TE Bvwg Erkenntnis 2022/3/28 G313 2239745-1

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Veröffentlicht am 28.03.2022
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Entscheidungsdatum

28.03.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G313 2239745-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)             Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)             Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

3. Am 22.02.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 17.02.2021 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

4. Grund für eine Zuerkennung der mit angefochtenem Bescheid aberkannten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde seitens der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG nicht gesehen.

5. Am XXXX 07.2021 wurde der BF nach Deutschland abgeschoben. 5. Am römisch 40 07.2021 wurde der BF nach Deutschland abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger.

1.2. Er hat in Deutschland noch Familienangehörige.

1.3. In Österreich lebt seine ehemalige Lebensgefährtin und bei dieser sein mit ihr gemeinsamer im Februar 2018 geborener nunmehr drei, bald vier Jahre alter Sohn. Der BF ist im August 2019 nach Deutschland verzogen.

1.4. Der BF war im österreichischen Bundesgebiet erstmals vom 20.07.2004 bis 12.05.2006 mit Hauptwohnsitz gemeldet, hat sich dann vom 28.02.2007 bis 23.08.2019 durchgehend in Österreich aufgehalten, und hat seit 23.08.2019 keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet mehr. Ein durchgehender Aufenthalt des BF in Österreich seit mindestens zehn Jahren liegt nicht vor.

1.5. Der BF wurde in Österreich wegen diverser Delikte insgesamt 16 Mal rechtskräftig (im Folgenden: rk) strafrechtlich verurteilt, zuletzt im Februar 2021 von einem Landesgericht für Strafsachen als Geschworenengericht wegen des Verbrechens gemäß § 3g erster Fall VerbotsG 1947. 1.5. Der BF wurde in Österreich wegen diverser Delikte insgesamt 16 Mal rechtskräftig (im Folgenden: rk) strafrechtlich verurteilt, zuletzt im Februar 2021 von einem Landesgericht für Strafsachen als Geschworenengericht wegen des Verbrechens gemäß Paragraph 3 g, erster Fall VerbotsG 1947.

Er wurde aufgrund eines gegen ihn erlassenen europäischen Haftbefehls am 27.11.2020 von einer Justizanstalt in Deutschland in eine Justizanstalt in Österreich überstellt.

Seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung von Februar 2021, womit der BF zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, ergangen als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das zuvor ergangene Strafrechtsurteil, rk strafrechtlich verurteilt wurde, lag Folgendes zugrunde:

Der BF hat sich an einem bestimmten Tag im April 2019 an einem bestimmten Ort im österreichischen Bundesgebiet auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er mehrfach den Hitlergruß tätigte und äußerte: „Sieg Heil … Heil Hitler … Die Polizei ist ein Verräterverein und ich verteidige als deutscher Staatsbürger die Rasse … Ich bin stolz auf Österreich und Hitler … Ich bin euer Hitler … Eure scheiß Politik ist schuld, dass die Asylanten eure Weiber ficken, eure Führer (…) und (…) sind schuld daran, das wäre bei Hitler nicht passiert!“Der BF hat sich an einem bestimmten Tag im April 2019 an einem bestimmten Ort im österreichischen Bundesgebiet auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er mehrfach den Hitlergruß tätigte und äußerte: „Sieg Heil … Heil Hitler … Die Polizei ist ein Verräterverein und ich verteidige als deutscher Staatsbürger die Rasse … Ich bin stolz auf Österreich und Hitler … Ich bin euer Hitler … Eure scheiß Politik ist schuld, dass die Asylanten eure Weiber ficken, eure Führer (…) und (…) sind schuld daran, das wäre bei Hitler nicht passiert!“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt. 2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt.

2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:

2.2.1. Die in der Sprucheinleitung angeführte Identität und Staatsangehörigkeit des BF gehen glaubhaft aus dem Akteninhalt hervor.

