TE Bvwg Erkenntnis 2022/3/30 W187 2201921-2

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Veröffentlicht am 30.03.2022
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Entscheidungsdatum

30.03.2022

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W187 2201921-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!
, W187 2201921-2/7E, , IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Mit Bescheid vom XXXX , XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Jedoch wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 bis zum XXXX erteilt.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Jedoch wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 erteilt.

3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 3 SMG, § 15 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG (Jugendstraftat) nach § 27 Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG (Jugendstraftat) nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 2a SMG unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG (Jugendstraftat) nach § 27 Abs 2a SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt. In einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO von einem Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit im genannten Verfahren gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG (Jugendstraftat) nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt. In einem wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO von einem Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit im genannten Verfahren gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre verlängert.

5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen (Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX ).5. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen (Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 ).

6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlängerte die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 zweimal, zuletzt mit Bescheid vom XXXX , XXXX , bis zum XXXX 6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlängerte die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zweimal, zuletzt mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , bis zum römisch 40

7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 12 3. Fall StGB, § 27 Abs 2a SMG nach § 27 Abs 2a Antragsteller SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. In einem wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sowie von der mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX gewährten bedingten Entlassung gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen und die Probezeit zur Zahl 185 BE 151/16b des Landesgerichtes XXXX gemäß § 53 Abs 2 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.7. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 12, 3. Fall StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG nach Paragraph 27, Absatz 2 a, Antragsteller SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. In einem wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht sowie von der mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 gewährten bedingten Entlassung gemäß Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen und die Probezeit zur Zahl 185 BE 151/16b des Landesgerichtes römisch 40 gemäß Paragraph 53, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre verlängert.

8. Mit Aktenvermerk vom XXXX leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus (gemeint: des Status als subsidiär Schutzberechtigter) gemäß § 9 AsylG 2005 ein. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse sei der Grund für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weggefallen, weshalb ein Aberkennungsverfahren einzuleiten sei. Derzeit sei der Beschwerdeführer in einer Anstalt für Drogenkranke stationiert. Nach seiner Entlassung werde er betreffend die Aberkennung zur Einvernahme geladen werden.8. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus (gemeint: des Status als subsidiär Schutzberechtigter) gemäß Paragraph 9, AsylG 2005 ein. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse sei der Grund für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weggefallen, weshalb ein Aberkennungsverfahren einzuleiten sei. Derzeit sei der Beschwerdeführer in einer Anstalt für Drogenkranke stationiert. Nach seiner Entlassung werde er betreffend die Aberkennung zur Einvernahme geladen werden.

9. Mit E-Mail vom XXXX ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verein XXXX , Rehabilitationszentrum XXXX , um Information, wann der Beschwerdeführer voraussichtlich entlassen werde.9. Mit E-Mail vom römisch 40 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verein römisch 40 , Rehabilitationszentrum römisch 40 , um Information, wann der Beschwerdeführer voraussichtlich entlassen werde.

10. Der Verein XXXX , Rehabilitationszentrum XXXX teilte der belangten Behörde mit E-Mail vom XXXX mit, der Beschwerdeführer befinde sich seit XXXX in stationärer Behandlung. Die geplante Therapiedauer betrage sechs Monate.10. Der Verein römisch 40 , Rehabilitationszentrum römisch 40 teilte der belangten Behörde mit E-Mail vom römisch 40 mit, der Beschwerdeführer befinde sich seit römisch 40 in stationärer Behandlung. Die geplante Therapiedauer betrage sechs Monate.

11. Mit Schreiben vom XXXX verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihm mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 einzuleiten und festzustellen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurden mehrere Fragen unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Schulbildung, seinem Personenstand, seiner Religion, etwaigen Angehörigen in Afghanistan oder im Iran und seinem Leben in Österreich gestellt und ihm die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung Stellung zu nehmen.11. Mit Schreiben vom römisch 40 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihm mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einzuleiten und festzustellen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurden mehrere Fragen unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Schulbildung, seinem Personenstand, seiner Religion, etwaigen Angehörigen in Afghanistan oder im Iran und seinem Leben in Österreich gestellt und ihm die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung Stellung zu nehmen.

12. Am XXXX langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer leide unter keinen Erkrankungen, habe in Österreich ein Jahr die Schule besucht und einen Deutschkurs absolviert. Er sei ledig und befinde sich seit XXXX in stationärer Therapie beim Verein XXXX , Rehabilitationszentrum XXXX , wo er auch an einer Arbeitstherapie teilnehme. Er bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen, er stehe jedoch in wöchentlichem Kontakt mit seiner im Iran lebenden Mutter. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer, im Krieg ums Leben zu kommen oder als Soldat kämpfen zu müssen. Nach Abschluss seiner Therapie wolle der Beschwerdeführer den richtigen Weg einschlagen und zu einem wertvollen Teil der Gesellschaft werden. Er plane, eine Lehre zu machen, zu arbeiten, Freunde zu finden und seine Familie im Iran zu unterstützen. Der Beschwerdeführer sei sehr froh, sich auf richterliche Weisung in Therapie zu befinden und wolle lernen, einen Weg ohne Drogen zu finden.12. Am römisch 40 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer leide unter keinen Erkrankungen, habe in Österreich ein Jahr die Schule besucht und einen Deutschkurs absolviert. Er sei ledig und befinde sich seit römisch 40 in stationärer Therapie beim Verein römisch 40 , Rehabilitationszentrum römisch 40 , wo er auch an einer Arbeitstherapie teilnehme. Er bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen, er stehe jedoch in wöchentlichem Kontakt mit seiner im Iran lebenden Mutter. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer, im Krieg ums Leben zu kommen oder als Soldat kämpfen zu müssen. Nach Abschluss seiner Therapie wolle der Beschwerdeführer den richtigen Weg einschlagen und zu einem wertvollen Teil der Gesellschaft werden. Er plane, eine Lehre zu machen, zu arbeiten, Freunde zu finden und seine Familie im Iran zu unterstützen. Der Beschwerdeführer sei sehr froh, sich auf richterliche Weisung in Therapie zu befinden und wolle lernen, einen Weg ohne Drogen zu finden.

13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom XXXX , XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I) und ihm die mit Bescheid vom XXXX , XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs 3 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins) und ihm die mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX fristgerecht vollumfängliche Beschwerde wegen unschlüssiger Beweiswürdigung bzw rechtlicher Beurteilung und eines in Folge dessen mangelhaften Ermittlungsverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht.14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 fristgerecht vollumfängliche Beschwerde wegen unschlüssiger Beweiswürdigung bzw rechtlicher Beurteilung und eines in Folge dessen mangelhaften Ermittlungsverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht.

15. Die Beschwerde und jener Teil des Verwaltungsaktes, welcher unmittelbar das Aberkennungsverfahren betrifft, wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde zur Entscheidung vorgelegt. Den restlichen Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer sowie jene Bescheide, mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung zweimal verlängert wurde, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hingegen nicht vor.

16. Mit Schreiben vom XXXX reichte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Meldung der Landespolizeidirektion XXXX mit dem Betreff „Verständigung von einer Amtshandlung gegen einen Fremden“ vom XXXX sowie eine Meldung über die Straftat eines Asylwerbers gemäß § 30 Abs 2 BFA-VG vom XXXX nach. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX auf frischer Tat bei der Begehung des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG betreten und bei der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt wurde.16. Mit Schreiben vom römisch 40 reichte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 mit dem Betreff „Verständigung von einer Amtshandlung gegen einen Fremden“ vom römisch 40 sowie eine Meldung über die Straftat eines Asylwerbers gemäß Paragraph 30, Absatz 2, BFA-VG vom römisch 40 nach. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 auf frischer Tat bei der Begehung des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG betreten und bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 angezeigt wurde.

17. Am XXXX langte betreffend den Beschwerdeführer eine Einziehungsanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 26 StGB, § 34 SMG iVm § 445a Abs 2 StPO betreffend 30 Stück Ecstasy-Tabletten und 1,22 Gramm Cannabiskraut beim Bundesverwaltungsgericht ein.17. Am römisch 40 langte betreffend den Beschwerdeführer eine Einziehungsanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 gemäß Paragraph 26, StGB, Paragraph 34, SMG in Verbindung mit Paragraph 445 a, Absatz 2, StPO betreffend 30 Stück Ecstasy-Tabletten und 1,22 Gramm Cannabiskraut beim Bundesverwaltungsgericht ein.

18. Am XXXX langte eine Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX über die Straftat eines Asylwerbers beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Beschwerdeführer wiederum auf frischer Tat bei einem Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG betreten worden sei.18. Am römisch 40 langte eine Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 über die Straftat eines Asylwerbers beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Beschwerdeführer wiederum auf frischer Tat bei einem Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG betreten worden sei.

19. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer mit XXXX sowie eine Verständigung vom XXXX , wonach gegen den Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 3 SMG, § 15 StGB, §§ 27 Abs 1, 27 Abs 2a SMG Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde.19. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer mit römisch 40 sowie eine Verständigung vom römisch 40 , wonach gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, 27, Absatz 2 a, SMG Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde.

20. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 2a, 27 Abs. 3 und 5 SMG, § 15 StGB nach § 27 Abs 2 SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. In einem wurde gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494 Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Entlassung zum Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , widerrufen. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 2 StGB abgesehen.20. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 3 und 5 SMG, Paragraph 15, StGB nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. In einem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die bedingte Entlassung zum Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , widerrufen. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, StGB abgesehen.

21. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , betreffend insgesamt acht Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers nach der Straßenverkehrsordnung, dem Führerscheingesetz und dem Kraftfahrgesetz. Konkret hat der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten und zweimal trotz Rotlichtes einer Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten. Weiter stand er mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang und verständigte nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle (Fahrerflucht). Dabei lenkte der Beschwerdeführer ein Fahrzeug, welches nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein. Der Beschwerdeführer befand sich dabei in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, wobei er sich nach Durchführung einer klinischen Untersuchung weigerte, sich Blut abnehmen zu lassen. Weiter beachtete er ein deutlich sichtbar aufgestelltes Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ nicht. Über den Beschwerdeführer wurden Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt € 3.270,00 verhängt. Weiter wurde er verpflichtet, einen Betrag von € 330,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens sowie € 232,00 als Ersatz der Barauslagen für Kostenersätze für Alkotest, Blutalkoholbestimmung und Drogentest zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 3.832,00.21. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , betreffend insgesamt acht Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers nach der Straßenverkehrsordnung, dem Führerscheingesetz und dem Kraftfahrgesetz. Konkret hat der Beschwerdeführer am römisch 40 in römisch 40 die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten und zweimal trotz Rotlichtes einer Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten. Weiter stand er mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang und verständigte nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle (Fahrerflucht). Dabei lenkte der Beschwerdeführer ein Fahrzeug, welches nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein. Der Beschwerdeführer befand sich dabei in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, wobei er sich nach Durchführung einer klinischen Untersuchung weigerte, sich Blut abnehmen zu lassen. Weiter beachtete er ein deutlich sichtbar aufgestelltes Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ nicht. Über den Beschwerdeführer wurden Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt € 3.270,00 verhängt. Weiter wurde er verpflichtet, einen Betrag von € 330,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens sowie € 232,00 als Ersatz der Barauslagen für Kostenersätze für Alkotest, Blutalkoholbestimmung und Drogentest zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 3.832,00.

22. Mit Schreiben vom XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hin, dass die belangte Behörde lediglich den Verwaltungsakt betreffend das Aberkennungsverfahren, nicht jedoch betreffend das Asylverfahren und die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer sowie die Verlängerungsbescheide vorgelegt habe. Die belangte Behörde wurde aufgefordert, binnen 14 Tagen den restlichen (vollständigen) Verwaltungsakt betreffend den Beschwerdeführer zu übermitteln.22. Mit Schreiben vom römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hin, dass die belangte Behörde lediglich den Verwaltungsakt betreffend das Aberkennungsverfahren, nicht jedoch betreffend das Asylverfahren und die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer sowie die Verlängerungsbescheide vorgelegt habe. Die belangte Behörde wurde aufgefordert, binnen 14 Tagen den restlichen (vollständigen) Verwaltungsakt betreffend den Beschwerdeführer zu übermitteln.

23. Mit Schreiben vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde neuerlich auf, den restlichen (vollständigen) Verfahrensakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.23. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde neuerlich auf, den restlichen (vollständigen) Verfahrensakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.

24. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , gemäß § 28 Abs 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt A). Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).24. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt A). Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 aberkannt worden, wobei sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf den zweiten Fall („nicht mehr vorliegen“) des § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 stütze. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, es also zu einer Änderung des maßgeblichen Sachverhalts gekommen sei. Die Anwendung von § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 setze voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Es sei Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht mehr vorliegen. Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände sei jene Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX ). Es bedürfe daher konkreter Ermittlungen und Feststellungen, welche Umstände seinerzeit für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgeblich waren. Die belangte Behörde habe keine hinreichenden Feststellungen zu diesen Umständen getroffen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle die Zurückverweisungsmöglichkeit an die belangte Behörde eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Wenn das Verwaltungsgericht über die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Verwaltungsakten verfügt, sei jedenfalls davon auszugehen, dass eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen und somit gemäß § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG geboten ist. Gegenständlich stehe der maßgebliche Sachverhalt (Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) nicht fest. Um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen zu können, sei eine Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichts in den vollständigen Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere in den Bescheid vom XXXX , notwendig, welcher dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweimal aufgefordert, die fehlenden Teile des Verwaltungsaktes nachzureichen. Die belangte Behörde sei diesen Aufforderungen nicht nachgekommen und habe damit gegen ihre gesetzliche Pflicht zur Vorlage des vollständigen Verwaltungsaktes sowie gegen ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren verstoßen. Mangels Vorlage des angeforderten vollständigen Verwaltungsaktes sei es dem Gericht nicht möglich, die fehlenden Ermittlungen zu den seinerzeit maßgeblichen Gründen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten selbst durchzuführen bzw nachzuholen. Damit erweise sich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit eine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht möglich, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen sei.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt worden, wobei sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf den zweiten Fall („nicht mehr vorliegen“) des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stütze. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, es also zu einer Änderung des maßgeblichen Sachverhalts gekommen sei. Die Anwendung von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 setze voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Es sei Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht mehr vorliegen. Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände sei jene Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 ). Es bedürfe daher konkreter Ermittlungen und Feststellungen, welche Umstände seinerzeit für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgeblich waren. Die belangte Behörde habe keine hinreichenden Feststellungen zu diesen Umständen getroffen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle die Zurückverweisungsmöglichkeit an die belangte Behörde eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Wenn das Verwaltungsgericht über die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Verwaltungsakten verfügt, sei jedenfalls davon auszugehen, dass eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen und somit gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG geboten ist. Gegenständlich stehe der maßgebliche Sachverhalt (Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) nicht fest. Um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen zu können, sei eine Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichts in den vollständigen Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere in den Bescheid vom römisch 40 , notwendig, welcher dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweimal aufgefordert, die fehlenden Teile des Verwaltungsaktes nachzureichen. Die belangte Behörde sei diesen Aufforderungen nicht nachgekommen und habe damit gegen ihre gesetzliche Pflicht zur Vorlage des vollständigen Verwaltungsaktes sowie gegen ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren verstoßen. Mangels Vorlage des angeforderten vollständigen Verwaltungsaktes sei es dem Gericht nicht möglich, die fehlenden Ermittlungen zu den seinerzeit maßgeblichen Gründen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten selbst durchzuführen bzw nachzuholen. Damit erweise sich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit eine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht möglich, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen sei.

Weder der Beschwerdeführer, noch die belangte Behörde erhoben gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschluss vom XXXX ist daher rechtskräftig.Weder der Beschwerdeführer, noch die belangte Behörde erhoben gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschluss vom römisch 40 ist daher rechtskräftig.

25. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).25. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Bescheid vom römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und hänge der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er sei im Iran geboren und aufgewachsen und noch nie in seinem Herkunftsland Afghanistan gewesen. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Dari, in welcher er über Lese- und Schreibkenntnisse verfüge. Der Beschwerdeführer weise nur eine geringe Schulbildung auf, sei suchtmittelabhängig und habe bereits Therapien besucht. In Österreich sei der Beschwerdeführer wegen mehrerer Straftaten nach dem SMG rechtskräftig verurteilt worden und habe bereits mehrmonatige Freiheitsstrafen verbüßt. Aufgrund der derzeit vorherrschenden Situation würde eine Rückkehr nach Afghanistan eine Gefährdung des Beschwerdeführers darstellen. Zudem fehle es ihm an einer fundierten Ausbildung sowie an Arbeitserfahrung. Der Beschwerdeführer könne derzeit seine persönlichen Bedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) im Herkunftsstaat Afghanistan nicht selbständig befriedigen. Aufgrund der begangenen Straftaten stelle der Beschwerdeführer jedoch eine Gefahr für die Allgemeinheit bzw. die Sicherheit der Republik Österreich dar. Zwar handle es sich bei den begangenen Straftaten nach ihrer Qualifikation um Vergehen; der Beschwerdeführer habe jedoch – selbst nach Verbüßung mehrerer Freiheitsstrafen – keinen Willen zur Besserung seines Verhaltens gegenüber der Gesellschaft gezeigt. Er gefährde durch den unerlaubten Umgang mit Suchtgift die Volksgesundheit Österreichs und respektiere weder die österreichischen Gesetze, noch die Exekutivorgane, welche diese Gesetze ausführen. In Anbetracht mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle gesellschaftliche Gefährdung darstelle. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft, da der Handel mit Suchtgift eine große und manifeste Gefahr für die Volksgesundheit darstelle und die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen geeignet seien, die Suchtgiftabhängigkeit vieler Personen zu begründen bzw zu fördern. Suchtgiftkriminalität stelle eine besonders gefährliche Art der Kriminalität dar, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. Der Beschwerdeführer sei wiederholt, auch in ausstehender Probezeit, rückfällig geworden. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zukünftig gewillt sein werde, sich den geltenden Rechtsvorschriften zu beugen. Es könne daher keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Volksgesundheit und damit für die Allgemeinheit bzw die Sicherheit der Republik dar. Dem Beschwerdeführer sei daher gemäß § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und hänge der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er sei im Iran geboren und aufgewachsen und noch nie in seinem Herkunftsland Afghanistan gewesen. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Dari, in welcher er über Lese- und Schreibkenntnisse verfüge. Der Beschwerdeführer weise nur eine geringe Schulbildung auf, sei suchtmittelabhängig und habe bereits Therapien besucht. In Österreich sei der Beschwerdeführer wegen mehrerer Straftaten nach dem SMG rechtskräftig verurteilt worden und habe bereits mehrmonatige Freiheitsstrafen verbüßt. Aufgrund der derzeit vorherrschenden Situation würde eine Rückkehr nach Afghanistan eine Gefährdung des Beschwerdeführers darstellen. Zudem fehle es ihm an einer fundierten Ausbildung sowie an Arbeitserfahrung. Der Beschwerdeführer könne derzeit seine persönlichen Bedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) im Herkunftsstaat Afghanistan nicht selbständig befriedigen. Aufgrund der begangenen Straftaten stelle der Beschwerdeführer jedoch eine Gefahr für die Allgemeinheit bzw. die Sicherheit der Republik Österreich dar. Zwar handle es sich bei den begangenen Straftaten nach ihrer Qualifikation um Vergehen; der Beschwerdeführer habe jedoch – selbst nach Verbüßung mehrerer Freiheitsstrafen – keinen Willen zur Besserung seines Verhaltens gegenüber der Gesellschaft gezeigt. Er gefährde durch den unerlaubten Umgang mit Suchtgift die Volksgesundheit Österreichs und respektiere weder die österreichischen Gesetze, noch die Exekutivorgane, welche diese Gesetze ausführen. In Anbetracht mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle gesellschaftliche Gefährdung darstelle. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft, da der Handel mit Suchtgift eine große und manifeste Gefahr für die Volksgesundheit darstelle und die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen geeignet seien, die Suchtgiftabhängigkeit vieler Personen zu begründen bzw zu fördern. Suchtgiftkriminalität stelle eine besonders gefährliche Art der Kriminalität dar, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. Der Beschwerdeführer sei wiederholt, auch in ausstehender Probezeit, rückfällig geworden. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zukünftig gewillt sein werde, sich den geltenden Rechtsvorschriften zu beugen. Es könne daher keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Volksgesundheit und damit für die Allgemeinheit bzw die Sicherheit der Republik dar. Dem Beschwerdeführer sei daher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen.

26. Dagegen richtet sich die am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Nach Darlegung des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensganges wird im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe entgegen ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes diesen nur sehr oberflächlich ermittelt. Insbesondere habe es die Behörde unterlassen, konkret zu begründen, aufgrund welcher Umstände sie annimmt, dass eine „Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich“ im Sinn des § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 und Art 17 Abs 1 lit d der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vorliege. Aufgrund der unterlassenen Einvernahme des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde keine weitere Prüfung zur Erörterung des Sachverhalts im Sinne der Erlangung eines persönlichen Eindrucks getätigt und damit verkannt, dass der persönliche Eindruck einen wesentlichen Aspekt für die vorzunehmende Gefährdungsprognose darstellt.26. Dagegen richtet sich die am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Nach Darlegung des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensganges wird im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe entgegen ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes diesen nur sehr oberflächlich ermittelt. Insbesondere habe es die Behörde unterlassen, konkret zu begründen, aufgrund welcher Umstände sie annimmt, dass eine „Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich“ im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 und Artikel 17, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vorliege. Aufgrund der unterlassenen Einvernahme des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde keine weitere Prüfung zur Erörterung des Sachverhalts im Sinne der Erlangung eines persönlichen Eindrucks getätigt und damit verkannt, dass der persönliche Eindruck einen wesentlichen Aspekt für die vorzunehmende Gefährdungsprognose darstellt.

Der heutige Lebenswandel des Beschwerdeführers zeige deutlich, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe. Er sei seit seiner letzten rechtskräftigen Verurteilung, welche sich auf Tathandlungen im Zeitraum XXXX beziehe, nicht mehr straffällig geworden. Im Rahmen der angeordneten Bewährungshilfe habe der Beschwerdeführer professionelle Unterstützung bekommen, wobei er sich bemüht habe, sich an sämtliche Bewährungsauflagen und Betreuungstermine zu halten. Im XXXX sei der Beschwerdeführer bei der Post in der Paketauslieferung und im Jahr XXXX beim XXXX beschäftigt gewesen. Seit dem XXXX arbeite er Teilzeit bei der XXXX . Außerdem habe er im XXXX ein Praktikum beim Unternehmen XXXX absolviert. Der Beschwerdeführer verfüge über gute Deutschkenntnisse und bemühe sich um eine Integration in die österreichische Gesellschaft. Er sehe ein, dass er sich gesetzwidrig verhalten habe und bedaure sein Fehlverhalten sehr. Der Beschwerdeführer habe vor dem Strafgericht auch ein volles Geständnis abgelegt und bereue zutiefst seine Vergehen. Er habe sich mit seinen Taten auseinandergesetzt und führe nunmehr einen ordentlichen Lebenswandel.Der heutige Lebenswandel des Beschwerdeführers zeige deutlich, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe. Er sei seit seiner letzten rechtskräftigen Verurteilung, welche sich auf Tathandlungen im Zeitraum römisch 40 beziehe, nicht mehr straffällig geworden. Im Rahmen der angeordneten Bewährungshilfe habe der Beschwerdeführer professionelle Unterstützung bekommen, wobei er sich bemüht habe, sich an sämtliche Bewährungsauflagen und Betreuungstermine zu halten. Im römisch 40 sei der Beschwerdeführer bei der Post in der Paketauslieferung und im Jahr römisch 40 beim römisch 40 beschäftigt gewesen. Seit dem römisch 40 arbeite er Teilzeit bei der römisch 40 . Außerdem habe er im römisch 40 ein Praktikum beim Unternehmen römisch 40 absolviert. Der Beschwerdeführer verfüge über gute Deutschkenntnisse und bemühe sich um eine Integration in die österreichische Gesellschaft. Er sehe ein, dass er sich gesetzwidrig verhalten habe und bedaure sein Fehlverhalten sehr. Der Beschwerdeführer habe vor dem Strafgericht auch ein volles Geständnis abgelegt und bereue zutiefst seine Vergehen. Er habe sich mit seinen Taten auseinandergesetzt und führe nunmehr einen ordentlichen Lebenswandel.

Diese Aspekte seien der Behörde aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens nicht bekannt und in weiterer Folge nicht in die Beweiswürdigung einbezogen worden. Betreffend die vorzunehmende Zukunftsprognose habe die belangte Behörde lediglich auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität verwiesen, ohne dabei das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers mitsamt seiner aktuellen Lebenssituation und seinem Lebenswandel seit seiner letzten Verurteilung im Jahr XXXX in die Prognose miteinzubeziehen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße vorliegen. Angesichts der schweren Natur der Ausschluss- bzw Aberkennungstatbestände müsse im Sinn einer richtlinienkonformen Interpretation zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Art 17 Abs 1 lit a bis c der Statusrichtlinie genannten Handlungen (Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Straftaten oder Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen) vorliegen. Dieser Rechtsauffassung habe sich auch der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen. Im Fall des Beschwerdeführers werde bestritten, dass der Beschwerdeführer besonders schwere Straftaten begangen habe Der Beschwerdeführer sei wegen Vergehen und nicht wegen Verbrechen im Sinn von § 17 StGB verurteilt worden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer weder das Delikt der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 SMG), noch das Delikt des Suchtgifthandels (§ 28a SMG) begangen. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften nach § 27 SMG) handle es sich vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht um besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße. Die belangte Behörde habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und keine hinreichende Abwägung der Gründe der Strafzumessung in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers durchgeführt. Sämtliche Beweismittel, die für eine positive Zukunftsprognose des Beschwerdeführers sprechen, seien nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe sich von XXXX einer stationären Therapie unterzogen und sei nach seiner Entlassung nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen. Das mögliche Strafmaß sei bei den Verurteilungen des Beschwerdeführers nie voll ausgeschöpft worden. Auch bei seiner letzten Verurteilung sei der Beschwerdeführer trotz einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren (§ 27 Abs 3 SMG) lediglich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seither führe der Beschwerdeführer einen ordentlichen Lebenswandel, habe seit XXXX überwiegend gearbeitet und sei seit nunmehr beinahe drei Jahren nicht mehr straffällig geworden. Die belangte Behörde hätte daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass die durch den Beschwerdeführer verübten Taten nicht als besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße zu klassifizieren sind, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht abzuerkennen gewesen wäre.Diese Aspekte seien der Behörde aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens nicht bekannt und in weiterer Folge nicht in die Beweiswürdigung einbezogen worden. Betreffend die vorzunehmende Zukunftsprognose habe die belangte Behörde lediglich auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität verwiesen, ohne dabei das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers mitsamt seiner aktuellen Lebenssituation und seinem Lebenswandel seit seiner letzten Verurteilung im Jahr römisch 40 in die Prognose miteinzubeziehen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße vorliegen. Angesichts der schweren Natur der Ausschluss- bzw Aberkennungstatbestände müsse im Sinn einer richtlinienkonformen Interpretation zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Artikel 17, Absatz eins, Litera a bis c der Statusrichtlinie genannten Handlungen (Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Straftaten oder Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen) vorliegen. Dieser Rechtsauffassung habe sich auch der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen. Im Fall des Beschwerdeführers werde bestritten, dass der Beschwerdeführer besonders schwere Straftaten begangen habe Der Beschwerdeführer sei wegen Vergehen und nicht wegen Verbrechen im Sinn von Paragraph 17, StGB verurteilt worden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer weder das Delikt der Vorbereitung von Suchtgifthandel (Paragraph 28, SMG), noch das Delikt des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, SMG) begangen. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften nach Paragraph 27, SMG) handle es sich vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht um besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße. Die belangte Behörde habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und keine hinreichende Abwägung der Gründe der Strafzumessung in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers durchgeführt. Sämtliche Beweismittel, die für eine positive Zukunftsprognose des Beschwerdeführers sprechen, seien nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe sich von römisch 40 einer stationären Therapie unterzogen und sei nach seiner Entlassung nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen. Das mögliche Strafmaß sei bei den Verurteilungen des Beschwerdeführers nie voll ausgeschöpft worden. Auch bei seiner letzten Verurteilung sei der Beschwerdeführer trotz einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren (Paragraph 27, Absatz 3, SMG) lediglich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seither führe der Beschwerdeführer einen ordentlichen Lebenswandel, habe seit römisch 40 überwiegend gearbeitet und sei seit nunmehr beinahe drei Jahren nicht mehr straffällig geworden. Die belangte Behörde hätte daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass die durch den Beschwerdeführer verübten Taten nicht als besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße zu klassifizieren sind, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht abzuerkennen gewesen wäre.

27. Die Beschwerde und jener Teil des Verwaltungsaktes, welcher unmittelbar das Aberkennungsverfahren betrifft, wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde zur Entscheidung vorgelegt. Den restlichen Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer sowie jene Bescheide, mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung zweimal verlängert wurde, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hingegen – bis auch bereits im ersten Rechtsgang – nicht vor. In einem beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.

28. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Ladung vom XXXX eine mündliche Verhandlung für den XXXX an, brachte einschlägige Länderberichte zu Afghanistan in das Verfahren ein und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.28. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Ladung vom römisch 40 eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 an, brachte einschlägige Länderberichte zu Afghanistan in das Verfahren ein und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.

29. Mit Schriftsatz vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , legte der Beschwerdeführer einen Sozialbericht der Caritas vor.29. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , legte der Beschwerdeführer einen Sozialbericht der Caritas vor.

30. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern.30. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern.

Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:

„[…]

Richter: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?

Beschwerdeführer: Ja.

Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern?

Beschwerdeführer: Ja.

Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung?

Beschwerdeführer: Nein.

[…]

Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?

Beschwerdeführer: XXXX , ich bin in der Stadt XXXX im Iran geboren.Beschwerdeführer: römisch 40 , ich bin in der Stadt römisch 40 im Iran geboren.

Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?

Beschwerdeführer: Meine Muttersprache ist Dari. Ich spreche auch Deutsch. Ich kann ein wenig lesen und schreiben. Ich bin mittlerweile seit XXXX Jahren hier und ich habe mittlerweile das Schreiben und Lesen von Dari verlernt.Beschwerdeführer: Meine Muttersprache ist Dari. Ich spreche auch Deutsch. Ich kann ein wenig lesen und schreiben. Ich bin mittlerweile seit römisch 40 Jahren hier und ich habe mittlerweile das Schreiben und Lesen von Dari verlernt.

Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.

Beschwerdeführer: Ich bin ledig, ich bin Schiite und ich bin Hazara.

Richter: Haben Sie Kinder?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich im Iran aufgehalten haben.

Beschwerdeführer: Ich habe immer in XXXX , Iran gelebt.Beschwerdeführer: Ich habe immer in römisch 40 , Iran gelebt.

Richter: Wie haben Sie im Iran gewohnt?

Beschwerdeführer: In einem angemieteten Haus.

Richter: Was haben Sie im Iran gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes?

Beschwerdeführer: Ich habe vier Jahre im Iran die Schule besucht, sonst habe ich immer gearbeitet.

Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten?

Beschwerdeführer: Ich habe nur vier Jahre die Grundschule im Iran besucht.

Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?

Beschwerdeführer: Meine Familie lebt im Iran in einem angemieteten Haus.

Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?

Beschwerdeführer: Ja.

Richter: Haben Sie in Afghanistan oder im Iran Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?

Beschwerdeführer: In Afghanistan habe ich niemanden, meine Angehörigen leben im Iran.

Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?

Beschwerdeführer: Ich arbeite seit einem Jahr. Im nächsten Monat beginne ich eine Lehre als Koch. Ich arbeite in der XXXX bei XXXX . Ich habe noch keinen Vertrag und warte darauf. Die Lehre soll über XXXX stattfinden.Beschwerdeführer: Ich arbeite seit einem Jahr. Im nächsten Monat beginne ich eine Lehre als Koch. Ich arbeite in der römisch 40 bei römisch 40 . Ich habe noch keinen Vertrag und warte darauf. Die Lehre soll über römisch 40 stattfinden.

Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?

Beschwerdeführer: Ja.

Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

Beschwerdeführer: Ich liebe Fußball, bin aber in keinem Verein.

Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht (Urteile nach SMG, Haftstrafen)?

Beschwerdeführer: Ja, in der Vergangenheit. Das war vor ca. einem oder zwei Jahren. Ich hatte Probleme, als ich nach Österreich gekommen bin, hatte ich niemanden und ich hatte auch keine guten Freunde gehabt. Deswegen war ich immer mit diesen Freunden unterwegs. Wir waren hinter den Drogen her. Wir haben Drogen verkauft und gekauft.

Richter: Haben Sie Drogen konsumiert, wenn ja welche?

Beschwerdeführer: Ja, Marihuana.

Richter: Waren Sie von Drogen abhängig?

Beschwerdeführer: Ja.

Richter: Haben Sie mit Drogen gehandelt?

Beschwerdeführer: Ja. Damit ich meinen Eigenkonsum finanzieren kann.

Richter: Haben Sie sich mit dem Drogenhandel ein Einkommen verdient?

Beschwerdeführer: Das, was ich verdient habe, davon habe ich mir selber Drogen gekauft.

Richter: Konsumieren Sie noch immer Drogen?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Wann haben Sie damit aufgehört?

Beschwerdeführer: Ich hatte eine stationäre Therapie, wegen der Therapie habe ich dann weniger konsumiert und jetzt konsumiere ich gar nicht mehr.

Richter: Würden Sie wieder zu Drogen greifen, wenn es Ihnen schlecht geht?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Würden Sie wieder mit Drogen handeln, um ein Einkommen zu erzielen?

Beschwerdeführer: Nein, ich arbeite jetzt.

Richter: Ich meine, wenn etwas mit Arbeit oder sonstigem Leben nicht mehr funktioniert, würden Sie dann wieder Drogen nehmen oder mit Drogen handeln?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Was würden Sie stattdessen machen, um durch eine solche Krise zu kommen?

Beschwerdeführer: Sport, wenn ich dann massiv unter Druck gerate, dann würde ich eine Therapie annehmen.

Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!

Beschwerdeführer: In zwei oder drei Monaten läuft mein Bescheid aus. Ich weiß nicht, was ich dann machen soll. Ich kann nicht ständig zuhause sitzen.

XXXX : Der BF hat gemeint, er war früher mit den falschen Leuten unterwegs. Haben Sie Schritte gesetzt, um sich von diesen Leuten und diesem Umfeld zu entfernen? römisch 40 : Der BF hat gemeint, er war früher mit den falschen Leuten unterwegs. Haben Sie Schritte gesetzt, um sich von diesen Leuten und diesem Umfeld zu entfernen?

Beschwerdeführer: Ich habe meine Adresse geändert. Das Einzige, was ich tue, ist, dass ich arbeite und nach Hause komme. Früher habe ich im zweiten Bezirk gewohnt, jetzt wohne ich in der Nähe der XXXX Es ist gut für mich, dass ich arbeiten gehe und nach Hause komme.Beschwerdeführer: Ich habe meine Adresse geändert. Das Einzige, was ich tue, ist, dass ich arbeite und nach Hause komme. Früher habe ich im zweiten Bezirk gewohnt, jetzt wohne ich in der Nähe der römisch 40 Es ist gut für mich, dass ich arbeiten gehe und nach Hause komme.

[…]

Der Beschwerdeführer bringt nichts mehr vor.

Richter: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?

Beschwerdeführer: Ja.“

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen Beleg betreffend Probetage für eine Lehrstelle des Beschwerdeführers über XXXX vor, welcher in Kopie zum Akt genommen wurde.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen Beleg betreffend Probetage für eine Lehrstelle des Beschwerdeführers über römisch 40 vor, welcher in Kopie zum Akt genommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere durch Einsicht in die vorgelegten Dokumente und Integrationsunterlagen, sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die ins Verfahren eingeführten Länderberichte.

