TE Bvwg Erkenntnis 2016/12/22 W117 2119042-1

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Veröffentlicht am 22.12.2016
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Entscheidungsdatum

22.12.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §52 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §40
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.07.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. GebG § 14 heute
  2. GebG § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. GebG § 14 gültig von 28.04.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. GebG § 14 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  8. GebG § 14 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  9. GebG § 14 gültig von 01.06.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. GebG § 14 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. GebG § 14 gültig von 20.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  12. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  13. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  14. GebG § 14 gültig von 01.10.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. GebG § 14 gültig von 22.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. GebG § 14 gültig von 01.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. GebG § 14 gültig von 01.08.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. GebG § 14 gültig von 20.07.2022 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  19. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
  21. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 14.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  22. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  23. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  26. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  27. GebG § 14 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  28. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  29. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  31. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2018
  32. GebG § 14 gültig von 02.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  33. GebG § 14 gültig von 01.01.2015 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. GebG § 14 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  35. GebG § 14 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  36. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  37. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  38. GebG § 14 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  39. GebG § 14 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. GebG § 14 gültig von 01.01.2013 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. GebG § 14 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. GebG § 14 gültig von 01.06.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  43. GebG § 14 gültig von 01.09.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  44. GebG § 14 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2011
  45. GebG § 14 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  49. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  50. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  51. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 14.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  52. GebG § 14 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  53. GebG § 14 gültig von 01.07.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  54. GebG § 14 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  55. GebG § 14 gültig von 30.03.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009
  56. GebG § 14 gültig von 01.07.2007 bis 29.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2007
  57. GebG § 14 gültig von 01.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  58. GebG § 14 gültig von 16.06.2006 bis 31.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006
  59. GebG § 14 gültig von 23.03.2006 bis 15.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  60. GebG § 14 gültig von 01.01.2006 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  61. GebG § 14 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  62. GebG § 14 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  63. GebG § 14 gültig von 15.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  64. GebG § 14 gültig von 25.05.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  65. GebG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  66. GebG § 14 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001
  67. GebG § 14 gültig von 30.12.2000 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  68. GebG § 14 gültig von 01.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  69. GebG § 14 gültig von 01.06.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  70. GebG § 14 gültig von 20.05.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  71. GebG § 14 gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  72. GebG § 14 gültig von 01.07.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  73. GebG § 14 gültig von 25.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  74. GebG § 14 gültig von 13.01.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  75. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  76. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  77. GebG § 14 gültig von 01.12.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  78. GebG § 14 gültig von 01.09.1997 bis 30.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  79. GebG § 14 gültig von 12.07.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  80. GebG § 14 gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  81. GebG § 14 gültig von 10.03.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1995
  82. GebG § 14 gültig von 20.08.1994 bis 09.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  83. GebG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994
  84. GebG § 14 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993
  85. GebG § 14 gültig von 01.09.1992 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992
  86. GebG § 14 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  87. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1988
  88. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  89. GebG § 14 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  90. GebG § 14 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  91. GebG § 14 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

W117 2119042-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Kosovo, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.12.2015, Zl. IFA 276567202/150135260, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 26.12.2015 bis zum 27.01.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kosovo, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.12.2015, Zl. IFA 276567202/150135260, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 26.12.2015 bis zum 27.01.2016 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 3, Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF dem Bund den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF dem Bund den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

IV. Der Antrag, der Beschwerdeführerin unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 52 Abs. BFA-VG idgF als unzulässig zurückgewiesen..römisch vier. Der Antrag, der Beschwerdeführerin unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß Paragraph 52, Abs. BFA-VG idgF als unzulässig zurückgewiesen..

V. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch sechs. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 26.12.2015 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht.

A.: Ja. Ich bin jedoch nirgendwo gemeldet.

F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.

A.: Ich leide an Depressionen und ich habe hohen Blutdruck. Ich wurde eben erst von der Amtsärztin untersucht und sie hat mir gesagt, welche Medikamente ich einnehmen solle. Ich habe diese Medikamente erhalten, muss aber noch ca. 1 Stunde mit der Einnahme warten (laut Ärztin).

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.

A.: Ich bin im Kosovo wegen meiner Probleme mit der Psyche auch schon in Behandlung gewesen, war in einer Klinik in Peje und in Gjakove.

F.: Nehmen Sie Medikamente.

A.: Ja.

F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?

A.: Ja.

F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen.

A.: Ja.

F.: Können Sie Deutsch.

A.: Ich spreche zu 40 Prozent Deutsch.

F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.

A.: Ja, ich spreche Albanisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der Sprache Englisch durchgeführt wird.

Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ich jederzeit bei Verständigungsschwierigkeiten beim Dolmetscher rückfragen kann.

Mir wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegt.

V.: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme geführt wird.römisch fünf.: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme geführt wird.

(

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.

Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger des Kosovo, gehöre der Volksgruppe der Albaner und dem Islam an. Ich stamme aus [ ], bin geschieden, habe Ex- Gattin und Kind im Kosovo.

F.: Sie wurden heute festgenommen, weil Sie sich widerrechtlich im Bundesgebiet aufhalten und weil Sie sich dem Asylverfahren entzogen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Ich halte mich seit ungefähr 05.02.2015 in Österreich, habe einen Asylantrag gestellt. Ich kann bei meiner Schwester keine Aufnahme finden, ich habe mich seit Februar 2015 einmal kurz bei meiner Schwester aufgehalten, bin aber dann untergetaucht. Es ist mir bewusst, dass ich mich widerrechtlich im Bundesgebiet aufhalte.

Aktuell kann ich leider bei meiner Schwester nicht Unterkommen. Die Wohnung ist versperrt. Meine Schwester ist vor drei Tagen in den Kosovo gereist.

F.: Haben Sie eine fremdenrechtliche Genehmigung wie etwa ein Visum/Aufenthaltsberechtigung etc. für Österreich oder einen sonstigen europäischen Staat. A.: Ich habe nichts dergleichen, im Gegenteil, ich verfüge über ein Aufenthaltsverbot.

F.: Haben Sie in Österreich einen Wohnsitz oder waren Sie jemals länger in Österreich aufhältig.

A.: Ich war in Österreich vor längerer Zeit gemeldet. Seither verfüge ich über keinen Wohnsitz mehr. Ich wüsste auch nicht, wo ich aktuell unterkommen sollte, zuletzt war ich in einer Moschee, habe dort aber den Brandalarm ausgelöst.

F.: Wieviel Barmittel besitzen Sie.

A.: Ich habe kein Geld.

F.: Haben Sie Verwandte oder sonstige enge Bindungen (Familien- oder Privatleben) in Österreich.

A.: Außer meiner Schwester habe ich niemanden in Österreich.

F.: Führen Sie neben Ihrem Reisepass auch noch andere Identitätsdokumente mit.

A.: Ja, ich habe einen Personalausweis, der ist seit meiner Asylantragstellung bei der Polizei in Traiskirchen.

V.: Als Staatsangehöriger der Republik Kosovo sind Sie in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt - außer Sie verfügen über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG (oder über ein sonstiges Aufenthaltsrecht), was bei Ihnen nicht der Fall ist. Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel. Sie sind/waren somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Sie sind nirgendwo gemeldet und haben auch keine Möglichkeit irgendwo zu nächtigen, wo Sie für die Behörde greifbar wären.römisch fünf.: Als Staatsangehöriger der Republik Kosovo sind Sie in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt - außer Sie verfügen über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG (oder über ein sonstiges Aufenthaltsrecht), was bei Ihnen nicht der Fall ist. Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel. Sie sind/waren somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Sie sind nirgendwo gemeldet und haben auch keine Möglichkeit irgendwo zu nächtigen, wo Sie für die Behörde greifbar wären.

Deshalb wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, über Sie die Schubhaft verhängt wird. Nehmen Sie dazu Stellung.

A.: Ich habe dazu nichts zu sagen. Ich habe den Wunsch nach Hause in den Kosovo zurückzukehren und werde mit der Rückkehrberatung Kontakt aufnehmen.

F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie.

A.: Ich habe die Grundschule besucht. Ich habe keine Berufsausbildung und keine Arbeit. Auch in Österreich habe ich keine Arbeit gefunden. Meine Schwester hat mir ab und zu etwas Geld zugesteckt. Sonst lebte ich bei diversen Bekannten, die ich heute nicht namentlich nennen möchte.

F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise aus der Heimat. A.: Ich habe ab und zu gearbeitet, was Ständiges fand ich nicht.