2.2.2. Dass der BF in Deutschland noch Familienangehörige hat, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

2.2.3. Dass in Österreich seine ehemalige Lebensgefährtin und mit dieser sein im Februar 2018 geborener nunmehr drei, bald vier Jahre alte Sohn lebt, beruht ebenso auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass im angefochtenen Bescheid abwechselnd von Sohn bzw. Tochter die Rede gewesen sei, der BF in Wahrheit jedoch nur einen minderjährigen Sohn habe, wird darauf hingewiesen, dass aus dem Gesamtinhalt des angefochtenen Bescheides glaubhaft hervorgeht, dass der BF in Österreich einen Sohn und keine Tochter hat, zumal auf Seite 2, 3 des angefochtenen Bescheides die leserliche handschriftliche Stellungnahme des BF zum Parteivorhalt abgedruckt ist und aus den Antworten des BF im Zuge dieser Stellungnahme hinsichtlich seiner familiärer Verhältnisse eindeutig hervorgeht, dass der BF in Österreich ein Kind bzw. einen im Februar 2018 geborenen Sohn hat (AS 68). Dies geht in Gesamtbetrachtung auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervor.

2.2.4. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF im österreichischen Bundesgebiet und zu seinem Aufenthalt in Österreich beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt mitsamt einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.5. Die Feststellungen zu den rk strafrechtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

Dass der BF aufgrund eines gegen ihn erlassenen europäischen Haftbefehls am 27.11.2020 von einer Justizanstalt in Deutschland in eine Justizanstalt in Österreich überstellt wurde, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

Die Feststellungen zu der der letzten rk strafrechtlichen Verurteilung des BF zugrundeliegenden Tat beruhen auf dem diesbezüglichen Strafrechtsurteil im Akt (AS 61).

2.2.6. Dass der BF nach Strafhaftentlassung am 30.07.2021 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen wurde, geht aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich hervor.

Dass der BF noch am Tag seiner Freilassung nach Deutschland abgeschoben wurde, ergab sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(…)

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

3.1.2. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.3.1.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des BFA wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der BF, ein deutscher Staatsangehöriger, hält sich nunmehr seit weit weniger als zehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf.

Im gegenständlichen Fall kam daher der einfache Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 2 bis 4 FPG zur Anwendung. Im gegenständlichen Fall kam daher der einfache Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 bis 4 FPG zur Anwendung.

Im Rahmen der Gefährdungsprognose hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0068, sowie schon zur Vorläuferbestimmung des § 86 Abs. 1 FPG VwGH 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN). Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden (vgl. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014, mwN).Im Rahmen der Gefährdungsprognose hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0068, sowie schon zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, FPG VwGH 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN). Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden vergleiche VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014, mwN).

Der BF wurde im österreichischen Bundesgebiet insgesamt 16 Mal wegen diverser Delikte rk strafrechtlich verurteilt, und zwar:

01) LG XXXX 51 HV 31/2011I vom 10.05.2011 RK 13.05.201101) LG römisch 40 51 HV 31/2011I vom 10.05.2011 RK 13.05.2011

§ 146 148 (1. FALL) StGBParagraph 146, 148 (1. FALL) StGB

§ 127 StGBParagraph 127, StGB

Datum der (letzten) Tat 22.11.2010

Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3

Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 18.03.2015

zu LG XXXX 51 HV 31/2011I RK 13.05.2011zu LG römisch 40 51 HV 31/2011I RK 13.05.2011

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX 051 HV 72/2011v vom 05.10.2011LG römisch 40 051 HV 72/2011v vom 05.10.2011

zu LG XXXX 51 HV 31/2011I RK 13.05.2011zu LG römisch 40 51 HV 31/2011I RK 13.05.2011

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX 051 HV 70/2013b vom 13.11.2013LG römisch 40 051 HV 70/2013b vom 13.11.2013

