsächlich die Möglichkeit bekommen habe, bei den Spezialisten des Vereins vorzusprechen. Bemerkenswert sei jedenfalls, dass unmittelbar danach die Dosierung des verordneten Psychopharmakons erhöht und die nächste Kontrolle beim Amtsarzt bereits für den nächsten Tag verfügt worden sei. Dennoch sei in der gesamten Dokumentation des Amtsarztes (trotz der mehrfachen Verschreibung der dort genannten Psychopharmaka) keine einzige Diagnose festgehalten. Es werde daher vor dem Hintergrund, dass offenkundig der Amtsarzt selbst vom Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung ausgehe, sodann aber diesbezüglich keinerlei nähere Feststellungen tätige, der Antrag gestellt, zum Beweis für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an einer krankheitswertigen psychischen Störung, konkret an traumatischen Neurosen, einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer Depression bzw. an gleichwertigen psychiatrischen Erkrankungen leide, einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zu beauftragen, Befund und Gutachten zu erstatten. Ein Sachverständiger aus besagtem Fachgebiet sei in der Lage, entsprechende Feststellungen aufgrund seiner Profession zu treffen. Das Beweisthema sei für den Ausgang des Verfahrens von rechtlicher Relevanz, da das Bundesverwaltungsgericht infolge der beantragten Beweisaufnahme bestätigt finden werde, dass besagte Krankheitsbilder vorliegen und somit - in rechtlicher Hinsicht - bereits grundsätzlich eine Abschiebung des BF nicht zulässig sei, jedenfalls die Haftfähigkeit bis dato nicht gegeben gewesen sei und zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliege, sodass der Beschwerdeführer aus der Schubhaft zu entlassen sei.5. Im Rahmen des Parteiengehörs erstattete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 14.12.2016, 13:28 Uhr, eine Stellungnahme, in der er ausführt, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Inschubhaftnahme, wie dargelegt, wegen psychischer Probleme in Behandlung gewesen sei. Wie auch den seitens des Bundesamtes vorgelegten medizinischen Unterlagen zu entnehmen sei, sei es auch seitens des Amtsarztes im Polizeianhaltezentrum für notwendig erachtet worden, Psychopharmaka zu verordnen; dieser sei also offenkundig selbst davon ausgegangen, dass eine krankheitswertige psychische Störung vorliege, widrigenfalls die Verordnung der Psychopharmaka keinen Sinn gehabt hätte. Betrachte man nun die vorgelegte Dokumentation des Amtsarztes, so falle auf, dass der einzig diagnoseähnliche Vermerk am 14.11.2016 eingetragen sei ("subdepressiv, ohne akute Gefahrdung"). Gleichwohl halte der Amtsarzt es offenkundig für angebracht, dass der Beschwerdeführer beim römisch 40 (eine bekanntlich auf psychiatrische Erkrankungen spezialisierte Organisation) vorstellig werde ("Verbleib auf Sicherheit bis Dialog"). Aus der Dokumentation sei dann aber nicht ersichtlich, zu welchem Ergebnis der Verein Dialog gekommen sei bzw. ob der Beschwerdeführer auch tatsächlich die Möglichkeit bekommen habe, bei den Spezialisten des Vereins vorzusprechen. Bemerkenswert sei jedenfalls, dass unmittelbar danach die Dosierung des verordneten Psychopharmakons erhöht und die nächste Kontrolle beim Amtsarzt bereits für den nächsten Tag verfügt worden sei. Dennoch sei in der gesamten Dokumentation des Amtsarztes (trotz der mehrfachen Verschreibung der dort genannten Psychopharmaka) keine einzige Diagnose festgehalten. Es werde daher vor dem Hintergrund, dass offenkundig der Amtsarzt selbst vom Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung ausgehe, sodann aber diesbezüglich keinerlei nähere Feststellungen tätige, der Antrag gestellt, zum Beweis für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an einer krankheitswertigen psychischen Störung, konkret an traumatischen Neurosen, einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer Depression bzw. an gleichwertigen psychiatrischen Erkrankungen leide, einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zu beauftragen, Befund und Gutachten zu erstatten. Ein Sachverständiger aus besagtem Fachgebiet sei in der Lage, entsprechende Feststellungen aufgrund seiner Profession zu treffen. Das Beweisthema sei für den Ausgang des Verfahrens von rechtlicher Relevanz, da das Bundesverwaltungsgericht infolge der beantragten Beweisaufnahme bestätigt finden werde, dass besagte Krankheitsbilder vorliegen und somit - in rechtlicher Hinsicht - bereits grundsätzlich eine Abschiebung des BF nicht zulässig sei, jedenfalls die Haftfähigkeit bis dato nicht gegeben gewesen sei und zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliege, sodass der Beschwerdeführer aus der Schubhaft zu entlassen sei.

Zudem ergebe sich aus dem seitens des Bundesamtes beigeschafften Notfallpass als "Date of Departure" der 02.11.2016. Es scheine somit mehr als fraglich, dass die pakistanischen Behörden die Einreise des Beschwerdeführers akzeptieren, da besagter Tag seit mehr als einem Monat verstrichen sei. Auffallend sei zudem in Hinblick auf besagtes Dokument, dass die letzte Ziffer des Datum des Ablauf der Gültigkeit des Notfallpasses handschriftlich (!) eingefügt ist, wahrend alle anderen Daten maschinell eingetragen seien.

Aus einer Zusammenschau der eben angeführten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsmerkmale sei somit abschließend festzustellen, dass beim Beschwerdeführer eine Fluchtgefahr zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe, sodass die In-Schubhaftnahme als rechtswidrig bereits per se zu qualifizieren sei. Weiters sei der Beschwerdeführer haftunfähig und wäre spätestens seit Konsultierung des Amtsarztes aufgrund der psychisch bedingten Schübe eine Enthaftung anzuordnen gewesen. Die Schubhaft sei jedenfalls zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig, da das Ziel der Anhaltung nicht erreicht werden könne und die krankheitswerten psychischen Störungen eine unmittelbare Enthaftung erforderlich machen.

6. Die Schubhaft endete am selben Tag um 23:45 Uhr durch Überstellung zum Flughafen XXXX zwecks Durchführung der Abschiebung. Die Abschiebung wurde erfolgreich durchgeführt und der Beschwerdeführer von den pakistanischen Behörden am 15.12.2016 reibungslos übernommen.6. Die Schubhaft endete am selben Tag um 23:45 Uhr durch Überstellung zum Flughafen römisch 40 zwecks Durchführung der Abschiebung. Die Abschiebung wurde erfolgreich durchgeführt und der Beschwerdeführer von den pakistanischen Behörden am 15.12.2016 reibungslos übernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX, geb. XXXX in XXXX, StA Pakistan; seine Identität steht fest. Er verwendet in Österreich die Verfahrensidentität XXXX, geb. XXXX in XXXX, StA Pakistan, in Belgien die Verfahrensidentität XXXX, geb. XXXX in XXXX, StA Pakistan. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Identität zu keinem Zeitpunkt verheimlichte.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , StA Pakistan; seine Identität steht fest. Er verwendet in Österreich die Verfahrensidentität römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , StA Pakistan, in Belgien die Verfahrensidentität römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , StA Pakistan. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Identität zu keinem Zeitpunkt verheimlichte.