F.: Haben Sie Verwandte in einem anderen europäischen Staat.

A.: Ich habe Verwandte in Österreich und auch in Deutschland (Nürnberg) - wir pflegen aber keinen sehr intensiven Kontakt.

F.: Nennen Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

A.: Ich kam aus wirtschaftlichen Gründen und weil ich an Depressionen leide.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

A.: Ja. Ich sagte alles und es entspricht der Wahrheit.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Ich werde in den Kosovo zurückkehren, das ist mir lieber, als in Österreich im Gefängnis zu sitzen.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Ich möchte noch anführen, dass ich eventuell nicht in den Kosovo zurückkehre, dass ich auch in Erwägung ziehe in Zukunft einen Folgeantrag zu stellen, wenn dieser Asylantrag abgeschlossen ist.

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:

"Ihr Name ist [ ] und sie sind am [ ] geboren. Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

[ ]

Ihr Asylbegehren vom 05.02.2015 wurde mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 26.12.2015 abgewiesen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.Ihr Asylbegehren vom 05.02.2015 wurde mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 26.12.2015 abgewiesen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

[ ]

Sie leben bei unterschiedlichen Freunden in Wien, deren Identität Sie nicht preisgaben. Sie haben zwar eine Schwester in Österreich. Diese ist aktuell nicht in Österreich aufhältig, sondern auf Urlaub im Kosovo. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sind in keinen Vereinen oder ehrenamtlich tätig. Ihre sozialen Beziehungen beschränken sich auf lose Kontakte. Sie geben einerseits an Österreich verlassen zu wollen, da Sie nicht im Gefängnis bleiben möchten. Sie geben aber auch an, dass Sie nach der Entscheidung des gegenständlichen Asylverfahrens an einen Folgeantrag denken würden.

[ ]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Seit 12.03.2015 leben Sie unangemeldet in Österreich bei unterschiedlichen Freunden in Wen, deren Identität Sie nicht preisgaben. Sie haben zwar eine Schwester in Österreich, Diese ist aktuell nicht in Österreich aufhältig, sondern auf Urlaub im Kosovo. Sie gaben an, bei ihrer Schwester keine Aufnahme finden zu können, auch wenn diese aktuell in Österreich und nicht im Kosovo wäre.

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sind in keinen Vereinen oder ehrenamtlich tätig. Ihre sozialen Beziehungen beschränken sich auf lose Kontakte.

Sie geben einerseits an, Österreich verlassen zu wollen, da Sie nicht im Gefängnis bleiben möchten. Sie geben aber auch an, dass Sie nach der Entscheidung des gegenständlichen Asylverfahrens an einen Folgeantrag denken würden.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch in Zukunft nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

[ ]

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Melde Verpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie haben seit 12.03.2015 keine Meldeanschrift bekanntgaben, offensichtlich um unterzutauchen. Sie zeigten auch keinerlei Bereitschaft bekanntzugeben, wo Sie sich die letzten Monate in Österreich aufgehalten hatten, gaben an, es wären diverse Bekannte in Wien.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

Mit Verfahrensanordnung (gemäß §63 Abs. 2 AVG) vom 26.12.2015 wurde die im Spruch angeführte Rechtsvertretung als Rechtsberater bestellt. Der Beschwerdeführer ließ sich im Beschwerdeverfahren durch diesen Rechtsberater vertreten und erhob mit Schriftsatz vom 21.10.2015 fristgerecht Beschwerde; begründend führte er aus.Mit Verfahrensanordnung (gemäß §63 Absatz 2, AVG) vom 26.12.2015 wurde die im Spruch angeführte Rechtsvertretung als Rechtsberater bestellt. Der Beschwerdeführer ließ sich im Beschwerdeverfahren durch diesen Rechtsberater vertreten und erhob mit Schriftsatz vom 21.10.2015 fristgerecht Beschwerde; begründend führte er aus.

"[ ]

Der BF stellte am 05.02.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 20.12.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem § 3 Abs 1 iVm §2 Abs 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gern § 8 Abs iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen {Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und gemäß § 52 Abs 9 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Der BF stellte am 05.02.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 20.12.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit §2 Absatz eins, Ziffer 13, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gern Paragraph 8, Abs in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen {Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit Mandatsbescheid vom 26.12.2015 wurde außerdem gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 26.12.2015 wurde außerdem gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

[ ]

Im konkreten Fall steht die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Es bestand keine Notwendigkeit, Schubhaft über den BF zu verhängen, wie nachfolgend dargelegt wird;

Der BF hat seine Ausreisewilligkeit und weitere Kooperationsbereitschaft bei der niederschriftlichen Einvernahme am 26.12.2015 gegenüber der belangten Behörde ausdrücklich kundgetan. Der BF hat dem BFA ausdrücklich mitgeteilt, dass er von sich aus Kontakt mit der Rückkehrberatung des Vereins Menschenrechte Österreich (VMÖ) aufnehmen wird und demnach kein Sicherungsbedarf besteht (Bescheid, S. 4).

In einer Gesamtbetrachtung ergeben sich im vorliegenden Fall aufgrund der Kooperationsbereitschaft und Ausreisewilligkeit des BF keine Umstände, die auf einen Sicherungsbedarf hindeuten. Vielmehr betonte der BF stets von sich aus, freiwillig in den Kosovo ausreisen zu wollen. Das vom BFA vorgeworfene unkooperative Verhalten des BF bezieht sich nur auf die Verschleierung des Aufenthaltsortes aufgrund der unterlassenen Meldung nach dem Meldegesetz. Eine mangelnde Kooperationsbereitschaft kann aus Sicht des BF aber erst dann angenommen werden, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente - wie zum Beispiel falsche Angaben im Zuge der Einvernahme, Verweigerung der Mitwirkung am Verfahren, Verschleierung der Identität - erfüllt sind. Da dies im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist, kann aus der fehlenden Meldung nach dem Meldegesetz alleine noch keine fehlende Kooperationsbereitschaft des BF abgeleitet werden.

Insgesamt beurteilt hat es die belangte Behörde unterlassen, zumutbare Ermittlungen zur Prüfung des Sicherungsbedarfes anzustellen. Der BF hat in der Einvernahme angegeben, bei seiner Schwester, [ ], geb. [ ], Unterkunft nehmen zu können.

Das Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte stellt einen wesentlichen Aspekt für die Beurteilung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes bzw. einer Fluchtgefahr dar, wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung judiziert. In § 9a Abs 4 Z 9 FPG-DV bzw in § 76 Abs 3 Z 9 FPG idF BGBl I 70/2015 wurde dies nunmehr ausdrücklich normiert. Der Umstand der familiären Anknüpfungspunkte wurde von der belangten Behörde zwar angeführt, jedoch nicht in ausreichendem Maße gewürdigt.Das Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte stellt einen wesentlichen Aspekt für die Beurteilung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes bzw. einer Fluchtgefahr dar, wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung judiziert. In Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 9, FPG-DV bzw in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, wurde dies nunmehr ausdrücklich normiert. Der Umstand der familiären Anknüpfungspunkte wurde von der belangten Behörde zwar angeführt, jedoch nicht in ausreichendem Maße gewürdigt.

Das BFA hat es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die weitere Anhaltung des BF als rechtswidrig zu qualifizieren ist.

[ ]

Im vorliegenden Fall begründet die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung anstatt eines gelinderen Mittels lediglich mit einem modulhaften Textbaustein, ohne auf den individuellen Fall einzugehen. Die belangte Behörde hat nicht nachvollziehbar begründet, warum der BF einem gelinderen Mittel in der Form einer - allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen würde und aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation "ein beträchtliches Risiko des Untertauchens" bestünde (Bescheid, S. 9).

Alternativ zur Meldeverpflichtung hätte die belangte Behörde den BF anzuweisen gehabt, entweder in einer von ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeit, wie etwa im gelinderen Mittel in der Zinnergasse, Unterkunft zu nehmen, oder sich regelmäßig bei der Fremdenpolizei zu melden. Dass mit derartigen Maßnahmen nicht das Auslangen gefunden werden hätte können, wird von der belangten Behörde nicht schlüssig begründet. Dadurch, dass die belangte Behörde die fehlenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels wie soeben dargelegt nicht individuell geprüft hat, ist der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Die Verhängung der Schubhaft war aus diesem Grund jedenfalls unverhältnismäßig. Diese Ansicht entspricht auch der Rechtsansicht des BVwG [ ]

Der BF wäre jedenfalls bereit, einer periodischen Meldeverpflichtung Folge zu leisten und den behördlichen Anordnungen nachzukommen. Zum Beweis dafür wird die Einvernahme des BF im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Das BVwG möge sich einen persönlichen Eindruck von der Person des BF, insbesondere von dessen Kooperationsbereitschaft und seiner Ausreisewilligkeit verschaffen.