02) LG XXXX 39 HV 33/2011W vom 30.06.2011 RK 04.07.201102) LG römisch 40 39 HV 33/2011W vom 30.06.2011 RK 04.07.2011

PAR 127 129/1 StGB

PAR 125 StGB

Datum der (letzten) Tat 11.04.2011

Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX 51 HV 31/2011I RK 13.05.2011Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 51 HV 31/2011I RK 13.05.2011

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 28.06.2012

03) LG XXXX 051 HV 72/2011v vom 05.10.2011 RK 10.10.201103) LG römisch 40 051 HV 72/2011v vom 05.10.2011 RK 10.10.2011

Seite 1 / 4

§ 15 StGB § 83 (1) StGBParagraph 15, StGB Paragraph 83, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 18.06.2011

Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 20

Tags zu je 4,00 EUR (80,00 EUR) im NEF 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 01.08.2012

zu LG XXXX 051 HV 72/2011v RK 10.10.2011zu LG römisch 40 051 HV 72/2011v RK 10.10.2011

Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wird widerrufen

LG XXXX 020 HV 47/2012s vom 20.07.2012LG römisch 40 020 HV 47/2012s vom 20.07.2012

04) LG XXXX 020 HV 47/2012s vom 20.07.2012 RK 24.07.201204) LG römisch 40 020 HV 47/2012s vom 20.07.2012 RK 24.07.2012

§ 286 (1) StGBParagraph 286, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 14.04.2012

Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 30.10.2013

05) LG XXXX 051 HV 13/2012v vom 03.09.2012 RK 07.09.201205) LG römisch 40 051 HV 13/2012v vom 03.09.2012 RK 07.09.2012

§ 83 (1) StGB § 15 StGBParagraph 83, (1) StGB Paragraph 15, StGB

§§ 125, 126 (1) Z 5 StGBParagraphen 125, 126, (1) Ziffer 5, StGB

§ 127 StGBParagraph 127, StGB

Datum der (letzten) Tat 01.01.2012

Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX 020 HV 47/2012s RK 24.07.2012Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 020 HV 47/2012s RK 24.07.2012

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 13.03.2013

06) BG XXXX 018 U 375/2012t vom 08.01.2013 RK 11.01.201306) BG römisch 40 018 U 375/2012t vom 08.01.2013 RK 11.01.2013

§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 15.09.2012

Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 28.10.2013

07) LG XXXX 051 HV 70/2013b vom 13.11.2013 RK 19.11.201307) LG römisch 40 051 HV 70/2013b vom 13.11.2013 RK 19.11.2013

§ 125 StGBParagraph 125, StGB

Datum der (letzten) Tat 21.07.2013

Geldstrafe von 150 Tags zu je 25,00 EUR (3.750,00 EUR) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 18.03.2015

08) LG XXXX 020 HV 105/2013x vom 07.02.2014 RK 11.02.201408) LG römisch 40 020 HV 105/2013x vom 07.02.2014 RK 11.02.2014

§§ 83 (1), 84 (1) StGBParagraphen 83, (1), 84 (1) StGB

§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 19.10.2013

Geldstrafe von 240 Tags zu je 20,00 EUR (4.800,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 27.02.2017

09) BG XXXX 018 U 233/2014p vom 30.09.2014 RK 03.10.201409) BG römisch 40 018 U 233/2014p vom 30.09.2014 RK 03.10.2014

§ 136 (1) StGBParagraph 136, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 05.07.2014

Geldstrafe von 80 Tags zu je 15,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 09.06.2015

Seite 2 / 4

10) BG XXXX 018 U 324/2014w vom 25.11.2014 RK 09.12.201410) BG römisch 40 018 U 324/2014w vom 25.11.2014 RK 09.12.2014

§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 15.07.2014

Geldstrafe von 50 Tags zu je 15,00 EUR (750,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 27.11.2015

