Entscheidungsdatum
01.04.2022Norm
AsylG 2005 §58 Abs10Spruch
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W205 2239468-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ghana, vertreten durch RAe Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2020, Zl. 1064810603-191294802, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ghana, vertreten durch RAe Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2020, Zl. 1064810603-191294802, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.10.2012:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 19.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er dabei bei der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass seine Eltern zwei verschiedenen Volksgruppen zugehörig gewesen seien und die Geschwister seiner Mutter gegen diese Beziehung gewesen seien. Sein Vater sei aufgrund dieser Beziehung ums Leben gekommen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn nach Accra gebracht, von dort habe ihn eine Freundin der Mutter in die Türkei gebracht.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 13.08.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine Eltern zwei verschiedenen Volksstämmen zugehörig gewesen seien. Sein Vater sei ein König gewesen und der Beschwerdeführer hätte nach seinem Tod die Nachfolge antreten müssen. Da er zu diesem Zeitpunkt noch sehr jung gewesen sei, habe ihn seine Mutter zu ihrem Stamm mitgenommen. Er sei daraufhin vom Stamm seines Vaters gesucht worden, da der amtierende König ihn aufgrund der Erbfolge der Regentschaft hätte umbringen lassen wollen.
1.3. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.08.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß § 18 Abs. 1 (b) Dublin III VO Ungarn für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig sei, und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG AsylG 2005 die Außerlandesbringung nach Ungarn angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn gem. § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.1.3. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.08.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Paragraph 18, Absatz eins, (b) Dublin römisch drei VO Ungarn für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig sei, und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG AsylG 2005 die Außerlandesbringung nach Ungarn angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt.
1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2015, W168 2113892-1/6E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
1.6. Der Beschwerdeführer wurde am 04.11.2016 sowie am 13.11.2017 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer befragt zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Großvater ein König gewesen sei, und sein Vater die Nachfolge hätte antreten sollen, der jedoch von seinem Onkel getötet worden sei. Der Beschwerdeführer hätte die Nachfolge antreten sollen, jedoch hätte sein Onkel zwischenzeitlich aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers die Regentschaft übernommen. Eine Machtübernahme des Beschwerdeführers habe sein Onkel verhindern wollen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei mit ihm daraufhin geflüchtet. In weiterer Folge habe er unter anderem in der Türkei gelebt. Zum Grund für die Ausreise aus der Türkei gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 04.11.2016 an, dass er ein Problem mit einem Freund gehabt habe, der eine homosexuelle Beziehung zu ihm gewollt habe. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er bisexuell sei. Eine Rückkehrbefürchtung in diesem Zusammenhang nannte der Beschwerdeführer nicht.
1.7. Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Letztlich wurde gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).1.7. Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Letztlich wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
1.8. Dagegen brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein und machte darin Feststellungsmängel sowie falsche rechtliche Beurteilung geltend.
1.9. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2018, I405 2182842-1/6E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Entscheidung lagen folgenden Feststellungen zugrunde:
„1.1. Feststellung zur Person des BF:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Ghana. Die wahre Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokument nicht fest.
Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Dagomba und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Twi, der BF spricht überdies Englisch.
Der BF ist gesund, arbeitsfähig und ist ledig. Er besuchte vier Jahre die Grundschule in Ghana. Seine Familie (Onkel, Tante, Cousinen) sind in Ghana aufhältig.
Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen in Österreich. Seinen Unterhalt in Österreich bestreitet der BF aus den Mitteln der Grundversorgung. Der BF besucht regelmäßig die Kirche.
Er verfügt über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2.
Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.2. Zum behaupteten Ausreisegrund aus dem Herkunftsstaat:
Glaubhafte Fluchtgründe wurden von dem BF nicht vorgebracht. Auch vermochte der BF keine Gründe glaubhaft zu machen, die gegen eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat sprechen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat Ghana eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohte bzw. droht.
Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Ghana der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt war oder ausgesetzt wäre.
Ghana gilt als sicherer Herkunftsstaat.“
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das von ihm in der Erstbefragung sowie das in der Einvernahme vor der belangten Behörde erstattete Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen konnte.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Folgendes erwogen:
„Zunächst im Lichte des Art 8 Abs 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 19.04.2015 längstens zwei Jahre und vier Monate gedauert hat (vgl dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Art 8 EMRK entstanden ist).„Zunächst im Lichte des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 19.04.2015 längstens zwei Jahre und vier Monate gedauert hat vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Artikel 8, EMRK entstanden ist).
Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der BF lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.
Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass der BF das Bestehen eines Familienlebens bislang verneinte.Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass der BF das Bestehen eines Familienlebens bislang verneinte.
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der BF in Hinblick auf seinen zwei Jahre und vier Monate andauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: Die vom ihm geltend gemachte sozialen bzw. integrative Verfestigung in Österreich wird im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer für nicht maßgeblich und tiefgreifend befunden.
Dagegen bestehen nach wie vor Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat Ghana, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ghanaischen Kultur vertraut ist. Im gegenständlichen Fall kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des BF gesprochen werden.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ist zu Gunsten des BF zu würdigen, vermag aber für sich allein seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ebenfalls keinen positiven Ausschlag zu verleihen (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.“Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.“
2. Verfahren betreffend den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 18.12.2019:2. Verfahren betreffend den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 18.12.2019:
2.1. Am 18.12.2019 brachte der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein. In der schriftlichen Antragsbegründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Asyleinvernahme am 04.11.2016 vorgebracht, bisexuell zu sein. Er sei geschätztes Mitglied des Vereins HOSI und engagiere sich für die Rechte von Bi- und Homosexuellen auch in Kenntnis, dass er im Fall der Rückkehr nach Ghana mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen habe. Während des Asylverfahrens habe er seinen Unterhalt durch die Leistungen der Grundversorgung und den Verkauf der „20er Zeitung“ bestritten. Aktuell beziehe er keine Leistungen aus der Grundversorgung und verfüge über ein breites soziales Netzwerk. Er habe mehrmals versucht, Dokumente von der Botschaft Ghanas zu bekommen, sei von seiner Vertretungsbehörde jedoch bislang nicht als Ghanaer identifiziert worden.2.1. Am 18.12.2019 brachte der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein. In der schriftlichen Antragsbegründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Asyleinvernahme am 04.11.2016 vorgebracht, bisexuell zu sein. Er sei geschätztes Mitglied des Vereins HOSI und engagiere sich für die Rechte von Bi- und Homosexuellen auch in Kenntnis, dass er im Fall der Rückkehr nach Ghana mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen habe. Während des Asylverfahrens habe er seinen Unterhalt durch die Leistungen der Grundversorgung und den Verkauf der „20er Zeitung“ bestritten. Aktuell beziehe er keine Leistungen aus der Grundversorgung und verfüge über ein breites soziales Netzwerk. Er habe mehrmals versucht, Dokumente von der Botschaft Ghanas zu bekommen, sei von seiner Vertretungsbehörde jedoch bislang nicht als Ghanaer identifiziert worden.
2.2. Mit Schreiben vom 06.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag Mängel aufweise, welche er beheben könne, und er binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abgeben könne. Es werde dem Beschwerdeführer ermöglicht, die angegebenen Versuche zur Erlangung von Dokumenten bei der Botschaft von Ghana durch entsprechende Nachweise zu belegen. Außerdem habe er die Möglichkeit, maßgebliche Änderungen in seinem Privat- und Familienleben bekannt zu geben, ansonsten würde der Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen werden.2.2. Mit Schreiben vom 06.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag Mängel aufweise, welche er beheben könne, und er binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abgeben könne. Es werde dem Beschwerdeführer ermöglicht, die angegebenen Versuche zur Erlangung von Dokumenten bei der Botschaft von Ghana durch entsprechende Nachweise zu belegen. Außerdem habe er die Möglichkeit, maßgebliche Änderungen in seinem Privat- und Familienleben bekannt zu geben, ansonsten würde der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen werden.
2.3. Mit E-Mail vom 07.09.2020 ersuchte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers um eine 2-wöchige Fristerstreckung, weil ein Mitarbeiter der Botschaft dem Beschwerdeführer fernmündlich mitgeteilt habe, eine Bestätigung zu übermitteln.
2.4. Mit weiterem Schreiben vom 21.09.2020 wurde erneut eine 2-wöchige Fristerstreckung erbeten, da der Beschwerdeführer am Montag einen telefonischen Termin mit dem zuständigen Botschaftsbeamten gehabt habe und ihm eine Bestätigung geschickt werde, diese aber bislang nicht eingetroffen sei.