Auch daher werden die Verhängung der Schubhaft und die darauf gestützte Anhaltung als unverhältnismäßig zu qualifizieren sein. Diese Situation wird auch vom BVwG im Fortsetzungsausspruch zu berücksichtigen sein.

[ ]

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlunq zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes, der Kooperationsbereitschaft sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels - unter Einvernahme des BF beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten.

Neben der Entscheidung des VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230, sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Art 47 GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11, vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug - der zur Anwendung des Art 47 GRC führt - in der Rückführungs-RL. Daher kommen die Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK - unter Maßgabe des Art 47 GRC - im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09 zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird (vgl Denk gegen Österreich Rz 18).Neben der Entscheidung des VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230, sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Artikel 47, GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11, vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug - der zur Anwendung des Artikel 47, GRC führt - in der Rückführungs-RL. Daher kommen die Verfahrensgarantien des Artikel 6, EMRK - unter Maßgabe des Artikel 47, GRC - im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09 zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird vergleiche Denk gegen Österreich Rz 18).

Im konkreten Fall ist überdies auch nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern § 21 Abs 7 BFA-VG als geklärt erscheint:Im konkreten Fall ist überdies auch nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt erscheint:

[ ]

Da im vorliegenden Fall, wie dargelegt, kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich.

Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht passiert. Wie bereits erörtert, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet, wieso die Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung geboten erscheint.

Es ist also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgegeben werden.

Im Zusammenhang mit der Beantragung der Beigabe eines Verfahrenshelfers führte der Beschwerdeführer unter anderem aus:

"Gem § 40 VwGVG hat das BVwG im Verwaltungsstrafverfahren einem Beschuldigten auf Antrag einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist und der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen."Gem Paragraph 40, VwGVG hat das BVwG im Verwaltungsstrafverfahren einem Beschuldigten auf Antrag einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist und der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen.

Zentraler Anknüpfungspunkt für diesen verfahrensrechtlichen Standard ist Art 6 EMRK: das Recht auf ein faires Verfahren. Die Bestimmung des § 40 VwGVG wurde vom Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) in seinem Erkenntnis vom 25.06.2015, zur Zahl G 7/2015 als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Begründend führte der VfGH aus, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig sei:Zentraler Anknüpfungspunkt für diesen verfahrensrechtlichen Standard ist Artikel 6, EMRK: das Recht auf ein faires Verfahren. Die Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG wurde vom Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) in seinem Erkenntnis vom 25.06.2015, zur Zahl G 7 aus 2015, als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Begründend führte der VfGH aus, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Artikel 6, EMRK fallen, verfassungswidrig sei:

[ ]

Gegenständliches Schubhaftbeschwerdeverfahren fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK. Die Anordnung von Schubhaft erfolgte aber durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts (der Dublin lll-VO), weshalb der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet ist.Gegenständliches Schubhaftbeschwerdeverfahren fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK. Die Anordnung von Schubhaft erfolgte aber durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts (der Dublin lll-VO), weshalb der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet ist.

Betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht statuiert Art 47 Abs 2 und 3 GRC, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor .durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Die in Art 47 GRC garantierten Rechte haben die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art 6 Abs 1 EMRK, weshalb der Gleichwertigkeits- bzw. Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen ist (vgl VfGH 14.3.2012, U466/11ua).Betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht statuiert Artikel 47, Absatz 2 und 3 GRC, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor .durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Die in Artikel 47, GRC garantierten Rechte haben die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Artikel 6, Absatz eins, EMRK, weshalb der Gleichwertigkeits- bzw. Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen ist vergleiche VfGH 14.3.2012, U466/11ua).

Der BF hat lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gern § 52 Abs 1 BFA-VG und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die dem BF gern § 52 Abs 1 und 2 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung ist im Lichte des Erkenntnisses des VfGH zur Zahl G 7/2015, vom 25.06.2015, nicht mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG gleichwertig, zumal im Rahmen der Rechtsberatung der BF lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt wird, ihm aber kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wird (anderes gilt bspw für ein Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung).Der BF hat lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gern Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die dem BF gern Paragraph 52, Absatz eins und 2 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung ist im Lichte des Erkenntnisses des VfGH zur Zahl G 7 aus 2015,, vom 25.06.2015, nicht mit Verfahrenshilfe iSd Paragraph 40, VwGVG gleichwertig, zumal im Rahmen der Rechtsberatung der BF lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt wird, ihm aber kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wird (anderes gilt bspw für ein Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung).

Daher war der BF zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung (vgl § 10 AVG) durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, worauf er aber keinen Rechtsanspruch hat. Ein Rechtsanspruch auf Vertretung kommt dem BF auch im Verfahren vor dem BVwG nicht zu, zumal auch nach der Novellierung des §52 Abs 2 BFA-VG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl I Nr 70/2015, nur ein Recht auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung besteht. Darüber hinaus sind für die Qualität einer gewillkürten Vertretung gern § 10 AVG keine qualitativen Mindeststandards festgelegt. Ein Anforderungsprofil an gewillkürte Vertreter - wie jenes welches gern § 48 BFA-VG für die Rechtsberatung gilt - gibt es nicht, ebenso wenig determiniert das Gesetz Erfordernisse zur Ausübung einer gewillkürten Vertretung, wie dies bspw für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in § 1 RAO vorgesehen ist. Daher ist der BF im gegenständlichen Verfahren auf das Entgegenkommen der Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, wobei dem BF bei dieser Form der gewillkürten Vertretung keine qualitativen Mindeststandards gesetzlich garantiert sind. Der rechtsunkundige BF ist aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse und der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten. Darüber hinaus sind das anzuwendende Recht (welches sich aus Art 5 EMRK, dem PersFrG, dem BFA-VG, dem FPG, der unionsrechtlichen Rechtsakten, dem VwGVG und dem AVG ergibt) und die einschlägige Judikatur der Höchstgerichte äußerst komplex. Der BF ist - selbst bei Manuduktion durch das BVwG, Teilnahme eines Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung und Beigabe eines Dolmetschers - nicht in der Lage, die Komplexität des Verfahrens zu erfassen, verfahrensrechtliche Anträge zu stellen oder eine für ihn günstige Rechtsansicht vorzubringen. Dahingehend hat auch der VwGH im jüngsten Erkenntnis vom September 2015 entschieden, da er speziell in einem Schubhaftverfahren Verfahrenshilfe unmittelbar gestützt auf Art 47 Abs 3 GRC gewährt hat (VwGH 03.09.2015, 2015/21/0032)Daher war der BF zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung vergleiche Paragraph 10, AVG) durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, worauf er aber keinen Rechtsanspruch hat. Ein Rechtsanspruch auf Vertretung kommt dem BF auch im Verfahren vor dem BVwG nicht zu, zumal auch nach der Novellierung des §52 Absatz 2, BFA-VG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2015,, nur ein Recht auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung besteht. Darüber hinaus sind für die Qualität einer gewillkürten Vertretung gern Paragraph 10, AVG keine qualitativen Mindeststandards festgelegt. Ein Anforderungsprofil an gewillkürte Vertreter - wie jenes welches gern Paragraph 48, BFA-VG für die Rechtsberatung gilt - gibt es nicht, ebenso wenig determiniert das Gesetz Erfordernisse zur Ausübung einer gewillkürten Vertretung, wie dies bspw für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Paragraph eins, RAO vorgesehen ist. Daher ist der BF im gegenständlichen Verfahren auf das Entgegenkommen der Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, wobei dem BF bei dieser Form der gewillkürten Vertretung keine qualitativen Mindeststandards gesetzlich garantiert sind. Der rechtsunkundige BF ist aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse und der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten. Darüber hinaus sind das anzuwendende Recht (welches sich aus Artikel 5, EMRK, dem PersFrG, dem BFA-VG, dem FPG, der unionsrechtlichen Rechtsakten, dem VwGVG und dem AVG ergibt) und die einschlägige Judikatur der Höchstgerichte äußerst komplex. Der BF ist - selbst bei Manuduktion durch das BVwG, Teilnahme eines Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung und Beigabe eines Dolmetschers - nicht in der Lage, die Komplexität des Verfahrens zu erfassen, verfahrensrechtliche Anträge zu stellen oder eine für ihn günstige Rechtsansicht vorzubringen. Dahingehend hat auch der VwGH im jüngsten Erkenntnis vom September 2015 entschieden, da er speziell in einem Schubhaftverfahren Verfahrenshilfe unmittelbar gestützt auf Artikel 47, Absatz 3, GRC gewährt hat (VwGH 03.09.2015, 2015/21/0032)

