TE Bvwg Erkenntnis 2022/4/19 I415 2186950-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2022
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Entscheidungsdatum

19.04.2022

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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I415 2186950-1/42E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 18.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.01.2021 und 04.04.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 18.01.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.01.2021 und 04.04.2022, zu Recht:

A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste (spätestens) am 28.09.2015 mit seinem Vater illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am Grenzübergang XXXX bei der dortigen polizeilichen Sonderstreife einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste (spätestens) am 28.09.2015 mit seinem Vater illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am Grenzübergang römisch 40 bei der dortigen polizeilichen Sonderstreife einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Dazu wurde er am 29.09.2015 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der BF vor, dass sich seine Eltern 2011 oder 2012 scheiden lassen hätten. Der Vater des BF sei ein Macho gewesen und habe die Mutter nicht gut behandelt. Die Situation habe sich für die Mutter und die beiden Brüder in Syrien wegen des Bürgerkrieges verschlechtert. Der BF sei nach Österreich gekommen, um hier aufgenommen zu werden und der Mutter und den Brüdern eine gute Zukunft ermöglichen zu können. Er wolle hier ein eigenes Leben aufbauen und dann für die Mutter sorgen. Nach Syrien wolle der BF nicht zurück, weil es dort keine Zukunft gebe. Soweit gebe es aber in Syrien kein erkennbares Problem für den BF.

3.       Am 16.10.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/BFA). Befragt nach seinen Flucht- und Asylgründen führte der BF aus, er sei jetzt Christ und könne deswegen nicht zurück. Syrien habe er aufgrund seines Glaubens verlassen. Er habe drei- oder viermal im Winter 2011/2012 an Demonstrationen gegen das Assad-Regime in Alzbadani teilgenommen. Alle Schüler wären hingegangen, der Schuldirektor sei dann von Islamisten umgebracht worden. An diesem Tag sei das Militär in der Schule gewesen und hätte die Namen der Schüler aufgeschrieben, welche an Bäume gefesselt und mit Stangen geschlagen worden wären. Danach seien sie für drei Tage zur Polizei gebracht worden. Im Jahr 2012 sei der BF drei- oder viermal durch die Polizei wegen den Demonstrationen einvernommen, beschimpft und geschlagen worden. Im Alter von 16 Jahren habe der BF das Kloster verlassen und zum Vater nach Saida Zainab müssen. Bis zur Ausreise sei der BF nur zwei Monate beim Vater gewesen. Ende 2014 sei der BF bei Straßenkontrollen kontrolliert, in ein Zimmer gebracht und einvernommen worden. Dabei habe man von ihm verlangt, dass er das Kreuz, welches er um den Hals getragen habe, essen solle. Ca. ein bis zwei Monate vor der Ausreise sei der BF ca. dreimal von der schiitischen Miliz Alfatimium festgehalten und mit einer Waffe bedroht worden. Syrien habe der BF verlassen, weil sein afghanischer Freund umgebracht worden sei, dies etwa einen Monat vor seiner Ausreise. 3. Am 16.10.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/BFA). Befragt nach seinen Flucht- und Asylgründen führte der BF aus, er sei jetzt Christ und könne deswegen nicht zurück. Syrien habe er aufgrund seines Glaubens verlassen. Er habe drei- oder viermal im Winter 2011 aus 2012, an Demonstrationen gegen das Assad-Regime in Alzbadani teilgenommen. Alle Schüler wären hingegangen, der Schuldirektor sei dann von Islamisten umgebracht worden. An diesem Tag sei das Militär in der Schule gewesen und hätte die Namen der Schüler aufgeschrieben, welche an Bäume gefesselt und mit Stangen geschlagen worden wären. Danach seien sie für drei Tage zur Polizei gebracht worden. Im Jahr 2012 sei der BF drei- oder viermal durch die Polizei wegen den Demonstrationen einvernommen, beschimpft und geschlagen worden. Im Alter von 16 Jahren habe der BF das Kloster verlassen und zum Vater nach Saida Zainab müssen. Bis zur Ausreise sei der BF nur zwei Monate beim Vater gewesen. Ende 2014 sei der BF bei Straßenkontrollen kontrolliert, in ein Zimmer gebracht und einvernommen worden. Dabei habe man von ihm verlangt, dass er das Kreuz, welches er um den Hals getragen habe, essen solle. Ca. ein bis zwei Monate vor der Ausreise sei der BF ca. dreimal von der schiitischen Miliz Alfatimium festgehalten und mit einer Waffe bedroht worden. Syrien habe der BF verlassen, weil sein afghanischer Freund umgebracht worden sei, dies etwa einen Monat vor seiner Ausreise.

4.       Mit Schreiben vom 02.12.2017 legte der BF eine Bescheinigung hinsichtlich seines Austritts aus dem islamischen Glauben sowie eine Bescheinigung der evangelischen Gemeinde mit der im Januar 2018 geplanten Taufe vor.

5.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2018, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

6.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht durch die Rechtsvertretung des BF erhobene Beschwerde vom 15.02.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.02.2018, mit welcher der Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, mangelnder Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe den Anforderungen des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs nicht Genüge getan und dadurch willkürliches Verhalten gesetzt. Die belangte Behörde hätte ansonsten erfragt, dass die Verfolgung, die bereits ergangene persönliche Entführung und die Tötung eines Nachbarn durch die schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq fluchtkausal gewesen wäre. Dadurch, dass die belangte Behörde den BF nicht von den vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis gesetzt und die Angaben des BF im Bescheid plötzlich nicht für glaubhaft bzw. asylrelevant erachtet habe, sei auch das Recht des BF auf Parteiengehör verletzt worden, zumal er nicht die Möglichkeit gehabt habe, auf den Inhalt der Beweiswürdigung zu reagieren, was zudem Art 4 Abs 1 Satz 2 der RL 2004/83/EG wiederspreche. Die belangte Behörde habe auch mangelhafte Ermittlungen zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative getroffen. Zudem seien unvollständige (hinsichtlich der Bedrohung durch die Asa’ib Ahl al-Haqq und der Verfolgung von Sunniten durch schiitische Milizen, weiters hinsichtlich der Verfolgung und Vertreibung der Christen) und teilweise veraltete Länderfeststellungen herangezogen worden. Auch habe es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, sich mit der Schutzfähigkeit der Behörden auseinanderzusetzen. In Anbetracht der Rückkehr aus einem westlichen, christlichen Land würde der BF die Aufmerksamkeit der schiitischen Milizen auf sich ziehen, zudem stehe arabischen Sunniten im Irak keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, wobei das irakische Justizsystem dort, wo es funktioniere, oftmals nicht gewillt sei, Sunniten zu unterstützen. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen darzulegen, wie die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens gewonnen und welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gewogen worden wären. Eine Rückkehr sei dem BF nicht möglich, es wären Textbausteine verwendet worden und habe sich die belangte Behörde nicht einmal mit den eigenen Länderfeststellungen auseinandergesetzt. Bei der Verfolgung durch schiitische Milizen handle es sich um staatliche Verfolgung, jedoch sei selbst unter Annahme einer privaten Verfolgung zum Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz das Asylrechtrecht konzipiert. Mangels innerstaatlicher Fluchtalternative, in Anbetracht der extremen Gefahrenlage im Irak und ob der Religionszugehörigkeit sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Außerdem sei der BF bemüht, sich zu integrieren, nie straffällig geworden und halte sich an österreichische Gesetze, weswegen ihm zumindest ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu gewähren gewesen wäre. Beantragt werde überdies die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht durch die Rechtsvertretung des BF erhobene Beschwerde vom 15.02.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.02.2018, mit welcher der Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, mangelnder Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe den Anforderungen des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs nicht Genüge getan und dadurch willkürliches Verhalten gesetzt. Die belangte Behörde hätte ansonsten erfragt, dass die Verfolgung, die bereits ergangene persönliche Entführung und die Tötung eines Nachbarn durch die schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq fluchtkausal gewesen wäre. Dadurch, dass die belangte Behörde den BF nicht von den vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis gesetzt und die Angaben des BF im Bescheid plötzlich nicht für glaubhaft bzw. asylrelevant erachtet habe, sei auch das Recht des BF auf Parteiengehör verletzt worden, zumal er nicht die Möglichkeit gehabt habe, auf den Inhalt der Beweiswürdigung zu reagieren, was zudem Artikel 4, Absatz eins, Satz 2 der RL 2004/83/EG wiederspreche. Die belangte Behörde habe auch mangelhafte Ermittlungen zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative getroffen. Zudem seien unvollständige (hinsichtlich der Bedrohung durch die Asa’ib Ahl al-Haqq und der Verfolgung von Sunniten durch schiitische Milizen, weiters hinsichtlich der Verfolgung und Vertreibung der Christen) und teilweise veraltete Länderfeststellungen herangezogen worden. Auch habe es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, sich mit der Schutzfähigkeit der Behörden auseinanderzusetzen. In Anbetracht der Rückkehr aus einem westlichen, christlichen Land würde der BF die Aufmerksamkeit der schiitischen Milizen auf sich ziehen, zudem stehe arabischen Sunniten im Irak keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, wobei das irakische Justizsystem dort, wo es funktioniere, oftmals nicht gewillt sei, Sunniten zu unterstützen. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen darzulegen, wie die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens gewonnen und welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gewogen worden wären. Eine Rückkehr sei dem BF nicht möglich, es wären Textbausteine verwendet worden und habe sich die belangte Behörde nicht einmal mit den eigenen Länderfeststellungen auseinandergesetzt. Bei der Verfolgung durch schiitische Milizen handle es sich um staatliche Verfolgung, jedoch sei selbst unter Annahme einer privaten Verfolgung zum Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz das Asylrechtrecht konzipiert. Mangels innerstaatlicher Fluchtalternative, in Anbetracht der extremen Gefahrenlage im Irak und ob der Religionszugehörigkeit sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Außerdem sei der BF bemüht, sich zu integrieren, nie straffällig geworden und halte sich an österreichische Gesetze, weswegen ihm zumindest ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu gewähren gewesen wäre. Beantragt werde überdies die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

7.       Mit Schriftsatz vom 19.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.02.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

8.        Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde die Rechtsache der Gerichtsabteilung L524 des Bundesverwaltungsgerichtes abgenommen und der Gerichtsabteilung I415 neu zugewiesen.

9.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 06.05.2020, rechtskräftig seit 08.06.2020, wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 19 Abs 1 letzter Satz JGG in der Fassung zur Tatzeit iVm § 5 Z 4 JGG nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. 9. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 06.05.2020, rechtskräftig seit 08.06.2020, wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz JGG in der Fassung zur Tatzeit in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

10.      Am 04.01.2021 und 04.04.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, jeweils eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache abgehalten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der mündlichen Verhandlung an beiden Terminen entschuldigt ferngeblieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zu der Person des Beschwerdeführers:

Der BF ist irakischer Staatangehöriger, ledig, kinderlos und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest. Der BF war sunnitisch-muslimischen Glaubens, bevor er in Österreich zum Christentum konvertiert ist. Mit Datum 20.11.2017 erklärte er vor dem Magistrat der Stadt XXXX rechtswirksam seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft, am 21.01.2018 fand seitens des evangelisch-kirchlichen Vereins „ XXXX “ die Taufe des BF statt. Der BF ist jedoch nicht aus einer tiefen inneren Überzeugung heraus konvertiert. Der BF ist irakischer Staatangehöriger, ledig, kinderlos und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest. Der BF war sunnitisch-muslimischen Glaubens, bevor er in Österreich zum Christentum konvertiert ist. Mit Datum 20.11.2017 erklärte er vor dem Magistrat der Stadt römisch 40 rechtswirksam seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft, am 21.01.2018 fand seitens des evangelisch-kirchlichen Vereins „ römisch 40 “ die Taufe des BF statt. Der BF ist jedoch nicht aus einer tiefen inneren Überzeugung heraus konvertiert.

