Entscheidungsdatum
28.03.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W248 2249759-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richter Dr. Werner ANDRÄ und Dr. Christian BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerden
1. der Stadtgemeinde XXXX (bP1),1. der Stadtgemeinde römisch 40 (bP1),
2. der Bürgerinitiative XXXX (bP2),2. der Bürgerinitiative römisch 40 (bP2),
die bP1 und bP2 vertreten durch XXXX / XXXX Rechtsanwälte GmbH und XXXX & Partner Rechtsanwälte GmbH,die bP1 und bP2 vertreten durch römisch 40 / römisch 40 Rechtsanwälte GmbH und römisch 40 & Partner Rechtsanwälte GmbH,
3. der Gemeinde XXXX (bP3),3. der Gemeinde römisch 40 (bP3),
vertreten durch XXXX / XXXX Rechtsanwälte GmbH,vertreten durch römisch 40 / römisch 40 Rechtsanwälte GmbH,
4. der Bürgerinitiative XXXX (bP4),4. der Bürgerinitiative römisch 40 (bP4),
5. der XXXX (bP5),5. der römisch 40 (bP5),
6. des XXXX , geb. XXXX (bP6),6. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP6),
7. der XXXX , geb. XXXX (bP7),7. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP7),
8. des XXXX , geb. XXXX (bP8),8. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP8),
9. des XXXX , geb. XXXX (bP9),9. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP9),
10. der XXXX , geb. XXXX (bP10),10. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP10),
11. des XXXX , geb. XXXX (bP11),11. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP11),
12. des XXXX , geb. XXXX (bP12),12. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP12),
13. der XXXX (bP13),13. der römisch 40 (bP13),
14. des XXXX , geb XXXX (bP14),14. des römisch 40 , geb römisch 40 (bP14),
15. der XXXX , geb. XXXX (bP15),15. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP15),
16. der XXXX , geb. XXXX (bP16),16. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP16),
17. der XXXX , geb. XXXX (bP17),17. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP17),
18. des XXXX , geb. XXXX (bP18),18. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP18),
19. der XXXX , geb. XXXX (bP19),19. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP19),
20. des XXXX , geb. XXXX (bP20),20. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP20),
21. der XXXX , geb. XXXX (bP21),21. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP21),
22. der XXXX , geb. XXXX (bP22),22. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP22),
23. des XXXX geb. XXXX (bP23),23. des römisch 40 geb. römisch 40 (bP23),
24. des XXXX , geb. XXXX (bP24),24. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP24),
25. des XXXX , geb. XXXX (bP25),25. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP25),
26. der XXXX , geb. XXXX (bP26),26. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP26),
27. des XXXX , geb. XXXX (bP27),27. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP27),
28. des XXXX , geb. XXXX (bP28),28. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP28),
29. des XXXX , geb. XXXX (bP29),29. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP29),
30. der XXXX geb. XXXX (bP30),30. der römisch 40 geb. römisch 40 (bP30),
31. des XXXX , geb XXXX (bP31),31. des römisch 40 , geb römisch 40 (bP31),
32. des XXXX , geb. XXXX (bP32),32. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP32),
33. des XXXX , geb. XXXX (bP33),33. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP33),
34. der XXXX , geb. XXXX (bP34),34. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP34),
35. des XXXX , geb. XXXX (bP35),35. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP35),
36. des XXXX , geb. XXXX (bP36),36. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP36),
37. der XXXX , geb. XXXX (bP37),37. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP37),
38. des XXXX , geb. XXXX (bP38),38. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP38),
39. des XXXX , geb. XXXX (bP39),39. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP39),
40. der XXXX , geb. XXXX (bP40),40. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP40),
41. des XXXX , geb. XXXX (bP41),41. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP41),
42. der XXXX , geb. XXXX (bP42),42. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP42),
43. der XXXX , geb. XXXX (bP43),43. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP43),
44. des XXXX , geb. XXXX (bP44),44. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP44),
45. des XXXX , geb. XXXX (bP45),45. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP45),
46. des XXXX , geb. XXXX (bP46),46. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP46),
47. des XXXX , geb. XXXX (bP47),47. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP47),
48. des XXXX , geb. XXXX (bP48),48. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP48),
49. des XXXX , geb. XXXX (bP49),49. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP49),
50. der XXXX , geb. XXXX (bP50),50. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP50),
51. des XXXX , geb. XXXX (bP51),51. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP51),
52. des XXXX , geb. XXXX (bP52),52. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP52),
53. des XXXX , geb. XXXX (bP53),53. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP53),
54. der XXXX , geb. XXXX (bP54),54. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP54),
55. des XXXX , geb. XXXX (bP55),55. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP55),
56. des XXXX , geb. XXXX (bP56),56. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP56),
57. des XXXX , geb. XXXX (bP57),57. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP57),
58. der XXXX , geb. XXXX (bP58),58. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP58),
59. der XXXX , geb. XXXX (bP59),59. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP59),
60. des XXXX , geb. XXXX (bP60),60. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP60),
61. der XXXX , geb. XXXX (bP61),61. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP61),
62. des XXXX , geb. XXXX (bP62),62. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP62),
63. des XXXX , geb. XXXX (bP63),63. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP63),
64. der XXXX , geb. XXXX (bP64),64. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP64),
65. der XXXX , geb. XXXX (bP65),65. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP65),
66. der XXXX , geb. XXXX (bP66),66. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP66),
67. des XXXX , geb. XXXX (bP67),67. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP67),
68. der XXXX , geb. XXXX (bP68),68. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP68),
69. des XXXX , geb. XXXX (bP69),69. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP69),
70. der XXXX , geb. XXXX (bP70),70. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP70),
71. des XXXX , geb. XXXX (bP71),71. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP71),
72. der XXXX , geb. XXXX (bP72),72. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP72),
73. der XXXX , geb. XXXX (bP73),73. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP73),
74. des XXXX , geb. XXXX (bP74),74. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP74),
75. der XXXX , geb. XXXX (bP75),75. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP75),
76. der XXXX , geb. XXXX (bP76),76. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP76),
77. des XXXX , geb. XXXX (bP77),77. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP77),
78. des XXXX , geb. XXXX (bP78),78. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP78),
79. des XXXX geb. XXXX (bP79),79. des römisch 40 geb. römisch 40 (bP79),
80. der XXXX , geb. XXXX (bP80),80. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP80),
81. des XXXX , geb. XXXX (bP81),81. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP81),
82. der XXXX , geb. XXXX (bP82),82. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP82),
83. des XXXX , geb. XXXX (bP83),83. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP83),
84. des XXXX , geb. XXXX (bP84),84. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP84),
85. der XXXX , geb. XXXX (bP85),85. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP85),
86. des XXXX , geb. XXXX (bP86),86. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP86),
87. des XXXX , geb. XXXX (bP87),87. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP87),
88. des XXXX , geb. XXXX (bP88),88. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP88),
89. der XXXX , geb. XXXX (bP89),89. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP89),
90. des XXXX , geb. XXXX (bP90),90. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP90),
91. der XXXX , geb. XXXX (bP91),91. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP91),
92. des XXXX , geb. XXXX (bP92),92. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP92),
93. der XXXX , geb XXXX (bP93),93. der römisch 40 , geb römisch 40 (bP93),
94. des XXXX , geb. XXXX (bP94),94. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP94),
95. der XXXX , geb. XXXX (bP95),95. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP95),
96. der XXXX , geb. XXXX (bP96),96. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP96),
97. des XXXX , geb. XXXX (bP97),97. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP97),
98. der XXXX , geb. XXXX (bP98),98. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP98),
99. der XXXX , geb. XXXX (bP99),99. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP99),
100. der XXXX , geb. XXXX (bP100),100. der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP100),
101. des XXXX , geb. XXXX (bP101) und101. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP101) und
102. des XXXX , geb. XXXX (bP102),102. des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP102),
die bP4 bis bP102 vertreten durch XXXX & Partner Rechtsanwälte GmbH,die bP4 bis bP102 vertreten durch römisch 40 & Partner Rechtsanwälte GmbH,
103. der Gemeinde XXXX (bP103),103. der Gemeinde römisch 40 (bP103),
vertreten durch XXXX / XXXX Rechtsanwälte GmbH,vertreten durch römisch 40 / römisch 40 Rechtsanwälte GmbH,
104. des Landes XXXX (bP104),104. des Landes römisch 40 (bP104),
vertreten durch XXXX & Partner Rechtsanwälte GmbH,vertreten durch römisch 40 & Partner Rechtsanwälte GmbH,
105. der XXXX (bP105),105. der römisch 40 (bP105),
106. des XXXX (bP106),106. des römisch 40 (bP106),
107. der XXXX (bP107) und107. der römisch 40 (bP107) und
108. des XXXX (bP108),108. des römisch 40 (bP108),
die bP105 bis bP108 vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH,
gegen Spruchpunkt VI. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) vom XXXX , GZ. XXXX , mit dem der XXXX die UVP-Detailgenehmigung für das Vorhaben " XXXX " erteilt wurde, zu Recht erkannt: gegen Spruchpunkt römisch sechs. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , mit dem der römisch 40 die UVP-Detailgenehmigung für das Vorhaben " römisch 40 " erteilt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden gegen Spruchpunkt VI. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm. § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch sechs. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1 Verfahrensgang:
1.1 UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren:
Mit Antrag vom XXXX beantragte die XXXX beim (damaligen) BMVIT die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den §§ 23b, 24 und 24f UVP-G 2000 sowie die Erteilung der Grundsatzgenehmigung gemäß § 24a Abs. 1 und 24f Abs 9 und 10 UVP-G 2000 unter Mitanwendung des § 3 Abs. 2 Hochleistungsstreckengesetz – HlG, BGBl. Nr. 135/1989.Mit Antrag vom römisch 40 beantragte die römisch 40 beim (damaligen) BMVIT die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Paragraphen 23 b, 24 und 24 f UVP-G 2000 sowie die Erteilung der Grundsatzgenehmigung gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins und 24 f Absatz 9 und 10 UVP-G 2000 unter Mitanwendung des Paragraph 3, Absatz 2, Hochleistungsstreckengesetz – HlG, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde der XXXX mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX die beantragte grundsätzliche Genehmigung erteilt.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde der römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 die beantragte grundsätzliche Genehmigung erteilt.
Aufgrund mehrerer gegen den UVP-Grundsatzgenehmigungsbescheid erhobener Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren durchgeführt und mit Erkenntnis vom XXXX , GZ. XXXX , abgeschlossen. Der Grundsatzgenehmigungsbescheid vom XXXX , GZ. XXXX ist in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX somit in Rechtskraft erwachsen.Aufgrund mehrerer gegen den UVP-Grundsatzgenehmigungsbescheid erhobener Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren durchgeführt und mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , abgeschlossen. Der Grundsatzgenehmigungsbescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 ist in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 somit in Rechtskraft erwachsen.
Die Behandlung der gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerden wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt. Das Verfahren über daraufhin erhobene außerordentliche Revisionen ist beim Verwaltungsgerichtshof noch anhängig.
1.2 Behördenverfahren:
Die XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) beantragte mit Eingabe vom XXXX beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) die Erteilung der Detailgenehmigung für das Vorhaben „ XXXX “. Im Antrag wurde um die Mitanwendung der materiell-rechtlichen Genehmigungsbestimmungen gemäß § 31ff EisbG, § 93 ASchG, §§ 9, 32 und 38 WRG, § 17 iVm § 170 Abs 2 Forstgesetz, § 10 AWG sowie § 86 LFG sowie allen sonstigen für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen angesucht. Die römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerin) beantragte mit Eingabe vom römisch 40 beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) die Erteilung der Detailgenehmigung für das Vorhaben „ römisch 40 “. Im Antrag wurde um die Mitanwendung der materiell-rechtlichen Genehmigungsbestimmungen gemäß Paragraph 31 f, f, EisbG, Paragraph 93, ASchG, Paragraphen 9, 32 und 38 WRG, Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 170, Absatz 2, Forstgesetz, Paragraph 10, AWG sowie Paragraph 86, LFG sowie allen sonstigen für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen angesucht.
Mit Eingabe vom XXXX regte die Antragstellerin an, mit dem in der gegenständlichen Sache zu erlassenden Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG (offenbar gemeint: § 13 Abs. 2 VwGVG) auszuschließen. Diese Anregung begründete die Antragstellerin damit, dass ein Zuwarten mit der Umsetzung des Vorhabens XXXX nicht nur Nachteile für die Projektwerberin verursachen, sondern auch gewichtige öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigen würde. Konkret wurde angeführt, dass die XXXX strecke im aktuellen Ausbauzustand nicht in der Lage sei, die prognostizierten bzw. verkehrspolitisch angestrebten Verkehrsmengen aufzunehmen, sodass eine Verzögerung der Umsetzung des Ausbaus zu wesentlichen Angebotseinschränkungen führen werde. Außerdem sei das Vorhaben Voraussetzung für die Errichtung einer europäischen Eisenbahn-Hochleistungsstrecke als Verbindung bedeutender europäischer, nationaler und regionaler Ballungs- und Wirtschaftsräume, erleichtere die Mobilität von Gütern und Personen und leiste dadurch einen Beitrag zur Stärkung und Integration eines gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraumes. Das Vorhaben stärke auch die Wettbewerbsfähigkeit des Verkehrsträgers Schiene gegenüber dem Verkehrsträger Straße, fördere eine Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene und stelle so eine Voraussetzung für das Erreichen klimapolitische und ökologische Zielsetzungen bzw. Verpflichtungen dar. Zudem würde ein Zuwarten mit der Projektrealisierung auch betriebliche und finanzielle Nachteile für die Antragstellerin verursachen. Mit Eingabe vom römisch 40 regte die Antragstellerin an, mit dem in der gegenständlichen Sache zu erlassenden Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG (offenbar gemeint: Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) auszuschließen. Diese Anregung begründete die Antragstellerin damit, dass ein Zuwarten mit der Umsetzung des Vorhabens römisch 40 nicht nur Nachteile für die Projektwerberin verursachen, sondern auch gewichtige öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigen würde. Konkret wurde angeführt, dass die römisch 40 strecke im aktuellen Ausbauzustand nicht in der Lage sei, die prognostizierten bzw. verkehrspolitisch angestrebten Verkehrsmengen aufzunehmen, sodass eine Verzögerung der Umsetzung des Ausbaus zu wesentlichen Angebotseinschränkungen führen werde. Außerdem sei das Vorhaben Voraussetzung für die Errichtung einer europäischen Eisenbahn-Hochleistungsstrecke als Verbindung bedeutender europäischer, nationaler und regionaler Ballungs- und Wirtschaftsräume, erleichtere die Mobilität von Gütern und Personen und leiste dadurch einen Beitrag zur Stärkung und Integration eines gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraumes. Das Vorhaben stärke auch die Wettbewerbsfähigkeit des Verkehrsträgers Schiene gegenüber dem Verkehrsträger Straße, fördere eine Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene und stelle so eine Voraussetzung für das Erreichen klimapolitische und ökologische Zielsetzungen bzw. Verpflichtungen dar. Zudem würde ein Zuwarten mit der Projektrealisierung auch betriebliche und finanzielle Nachteile für die Antragstellerin verursachen.