1. Feststellungen

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist im Entscheidungszeitpunkt volljährig und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, in welcher er lesen und schreiben kann. Weiter spricht der Beschwerdeführer bereits gut Deutsch. Er ist ledig und kinderlos.

Die Eltern des Beschwerdeführers verließen Afghanistan noch vor seiner Geburt und übersiedelten in den Iran. Der Beschwerdeführer wurde im Iran in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren und war noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Er besuchte im Iran vier Jahre die Schule und arbeitete als Schweißer und Helfer in der Landwirtschaft. Im Alter von ungefähr XXXX Jahren verließ der Beschwerdeführer den Iran Richtung Europa.Die Eltern des Beschwerdeführers verließen Afghanistan noch vor seiner Geburt und übersiedelten in den Iran. Der Beschwerdeführer wurde im Iran in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren und war noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Er besuchte im Iran vier Jahre die Schule und arbeitete als Schweißer und Helfer in der Landwirtschaft. Im Alter von ungefähr römisch 40 Jahren verließ der Beschwerdeführer den Iran Richtung Europa.

Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Iran in einem angemieteten Haus. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Kernfamilie im Iran. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Lage wäre, diesen im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan finanziell zu unterstützen. In Afghanistan leben keine (allenfalls entfernten) Verwandten oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Er verfügt über kein soziales Netzwerk in Afghanistan.

Es ist nicht bekannt, aus welcher afghanischen Provinz die Familie des Beschwerdeführers ursprünglich stammt. Die afghanische Heimatprovinz des Beschwerdeführers konnte daher nicht festgestellt werden.

1.2 Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer gelangte im XXXX in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer gelangte im römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt. Die dem Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigten erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweimal verlängert. Zuletzt verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit Bescheid vom XXXX , XXXX , bis zum XXXX . Diese Bescheide liegen dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum römisch 40 erteilt. Die dem Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigten erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweimal verlängert. Zuletzt verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , bis zum römisch 40 . Diese Bescheide liegen dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor.

Der Beschwerdeführer hält sich inzwischen seit mehr als XXXX Jahren in Österreich auf und hat seit seiner Einreise ein Jahr die Schule besucht und an Deutsch-, Integrations- und Basisbildungskursen teilgenommen. Von XXXX bis XXXX nahm der Beschwerdeführer am Bildungsangebot des Projektes XXXX teil, welches die Module „Deutsch als Zweitsprache“, „Mathematik“, „Englisch, Globalität und Transkulturalität“, „Informations- und Kommunikationstechnologie / Medienkompetenz“, „Kritische Partizipation“, „Berufs- und Bildungsorientierung“, „Kreativität und Gestaltung“, „Natur und Technik“, „Gesundheit und Soziales“, „Offener Lernraum“ und „Werkstatt (handwerklich-technische Berufsorientierung“ umfasste. Im Modul „Deutsch als Zweitsprache“ erreichte der Beschwerdeführer das Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Nach seiner letzten Entlassung aus der Justizanstalt XXXX im XXXX arbeitete der Beschwerdeführer geringfügig bei der Post in der Paketauslieferung und befand sich von XXXX bis XXXX in Betreuung des XXXX . Von XXXX bis XXXX nahm der Beschwerdeführer nochmals am Projekt XXXX teil, um die Grundkenntnisse der Basisbildung zu festigen. Seit dem XXXX nimmt der Beschwerdeführer die arbeitsmarktberatende Betreuung bei der XXXX in Anspruch und ist seit XXXX bei der XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt. Zu seinen Aufgaben zählen das Vorbereiten, Sortieren, Zuschneiden und Reinigen von Werbeplanen, das Nähen von Taschen und Rucksäcken, die Reinigung der Werkstatt und die Verpackung und der Versand der Produkte. Seine Arbeitgeberin beschreibt ihn als pünktlich, zuverlässig und ordentlich. Er verhält sich Vorgesetzten und Kollegen gegenüber kooperativ und kollegial. Im XXXX absolvierte der Beschwerdeführer ein vierwöchiges Praktikum bei der XXXX . Seit XXXX bewohnt der Beschwerdeführer einen betreuten Wohnplatz im Haus XXXX der Caritas XXXX , dessen primäres Betreuungsziel die Unterstützung bei der Erlangung einer stabilen und autonomen Wohnform ist. Es finden regelmäßige Beratungsgespräche statt, in welchen Entwicklungsschritte definiert und Perspektiven erarbeitet werden, wobei der Beschwerdeführer sich sehr kooperativ zeigt, vereinbarte Termine wahrnimmt und die getroffenen Vereinbarungen einhält. Der Beschwerdeführer plant, im XXXX eine Lehrstelle als Koch über die XXXX anzutreten, und bezieht im Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einige soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft.Der Beschwerdeführer hält sich inzwischen seit mehr als römisch 40 Jahren in Österreich auf und hat seit seiner Einreise ein Jahr die Schule besucht und an Deutsch-, Integrations- und Basisbildungskursen teilgenommen. Von römisch 40 bis römisch 40 nahm der Beschwerdeführer am Bildungsangebot des Projektes römisch 40 teil, welches die Module „Deutsch als Zweitsprache“, „Mathematik“, „Englisch, Globalität und Transkulturalität“, „Informations- und Kommunikationstechnologie / Medienkompetenz“, „Kritische Partizipation“, „Berufs- und Bildungsorientierung“, „Kreativität und Gestaltung“, „Natur und Technik“, „Gesundheit und Soziales“, „Offener Lernraum“ und „Werkstatt (handwerklich-technische Berufsorientierung“ umfasste. Im Modul „Deutsch als Zweitsprache“ erreichte der Beschwerdeführer das Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Nach seiner letzten Entlassung aus der Justizanstalt römisch 40 im römisch 40 arbeitete der Beschwerdeführer geringfügig bei der Post in der Paketauslieferung und befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in Betreuung des römisch 40 . Von römisch 40 bis römisch 40 nahm der Beschwerdeführer nochmals am Projekt römisch 40 teil, um die Grundkenntnisse der Basisbildung zu festigen. Seit dem römisch 40 nimmt der Beschwerdeführer die arbeitsmarktberatende Betreuung bei der römisch 40 in Anspruch und ist seit römisch 40 bei der römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt. Zu seinen Aufgaben zählen das Vorbereiten, Sortieren, Zuschneiden und Reinigen von Werbeplanen, das Nähen von Taschen und Rucksäcken, die Reinigung der Werkstatt und die Verpackung und der Versand der Produkte. Seine Arbeitgeberin beschreibt ihn als pünktlich, zuverlässig und ordentlich. Er verhält sich Vorgesetzten und Kollegen gegenüber kooperativ und kollegial. Im römisch 40 absolvierte der Beschwerdeführer ein vierwöchiges Praktikum bei der römisch 40 . Seit römisch 40 bewohnt der Beschwerdeführer einen betreuten Wohnplatz im Haus römisch 40 der Caritas römisch 40 , dessen primäres Betreuungsziel die Unterstützung bei der Erlangung einer stabilen und autonomen Wohnform ist. Es finden regelmäßige Beratungsgespräche statt, in welchen Entwicklungsschritte definiert und Perspektiven erarbeitet werden, wobei der Beschwerdeführer sich sehr kooperativ zeigt, vereinbarte Termine wahrnimmt und die getroffenen Vereinbarungen einhält. Der Beschwerdeführer plant, im römisch 40 eine Lehrstelle als Koch über die römisch 40 anzutreten, und bezieht im Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einige soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft.

In Österreich leben keine Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich bescholten und wurde vier Mal wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX verurteilt, weil er zwischen Anfang XXXX bis XXXX in XXXX gewerbsmäßig vorschriftswidrig einer Vielzahl nicht mehr ausforschbarer Abnehmer Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit dem Wirkstoff THCA, in einer Menge von insgesamt ca 120 Gramm überlassen hat. Weiter hat der Beschwerdeführer am XXXX versucht, anderen in XXXX gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift zu überlassen, indem er 20 Säckchen mit insgesamt 100 Gramm Cannabiskraut brutto zum unmittelbaren Verkauf bereitheilt, indem er sich an einem amtsbekannten Drogenumschlagplatz aufhielt und die 20 Säckchen in einem großen Baggy mit sich führte, um sie bis dato nicht bekannten Abnehmern zum Verkauf anzubieten, wobei er bei Ansichtigwerden der Polizei die Flucht ergriff. Hierfür wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 3 SMG, § 15 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG (Jugendstraftat) nach § 27 Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit ordnete das Landesgericht XXXX gemäß §§ 50, 51 StGB Bewährungshilfe an. Bei der Strafzumessung wurden das reumütige Geständnis, der teilweise Versuch und die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd berücksichtigt. Als erschwerend wurden der lange Tatzeitraum und die Tatwiederholungen gewertet. Dieses Urteil wurde noch nicht vollzogen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 verurteilt, weil er zwischen Anfang römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 gewerbsmäßig vorschriftswidrig einer Vielzahl nicht mehr ausforschbarer Abnehmer Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit dem Wirkstoff THCA, in einer Menge von insgesamt ca 120 Gramm überlassen hat. Weiter hat der Beschwerdeführer am römisch 40 versucht, anderen in römisch 40 gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift zu überlassen, indem er 20 Säckchen mit insgesamt 100 Gramm Cannabiskraut brutto zum unmittelbaren Verkauf bereitheilt, indem er sich an einem amtsbekannten Drogenumschlagplatz aufhielt und die 20 Säckchen in einem großen Baggy mit sich führte, um sie bis dato nicht bekannten Abnehmern zum Verkauf anzubieten, wobei er bei Ansichtigwerden der Polizei die Flucht ergriff. Hierfür wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG (Jugendstraftat) nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit ordnete das Landesgericht römisch 40 gemäß Paragraphen 50, 51, StGB Bewährungshilfe an. Bei der Strafzumessung wurden das reumütige Geständnis, der teilweise Versuch und die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd berücksichtigt. Als erschwerend wurden der lange Tatzeitraum und die Tatwiederholungen gewertet. Dieses Urteil wurde noch nicht vollzogen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX verurteilt. Das Landesgericht XXXX stellte fest, dass der Beschwerdeführer schuldig ist und gemeinsam mit einer weiteren Person am XXXX in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) anderen vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ( XXXX ) unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, nämlich in Gegenwart von etwa 60 Passanten, Suchtgift (Cannabiskraut und Cannabisharz beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) gegen Entgelt überlassen hat. Konkret haben der Beschwerdeführer und sein Mittäter einem verdeckten Ermittler ein Baggy Cannabiskraut mit einem Gewicht von brutto 1,2 Gramm und einen Würfel Cannabisharz mit einem Gewicht von 0,7 Gramm brutto zu einem Gesamtpreis von 20 € und einem weiteren verdeckten Ermittler einen Würfel Cannabishart mit einem Gewicht von brutto 0,5 Gramm zu einem Preis von € 10 überlassen, indem der Mittäter des Beschwerdeführers jeweils das Geschäft anbahnte und der Beschwerdeführer die Suchtmittel übergab. Hierfür wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 2a SMG in Anwendung von § 5 Z 4 JGG (Jugendstraftat) nach § 27 Abs 2a SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt. In einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO von einem Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit im genannten Verfahren gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre bei aufrechter Bewährungshilfe verlängert. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht XXXX das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und die Sicherstellung des Suchtmittels mildernd. Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers und der Rückfall innerhalb offener Probezeit gewertet. Dieses Urteil wurde mit XXXX vollzogen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 verurteilt. Das Landesgericht römisch 40 stellte fest, dass der Beschwerdeführer schuldig ist und gemeinsam mit einer weiteren Person am römisch 40 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) anderen vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ( römisch 40 ) unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, nämlich in Gegenwart von etwa 60 Passanten, Suchtgift (Cannabiskraut und Cannabisharz beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) gegen Entgelt überlassen hat. Konkret haben der Beschwerdeführer und sein Mittäter einem verdeckten Ermittler ein Baggy Cannabiskraut mit einem Gewicht von brutto 1,2 Gramm und einen Würfel Cannabisharz mit einem Gewicht von 0,7 Gramm brutto zu einem Gesamtpreis von 20 € und einem weiteren verdeckten Ermittler einen Würfel Cannabishart mit einem Gewicht von brutto 0,5 Gramm zu einem Preis von € 10 überlassen, indem der Mittäter des Beschwerdeführers jeweils das Geschäft anbahnte und der Beschwerdeführer die Suchtmittel übergab. Hierfür wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG in Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG (Jugendstraftat) nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt. In einem wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO von einem Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit im genannten Verfahren gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre bei aufrechter Bewährungshilfe verlängert. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht römisch 40 das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und die Sicherstellung des Suchtmittels mildernd. Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers und der Rückfall innerhalb offener Probezeit gewertet. Dieses Urteil wurde mit römisch 40 vollzogen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX zur strafbaren Handlung einer dritten Person, die vorschriftswidrig Suchtgift (eine Ecstasy-Tablette enthaltend MDA an einen Abnehmer um 20 €) verkaufte und einem anderen an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich gegen Entgelt überließ, durch die vorhergehende Absprache mit diesem, insbesondere nach der Tathandlung den Verkaufserlös zu übernehmen, beigetragen hat. Hierfür wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 12 3. Fall StGB, § 27 Abs 2a SMG nach § 27 Abs 2a SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die erlittene Vorhaft vom XXXX bis zum XXXX wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. In einem wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sowie von der mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX gewährten bedingten Entlassung gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen. Die Probezeit betreffend die bedingte Entlassung zur Zahl XXXX des Landesgerichtes XXXX wurde gemäß § 53 Abs 2 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafzumessung wurde die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres mildernd berücksichtigt. Als erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Dieses Urteil wurde mit XXXX vollzogen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in römisch 40 zur strafbaren Handlung einer dritten Person, die vorschriftswidrig Suchtgift (eine Ecstasy-Tablette enthaltend MDA an einen Abnehmer um 20 €) verkaufte und einem anderen an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich gegen Entgelt überließ, durch die vorhergehende Absprache mit diesem, insbesondere nach der Tathandlung den Verkaufserlös zu übernehmen, beigetragen hat. Hierfür wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 12, 3. Fall StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die erlittene Vorhaft vom römisch 40 bis zum römisch 40 wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. In einem wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht sowie von der mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 gewährten bedingten Entlassung gemäß Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen. Die Probezeit betreffend die bedingte Entlassung zur Zahl römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafzumessung wurde die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres mildernd berücksichtigt. Als erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Dieses Urteil wurde mit römisch 40 vollzogen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX verurteilt, weil er in XXXX gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 1. Fall StGB) anderen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut in durchschnittlicher Straßenqualität (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA), überlassen hat, wobei er selbst an Suchtgift gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich Suchtmittel zu seinem persönlichen Erwerb zu verschaffen. Konkret hat der Beschwerdeführer am XXXX öffentlich in XXXX auf einer von zumindest zehn Passanten frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, einem Dritten ein Baggy mit 0,9 Gramm brutto Cannabiskraut gegen ein Entgelt von € 10 überlassen. Im Zeitraum von XXXX bis XXXX hat der Beschwerdeführer einem Dritten in zumindest drei Angriffen zumindest drei Gramm Cannabiskraut zum Preis von zumindest € 30 überlassen. Am XXXX hat der Beschwerdeführer versucht, anderen 40 Baggys mit insgesamt 39 Gramm Cannabiskraut zum Preis von € 10 pro Gramm zu überlassen, indem er dieses zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf in seiner Unterhose bereithielt. Hierfür wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 2a, 27 Abs. 3 und 5 SMG, § 15 StGB nach § 27 Abs 2 SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft vom XXXX bis zum XXXX auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. In einem wurde gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494 Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Entlassung zum Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , widerrufen. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 2 StGB abgesehen. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis, der teilweise Versuch, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und das Alter unter 21 Jahren mildernd berücksichtigt. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Dieses Urteil wurde mit XXXX vollzogen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 verurteilt, weil er in römisch 40 gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, 1. Fall StGB) anderen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut in durchschnittlicher Straßenqualität (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA), überlassen hat, wobei er selbst an Suchtgift gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich Suchtmittel zu seinem persönlichen Erwerb zu verschaffen. Konkret hat der Beschwerdeführer am römisch 40 öffentlich in römisch 40 auf einer von zumindest zehn Passanten frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, einem Dritten ein Baggy mit 0,9 Gramm brutto Cannabiskraut gegen ein Entgelt von € 10 überlassen. Im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 hat der Beschwerdeführer einem Dritten in zumindest drei Angriffen zumindest drei Gramm Cannabiskraut zum Preis von zumindest € 30 überlassen. Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer versucht, anderen 40 Baggys mit insgesamt 39 Gramm Cannabiskraut zum Preis von € 10 pro Gramm zu überlassen, indem er dieses zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf in seiner Unterhose bereithielt. Hierfür wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 3 und 5 SMG, Paragraph 15, StGB nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die erlittene Vorhaft vom römisch 40 bis zum römisch 40 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. In einem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die bedingte Entlassung zum Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , widerrufen. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, StGB abgesehen. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis, der teilweise Versuch, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und das Alter unter 21 Jahren mildernd berücksichtigt. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Dieses Urteil wurde mit römisch 40 vollzogen.

Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX bis XXXX in Untersuchungshaft und von XXXX bis XXXX in Strafhaft in Vollziehung des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX in der Justizanstalt XXXX . Am XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen (Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ). Von XXXX bis XXXX befand sich der Beschwerdeführer in polizeilicher Anhaltung.Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in Untersuchungshaft und von römisch 40 bis römisch 40 in Strafhaft in Vollziehung des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 . Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen (Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ). Von römisch 40 bis römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer in polizeilicher Anhaltung.

Nach seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX unterzog sich der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme bei der Einrichtung XXXX , die er regulär beendete. Ab XXXX wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der angeordneten Bewährungshilfe durch den XXXX betreut.Nach seiner Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 unterzog sich der Beschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme bei der Einrichtung römisch 40 , die er regulär beendete. Ab römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der angeordneten Bewährungshilfe durch den römisch 40 betreut.

Von XXXX bis XXXX befand sich der Beschwerdeführer abermals in Untersuchungshaft und von XXXX bis XXXX in Vollziehung des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom XXXX in Strafhaft. Aufgrund des Widerrufs der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ) mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , befand sich der Beschwerdeführer in Vollziehung des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX von XXXX bis XXXX in Strafhaft. Anschließend befand er sich von XXXX bis XXXX in Vollziehung des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom XXXX in Strafhaft. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer schließlich aus der Strafhaft entlassen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im XXXX wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Bewährungshilfe bis XXXX durch den XXXX betreut.Von römisch 40 bis römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer abermals in Untersuchungshaft und von römisch 40 bis römisch 40 in Vollziehung des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 in Strafhaft. Aufgrund des Widerrufs der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ) mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , befand sich der Beschwerdeführer in Vollziehung des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 in Strafhaft. Anschließend befand er sich von römisch 40 bis römisch 40 in Vollziehung des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 in Strafhaft. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer schließlich aus der Strafhaft entlassen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Bewährungshilfe bis römisch 40 durch den römisch 40 betreut.

Der Beschwerdeführer war drogenabhängig und befand sich von XXXX bis XXXX in stationärer Therapie im Rehabilitationszentrum XXXX des Vereins „ XXXX . Nach seiner Entlassung wurde der Beschwerdeführer rückfällig und beging im Zeitraum XXXX bis XXXX abermals Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 2a, 27 Abs 3 und 5 SMG, § 15 StGB, für welche er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX verurteilt wurde. Diese Vergehen beging der Beschwerdeführer vorwiegend, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtgifte bzw Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bis XXXX durch den XXXX betreut und zeigte sich sehr bemüht, sämtliche Bewährungsauflagen und Betreuungstermine einzuhalten. Er vermochte die Betreuung durch die Bewährungshilfe sehr gut für sich und seinen dringend nötigen Nachreifungsprozess im Sinn einer Rückfallsvermeidung zu nutzen. Seit der letzten Tat am XXXX verhält sich der Beschwerdeführer wohl und hat sich nichts zu Schulden kommen lassen. Er konsumiert keine Drogen mehr und hat seine frühere Drogenabhängigkeit im Griff. Dem Beschwerdeführer sind die negativen Konsequenzen der von ihm begangenen strafbaren Handlungen bewusst. Er sieht das Unrecht seiner Taten ein, reflektiert sein delinquentes Verhalten, konstruiert Handlungsalternativen und ist sehr bemüht, seine Zukunft positiv und straffrei zu gestalten. Es besteht keine Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer hat den Kontakt zu seinen damaligen Freunden abgebrochen, nimmt regelmäßig Termine bei seiner betreuenden Sozialarbeiterin im Haus XXXX wahr, führt nunmehr ein geregeltes Leben und geht einer Arbeit nach. Er hat sich erfolgreich einer Therapie unterzogen und konkrete Schritte für die Zukunft definiert. Er stellt keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar.Der Beschwerdeführer war drogenabhängig und befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in stationärer Therapie im Rehabilitationszentrum römisch 40 des Vereins „ römisch 40 . Nach seiner Entlassung wurde der Beschwerdeführer rückfällig und beging im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 abermals Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 3 und 5 SMG, Paragraph 15, StGB, für welche er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 verurteilt wurde. Diese Vergehen beging der Beschwerdeführer vorwiegend, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtgifte bzw Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bis römisch 40 durch den römisch 40 betreut und zeigte sich sehr bemüht, sämtliche Bewährungsauflagen und Betreuungstermine einzuhalten. Er vermochte die Betreuung durch die Bewährungshilfe sehr gut für sich und seinen dringend nötigen Nachreifungsprozess im Sinn einer Rückfallsvermeidung zu nutzen. Seit der letzten Tat am römisch 40 verhält sich der Beschwerdeführer wohl und hat sich nichts zu Schulden kommen lassen. Er konsumiert keine Drogen mehr und hat seine frühere Drogenabhängigkeit im Griff. Dem Beschwerdeführer sind die negativen Konsequenzen der von ihm begangenen strafbaren Handlungen bewusst. Er sieht das Unrecht seiner Taten ein, reflektiert sein delinquentes Verhalten, konstruiert Handlungsalternativen und ist sehr bemüht, seine Zukunft positiv und straffrei zu gestalten. Es besteht keine Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer hat den Kontakt zu seinen damaligen Freunden abgebrochen, nimmt regelmäßig Termine bei seiner betreuenden Sozialarbeiterin im Haus römisch 40 wahr, führt nunmehr ein geregeltes Leben und geht einer Arbeit nach. Er hat sich erfolgreich einer Therapie unterzogen und konkrete Schritte für die Zukunft definiert. Er stellt keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar.

Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig.

1.3 Zur Änderung der Umstände seit der Gewährung von subsidiärem Schutz

Seit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bzw seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX ist es zwar zu einer Verbesserung der subjektiven und persönlichen Situation des Beschwerdeführers durch die Volljährigkeit und Berufserfahrung des Beschwerdeführers gekommen. Allerdings hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, Herat (Stadt) und Mazar-e Sharif, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer gravierend verschlechtert.Seit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bzw seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 ist es zwar zu einer Verbesserung der subjektiven und persönlichen Situation des Beschwerdeführers durch die Volljährigkeit und Berufserfahrung des Beschwerdeführers gekommen. Allerdings hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, Herat (Stadt) und Mazar-e Sharif, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer gravierend verschlechtert.

Afghanistan war von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen verschlechterte sich die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch. Es kam zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen den Taliban und Regierungstruppen in ganz Afghanistan. Mit 15.8.2021 fiel die Hauptstadt Kabul an die Taliban. Im Zuge dessen verließ auch der afghanische Präsident das Land und die Taliban übernahmen den Präsidentenpalast. Im Entscheidungszeitpunkt steht (fast) ganz Afghanistan unter der Kontrolle der Taliban. Die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer in Afghanistan war im Jahr 2021 so hoch wie nie zuvor seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNHCR. Seit der Übernahme durch die Taliban kam es zu einer Zunahme der Zahl der Anschläge des ISKP, welche sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung richten. Zuletzt gab es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen.

Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und ist im Iran aufgewachsen. Es ist nicht bekannt, aus welcher afghanischen Provinz die Familie des Beschwerdeführers ursprünglich stammt. Die afghanische Heimatprovinz des Beschwerdeführers konnte daher nicht festgestellt werden.

Die Hauptstadt Kabul war von innerstaatlichen Konflikten und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer militanter Gruppierungen betroffen. Kabul verzeichnet eine hohe Anzahl ziviler Opfer. Am 15.8.2021 wurde Kabul (Stadt) von den Taliban besetzt und eingenommen. Seither befindet sich Kabul (Stadt) unter der Kontrolle der Taliban. Es kam zu Unruhen, Schüssen und Explosionen in der Stadt sowie am Flughafen in Kabul. Demonstrationen anlässlich des afghanischen Nationalfeiertages am 19.8.2021 wurden von den Taliban gewaltsam aufgelöst. Dabei wurden mehrere Menschen getötet. Anfang Oktober 2021 wurden mindestens fünf Zivilisten bei einer Bombenexplosion am Eingang einer Moschee im Zentrum Kabuls getötet. Bei einem komplexen Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in der afghanischen Hauptstadt Kabul sind im November 2021 mehr als 20 Menschen getötet und mindestens 16 verletzt worden. Mitte November 2021 explodierte eine Magnetbombe, die an einem Minivan befestigt war, in dem stark schiitisch geprägten Viertel Dasht-e Barchi, wobei unter anderen ein Journalist getötet wurde. Mitte Dezember 2021 verübte der ISKP zwei Bombenanschläge in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls, bei denen mindestens eine Person getötet wurde.

Die Provinz Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Die Sicherheitslage in der Provinz hat sich jedoch in den letzten Jahren verschlechtert. Im Jahr 2020 zählte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes. Es wurden im Jahr 2020 712 zivile Opfer in der Provinz Balkh dokumentiert, was einer Steigerung von 157 % gegenüber 2019 entspricht. Ungeachtet der Friedensgespräche kam es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in den Distrikten und in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. In Mazar-e Sharif fanden wiederholt IED-Anschläge sowie Angriffe auf Sicherheitskräfte statt. Zudem wird von der Entführung und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet. Seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage zunehmend. Taliban-Kämpfer drangen zuletzt bis zum Rande der Stadt Mazar-e Sharif vor. Es fanden sporadische Angriffe in der Nähe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif statt. Die Sicherheitslage ist volatil und unvorhersehbar. Mazar-e Sharif wurde am 14.8.2021 von den Taliban eingenommen und befindet sich seither unter deren Kontrolle. Im Entscheidungszeitpunkt befinden sich sämtlicher Distrikte der Provinz Balkh unter der Kontrolle der Taliban. Es kommt zu willkürlicher Gewalt – auch gegenüber Zivilisten. Im Oktober 2021 berichtete Human Rights Watch von Vertreibungen von Hazarafamilien durch Angehörige der Taliban in Balkh. Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin.

Die Provinz Herat war stark vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban betroffen. Seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 hat sich die Sicherheitslage, insbesondere auch in der Provinzhauptstadt Herat (Stadt), rapide verschlechtert. Im Juli 2021 wurden wichtige Grenzübergänge zu Turkmenistan und den Iran durch die Taliban erobert. Die Taliban drangen gewaltsam in das Zentrum von Herat (Stadt) vor. Es kam zu tagelangen Kämpfen in der Stadt Herat zwischen Regierungstruppen und den Taliban. Am 30.7.2021 ereignete sich ein Anschlag auf einen Stützpunkt der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) in Herat (Stadt). Der Flughafen von Herat wurde zeitweilig wegen Kämpfen im Umkreis der Stadt geschlossen. Die Taliban betrieben am Rande der Stadt Herat einen Checkpoint, wodurch sich die Stadt Herat praktisch im Belagerungszustand befand. Amerikanische Bomberflugzeuge flogen Luftangriffe. Es kam zu heftigen Schießereien. Am 3.8.2021 schlugen in Herat zwei Raketen in der Nähe der Flug-hafen-Rollbahn ein. Am 12.8.2021 nahmen die Taliban Herat (Stadt) nach wochenlangen Angriffen ein. Die Stadt befindet sich seither unter der Kontrolle der Taliban. Im Entscheidungszeitpunkt befinden sich sämtliche Distrikte der Provinz Herat unter der Kontrolle der Taliban. Ende Oktober 2021 kam es zu einem Konflikt zwischen Taliban-Mitgliedern und bewaffneten Gruppen in Herat, wobei mehr als ein Dutzend Zivilisten getötet wurden. Es kommt zu willkürlicher Gewalt gegenüber Zivilisten.

Im Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe der Taliban bzw. sonstiger regierungsfeindlicher Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Aufgrund der prekären Sicherheitslage infolge der gewaltsamen Eroberung Afghanistans und Machtübernahme durch die Taliban ist es dem Beschwerdeführer – unabhängig von seiner subjektiven bzw. persönlichen Situation – nicht möglich, nach Afghanistan zurückzukehren und sich dort niederzulassen. Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist. In Hinblick auf die gewaltsame Eroberung Afghanistans durch die Taliban ist zu prognostizieren, dass es im Zuge des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu willkürlicher Gewalt in ganz Afghanistan kommen wird.

Die Provinzen Balkh und Herat waren im Jahr 2018 von einer Dürre betroffen. Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren. Die sozioökonomischen Auswirkungen der derzeit bestehenden COVID-19-Pandemie und dem damit einhergehenden Anstieg der Lebensmittelpreise tragen landesweit zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit bei. Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps. Die Versorgungslage ist in ganz Afghanistan äußerst angespannt. Da seit der Machtübernahme durch die Taliban keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung Ende August 2021 auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise weiter in die Höhe getrieben. Im November 2021 gaben nur 4 % der Befragten in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif an, dass sie in der Lage sind, ihre Familien mit den grundlegendsten Gütern zu versorgen. Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Die Arbeitslosigkeit im Herkunftsstaat ist hoch und Armut verbreitet. Seit der Machtübernahme der Taliban ist es für Tagelöhner schwerer als bisher, Arbeit zu finden. Nach wie vor spielen persönliche Kontakte bei der Arbeitssuche eine wichtige Rolle; ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. Es wird erwartet, dass sich die Arbeitslosigkeit in den nächsten zwei Jahren fast verdoppeln wird, während die Löhne Jahr für Jahr um 8 % bis 10 % sinken werden. 58,3 % der Befragten in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif gaben im November 2021 an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein. Die Sicherheitslage hatte erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsdienste. Seit Beginn der Pandemie gab es direkte Angriffe auf Krankenhäuser, Entführungen von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, Akte der Einschüchterung, Belästigung und Einmischung, Plünderungen von medizinischen Vorräten sowie indirekte Schäden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt. Nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechterte sich der Zugang zu medizinischer Versorgung weiter, da der Großteil der internationalen Hilfe eingestellt wurde. Gesundheitseinrichtungen beispielsweise in Herat haben geschlossen oder laufen auf Minimalbetrieb. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Aufgrund der derzeit bestehenden COVID-19-Pandemie ist der Zugang zu einer medizinischen Versorgung zusätzlich beschränkt. Viele COVID-19 Krankenhäuser leiden an Unterfinanzierung. Den meisten fehlt es an grundlegenden Leistungen wie Sauerstoff und den für die Behandlung von COVID-19 wichtigen intravenösen Medikamenten. Das COVID-19-Krankenhaus in Kabul (Afghan-Japan-Hospital) leidet beispielsweise an einem Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, und das Verfallsdatum der verfügbaren Arzneimittel ist weit überschritten. Mit Stand 1.12.2021 wurden 157.289 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt und insgesamt 4.396.007 Impfdosen verabreicht. Mit Stand November 2021 gab es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19.

Dem Beschwerdeführer wäre es im Fall einer Niederlassung in Kabul (Stadt), Mazar-e Sharif oder Herat auch nicht möglich, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen. Die Arbeitsmarktsituation ist infolge der COVID-19-Pandemie und der Machtübernahme durch die Taliban äußerst angespannt, viele Tagelöhner finden keine bzw. nur unzureichende Arbeit. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen und ist mittellos. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Iran aufgewachsen ist und über kein Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan verfügt, welches ihn allenfalls zu Beginn unterstützen könnte. Auch seine im Iran lebende Familie wäre nicht in der Lage, den Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung im Iran finanziell zu unterstützen. Damit verfügt der Beschwerdeführer auch außerhalb von Afghanistan über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk. Im Fall einer Ansiedelung in Afghanistan, etwa in Kabul (Stadt), Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt), liefe der Beschwerdeführer, insbesondere vor dem Hintergrund der äußerst angespannten Wirtschaftslage in Afghanistan infolge der Machtübernahme durch die Taliban und der aktuell bestehenden COVID-19-Pandemie, Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.

Damit haben sich die Umstände, die zur seinerzeitigen Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , führten, nicht derart wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht mehr vorliegen würden.Damit haben sich die Umstände, die zur seinerzeitigen Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , führten, nicht derart wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht mehr vorliegen würden.

