TE Bvwg Erkenntnis 2016/12/27 W117 2142754-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.12.2016
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Entscheidungsdatum

27.12.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2142754-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Gambia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, vom 20.12.2016, eingebracht am 20.12.2016 um 15:05 Uhr, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Zahl: 1130741108, vom 14.12.2016, zugestellt am 14.12.2016, und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 14.12.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit: Gambia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, vom 20.12.2016, eingebracht am 20.12.2016 um 15:05 Uhr, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Zahl: 1130741108, vom 14.12.2016, zugestellt am 14.12.2016, und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 14.12.2016 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF und § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Zahl:römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Zahl:

1130741108, vom 14.12.2016, zugestellt am 14.12.2016, und die Anhaltung in Schubhaft vom 14.12.2016 bis zum 27.12.2016 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF und § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung NICHT vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung NICHT vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV idgF hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV idgF hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 14.12.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"F: Sie haben bis dato keine Identitätsdokumente vorgelegt. Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente?

A: Ich habe keine Dokumente.

F: Haben sie vor Österreich in einen anderen Staat zu verlassen?

A: Nein

F: Hatten sie in anderen Staaten bereits Kontakt zur Polizei und wenn ja warum?

A: Nein.

F: Haben sie sich innerhalb der EU oder der Schweiz bereits aufgehalten?

A: Nein

F: Warum haben sie Italien wieder verlassen und wohin?

A: Ich habe dort keine Hilfe bekommen.

F: Haben sie sich innerhalb der EU oder in der Schweiz bereits in Schubhaft befunden? A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich Familienangehörigen?

A: Nein, habe ich nicht.

F: Haben Sie irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich- Arbeit, Ausbildung, etc.? A: Nein habe ich nicht.

F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel?

A: Ich habe 135,- Euro

F: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten?

A: Nein habe ich nicht.

F: Wie könnten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren?

A: Es gibt Leute, die mir geholfen haben.

F: Sind Sie in Österreich amtlich gemeldet?

A: Nein habe ich nicht.

F: Haben sie in Österreich eine Wohnung?

A: Nein habe ich nicht.

F: Wann haben Sie ihr Heimatland verlassen?

A: Ich habe mein Heimatland im Jahr 2015 verlassen.

F: Was war das Ziel ihrer Reise als Sie ihr Heimatland verlassen haben?

A: Mein Ziel war es nach Europa zu kommen.

F: Haben Sie jemals versucht, legal nach Österreich zu reisen bzw. haben Sie jemals versucht, ein Schengenvisum zu erhalten?

A: Nein habe ich nicht versucht.

F: Willigen sie in ihre Abschiebung ein?

A: Ich bin nicht einverstanden.

F: Haben sie vor sich ihrer Abschiebung zu widersetzen?

A: Nein werde ich nicht.

F: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente?

A: Ich habe Hautprobleme bei der Hand.

F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung?

A: Nein war ich nicht.

F: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?

A: Nein nehme ich nicht.

[...]"

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):

"Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben am 27.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei in der Folge rechtskräftig in I. Instanz die Nichtzuständigkeit Österreichs festgestellt wurde."Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben am 27.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei in der Folge rechtskräftig in römisch eins. Instanz die Nichtzuständigkeit Österreichs festgestellt wurde.

In einem Konsultationsverfahren mit Italien wurde eine Überstellungsfrist bis 18.04.2018 festgelegt.

[...]

Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Die Bestimmungen des FPG sind daher auf Ihre Person anwendbar. Laut Ihren Angaben stammen Sie aus Gambia.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie halten sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde Ihrem Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen Sie die Außerlandesbringung angeordnet und Ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz als für zulässig erklärt. Italien hat der Rücknahme auch bereits zugestimmt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde Ihrem Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen Sie die Außerlandesbringung angeordnet und Ihre Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz als für zulässig erklärt. Italien hat der Rücknahme auch bereits zugestimmt.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie hielten sich seit Durchsetzbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung illegal in Österreich auf.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind in Österreich illegal eingereist.

  • -Strichaufzählung
    Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie weisen im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf.