Die Angaben zu dem bis 02.02.2017 gültigen Heimreisezertifikat ergeben sich aus der vorliegenden Kopie des Heimreisezertifikats.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.09.2011 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.03.2016, im zweiten Verfahrensgang rechtskräftig abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 01.02.2016, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Pakistan erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig ist. Das Verfahren über den Folgeantrag des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen, die 20-Tages-Frist gilt nicht, mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2016 wurde das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Dem Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde infolge des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2016, dem Beschwerdeführer zugestellte zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 07.12.2016 der faktischer Abschiebeschutz aberkannt.

Der Beschwerdeführer verfügt im Gegensatz zur Situation vor seiner Weiterreise nach Belgien über keinen Wohnsitz und keine Meldeadresse in Österreich. Er hat während seines zweiten Asylverfahrens in Österreich wie auch während seines ersten Asylverfahrens Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer wurde am 06.11.2013, 21.11.2013 und 01.10.2016 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet; er wurde am 21.11.2013 und 08.01.2014 nach seiner Meldung bei den Behörden wieder zur Grundversorgung angemeldet. Er bezog aus der Grundversorgung zuletzt Geld für Verpflegung für Februar 2016, für Miete und Krankenversicherung im Mai 2016.

Er hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandten und war im Bundesgebiet nie legale erwerbstätig. Er verfügt über keinen festen Wohnsitz und hat einen Freundeskreis in Österreich.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers am 02.11.2016 scheiterte, da der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht angetroffen und auf seinen beiden Mobiltelefonnummern nicht erreicht werden konnte, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Belgien aufhielt. Seine Meldeadresse wurde behördlich abgemeldet. Er wurde von der Grundversorgung abgemeldet.

Der Beschwerdeführer reiste nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen ihn und die Abnahme der Asylverfahrenskarte nach Belgien weiter und stellte dort einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dass der Beschwerdeführer sich nicht der Abschiebung durch Österreich entzog, sondern auf Grund einer Kurzschlusshandlung aus psychischen Gründen nach Belgien weiterreiste, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde am 14.11.2016 aus dem Stande der Schubhaft von Belgien nach Österreich rücküberstellt.

Der Beschwerdeführer befand sich seit 14.11.2016 in Österreich in Schubhaft, die bis zur Abschiebung des Beschwerdeführers am 14.12.2016, 23:45 Uhr, im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen wurde; er wurde von 29.11.2016 bis 02.12.2016 in einer Sicherheitszelle angehalten. Der Beschwerdeführer wurde am 15.12.2016 von den pakistanischen Behörden übernommen.

Der Beschwerdeführer benötigt Andidepressiva und hat Schlafstörungen; er leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. Er war den gesamten Zeitraum der Anhaltung über haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf das Ersatzreisedokument des Beschwerdeführers, ausgestellt von der pakistanischen Botschaft in Wien am 12.10.2016. Seine österreichische Verfahrensidentität ergibt sich aus seinen niederschriftlichen Einvernahmen, seine belgische Verfahrensidentität aus dem belgischen Laissez-passer vom 07.11.2016 sowie den Schreiben Belgiens vom 07.11.2016 und dem Schreiben Österreichs vom 20.09.2016. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt seine Identität verheimlicht und in Belgien unter Nennung sämtlicher in Österreich bekannter Daten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, ist folglich offenkundig aktenwidrig. Im Gegensatz zur Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer dies in der Einvernahme am 14.11.2016 selbst nicht, sondern versuchte, die unterschiedlichen Geburtsdaten damit zu rechtfertigen, dass er sein Geburtsdatum nicht genau wisse, seine unterschiedlichen Familiennamen damit, dass der Familienname seines Vaters XXXX sei, der seiner Mutter XXXX. Diese Rechtfertigung trifft allerdings nicht zu, da der Beschwerdeführer laut der pakistanischen Botschaft in Wien jedenfalls drei Jahre älter ist, als von ihm selbst angegeben, der Familienname seines Vaters nicht XXXX ist, sondern XXXX, und er mit der Aussage, er führe den Familienname seines Vaters XXXX nicht zu begründen vermag, warum er sich dann in Österreich XXXX nannte.Die Angaben zur Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf das Ersatzreisedokument des Beschwerdeführers, ausgestellt von der pakistanischen Botschaft in Wien am 12.10.2016. Seine österreichische Verfahrensidentität ergibt sich aus seinen niederschriftlichen Einvernahmen, seine belgische Verfahrensidentität aus dem belgischen Laissez-passer vom 07.11.2016 sowie den Schreiben Belgiens vom 07.11.2016 und dem Schreiben Österreichs vom 20.09.2016. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt seine Identität verheimlicht und in Belgien unter Nennung sämtlicher in Österreich bekannter Daten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, ist folglich offenkundig aktenwidrig. Im Gegensatz zur Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer dies in der Einvernahme am 14.11.2016 selbst nicht, sondern versuchte, die unterschiedlichen Geburtsdaten damit zu rechtfertigen, dass er sein Geburtsdatum nicht genau wisse, seine unterschiedlichen Familiennamen damit, dass der Familienname seines Vaters römisch 40 sei, der seiner Mutter römisch 40 . Diese Rechtfertigung trifft allerdings nicht zu, da der Beschwerdeführer laut der pakistanischen Botschaft in Wien jedenfalls drei Jahre älter ist, als von ihm selbst angegeben, der Familienname seines Vaters nicht römisch 40 ist, sondern römisch 40 , und er mit der Aussage, er führe den Familienname seines Vaters römisch 40 nicht zu begründen vermag, warum er sich dann in Österreich römisch 40 nannte.

Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, ebenso, dass er über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt; dies wird durch den IFA-Auszug bestätigt, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, wird durch den Strafregisterauszug belegt.

Die Angaben zu seinen Lebensumständen in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben. Die Angabe, dass er über keinen festen Wohnsitz mehr verfügt ergibt sich zudem aus den Angaben seines Nachmieters gegenüber der Landespolizeidirektion XXXX, die Angaben zu seinen Meldeadressen aus dem ZMR, die Angaben zur Grundversorgung aus dem GVS.Die Angaben zu seinen Lebensumständen in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben. Die Angabe, dass er über keinen festen Wohnsitz mehr verfügt ergibt sich zudem aus den Angaben seines Nachmieters gegenüber der Landespolizeidirektion römisch 40 , die Angaben zu seinen Meldeadressen aus dem ZMR, die Angaben zur Grundversorgung aus dem GVS.

