TE Bvwg Erkenntnis 2022/4/12 W163 2179351-3

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Veröffentlicht am 12.04.2022
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Entscheidungsdatum

12.04.2022

Norm

AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §60 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W163 2179351-3/11E
, W163 2179351-3/11E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2021, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.03.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2021, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.03.2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 56 und 60 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 56 und 60 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.    Erstes Verfahrenrömisch eins.1. Erstes Verfahren

1.       Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 07.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 08.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

2.       Am 17.10.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.

3.       Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

4.       Gegen diesen Bescheid erhob der BF, damals vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht am 05.12.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

5.       Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.08.2018 wies das BVwG die Beschwerde vom 05.12.2017 mit Erkenntnis vom 25.01.2019, GZ W248 2179351-1, als unbegründet ab.

6.       Die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des BVwG vom 25.01.2019 erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 26.02.2019, XXXX , abgelehnt und die Rechtssache dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.6. Die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des BVwG vom 25.01.2019 erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 26.02.2019, römisch 40 , abgelehnt und die Rechtssache dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.

7.       Mit Beschluss des VwGH vom 07.06.2019, Ra XXXX , wurde die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 25.01.2019 erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.7. Mit Beschluss des VwGH vom 07.06.2019, Ra römisch 40 , wurde die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 25.01.2019 erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.

8.       Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (VI.). 8. Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (römisch sechs.).

Der Bescheid wurde durch öffentliche Bekanntmachung des BFA vom 27.06.2019 gemäß § 25 ZustellG zugestellt und ist die Zustellung spätestens mit 11.07.2019 rechtswirksam. Die Entscheidung am 12.08.2019 in Rechtskraft.Der Bescheid wurde durch öffentliche Bekanntmachung des BFA vom 27.06.2019 gemäß Paragraph 25, ZustellG zugestellt und ist die Zustellung spätestens mit 11.07.2019 rechtswirksam. Die Entscheidung am 12.08.2019 in Rechtskraft.

I.2.    Zweites Verfahrenrömisch eins.2. Zweites Verfahren

1.       Am 02.03.2020 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt.

2.       Am 13.03.2020 und am 19.03.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.

3.       Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 19.03.2020, Zl. XXXX , wurde der faktische Abschiebeschutz nach § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. 3. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 19.03.2020, Zl. römisch 40 , wurde der faktische Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

4.       Mit Schreiben vom 30.03.2020 teilte das BFA dem BVwG gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit, dass der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden sei. 4. Mit Schreiben vom 30.03.2020 teilte das BFA dem BVwG gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit, dass der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden sei.

5.       Mit Beschluss des BVwG vom 23.03.2020, GZ W275 2179351-2, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt.5. Mit Beschluss des BVwG vom 23.03.2020, GZ W275 2179351-2, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig erklärt.

I.3.    Drittes (gegenständliches Verfahren)römisch eins.3. Drittes (gegenständliches Verfahren)

1.       Mit Schriftsatz vom 18.01.2021 stellte der BF, vertreten durch RA Mag. XXXX , einen Antrag gemäß § 56 AsylG, in eventu nach § 8 AsylG und legte aktuelle Länderinformationen zu Afghanistan vor. 1. Mit Schriftsatz vom 18.01.2021 stellte der BF, vertreten durch RA Mag. römisch 40 , einen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG, in eventu nach Paragraph 8, AsylG und legte aktuelle Länderinformationen zu Afghanistan vor.

2.       Am 22.01.2021 wurde ihm vom BFA ein Verbesserungsauftrag übermittelt, um dem Erfordernis der persönlichen Antragsstellung nachzukommen.

3.       Am 26.02.2021 stellte der BF persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. 3. Am 26.02.2021 stellte der BF persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

4.       Mit Schriftsatz vom 26.08.2021 stellte der BF einen Devolutionsantrag, da die sechsmonatige Entscheidungsfrist hinsichtlich seines Antrags vom 26.02.2021 abgelaufen sei und erweiterte diesen Antrag auf § 57 AsylG. 4. Mit Schriftsatz vom 26.08.2021 stellte der BF einen Devolutionsantrag, da die sechsmonatige Entscheidungsfrist hinsichtlich seines Antrags vom 26.02.2021 abgelaufen sei und erweiterte diesen Antrag auf Paragraph 57, AsylG.

5.       Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.09.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vom 26.02.2021 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen. 5. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.09.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vom 26.02.2021 gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen.

6.       Gegen den am 20.09.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheid vom 10.09.2021 erhob der BF, vertreten durch RA XXXX , fristgerecht am 18.10.2021 eine Beschwerde an das BVwG und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Er legte auch Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor.6. Gegen den am 20.09.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheid vom 10.09.2021 erhob der BF, vertreten durch RA römisch 40 , fristgerecht am 18.10.2021 eine Beschwerde an das BVwG und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Er legte auch Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor.