Rechtliche Beurteilung

[...]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie haben unangemeldet Unterkunft genommen respektive sind Sie im Bundesgebiet rechtswidrigen Aufenthalts. Sie haben sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen. Auch haben Sie bis dato keinen einzigen Versuch aus eigenem unternommen, um mit der Behörde in Kontakt zu treten. Sie haben keine Möglichkeit im Bundesgebiet Unterkunft zu nehmen. Alleine dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass Sie überhaupt nicht gewillt und interessiert sind, an Ihrem Verfahren aus Eigenem mitzuwirken und Sie wieder untertauchen werden. Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß § 77 Abs. 3 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.Sie haben unangemeldet Unterkunft genommen respektive sind Sie im Bundesgebiet rechtswidrigen Aufenthalts. Sie haben sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen. Auch haben Sie bis dato keinen einzigen Versuch aus eigenem unternommen, um mit der Behörde in Kontakt zu treten. Sie haben keine Möglichkeit im Bundesgebiet Unterkunft zu nehmen. Alleine dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass Sie überhaupt nicht gewillt und interessiert sind, an Ihrem Verfahren aus Eigenem mitzuwirken und Sie wieder untertauchen werden. Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.

Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus, da Sie zwar über Barmittel verfügen, jedoch dieser Betrag bei weitem nicht ausreichend erscheint, dass davon ausgegangen werden kann, dass ein ausreichender Betrag eingehoben werden kann, der im Hinblick auf Ihr Verhalten verfahrenssichernd erscheint. Mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie bewiesen, dass Sie weder dazu bereit sind die österreichischen Rechtsvorschriften noch Vertreter der Staatsgewalt zu achten. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen.

[...]"

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 14.12.2016, 14:00 Uhr ordnungsgemäß zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2016, eingebracht am selben Tag im Faxwege um 15.05 Uhr, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus.

"Sachverhalt (Kurzdarstellung)

Der BF ist Staatsangehöriger Gambias und stellte am 27.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF war zunächst in einem Grundversorgungsquartier in Villach untergebracht, wohnte in den letzten Wochen vor der Schubhaftverhängung aber privat bei seiner Freundin [...] an der Adresse [...]straße [...], [...].

Dem angefochtenen Schubhaftbescheid zufolge wurde der Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig zurückgewiesen. Ob dieser Bescheid wirksam zugestellt wurde, kann der BFV auf Basis der bisherigen Informationen nicht abschließend beurteilen.

Am 14.12.2016 suchte der BF von sich aus die Polizeiinspektion in Traiskirchen auf, um den Verlust seiner Verfahrenskarte gern § 50 AsylG bekannt zu geben und eine neue Karte zu beantragen. Er wollte sich auch über den Stand des Verfahrens informieren und seinen Aufenthaltsort bekannt geben. Am selben Tag wurde der BF zur Schubhaftverhängung einvernommen und es wurde über ihn die Schubhaft angeordnet.Am 14.12.2016 suchte der BF von sich aus die Polizeiinspektion in Traiskirchen auf, um den Verlust seiner Verfahrenskarte gern Paragraph 50, AsylG bekannt zu geben und eine neue Karte zu beantragen. Er wollte sich auch über den Stand des Verfahrens informieren und seinen Aufenthaltsort bekannt geben. Am selben Tag wurde der BF zur Schubhaftverhängung einvernommen und es wurde über ihn die Schubhaft angeordnet.

Erhebliche Fluchtgefahr liegt nicht vor

Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art 28 der Dublin lll-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch unter der Prämisse, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gern Art 28 Abs 2 eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle, dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1). Die belangte Behörde legt im angefochtenen Bescheid nicht dar, worin im vorliegenden Fall die besonderen Umstände liegen, die eine solche Ausnahmesituation begründen würden.Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Artikel 28, der Dublin lll-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch unter der Prämisse, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gern Artikel 28, Absatz 2, eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle, dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird vergleiche zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1). Die belangte Behörde legt im angefochtenen Bescheid nicht dar, worin im vorliegenden Fall die besonderen Umstände liegen, die eine solche Ausnahmesituation begründen würden.

Die Fluchtgefahr wird damit begründet, dass der BF unangemeldet Unterkunft genommen respektive rechtswidrigen Aufenthaltes sei. Er habe sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen und habe bis dato keinen einzigen Versuch unternommen, um mit der Behörde in Kontakt zu treten. Der BF habe keine Möglichkeit im Bundesgebiet Unterkunft zu nehmen. "Alleine dieses Verhalten" (wobei unklar bleibt, auf welches Verhalten sich die belangte Behörde in diesem Kontext bezieht) lasse den Schluss zu, dass der BF überhaupt nicht gewillt und interessiert sei, an seinem Verfahren aus Eigenem mitzuwirken und wieder untertauchen werde.