Sollte – die positive Erledigung des Antrags in der Hauptsache vorausgesetzt – allfällig eingebrachten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zukommen und müsste in der Folge der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden, dann würde dies nach Ansicht der Antragstellerin zumindest eine einjährige Projektverzögerung mit sich bringen, wobei nicht nur die verlängerte Verfahrensdauer, sondern auch notwendige Vergabeprozesse und Vorlaufzeiten erforderlicher betrieblicher Maßnahmen zu berücksichtigen seien. Im Fall einer derartigen Verzögerung befürchte die Antragstellerin frustrierte Aufwendungen und auch zusätzliche Aufwendungen. Diese frustrierten und zusätzlichen Aufwendungen seien objektiv nicht notwendig, würden aber – in der aufgrund der Corona-Pandemie ohnehin schon hochgradig angespannten Wirtschaftslage und Budgetsituation – entstehen, wenn den zu erwartenden Beschwerden die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werde. Insgesamt ergebe sich daher ein überwiegendes Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insbesondere aus dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Vermeidung künftiger Angebotseinschränkungen für Reisende und Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie aus dem betrieblichen bzw. finanziellen Interesse der Antragstellerin an der Vermeidung frustrierter Aufwendungen sowie an der zügigen Verwirklichung des Schienenvorhabens „ XXXX “. Es sei davon auszugehen, dass dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine oder nur unmaßgebliche Interessen entgegenstehen können. Soweit für den Aufschub des Vollzuges öffentliche Interessen ins Treffen geführt würden, die nicht bereits im Rahmen des UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahrens behandelt wurden, würden diese jedenfalls hinter das Interesse an der Realisierung des gegenständlichen Projekts zurücktreten. Sollte – die positive Erledigung des Antrags in der Hauptsache vorausgesetzt – allfällig eingebrachten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zukommen und müsste in der Folge der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden, dann würde dies nach Ansicht der Antragstellerin zumindest eine einjährige Projektverzögerung mit sich bringen, wobei nicht nur die verlängerte Verfahrensdauer, sondern auch notwendige Vergabeprozesse und Vorlaufzeiten erforderlicher betrieblicher Maßnahmen zu berücksichtigen seien. Im Fall einer derartigen Verzögerung befürchte die Antragstellerin frustrierte Aufwendungen und auch zusätzliche Aufwendungen. Diese frustrierten und zusätzlichen Aufwendungen seien objektiv nicht notwendig, würden aber – in der aufgrund der Corona-Pandemie ohnehin schon hochgradig angespannten Wirtschaftslage und Budgetsituation – entstehen, wenn den zu erwartenden Beschwerden die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werde. Insgesamt ergebe sich daher ein überwiegendes Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insbesondere aus dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Vermeidung künftiger Angebotseinschränkungen für Reisende und Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie aus dem betrieblichen bzw. finanziellen Interesse der Antragstellerin an der Vermeidung frustrierter Aufwendungen sowie an der zügigen Verwirklichung des Schienenvorhabens „ römisch 40 “. Es sei davon auszugehen, dass dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine oder nur unmaßgebliche Interessen entgegenstehen können. Soweit für den Aufschub des Vollzuges öffentliche Interessen ins Treffen geführt würden, die nicht bereits im Rahmen des UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahrens behandelt wurden, würden diese jedenfalls hinter das Interesse an der Realisierung des gegenständlichen Projekts zurücktreten.
Die Antragstellerin verwies in ihrer Anregung auch darauf, dass die erteilte UVP-Grundsatzgenehmigung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde und somit rechtskräftig geworden ist und dass die dagegen erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof nicht erfolgreich waren, weil der Gerichtshof die in den Beschwerden geäußerten Bedenken insbesondere hinsichtlich der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV) und des Verhältnisses von Grundsatz- und Detailgenehmigungsverfahren nicht geteilt habe. Es sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorhaben jedenfalls umwelt- bzw. naturverträglich sei und auch weitere Beschwerden das Vorhaben nicht verhindern würden, sodass die hohe Wahrscheinlichkeit der Vorhabensumsetzung für den Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung spreche. Da die Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens unter hohem zeitlichem, wirtschaftlichem und betrieblichem Druck stehe und keine oder bestenfalls unmaßgebliche Interessen an einem weiteren Aufschub der Vorhabensumsetzung bestehen würden, seien die Voraussetzungen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG (gemeint: § 13 Abs. 2 VwGVG) erfüllt.Die Antragstellerin verwies in ihrer Anregung auch darauf, dass die erteilte UVP-Grundsatzgenehmigung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde und somit rechtskräftig geworden ist und dass die dagegen erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof nicht erfolgreich waren, weil der Gerichtshof die in den Beschwerden geäußerten Bedenken insbesondere hinsichtlich der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV) und des Verhältnisses von Grundsatz- und Detailgenehmigungsverfahren nicht geteilt habe. Es sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorhaben jedenfalls umwelt- bzw. naturverträglich sei und auch weitere Beschwerden das Vorhaben nicht verhindern würden, sodass die hohe Wahrscheinlichkeit der Vorhabensumsetzung für den Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung spreche. Da die Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens unter hohem zeitlichem, wirtschaftlichem und betrieblichem Druck stehe und keine oder bestenfalls unmaßgebliche Interessen an einem weiteren Aufschub der Vorhabensumsetzung bestehen würden, seien die Voraussetzungen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG (gemeint: Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) erfüllt.
In einem weiteren, mit XXXX datierten Schriftsatz regte die Antragstellerin an, dann, wenn der Behörde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für das gesamte Vorhaben „ XXXX “ zu weitreichend erscheinen sollte, jedenfalls die aufschiebende Wirkung von Beschwerden hinsichtlich der sich auf den Vorhabensabschnitt „ XXXX beziehenden Spruchpunkte auszuschließen. In einem weiteren, mit römisch 40 datierten Schriftsatz regte die Antragstellerin an, dann, wenn der Behörde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für das gesamte Vorhaben „ römisch 40 “ zu weitreichend erscheinen sollte, jedenfalls die aufschiebende Wirkung von Beschwerden hinsichtlich der sich auf den Vorhabensabschnitt „ römisch 40 beziehenden Spruchpunkte auszuschließen.
1.3 Entscheidung der Behörde:
Mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) (in der Folge: belangte Behörde) vom XXXX , GZ. XXXX (in der Folge: angefochtener Bescheid), wurde der Antragstellerin die Genehmigung gemäß § 23b Abs. 2 Z. 1, § 24 Abs. 1 und Abs. 4, § 24f Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 9, Abs. 10 und Abs. 11, § 24g UVP-G 2000 unter Mitanwendung von §§ 2, 3 und 5 Hochleistungsstreckengesetz – HlG, §§ 20, 31 ff, § 34f Eisenbahngesetz 1967 – EisbG, § 94 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG, §§ 9, 32 und § 127 iVm § 38 und § 41 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, §§ 17 ff Forstgesetz – ForstG, § 85 Abs 1, § 92 Abs 2, § 94 Luftfahrtgesetz – LFG und § 10 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für die demnach bewilligungspflichtigen Maßnahmen des Vorhabens „ XXXX (in der Folge „ XXXX “) nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) (in der Folge: belangte Behörde) vom römisch 40 , GZ. römisch 40 (in der Folge: angefochtener Bescheid), wurde der Antragstellerin die Genehmigung gemäß Paragraph 23 b, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 24 f, Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 9,, Absatz 10 und Absatz 11,, Paragraph 24 g, UVP-G 2000 unter Mitanwendung von Paragraphen 2, 3 und 5 Hochleistungsstreckengesetz – HlG, Paragraphen 20, 31, ff, Paragraph 34 f, Eisenbahngesetz 1967 – EisbG, Paragraph 94, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG, Paragraphen 9, 32 und Paragraph 127, in Verbindung mit Paragraph 38 und Paragraph 41, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Paragraphen 17, ff Forstgesetz – ForstG, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz 2,, Paragraph 94, Luftfahrtgesetz – LFG und Paragraph 10, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für die demnach bewilligungspflichtigen Maßnahmen des Vorhabens „ römisch 40 (in der Folge „ römisch 40 “) nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
In Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung „einer Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – V. dieses Bescheides, soweit diese das Vorhaben im Abschnitt XXXX ) betrifft“, aus.In Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung „einer Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch fünf. dieses Bescheides, soweit diese das Vorhaben im Abschnitt römisch 40 ) betrifft“, aus.
1.4 Beschwerden:
Gegen den angefochtenen Bescheid erhoben die im Spruch genannten Standortgemeinden, Bürgerinitiativen und Nachbarn (im Folgenden: beschwerdeführende Parteien, bP) Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht, in denen diejenigen bP, die ausdrücklich den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bekämpfen, u.a. beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufheben bzw. den angefochtenen Bescheid diesbezüglich dahingehend abändern, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung betreffend den Abschnitt „ XXXX nicht aberkannt wird bzw. dass ihnen auch diesbezüglich die aufschiebende Wirkung zukommt. Begründend bringen die bP im Wesentlichen Nachstehendes vor:Gegen den angefochtenen Bescheid erhoben die im Spruch genannten Standortgemeinden, Bürgerinitiativen und Nachbarn (im Folgenden: beschwerdeführende Parteien, bP) Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht, in denen diejenigen bP, die ausdrücklich den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bekämpfen, u.a. beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufheben bzw. den angefochtenen Bescheid diesbezüglich dahingehend abändern, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung betreffend den Abschnitt „ römisch 40 nicht aberkannt wird bzw. dass ihnen auch diesbezüglich die aufschiebende Wirkung zukommt. Begründend bringen die bP im Wesentlichen Nachstehendes vor:
Die belangte Behörde würde zwar „Gefahr im Verzug“ behaupten, jedoch nicht erklären, welche geschützten Rechtsgüter konkret gefährdet sein sollen. Die von der BMK für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung herangezogenen öffentlichen Interessen seien nicht geeignet, den in § 13 Abs. 2 VwGVG vorgesehenen Ausschluss zu begründen. Diese Interessen seien nämlich wesensmäßig langfristig, sodass die gesetzlich vorgesehene Frist für die Entscheidung über die erhobenen Beschwerden jedenfalls ausreiche. In Bezug auf gefährdete Interessen des öffentlichen Wohles könne die vorzeitige Vollstreckung einer Entscheidung „wegen Gefahr im Verzug“ nur dann dringend geboten sein, wenn sonst ein schwerer Schaden für die Allgemeinheit, etwa in Form einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder einer schweren volkswirtschaftlichen Schädigung zu befürchten sei. Die kurzfristige, durch die gesetzliche Dauer des Beschwerdeverfahrens verursachte Beeinträchtigung wesensmäßig langfristig verfolgter Schutzziele könne keinen für die Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung verwertbaren Missstand darstellen.Die belangte Behörde würde zwar „Gefahr im Verzug“ behaupten, jedoch nicht erklären, welche geschützten Rechtsgüter konkret gefährdet sein sollen. Die von der BMK für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung herangezogenen öffentlichen Interessen seien nicht geeignet, den in Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vorgesehenen Ausschluss zu begründen. Diese Interessen seien nämlich wesensmäßig langfristig, sodass die gesetzlich vorgesehene Frist für die Entscheidung über die erhobenen Beschwerden jedenfalls ausreiche. In Bezug auf gefährdete Interessen des öffentlichen Wohles könne die vorzeitige Vollstreckung einer Entscheidung „wegen Gefahr im Verzug“ nur dann dringend geboten sein, wenn sonst ein schwerer Schaden für die Allgemeinheit, etwa in Form einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder einer schweren volkswirtschaftlichen Schädigung zu befürchten sei. Die kurzfristige, durch die gesetzliche Dauer des Beschwerdeverfahrens verursachte Beeinträchtigung wesensmäßig langfristig verfolgter Schutzziele könne keinen für die Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung verwertbaren Missstand darstellen.
Hinzu komme, dass die Antragstellerin den Zeitdruck, den sie zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ins Treffen führe, selbst verursacht habe, sodass bereits aus diesem Grund nicht von einem nach § 13 Abs. 2 VwGVG schützenswerten Interesse gesprochen werden könne.Hinzu komme, dass die Antragstellerin den Zeitdruck, den sie zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ins Treffen führe, selbst verursacht habe, sodass bereits aus diesem Grund nicht von einem nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG schützenswerten Interesse gesprochen werden könne.
In Zusammenhang mit dem Argument der Antragstellerin, dass die bauliche Umsetzung der Vorhaben XXXX und XXXX besonders im Bereich Bahnhof XXXX eng verwoben sei und ein vertakteter Zeitplan verfolgt werde, zeigen sich die bP verständnislos, warum die Abschnitte „ XXXX " und „ XXXX " nicht als einheitliches Vorhaben zur Genehmigung eingereicht wurden. Da die Antragstellerin keine gemeinsame, einheitliche Einreichung vorgenommen habe, habe sie in Kauf genommen, dass die jeweils erforderlichen Bewilligungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erteilt werden könnten und daher auch erst zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit den Bauarbeiten begonnen werden könne. Dieses Risiko sei von der Antragstellerin selbst verschuldet und daher nicht geeignet, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zu begründen.In Zusammenhang mit dem Argument der Antragstellerin, dass die bauliche Umsetzung der Vorhaben römisch 40 und römisch 40 besonders im Bereich Bahnhof römisch 40 eng verwoben sei und ein vertakteter Zeitplan verfolgt werde, zeigen sich die bP verständnislos, warum die Abschnitte „ römisch 40 " und „ römisch 40 " nicht als einheitliches Vorhaben zur Genehmigung eingereicht wurden. Da die Antragstellerin keine gemeinsame, einheitliche Einreichung vorgenommen habe, habe sie in Kauf genommen, dass die jeweils erforderlichen Bewilligungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erteilt werden könnten und daher auch erst zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit den Bauarbeiten begonnen werden könne. Dieses Risiko sei von der Antragstellerin selbst verschuldet und daher nicht geeignet, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zu begründen.
Etliche bP führen in ihren Beschwerden auch weitwendig aus, welchen Nachteilen und Eingriffen in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte sie im Fall eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung früher und nicht erst später (nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Genehmigung) ausgesetzt wären. Es handelt sich dabei insbesondere um behauptete Gesundheitsgefährdungen und behauptete unzumutbare Belästigungen durch Immissionen (Lärm, Erschütterungen, Licht, Luftschadstoffe, „elektromagnetische“ Felder) sowie Eingriffe in das Eigentum.
1.5 Beschwerdevorlage, Beschwerdebeantwortungen:
Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) vorgelegt. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) vorgelegt.