Die Angaben zu den Verfahren über die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer sei auf Grund der zusehenden Verschlechterung seines psychischen Zustandes und einer damit einhergehenden Kurzschlussreaktion nach Belgien weitergereist und nicht nach Belgien weitergeflohen. Dass der Beschwerdeführer in einer Panikreaktion, die ihm nicht zugerechnet werden kann, Österreich verlassen hätte, findet jedoch in seinen Aussagen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.11.2016 keinerlei Deckung, wonach er Österreich fünfzehn Tage nachdem ihm die Asylverfahrenskarte abgenommen worden sei, verlassen habe, weil er keine Dokumente und nur € 320 an Unterstützung bekommen habe, wovon er € 250 für die Miete gebraucht habe. Auch aus seinem Verhalten - seinen Angaben zufolge reiste er mit dem Zug über Deutschland nach Belgien (wofür es keine Direktverbindung gibt und wofür der Beschwerdeführer zumindest in XXXX und XXXX oder XXXX umsteigen musste), fragte am Bahnhof Soldaten danach, wo er einen Asylantrag stellten könne und fuhr mit einem Taxi zu der von ihnen angegebenen Adresse, wo er seinen Antrag stellte - lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Panikreaktion ableiten, vielmehr schildert der Beschwerdeführer sein Handeln sehr planvoll.Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer sei auf Grund der zusehenden Verschlechterung seines psychischen Zustandes und einer damit einhergehenden Kurzschlussreaktion nach Belgien weitergereist und nicht nach Belgien weitergeflohen. Dass der Beschwerdeführer in einer Panikreaktion, die ihm nicht zugerechnet werden kann, Österreich verlassen hätte, findet jedoch in seinen Aussagen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.11.2016 keinerlei Deckung, wonach er Österreich fünfzehn Tage nachdem ihm die Asylverfahrenskarte abgenommen worden sei, verlassen habe, weil er keine Dokumente und nur € 320 an Unterstützung bekommen habe, wovon er € 250 für die Miete gebraucht habe. Auch aus seinem Verhalten - seinen Angaben zufolge reiste er mit dem Zug über Deutschland nach Belgien (wofür es keine Direktverbindung gibt und wofür der Beschwerdeführer zumindest in römisch 40 und römisch 40 oder römisch 40 umsteigen musste), fragte am Bahnhof Soldaten danach, wo er einen Asylantrag stellten könne und fuhr mit einem Taxi zu der von ihnen angegebenen Adresse, wo er seinen Antrag stellte - lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Panikreaktion ableiten, vielmehr schildert der Beschwerdeführer sein Handeln sehr planvoll.

Die Angaben zur Überstellung aus Belgien ergeben sich aus dem Schreiben Belgiens vom 07.11.2016 sowie dem Festnahmeauftrag vom 14.11.2016. Die Angaben zum gescheiterten Festnahmeversuch zur Sicherung der Abschiebung am 02.11.2016 ergeben sich aus der Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 31.10.2016. Die Angaben zur Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan ergeben sich aus dem Abschiebeauftrag vom 12.12.2016, der Bestätigung vom 19.12.2016 sowie der Anhaltedatei.Die Angaben zur Überstellung aus Belgien ergeben sich aus dem Schreiben Belgiens vom 07.11.2016 sowie dem Festnahmeauftrag vom 14.11.2016. Die Angaben zum gescheiterten Festnahmeversuch zur Sicherung der Abschiebung am 02.11.2016 ergeben sich aus der Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 31.10.2016. Die Angaben zur Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan ergeben sich aus dem Abschiebeauftrag vom 12.12.2016, der Bestätigung vom 19.12.2016 sowie der Anhaltedatei.

Das Heimreisezertifikat des Beschwerdeführers wurde von der pakistanischen Botschaft in Wien am 12.10.2016 ausgestellt. Im Bescheid wird das Gültigkeitsende des Heimreisezertifikats fälschlich mit 14.12.2016 angegeben, tatsächlich endet die Gültigkeit ausweislich des Heimreisezertifikats am 02.02.2017. Soweit die Stellungnahme des Beschwerdeführers ausführt, dass hiebei die Ziffer "7" händisch ausgebessert wurde, erweckt sie keine Bedenken an der Echtheit und Richtigkeit des Heimreisezertifikats, da die pakistanische Botschaft dadurch einen offensichtlich Schreibfehler auf Grund des Jahreswechsels (2016 statt 2017) korrigierte, der auch deshalb offensichtlich war, weil die Gültigkeit sonst acht Monate vor der Ausstellung geendet hätte, und diese Ausbesserung mit ihrem Rundsiegel bestätigte.

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.

Dass der Beschwerdeführer haftfähig war, ergibt sich aus dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 14.11.2016 sowie betreffend die Anhaltung aus dem Krankenblatt. Dieser Umstand wird weiters durch die Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 14.11.2016 bekräftigt, in der er einerseits angab, vor der Überstellung nach Österreich in Belgien in Schubhaft gewesen zu sein, und andererseits, dass er selbst angibt, gesund zu sein. Wenn die Beschwerde der belangten Behörde vorwirft, sie habe aktenwidrig festgehalten, dass der Beschwerdeführer vermeintlich gesund sei, vermag sie auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, er sei gesund, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hegt Bedenken an der Schlüssigkeit des Krankenblattes: Der Amtsarzt habe es für notwendig erachtet, Psychopharmaka zu verordnen und sei daher offenkundig selbst davon ausgegangen, dass eine krankheitswertige psychische Störung vorliege, widrigenfalls hätte die Verordnung von Psychopharmaka keinen Sinn. Einzig der Vermerk am 14.11.2016 "subdepressiv, ohne akute Gefährdung" sei diagnoseähnlich. Der Amtsarzt halte es offenkundig für angebracht, dass der Beschwerdeführer bei einer bekanntlich auf psychiatrische Erkrankungen spezialisierten Organisation vorstellig werde - "Verbleib auf Sicherheit bis XXXX". Es sei aber nicht ersichtlich, zu welchem Ergebnis der Verein XXXX gekommen sei bzw. ob der Beschwerdeführer auch tatsächlich die Möglichkeit bekommen habe, bei einem Spezialisten des Vereins vorzusprechen. Es sei jedenfalls bemerkenswert, dass unmittelbar danach die Dosierung des verordneten Psychopharmakons erhöht und die nächste Kontrolle beim Amtsarzt bereits für den nächsten Tag verfügt worden sei. Trotz der mehrfachen Verschreibung von Psychopharmaka sei keine einzige Diagnose festgehalten.Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hegt Bedenken an der Schlüssigkeit des Krankenblattes: Der Amtsarzt habe es für notwendig erachtet, Psychopharmaka zu verordnen und sei daher offenkundig selbst davon ausgegangen, dass eine krankheitswertige psychische Störung vorliege, widrigenfalls hätte die Verordnung von Psychopharmaka keinen Sinn. Einzig der Vermerk am 14.11.2016 "subdepressiv, ohne akute Gefährdung" sei diagnoseähnlich. Der Amtsarzt halte es offenkundig für angebracht, dass der Beschwerdeführer bei einer bekanntlich auf psychiatrische Erkrankungen spezialisierten Organisation vorstellig werde - "Verbleib auf Sicherheit bis XXXX". Es sei aber nicht ersichtlich, zu welchem Ergebnis der Verein römisch 40 gekommen sei bzw. ob der Beschwerdeführer auch tatsächlich die Möglichkeit bekommen habe, bei einem Spezialisten des Vereins vorzusprechen. Es sei jedenfalls bemerkenswert, dass unmittelbar danach die Dosierung des verordneten Psychopharmakons erhöht und die nächste Kontrolle beim Amtsarzt bereits für den nächsten Tag verfügt worden sei. Trotz der mehrfachen Verschreibung von Psychopharmaka sei keine einzige Diagnose festgehalten.