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In der Frage der Kosten begehrte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem (allfälligen) Obsiegen der Verwaltungsbehörde, das BVwG möge zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnunq im Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht anzuwenden seien:In der Frage der Kosten begehrte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem (allfälligen) Obsiegen der Verwaltungsbehörde, das BVwG möge zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnunq im Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht anzuwenden seien:

Der Vollständigkeit halber wird zu den Anträgen auf Befreiung von der Eingabegebühr und auf Befreiung des etwaigen Aufwandersatzes bei Obsiegen der Behörde, folgendes vorgebracht:

Im gegenständlichen Fall ist, aufgrund der unionsrechtlichen Implikationen Art 6 GRC - der dieselben Garantien wie Art 5 EMRK bestimmt - maßgeblich. Gern Art 5 Abs 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen wurde oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihrer Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist (vgl Schramm in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar, Art 6 Rz 26).Im gegenständlichen Fall ist, aufgrund der unionsrechtlichen Implikationen Artikel 6, GRC - der dieselben Garantien wie Artikel 5, EMRK bestimmt - maßgeblich. Gern Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jede Person, die festgenommen wurde oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihrer Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist vergleiche Schramm in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar, Artikel 6, Rz 26).

Durch §22a Abs 1a BFA-VG wurde nun wieder klargestellt, dass im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Bestimmungen über Maßnahmenbeschwerden gern Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG anwendbar sind. Dies hat zur Folge, dass Personen, die von ihrem Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft iSd Art 6 GRC Gebrauch machen möchten, gern § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung ein Kostenrisiko in Höhe von bis zu 887,20 Euro aufgebürdet wird (gern § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung ergibt sich: Voriageaufwand iHv 57,40 Euro; Schriftsatzaufwand iHv 368,80 Euro; Verhandlungsaufwand IHv 461,00 Euro; vgl § 1 Z 3 bis 5 VwG- Aufwandersatzverordnung). Darüber hinaus ist Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung durch die Eingabegebühr des § 2 Abs 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung mit einer finanziellen Belastung iHv 30 Euro verbunden.Durch §22a Absatz eins a, BFA-VG wurde nun wieder klargestellt, dass im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Bestimmungen über Maßnahmenbeschwerden gern Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbar sind. Dies hat zur Folge, dass Personen, die von ihrem Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft iSd Artikel 6, GRC Gebrauch machen möchten, gern Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung ein Kostenrisiko in Höhe von bis zu 887,20 Euro aufgebürdet wird (gern Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung ergibt sich: Voriageaufwand iHv 57,40 Euro; Schriftsatzaufwand iHv 368,80 Euro; Verhandlungsaufwand IHv 461,00 Euro; vergleiche Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG- Aufwandersatzverordnung). Darüber hinaus ist Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung durch die Eingabegebühr des Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-Eingabengebührverordnung mit einer finanziellen Belastung iHv 30 Euro verbunden.

Das mit der Beschwerdeerhebung verbundene Kostenrisiko führt, hinsichtlich der Kostenstellen der VwG-Aufwandersatzverordnung, somit für Personen im Stande der Schubhaft zu einer Abwägung zwischen den möglichen Kosten und der Erfolgschancen einer Beschwerdeerhebung. Dabei wird das Kostenrisiko in der Regel derart überwiegen, als dieses den notwendigen Unterhalte gravierend beeinträchtigen würde, zumal viele Asylwerber und Fremde ohnehin auf Zuwendungen aus der Grundversorgung angewiesen sind und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt über kein eigenes Einkommen verfügen. Die hohen Kosten, die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft verbunden sind, sind daher dazu geeignet Schubhäftlinge von der Erhebung einer Beschwerde abzuhaften, zumal die Beantragung von Verfahrenshiffe nicht vorgesehen ist und Schubhäftlinge in der Regel nicht in der Lage sind die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme iSd Art 6 GRC - Im Hinblick auf die Garantie des Art 5 Abs 4 EMRK - in seiner Effektivität unterlaufen werden würde. Daher ist die BVwG-EGebV und § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung aufgrund des Gebots des effet utile des Art 4 Abs 3 EUV nicht anzuwenden, um die unmittelbare Wirkung des Art 6 GRC nicht zu unterlaufen.Das mit der Beschwerdeerhebung verbundene Kostenrisiko führt, hinsichtlich der Kostenstellen der VwG-Aufwandersatzverordnung, somit für Personen im Stande der Schubhaft zu einer Abwägung zwischen den möglichen Kosten und der Erfolgschancen einer Beschwerdeerhebung. Dabei wird das Kostenrisiko in der Regel derart überwiegen, als dieses den notwendigen Unterhalte gravierend beeinträchtigen würde, zumal viele Asylwerber und Fremde ohnehin auf Zuwendungen aus der Grundversorgung angewiesen sind und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt über kein eigenes Einkommen verfügen. Die hohen Kosten, die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft verbunden sind, sind daher dazu geeignet Schubhäftlinge von der Erhebung einer Beschwerde abzuhaften, zumal die Beantragung von Verfahrenshiffe nicht vorgesehen ist und Schubhäftlinge in der Regel nicht in der Lage sind die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme iSd Artikel 6, GRC - Im Hinblick auf die Garantie des Artikel 5, Absatz 4, EMRK - in seiner Effektivität unterlaufen werden würde. Daher ist die BVwG-EGebV und Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung aufgrund des Gebots des effet utile des Artikel 4, Absatz 3, EUV nicht anzuwenden, um die unmittelbare Wirkung des Artikel 6, GRC nicht zu unterlaufen.

Daher möge das BVwG zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des §35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung im Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht anzuwenden sind."Daher möge das BVwG zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des §35 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung im Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht anzuwenden sind."

Der Beschwerdeführer stellte abschließend unter anderem (entscheidungsrelevant) die Anträge, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 26.12.2015 in rechtswidriger Weise erfolgte in eventu, die ordentliche Revision zulassen, dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beigeben, in eventu, die ordentliche Revision zulassen; den BF von der Eingabegebühr gern § 2 Abs 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung befreien, in eventu die ordentliche Revision zulassen, dem BF Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen, in eventu die ordentliche Revision zulassen.Der Beschwerdeführer stellte abschließend unter anderem (entscheidungsrelevant) die Anträge, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 26.12.2015 in rechtswidriger Weise erfolgte in eventu, die ordentliche Revision zulassen, dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beigeben, in eventu, die ordentliche Revision zulassen; den BF von der Eingabegebühr gern Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-Eingabengebührverordnung befreien, in eventu die ordentliche Revision zulassen, dem BF Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen, in eventu die ordentliche Revision zulassen.

Das BFA informierte mit Schriftsatz vom 04.01.2016 über das gegenständliche Verfahren – Beschwerdeeinbringung am 30.12.2015 (Faxdatum: 30.12.2015) und wies auf die Übermittlung des Verwaltungsaktes hin. Die Verwaltungsbehörde beantragte Kostenzuspruch im verzeichneten Ausmaß – Vorlageaufwand € 57,40; Schriftsatzaufwand € 368,80; Gesamt €426,20.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 12.01.2016 wurde die Schubhaftbeschwerde abgewiesen, der Verwaltungsbehörde die beantragten Kosten zugesprochen, der Antrag des Beschwerdeführers auf Beigabe eines Verfahrenshelfers zurückgewiesen, ebenso wie der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 9. Juni 2016, E 263/2016-14 der Beschwerde stattgab – begründend führte er entscheidungswesentlich aus:

" [ ]

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerde ist begründet.

Das Bundesverwaltungsgericht hätte im Rahmen des Abspruchs über den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers die mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2016, G 447/2015 ua., aufgehobene Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs. 2 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, anzuwenden gehabt (vgl. VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032).Das Bundesverwaltungsgericht hätte im Rahmen des Abspruchs über den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers die mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2016, G 447 aus 2015, ua., aufgehobene Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 5 oder Paragraph 3, GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, anzuwenden gehabt vergleiche VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032).

Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war (vgl. VfGH 9.3.2016, E 1845/2015). 2. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war vergleiche VfGH 9.3.2016, E 1845 aus 2015,). 2. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404 aus 1985,).

3. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger des Kosovo und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des §2 Abs. 4 Z 1Der Beschwerdeführer (im folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger des Kosovo und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des §2 Absatz 4, Ziffer eins

FPG.

Der BF hält sich seit ungefähr 05.02.2015 in Österreich und stellte am 05.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 20.12.2015, Zl. IFA 276567202/150135260, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem § 3 Abs 1 iVm §2 Abs 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen {Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und gemäß § 52 Abs 9 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Die Verwaltungsbehörde hat sich umfassendst mit der Situation im Kosovo auseinandergesetzt.Der BF hält sich seit ungefähr 05.02.2015 in Österreich und stellte am 05.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 20.12.2015, Zl. IFA 276567202/150135260, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit §2 Absatz eins, Ziffer 13, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Abs in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen {Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Verwaltungsbehörde hat sich umfassendst mit der Situation im Kosovo auseinandergesetzt.

Der Beschwerdeführer "kam aus wirtschaftlichen Gründen und weil ich an Depressionen leide".

Seine in der Schubhafteinvernahme vom 26.12.2015 ursprünglich getätigten Absichtserklärungen "Ich habe den Wunsch, nach Hause in den Kosovo zurückzukehren und werde mit der Rückkehrberatung Kontakt aufnehmen". Ich werde in den Kosovo zurückkehren, das ist mir lieber, als in Österreich im Gefängnis zu sitzen" relativierte der Beschwerdeführer bereits am Schluss der Schubhafteinvernahme, in dem er zu Protokoll gab:

"Ich möchte noch anführen, dass ich eventuell nicht in den Kosovo zurückkehren, dass ich auch in Erwägung ziehe, in Zukunft einen Folgeantrag zu stellen, wenn dieser Asylantrag abgeschlossen ist."

In der Folge stellte er innerhalb der Rechtsmittelfrist hinsichtlich des ihm am 26.12.2015 zugestellten negativen (Asyl)Bescheides am 07.02.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz – zur rechtlichen Wertung desselben als Beschwerde siehe rechtliche Beurteilung. Diesbezüglich erfolgte am selben Tag seine Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Ausdrücklich gab er auf die Frage "Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?" an:

"Ich habe nichts zu befürchten."

Der Beschwerdeführer hat sohin diesen Antrag lediglich gestellt, um seine Abschiebung in den Kosovo zumindest zu "behindern".

Seit 12.03.2015 lebt er unangemeldet in Österreich bei unterschiedlichen Freunden in Wen, deren Identität er jedoch nicht preisgibt. Der Beschwerdeführer hat sich dadurch dem Asylverfahren entzogen und wurde deshalb am 12.10.2015 von der Verwaltungsbehörde ein Festnahmeauftrag erlassen. Der Beschwerdeführer weiß nicht, wo er "aktuell unterkommen könnte", zuletzt – unmittelbar vor seiner Festnahme am 26.12.205 – war er in einer Moschee in Wels aufhältig, und löste aber dort den Brandalarm aus, woraufhin er von einer Funkstreife angetroffen und nachfolgend festgenommen wurde.

Mit Mandatsbescheid vom 26.12.2015 wurde (nach durchgeführter Einvernahme) gemäß §76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 26.12.2015 wurde (nach durchgeführter Einvernahme) gemäß §76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit Verfahrensanordnung (gemäß §63 Abs. 2 AVG) vom 26.12.2015 wurde die im Spruch angeführte Rechtsvertretung als Rechtsberater bestellt. Der Beschwerdeführer ließ sich im Beschwerdeverfahren durch diesen Rechtsberater vertreten und erhob durch diesen am 30.12.2015 Beschwerde.Mit Verfahrensanordnung (gemäß §63 Absatz 2, AVG) vom 26.12.2015 wurde die im Spruch angeführte Rechtsvertretung als Rechtsberater bestellt. Der Beschwerdeführer ließ sich im Beschwerdeverfahren durch diesen Rechtsberater vertreten und erhob durch diesen am 30.12.2015 Beschwerde.

Der Beschwerdeführer ist geschieden, seine Ex- Gattin und das gemeinsame Kind leben im Kosovo.

Der Beschwerdeführer hat Verwandte in Österreich und auch in Deutschland (Nürnberg) – "wir pflegen aber keinen sehr intensiven Kontakt".

In Österreich lebt eine Schwester; außer dieser, seiner Schwester hat er niemanden in Österreich. Diese "hat mir ab und zu etwas Geld zugesteckt. Ich kann bei meiner Schwester keine Aufnahme finden, ich habe mich seit Februar 2015 einmal kurz bei meiner Schwester aufgehalten, bin aber dann untergetaucht. Aktuell kann ich leider bei meiner Schwester nicht unterkommen. Die Wohnung ist versperrt. Meine Schwester ist vor drei Tagen in den Kosovo gereist." Sonst lebte er bei diversen Bekannten, die er "nicht namentlich nennen möchte".

Selbst wenn die Schwester aktuell bereit wäre, den Beschwerdeführer bei sich wohnen zu lassen, besteht nach dem bisherigen Verhalten erhebliche Fluchtgefahr.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine finanziellen Mittel. Er hat keine Berufsausbildung und keine Arbeit. Auch in Österreich fand er keine Arbeit. Im Kosovo hat er "ab und zu gearbeitet, was Ständiges fand ich nicht".

Der Beschwerdeführer leidet an Depressionen und hat hohen Blutdruck. Er wurde vor der Schubhafteinvernahme von der Amtsärztin untersucht und teilte diese ihm mit, welche Medikamente, die ihm auch ausgefolgt wurden, er wie einzunehmen hat. Zuvor befand sich der Beschwerdeführer wegen einer Panikattacke infolge des Absetzens der entsprechenden Medikation am 17.12.2015 in stationärer Behandlung eines österreichischen Krankenhauses, wo aber die "Bewusstseinslage" als "wach und klar, allseits orientiert; Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit unauffällig; keine Auffassungsstörung; das Denkziel wird erreicht", diagnostiziert wurde. Ausdrücklich wurde "keine akute Suizidalität" festgestellt.

Der Beschwerdeführer war und ist daher haftfähig.

Die Abschiebung in den Kosovo am 27.01.2016 bedurfte der Sicherung mittels Schubhaft; sie war rechtlich und faktisch möglich.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Einreise im Bundesgebiet im Februar 2015, zu den nunmehr vorliegenden zweifachen Asylantragstellungen in Österreich, zum Aufgriff des Beschwerdeführers am 26.12.2015 in Wels und zu den bisher vorliegenden Verfügungen und Entscheidungen der Verwaltungsbehörde ergeben unzweideutig aus der schriftlichen aktenmäßigen Erfassung; ebenso aber ist auch der Umstand des die Haftfähigkeit nicht beeinträchtigten Krankheitsbildes der Aktenlage zu entnehmen. Hinsichtlich letzteren Faktums ist ausdrücklich auf den im Akt aufliegenden Entlassungsbericht eines österreichischen Krankenhauses vom 17.12.2015 und der darin enthaltenen umfassenden Diagnostik sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Schubhafteinvernahme, als er die zuvor erfolgte Untersuchung durch die Amtsärztin anführte. Aus all dem leitet sich die Feststellung der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ab.

Das Vorliegen der Bestellung jenes Rechtsberaters, durch welchen sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vertreten ließ ist (gleichermaßen) unstrittig.

In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, also des Fehlens ausreichender sozialer Anknüpfungspunkte – der Beschwerdeführer nannte im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens familiärer/sozialer Anknüpfungspunkte Verwandte in Deutschland und in Österreich - in Österreich lebt eine Schwester - , zu denen er "aber keinen sehr intensiven Kontakt pflegt". Ausdrücklich hat er in der Schubhafteinvernahme angegeben (Hervorhebung durch den Einzelrichter), dass diese "mir ab und zu etwas Geld zugesteckt hat. Ich kann bei meiner Schwester keine Aufnahme finden, ich habe mich seit Februar 2015 einmal kurz bei meiner Schwester aufgehalten, bin aber dann untergetaucht. Aktuell kann ich leider bei meiner Schwester nicht unterkommen. Die Wohnung ist versperrt. Meine Schwester ist vor drei Tagen in den Kosovo gereist", sodass sich die Beschwerdebehauptung "Der BF hat in der Einvernahme angegeben, bei seiner Schwester, [ ], geb. [ ], Unterkunft nehmen zu können" als aktenwidrig darstellt.