1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Stand: Februar 2022)

Die folgenden Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

•        Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 11.6.2021 (im Folgenden: LIB 11.6.2021);

•        Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 16.9.2021 (im Folgenden: LIB 16.9.2021);

•        Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 28.1.2022 (im Folgenden: LIB 28.1.2022);

•        European Asylum Support Office (EASO): Country Guidance: Afghanistan, Dezember 2020 (im Folgenden: EASO 2020);

https://easo.europa.eu/country-guidance-afghanistan-2020;

•        European Asylum Support Office (EASO): Country Guidance: Afghanistan, November 2021 (im Folgenden: EASO 2021);

https://easo.europa.eu/country-guidance-afghanistan-2021;

•        European Asylum Support Office (EASO): Afghanistan, Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen, Dezember 2017 (im Folgenden: EASO Dezember 2017);

https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/afghanistan_targeting_society_de.pdf

•        UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018 (im Folgenden: UNHCR);

•        UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen vom Februar 2022 (im Folgenden: UNHCR Februar 2022);

https://www.ecoi.net/en/file/local/2068281/opendocpdf.pdf

•        Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 19.7.2021 (im Folgenden: KI 19.7.2021);

https://www.ecoi.net/en/file/local/2056250/2021-07-19_KI_Afghanistan.pdf;

•        Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 2.8.2021 (im Folgenden: KI 2.8.2021);

https://www.ecoi.net/en/file/local/2057229/2021_08_02_AFGH_KI.pdf;

•        Sonderkurzinformation der Staatendokumentation – Aktuelle Lage in Afghanistan, Stand 17.8.2021 (im Folgenden: KI 17.8.2021);

https://www.ecoi.net/en/file/local/2058516/2021_08_17_Sonder_KI-Afghanistan.pdf;

•        Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 20.8.2021 (im Folgenden: KI 20.8.2021);

https://www.ecoi.net/en/file/local/2058630/AFGH_KI_2021_08_20.pdf

•        United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA): United Nations Compound in Herat Attacked, 30.7.2021 (im Folgenden: UNAMA 30.7.2021);

https://unama.unmissions.org/united-nations-compound-herat-attacked;

•        Human Rights Watch (HRW): Afghanistan: Mounting Taliban Revenge Killings (im Folgenden: HRW 30.7.2021);

https://www.hrw.org/news/2021/07/30/afghanistan-mounting-taliban-revenge-killings;

•        FDD’s Long War Journal (LWJ): Mapping Taliban Contested and Controlled Districts in Afghanistan (im Folgenden: LWJ);

https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan;

•        UNICEF: Afghanistan: Mindestens 27 Kinder getötet und 136 verletzt in den letzten 72 Stunden, 9.8.2021 (im Folgenden: UNICEF 9.8.2021);

https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/presse/2021/afghanistan-gewalt-eskaliert/246258;

•        Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 19 – 25 July 2021 (im Folgenden: UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 19 – 25 Juli 2021);

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_28_july_2021-2.pdf;

•        Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 26 July – 1 August 2021 (im Folgenden: UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 26. Juli – 1. August 2021);

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_3_aug.pdf

•        Amnesty International: Afghanistan: Taliban responsible for brutal massacre of Hazara men – new investigation (im Folgenden: Amnesty International 19.8.2021);

https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/afghanistan-taliban-responsible-for-brutal-massacre-of-hazara-men-new-investigation/

•        ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage [a-11758] vom 6.12.2021 (im Folgenden: ACCORD 6.12.2021);

https://www.ecoi.net/en/file/local/2064929/a-11758.pdf

•        Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan vom 7.2.2022 (im Folgenden: ecoi.net 7.2.2022);

https://www.ecoi.net/de/dokument/2067655.html

•        Medienberichte und Zeitungsartikel:

–        orf.at 17.6.2021: Mehr als 20 Spezialkräfte in Afghanistan getötet (im Folgenden: orf.at 17.6.2021);

https://orf.at/stories/3217730/;

–        orf.at 21.6.2021: Taliban setzen Eroberungszug fort (im Folgenden: orf.at 21.6.2021);

https://orf.at/stories/3218260/;

–        ARD tagesschau 9.7.2021: Taliban nehmen wichtige Handelsorte ein (im Folgenden: ARD tagesschau 9.7.2021);

https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-taliban-155.html;

–        orf.at 13.7.2021: Afghanistans Sicherheitskräfte straucheln (im Folgenden: orf.at 13.7.2021);

https://orf.at/stories/3220887/;

–        DerStandard.at 20.7.2021: Raketen stören Gebet in afghanischem Präsidentenpalast (im Folgenden: DerStandard.at 20.7.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128305692/raketen-nahe-praesidentenpalast-in-kabul-waehrend-gebet-eingeschlagen;

–        DerStandard.at 29.7.2021: Afghanistan steht laut USA vor „existentieller Krise“ (im Folgenden DerStandard.at 29.7.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128545193/afghanistan-steht-laut-usa-vor-existenzieller-krise;

–        TheGuardian.com 31.7.2021: Herat residents fear Taliban in their homes and workplaces as it masses outside city (im Folgenden: TheGuardian.com 31.7.2021);

https://www.theguardian.com/world/2021/jul/31/herat-residents-fear-taliban-in-their-homes-and-workplaces-as-it-masses-outside-city;

–        DerStandard.at 31.7.2021: Taliban greifen afghanische Provinzhauptstädte an (im Folgenden: DerStandard.at 31.7.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128604362/taliban-greifenafghanische-provinzhauptstaedte-an;

–        TheGuardian.com 1.8.2021: Resurgent Taliban escalates nationwide offensive in Afghanistan (im Folgenden: TheGuardian.com 1.8.2021);

https://www.theguardian.com/world/2021/aug/01/resurgent-taliban-escalates-nationwide-offensive-in-afghanistan;

–        ToloNews.com 2.8.2021: Clashes Ongoing in Herat City for 6th Day (im Folgenden: ToloNews.com 2.8.2021);

https://tolonews.com/afghanistan-173927;

–        CNN 2.8.2021: Taliban take over TV station in strategic city as US airstrikes pound key positions in Afghanistan (im Folgenden: CNN 2.8.2021);

https://edition.cnn.com/2021/08/02/asia/afghanistan-us-airstrikes-taliban-intl/index.html;

–        ToloNews.com 3.8.2021: Heratis March against Taliban, Support Afghan Forces (im Folgenden: ToloNews.com 3.8.2021);

https://tolonews.com/afghanistan-173936;

–        TheGuardian.com 3.8.2021: Taliban on brink of taking key Afghan city as residents told to flee (im Folgenden: TheGuardian.com 3.8.2021);

https://www.theguardian.com/world/2021/aug/03/fears-for-afghan-city-of-lashkar-gah-as-fierce-clashes-continue;

–        Salzburger Nachrichten SN.at 3.8.2021: US-Abzug aus Afghanistan zu 95 Prozent abgeschlossen (im Folgenden: SN.at 3.8.2021);

https://www.sn.at/politik/weltpolitik/us-abzug-aus-afghanistan-zu-95-prozent-abgeschlossen-107511601;

–        DerStandard.at 3.8.2021: Autobombe erschütterte afghanische Hauptstadt Kabul (im Folgenden: DerStandard.at 3.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128666590/heftige-explosion-erschuetterte-afghanische-hauptstadt-kabul;

–        DerStandard.at 4.8.2021: Taliban reklamieren Autobombenanschlag mit 13 Toten in Afghanistan für sich (im Folgenden: DerStandard.at 4.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128677528/taliban-reklamieren-autobombenanschlag-mit-13-toten-in-afghanistan-fuer-sich;

–        ARD tagesschau 5.8.2021: EU wirft Taliban Kriegsverbrechen vor (im Folgenden: ARD tagesschau 5.8.2021);

https://www.tagesschau.de/ausland/eu/eu-taliban-kriegsverbrechen-101.html;

–        DiePresse.com 6.8.2021: Taliban ermorden Sprecher der afghanischen Regierung (im Folgenden: DiePresse.com 6.8.2021);

https://www.diepresse.com/6017901/taliban-ermorden-sprecher-der-afghanischen-regierung;

–        DerStandard.at 8.8.2021: Taliban erobern Kundus und zwei weitere afghanische Provinzhauptstädte (im Folgenden DerStandard.at 8.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128769336/schwere-kaempfe-im-zentrum-von-nordafghanischer-stadt-kunduz;

–        FAZ.net 8.8.2021: Eine Provinzhauptstadt fällt nach der nächsten (im Folgenden FAZ.net 8.8.2021);

https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-auf-vormarsch-in-afghanistan-kundus-eingenommen-17476107.html#void;

–        orf.at 10.8.2021: EU-Botschafter in Kabul: Afghanistan-Abschiebungen aussetzen (im Folgenden: orf.at 10.8.2021 Abschiebungen);

https://orf.at/stories/3224334/;

–        DerStandard.at 10.8.2021: EU-Botschafter in Kabul fordern Stopp der Abschiebungen nach Afghanistan (im Folgenden: DerStandard.at 10.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128824067/eu-botschafter-in-kabul-fordert-abschiebe-stopp-nach-afghanistan;

–        orf.at 11.8.2021: Kabul wird laut Geheimdiensten bald fallen (im Folgenden: orf.at 11.8.2021 Vormarsch);

https://orf.at/stories/3224411/;

–        orf.at 11.8.2021: Deutschland stoppt vorerst Abschiebungen (im Folgenden: orf.at 11.8.2021 Abschiebungen);

https://orf.at/stories/3224474/;

–        DieZeit.de 11.8.2021: Hunderte afghanische Sicherheitskräfte ergeben sich den Taliban (im Folgenden: DieZeit.de 11.8.2021);

https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-08/afghanistan-taliban-soldaten-ergeben-sich-kundus;

–        kurier.at 12.8.2021: Nun setzt auch Frankreich Abschiebungen nach Afghanistan aus (im Folgenden: kurier.at 12.8.2021);

https://kurier.at/politik/ausland/nun-setzt-auch-frankreich-abschiebungen-nach-afghanistan-aus/401470882

–        DerStandard.at 12.8.2021: Taliban erobern auch drittgrößte afghanische Stadt Herat (im Folgenden: DerStandard.at 12.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128888689/taliban-erobern-drittgroesste-afghanische-stadt-herat

–        orf.at 12.8.2021: Taliban bringen Herat unter ihre Kontrolle (im Folgenden: orf.at 12.8.2021);

https://orf.at/stories/3224653/

–        orf.at 14.8.2021: Mazar-e Sharif erobert, Kabul umzingelt (im Folgenden: orf.at 14.8.2021);

https://orf.at/stories/3224887/;

–        DerStandard.at 14.8.2021: Taliban nahmen Mazar-i-Sharif ein und nähern sich Kabul (im Folgenden: DerStandard.at 14.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128918913/taliban-haelt-mehr-als-die-haelfte-aller-provinzhauptstaedte-afghanistans

–        ARD tagesschau 15.8.2021: Kabul vor Übergabe an Taliban (im Folgenden: ARD tagesschau 15.8.2021);

https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-kabul-111.html;

–        orf.at 15.8.2021: Ghani rechtfertigt Flucht aus Afghanistan (im Folgenden: orf.at 15.8.2021);

https://orf.at/stories/3225004/

–        kurier.at 15.8.2021: Taliban verkünden ihren Sieg: Protokoll einer Übernahme – und wie es jetzt weitergeht (im Folgenden: kurier.at 15.8.2021);

https://kurier.at/politik/ausland/afghanistan-es-naht-das-islamische-emirat/401473360;

–        orf.at 15.8.2021: Taliban nehmen Präsidentenpalast ein (im Folgenden: orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul);

https://orf.at/stories/3225011/;

–        DerStandard.at 15.8.2021: Kabul fällt kampflos an die Taliban (im Folgenden: DerStandard.at 15.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128937798/kabul-faellt-kampflos-an-die-taliban;

–        DerStandard.at 16.8.2021: Verzweifelte Fluchtversuche: Mehrere Tote nach Chaos am Flughafen Kabul (im Folgenden: DerStandard.at 16.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128960637/verzweifelte-fluchtversuche-mehrere-tote-nach-chaos-auf-flughafen-kabul;

–        orf.at 17.8.2021: Ein Alptraum für Frauen (im Folgenden: orf.at 17.8.2021);

https://orf.at/stories/3225041/

–        DerStandard.at 18.8.2021: Abschiebung nach Afghanistan aus Sicht des VfGH „derzeit nicht möglich“ – Anti-Taliban-Demonstranten erschossen (im Folgenden: DerStandard.at 18.8.2021);

https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000128999254/nehammer-sieht-keinen-grund-warum-afghanen-nach-oesterreich-kommen-sollten

–        orf.at 18.8.2021: Taliban bauen afghanische Regierung auf (im Folgenden: orf.at 18.8.2021);

https://orf.at/stories/3225375/

–        orf.at 19.8.2021: Anti-Taliban-Proteste nun auch in Kabul (im Folgenden: orf.at 19.8.2021);

https://orf.at/stories/3225465/

–        TheGuardian.com 21.8.2021: Afghanistan reports of torture and killing contradict Taliban’s promises (im Folgenden: TheGuardian.com 21.8.2021);

https://www.theguardian.com/world/2021/aug/20/afghanistan-reports-of-torture-and-killing-contradict-taliban-promises

1.4.1 Politische Lage

Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage).

Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (LIB 28.1.2022, Kapitel Politische Lage). Die Taliban riefen das Islamische Emirat Afghanistan aus und kündigten am 7.9.2021 eine neue Regierung an, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage).

Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch – zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (LIB 28.1.2022, Kapitel Politische Lage).

Im September 2021 kündigten die Taliban die Bildung einer „Übergangsregierung“ an (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene – am 7. September, 21. September und 4. Oktober – scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung. Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (LIB 28.1.2022, Kapitel Politische Lage). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war, ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war. Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada, ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage).

Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (LIB 28.1.2022, Kapitel Politische Lage).

Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen. Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (LIB 28.1.2022, Kapitel Politische Lage).

Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt, Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten. So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt. Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (LIB 28.1.2022, Kapitel Politische Lage).

Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen. Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen. China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (LIB 28.1.2022, Kapitel Politische Lage).

Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen. Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (LIB 28.1.2022, Kapitel Politische Lage).

Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab. Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien. Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (LIB 28.1.2022, Kapitel Politische Lage).

1.4.1.1 Friedensverhandlungen

Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner konnten die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen (LIB 11.6.2021, Kapitel Politische Lage). 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden. Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass „irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen“ (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage, Unterkapitel Friedensverhandlungen).

Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar. Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage, Unterkapitel Friedensverhandlungen). Am Tag der Wiederaufnahme der Verhandlungen in Doha am 5.1.2021 wurde nach Angaben des (damaligen) Verteidigungsministeriums in Kabul in mindestens 22 von 34 Provinzen des Landes gekämpft. Die neue amerikanische Regierung warf den Taliban im Januar 2021 vor, gegen das im Februar 2020 geschlossene Friedensabkommen zu verstoßen und sich nicht an die Verpflichtungen zu halten, ihre Gewaltakte zu reduzieren und ihre Verbindungen zum Extremistennetzwerk Al-Qaida zu kappen. Nach einer mehr als einmonatigen Verzögerung inmitten eskalierender Gewalt wurden die Friedensgespräche zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung am 22.2.2021 in Katar wieder aufgenommen. Am 18.3.2021 empfing die russische Regierung Vertreter der afghanischen Regierung, der Taliban und von Partnerländern zu einem Gipfeltreffen, das die Friedensgespräche voranbringen sollte (LIB 11.6.2021, Kapitel Politische Lage).

Die USA versuchten, in Istanbul eine Konferenz zu organisieren, um an einer Einigung zwischen den Taliban und der (damaligen) afghanischen Regierung zu arbeiten, indem sie beide Parteien und andere wichtige internationale und regionale Akteure zusammenbrachten. Die Taliban zeigten, wie sie selbst sagten, kein Interesse an dem Treffen und erklärten nach der Biden-Ankündigung zu den Truppen, dass sie nicht teilnehmen würden. Die Taliban nannten die Konferenz einen Versuch, „die Taliban, ob sie wollen oder nicht, zu einer überstürzten Entscheidung zu drängen, die von Amerika benötigt wird“. Die USA, die Türkei, Katar und Pakistan versuchten Berichten zufolge, die Taliban zur Teilnahme an der Konferenz zu bewegen, die für den 24.4.2021 bis 4.5.2021 geplant war, und schlussendlich scheiterte (LIB 11.6.2021, Kapitel Politische Lage).

Im Juli 2021 erklärten die Taliban, dass sie der afghanischen Regierung im August ihren Friedensplan vorlegen wollen und dass die Friedensgespräche beschleunigt werden sollen (KI 2.8.2021). Es kam Mitte Juli 2021 zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar. In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen. Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage, Unterkapitel Friedensverhandlungen).

1.4.1.2 Abzug der internationalen Truppen

Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen – etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen – bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan. Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“, allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen. Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der „Bruch“ des Doha-Abkommens „öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat“ (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage, Unterkapitel Abzug der internationalen Truppen).

US-Präsident Biden kündigte schließlich an, dass der Truppenabzug am 31.8.2021 abgeschlossen sein werde. Er verpflichtete sich, Tausende von afghanischen Übersetzern und ihre Familien, die an der Seite der USA arbeiteten, schnell zu evakuieren, und sagte, dass der Zeitplan für die Bearbeitung spezieller Einwanderungsvisa „dramatisch beschleunigt“ worden sei. Anfang Juli wurde die Bagram-Airbase in der Provinz Parwan an die (damaligen) afghanischen Sicherheitskräfte übergeben (KI 19.7.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab. Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage, Unterkapitel Abzug der internationalen Truppen).

US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte, während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen „Besatzungstruppen“ gearbeitet hätten, „irregeführt“ worden seien und „Reue“ für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem „Verrat“ am Islam und an Afghanistan gleichkämen (LIB 16.9.2021, Kapitel Politische Lage, Unterkapitel Abzug der internationalen Truppen).

1.4.2 Allgemeine Sicherheitslage

1.4.2.1 Militärischer Vormarsch und Machtübernahme der Taliban

Nach dem Beginn des Abzugs der internationalen Truppen verschlechterte sich die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch. Es kam zu einem Anstieg von tödlichen Selbstmordattentaten in städtischen Gebieten, die der islamistischen Gruppe angelastet werden, sowie zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen Taliban und (damaligen) Regierungstruppen (LIB 11.6.2021, Kapitel Politische Lage).

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (LIB 28.1.2022, Kapitel Sicherheitslage). Im Mai 2021 übernahmen die Taliban die Kontrolle über den Distrikt Dawlat Shah in der ostafghanischen Provinz Laghman und den Distrikt Nerkh in der Provinz (Maidan) Wardak, einen strategischen Distrikt etwa 40 Kilometer von Kabul entfernt. Spezialkräfte wurden in dem Gebiet eingesetzt, um den Distrikt Nerkh zurückzuerobern, nachdem Truppen einen „taktischen Rückzug“ angetreten hatten. Aufgrund der sich intensivierenden Kämpfe zwischen den Taliban und der Regierung an unterschiedlichsten Fronten in mindestens fünf Provinzen (Baghlan, Kunduz, Helmand, Kandahar und Laghman) sind im Mai 2021 bis zu 8.000 Familien vertrieben worden. Berichten zufolge haben die Vertriebenen keinen Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, Schulen oder medizinischer Versorgung. Ende Mai/Anfang Juni übernahmen die Taliban die Kontrolle über mehrere Distrikte und verstärkten den Druck in allen Regionen des Landes, darunter auch in Laghman, Logar und Wardak, drei wichtigen Provinzen, die an Kabul grenzen (LIB 11.6.2021, Kapitel Sicherheitslage).

Im Zeitraum 1.5.2021 bis Anfang Juni 2021 eroberten die Taliban mindestens 12 Distrikte (LIB 11.6.2021, Kapitel Politische Lage). Mitte Juni töteten die Taliban aus dem Hinterhalt mehr als 20 Spezialkräfte der afghanischen Regierung beim Versuch, den Distrikt Dawlat Abad in der Provinz Faryab zurückzuerobern (orf.at 17.6.2021). Am 21.6.2021 nahmen die Taliban innerhalb von 24 Stunden weitere acht Bezirke in den Provinzen Takhar, Baghlan und Balkh ein. Lokale Medien berichteten über Taliban-Kämpfer am Rande der Stadt Mazar-e Sharif. Örtliche Politiker riefen Zivilisten auf, sich zu bewaffnen und mit den Sicherheitskräften gegen die Islamisten zu kämpfen (orf.at 21.6.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (LIB 28.1.2022, Kapitel Sicherheitslage).

Wichtige Grenzübergänge zu Turkmenistan und Iran, beide in der Provinz Herat, sowie zu Usbekistan in der Provinz Balkh, wurden im Juli durch die Taliban erobert (KI 19.7.2021). Der für den Handel mit dem Iran bedeutende afghanisch-iranische Grenzübergang Islam Qala in der Provinz Herat fiel Berichten zufolge ohne Widerstand der dort stationierten Sicherheitskräfte an die Taliban. Zudem brachten die Taliban auch den afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi im Norden der Provinz Herat unter ihre Kontrolle (ARD tagesschau 9.7.2021). Berichten zufolge erlangten die Taliban außerdem die Kontrolle über den afghanisch-pakistanischen Grenzort Spin Boldak. Anfang Juli flohen mehr als 1.000 afghanische Sicherheitskräfte über die Grenze nach Tadschikistan, als sie von den Taliban attackiert wurden. Turkmenistan hat Anfang Juli begonnen, schwere Waffen, Hubschrauber und andere Flugzeuge näher an die Grenze zu Afghanistan zu verlegen, und in der Hauptstadt werden Reservisten in Alarmbereitschaft versetzt (KI 19.7.2021). Mitte Juli 2021 kontrollierten die Taliban nach Einschätzung des Long War Journals bereits 223 der 407 Distrikte in Afghanistan, während es zum Stichtag 3.6.2021 erst 90 Distrikte waren, welche unter der Kontrolle der Taliban standen (KI 19.7.2021).

Die Taliban umzingelten fast alle größeren Städte Afghanistans. Die USA befürchteten, dass die Hauptstadt Kabul innerhalb von Monaten fallen könnte (orf.at 13.7.2021). Ende Juli / Anfang August 2021 kämpften die Regierungstruppen gegen Angriffe der Taliban auf größere Städte, darunter Herat, Lashkar Gah und Kandahar (KI 2.8.2021). In Lashkar Gah in der Provinz Helmand wurde am 31.7.2021 in verschiedenen Stadtbezirken gekämpft, nachdem die Taliban die Stadt vier Tage zuvor angegriffen hatten. Regierungstruppen flogen unter anderem einen Luftangriff, bei dem ein Krankenhaus mit zehn Betten zerstört wurde (TheGuardian.com 31.7.2021; DerStandard.at 31.7.2021). Berichten zufolge übernahmen die Taliban in der Stadt Lashkar Gah einen Fernsehsender (CNN 2.8.2021). Am 3.8.2021 befanden sich mit Ausnahme eines Bezirkes alle Stadtteile der Stadt Lashkar Gah unter der Kontrolle der Taliban. Die Bewohner der Stadt wurden aufgefordert, die Stadt zu verlassen (TheGuardian.com 3.8.2021). In der Stadt Herat tobten die Kämpfe nur wenige Kilometer vom Stadtzentrum entfernt (Der Standard.at 31.7.2021). Die Taliban errichteten am Rande der Stadt Herat einen Checkpoint, wodurch sich Herat (Stadt) praktisch im Belagerungszustand befand (TheGuardian.com 31.7.2021). In Kandahar drangen die Taliban bis ins Zentrum vor. Am 31.7.2021 schlugen mindestens drei Raketen am Flughafen von Kandahar ein (TheGuardian.com 31.7.2021). Ziel dieses von den Taliban verübten Anschlages war die Vereitelung von Luftangriffen der afghanischen Regierungstruppen (TheGuardian.com 1.8.2021). Zum Stichtag 2.8.2021 kontrollierten die Taliban einige der südlichen Außenbezirke von Kandahar (CNN 2.8.2021). Am 3.8.2021 wurde Kabul (Stadt) von einem Autobombenanschlag, einer Reihe kleinerer Explosionen und Schusswechseln zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften erschüttert. Die Autobombe zielte auf die Residenz des Verteidigungsministers (TheGuardian.com 3.8.2021). Am 4.8.2021 wurden bei einem Bombenangriff in Kabul drei Menschen verletzt (DerStandard.at 4.8.2021).

Die afghanischen Soldaten waren nach dem Abzug internationaler Truppen auf sich alleine gestellt. Die afghanischen Sicherheitskräfte hatten mit geringer Moral ihrer Soldaten und Polizisten zu kämpfen. Mehrere Bezirke wurden kampflos verlassen (orf.at 21.6.2021). Die afghanische Regierung war nicht auf den Vormarsch der Taliban vorbereitet und befand sich in der Defensive (orf.at 13.7.2021; DerStandard.at 29.7.2021). Tausende Soldaten flohen über die Grenzen und übergaben den Taliban Waffen und Ausrüstung in Massenkapitulationen. Das Ausmaß der Verluste an Mann, Ausrüstung und Moral war so tiefgreifend, dass ein erfahrener Offizier von einem „Zerfall der Streitkräfte“ sprach (orf.at 13.7.2021).

Die Gebietskontrolle der Regierung lag im August 2021 auf dem niedrigsten Stand seit 2001 (KI 2.8.2021). Am 6.8.2021 nahmen die Taliban im Kampf gegen die afghanische Regierung mit Zaranj (Provinz Nimroz) erstmals eine Provinzhauptstadt ein. Die Taliban besetzten den Gouverneurspalast, das Polizeipräsidium und einen Posten nahe der iranischen Grenze (DiePresse.com 6.8.2021). Die Stadt fiel praktisch kampflos an die Taliban (DerStandard.at 8.8.2021). Schon vor den Angriffen der Taliban legten die meisten afghanischen Sicherheitskräfte ihre Waffen nieder und flohen (FAZ.net 8.8.2021).

Seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban (Zaranj, Provinz Nimroz) am 6.8.2021 veränderte sich die Lage in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“. Innerhalb von zehn Tagen eroberten die Taliban 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte und mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (LIB 28.1.2022, Kapitel Sicherheitslage).

Nach der Einnahme der Städte Mazar-e Sharif, Pul-e-Alam, Maidan Shahr und Jalalabad rückten die Taliban am 15.8.2021 näher an Kabul (Stadt) heran und umzingelten die Hauptstadt Afghanistans. Die Taliban ließen über den arabischen Nachrichtensender Al Jazeera ausrichten, man erwarte eine friedliche Übergabe der Stadt und biete allen Amnesie an, die für die Regierung oder ausländische Kräfte gearbeitet hätten. Die afghanische Regierung kündigte angesichts der bis an den Stadtrand der Hauptstadt Kabul vorgerückten Taliban eine friedliche Machtübergabe an. Der damalige Innenminister Abdul Sattar Mirsakwal verkündete in einer aufgezeichneten Ansprache, dass es eine Übergangsregierung geben solle (ARD tagesschau 15.8.2021). Nach Angaben des früheren afghanischen Präsidenten Hamid Karzai wurde ein Koordinierungsrat für die geplante friedliche Übernahme durch die Taliban gegründet (kurier.at 15.8.2021; orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul). Die Taliban widersprachen der Bildung einer Übergangsregierung. Taliban-Vertreter teilten mit, man erwarte eine vollständige Machtübergabe. Man wolle eine „inklusive islamische Regierung“ bilden, in der „alle Afghanen“ vertreten seien (ort.at 15.8.2021). Man werde die Gründung des islamischen Emirats Afghanistan vom Dach des Präsidentenpalasts ausrufen (orf.at 15.8.2021). Entgegen vorheriger Ankündigungen der Taliban, wonach sie bis zu einer friedlichen Machtübergabe außerhalb Kabuls warten würden, drangen diese am Nachmittag des 15.8.2021 bis in die Stadt Kabul vor. Die Taliban begründeten dies damit, dass afghanische Polizisten ihre Posten in Teilen der Stadt verlassen hätten und die Taliban daher Plünderungen und Einbrüche in der Hauptstadt befürchtet hätten. Um für Sicherheit in der Stadt zu sorgen, habe man schließlich einmarschieren müssen (orf.at 15.8.2021). Am Abend des 15.8.2021 wurde bekannt, dass der afghanische Präsident Ghani Afghanistan verlassen hat und nach Usbekistan geflohen ist (orf.at 15.8.2021; kurier.at 15.8.2021). Nachdem der afghanische Präsident das Land fluchtartig verlassen hatte, besetzten die Taliban am 15.8.2021 den Präsidentenpalast in Kabul (kurier.at 15.8.2021; orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul). Bewaffnete Kämpfer der Taliban zogen in den Präsidentenpalast der afghanischen Hauptstadt ein (orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul). Gegen Mitternacht verkündeten die Taliban den Sieg (kurier.at 15.8.2021).

Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (LIB 28.1.2022, Kapitel Sicherheitslage).

Die EU-Botschafter in Afghanistan empfahlen angesichts der prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie des Mangels an sicheren Räumen im Land zuletzt, Zwangsrückführungen aus EU-Mitgliedstaaten nach Afghanistan vorübergehend auszusetzen (orf.at 10.8.2021 Abschiebungen). Deutschland und die Niederlande folgten dieser Empfehlung und führen derzeit keine Abschiebungen nach Afghanistan durch (orf.at 11.8.2021 Abschiebungen; DerStandard.at 11.8.2021). Auch Frankreich und Dänemark setzten Abschiebungen nach Afghanistan zuletzt aus (kurier.at 12.8.2021; DerStandard.at 12.8.2021). Nach der Machtübernahme schlossen die meisten westlichen Nationen ihre Botschaften in Kabul (DerStandard.at 16.8.2021). Auch die Vereinten Nationen kündigten an, Personal aus Afghanistan abzuziehen (DerStandard.at 18.8.2021).

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (LIB 28.1.2022, Kapitel Sicherheitslage).

Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan und Samargan berichtet. Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (LIB 28.1.2022, Kapitel Sicherheitslage).

Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (LIB 28.1.2022, Kapitel Sicherheitslage).

Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen. Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren. Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (LIB 28.1.2022, Kapitel Sicherheitslage).

Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt. Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden sowie zehn Zivilisten getötet wurden. Am 8. und 15. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt. Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen. Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (LIB 28.1.2022, Kapitel Sicherheitslage).

Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (LIB 28.1.2022, Kapitel Sicherheitslage).

Mit Stand 15.9.2021 befanden sich nach Einschätzungen des Long War Journals 391 Distrikte Afghanistans unter der Kontrolle der Taliban (LWJ). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (LIB 16.9.2021, Kapitel Sicherheitslage). Zwischen dem 19. August und dem 31. Dezember verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang um 91 Prozent gegenüber den Zahlen im gleichen Zeitraum des Jahres 2020 darstellt. Die Sicherheitslage befindet sich jedoch nach wie vor in der Schwebe. Es ist unklar, wie lange die derzeitige relative Sicherheit anhalten wird. Angriffe auf Zivilisten machten laut ACLED im Dezember 2021 den größten Teil der gewaltsamen Vorfälle im Land aus. Sowohl die Taliban als auch unbekannte Gruppen griffen Zivilisten in 22 Provinzen an (ecoi.net 7.2.2022).

Die afghanische Zivilbevölkerung ist schwerwiegend von den Entwicklungen innerhalb des Landes betroffen, die dem Sturz der bisherigen Regierung durch die Taliban am 15. August 2021 vorangegangen bzw. diesem gefolgt sind. Während der Grad willkürlicher Gewalt abnimmt und sich der Zugang für humanitäre Hilfe zu vielen Landesteilen verbessert hat, bleiben die Bedingungen in Afghanistan hochgradig unvorhersehbar bei weitverbreiteter Besorgnis über gezielte Gewalt und Menschenrechtsverletzungen (UNHCR Februar 2022).

1.4.2.2 Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte

Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (LIB 28.1.2022, Kapitel Sicherheitslage).

Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein. Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin. Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen: Eine Richterin wie auch eine Polizistin gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein. Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (LIB 28.1.2022, Kapitel Sicherheitslage).

1.4.2.3 Verfolgungspraxis der Taliban und neue technische Möglichkeiten

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren, wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände. Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (LIB 28.1.2022, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Verfolgungspraxis der Taliban).

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (LIB 28.1.2022, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Verfolgungspraxis der Taliban).

Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, welche sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (LIB 28.1.2022, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Verfolgungspraxis der Taliban).

Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte]. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden. Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (LIB 28.1.2022, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Verfolgungspraxis der Taliban).

Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine „wahre Fundgrube an Informationen“ für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber“ (LIB 28.1.2022, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Verfolgungspraxis der Taliban).

Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros zudem keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (LIB 28.1.2022, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Verfolgungspraxis der Taliban).

Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen von Ausländern und afghanischen Ortskräften nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren – eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine „Todesliste“ gesetzt, wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (LIB 28.1.2022, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Verfolgungspraxis der Taliban).

Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (LIB 28.1.2022, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Verfolgungspraxis der Taliban).

1.4.3 Die Sicherheitslage in den Provinzen und Städten

1.4.3.1 Kabul (Provinzhauptstadt Kabul-Stadt)

Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt, welche zugleich die Hauptstadt Afghanistans und ein Distrikt in der Provinz Kabul ist. Sie ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-21. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (LIB 11.6.2021, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul).

Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road (Highway 1) welche die fünf größten Städte Afghanistans – Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad miteinander verbindet (LIB 28.1.2022, Kapitel Regionen Afghanistans, Unterkapitel Kabul-Stadt). Der Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher. Aufständische sind auf dem Highway aktiv und kontrollieren Teile der Straße und es wurde von Straßenblockaden und Checkpoints durch Aufständische berichtet, die sich gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten. Der Kabul-Jalalabad-Highway ist eine wichtige Handelsroute, die oft als „eine der gefährlichsten Straßen der Welt“ gilt und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand Mai 2021 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (LIB 11.6.2021, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul).

Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 817 zivile Opfer (255 Tote und 562 Verletzte) in der Provinz Kabul. Die Hauptursache für die Opfer waren gezielte Tötungen, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Selbstmordanschlägen. Im letzten Quartal 2020 stieg die Gewalt weiter an und war weit höher als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. In Kabul wurden in den ersten Wochen des Jahres 2021 mehrere Anschläge mit kleinen „sticky bombs“ verübt, die unter Fahrzeugen angebracht und ferngesteuert oder mit Zeitzündern gezündet wurden. Im Mai 2021 explodierte eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi in Kabul, einem mehrheitlich von schiitischen Hazara bewohntem Gebiet, und tötete bis zu 85 Menschen, darunter auch Schülerinnen, und verletzte mindestens 150 (LIB 11.6.2021, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul).

Die Taliban umzingelten fast alle größeren Städte in Afghanistan. Nach Schätzungen des Long War Journal waren die Distrikte Chahar Asyab, Dehsabz, Farza, Guldara, Kalakan, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi mit Stand Mai 2021 umkämpft. Im Distrikt Surubi wurde von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet. Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung. Im Juli 2020 wurde über eine steigende Talibanpräsenz im Distrikt Paghman berichtet. Es wurde berichtet, dass der Islamische Staat in der Provinz aktiv und in der Lage ist, Angriffe durchzuführen (LIB 11.6.2021, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul).

Die USA befürchteten, dass die Hauptstadt Kabul innerhalb der nächsten 30 bis 90 Tage fallen könnte (orf.at 11.8.2021 Vormarsch). Um die Hauptstadt vor Raketenangriffen zu schützen, wurde im Juli 2021 ein Luftabwehrsystem auf dem Flughafen in Kabul installiert (orf.at 13.7.2021). Es fanden weiterhin High-Profile-Angriffe – auch in der Hauptstadt – statt. Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, galten als die Hauptziele in Kabul-Stadt (LIB 11.6.2021, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul). Am 20.7.2021 schlugen während der offiziellen Zeremonien zum islamischen Opferfest Eid al-Adha in der Nähe des afghanischen Präsidentenpalasts drei Raketen ein (DerStandard.at 20.7.2021). Am 3.8.2021 wurde Kabul (Stadt) von einem Autobombenanschlag, einer Reihe kleinerer Explosionen und Schusswechseln zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften erschüttert. Die Autobombe zielte auf die Residenz des (ehemaligen) Verteidigungsministers (TheGuardian.com 3.8.2021). Mehrere Menschen wurden bei der Explosion verletzt. Mindestens 13 Personen sind tot und 20 weitere verletzt. Im Anschluss an die Explosion drangen mehrere Taliban in Wohnhäuser vor und lieferten sich Feuergefechte mit den Sicherheitskräften. Die Taliban reklamierten den Autobombenanschlag für sich. Am 4.8.2021 wurden bei einem Bombenangriff in Kabul drei Menschen verletzt (DerStandard.at 3.8.2021; DerStandard.at 4.8.2021).

Nach der Einnahme der Städte Mazar-e Sharif, Pul-e-Alam, Maidan Shahr und Jalalabad rückten die Taliban am 15.8.2021 näher an Kabul (Stadt) heran und umzingelten die Hauptstadt Afghanistans. Die Taliban ließen über den arabischen Nachrichtensender Al Jazeera ausrichten, man erwarte eine friedliche Übergabe der Stadt und biete allen Amnesie an, die für die Regierung oder ausländische Kräfte gearbeitet hätten. Die afghanische Regierung kündigte angesichts der bis an den Stadtrand der Hauptstadt Kabul vorgerückten Taliban eine friedliche Machtübergabe an. Innenminister Abdul Sattar Mirsakwal verkündete in einer aufgezeichneten Ansprache, dass es eine Übergangsregierung geben solle (ARD tagesschau 15.8.2021). Nach Angaben des früheren afghanischen Präsidenten Hamid Karzai wurde ein Koordinierungsrat für die geplante friedliche Übernahme durch die Taliban gegründet (kurier.at 15.8.2021; orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul). Die Taliban widersprachen der Bildung einer Übergangsregierung. Taliban-Vertreter teilten mit, man erwarte eine vollständige Machtübergabe. Man wolle eine „inklusive islamische Regierung“ bilden, in der „alle Afghanen“ vertreten seien (ort.at 15.8.2021). Man werde die Gründung des islamischen Emirats Afghanistan vom Dach des Präsidentenpalasts ausrufen (orf.at 15.8.2021). Entgegen vorheriger Ankündigungen der Taliban, wonach sie bis zu einer friedlichen Machtübergabe außerhalb Kabuls warten würden, drangen diese am Nachmittag des 15.8.2021 bis in die Stadt Kabul vor. Die Taliban begründeten dies damit, dass afghanische Polizisten ihre Posten in Teilen der Stadt verlassen hätten und die Taliban daher Plünderungen und Einbrüche in der Hauptstadt befürchtet hätten. Um für Sicherheit in der Stadt zu sorgen, habe man schließlich einmarschieren müssen (orf.at 15.8.2021). Am Abend des 15.8.2021 wurde bekannt, dass der afghanische Präsident Ghani Afghanistan verlassen hat und nach Usbekistan geflohen ist (orf.at 15.8.2021; kurier.at 15.8.2021). Nachdem der afghanische Präsident das Land fluchtartig verlassen hatte, besetzten die Taliban am 15.8.2021 den Präsidentenpalast in Kabul (kurier.at 15.8.2021; orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul). Bewaffnete Kämpfer der Taliban zogen in den Präsidentenpalast der afghanischen Hauptstadt ein (orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul). In der Nacht waren in Teilen der Hauptstadt Schüsse und mehrere Explosionen zu hören. Mehr als 40 Menschen wurden bei Kämpfen am Stadtrand verletzt (kurier.at 15.8.2021). Gegen Abend fielen auch Schüsse am Flughafen (DerStandard.at 15.8.2021). Gegen Mitternacht verkündeten die Taliban den Sieg (kurier.at 15.8.2021). Der Krieg in Afghanistan sei vorbei. In Kürze werde feststehen, wie das Land künftig regiert werde (DerStandard.at 15.8.2021). Am 19.8.2021 lösten die Taliban Demonstrationen anlässlich des afghanischen Nationalfeiertages in Kabul (Stadt) gewaltsam auf. Mehrere Menschen wurden getötet (orf.at 19.8.2021).

Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen Kabul, um aus dem Land zu fliehen. Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren. Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt. Am 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag. Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden. Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein (LIB 16.9.2021, Kapitel Sicherheitslage).

Viele Bürger beklagen sich weiterhin über die hohe Kriminalitätsrate in Kabul. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Anfang Oktober 2021 wurden mindestens fünf Zivilisten bei einer Bombenexplosion am Eingang einer Moschee im Zentrum Kabuls getötet. Bei einem komplexen Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in der afghanischen Hauptstadt Kabul sind im November 2021 mehr als 20 Menschen getötet und mindestens 16 verletzt worden. Mitte November 2021 explodierte eine Magnetbombe, die an einem Minivan befestigt war, in dem stark schiitisch geprägten Viertel Dasht-e Barchi, wobei unter anderen ein Journalist getötet wurde. Mitte Dezember 2021 kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag. Nach einem Sprecher der Taliban wurde am 7.11.2021 Qari Baryal als Gouverneur der Provinz Kabul ernannt, welcher nach früheren Berichten durch das US-Militär als ein „mit Al-Qaida verbundenen Taliban-Führer“ bezeichnet wurde (LIB 28.1.2022, Kapitel Regionen Afghanistans, Unterkapitel Kabul-Stadt).

Kabul (Stadt) befindet sich zum Stichtag 21.3.2022 unter der Kontrolle der Taliban (LWJ).

1.4.3.2 Balkh (Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif)

Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan grenzt. Die Provinz gliedert sich in 15 Distrikte und wird von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt. Die Bevölkerung der Provinz Balkh wird im Zeitraum 2020/21 auf 1.509.183 Personen geschätzt. Die Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif hat 484.492 Einwohner (LIB 11.6.2021, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh).

Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul. Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab. Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan (LIB 28.1.2022, Kapitel Regionen Afghanistans, Unterkapitel Nordafghanistan). Entlang des Highway 1 westlich der Stadt Balkh in Richtung der Provinz Jawzjan befindet sich der volatilste Straßenabschnitt in der Provinz Balkh, es kommt dort beinahe täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Auch besteht auf diesem Abschnitt in der Nähe der Posten der Regierungstruppen ein erhöhtes Risiko von IEDs – nicht nur entlang des Highway 1, sondern auch auf den Regionalstraßen. In Gegenden mit Talibanpräsenz, wie zum Beispiel in den südlichen Distrikten Zari, Kishindeh und Sholgara, ist das Risiko, auf Straßenkontrollen der Taliban zu stoßen, höher (LIB 11.6.2021, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh).

Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschlechtert, da militante Taliban versuchten, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 712 zivile Opfer (263 Tote und 449 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 157% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (IEDs; ohne Selbstmordattentate). Ungeachtet der Friedensgespräche finden auch weiterhin sicherheitsrelevante Vorfälle in der Hauptstadt und den Distrikten statt. Es kommt zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten. Die Regierungskräfte führen Räumungsoperationen durch. Ebenso wird von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand, aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) sowie Selbstmordanschlägen berichtet. Auch in Mazar-e Sharif kommt es wiederholt zu IED-Anschlägen sowie Angriffen auf bzw. die Tötung von Sicherheitskräften. Zudem wird von der Entführung und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (LIB 11.6.2021, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh). Nach Schätzungen des Long War Journal befanden sich die Distrikte Shortepa, Dawlat Abad, Chahar Bolak, Chimtal und Sholgara mit Stand 10.8.2021 unter Talibankontrolle, während Nahri Shahi, Balkh, Dihdadi und Chahar Kint umkämpft waren (LWJ).

Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Im Jahr 2020 gehörte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes und in der Hauptstadt und den Distrikten kommt es auch im Jahr 2021 weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen (LIB 11.6.2021, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh). Seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage in der Provinz Balkh und in ihrer Hauptstadt Mazar-e Sharif zunehmend. Lokale Medien berichteten am 21.6.2021 von Taliban-Kämpfern am Rande der Stadt Mazar-e Sharif (orf.at 21.6.2021). Nach Angaben des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) kam es zwischen 19.7.2021 und 25.7.2021 zu sporadischen Angriffen in der Nähe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 19 – 25 Juli 2021). Die Sicherheitslage blieb auch in der darauf folgenden Woche volatil und unvorhersehbar. Es kam weiterhin zu Anschlägen in der Nähe von Mazar-e Sharif (UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 26. Juli – 1. August 2021). Mit Stichtag 11.8.2021 befand sich Mazar-e Sharif im Belagerungszustand (orf.at 11.8.2021 Vormarsch) und war seit Tagen heftigen Kämpfen ausgesetzt (DieZeit.de 11.8.2021).

Nach mehrtätiger Belagerung der Stadt Mazar-e Sharif, die als eine der letzten Hochburgen des Regierungslagers galt, wurde am 14.8.2021 von deren Übernahme durch die Taliban berichtet (DerStandard.at 14.8.2021; orf.at 14.8.2021). Berichten zufolge fiel Mazar-e Sharif kampflos an die Taliban. Die Soldaten ließen ihre Ausrüstung zurück und flohen in Richtung der usbekischen Grenze (DerStandard.at 14.8.2021). Die Taliban ließen Gefangene aus dem Zentralgefängnis der Stadt frei und hissten ihre Flagge auf der Blauen Moschee (orf.at 14.8.2021).

Im Oktober berichtete Human Rights Watch von Vertreibungen von Hazarafamilien durch Angehörige der Taliban in Balkh. Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge sind in Mazar-e Sharif die weiterführenden Schulen auch für Mädchen geöffnet, wenn auch strenge Bekleidungsvorschriften vorliegen, nach denen ein Hijab und Handschuhe getragen werden müssen und nur die Augen frei bleiben dürfen (LIB 28.1.2022, Kapitel Regionen Afghanistans, Unterkapitel Nordafghanistan).

Mazar-e Sharif befindet sich damit zum Stichtag 21.3.2022 unter der Kontrolle der Taliban (LWJ).

1.4.3.3 Herat (Provinzhauptstadt Herat-Stadt)

Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden. Herat ist in 15 Distrikte und 4 „temporäre“ Distrikte (welche aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden) unterteilt. Die Bevölkerung der Provinz wird im Zeitraum 2020/21 auf 2.140.662 Personen geschätzt. Die Provinzhauptstadt ist Herat (Stadt) mit 574.276? Einwohnern. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt Herat verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB 11.6.2021, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Herat).

In Herat (Stadt) kam es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. In der Vergangenheit fielen die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in der Stadt Herat gemeldet wurden, meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet. Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 noch als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban, während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt war. In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier“ von Herat (LIB 11.6.2021, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Herat).

Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 339 zivile Opfer (124 Tote und 215 Verletzte) in der Provinz Herat. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von gezielten Tötungen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge). Im Jahr 2020 wurden auch mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet (LIB 11.6.2021, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Herat).

Seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage in der Provinz, insbesondere in Herat (Stadt), rapide. Wichtige Grenzübergänge zu Turkmenistan und Iran wurden im Juli durch die Taliban erobert (KI 19.7.2021). Der für den Handel mit dem Iran bedeutende afghanisch-iranische Grenzübergang Islam Qala fiel Berichten zufolge ohne Widerstand der dort stationierten Sicherheitskräfte an die Taliban. Zudem brachten die Taliban auch den afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi im Norden der Provinz Herat unter ihrer Kontrolle (ARD tagesschau 9.7.2021). Zum 10.8.2021 standen sämtliche Distrikte Herats entweder unter der Kontrolle der Taliban oder galten als umkämpft (LWJ). Nach Schätzungen des Long War Journal befanden sich die Distrikte Adraskan, Ghoryan, Kohsan, Gulran, Koshk, Zanda Jan, Kushk-i-Kuhna, Karukh, Pashtun Zarghun, Fersi, Obe, Chishti Sharif und Shindand unter Talibankontrolle, während Injil, Herat und Guzara mit Stand 10.8.2021 umkämpft waren. Aktuell befindet sich kein Distrikt der Provinz unter Regierungskontrolle (LWJ).

Am 30.7.2021 kam es zu einem Anschlag auf einen Stützpunkt der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) in Herat (Stadt). Der Eingangsbereich des Stützpunktes wurde von einer regierungsfeindlichen Gruppierung mit Panzerfäusten und Gewehrfeuer angegriffen. Bei diesem Vorfall wurden mehrere Polizeibeamten verletzt und eine Polizeiwache getötet (UNAMA 30.7.2021). Nachdem drei Tage lang Kämpfe in Herat (Stadt) tobten, begannen Organisationen damit, wichtige Dokumente zu vernichten, da sie befürchteten, diese könnten im Fall einer Eroberung der Stadt durch die Taliban verwendet werden, um ihre Mitarbeiter ausfindig zu machen. Der Flughafen von Herat wurde wegen Kämpfen im Umkreis der Stadt geschlossen. Die Taliban errichteten am Rande der Stadt Herat einen Checkpoint. Herat (Stadt) befand sich nun praktisch im Belagerungszustand. Viele Einwohner der Stadt bereiteten sich auf den schlimmsten Fall vor, dass Kämpfer in ihre Häuser und Arbeitsplätze eindringen. Die Regierungstruppen kämpften in Herat an der Seite der Männer von Ismail Khan, einem ehemaligen Mudschaheddin-Führer und ranghohem Mitglied der Jamiat-e-Islami-Partei. Amerikanische Bomberflugzeuge flogen Luftangriffe. Ismail Khan kritisierte die Regierung am 31.7.2021, weil sie keine Verstärkung in die Stadt Herat schickte (TheGuardian.com 31.7.2021). Afghanische Beamte bestätigten, dass die Taliban die Kontrolle über strategisch wichtige Gebäude in der Stadt Herat übernommen hatten (TheGuardian.com 1.8.2021). Am 2.8.2021 kam es in der Stadt Herat bereits den sechsten Tag zu schweren Kämpfen. Bei einer Explosion in der Stadt Herat wurden drei Zivilisten getötet und zehn weitere verwundet. Nach Angaben der Sicherheitskräfte wurde ein Bus mit Zivilisten in die Luft gesprengt (ToloNews.com 2.8.2021). Dutzende junge Männer gingen am 2.8.2021 in Herat auf die Straße, um die Regierungstruppen zu unterstützen (ToloNews.com 3.8.2021). Am 3.8.2021 kam es in Herat (Stadt) zu weiteren Zusammenstößen in der Nähe des Stadtzentrums. Nach Angaben afghanischer Beamter gelang es den Regierungstruppen zuletzt, die Aufständischen aus mehreren Gebieten der Stadt zurückzudrängen. Im den südlichen und westlichen Teilen der Stadt und in den Außenbezirken kam es jedoch zu heftigen Schießereien; immer mehr Zivilisten flohen aus ihren Häusern (TheGuardian.com 3.8.2021). Videos zeigen, dass die Taliban die Straße kontrollierten, die Herat (Stadt) mit dem Flughafen verbindet. Ein lokaler Journalist berichtete CNN am 1.8.2021, die Taliban kontrollierten einen Großteil des Bezirks Goazara in der Nähe des Flughafens und hätten auch Karoakh im Osten eingenommen (CNN 2.8.2021). Am 3.8.2021 schlugen in Herat zwei Raketen in der Nähe der Flughafen-Rollbahn ein. Ein Flugzeug, das gerade hätte landen sollen, kehrte nach Kabul zurück (SN.at 3.8.2021; DerStandard.at 3.8.2021).

Am 12.8.2021 nahmen die Gefechte in Herat (Stadt) weiter zu. Die Taliban drangen aus dem Osten in die Stadt vor und gelangten zum Gouverneurssitz, während die Milizen von Ismail Khan im Westen der Stadt versuchten, einen Angriff der Islamisten abzuwehren. Am Abend des 12.8.2021 befanden sich der Gouverneurspalast, das Polizeihauptquartier und das Gefängnis unter der Kontrolle der Taliban (orf.at 12.8.2021). Herat (Stadt) wurde am 12.8.2021 nach wochenlangen Angriffen von den Taliban eingenommen und befindet sich seither unter der Kontrolle der Taliban (DerStandard.at 12.8.2021; orf.at 12.8.2021).

Kurz nach der Eroberung der Stadt Herat durch die Taliban im August 2021 wurde berichtet, dass viele Frauen von ihrem Arbeitsplatz ausgeschlossen wurden. Am 2.9.2021 protestierten Dutzende von Frauen in Herat gegen die Frauenpolitik der Taliban, unter anderem für das Recht auf Arbeit. Im September erschossen die Taliban nach eigenen Angaben vier mutmaßliche Entführer. Im Anschluss wurden ihre Leichen auf öffentlichen Plätzen in der Stadt Herat als „Abschreckung“ aufgehängt. Ende Oktober kam es zu einem Konflikt zwischen Taliban-Mitgliedern und bewaffneten Gruppen in Herat, wobei mehr als ein Dutzend Zivilisten getötet wurden. Nach Angaben der Taliban-Regierung geschah dies im Zuge einer Sonderoperation, die sich gegen lokale Kriminelle richtete, die an Entführungen beteiligt sind. Drei der Täter aus der Gruppe der bewaffneten Männer in Herat wurden während der Operation erschossen. Die Sicherheitskräfte der Taliban haben im November in Herat einen jungen Arzt getötet, wie lokale Quellen bestätigten, nachdem er an einem Sicherheitskontrollpunkt der Polizei nicht angehalten hatte, wie Familienmitglieder berichteten (LIB 28.1.2022, Kapitel Regionen Afghanistans, Unterkapitel West-Afghanistan).

1.4.4 Zentrale Akteure

In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure).

Die Geschichte Afghanistans ist seit langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem Staat geprägt – von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfen, die in den 1990er Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. „re-hatting“: wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen. Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001-15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich über die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure).

Im ersten Halbjahr 2021 waren – damals noch als „regierungsfeindliche Elemente“ bezeichnete – Gruppierungen wie die Taliban, ISKP und nicht näher definierte Elemente insgesamt für 64 % der zivilen Opfer verantwortlich. 39 % aller zivilen Opfer entfielen davon auf die Taliban, 9 % auf den ISKP und 16 % auf nicht näher definierte regierungsfeindliche Elemente. Vor der Machtübernahme der Taliban als „regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen“ bezeichnete Akteure waren im selben Zeitraum für 2 % der von UNAMA erfassten zivilen Opfer verantwortlich. Auf Handlungen der [damals] regulären Streitkräfte der Afghan National Security and Defense Forces (ANDSF) wurden dagegen 23 % der zivilen Opfer zurückgeführt (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure).

1.4.4.1 Die Taliban

Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt. 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha, im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben, wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen. Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte. Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Taliban).

Mit der Eroberung Kabuls haben die Taliban 20 Jahre nach ihrem Sturz wieder die Macht in Afghanistan übernommen. Dass sie sich in ersten öffentlichen Statements gemäßigter zeigen, wird von internationalen Beobachtern mit viel Skepsis beurteilt. Grund dafür ist unter anderem auch, dass an der Spitze der Miliz vor allem jene Männer stehen, die in den vergangenen Jahrzehnten für Terrorangriffe und Gräueltaten im Namen des Islam verantwortlich gemacht werden (KI 20.8.2021).

Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Taliban).

1.4.4.1.1 Struktur und Führung

Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Struktur und Führung).

Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an. Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-2001. Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hat, sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Struktur und Führung).

Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten. Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Struktur und Führung).

Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada. Er ist seit 2016 der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“, ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha, wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der „Gesucht“ Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi. Haibatullah Akhunzada wird sich als „Oberster Führer“ auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. In Kandarhar hatte er im Oktober 2021 seinen ersten öffentlichen Auftritt (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Struktur und Führung).

Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban. Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet, was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde. Haibatullah Akhunzada warnte im November die Taliban, dass es in ihren Reihen Einheiten geben könnte, die „gegen den Willen der Regierung arbeiten“ (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Struktur und Führung).

Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation. Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Struktur und Führung).

1.4.4.2 Das Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk wurde Ende der 1980er Jahre, etwa zur Zeit des Einmarsches der damaligen Sowjetunion in Afghanistan, gegründet und verbündete sich später mit den Taliban. Die Organisation wurde im Jahr 1996 Teil der Taliban und gilt als Verbündeter von al-Qaida. Das Netzwerk wurde von Jalaluddin Haqqani gegründet, einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad [1979-1989] und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Sein Sohn Serajuddin [auch Sirajuddin] Haqqani führt das Netzwerk nun an. Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada. Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke – und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk – als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört. Mit September 2020 zählten die Haqqani-Kämpfer rund 10.000 Mann in Afghanistan, was etwa 20 % der Kampfkräfte der Taliban ausmachte, während eine andere Quelle Ende August 2021 von einem Anteil von rund 35 % sprach. Das Außenministerium der Vereinigten Staaten (USDOS) wiederum schätzt im Dezember 2021, dass die Gruppe über 3.000 bis 5.000 Kämpfer verfügt. Laut einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juni 2021 ist das Haqqani-Netzwerk die schlagkräftigste Truppe der Taliban (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Haqqani-Netzwerk).

Das Haqqani-Netzwerk ist nach wie vor eine Drehscheibe für Kontakte und Zusammenarbeit mit regionalen ausländischen Terrorgruppen und die wichtigste Verbindungsstelle zwischen den Taliban und Al-Qaida. Auch wurden dem Netzwerk in der Vergangenheit Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst nachgesagt. Bezüglich einer Zusammenarbeit zwischen dem Haqqani-Netzwerk und dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestehen unterschiedliche Auffassungen. Während der afghanische Geheimdienst im Mai 2020 von einer „gemeinsamen ISKP-Haqqani-Zelle“ sprach, ein Afghanistan-Experte Belege vergangener Kollaborationen erwähnte und einige Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats von einer taktischen Zusammenarbeit zwischen dem ISKP und dem Haqqani-Netzwerk auf der Ebene der Befehlshaber berichten, bestreiten andere die Behauptungen einer taktischen Zusammenarbeit entschieden. Ende August 2021 wurde ein Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul verübt, bei dem mindestens 170 Menschen starben und zu dem sich der ISKP bekannte. Kämpfer aus Khost und Paktia, Kerngebieten des Haqqani-Netzwerks, waren einer Quelle zufolge für die Sicherheit in manchen Teilen der Provinzhauptstadt zuständig, das Flughafenareal wurde jedoch von anderen Einheiten gesichert (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Haqqani-Netzwerk).

Von den US-Truppen und der [ehemaligen] afghanischen Armee als „tödlichste und ausgefeilteste Aufständischengruppe in Afghanistan“ bzw. „gefährlichster“ Arm der Taliban bezeichnet, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht. Das Netzwerk wurde von den USA als ausländische Terrorgruppierung eingestuft und befindet sich auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Haqqani-Netzwerk).

Trotz des Rufs des Haqqani-Netzwerks wird angenommen, dass es in einer künftigen Taliban-Regierung eine bedeutsame Rolle spielen wird. So wurde im August 2021 angekündigt, dass Sirajuddin Haqqani den Posten des Innenministers in der neu gebildeten „Übergangsregierung“ der Taliban bekleiden wird. Im November 2021 wurde ein hochrangiges Mitglied des Haqqani-Netzwerkes durch die Taliban-Regierung zum Gouverneur von Logar ernannt. Khan ist einer von mehreren wichtigen Anführern des Haqqani-Netzwerks, die in der neuen Taliban-Regierung in hochrangige Positionen berufen wurden. Neben Nabi Omari als Gouverneur von Khost, Sirajuddin Haqqani als Innenminister, Khalil al Rahman Haqqani als Flüchtlingsminister ist Mullah Taj Mir Jawad erster Stellvertreter des Geheimdienstes (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Haqqani-Netzwerk).

1.4.4.3 Al-Qaida und mit ihr verbundene Gruppierungen

Al-Qaida und ihr regionaler Zweig, Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent [Anm.: manchmal mit AQIS abgekürzt], operieren trotz wiederholter Behauptungen der Taliban, dass die Gruppe keine Präsenz im Land habe, weiterhin in ganz Afghanistan. Gemäß einem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom Juli 2021 ist Al-Qaida in mindestens 15 Provinzen Afghanistans aktiv, vor allem im Osten, Süden und Südosten des Landes. Ein bedeutender Teil der Führungsriege von Al-Qaida – einschließlich ihrem Anführer Aiman al-Zawahiri – hat ihre Basis in der Grenzregion von Afghanistan und Pakistan, von wo aus sie eng mit AQIS zusammenarbeitet. AQIS operiert unter dem Schutz der Taliban von Kandahar, Helmand und Nimruz aus. Die Zahl der Mitglieder von Al-Qaida, einschließlich AQIS, wird auf mehrere Dutzend bis 500 Personen geschätzt (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Al-Qaida).

Al-Qaida operierte überwiegend unter der Schirmherrschaft der Taliban und in Verbindung mit anderen regierungsfeindlichen Gruppen gegen die [bis 15.8.2021 im Amt befindliche] afghanische Regierung. Die Aktivitäten konzentrierten sich auf die Ausbildung, einschließlich mit Waffen und Sprengstoff, sowie auf Beratung, und es wird behauptet, dass sie an Taliban-internen Diskussionen über die Beziehungen der Bewegung zu anderen dschihadistischen Gruppierungen teilnahmen. Kämpfer von AQIS waren in die Strukturen der Taliban eingebettet. Die Nähe zwischen den beiden Gruppen wird auch durch die Tötung mehrerer Al-Qaida-Kommandeure bei Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte in von den Taliban kontrollierten Gebieten unterstrichen (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Al-Qaida).

Die Taliban und Al-Qaida sind nach wie vor eng miteinander verbunden und zeigen keine Anzeichen für einen Abbruch der Beziehungen, wobei das Haqqani-Netzwerk hier eine wichtige Komponente ist. Die Verbindungen zwischen den beiden Gruppen beruhen auf ideologischer Übereinstimmung, auf Beziehungen, die durch gemeinsame Kämpfe entstanden sind, und auf der persönlichen Ebene z.B. durch Eheschließungen. Im Zuge des US-Taliban-Abkommens haben die Taliban zugesichert, zu verhindern, dass Al-Qaida den Boden Afghanistans nutzt, „um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen“. Während in der Vergangenheit beide Gruppierungen immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont hatten, bestritten die Taliban dann, Verbindungen zu Al-Qaida zu haben, und gingen nach dem US-Abkommen im Juni 2020 so weit, zu leugnen, dass Al-Qaida in Afghanistan überhaupt existiert. Nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul im August 2021 gratulierte die Al-Qaida-Führung den Taliban zu ihrem „historischen Sieg“. Mit Stand 15.8.2021 ist noch unklar, welche Haltung die Taliban gegenüber Al-Qaida oder anderen islamistischen Extremisten einnehmen werden, sollten diese in Afghanistan grenzüberschreitende Gewaltaktionen durchführen. Es ist auch nicht klar, wie Al-Qaida auf die jüngsten Ereignisse reagieren wird (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Al-Qaida).

Die US-amerikanische Regierung warf den Taliban im Januar 2021 vor, gegen das im Februar 2020 geschlossene Friedensabkommen zu verstoßen und sich nicht an die Verpflichtungen zu halten, ihre Gewaltakte zu reduzieren und ihre Verbindungen zum Extremistennetzwerk Al-Qaida zu kappen (LIB 16.9.2021, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Al-Qaida). Im August 2021 schätzte das US-Verteidigungsministerium die Präsenz von Al-Qaida in Afghanistan als nicht derart hoch ein, dass die Gruppierung eine Bedrohung für die USA darstellen würde, wie es am 11.9.2001 der Fall war. Die Führung von Al-Qaida ist vielmehr mit ihrem eigenen Überleben beschäftigt. Zuvor hatte das US-amerikanische Verteidigungsministerium jedoch Präsident Biden widersprochen, der den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan damit gerechtfertigt hatte, dass Al-Qaida aus dem Land „verschwunden“ sei ((LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Al-Qaida).

Im September 2021 hatte die Taliban amerikanische Befürchtungen, dass Al-Qaida oder der ISKP (Islamic State Khorasan Province) im Land präsent sind, als „unbegründete Propaganda“ zurückgewiesen. Im Dezember 2021 erklärte der Leiter des US-Zentralkommandos, dass seit dem Abzug der US-Streitkräfte die Extremistengruppe Al-Qaida in Afghanistan „leicht gewachsen“ sei. Auch herrsche Uneinigkeit zwischen den neuen Taliban-Führern des Landes, ob sie ihr Versprechen aus dem Jahr 2020, die Beziehungen zu der Gruppe abzubrechen, einhalten sollen. Nach Angaben eines Taliban-Sprechers wurde Qari Baryal am 7.11.2021 zum Gouverneur der Provinz Kabul ernannt, der nach früheren Berichten vom US-Militär als „mit Al-Qaida verbundener Taliban-Führer“ bezeichnet wurde (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Al-Qaida).

1.4.4.4 Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück. Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei „Khorasan“ die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst. Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban. Aber auch Mitglieder anderer extremistischer Gruppierungen in der Region wechselten zum ISKP (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Islamischer Staat).

Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan nach jahrelangen Militäroffensiven der US-Streitkräfte und intensivierten Talibanangriffen zusammengebrochen, wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Die Gebietsverluste des ISKP haben seine Fähigkeiten zur Mitgliederrekrutierung und Mittelbeschaffung beeinträchtigt. Schätzungen zufolge verfügt der ISKP noch über eine Kerngruppe von etwa 1.500 bis 2.200 Kämpfern in kleinen Gebieten der Provinzen Kunar und Nangarhar. Er war gezwungen, sich zu dezentralisieren, und besteht hauptsächlich aus Zellen und kleinen Gruppen im ganzen Land, die autonom agieren, aber dieselbe Ideologie teilen. Im Zuge der Machtübernahme der Taliban wurden jedoch gemäß einem Sprecher des Pentagon „Tausende“ bzw. „Hunderte“ ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit, womit die Truppenstärke wieder steigen könnte. Trotz territorialer, führungsmäßiger, personeller und finanzieller Verluste in den Provinzen Kunar und Nangarhar im Jahr 2020 ist der ISKP in andere Provinzen vorgedrungen, darunter Nuristan, Badghis, Sari Pul, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Kabul, wo Kämpfer Schläferzellen gebildet haben. Die Gruppe hat ihre Positionen in und um Kabul gestärkt, wo sie die meisten ihrer Anschläge verübt (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Islamischer Staat).

Der ISKP hat in Afghanistan bislang kein Gebiet [nachhaltig] erfolgreich eingenommen. Stattdessen fokussiert seine Strategie auf Anschläge gegen zivile Ziele, wie zum Beispiel Moscheen, Schulen und Hochzeiten. Im ersten Halbjahr 2021 verzeichnete UNAMA eine Zunahme an zivilen Opfern von rund 45 % durch Anschläge des ISKP gegenüber demselben Untersuchungszeitraum im Vorjahr. Insgesamt schrieb UNAMA neun Prozent aller erfassten zivilen Opfer dem ISKP zu. UNAMA stellte auch ein Wiederaufleben vorsätzlicher sektiererisch motivierter Anschläge gegen die religiöse Minderheit der Schiiten fest, von denen die meisten auch der ethnischen Minderheit der Hazara angehören und die fast alle vom ISIL-KP beansprucht werden. Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) ist die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von ISKP-Angriffen im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr dagegen um 20 % gesunken. Insgesamt verzeichnete AIHRC im ersten Halbjahr 2021 343 zivile Opfer bei ISKP-Anschlägen oder -Angriffen, davon 104 Todesopfer und 284 Verletzte. Im gesamten Jahr 2020 schrieb AIHRC dagegen 403 zivile Opfer dem ISKP zu, UNAMA zählte dagegen 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte). 80 % der zivilen Opfer, die dem ISKP zugeschrieben wurden, entstanden bei Angriffen, die bewusst auf Zivilisten abzielten. Ende August 2021 übernahm der ISKP die Verantwortung für einen Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul, die sich im Zuge der Massenevakuierungsflüge nach der Machtübernahme der Taliban dort gebildet hatte. Mindestens 170 Personen sind bei dem Anschlag ums Leben gekommen, neben den Zivilisten auch 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die zur Sicherung des Flughafengeländes dort postiert waren (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Islamischer Staat).

Der ISKP verurteilt die Taliban als 'Abtrünnige', die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen. Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban. Die Rivalität des ISKP mit den Taliban wurde von einer Quelle auch als ein „Mikrokosmos des [internationalen] Wettbewerbs zwischen Al-Qaida und ihrem radikaleren Ableger, dem Islamischen Staat“ beschrieben. Zwischen den Gruppen bestehen Generations- und ideologische Unterschiede. Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele sowie afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränkten, zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sie Angriffe gegen Schiiten sowie Hindus und Sikhs richten. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Islamischer Staat).

Experten zufolge werden die Taliban [nach ihrer Machtübernahme in Kabul] wahrscheinlich versuchen, die Gruppe zu eliminieren. Einige warnten jedoch im August 2021, dass der ISKP von einem Sicherheitsvakuum profitieren könnte, während die Taliban versuchen, ihre Macht zu konsolidieren. Ein weiterer Experte wies auch darauf hin, dass der ISKP versuchen könnte, Spannungen zwischen den verschiedenen Talibanfraktionen auszunutzen, welche beispielsweise im Rahmen der Regierungsbildung deutlich wurden (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Islamischer Staat).

Der ISKP hat in den Monaten seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 seine Angriffe gegen die Taliban verstärkt, eine Handvoll öffentlichkeitswirksamer Selbstmordattentate auf Ziele wie Moscheen und Krankenhäuser verübt und kleinere, aber zahlreichere Anschläge mit Sprengsätzen und Handfeuerwaffen gegen die militärischen Kräfte der Taliban durchgeführt. Als Reaktion darauf haben die Taliban mehr als 1.000 Kämpfer in die Provinz Nangarhar, dem Zentrum der ISKP-Operationen, geschickt, um die Gruppe zu bekämpfen. Aktuell liegt nach Ansicht des Long War Journal der Vorteil klar bei den Taliban, da der ISKP über keine Verbündete im In- oder Ausland verfügt und die Taliban im Zuge der Machtübernahme ein großes Waffenarsenal requirieren konnten sowie über territoriale Kontrolle in alle Provinzen verfügen. Der ISKP verfügt nur über Kleinwaffen, und sein Hauptwerkzeug für Angriffe auf die Taliban sind Sprengfallen und Selbstmordattentate. Im Oktober gab es Berichte, wonach in Jalalabad Leichen entdeckt wurden, einige mit handgeschriebenen Notizen in ihren Taschen, auf denen sie beschuldigt wurden, Mitglieder des ISKP zu sein. Die Taliban werden beschuldigt, für diese Tötungen verantwortlich zu sein. Mitte Dezember kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls, bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag. Die UNAMA-Vorsitzende Deborah Lyons sagte am 16.11.2021, der ISKP sei mittlerweile nicht mehr nur im Osten, sondern im ganzen Land zunehmend aktiver (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Islamischer Staat).

1.4.4.5 Ehemalige staatliche Akteure und Widerstand gegen die Taliban

National Resistance Front (NRF)

Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten afghanischen Streitkräfte der Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Massoud kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen. Nach Angaben eines hochrangigen Mitglieds der NRF Anfang Oktober 2021, kontrolliert die NRF entgegen Angaben der Taliban mehr als die Hälfte von Panshir. Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF unter anderem in den Provinzen Parwan, Baghlan und Samargan berichtet. Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll. Am 1.11.2021 wurde berichtet, dass die NRF ein Verbindungsbüro in Washington DC eröffnet hat, nachdem sie beim US-Justizministerium registriert wurde, um Lobbyarbeit bei verschiedenen in der Stadt tätigen Politikern zu betreiben. Am 4.12.2021 veröffentlichte die NRF auf ihrem offiziellen Twitteraccount eine Stellungnahme laut derer sie bereit ist, mit der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, um das Leid der Menschen in Afghanistan zu lindern (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Ehemalige staatliche Akteure und Widerstand gegen die Taliban, Unterabschnitt National Resistance Front).

Ismail Khan, Abdul Rashid Dostum und Mohammad Atta Noor

Gemäß einem Bericht, der am 4.8.2021 veröffentlicht wurde [Anm.: also kurz vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul], haben die Machthaber in den verschiedenen Regionen Afghanistans angesichts der vorrückenden Taliban wenig Kampfeswillen gezeigt. Diejenigen, die zu den Waffen gegriffen haben, taten dies hauptsächlich, um ihre eigenen lokalen Interessen zu verteidigen. In Herat beispielsweise beschloss der örtliche Machthaber Ismail Khan erst dann, eine Miliz zu mobilisieren, als die Taliban den Zollposten Islam Qala erreichten, von dem Gerüchten zufolge regelmäßig ein erheblicher Teil der Staatseinnahmen an ihn abgezweigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt fiel es ihm schwer, eine schlagkräftige Truppe zusammenzustellen. Selbst seine Gefolgsleute beschreiben die neue Miliz als kaum ebenbürtig gegenüber den kampferprobten Taliban. Die Miliz des ethnischen Tadschiken Ismail Khan, der in den 1980ern eine große Mudschaheddin-Truppe befehligt hatte und nach 2001 eine führende Rolle einnahm, schmolz im August 2021 dahin – aufgrund der Bedrohung durch die Taliban oder aufgrund einer geheimen Übereinkunft mit der Gruppierung. Khan wurde Berichten zufolge am 13.8.2021 gefangen genommen und tauchte drei Tage später in der iranischen Stadt Mashhad auf. Im Jänner 2022 trafen hochrangige Delegierte der Taliban wichtige afghanische Oppositionsführer im Iran, unter anderem Ismail Kahn und Ahmad Massoud, um sie zur Beendigung des Widerstands gegen die entstehende Herrschaft der islamistischen Gruppe aufzufordern und ihnen Sicherheit zu garantieren, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Ehemalige staatliche Akteure und Widerstand gegen die Taliban, Unterabschnitt Ismail Khan, Abdul Rashid Dostum und Mohammad Atta Noor).