Die relevierten Unklarheiten bestehen jedoch nicht: Aus dem Krankenblatt ergibt sich im Gegensatz zur Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers nämlich klar, dass der Beschwerdeführer nach der Drohung, sich umzubringen, wenn seinem Asylfolgeantrag nicht stattgegeben werde, in der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.11.2016 in der Sicherheitszelle angehalten wurde. Bei der Begutachtung am 30.11.2016 wurde vorläufig keine Verlegung des Beschwerdeführers in den allgemeinen Vollzug empfohlen und die Kontrolle am nächsten Tag angekündigt; da diese auf Grund organisatorischer Probleme mit dem Video-Dolmetscher nicht möglich war, wurde die Dosis des Antidepressivums erhöht und die Kontrolle für zwei Tage später angesetzt. Bei dieser Kontrolle unter Beiziehung eines Telefon-Dolmetschers wurde festgestellt, dass keine Gefährdung besteht und die Verlegung in den allgemeinen Vollzug aus psychiatrischen Gründen möglich ist. Eine weitere Kontrolle wurde für den 06.12.2016 angesetzt. Bei dieser wurde wiederum keine suizidale Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt. Hätte die Schubhaft noch angedauert, hätte die nächste Kontrolle am 15.12.2016 stattgefunden.

Dass der Amtsarzt im polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 14.11.2016 nicht diagnostizierte, an welcher psychischen Erkrankung der Beschwerdeführer leidet, ist ihm schon aus dem Grund nicht vorwerfbar, dass dies die Mitwirkung des Beschwerdeführers erfordert hätte, der Beschwerdeführer aber die Beantwortung der Gesundheitsfragen am selben Tag verweigerte, obwohl ihm diese in PASCHTU, einer Sprache, die er seinen Angaben zufolge spricht, vorgelegt wurden.

Vor diesem Hintergrund kann auch der Beweisantrag seines rechtsfreundlichen Vertreters, der auf Grund des Parteiengehörs in Kenntnis des Abschiebetermins war, zehn Stunden vor Ende der einmonatigen Schubhaft durch Beginn der Abschiebung betreffend die Befundung und Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zum Beweis der auf Grund des Besuches des Beschwerdeführers im Landeskrankenhaus XXXX am 07.03.2016 befundeten Posttraumatischen Belastungsreaktion, der traumatischen Neurose sowie von Schlafstörungen F43.1, was die Anwesenheit des Beschwerdeführers erfordert, nur als Versuch der Verfahrensverzögerung gewertet werden, da die Bestellung des Sachverständigen und die Begutachtung des Beschwerdeführers innerhalb der zehn Stunden zwischen 13:28 Uhr und 23:45 Uhr faktisch unmöglich ist, was dem berufsmäßigen Parteienvertreter auch bewusst sein musste; der Beweisantrag ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen.Vor diesem Hintergrund kann auch der Beweisantrag seines rechtsfreundlichen Vertreters, der auf Grund des Parteiengehörs in Kenntnis des Abschiebetermins war, zehn Stunden vor Ende der einmonatigen Schubhaft durch Beginn der Abschiebung betreffend die Befundung und Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zum Beweis der auf Grund des Besuches des Beschwerdeführers im Landeskrankenhaus römisch 40 am 07.03.2016 befundeten Posttraumatischen Belastungsreaktion, der traumatischen Neurose sowie von Schlafstörungen F43.1, was die Anwesenheit des Beschwerdeführers erfordert, nur als Versuch der Verfahrensverzögerung gewertet werden, da die Bestellung des Sachverständigen und die Begutachtung des Beschwerdeführers innerhalb der zehn Stunden zwischen 13:28 Uhr und 23:45 Uhr faktisch unmöglich ist, was dem berufsmäßigen Parteienvertreter auch bewusst sein musste; der Beweisantrag ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen.

Im Übrigen bedurfte es der Erhebung dieses Beweises auch nicht:

Soweit die Erhebung dieses Beweises beantragt wird um nachzuweisen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers bereits grundsätzlich nicht zulässig sei, übersieht die Beschwerde, dass der Beschwerdeführer, als er bereits am 07.03.2016 - sohin einen Monat nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen ihn und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung durch das Bundesverwaltungsgericht - die Ambulanz aufsuchte, angab, bereits zuvor TRITTICO genommen zu haben, und folglich bereits der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2016 betreffend die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes unter Zugrundelegung des auch in diesem Verfahren vorgelegten ambulanten Arztbriefes des Landeskrankenhauses XXXX, der die Erkrankung des Beschwerdeführers, der seit seiner ersten Einreise nach Österreich nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte, in traumatischen Erlebnissen in der Heimat, der Ermordung seines Bruders, begründet sah und nur die Erhöhung der Dosis des Medikaments TRITTICO auf eine Tablette täglich sowie Einnahme des Medikaments SEROQUEL bei Bedarf als Therapie vorsah, feststellte, dass sich in der Person des Beschwerdeführers keine relevanten Änderungen der Sachlage ereignet hätten und daher die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig sei, beim Beschwerdeführer keine körperliche Krankheit oder schwere psychische Störung vorliege, die Abschiebung nach Pakistan keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde und die medizinische Grundversorgung in Pakistan gegeben sei. Bedenken an der Durchführbarkeit der Abschiebung vermochte der rechtsfreundliche Vertreter mit seinen Ausführungen ob des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2016 sohin nicht zu erwecken; maßgebliche Sachverhaltsänderungen nach dem 07.12.2016 werden vom Rechtsvertreter nicht behauptet und sind den amtsärztlichen Unterlagen nicht entnehmbar. Dass er ein diesbezügliches Vorbringen im Asylverfahren nach dem 07.12.2016 erstattet hätte, behauptet der rechtsfreundliche Vertreter auch selbst nicht.Soweit die Erhebung dieses Beweises beantragt wird um nachzuweisen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers bereits grundsätzlich nicht zulässig sei, übersieht die Beschwerde, dass der Beschwerdeführer, als er bereits am 07.03.2016 - sohin einen Monat nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen ihn und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung durch das Bundesverwaltungsgericht - die Ambulanz aufsuchte, angab, bereits zuvor TRITTICO genommen zu haben, und folglich bereits der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2016 betreffend die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes unter Zugrundelegung des auch in diesem Verfahren vorgelegten ambulanten Arztbriefes des Landeskrankenhauses römisch 40 , der die Erkrankung des Beschwerdeführers, der seit seiner ersten Einreise nach Österreich nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte, in traumatischen Erlebnissen in der Heimat, der Ermordung seines Bruders, begründet sah und nur die Erhöhung der Dosis des Medikaments TRITTICO auf eine Tablette täglich sowie Einnahme des Medikaments SEROQUEL bei Bedarf als Therapie vorsah, feststellte, dass sich in der Person des Beschwerdeführers keine relevanten Änderungen der Sachlage ereignet hätten und daher die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig sei, beim Beschwerdeführer keine körperliche Krankheit oder schwere psychische Störung vorliege, die Abschiebung nach Pakistan keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde und die medizinische Grundversorgung in Pakistan gegeben sei. Bedenken an der Durchführbarkeit der Abschiebung vermochte der rechtsfreundliche Vertreter mit seinen Ausführungen ob des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2016 sohin nicht zu erwecken; maßgebliche Sachverhaltsänderungen nach dem 07.12.2016 werden vom Rechtsvertreter nicht behauptet und sind den amtsärztlichen Unterlagen nicht entnehmbar. Dass er ein diesbezügliches Vorbringen im Asylverfahren nach dem 07.12.2016 erstattet hätte, behauptet der rechtsfreundliche Vertreter auch selbst nicht.