Ursprünglich lebte der BF und seine Familie in dem Gouvernement XXXX , bevor sie nach Syrien umzogen. Zu diesem Zeitpunkt war der BF noch im Kleinkind- bzw. Kindesalter. Bevor er den Entschluss fasste, mit seinem Vater Syrien zu verlassen, lebte der BF in Syrien in XXXX bei seiner Mutter. Ausgehend von XXXX reisten der BF und sein Vater legal per Flugzeug in den Libanon über die Türkei mittels Schlauchboot nach Griechenland. Über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn gelangten sie schließlich unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet. Seit (mindestens) 28.09.2020 ist der BF in Österreich aufhältig und seit 11.11.2015 auch durchgehend melderechtlich erfasst. Seit 12.03.2020 befindet sich der BF in Haft. Ursprünglich lebte der BF und seine Familie in dem Gouvernement römisch 40 , bevor sie nach Syrien umzogen. Zu diesem Zeitpunkt war der BF noch im Kleinkind- bzw. Kindesalter. Bevor er den Entschluss fasste, mit seinem Vater Syrien zu verlassen, lebte der BF in Syrien in römisch 40 bei seiner Mutter. Ausgehend von römisch 40 reisten der BF und sein Vater legal per Flugzeug in den Libanon über die Türkei mittels Schlauchboot nach Griechenland. Über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn gelangten sie schließlich unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet. Seit (mindestens) 28.09.2020 ist der BF in Österreich aufhältig und seit 11.11.2015 auch durchgehend melderechtlich erfasst. Seit 12.03.2020 befindet sich der BF in Haft.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. In XXXX besuchte er die Schule bis zur 10. Klasse. In Österreich schloss er mit Datum 03.07.2017 erfolgreich die Pflichtschulabschlussprüfung ab. Einer legalen Erwerbstätigkeit ist der BF im Bundesgebiet nicht nachgegangen. Bis zu seiner Festnahme im März 2020 bezog er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. In römisch 40 besuchte er die Schule bis zur 10. Klasse. In Österreich schloss er mit Datum 03.07.2017 erfolgreich die Pflichtschulabschlussprüfung ab. Einer legalen Erwerbstätigkeit ist der BF im Bundesgebiet nicht nachgegangen. Bis zu seiner Festnahme im März 2020 bezog er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Die Mutter und die Brüder des BF leben in Bagdad, Irak. Dem BF wird es möglich sein, zumindest am Anfang nach seiner Rückkehr in den Irak bei diesen zu wohnen.

In Österreich bzw. im EU-Raum ist ausschließlich der Vater des BF aufhältig. Es besteht seitens des BF kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem. Der BF verfügt im Bundesgebiet über soziale Kontakte.

Der Strafregisterauszug des BF weist eine Verurteilung auf:

01) LG XXXX vom 06.05.2020 RK 08.06.2020
§ 142 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 16.11.2019
Freiheitsstrafe 2 Jahre 3 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
01) LG römisch 40 vom 06.05.2020 RK 08.06.2020, Paragraph 142, (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 16.11.2019, Freiheitsstrafe 2 Jahre 3 Monate, Junge(r) Erwachsene(r)

Der BF wurde dabei mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.05.2020, rechtskräftig seit 08.06.2020, zu XXXX für schuldig befunden, am 16.11.2019 gegen 17.50 Uhr mit S. B. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dadurch, dass sie die Billa-Filiale in der Rosengasse vermummt betraten, wobei S. B. gegenüber der Kassiererin J. J. äußerte „Weg von der Kasse!“ und daraus EUR 3.470,00 an Bargeld entnahm, während der BF eine Spielzeugpistole in der Hand hielt und diese in Anwesenheit der J. J. repetierte, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89), Verfügungsberechtigten der angeführten Billa-Filiale fremde bewegliche Sachen, nämlich den angeführten Bargeldbetrag, mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF hat dadurch das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB begangen und wurde dafür unter Anwendung des § 19 Abs 1 letzter Satz JGG in der Fassung zur Tatzeit (BGBl I. Nr. 154/2015) iVm § 5 Z 4 JGG nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis, das auch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat, der bisher ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren gewertet, erschwerend kein besonderer Umstand. Der BF wurde am 13.04.2021 bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren aus der Haft entlassen.Der BF wurde dabei mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.05.2020, rechtskräftig seit 08.06.2020, zu römisch 40 für schuldig befunden, am 16.11.2019 gegen 17.50 Uhr mit S. B. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dadurch, dass sie die Billa-Filiale in der Rosengasse vermummt betraten, wobei S. B. gegenüber der Kassiererin J. J. äußerte „Weg von der Kasse!“ und daraus EUR 3.470,00 an Bargeld entnahm, während der BF eine Spielzeugpistole in der Hand hielt und diese in Anwesenheit der J. J. repetierte, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89,), Verfügungsberechtigten der angeführten Billa-Filiale fremde bewegliche Sachen, nämlich den angeführten Bargeldbetrag, mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF hat dadurch das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB begangen und wurde dafür unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz JGG in der Fassung zur Tatzeit Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 154 aus 2015,) in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis, das auch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat, der bisher ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren gewertet, erschwerend kein besonderer Umstand. Der BF wurde am 13.04.2021 bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren aus der Haft entlassen.

Derzeit ist ein Strafverfahren gegen den BF wegen Verdachts auf schweren Raubes anhängig, weswegen sich der BF seit 22.10.2021 in Untersuchungshaft befindet. Weiters wird gegen den BF wegen Betrugs (Sozialleistungsbetrug) ermittelt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen schweren Raubes wurde eingestellt.

Abgesehen von der Erlangung seines Pflichtschulabschlusses samt dem Erlernen der deutschen Sprache konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, zumal auch keine integrationsbekräftigenden Urkunden vorgelegt wurden.

1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen ist der BF im Irak keiner asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Konversion/religiösen Zugehörigkeit ausgesetzt bzw. auch sonst keiner asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung.

Der BF ist in Österreich zum Christentum konvertiert. Die Konversion erfolgte jedoch nicht aus seiner tiefen inneren Überzeugung, sodass für den Fall der Rückkehr in den Irak nicht davon auszugehen ist, dass er eine Verfolgung zu befürchten hätte.

Es haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine Verfolgung des BF aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das Assad-Regime ergeben. Der BF war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt und wird er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Irak eine Verletzung von Art 2, Art 3 oder auch der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Irak eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Dem BF wird im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.

Der Vollständigkeit halber gilt es anzumerken, dass dem BF im Irak eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:

Zur Lage von Christen im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:

Letzte Änderung: 02.03.2022

Die Situation der Christen (v.a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert (AA 25.10.2021). Die christliche Bevölkerung wird vor 2002/2003 auf zwischen 800.000 und 1.500.000 geschätzt (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 25.10.2021). Viele Christen sehen für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000 bis 400.000 Christen im Irak leben (AA 25.10.2021). Nach Angaben christlicher Führer sind weniger als 250.000 Christen im Irak verblieben (USDOS 12.5.2021). Gut die Hälfte der irakischen Christen haben das Land während der vergangenen zehn Jahre verlassen, wobei der Vormarsch des Islamischen Staates (IS) den Prozess der Abwanderung beschleunigte (GIZ 1.2021c). Kernland der verschiedenen christlichen Gemeinschaften im Irak ist der Norden des Landes, die Ninewa-Ebene (USCIRF 4.2021). Ca. 67% der irakischen Christen sind chaldäische Katholiken, fast 20 % Mitglieder der Assyrischen Kirche des Ostens. Der Rest sind syrisch-orthodoxe, syrisch-katholische, armenisch-katholische, armenisch-apostolische, anglikanische Christen und andere Protestanten. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) gibt es etwa 2.000 registrierte evangelikale Christen, während eine unbekannte Anzahl von Christen, zumeist Personen, die vom Islam konvertiert sind, ihren Glauben im Geheimen praktizieren (USDOS 12.5.2021).Die Situation der Christen (v.a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert (AA 25.10.2021). Die christliche Bevölkerung wird vor 2002 aus 2003, auf zwischen 800.000 und 1.500.000 geschätzt (USDOS 12.5.2021; vergleiche AA 25.10.2021). Viele Christen sehen für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000 bis 400.000 Christen im Irak leben (AA 25.10.2021). Nach Angaben christlicher Führer sind weniger als 250.000 Christen im Irak verblieben (USDOS 12.5.2021). Gut die Hälfte der irakischen Christen haben das Land während der vergangenen zehn Jahre verlassen, wobei der Vormarsch des Islamischen Staates (IS) den Prozess der Abwanderung beschleunigte (GIZ 1.2021c). Kernland der verschiedenen christlichen Gemeinschaften im Irak ist der Norden des Landes, die Ninewa-Ebene (USCIRF 4.2021). Ca. 67% der irakischen Christen sind chaldäische Katholiken, fast 20 % Mitglieder der Assyrischen Kirche des Ostens. Der Rest sind syrisch-orthodoxe, syrisch-katholische, armenisch-katholische, armenisch-apostolische, anglikanische Christen und andere Protestanten. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) gibt es etwa 2.000 registrierte evangelikale Christen, während eine unbekannte Anzahl von Christen, zumeist Personen, die vom Islam konvertiert sind, ihren Glauben im Geheimen praktizieren (USDOS 12.5.2021).

Das Christentum ist per Personenstandsgesetz anerkannt und kann auf den nationalen Identitätsausweisen ausgewiesen werden. Religiöse Angelegenheiten der Christen werden durch das Amt (Diwan) für religiöse Stiftungen für Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer verwaltet (USDOS 12.5.2021). Im Dezember 2020 wurde Weihnachten als offizieller Feiertag anerkannt, ein symbolischer Akt für die Christen, die sich trotz Gefahren und Verdrängung im Irak halten konnten (GIZ 1.2021c).

Nach dem Vormarsch des IS auf Mossul und das umliegende christliche Kernland ergriffen im Sommer 2014 Zehntausende Christen die Flucht in die Kurdische Region im Irak (KRI) und vereinzelt auch nach Bagdad (AA 25.10.2021). Weniger als 50 % der vertriebenen Christen sind seit der Niederlage des IS in ihre Häuser zurückgekehrt. Zehntausende leben weiterhin als IDPs in Vertriebenen- und Flüchtlingslagern unter schwierigen und unmenschlichen Bedingungen (USCIRF 4.2021). Viele warten aber noch darauf, dass die mittlerweile befreiten christlichen Städte um Mossul für eine Rückkehr sicher genug und zumindest teilweise wieder aufgebaut sind. Der Papstbesuch im Frühjahr 2021 dürfte zu einer gesellschaftlichen Rehabilitierung der Christen in weiten Teilen der Bevölkerung geführt haben (AA 25.10.2021).

Es kommt immer wieder zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelgeschäfte, in denen gegebenenfalls auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden (AA 25.10.2021; vgl. FH 3.3.2021).Es kommt immer wieder zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelgeschäfte, in denen gegebenenfalls auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden (AA 25.10.2021; vergleiche FH 3.3.2021).