Die Feststellungen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang sind jedoch zum Teil unzutreffend. Richtig ist lediglich, dass der BF aus dem Grundversorgungsquartier in Villach aufgrund zu langer Abwesenheit abgemeldet wurde und er im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über keine behördliche Meldung verfügte. Unzutreffend ist jedoch, dass der BF bis dato keinen einzigen Versuch unternommen hätte, von sich aus mit der Behörde in Kontakt zu treten. Vielmehr ist der BF an genau jenem Tag, an dem die Schubhaft verhängt wurde, selbst von Villach aus nach Traiskirchen gefahren und suchte

dort die Polizeiinspektion zum Zweck, sich mit der im Asylverfahren zuständigen Behörde in

Verbindung zu setzen, auf. Dem BF war bewusst, dass sich die Erstaufnahmestelle und die Regionaldirektion in unmittelbarer Nähe der Polizeiinspektion befinden, er war am Beginn seines Asylverfahrens selbst in der BS Traiskirchen aufhältig.

Beweis: PV; Anhalteprotokoll aus dem Verfahrensakt bei der belangten Behörde

Dieser Umstand wird von der belangten Behörde jedoch völlig ignoriert. Dabei ist gerade diesem Umstand erhebliche Bedeutung beizumessen. Von einer Person, die sich dem behördlichen Verfahren entziehen möchte, ist nämlich nicht zu erwarten, dass sie von sich aus die der Erstaufnahmestelle nächstgelegene Polizeiinspektion aufsucht. Es belegt den Umstand, dass der BF - im Gegensatz zur im angefochtenen Bescheid geäußerten Ansicht - bereit ist, am Verfahren mitzuwirken.

Wie sich aus dem Schreiben von Frau [...], Beilage [...], ergibt, war der Grund, warum der BF zu lange von seiner Unterkunft entfernt war, dass der BF in dieser Zeit bei seiner Freundin blieb, da diese zu diesem Zeitpunkt krank war und Unterstützung benötigte.

Wie das beigelegte Schreiben von Frau [...] belegt, verfügt der BF auch sehr wohl über einen Wohnsitz im Bundesgebiet, wo er nach seiner Entlassung aus der Schubhaft Unterkunft nehmen könnte.

Der BF wusste die Adresse seiner Freundin [...] zwar nicht auswendig, verfügt aber über ihre Telefonnummer. Wäre dem BF in der Einvernahme am 14.12.2016 die Möglichkeit geboten worden, Kontakt mit [...] aufzunehmen, hätte er die Adresse, wo er sich aufgehalten hat, angeben können. Da der BF in der Einvernahme am 14.12.2016 angegeben hat, über Freunde in Österreich zu verfügen, die ihm bei der Finanzierung des Aufenthaltes geholfen haben, hätte er zumindest nach den Namen und der Art ihrer Unterstützung gefragt werden müssen. [...] hätte die Angaben des BF bestätigen bzw die in Beilage [...] angeführten Umstände erläutern können.

Zum Beweis dafür, dass der BF über einen Wohnsitz und eine soziale Verankerung in Villach verfügt, wird neben der Heranziehung von Beilage [...] auch die Einvernahme von Frau, [...] p.a. [...], [...], als Zeugin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Gerade die in Villach bereits vorliegende soziale Verankerung des BF (vgl Beilage [...]) spricht in seinem Fall - neben dem Umstand, dass dieser von sich aus in Kontakt mit der Behörde getreten ist - gegen das Bestehen einer Fluchtgefahr. Überdies hat der BF stets wahrheitsgemäße und gleichlautende Angaben zu seiner Identität und zu seiner Fluchtroute getätigt. Diese Mitwirkung im Verfahren hätte von der belangten Behörde zugunsten des BF berücksichtigt werden müssen (vgl VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498).Gerade die in Villach bereits vorliegende soziale Verankerung des BF vergleiche Beilage [...]) spricht in seinem Fall - neben dem Umstand, dass dieser von sich aus in Kontakt mit der Behörde getreten ist - gegen das Bestehen einer Fluchtgefahr. Überdies hat der BF stets wahrheitsgemäße und gleichlautende Angaben zu seiner Identität und zu seiner Fluchtroute getätigt. Diese Mitwirkung im Verfahren hätte von der belangten Behörde zugunsten des BF berücksichtigt werden müssen vergleiche VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498).

Die dargestellten Umstände wiegen die Verletzung der Meldeverpflichtung im Ergebnis wieder auf. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, begründet sich in erster Linie darauf, dass er bis zur Einvernahme am 14.12.2016 keine Kenntnis von der mittlerweile erfolgten Erledigung des Asylverfahrens hatte. Es ist daher nicht von einer Fluchtgefahr im erheblichen Ausmaß auszugehen.

[...]