Soweit die Erhebung dieses Beweises zum Beweis der Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers beantragt wird, bedarf es seiner Einholung nicht, weil die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers - wie bereits ausgeführt - auf Grund des polizeiamtsärztlichen Gutachtens vom 14.11.2016 feststeht und sich auch auf Grund des Krankenblattes keine Zweifel an der Haftfähigkeit für die Dauer der Anhaltung ergeben. Dieses Gutachten wurde auch nicht substantiiert bestritten; auch dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Schlafstörungen hat, Antidepressiva nimmt und psychologische bzw. psychiatrische Betreuung während der Anhaltung erforderlich ist. Dass der Beschwerdeführer Antidepressiva nimmt entspricht dem in der Beschwerde vorgelegten zehn Monate alten Befund, der davon abgesehen keine Behandlungsbedürftigkeit anführt.

Dass der Beschwerdeführer Antidepressiva nimmt, ergibt sich sowohl aus dem Krankenakt der Sanitätsstelle (QUETIAPIN bzw. ALPRAZOLAM), als auch der belgischen Flugtauglichkeitsbestätigung (ALPPRAZOLAM), dem mit der Beschwerde vorgelegten ambulanten Arztbrief vom 27.08.2016 (TRITTICO bzw. SEROQUEL) als auch den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 14.11.2016. Die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer nehme keine Medikamente, ist falsch.

Dass sich der Beschwerdeführer in regelmäßiger ambulanter Behandlung befindet, wie die Beschwerde behauptet, kann nicht festgestellt werden, da das Landeskrankenhaus XXXX dem rechtsfreundlichen Vertreter am 28.11.2016 nur den ambulanten Arztbrief vom 27.08.2016 übermittelte, der sich auf den Besuch des Beschwerdeführers in der Ambulanz am 07.03.2016 bezog. Dass es weitere Ambulanztermine gegeben habe, findet im vorgelegten Ambulanzbrief keine Deckung. Weder wird in diesem eine stationäre Behandlung, noch eine Verlaufskontrolle oder die Psychotherapie des Beschwerdeführers angeordnet, sondern die Einnahme von Antidepressiva und die weitere Betreuung durch die XXXX. Laut der Bestätigung des interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums XXXX vom 28.11.2016 gab es bislang erst ein Abklärungsgespräch am 15.03.2016; dass es eine nachfolgende Psychotherapie gegeben hätte, gab auch das interkulturelle Beratungs- und Therapiezentrum nicht an.Dass sich der Beschwerdeführer in regelmäßiger ambulanter Behandlung befindet, wie die Beschwerde behauptet, kann nicht festgestellt werden, da das Landeskrankenhaus römisch 40 dem rechtsfreundlichen Vertreter am 28.11.2016 nur den ambulanten Arztbrief vom 27.08.2016 übermittelte, der sich auf den Besuch des Beschwerdeführers in der Ambulanz am 07.03.2016 bezog. Dass es weitere Ambulanztermine gegeben habe, findet im vorgelegten Ambulanzbrief keine Deckung. Weder wird in diesem eine stationäre Behandlung, noch eine Verlaufskontrolle oder die Psychotherapie des Beschwerdeführers angeordnet, sondern die Einnahme von Antidepressiva und die weitere Betreuung durch die römisch 40 . Laut der Bestätigung des interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums römisch 40 vom 28.11.2016 gab es bislang erst ein Abklärungsgespräch am 15.03.2016; dass es eine nachfolgende Psychotherapie gegeben hätte, gab auch das interkulturelle Beratungs- und Therapiezentrum nicht an.

Dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden physischen und psychischen Erkrankungen leidet, ergibt sich aus den vorliegenden aktuellen amtsärztlichen Befunden, der belgischen Flugtauglichkeitsbescheinigung und den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 14.11.2016 ("F: Sind Sie krank oder benötigen Sie dauerhaft Medikamente? A: Ich bin gesund, kann aber nicht schlafen. Ich habe in Belgien Tabletten bekommen.

Ich weiß aber nicht, wie die Tabletten heißen. F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung? A: Ja, in XXXX im LKH). Auch aus dem Befund des Landeskrankenhauses XXXX, der sich auf einen Ambulanzbesuch des Beschwerdeführers vor über neun Monaten gründet, ergibt sich keine akut lebensbedrohliche oder stationär zu behandelnde Erkrankung. Dass der Beschwerdeführer Schlafstörungen hat, wie sowohl der Arztbrief vom 27.08.2016 ausführt, als auch das polizeiamtsärztliche Gutachten, und auf Grund der traumatischen Erlebnisse an der Erkrankung F43.1 nach ICD-10 [posttraumatische Belastungsreaktion inklusive traumatische Neurose] leidet, die mit Antidepressiva behandelt wird, wird der hg. Entscheidung ohnedies zugrunde gelegt.Ich weiß aber nicht, wie die Tabletten heißen. F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung? A: Ja, in römisch 40 im LKH). Auch aus dem Befund des Landeskrankenhauses römisch 40 , der sich auf einen Ambulanzbesuch des Beschwerdeführers vor über neun Monaten gründet, ergibt sich keine akut lebensbedrohliche oder stationär zu behandelnde Erkrankung. Dass der Beschwerdeführer Schlafstörungen hat, wie sowohl der Arztbrief vom 27.08.2016 ausführt, als auch das polizeiamtsärztliche Gutachten, und auf Grund der traumatischen Erlebnisse an der Erkrankung F43.1 nach ICD-10 [posttraumatische Belastungsreaktion inklusive traumatische Neurose] leidet, die mit Antidepressiva behandelt wird, wird der hg. Entscheidung ohnedies zugrunde gelegt.

Dass der Beschwerdeführer suizidgefährdet sei, wie die Beschwerde nahelegt, kann nicht festgestellt werden: Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 14.11.2016 an, er werde Selbstmord begehen, wenn er abgeschoben werde. Ebenso gab er in der niederschriftlichen Einvernahme am 29.11.2016 an, er werde Selbstmord begehen, wenn sein Asylfolgeantrag abgewiesen werde. In der psychiatrischen Begutachtung vom 30.11.2016 gab der Beschwerdeführer unter Beziehung eines Video-Dolmetschers an, dass er sich nicht umbringen werde, wenn er nicht abgeschoben werde, aber sich etwas antun werde, wenn er nicht Asyl bekomme. In der Begutachtung am 02.12.2016 gab er unter Beiziehung eines Telefon-Dolmetschers an, dass er seine Selbstmorddrohungen revidiere. Er liebe sein Leben und werde sich nichts antun. Es wurde festgestellt, dass keine Gefährdung des Beschwerdeführers vorliegt (24.11.2016, 02.12.2016, 06.12.2016) und keine akute psychotische Symptomatik (15.11.2016, 01.12.2016), allerdings sei der Beschwerdeführer subdepressiv (24.11.2016) und habe Schlafstörungen (15.11.2016, 24.11.2016, 01.12.2016; Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 14.11.2016; polizeiamtsärztliches Gutachten vom 14.11.2016) bzw. Kopfschmerzen (06.12.2016).