Christen aus Ninewa berichten über anhaltende Diskriminierung, verbale Belästigung und körperliche Misshandlung durch Mitglieder der Volksmobilisierungseinheiten (PMF), Beispielsweise durch die 30. Brigade im Bartella Subdistrikt. PMFs kontrollieren weiterhin Gebiete in christlichen Gebieten und Handelsrouten in der Ninewa-Ebene und erheben eine "PMF-Steuer" auf Waren, die aus Erbil oder Mossul importiert werden, sowie Bestechungsgelder von Christen, die PMF-Kontrollpunkte passieren wollen (USDOS 12.5.2021). Weiters gibt es Berichte über willkürliche und unrechtmäßige Festnahmen von Christen durch PMF-Angehörige (USDOS 30.3.2021).

Christen berichten auch über Versuche von Teilen der Zentralregierung in Bagdad, einen demographischen Wandel zu erleichtern, indem in traditionell christlichen Gebieten Land und Wohnungen für schiitische und sunnitische Muslime zur Verfügung gestellt werden. Betroffen sind traditionell christliche Gebiete in der Ninewa-Ebene, wie der Bartella Subdistrikt (USDOS 12.5.2021). Christliches Eigentum, inklusive Kultstätten, wurde zerstört oder enteignet. Rückkehrer sehen sich mit mangelhafter Grundversorgung und mit schlechten wirtschaftlichen Bedingungen konfrontiert (USCIRF 4.2021). Christen berichten über anhaltende Diskriminierung im Bildungswesen und den fehlenden Beitrag zu religiösen Minderheiten in den Lehrplänen und in der Unterrichtssprache (USDOS 12.5.2021).

In der Kurdischen Region im Irak (KRI) haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Es gibt christliche Dörfer oder auch große christliche Viertel in Großstädten wie beispielsweise Ankawa in Erbil, in denen Christen in Frieden leben und religiöse Feste feiern können (AA 25.10.2021). Die kurdische Regionalregierung (KRG) hat zusätzlich zu den durch die Zentralregierung anerkannten Religionsgemeinschaften elf evangelikale und andere protestantische Kirchen registriert: die Nahda al-Qadassa Kirche, die evangelische Nasari Kirche, die kurdisch-zamanische Kirche, die evangelische Ashti Kirche, die evangelische Freikirche, die Baptistenkirche des Guten Hirten, die internationale evangelische al-Tasbih Kirche, die Rasolia Kirche, die Vereinigte evangelische Kirche, die Assemblies of God und die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten. Die KRG gestattet die Registrierung neuer Religionsgemeinschaften ab mindestens 150 Gläubigen (USDOS 12.5.2021).

In Gebieten, in denen Christen in großer Dichte leben, wird von der KRG christlicher Religionsunterricht zur Verfügung gestellt. So gibt es in der KRI 49 syriakische Schulen und die syriakische Sprache ist in jenen Verwaltungseinheiten, in denen Christen in großer Dichte auftreten, als Amtssprache anerkannt (USDOS 12.5.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021

?        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021c): Irak - Gesellschaft, https://www.liportal.de/irak/gesellschaft/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

?        USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 2.2.2021

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021

?        USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021

Zur aktuellen Lage im Irak werden schließlich folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem BF offengelegten Quellen getroffen:

Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar (Stand 02.03.2022):

COVID-19

Letzte Änderung: 24.02.2022

Föderal Irak

Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit

Im März und April 2020 verhängte die Regierung in Bagdad Sperren aufgrund von COVID-19, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der Grenzübergänge führten (FH 3.3.2021). Die im föderalen Irak am 9.6.2021 verhängte Ausgangssperre ist noch aktiv. Ausgangssperren gelten zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr und sind von Freitag bis Sonntag zusätzlich verschärft (IOM 18.6.2021).

Im April und Mai 2020 nutzten die Behörden im Irak die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Alle größeren Versammlungen bleiben verboten. Die Behörden halten auch an den vorgeschriebenen sozialen Distanzierungsprotokollen und der Verwendung von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit fest (Garda 4.1.2022).

Nutzer sozialer Medien und Blogger wurden mit Verleumdungsklagen konfrontiert, weil sie die schlechte Reaktion der lokalen Behörden auf die COVID-19-Pandemie kritisierten (FH 3.3.2021).

Auswirkungen auf die Religionsfreiheit

Die Hadsch- und Umrah-Behörde registriert keinen Bürger, der die Umrah- und Hadsch-Pilgerreise antreten möchte, wenn dieser keinen Impfnachweis vorweisen kann (GoI 13.4.2021).

Auswirkungen auf die Wirtschaftslage

Die von den irakischen Behörden und der kurdischen Regionalregierung (KRG) verhängten Abriegelungen verschlimmerten die finanziellen Nöte von Niedriglohnarbeitern und Kleinunternehmern (FH 3.3.2021). Die Erwerbsbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten in der Welt. Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich verringert und die Löhne gesenkt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) wurde aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ab April 2020 ein durchschnittlicher Beschäftigungsrückgang von 40% verzeichnet. Am stärksten betroffen waren KMUs im Baugewerbe und in der verarbeitenden Industrie, mit einem Verlust von 52% der Arbeitsplätze, gefolgt vom Lebensmittel- und Agrarsektor, mit einem Verlust von 45% der Arbeitsplätze (IOM 18.6.2021).

Seit dem Ausbruch der Corona-Krise haben staatliche Angestellte im gesamten Land keine regelmäßige und volle Gehaltsauszahlung erhalten (GIZ 1.2021b). Die irakische Regierung hat Schwierigkeiten, die Löhne und Gehälter der sechs Millionen im öffentlichen Sektor Angestellten zu zahlen. Millionen Menschen, die im privaten und informellen Sektor gearbeitet haben, haben ihren Arbeitsplatz und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe leben im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (IOM 18.6.2021).

Auswirkungen auf die medizinische Versorgung

Die COVID-19-Pandemie hat das ohnehin schon marode irakische Gesundheitswesen stark in Mitleidenschaft gezogen, das mit der großen Zahl von Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nur schwer zurechtkommt (FH 3.3.2021).

Anfang 2020, zu Beginn der COVID-19-Krise, pausierten die Gesundheitseinrichtungen die meisten Dienstleistungen und konzentrierten sich auf die Erforschung des Virus und seine Auswirkungen. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und seine Dienste wieder auf, mit zusätzlichen Vorschriften wie z. B., dass Krankenhäuser nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden dürfen, strengere Hygienemaßnahmen, und dass medizinisches Personal im Rotationsverfahren eingesetzt wird, was längere Wartezeiten zur Folge hat (IOM 18.6.2021).

Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums (MoH) (IOM 18.6.2021).

Auswirkungen auf den Bildungszugang

Als Sofortmaßnahme gegen die COVID-19-Pandemie hat das Bundesbildungsministerium Ende Februar 2020 alle Schulen im Irak schließen lassen (UNICEF 20.1.2021). Die Schulen waren von März bis November 2020 geschlossen. Kinder ohne Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten, insbesondere Kinder von Vertriebenen und in Armut lebenden Familien, sind besonders vom Bildungsverlust betroffen. Besonders hart betroffen sind jene Kinder, die bereits vor der Pandemie durch das Leben unter IS-Herrschaft mehrere Jahre an Bildungszugang verloren haben (HRW 13.1.2021). Ende November 2020 wurden die Schulen wieder geöffnet, mit einem Tag Präsenzunterricht pro Woche für jede Klasse (UNICEF 20.2.2021).

Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit

Im April und Mai nutzten die Behörden die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021).

Kurdische Region im Irak (KRI)

Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit

Die in der KRI eingeführten Maßnahmen unterscheiden sich oft von denen im föderalen Irak (IOM 18.6.2021).

Im März und April 2020 verhängte auch die Kurdische Regionalregierung (KRG) aufgrund von COVID-19 Abriegelungen, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der internationalen Grenzen führten. Die KRG verhängte besonders harte und lange Abriegelungen im Laufe des Jahres 2020: die erste von März bis Mitte Mai, eine weitere Anfang Juni und eine weitere Anfang Juli (FH 3.3.2021).

Alle gesellschaftlichen Versammlungen und Feiern sind seit dem 30.3.2021 bis auf Weiteres verboten (IOM 18.6.2021; vgl. Garde 4.1.2022). Jede Lokalität, die bei einem Verstoß gegen diese Regeln erwischt wird, wird für zehn Tage geschlossen und der Besitzer muss eine Geldstrafe von 1.000.000 IQD [559,59 Euro] zahlen. Restaurants und Cafés sollen ihre Dienstleistungen im Freien anbieten. Falls kein Platz im Freien zur Verfügung steht, muss die Anzahl der Gäste im Inneren begrenzt werden, Fenster und Türen müssen immer offengehalten werden, und die Tische sollten in einem sozial sicheren Abstand zueinanderstehen (nicht weniger als 2 Meter) (IOM 18.6.2021). Alle öffentlichen Räume, wie z. B. Märkte, Restaurants und Geschäfte, dürfen nicht ohne Masken betreten werden (IOM 18.6.2021; vgl. Garde 4.1.2022). Für die Einwohner der KRI gilt Maskenpflicht und eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Personen, die in öffentlichen Innenräumen keine Maske tragen, droht eine Geldstrafe von 20.000 IQD (Gov.KRD 30.6.2021). Alle gesellschaftlichen Versammlungen und Feiern sind seit dem 30.3.2021 bis auf Weiteres verboten (IOM 18.6.2021; vergleiche Garde 4.1.2022). Jede Lokalität, die bei einem Verstoß gegen diese Regeln erwischt wird, wird für zehn Tage geschlossen und der Besitzer muss eine Geldstrafe von 1.000.000 IQD [559,59 Euro] zahlen. Restaurants und Cafés sollen ihre Dienstleistungen im Freien anbieten. Falls kein Platz im Freien zur Verfügung steht, muss die Anzahl der Gäste im Inneren begrenzt werden, Fenster und Türen müssen immer offengehalten werden, und die Tische sollten in einem sozial sicheren Abstand zueinanderstehen (nicht weniger als 2 Meter) (IOM 18.6.2021). Alle öffentlichen Räume, wie z. B. Märkte, Restaurants und Geschäfte, dürfen nicht ohne Masken betreten werden (IOM 18.6.2021; vergleiche Garde 4.1.2022). Für die Einwohner der KRI gilt Maskenpflicht und eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Personen, die in öffentlichen Innenräumen keine Maske tragen, droht eine Geldstrafe von 20.000 IQD (Gov.KRD 30.6.2021).

Im April und Mai nutzten die Behörden die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen, und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021).

Jede Bewegung ist innerhalb der KRI möglich und der Handel zwischen den Provinzen und autonomen Verwaltungen der Region geht weiter (IOM 18.6.2021). Der Verkehr zwischen der KRI und dem föderalen Irak KRI ist möglich, bleibt aber eingeschränkt, gemäß den Anweisungen des Gesundheitsministeriums der KRG (Gov.KRD 2021; vgl. Garda 4.1.2022). Bei der Einreise in die KRI werden an den Grenzübergängen COVID-19-Tests durchgeführt, die einen negativen Befund ergeben müssen. Alle Reisenden, die in die KRI einreisen, müssen entweder einen vollständigen Impfschutz nachweisen oder einen negativen Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist (Gov.KRD 2021; vgl. Garda 4.1.2022).Jede Bewegung ist innerhalb der KRI möglich und der Handel zwischen den Provinzen und autonomen Verwaltungen der Region geht weiter (IOM 18.6.2021). Der Verkehr zwischen der KRI und dem föderalen Irak KRI ist möglich, bleibt aber eingeschränkt, gemäß den Anweisungen des Gesundheitsministeriums der KRG (Gov.KRD 2021; vergleiche Garda 4.1.2022). Bei der Einreise in die KRI werden an den Grenzübergängen COVID-19-Tests durchgeführt, die einen negativen Befund ergeben müssen. Alle Reisenden, die in die KRI einreisen, müssen entweder einen vollständigen Impfschutz nachweisen oder einen negativen Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist (Gov.KRD 2021; vergleiche Garda 4.1.2022).