Kostenanträge

Gern § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gern 5 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnuna als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro, [...]Gern Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gern 5 1 Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnuna als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro, [...]

Der BF beantragt darüber hinaus gern § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsaebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.Der BF beantragt darüber hinaus gern Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsaebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.

Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge

• eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und Frau XXXX als Zeugin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;• eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und Frau römisch 40 als Zeugin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

• den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidrigerWeise erfolgte;

• im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren

• Anhaltung des BF nicht vorliegen;

der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen."

Dem Beschwerdeschriftsatz ist noch folgendes eigenhändig mit leserlicher Unterschrift versehenes Begleitschreiben beigelegt:

Sehr geehrte Richterin, sehr geehrter Richter,

nur die Liebe zählt! - kennen Sie diesen Spruch? Als ich [...] Ende Oktober kennenlernte, hatte ich schon nicht mehr an diesen Spruch geglaubt; doch ich wurde eines Anderen belehrt; als ich am 8.11.16 meine Reise nach Marrakesh wegen Krankheit bereits in Wien abbrechen musste, und wieder zurück nach Villach reisen musste, war [...] für mich da und umsorgte mich 2 Tage bei mir zuhause. Leider verlor er dadurch seinen Asylplatz in [...] und ich nahm ihn deswegen bei mir auf und in den 4 Wochen bei mir, konnten wir erste integrative Schritte setzen, wie soziale Kontakte über den Verein [...], wo ich ab Januar ehrenamtlich Deutsch-Kurse abhalten werde, (Erwachsenenbildungstrainerin m. Schwerpunkt Gender-Diverslty-Management}, da ich schon seit 2003, in Wien über den Verein "SOS Mitmensch" in diesem Bereich tätig war. Außerdem konnte [...] beim FC [...] .bereits bei einem Training mitmachen und der Trainer war sehr begeistert und hat ihm angeboten, ihn in der Saison 2017 fix spielen zu lassen. Er könnte bei mir wohnen und sich so leicht hier integrieren, zumal er auch gewillt is,. Deutsch zu lernen. Ich bitte Sie daher inständig, ihn aus der Schubhaft zu entlassen und uns die Chance zu geben, an einer gemeinsamen Zukunft zu arbeiten. Bei einer Vorladung meinerseits, kann ich diese Angaben auch mündlich bestätigen.

Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Stellungnahme, trat damit nicht den Beschwerdeausführungen entgegen und begehrte auch keine Kosten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist Staatsangehöriger von Gambia und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist Staatsangehöriger von Gambia und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 27.9.2016 einen Antrag auf Asyl.

Vom Zeitpunkt der Asylantragstellung bis zum 14.10.2016 war der Beschwerdeführer in der Betreuungsstelle Ost untergebracht, von 14.10.2016 bis 09.11.2016 in der BV Villach. Da der Beschwerdeführer "mehr als 24 Std. abwesend" und "unbekannten Aufenthaltes" wurde er an diesem Tag aus der Grundversorgung entlassen.

In der Folge wies die Verwaltungsbehörde den Asylantrag mit Bescheid vom 14.11.2016, Zahl: 1130741108 + 161298261, gemäß § 5 AsylG idgF als unzulässig zurück und stellte (weiters) spruchgemäß fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig ist. Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Absatz 2 FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.In der Folge wies die Verwaltungsbehörde den Asylantrag mit Bescheid vom 14.11.2016, Zahl: 1130741108 + 161298261, gemäß Paragraph 5, AsylG idgF als unzulässig zurück und stellte (weiters) spruchgemäß fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.

Wegen unbekannten Aufenthaltes - der Beschwerdeführer war nach dem 09.11.2016 nicht mehr polizeilich gemeldet, bzw. war der Verwaltungsbehörde kein Aufenthalt des Beschwerdeführers bekannt - wurde dieser Bescheid am 15.11.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Mangels Bekämpfung ist der Bescheid rechtskräftig.

Am 02.12.2016 erließ die Verwaltungsbehörde einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. Z 2 BFA-VG - "unrechtmäßiger Aufenthalt".Am 02.12.2016 erließ die Verwaltungsbehörde einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Abs. Ziffer 2, BFA-VG - "unrechtmäßiger Aufenthalt".

Tatsächlich war der Beschwerdeführer ab dem 09.11.2016 bis zu seiner Festnahme/Inschubhaftnahme bei (s)einer Freundin unter der in der Beschwerde angeführten Adresse wohnhaft, ohne dies aber den Behörden bekannt zu geben. Um diese Verpflichtung wusste der Beschwerdeführer, wurde ihm doch anlässlich seiner Asylersteinvernahme bei der PI Feldkirch Gisingen am 24.08.2016 das "Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern" in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt und er entsprechend instruiert.