In ihrer Beschwerdebeantwortung vom XXXX äußerte sich die Antragstellerin nicht zum in Spruchpunkt VI. verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Allerdings legte sie mit Schriftsatz vom XXXX ein Dokument „ XXXX “ vor. In diesem Dokument wird geltend gemacht, dass durch eine um ein Jahr verzögerte Inbetriebnahme des Vorhabens, welche durch die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung von Beschwerden bewirkt werde, der ökonomische Nutzen des Vorhabens im Zeitraum 2021 – 2059 um € XXXX vermindert werde. Diese von der Antragstellerin angegebene Summe setze sich aus dem gegenüber einer Inbetriebnahme entsprechend dem Rahmenplan 2022 – 2027 verminderten gesamtwirtschaftlichen Nutzen durch Transportzeitersparnis, durch Transportkostenersparnis, durch Einsparung von Unfallfolgekosten, durch Einsparung von CO2-Emissionen und durch Einsparung von Luftschadstoffemissionen sowie aus Änderung der Kosten und Erlöse der EVU zusammen. Zwar könnten durch eine um ein Jahr verzögerte Inbetriebnahme des Vorhabens auch gesamtwirtschaftliche Kosten eingespart werden, doch würden diese Einsparungen sich bloß auf € XXXX belaufen, sodass durch die aufschiebende Wirkung von Beschwerden – bei einem gesamtwirtschaftlichen Nutzen des viergleisigen Ausbaus der XXXX im Abschnitt XXXX von € XXXX im Zeitraum 2021 bis 2059 – in Summe ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen in der Höhe von € XXXX vermieden würde. Der ökonomische Nutzen verringere sich bei einer um ein Jahr verzögerten Inbetriebnahme um € XXXX auf € XXXX im Betrachtungszeitraum 2021 – 2059. Konkret belegt werden all diese Zahlen durch die Antragstellerin nicht. Das von der Antragstellerin vorgelegte Dokument wurde den bP und der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. In ihrer Beschwerdebeantwortung vom römisch 40 äußerte sich die Antragstellerin nicht zum in Spruchpunkt römisch sechs. verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Allerdings legte sie mit Schriftsatz vom römisch 40 ein Dokument „ römisch 40 “ vor. In diesem Dokument wird geltend gemacht, dass durch eine um ein Jahr verzögerte Inbetriebnahme des Vorhabens, welche durch die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung von Beschwerden bewirkt werde, der ökonomische Nutzen des Vorhabens im Zeitraum 2021 – 2059 um € römisch 40 vermindert werde. Diese von der Antragstellerin angegebene Summe setze sich aus dem gegenüber einer Inbetriebnahme entsprechend dem Rahmenplan 2022 – 2027 verminderten gesamtwirtschaftlichen Nutzen durch Transportzeitersparnis, durch Transportkostenersparnis, durch Einsparung von Unfallfolgekosten, durch Einsparung von CO2-Emissionen und durch Einsparung von Luftschadstoffemissionen sowie aus Änderung der Kosten und Erlöse der EVU zusammen. Zwar könnten durch eine um ein Jahr verzögerte Inbetriebnahme des Vorhabens auch gesamtwirtschaftliche Kosten eingespart werden, doch würden diese Einsparungen sich bloß auf € römisch 40 belaufen, sodass durch die aufschiebende Wirkung von Beschwerden – bei einem gesamtwirtschaftlichen Nutzen des viergleisigen Ausbaus der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 von € römisch 40 im Zeitraum 2021 bis 2059 – in Summe ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen in der Höhe von € römisch 40 vermieden würde. Der ökonomische Nutzen verringere sich bei einer um ein Jahr verzögerten Inbetriebnahme um € römisch 40 auf € römisch 40 im Betrachtungszeitraum 2021 – 2059. Konkret belegt werden all diese Zahlen durch die Antragstellerin nicht. Das von der Antragstellerin vorgelegte Dokument wurde den bP und der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt.
Daraufhin gaben die Stadtgemeinde XXXX und die Bürgerinitiative XXXX mit Schriftsatz vom XXXX , die Bürgerinitiative XXXX und andere bP mit Schreiben vom XXXX und die Gemeinden XXXX und XXXX mit Schreiben vom XXXX durch ihre rechtsfreundlichen Vertretungen Stellungnahmen zu der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlage ab und legten darin dar, aus welchen Gründen sie das von der Antragstellerin vorgelegte Dokument nicht für geeignet halten, den im angefochtenen Bescheid verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu begründen.Daraufhin gaben die Stadtgemeinde römisch 40 und die Bürgerinitiative römisch 40 mit Schriftsatz vom römisch 40 , die Bürgerinitiative römisch 40 und andere bP mit Schreiben vom römisch 40 und die Gemeinden römisch 40 und römisch 40 mit Schreiben vom römisch 40 durch ihre rechtsfreundlichen Vertretungen Stellungnahmen zu der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlage ab und legten darin dar, aus welchen Gründen sie das von der Antragstellerin vorgelegte Dokument nicht für geeignet halten, den im angefochtenen Bescheid verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu begründen.
Die belangte Behörde äußerte sich mit Schreiben vom XXXX zu der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlage, bekräftigte dabei im Wesentlichen deren Argumentation und sprach sich – wie schon im angefochtenen Bescheid – für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus.Die belangte Behörde äußerte sich mit Schreiben vom römisch 40 zu der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlage, bekräftigte dabei im Wesentlichen deren Argumentation und sprach sich – wie schon im angefochtenen Bescheid – für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus.
2 Feststellungen:
2.1 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden und zur Beschwerdelegitimation:
Der angefochtene Bescheid wurde am XXXX mit Edikt (GZ. XXXX ), veröffentlicht im Internet auf der Website der belangten Behörde sowie in den „ XXXX " und in der XXXX -Ausgabe der „ XXXX " und damit in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie in einer in den betroffenen Gemeinden verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundgemacht und bei den Standortgemeinden XXXX und XXXX sowie bei der belangten Behörde zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.Der angefochtene Bescheid wurde am römisch 40 mit Edikt (GZ. römisch 40 ), veröffentlicht im Internet auf der Website der belangten Behörde sowie in den „ römisch 40 " und in der römisch 40 -Ausgabe der „ römisch 40 " und damit in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie in einer in den betroffenen Gemeinden verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundgemacht und bei den Standortgemeinden römisch 40 und römisch 40 sowie bei der belangten Behörde zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.
Im Edikt wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid gemäß § 44f Absatz 1 AVG mit Ablauf von 2 Wochen nach der Verlautbarung als zugestellt gilt und eine spätere Zusendung bzw. Ausfolgung keine Zustellwirkung auslöst. Auch auf die Bestimmung des §§ 24f Abs. 13 UVP-G 2000 wurde ausdrücklich hingewiesen.Im Edikt wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid gemäß Paragraph 44 f, Absatz 1 AVG mit Ablauf von 2 Wochen nach der Verlautbarung als zugestellt gilt und eine spätere Zusendung bzw. Ausfolgung keine Zustellwirkung auslöst. Auch auf die Bestimmung des Paragraphen 24 f, Absatz 13, UVP-G 2000 wurde ausdrücklich hingewiesen.
Alle Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben. Die Beschwerden der bP1 bis bP103 richten sich nicht bloß gegen den von der belangten Behörde ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, sondern auch gegen die in der Hauptsache ergangene Entscheidung. Die bP104 bis bP108 sprechen in ihren Beschwerden zwar den im angefochtenen Bescheid verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht ausdrücklich an, fechten den Bescheid aber „zur Gänze“ (bP104) bzw. „seinem gesamten Inhalt und Umfang nach“ (bP105 bis bP108) an.
Das Vorhaben soll (u.a.) im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Gemeinden XXXX (bP1), XXXX (bP3) und XXXX (bP103) verwirklicht werden.Das Vorhaben soll (u.a.) im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Gemeinden römisch 40 (bP1), römisch 40 (bP3) und römisch 40 (bP103) verwirklicht werden.
Die Bürgerinitiative XXXX (bP2) und die Bürgerinitiative XXXX (bP4) haben im UVP-Verfahren jeweils die gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 erforderliche Mindestanzahl von 200 Unterstützern erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen gemäß § 19 UVP-G 2000 erfüllt. Die Bürgerinitiative römisch 40 (bP2) und die Bürgerinitiative römisch 40 (bP4) haben im UVP-Verfahren jeweils die gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 erforderliche Mindestanzahl von 200 Unterstützern erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, UVP-G 2000 erfüllt.
Bei den restlichen bP handelt es sich um juristische oder natürliche Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des beschwerdegegenständlichen Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Soweit es sich bei diesen Personen um Minderjährige handelt, werden sie durch ihre beschwerdeführenden Väter, Mütter bzw. Eltern vertreten, die ihrerseits wiederum durch die im Spruch genannten Kanzleien rechtsfreundlich vertreten werden.
2.2 Zum Vorhaben und zum bisherigen Verfahren:
Die Antragstellerin beabsichtigt die Umsetzung des Vorhabens „ XXXX “. Am XXXX stellte sie einen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 23b Abs. 1, § 24 und § 24f UVP-G 2000 sowie auf Erteilung der Bewilligung im Grundsatzgenehmigungsverfahren (nunmehr: der grundsätzlichen Genehmigung) nach §§ 24a Abs. 1 und 24f Abs. 9 und 10 UVP-G 2000 iVm § 3 Abs. 2 HlG.Die Antragstellerin beabsichtigt die Umsetzung des Vorhabens „ römisch 40 “. Am römisch 40 stellte sie einen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 23 b, Absatz eins,, Paragraph 24 und Paragraph 24 f, UVP-G 2000 sowie auf Erteilung der Bewilligung im Grundsatzgenehmigungsverfahren (nunmehr: der grundsätzlichen Genehmigung) nach Paragraphen 24 a, Absatz eins und 24 f Absatz 9 und 10 UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, HlG.
Der gegenständliche Streckenabschnitt XXXX ist Teil der Eisenbahnstrecke XXXX , die mit der 1. Hochleistungsstrecken-Verordnung BGBl. Nr. 370/1989 zur Hochleistungsstrecke erklärt wurde. Es handelt sich folglich auch beim verfahrensgegenständlichen Abschnitt um eine Hochleistungsstrecke. Der viergleisige Ausbau dieses Streckenabschnittes dient der Umsetzung langfristiger verkehrspolitischer Zielsetzungen, die auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene verankert sind. Auf europäischer Ebene ist das Vorhaben Teil des Kernnetzes iSd Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (TEN-V Leitlinien), konkret Teil des Vorrangigen Vorhabens (Priority Project, PP) „ XXXX “ (vgl. Beschluss der EU-Kommission vom 07.07.2010, 661/2010/EU, Anhang III Z XXXX ). Der gegenständliche Streckenabschnitt römisch 40 ist Teil der Eisenbahnstrecke römisch 40 , die mit der 1. Hochleistungsstrecken-Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1989, zur Hochleistungsstrecke erklärt wurde. Es handelt sich folglich auch beim verfahrensgegenständlichen Abschnitt um eine Hochleistungsstrecke. Der viergleisige Ausbau dieses Streckenabschnittes dient der Umsetzung langfristiger verkehrspolitischer Zielsetzungen, die auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene verankert sind. Auf europäischer Ebene ist das Vorhaben Teil des Kernnetzes iSd Verordnung (EU) Nr. 1315 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (TEN-V Leitlinien), konkret Teil des Vorrangigen Vorhabens (Priority Project, PP) „ römisch 40 “ vergleiche Beschluss der EU-Kommission vom 07.07.2010, 661/2010/EU, Anhang römisch drei Z römisch 40 ).
Es handelt sich beim Vorhaben „ XXXX “, soweit ersichtlich, um ein nicht teilbares Vorhaben. Einrichtungen, die den Abschnitt „ XXXX “ vom Rest des Vorhabens sinnvoll abgrenzen würden (etwa ein Bahnhof), sind nicht ersichtlich und werden weder von der Antragstellerin noch von der belangten Behörde behauptet.Es handelt sich beim Vorhaben „ römisch 40 “, soweit ersichtlich, um ein nicht teilbares Vorhaben. Einrichtungen, die den Abschnitt „ römisch 40 “ vom Rest des Vorhabens sinnvoll abgrenzen würden (etwa ein Bahnhof), sind nicht ersichtlich und werden weder von der Antragstellerin noch von der belangten Behörde behauptet.
Der (damalige) Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) erteilte für dieses Vorhaben als Behörde gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und eines teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , die beantragte UVP-Grundsatzgenehmigung und bestimmte gemäß § 3 Hochleistungsstreckengesetz (HlG) den Trassenverlauf.Der (damalige) Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) erteilte für dieses Vorhaben als Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und eines teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , die beantragte UVP-Grundsatzgenehmigung und bestimmte gemäß Paragraph 3, Hochleistungsstreckengesetz (HlG) den Trassenverlauf.
Gegen den Bescheid des BMVIT wurden Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Über diese Beschwerden erging am XXXX nach Durchführung einer mehrtägigen mündlichen Verhandlung ein Erkenntnis (GZ. XXXX ), in dem den Beschwerden unter Vorschreibung zusätzlicher Nebenbestimmungen teilweise stattgegeben wurde. Gegen den Bescheid des BMVIT wurden Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Über diese Beschwerden erging am römisch 40 nach Durchführung einer mehrtägigen mündlichen Verhandlung ein Erkenntnis (GZ. römisch 40 ), in dem den Beschwerden unter Vorschreibung zusätzlicher Nebenbestimmungen teilweise stattgegeben wurde.
Gegen dieses Erkenntnis wurden mehrere Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der die Behandlung dieser Beschwerden mit näherer Begründung ablehnte. Daraufhin erhoben die großteils selben Beschwerdeführer außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Dieses Verfahren ist derzeit noch anhängig.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die XXXX durch ihre ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom XXXX bei der Oberösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens nach § 24 Abs. 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) und Erteilung der erforderlichen landesrechtlichen Genehmigungen für das Vorhaben „ XXXX “ stellte. Aufgrund dieses Antrages erteilte die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 unter Mitanwendung des OÖ. NSchG 2001 und des OÖ. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes für die demnach bewilligungspflichtigen Maßnahmen des Vorhabens „ XXXX “ nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. In diesem Bescheid wurde – wie auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid – die aufschiebende Wirkung „einer Beschwerde, die sich gegen die im Vorhabensabschnitt „ XXXX “ mit diesem Bescheid bewilligten Maßnahmen richtet“, ausgeschlossen.Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die römisch 40 durch ihre ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom römisch 40 bei der Oberösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 24, Absatz 3, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) und Erteilung der erforderlichen landesrechtlichen Genehmigungen für das Vorhaben „ römisch 40 “ stellte. Aufgrund dieses Antrages erteilte die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 unter Mitanwendung des OÖ. NSchG 2001 und des OÖ. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes für die demnach bewilligungspflichtigen Maßnahmen des Vorhabens „ römisch 40 “ nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. In diesem Bescheid wurde – wie auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid – die aufschiebende Wirkung „einer Beschwerde, die sich gegen die im Vorhabensabschnitt „ römisch 40 “ mit diesem Bescheid bewilligten Maßnahmen richtet“, ausgeschlossen.