Die Flughäfen der KRI sind in Betrieb. Alle abfliegenden und ankommenden Reisenden müssen nachweisen, dass sie längstens 72 Stunden vor Flugantritt negativ auf COVID-19 getestet wurden. Ausreisende Passagiere, die sich dem COVID-19-Test unterziehen wollen, müssen sich mit Reisepass, Gesichtsmaske und mindestens 100.000 IQD bei den von der Regierung bestimmten Kliniken einfinden; die Behörden akzeptieren nur irakische Währung als Zahlungsmittel. Die Testergebnisse liegen innerhalb von 24 bis 48 Stunden vor. Bei Reisenden, die den Test auf dem Flughafen bei der Ausreise machen wollen, kann es zu Verzögerungen kommen. Die Behörden nehmen Beamte, Geschäftsreisende und Touristen mit einem kurzen Aufenthalt aus (Garda 4.1.2022).

Auswirkungen auf die Religionsfreiheit

Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD 30.6.2021; vgl. IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021). Das Freitagsgebet darf längstens eine halbe Stunde dauern und Personen dürfen Moscheen nur mit Maske betreten. Die Führer der Religionsgemeinschaften müssen bei der Verbreitung des Gesundheitsbewusstseins und der Leitlinien des Gesundheitsministeriums mitwirken (Gov.KRD 2021).Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD 30.6.2021; vergleiche IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021). Das Freitagsgebet darf längstens eine halbe Stunde dauern und Personen dürfen Moscheen nur mit Maske betreten. Die Führer der Religionsgemeinschaften müssen bei der Verbreitung des Gesundheitsbewusstseins und der Leitlinien des Gesundheitsministeriums mitwirken (Gov.KRD 2021).

Begräbnisfeiern mit Gästen sind verboten (Gov.KRD 2021; vgl. Garda 4.1.2022). Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 2.000.000 IQD geahndet (Gov.KRD 2021). Das Verbot gilt auch für Hochzeitsfeiern (Garda 4.1.2022).Begräbnisfeiern mit Gästen sind verboten (Gov.KRD 2021; vergleiche Garda 4.1.2022). Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 2.000.000 IQD geahndet (Gov.KRD 2021). Das Verbot gilt auch für Hochzeitsfeiern (Garda 4.1.2022).

Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit

Das Verbreiten von Desinformation in den sozialen Medien ist gerichtlich strafbar (Gov.KRD 2021).

Auswirkungen auf die medizinische Versorgung

Einer Studie zufolge hatte die Mehrheit der Binnenvertriebenen (IDPs) und Rückkehrer in der KRI im Berichtszeitraum von Juli bis September 2020 Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (IOM 18.6.2021). In allen Gouvernements der KRI wurden spezielle Gesundheitszentren eingerichtet, die bei der Erkennung und Behandlung von COVID-19-Infektionen helfen und die notwendige Versorgung gewährleisten sollen (Gov.KRD 2021).

Auswirkungen auf den Bildungszugang

In der KRI wurden die Schulen im März 2020 bis zum Ende des Schuljahres geschlossen (HRW 13.1.2021). Eltern konnten bis zum 31.10.2021 entscheiden, ob ihre Kinder physisch anwesend sein sollten, oder online unterrichtet werden sollten (Gov.KRD 2021).

Es besteht eine Impfpflicht für Lehrkräfte, die in den Ministerien für Bildung, für Höhere Bildung und wissenschaftliche Forschung angestellt sind. Ebenso müssen sich Schüler und Studenten ab dem Alter von 18 Jahren impfen lassen. Die Frist dafür war der 1.12.2021. Bei Nichteinhaltung drohen Disziplinarverfahren nach den allgemeinen Gesundheitsgesetzen (Gov.KRD 2021).

In den Universitäten werden Vorlesungen und Studiengänge unter Einhaltung der Gesundheitsrichtlinien fortgesetzt (Gov.KRD 2021).

Quellen:

?        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021

?        Garda World (4.1.2022): Iraq: Authorities maintain COVID-19 measures as of Jan. 4 /update 101, https://crisis24.garda.com/alerts/2022/01/iraq-authorities-maintain-covid-19-measures-as-of-jan-4-update-101, Zugriff 22.2.2022

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

?        GoI - Government of Iraq (13.4.2021): Covid-19: Iraqi government amends curfew hours, announces other measures, https://gds.gov.iq/covid-19-iraqi-government-amends-curfew-hours-announces-other-measures/, Zugriff 25.8.2021

?        Gov.KRD - Kurdistan Regional Governemnet (2021): Situation Update Coronavirus (COVID-19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/, Zugriff 22.2.2022

?        Gov.KRD - Kurdistan Regional Governemnet (30.6.2021): Situation Update Coronavirus (COVID-19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/, Zugriff 25.8.2021

?        HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021

?        IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021

?        UNICEF - UN Children's Fund, Central Statistical Organization (20.1.2021): Iraq Humanitarian Situation Report (IDP Crisis): End-Year 2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNICEF%20Iraq%20Humanitarian%20Situation%20Report%20%28IDP%20Crisis%29%20-%20End-Year%202020.pdf, Zugriff 25.8.2021

Politische Lage

Letzte Änderung: 28.02.2022

Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).

Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafaz?t) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuww?b, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafaz?t) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuww?b, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 3.3.2021; vergleiche GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).

Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 3.3.2021). Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst. Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"]

Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vgl. FH 3.3.2021). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8).Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8).

Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig, kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption und Sicherheitsbedrohungen behindert (FH 3.3.2021).

Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a).Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a).

Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019; Al Monitor 2.11.2020). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass künftig für Einzelpersonen statt für Parteilisten gestimmt werden soll (NYT 24.12.2019; vgl. FH 3.3.2021, ICG 16.11.2021). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019; Al Monitor 2.11.2020). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass künftig für Einzelpersonen statt für Parteilisten gestimmt werden soll (NYT 24.12.2019; vergleiche FH 3.3.2021, ICG 16.11.2021). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vergleiche NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020).

Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vgl. GIZ 1.2021a, Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten, bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021).Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vergleiche GIZ 1.2021a, Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten, bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021).

Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 13.1.2022; vgl. KAS 1.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022).Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 13.1.2022; vergleiche KAS 1.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022).

Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022).Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vergleiche KAS 1.2022).

Von den kurdischen Parteien erhielt die KDP 31 Sitze, die PUK 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).Von den kurdischen Parteien erhielt die KDP 31 Sitze, die PUK 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).

Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022).Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022).

Vom Iran unterstützte Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (Al Jazeera 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom "schiitischen Kooperationsrahmen" (CF) eingereicht wurden - einer Gruppierung, die sich hauptsächlich aus schiitischen Gruppen zusammensetzt, die bei den Wahlen schlecht abgeschnitten haben. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (Al-Jazeera 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021). Der CF fordert eine Beteiling in einer Regierung der nationalen Einheit (Al Monitor 1.2.2022).Vom Iran unterstützte Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (Al Jazeera 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom "schiitischen Kooperationsrahmen" (CF) eingereicht wurden - einer Gruppierung, die sich hauptsächlich aus schiitischen Gruppen zusammensetzt, die bei den Wahlen schlecht abgeschnitten haben. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (Al-Jazeera 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021). Der CF fordert eine Beteiling in einer Regierung der nationalen Einheit (Al Monitor 1.2.2022).

Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethnokonfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbusi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 weitere Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassen nun 90 Sitze (Al Monitor 1.2.2022)

Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordnete anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit, die für die Wahl eines neuen Präsidenten erforderlich ist. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte. Es steht im Raum, dass das Parlament erst dann zusammentreten wird, wenn eine Einigung erzielt wurde (Reuters 7.2.2022).

Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Demonstranten, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der "Grünen Zone" in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (Al-Jazeera 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protest von Anhängern der Asaib Ahl- al-Haq und Kataib Hezbollah ein Anhänger der Asaib Ahl- al-Haq getötet, mehrere hunderte Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021).

Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 12.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbusi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden, nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl Halbusis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Halbusi wurde wiederholt von mit dem Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahestehen, bedroht (Al Monitor 26.1.2022).Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 12.1.2022; vergleiche ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbusi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden, nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl Halbusis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Halbusi wurde wiederholt von mit dem Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahestehen, bedroht (Al Monitor 26.1.2022).

Nach wiederholten Verzögerungen wurden die ursprünglich für 2017 geplanten Wahlen zu den Provinzräten im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021). Das irakische Parlament hatte Ende Oktober 2019 beschlossen, die Provinzräte aufzulösen, mit Ausnahme jener in der kurdischen Region im Irak (KRI). Es beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernehmen, aber unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 13.8.2021
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 13.8.2021

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027997/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_02.03.2020.pdf, Zugriff 13.8.2021

?        Al Arabiya (27.12.2021): Iraq supreme court ratifies October election results, rejects appeals, file:///home/co7295/Downloads/Al%20Arabiya%2027.12.2021.html, Zugriff 27.1.2022

?        Al-Jazeera (27.12.2021): Iraq’s Supreme Court ratifies October election results, https://www.aljazeera.com/news/2021/12/27/iraq-court-rejects-bid-to-annul-election-results-by-ex-paramilita, Zugriff

?        Al-Jazeera (5.11.2021): Protests against Iraq election results turn violent, https://www.aljazeera.com/news/2021/11/5/iraq-protesters-take-to-the-streets-and-clash-with-police, Zugriff 18.11.2021

?        Al Jazeera (19.1.2021): Iraqi cabinet votes to delay general election until October 10, https://www.aljazeera.com/news/2021/1/19/iraqi-cabinet-votes-to-delay-general-election-until-october-10, Zugriff 16.8.2021

?        Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://www.aljazeera.com/news/2018/9/15/deadlock-broken-as-iraqi-parliament-elects-speaker, Zugriff 16.8.2021

?        Al Monitor (1.2.2022): Sadr committed to forming Iraq's first majority government, https://www.al-monitor.com/originals/2022/01/sadr-committed-forming-iraqs-first-majority-government, Zugriff 15.2.2022

?        Al Monitor (26.1.2022): Iraqi parliament speaker’s home targeted amid power plays, https://www.al-monitor.com/originals/2022/01/iraqi-parliament-speakers-home-targeted-amid-power-plays, Zugriff 17.2.2022

?        Al Monitor (9.12.2020): Iraqi government presses ahead with early elections next year, https://www.al-monitor.com/originals/2020/12/iraq-elections-parliament.html, Zugriff 16.8.2021

?        Al Monitor (2.11.2020): Iraqi parliament votes on final version of electoral law, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/11/iraq-elections-law-parliament.html, Zugriff 16.8.2021

?        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 25; Irak; Die Entstehung einer neuen Protestbewegung, Mai 2020
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-25-irak.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 16.8.2021
? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 25; Irak; Die Entstehung einer neuen Protestbewegung, Mai 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-25-irak.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 16.8.2021