11) LG XXXX 020 HV 2/2015b vom 09.03.2015 RK 13.03.201511) LG römisch 40 020 HV 2/2015b vom 09.03.2015 RK 13.03.2015

§ 15 StGB § 105 (1) StGBParagraph 15, StGB Paragraph 105, (1) StGB

§ 89 (§ 81 (1) Z 1) StGBParagraph 89, (Paragraph 81, (1) Ziffer eins,) StGB

Datum der (letzten) Tat 19.09.2014

Geldstrafe von 300 Tags zu je 15,00 EUR (4.500,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX 018 U 233/2014p RK 03.10.2014Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 018 U 233/2014p RK 03.10.2014

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 27.02.2017

12) BG XXXX 018 U 78/2016x vom 19.04.2016 RK 22.04.201612) BG römisch 40 018 U 78/2016x vom 19.04.2016 RK 22.04.2016

§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 05.12.2015

Geldstrafe von 200 Tags zu je 15,00 EUR (3.000,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 28.02.2017

13) BG XXXX 018 U 341/2016y vom 10.01.2017 RK 23.01.201713) BG römisch 40 018 U 341/2016y vom 10.01.2017 RK 23.01.2017

§ 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB

Datum der (letzten) Tat 21.11.2016

Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 14.04.2017

14) LG XXXX 051 HV 34/2016p vom 07.11.2016 RK 19.04.201714) LG römisch 40 051 HV 34/2016p vom 07.11.2016 RK 19.04.2017

§§ 83 (1), 84 (4) StGBParagraphen 83, (1), 84 (4) StGB

Datum der (letzten) Tat 09.02.2016

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Geldstrafe von 300 Tags zu je 4,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Anordnung der Bewährungshilfe

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX 018 U 78/2016x RK 22.04.2016Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 018 U 78/2016x RK 22.04.2016

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXX 051 HV 34/2016p RK 19.04.2017zu LG römisch 40 051 HV 34/2016p RK 19.04.2017

Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 11.07.2017

LG XXXX 051 HV 34/2016p vom 17.07.2017LG römisch 40 051 HV 34/2016p vom 17.07.2017

zu LG XXXX 051 HV 34/2016p RK 19.04.2017zu LG römisch 40 051 HV 34/2016p RK 19.04.2017

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX 021 HV 57/2019d vom 04.06.2019LG römisch 40 021 HV 57/2019d vom 04.06.2019

zu LG XXXX 051 HV 34/2016p RK 19.04.2017zu LG römisch 40 051 HV 34/2016p RK 19.04.2017

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX 051 HV 34/2016p vom 20.11.2019LG römisch 40 051 HV 34/2016p vom 20.11.2019

15) LG XXXX 021 HV 57/2019d vom 04.06.2019 RK 20.01.202115) LG römisch 40 021 HV 57/2019d vom 04.06.2019 RK 20.01.2021

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§ 50 (1) Z 3 WaffGParagraph 50, (1) Ziffer 3, WaffG

§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB

§§ 107 (1), 107 (2) StGBParagraphen 107, (1), 107 (2) StGB

§ 15 StGB § 83 (1) StGBParagraph 15, StGB Paragraph 83, (1) StGB

§ 107 (1) StGBParagraph 107, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 08.04.2019

Freiheitsstrafe 10 Monate

16) LG XXXX 058 HV 86/2019s vom 01.02.2021 RK 01.02.202116) LG römisch 40 058 HV 86/2019s vom 01.02.2021 RK 01.02.2021

§ 3g VerbotsG 1947Paragraph 3 g, VerbotsG 1947

Datum der (letzten) Tat 08.04.2019

Freiheitsstrafe 4 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX 021 HV 57/2019d RK 20.01.2021Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 021 HV 57/2019d RK 20.01.2021

zu LG XXXX 058 HV 86/2019s RK 01.02.2021zu LG römisch 40 058 HV 86/2019s RK 01.02.2021

zu LG XXXX 021 HV 57/2019d RK 20.01.2021zu LG römisch 40 021 HV 57/2019d RK 20.01.2021

zu LG XXXX 051 HV 34/2016p RK 19.04.2017zu LG römisch 40 051 HV 34/2016p RK 19.04.2017

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 30.07.2021, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX 058 BE 6/2021z vom 21.06.2021LG römisch 40 058 BE 6/2021z vom 21.06.2021

Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) ...

... ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar.

... ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen.Zuletzt im Februar 2021 von einem Landesgericht für Strafsachen als Geschworenengericht wegen des Verbrechens gemäß § 3g erster Fall VerbotsG 1947. ... ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen.Zuletzt im Februar 2021 von einem Landesgericht für Strafsachen als Geschworenengericht wegen des Verbrechens gemäß Paragraph 3 g, erster Fall VerbotsG 1947.

Artikel I. Verbotsgesetz 1947 lautet wie folgt:Artikel römisch eins. Verbotsgesetz 1947 lautet wie folgt:

„Artikel I: Verbot der NSDAP.

(…)

§ 3a. Eines Verbrechens macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft:
1.         wer versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;
2.         wer eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder die öffentliche Ruhe und den Wiederaufbau Österreichs zu stören, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt;
3.         wer den Ausbau einer der in der Z 1 und der Z 2 bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt;
4.         wer für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft oder bereithält.
Paragraph 3 a, Eines Verbrechens macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft:, 1. wer versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (Paragraph eins,) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;, 2. wer eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder die öffentliche Ruhe und den Wiederaufbau Österreichs zu stören, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt;, 3. wer den Ausbau einer der in der Ziffer eins und der Ziffer 2, bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt;, 4. wer für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft oder bereithält.

§ 3b. Wer an einer Organisation oder Verbindung der in § 3a bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, wird, wenn die Handlung nicht nach § 3a strafbar ist, wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren, bestraft.Paragraph 3 b, Wer an einer Organisation oder Verbindung der in Paragraph 3 a, bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, wird, wenn die Handlung nicht nach Paragraph 3 a, strafbar ist, wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren, bestraft.

§ 3c. Die Strafbarkeit der in den §§ 3a und 3b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn der Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Organisation oder Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim war und ein Schaden verhütet werden konnte, der Behörde entdeckt.Paragraph 3 c, Die Strafbarkeit der in den Paragraphen 3 a und 3 b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn der Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Organisation oder Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim war und ein Schaden verhütet werden konnte, der Behörde entdeckt.

§ 3d. Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach § 1 oder § 3 verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, wird, sofern sich darin nicht ein schwerer verpöntes Verbrechen darstellt, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren, bestraft.Paragraph 3 d, Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach Paragraph eins, oder Paragraph 3, verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, wird, sofern sich darin nicht ein schwerer verpöntes Verbrechen darstellt, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren, bestraft.

§ 3e. (1) Wer die Begehung eines Mordes, eines Raubes, einer Brandlegung, eines Verbrechens nach §§ 85, 87 oder 89 des Strafgesetzes oder eines Verbrechens nach § 4 des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.Paragraph 3 e, (1) Wer die Begehung eines Mordes, eines Raubes, einer Brandlegung, eines Verbrechens nach Paragraphen 85, 87, oder 89 des Strafgesetzes oder eines Verbrechens nach Paragraph 4, des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Nach Abs. (1) wird nicht bestraft, wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.

§ 3f. Wer einen Mord, einen Raub, eine Brandlegung, ein Verbrechen nach §§ 85, 87 oder 89 des Strafgesetzes oder ein Verbrechen nach § 4 des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.Paragraph 3 f, Wer einen Mord, einen Raub, eine Brandlegung, ein Verbrechen nach Paragraphen 85, 87, oder 89 des Strafgesetzes oder ein Verbrechen nach Paragraph 4, des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

§ 3g. Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.Paragraph 3 g, Wer sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.