2.3 Zu den Gründen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde gab im angefochtenen Bescheid die in den Anregungen der Antragstellerin vom XXXX und vom XXXX vorgebrachten Argumente wieder, erklärte, dass diese Argumente und die von der Antragstellerin genannten, im Fall einer Vorhabensverzögerung drohenden Nachteile „von der Behörde nachvollzogen werden“ können und vertrat hinsichtlich der vor dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorzunehmenden Interessenabwägung folgende Ansicht: „„Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass bei Aufschub der „Vollstreckung“ des Bescheides ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl entsteht. Bei der Prüfung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels im Anlagengenehmigungsverfahren sind die öffentlichen Interessen den privaten Interessen gegenüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gerechtfertigt“.Die belangte Behörde gab im angefochtenen Bescheid die in den Anregungen der Antragstellerin vom römisch 40 und vom römisch 40 vorgebrachten Argumente wieder, erklärte, dass diese Argumente und die von der Antragstellerin genannten, im Fall einer Vorhabensverzögerung drohenden Nachteile „von der Behörde nachvollzogen werden“ können und vertrat hinsichtlich der vor dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorzunehmenden Interessenabwägung folgende Ansicht: „„Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass bei Aufschub der „Vollstreckung“ des Bescheides ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl entsteht. Bei der Prüfung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels im Anlagengenehmigungsverfahren sind die öffentlichen Interessen den privaten Interessen gegenüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gerechtfertigt“.
Die belangte Behörde kam zu dem Ergebnis, dass unzweifelhaft ein öffentliches Interesse an der Errichtung des gegenständlichen Vorhabens bestehe und dass das öffentliche Interesse an der raschen Realisierung des Vorhabensteils „ XXXX “, einschließlich des in Folge nicht verzögerten Baufortschritts des Nachbarabschnittes „ XXXX “, die Interessen der anderen Parteien im Sinne des § 13 Abs 2 VwGVG überwiege. Eine verzögerte Realisierung des Vorhabens und insbesondere des Vorhabensabschnittes „ XXXX “, der gemeinsam mit dem Nachbarvorhaben „ XXXX “ verwirklicht werden solle, würde nach Ansicht der belangten Behörde die Erreichung der Ziele zum Schutz des Klimas verzögern und darüber hinaus sowohl für die Antragstellerin als auch für die öffentliche Hand (unmittelbare und mittelbare) gravierende finanzielle Nachteile mit sich bringen. Nach Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen der anderen Parteien im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG sei von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG auszugehen. Die vorzeitige Ausübung der der Antragstellerin eingeräumten Berechtigung sei daher hinsichtlich des Vorhabensabschnittes „ XXXX “ zur Abwendung eines schweren volkswirtschaftlichen Schadens wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.Die belangte Behörde kam zu dem Ergebnis, dass unzweifelhaft ein öffentliches Interesse an der Errichtung des gegenständlichen Vorhabens bestehe und dass das öffentliche Interesse an der raschen Realisierung des Vorhabensteils „ römisch 40 “, einschließlich des in Folge nicht verzögerten Baufortschritts des Nachbarabschnittes „ römisch 40 “, die Interessen der anderen Parteien im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG überwiege. Eine verzögerte Realisierung des Vorhabens und insbesondere des Vorhabensabschnittes „ römisch 40 “, der gemeinsam mit dem Nachbarvorhaben „ römisch 40 “ verwirklicht werden solle, würde nach Ansicht der belangten Behörde die Erreichung der Ziele zum Schutz des Klimas verzögern und darüber hinaus sowohl für die Antragstellerin als auch für die öffentliche Hand (unmittelbare und mittelbare) gravierende finanzielle Nachteile mit sich bringen. Nach Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen der anderen Parteien im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG sei von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG auszugehen. Die vorzeitige Ausübung der der Antragstellerin eingeräumten Berechtigung sei daher hinsichtlich des Vorhabensabschnittes „ römisch 40 “ zur Abwendung eines schweren volkswirtschaftlichen Schadens wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.
Eine detaillierte Erhebung und Bewertung von Interessen, welche dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, nahm die belangte Behörde nicht vor, doch verwies sie allgemein auf die rechtskräftig erteilte UVP-Grundsatzgenehmigung und darauf, dass „die Betroffenheit sämtlicher Verfahrensparteien, insbesondere der zahlreichen dort von Grundeinlösen betroffenen Anrainer im Verschwenkungsbereich zum XXXX als schwerwiegend und somit in Abwägung zu den öffentlichen Interessen der Ausschluss des Aufschubs der aufschiebenden Wirkung als zu weitreichend angesehen“ werde, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf den letzten Vorhabensabschnitt XXXX zu beschränken sei. In diesem Abschnitt werde nur ein geringerer Anrainerkreis vom dort trassennah vorgesehenen Ausbau betroffen. Themen wie eine allfällige Einhausungsmaßnahme in XXXX oder die vorgesehene Trassenverschwenkung zum Flughafen würden aufgrund des im angefochtenen Bescheid vorgenommenen, örtlich beschränkten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht berührt.Eine detaillierte Erhebung und Bewertung von Interessen, welche dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, nahm die belangte Behörde nicht vor, doch verwies sie allgemein auf die rechtskräftig erteilte UVP-Grundsatzgenehmigung und darauf, dass „die Betroffenheit sämtlicher Verfahrensparteien, insbesondere der zahlreichen dort von Grundeinlösen betroffenen Anrainer im Verschwenkungsbereich zum römisch 40 als schwerwiegend und somit in Abwägung zu den öffentlichen Interessen der Ausschluss des Aufschubs der aufschiebenden Wirkung als zu weitreichend angesehen“ werde, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf den letzten Vorhabensabschnitt römisch 40 zu beschränken sei. In diesem Abschnitt werde nur ein geringerer Anrainerkreis vom dort trassennah vorgesehenen Ausbau betroffen. Themen wie eine allfällige Einhausungsmaßnahme in römisch 40 oder die vorgesehene Trassenverschwenkung zum Flughafen würden aufgrund des im angefochtenen Bescheid vorgenommenen, örtlich beschränkten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht berührt.
2.4 Auswirkungen auf das öffentliche Wohl und auf die Interessen der Antragstellerin, wenn der Bescheid nicht vor Eintritt der Rechtskraft konsumiert werden kann:
Ohne die Möglichkeit, den angefochtenen Bescheid vor Rechtskraft zu konsumieren, hat die Antragstellerin nicht die Möglichkeit, das Vorhaben im Abschnitt „ XXXX “ noch vor Eintritt der formellen Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung gemeinsam mit dem bereits umfassend rechtskräftig genehmigten Nachbarvorhaben „ XXXX “ in Angriff zu nehmen und durchzuführen.Ohne die Möglichkeit, den angefochtenen Bescheid vor Rechtskraft zu konsumieren, hat die Antragstellerin nicht die Möglichkeit, das Vorhaben im Abschnitt „ römisch 40 “ noch vor Eintritt der formellen Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung gemeinsam mit dem bereits umfassend rechtskräftig genehmigten Nachbarvorhaben „ römisch 40 “ in Angriff zu nehmen und durchzuführen.
Die von der Antragstellerin angestrebte Bewältigung der prognostizierten bzw. verkehrspolitisch angestrebten Verkehrsmengen im Abschnitt „ XXXX " der XXXX strecke wird erst nach vollständigem Abschluss des XXXX ausbaus möglich sein, da die meisten Züge über den beschwerdegegenständlichen Abschnitt hinaus verkehren.Die von der Antragstellerin angestrebte Bewältigung der prognostizierten bzw. verkehrspolitisch angestrebten Verkehrsmengen im Abschnitt „ römisch 40 " der römisch 40 strecke wird erst nach vollständigem Abschluss des römisch 40 ausbaus möglich sein, da die meisten Züge über den beschwerdegegenständlichen Abschnitt hinaus verkehren.
Die von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom XXXX angegebenen Zahlen zu den gesamtwirtschaftlichen Effekten einer durch die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung sind anhand des vorgelegten Dokuments „Gesamtwirtschaftliche Wirkung und Entfall von Nutzen bei Verzögerung“ nicht überprüfbar, weil die zugrundgelegte Datenbasis nicht offengelegt wird und die von der Antragstellerin für einen Zeitraum von 39 Jahren (2021-2059) vorgenommene Einschätzung mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet ist, sodass die auf € genaue Berechnung der durch Verzögerung bewirkten Veränderung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens (Gesamtwirtschaftlicher Nutzen durch Transportzeitersparnis: -€ XXXX ; Gesamtwirtschaftlicher Nutzen aus Änderung der Kosten und Erlöse der EVU: -€ XXXX ; Gesamtwirtschaftlicher Nutzen durch Transportkostenersparnis auf der Straße: -€ XXXX ; Gesamtwirtschaftlicher Nutzen durch Einsparung von Unfallfolgekosten: -€ XXXX ; Gesamtwirtschaftlicher Nutzen durch Einsparung von CO-Emissionen: -€ XXXX ; Gesamtwirtschaftlicher Nutzen durch Einsparung von Luftschadstoffemissionen: -€ XXXX ; Ökonomischer Nutzen insgesamt: -€ XXXX ; Gesamtwirtschaftliche Kosten: € XXXX Gesamtwirtschaftlicher Nutzen: -€ XXXX ) nicht nachvollzogen werden kann.Die von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 angegebenen Zahlen zu den gesamtwirtschaftlichen Effekten einer durch die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung sind anhand des vorgelegten Dokuments „Gesamtwirtschaftliche Wirkung und Entfall von Nutzen bei Verzögerung“ nicht überprüfbar, weil die zugrundgelegte Datenbasis nicht offengelegt wird und die von der Antragstellerin für einen Zeitraum von 39 Jahren (2021-2059) vorgenommene Einschätzung mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet ist, sodass die auf € genaue Berechnung der durch Verzögerung bewirkten Veränderung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens (Gesamtwirtschaftlicher Nutzen durch Transportzeitersparnis: -€ römisch 40 ; Gesamtwirtschaftlicher Nutzen aus Änderung der Kosten und Erlöse der EVU: -€ römisch 40 ; Gesamtwirtschaftlicher Nutzen durch Transportkostenersparnis auf der Straße: -€ römisch 40 ; Gesamtwirtschaftlicher Nutzen durch Einsparung von Unfallfolgekosten: -€ römisch 40 ; Gesamtwirtschaftlicher Nutzen durch Einsparung von CO-Emissionen: -€ römisch 40 ; Gesamtwirtschaftlicher Nutzen durch Einsparung von Luftschadstoffemissionen: -€ römisch 40 ; Ökonomischer Nutzen insgesamt: -€ römisch 40 ; Gesamtwirtschaftliche Kosten: € römisch 40 Gesamtwirtschaftlicher Nutzen: -€ römisch 40 ) nicht nachvollzogen werden kann.
Unter der Annahme, dass die von der Antragstellerin in ihrem Dokument vom XXXX genannten Zahlen zutreffen, macht die angenommene Verminderung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens des Vorhabens um € XXXX nur einen geringen Teil des für den selben Zeitraum insgesamt angenommenen gesamtwirtschaftlichen Nutzens (€ XXXX ) aus.Unter der Annahme, dass die von der Antragstellerin in ihrem Dokument vom römisch 40 genannten Zahlen zutreffen, macht die angenommene Verminderung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens des Vorhabens um € römisch 40 nur einen geringen Teil des für den selben Zeitraum insgesamt angenommenen gesamtwirtschaftlichen Nutzens (€ römisch 40 ) aus.
3 Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, aus den eingebrachten Beschwerden und den von der Antragstellerin und von der belangten Behörde erstatteten Beschwerdebeantwortungen sowie aus dem in den Beschwerden vielfach zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX . Schon an dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die UVP-Grundsatzgenehmigung haben sich die meisten der nunmehrigen bP als Beschwerdeführer beteiligt.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, aus den eingebrachten Beschwerden und den von der Antragstellerin und von der belangten Behörde erstatteten Beschwerdebeantwortungen sowie aus dem in den Beschwerden vielfach zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 . Schon an dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die UVP-Grundsatzgenehmigung haben sich die meisten der nunmehrigen bP als Beschwerdeführer beteiligt.
4 Rechtliche Beurteilung:
4.1 Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm. § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor. Dies gilt auch für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (vgl. dazu VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056).Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor. Dies gilt auch für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vergleiche dazu VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG nicht zurückzuweisen, ist über diese Beschwerde – anders als im Fall eines Antrages gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG (vgl. VwGH 02.11.2018, Ra 2018/03/0111) – mit Erkenntnis zu entscheiden (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 61 unter Verweis auf § 28 Abs. 1 VwGVG). Im vorliegenden Fall hatte die Entscheidung daher als (Teil-)Erkenntnis zu ergehen.Hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG nicht zurückzuweisen, ist über diese Beschwerde – anders als im Fall eines Antrages gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG vergleiche VwGH 02.11.2018, Ra 2018/03/0111) – mit Erkenntnis zu entscheiden (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 13, VwGVG Rz 61 unter Verweis auf Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Im vorliegenden Fall hatte die Entscheidung daher als (Teil-)Erkenntnis zu ergehen.
4.2 Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerden:
Der Bescheid der BMK vom XXXX , wurde am XXXX mit Edikt vom XXXX ), veröffentlicht im Internet auf der Website der belangten Behörde sowie in den „ XXXX " und in der XXXX -Ausgabe der „ XXXX " und damit in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie in einer in den betroffenen Gemeinden verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundgemacht und bei den Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.Der Bescheid der BMK vom römisch 40 , wurde am römisch 40 mit Edikt vom römisch 40 ), veröffentlicht im Internet auf der Website der belangten Behörde sowie in den „ römisch 40 " und in der römisch 40 -Ausgabe der „ römisch 40 " und damit in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie in einer in den betroffenen Gemeinden verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundgemacht und bei den Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.
Der angefochtene Bescheid gilt gemäß § 24f Abs. 13 UVP-G 2000 mit Ablauf von 2 Wochen, sohin also mit XXXX auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben.Der angefochtene Bescheid gilt gemäß Paragraph 24 f, Absatz 13, UVP-G 2000 mit Ablauf von 2 Wochen, sohin also mit römisch 40 auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben.
Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen, sodass Beschwerden bis XXXX einzubringen waren. Alle Beschwerden wurden innerhalb der genannten Frist erhoben.Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen, sodass Beschwerden bis römisch 40 einzubringen waren. Alle Beschwerden wurden innerhalb der genannten Frist erhoben.
Den beschwerdeführenden Parteien kommen im Verfahren unterschiedliche Rechte zu:
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (vgl. hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt vergleiche hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3 aus 2016,, 369).