?        BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029486/country_report_2020_IRQ.pdf, Zugriff am 10.8.2021

?        CGP - Center for Global Policy [Gurbuz, Mustafa] (4.2018): The Role of Iraq‘s Shiite Militias in the 2018 Elections, https://web.archive.org/web/20210112212405/https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 16.8.2020

?        DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 10.8.2021

?        DW - Deutsche Welle (27.12.2021): Iraq Supreme Court ratifies election results, https://www.dw.com/en/iraq-supreme-court-ratifies-election-results/a-60266485, Zugriff 27.1.2022

?        DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salih-as-new-president/a-45733912, Zugriff 16.8.2021

?        Fanack (8.7.2020): Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/politics-of-iraq/, Zugriff 13.8.2021

?        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 16.8.2021

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

?        HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066472.html, Zugriff 21.1.2022

?        ICG - International Crisis Group (16.11.2021): Iraq’s Surprise Election Results, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/iraqs-surprise-election-results, Zugriff 28.1.2022

?        ISW - Institute for the Study of War (24.5.2018): Breaking Down Iraq's Election Results, http://www.understandingwar.org/backgrounder/breaking-down-iraqs-election-results, Zugriff 16.8.2021

?        KAS – Konrad Adenauer Stiftung (1.2022): Iraqi Elections 2021: Independents and New Political Parties, https://www.kas.de/documents/266761/0/Marsin+Alshamary+-+Iraqi+Elections+2021+Independents+and+New+Political+Parties.pdf/52c013da-0c90-161d-51f5-632e79ca7984?version=1.0&t=1642142693879, Zugriff 28.1.2022

?        KAS - Konrad Adenauer Stiftung (5.10.2018): Politische Weichenstellungen in Bagdad und Wahlen in der Autonomen Region Kurdistan, https://www.kas.de/c/document_library/get_file?uuid=e646d401-329d-97e0-6217-69f08dbc782a&groupId=252038, Zugriff 16.8.2021

?        KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 16.8.2021

?        LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf, Zugriff 16.8.2021

?        MEI - Middle East Institute (22.3.2021): Iraqi protesters’ perilous journey to the ballot box, https://www.mei.edu/publications/iraqi-protesters-perilous-journey-ballot-box, zugriff 16.8.2021

?        NYT - The New York Times (24.12.2019): Iraq’s New Election Law Draws Much Criticism and Few Cheers, https://www.nytimes.com/2019/12/24/world/middleeast/iraq-election-law.html, Zugriff 16.8.2021

?        Reuters (7.2.2022): Iraq parliament fails to elect new president – lawmakers, https://www.reuters.com/world/middle-east/iraq-parliament-fails-elect-new-president-lawmakers-2022-02-07/, Zugriff 15.2.2022

?        Reuters (31.7.2020): Iraq PM calls early election for June 6, 2021, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics-election-idUSKCN24W2S6, Zugriff 16.8.2021

?        Reuters (17.3.2020): Little-known ex-governor Zurfi named as new Iraqi prime minister-designate, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics-idUSKBN214434, Zugriff 16.8.2021

?        Reuters (1.3.2020): Iraq's Allawi withdraws his candidacy for prime minister post: tweet, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics-primeminister/iraqs-allawi-withdraws-his-candidacy-for-prime-minister-post-tweet-idUSKBN20O2AD, Zugriff 16.8.2021

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.2.2020): Iraqi Protesters Clash With Sadr Backers In Deadly Najaf Standoff, https://www.ecoi.net/en/document/2024704.html, Zugriff 16.8.2021

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (24.12.2019): Iraqi Parliament Approves New Election Law, https://www.ecoi.net/de/dokument/2021836.html, Zugriff 16.8.2021

?        RoI - Republic of Iraq [Irak] (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 16.8.2021

?        RCRSS - Rawabet Center for Research and Strategic Studies (24.2.2019): Law of political parties in Iraq: proposals for amendment, https://rawabetcenter.com/en/?p=6954, Zugriff 16.8.2021

?        Rudaw (30.11.2021): KDP loses two seats to PUK in Iraqi elections: final result, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/301120213, Zugriff 22.2.2022

?        Rudaw (2.6.2021): Top Iraqi court defends suspension of provincial councils, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/020620211, Zugriff 16.8.2021

?        Standard, Der (2.3.2020): Designierter irakischer Premier Allawi bei Regierungsbildung gescheitert, https://www.derstandard.at/story/2000115222708/designierter-irakischer-premier-allawi-bei-regierungsbildung-gescheitert, Zugriff 16.8.2021

?        USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 13.8.2021

?        Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq, Zugriff 16.8.2021

?        ZO - Zeit Online (2.10.2018): Irak hat neuen Präsidenten gewählt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-10/barham-salih-irak-praesident-wahl, Zugriff 16.8.2021

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 28.02.2022

Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren (AA 25.10.2021, S.15). [Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi]

Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Terrorgruppe mit Sitz in den Bergen des Nordiraks, verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdischen Region im Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte getötet wurden. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 16.12.2021).

Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 25.10.2021, S.16).

Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut der Türkei gegen die PKK gerichtet sind, und die Türkei unterhält temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020).

Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021

?        DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 25.8.2021

?        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021

?        Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15, Zugriff 25.8.2021

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

?        Reuters (18.6.2020): Turkey plans more military bases in north Iraq after offensive: official, https://www.reuters.com/article/us-turkey-security-iraq/turkey-plans-more-military-bases-in-north-iraq-after-offensive-official-idUSKBN23P12U, Zugriff 16.3.2021

?        Rudaw (21.6.2021): Coalition ‘very happy’ with Peshmerga reform, Kurdish-Iraqi coordination: colonel, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/210620212, Zugriff 21.6.2021

?        Rudaw (25.5.2021): In Makhmour, Iraqi and Kurdish forces collaborate against common enemy ISIS, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/25052021, Zugriff 21.6.2021

?        Rudaw (14.5.2021): Erbil, Baghdad agree on joint deployment to combat ISIS threat: Peshmerga ministry, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/14052021, Zugriff 21.6.2021

?        UNSC - United Nations Security Council (30.3.2021): Conflict-related sexual violence; Report of the Secretary-General [S/2021/312], https://www.ecoi.net/en/file/local/2049397/S_2021_312_E.pdf, Zugriff 1.4.2021

?        USDOS - US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2065356.html, Zugriff 22.2.2022

?        USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021

Islamischer Staat (IS)

Letzte Änderung: 28.02.2022

Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vgl. MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021, USDOS 16.12.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Der IS versucht jedoch vor allem in jenen Gebieten Fuß zu fassen, deren Kontrolle zwischen der kurdischen Regionalregierung und der föderalen Regierung umstritten ist (USDOS 16.12.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021).Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vergleiche MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021, USDOS 16.12.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Der IS versucht jedoch vor allem in jenen Gebieten Fuß zu fassen, deren Kontrolle zwischen der kurdischen Regionalregierung und der föderalen Regierung umstritten ist (USDOS 16.12.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021).

Nur eine Minderheit der IS-Kräfte ist aktiv in Kämpfe verwickelt, besonders in einigen Gebieten im Nord- und Zentralirak. In Gebieten mit sunnitischer Bevölkerungsmehrheit konzentriert sich der IS auf die Doppelstrategie der Einschüchterung und Versöhnung mit den lokalen Gemeinschaften, während er auf ein erneutes Chaos oder den Abzug der internationalen Anti-Terrortruppen wartet (NI 19.5.2020). Der IS unterhält im gesamten West- und Nordirak Zellen, die gut ausgerüstet und äußerst mobil sind. Es wird angenommen, dass sie die Unterstützung aus den marginalisierten sunnitischen Gemeinschaften in der Region erhalten (Garda 15.4.2021). Schätzungen über die Stärke des IS gehen von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfer im Irak, dürften aber zu hoch gegriffen sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021). Auch die Vereinten Nationen schätzen die Stärke des IS im Irak und in Syrien auf etwa 10.000 Kämpfer, wobei es sich dabei um eine Schätzung handelt und die Zahl tatsächlich geringer ausfällt (Wilson Center 10.12.2021).

Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Nach der territorialen Niederlage im Jahr 2017 haben sich Zellen des IS weitgehend im Gebietsdreieck zwischen den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk, einschließlich des Hamrin-Gebirges, im Nordirak neu gruppiert. Das Gebiet liegt zwischen den Zuständigkeiten der irakischen Sicherheitskräfte und denen der Kurdischen Regionalregierung (KRG), den Peshmerga (MEE 4.2.2021). Um die 2.000 der Kämpfer sollen sich in diversen Dreiecksgebieten konzentrieren: Das Gebiet zwischen Nord, West und Süd Bagdad, das Gebiet zwischen den nördlichen Hamreenbergen, Südkirkuk und dem Osten von Salah-ad-Din, das Gebiet zwischen Makhmour, Shirqat und den Khanoukenbergen im nördlichen Salah ad-Din, das Gebiet zwischen Baaj in Ninewa, Rawa im nördlichen Anbar und dem Tharthar See, das Gebiet zwischen Wadi Hauran, Wadi al-Qathf und Wadi al-Abyad in Anbar (NI 19.5.2020). Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten in denen er noch Einfluss hat verstärkt, indem er die internen Probleme des Iraks ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021).

Der verstärkte Einsatz von mobilen IS-Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat (Anm.: Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialen Ansprüche oder von Ankündigungen irakischer Behörden beurteilt werden kann (NI 18.5.2021). Der IS verlässt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Obwohl die Gruppe nicht mehr als Staat agiert, wie es in den Jahren des Kalifats von 2014 bis 2018 der Fall war, beziehen sich ihre Kommuniqués, in denen sie sich zu Anschlägen bekennt, immer noch auf das Wilayat als Teil ihrer PR-Strategie (NI 18.5.2021). Der verstärkte Einsatz von mobilen IS-Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat Anmerkung, Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialen Ansprüche oder von Ankündigungen irakischer Behörden beurteilt werden kann (NI 18.5.2021). Der IS verlässt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Obwohl die Gruppe nicht mehr als Staat agiert, wie es in den Jahren des Kalifats von 2014 bis 2018 der Fall war, beziehen sich ihre Kommuniqués, in denen sie sich zu Anschlägen bekennt, immer noch auf das Wilayat als Teil ihrer PR-Strategie (NI 18.5.2021).

Der IS wählt seine Einsatzgebiete nach strategischen Faktoren aus: Ein Faktor ist die Generierung von Finanzmitteln, an den Handelsrouten zum Iran, zu Syrien und zwischen den irakischen Gouvernements, durch Steuern bzw. Schutzgelder, die Transportunternehmen auferlegt werden, sowie aus dem Schmuggel von Medikamenten, Waffen, Zigaretten, Öl, illegalen Substanzen und Lebensmitteln. Ein anderer Faktor ist die Schaffung strategischer Tiefe und sicherer Häfen. So konzentriert sich der IS auf die Ansiedlung in verlassenen Dörfern im Nord- und Zentralirak, wo natürliche geographische Barrieren und Gelände, wie Täler, Berge, Wüsten und ländliche Gebiete, konventionelle Militäroperationen zu einer Herausforderung machen. Hier nutzt der IS Höhlen, Tunnel und Lager zu Ausbildungszwecken, auch um sich Überwachung, Spionage und feindlichen Operationen zu entziehen. Ein weiterer Faktor ist die direkte Nähe zum Ziel. Der IS konzentriert sich beispielsweise auf Randgebiete um Städte und große Dörfer, die eine große Präsenz von einerseits Stammesmilizen oder lokalen Streitkräften und andererseits von nicht-lokalen loyalistischen PMF-Milizen aufweisen, sowie auf niederrangige Beamte, die mit der Regierung für die Vertreibung des IS zusammengearbeitet haben. Solche Gebiete sind häufig instabil aufgrund von Friktionen zwischen den verschiedenen Kräften. Einheimische, vor allem solche, die durch die anwesenden Kräfte geschädigt wurden, können dem IS gegenüber aufgeschlossener sein (CPG 5.5.2020).