In diesem (Merkblatt) wird ausdrücklich auf folgende Mitwirkungspflichten hingewiesen:

"Jede Änderung Ihrer Zustelladresse - das ist die Adresse, an die wir Ihre Post schicken - müssen Sie sofort der Behörde bekannt geben.

[...]

Wenn Sie sich in Österreich befinden, genügt es, wenn Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einen Zustellbevollmächtigten (z.B. in Österreich wohnhafter Bekannter, karitative Organisation usw.) bekannt geben.

Es ist für Sie sehr wichtig, dass die Behörde weiß, an welche Adresse Ihnen Schriftstücke zugestellt werden können. Wenn Sie uns Ihren Wohnungswechsel nicht mitteilen, so kann das für Sie negative Folgen haben:

[...]

Wenn Sie bei einer Kontaktstelle als Obdachlos gemeldet sind, unterliegen Sie automatisch einer Meldepflicht. Sie haben sich alle 14 Tage bei jener der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Diese Meldepflicht beginnt mit dem ersten Werktag nach Ausstellung einer Meldung als Obdachlos. Diese Bestimmung gilt nicht, solange Sie sich im Zulassungsverfahren befinden.

Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten als Asylwerber verletzen, kann sich das auf die Beurteilung Ihres Asylantrages, ob Sie als glaubwürdig gelten, negativ auswirken!

Beachten Sie die Mitwirkungspflichten und Meldepflichten. Wenn Sie dies nicht tun, können Sie unter anderem vom Bundesamt zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung in Schubhaft genommen werden.

Am Vormittag des 14.12.2016, wurde der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion Traiskirchen vorstellig, um sich nach dem Stand seines Asylverfahrens zu erkundigen. Diese fragte um 10:20 Uhr (desselben Tages) bei der Verwaltungsbehörde nach und übermittelte die Verwaltungsbehörde daraufhin um 11:01 mit Email den Festnahmeauftrag und ordnete an, dass "die Person um 13:00 Uhr [...] zur Einvernahme vorzuführen ist".

Aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages - und nicht aufgrund eines zufälligen Aufgriffes - wurde (sohin) der Beschwerdeführer festgenommen, zur beabsichtigten Schubhafteinvernahme einvernommen und in weiterer Folge auf der Grundlage des im Spruch angeführten Bescheides in Schubhaft genommen, wo er sich seitdem befindet.

Der Beschwerdeführer ist mittellos, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und hat keine Familienangehörigen in Österreich - sozialer Bezugspunkt ist die namentlich und mit Adresse in der Beschwerde angeführte Freundin des Beschwerdeführers, bei der er (auch weiter) wohnen könnte.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist zwar mit seiner Rückführung nach Italien nicht einverstanden, wird sich aber einer Abschiebung nach Italien nicht widersetzen.

Zumindest besteht keine Fluchtgefahr im gesetzlich geforderten "erheblichen" Ausmaß.

Entscheidungsgrundlage:

* gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Wohnsitznahme/Unterbringung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt der Asylantragstellung bis zur Entlassung aus der Grundversorgung am 09.11.2016 ergibt sich unzweifelhaft dem im Akt aufliegenden GVS-Auszug; der weitere Aufenthalt bei der in der Beschwerde namentlich und mit Adresse - dazu noch das eigenhändig unterfertigte Schreiben dieser Bezugsperson - ergibt sich aus den glaubwürdigen Beschwerdeausführungen: Glaubwürdig insofern, als diese Aufenthaltsnahme mit den entsprechenden Daten des Grundversorgungsauszuges in Einklang stehen, schließt sich doch der Aufenthalt bei der in der Beschwerde angeführten Bezugsperson nahtlos an jenen im Rahmen der Grundversorgung an. Da die Beschwerdeausführungen und das eigenhändig unterfertigte Begleitschreiben auch sonst keinen Widerspruch aufwiesen und die Verwaltungsbehörde überdies sieselben nicht in Streit zog, waren sie auf der Tatsachenebene zugrundezulegen.