Gemäß § 24f Abs. 8 UVP-G 2000 haben in den Genehmigungsverfahren nach § 24f Abs. 6 UVP-G 2000 die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 (Nachbarn) Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen (der Umweltanwalt, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, Standortgemeinden und Bürgerinitiativen) haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 UVP-G 2000 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.Gemäß Paragraph 24 f, Absatz 8, UVP-G 2000 haben in den Genehmigungsverfahren nach Paragraph 24 f, Absatz 6, UVP-G 2000 die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 (Nachbarn) Parteistellung. Die im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 angeführten Personen (der Umweltanwalt, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, Standortgemeinden und Bürgerinitiativen) haben Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, UVP-G 2000 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Die bP5 bis bP102 und die bP104 bis bP108 sind Nachbarn gemäß § 24f Abs. 8 UVP-G 2000 iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000.Die bP5 bis bP102 und die bP104 bis bP108 sind Nachbarn gemäß Paragraph 24 f, Absatz 8, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000.
Bei den bP2 und bP4 handelt es sich um Bürgerinitiativen, die aufgrund der Unterstützung einer Stellungnahme gem. § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 im behördlichen Genehmigungsverfahren durch die erforderliche Anzahl berechtigter Personen gem. § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 Parteistellung im UVP-Verfahren und Beschwerdebefugnis erlangt haben. Sie sind aufgrund dieser Bestimmung berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Bei den bP2 und bP4 handelt es sich um Bürgerinitiativen, die aufgrund der Unterstützung einer Stellungnahme gem. Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 im behördlichen Genehmigungsverfahren durch die erforderliche Anzahl berechtigter Personen gem. Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 Parteistellung im UVP-Verfahren und Beschwerdebefugnis erlangt haben. Sie sind aufgrund dieser Bestimmung berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Bei der bP1, der bP3 und der bP103 handelt es sich um Standortgemeinden gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000. Sie sind daher berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Außerdem machen die bP1 und die bP3 geltend, als Grundeigentümer und damit Nachbarn gemäß § 24f Abs. 8 UVP-G 2000 iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 betroffen zu sein. Bei der bP1, der bP3 und der bP103 handelt es sich um Standortgemeinden gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000. Sie sind daher berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Außerdem machen die bP1 und die bP3 geltend, als Grundeigentümer und damit Nachbarn gemäß Paragraph 24 f, Absatz 8, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 betroffen zu sein.
4.3 Zum Verfahrensgegenstand:
Wie sich aus den Einreichunterlagen ergibt, plant die Antragstellerin die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ XXXX “. Für dieses Vorhaben regte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom XXXX mit näherer Begründung an, mit dem in der gegenständlichen Sache zu erlassenden Bescheid die aufschiebende Wirkung auszuschließen. Mit einem weiteren Schriftsatz vom XXXX regte die Antragstellerin sinngemäß an, dann, wenn der belangten Behörde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für das gesamte Vorhaben als zu weitreichend erscheinen sollte, jedenfalls die aufschiebende Wirkung von Beschwerden hinsichtlich der sich auf den Vorhabensabschnitt „ XXXX “ beziehenden Spruchpunkte auszuschließen. Dieser Anregung ist die belangte Behörde in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gefolgt. Ob dies zu Recht erfolgt ist, ist „Sache“ des gegenständlichen (Teil-)Verfahrens.Wie sich aus den Einreichunterlagen ergibt, plant die Antragstellerin die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ römisch 40 “. Für dieses Vorhaben regte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom römisch 40 mit näherer Begründung an, mit dem in der gegenständlichen Sache zu erlassenden Bescheid die aufschiebende Wirkung auszuschließen. Mit einem weiteren Schriftsatz vom römisch 40 regte die Antragstellerin sinngemäß an, dann, wenn der belangten Behörde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für das gesamte Vorhaben als zu weitreichend erscheinen sollte, jedenfalls die aufschiebende Wirkung von Beschwerden hinsichtlich der sich auf den Vorhabensabschnitt „ römisch 40 “ beziehenden Spruchpunkte auszuschließen. Dieser Anregung ist die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gefolgt. Ob dies zu Recht erfolgt ist, ist „Sache“ des gegenständlichen (Teil-)Verfahrens.
4.4 Zu A) Behebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung:
Die §§ 13 und 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten auszugsweise:Die Paragraphen 13 und 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten auszugsweise:
„Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) [...]
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
„Aufschiebende Wirkung
§ 22. [...]Paragraph 22, [...]
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“
4.4.1 Zum Umfang des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung:
Da es sich beim Vorhaben „ XXXX “, soweit erkennbar, um ein nicht teilbares Vorhaben handelt und Einrichtungen, die den Abschnitt „ XXXX “ vom Rest des Vorhabens sinnvoll abgrenzen würden (etwa ein Bahnhof), nicht ersichtlich sind und weder von der Antragstellerin noch von der belangten Behörde behauptet werden, hätte sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, sofern die Voraussetzungen für einen derartigen Ausschluss erfüllt wären, auf das gesamte Vorhaben zu beziehen. In diesem Sinne wäre daher der von der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu interpretieren, zumal auch die im angefochtenen Bescheid erteilte Genehmigung nicht zwischen Vorhabensteilen differenziert. Da es sich beim Vorhaben „ römisch 40 “, soweit erkennbar, um ein nicht teilbares Vorhaben handelt und Einrichtungen, die den Abschnitt „ römisch 40 “ vom Rest des Vorhabens sinnvoll abgrenzen würden (etwa ein Bahnhof), nicht ersichtlich sind und weder von der Antragstellerin noch von der belangten Behörde behauptet werden, hätte sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, sofern die Voraussetzungen für einen derartigen Ausschluss erfüllt wären, auf das gesamte Vorhaben zu beziehen. In diesem Sinne wäre daher der von der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu interpretieren, zumal auch die im angefochtenen Bescheid erteilte Genehmigung nicht zwischen Vorhabensteilen differenziert.
4.4.2 Allgemein zu § 13 Abs. 2 VwGVG:4.4.2 Allgemein zu Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG:
Grundsätzlich kommt einer (rechtzeitigen und zulässigen) Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu, sodass der Bescheid bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht vollzogen werden kann und für den Fall der Erhebung einer Beschwerde erst nach Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes einem Vollzug zugänglich ist. Die Behörde kann allerdings unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG dann, wenn der vorzeitige Vollzug nach Interessenabwägung der berührten öffentlichen Interessen mit Interessen anderer Parteien wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, mit Bescheid die aufschiebende Wirkung ausschließen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354). Obwohl der Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 VwGVG das Wort „kann“ gewählt hat, liegt die Entscheidung nicht im Ermessen der Behörde; vielmehr ist die Behörde, wenn alle Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorliegen, verpflichtet, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 22 mwN.).Grundsätzlich kommt einer (rechtzeitigen und zulässigen) Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu, sodass der Bescheid bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht vollzogen werden kann und für den Fall der Erhebung einer Beschwerde erst nach Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes einem Vollzug zugänglich ist. Die Behörde kann allerdings unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG dann, wenn der vorzeitige Vollzug nach Interessenabwägung der berührten öffentlichen Interessen mit Interessen anderer Parteien wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, mit Bescheid die aufschiebende Wirkung ausschließen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354). Obwohl der Gesetzgeber in Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG das Wort „kann“ gewählt hat, liegt die Entscheidung nicht im Ermessen der Behörde; vielmehr ist die Behörde, wenn alle Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorliegen, verpflichtet, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 13, VwGVG Rz 22 mwN.).
Da der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine vorzeitige Vollstreckung des Bescheides noch vor dessen (formeller) Rechtskraft ermöglicht (VwGH 26.02.1968, 1712/67; 28.06.2000, 2000/12/0013), kommt er nur bei Bescheiden in Betracht, die einer Vollstreckung zugänglich sind (BVwG 10.03.2017, W113 2146354-2; Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 24). Die Rechtskraft des Bescheides bleibt hingegen – trotz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung und solange die Beschwerde aufrecht ist – aufgeschoben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K8).Da der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine vorzeitige Vollstreckung des Bescheides noch vor dessen (formeller) Rechtskraft ermöglicht (VwGH 26.02.1968, 1712/67; 28.06.2000, 2000/12/0013), kommt er nur bei Bescheiden in Betracht, die einer Vollstreckung zugänglich sind (BVwG 10.03.2017, W113 2146354-2; Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 13, VwGVG Rz 24). Die Rechtskraft des Bescheides bleibt hingegen – trotz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung und solange die Beschwerde aufrecht ist – aufgeschoben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K8).
Die Zulässigkeit der Beschwerde betreffend die aufschiebende Wirkung setzt die Erhebung einer Beschwerde auch in der Hauptsache voraus (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354).
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076); es hat dabei seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2019/03/0081; 24.05.2016, Ra 2016/07/0039; 16.11.2015, Ra 2015/12/0044). Ein Neuerungsverbot besteht folglich nicht (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143). „Sache" ist im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid iSd § 13 Abs. 2 VwGVG ebenso wie im Fall eines Antrags nach § 22 Abs. 3 VwGVG die Frage der Zu- bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat diese Sache – ohne Bindung an die im behördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente – umfassend und eigenständig zu beurteilen und dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2021/02/0120; 17.03.2021, Ra 2021/03/0035 mit Verweis auf VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, bzw. 5.9.2018, Ra 2017/03/0105).Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache zu entscheiden vergleiche VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076); es hat dabei seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 22.1.2021, Ra 2019/03/0081; 24.05.2016, Ra 2016/07/0039; 16.11.2015, Ra 2015/12/0044). Ein Neuerungsverbot besteht folglich nicht (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143). „Sache" ist im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ebenso wie im Fall eines Antrags nach Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG die Frage der Zu- bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat diese Sache – ohne Bindung an die im behördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente – umfassend und eigenständig zu beurteilen und dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2021/02/0120; 17.03.2021, Ra 2021/03/0035 mit Verweis auf VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, bzw. 5.9.2018, Ra 2017/03/0105).
Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143). Da die Entscheidung in einem „Eilverfahren“ (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 58) und „ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Beschwerde führende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (vgl. dazu VwGH 17.03.2021, Ra 2021/03/0035; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 jeweils mit Verweis auf VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Das Verwaltungsgericht kann sich in seiner Entscheidung nach § 13 Abs. 4 VwGVG auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind (vgl. dazu VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028; 17.03.2021, Ra 2021/03/0035; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105). Treten die Antragstellerin und die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen nicht in der Beschwerdebeantwortung entgegen, kann sich das Verwaltungsgericht insofern auf die unwidersprochenen Beschwerdeangaben stützen, soweit diese nicht von vornherein als unzutreffend erscheinen (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105).Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG gemäß Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143). Da die Entscheidung in einem „Eilverfahren“ (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 13, VwGVG Rz 58) und „ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Beschwerde führende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen vergleiche dazu VwGH 17.03.2021, Ra 2021/03/0035; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 jeweils mit Verweis auf VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Das Verwaltungsgericht kann sich in seiner Entscheidung nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind vergleiche dazu VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028; 17.03.2021, Ra 2021/03/0035; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105). Treten die Antragstellerin und die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen nicht in der Beschwerdebeantwortung entgegen, kann sich das Verwaltungsgericht insofern auf die unwidersprochenen Beschwerdeangaben stützen, soweit diese nicht von vornherein als unzutreffend erscheinen (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105).
§ 13 Abs. 4 VwGVG kann aber nicht dahin verstanden werden, dass es dem Verwaltungsgericht damit freigestellt wäre, seine Entscheidung auf Sachverhaltselemente zu stützen, die im Verfahren bis dahin nicht eingebracht worden waren und bezüglich derer die Verfahrensparteien folglich keine Gelegenheit zur Äußerung zu den entsprechenden Bescheinigungs- oder Beweisergebnissen hatten. Möchte das Verwaltungsgericht daher seine Entscheidung auf Bescheinigungs- bzw. Beweismittel stützen, zu denen einzelnen oder allen Verfahrensparteien noch keine Äußerung möglich war, so hat es diese Bescheinigungs- bzw. Beweismittel – wie dies gegenständlich geschehen ist – mit der Gelegenheit zur Äußerung zuzustellen oder die Verfahrensparteien in geeigneter anderer Weise dazu zu hören (zur Bedeutung der Wahrung des Parteiengehörs vgl. etwa VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085, mwN); auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Zweck ist nicht ausgeschlossen, wenn auch grundsätzlich nicht geboten (VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105).Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG kann aber nicht dahin verstanden werden, dass es dem Verwaltungsgericht damit freigestellt wäre, seine Entscheidung auf Sachverhaltselemente zu stützen, die im Verfahren bis dahin nicht eingebracht worden waren und bezüglich derer die Verfahrensparteien folglich keine Gelegenheit zur Äußerung zu den entsprechenden Bescheinigungs- oder Beweisergebnissen hatten. Möchte das Verwaltungsgericht daher seine Entscheidung auf Bescheinigungs- bzw. Beweismittel stützen, zu denen einzelnen oder allen Verfahrensparteien noch keine Äußerung möglich war, so hat es diese Bescheinigungs- bzw. Beweismittel – wie dies gegenständlich geschehen ist – mit der Gelegenheit zur Äußerung zuzustellen oder die Verfahrensparteien in geeigneter anderer Weise dazu zu hören (zur Bedeutung der Wahrung des Parteiengehörs vergleiche etwa VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085, mwN); auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Zweck ist nicht ausgeschlossen, wenn auch grundsätzlich nicht geboten (VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105).
Konkret zur Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG besteht vergleichsweise wenig Judikatur des VwGH, sodass auf die deutlich reichhaltigere Judikatur zu § 64 AVG zurückgegriffen werden kann, da die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG jenen des § 64 AVG entsprechen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 13 VwGVG Rz 5). Ergänzend sind auch die die aufschiebende Wirkung betreffende Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG und die dort angesprochenen „zwingenden öffentlichen Interessen“ zu beachten.Konkret zur Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG besteht vergleichsweise wenig Judikatur des VwGH, sodass auf die deutlich reichhaltigere Judikatur zu Paragraph 64, AVG zurückgegriffen werden kann, da die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG jenen des Paragraph 64, AVG entsprechen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 13, VwGVG Rz 5). Ergänzend sind auch die die aufschiebende Wirkung betreffende Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG und die dort angesprochenen „zwingenden öffentlichen Interessen“ zu beachten.
Aus dem Gesetz und aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für die Beurteilung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 VwGVG folgende Grundsätze:Aus dem Gesetz und aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für die Beurteilung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG folgende Grundsätze:
4.4.3 Zum Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“:
Im Regelfall kommt einer Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zu (§ 13 Abs. 1 VwGVG), der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bildet die Ausnahme und darf nur verfügt werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (Regel-Ausnahme-Prinzip; vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143, Rz 22). Auch der VfGH bewertete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur bei besonders dringend oder wichtig erscheinenden Fällen als rechtskonform (vgl. VfGH 16.10.2004, G214/03; VfGH 30.11.2017, E3302/2017).Im Regelfall kommt einer Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zu (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bildet die Ausnahme und darf nur verfügt werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (Regel-Ausnahme-Prinzip; vergleiche VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143, Rz 22). Auch der VfGH bewertete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur bei besonders dringend oder wichtig erscheinenden Fällen als rechtskonform vergleiche VfGH 16.10.2004, G214/03; VfGH 30.11.2017, E3302/2017).