Der IS hat die jüngsten Entwicklungen im Irak, wie die weitreichenden öffentlichen Proteste, den Rücktritt der Regierung und die daraus resultierende politische Stagnation, die Machtkämpfe um die Ermordung des Führers der PMF, Abu Mahdi al-Muhandis, durch die USA und den Abzug von US-Streitkräften aus dem Irak, operativ genutzt und in eher kleinen Gruppen von neun bis elf Männern Anschläge in Diyala, Salah ad-Din, Ninewa, Kirkuk und im Norden Bagdads verübt (CPG 5.5.2020).

Der IS begeht zumeist Angriffe mit Kleinwaffen, Hinterhalte und Bombenanschläge am Straßenrand (IEDs) (Wilson Center 10.12.2021; vgl. USDOS 16.12.2021). Er greift jedoch auch auf Selbstmordattentate, Attentate, Entführungen und Sabotageakte zurück. Dabei sind Angriffe im kleinen Ausmaß heute am weitesten verbreitet. Die Ziele sind je nach Gebiet unterschiedlich, aber im Allgemeinen handelt es sich um die Sicherheitskräfte der verschiedenen Gebiete, ihre vermeintlichen Unterstützer/Kollaborateure und die breitere Bevölkerung schiitischer und anderer nicht-sunnitischer Muslime, die alle als Ungläubige und Abtrünnige gelten (Wilson Center 10.12.2021).Der IS begeht zumeist Angriffe mit Kleinwaffen, Hinterhalte und Bombenanschläge am Straßenrand (IEDs) (Wilson Center 10.12.2021; vergleiche USDOS 16.12.2021). Er greift jedoch auch auf Selbstmordattentate, Attentate, Entführungen und Sabotageakte zurück. Dabei sind Angriffe im kleinen Ausmaß heute am weitesten verbreitet. Die Ziele sind je nach Gebiet unterschiedlich, aber im Allgemeinen handelt es sich um die Sicherheitskräfte der verschiedenen Gebiete, ihre vermeintlichen Unterstützer/Kollaborateure und die breitere Bevölkerung schiitischer und anderer nicht-sunnitischer Muslime, die alle als Ungläubige und Abtrünnige gelten (Wilson Center 10.12.2021).

Seit Sommer 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Der IS hat sich zu Dutzenden solcher Anschläge bekannt und bedroht auch andere lebenswichtige Infrastruktur. Es wird angenommen, dass der IS versucht, Panik zu verbreiten, indem er das Elektrizitätsnetz angreift (Rudaw 8.8.2021).

Nach der Tötung des "Kalifen" Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue Anführer des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa'id al-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal'afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vgl. CISAC 2021). Am 4.2.2022 kam al-Qurashi bei einer Militäroperation der USA in Nordsyrien ums Leben (Al Jazeera 4.2.2022; vgl. Reuters 9.2.2022). Die Frage der Nachfolge ist noch offen und wird vermutlich erst in einigen Wochen geklärt werden, nach einer mutmaßlichen Sicherheitsüberprüfung des IS, um mögliche undichte Stellen zu finden, die zum Tod von Quraishi geführt haben (Reuters 9.2.2022).Nach der Tötung des "Kalifen" Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue Anführer des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa'id al-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal'afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vergleiche CISAC 2021). Am 4.2.2022 kam al-Qurashi bei einer Militäroperation der USA in Nordsyrien ums Leben (Al Jazeera 4.2.2022; vergleiche Reuters 9.2.2022). Die Frage der Nachfolge ist noch offen und wird vermutlich erst in einigen Wochen geklärt werden, nach einer mutmaßlichen Sicherheitsüberprüfung des IS, um mögliche undichte Stellen zu finden, die zum Tod von Quraishi geführt haben (Reuters 9.2.2022).

Dem "Kalifen" sind zwei fünfköpfige Ausschüsse unterstellt: ein Shura (Beratungs-) Rat und ein Delegiertenausschuss. Jedes Mitglied des Letzteren ist für ein Ressort zuständig (Sicherheit, sichere Unterkünfte, religiöse Angelegenheiten, Medien und Finanzierung). Die verschiedenen Sektoren des IS arbeiten auf lokaler Ebene dezentralisiert, halbautonom und sind finanziell autark (NI 19.5.2020).

Quellen:

?        Al Jazeera (4.2.2022): Profile: Who was Abu Ibrahim al-Qurayshi?, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/4/abu-ibrahim-al-qurayshi-who-was-isil-killed-in-us-raid, Zugriff 18.2.2022

?        Al Monitor (11.7.2021): Islamic State uses hit-and-run tactics in Iraq, https://www.al-monitor.com/originals/2021/07/islamic-state-uses-hit-and-run-tactics-iraq, Zugriff 25.8.2021

?        AN - Arab News (14.8.2021): West Baghdad without water after ‘attack’ on power grid, https://www.arabnews.com/node/1911056/middle-east, Zugriff 25.8.2021

?        CISAC - Center for International Security and Cooperation (2021): The Islamic State, https://cisac.fsi.stanford.edu/mappingmilitants/profiles/islamic-state#highlight_text_12400, Zugriff 25.8.2021

?        CPG - Center for Global Policy (5.5.2020): ISIS in Iraq: From Abandoned Villages to the Cities, https://cgpolicy.org/articles/isis-in-iraq-from-abandoned-villages-to-the-cities/, Zugriff 4.6.2020

?        DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 25.8.2021

?        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021

?        Garda World (15.4.2021): Iraq: At least five people killed, 21 injured in car bomb explosion in Baghdad April 15 /update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/467636/iraq-at-least-five-people-killed-21-injured-in-car-bomb-explosion-in-baghdad-april-15-update-1, Zugriff 25.8.2021

?        MEE - Middle East Eye (4.2.2021): Islamic State regrouping in northern Iraq and relying on women operatives, https://www.middleeasteye.net/news/iraq-islamic-state-regrouping-northern-women-operatives, Zugriff 10.4.2021

?        NI - Newlines Institute (18.5.2021): ISIS in Iraq: Weakened but Agile, https://newlinesinstitute.org/iraq/isis-in-iraq-weakened-but-agile/?ref=nl, Zugriff 20.5.2021

?        NI - Newlines Institute (19.5.2020): ISIS 2020: New Structures and Leaders in Iraq Revealed, https://newlinesinstitute.org/isis/isis-2020-new-structures-and-leaders-in-iraq-revealed/, Zugriff 4.6.2021

?        USDOS - US Department of State (USA) (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065356.html, Zugriff 22.2.2022)

?        Reuters (9.2.2022): Islamic State likely to pick battle-hardened Iraqi as next leader - officials, analysts, https://www.reuters.com/world/middle-east/islamic-state-likely-pick-battle-hardened-iraqi-next-leader-officials-analysts-2022-02-09/, Zugriff 18.2.2022

?        Rudaw (8.8.2021): More than 18 attacks on electricity towers thwarted in Iraq in two weeks: military spox, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/080820212, Zugriff 25.8.2021

?        Wilson Center (10.12.2021): Explainer: The Islamic State in 2021, https://www.wilsoncenter.org/article/explainer-islamic-state-2021, Zugriff 18.2.2021

Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen

Letzte Änderung: 28.02.2022

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den gesamten Irak im Lauf des Monats Jänner 2021 77 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 92 Toten (46 Zivilisten) und 176 Verwundeten (125 Zivilisten) verzeichnet. 64 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben und 13 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 145, gefolgt von 36 in Diyala, 28 in Ninewa und 26 in Salah ad-Din (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 waren es 63 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (elf Zivilisten) und 77 Verwundeten (elf Zivilisten). 47 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 16 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 38, gefolgt von 26 in Kirkuk und 21 in Anbar (Wing 8.3.2021). Im März 2021 waren es 79 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (16 Zivilisten) und 44 Verwundeten (14 Zivilisten). 59 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 20 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 22, gefolgt von 19 in Diyala und 18 in Kirkuk (Wing 5.4.2021). Im April 2021 waren es 107 Vorfälle mit 54 Toten (19 Zivilisten) und 132 Verwundeten (52 Zivilisten). 80 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 27 pro-iranischen Milizen. Diyala hatte mit 62 die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von 39 in Kirkuk, 30 in Bagdad, 24 in Salah ad-Din und 22 in Ninewa (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 waren es 113 Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad, wo ein Bombenanschlag 101 Opfer forderte, gefolgt von 65 in Salah ad-Din, 33 in Anbar, 25 in Diyala, 21 in Kirkuk und 20 in Ninewa (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden schließlich 103 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 54 Toten (15 Zivilisten) und 82 Verwundeten (34 Zivilisten) verzeichnet. 73 der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 30 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 48, gefolgt von 23 in Kirkuk, 19 in Bagdad und 18 in Diyala (Wing 6.9.2021).

Im Januar 2022 wurden im Irak insgesamt 84 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet. Dies ist ein Anstieg gegenüber 78 im Dezember 2021 und 67 im November 2021. Dieser Anstieg ist auf Aktivitäten von mit dem Iran verbundenen Volksmobilisierungskräfte (PMF) zurückzuführen. So gab es im Jänner 2022 31 erfolgreiche Angriffe pro-iranischer Gruppen und neun weitere Vorfälle. Dies ist ein Anstieg gegenüber 21 im Dezember 2021 und die höchste PMF zugeschriebene Vorfallszahl seit Beginn ihrer jüngsten Operationen. Wie üblich konzentrieren sie sich auf IED-Angriffe gegen Versorgungskonvois, die für die USA tätig sind (Wing 7.2.2022).

Es kam auch zu politischer Gewalt durch diese Gruppierungen, um Moqtada as-Sadr und dessen Verbündete unter Druck zu setzen, damit diese den sog. "Koordinationsrahmen" - ein Bündnis aller wichtigen pro-iranischen schiitischen Parteien - in die neue Regierung aufnehmen. Es kam z.B. auch zu Bombenanschlägen auf die Büros der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad und auf das Büro des stellvertretenden Sprechers in Kirkuk, zu Raketenangriffen auf das Haus des Sprechers Mohammed Halbusi in Anbar, zu einem Anschlag mit einem Molotow-Cocktail, der auf ein Sadr-Gebäude in Bagdad geworfen wurde, zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär in der Hauptstadt sowie zu Granaten-Anschlägen auf Gebäude der sunnitischen Bündnisse Taqadum und Azm in Bagdad. Auch zwei kurdische Banken in Bagdad wurden bombardiert (Wing 7.2.2022).

Die Zahl der vom IS verübten Anschläge ist in den letzten fünf Monaten zurückgegangen. Im Januar 2022 waren es 46 gegenüber je 55 im Dezember und November 2021, 65 im Oktober 2021 und 70 im September 2021. Es war die niedrigste Zahl von Anschlägen im Irak seit 2003 (Wing 7.2.2022).