Als aktenwidrig erweist sich aber auch die Beschwerdebehauptung

Der BF hat seine Ausreisewilligkeit und weitere Kooperationsbereitschaft bei der niederschriftlichen Einvernahme am 26.12.2015 gegenüber der belangten Behörde ausdrücklich kundgetan. Der BF hat dem BFA ausdrücklich mitgeteilt, dass er von sich aus Kontakt mit der Rückkehrberatung des Vereins Menschenrechte Österreich (VMÖ) aufnehmen wird":

Dies insofern, als die Beschwerde die Angaben am Schluss der Schubhafteinvernahme nach erfolgter Rückübersetzung, mit denen er die ursprünglich angeführte Ausreisewilligkeit relativierte, in dem er ausdrücklich zu Protokoll gab:

"Ich möchte noch anführen, dass ich eventuell nicht in den Kosovo zurückkehren, dass ich auch in Erwägung ziehe in Zukunft einen Folgeantrag zu stellen, wenn dieser Asylantrag abgeschlossen ist."

aussparte.

Da der Beschwerdeführer dieser Ankündigung in der Folge einen weiteren Asylantrag, und zwar am 07.02. 2016, folgen ließ und zusätzlich in der nachfolgenden Befragung (durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes) ausdrücklich in Bezug auf die Frage nach dem Vorliegen einer Rückkehrbefürchtung "Ich habe nichts zu befürchten" zu Protokoll gab, ist der Beschwerdebehauptung

"In einer Gesamtbetrachtung ergeben sich im vorliegenden Fall aufgrund der Kooperationsbereitschaft und Ausreisewilligkeit des BF keine Umstände, die auf einen Sicherungsbedarf hindeuten. Vielmehr betonte der BF stets von sich aus, freiwillig in den Kosovo ausreisen zu wollen."

der Boden entzogen.

In diesem Zusammenhang findet auch die weitere Beschwerdebehauptung

"Das vom BFA vorgeworfene unkooperative Verhalten des BF bezieht sich nur auf die Verschleierung des Aufenthaltsortes aufgrund der unterlassenen Meldung nach dem Meldegesetz"

Insofern keine Deckung in der Aktenlage, als "eine mangelnde Kooperationsbereitschaft" nicht bloß "aus der fehlenden Meldung nach dem Meldegesetz" abzuleiten ist, sondern überhaupt in der in der Schubhafteinvernahme erfolgten Weigerung, die bisherigen Aufenthaltsorte und Unterkunftgeber ab dem 12.03.2015 – bis zu diesem Zeitpunkt lag eine polizeiliche Meldung vor – bekanntzugeben, wie ausdrücklich dem Schubhafteinvernahmeprotokoll zu entnehmen ist.

Insofern war im Ergebnis der verwaltungsbehördlichen Annahme des Bestehens eines Sicherungsbedarfes nicht entgegenzutreten und wäre nach dem bisherigen festgestellten Verhalten auch dann erhebliche Fluchtgefahr anzunehmen, wenn die Schwester aktuell bereit wäre, den Beschwerdeführer bei sich wohnen zu lassen, setzt doch dies im Gegenzug auch voraus, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer diese Möglichkeit tatsächlich wahrnimmt. Letztere Bereitschaft des Beschwerdeführers wurde aber von diesem zu keinem Zeitpunkt insofern nicht einmal substantiiert behauptet, als er ja ausdrücklich von keinem besonderen Kontaktverhältnis zur Schwester spricht, welche ihm im Übrigen nur manchmal "Geld steckt".

Zum Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Anwendung gelinderer Mittel siehe rechtliche Beurteilung.

In Bezug auf die sonstige fehlenden soziale Verankerung, also der bestehenden Mittellosigkeit, der Unmöglichkeit, in Österreich Arbeit zu finden, ist ausdrücklich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme zu verweisen.

Der Beschwerdeführer war also nicht bloß ausreiseunwillig, sondern hatte bereits ein entsprechendes Verhalten gesetzt, um sich dem Zugriff der Verwaltungsbehörde zu entziehen – hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang nochmals nicht nur auf die am Ende der Schubhafteinvernahme getätigte Äußerung,

* "Ich möchte noch anführen, dass ich eventuell nicht in den Kosovo zurückkehren, dass ich auch in Erwägung ziehe in Zukunft einen Folgeantrag zu stellen, wenn dieser Asylantrag abgeschlossen ist.";

sondern auch auf

* den weiteren unbegründeten Antrag vom 07.02.2016.

Dass die Abschiebung faktisch nicht unmöglich war, ergibt sich aus dem Faktum der geklärten Identität des Beschwerdeführers – der Beschwerdeführer hat bekanntlich einen Personalausweis in Vorlage gebracht – , im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Kosovo in solchen Fällen zur Rückübernahme ohne Heimreisezertifikat bereit ist, sodass eine rasche, relativ unbürokratische Rücknahme des Beschwerdeführers durch den Herkunftsstaat als sicher anzunehmen war – der Beschwerdeführer wurde letztlich auch am 27.01.2016 abgeschoben; zur Frage der rechtlichen Durchführbarkeit siehe rechtliche Beurteilung.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens geklärt war.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, auf der Zitierung höchstgerichtlicher Judikatur basierende (allgemeine) Verhandlungspflicht findet gerade, bezogen auf den gegenständlichen Fall, keine Deckung in der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:

In seiner jüngsten Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, welches ein Schubhafterkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit zugrundeliegendem Mandatsbescheid der Verwaltungsbehörde behob und der Beschwerdeführer nicht in seine Überlegungen miteinbezog, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Nicht nur, dass also nach der aktuellen Judikatur keine allgemeine Verhandlungspflicht – in Schubhaftbeschwerdeverfahren nach Schubhaftanordnung mittels Mandatsbescheid – besteht, sondern diese Pflicht auch in Fällen, in denen das (Beschwerde)vorbringen offensichtlich – zweifelsfrei – mit der Aktenlage – bisherigen Ermittlungen – im Widerspruch steht, entfällt, was gegenständlich der Fall ist: Das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens eines Sicherungsbedarfes, bezogen auf die Schubhafteinvernahme, steht (gerade) mit den Angaben des Beschwerdeführers in eben dieser Einvernahme in Widerspruch, wie vorhin aufzuzeigen war.

Abschließend sei noch angeführt, dass die in der Beschwerde erhobene Rüge des Fehlens ausreichender Ermittlungstätigkeit und der Unterlassung einer notwendigen Einzelfallprüfung im Ergebnis nicht zutrifft:

Bereits die Verwaltungsbehörde hat auf die Unterlassung der Bekanntgabe geänderter Wohnsitzverhältnisse seit 12.03.2015 hingewiesen; da der Beschwerdeführer den weiteren Antrag erst am 07.02.2015, also erst nach Beschwerdeerhebung, stellte, kann/könnte der Verwaltungsbehörde diesbezüglich auch kein Vorwurf gemacht werden; insbesondere im Sinne der Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Verhältnis zu seiner Schwester musste sie auch davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Möglichkeit der Bildung geordneter Wohnverhältnisse hat.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

[ ]

Dass die gegenständliche Schubhaft im Hinblick auf den, den angeführten Bestimmungen und Art 5 lit f EMRK sowie Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG innewohnenden (Sicherungs)Zweck bis zum Zeitpunkt der Schubhaftbeschwerdeerhebung rechtlich nicht unmöglich war, ergibt sich schon aus dem Umstand des Vorliegens einer bereits seit 26.12.2015 durchsetzbaren Rückkehrentscheidung.Dass die gegenständliche Schubhaft im Hinblick auf den, den angeführten Bestimmungen und Artikel 5, Litera f, EMRK sowie Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG innewohnenden (Sicherungs)Zweck bis zum Zeitpunkt der Schubhaftbeschwerdeerhebung rechtlich nicht unmöglich war, ergibt sich schon aus dem Umstand des Vorliegens einer bereits seit 26.12.2015 durchsetzbaren Rückkehrentscheidung.

§ 76. (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,Paragraph 76, (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

"Fluchtgefahr" ist jedenfalls bereits im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG idgF anzunehmen, da der Beschwerdeführer "sich dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat", indem er ab dem 12.03.2015 untertauchte."Fluchtgefahr" ist jedenfalls bereits im Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG idgF anzunehmen, da der Beschwerdeführer "sich dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat", indem er ab dem 12.03.2015 untertauchte.