Es sind daher die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen anderer Parteien zu erheben und zu bewerten und den Interessen der Antragstellerin gegenüberzustellen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K 9). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare, sachverhaltsbezogene (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 40) Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl bzw. gravierende Nachteile für eine Partei eintreten würden, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (VwGH 01.09.2021, Ra 2021/03/0149; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105; 04.03.2020, Ra 2019/21/0354; 31.05.2000, 98/18/0272; 11.04.2018, Ro 2017/08/0033; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143); das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt somit nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143 mwN), weil im Fall eines Aufschubes der Vollstreckung ein erheblicher Nachteil für die Partei oder für das öffentliche Wohl zu befürchten wäre (vgl. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001). Selbst wenn die berührten Interessen, die für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen, (deutlich) überwiegen, reicht auch dies für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung noch nicht aus; vielmehr muss der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (vgl. BVwG 10.03.2017, W113 2146354-2). Auch wenn die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung „das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung“ darstellt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039; 30.07.2019, Ra 2019/05/0114), ist die Interessenabwägung somit „bloß“ ein Mittel zur Feststellung, ob ein „gravierender Nachteil“ droht und damit das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ erfüllt ist (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 33).Es sind daher die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen anderer Parteien zu erheben und zu bewerten und den Interessen der Antragstellerin gegenüberzustellen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG K 9). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare, sachverhaltsbezogene (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 13, VwGVG Rz 40) Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl bzw. gravierende Nachteile für eine Partei eintreten würden, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (VwGH 01.09.2021, Ra 2021/03/0149; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105; 04.03.2020, Ra 2019/21/0354; 31.05.2000, 98/18/0272; 11.04.2018, Ro 2017/08/0033; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143); das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt somit nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143 mwN), weil im Fall eines Aufschubes der Vollstreckung ein erheblicher Nachteil für die Partei oder für das öffentliche Wohl zu befürchten wäre vergleiche VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001). Selbst wenn die berührten Interessen, die für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen, (deutlich) überwiegen, reicht auch dies für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung noch nicht aus; vielmehr muss der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein vergleiche BVwG 10.03.2017, W113 2146354-2). Auch wenn die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung „das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung“ darstellt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039; 30.07.2019, Ra 2019/05/0114), ist die Interessenabwägung somit „bloß“ ein Mittel zur Feststellung, ob ein „gravierender Nachteil“ droht und damit das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ erfüllt ist (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 13, VwGVG Rz 33).
Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass das Interesse der Allgemeinheit und des Staates in den verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzen seinen Niederschlag findet, doch genügt das allgemeine öffentliche Interesse noch nicht, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Vielmehr muss ein über das allgemeine öffentliche Interesse hinausgehender „triftiger Grund“ (vgl. Schulev-Steindl, Einstweiliger Rechtsschutz, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014), Kap 14 Rz 23) vorliegen, aus dem sich die Dringlichkeit der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides ergibt, da der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die Regel, sondern bloß die Ausnahme sein soll.Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass das Interesse der Allgemeinheit und des Staates in den verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzen seinen Niederschlag findet, doch genügt das allgemeine öffentliche Interesse noch nicht, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Vielmehr muss ein über das allgemeine öffentliche Interesse hinausgehender „triftiger Grund“ vergleiche Schulev-Steindl, Einstweiliger Rechtsschutz, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014), Kap 14 Rz 23) vorliegen, aus dem sich die Dringlichkeit der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides ergibt, da der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die Regel, sondern bloß die Ausnahme sein soll.
„Gefahr im Verzug“ bedeutet demnach im Zusammenhang des § 13 Abs. 2 VwGVG, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (vgl. dazu VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 Rz 14; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 64 AVG Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030; 04.03.2020, Ra 2019/21/0354; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105; 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). „Gefahr im Verzug“ bedeutet demnach im Zusammenhang des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden vergleiche dazu VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 Rz 14; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 64, AVG Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030; 04.03.2020, Ra 2019/21/0354; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105; 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).
Was in diesem Zusammenhang als „erheblicher Nachteil“ anzusehen ist, kann ergänzend auch aus der Judikatur zu § 30 Abs. 2 VwGG erschlossen werden, da die Berücksichtigung „zwingender“ öffentlicher Interessen in § 13 Abs. 2 VwGVG zwar – anders als in § 30 Abs. 2 VwGG – nicht ausdrücklich genannt wird, zwingende öffentliche Interessen aber im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung jedenfalls ein besonderes Gewicht haben müssen (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 35). Was in diesem Zusammenhang als „erheblicher Nachteil“ anzusehen ist, kann ergänzend auch aus der Judikatur zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erschlossen werden, da die Berücksichtigung „zwingender“ öffentlicher Interessen in Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zwar – anders als in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG – nicht ausdrücklich genannt wird, zwingende öffentliche Interessen aber im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung jedenfalls ein besonderes Gewicht haben müssen (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 13, VwGVG Rz 35).
4.4.4 Zum Tatbestandsmerkmal „dringend geboten“:
„Dringend geboten“ ist die vorzeitige Vollstreckung und damit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dann, wenn die fachliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch die Behörde zum Ergebnis führt, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret und nicht nur möglicherweise besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 64 AVG Rz 31 mwN). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem drohenden Eintritt und der Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist daher erforderlich (vgl. VwGH 09.11.1999, 99/11/0225). Langfristige Projektziele können folglich nur dann geeignet sein, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu begründen, wenn sie aufgrund der durch die aufschiebende Wirkung drohenden Verzögerung nicht nur verzögert oder vermindert, sondern vereitelt würden.„Dringend geboten“ ist die vorzeitige Vollstreckung und damit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dann, wenn die fachliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch die Behörde zum Ergebnis führt, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret und nicht nur möglicherweise besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 64, AVG Rz 31 mwN). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem drohenden Eintritt und der Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist daher erforderlich vergleiche VwGH 09.11.1999, 99/11/0225). Langfristige Projektziele können folglich nur dann geeignet sein, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu begründen, wenn sie aufgrund der durch die aufschiebende Wirkung drohenden Verzögerung nicht nur verzögert oder vermindert, sondern vereitelt würden.
4.4.5 Beispiele aus der Judikatur:
Anerkannt wurde vom VwGH das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollstreckung eines Bescheides bisher etwa dann, wenn mit dem Aufschub eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen (z.B. Entzug der Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit [VwGH 08.07.1983, 82/11/0117; 24.03.1999, 99/11/0007; 29.09.2005, 2005/11/0123; 20.09.1973, 0241/72; 29.06.1993, 93/11/0112]; Zurücknahme des Taxilenkerausweises mangels Vertrauenswürdigkeit [VwGH 13.04.1988, 87/03/0255; 25.06.2003, 2000/03/0228; 28.02.2005, 2001/03/0104; 25.06.2003, 2002/03/0112]; Verhängung eines Aufenthaltsverbots gegen einen Fremden, der mehrmals gegen das SMG verstoßen hat [VwGH 28. 9. 2004, 2001/18/0100; vgl auch VwGH 18. 1. 2000, 96/18/0502]; Entziehung der Jagdkarte wegen Unzuverlässigkeit [VwGH 28. 3. 2006, 2003/03/0040]), eine Gefährdung der Durchsetzung staatlichen Strafanspruches und des Abgabenanspruches als solchen, sowie die Gefährdung der Versorgungslage breiter Bevölkerungsteile (z.B. mit Energie oder Wasser) zu befürchten ist (vgl. VwGH 20.03.2014, 2011/07/0237; 20.03.2013, AW 2013/05/0003, „zwingende öffentliche Interessen“). Auch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039) oder das aus unionsrechtlicher Sicht besonders große öffentliche Interesses an der Unterbindung der Schlepperkriminalität kann die sofortige Vollstreckung des Bescheides erforderlich machen (VwGH 21.2.2013, 2011/23/0192; 20.12.2012, 2012/23/0011 mwN). Anerkannt wurde vom VwGH das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollstreckung eines Bescheides bisher etwa dann, wenn mit dem Aufschub eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen (z.B. Entzug der Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit [VwGH 08.07.1983, 82/11/0117; 24.03.1999, 99/11/0007; 29.09.2005, 2005/11/0123; 20.09.1973, 0241/72; 29.06.1993, 93/11/0112]; Zurücknahme des Taxilenkerausweises mangels Vertrauenswürdigkeit [VwGH 13.04.1988, 87/03/0255; 25.06.2003, 2000/03/0228; 28.02.2005, 2001/03/0104; 25.06.2003, 2002/03/0112]; Verhängung eines Aufenthaltsverbots gegen einen Fremden, der mehrmals gegen das SMG verstoßen hat [VwGH 28. 9. 2004, 2001/18/0100; vergleiche auch VwGH 18. 1. 2000, 96/18/0502]; Entziehung der Jagdkarte wegen Unzuverlässigkeit [VwGH 28. 3. 2006, 2003/03/0040]), eine Gefährdung der Durchsetzung staatlichen Strafanspruches und des Abgabenanspruches als solchen, sowie die Gefährdung der Versorgungslage breiter Bevölkerungsteile (z.B. mit Energie oder Wasser) zu befürchten ist vergleiche VwGH 20.03.2014, 2011/07/0237; 20.03.2013, AW 2013/05/0003, „zwingende öffentliche Interessen“). Auch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039) oder das aus unionsrechtlicher Sicht besonders große öffentliche Interesses an der Unterbindung der Schlepperkriminalität kann die sofortige Vollstreckung des Bescheides erforderlich machen (VwGH 21.2.2013, 2011/23/0192; 20.12.2012, 2012/23/0011 mwN).
Zu § 30 Abs. 2 VwGG hat der VwGH ein „zwingendes öffentliches Interesse“ z.B. im Fall einer konkreten Gefahr für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern (VwGH 10.06.2014, Ro 2014/06/0047), bei einer drohenden Gefährdung der Energie-Versorgungssicherheit und Versorgungsqualität mit elektrischem Strom (VwGH 10.04.2014, AW 2013/10/0073), bei einer Gefährdung der Versorgungslage großer Bevölkerungsteile (vgl. VwGH 20.03.2013, AW 2013/05/0003) oder bei einer drohenden Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch einen genehmigten Betrieb (VwGH 08.03.2016, Ra2015/04/0104) anerkannt.Zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der VwGH ein „zwingendes öffentliches Interesse“ z.B. im Fall einer konkreten Gefahr für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern (VwGH 10.06.2014, Ro 2014/06/0047), bei einer drohenden Gefährdung der Energie-Versorgungssicherheit und Versorgungsqualität mit elektrischem Strom (VwGH 10.04.2014, AW 2013/10/0073), bei einer Gefährdung der Versorgungslage großer Bevölkerungsteile vergleiche VwGH 20.03.2013, AW 2013/05/0003) oder bei einer drohenden Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch einen genehmigten Betrieb (VwGH 08.03.2016, Ra2015/04/0104) anerkannt.
Als „unverhältnismäßiger Nachteil“ iSd. § 30 Abs. 2 VwGG wurde vom VwGH u.a. der massive wirtschaftliche Nachteil anerkannt, der sich bei Bauverzögerungen (VwGH 01.06.1992, AW 92/05/0021) oder Bauunterbrechungen (VwGH 07.09.1992, AW 92/05/0031) „durch die Verzögerung des Bauvorhabens schon wegen der notorischen Baukostensteigerung“ ergibt (VwGH 27.03.1984, 84/05/0010).Als „unverhältnismäßiger Nachteil“ iSd. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wurde vom VwGH u.a. der massive wirtschaftliche Nachteil anerkannt, der sich bei Bauverzögerungen (VwGH 01.06.1992, AW 92/05/0021) oder Bauunterbrechungen (VwGH 07.09.1992, AW 92/05/0031) „durch die Verzögerung des Bauvorhabens schon wegen der notorischen Baukostensteigerung“ ergibt (VwGH 27.03.1984, 84/05/0010).
Spezifisch zu Eisenbahnvorhaben hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Überwiegens des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG zum Brenner-Basistunnel anerkannt, dass vor dem Hintergrund der zentralen verkehrspolitischen Bedeutung des Eisenbahnbauvorhabens, das insbesondere auch die Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Schienengüterverkehr und eine Veränderung des Modal Split zugunsten der Schiene (Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene) schaffen solle, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstanden (vgl. VwGH 08.07.2009, AW 2009/03/0013 ua). Zum viergleisigen Ausbau der XXXX – Umfahrung Enns, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass zunächst davon auszugehen sei, dass angesichts des hohen öffentlichen Interesses am viergleisigen Ausbau der XXXX – Umfahrung Enns zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden (VwGH 26.05.2003, AW 2002/03/0101; 08.05.2002, AW 2001/03/0094) und mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für den OÖ Umweltanwalt ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden sei (VwGH 08.05.2002, AW 2001/03/0096). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach § 13 Abs. 2 VwGVG – anders als bei Anwendung von § 30 Abs. 1 und 2 VwGG – die aufschiebende Wirkung die Regel und deren Ausschluss die Ausnahme darstellt (vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143).Spezifisch zu Eisenbahnvorhaben hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Überwiegens des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zum Brenner-Basistunnel anerkannt, dass vor dem Hintergrund der zentralen verkehrspolitischen Bedeutung des Eisenbahnbauvorhabens, das insbesondere auch die Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Schienengüterverkehr und eine Veränderung des Modal Split zugunsten der Schiene (Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene) schaffen solle, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstanden vergleiche VwGH 08.07.2009, AW 2009/03/0013 ua). Zum viergleisigen Ausbau der römisch 40 – Umfahrung Enns, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass zunächst davon auszugehen sei, dass angesichts des hohen öffentlichen Interesses am viergleisigen Ausbau der römisch 40 – Umfahrung Enns zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden (VwGH 26.05.2003, AW 2002/03/0101; 08.05.2002, AW 2001/03/0094) und mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für den OÖ Umweltanwalt ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden sei (VwGH 08.05.2002, AW 2001/03/0096). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG – anders als bei Anwendung von Paragraph 30, Absatz eins und 2 VwGG – die aufschiebende Wirkung die Regel und deren Ausschluss die Ausnahme darstellt vergleiche VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143).
Insgesamt lässt sich somit aus der einschlägigen Judikatur ableiten, dass drohende Gefährdungen von Leben und Gesundheit, schwere volkswirtschaftliche Schäden, Gefährdungen der Versorgungssicherheit, aber auch wirtschaftliche bzw. finanzielle Schäden von beträchtlichem, existenzgefährdendem Ausmaß sowie die Aufrechterhaltung bzw Schaffung von wichtigen Verkehrswegen die Grundlage für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bilden können.