Auch wenn man weiter - wie im Begleitschreiben angeführt - von der Erkrankung dieser Bezugsperson und der Krankenpflege durch den Beschwerdeführer ausgeht, sind keine Faktoren bekannt - und wurden im Verfahren zu keinem Zeitpunkt vorgebracht - welche den Beschwerdeführer gehindert hätten/haben, seinen Aufenthalt ab dem 09.11.2016 den österreichischen Behörden/Gerichten bekannt zu geben. Diesfalls ist dem Beschwerdeführer eine entsprechende Verletzung seiner Pflichten als Asylwerber vorzuwerfen - es ist dies aber auch schon der einzige Vorwurf, weitere für das Vorliegen von Fluchtgefahr im erheblichem Ausmaß essentielle Sachverhaltsparameter sind aus der Aktenlage nicht ableitbar:

Dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen

"Vielmehr ist der BF an genau jenem Tag, an dem die Schubhaft verhängt wurde, selbst von Villach aus nach Traiskirchen gefahren und suchte dort die Polizeiinspektion zum Zweck, sich mit der im Asylverfahren zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen, auf. Dem BF war bewusst, dass sich die Erstaufnahmestelle und die Regionaldirektion in unmittelbarer Nähe der Polizeiinspektion befinden, er war am Beginn seines Asylverfahrens selbst in der BS Traiskirchen aufhältig"

ist die Verwaltungsbehörde im Beschwerdeverfahren (anlässlich der "Beschwerdevorlage" vom 21.12.2016) nicht entgegengetreten, sodass dem (weitere) Beschwerdeargument

"Unzutreffend ist jedoch, dass der BF bis dato keinen einzigen Versuch unternommen hätte, von sich aus mit der Behörde in Kontakt zu treten"

auch vor dem Hintergrund des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte im Akt, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Kontrolle aufgegriffen wurde, nicht entgegengetreten werden: Vielmehr bestätigt die Einsichtnahme in das "Dokumentationsblatt - Permanenzdienst/Journaldienst" der PI Traiskirchen die Beschwerdeangaben.

Eine subtile Kenntnis zwischen den verschiedenen österreichischen Behörden im Sinne der Verpflichtung zum Vorstelligwerden (in Asylangelegenheiten) gerade bei der Verwaltungsbehörde direkt, anstatt bei einer Polizeiinspektion ist einem erst seit kurzem in Österreich aufhältigen Asylwerber wohl nicht abzuverlangen - schon deshalb nicht, da ein Organwalter einer entsprechende Polizeiinspektion die Ersteinvernahme im Asylverfahren durchführte.

In diesem Sinne hatte der Beschwerdeführer also "bis dato" doch einen einzigen "Versuch unternommen, von sich aus mit der Behörde in Kontakt zu treten".

Hinsichtlich der als unstrittig anzusehenden Faktoren "illegaler Aufenthalt", "Fehlen einer Erwerbstätigkeit", "fehlendes Einkommen", "keine ausgeprägte soziale Verankerung", weil sie letztlich auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst beruhen - siehe rechtliche Beurteilung; ebenso ist auf die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Problemkreises "(schlichte/bloße) Ausreiseunwilligkeit" zu verweisen. Von einer ausgeprägten sozialen Verankerung kann auch vor dem Hintergrund der Zugrundelegung der Beschwerdeausführungen nicht gesprochen werden, besteht die mit Begleitschreiben untermauerte Beziehung erst seit 09.11.2016. Diese Faktoren alleine lassen aber nicht den Schluss "erheblicher" Fluchtgefahr zu, auch schon deshalb nicht, da sich der Beschwerdeführer selbst zur Verwaltungsbehörde begeben hatte, um sich nach dem Stand seines Verfahrens zu erkundigen und ausdrücklich - nicht widerlegbar - in der Schubhafteinvernahme nach Äußerung seiner Ausreiseunwilligkeit angeführt hatte, sich seiner Rückverbringung nach Italien nicht zu widersetzen:

"F: Willigen sie in ihre Abschiebung ein?

A: Ich bin nicht einverstanden.

F: Haben sie vor sich ihrer Abschiebung zu widersetzen?

A: Nein werde ich nicht."

Die Beschwerdeausführungen

Da der BF in der Einvernahme am 14.12.2016 angegeben hat, über Freunde in Österreich zu verfügen, die ihm bei der Finanzierung des Aufenthaltes geholfen haben, hätte er zumindest nach den Namen und der Art ihrer Unterstützung gefragt werden müssen. [...] hätte die Angaben des BF bestätigen bzw die in Beilage [...] angeführten Umstände erläutern können.

erweisen sich als stichhältig: Die Befragung des Beschwerdeführer ist lediglich oberflächlich gehalten und ließ Raum für Irrtümer:

So stellte die Verwaltungsbehörde etwa die Frage

F: Haben Sie irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich - Arbeit, Ausbildung, etc.?

mit offensichtlicher Betonung von Arbeit, Ausbildung: Was der Beschwerdeführer unter "etc." zu verstehen habe, ist gerade dem Einvernahmeprotokoll nicht zu entnehmen.