2.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.11.2020 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 18.12.2019 gemäß § 58 Abs. 10 ASylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) sowie sein Antrag auf Mängelheilung vom 18.12.2019 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt VI.). 2.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.11.2020 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 18.12.2019 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, ASylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie sein Antrag auf Mängelheilung vom 18.12.2019 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, es sei keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Seit der letzten Rückkehrentscheidung seien 2 Jahre und 3 Monate vergangen. Der Beschwerdeführer habe Deutschkenntnisse auf A2-Niveau nachgewiesen. Sein Aufenthalt sei auf ein unbegründete Asylverfahren zurückzuführen und derzeit unrechtmäßig. In der Lebensführung sei er auf fremde Hilfe angewiesen und habe sich seine sexuelle Orientierung offenbar nicht geändert. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich eine Gefährdung, welche der Zulässigkeit der Abschiebung entgegenstünde. Der Beschwerdeführer sei mittellos, weshalb ein Einreiseverbot zu verhängen gewesen sei. Der Mängelheilungsantrag sei abzuweisen gewesen, weil der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zurückweisen gewesen sei und der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisedokuments nicht nachgewiesen habe.
2.6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.12.2020 fristgerecht Beschwerde, welche unter anderem auf eine Verletzung in dem Recht, nicht in ein Land abgeschoben zu werden, in dem der Beschwerdeführer wegen seiner Homosexualität strafrechtlich verurteilt werde, gestützt wurde. Es wurde zusammengefasst vorgebracht, im angefochtenen Bescheid würden Feststellungen dazu fehlen, wie einem Homosexuellen die Wiederansiedelung in Ghana gelinge. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen. Die Behörde habe die Länderinformationen nur auszugsweise zitiert und den Abschnitt über die strafrechtliche Verfolgung der Homosexualität sowie die Haftbedingungen in Ghana entfernt. Für den Beschwerdeführer bedeute die Homosexualität und seine Mitgliedschaft im Verein HOSI in Ghana jedenfalls strafrechtliche Verfolgung und die Verbüßung einer Haftstrafe. Der Beschwerdeführer habe sich bemüht, Personaldokumente zu erlangen. Zum Beweis dafür, dass dem Beschwerdeführer keine Personaldokumente ausgefolgt werden könnten, werde die Zeugeneinvernahme eines informierten Vertreters der Botschaft Ghanas aus der Schweiz beantragt. Ferner sei die rechtliche Beurteilung unrichtig, weil aufgrund der über 5-jährigen Aufenthaltsdauer sogar die Erfordernisse des § 56 AsylG vorlägen und wegen der Integration sowie sozialen Verwurzelung ein humanitärer Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre.2.6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.12.2020 fristgerecht Beschwerde, welche unter anderem auf eine Verletzung in dem Recht, nicht in ein Land abgeschoben zu werden, in dem der Beschwerdeführer wegen seiner Homosexualität strafrechtlich verurteilt werde, gestützt wurde. Es wurde zusammengefasst vorgebracht, im angefochtenen Bescheid würden Feststellungen dazu fehlen, wie einem Homosexuellen die Wiederansiedelung in Ghana gelinge. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen. Die Behörde habe die Länderinformationen nur auszugsweise zitiert und den Abschnitt über die strafrechtliche Verfolgung der Homosexualität sowie die Haftbedingungen in Ghana entfernt. Für den Beschwerdeführer bedeute die Homosexualität und seine Mitgliedschaft im Verein HOSI in Ghana jedenfalls strafrechtliche Verfolgung und die Verbüßung einer Haftstrafe. Der Beschwerdeführer habe sich bemüht, Personaldokumente zu erlangen. Zum Beweis dafür, dass dem Beschwerdeführer keine Personaldokumente ausgefolgt werden könnten, werde die Zeugeneinvernahme eines informierten Vertreters der Botschaft Ghanas aus der Schweiz beantragt. Ferner sei die rechtliche Beurteilung unrichtig, weil aufgrund der über 5-jährigen Aufenthaltsdauer sogar die Erfordernisse des Paragraph 56, AsylG vorlägen und wegen der Integration sowie sozialen Verwurzelung ein humanitärer Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre.