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 14.11.2016 und die Anhaltung in Schubhaft

1. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor:1. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG liegen vor:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Asylantrag vom 29.09.2011 wurde mit dem im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2015 abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit dem im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2016 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise lief am 15.02.2016 ab. Die Rückkehrentscheidung ist weiterhin aufrecht (§ 12a Abs. 6 AsylG 2005), weil der Beschwerdeführer seither das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verließ (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101) und selbst diesfalls die Rückkehrentscheidung auch auf Grund der Geltungsdauer noch nicht konsumiert wäre (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0131). Im Folgeantragsverfahren wurde durch die Verfahrensanordnung vom 29.11.2016 das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingeleitet, das Verfahren wurde nicht zugelassen. Dem Folgeantrag wurde infolge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2016 der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Das Verfahren über den Folgeantrag steht sohin (anders als in den VwGH 19.04.2016, Ra 2016/18/0056; 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; zugrunde liegenden Fällen) der Vollziehbarkeit der Rückkehrentscheidung nicht entgegen.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Asylantrag vom 29.09.2011 wurde mit dem im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2015 abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit dem im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2016 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise lief am 15.02.2016 ab. Die Rückkehrentscheidung ist weiterhin aufrecht (Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005), weil der Beschwerdeführer seither das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verließ (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101) und selbst diesfalls die Rückkehrentscheidung auch auf Grund der Geltungsdauer noch nicht konsumiert wäre (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0131). Im Folgeantragsverfahren wurde durch die Verfahrensanordnung vom 29.11.2016 das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingeleitet, das Verfahren wurde nicht zugelassen. Dem Folgeantrag wurde infolge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2016 der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Das Verfahren über den Folgeantrag steht sohin (anders als in den VwGH 19.04.2016, Ra 2016/18/0056; 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; zugrunde liegenden Fällen) der Vollziehbarkeit der Rückkehrentscheidung nicht entgegen.

2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr vor:

2.1. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).2.1. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

2.2. Die belangte Behörde stützte die Annahme des Sicherungsbedarfs darauf, dass sie keinerlei Grund zur Annahme habe, dass sich der Beschwerdeführer einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Er verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Er sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, nach Pakistan zurückzukehren. Er habe bereits illegale Grenzverletzungen betreffend den Staatsgebieten der Republik Österreich und Belgien begangen. Er versuche, die die gebotene Abschiebung nach Pakistan zu vereiteln, um wieder in die Illegalität abzutauchen. Es bestehe daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III Verordnung. Weiters führte die belangte Behörde in den Feststellungen aus, der Beschwerdeführer habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er sich seiner Abschiebung nach Pakistan widersetzt habe. Er sei in Europa untergetaucht, indem er das für sein Verfahren zuständige Österreich verlassen habe. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestanden habe, habe er die Ausreise nach Pakistan verweigert. Stattdessen sei er in andere Mitgliedsstaaten der EU ausgereist.2.2. Die belangte Behörde stützte die Annahme des Sicherungsbedarfs darauf, dass sie keinerlei Grund zur Annahme habe, dass sich der Beschwerdeführer einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Er verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Er sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, nach Pakistan zurückzukehren. Er habe bereits illegale Grenzverletzungen betreffend den Staatsgebieten der Republik Österreich und Belgien begangen. Er versuche, die die gebotene Abschiebung nach Pakistan zu vereiteln, um wieder in die Illegalität abzutauchen. Es bestehe daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin römisch drei Verordnung. Weiters führte die belangte Behörde in den Feststellungen aus, der Beschwerdeführer habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er sich seiner Abschiebung nach Pakistan widersetzt habe. Er sei in Europa untergetaucht, indem er das für sein Verfahren zuständige Österreich verlassen habe. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestanden habe, habe er die Ausreise nach Pakistan verweigert. Stattdessen sei er in andere Mitgliedsstaaten der EU ausgereist.

Die Beschwerde führt aus, dass sich der Beschwerdeführer in Belgien freiwillig den Behörden gestellt habe, dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, und zwar unter Nennung sämtlicher in Österreich bekannter Daten. Zu keinem Zeitpunkt habe er seine Identität verheimlicht. Im Verfahrensgang führt die Beschwerde weiters aus, der Beschwerdeführer sei auf Grund er zusehenden Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes und einer damit einhergehenden Kurzschlussreaktion nach Belgien geflohen. Weiters habe er auf Grund der neuerlichen Asylantragstellung Anspruch auf Grundversorgung. Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, ob sich der Beschwerdeführer erneut dem Verfahren entzogen hätte, obwohl er Anspruch auf Grundversorgung und dmait eine angemessene medizinische Versorgung gehabt hätte, die für eine schwer traumatisierte und hochgradig psychisch belastete Person wesentlich sei.

2.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer umgehe oder behindere die Rückkehr oder Abschiebung, auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG.2.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer umgehe oder behindere die Rückkehr oder Abschiebung, auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG.

Aus der Zusammenschau zwischen der rechtlichen Begründung und den Feststellungen ergibt sich, dass die belangte Behörde dabei auf die Ausreise des Beschwerdeführers nach Belgien, wie auch die Beschwerde ausführt, abstellt. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe sich durch die Ausreise nach Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bewusst der Abschiebung durch Österreich entziehen wollen und nicht in einer nicht zurechenbaren Panikreaktion getürmt, dies insbesondere vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers, er sei ausgereist, nachdem ihm die Asylverfahrenskarte abgenommen worden sei, weil Österreich ihm keine Dokumente gebe und die Grundversorgung zu niedrig sei. Dass der Beschwerdeführer in Österreich wahre Angaben zu seiner Identität gemacht hätte ist ebenso aktenwidrig wie die Beschwerdeausführung, der Beschwerdeführer habe in Belgien dieselben Angaben zur Identität gemacht, wie in Österreich. Sowohl das Erstatten eines unzutreffenden Vorbringens zu den persönlichen Daten wie auch die Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind geeignet, die Durchführung einer Abschiebung zu behindern und führten im konkreten Fall auch zur Vereitelung des Abschiebeversuchs am 02.11.2016.

2.4. Weiters begründet die belangte Behörde den Sicherungsbedarf mit dem Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich (§ 76 Abs. 3 Z 9).2.4. Weiters begründet die belangte Behörde den Sicherungsbedarf mit dem Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9,).