Auch laut den vom IS in seinem wöchentlichen Newsletter al Naba veröffentlichten Zahlen ist die Zahl der Anschläge im Irak gesunken. Im Jahr 2020 beanspruchte der IS im Irak durchschnittlich 110 Anschläge und 207 Tote pro Monat. Im Jahr 2021 waren es (mit Stand Dezember 2021) durchschnittlich 87 Anschläge und 149 Tote pro Monat (Wilson Center 10.12.2021).

Quellen:

?        IBC - Iraq Bodycount (2.2022): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 9.2.2022

?        Wilson Center (10.12.2021): Explainer: The Islamic State in 2021, https://www.wilsoncenter.org/article/explainer-islamic-state-2021, Zugriff 18.2.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (7.2.2022): IS Attacks On 5 Month Decline In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/02/is-attacks-on-5-month-decline-in-iraq.html, Zugriff 9.2.2022

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html, Zugriff 7.9.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2021): Security In Iraq June 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/07/security-in-iraq-june-2021.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (7.6.2021): Islamic State’s Offensive Appears Over While Pro-Iran Groups Maintain Campaign In May 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/islamic-states-offensive-appears-over.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (3.5.2021): Islamic State Ramadan Offensive Begins, Pro-Iran Groups Increase Attacks In April 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/05/islamic-state-ramadan-offensive-begins.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (5.4.2021): Violence In Iraq, March 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/04/violence-in-iraq-march-2021.html,Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (8.3.2021): IS Winter Break Continues In Feb While Pro-Iran Groups Picking Up Attacks, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/03/is-winter-break-continues-in-feb-while.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html, Zugriff 25.8.2021

Sicherheitslage Bagdad

Letzte Änderung: 28.02.2022

Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).

Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmiya, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten "Bagdader Gürtel" (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Ba'qubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).

Im Ort Tarmiya im nördlichen Teil des Gouvernement Bagdad, hat der Islamische Staat (IS) eine Zelle reaktiviert (Wing 2.8.2021). Im August 2021 haben Sicherheitskräfte eine Operation gegen diese IS-Zelle gestartet, nachdem der IS seine Angriffe in den vorangegangenen Monaten verstärkt hatte (Anadolu 23.8.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Mitte August 2021 wurde beispielsweise bei Tarmiya ein Strommast gesprengt, der die dortige Pumpstation mit Strom versorgt. Deren Stillstand hatte den Ausfall der Wasserversorgung für mehrere Millionen Menschen im Westen Bagdads zur Folge. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).

Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu die folgende Auflistung der monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle:Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu die folgende Auflistung der monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle:

Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021).Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021).

Im Februar 2021 wurden zehn Vorfälle mit vier Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je fünf Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei den IS-Vorfällen handelte es sich, bis auf ein Feuergefecht in Tarmiya im Norden Bagdads, um Angriffe von geringem Ausmaß. Bei vier der pro-iranischen Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim fünften um einen Raketenbeschuss der Grünen Zone in Bagdad (Wing 8.3.2021).

Im März 2021 gab es zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und sieben Verletzten, davon waren zwei der getöteten und sechs der verwundeten Personen Zivilisten. Acht dieser Vorfälle werden dem IS, zwei weitere pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Die IS-Angriffe umfassten unter anderem ein Feuergefecht, den Einsatz einer Motorradbombe und den Angriff auf das Haus eines Sheikhs mit einem Sprengsatz. Tarmiya, von dem aus eine IS-Zelle operiert, war hauptsächlich von den IS-Übergriffen betroffen. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 5.4.2021).

Im April 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021). Im April 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021).

Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten verzeichnet, von denen zwei Zivilisten waren. Sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, wobei sich sechs im nördlichen Tarmiya Distrikt ereigneten. Zwei Vorfälle, ein Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad und ein vereitelter Angriff, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.6.2021).

Im Juni 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 39 Verletzten verzeichnet. Sieben der Toten und 36 der Verletzten waren zivile Opfer. Zehn der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Sechs der sicherheitsrelevanten Vorfälle, unter anderem ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Weitere Angriffe konnten verhindert werden (Wing 6.7.2021).

Im Juli 2021 wurden 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021). Im Juli 2021 wurden 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021).

Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen. Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in Tarmiya am aktivsten, wo unter anderem ein Brigade-Hauptquartier der Volksmobilisierungskräfte (PMF) angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte (Wing 6.9.2021).

Im September 2021 wurde lediglich ein IED-Angriff von PMF auf einen Versorgungskonvoi der US-Streitkräfte verzeichnet (Wing 4.10.2021).

Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei einem dieser Angriffe handelte es sich wiederum um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 4.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes im Distrikt Mansour ein (ICG 16.11.2021; vgl. Wing 4.11.2021). Des Weiteren wurden im Oktober 2021 15 Proteste verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen und drei als gewalttätige Demonstrationen deklariert wurden, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022)Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei einem dieser Angriffe handelte es sich wiederum um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 4.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes im Distrikt Mansour ein (ICG 16.11.2021; vergleiche Wing 4.11.2021). Des Weiteren wurden im Oktober 2021 15 Proteste verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen und drei als gewalttätige Demonstrationen deklariert wurden, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022)

Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2021). Am 7.11.2021 wurde die Residenz von Premierminister Kadhimi in Bagdad mit drei bewaffneten Drohnen angriffen, wobei der Premierminister und fünf seiner Leibwachen verletzt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. HRW 13.1.2022, Wing 6.12.2021). Dies geschah, nachdem unter anderem ein Kommandeur der Asa'ib Ahl Al-Haqq-Brigade am 5.11.2021 als Teil eines Mobs getötet wurde, der versuchte, die Grüne Zone zu stürmen (Wing 6.12.2021; vgl. Garda World 5.11.2021). Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt (Garda World 5.11.2021; vgl. ACLED 2022). Weitere zehn Proteste, die im November in Bagdad stattfanden, verliefen friedlich (ACLED 2022).Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2021). Am 7.11.2021 wurde die Residenz von Premierminister Kadhimi in Bagdad mit drei bewaffneten Drohnen angriffen, wobei der Premierminister und fünf seiner Leibwachen verletzt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche HRW 13.1.2022, Wing 6.12.2021). Dies geschah, nachdem unter anderem ein Kommandeur der Asa'ib Ahl Al-Haqq-Brigade am 5.11.2021 als Teil eines Mobs getötet wurde, der versuchte, die Grüne Zone zu stürmen (Wing 6.12.2021; vergleiche Garda World 5.11.2021). Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt (Garda World 5.11.2021; vergleiche ACLED 2022). Weitere zehn Proteste, die im November in Bagdad stattfanden, verliefen friedlich (ACLED 2022).

Im Dezember 2021 wurden drei Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Bei zweien handelte es sich um IED-Angriffe auf US-Versorgungskonvois, bei einem um Raketenbeschuss auf die Grüne Zone (Wing 4.1.2022). Im Dezember wurden acht Proteste verzeichnet, von denen sechs friedlich blieben, während zwei gewalttätig verliefen, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022).

Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in Tarmiya und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022).Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in Tarmiya und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022).

Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022).Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022).

Quellen:

?        AAA - Asharq Al-Awsat (5.1.2022): Rocket Hits Military Base Near Baghdad Airport, https://english.aawsat.com/home/article/3396591/rocket-hits-military-base-near-baghdad-airport, Zugriff 17.2.2022

?        ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (2022): 2021-10-01-2022-01-31-Middle_East-Iraq-Baghdad, Zugriff 17.2.2022

?        Al Monitor (28.1.2022): Baghdad airport hit with rockets, no one hurt, https://www.al-monitor.com/originals/2022/01/baghdad-airport-hit-rockets-no-one-hurt, Zugriff 17.2.2022

?        Al Monitor (11.3.2016): The rise of Islamic State sleeper cells in Baghdad, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/03/iraq-baghdad-belts-harbor-islamic-state.html, Zugriff 25.8.2021

?        Al Arabiya (19.7.2021): Suicide attack in Iraq's Sadr City kills at least 35, wounds dozens, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/07/19/Eight-killed-24-wounded-in-explosion-in-Iraq-s-Sadr-city, Zugriff 25.8.2021

?        Anadolu Agency (23.8.2021): Iraq launches security operation against Daesh/ISIS, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/iraq-launches-security-operation-against-daesh-isis/2343607, Zugriff 25.8.2021

?        AN - Arab News (15.1.2022): Attacks on Iraq political party’s HQ, Green Zone raise security fears, https://www.arabnews.com/node/2004726/middle-east, Zugriff 17.2.2022

?        AN - Arab News (14.8.2021): West Baghdad without water after ‘attack’ on power grid, https://www.arabnews.com/node/1911056/middle-east, Zugriff 25.8.2021

?        Bas News (14.1.2022): KDP Official Survives Assassination Attempt in Baghdad, https://www.basnews.com/en/babat/734407, Zugriff 17.2.2022

?        Bas News (13.1.2022): KDP Office in Baghdad Attacked, https://www.basnews.com/en/babat/734178, Zugriff 17.2.2022

?        BBC (21.1.2021): Iraq attack: Twin suicide bombings in central Baghdad kill 32, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-55746676, Zugriff 28.5.2021

?        DIIS - Danish Institute for International Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 25.8.2021

?        Garda World (5.11.2021): Iraq: At least three demonstrators killed, dozens injured amid clashes with security forces near the checkpoint one of Baghdad's Green Zone Nov. 5 /update 1, https://crisis24.garda.com/alerts/2021/11/iraq-at-least-three-demonstrators-killed-dozens-injured-amid-clashes-with-security-forces-near-the-checkpoint-one-of-baghdads-green-zone-nov-5-update-1, Zugriff 17.2.2022

?        Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15, Zugriff 25.8.2021

?        Garda World (15.4.2021): Iraq: At least five people killed, 21 injured in car bomb explosion in Baghdad April 15 /update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/467636/iraq-at-least-five-people-killed-21-injured-in-car-bomb-explosion-in-baghdad-april-15-update-1, Zugriff 25.8.2021

?        HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066472.html, Zugriff 21.1.2022

?        ICG - International Crisis Group (16.11.2021): Iraq’s Surprise Election Results, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/iraqs-surprise-election-results, Zugriff 28.1.2022

?        ISW - Institute for the Study of War (2008): Baghdad Belts, http://www.understandingwar.org/region/baghdad-belts, Zugriff 25.8.2021

?        OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (10.11.2017): The Security situation in Baghdad Governorate, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/39_irq_security_situation_in_baghdad.pdf, Zugriff 13.3.2020

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (7.2.2022): IS Attacks On 5 Month Decline In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/02/is-attacks-on-5-month-decline-in-iraq.html, Zugriff 9.2.2022

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (4.1.2022): 2021 Ends Quietly For The Islamic State, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/01/2021-ends-quietly-for-islamic-state.html, Zugriff 10.1.2022

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (6.12.2021): Violence Continues Its Winter Decline In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/12/violence-continues-its-winter-decline.html, Zugriff 2.2.2022

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (4.11.2021): Oct Saw Another Drop In Violence In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/11/oct-saw-another-drop-in-violence-in-iraq.html, Zugriff 2.2.2022

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (4.10.2021): Islamic State Ends It Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/10/islamic-state-ends-it-summer-offensive.html, Zugriff 17.20.2022? Wing, Joel, Musings on Iraq (4.10.2021): Islamic State Ends römisch eins t Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/10/islamic-state-ends-it-summer-offensive.html, Zugriff 17.20.2022