(…).“

Der letzten rk strafrechtlichen Verurteilung des BF von Februar 2021 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche unter Bedachtnahme auf das zuvor ergangene Strafrechtsurteil als Zusatzstrafe ergangen ist, lag Folgendes zugrunde:

Der BF hat sich an einem bestimmten Tag im April 2019 an einem bestimmten Ort im österreichischen Bundesgebiet auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er mehrfach den Hitlergruß tätigte und äußerte: „Sieg Heil … Heil Hitler … Die Polizei ist ein Verräterverein und ich verteidige als deutscher Staatsbürger die Rasse … Ich bin stolz auf Österreich und Hitler … Ich bin euer Hitler … Eure scheiß Politik ist schuld, dass die Asylanten eure Weiber ficken, eure Führer (…) und (…) sind schuld daran, das wäre bei Hitler nicht passiert!“Der BF hat sich an einem bestimmten Tag im April 2019 an einem bestimmten Ort im österreichischen Bundesgebiet auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er mehrfach den Hitlergruß tätigte und äußerte: „Sieg Heil … Heil Hitler … Die Polizei ist ein Verräterverein und ich verteidige als deutscher Staatsbürger die Rasse … Ich bin stolz auf Österreich und Hitler … Ich bin euer Hitler … Eure scheiß Politik ist schuld, dass die Asylanten eure Weiber ficken, eure Führer (…) und (…) sind schuld daran, das wäre bei Hitler nicht passiert!“

Der BF hat sich dadurch gemäß § 3g Verbotsgesetz 1947 auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt.Der BF hat sich dadurch gemäß Paragraph 3 g, Verbotsgesetz 1947 auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt.

Die auf diese Weise im österreichischen Bundesgebiet offen dargelegte höchst verwerfliche Gesinnung des BF ist unakzeptabel und kann, vor allem auch in Zusammenschau mit den zahlreichen verschiedenartigen dieser Tat vorangegangenen strafbaren Handlungen, nur auf eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet ausgehende tatsächliche, gegenwärtige, erhebliche Gefahr iSv § 67 Abs. 1 S. 1 und 2 FPG schließen lassen.Die auf diese Weise im österreichischen Bundesgebiet offen dargelegte höchst verwerfliche Gesinnung des BF ist unakzeptabel und kann, vor allem auch in Zusammenschau mit den zahlreichen verschiedenartigen dieser Tat vorangegangenen strafbaren Handlungen, nur auf eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet ausgehende tatsächliche, gegenwärtige, erhebliche Gefahr iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 1 und 2 FPG schließen lassen.

Das vom BFA gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot besteht dem Grunde nach somit zu Recht.

Festgehalten wird an dieser Stelle, dass bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse, Bedacht zu nehmen ist, (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Festgehalten wird an dieser Stelle, dass bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse, Bedacht zu nehmen ist, (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Ein berücksichtigungswürdiges Art. 8 EMRK-Intensität erreichendes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinem minderjährigen Sohn, der bei der Kindesmutter lebt und nunmehr drei, bald vier Jahre alt ist, konnte nicht erkannt werden, der BF hat außerdem die Beziehung mit der Lebensgefährtin beendet und ist seit August 2019 auch nicht mehr in Österreich gemeldet gewesen, sondern nach Deutschland zurückgekehrt. Der BF ist nach Österreich deshalb zurückgekehrt, da er zur Verbüßung der Haftstrafe rücküberstellt wurde.Ein berücksichtigungswürdiges Artikel 8, EMRK-Intensität erreichendes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinem minderjährigen Sohn, der bei der Kindesmutter lebt und nunmehr drei, bald vier Jahre alt ist, konnte nicht erkannt werden, der BF hat außerdem die Beziehung mit der Lebensgefährtin beendet und ist seit August 2019 auch nicht mehr in Österreich gemeldet gewesen, sondern nach Deutschland zurückgekehrt. Der BF ist nach Österreich deshalb zurückgekehrt, da er zur Verbüßung der Haftstrafe rücküberstellt wurde.