Zwar vermögen mangelnde soziale Verankerung, Mittellosigkeit etc. für sich (allein) keine Schubhaftanordnung zu rechtfertigen, es kommt diesen persönlichen Umständen aber insofern Bedeutung zu, als sie (gegenständlich) nicht nur nicht in der Lage sind, die anzunehmende Fluchtgefahr zu relativieren, sondern im Zusammenhalt mit dem übrigen vertrauensunwürdigen Verhalten – permanentes Untertauchen ab dem 12.03.2015 und Notwendigkeit der Erlassung eines Festnahmeauftrages, der im Übrigen erst Monate später erlassen wurde, sodass der Beschwerdeführer hinreichend Zeit gehabt hätte, der Behörde seine zwischenzeitlichen Aufenthaltsorte bekanntzugeben, sowie der weiteren Weigerung (in der Schubhafteinvernahme), seine bisherigen Aufenthaltsorte der Verwaltungsbehörde bekanntzugeben – eine solche indizieren:

"Insbesondere das geringe Bestehen familiärer Beziehungen", "das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit", hier: die Nichtausübung, "beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel" – der Beschwerdeführer ist mittellos – "sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes" – der Beschwerdeführer wollte nicht einmal die Adressen, wo er tatsächlich wohnte, benennen, lassen auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG idgF als erfüllt erscheinen."Insbesondere das geringe Bestehen familiärer Beziehungen", "das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit", hier: die Nichtausübung, "beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel" – der Beschwerdeführer ist mittellos – "sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes" – der Beschwerdeführer wollte nicht einmal die Adressen, wo er tatsächlich wohnte, benennen, lassen auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG idgF als erfüllt erscheinen.

Da im Gegenzug keinerlei in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände die bestehende Fluchtgefahr abzuschwächen können, ist diese als "erheblich" anzunehmen.

Dies insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer nicht bloß, wie bereits ausgeführt, ausreiseunwillig ist/war, sondern dies auch durch die nach Beschwerdeerhebung am 07.02.2015 erfolgte weitere Antragstellung hinreichend zum Ausdruck brachte, jedenfalls nicht in den Kosovo zurückkehren zu wollen – dazu siehe noch näher im Rahmen des Ausspruches über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall schied mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus. Von ausreichenden Geldmitteln kann nicht davon gesprochen werden, wenn die Schwester gelegentlich "Geld steckt". Im Übrigen wurde die Anwendung dieser Form eines gelinderen Mittels in der Beschwerde nicht gefordert.Im vorliegenden Fall schied mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus. Von ausreichenden Geldmitteln kann nicht davon gesprochen werden, wenn die Schwester gelegentlich "Geld steckt". Im Übrigen wurde die Anwendung dieser Form eines gelinderen Mittels in der Beschwerde nicht gefordert.

Inwiefern aus dem bisherigen Verhalten der Schluss gezogen werden könnte, dass "der Beschwerdeführer einer periodischen Meldeverpflichtung nachgekommen wäre", lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen, abstrahiert man von den aktenwidrigen Vorbringensteilen – siehe Beweiswürdigung – nicht ableiten; im Gegenteil: Mit der Weigerung der Offenlegung seiner sozialen Beziehungen in Österreich, aus denen sich aktuell und hinkünftig geordnete Wohnverhältnisse erschließen ließen, drängte sich Annahme der Verwaltungsbehörde, dass aufgrund "seiner persönlichen Lebenssituation ‚ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestünde‘ auf; all dies galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".

Letztlich konnte also aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung gehalten hätte.

Gerade das Vorliegen einer Fluchtgefahr im erheblichen Ausmaß, welche in dem gänzlichen Fehlen von Kooperationsbereitschaft und der im Verhalten nicht bloß verbal geäußerten, sondern durch das Verhalten unterstrichenen Ausreiseunwilligkeit zum Ausdruck kam, ließ die Schubhaft bis zum 21.01.2016 als nicht unverhältnismäßig erscheinen.

Es war daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass über die Frage der aufschiebenden Wirkung vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – siehe zuletzt VwGH v. 20. 10. 2016, Zl. Ra 2015 21 0091-12, Ro 2015 21 0031-3 mwN –mangels Rechtsschutzinteresses nicht zu entscheiden war, "weil die Schubhaft bereits beendet wurde".

Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Die Ausführungen, welche auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde – unter Hinweis aus Art 6 GRC und Art 5 Abs. 4 EMRK – zielen, überzeugen nicht:Die Ausführungen, welche auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde – unter Hinweis aus Artikel 6, GRC und Artikel 5, Absatz 4, EMRK – zielen, überzeugen nicht:

Artikel 5 Abs. 4 EMRKArtikel 5 Absatz 4, EMRK

(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, daß ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.

Artikel 6 GRC

Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Aus letzterer Bestimmung ist für die Frage konkreten Rechtsschutzes schon vom Wortlaut her nichts zu gewinnen – dem Artikel 5 Abs. 4 EMRK eher entsprechendAus letzterer Bestimmung ist für die Frage konkreten Rechtsschutzes schon vom Wortlaut her nichts zu gewinnen – dem Artikel 5 Absatz 4, EMRK eher entsprechend

Artikel 47 Abs. 1 und Abs. 3Artikel 47 Absatz eins und Absatz 3

(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(3) Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Diesbezüglich ist zunächst einmal festzuhalten, dass den angeführten Bestimmungen nichts zur Kostentragung, im speziellen zum Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist.

Darüber hinaus erwiese sich die Argumentation in Richtung effektiver Rechtsschutz nur dann als stichhältig, wenn man die Kostentragungsregelung als Zugangsvoraussetzung ansehen würde, was aber offensichtlich nicht in § 35 VwGVG vorgesehen ist:Darüber hinaus erwiese sich die Argumentation in Richtung effektiver Rechtsschutz nur dann als stichhältig, wenn man die Kostentragungsregelung als Zugangsvoraussetzung ansehen würde, was aber offensichtlich nicht in Paragraph 35, VwGVG vorgesehen ist:

Denn jeder Beschwerdeführer hat unabhängig von der Frage der Kostentragung das Recht auf Überprüfung der Haft durch ein Gericht.

Die Regelung des § 35 VwGVG ist daher weder EMRK widrig noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie in der Beschwerde behauptet.Die Regelung des Paragraph 35, VwGVG ist daher weder EMRK widrig noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie in der Beschwerde behauptet.

Darüber hinaus sind die gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Ein Aufbürden eines Kostenrisikos (einseitig) zu Lasten des Beschwerdeführers im Schubhaftbeschwerdeverfahren und ein damit verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit auch unter diesem Aspekt nicht erkannt werden.Darüber hinaus sind die gemäß Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Ein Aufbürden eines Kostenrisikos (einseitig) zu Lasten des Beschwerdeführers im Schubhaftbeschwerdeverfahren und ein damit verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit auch unter diesem Aspekt nicht erkannt werden.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im (beantragten) Umfang des §1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im (beantragten) Umfang des §1 Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt III.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch zwei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch drei.).

Zu Spruchpunkt V. (Verfahrenshelfer):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Verfahrenshelfer):

In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben.In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des Paragraph 40, VwGVG und Artikel 47, GRC beizugeben.