Atta Mohammad Noor, der starke Mann von Mazar-i-Sharif, zögerte einem Bericht zufolge zunächst, sich den Taliban entgegenzustellen. Als diese jedoch auf den Zollposten von Hayratan vorrückten, von dem er Berichten zufolge große Mengen an Bargeld abzweigen kann, schloss er sich dem Kampf an und mobilisierte seine Milizionäre. Die tatsächliche Wirkung dieser Truppe auf dem Schlachtfeld [Anm.: Stand 4.8.2021] war bescheiden. Der ethnische Tadschike Noor, einst Kommandant der Nordallianz und Anführer eines Teils des Tanzims [Anm.: militärisch-politische Organisation] Jamiat-e Islami, wie auch der ethnische Usbeke Abdul Rashid Dostum, einer der Gründer der Nordallianz und des Tanzims Jombesh-e Melli Islami-ye Afghanistan, sind vor den anrückenden Taliban ins Ausland geflohen. Schon vor Beginn der Kämpfe hatte Noor einer politischen Lösung gegenüber militärischem Vorgehen den Vorrang gegeben. Eine Gruppe rund um Dostum und Noor kündigte Ende August 2021 [Anm.: vor der offiziellen Verkündung der Taliban-“Übergangsregierung“ am 7.9.2021] an, Gespräche mit den Taliban anzustreben. Nach der Ankündigung der „Übergangsregierung“ der Taliban wurde diese von Noor kritisiert, sie würde den Regeln widersprechen und sei zum Scheitern verurteilt. Es bleibt ungewiss, wie viel Unterstützung Führer wie Atta Noor, der weithin der Korruption beschuldigt wird, und Dostum, der mehrfacher Folter und Brutalität beschuldigt und in einem Bericht des US-Außenministeriums als „Quintessenz eines Warlords“ bezeichnet wird, in der Bevölkerung tatsächlich genießen (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Ehemalige staatliche Akteure und Widerstand gegen die Taliban, Unterabschnitt Ismail Khan, Abdul Rashid Dostum und Mohammad Atta Noor).

Gulbuddin Hekmatyar

Der Gründer der Hezb-e Islami (Hekmatyar) und vormaliger Gegner der Taliban, Gulbuddin Hekmatyar, war gemeinsam mit seinem ehemaligen Gegner Hamid Karzai und Abdullah Abdullah Teil eines Verhandlungsteams, das [Anm.: vor der Ankündigung der Taliban-“Übergangsregierung“ am 7.9.2021] unter dem Namen „Koordinationsrat“ mit den Taliban über eine Regierungsbeteiligung verhandelte, welche jedoch nicht zustande kam. Nach der Bildung der „Übergangsregierung“ der Taliban lobte Hekmatyar diese als „idealste Regierung der letzten 50 Jahre, da sie keine Besitzer von Doppelstaatsbürgerschaften enthält“ und frei von Säkularen sei (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Ehemalige staatliche Akteure und Widerstand gegen die Taliban, Unterabschnitt Gulbuddin Hekmatyar).

Mohammad Mohaqeq und Abdul Ghani Alipoor

Mohammad Mohaqeq, Anführer der Partei Hezb-e Wahdat und während dem afghanischen Bürgerkrieg in den 1990ern ein wichtiger Hazara-Anführer der Nordallianz, zählt zu jenen afghanischen Warlords, die in den letzten Wochen versucht haben, ihre alten Milizen als Teil der „Volksaufstandskräfte“ [public uprising forces] zu mobilisieren, die vor dem Fall von Kabul gegen Taliban-Kämpfer kämpften. Neben Mobilisierungen im Hazarajat versuchte Mohaqeq zusammen mit Dostum und Noor, ihre Milizen in der Provinz Balkh zu mobilisieren, bevor diese am 14.8.2021 an die Taliban fiel. Als Kabul fiel, meldete sich Mohaqeq in den sozialen Medien zu Wort und behauptete in einem Facebook-Post, dass „die Menschen gerettet wurden“ und dass die afghanische Regierung korrupt sei, außerdem sprach er sich [vor der Bildung der „Übergangsregierung“ der Taliban] für eine Regierung unter Beteiligung verschiedener Gruppierungen aus (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Ehemalige staatliche Akteure und Widerstand gegen die Taliban, Unterabschnitt Mohammad Mohaqeq und Abdul Ghani Alipoor).

Ein Hazara-Kommandant, der gemäß Twittermeldungen nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul im Distrikt Behsud, Provinz (Maidan) Wardak, gegen die Taliban gekämpft hat, ist Abdul Ghani Alipoor. Alipoor gründete 2014 eine Hazara-Miliz, mit dem Namen Jabha-ye Moqawamat (Widerstandskraft), die in den vergangenen Jahren Hazaras in Distrikten wie Behsud verteidigt hat. Im November 2018 war Alipoor [von der damaligen Regierung] wegen des Vorwurfs der Führung einer illegalen Miliz verhaftet worden. Im März 2021 hatten seine Kämpfer ein afghanisches Militärflugzeug abgeschossen (LIB 28.1.2022, Kapitel Zentrale Akteure, Unterkapitel Ehemalige staatliche Akteure und Widerstand gegen die Taliban, Unterabschnitt Mohammad Mohaqeq und Abdul Ghani Alipoor).

1.4.5 Rechtsschutz und Justizwesen

Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. „Scharia“ bedeutet auf Arabisch „der Weg“ und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen. Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden. Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (LIB 28.1.2022, Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen).

Bislang [Stand Oktober 2021] hat sich kein formelles neues Justizsystem etabliert. Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurden. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen. Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor (LIB 28.1.2022, Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen).

Laut einem Bericht von FIDH vom November 2021, ist die Rechtsordnung in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban völlig zusammengebrochen, was zu einer Situation geführt hat, in der es keine Verantwortungspflicht für Fehlverhalten gibt. Die nationalen Gerichte funktionieren nicht mehr, während die Taliban-Gewohnheitsgerichte im ganzen Land ihre Arbeit fortsetzen. Die Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden nehmen ihre Aufgaben nicht wahr. Richter und Staatsanwälte leben in Angst vor Racheakten ehemaliger Taliban-Gefangener. Es gibt, so FIDH, keine Anzeichen dafür, dass die Taliban vorhaben, den bestehenden Rechtsrahmen und die juristischen Prozesse zu respektieren. Laut dem juristischen Online-Nachrichtenportal Jurist, gab das afghanische Justizministerium am 3. Jänner 2022 bekannt, dass unabhängige Anwälte ein neuerliches Zulassungsverfahrung durchlaufen müssen, das vom Ministerium festgelegt wird. Dies ist, der Quelle zufolge, ein Zeichen dafür, dass die Taliban-Regierung dem Berufsstand der Jurist·innen die Unabhängigkeit entziehen wolle. Laut dem Ministerium dürfen Anwälte weiterhin auf Basis ihrer alten Zulassungen praktizieren, bis das neue Zulassungsverfahren finalisiert wird. (ecoi.net 7.2.2022).

Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung – einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist – und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft. Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (LIB 28.1.2022, Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen).

1.4.5 Folter und unmenschliche Behandlung

Unter der vormaligen Regierung war laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) Folter verboten. Die Regierung erzielte Fortschritte bei der Verringerung der Folter in einigen Haftanstalten, versäumte es jedoch, Mitglieder der Sicherheitskräfte und prominente politische Persönlichkeiten für Misshandlungen, einschließlich sexueller Übergriffe, zur Rechenschaft zu ziehen (LIB 28.1.2022, Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung).

Über systematische staatliche Folter ist bislang nichts bekannt. Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus. Auch gibt es Berichte über die Folter von Journalisten (LIB 28.1.2022, Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung).

1.4.6 Allgemeine Menschenrechtslage

Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021. Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet. Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien (LIB 28.1.2022, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).

Frauen und Mädchen gehören zu den am meisten gefährdeten Gruppen. Schon in der letzten Regierungszeit der Taliban (1996–2001) herrschten in Afghanistan extreme patriarchale Strukturen, Misshandlungen, Zwangsverheiratungen sowie strukturelle Gewalt und Hinrichtungen von Frauen. Die Angst vor einer Wiederkehr dieser Gräueltaten ist groß (KI 17.8.2021). Die Taliban kündigten an, sie würden die Rechte von Frauen respektieren, ihnen Zugang zu Bildung und Arbeit gewähren. Strafen wie Hinrichtungen, Steinigungen und Amputationen müssten von Gerichten entschieden werden. Medien solle eine kritische Berichterstattung erlaubt werden. Man wolle „mit jedem Afghanen zusammenarbeiten“ und ein „neues Kapitel des Friedens, der Toleranz“ aufschlagen (kurier.at 15.8.2021).

In der Realität gingen die Taliban zuletzt brutal gegen Zivilisten vor. Die EU-Kommission wirft den Taliban Kriegsverbrechen vor. Zivilisten würden willkürlich getötet, ohne jedes Gerichtsverfahren, Frauen würden wieder ausgepeitscht vor den Augen der Öffentlichkeit (ARD tagesschau 5.8.2021). Aus Gebieten, die die Taliban eingenommen haben, wurden Massenhinrichtungen gemeldet. Eine Frauenrechtlerin wurde erschossen (DerStandard.at 10.8.2021). Mädchenschulen wurden geschlossen, Frauen dürfen ohne männliche Begleitung das Haus nicht mehr verlassen. Unverheiratete Frauen zwischen 15 und 45 Jahren werden mit Taliban-Kämpfern zwangsverheiratet (kurier.at 15.8.2021). In Städten, die von den Taliban-Aufständischen überrannt wurden, verlieren Frauen ihre Arbeitsplätze. Viele Frauen versuchen, ihre Spuren in der Berufswelt zu verwischen, um sich vor der Gewalt der Taliban zu schützen. Afghanische Journalistinnen berichteten, dass Mädchen in den Provinzen von den Taliban entführt und versklavt worden seien (orf.at 17.8.2021). Die Taliban kündigten zuletzt an, die Rechte von Frauen würden künftig von einem Rat islamischer Gelehrter festgelegt werden. Diese Gelehrten würden letztlich über Arbeit und Bildung für Frauen, ob Mädchen zur Schule gehen dürfen und wie sich Frauen zu kleiden haben, entscheiden. Sie würden auch darüber entscheiden, ob Frauen einen kopftuchähnlichen Hijab, eine den ganzen Körper umhüllende Burka oder nur einen Schleier und eine Abaja – eine Art Ganzkörpergewand, bei der das Gesicht unbedeckt ist – oder etwas anderes tragen sollen (orf.at 18.8.2021).

Im vergangenen Monaten wurden mehr als tausend Zivilisten während der Offensive der Taliban getötet. Zu den Opfern zählten insbesondere Aktivisten, Journalisten, Beamte, Richter und Personen, die sich für einen liberalen islamischen Staat einsetzten (DiePresse.com 6.8.2021). Einem Statement von UNICEF vom 9.8.2021 zufolge wurden in den letzten 72 Stunden mindestens 27 Kinder getötet und 136 Kinder verletzt (UNICEF 9.8.2021). Nach Angaben von Human Rights Watch (HRW) halten die Taliban hunderte Einwohner der Provinz Kandahar fest, denen sie vorwerfen mit der Regierung in Verbindung zu stehen. Berichten zufolge haben die Taliban einige Gefangene getötet, darunter Angehörige von Beamten der Provinzregierung sowie Mitglieder der Polizei und der Armee (KI 2.8.2021; HRW 30.7.2021). Einem aktuellen Bericht der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC) zufolge haben die Taliban seit dem 16. Juli mindestens 40 Menschen im Bezirk Spin Boldak in der Provinz Kandahar getötet (CNN 2.8.2021).

Amnesty International berichtete am 19.8.2021 von der Ermordung von neun Hazara-Männern durch die Taliban, nachdem diese die Kontrolle über die afghanische Provinz Ghazni erlangt hatten. Die Tötungen ereigneten sich zwischen dem 4. und 6.7.2021 im Dorf Mundarakht im Distrikt Malistan. Sechs Männer wurden von den Taliban erschossen und drei weitere zu Tode gefoltert. Diese gezielten und brutalen Tötungen erinnern an die vergangenen Machenschaften der Taliban und sind laut Amnesty International ein Beweis dafür, dass ethnische und religiöse Minderheiten unter der neuen Herrschaft der Taliban weiterhin besonders gefährdet sind (Amnesty International 19.8.2021).

In Jalalabad und Khost (Stadt) wurden Demonstrationen von Zivilisten gegen das Vorhaben der Taliban, die bisherige Nationalflagge durch ihre eigene weiße Flagge zu ersetzen, von den Taliban mit Gewalt aufgelöst. Es wurde von mindestens drei Toten in Jalalabad berichtet (DerStandard.at 18.8.2021; orf.at 18.8.2021). Dutzende Menschen wurden verletzt. Berichten zufolge eröffneten die Taliban das Feuer bei Protesten, als Einwohner der Stadt versuchten, die Landesflagge zu hissen (orf.at 18.8.2021). In sozialen Medien kursieren Berichte über eine öffentliche Hinrichtung von vier Taliban-Gegnern in einem Stadion in Kandahar (DerStandard.at 18.8.2021). Demonstrationen in Kabul (Stadt) und in Asadabad (Provinz Kunar) anlässlich des afghanischen Nationalfeiertages wurden am 19.8.2021 von den Taliban aufgelöst. Mehrere Menschen wurden getötet (orf.at 19.8.2021).

Am 7.9.2021 wurde ein Protest von mehreren hundert Personen durch Taliban-Kämpfer aufgelöst, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten. Augenzeugen berichteten, dass Taliban-Mitglieder Fotos und Videos der Proteste von den Telefonen der von ihnen festgenommenen Personen löschten. Auch ein Kameramann des afghanischen Nachrichtensenders Tolo News wurde kurzzeitig von den Taliban festgenommen. Es gibt auch Berichte wonach Taliban Tränengas und Pfefferspray gegen Demonstranten einsetzen. Am 7.9.2021 verhafteten Sicherheitskräfte der Taliban Journalisten des in Kabul ansässigen Medienunternehmens Etilaat-e Roz. Die Reporter hatten über Proteste von Frauen in Kabul berichtet, die ein Ende der Verstöße der Taliban gegen die Rechte von Frauen und Mädchen forderten. Es wurde berichtet, dass die Taliban-Behörden die beiden Männer zu einer Polizeistation in Kabul brachten, sie in getrennte Zellen steckten und sie mit Kabeln schwer verprügelten. Beide Männer wurden am 8.9.2021 freigelassen und in einem Krankenhaus wegen ihrer Verletzungen am Rücken und im Gesicht medizinisch versorgt. Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Proteste gegen ihre Herrschaft verschärft und haben alle Demonstrationen, die nicht offiziell genehmigt sind verboten, sowohl die Versammlung selbst als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“ sollte man sich nicht daran halten (LIB 16.9.2021, Kapitel Meinungs- und Pressefreiheit).

Überall in Afghanistan tauchen Beweise für Tötungen, Verhaftungen und Einschüchterungen durch die Taliban auf, die in eklatantem Widerspruch zu dem Versprechen der Taliban stehen, die versprochen hatten, sich nicht an ihren Gegnern zu rächen. Berichten zufolge töteten Taliban-Kämpfer einen Verwandten eines afghanischen Journalisten, der für die Deutsche Welle arbeitete und den sie im Westen Afghanistans suchten. Der Sender teilte mit, dass bei drei weiteren seiner Journalisten Hausdurchsuchungen durchgeführt wurden (TheGuardian.com 21.8.2021).

Im September 2021 berichtete die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission), dass ihre gesamten Gebäude von den Taliban besetzt wurden. Diese Situation und die Furcht vor Verfolgung unter den Mitarbeitenden haben dazu geführt, dass die AIHRC ihrem verfassungsmäßigen Mandat, die Menschenrechte in Afghanistan zu überwachen und zu schützen, nicht mehr nachkommen kann. Neben den Einschränkungen bei der Überwachung der Menschenrechte der afghanischen Bevölkerung im Allgemeinen beziehen sich einige Herausforderungen spezifisch auf die Überwachung der Menschenrechtssituation von Frauen und Mädchen (UNHCR Februar 2022).

Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (LIB 28.1.2021, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (CoE-PACE) zeigte sich in einem Bericht vom September 2021 um die Einhaltung der Menschenrechte in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban besorgt (ecoi.net 7.2.2022).

1.4.7 Religionsfreiheit

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden. Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen. Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (LIB 28.1.2022, Kapitel Religionsfreiheit).

In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (LIB 28.1.2022, Kapitel Religionsfreiheit).

In Hinblick auf die Gespräche im Rahmen des Friedensprozesses, äußerten einige Sikhs und Hindus ihre Besorgnis darüber, dass in einem Umfeld nach dem Konflikt von ihnen verlangt werden könnte, gelbe (Stirn-)Punkte, Abzeichen oder Armbinden zu tragen, wie es die Taliban während ihrer Herrschaft von 1996 bis 2001 vorgeschrieben hatten (LIB 16.9.2021, Kapitel Religionsfreiheit).

1.4.7.1 Schiiten

Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19% geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (LIB 28.1.2022, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Schiiten).

Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, stieg seit 2001. Einige Schiiten hatten (Anm.: vor der erst kürzlich erfolgten Machtübernahme durch die Taliban) hochrangige Positionen in der Regierung inne, darunter der zweite Vizepräsident Sarwar Danish und eine Reihe von stellvertretenden Ministern, Gouverneuren und ein Mitglied des Obersten Gerichtshofs. Rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestanden und von der Regierung unterstützt wurden, tagten regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB 11.6.2021, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Schiiten).Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, stieg seit 2001. Einige Schiiten hatten Anmerkung, vor der erst kürzlich erfolgten Machtübernahme durch die Taliban) hochrangige Positionen in der Regierung inne, darunter der zweite Vizepräsident Sarwar Danish und eine Reihe von stellvertretenden Ministern, Gouverneuren und ein Mitglied des Obersten Gerichtshofs. Rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestanden und von der Regierung unterstützt wurden, tagten regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB 11.6.2021, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Schiiten).

Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten. Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte). Auch nach der Machtübernahme der Taliban ging der ISKP gezielt gegen Schiiten vor mit Angriffen in Kabul, Jalalabad, Herat, Kandarhar und Kunduz (LIB 28.1.2022, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Schiiten).

Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein. AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden. Im Oktober kam es zu Anschlägen auf schiitische Moscheen in Kandarhar und Kunduz, bei denen viele Menschen getötet wurden. Nach diesen Angriffen versprachen die Taliban die Sicherheitsmaßnahmen vor schiitischen Moscheen zu erhöhen. Human Rights Watch (HRW) berichtet, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. HRW verwies auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober Hunderte von Hazara-Familien vertrieben, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan wurden im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (LIB 28.1.2022, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Schiiten).

1.4.8 Ethnische Gruppen

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind die größten Bevölkerungsgruppen: 32 bis 42% Paschtunen, ca. 27% Tadschiken, 9 bis 20% Hazara, ca. 9% Usbeken, 2% Turkmenen und 2% Belutschen (LIB 28.1.2022, Kapitel Ethnische Gruppen).

Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB 28.1.2022, Kapitel Ethnische Gruppen).

Die am 7.9.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw. der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara, hinzu. Darüber hinaus unterliegen – soweit bislang erkennbar – ethnische Minderheiten, aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren (LIB 28.1.2022, Kapitel Ethnische Gruppen).

1.4.8.1 Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Wichtiges Merkmal der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazarajat lebt, ist ismailitisch (LIB 28.1.2022, Kapitel Ethnische Gruppen, Unterkapitel Hazara).

Die Lage der Hazara, die während der letzten Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert. Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (LIB 28.1.2022, Kapitel Ethnische Gruppen, Unterkapitel Hazara).

Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin bis der älteste Sohn volljährig ist. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (LIB 28.1.2022, Kapitel Ethnische Gruppen, Unterkapitel Hazara).

Während des gesamten Jahres 2020 und auch 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Am 6.3.2021 griffen Bewaffnete eine Zeremonie in Kabul an, an der hauptsächlich schiitische Hazara teilnahmen, und töteten 32 Personen. Am 24.10.2021 tötete ein Selbstmordattentäter in einem Bildungszentrum in einem Hazara-Viertel von Kabul 40 Personen und verwundete 72 weitere. Der ISKP bekannte sich dazu. Viele der Opfer waren zwischen 15 und 26 Jahre alt. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (LIB 28.1.2022, Kapitel Ethnische Gruppen, Unterkapitel Hazara).

Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen von den Taliban getötet worden sein. AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (LIB 28.1.2022, Kapitel Ethnische Gruppen, Unterkapitel Hazara).

Im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 haben diese erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Sie haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Talibanregimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht. Zum Nachweis haben die Taliban mit ihren Kämpfern die Ashura-Feierlichkeiten [Anm.: Gedenken des Martyriums von Imam Hussein, einem Enkel des Propheten Mohammed] am 19.8.2021 abgesichert und sich medienwirksam mit Hazara-Führern getroffen. Nach Angaben des in London lebenden Journalisten und eines afghanischen Rechtsprofessors werden die Hazara in Afghanistan von vielen Taliban-Mitgliedern weiterhin als minderwertig angesehen, da sie schiitische Muslime sind. Die dänische Einwanderungsbehörde verweist in einem Bericht auf zwei Quellen, denen zufolge Hazara seit der Machtübernahme durch die Taliban beim Zugang zum Rechtssystem und zu Ressourcen diskriminiert werden. Außerdem wurde die Hazara-Gemeinschaft weitgehend von der Übergangsregierung und anderen hochrangigen Positionen auf nationaler und provinzieller Ebene ausgeschlossen (LIB 28.1.2022, Kapitel Ethnische Gruppen, Unterkapitel Hazara).

Es gibt Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober „Hunderte von Hazara-Familien“, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben. Drei im Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde zitierten Quellen zufolge zeigen diese Vertreibungen, dass die Taliban die Hazara zwar nicht systematisch verfolgen, sie aber auch nicht bereit sind, sie zu schützen (LIB 28.1.2022, Kapitel Ethnische Gruppen, Unterkapitel Hazara).

Hazara sind weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Diese Anschläge waren bereits in der Vergangenheit häufig gegen überwiegend von Hazara genutzte Einrichtungen oder Wohnviertel gerichtet. Am 8.10.2021 und am 15.10.2021 kamen bei Selbstmordattentaten auf schiitische Moscheen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets in Kunduz und Kandahar mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt. Der amtierende Außenminister der Taliban sagte zu, die Sicherheitsvorkehrungen für schiitische Moscheen zu verstärken (LIB 28.1.2022, Kapitel Ethnische Gruppen, Unterkapitel Hazara).

1.4.9 IDPs und Flüchtlinge

Die Auswirkungen einer schweren Dürre, einer einbrechenden Wirtschaft, der COVID-19-Pandemie und des sich verschärfenden Konflikts in den ersten acht Monaten des Jahres haben die Menschen bereits dazu veranlasst, ihre Heimat – und das Land – zu verlassen, und es wird erwartet, dass die Situation durch den Übergang zu einer Taliban-Regierung wahrscheinlich noch verschärft werden wird (LIB 16.9.2021, Kapitel IDPs und Flüchtlinge).

UNOCHA bestätigte im Jahr 2020 332.902 Menschen als neue Binnenvertriebene aufgrund des Konflikts und Naturkatastrophen; bis 21.11.2021 wurden von UNOCHA 667.938 neue Binnenvertriebene im laufenden Jahr 2021 verifiziert. Damit stieg die Zahl der Binnenvertriebenen bis Oktober 2021 auf insgesamt mehr als 3,5 Millionen Menschen. Die genaue Zahl lässt sich jedoch nicht bestimmen (LIB 28.1.2022, Kapitel IDPs und Flüchtlinge).

Die Unsicherheit ist nicht der einzige Faktor, der die Menschen zum Verlassen ihrer Häuser zwingt. Afghanistan erlebt derzeit die zweite schwere Dürre innerhalb von vier Jahren, und die Nahrungsmittelproduktion ist stark betroffen (LIB 28.1.2022, Kapitel IDPs und Flüchtlinge).

Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Qala in den Iran geflohen. Insgesamt 32 von 34 Provinzen haben ein gewisses Maß an Vertreibung zu verzeichnen. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Taliban verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (LIB 28.1.2022, Kapitel IDPs und Flüchtlinge).

Nach dem Ende der gewaltsamen Auseinandersetzungen in weiten Teilen des Landes gibt es erste Anzeichen für eine Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Heimatprovinzen. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Rückführung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichende Mittel zur Rückkehr verfügen (LIB 28.1.2022, Kapitel IDPs und Flüchtlinge).

Aufgrund des nahenden Winters zieht es viele Binnenflüchtlinge nach Kabul, wo sie auf Hilfe hoffen. Das Ministerium für Flüchtlingsangelegenheiten der Übergangsregierung der Taliban hat zusammen mit einer Reihe von Hilfsorganisationen mit der Umsiedlung von Tausenden von Binnenvertriebenen im Oktober begonnen, die zumeist aus Behelfsunterkünften in Kabul in ihre Heimatprovinzen umgesiedelt wurden (LIB 28.1.2022, Kapitel IDPs und Flüchtlinge).

1.4.10 Grundversorgung und Wirtschaft

Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Jedoch konnte die vormalige afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft).

Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Rund 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft).

Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: Einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9 % (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft).

Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft).

Bevor sie die Macht übernahmen, hatten die Taliban große Teile des Landes kontrolliert oder in ihrem Einfluss und konnten die Bevölkerung und die verschiedenen wirtschaftlichen Aktivitäten, denen die Menschen dort nachgingen, „besteuern“. Dazu gehörten unter anderem: die landwirtschaftliche Ernte (Ushr) [Anm.: 10 % Steuer auf landwirtschaftliche Produkte nach islamischem Recht], insbesondere Opium; der grenzüberschreitende Handel, sowohl legal als auch illegal; Bergbau; Gehälter, auch von Beamten und NGO-Mitarbeitern. Sie erzielten auch Einnahmen in Form von Schutzgeldern sowie durch die Einhebung von Geld von Reisenden an Kontrollpunkten. Die Taliban erhielten auch Spenden von afghanischen und ausländischen Anhängern (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft).

Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wieder aufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft).

Die Regierung der Taliban hat einige kleine Schritte zur Bewältigung der Krise unternommen und teilweise die Arbeit mit NRG und UN-Organisationen aufgenommen. Anfang Dezember wurde berichtet, dass die Taliban begonnen haben, landesweit eine Ushr einzutreiben (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft).

Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen ist ebenso wie eine Reihe von UN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort – mit Abstrichen – weiter arbeitsfähig. Bei einer internationalen Geberkonferenz am 13. September 2021 hat die internationale Gemeinschaft über 1 Milliarde US-Dollar an Nothilfen für Afghanistan zugesagt (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 4 % der Befragten an, dass sie in der Lage sind, ihre Familien mit den grundlegendsten Gütern zu versorgen. In Kabul gaben 80 % der Befragten an, dass sie nicht in der Lage sind, ihren Haushalt zu versorgen, gefolgt von 66 % in Mazar-e Sharif und 45 % in Herat. Ebenso gaben 8 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien mit grundlegenden Gütern zu versorgen, gefolgt von 24 % in Mazar-e Sharif und 42 % in Herat (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft).

Dürre und Überschwemmungen

Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört. 405 Familien wurden in weiterer Folge landesweit aus ihren Häusern vertrieben (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft).

Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren, welche zu Missernten, einem drastischen Verfall der Viehpreise und zu Trinkwasserknappheit geführt hat. Besonders schlimm sind die Bedingungen im Süden, Westen und Nordwesten des Landes (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft).

Für den Winter droht angesichts der anhaltenden Dürre und des Hungers eine weitverbreitete Hungersnot (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft).

1.4.10.1 Armut und Lebensmittelunsicherheit

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Armut und Lebensmittelunsicherheit). Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung – oder 22,8 Mio. Menschen – ist von akuter Nahrungsunsicherheit betroffen (UNHCR Februar 2022).

Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung Ende August 2021 auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen. Dieser Trend setzte sich auch im Dezember 2021 fort, als die afghanische Währung gegenüber dem Dollar in nur einer Woche 30 % des Wertes verlor (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Armut und Lebensmittelunsicherheit).

Ein großer Teil der afghanischen Bevölkerung hat Schwierigkeiten, die tägliche Ernährung sicherzustellen (ACCORD 6.12.2021). Das World Food Program (WFP), die Food and Agriculture Organization (FAO), die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) sowie die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) warnten im Oktober 2021, dass im kommenden Winter fast 23 Millionen Afghanen unter „akuter Ernährungsunsicherheit“ leiden werden. Grund dafür sind die kombinierten Auswirkungen von Dürre, Konflikten, der Coronavirus-Pandemie und einer Wirtschaftskrise, die sich durch die Unruhen nach der Machtübernahme der Taliban im Land noch verschärft hat. Der im Oktober 2021 veröffentlichte IPC-Bericht zeigt, dass die Zahl der Afghanen, die von akutem Hunger betroffen sind, seit der letzten Bewertung im April 2021 um 37 % gestiegen ist. Unter den Gefährdeten sind 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren, die bis Ende des Jahres an akuter Unterernährung leiden dürften. NGOs warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohen, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhalten (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Armut und Lebensmittelunsicherheit).

Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Im dritten Quartal 2021 ließen die UN 10,5 Mio. Menschen humanitäre Hilfe zukommen. Am 18.11.2021 sind 36 Tonnen an humanitärer Hilfe der russischen Regierung in Kabul eingetroffen. Insgesamt sollten 108 Tonnen geliefert werden. Ein Zug mit über 1.000 Tonnen Hilfsgütern aus China wurde für Anfang Dezember erwartet. Am 6.12.2021 waren bereits 500 Tonnen in der Provinz Balkh angekommen (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Armut und Lebensmittelunsicherheit).

Nach der Machtübernahme der Taliban haben sich die Preise für Lebensmittel und Treibstoff erhöht und stiegen (mit Stand November 2021) immer noch an und für den nahenden Winter wurde ein weiter er Anstieg prognostiziert. Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) stellte in seinem Weekly Market Price Bulletin für die dritte Novemberwoche 2021 fest, dass die Preise für Lebensmittel immer noch deutlich höher lagen als in der letzten Juniwoche 2021 (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Armut und Lebensmittelunsicherheit).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Armut und Lebensmittelunsicherheit). 34 % der von REACH im Oktober 2021 befragten Haushalte berichteten, auf Wasser aus bedenklichen Wasserquellen („unimproved water source“) angewiesen zu sein, während 23 % der Haushalte angaben, nicht genug Wasser für den Haushaltsgebrauch, also zum Trinken, Kochen und Baden, zur Verfügung zu haben (ACCORD 6.12.2021).

1.4.10.2 Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten

Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 lag die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard musste zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden. Auch in Mazar-e Sharif standen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankte unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich. Einer anderen Quelle zufolge lagen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließenden Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten).

Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden. Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden – vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel. Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen. Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten).

Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosteten vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat, wobei abhängig vom Verbrauch diese Kosten auch höher liegen konnten. In ländlichen Gebieten konnte man mit mind. 50% weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen als in den Städten (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten).

Seit der Machtübernahme der Taliban sind die Mieten um 20-40 % gesunken. Die durchschnittliche Miete für eine Wohnung wird mit November 2021 auf 110 USD bis 550 USD (10.000 AFN bis 50.000 AFN) für Kabul, Herat und Mazar-e Sharif geschätzt. Je nach Standort und Art der Einrichtung (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten).

In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000-10.000 AFN (ca. 40 bis 80 Euro) pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten).

1.4.10.3 Arbeitsmarkt

Jeder vierte Afghane ist offiziell arbeitslos, viele sind unterbeschäftigt. Rückkehrer – etwa 1,5 Millionen in den letzten zwei Jahren – und eine ähnliche Zahl von Binnenvertriebenen erhöhen den Druck auf den Arbeitsmarkt zusätzlich (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Arbeitsmarkt).

Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. 80% der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen. Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Arbeitsmarkt).

Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Arbeitsmarkt).

Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssen jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten bislang aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Arbeitsmarkt).

Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Arbeitsmarkt).

Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor: Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Arbeitsmarkt).

Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag. Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Arbeitsmarkt).

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Das Personal der Streitkräfte, vor allem des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums und des nationalen Sicherheitsministeriums, das auf etwa eine halbe Million Personen geschätzt wird, hat nach der Machtübernahme durch die Taliban keine Arbeit mehr. Die Arbeit von Tagelöhnern ist gleich geblieben, allerdings ist es schwerer, Arbeit zu finden. Auch viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems haben mit Stand November 2021 seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Arbeitsmarkt).

Das UNDP (United Nations Development Program) erwartet, dass sich die Arbeitslosigkeit in den nächsten zwei Jahren fast verdoppeln wird, während die Löhne Jahr für Jahr um 8 bis 10 % sinken werden. Afghanische Arbeitnehmerinnen machten vor der Krise 20 % der Beschäftigten aus. Die Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen werden sich sowohl auf die Wirtschaft als auch auf die Gesellschaft auswirken. Außerdem wird das Einkommen der Haushalte verringern, deren weibliche Mitglieder nun nicht mehr arbeiten, weniger arbeiten bzw. weniger verdienen, was zu einem Rückgang des Konsums auf der Mikroebene und der Nachfrage auf der Makroebene führen wird (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Arbeitsmarkt).

Die Markt- und Preisbeobachtung des Welternährungsprogramms (WFP) ergab einen drastischen Rückgang der Zahl der Arbeitstage für Gelegenheitsarbeiter in städtischen Gebieten: Im Juli waren es zwei Tage pro Woche, im August nur noch 1,8 Tage und im September nur noch ein Arbeitstag. Die durchschnittliche Anzahl der Tage, an denen Gelegenheitsarbeiter Arbeit finden, lag Ende November 2021 bei 1,4 Tagen pro Woche (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Arbeitsmarkt).

Laut der saisonalen Bewertung der Ernährungssicherheit (SFSA) für das Jahr 2021 meldeten 95 % der Bevölkerung Einkommenseinbußen, davon 76 % einen erheblichen Einkommensrückgang (83 % bei städtischen und 72 % bei ländlichen Haushalten) im Vergleich zum Vorjahr. Die Hauptgründe waren ein Rückgang der Beschäftigung (42 %) und Konflikte (41 %) (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Arbeitsmarkt).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie mit 300 Befragten gaben 58,3 % der Befragten an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein (Männer: 35,3 %, Frauen: 81,3 %). Was die Art der Beschäftigung betrifft, so gaben 62 % der Befragten an, entweder ständig oder gelegentlich eine Vollzeitstelle zu haben, während 25 % eine Teilzeitstelle hatten, 9 % als Tagelöhner arbeiteten und 2 % mehrere Teilzeit- oder Saisonstellen hatten. Die Mehrheit der Befragten (89,1 %) gaben an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN (100 US$) pro Monat zu haben. 8,7 % der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN (100-200 US$) pro Monat zu haben, und 2,2 % stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.000 und 50.000 AFN (200-500 US$) pro Monat ein (LIB 28.1.2022, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Arbeitsmarkt).

1.4.11 Medizinische Versorgung

In einem Bericht aus dem Jahr 2018 kommt die Weltbank zu dem Schluss, dass sich die Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Zeitraum 2004-2010 deutlich verbessert hat, während sich die Verbesserungen im Zeitraum 2011-2016 langsamer fortsetzten. Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit gab es deutliche Verbesserungen. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Behandlung durch Mangel an gut ausgebildetem medizinischem Personal und Medikamenten, Missmanagement und maroder Infrastruktur begrenzt und korruptionsanfällig (LIB 28.1.2022, Kapitel Medizinische Versorgung).

Der Konflikt, COVID-19 und unzureichende Investitionen in die Infrastruktur treiben den Gesundheitsbedarf an und verhindern, dass die betroffenen Menschen rechtzeitig sichere, ausreichend ausgestattete Gesundheitseinrichtungen und -dienste erhalten. Gleichzeitig haben der aktive Konflikt und gezielte Angriffe der Konfliktparteien auf Gesundheitseinrichtungen und -personal zur periodischen, verlängerten oder dauerhaften Schließung wichtiger Gesundheitseinrichtungen geführt, wovon in den ersten zehn Monaten des Jahres 2020 bis zu 1,2 Millionen Menschen in mindestens 17 Provinzen betroffen waren (LIB 28.1.2022, Kapitel Medizinische Versorgung).

Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die unter Vertrag genommen werden (LIB 28.1.2022, Kapitel Medizinische Versorgung).

Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser waren. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken bestand, war es in den ländlichen Gebieten für viele Afghaninnen und Afghanen schwierig, überhaupt eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Laut einer Studie aus dem Jahr 2017, die den Zustand der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen untersuchte, wiesen viele Gesundheitszentren im ganzen Land immer noch große Mängel auf, darunter bauliche und wartungsbedingte Probleme, schlechte Hygiene- und Sanitärbedingungen, wobei ein Viertel der Einrichtungen nicht über Toiletten verfügte, vier von zehn Gesundheitseinrichtungen kein Trinkwassersystem hatten und eine von fünf Einrichtungen keinen Strom hatte. Es gab nicht genügend Krankenwagen und viele Gesundheitseinrichtungen berichteten über einen Mangel an medizinischer Ausrüstung und Material (LIB 28.1.2022, Kapitel Medizinische Versorgung).

Insbesondere die COVID-19-Pandemie offenbarte die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das akute Defizite in der Prävention (Schutzausrüstung), Diagnose (Tests) und medizinischen Versorgung der Kranken aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Darüber hinaus herrscht in der Bevölkerung ein starkes Misstrauen gegenüber der staatlich finanzierten medizinischen Versorgung. Die Qualität der Kliniken ist sehr unterschiedlich. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (LIB 28.1.2022, Kapitel Medizinische Versorgung).

Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es auch einen weitverbreiteten, aber teuren privaten Sektor. Trotz dieser höheren Kosten wurde berichtet, dass über 60% der Afghanen private Gesundheitszentren als Hauptansprechpartner für Gesundheitsdienstleistungen nutzten. Vor allem Afghanen, die außerhalb der großen Städte lebten, bevorzugten die private Gesundheitsversorgung wegen ihrer wahrgenommenen Qualität und Sicherheit, auch wenn die dort erhaltene Versorgung möglicherweise nicht von besserer Qualität war als in öffentlichen Einrichtungen (LIB 28.1.2022, Kapitel Medizinische Versorgung).

Sicherheitslage bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021

Die Sicherheitslage hatte erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsdienste. Trotz des erhöhten Drucks und Bedarfs an ihren Dienstleistungen wurden Gesundheitseinrichtungen und -mitarbeiter weiterhin durch Angriffe sowie Einschüchterungsversuche von Konfliktparteien geschädigt, wodurch die Fähigkeit des Systems, den Bedarf zu decken, untergraben wurde. Seit Beginn der Pandemie gab es direkte Angriffe auf Krankenhäuser, Entführungen von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, Akte der Einschüchterung, Belästigung und Einmischung, Plünderungen von medizinischen Vorräten sowie indirekte Schäden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt. Das direkte Anvisieren von Gesundheitseinrichtungen und Personal führte nicht nur zu unmittelbaren Todesfällen und Verletzungen, sondern zwang viele Krankenhäuser dazu, lebenswichtige medizinische Leistungen auszusetzen oder ganz zu schließen (LIB 28.1.2022, Kapitel Medizinische Versorgung).

UNAMA verifizierte zwischen 1.1.2020 und 31.12.2020 90 Angriffe, welche die Gesundheitsversorgung beeinträchtigten. Ein Anstieg um 20% im Vergleich zu 2019. Diese Vorfälle umfassten sowohl direkte Angriffe oder Drohungen gegen Gesundheitseinrichtungen und Personal, als auch wahllose Angriffe, die zu zufälligen Schäden an Gesundheitseinrichtungen und geschütztem Personal führten. Ein Trend aus dem Jahr 2019 setzte sich 2020 fort, indem die Taliban eine Reihe von Gesundheitszentren bedrohten und medizinisches Personal entführten, um sie zu verschiedenen Handlungen zu zwingen, wie z. B. sich mit ihnen zu koordinieren, ihre Kämpfer medizinisch zu versorgen, Medikamente und Einrichtungen zu übergeben, Sondersteuern zu zahlen oder ihre Dienste an einen anderen Ort zu verlagern. Die Taliban bedrohten das Jahr 2020 hindurch Gesundheitszentren. So erzwangen die Taliban beispielsweise am 11.11.2020 in der Provinz Badakhshan die Schließung von 17 Gesundheitszentren in sechs Distrikten. Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen bzw. Beschränkungen des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen setzen sich in der ersten Hälfte 2021 fort (LIB 28.1.2022, Kapitel Medizinische Versorgung).

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban war das afghanische Gesundheitssystem seit Jahren fragil und wies große Lücken auf und ist nun, nach Angaben von Ärzten ohne Grenzen, vom Zusammenbruch bedroht. Auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung war schon vor der Machtübernahme durch die Taliban ein großes Problem in Afghanistan, wobei sich die Situation nun noch weiter verschlechtert, da der Großteil der internationalen Hilfe eingestellt wurde. Gesundheitseinrichtungen beispielsweise in Herat haben geschlossen oder laufen auf Minimalbetrieb und die Menschen sind meistens zu arm, um in private Kliniken zu gehen. Anfang November 2021 meldete das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen man habe mithilfe von 15 Mio. USD das Sehatmandi Projekt aufrechterhalten und Medizin für Kranke bezahlt sowie alle Gehälter der Ärzteschaft und des Personals für den Vormonat direkt auf deren Konten eingezahlt (insgesamt acht Mio. für 23.500 Angestellte in 31 Provinzen), da viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems in ganz Afghanistan seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten haben (LIB 28.1.2022, Kapitel Medizinische Versorgung).

Angesichts der jüngsten Entwicklungen hat auch die Weltbank alle Hilfen für Afghanistan eingefroren. Mehr 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Beschäftigten im Gesundheitswesen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt wurden, sind davon betroffen. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die reduzierte Unterstützung des Projektes hat zur sofortigen Aussetzung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Überweisungen und ambulanter Essensversorgung geführt. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügen über genügend medizinische Vorräte, um die Versorgung für einige Monate aufrechtzuerhalten. In Ermangelung einer ausreichenden Finanzierung könnte die Kürzung der Hilfe Hunderttausende Afghanen ohne medizinische Versorgung zurücklassen und unverhältnismäßig viele Frauen betreffen (LIB 28.1.2022, Kapitel Medizinische Versorgung).

Vor allem außerhalb der großen Städte ist die Lage der medizinischen Einrichtungen sehr schlecht. Zwar erhielten viele Mitarbeiter der Krankenhäuser im Dezember nach fünf Monaten erstmalig ihr Gehalt, jedoch waren die Medikamentenvorräte noch gefährlich knapp. Die meisten Patienten sind angewiesen, ihre eigenen Medikamente in nahe gelegenen Apotheken zu kaufen. Aber auch größere Krankenhäuser, die ein höheres Versorgungsniveau bieten, wie beispielsweise 39 COVID-19 Krankenhäuser, leiden an Unterfinanzierung. Den meisten fehlt es an grundlegenden Leistungen wie Sauerstoff und den für die Behandlung von COVID-19 wichtigen intravenösen Medikamenten. Das COVID-19-Krankenhaus in Kabul (Afghan-Japan-Hospital) leidet beispielsweise an einem Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, und das Verfallsdatum der verfügbaren Arzneimittel ist weit überschritten (LIB 28.1.2022, Kapitel Medizinische Versorgung). Krankenhäuser sind teilweise nicht in der Lage, sich essentielles Versorgungsmaterial zu leisten. Im November 2021 wurde berichtet, dass es in Kabuls Apotheken an Medikamenten mangelt, da viele pharmazeutische Unternehmen ihre Tätigkeiten eingestellt haben und die Einfuhr von Medikamenten schwierig ist (ACCORD 6.12.2021).

In ganz Afghanistan wurde mit viertem Quartal 2021 ein starker Anstieg der Fälle von Unterernährung, vor allem betreffend Mütter und Kleinkinder, sowie schwerer Lungenentzündung verzeichnet. Die Vereinten Nationen und NGOs warnten davor, dass eine Million Kinder in den folgenden Monaten an den Auswirkungen des Hungers zu sterben drohten (LIB 28.1.2022, Kapitel Medizinische Versorgung).

Ab dem 8.11.2021 war geplant in Afghanistan landesweit gegen Kinderlähmung zu impfen. Zum ersten Mal seit drei Jahren sollte die Tür-zu-Tür-Impfkampagne auch Kinder in bisher nicht zugänglichen Gebieten erreichen. Die Taliban-Führung unterstützte das Vorhaben. In einigen Gebieten werden Impfungen allerdings nicht mehr im Rahmen von Haus-zu-Haus-Kampagnen durchgeführt, da die Taliban den Aufenthalt von Männern und nicht verwandten Frauen in Häusern verbieten. In diesen Gebieten werden die Menschen gebeten, zur Impfung in die nächste Moschee zu gehen, wobei die Frauen von einem männlichen Verwandten begleitet werden. Die erneute Bereitstellung von Mitteln bedeutet auch, dass Ausbrüche von Denguefieber, Cholera und Malaria wieder bekämpft werden können (LIB 28.1.2022, Kapitel Medizinische Versorgung).

Die WHO bestätigte am 8.11.2021, dass sie sieben Tonnen an Medizin und medizinischem Gerät nach Kabul geliefert hat. Dies beinhalte Hilfe für 5.000 unterernährte afghanische Kinder (LIB 28.1.2022, Kapitel Medizinische Versorgung).

Gemäß einer im Auftrag der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie, haben 43,3 % (45 % der männlichen und 42,3 % der weiblichen) Befragten, Zugang zu Ärzten. 42,3 % haben Zugang zu Fachärzten, 37,3 % zu Zahnärzten und 31,3 % zu Krankenhäusern, während der Rest nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu medizinischen Leistungen hat. Insgesamt 17,7 % der Befragten haben Zugang zu Impfungen. Dies bezieht sich jedoch auf ein rein städtisches Publikum. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung in städtischen Ballungszentren ist aufgrund einer umfangreicheren medizinischen Infrastruktur, nachhaltiger öffentlicher und privater Investitionen, der Verfügbarkeit von Ärzten und Krankenschwestern, der Beschäftigungsmöglichkeiten für Ärzte und medizinisches Hilfspersonal, sowie der höheren Entlohnung, deutlich besser ist als in ländlichen oder halbländlichen Gebieten des Landes (LIB 28.1.2022, Kapitel Medizinische Versorgung).

1.4.12 COVID-19

Der erste offizielle Fall einer COVID-19-Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt. Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (LIB 28.1.2022, Kapitel COVID-19).

Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft. Mit Stand 1.12.2021 wurden 157.289 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (LIB 28.1.2022, Kapitel COVID-19).

Es gibt aktuelle Befürchtungen, dass es im Zuge des Winters zu einer weiteren Ausbreitung von COVID-19 kommen wird und Beamte warnen vor einer möglichen 4. Welle von COVID-19 in Afghanistan (LIB 28.1.2022, Kapitel COVID-19).

Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (LIB 28.1.2022, Kapitel COVID-19).

Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (LIB 28.1.2022, Kapitel COVID-19).

Mit Stand 1.12.2021 wurden insgesamt 4.396.007 Impfdosen verabreicht. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben ((LIB 28.1.2022, Kapitel COVID-19).

Mit Stand November 2021 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (LIB 28.1.2022, Kapitel COVID-19).

1.4.13 Rückkehr

„Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 28.1.2022, Kapitel Rückkehr).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (LIB 28.1.2022, Kapitel Rückkehr).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (LIB 28.1.2022, Kapitel Rückkehr).

Angesichts der Unbeständigkeit der Situation in ganz Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren. Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der weitreichenden humanitären Notlage im Land, fordert UNHCR die Staaten weiterhin dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. (UNHCR Februar 2022).

Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor (LIB 28.1.2022, Kapitel Rückkehr).

1.4.14 Dokumente

Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan wies bereits vor der Machtübernahme der Taliban gravierende Mängel auf und stellte aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden konnte nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden wurden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kamen sehr häufig vor. Sämtliche Urkunden in Afghanistan waren problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhältlich (LIB 28.1.2022, Kapitel Dokumente).

Des Weiteren kamen verfahrensangepasste Dokumente häufig vor. Im Visumverfahren wurden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Medienberichten zufolge sollen insbesondere seit den Parlamentswahlen 2018 zahlreiche gefälschte Tazkira [Anm.: nationale Personalausweise] im Rahmen der Wählerregistrierung in Umlauf sein. Personenstands- und weitere von Gerichten ausgestellte Urkunden wurden zentral vom Afghan State Printing House (SUKUK) ausgestellt (LIB 28.1.2022, Kapitel Dokumente).

Auf Grundlage bestimmter Informationen konnten echte Dokumente ausgestellt werden. Dafür notwendige unterstützende Formen der Dokumentation wie etwa Schul-, Studien- oder Bankunterlagen konnten leicht gefälscht werden. Dieser Faktor stellte sich besonders problematisch dar, wenn es sich bei dem primären Dokument um eine Tazkira handelte, welches zur Erlangung anderer Formen der Identifizierung verwendet wurde. Es bestand ein Risiko, dass echte, aber betrügerisch erworbene Tazkira zur Erlangung von Reisepässen verwendet wurden (LIB 28.1.2022, Kapitel Dokumente).

Eine Tazkira wurde nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt. In der Regel erfolgte der Nachweis der Abstammung durch die Vorlage der Tazkira eines Verwandten 1. Grades oder durch Zeugenerklärungen in Afghanistan. In einem Bericht der afghanischen Regierung vom April 2019 über die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention findet sich die Information, dass für die Ausstellung einer Tazkira die Zeugenaussagen von zwei Personen nötig waren, die Inhaber von einer Tazkira sein müssen. Darüber hinaus musste die Identität des Antragstellers von lokalen Behörden bestätigt werden. Eine andere Quelle wies darauf hin, dass man bei Beantragung einer Tazkira eine Geburtsurkunde vorweisen musste, dass allerdings die Mehrheit der Afghanen noch immer nicht im Besitz einer solchen waren. Wenn keine Geburtsurkunde vorgewiesen werden konnte, war es erforderlich, die Tazkira eines männlichen Familienmitglieds väterlicherseits (Vater, Bruder, Onkel oder Cousin) vorzuweisen. Wollte jemand sich beispielsweise in Kabul eine Tazkira ausstellen lassen und konnte seine Identität nicht beweisen, so musste diese Person in das Heimatgebiet ihres Vaters oder Großvaters zurückkehren. Dort konnte versucht werden, einen Identitätsnachweis vonseiten des lokalen Dorfvorstehers zu erhalten. Dieser konnte dann bei den örtlichen Behörden eingereicht werden, die auf dessen Grundlage eine Tazkira ausstellten (LIB 28.1.2022, Kapitel Dokumente).

Kinder unter sieben Jahren waren von der Pflicht befreit, persönlich zu erscheinen, um sich eine Tazkira ausstellen zu lassen. Eine Geburtsurkunde wurde als Nachweis akzeptiert. War eine solche nicht vorhanden, waren zwei Zeugen erforderlich. Bis zum Alter von 18 Jahren, war für die Ausstellung der Tazkira die Zustimmung des Vaters erforderlich (LIB 28.1.2022, Kapitel Dokumente).

In der Tazkira waren Informationen zu Vater und Großvater, jedoch nicht zur Mutter enthalten. Erst seit ca. 2014 gab es die Möglichkeit, eine Birth Registration Card zu beantragen, in der ein konkretes Geburtsdatum und die Mutter eines Kindes genannt wurden. Diese konnte aber auch jederzeit nachträglich für Personen ausgestellt werden, die vor 2014 geboren wurden. Es konnte davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung daher ohne weitere Prüfung vorgenommen wird (LIB 28.1.2022, Kapitel Dokumente).

Eintragungen in der Tazkira waren oft ungenau. Geburtsdaten wurden häufig lediglich in Form von „Alter im Jahr der Beantragung“, z. B. „17 Jahre im Jahr 20xx“ erfasst, genauere Geburtsdaten wurden selten erfasst und wenn, dann meist geschätzt. Insgesamt waren in Afghanistan sechs Tazkira-Varianten im Umlauf. Es gab keine einheitlichen Druckverfahren oder Sicherheitsmerkmale für die Tazkira in A4-Format. Im Februar 2018 wurde die e-Tazkira (elektronischer Personalausweis) mit der symbolischen Beantragung u.a. durch Präsident Ghani gestartet. Nach dem 3.5.2018 wurden e-Tazkira (auch electronic Tazkira) in Form einer Chipkarte ausgestellt, die Einführung lief jedoch nur sehr schleppend. Im September 2020 verabschiedete die ehemalige Regierung ein Gesetz, das die Aufnahme des Namens der Mutter in die Tazkira erlaubte (LIB 28.1.2022, Kapitel Dokumente).

Die Vorlage einer Tazkira war Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses. Seit Ausstellung maschinenlesbarer Reisepässe im Jahr 2014 musste bei Passbeantragung ein Familienname bestimmt werden. Die Bestimmung erfolgte ohne rechtliche Grundlage und ohne Dokumentation. Die Angaben, insbesondere Namen und Geburtsdatum, in Tazkira und Reisepass einer Person stimmten daher häufig nicht miteinander überein (LIB 28.1.2022, Kapitel Dokumente).

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Im Oktober 2021 gab der Leiter des Passamtes an, dass Afghanistan wieder Reisepässe ausstellen würde, dass zwischen 5.000 und 6.000 Exemplare pro Tag ausgestellt werden würden und dass weibliche Mitarbeiter die Anträge von Frauen bearbeiten würden. Es ist demnach möglich, einen Reisepass zu beantragen und zu erhalten, aber die Beantragung und Bearbeitung neuer Tazkira-Anträge hat noch nicht begonnen. Die Nationale Statistikbehörde Afghanistans (NSIA) ist für die Verteilung der bereits bearbeiteten und gedruckten Tazkira geöffnet, nimmt aber derzeit keine neuen Anträge an und bearbeitet sie nicht (LIB 28.1.2022, Kapitel Dokumente).

Die Anforderungen zur Ausstellung eines Reisepasses haben sich nicht wesentlich geändert, allerdings gibt es leichte Änderungen bei den Verfahren. Zunächst nahm nur die Passabteilung in Kabul Anträge an und bearbeitete sie. Mit Ende November begann die Ausstellung von Pässen in 17 weiteren Provinzen, darunter Balkh, Herat und Kandarhar. Jeden Tag steht eine große Anzahl von Antragstellern oft bereits in der Nacht in der Warteschlange. Vor der Machtübernahme durch die Taliban mussten die Antragsteller ihre Daten in ein Online-System eingeben, welches aktuell gesperrt ist. Es werden jedoch weiterhin Anträge von Personen entgegengenommen, die einen Termin für ein Visumgespräch vereinbart haben, sowie von Personen, die zur Behandlung schwerer Krankheiten ins Ausland reisen. Seit Mitte Oktober ist die Ausgabe von Reisepässen in der Hauptstadt Kabul ausgesetzt, während die Büros in den Provinzen weiterhin geöffnet sind. Allerdings gibt es Berichte von starken Überlastungen der Passabteilungen, beispielsweise in Nangarhar. Mit Stand Anfang Dezember werden in 32 der 34 Provinzen Reisepässe ausgestellt (LIB 28.1.2022, Kapitel Dokumente).

Bislang (mit Stand November 2021) haben Reisepässe und Tazkira dasselbe Aussehen und Layout wie vor der Machtübernahme der Taliban. Es ist noch nicht bekannt, ob die Taliban die Formate beibehalten oder Änderungen vornehmen werden und ob sie überhaupt die Kapazität haben, neue Pässe und Tazkira zu drucken (LIB 28.1.2022, Kapitel Dokumente).

Aktuell [Stand September 2021] werden von der afghanischen Botschaft in Wien keine neuen Tazkiren und Reisepässe ausgestellt. Davon betroffen sind auch jene Personen, die bereits einen Antrag gestellt haben bzw. eine Bestätigung zur Ausstellung erhalten haben. Hier kann seitens der afghanischen Botschaft nicht abgeschätzt werden, wie lange dieser Umstand noch vorherrschen wird. Abgelaufene biometrische Reisepässe können in Zukunft bei der Botschaft verlängert werden. Ende November erklärte der Leiter der Passabteilung, die Abteilung habe dem Außenministerium mindestens 20.000 Pässe zur Verteilung an afghanische Staatsbürger außerhalb des Landes vorgelegt. Nach Angaben der Abteilung werden die Pässe an die Afghanen außerhalb des Landes ausgegeben, deren Pässe abgelaufen sind (LIB 28.1.2022, Kapitel Dokumente).

2. Beweiswürdigung

2.1 Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft und Muttersprache, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen sowie zu seinem Personenstand ergeben sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes betreffend das Aberkennungsverfahren.

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers im Iran, insbesondere zu seiner Berufserfahrung sowie zu seinen familiären Hintergründen, und dazu, dass der Beschwerdeführer noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan war, gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie auf den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bestritten wurden.

Dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Iran in einem angemieteten Haus lebt und der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt mit seiner Kernfamilie steht, gründet auf den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S. 4). Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Lage wäre, ihn ihm Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan vom Iran aus finanziell zu unterstützen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen – und damit auch kein soziales Netzwerk – hat, ergibt sich ebenfalls aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S. 4). Auch die belangte Behörde geht schließlich davon aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über kein soziales Netzwerk verfügt.Dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Iran in einem angemieteten Haus lebt und der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt mit seiner Kernfamilie steht, gründet auf den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 , S. 4). Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Lage wäre, ihn ihm Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan vom Iran aus finanziell zu unterstützen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen – und damit auch kein soziales Netzwerk – hat, ergibt sich ebenfalls aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 , S. 4). Auch die belangte Behörde geht schließlich davon aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über kein soziales Netzwerk verfügt.

Der im Iran geborene Beschwerdeführer vermochte die afghanische Herkunftsprovinz seiner Eltern im gesamten Verfahren nicht namhaft zu machen. Es war daher festzustellen, dass die afghanische Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers nicht bekannt ist.

2.2 Dass der Beschwerdeführer am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte, ist aktenkundig. Dafür, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.2.2 Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte, ist aktenkundig. Dafür, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.

Dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist aktenkundig. Ebenso aktenkundig ist, dass die dem Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigten erteilte Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweimal, zuletzt mit Bescheid vom XXXX , bis zum XXXX , verlängert wurde. Trotz mehrfacher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht und Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Beschluss vom XXXX , im ersten Rechtsgang liegen dem Bundesverwaltungsgericht nach wie vor weder der Bescheid vom XXXX , mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, noch die ergangenen Verlängerungsbescheide betreffend die befristete Aufenthaltsberechtigung vor.Dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist aktenkundig. Ebenso aktenkundig ist, dass die dem Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigten erteilte Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweimal, zuletzt mit Bescheid vom römisch 40 , bis zum römisch 40 , verlängert wurde. Trotz mehrfacher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht und Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Beschluss vom römisch 40 , im ersten Rechtsgang liegen dem Bundesverwaltungsgericht nach wie vor weder der Bescheid vom römisch 40 , mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, noch die ergangenen Verlängerungsbescheide betreffend die befristete Aufenthaltsberechtigung vor.

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren in Zusammenschau mit den vorgelegten Integrationsunterlagen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer plant, im XXXX eine Lehrstelle als Koch anzutreten, gründet auf den überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S. 4). Dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit den eingeholten Speicherauszügen der GVS-Datenbank.Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren in Zusammenschau mit den vorgelegten Integrationsunterlagen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer plant, im römisch 40 eine Lehrstelle als Koch anzutreten, gründet auf den überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 , S. 4). Dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit den eingeholten Speicherauszügen der GVS-Datenbank.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen hat, gab dieser im gesamten Verfahren übereinstimmend an. Gegenteiliges wurde auch in der vorliegenden Beschwerde nicht behauptet.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Bescholtenheit des Beschwerdeführers und zu seinen Verurteilungen in Österreich ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausfertigungen und dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen betreffend die erlittene Haft beruhen auf den vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vorgelegten Entlassungs- und Haftbestätigungen der Justizanstalt XXXX sowie auf den aus dem Strafregisterauszug ersichtlichen Vollzugsdaten.Die Feststellungen zur strafrechtlichen Bescholtenheit des Beschwerdeführers und zu seinen Verurteilungen in Österreich ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausfertigungen und dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen betreffend die erlittene Haft beruhen auf den vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vorgelegten Entlassungs- und Haftbestätigungen der Justizanstalt römisch 40 sowie auf den aus dem Strafregisterauszug ersichtlichen Vollzugsdaten.

Die Feststellung zur früheren Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers beruht auf seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S. 5) und auf den Feststellungen des Landesgerichtes XXXX in seinem Urteil vom XXXX zu XXXX , wonach der Beschwerdeführer selbst an Drogen gewöhnt ist und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich Suchtmittel zu seinem persönlichen Gebrauch bzw Erwerb zu verschaffen. Dass sich der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX in stationärer Therapie im Rehabilitationszentrum XXXX des Vereins XXXX befand und nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bis XXXX durch den XXXX betreut wurde, gründet auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungsschreiben. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Bewährungshilfe sehr gut für sich im Sinn einer Rückfallsvermeidung nutzten konnte, beruht auf einem Bericht des Bewährungshelfers vom XXXX . Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Haft wohlverhalten hat, gründet auf einer Einsichtnahme in das Strafregister und auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Hier schilderte der Beschwerdeführer nachvollziehbar, dass er sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen und sich von Drogen und seinen damaligen Freunden losgesagt hat. Er legte glaubhaft und überzeugend dar, keine Drogen mehr zu konsumieren. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid keine positive Zukunftsprognose attestiert, ist anzumerken, dass es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen hat, den Beschwerdeführer im Zuge einer Einvernahme zu seinen Verurteilungen zu befragen und sich ein persönliches Bild von der Person des Beschwerdeführers zu machen. Die belangte Behörde gab dem Beschwerdeführer weder Gelegenheit, sich zu seinen Verurteilungen zu äußern, noch Vorbringen betreffend seine zwischenzeitlich erfolgte Integration zu erstatten. Für den erkennenden Richter war beim Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dessen klarer Wille, seine Zukunft positiv und straffrei zu gestalten, erkenntlich. Der Beschwerdeführer erweckte einen klaren und kooperativen Eindruck. Er vermochte den erkennenden Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung insgesamt davon zu überzeugen, dass er das Unrecht seiner Taten einsieht und ernsthaft bestrebt ist, keine Drogen mehr zu sich zu nehmen (Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S. 5 und 6). Dieser Eindruck wird durch den Bericht des Bewährungshelfers vom XXXX (Verwaltungsakt, AS 322), den Sozialbericht der XXXX vom XXXX (Verwaltungsakt, AS 323) und den Sozialbericht der betreuenden Sozialarbeiterin im Haus XXXX der Caritas (OZ 5) bestätigt. In Hinblick auf den nunmehr geregelten Alltag des Beschwerdeführers und die erfolgreiche Lossagung von Drogen ist eine Wiederholungsgefahr nicht anzunehmen. Damit stellt der Beschwerdeführer auch keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar.Die Feststellung zur früheren Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers beruht auf seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 , S. 5) und auf den Feststellungen des Landesgerichtes römisch 40 in seinem Urteil vom römisch 40 zu römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer selbst an Drogen gewöhnt ist und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich Suchtmittel zu seinem persönlichen Gebrauch bzw Erwerb zu verschaffen. Dass sich der Beschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 in stationärer Therapie im Rehabilitationszentrum römisch 40 des Vereins römisch 40 befand und nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bis römisch 40 durch den römisch 40 betreut wurde, gründet auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungsschreiben. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Bewährungshilfe sehr gut für sich im Sinn einer Rückfallsvermeidung nutzten konnte, beruht auf einem Bericht des Bewährungshelfers vom römisch 40 . Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Haft wohlverhalten hat, gründet auf einer Einsichtnahme in das Strafregister und auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Hier schilderte der Beschwerdeführer nachvollziehbar, dass er sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen und sich von Drogen und seinen damaligen Freunden losgesagt hat. Er legte glaubhaft und überzeugend dar, keine Drogen mehr zu konsumieren. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid keine positive Zukunftsprognose attestiert, ist anzumerken, dass es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen hat, den Beschwerdeführer im Zuge einer Einvernahme zu seinen Verurteilungen zu befragen und sich ein persönliches Bild von der Person des Beschwerdeführers zu machen. Die belangte Behörde gab dem Beschwerdeführer weder Gelegenheit, sich zu seinen Verurteilungen zu äußern, noch Vorbringen betreffend seine zwischenzeitlich erfolgte Integration zu erstatten. Für den erkennenden Richter war beim Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dessen klarer Wille, seine Zukunft positiv und straffrei zu gestalten, erkenntlich. Der Beschwerdeführer erweckte einen klaren und kooperativen Eindruck. Er vermochte den erkennenden Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung insgesamt davon zu überzeugen, dass er das Unrecht seiner Taten einsieht und ernsthaft bestrebt ist, keine Drogen mehr zu sich zu nehmen (Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 , S. 5 und 6). Dieser Eindruck wird durch den Bericht des Bewährungshelfers vom römisch 40 (Verwaltungsakt, AS 322), den Sozialbericht der römisch 40 vom römisch 40 (Verwaltungsakt, AS 323) und den Sozialbericht der betreuenden Sozialarbeiterin im Haus römisch 40 der Caritas (OZ 5) bestätigt. In Hinblick auf den nunmehr geregelten Alltag des Beschwerdeführers und die erfolgreiche Lossagung von Drogen ist eine Wiederholungsgefahr nicht anzunehmen. Damit stellt der Beschwerdeführer auch keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo er bestätigte, gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen und sich nicht in medizinischer Behandlung zu befinden (Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S. 3).Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo er bestätigte, gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen und sich nicht in medizinischer Behandlung zu befinden (Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 , S. 3).

2.3 Trotz mehrfacher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht und Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Beschluss vom XXXX , im ersten Rechtsgang liegen dem Bundesverwaltungsgericht nach wie vor weder der Bescheid vom XXXX , mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, noch die ergangenen Verlängerungsbescheide betreffend die befristete Aufenthaltsberechtigung vor. Es konnten daher keine Feststellungen zu den Gründen, welche einst für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich waren, getroffen werden.2.3 Trotz mehrfacher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht und Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Beschluss vom römisch 40 , im ersten Rechtsgang liegen dem Bundesverwaltungsgericht nach wie vor weder der Bescheid vom römisch 40 , mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, noch die ergangenen Verlängerungsbescheide betreffend die befristete Aufenthaltsberechtigung vor. Es konnten daher keine Feststellungen zu den Gründen, welche einst für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich waren, getroffen werden.

Allerdings geht nunmehr auch die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX , davon aus, dass sich die Umstände, die seinerzeit zur Gewährung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom XXXX , führten, nicht derart wesentlich geändert haben, dass der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat zurückkehren kann.Allerdings geht nunmehr auch die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , davon aus, dass sich die Umstände, die seinerzeit zur Gewährung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom römisch 40 , führten, nicht derart wesentlich geändert haben, dass der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat zurückkehren kann.

Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an. Zwar ergibt sich aus einem Vergleich der persönlichen und subjektiven Situation des Beschwerdeführers im XXXX mit seiner aktuellen persönlichen und subjektiven Situation, dass sich diese seither durch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und die neu gewonnene Berufserfahrung durchaus verbessert hat. Allerdings zeigt ein Vergleich der damaligen und heutigen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, dass es seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer im XXXX zu einer deutlichen Verschlechterung der Lage im Herkunftsstaat, insbesondere auch in Kabul, Herat (Stadt) und Mazar-e Sharif, gekommen ist. Diese Feststellung ergibt sich aus einer Zusammenschau der aktuellen Lage im Herkunftsstaat, basierend auf den Länderfeststellungen unter Punkt 1.4 dieses Erkenntnisses, und der Länderberichtslage im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX , wobei das Bundesverwaltungsgericht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgeht, dass die belangte Behörde ihren damaligen Länderfeststellungen das (damals aktuelle) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.1.2014 zugrunde gelegt hat:Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an. Zwar ergibt sich aus einem Vergleich der persönlichen und subjektiven Situation des Beschwerdeführers im römisch 40 mit seiner aktuellen persönlichen und subjektiven Situation, dass sich diese seither durch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und die neu gewonnene Berufserfahrung durchaus verbessert hat. Allerdings zeigt ein Vergleich der damaligen und heutigen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, dass es seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer im römisch 40 zu einer deutlichen Verschlechterung der Lage im Herkunftsstaat, insbesondere auch in Kabul, Herat (Stadt) und Mazar-e Sharif, gekommen ist. Diese Feststellung ergibt sich aus einer Zusammenschau der aktuellen Lage im Herkunftsstaat, basierend auf den Länderfeststellungen unter Punkt 1.4 dieses Erkenntnisses, und der Länderberichtslage im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 , wobei das Bundesverwaltungsgericht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgeht, dass die belangte Behörde ihren damaligen Länderfeststellungen das (damals aktuelle) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.1.2014 zugrunde gelegt hat:

Zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer befand sich Afghanistan unter der Kontrolle der afghanischen Regierung, wenngleich die Sicherheitslage bereits durch einen innerstaatlichen Konflikt beeinträchtigt war (Länderinformationsblatt vom 28.1.2014, Kapitel 3. Sicherheitslage). Im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt steht hingegen (fast) ganz Afghanistan unter der Kontrolle der radikal islamistischen Taliban. Aus den Länderfeststellungen unter Punkt 1.4 ist ersichtlich, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen verschlechtert hat. Mit August 2021 übernahmen die Taliban die Macht in Afghanistan. Seither steht (fast) ganz Afghanistan unter ihrer Talibankontrolle. Zur Entwicklung der Sicherheitslage ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer so hoch wie nie zuvor seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNHCR war. Zwar ist die Zahl der zivilen Opfer seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften deutlich zurückgegangen und der Grad willkürlicher Gewalt nimmt ab; allerdings bleiben die Bedingungen nach Einschätzung von UNHCR in Afghanistan bei weitverbreiteter Besorgnis über gezielte Gewalt und Menschenrechtsverletzungen unvorhersehbar. Die Sicherheitslage in Afghanistan stellt sich infolge der Machübernahme durch die Taliban im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor äußerst volatil dar (vgl Länderfeststellungen, Punkt 1.4.1 Politische Lage und Punkt 1.4.2 Sicherheitslage).Zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer befand sich Afghanistan unter der Kontrolle der afghanischen Regierung, wenngleich die Sicherheitslage bereits durch einen innerstaatlichen Konflikt beeinträchtigt war (Länderinformationsblatt vom 28.1.2014, Kapitel 3. Sicherheitslage). Im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt steht hingegen (fast) ganz Afghanistan unter der Kontrolle der radikal islamistischen Taliban. Aus den Länderfeststellungen unter Punkt 1.4 ist ersichtlich, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen verschlechtert hat. Mit August 2021 übernahmen die Taliban die Macht in Afghanistan. Seither steht (fast) ganz Afghanistan unter ihrer Talibankontrolle. Zur Entwicklung der Sicherheitslage ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer so hoch wie nie zuvor seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNHCR war. Zwar ist die Zahl der zivilen Opfer seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften deutlich zurückgegangen und der Grad willkürlicher Gewalt nimmt ab; allerdings bleiben die Bedingungen nach Einschätzung von UNHCR in Afghanistan bei weitverbreiteter Besorgnis über gezielte Gewalt und Menschenrechtsverletzungen unvorhersehbar. Die Sicherheitslage in Afghanistan stellt sich infolge der Machübernahme durch die Taliban im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor äußerst volatil dar vergleiche Länderfeststellungen, Punkt 1.4.1 Politische Lage und Punkt 1.4.2 Sicherheitslage).