Der Beschwerdeführer verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich und kam seiner Ausreiseverpflichtung nach Pakistan freiwillige nicht nach. Einer legalen Erwerbstätigkeit ging der Beschwerdeführer nie nach. Er spricht nicht Deutsch, hat keinen festen Wohnsitz mehr und verfügt über kein Familienleben im Bundesgebiet. Auch dass der Beschwerdeführer auf Grund der Folgeantragstellung wieder Grundversorgung beziehen bzw. wieder in einem Quartier der Grundversorgung wohnen könnte (VwSlg. 17.259 A/2007) und er dadurch wieder krankenversichert wäre, entkräftet den Sicherungsbedarf nicht, da der Beschwerdeführer nach Belgien weiterreiste, obwohl er zu diesem Zeitpunkt Grundversorgung bezog, krankenversichert war und über einen festen Wohnsitz verfügte. Der Beschwerdeführer wurde durch seine beim Ambulanzbesuch am 07.03.2016 festgestellte Erkrankung an seiner Ausreise nach Belgien im Sommer 2016 nicht gehindert; da der Beschwerdeführer selbst angibt, sich gesund zu fühlen, kann auch nicht festgestellt werden, dass sein Gesundheitszustand nun gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen würde.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Sicherungsbedarf bestand.

4. Auf Grund des festgestellten Sicherungsbedarfs ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden konnte:

Dabei komme, so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall, wie ausführlichst dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden. Es bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.

Die Beschwerde führt aus, dass der Beschwerdeführer zuletzt über zweieinhalb Jahre an ein und derselben Adresse in Österreich gelebt habe und sich während seines langjährigen Aufenthalts ein Freundeskreis gebildet habe, der ihn nach Kräften unterstütze. Auch mit der periodischen Meldeverpflichtung hätte der Sicherungszweck erreicht werden können, da der Beschwerdeführer Anspruch auf Grundversorgung und einen Unterbringungsplatz habe.

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung scheidet - wie das Bundesamt zutreffend feststellte - auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus. Der belangten Behörde ist jedoch im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen auch darin Recht zu geben, dass auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung jedenfalls nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Im Gegensatz zur Beschwerde, die auf Grund der zur Verfügung stehenden Grundversorgung die gelinderen Mittel als hinreichend sieht, um das Verfahren zu sichern, führt der Beschwerdeführer selbst nämlich als zweiten Grund für das Verlassen Österreichs neben der Nichterteilung von Dokumenten an, dass ihm die Grundversorgung zu niedrig gewesen sei. Auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe über zweieinhalb Jahre an seiner Meldeadresse gelebt, vermag diese Annahme nicht zu erschüttern: Im Gegensatz zu seinem langen Aufenthalt an seiner Meldeadresse lag bei der Bescheiderlassung nicht nur die Rückkehrentscheidung vor, sondern auch das auf seine wahre Identität lautende Heimreisezertifikat, weshalb der Beschwerdeführer im Falle der Ab- oder Zurückweisung seines Folgeantrags nunmehr mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung tatsächlich rechnen musste und sich der Sicherungsbedarf dadurch trotz des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über seinen Folgeantrag erheblich verdichtete.

5. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auch nicht dergestalt, dass er die Haft unverhältnismäßig erscheinen lassen würde: Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse VwGH 28.02. 2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391). Der Beschwerdeführer benötigt Antidepressiva und hat Schlafstörungen. Dieser Umstand hinderte den Beschwerdeführer jedoch auch nicht an der Weiterreise nach Belgien, weshalb er im konkreten Fall auch nicht gegen die Annahme spricht, der Beschwerdeführer werde wiederum untertauchen und sich der Abschiebung entziehen.5. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auch nicht dergestalt, dass er die Haft unverhältnismäßig erscheinen lassen würde: Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse VwGH 28.02. 2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391). Der Beschwerdeführer benötigt Antidepressiva und hat Schlafstörungen. Dieser Umstand hinderte den Beschwerdeführer jedoch auch nicht an der Weiterreise nach Belgien, weshalb er im konkreten Fall auch nicht gegen die Annahme spricht, der Beschwerdeführer werde wiederum untertauchen und sich der Abschiebung entziehen.

Auch wenn die Anhaltung in Schubhaft für ihn wegen der Schlafstörungen und des Umstandes, dass er Antidepressiva benötigt, ein Erschwernis darstellt, ist diese jedoch vor dem Hintergrund des Sicherungsbedarfs, der sich aus seinem Verhalten ergibt, nicht unverhältnismäßig, insbesondere deshalb, weil die Behandlung des Beschwerdeführers in der Schubhaft zunächst unter Verschreibung derselben Medikamente wie während der Schubhaft in Belgien, danach mit Medikamenten, die der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge besser verträgt, auch in der Schubhaft unter engmaschiger ärztlicher Kontrolle fortgeführt wurde.

6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die Beschwerde und die Stellungnahme führen aus, dass sich die für das Asylverfahren entscheidungsrelevante Situation des Beschwerdeführers zudem maßgeblich seit der Rechtskraft des Erstverfahrens verschlechtert habe, sodass davon auszugehen sei, dass bei entsprechender inhaltlicher Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen, gerade auch im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenschau mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die zur Entscheidung berufene Behörde wie auch das Bundesverwaltungsgericht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wären. Hiebei sei insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung F

43.1 sowie traumatischer Neurose und massiven Schlafstörungen laboriere, wie das Landeskrankenhaus diagnostiziert habe, wo er sich regelmäßig in ambulanter Behandlung befinde. Es sei zudem dringend erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer einer Psychotherapie unterziehe. Diesbezüglich habe bereits ein Abklärungsgespräch stattgefunden, wie die Bestätigung vom 28.11.2016 nachweise. Die massive Verschlechterung seiner psychischen Situation im Rahmen einer Retraumatisierung einer posttraumatischen Belastungsstörung habe sich erst nach Ende des Erstverfahrens ergeben und sei auch daher erst nach rechtskräftiger Erledigung des Erstantrages diagnostiziert worden. Es habe daher im vorangegangenen Verfahren keinerlei Berücksichtigung finden können und stelle nunmehr eine wesentliche Veränderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts dar. Relevant sei diesbezüglich insbesondere, dass die posttraumatische Belastungsreaktion in Pakistan nicht im ausreichenden Maße behandelt werden könne. Gerade im Hinblick darauf, das unbehandelte PTBS weitreichende Folgen bis hin zu Suizidgefahr mit sich bringe, sei dies für die Entscheidung erheblich. Zudem dürfe auf das erst kürzlich ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0036, betreffend schiitische Paschtunen aus XXXX, der Hauptstadt der KURRAM AGENCY, dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, verwiesen werden, in dem der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, das betreffend schiitische Paschtunen aus der FATA-Region zu prüfen sei, ob eine Gruppenverfolgung bestehe.43.1 sowie traumatischer Neurose und massiven Schlafstörungen laboriere, wie das Landeskrankenhaus diagnostiziert habe, wo er sich regelmäßig in ambulanter Behandlung befinde. Es sei zudem dringend erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer einer Psychotherapie unterziehe. Diesbezüglich habe bereits ein Abklärungsgespräch stattgefunden, wie die Bestätigung vom 28.11.2016 nachweise. Die massive Verschlechterung seiner psychischen Situation im Rahmen einer Retraumatisierung einer posttraumatischen Belastungsstörung habe sich erst nach Ende des Erstverfahrens ergeben und sei auch daher erst nach rechtskräftiger Erledigung des Erstantrages diagnostiziert worden. Es habe daher im vorangegangenen Verfahren keinerlei Berücksichtigung finden können und stelle nunmehr eine wesentliche Veränderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts dar. Relevant sei diesbezüglich insbesondere, dass die posttraumatische Belastungsreaktion in Pakistan nicht im ausreichenden Maße behandelt werden könne. Gerade im Hinblick darauf, das unbehandelte PTBS weitreichende Folgen bis hin zu Suizidgefahr mit sich bringe, sei dies für die Entscheidung erheblich. Zudem dürfe auf das erst kürzlich ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0036, betreffend schiitische Paschtunen aus römisch 40 , der Hauptstadt der KURRAM AGENCY, dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, verwiesen werden, in dem der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, das betreffend schiitische Paschtunen aus der FATA-Region zu prüfen sei, ob eine Gruppenverfolgung bestehe.