Wie der Verfassungsgerichtshof im oben angeführten, behebenden Erkenntnis zur Problematik der Bestellung eines Verfahrenshelfers ausführte,

"hätte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Abspruchs über den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers die mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2016, G 447/2015 ua., aufgehobene Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs. 2 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, anzuwenden gehabt (vgl. VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war (vgl. VfGH 9.3.2016, E 1845/2015).":"hätte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Abspruchs über den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers die mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2016, G 447 aus 2015, ua., aufgehobene Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 5 oder Paragraph 3, GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, anzuwenden gehabt vergleiche VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war vergleiche VfGH 9.3.2016, E 1845 aus 2015,).":

Mit der aktuellen Gesetzesänderung aber – BFA-Verfahrensgesetz idFd BGBl. I Nr. 24/2016 und BGBl. I Nr. 25/2016 – wurde § 52 BFA-VG, insbesondere dessen Abs. 2, maßgeblich für das gegenständliche Verfahren insofern, als das Schubhaftbeschwerdeverfahren infolge der erfolgreichen Verfassungsgerichtshofsbeschwerde wieder beim Bundesverwaltungsgericht (seit 27.06.2016) anhängig wurde, entsprechend adaptiert, womit der bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Zl. 2015/21/0032 ausgesprochenen Forderung des Bestehens von "im innerstaatlichen Recht ausreichenden Komplementärmechanismen" insofern Rechnung getragen wurde, als dadurch "gewährleistet ist, dass der Fremde effektive Unterstützung (insbesondere) in einer Beschwerdeverhandlung erhält, was aber jedenfalls notwendig erscheint, um in diesem Fall einen wirksamen Zugang zum BVwG iSd Art. 47 Abs. 3 GRC zu verschaffen" – siehe auch angefügte Materialien:Mit der aktuellen Gesetzesänderung aber – BFA-Verfahrensgesetz idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, – wurde Paragraph 52, BFA-VG, insbesondere dessen Absatz 2,, maßgeblich für das gegenständliche Verfahren insofern, als das Schubhaftbeschwerdeverfahren infolge der erfolgreichen Verfassungsgerichtshofsbeschwerde wieder beim Bundesverwaltungsgericht (seit 27.06.2016) anhängig wurde, entsprechend adaptiert, womit der bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Zl. 2015/21/0032 ausgesprochenen Forderung des Bestehens von "im innerstaatlichen Recht ausreichenden Komplementärmechanismen" insofern Rechnung getragen wurde, als dadurch "gewährleistet ist, dass der Fremde effektive Unterstützung (insbesondere) in einer Beschwerdeverhandlung erhält, was aber jedenfalls notwendig erscheint, um in diesem Fall einen wirksamen Zugang zum BVwG iSd Artikel 47, Absatz 3, GRC zu verschaffen" – siehe auch angefügte Materialien:

§ 52 (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2. VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 52, (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Materialien zu Abs. 1 und 2:Materialien zu Absatz eins und 2 :

"Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2016 im Verfahren G 447-449/2015 u.a. die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs. 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof erkannte eine unsachgemäße Differenzierung darin, dass nur in den die angefochtene Wortfolge erfassten Fällen ein Rechtsberater zur Vertretung des Fremden auf dessen Ersuchen verpflichtet ist. Es ergäben sich nämlich keine sachlichen Rechtfertigungsgründe dafür, dass Fälle der Verhängung von Schubhaft anders behandelt werden als jene Verfahren, in denen der Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden auch zu einer Vertretung verpflichtet ist. Die im Sinne dieses Judikates vorgesehenen Adaptierungen des § 52 Abs. 1 und 2 sehen nunmehr, auch im Sinne einer Verfahrensvereinfachung und Effizienzsteigerung, Rechtsberatung, als unionsrechtlich gebotene Sonderform der rechtlichen Unterstützung von Antragstellern auf internationalen Schutz oder Antragstellern, die sonst in den Schutzbereich der nachfolgend genannten Regelungen des Unionsrechts fallen, in allen Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes (außer solchen, die rein kostenrechtliche Fragen zum Inhalt haben) vor. Dabei handelt es sich um Rechtsberatung im Sinne von Art. 20 der Verfahrens-RL, Art. 27 Abs. 5 und 6 der Dublin-III-VO, Art. 9 Abs. 6 der Aufnahme-RL und Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Im Hinblick auf die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen wird der 1. Oktober 2016 als Zeitpunkt für das Inkrafttreten festgelegt.""Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2016 im Verfahren G 447-449/2015 u.a. die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 5 oder Paragraph 3, GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof erkannte eine unsachgemäße Differenzierung darin, dass nur in den die angefochtene Wortfolge erfassten Fällen ein Rechtsberater zur Vertretung des Fremden auf dessen Ersuchen verpflichtet ist. Es ergäben sich nämlich keine sachlichen Rechtfertigungsgründe dafür, dass Fälle der Verhängung von Schubhaft anders behandelt werden als jene Verfahren, in denen der Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden auch zu einer Vertretung verpflichtet ist. Die im Sinne dieses Judikates vorgesehenen Adaptierungen des Paragraph 52, Absatz eins und 2 sehen nunmehr, auch im Sinne einer Verfahrensvereinfachung und Effizienzsteigerung, Rechtsberatung, als unionsrechtlich gebotene Sonderform der rechtlichen Unterstützung von Antragstellern auf internationalen Schutz oder Antragstellern, die sonst in den Schutzbereich der nachfolgend genannten Regelungen des Unionsrechts fallen, in allen Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes (außer solchen, die rein kostenrechtliche Fragen zum Inhalt haben) vor. Dabei handelt es sich um Rechtsberatung im Sinne von Artikel 20, der Verfahrens-RL, Artikel 27, Absatz 5 und 6 der Dublin-III-VO, Artikel 9, Absatz 6, der Aufnahme-RL und Artikel 13, Absatz 4, der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Im Hinblick auf die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen wird der 1. Oktober 2016 als Zeitpunkt für das Inkrafttreten festgelegt."

Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren durch die ursprünglich als Rechtsberater bestellte NGO vertreten ließ, wurde dem Erfordernis des aktuellen §52 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG völlig entsprochen. Neue Ermittlungen, die die Durchführung einer Verhandlung erfordert hätten – bei welcher sich der Beschwerdeführer durch den im Spruch angeführten Rechtsberater/Rechtsvertreter vertreten hätte lassen können waren, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht erforderlich.Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren durch die ursprünglich als Rechtsberater bestellte NGO vertreten ließ, wurde dem Erfordernis des aktuellen §52 Absatz 2, letzter Satz BFA-VG völlig entsprochen. Neue Ermittlungen, die die Durchführung einer Verhandlung erfordert hätten – bei welcher sich der Beschwerdeführer durch den im Spruch angeführten Rechtsberater/Rechtsvertreter vertreten hätte lassen können waren, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht erforderlich.

Der Antrag war daher neuerlich, aber nicht mehr auf der Grundlage des § 40 VwGVG, sondern des § 52 Abs. 2 BFA-VG zurückzuweisen.Der Antrag war daher neuerlich, aber nicht mehr auf der Grundlage des Paragraph 40, VwGVG, sondern des Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt VI. (Befreiung von der Eingabegebühr):Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Befreiung von der Eingabegebühr):

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Mit Erkenntnis vom 20. 10. 2016, Zl. Ra 2015 21 0091-12, Ro 2015 21 0031-3, führte der Verwaltungsgerichtshof, diese Rechtsfrage abschließend klärend unzweideutig aus:

"Für die inhaltliche Behandlung eines derartigen Antrages fehlt es aber an einer gesetzlichen Grundlage; auch die Revisionswerberin legt nicht dar, aus welchen Gründen dennoch eine Stattgabe geboten gewesen wäre. Hinsichtlich des Spruchpunktes VI. wurden somit keine für die Lösung des vorliegenden Falles relevanten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.""Für die inhaltliche Behandlung eines derartigen Antrages fehlt es aber an einer gesetzlichen Grundlage; auch die Revisionswerberin legt nicht dar, aus welchen Gründen dennoch eine Stattgabe geboten gewesen wäre. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. wurden somit keine für die Lösung des vorliegenden Falles relevanten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt."

Da also, wie vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten, eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da also, wie vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten, eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt VI. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaftanordnung und Anhaltung sowie der Fortsetzung der Schubhaft aufgrund derselben nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte II. und III. – nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – nicht zuzulassen.

Auch in Bezug auf Spruchpunkt IV. war die Revision jedoch insofern nicht für zulässig zu erklären, als die diesbezügliche Lösung der ursprünglichen Rechtsfrage durch den die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof umsetzenden neuen §52 Abs. 2 BFA-VG gesetzlich eindeutig geklärt wurde.Auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. war die Revision jedoch insofern nicht für zulässig zu erklären, als die diesbezügliche Lösung der ursprünglichen Rechtsfrage durch den die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof umsetzenden neuen §52 Absatz 2, BFA-VG gesetzlich eindeutig geklärt wurde.

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage nunmehr als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt römisch fünf. die Rechtslage nunmehr als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Ausdrücklich hatte der Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis vom 20. 10. 2016, Zl. Ra 2015 21 0091-12, Ro 2015 21 0031-3, ausgeführt, dass es "für die inhaltliche Behandlung eines derartigen Antrages aber an einer gesetzlichen Grundlage fehlt".

Schlagworte

Anhaltung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel,
Kostentragung, Rechtsberater, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verfahrenshilfe,
Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2119042.1.01

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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