Auch die Sicherheitslage in den oft als innerstaatliche Fluchtalternative herangezogenen Städten Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) hat sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX wesentlich verschlechtert. Die Provinz Balkh und seine Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif galten zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer als relativ sicher, wenngleich davon berichtet wurde, dass die Anschläge durch die Taliban zunehmen. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 30 Vorfälle registriert. Weiter wurde von einem starken Rückgang krimineller Aktivitäten berichtet (Länderinformationsblatt vom 28.1.2014, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.7 Regionale Sicherheitslage im Norden des Landes). Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich, dass Balkh zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistan zählte, sich die Sicherheitslage in der Provinz, insbesondere auch in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif, seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 jedoch zunehmend verschlechtert hat. Der Österreichische Rundfunk berichtete im Juni 2021 von der Präsenz der Taliban am Rande der Stadt Mazar-e Sharif (orf.at 21.6.2021). Diese Einschätzung findet Bestätigung im wöchentlichen Bericht des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) zur humanitären Lage in Afghanistan, wonach es zwischen 19.7.2021 und 25.7.2021 zu sporadischen Angriffen in der Nähe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif kam (UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 19 – 25 Juli 2021). Für den Zeitraum 26.7.2021 bis 1.8.2021 berichtete UN OCHA, dass die Sicherheitslage in der Provinz Balkh weiterhin volatil und unvorhersehbar ist. Es kam weiterhin zu Anschlägen in der Nähe von Mazar-e Sharif (UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 26. Juli – 1. August 2021). Berichten des Österreichischen Rundfunks und dem Online-Auftritt der überregionalen deutschen Wochenzeitung „Die Zeit“ ist zu entnehmen, dass es tagelang zu heftigen Kämpfen in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif kam (orf.at 11.8.2021 Vormarsch; DieZeit.de 11.8.2021). Am 14.8.2021 wurde Mazar-e Sharif zahlreichen übereinstimmenden aktuellen Medienberichten zufolge von den Taliban eingenommen (DerStandard.at 14.8.2021; orf.at 14.8.2021). Im Entscheidungszeitpunkt stehen neben Mazar-e Sharif auch sämtliche Distrikte der Provinz weiterhin unter Talibankontrolle. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass es in der Provinz Balkh nach wie vor zu willkürlicher Gewalt auch gegen Zivilisten kommt. Im Jahr 2020 steigerte sich die Zahl der zivilen Opfer in der Provinz Balkh gegenüber 2019 um 157 % (vgl Länderfeststellungen, Punkt 1.4.3.2 Balkh). Aus einem Vergleich der Länderberichtslage ergibt sich sohin, dass sich die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen an den Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX deutlich verschlechtert hat.Auch die Sicherheitslage in den oft als innerstaatliche Fluchtalternative herangezogenen Städten Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) hat sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 wesentlich verschlechtert. Die Provinz Balkh und seine Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif galten zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer als relativ sicher, wenngleich davon berichtet wurde, dass die Anschläge durch die Taliban zunehmen. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 30 Vorfälle registriert. Weiter wurde von einem starken Rückgang krimineller Aktivitäten berichtet (Länderinformationsblatt vom 28.1.2014, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.7 Regionale Sicherheitslage im Norden des Landes). Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich, dass Balkh zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistan zählte, sich die Sicherheitslage in der Provinz, insbesondere auch in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif, seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 jedoch zunehmend verschlechtert hat. Der Österreichische Rundfunk berichtete im Juni 2021 von der Präsenz der Taliban am Rande der Stadt Mazar-e Sharif (orf.at 21.6.2021). Diese Einschätzung findet Bestätigung im wöchentlichen Bericht des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) zur humanitären Lage in Afghanistan, wonach es zwischen 19.7.2021 und 25.7.2021 zu sporadischen Angriffen in der Nähe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif kam (UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 19 – 25 Juli 2021). Für den Zeitraum 26.7.2021 bis 1.8.2021 berichtete UN OCHA, dass die Sicherheitslage in der Provinz Balkh weiterhin volatil und unvorhersehbar ist. Es kam weiterhin zu Anschlägen in der Nähe von Mazar-e Sharif (UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 26. Juli – 1. August 2021). Berichten des Österreichischen Rundfunks und dem Online-Auftritt der überregionalen deutschen Wochenzeitung „Die Zeit“ ist zu entnehmen, dass es tagelang zu heftigen Kämpfen in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif kam (orf.at 11.8.2021 Vormarsch; DieZeit.de 11.8.2021). Am 14.8.2021 wurde Mazar-e Sharif zahlreichen übereinstimmenden aktuellen Medienberichten zufolge von den Taliban eingenommen (DerStandard.at 14.8.2021; orf.at 14.8.2021). Im Entscheidungszeitpunkt stehen neben Mazar-e Sharif auch sämtliche Distrikte der Provinz weiterhin unter Talibankontrolle. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass es in der Provinz Balkh nach wie vor zu willkürlicher Gewalt auch gegen Zivilisten kommt. Im Jahr 2020 steigerte sich die Zahl der zivilen Opfer in der Provinz Balkh gegenüber 2019 um 157 % vergleiche Länderfeststellungen, Punkt 1.4.3.2 Balkh). Aus einem Vergleich der Länderberichtslage ergibt sich sohin, dass sich die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen an den Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 deutlich verschlechtert hat.

Hinsichtlich der Lage in Herat wurde im Länderinformationsblatt vom 28.1.2014 berichtet, die Provinz sei eine der entwickeltsten und reichsten Provinzen des Landes und zähle zu den friedlichen Provinzen Afghanistans. Zwar sei es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren; die Provinzhauptstadt Herat sei jedoch nach wie vor eine der sichersten Städte Afghanistans (Länderinformationsblatt vom 28.1.2014, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.8. Regionale Sicherheitslage im Westen des Landes). Aus den Länderfeststellungen unter Punkt 1.4 des vorliegenden Erkenntnisses ergibt sich, dass sich die Lage in der Provinz Herat, insbesondere auch in Herat (Stadt), seit dem Beginn des Abzugs der internationalen Truppen mit 1.5.2021 zunehmend verschlechtert hat. Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) berichtete am 9.7.2021 von der Einnahme wichtiger Grenzübergänge in der Provinz Herat durch die Taliban (ARD tagesschau 9.7.2021), was in der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.7.2021 (KI 19.7.2021) Bestätigung findet. UNAMA berichtete am 30.7.2021 von einem Anschlag auf einen ihrer Stützpunkte in Herat (Stadt), im Zuge dessen mehrere Polizeibeamte verletzt und eine Polizeiwache getötet wurden (UNAMA 30.7.2021). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass es seit Ende Juli 2021 zu heftigen Kämpfen in Herat (Stadt) kam. Die britische Tageszeitung „The Guardian“ berichtete, dass der Flughafen von Herat kurzzeitig wegen Kämpfen im Umkreis der Stadt geschlossen wurde, die Taliban am Rande der Stadt Herat einen Checkpoint errichtet hatten und sich die Stadt im Belagerungszustand befand (TheGuardian.com 31.7.2021; TheGuardian.com 1.8.2021). Übereinstimmenden Medienberichten zufolge schlugen am 3.8.2021 in Herat zwei Raketen in der Nähe der Flughafen-Rollbahn ein (CNN 2.8.2021; SN.at 3.8.2021; DerStandard.at 3.8.2021). Am 12.8.2021 wurde Herat (Stadt) nach wochenlangen Angriffen von den Taliban eingenommen und befindet sich seither unter der Kontrolle der Taliban (DerStandard.at 12.8.2021; orf.at 12.8.2021). Im Entscheidungszeitpunkt stehen neben Herat (Stadt) auch sämtliche Distrikte der Provinz Herat nach wie vor unter Talibankontrolle. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass es in Herat nach wie vor zu willkürlicher Gewalt gegen Zivilisten kommt (vgl Länderfeststellungen, Punkt 1.4.3.3 Herat). Es liegt damit eine wesentliche Verschlechterung der Lage in Herat (Stadt) im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX vor.Hinsichtlich der Lage in Herat wurde im Länderinformationsblatt vom 28.1.2014 berichtet, die Provinz sei eine der entwickeltsten und reichsten Provinzen des Landes und zähle zu den friedlichen Provinzen Afghanistans. Zwar sei es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren; die Provinzhauptstadt Herat sei jedoch nach wie vor eine der sichersten Städte Afghanistans (Länderinformationsblatt vom 28.1.2014, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.8. Regionale Sicherheitslage im Westen des Landes). Aus den Länderfeststellungen unter Punkt 1.4 des vorliegenden Erkenntnisses ergibt sich, dass sich die Lage in der Provinz Herat, insbesondere auch in Herat (Stadt), seit dem Beginn des Abzugs der internationalen Truppen mit 1.5.2021 zunehmend verschlechtert hat. Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) berichtete am 9.7.2021 von der Einnahme wichtiger Grenzübergänge in der Provinz Herat durch die Taliban (ARD tagesschau 9.7.2021), was in der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.7.2021 (KI 19.7.2021) Bestätigung findet. UNAMA berichtete am 30.7.2021 von einem Anschlag auf einen ihrer Stützpunkte in Herat (Stadt), im Zuge dessen mehrere Polizeibeamte verletzt und eine Polizeiwache getötet wurden (UNAMA 30.7.2021). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass es seit Ende Juli 2021 zu heftigen Kämpfen in Herat (Stadt) kam. Die britische Tageszeitung „The Guardian“ berichtete, dass der Flughafen von Herat kurzzeitig wegen Kämpfen im Umkreis der Stadt geschlossen wurde, die Taliban am Rande der Stadt Herat einen Checkpoint errichtet hatten und sich die Stadt im Belagerungszustand befand (TheGuardian.com 31.7.2021; TheGuardian.com 1.8.2021). Übereinstimmenden Medienberichten zufolge schlugen am 3.8.2021 in Herat zwei Raketen in der Nähe der Flughafen-Rollbahn ein (CNN 2.8.2021; SN.at 3.8.2021; DerStandard.at 3.8.2021). Am 12.8.2021 wurde Herat (Stadt) nach wochenlangen Angriffen von den Taliban eingenommen und befindet sich seither unter der Kontrolle der Taliban (DerStandard.at 12.8.2021; orf.at 12.8.2021). Im Entscheidungszeitpunkt stehen neben Herat (Stadt) auch sämtliche Distrikte der Provinz Herat nach wie vor unter Talibankontrolle. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass es in Herat nach wie vor zu willkürlicher Gewalt gegen Zivilisten kommt vergleiche Länderfeststellungen, Punkt 1.4.3.3 Herat). Es liegt damit eine wesentliche Verschlechterung der Lage in Herat (Stadt) im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 vor.

Zur Lage in der Hauptstadt Kabul hielt das Länderinformationsblatt vom 28.1.2014 fest, Kabul zähle zu jenen Gebieten, in denen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle sei. Der Fokus des Terrors liege nicht auf Kabul, sondern auf ländlichen Gegenden. Zwar komme es zu öffentlichkeitswirksamen Angriffen auf die afghanische Hauptstadt; dennoch sei Kabul nach wie vor einer der wenigen Orte Afghanistans mit einer relativ guten und stabilen Sicherheitssituation (Länderinformationsblatt 28.1.2014, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.2. Sicherheitslage in Kabul). Bereits die UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018 berichteten jedoch von negativen Trends in Bezug auf die Sicherheitslage für Zivilisten in Kabul. Kabul verzeichne die höchste Zahl ziviler Opfer, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen seien, insbesondere auf Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe durch regierungsfeindliche Gruppierungen (S. 127). Aus den Länderfeststellungen unter Punkt 1.4 dieses Erkenntnisses ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit dem Beginn des Abzugs der internationalen Truppen mit 1.5.2021 zunehmend verschlechtert hat. Am 3.8.2021 führten die Taliban einen Autobombenanschlag durch, der auf die Residenz des (damaligen) Verteidigungsministers abzielte. Mindestens 13 Personen kamen bei diesem Angriff ums Leben, 20 weitere wurden verletzt. Weiter kam es zu einer Reihe kleinerer Explosionen und Feuergefechten mit den (damaligen) Sicherheitskräften. Bei einem Bombenangriff in Kabul wurden Anfang August 2021 drei Menschen verletzt (TheGuardian.com 3.8.2021; DerStandard.at 3.8.2021; DerStandard.at 4.8.2021). Am 15.8.2021 wurde Kabul (Stadt) von den Taliban besetzt und eingenommen. Es wurde übereinstimmend von Unruhen, Schüssen und Explosionen in der Stadt sowie von Todesopfern am Flughafen in Kabul berichtet (orf.at 15.8.2021; kurier.at 15.8.2021; ARD tagesschau 15.8.2021; DerStandard.at 15.8.2021; orf.at 16.8.2021; DerStandard.at 16.8.2021). Das Länderinformationsblatt vom 16.9.2021 berichtet davon, dass sich viele Menschen nach der Machtübernahme der Taliban auf den Weg zum Flughafen Kabul machten, um aus dem Land zu fliehen. Am 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden (Länderinformationsblatt 16.9.2021, Kapitel Sicherheitslage). Es kommt immer wieder zu Anschlägen in der Hauptstadt, bei denen auch Zivilisten ums Leben kommen. Im Entscheidungszeitpunkt befindet sich Kabul (Stadt) nach wie vor unter der Kontrolle der Taliban. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass es in Kabul nach wie vor zu willkürlicher Gewalt gegen Zivilisten kommt (vgl Länderfeststellungen, Punkt 1.4.3.1 Kabul). Vergleicht man die Länderberichtslage im Entscheidungszeitpunkt sowie im Zeitpunkt der damaligen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer, ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seither auch in der Hauptstadt Kabul deutlich verschlechtert hat.Zur Lage in der Hauptstadt Kabul hielt das Länderinformationsblatt vom 28.1.2014 fest, Kabul zähle zu jenen Gebieten, in denen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle sei. Der Fokus des Terrors liege nicht auf Kabul, sondern auf ländlichen Gegenden. Zwar komme es zu öffentlichkeitswirksamen Angriffen auf die afghanische Hauptstadt; dennoch sei Kabul nach wie vor einer der wenigen Orte Afghanistans mit einer relativ guten und stabilen Sicherheitssituation (Länderinformationsblatt 28.1.2014, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.2. Sicherheitslage in Kabul). Bereits die UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018 berichteten jedoch von negativen Trends in Bezug auf die Sicherheitslage für Zivilisten in Kabul. Kabul verzeichne die höchste Zahl ziviler Opfer, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen seien, insbesondere auf Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe durch regierungsfeindliche Gruppierungen (S. 127). Aus den Länderfeststellungen unter Punkt 1.4 dieses Erkenntnisses ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit dem Beginn des Abzugs der internationalen Truppen mit 1.5.2021 zunehmend verschlechtert hat. Am 3.8.2021 führten die Taliban einen Autobombenanschlag durch, der auf die Residenz des (damaligen) Verteidigungsministers abzielte. Mindestens 13 Personen kamen bei diesem Angriff ums Leben, 20 weitere wurden verletzt. Weiter kam es zu einer Reihe kleinerer Explosionen und Feuergefechten mit den (damaligen) Sicherheitskräften. Bei einem Bombenangriff in Kabul wurden Anfang August 2021 drei Menschen verletzt (TheGuardian.com 3.8.2021; DerStandard.at 3.8.2021; DerStandard.at 4.8.2021). Am 15.8.2021 wurde Kabul (Stadt) von den Taliban besetzt und eingenommen. Es wurde übereinstimmend von Unruhen, Schüssen und Explosionen in der Stadt sowie von Todesopfern am Flughafen in Kabul berichtet (orf.at 15.8.2021; kurier.at 15.8.2021; ARD tagesschau 15.8.2021; DerStandard.at 15.8.2021; orf.at 16.8.2021; DerStandard.at 16.8.2021). Das Länderinformationsblatt vom 16.9.2021 berichtet davon, dass sich viele Menschen nach der Machtübernahme der Taliban auf den Weg zum Flughafen Kabul machten, um aus dem Land zu fliehen. Am 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden (Länderinformationsblatt 16.9.2021, Kapitel Sicherheitslage). Es kommt immer wieder zu Anschlägen in der Hauptstadt, bei denen auch Zivilisten ums Leben kommen. Im Entscheidungszeitpunkt befindet sich Kabul (Stadt) nach wie vor unter der Kontrolle der Taliban. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass es in Kabul nach wie vor zu willkürlicher Gewalt gegen Zivilisten kommt vergleiche Länderfeststellungen, Punkt 1.4.3.1 Kabul). Vergleicht man die Länderberichtslage im Entscheidungszeitpunkt sowie im Zeitpunkt der damaligen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer, ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seither auch in der Hauptstadt Kabul deutlich verschlechtert hat.

Aus den Länderfeststellungen unter Punkt 1.4 dieses Erkenntnisses ergibt sich insgesamt, dass dem Beschwerdeführer nunmehr auch im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif, Herat (Stadt) oder Kabul (Stadt) die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe der Taliban bzw sonstiger regierungsfeindlicher Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Die Städte stehen – anders als im seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde – unter der Kontrolle der radikal islamistischen Taliban. Zwar haben die Zahl der zivilen Opfer und der Grad willkürlicher Gewalt seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften abgenommen; nach Einschätzung der aktuellen UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen vom Februar 2022 bleiben die Bedingungen jedoch hochgradig unvorhersehbar. Es kann daher im Entscheidungszeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif, Herat (Stadt) und Kabul (Stadt) nach wie vor die Gefahr droht, ausschließlich aufgrund seiner Präsenz in einer der Städte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe der Taliban von erheblichen Eingriffen in seine psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein.

Zur Lage der Hazara ist auszuführen, dass sich deren Lage seit 2001 grundsätzlich verbessert hat. Allerdings wurden Hazara während der letzten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 besonders verfolgt. Im Entscheidungszeitpunkt gibt es noch keine validen Informationen über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban auf die verschiedenen ethnischen Gruppen. Amnesty International berichtete jedoch im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni durch die Taliban. Weiter wird berichtet, dass die Taliban Zwangsumsiedlungen schiitischer Hazara vornehmen, um das Land unter ihren eigenen Angehörigen aufzuteilen. Quellen zufolge verfolgen die Taliban die Hazara zwar nicht systematisch; sie sind aber auch nicht bereit, sie zu schützen (Länderfeststellungen, Punkt 1.4.7.1 Schiiten und Punkt 1.4.8.1 Hazara). Insgesamt hat sich die Lage der Hazara in Afghanistan im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits deutlich verschlechtert. Es kann vor diesem Hintergrund auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Lage der Hazara in Afghanistan in den nächsten Monaten infolge der Machtübernahme durch die Taliban weiter schleichend verschlechtern wird.

Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban drastisch verschlechtert. Das zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationsblatt vom 28.1.2014 berichtete, die Menschenrechtssituation verbessere sich weiter. Die universellen Menschenrechte seien in der afghanischen Verfassung verankert, wenngleich sie bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht seien. Das Innenministerium habe Ende des Jahres 2012 Maßnahmen gesetzt, um die Rechenschaft der Afghan Local Police zu steigern und die Menschenrechtsausbildung der Rekruten auszuweiten (Länderinformationsblatt vom 28.1.2014, Kapitel 11. Allgemeine Menschenrechtslage). Das aktuelle Länderinformationsblatt berichtet von groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (Länderinformationsblatt 28.1.2022, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage). Aus den Länderfeststellungen unter Punkt 1.4 ergibt sich, dass die Taliban Berichten zufolge brutal gegen Zivilisten vorgingen. Es wird von Massenhinrichtungen, willkürlichen Tötungen von Zivilisten und Auspeitschungen von Frauen in den von den Taliban eroberten Gegenden berichtet. Mehr als tausend Zivilisten wurden während der Offensive der Taliban getötet. Zu den Opfern zählten insbesondere Aktivisten, Journalisten, Beamte, Richter und Personen, die sich für einen liberalen islamischen Staat einsetzten. Demonstrationen werden von den Taliban gewaltsam aufgelöst, wobei es zu Todesopfern kam. Am 7.9.2021 wurde ein Protest von mehreren hundert Personen durch Taliban-Kämpfer aufgelöst, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten. Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Proteste gegen ihre Herrschaft verschärft und haben alle Demonstrationen, die nicht offiziell genehmigt sind, verboten, sowohl die Versammlung selbst als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Überall in Afghanistan tauchen Beweise für Tötungen, Verhaftungen und Einschüchterungen durch die Taliban auf, die in eklatantem Widerspruch zum Versprechen der Taliban stehen, die versprochen hatten, sich nicht an ihren Gegnern zu rächen. Im September 2021 berichtete die Afghanistan Independent Human Rights Commission den aktuellen UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen vom Februar 2022 zufolge, dass ihre gesamten Gebäude von den Taliban besetzt wurden (Länderfeststellungen, Kapitel 1.4.6 Allgemeine Menschenrechtslage).

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer im XXXX in ganz Afghanistan gravierend verschlechtert hat. Aufgrund der prekären und nach wie vor volatilen Sicherheitslage steht dem Beschwerdeführer nach Einschätzung des erkennenden Gerichtes vor dem Hintergrund anhaltender Menschenrechtsverletzungen – wie auch bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer – nach wie vor keine innerstaatliche Schutzalternative in Afghanistan offen. Auch den aktuellen UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen vom Februar 2022 zufolge kann derzeit in ganz Afghanistan keine innerstaatliche Schutzalternative angenommen werden. UNHCR hält in diesen Leitlinien fest, die afghanische Zivilbevölkerung sei schwerwiegend von den Entwicklungen innerhalb des Landes betroffen, die dem Sturz der bisherigen Regierung durch die Taliban am 15. August 2021 vorangegangen bzw. diesem gefolgt sind. Der Grad willkürlicher Gewalt nehme zwar ab; allerdings würden die Bedingungen in Afghanistan bei weitverbreiteter Besorgnis über gezielte Gewalt und Menschenrechtsverletzungen hochgradig unvorhersehbar bleiben. Insbesondere betont UNHCR, dass es angesichts der Unbeständigkeit der Situation in ganz Afghanistan derzeit nicht angebracht sei, internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren (https://www.ecoi.net/en/file/local/2068281/opendocpdf.pdf; letzter Zugriff am 22.3.2022). Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen kann das erkennende Gericht nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zu erheblichen Eingriffen in seine psychische oder physische Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan und der gewaltsamen Eroberung des Staatsgebietes durch die Taliban kann derzeit keine ausreichend sichere (langfristige) Prognose über Gestaltung der staatlichen Ordnung unter Herrschaft der Taliban in Kabul (Stadt), Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) getroffen werden. Ganz Afghanistan befindet sich derzeit unter der Kontrolle der Taliban, welche zuletzt in den 90er-Jahren gewaltsam über Afghanistan herrschten. Es ist zu erwarten, dass es weiterhin zu willkürlicher Gewalt in ganz Afghanistan kommen wird.Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer im römisch 40 in ganz Afghanistan gravierend verschlechtert hat. Aufgrund der prekären und nach wie vor volatilen Sicherheitslage steht dem Beschwerdeführer nach Einschätzung des erkennenden Gerichtes vor dem Hintergrund anhaltender Menschenrechtsverletzungen – wie auch bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer – nach wie vor keine innerstaatliche Schutzalternative in Afghanistan offen. Auch den aktuellen UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen vom Februar 2022 zufolge kann derzeit in ganz Afghanistan keine innerstaatliche Schutzalternative angenommen werden. UNHCR hält in diesen Leitlinien fest, die afghanische Zivilbevölkerung sei schwerwiegend von den Entwicklungen innerhalb des Landes betroffen, die dem Sturz der bisherigen Regierung durch die Taliban am 15. August 2021 vorangegangen bzw. diesem gefolgt sind. Der Grad willkürlicher Gewalt nehme zwar ab; allerdings würden die Bedingungen in Afghanistan bei weitverbreiteter Besorgnis über gezielte Gewalt und Menschenrechtsverletzungen hochgradig unvorhersehbar bleiben. Insbesondere betont UNHCR, dass es angesichts der Unbeständigkeit der Situation in ganz Afghanistan derzeit nicht angebracht sei, internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren (https://www.ecoi.net/en/file/local/2068281/opendocpdf.pdf; letzter Zugriff am 22.3.2022). Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen kann das erkennende Gericht nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zu erheblichen Eingriffen in seine psychische oder physische Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan und der gewaltsamen Eroberung des Staatsgebietes durch die Taliban kann derzeit keine ausreichend sichere (langfristige) Prognose über Gestaltung der staatlichen Ordnung unter Herrschaft der Taliban in Kabul (Stadt), Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) getroffen werden. Ganz Afghanistan befindet sich derzeit unter der Kontrolle der Taliban, welche zuletzt in den 90er-Jahren gewaltsam über Afghanistan herrschten. Es ist zu erwarten, dass es weiterhin zu willkürlicher Gewalt in ganz Afghanistan kommen wird.

Auch die Versorgungslage in Afghanistan hat sich seit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer im XXXX infolge der COVID-19-Pandemie und der Machtübernahme durch die Taliban deutlich verschlechtert: Die aktuellen UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen vom Februar 2022 sprechen von einem weitreichenden wirtschaftlichen Kollaps und einer humanitären Krise von noch nie dagewesenem Ausmaß. Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung ist von akuter Nahrungsunsicherheit betroffen. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) prognostiziert, dass die afghanische Wirtschaft innerhalb eines Jahres nach der Machtübernahme der Taliban um 20 % schrumpfen wird, und warnte davor, dass 97 % der afghanischen Bevölkerung bis Mitte des Jahres 2022 unter die Armutsgrenze fallen könnten (https://www.ecoi.net/en/file/local/2068281/opendocpdf.pdf; letzter Zugriff am 22.3.2022). Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass im November 2021 nur 4 % der im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting Befragten angaben, dass sie in der Lage sind, ihre Familien mit den grundlegendsten Gütern zu versorgen. Da infolge der Machtübernahme durch die Taliban keine neuen Dollarlieferungen eintrafen, um die Währung zu stützen, fiel diese Ende August 2021 auf ein Rekordtief und trieb die Preise in die Höhe. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen. Dieser Trend setzte sich auch im Dezember 2021 fort, als die afghanische Währung gegenüber dem Dollar in nur einer Woche 30 % des Wertes verlor. Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen (Länderfeststellungen, Punkt 1.4.10.1 Armut und Lebensmittelunsicherheit).Auch die Versorgungslage in Afghanistan hat sich seit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer im römisch 40 infolge der COVID-19-Pandemie und der Machtübernahme durch die Taliban deutlich verschlechtert: Die aktuellen UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen vom Februar 2022 sprechen von einem weitreichenden wirtschaftlichen Kollaps und einer humanitären Krise von noch nie dagewesenem Ausmaß. Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung ist von akuter Nahrungsunsicherheit betroffen. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) prognostiziert, dass die afghanische Wirtschaft innerhalb eines Jahres nach der Machtübernahme der Taliban um 20 % schrumpfen wird, und warnte davor, dass 97 % der afghanischen Bevölkerung bis Mitte des Jahres 2022 unter die Armutsgrenze fallen könnten (https://www.ecoi.net/en/file/local/2068281/opendocpdf.pdf; letzter Zugriff am 22.3.2022). Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass im November 2021 nur 4 % der im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting Befragten angaben, dass sie in der Lage sind, ihre Familien mit den grundlegendsten Gütern zu versorgen. Da infolge der Machtübernahme durch die Taliban keine neuen Dollarlieferungen eintrafen, um die Währung zu stützen, fiel diese Ende August 2021 auf ein Rekordtief und trieb die Preise in die Höhe. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen. Dieser Trend setzte sich auch im Dezember 2021 fort, als die afghanische Währung gegenüber dem Dollar in nur einer Woche 30 % des Wertes verlor. Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen (Länderfeststellungen, Punkt 1.4.10.1 Armut und Lebensmittelunsicherheit).

Neben der COVID-19-Pandemie hatte auch die Machtübernahme durch die Taliban erhebliche negative Auswirkungen auf die Lage des Arbeitsmarktes. Persönliche Kontakte spielen bei der Arbeitssuche nach wie vor eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Situation insbesondere für Tagelöhner besonders schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden. Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 ist es für Tagelöhner noch schwieriger, Arbeit zu finden: Die Markt- und Preisbeobachtung des Welternährungsprogramms (WFP) ergab einen drastischen Rückgang der Zahl der Arbeitstage für Gelegenheitsarbeiter in städtischen Gebieten. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) erwartet, dass sich die Arbeitslosigkeit in den nächsten zwei Jahren fast verdoppeln wird, während die Löhne Jahr für Jahr um 8 bis 10 % sinken werden (Länderfeststellungen, Punkt 1.4.10.3 Arbeitsmarkt). Die Auswirkungen der schweren Dürre im Jahr 2021, der einbrechenden Wirtschaft, der COVID-19-Pandemie und des sich verschärfenden Konflikts in den ersten acht Monaten des Jahres 2021 veranlassten die Menschen bereits dazu, ihre Heimat zu verlassen. Durch den Übergang zu einer Taliban-Regierung hat sich die Situation weiter verschärft. Bis Oktober 2021 stieg die Zahl der Binnenvertriebenen auf insgesamt mehr als 3,5 Millionen Menschen, die unter teils prekären Bedingungen leben (Länderfeststellungen, Punkt 1.4.9 IDPs und Flüchtlinge).

Angesichts der Machtübernahme durch die Taliban hat auch die Weltbank alle Hilfen für Afghanistan eingefroren. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die reduzierte Unterstützung des Projektes führte zur sofortigen Aussetzung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Überweisungen und ambulanter Essensversorgung. Auch größere Krankenhäuser, die ein höheres Versorgungsniveau bieten, wie beispielsweise 39 COVID-19 Krankenhäuser, leiden an Unterfinanzierung. Den meisten fehlt es an grundlegenden Leistungen wie Sauerstoff und den für die Behandlung von COVID-19 wichtigen intravenösen Medikamenten. Krankenhäuser sind teilweise nicht in der Lage, sich essentielles Versorgungsmaterial zu leisten. Im November 2021 wurde berichtet, dass es in Kabuls Apotheken an Medikamenten mangelt, da viele pharmazeutische Unternehmen ihre Tätigkeiten eingestellt haben und die Einfuhr von Medikamenten schwierig ist (Länderfeststellungen, Punkt 1.4.11 Medizinische Versorgung).

Es zeigt sich deutlich, dass sich auch die Versorgungslage in Afghanistan seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer im XXXX deutlich verschlechtert hat. Dem Beschwerdeführer steht auch in Hinblick auf die prekäre humanitäre Situation in ganz Afghanistan keine innerstaatliche Schutzalternative offen. UNHCR betont in seinen aktuellen Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen vom Februar 2022 mehrfach die weitreichende humanitäre Notlage in Afghanistan und fordert einen Abschiebestopp (https://www.ecoi.net/en/file/local/2068281/opendocpdf.pdf; letzter Zugriff am 22.3.2022). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer im Fall einer Niederlassung in Kabul (Stadt), Mazar-e Sharif oder Herat nicht möglich wäre, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen. Der Beschwerdeführer liefe vor dem Hintergrund der äußerst angespannten Wirtschaftslage in Afghanistan infolge der Machtübernahme durch die Taliban und der aktuell bestehenden COVID-19-Pandemie, Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.Es zeigt sich deutlich, dass sich auch die Versorgungslage in Afghanistan seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer im römisch 40 deutlich verschlechtert hat. Dem Beschwerdeführer steht auch in Hinblick auf die prekäre humanitäre Situation in ganz Afghanistan keine innerstaatliche Schutzalternative offen. UNHCR betont in seinen aktuellen Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen vom Februar 2022 mehrfach die weitreichende humanitäre Notlage in Afghanistan und fordert einen Abschiebestopp (https://www.ecoi.net/en/file/local/2068281/opendocpdf.pdf; letzter Zugriff am 22.3.2022). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer im Fall einer Niederlassung in Kabul (Stadt), Mazar-e Sharif oder Herat nicht möglich wäre, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen. Der Beschwerdeführer liefe vor dem Hintergrund der äußerst angespannten Wirtschaftslage in Afghanistan infolge der Machtübernahme durch die Taliban und der aktuell bestehenden COVID-19-Pandemie, Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.

Insgesamt zeigt sich, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Versorgungslage seit der Gewährung von subsidiärem Schutz gravierend verschlechtert haben. Dem Beschwerdeführer steht nach wie vor keine innerstaatliche Schutzalternative in Afghanistan offen. Daraus folgt, dass sich die Umstände seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , – wie die belangte Behörde im Ergebnis auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid schlussfolgert – jedenfalls nicht derart wesentlich und nachhaltig verändert bzw verbessert haben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden.Insgesamt zeigt sich, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Versorgungslage seit der Gewährung von subsidiärem Schutz gravierend verschlechtert haben. Dem Beschwerdeführer steht nach wie vor keine innerstaatliche Schutzalternative in Afghanistan offen. Daraus folgt, dass sich die Umstände seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , – wie die belangte Behörde im Ergebnis auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid schlussfolgert – jedenfalls nicht derart wesentlich und nachhaltig verändert bzw verbessert haben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden.

2.4 Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und zur Situation im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ergeben sich aus den in den Feststellungen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan.

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen zudem auf aktuelle Zeitungsartikel und Medienberichte, wobei anzumerken ist, dass diese zu den fallrelevanten Gesichtspunkten ein insgesamt übereinstimmendes Bild zur Situation im Herkunftsstaat zeichnen, mögen sie auch im Detailgrad eine unterschiedliche Tiefe aufweisen.

Zur Aktualität der herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass neuere Berichte und Informationen, denen zufolge es zu einer verfahrensrelevanten Änderung der Lage im Herkunftsstaat gekommen ist, nicht amtsbekannte sind. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und seine Beweiswürdigung zur Änderung der Umstände seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten daher auf die angeführten Quellen. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I 10/2013 idF BGBl I 87/2021, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2021,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 234/2021, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 234 aus 2021,, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2 Rechtlich folgt daraus

3.2.1 Zur Beschwerde

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX rechtswirksam zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht und erweist sich daher als rechtzeitig; sie ist auch zulässig und begründet.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 rechtswirksam zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht und erweist sich daher als rechtzeitig; sie ist auch zulässig und begründet.

3.2.2 Zu Spruchpunkt A) – Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides

3.2.2.1 Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.2.1 Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach dem Wortlaut des § 8 Abs 1 AsylG 2005 führt jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Nach dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 führt jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Bei Vorliegen der Tatbestände des § 9 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen zu erfolgen. § 9 AsylG 2005 lautet wie folgt:Bei Vorliegen der Tatbestände des Paragraph 9, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen zu erfolgen. Paragraph 9, AsylG 2005 lautet wie folgt:

„Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1.         die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2.         er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3.         er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn, 1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;, 2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder, 3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1.         einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2.         der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3.         der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn, 1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;, 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder, 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“

3.2.2.2 Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 aberkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend aus, eine Aberkennung nach § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 scheide aus, da eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund der derzeit vorherrschenden Situation eine Gefährdung des Beschwerdeführers darstellen würde. Es fehle ihm an einer fundierten Ausbildung sowie an Arbeitserfahrung. Der Beschwerdeführer könne derzeit seine persönlichen Bedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) im Herkunftsstaat Afghanistan nicht selbständig befriedigen.3.2.2.2 Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend aus, eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 scheide aus, da eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund der derzeit vorherrschenden Situation eine Gefährdung des Beschwerdeführers darstellen würde. Es fehle ihm an einer fundierten Ausbildung sowie an Arbeitserfahrung. Der Beschwerdeführer könne derzeit seine persönlichen Bedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) im Herkunftsstaat Afghanistan nicht selbständig befriedigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehene Prüfschritte und Aussprüche umfasst. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist damit nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogene Aberkennungsgrund tatsächlich vorliegt; sie umfasst vielmehr sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs 1 und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind (vgl VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorgesehene Prüfschritte und Aussprüche umfasst. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist damit nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogene Aberkennungsgrund tatsächlich vorliegt; sie umfasst vielmehr sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).

Da der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogene Aberkennungsgrund nach § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich) nach der Systematik des § 9 AsylG 2005 erst bei Nichtvorliegen der Gründe nach Abs 1 leg. cit. zum Tragen kommt, obliegt es dem erkennenden Gericht, zunächst zu prüfen, ob im Fall des Beschwerdeführers eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 in Frage kommt.Da der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogene Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich) nach der Systematik des Paragraph 9, AsylG 2005 erst bei Nichtvorliegen der Gründe nach Absatz eins, leg. cit. zum Tragen kommt, obliegt es dem erkennenden Gericht, zunächst zu prüfen, ob im Fall des Beschwerdeführers eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Frage kommt.