2.7. In der Beschwerdevorlage vom 28.12.2020 beantragte die belangte Behörde, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. Weiters befindet sich im Akt eine Stellungnahme des BFA vom 05.02.2021, in der im Wesentlichen darauf hingewiesen wird, dass die Mitgliedschaft in der homosexuellen Initiative Tirol keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung darstelle und der Beschwerdeführer im Asylverfahren keine homosexuelle Orientierung angegeben habe. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Angaben zu seiner Homosexualität gemacht und diese erst nach Abweisung seines Asylantrags bekundet, weshalb diese als Schutzbehauptung angesehen werden könne, um eine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer sei nicht gezwungen, in seinem Herkunftsland öffentliche Aktivitäten zu setzen, die eine mögliche strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der soeben wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Insbesondere wird Folgendes festgestellt:
1.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit April 2015 im österreichischen Bundesgebiet auf.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 19.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 13.12.2017 als unbegründet abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.08.2018, zugestellt am selben Tag, als unbegründet ab. Dagegen wurde kein weiteres Rechtsmittel erhoben.
1.3. Der Beschwerdeführer brachte am 18.12.2019 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er Mitglied im Verein HOSI (homosexuelle Initiative Tirol) ist, sich für die Rechte von Bi- und Homosexuellen engagiert und ihm im Fall der Rückkehr eine strafrechtliche Verfolgung in diesem Zusammenhang drohe. Er beziehe keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr und verfüge über ein breites soziales Netzwerk.1.3. Der Beschwerdeführer brachte am 18.12.2019 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ein. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er Mitglied im Verein HOSI (homosexuelle Initiative Tirol) ist, sich für die Rechte von Bi- und Homosexuellen engagiert und ihm im Fall der Rückkehr eine strafrechtliche Verfolgung in diesem Zusammenhang drohe. Er beziehe keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr und verfüge über ein breites soziales Netzwerk.
1.4. Zur Lage in Ghana:
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 15.6.2020
Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut (AA 29.2.2020). Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Dies gilt nicht für die Merkmale der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ).Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut (AA 29.2.2020). Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Dies gilt nicht für die Merkmale der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ).
In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 29.2.2020).
Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Verfassungsrechtlich sind wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert. Der Umsetzung dieser Rechte stehen die verbreitete Armut und wachsende soziale Ungleichheit des Landes im Wege, trotz „lower middle income country“-Status. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NGOs im Falle von Menschenrechtsverletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 29.2.2020).
Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 11.3.2020).
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 4.2020a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt (GIZ 5.2020a). Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen (GIZ 5.2020a); Online-Nachrichtenportale arbeiten ohne staatliche Einschränkungen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 29.2.2020).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 29.2.2020; vergleiche GIZ 4.2020a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt (GIZ 5.2020a). Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen (GIZ 5.2020a); Online-Nachrichtenportale arbeiten ohne staatliche Einschränkungen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 29.2.2020).
Im internationalen Vergleich hinsichtlich der Pressefreiheit schneidet Ghana noch immer relativ gut ab. Im neuesten Bericht von ’Reporter ohne Grenzen‘ liegt Ghana auf Platz 30 von 180 bewerteten Ländern, hat gegenüber dem Vorjahr 2019 dabei seine Position um drei Plätze verschlechtert (RDF 2020; vgl. GIZ 5.2020a). Allerdings verhängte die Regulierungsbehörde National Communication Authority (NCA) Ende September 2017 weitreichende Sanktionen gegen 131 Radiostationen, denen vorgeworfen wurde, einschlägige Mediengesetze verletzt zu haben. Des Weiteren gehört Ghana zum Kreis der Länder, in denen der Media Ownership Monitor die Besitzverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Medienvielfalt und Meinungsfreiheit untersucht.Im internationalen Vergleich hinsichtlich der Pressefreiheit schneidet Ghana noch immer relativ gut ab. Im neuesten Bericht von ’Reporter ohne Grenzen‘ liegt Ghana auf Platz 30 von 180 bewerteten Ländern, hat gegenüber dem Vorjahr 2019 dabei seine Position um drei Plätze verschlechtert (RDF 2020; vergleiche GIZ 5.2020a). Allerdings verhängte die Regulierungsbehörde National Communication Authority (NCA) Ende September 2017 weitreichende Sanktionen gegen 131 Radiostationen, denen vorgeworfen wurde, einschlägige Mediengesetze verletzt zu haben. Des Weiteren gehört Ghana zum Kreis der Länder, in denen der Media Ownership Monitor die Besitzverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Medienvielfalt und Meinungsfreiheit untersucht.