Damit tut die Beschwerde jedoch keine Unmöglichkeit der Abschiebung dar: Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durfte das Bundesamt auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers, er habe nach wie vor die vorgebrachten Fluchtgründe und er sei gesund, davon ausgehen, dass mit der Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Bälde wieder gerechnet werden konnte. Während der Anhaltung wurde das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung im Folgeantragsverfahren eingeleitet, dieses Verfahren nicht zugelassen, dem Folgeantrag des Beschwerdeführers der faktische Abschiebeschutz aberkannt und vom Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Aberkennung festgestellt. Dieser Beschluss erging am 06.12.2016 und datiert sohin nach der von der Beschwerde relevierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Er kommt sowohl im Hinblick auf die allgemeine Lage als auch auf das Fluchtvorbringen und den vorgelegten Befund zum Schluss, dass keine relevante Sachverhaltsänderung vorliegt. Da sohin dem Folgeantrag kein faktischer Abschiebeschutz zukam, steht der Folgeantrag der Vollstreckbarkeit der Rückkehrentscheidung nicht entgegen und war die Rückkehrentscheidung durchführbar.

In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, dass das Heimreisezertifikat nur bis 14.12.2016 gültig und der Sicherungszweck daher nicht erreichbar sei. Dieses Vorbringen beruht allerdings auf einem Schreibfehler im angefochtenen Bescheid. Das Heimreisezertifikat ist bis 02.02.2017 gültig und stand daher von vornherein der für den 15.12.2016 terminisierten Abschiebung nicht entgegen.

In der Stellungnahme hegt der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zudem Bedenken gegen das Heimreisezertifikat, weil die letzte Ziffer des Gültigkeitsdatums handschriftlich ergänzt worden sei. Da es sich um eine mit Rundsiegel der pakistanischen Botschaft bestätigte Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers infolge des Jahreswechsels handelt, bestehen auch aus diesem Grund keine Zweifel an der Durchführbarkeit der Abschiebung.

Schließlich äußert die Stellungnahme Bedenken an der Durchführbarkeit der Abschiebung, da als Datum der Abschiebung im Heimreisezertifikat noch das Datum der vereitelten Abschiebung am 02.11.2016 eingetragen ist. Wie sich an der tatsächlichen Übernahme des Beschwerdeführers durch die pakistanischen Behörden am 15.12.2016 zeigte, stand jedoch auch das der Durchführung der Abschiebung nicht entgegen.

6. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig:

Die Schubhaft wurde am 14.11.2016 bei Übernahme des Beschwerdeführers aus Belgien verhängt. Das Heimreisezertifikat lag zu diesem Zeitpunkt bereits vor, der Beschwerdeführer wurde für die nächstmögliche FRONTEX-Chaterabschiebung angemeldet. Die Schubhaft dauerte bis zu ihrem Ende infolge Abschiebung einen Monat lang. Der Beschwerdeführer wurde während der Schubhaft zu seinem Folgeantrag erstbefragt und niederschriftlich einvernommen, der Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das Verfahren wurde somit zügig geführt.

7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.

8. Auf Grund des Endes der Schubhaft am 14.11.2016, 23:45 Uhr, sohin am zweiten Tag nach der Beschwerdeerhebung, war kein Ausspruch über die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen.8. Auf Grund des Endes der Schubhaft am 14.11.2016, 23:45 Uhr, sohin am zweiten Tag nach der Beschwerdeerhebung, war kein Ausspruch über die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu treffen.

Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

Ungeachtet der Frage, ob sich §§ 16 bis 22 BFA-VG nicht nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 2144 BlgNR 24. GP 11) und die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA VG im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht vielmehr durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung trägt (vgl. dazu auch VfSlg. 17.340/2004), endete die Schubhaft am 14.12.2016, 23:45 Uhr, durch die Abholung zur Abschiebung. Für eine neuerliche Inschubhaftnahme bedarf es eines neuen Bescheides der zuständigen Behörde (vgl. e contrario VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.03.2013, 2011/21/0246; idS auch VwGH 16.05.2012, 2010/21/0162; 15.12.2011, 2010/21/0292). Der angefochtene Bescheid ist somit keinem Vollzug mehr zugänglich.Ungeachtet der Frage, ob sich Paragraphen 16 bis 22 BFA-VG nicht nicht auf Schubhaftverfahren beziehen vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 11) und die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des Paragraph 22 a, BFA VG im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht vielmehr durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG Rechnung trägt vergleiche dazu auch VfSlg. 17.340 aus 2004,), endete die Schubhaft am 14.12.2016, 23:45 Uhr, durch die Abholung zur Abschiebung. Für eine neuerliche Inschubhaftnahme bedarf es eines neuen Bescheides der zuständigen Behörde vergleiche e contrario VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.03.2013, 2011/21/0246; idS auch VwGH 16.05.2012, 2010/21/0162; 15.12.2011, 2010/21/0292). Der angefochtene Bescheid ist somit keinem Vollzug mehr zugänglich.

Ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte daher unterbleiben.

Zu A.II.) Antrag auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde stellte keinen Antrag auf Kostenersatz; es ist ihr daher kein Kostenersatz zuzusprechen.

Zu A.III) Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien.

Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd Paragraph eins, Absatz eins, BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar am Deckblatt der Beschwerde beantragt, eine Bezugnahme darauf findet sich jedoch weder in der Beschwerde, noch in der Stellungnahme. Die Durchführung der Verhandlung zur Einvernahme des Beschwerdeführers wäre auch aus zeitlichen Gründen - die Schubhaft endete am zweiten Tag nach Beschwerdeerhebung - nicht möglich gewesen. Sie war auch nicht notwendig, da der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage klar ist. Er wurde auch nicht substantiiert bestritten, da in den Fällen, in denen die Beschwerde von einem anderen Sachverhalt ausgeht, dies im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers steht (Angabe anderer Identitäten, bewusste Weiterreise nach Belgien, Gesundheitszustand) bzw. die Bedenken gegenüber den dem Parteiengehör unterworfenen Schriftstücken offensichtlich nicht zutreffen (Unklarheit des Krankenblatts, handschriftliche Ausbesserung am Heimreisezertifikat). Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde der hg. Entscheidung ohnedies eine Erkrankung F43.1 nach ICD-10 zugrunde gelegt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.I. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FPG mangelt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.I. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FPG mangelt.

Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar. Auch im Hinblick auf die Befreiung von der Eingabengebühr (A.III.) liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar. Auch im Hinblick auf die Befreiung von der Eingabengebühr (A.III.) liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt vergleiche OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).

Schlagworte

Anhaltung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel,
gesundheitliche Beeinträchtigung, Haftfähigkeit, Kostentragung,
Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2141777.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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