Der Tatbestand des § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Dieser Tatbestand zielt daher auf den Fall einer Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ab.Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Dieser Tatbestand zielt daher auf den Fall einer Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ab.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Verständnis von § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 auch auf die unionsrechtlichen Vorgaben Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153 mwN). Nach Art 16 Abs 1 Statusrichtlinie hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art 16 Abs 2 Statusrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Art 16 Abs 1 Statusrichtlinie zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Es muss daher eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Verständnis von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch auf die unionsrechtlichen Vorgaben Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153 mwN). Nach Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Es muss daher eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein.

Damit stellt § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Damit stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Die Anwendung von § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 setzt sohin voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Art 16 Abs 2 der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach § 7 Abs 1 Z 2 iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 327).Die Anwendung von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 setzt sohin voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16, Absatz 2, der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 327).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen. Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl VwGH 12.2.2021, Ra 2020/20/0415, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen. Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben vergleiche VwGH 12.2.2021, Ra 2020/20/0415, mwN).

In der Regel wird sich eine Änderung dieser Umstände regelmäßig daraus ergeben, dass sich die tatsächlichen Umstände im Herkunftsland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind. Jedoch sieht weder § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 noch Art 16 Statusrichtlinie vor, dass deren Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist. Es kann auch eine Änderung des Kenntnisstands der Behörde hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, der Fremde habe eine Verletzung der in § 8 Abs 1 AsylG 2005 genannten Rechte zu gewärtigen oder er werde einen ernsthaften Schaden im Sinn von Art 15 Statusrichtlinie erleiden, im Licht der neuen Informationen, die nunmehr zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).In der Regel wird sich eine Änderung dieser Umstände regelmäßig daraus ergeben, dass sich die tatsächlichen Umstände im Herkunftsland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind. Jedoch sieht weder Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 noch Artikel 16, Statusrichtlinie vor, dass deren Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist. Es kann auch eine Änderung des Kenntnisstands der Behörde hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, der Fremde habe eine Verletzung der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Rechte zu gewärtigen oder er werde einen ernsthaften Schaden im Sinn von Artikel 15, Statusrichtlinie erleiden, im Licht der neuen Informationen, die nunmehr zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).

Der EuGH hat unter Bezugnahme auf Art 16 Abs 2 Statusrichtlinie festgehalten, dass dies jedoch nur gilt, soweit die neuen Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zu einer Änderung seines Kenntnisstands führen, die hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig sind (vgl EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 49 und 50).Der EuGH hat unter Bezugnahme auf Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie festgehalten, dass dies jedoch nur gilt, soweit die neuen Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zu einer Änderung seines Kenntnisstands führen, die hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig sind vergleiche EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 49 und 50).

Es ist Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).Es ist Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).

3.2.2.3 Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände ist jene Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Im vorliegenden Fall ist dies der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .3.2.2.3 Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände ist jene Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Im vorliegenden Fall ist dies der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, liegt dem Bundesverwaltungsgericht dieser Zuerkennungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht vor und konnte von diesem auch auf mehrfache Aufforderung im ersten Rechtsgang nicht vorgelegt werden. Die maßgeblichen Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten konnten daher nicht abschließend festgestellt werden.

Zuletzt verlängerte die belangte Behörde die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit Bescheid vom XXXX , XXXX , bis zum XXXX . Auch diesen Bescheid vermochte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorzulegen.Zuletzt verlängerte die belangte Behörde die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , bis zum römisch 40 . Auch diesen Bescheid vermochte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorzulegen.

Gegenständlich geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nunmehr selbst davon aus, dass sich die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht maßgeblich geändert bzw. verbessert haben. Begründend führt es im Wesentlichen zusammengefasst aus, eine Aberkennung nach § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 komme nicht in Betracht, da eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund der derzeit vorherrschenden Situation eine Gefährdung des Beschwerdeführers darstellen würde. Es fehle ihm an einer fundierten Ausbildung sowie an Arbeitserfahrung. Der Beschwerdeführer könne derzeit seine persönlichen Bedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) im Herkunftsstaat Afghanistan nicht selbständig befriedigen.Gegenständlich geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nunmehr selbst davon aus, dass sich die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht maßgeblich geändert bzw. verbessert haben. Begründend führt es im Wesentlichen zusammengefasst aus, eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 komme nicht in Betracht, da eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund der derzeit vorherrschenden Situation eine Gefährdung des Beschwerdeführers darstellen würde. Es fehle ihm an einer fundierten Ausbildung sowie an Arbeitserfahrung. Der Beschwerdeführer könne derzeit seine persönlichen Bedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) im Herkunftsstaat Afghanistan nicht selbständig befriedigen.

Das vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im XXXX durchaus verbessert hat. Zwar verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk in Afghanistan oder im Iran; er ist nunmehr jedoch volljährig und hat in Österreich Berufserfahrung gesammelt.Das vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im römisch 40 durchaus verbessert hat. Zwar verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk in Afghanistan oder im Iran; er ist nunmehr jedoch volljährig und hat in Österreich Berufserfahrung gesammelt.

Vor dem Hintergrund, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gravierend verschlechtert hat, stellt diese Verbesserung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers jedoch keine maßgebliche Änderung der Umstände dar:

Für Kabul (Stadt) ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass diese vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat relativ stark betroffen ist und eine hohe Anzahl ziviler Opfer verzeichnet. Zudem befindet sich Kabul unter der Kontrolle der radikal islamistischen Taliban. Im Fall seiner Rückkehr dorthin droht dem Beschwerdeführer die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe der Taliban bzw. sonstiger regierungsfeindlicher Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Auch für die Städte Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) ergibt sich aus den Feststellungen, dass zwischenzeitlich Bedingungen vorliegen, die nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Beide Städte sind den Feststellungen zufolge stark vom innerstaatlichen Konflikt in Afghanistan betroffen. Die Sicherheitslage hat sich seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 zunehmend verschlechtert. Herat (Stadt) befindet sich den Feststellungen zufolge seit 12.8.2021 unter der Kontrolle der Taliban, Mazar-e Sharif seit 14.8.2021. Es kommt nach wie vor zu willkürlicher Gewalt – auch gegenüber Zivilisten.Für Kabul (Stadt) ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass diese vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat relativ stark betroffen ist und eine hohe Anzahl ziviler Opfer verzeichnet. Zudem befindet sich Kabul unter der Kontrolle der radikal islamistischen Taliban. Im Fall seiner Rückkehr dorthin droht dem Beschwerdeführer die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe der Taliban bzw. sonstiger regierungsfeindlicher Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Auch für die Städte Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) ergibt sich aus den Feststellungen, dass zwischenzeitlich Bedingungen vorliegen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Beide Städte sind den Feststellungen zufolge stark vom innerstaatlichen Konflikt in Afghanistan betroffen. Die Sicherheitslage hat sich seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 zunehmend verschlechtert. Herat (Stadt) befindet sich den Feststellungen zufolge seit 12.8.2021 unter der Kontrolle der Taliban, Mazar-e Sharif seit 14.8.2021. Es kommt nach wie vor zu willkürlicher Gewalt – auch gegenüber Zivilisten.

Auch die Versorgungslage stellt sich in ganz Afghanistan prekär dar und hat sich infolge der Machtübernahme durch die Taliban und der damit verbundenen Einstellung des Großteils der internationalen Hilfen weiter verschlechtert. Die afghanische Währung fiel auf ein Rekordtief, was zum Anstieg der Lebensmittelpreise und akuter Ernährungsunsicherheit führte. Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Seit der Machtübernahme der Taliban ist es für Tagelöhner schwerer als bisher, Arbeit zu finden. Es wird erwartet, dass sich die Arbeitslosigkeit in den nächsten zwei Jahren fast verdoppeln wird, während die Löhne Jahr für Jahr um 8 % bis 10 % sinken werden. Gesundheitseinrichtungen beispielsweise in Herat haben geschlossen oder laufen auf Minimalbetrieb. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Aufgrund der derzeit bestehenden COVID-19-Pandemie ist der Zugang zu einer medizinischen Versorgung zusätzlich beschränkt. Viele COVID-19 Krankenhäuser leiden an Unterfinanzierung. Den meisten fehlt es an grundlegenden Leistungen wie Sauerstoff und den für die Behandlung von COVID-19 wichtigen intravenösen Medikamenten.

Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan infolge der militärischen Eroberung des Staatsgebietes durch die Taliban und der damit einhergehenden willkürlichen Tötung von Zivilisten landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer im Fall einer Niederlassung in Kabul (Stadt), Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) in Hinblick auf die äußerst prekäre humanitäre Lage auch nicht möglich wäre, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen. Im Fall einer Ansiedelung in Afghanistan liefe der Beschwerdeführer, insbesondere vor dem Hintergrund der äußerst angespannten Wirtschaftslage in Afghanistan infolge der Machtübernahme durch die Taliban und der aktuell bestehenden COVID-19-Pandemie, Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde daher eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten bzw für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Insgesamt herrschen damit in Afghanistan landesweit Bedingungen, welche nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiär Schutz rechtfertigen.Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan infolge der militärischen Eroberung des Staatsgebietes durch die Taliban und der damit einhergehenden willkürlichen Tötung von Zivilisten landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer im Fall einer Niederlassung in Kabul (Stadt), Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) in Hinblick auf die äußerst prekäre humanitäre Lage auch nicht möglich wäre, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen. Im Fall einer Ansiedelung in Afghanistan liefe der Beschwerdeführer, insbesondere vor dem Hintergrund der äußerst angespannten Wirtschaftslage in Afghanistan infolge der Machtübernahme durch die Taliban und der aktuell bestehenden COVID-19-Pandemie, Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde daher eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten bzw für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Insgesamt herrschen damit in Afghanistan landesweit Bedingungen, welche nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiär Schutz rechtfertigen.

Es liegt daher – wie die belangte Behörde richtig erkannt hat – keine wesentliche Verbesserung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom XXXX , vor.Es liegt daher – wie die belangte Behörde richtig erkannt hat – keine wesentliche Verbesserung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom römisch 40 , vor.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 lagen und liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Verbesserung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 lagen und liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Verbesserung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 („Nichtvorliegen der Voraussetzungen“) nicht erfüllt sind.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 („Nichtvorliegen der Voraussetzungen“) nicht erfüllt sind.

Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat) oder § 9 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 (Erlangung der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates) hervorgekommen.Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat) oder Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 (Erlangung der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates) hervorgekommen.

Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs 1 AsylG 2005 kommt daher im Fall des Beschwerdeführers nicht in Betracht.Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 kommt daher im Fall des Beschwerdeführers nicht in Betracht.

3.2.2.4 Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 aberkannt, wobei sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkennbar auf § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 (Gefahr für die Allgemeinheit bzw die Sicherheit der Republik Österreich) stützt.3.2.2.4 Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt, wobei sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkennbar auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 (Gefahr für die Allgemeinheit bzw die Sicherheit der Republik Österreich) stützt.

Nach § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des subsidiären Schutzes bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Entsprechende Vorschriften sehen auch Art 19 Abs 3 lit a iVm Art 17 Abs 1 lit d der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vor, die mit der zitierten nationalen Regelung umgesetzt worden sind.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des subsidiären Schutzes bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Entsprechende Vorschriften sehen auch Artikel 19, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vor, die mit der zitierten nationalen Regelung umgesetzt worden sind.

Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs 1 Z 3 und § 57 Abs 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).

Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, U 1907/19, VfSlg 19.591, aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (zB Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Gemäß Art 17 Abs 1 der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit a) bzw. schwere Straftaten (lit b) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art 17 Abs 1 lit d leg cit (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit a bis c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine „Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes“ nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (zB Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen (vgl auch VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, U 1907/19, VfSlg 19.591, aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (zB Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Litera a,) bzw. schwere Straftaten (Litera b,) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Litera c,). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Artikel 17, Absatz eins, Litera d, leg cit (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a bis c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine „Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes“ nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (zB Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen vergleiche auch VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer „besonders schweren Straftat“ rechtskräftig verurteilt wurde, als eine „Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats“ angesehen werden könne (vgl EuGH 24.6.2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg).Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer „besonders schweren Straftat“ rechtskräftig verurteilt wurde, als eine „Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats“ angesehen werden könne vergleiche EuGH 24.6.2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg).

Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz in Betracht (vgl VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556 mwN).Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz in Betracht vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556 mwN).

Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung ist es nicht zulässig, die Aberkennung nach § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat. Nur, wenn neue Sachverhaltselemente hinzutreten, die für die Gefährdungsprognose nach § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass der subsidiär Schutzberechtigte nun eine Gefahr für die Allgemeinheit (oder für die Sicherheit des Staates) darstellt. In diesem Fall ist es der Behörde nicht verwehrt, auch vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. vor Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in ihre Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen (vgl VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn 25).Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung ist es nicht zulässig, die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat. Nur, wenn neue Sachverhaltselemente hinzutreten, die für die Gefährdungsprognose nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass der subsidiär Schutzberechtigte nun eine Gefahr für die Allgemeinheit (oder für die Sicherheit des Staates) darstellt. In diesem Fall ist es der Behörde nicht verwehrt, auch vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. vor Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in ihre Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn 25).

3.2.2.5 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer vier Mal durch österreichische Gerichte rechtskräftig verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 3 SMG, § 15 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG (Jugendstraftat) nach § 27 Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit ordnete das Landesgericht XXXX gemäß §§ 50, 51 StGB Bewährungshilfe an.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG (Jugendstraftat) nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit ordnete das Landesgericht römisch 40 gemäß Paragraphen 50, 51, StGB Bewährungshilfe an.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 2a SMG in Anwendung von § 5 Z 4 JGG (Jugendstraftat) nach § 27 Abs 2a SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt. In einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO von einem Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit im genannten Verfahren gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre bei aufrechter Bewährungshilfe verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG in Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG (Jugendstraftat) nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt. In einem wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO von einem Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit im genannten Verfahren gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre bei aufrechter Bewährungshilfe verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 12 3. Fall StGB, § 27 Abs 2a SMG nach § 27 Abs 2a AMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die erlittene Vorhaft vom XXXX , XXXX bis zum XXXX wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. In einem wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sowie von der mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX gewährten bedingten Entlassung gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen. Die Probezeit betreffend die bedingte Entlassung zur Zahl XXXX des Landesgerichtes XXXX wurde gemäß § 53 Abs 2 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 12, 3. Fall StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG nach Paragraph 27, Absatz 2 a, AMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die erlittene Vorhaft vom römisch 40 , römisch 40 bis zum römisch 40 wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. In einem wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht sowie von der mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 gewährten bedingten Entlassung gemäß Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen. Die Probezeit betreffend die bedingte Entlassung zur Zahl römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 2a, 27 Abs. 3 und 5 SMG, § 15 StGB nach § 27 Abs 2 SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft vom XXXX bis zum XXXX auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. In einem wurde gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494 Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Entlassung zum Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , widerrufen. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 2 StGB abgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 3 und 5 SMG, Paragraph 15, StGB nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die erlittene Vorhaft vom römisch 40 bis zum römisch 40 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. In einem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die bedingte Entlassung zum Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , widerrufen. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, StGB abgesehen.

Die erste Verurteilung vom XXXX beruht auf dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen Anfang XXXX bis XXXX in XXXX gewerbsmäßig vorschriftswidrig einer Vielzahl nicht mehr ausforschbarer Abnehmer Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit dem Wirkstoff THCA, in einer Menge von insgesamt ca 120 Gramm überlassen hat. Weiter hat der Beschwerdeführer am XXXX versucht, anderen in XXXX gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift zu überlassen, indem er 20 Säckchen mit insgesamt 100 Gramm Cannabiskraut brutto zum unmittelbaren Verkauf bereitheilt, indem er sich an einem amtsbekannten Drogenumschlagplatz aufhielt und die 20 Säckchen in einem großen Baggy mit sich führte, um sie bis dato nicht bekannten Abnehmern zum Verkauf anzubieten, wobei er bei Ansichtigwerden der Polizei die Flucht ergriff. Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht XXXX das reumütige Geständnis, den teilweisen Versuch und die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd. Als erschwerend wurden der lange Tatzeitraum und die Tatwiederholungen gewertet. Der Strafrahmen nach § 27 Abs 3 SMG umfasst bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, wobei im Fall des Beschwerdeführers in Anwendung von § 5 Z 4 JGG das Höchstmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafe auf die Hälfte herabgesetzt wurde. Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und orientierte sich damit am unteren möglichen Strafrahmen (im Fall des Beschwerdeführers bis zu 18 Monaten). Die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Die erste Verurteilung vom römisch 40 beruht auf dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen Anfang römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 gewerbsmäßig vorschriftswidrig einer Vielzahl nicht mehr ausforschbarer Abnehmer Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit dem Wirkstoff THCA, in einer Menge von insgesamt ca 120 Gramm überlassen hat. Weiter hat der Beschwerdeführer am römisch 40 versucht, anderen in römisch 40 gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift zu überlassen, indem er 20 Säckchen mit insgesamt 100 Gramm Cannabiskraut brutto zum unmittelbaren Verkauf bereitheilt, indem er sich an einem amtsbekannten Drogenumschlagplatz aufhielt und die 20 Säckchen in einem großen Baggy mit sich führte, um sie bis dato nicht bekannten Abnehmern zum Verkauf anzubieten, wobei er bei Ansichtigwerden der Polizei die Flucht ergriff. Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht römisch 40 das reumütige Geständnis, den teilweisen Versuch und die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd. Als erschwerend wurden der lange Tatzeitraum und die Tatwiederholungen gewertet. Der Strafrahmen nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG umfasst bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, wobei im Fall des Beschwerdeführers in Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG das Höchstmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafe auf die Hälfte herabgesetzt wurde. Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und orientierte sich damit am unteren möglichen Strafrahmen (im Fall des Beschwerdeführers bis zu 18 Monaten). Die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die zweite Verurteilung erfolgte mehr als ein Jahr später und beruht ebenso auf dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, wobei der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer weiteren Person am XXXX in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) anderen vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ( XXXX ) unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, nämlich in Gegenwart von etwa 60 Passanten, Suchtgift (Cannabiskraut und Cannabisharz beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) gegen Entgelt überlassen hat. Konkret haben der Beschwerdeführer und sein Mittäter einem verdeckten Ermittler ein Baggy Cannabiskraut mit einem Gewicht von brutto 1,2 Gramm und einen Würfel Cannabisharz mit einem Gewicht von 0,7 Gramm brutto zu einem Gesamtpreis von 20 € und einem weiteren verdeckten Ermittler einen Würfel Cannabishart mit einem Gewicht von brutto 0,5 Gramm zu einem Preis von € 10 überlassen, indem der Mittäter des Beschwerdeführers jeweils das Geschäft anbahnte und der Beschwerdeführer die Suchtmittel übergab. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht XXXX das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und die Sicherstellung des Suchtmittels mildernd. Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers und der Rückfall innerhalb offener Probezeit gewertet. Der Strafrahmen nach § 27 Abs 2a SMG umfasst bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, wobei im Fall des Beschwerdeführers in Anwendung von § 5 Z 4 JGG das Höchstmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafe auf die Hälfte herabgesetzt wurde. Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Wochen und orientierte sich damit am unteren möglichen Strafrahmen (im Fall des Beschwerdeführers bis zu 12 Monaten). In einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO von einem Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit im genannten Verfahren gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre bei aufrechter Bewährungshilfe verlängertDie zweite Verurteilung erfolgte mehr als ein Jahr später und beruht ebenso auf dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, wobei der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer weiteren Person am römisch 40 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) anderen vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ( römisch 40 ) unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, nämlich in Gegenwart von etwa 60 Passanten, Suchtgift (Cannabiskraut und Cannabisharz beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) gegen Entgelt überlassen hat. Konkret haben der Beschwerdeführer und sein Mittäter einem verdeckten Ermittler ein Baggy Cannabiskraut mit einem Gewicht von brutto 1,2 Gramm und einen Würfel Cannabisharz mit einem Gewicht von 0,7 Gramm brutto zu einem Gesamtpreis von 20 € und einem weiteren verdeckten Ermittler einen Würfel Cannabishart mit einem Gewicht von brutto 0,5 Gramm zu einem Preis von € 10 überlassen, indem der Mittäter des Beschwerdeführers jeweils das Geschäft anbahnte und der Beschwerdeführer die Suchtmittel übergab. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht römisch 40 das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und die Sicherstellung des Suchtmittels mildernd. Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers und der Rückfall innerhalb offener Probezeit gewertet. Der Strafrahmen nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG umfasst bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, wobei im Fall des Beschwerdeführers in Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG das Höchstmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafe auf die Hälfte herabgesetzt wurde. Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Wochen und orientierte sich damit am unteren möglichen Strafrahmen (im Fall des Beschwerdeführers bis zu 12 Monaten). In einem wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO von einem Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit im genannten Verfahren gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre bei aufrechter Bewährungshilfe verlängert

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX zur strafbaren Handlung einer dritten Person, die vorschriftswidrig Suchtgift (eine Ecstasy-Tablette enthaltend MDA an einen Abnehmer um 20 €) verkaufte und einem anderen an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich gegen Entgelt überließ, durch die vorhergehende Absprache mit diesem, insbesondere nach der Tathandlung den Verkaufserlös zu übernehmen, beigetragen hat. Bei der Strafzumessung wurde die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres mildernd berücksichtigt. Als erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. In Anbetracht eines möglichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren gemäß § 27 Abs 2a SMG, bewegt sich die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten im unteren Strafrahmen. Zudem wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sowie von der mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX gewährten bedingten Entlassung gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen. Die Probezeit betreffend die bedingte Entlassung zur Zahl XXXX des Landesgerichtes XXXX wurde gemäß § 53 Abs 2 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in römisch 40 zur strafbaren Handlung einer dritten Person, die vorschriftswidrig Suchtgift (eine Ecstasy-Tablette enthaltend MDA an einen Abnehmer um 20 €) verkaufte und einem anderen an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich gegen Entgelt überließ, durch die vorhergehende Absprache mit diesem, insbesondere nach der Tathandlung den Verkaufserlös zu übernehmen, beigetragen hat. Bei der Strafzumessung wurde die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres mildernd berücksichtigt. Als erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. In Anbetracht eines möglichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, bewegt sich die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten im unteren Strafrahmen. Zudem wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht sowie von der mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 gewährten bedingten Entlassung gemäß Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen. Die Probezeit betreffend die bedingte Entlassung zur Zahl römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre verlängert.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt, weil er in XXXX gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 1. Fall StGB) anderen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut in durchschnittlicher Straßenqualität (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA), überlassen hat, wobei er selbst an Suchtgift gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich Suchtmittel zu seinem persönlichen Erwerb zu verschaffen. Konkret hat der Beschwerdeführer am XXXX öffentlich in XXXX auf einer von zumindest zehn Passanten frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, einem Dritten ein Baggy mit 0,9 Gramm brutto Cannabiskraut gegen ein Entgelt von € 10 überlassen. Im Zeitraum von XXXX bis XXXX hat der Beschwerdeführer einem Dritten in zumindest drei Angriffen zumindest drei Gramm Cannabiskraut zum Preis von zumindest € 30 überlassen. Am XXXX hat der Beschwerdeführer versucht, anderen 40 Baggys mit insgesamt 39 Gramm Cannabiskraut zum Preis von € 10 pro Gramm zu überlassen, indem er dieses zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf in seiner Unterhose bereithielt. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis, der teilweise Versuch, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und das Alter unter 21 Jahren mildernd berücksichtigt. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Das Landesgericht XXXX zog den infolge der Gewöhnung des Beschwerdeführers an den Konsum von Suchtgiften erheblich reduzierten Strafsatz des § 27 Abs 2 SMG heran. Dieser reduzierte Strafrahmen von sechs Monaten Freiheitsstrafe wurde zur Gänze ausgeschöpft. In einem wurde gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494 Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Entlassung zum Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX widerrufen. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 2 StGB abgesehen.Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt, weil er in römisch 40 gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, 1. Fall StGB) anderen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut in durchschnittlicher Straßenqualität (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA), überlassen hat, wobei er selbst an Suchtgift gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich Suchtmittel zu seinem persönlichen Erwerb zu verschaffen. Konkret hat der Beschwerdeführer am römisch 40 öffentlich in römisch 40 auf einer von zumindest zehn Passanten frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, einem Dritten ein Baggy mit 0,9 Gramm brutto Cannabiskraut gegen ein Entgelt von € 10 überlassen. Im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 hat der Beschwerdeführer einem Dritten in zumindest drei Angriffen zumindest drei Gramm Cannabiskraut zum Preis von zumindest € 30 überlassen. Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer versucht, anderen 40 Baggys mit insgesamt 39 Gramm Cannabiskraut zum Preis von € 10 pro Gramm zu überlassen, indem er dieses zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf in seiner Unterhose bereithielt. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis, der teilweise Versuch, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und das Alter unter 21 Jahren mildernd berücksichtigt. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Das Landesgericht römisch 40 zog den infolge der Gewöhnung des Beschwerdeführers an den Konsum von Suchtgiften erheblich reduzierten Strafsatz des Paragraph 27, Absatz 2, SMG heran. Dieser reduzierte Strafrahmen von sechs Monaten Freiheitsstrafe wurde zur Gänze ausgeschöpft. In einem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die bedingte Entlassung zum Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 widerrufen. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, StGB abgesehen.

Insgesamt wurde der Beschwerdeführer zwar vier Mal rechtskräftig durch österreichische Gerichte verurteilt; es liegen jedoch keine besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstöße vor, die den Rückschluss zuließen, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 dar. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommen derartige Verstöße etwa bei qualifizierten Formen der Suchtgiftdelinquenz in Betracht, wobei das Höchstgericht beispielhaft auf § 28a SMG (Suchtgifthandel) verweist (vgl VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).Insgesamt wurde der Beschwerdeführer zwar vier Mal rechtskräftig durch österreichische Gerichte verurteilt; es liegen jedoch keine besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstöße vor, die den Rückschluss zuließen, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 dar. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommen derartige Verstöße etwa bei qualifizierten Formen der Suchtgiftdelinquenz in Betracht, wobei das Höchstgericht beispielhaft auf Paragraph 28 a, SMG (Suchtgifthandel) verweist vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer lediglich wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 3 SMG, § 15 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG (erste Verurteilung), § 27 Abs 2a SMG in Anwendung von § 5 Z 4 JGG (zweite Verurteilung), § 12 3. Fall StGB, § 27 Abs 2a SMG (dritte Verurteilung) und §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 2a, 27 Abs. 3 und 5 SMG, § 15 StGB (vierte Verurteilung), nicht jedoch wegen einer qualifizierten Form der Suchtgiftdelinquenz (wie etwa Drogenhandel nach § 28a SMG) verurteilt. Es liegt damit bereits objektiv kein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß vor, der die Annahme, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich dar, rechtfertigen würde, zumal sich die verhängten Freiheitsstrafen zumeist am jeweils unteren Strafrahmen orientieren. Insgesamt ist bei sämtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ein eindeutiges Überwiegen der Strafmilderungsgründe erkennbar. Zuletzt schöpfte das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX den Strafrahmen nach § 27 Abs 2 SMG von sechs Monaten zwar zur Gänze aus; zu beachten ist jedoch, dass es sich hierbei bereits um einen erheblich reduzierten Strafsatz infolge der Begehung der Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch handelte.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer lediglich wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG (erste Verurteilung), Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG in Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG (zweite Verurteilung), Paragraph 12, 3. Fall StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG (dritte Verurteilung) und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 3 und 5 SMG, Paragraph 15, StGB (vierte Verurteilung), nicht jedoch wegen einer qualifizierten Form der Suchtgiftdelinquenz (wie etwa Drogenhandel nach Paragraph 28 a, SMG) verurteilt. Es liegt damit bereits objektiv kein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß vor, der die Annahme, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich dar, rechtfertigen würde, zumal sich die verhängten Freiheitsstrafen zumeist am jeweils unteren Strafrahmen orientieren. Insgesamt ist bei sämtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ein eindeutiges Überwiegen der Strafmilderungsgründe erkennbar. Zuletzt schöpfte das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 den Strafrahmen nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG von sechs Monaten zwar zur Gänze aus; zu beachten ist jedoch, dass es sich hierbei bereits um einen erheblich reduzierten Strafsatz infolge der Begehung der Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch handelte.

Zu berücksichtigten ist weiters, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seinen Verurteilungen ein Jugendlicher im Alter von XXXX bis XXXX Jahren bzw ein junger Erwachsener war. Der Beschwerdeführer war zu den jeweiligen Tatzeitpunkten selbst an Suchtgift gewöhnt und beging die Straftaten vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich das Haftübel verspürt und sieht das Unrecht seiner Taten sein. Er konsumiert keine Drogen mehr und hat den Kontakt zu seinen damaligen Freunden abgebrochen. Dem Beschwerdeführer sind die negativen Konsequenzen der von ihm begangenen strafbaren Handlungen bewusst. Er legte zuletzt in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX ein reumütiges Geständnis ab, sieht das Unrecht seiner Taten ein, reflektiert sein delinquentes Verhalten, konstruiert Handlungsalternativen und ist sehr bemüht, seine Zukunft positiv und straffrei zu gestalten. Der Beschwerdeführer wurde bis XXXX durch den XXXX betreut, hielt sämtliche Bewährungsauflagen ein und nahm Betreuungstermine selbständig war. Der Beschwerdeführer vermochte die Betreuung durch die Bewährungshilfe sehr gut für sich und seinen dringend nötigen Nachreifungsprozess im Sinn einer Rückfallsvermeidung zu nutzen. Seit seiner letzten Tat am XXXX verhält sich der Beschwerdeführer wohl und hat sich nichts zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer verfügt nunmehr über ein geregeltes Privatleben, lebt im Haus XXXX der XXXX , nimmt regelmäßig Termine bei seiner betreuenden Sozialarbeiterin wahr, geht einer Arbeit nach und verfügt über ein stabiles soziales Umfeld. Der Beschwerdeführer vermochte im Verfahren – insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft und nachhaltig von Drogen losgesagt hat, sich zukünftig an die Gesetze halten und ein geregeltes Leben führen möchte. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass er Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach rückfällig wurde und bei Suchtgiftdelinquenz von einer besonders hohen Rückfälligkeitsquote auszugehen ist. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer nunmehr erfolgreich einer Therapie unterzogen sowie konkrete Schritte für seine Zukunft definiert, lebt in einem stabilen und betreuten Umfeld im Haus XXXX , das ihn bei der Umsetzung seiner Zukunftspläne unterstützt, und geht einer Arbeit nach. In Hinblick auf die seit seiner Entlassung aus der Strafhaft gesetzten Integrationsschritte, die glaubhafte Lossagung des Beschwerdeführers von Drogen und das nunmehr geregelte Leben des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der betreuenden Sozialarbeiterin des Beschwerdeführers (OZ 5) davon aus, dass eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer besteht, keine Wiederholungsgefahr von ihm ausgeht und er keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.Zu berücksichtigten ist weiters, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seinen Verurteilungen ein Jugendlicher im Alter von römisch 40 bis römisch 40 Jahren bzw ein junger Erwachsener war. Der Beschwerdeführer war zu den jeweiligen Tatzeitpunkten selbst an Suchtgift gewöhnt und beging die Straftaten vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich das Haftübel verspürt und sieht das Unrecht seiner Taten sein. Er konsumiert keine Drogen mehr und hat den Kontakt zu seinen damaligen Freunden abgebrochen. Dem Beschwerdeführer sind die negativen Konsequenzen der von ihm begangenen strafbaren Handlungen bewusst. Er legte zuletzt in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 ein reumütiges Geständnis ab, sieht das Unrecht seiner Taten ein, reflektiert sein delinquentes Verhalten, konstruiert Handlungsalternativen und ist sehr bemüht, seine Zukunft positiv und straffrei zu gestalten. Der Beschwerdeführer wurde bis römisch 40 durch den römisch 40 betreut, hielt sämtliche Bewährungsauflagen ein und nahm Betreuungstermine selbständig war. Der Beschwerdeführer vermochte die Betreuung durch die Bewährungshilfe sehr gut für sich und seinen dringend nötigen Nachreifungsprozess im Sinn einer Rückfallsvermeidung zu nutzen. Seit seiner letzten Tat am römisch 40 verhält sich der Beschwerdeführer wohl und hat sich nichts zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer verfügt nunmehr über ein geregeltes Privatleben, lebt im Haus römisch 40 der römisch 40 , nimmt regelmäßig Termine bei seiner betreuenden Sozialarbeiterin wahr, geht einer Arbeit nach und verfügt über ein stabiles soziales Umfeld. Der Beschwerdeführer vermochte im Verfahren – insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft und nachhaltig von Drogen losgesagt hat, sich zukünftig an die Gesetze halten und ein geregeltes Leben führen möchte. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass er Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach rückfällig wurde und bei Suchtgiftdelinquenz von einer besonders hohen Rückfälligkeitsquote auszugehen ist. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer nunmehr erfolgreich einer Therapie unterzogen sowie konkrete Schritte für seine Zukunft definiert, lebt in einem stabilen und betreuten Umfeld im Haus römisch 40 , das ihn bei der Umsetzung seiner Zukunftspläne unterstützt, und geht einer Arbeit nach. In Hinblick auf die seit seiner Entlassung aus der Strafhaft gesetzten Integrationsschritte, die glaubhafte Lossagung des Beschwerdeführers von Drogen und das nunmehr geregelte Leben des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der betreuenden Sozialarbeiterin des Beschwerdeführers (OZ 5) davon aus, dass eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer besteht, keine Wiederholungsgefahr von ihm ausgeht und er keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Im Ergebnis ist das Vorliegen einer besonders schweren Straftat zu verneinen. Die Annahme, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar, scheint sowohl in Hinblick auf die Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten, als auch in Hinblick auf die von ihm gesetzten Integrationsbemühungen und sein Verhalten seit der letzten Verurteilung (Erwerbstätigkeit, Basisbildungskurse, Inanspruchnahme arbeitsmarktberatender Betreuung, stabiles soziales Umfeld, soziale Betreuung im Haus XXXX der XXXX ) nicht gerechtfertigt.Im Ergebnis ist das Vorliegen einer besonders schweren Straftat zu verneinen. Die Annahme, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar, scheint sowohl in Hinblick auf die Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten, als auch in Hinblick auf die von ihm gesetzten Integrationsbemühungen und sein Verhalten seit der letzten Verurteilung (Erwerbstätigkeit, Basisbildungskurse, Inanspruchnahme arbeitsmarktberatender Betreuung, stabiles soziales Umfeld, soziale Betreuung im Haus römisch 40 der römisch 40 ) nicht gerechtfertigt.

Insgesamt kommt eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 im Fall des Beschwerdeführers daher nicht in Betracht.Insgesamt kommt eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 im Fall des Beschwerdeführers daher nicht in Betracht.

3.2.2.6 Die Prüfung des Aberkennungstatbestandes nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 konnte mangels Vorliegens einer Verurteilung wegen eines Verbrechens unterbleiben.3.2.2.6 Die Prüfung des Aberkennungstatbestandes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 konnte mangels Vorliegens einer Verurteilung wegen eines Verbrechens unterbleiben.

Für ein Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aberkennung nach § 9 Abs 2 Z 1 AsylG 2005 (Gründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention) haben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ergeben.Für ein Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Gründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention) haben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ergeben.

Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem angefochtenen Bescheid damit zu Unrecht aberkannt.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt demzufolge weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt demzufolge weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.

Damit mangelt es den Spruchpunkten II. bis VII. an einer rechtlichen Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos aufzuheben waren.Damit mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch sieben. an einer rechtlichen Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos aufzuheben waren.

3.2.3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision

3.2.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die zitierte Judikatur unter Punkt II.3.2); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.3.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die zitierte Judikatur unter Punkt römisch zwei.3.2); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung non-refoulement Prüfung Pandemie Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation schwere Straftat Sicherheitslage strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Vergehen Verschlechterung Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W187.2201921.2.00

Im RIS seit

06.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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