Dabei zeigen sich starke Konzentrationstendenzen und eine strategische Nähe politischer Schwergewichte zum Geschäftsbereich der Medien, die auf diesem Weg versuchen, ihre jeweilige politische Agenda medial zu verbreiten. Nach einem rund zwanzigjährigen Tauziehen um die Verabschiedung eines Gesetztes zur Informationsfreiheit unterzeichnete im Mai 2019 Präsident Akufo-Addo das RTI-Gesetz "Right To Information". Das Gesetz trat zum Jahresbeginn 2020 in Kraft (GIZ 5.2020a).
Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel respektiert. Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 29.2.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020
- RSF - Reporter ohne Grenzen (2020): Ghana, Rangliste der Pressefreiheit, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/ghana/, Zugriff 15.6.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 15.6.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 15.6.2020,
12.2. Homosexuelle
Letzte Änderung: 15.6.2020
Geschlechtsverkehr zwischen Personen gleichen Geschlechts – Männern wie Frauen – ist trotz Antidiskriminierungsgebot laut Verfassung und gem. Sektion 104 des Strafgesetzbuches strafbar (AA 29.2.2020). Weite Teile der Bevölkerung, auch führende Politiker, stehen der Einforderung von Grundrechten für sexuelle Minderheiten ablehnend gegenüber (USDOS 11.3.2020), homophobe Tendenzen sind auch unter Richtern weit verbreitet (AA 29.2.2020). Einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr kann mit Haftstrafen zwischen einem und fünf Jahren sanktioniert werden, während der erzwungene gleichgeschlechtliche Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung) mit fünf bis 25 Jahren Haft bestraft wird (AA 29.2.2020). In den letzten Jahren wurden keine Verurteilungen bekannt (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020) und 2019 gab es keine gemeldeten Fälle von Polizei- oder Regierungsgewalt gegen LGBTI-Personen, aber es kam zu Stigmatisierung und Einschüchterungen (USDOS 11.3.2020).Geschlechtsverkehr zwischen Personen gleichen Geschlechts – Männern wie Frauen – ist trotz Antidiskriminierungsgebot laut Verfassung und gem. Sektion 104 des Strafgesetzbuches strafbar (AA 29.2.2020). Weite Teile der Bevölkerung, auch führende Politiker, stehen der Einforderung von Grundrechten für sexuelle Minderheiten ablehnend gegenüber (USDOS 11.3.2020), homophobe Tendenzen sind auch unter Richtern weit verbreitet (AA 29.2.2020). Einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr kann mit Haftstrafen zwischen einem und fünf Jahren sanktioniert werden, während der erzwungene gleichgeschlechtliche Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung) mit fünf bis 25 Jahren Haft bestraft wird (AA 29.2.2020). In den letzten Jahren wurden keine Verurteilungen bekannt (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020) und 2019 gab es keine gemeldeten Fälle von Polizei- oder Regierungsgewalt gegen LGBTI-Personen, aber es kam zu Stigmatisierung und Einschüchterungen (USDOS 11.3.2020).
Im Rahmen der Universal Periodic Review des UN Menschenrechtsrats wurde angeregt, gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr zu entkriminalisieren. Dies wurde von der Regierung jedoch abgelehnt (AA 29.2.2020).
Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden nach wie vor gesellschaftlich geächtet (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es gibt erste NGOs, welche die Rechte Homosexueller vertreten, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV. Zunehmend treten auch Personen des öffentlichen Lebens, etwa Vertreter der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ), des National Research Center (NRC) oder Universitäten für eine weitere Anerkennung und Entkriminalisierung ein. Den Begriff „LGBTI“ (Lesbians, Gays, Bisexuals, Transgender, Intersexuals), der zunehmend in der gesellschaftspolitischen Diskussion gebraucht wird, können immer mehr Menschen zuordnen. Die Kriminalisierung von LGBTI Personen führt aber zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung (AA 29.2.2020). Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden nach wie vor gesellschaftlich geächtet (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es gibt erste NGOs, welche die Rechte Homosexueller vertreten, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV. Zunehmend treten auch Personen des öffentlichen Lebens, etwa Vertreter der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ), des National Research Center (NRC) oder Universitäten für eine weitere Anerkennung und Entkriminalisierung ein. Den Begriff „LGBTI“ (Lesbians, Gays, Bisexuals, Transgender, Intersexuals), der zunehmend in der gesellschaftspolitischen Diskussion gebraucht wird, können immer mehr Menschen zuordnen. Die Kriminalisierung von LGBTI Personen führt aber zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung (AA 29.2.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt iZm dem Beschwerdevorbingen.