Der BF hat in seiner Stellungnahme auf die ihm im Rahmen des Parteigehörs gestellte Frage, ob er bereit dazu sei, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, angegeben, „nein, da ich in der Nähe meines Kindes bleiben möchte“ (AS 69). Mit dem doch eine gewisse „Entfernung“ beinhaltenden Vorbringen, in Österreich „in der Nähe des Kindes“ bleiben zu wollen, drückte er jedenfalls nicht auch aus, einen (weiteren) näheren Kontakt zum Kind haben zu wollen.

Abgesehen davon wird darauf hingewiesen, dass der BF bereits durch seinen Wohnsitzwechsel bzw. Umzug nach Deutschland nach Wohnsitzabmeldung in Österreich im August 2019 selbst für eine örtliche Trennung von seinem damals erst eineinhalb Jahre alten Sohn gesorgt hat, und der BF, als er im April 2019 im österreichischen Bundesgebiet nationalsozialistische Äußerungen tätigte, sich zudem darüber bewusst sein musste, deswegen in Strafhaft zu kommen und dadurch von seinem Sohn (auch längerfristig) getrennt zu werden.

Der BF möchte offenbar über seinen in Österreich bei der Kindesmutter lebenden Sohn ein Bleiberecht für das österreichische Bundesgebiet erwirken. Ein berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zwischen dem BF und seinem Sohn iSv Art. 8 EMRK war nicht feststellbar. Der BF möchte offenbar über seinen in Österreich bei der Kindesmutter lebenden Sohn ein Bleiberecht für das österreichische Bundesgebiet erwirken. Ein berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zwischen dem BF und seinem Sohn iSv Artikel 8, EMRK war nicht feststellbar.

Ein näherer Kontakt des den Nationalsozialismus gutheißenden und den österreichischen Rechtsstaat in verwerflicher Weise herabwürdigenden BF zu seinem nunmehr drei, bald vier Jahre alten Sohn wird im gegenständlichen Fall zudem als für das Kindeswohl und die weitere (psychische) Entwicklung des Kindes stark abträglich erachtet.

Der nach bedingter Strafhaftentlassung am XXXX .07.2021 nach Deutschland abgeschobene BF hat in Deutschland, seinem Herkunftsstaat, noch Familienangehörige und wird den Kontakt zu seinem minderjährigen Sohn, der in Österreich bei der Kindesmutter lebt, über moderne Kommunikationsmittel auch von Deutschland aus oder über etwaige Besuche durch seinen Sohn in Begleitung der Kindesmutter aufrecht halten können, ebenso wie ihm in Deutschland auf diese Weise auch die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen Freunden und Bekannten in Österreich möglich sein wird. Der nach bedingter Strafhaftentlassung am römisch 40 .07.2021 nach Deutschland abgeschobene BF hat in Deutschland, seinem Herkunftsstaat, noch Familienangehörige und wird den Kontakt zu seinem minderjährigen Sohn, der in Österreich bei der Kindesmutter lebt, über moderne Kommunikationsmittel auch von Deutschland aus oder über etwaige Besuche durch seinen Sohn in Begleitung der Kindesmutter aufrecht halten können, ebenso wie ihm in Deutschland auf diese Weise auch die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen Freunden und Bekannten in Österreich möglich sein wird.

Unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des BF im österreichischen Bundesgebiet, vor allem seiner der letzten rk strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden nationalsozialistischen Äußerungen von April 2019, in Zusammenschau mit der Vielzahl seiner in Österreich begangenen insgesamt in 16 rk strafrechtliche Verurteilungen mündenden strafbaren Handlungen, und aller individuellen Umstände und Verhältnisse des BF konnten dem BF keine berücksichtigungswürdigen familiären und privaten Bindungen in Österreich zugutegehalten werden und wird das mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot nicht nur dem Grunde, sondern auch der vom BFA in der Höchstdauer iSv § 67 Abs. 2 FPG ausgesprochenen zehnjährigen Dauer nach für unbedingt notwendig gehalten, um den BF während dieser Zeit zu einem positiven Gesinnungswandel bewegen zu können. Auf dem Weg dorthin werden ihm gegebenenfalls auch seine im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen behilflich sein können. Unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des BF im österreichischen Bundesgebiet, vor allem seiner der letzten rk strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden nationalsozialistischen Äußerungen von April 2019, in Zusammenschau mit der Vielzahl seiner in Österreich begangenen insgesamt in 16 rk strafrechtliche Verurteilungen mündenden strafbaren Handlungen, und aller individuellen Umstände und Verhältnisse des BF konnten dem BF keine berücksichtigungswürdigen familiären und privaten Bindungen in Österreich zugutegehalten werden und wird das mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot nicht nur dem Grunde, sondern auch der vom BFA in der Höchstdauer iSv Paragraph 67, Absatz 2, FPG ausgesprochenen zehnjährigen Dauer nach für unbedingt notwendig gehalten, um den BF während dieser Zeit zu einem positiven Gesinnungswandel bewegen zu können. Auf dem Weg dorthin werden ihm gegebenenfalls auch seine im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen behilflich sein können.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen.

3.2. Zu Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der BF hat in Österreich verschiedenartige Straftaten begangen und wurde wegen dieser insgesamt 16! Mal rk strafrechtlich verurteilt, zuletzt wegen für höchst verwerflich zu haltender nationalsozialistischer Äußerungen und Herabwürdigung des österreichischen Rechtsstaates.

Deswegen war die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit unbedingt für erforderlich zu halten.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war wegen der vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden erheblichen Gefahr die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war wegen der vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden erheblichen Gefahr die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

3.2.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Seitens des BVwG wurde aufgrund seiner insgesamt 16! rk strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde gelegenen verschiedenartigen Straftaten mit seinen der letzten Verurteilung zugrundeliegenden für höchst verwerflich zu haltenden nationalsozialistischen Äußerungen ebenso eine sofortige Ausreise bzw. Außerlandesbringung des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für erforderlich gehalten, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden konnte. Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Seitens des BVwG wurde aufgrund seiner insgesamt 16! rk strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde gelegenen verschiedenartigen Straftaten mit seinen der letzten Verurteilung zugrundeliegenden für höchst verwerflich zu haltenden nationalsozialistischen Äußerungen ebenso eine sofortige Ausreise bzw. Außerlandesbringung des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für erforderlich gehalten, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden konnte.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als eindeutig geklärt erschien, wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als eindeutig geklärt erschien, wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Dass auch im Verfahren vor dem BFA keine Einvernahme des BF stattgefunden hat, steht dem nunmehrigen Absehen von einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht entgegen, hatte der BF doch im Rahmen des ihm bereits mit Parteivorhalt gewährten Parteiengehörs und dann auch in seiner Beschwerde die Gelegenheit, etwaige einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende familiäre bzw. private Bindungen in Österreich glaubhaft zu machen, wobei im gegenständlichen Fall aufgrund seiner zahlreichen zu insgesamt 16! rk strafrechtlichen Verurteilungen geführten strafbaren Handlungen und vor allem aufgrund seiner der letzten Verurteilung zugrundeliegenden nationalsozialistischen Äußerungen und Herabwürdigung des österreichischen Rechtsstaates eindeutig feststeht, dass auch eine mündliche Verhandlung zu keinem anderen Entscheidungsergebnis führen können hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot EU-Bürger gesundheitliche Beeinträchtigung individuelle Verhältnisse Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:G313.2239745.1.00

Im RIS seit

25.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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