4.4.6 Anwendung auf den gegenständlichen Fall:
Dass „Gefahr im Verzug“, wegen derer der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „dringend geboten“ ist – wie die bP vermeinen – dadurch ausgeschlossen würde, dass die Antragstellerin den Zeitdruck, den sie zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ins Treffen führt, selbst verursacht habe, ist weder dem Gesetz noch der dazu ergangenen Judikatur des VwGH zu entnehmen. Im Übrigen bleiben die bP auch jede nachvollziehbare Begründung schuldig, inwiefern die Antragstellerin den von ihr vorgebrachten Zeitdruck „selbst verursacht“ hätte. Da vergleichbare Projekte – etwa das Nachbarprojekt „ XXXX " – mitunter deutlich schneller zu einem rechtskräftigen Abschluss gebracht werden können (im Fall des „ XXXX “ wurde über den Genehmigungsantrag vom XXXX rechtskräftig entschieden), könnten die beim gegenständlichen Projekt auftretenden Verzögerungen nicht nur in der von der Antragstellerin beantragten Unterteilung in Grundsatz- und Detailgenehmigung oder anderen ihr zurechenbaren Entscheidungen, sondern durchaus auch in der Person der Projektsgegner oder in generell schwierigen Begleitumständen begründet sein. Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin den Trassenabschnitt, für welchen in der angefochtenen Entscheidung der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen wurde, nicht gemeinsam mit dem Nachbarabschnitt „ XXXX “ eingereicht hat, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass die Antragstellerin den nun von ihr geltend gemachten Zeitdruck „selbst verschuldet“ hätte, ist doch die abschnittsweise Einreichung, Genehmigung und Verwirklichung von linienförmigen Infrastrukturvorhaben weder unüblich noch illegitim. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Einreichung der beiden Vorhaben bereits absehbar gewesen wäre, dass aufgrund deutlich unterschiedlicher Verfahrensdauern eine aus dem Blickwinkel der Bauabwicklung sinnvolle, gemeinsame Baudurchführung nicht möglich sein werde.Dass „Gefahr im Verzug“, wegen derer der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „dringend geboten“ ist – wie die bP vermeinen – dadurch ausgeschlossen würde, dass die Antragstellerin den Zeitdruck, den sie zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ins Treffen führt, selbst verursacht habe, ist weder dem Gesetz noch der dazu ergangenen Judikatur des VwGH zu entnehmen. Im Übrigen bleiben die bP auch jede nachvollziehbare Begründung schuldig, inwiefern die Antragstellerin den von ihr vorgebrachten Zeitdruck „selbst verursacht“ hätte. Da vergleichbare Projekte – etwa das Nachbarprojekt „ römisch 40 " – mitunter deutlich schneller zu einem rechtskräftigen Abschluss gebracht werden können (im Fall des „ römisch 40 “ wurde über den Genehmigungsantrag vom römisch 40 rechtskräftig entschieden), könnten die beim gegenständlichen Projekt auftretenden Verzögerungen nicht nur in der von der Antragstellerin beantragten Unterteilung in Grundsatz- und Detailgenehmigung oder anderen ihr zurechenbaren Entscheidungen, sondern durchaus auch in der Person der Projektsgegner oder in generell schwierigen Begleitumständen begründet sein. Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin den Trassenabschnitt, für welchen in der angefochtenen Entscheidung der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen wurde, nicht gemeinsam mit dem Nachbarabschnitt „ römisch 40 “ eingereicht hat, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass die Antragstellerin den nun von ihr geltend gemachten Zeitdruck „selbst verschuldet“ hätte, ist doch die abschnittsweise Einreichung, Genehmigung und Verwirklichung von linienförmigen Infrastrukturvorhaben weder unüblich noch illegitim. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Einreichung der beiden Vorhaben bereits absehbar gewesen wäre, dass aufgrund deutlich unterschiedlicher Verfahrensdauern eine aus dem Blickwinkel der Bauabwicklung sinnvolle, gemeinsame Baudurchführung nicht möglich sein werde.
Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels kommt es bei der Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht an, da ansonsten die Behörde selbst die Begründetheit eines gegen den von ihr erlassenen Bescheid erhobenen Rechtsmittels beurteilen müsste; und dies in Fällen wie dem beschwerdegegenständlichen, wo die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im auch die Hauptsache erledigenden Bescheid getroffen wird, zu einem Zeitpunkt, in dem noch überhaupt keine Rechtsmittel eingebracht wurden und über deren zukünftigen Inhalt sowie deren Erfolgsaussichten bestenfalls gemutmaßt werden kann (vgl. Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 34). Es spielt daher für die gegenständliche Entscheidung keine Rolle, dass, wie die bP betonen, gegen die UVP-Grundsatzgenehmigung noch außerordentliche Revisionen beim VwGH anhängig sind, von deren Erfolg die bP „fest überzeugt“ sind. Ebenso wenig sind bei der Überprüfung des im angefochtenen Bescheid verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung Spekulationen der Antragstellerin von Belang, wonach auch weitere Rechtsmittel nichts an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens ändern könnten.Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels kommt es bei der Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht an, da ansonsten die Behörde selbst die Begründetheit eines gegen den von ihr erlassenen Bescheid erhobenen Rechtsmittels beurteilen müsste; und dies in Fällen wie dem beschwerdegegenständlichen, wo die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im auch die Hauptsache erledigenden Bescheid getroffen wird, zu einem Zeitpunkt, in dem noch überhaupt keine Rechtsmittel eingebracht wurden und über deren zukünftigen Inhalt sowie deren Erfolgsaussichten bestenfalls gemutmaßt werden kann vergleiche Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 13, VwGVG Rz 34). Es spielt daher für die gegenständliche Entscheidung keine Rolle, dass, wie die bP betonen, gegen die UVP-Grundsatzgenehmigung noch außerordentliche Revisionen beim VwGH anhängig sind, von deren Erfolg die bP „fest überzeugt“ sind. Ebenso wenig sind bei der Überprüfung des im angefochtenen Bescheid verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung Spekulationen der Antragstellerin von Belang, wonach auch weitere Rechtsmittel nichts an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens ändern könnten.
Dass im konkreten Fall durch die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung von Beschwerden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, schwere volkswirtschaftliche Schäden oder ein existenzgefährdender „gravierender Nachteil“ für Einzelpersonen oder Unternehmen (insbesondere für die Antragstellerin) drohen würden, wird allerdings weder im angefochtenen Bescheid noch in der Stellungnahme der Antragstellerin vom XXXX dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dass im konkreten Fall durch die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung von Beschwerden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, schwere volkswirtschaftliche Schäden oder ein existenzgefährdender „gravierender Nachteil“ für Einzelpersonen oder Unternehmen (insbesondere für die Antragstellerin) drohen würden, wird allerdings weder im angefochtenen Bescheid noch in der Stellungnahme der Antragstellerin vom römisch 40 dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Beim beschwerdegegenständlichen Vorhaben „ XXXX “ handelt es sich weder um die Schaffung eines neuen Verkehrsweges (vgl. VwGH 08.07.2009, AW 2009/03/0013) noch um die Aufrechterhaltung einer Verkehrsverbindung (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039). Der Betrieb der XXXX als wichtige Verkehrsverbindung ist derzeit gesichert. Der Schienenverkehr auf der im Abschnitt XXXX bisher zweigleisig ausgebauten XXXX findet statt und ist auch in Zukunft nicht gefährdet. Die politische Zielsetzung, die Frequenz und damit die Leistungsfähigkeit der XXXX in Zukunft zu erhöhen, reicht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht aus, um ein derart dringliches öffentliches Interesse zu begründen, zumal die angestrebten erhöhten Frequenzen im Fernverkehr ohnehin erst gefahren werden könnten, wenn die gesamte XXXX strecke entsprechend ausgebaut ist, und dieses Projektziel durch die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung nicht vereitelt, sondern schlimmstenfalls verzögert wird.Beim beschwerdegegenständlichen Vorhaben „ römisch 40 “ handelt es sich weder um die Schaffung eines neuen Verkehrsweges vergleiche VwGH 08.07.2009, AW 2009/03/0013) noch um die Aufrechterhaltung einer Verkehrsverbindung vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039). Der Betrieb der römisch 40 als wichtige Verkehrsverbindung ist derzeit gesichert. Der Schienenverkehr auf der im Abschnitt römisch 40 bisher zweigleisig ausgebauten römisch 40 findet statt und ist auch in Zukunft nicht gefährdet. Die politische Zielsetzung, die Frequenz und damit die Leistungsfähigkeit der römisch 40 in Zukunft zu erhöhen, reicht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht aus, um ein derart dringliches öffentliches Interesse zu begründen, zumal die angestrebten erhöhten Frequenzen im Fernverkehr ohnehin erst gefahren werden könnten, wenn die gesamte römisch 40 strecke entsprechend ausgebaut ist, und dieses Projektziel durch die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung nicht vereitelt, sondern schlimmstenfalls verzögert wird.
Auch die von der Antragstellerin vorgebrachte Zielsetzung, durch eine Verlagerung von Verkehrsflüssen von der Straße auf die Schiene einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels zu leisten, begründet nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine „Gefahr im Verzug“, welche den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „dringend“ gebieten würde. Zwar sind grundsätzlich positive Effekte einer Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene zu erwarten. Dazu, wie sich diese aber konkret (etwa auf die betroffenen Verkehrsteilnehmer im jeweiligen Gebiet) auswirken, ist den Verfahrensergebnissen nach Ansicht des erkennenden Senates kein entsprechendes Tatsachenmaterial zu entnehmen, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass die belangte Behörde das beschwerdegegenständliche Vorhaben etwa einem „Klimacheck“ unterzogen und die klimarelevanten Auswirkungen des Vorhabens denjenigen zu entlastender Straßenverbindungen konkret gegenübergestellt hätte.
Selbst wenn man in einer Verzögerung der Bauarbeiten einen – was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht der Fall ist – „gravierenden“ Nachteil für ein öffentliches Interesse erblicken würde, wenn das Vorhaben nicht „ehestmöglich“ realisiert wird, ergibt sich daraus noch nicht die entsprechende Dringlichkeit. Bei einem Eisenbahnvorhaben mit einer mehrjährigen Errichtungszeit müsste die von der Antragstellerin behauptete Dringlichkeit unter Vorlage entsprechender Unterlagen präzise dargelegt werden, was jedoch unterblieben ist. Auch wenn der Betrieb des beschwerdegegenständlichen Vorhabens voraussichtlich zu einer Reduktion der Emission von Luftschadstoffen führen wird, bedeutet dies noch nicht, dass diese Reduktionsmöglichkeit auch entsprechend dringlich wäre. Hiezu hätte es wohl auch einer präzisen Darstellung des Beitrages zur Erreichung bestimmter Klimaschutz- und Luftqualitätsziele und auch der positiven Auswirkungen etwa auf das menschliche Wohlbefinden und die menschliche Gesundheit bedurft.
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin ein Interesse daran hat, ihre Ausgaben auf das für die Zielerreichung wirklich notwendige Maß zu beschränken bzw. unnötige Kosten zu vermeiden. Aufgrund der Eigentümerstruktur der Antragstellerin (vgl. § 2 Abs. 1 Bundesbahngesetz) besteht zweifellos auch ein öffentliches Interesse an der Vermeidung unnötiger Kosten. Zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung kann dieses öffentliche Interesse allerdings nur herangezogen werden, wenn im Fall des Zuwartens eine gravierende Gefahr konkret besteht (vgl. VwGH 22.03.1988, 87/07/0108). Bei einem behaupteten wirtschaftlichen Nachteil sind die individuellen Folgen nachvollziehbar konkret anzugeben (zur Darlegungspflicht zu Vermögensschäden bzw. den Auswirkungen auf die Vermögensumstände vgl. etwa VwGH 23.09.2021, Ra 2021/08/0119). Auch wenn die letzten genannten VwGH-Entscheidungen zu § 30 Abs. 2 VwGG ergangen sind, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die in diesen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Erwägungen aus den bereits oben angesprochenen Gründen auch für die gegenständliche Entscheidung bzw. generell für Entscheidungen gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG herangezogen werden können.Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin ein Interesse daran hat, ihre Ausgaben auf das für die Zielerreichung wirklich notwendige Maß zu beschränken bzw. unnötige Kosten zu vermeiden. Aufgrund der Eigentümerstruktur der Antragstellerin vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Bundesbahngesetz) besteht zweifellos auch ein öffentliches Interesse an der Vermeidung unnötiger Kosten. Zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung kann dieses öffentliche Interesse allerdings nur herangezogen werden, wenn im Fall des Zuwartens eine gravierende Gefahr konkret besteht vergleiche VwGH 22.03.1988, 87/07/0108). Bei einem behaupteten wirtschaftlichen Nachteil sind die individuellen Folgen nachvollziehbar konkret anzugeben (zur Darlegungspflicht zu Vermögensschäden bzw. den Auswirkungen auf die Vermögensumstände vergleiche etwa VwGH 23.09.2021, Ra 2021/08/0119). Auch wenn die letzten genannten VwGH-Entscheidungen zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ergangen sind, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die in diesen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Erwägungen aus den bereits oben angesprochenen Gründen auch für die gegenständliche Entscheidung bzw. generell für Entscheidungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG herangezogen werden können.
Die wirtschaftlichen Aufwendungen, die die Antragstellerin sich und damit der Allgemeinheit ersparen könnte, wenn der Trassenabschnitt „ XXXX “ gemeinsam mit dem bereits rechtskräftig genehmigten Nachbarvorhaben „ XXXX “ errichtet werden könnte, wurden von der Antragstellerin zwar allgemein behauptet, aber nicht konkret beziffert. Dass diese Aufwendungen den Betrieb der Antragstellerin oder auch nur den Betrieb der XXXX im Abschnitt XXXX ernstlich beeinträchtigen könnten, hat die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt behauptet. Der erkennende Senat geht daher nicht davon aus, dass die Vermeidung dieser Kosten iSd. § 13 Abs. 2 VwGVG „wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist“. Im Übrigen ist auch nicht zu erkennen, warum die Antragstellerin, wenn sie Synergie-Effekte nutzen und die Gesamtkosten gering halten möchte, nicht mit der Verwirklichung der korrespondierenden Vorhabensbestandteile des Nachbarabschnittes „ XXXX “ zuwarten kann, bis auch die Genehmigung für den Teilabschnitt des beschwerdegegenständlichen Vorhabens, für welchen die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen hat, rechtskräftig geworden ist.Die wirtschaftlichen Aufwendungen, die die Antragstellerin sich und damit der Allgemeinheit ersparen könnte, wenn der Trassenabschnitt „ römisch 40 “ gemeinsam mit dem bereits rechtskräftig genehmigten Nachbarvorhaben „ römisch 40 “ errichtet werden könnte, wurden von der Antragstellerin zwar allgemein behauptet, aber nicht konkret beziffert. Dass diese Aufwendungen den Betrieb der Antragstellerin oder auch nur den Betrieb der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 ernstlich beeinträchtigen könnten, hat die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt behauptet. Der erkennende Senat geht daher nicht davon aus, dass die Vermeidung dieser Kosten iSd. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG „wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist“. Im Übrigen ist auch nicht zu erkennen, warum die Antragstellerin, wenn sie Synergie-Effekte nutzen und die Gesamtkosten gering halten möchte, nicht mit der Verwirklichung der korrespondierenden Vorhabensbestandteile des Nachbarabschnittes „ römisch 40 “ zuwarten kann, bis auch die Genehmigung für den Teilabschnitt des beschwerdegegenständlichen Vorhabens, für welchen die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen hat, rechtskräftig geworden ist.