Der unstrittige Verfahrensgang ergab sich aus der Einsicht in die beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen W168 2113892-1 und I405 2182842-1 geführte Verfahren, in den Bescheid des BFA vom 13.12.2017, Zl. 15-1064810603/150393340, sowie aus den vorgelegten Akten der verwaltungsbehördlichen Verfahren und des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.
3.2. Gemäß § 55 Abs. 1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).
3.3. Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016 (zugestellt am selben Tag) die mit Bescheid vom 13.12.2017 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).3.3. Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016 (zugestellt am selben Tag) die mit Bescheid vom 13.12.2017 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).
Zwischen der rechtkräftigen Rückkehrentscheidung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vergingen ca. 2 Jahre und 3 Monate, wobei der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht.Zwischen der rechtkräftigen Rückkehrentscheidung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vergingen ca. 2 Jahre und 3 Monate, wobei der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht.
In zeitlicher Hinsicht ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses vom 23.08.2018 noch weniger als 5 Jahre in Österreich aufhielt, wobei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (siehe das soeben zitierte Erkenntnis; weiters etwa VwGH vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/22/0119, vom 10. Mai 2016, Ra 2015/22/0158, und vom 15. März 2016, Ra 2016/19/0031). Bei der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides war der Beschwerdeführer jedoch bereits mehr als 5,5 Jahre in Österreich aufhältig.
Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch an, dass er Mitglied im Verein HOSI ist, sich für die Rechte von Homo- und Bisexuellen engagiert und über ein breites soziales Netzwerk verfügt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Antrag auf seine bereits im Asylverfahren angegebene Bisexualität Bezug nahm (welche weder im Asylverfahren noch im vorliegend angefochtenen Bescheid erkennbar angezweifelt wurde, vgl. BS 17 und 21) und er erstmals eine Rückkehrgefährdung in diesem Zusammenhang äußerte. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK sind auch die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden zu berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG). Diesbezüglich wurde im Vergleichserkenntnis des BVwG vom 23.08.2018 zugrunde gelegt, dass nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat bestanden und nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden konnte. Vor dem Hintergrund der Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der vorgebrachten sexuellen Orientierung sowie der diesbezüglichen Länderinformationen liegt bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände aus Sicht des erkennenden Gerichts eine maßgebliche Änderung seiner in Österreich bestehenden familiären Interessen vor, bei der eine andere Entscheidung zumindest möglich ist und sohin eine neuerliche Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK erfordern würde.Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch an, dass er Mitglied im Verein HOSI ist, sich für die Rechte von Homo- und Bisexuellen engagiert und über ein breites soziales Netzwerk verfügt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Antrag auf seine bereits im Asylverfahren angegebene Bisexualität Bezug nahm (welche weder im Asylverfahren noch im vorliegend angefochtenen Bescheid erkennbar angezweifelt wurde, vergleiche BS 17 und 21) und er erstmals eine Rückkehrgefährdung in diesem Zusammenhang äußerte. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK sind auch die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden zu berücksichtigen vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG). Diesbezüglich wurde im Vergleichserkenntnis des BVwG vom 23.08.2018 zugrunde gelegt, dass nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat bestanden und nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden konnte. Vor dem Hintergrund der Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der vorgebrachten sexuellen Orientierung sowie der diesbezüglichen Länderinformationen liegt bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände aus Sicht des erkennenden Gerichts eine maßgebliche Änderung seiner in Österreich bestehenden familiären Interessen vor, bei der eine andere Entscheidung zumindest möglich ist und sohin eine neuerliche Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK erfordern würde.
In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 18.12.2019 zu Unrecht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Im fortzusetzende Verfahren wird das Bundesamt in weiterer Folge eine inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrags vorzunehmen haben, dabei wird auch das Vorliegen etwaiger Gefährdungen im Fall der Rückkehr zu prüfen sein.In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 18.12.2019 zu Unrecht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Im fortzusetzende Verfahren wird das Bundesamt in weiterer Folge eine inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrags vorzunehmen haben, dabei wird auch das Vorliegen etwaiger Gefährdungen im Fall der Rückkehr zu prüfen sein.
Da die übrigen Spruchpunkte auf die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags aufbauen, war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung.,
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.,
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).,
Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).
Da bereits aufgrund der Aktenlagen feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlagen feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK geänderte Verhältnisse Interessenabwägung Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung sexuelle OrientierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W205.2239468.1.00Im RIS seit
18.07.2022Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022