7.       Das BFA legte die Beschwerde samt der bezughabenden Verwaltungsakten am 25.10.2021 dem BVwG vor.

8.       Mit Schriftsatz vom 28.02.2022 und vom 01.03.2022 legte der BF dem BVwG Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen sowie die Kopie eines Reisepasses vor.

9.       Am 02.03.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG in Anwesenheit des BF und seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung, der BBU GmbH, statt. Ein Behördenvertreter nahm an der Verhandlung nicht teil. Der BF legte weitere Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, heißt XXXX und wurde am XXXX geboren. Seine Identität steht nun fest. Der BF führte in den vorangegangenen Verfahren auch die Aliasdaten XXXX 1.1. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Seine Identität steht nun fest. Der BF führte in den vorangegangenen Verfahren auch die Aliasdaten römisch 40

1.2.    Er reiste etwa im Juli 2015 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 14.11.2017 und zweitinstanzlich mit Erkenntnis des BVwG vom 25.01.2019 rechtskräftig abgewiesen wurde.

Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2019 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf achtzehn Monate befristeten Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 12.08.2019 in Rechtskraft und der BF ist seine Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot ist nach wie vor aufrecht.

1.3.    Der BF stellte im November 2021 im Bundesgebiet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren ist beim BFA anhängig.

2.       Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen stützen sich auf die vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten, den Gerichtsakt, das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 25.01.2019 sowie den rechtskräftigen Beschluss des BVwG vom 23.03.2020.

Der BF legte dem BVwG die Kopie eines in Bonn ausgestellten Reisepasses vor, anhand dessen seine Identität und seine Staatsangehörigkeit festgestellt werden konnten. Der Reisepass befindet sich den Angaben des BF zufolge beim BFA.

Die Feststellungen zu der rechtswirksam gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem bestehenden Einreiseverbot sind dem im Akt befindlichen Bescheid des BFA zu entnehmen und wurden vom BF auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung auch nicht bestritten. Dass er trotz der Verpflichtung zur Ausreise das Bundesgebiet bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht verlassen hat, gab er in der Beschwerdeverhandlung auf konkrete Frage an. Der BF ist auch im Zusammenhang mit der Ausstellung eines afghanischen Reisepasses durch das afghanische Konsulat in Bonn nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist. Er schilderte auf konkrete Frage in der Beschwerdeverhandlung, sein Reisepass sei von der afghanischen Botschaft in Deutschland ausgestellt und zur afghanischen Botschaft nach Wien geschickt worden, wo der BF den Reisepass abgeholt hätte. Einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister war zu entnehmen, dass der BF in der Zeit vom 05.08.2019 bis zum 02.03.2020 nicht im Bundesgebiet gemeldet war. Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung zum Aufenthaltsort in dieser Zeit befragt an, er sei obdachlos im Bundesgebiet gewesen.

Dass er im November 2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, gab er vor dem BVwG an und bestätigte seine rechtsfreundliche Vertretung, dass das Verfahren derzeit beim BFA noch anhängig sei.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. 3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Zu Spruchteil A)

3.2.    Zur Abweisung der Beschwerde

3.2.1.  Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:3.2.1. Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte Paragraph 56, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:

„§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“

3.2.2.  Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn3.2.2. Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm. 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

§ 60 Abs. 1 AsylG normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Dabei handelt es sich der Intention des Gesetzgebers zufolge um absolute Erteilungshindernisse (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 60, K1).Paragraph 60, Absatz eins, AsylG normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Dabei handelt es sich der Intention des Gesetzgebers zufolge um absolute Erteilungshindernisse (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 60,, K1).

Die Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG ist nach der Rsp des VwGH dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG beziehen kann (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0037). Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist nach der Rsp des VwGH dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG beziehen kann (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0037).

Bei einer Entscheidung nach § 56 Abs. 1 AsylG hat die Behörde zwar nach Abs. 3 leg cit. Ermessen zu üben, sie wird jedoch dabei durch die Gebundenheit an die in § 60 AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, eingeschränkt.Bei einer Entscheidung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG hat die Behörde zwar nach Absatz 3, leg cit. Ermessen zu üben, sie wird jedoch dabei durch die Gebundenheit an die in Paragraph 60, AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, eingeschränkt.

3.2.3.  Der BF stellte am 26.02.2021 einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, der mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.09.2021 gemäß § 56 AsylG abgewiesen wurde. 3.2.3. Der BF stellte am 26.02.2021 einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, der mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.09.2021 gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen wurde.

Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 25.06.2019 eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot verhängt. Dem BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und erwuchs der Bescheid am 12.08.2019 in Rechtskraft. Trotz seiner Verpflichtung zur Ausreise verließ der BF das Bundesgebiet bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht, weshalb das gegen ihn verhängte Einreiseverbot noch nicht konsumiert ist, zumal die diesbezügliche Frist gemäß § 53 Abs. 4 FPG erst mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Das Bestehen einer Rückkehrentscheidung iVm einem aufrechten Einreiseverbot sowie die Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung wurde vom BF auch nicht bestritten. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 25.06.2019 eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot verhängt. Dem BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und erwuchs der Bescheid am 12.08.2019 in Rechtskraft. Trotz seiner Verpflichtung zur Ausreise verließ der BF das Bundesgebiet bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht, weshalb das gegen ihn verhängte Einreiseverbot noch nicht konsumiert ist, zumal die diesbezügliche Frist gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG erst mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Das Bestehen einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem aufrechten Einreiseverbot sowie die Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung wurde vom BF auch nicht bestritten.

Da gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 FPG besteht, darf ihm gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Demnach war das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 AsylG nicht zu prüfen und die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.Da gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, FPG besteht, darf ihm gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Demnach war das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG nicht zu prüfen und die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

3.2.4.  Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die vom BF in seinem Devolutionsantrag vom 26.08.2021 geforderte Erweiterung seines Antrags nach § 56 AsylG auf § 57 AsylG gegenständlich nicht zu behandeln war. Die gewünschte „Erweiterung“ wurde auch im Bescheid vom 25.06.2019 nicht thematisiert und ist diesbezüglich zu erwähnen, dass es sich dabei nicht um eine in jedem Verfahrensstadium zulässige Abänderung des Anbringens iSd § 13 Abs. 8 AVG handelt, sondern die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach einer anderen gesetzlichen Bestimmung vielmehr als neues bzw. anderes Vorhaben zu qualifizieren ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 45, Stand 01.01.2014, rdb.at). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, der überdies gemäß § 58 Abs. 5 AsylG persönlich beim Bundesamt zu stellen ist, was nicht erfolgt ist, war demnach nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung und wurde auch im Bescheid des BFA nicht darüber abgesprochen.3.2.4. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die vom BF in seinem Devolutionsantrag vom 26.08.2021 geforderte Erweiterung seines Antrags nach Paragraph 56, AsylG auf Paragraph 57, AsylG gegenständlich nicht zu behandeln war. Die gewünschte „Erweiterung“ wurde auch im Bescheid vom 25.06.2019 nicht thematisiert und ist diesbezüglich zu erwähnen, dass es sich dabei nicht um eine in jedem Verfahrensstadium zulässige Abänderung des Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG handelt, sondern die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach einer anderen gesetzlichen Bestimmung vielmehr als neues bzw. anderes Vorhaben zu qualifizieren ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 45, Stand 01.01.2014, rdb.at). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG, der überdies gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG persönlich beim Bundesamt zu stellen ist, was nicht erfolgt ist, war demnach nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung und wurde auch im Bescheid des BFA nicht darüber abgesprochen.

Abgesehen davon steht auch der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG das Hindernis des absoluten Versagungsgrundes des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG entgegen und wurde der Aufenthalt des BF überdies nicht wie von ihm in der Beschwerdeschrift vorgebracht iSd § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG geduldet.Abgesehen davon steht auch der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG das Hindernis des absoluten Versagungsgrundes des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entgegen und wurde der Aufenthalt des BF überdies nicht wie von ihm in der Beschwerdeschrift vorgebracht iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG geduldet.

Auf das Vorbringen in der Beschwerde, es hätte gemäß § 58 AsylG aufgrund des Ausbruchs eines kriegsähnlichen Zustands in Afghanistan von Amts wegen eine Prüfung der §§ 55 bis 57 AsylG erfolgen müssen, war nicht näher einzugehen, zumal sich dies entgegen der Behauptung des BF nicht aus dem Gesetzestext ergibt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der BF im November 2021 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Auf das Vorbringen in der Beschwerde, es hätte gemäß Paragraph 58, AsylG aufgrund des Ausbruchs eines kriegsähnlichen Zustands in Afghanistan von Amts wegen eine Prüfung der Paragraphen 55 bis 57 AsylG erfolgen müssen, war nicht näher einzugehen, zumal sich dies entgegen der Behauptung des BF nicht aus dem Gesetzestext ergibt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der BF im November 2021 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aufrechte Rückkehrentscheidung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W163.2179351.3.00

Im RIS seit

11.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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