Zutreffend weist die Beschwerde auf die Passage im Einvernahmeprotokoll

"F: Wie könnten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren?

A: Es gibt Leute, die mir geholfen haben."

und darauf hin, dass die Verwaltungsbehörde die letzte Antwort zu weitergehenden Fragen nach den Personendaten der den Beschwerdeführer finanziell unterstützt habenden "Leute" veranlassen hätte müssen.

Vor dem Hintergrund dieser (letzten) Antwort macht auch die nachfolgende Frage

F: Haben sie in Österreich eine Wohnung?

welche der Beschwerdeführer mit

" Nein habe ich nicht"

beantwortete, keinen Sinn, hatte doch der Beschwerdeführer auch noch die vorangegangenen Fragen

F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel?

A: Ich habe 135,- Euro

F: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten?

entsprechend beantwortet:

"Nein habe ich nicht".

Auch wenn die Verwaltungsbehörde - ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht - aktuell unter größtem Zeit-/Arbeitsdruck steht, hätte stattdessen (doch) eher eine Frage des Inhaltes/der Form

"Wo haben Sie seit dem 09.11.2016 gewohnt bzw. Unterkunft genommen?"

möglich sein müssen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten, von der Verwaltungsbehörde nicht in Streit gezogenen Beschwerdevorbringens - vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhandlungspflicht - als geklärt anzusehen war.

In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da es gegenständlich um die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens" geht - der Beschwerdeführer soll nach Italien rücküberstellt werden - ist zunächst In materieller Hinsicht

Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO entscheidungsrelevant:Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO entscheidungsrelevant:

Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen XXV. GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen römisch 25 . GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)

"handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur.""handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur."

Ausdrücklich beziehen sich in diesem Sinne die Materialien auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2010, 2007/21/0432, wonach (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besonderer Umstände bedarf, die ein Untertauchen schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen".

Die Materialien nehmen auch ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2007, 2006/21/0027, der zufolge (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat".

"Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug" - so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2008, 2007/21/0391, ausdrücklich in den Materialien zur Z 5 angeführt (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "ist darauf zu achten, dass die Schubhaft keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf"."Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug" - so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2008, 2007/21/0391, ausdrücklich in den Materialien zur Ziffer 5, angeführt (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "ist darauf zu achten, dass die Schubhaft keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf".

In dieser (strengen) Linie ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in den Materialien zur Z6 leg. cit anhand zweier konkreter Fundstellen erwähnt (2014/21/0075 sowie 2013/21/0170), wonach für die Schubhaftverhängung (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen ‚Dublin-Fällen' abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne"

Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Z 9 leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind"Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Ziffer 9, leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind"

Vor dem Hintergrund dieses strengen, auf möglichste Vermeidung der Schubhaft ausgerichteten, Judikaturmaßstabes vermag der Schubhaftbescheid und die nachfolgende darauf aufbauende Anhaltung in Schubhaft nicht zu bestehen:

Zunächst haftet dem neuerlichen Mandatsbescheid, losgelöst von der Frage des Vorliegens der Verletzung des gesetzlichen Richters durch denselben, die inhaltliche Rechtswidrigkeit an, den angenommenen Sachverhalt lediglich unter dem Aspekt des Vorliegens von Fluchtgefahr und nicht von "erheblicher" Fluchtgefahr, wie in Art 28 Abs, 2 Dublin-III-VO gefordert, geprüft zu haben, führte sie doch ausdrücklich in ihrem Bescheid aus:Zunächst haftet dem neuerlichen Mandatsbescheid, losgelöst von der Frage des Vorliegens der Verletzung des gesetzlichen Richters durch denselben, die inhaltliche Rechtswidrigkeit an, den angenommenen Sachverhalt lediglich unter dem Aspekt des Vorliegens von Fluchtgefahr und nicht von "erheblicher" Fluchtgefahr, wie in Artikel 28, Abs, 2 Dublin-III-VO gefordert, geprüft zu haben, führte sie doch ausdrücklich in ihrem Bescheid aus:

Geht man also davon aus, dass dem Beschwerdeführer nicht die exakten Zuständigkeiten bekannt sein müssen und sein Erscheinen in der PI Traiskirchen als hinreichend zu werten ist, dann kann aus den von der Verwaltungsbehörde zugrunde gelegten Feststellungen

"Sie halten sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Sie hielten sich seit Durchsetzbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung illegal in Österreich auf. Sie sind in Österreich illegal eingereist. Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie weisen im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf"

nicht einmal ansatzweise das Bestehen von Fluchtgefahr, schon gar nicht in erheblichem Ausmaße angenommen werden.

Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, fehlen dem Mandatsbescheid - im Sinne obig angeführter Judikatur - die Anführung

besondere Gesichtspunkte, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen ‚Dublin-Fällen' abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne".

Da sich die mangelnde soziale Verankerung eben nicht zu einem strafbaren Verhalten verdichtete - der Beschwerdeführer ist unbescholten, Anzeigen liegen gleichfalls nicht im Akt auf - ist daher im Zusammenhang mit der Z 9 leg.cit nochmals auf die sinngemäß anwendbare Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, zu verweisen, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind": Im Gegenteil: entsprechend dem unwiderlegbaren Beschwerdeeinlassungen hat sich der Beschwerdeführer um die angeführte, damals kranke Bezugsperson gekümmert.Da sich die mangelnde soziale Verankerung eben nicht zu einem strafbaren Verhalten verdichtete - der Beschwerdeführer ist unbescholten, Anzeigen liegen gleichfalls nicht im Akt auf - ist daher im Zusammenhang mit der Ziffer 9, leg.cit nochmals auf die sinngemäß anwendbare Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, zu verweisen, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind": Im Gegenteil: entsprechend dem unwiderlegbaren Beschwerdeeinlassungen hat sich der Beschwerdeführer um die angeführte, damals kranke Bezugsperson gekümmert.

Indem die Verwaltungsbehörde also nicht das besondere Verhalten des Beschwerdeführers ins Kalkül zog (Hervorhebungen durch den Einzelrichter), weil Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat" belastet es den Mandatsbescheid mit Rechtswidrigkeit.

Die dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Unterlassung der Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes nach dem 09.11.2016 kann in letzter Konsequenz insofern nicht als Versuch des Untertauchens gewertet werden, als sich der Beschwerdeführer selbst zur PI Traiskirchen begab, um sich nach dem Stand seines Asylverfahrens zu erkundigen - zumindest wird dadurch die Komponente, sich doch geraume Zeit dem Zugriff der österreichischen Behörden entzogen zu haben soweit relativiert, dass der Schluss des Vorliegens von Fluchtgefahr in "erheblichem" Ausmaß nicht mehr gezogen werden kann.

Ausdrücklich hatte der Beschwerdeführer auch in der Schubhafteinvernahme angeführt, sich einer Abschiebung nicht zu widersetzen

F: Haben sie vor sich ihrer Abschiebung zu widersetzen?

A: Nein werde ich nicht."

was wiederum seine Ausreiseunwilligkeit

"F: Willigen sie in ihre Abschiebung ein?

A: Ich bin nicht einverstanden.

relativiert.

In diesem Sinne sind daher die in § 76 Abs. 2 Z. 3 1. Satz FPG normierten "bestimmten Tatsachen", jedenfalls nicht in dem Ausmaß anzunehmen, welche "die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigen" würden, sodass sich daher die Schubhaftverhängung als rechtswidrig darstellt.In diesem Sinne sind daher die in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, 1. Satz FPG normierten "bestimmten Tatsachen", jedenfalls nicht in dem Ausmaß anzunehmen, welche "die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigen" würden, sodass sich daher die Schubhaftverhängung als rechtswidrig darstellt.

Die Rechtswidrigkeit des Bescheides hat daher (rechtslogischerweise) die Rechtswidrigkeit der Anhaltung vom 14.12.2016 bis zum Entscheidungszeitpunkt zur Folge.

Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 28.12.2016 abzusprechen; insofern bis zu diesem Tag, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 20.12.2016 erst um 15.05 Uhr, also außerhalb der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes - Montag bis Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr - einbrachte und die für die Prüfung der Fortsetzung maßgebliche einwöchige Entscheidungsfrist ab dem 21.12.2016 zu laufen begann und am 28.12.2016 endet.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - ist § 35 VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches - nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - ist Paragraph 35, VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

[...]

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im beantragten Umfang - für Barauslagen und Aufwand - also in der Höhe von € 767,60 zuzusprechen.

Zu Spruchpunkt IV. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch vier. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt I. II. und III. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts - siehe oben angeführte Judikatur - keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt römisch eins. römisch zwei. und römisch drei. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts - siehe oben angeführte Judikatur - keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Außerlandesbringung, Kostentragung, Rechtswidrigkeit,
Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2142754.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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