Was die in der Stellungnahme der Antragstellerin vom XXXX vorgebrachten gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen anlangt, bleibt die Antragstellerin behauptend, ohne die zugrundegelegte Datenbasis offenzulegen, sodass es der vorgelegten Darstellung folglich an der erforderlichen (vgl. VwGH 23.09.2021, Ra 2021/08/0119 zur Darlegungspflicht bei behaupteten Vermögensschäden iZm. § 30 Abs. 2 VwGG) Nachvollziehbarkeit mangelt.Was die in der Stellungnahme der Antragstellerin vom römisch 40 vorgebrachten gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen anlangt, bleibt die Antragstellerin behauptend, ohne die zugrundegelegte Datenbasis offenzulegen, sodass es der vorgelegten Darstellung folglich an der erforderlichen vergleiche VwGH 23.09.2021, Ra 2021/08/0119 zur Darlegungspflicht bei behaupteten Vermögensschäden iZm. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG) Nachvollziehbarkeit mangelt.
Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass die von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom XXXX genannten Zahlen zutreffen, erreichen diese Auswirkungen (behauptetermaßen ausbleibender gesamtwirtschaftlicher Nutzen von € XXXX in einem Zeitraum von 39 Jahren, somit ca. € XXXX pro Jahr) nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ein solches Ausmaß, dass im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur von „Gefahr im Verzug“ gesprochen werden könnte, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „dringend“ erforderlich machen würde. Vielmehr handelt es sich um Effekte, die wesensmäßig mit jedem großen Eisenbahnvorhaben einhergehen, für das aufgrund der strengen österreichischen Umweltgesetzgebung, der umfangreichen im Verfahren vorgesehenen Mitspracherechte und der Besonderheiten des teilkonzentrierten UVP-Verfahrens längere Verfahrensdauern eingeplant werden müssen und von Konsenswerbern zweifellos auch einkalkuliert werden. Wollte der Gesetzgeber derartige Effekte ausschließen, hätte er bei Hochleistungsstrecken bzw. überhaupt bei Vorhaben des dritten Abschnitts des UVP-G 2000 einen generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgesehen, was er jedoch bisher nicht getan hat. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass die von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 genannten Zahlen zutreffen, erreichen diese Auswirkungen (behauptetermaßen ausbleibender gesamtwirtschaftlicher Nutzen von € römisch 40 in einem Zeitraum von 39 Jahren, somit ca. € römisch 40 pro Jahr) nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ein solches Ausmaß, dass im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur von „Gefahr im Verzug“ gesprochen werden könnte, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „dringend“ erforderlich machen würde. Vielmehr handelt es sich um Effekte, die wesensmäßig mit jedem großen Eisenbahnvorhaben einhergehen, für das aufgrund der strengen österreichischen Umweltgesetzgebung, der umfangreichen im Verfahren vorgesehenen Mitspracherechte und der Besonderheiten des teilkonzentrierten UVP-Verfahrens längere Verfahrensdauern eingeplant werden müssen und von Konsenswerbern zweifellos auch einkalkuliert werden. Wollte der Gesetzgeber derartige Effekte ausschließen, hätte er bei Hochleistungsstrecken bzw. überhaupt bei Vorhaben des dritten Abschnitts des UVP-G 2000 einen generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgesehen, was er jedoch bisher nicht getan hat.
Auch ist bei der Beurteilung der behaupteten gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung auf das gegenständliche Vorhaben zu beachten, dass der für den von der Antragstellerin angenommenen Fall einer einjährigen Bauverzögerung behauptete Entfall von gesamtwirtschaftlichem Nutzen im Ausmaß von € XXXX nur einen vergleichsweise geringen Anteil am behaupteten gesamtwirtschaftlichen Nutzen des Vorhabens „Viergleisiger Ausbau der XXXX im Abschnitt XXXX " (€ XXXX ) ausmacht, was – auch wenn die von der Antragstellerin behauptete, nicht im Detail verifizierbare Summe von € XXXX (in 39 Jahren) absolut gesehen hoch erscheint – ebenfalls gegen die Annahme von „Gefahr im Verzug“ spricht, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „dringend gebieten“ würde.Auch ist bei der Beurteilung der behaupteten gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung auf das gegenständliche Vorhaben zu beachten, dass der für den von der Antragstellerin angenommenen Fall einer einjährigen Bauverzögerung behauptete Entfall von gesamtwirtschaftlichem Nutzen im Ausmaß von € römisch 40 nur einen vergleichsweise geringen Anteil am behaupteten gesamtwirtschaftlichen Nutzen des Vorhabens „Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 " (€ römisch 40 ) ausmacht, was – auch wenn die von der Antragstellerin behauptete, nicht im Detail verifizierbare Summe von € römisch 40 (in 39 Jahren) absolut gesehen hoch erscheint – ebenfalls gegen die Annahme von „Gefahr im Verzug“ spricht, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „dringend gebieten“ würde.
Auch wenn der viergleisige Ausbau der XXXX im Abschnitt XXXX , wie bereits im UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren rechtskräftig festgestellt wurde, im öffentlichen Interesse liegt, erreichen die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente weder die Intensität noch die Dringlichkeit derjenigen Gründe, die bisher in der höchstgerichtlichen Judikatur zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anerkannt wurden. Auch wenn der viergleisige Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 , wie bereits im UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren rechtskräftig festgestellt wurde, im öffentlichen Interesse liegt, erreichen die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente weder die Intensität noch die Dringlichkeit derjenigen Gründe, die bisher in der höchstgerichtlichen Judikatur zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anerkannt wurden.
Die von der Antragstellerin vorgebrachten, von der BMK bekräftigten bzw. aufgegriffenen Gründe für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sind sohin nicht geeignet, den vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug im Sinne des 13 Abs. 2 VwGVG zu tragen. Es kann daher für die Zwecke des gegenständlichen, auf den in der angefochtenen Entscheidung verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschränkten Verfahrens dahingestellt bleiben, welches Gewicht den in den Beschwerden weitwendig vorgebrachten Interessen der bP konkret zukommt.Die von der Antragstellerin vorgebrachten, von der BMK bekräftigten bzw. aufgegriffenen Gründe für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sind sohin nicht geeignet, den vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug im Sinne des 13 Absatz 2, VwGVG zu tragen. Es kann daher für die Zwecke des gegenständlichen, auf den in der angefochtenen Entscheidung verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschränkten Verfahrens dahingestellt bleiben, welches Gewicht den in den Beschwerden weitwendig vorgebrachten Interessen der bP konkret zukommt.
Obwohl dies eine in § 13 Abs. 2 VwGVG vorgesehene Voraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist, hat die belangte Behörde auch keine nachvollziehbare, konkrete Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien vorgenommen, sondern lediglich lapidar festgestellt, dass in dem Trassenabschnitt, für den der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verfügt wurde, die für eine möglichst rasche Projektverwirklichung sprechenden öffentlichen Interessen gemeinsam mit den Interessen der Antragstellerin die privaten Interessen von Verfahrensparteien überwiegen würden. Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für das gesamte Vorhaben wäre nach Ansicht der belangten Behörde zu weitreichend, da insbesondere im Bereich einer möglichen Einhausung in XXXX bzw. im Zusammenhang mit der vorgesehenen Trassenverschwenkung zum XXXX schwerwiegende Betroffenheiten von Nachbarn auftreten würden (was wiederum insoweit zu relativieren sei, als eine rechtskräftige UVP-Grundsatzgenehmigung vorliege und den Nachbarn die sie betreffenden Auswirkungen bekannt seien). Obwohl dies eine in Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vorgesehene Voraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist, hat die belangte Behörde auch keine nachvollziehbare, konkrete Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien vorgenommen, sondern lediglich lapidar festgestellt, dass in dem Trassenabschnitt, für den der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verfügt wurde, die für eine möglichst rasche Projektverwirklichung sprechenden öffentlichen Interessen gemeinsam mit den Interessen der Antragstellerin die privaten Interessen von Verfahrensparteien überwiegen würden. Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für das gesamte Vorhaben wäre nach Ansicht der belangten Behörde zu weitreichend, da insbesondere im Bereich einer möglichen Einhausung in römisch 40 bzw. im Zusammenhang mit der vorgesehenen Trassenverschwenkung zum römisch 40 schwerwiegende Betroffenheiten von Nachbarn auftreten würden (was wiederum insoweit zu relativieren sei, als eine rechtskräftige UVP-Grundsatzgenehmigung vorliege und den Nachbarn die sie betreffenden Auswirkungen bekannt seien).
Soweit die Antragstellerin ins Treffen führt, durch die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung von Beschwerden würden ihr frustrierte Aufwendungen erwachsen, ist darauf hinzuweisen, dass als „frustrierte Aufwendungen" im Allgemeinen Aufwendungen bezeichnet werden, die durch ein Schadensereignis zwar nicht selbst verursacht wurden, durch dieses aber nutzlos geworden sind (vgl. OGH 17.02.2010, 2Ob113/09w). Die Antragstellerin legt nicht dar, inwieweit Aufwendungen, die sie für den viergleisigen Ausbau der XXXX im Abschnitt XXXX zu tätigen gedenkt, nutzlos werden könnten. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist es auch nicht möglich, die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung von Beschwerden als „Schadensereignis“ im schadenersatzrechtlichen Sinn zu klassifizieren.Soweit die Antragstellerin ins Treffen führt, durch die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung von Beschwerden würden ihr frustrierte Aufwendungen erwachsen, ist darauf hinzuweisen, dass als „frustrierte Aufwendungen" im Allgemeinen Aufwendungen bezeichnet werden, die durch ein Schadensereignis zwar nicht selbst verursacht wurden, durch dieses aber nutzlos geworden sind vergleiche OGH 17.02.2010, 2Ob113/09w). Die Antragstellerin legt nicht dar, inwieweit Aufwendungen, die sie für den viergleisigen Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 zu tätigen gedenkt, nutzlos werden könnten. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist es auch nicht möglich, die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung von Beschwerden als „Schadensereignis“ im schadenersatzrechtlichen Sinn zu klassifizieren.
Sehr wohl plausibel ist es hingegen, dass die Antragstellerin Synergieeffekte nutzen könnte, wenn der Trassenabschnitt, für welchen die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen hat, gemeinsam mit dem Nachbarabschnitt „ XXXX “ errichten würde, und dass ihr bei getrennter Errichtung zusätzliche Aufwendungen erwachsen, die von der Antragstellerin allerdings nur allgemein behauptet, aber nicht in nachvollziehbarer Weise konkret beziffert werden. Auch die belangte Behörde hat diesbezüglich im angefochtenen Bescheid keine konkreten Feststellungen (Annahmen) getroffen. Damit ist es aber iSd. § 13 Abs. 2 VwGVG weder möglich, eine Abwägung mit gegenläufigen Interessen durchzuführen noch als Ergebnis dieser Abwägung festzustellen, dass der möglicherweise eintretende Nachteil „gravierend“ ist.Sehr wohl plausibel ist es hingegen, dass die Antragstellerin Synergieeffekte nutzen könnte, wenn der Trassenabschnitt, für welchen die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen hat, gemeinsam mit dem Nachbarabschnitt „ römisch 40 “ errichten würde, und dass ihr bei getrennter Errichtung zusätzliche Aufwendungen erwachsen, die von der Antragstellerin allerdings nur allgemein behauptet, aber nicht in nachvollziehbarer Weise konkret beziffert werden. Auch die belangte Behörde hat diesbezüglich im angefochtenen Bescheid keine konkreten Feststellungen (Annahmen) getroffen. Damit ist es aber iSd. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG weder möglich, eine Abwägung mit gegenläufigen Interessen durchzuführen noch als Ergebnis dieser Abwägung festzustellen, dass der möglicherweise eintretende Nachteil „gravierend“ ist.
4.5 Conclusio:
Die von der Antragstellerin in ihren Anregungen vom XXXX und XXXX zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vorgebrachten und von der belangten Behörde praktisch unverändert übernommenen Argumente sind nicht geeignet, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu tragen. Auch die in der Stellungnahme der Antragstellerin vom XXXX geltend gemachten gesamtwirtschaftlichen Effekte einer angenommenen einjährigen Bauverzögerung erreichen nicht ein Ausmaß, das den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dringend erforderlich machen würde. Der im angefochtenen Bescheid verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher zu beheben, wobei es für die Zwecke des gegenständlichen, auf die Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG beschränkten (Teil-)Verfahrens dahingestellt bleiben kann, wie schwer die dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden, in den Beschwerden vorgebrachten Interessen der bP wiegen und ob die bP diesbezüglich ihrer Konkretisierungspflicht (vgl. etwa VwGH 29.9.2006, AW 2006/12/0007 zu § 30 Abs. 2 VwGG) hinreichend nachgekommen sind.Die von der Antragstellerin in ihren Anregungen vom römisch 40 und römisch 40 zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vorgebrachten und von der belangten Behörde praktisch unverändert übernommenen Argumente sind nicht geeignet, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu tragen. Auch die in der Stellungnahme der Antragstellerin vom römisch 40 geltend gemachten gesamtwirtschaftlichen Effekte einer angenommenen einjährigen Bauverzögerung erreichen nicht ein Ausmaß, das den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dringend erforderlich machen würde. Der im angefochtenen Bescheid verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher zu beheben, wobei es für die Zwecke des gegenständlichen, auf die Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG beschränkten (Teil-)Verfahrens dahingestellt bleiben kann, wie schwer die dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden, in den Beschwerden vorgebrachten Interessen der bP wiegen und ob die bP diesbezüglich ihrer Konkretisierungspflicht vergleiche etwa VwGH 29.9.2006, AW 2006/12/0007 zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG) hinreichend nachgekommen sind.
Es ist daher insgesamt festzustellen, dass Gründe, die den vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend gebieten würden, gegenständlich nicht vorliegen.
4.6 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht durchgeführt hat, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097). Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht durchgeführt hat, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Dringlichkeit ersatzlose Teilbehebung Gefahr im Verzug Genehmigungsverfahren Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen private Interessen Rechtzeitigkeit Spruchpunktbehebung Umweltauswirkung UmweltverträglichkeitsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W248.2249759.1.00Im RIS seit
20.07.2022Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022