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html, Zugriff 7.9.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (4.10.2021): Islamic State Ends It Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/10/islamic-state-ends-it-summer-offensive.html, Zugriff 2.2.2022? Wing, Joel, Musings on Iraq (4.10.2021): Islamic State Ends römisch eins t Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/10/islamic-state-ends-it-summer-offensive.html, Zugriff 2.2.2022

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2021): Security In Iraq June 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/07/security-in-iraq-june-2021.html, Zugriff 25.8.202

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (7.6.2021): Islamic State’s Offensive Appears Over While Pro-Iran Groups Maintain Campaign In May 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/islamic-states-offensive-appears-over.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (3.5.2021): Islamic State Ramadan Offensive Begins, Pro-Iran Groups Increase Attacks In April 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/05/islamic-state-ramadan-offensive-begins.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (5.4.2021): Violence In Iraq, March 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/04/violence-in-iraq-march-2021.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (8.3.2021): IS Winter Break Continues In Feb While Pro-Iran Groups Picking Up Attacks, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/03/is-winter-break-continues-in-feb-while.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html, Zugriff 25.8.2021

Sicherheitslage in der Kurdischen Region im Irak (KRI)

Letzte Änderung: 28.02.2022

Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) ist in den Qandil Bergen (Erbil) präsent (WKI 11.5.2021). 2007 haben die Türkei und die Zentralregierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen PKK über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen (Reuters 28.9.2007). Die Türkei führt im Nordirak zum Teil massive militärische Operationen gegen die PKK durch (GIZ 1.2021a). Im Jahr 2020 führten die türkischen Streitkräfte die "Operation Kralle" in der Kurdischen Region im Irak (KRI) aus (FH 3.3.2021) und errichtete mehrere temporäre Militärstützpunkte, vorgeblich, um die eigene Grenzsicherheit zu erhöhen (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Im April 2021 hat die Türkei eine neuerliche Militäroperation gegen die PKK in den Gebieten von Metina, Avasin und Basyan, im Gouvernement Dohuk eingeleitet (Al Jazeera 16.8.2021; vgl. FAZ 24.4.2021, Rudaw 24.4.2021). Ein Ziel der Operation ist es, eine Militärbasis zu errichten, um die Bewegungen der PKK zwischen der KRI, der Türkei und Syrien zu unterbinden (Rudaw 5.5.2021). Das Gebiet von Metina, wo eine neue türkische Basis entstehen soll, steht im Mittelpunkt der Operation "Krallenblitz", während die "Operation Krallendonnerkeil" auf die Gebiete Avashin und Basyan weiter östlich zielt (IKHRW o.D.).Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) ist in den Qandil Bergen (Erbil) präsent (WKI 11.5.2021). 2007 haben die Türkei und die Zentralregierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen PKK über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen (Reuters 28.9.2007). Die Türkei führt im Nordirak zum Teil massive militärische Operationen gegen die PKK durch (GIZ 1.2021a). Im Jahr 2020 führten die türkischen Streitkräfte die "Operation Kralle" in der Kurdischen Region im Irak (KRI) aus (FH 3.3.2021) und errichtete mehrere temporäre Militärstützpunkte, vorgeblich, um die eigene Grenzsicherheit zu erhöhen (FH 3.3.2021; vergleiche GIZ 1.2021a). Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Im April 2021 hat die Türkei eine neuerliche Militäroperation gegen die PKK in den Gebieten von Metina, Avasin und Basyan, im Gouvernement Dohuk eingeleitet (Al Jazeera 16.8.2021; vergleiche FAZ 24.4.2021, Rudaw 24.4.2021). Ein Ziel der Operation ist es, eine Militärbasis zu errichten, um die Bewegungen der PKK zwischen der KRI, der Türkei und Syrien zu unterbinden (Rudaw 5.5.2021). Das Gebiet von Metina, wo eine neue türkische Basis entstehen soll, steht im Mittelpunkt der Operation "Krallenblitz", während die "Operation Krallendonnerkeil" auf die Gebiete Avashin und Basyan weiter östlich zielt (IKHRW o.D.).

Der IS greift in der KRI gelegentlich an und sucht nach günstigen Gelegenheiten für Angriffe (Wing 3.5.2021). Der IS hat die Taktik geändert, von groß angelegten zu kleineren und gezielten Angriffen. Dabei hat der IS seine Angriffe auch auf kurdische Sicherheitskräfte verstärkt (VOA 11.5.2021). Der IS teste auch im November und Dezember 2021 die Sicherheit in der KRI mit Angriffen in Sulaymaniyah und Erbil (Wing 4.1.2022).

Gouvernement Erbil

Im Februar 2021 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall (Raketenbeschuss des Flughafen Erbil, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird) mit zwei Toten und acht Verletzten verzeichnet (Wing 8.3.2021).

Im April 2021 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall (Drohnenangriff auf den Flughafen Erbil, der ebenfalls pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird) ohne Opfer verzeichnet (Wing 3.5.2021).

Im Mai 2021 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit je einem Toten und Verletzten verzeichnet, der dem IS zugeordnet wird. Beide Opfer waren Peshmerga (Wing 7.6.2021).

Im Juni 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je ein Vorfall wird pro-iranischen Milizen und dem IS zugeschrieben (Wing 6.7.2021).

Im Juli 2021 waren es vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Todesfall. Je zwei Vorfälle werden pro-iranischen Milizen und dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 6.7.2021 wurde der Luftwaffenstützpunkt am Flughafen in Erbil mit Raketen beschossen (Al Monitor 7.7.2021). Am 24.7.2021 traf ein Drohnenangriff die Al-Harir Militärbasis (Wing 2.8.2021).

Im August wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle (Schießereien, Entführungen, und Angriffen auf Kontrollpunkte und auf Dörfer, die dem IS zugeschrieben werden) mit einem Toten und fünf Verletzten im südlich gelegenen Distrikt Makhmour, welcher zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählt, verzeichnet (Wing 6.9.2021).

Im September 2021 wurden sieben Vorfälle mit je neun Toten und Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall, eine Drohnenattacke auf den Flughafen in Erbil wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben, bei den übrigen sechs Vorfällen war der IS involviert (Wing 4.10.2021).

Im Dezember 2021 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten und sechs Verletzten verzeichnet. Für alle Angriffe wurde der IS verantwortlich gemacht. Bei den Schießereien, zwei davon waren Angriffe auf Dörfer, wurden zwei Zivilisten getötet und fünf verletzt. Die übrigen Opfer waren Angehörige der Peshmerga und ein Angehöriger der Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) (Wing 4.1.2022).

Zwischen dem 1.10.2021 und dem 31.1.2022 wurden in Erbil 26 Demonstrationen verzeichnet, von denen 23 friedlich verliefen. Bei zwei Studentenprotesten kam es zu Interventionen von Polizei bzw. Asayish. Eine Demonstration wird als gewalttätig kategorisiert. Am 27.10.2021 löste örtliche Polizei einen Studentenprotest in der Stadt Soran auf und beschlagnahmte auch die Ausrüstung von Journalisten. Am 24.11.2021 verriegelten Asayish während einer Studentendemonstration die Tore der medizinischen Fakultät, um die darin befindlichen Studenten daran zu hindern, das Gebäude zu verlassen und sich der laufenden Demonstration anzuschließen. Am 11.1.2022 blockierten Randalierer die Straße von Erbil nach Makhmur mit brennenden Reifen. Der Grund für diese Unruhen ist unbekannt (ACLED 2022).

Gouvernement Dohuk

Für April 2021 hat der Irakexperte Joel Wing einen sicherheitsrelevanten Vorfall mit einem toten türkischen Soldaten und einem verwundeten Zivilisten verzeichnet (Wing 3.5.2021). Ein hochrangiger Sicherheitsbeamter aus Dohuk berichtet, dass im Zuge einer türkischen Militäroperation der Ort Zinare Kesta und nahe gelegene Dörfer in der Region Metina bombardiert wurden (Rudaw 24.4.2021). Das Dorf Zinare Kesta wurde im Mai 2021 aufgrund der schweren türkischen Bombardements vollständig evakuiert (Rudaw 5.5.2021).

Zwischen dem 1.10.2021 und dem 31.1.2022 wurden in Dohuk sieben friedliche Proteste verzeichnet (ACLED 2022).

Gouvernement Sulaymaniyah

Im Jänner 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und drei Verletzten verzeichnet. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.2.2021).

Im April 2021 wurden neuerlich zwei sicherheitsrelevante Vorfälle, diesmal ohne Opfer, verzeichnet. Je ein Vorfall wird pro-iranischen Milizen und dem IS zugeschrieben (Wing 3.5.2021).

Im September 2021 wurde ein Vorfall unter Beteiligung des IS verzeichnet, bei dem zwei Zivilisten starben und vier weitere verletzt wurden (Wing 4.10.2021).

Im November 2021 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten und sieben Verletzten verzeichnet, die dem IS zugeschrieben werden. Alle Opfer waren Angehörige der Peshmerga (Wing 6.12.2021).

Zwischen dem 1.10.2021 und dem 31.1.2022 wurden in Sulaymaniyah 85 Demonstrationen verzeichnet, von denen 77 verliefen friedlich, während es bei vieren zu Interventionen der Sicherheitskräfte kam, wobei zweimal auch Tränengas eingesetzt wurde, um die Demonstranten zu zerstreuen. Vier weitere Demonstrationen werden als gewalttätig kategorisiert. Am 23.11.2021 kam es bei einer Studentendemonstration zu einem Zusammenstoß mit der Polizei, die scharfe Munition einsetzte. Die Studenten setzten die Zentralen der Partei der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) und der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) sowie das Gebäude von Rudaw TV in Brand. Am Tag darauf, den 24.11.2021 wurden zwei gewalttätige Proteste in Saidsadiq verzeichnet, wobei brennende Straßensperren errichtet und auch das Hauptquartier der Gorran Bewegung in Brand gesetzt wurde. Auch bei einer weiteren Demonstration in Ziriyan in Halabja wurden brennende Straßenspreen errichtet. Es wurden bei den Protesten jedoch keine Todesopfer verzeichnet (ACLED 2022).

Quellen:

?        Al Jazeera (16.8.2021): Three Turkish soldiers killed in explosion in northern Iraq, https://www.aljazeera.com/news/2021/8/16/three-turkish-soldiers-killed-in-explosion-in-northern-iraq, Zugriff 25.8.2021

?        Al Monitor (7.7.2021): Militias launch spate of attacks on US positions in Iraq, https://www.al-monitor.com/originals/2021/07/militias-launch-spate-attacks-us-positions-iraq, Zugriff 25.8.2021

?        ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (2022): 2021-10-01-2022-01-31-Middle_East-Iraq, Zugriff 17.2.2022

?        FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.4.2021): Türkei startet neue Offensive gegen Kurden im Nordirak, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kampf-gegen-pkk-offensive-der-tuerkei-im-nordirak-17310447.html, Zugriff 25.8.2021

?        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021

?        Guardian, The (4.4.2021): Kurds in 'mountain prison' cower as Turkey fights PKK with drones in Iraq, https://www.theguardian.com/world/2021/apr/04/iraq-turkey-pkk-drones-kurds-kurdistan, Zugriff 20.4.2021

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

?        IKHRW - Iranian Kurdistan Human Rights Watch (o.D.): New Turkish base will be opened in Duhok, https://www.ikhrw.com/en/article/new-turkish-base-will-be-opened-in-duhok/, Zugriff 25.8.2021

?        Reuters (18.6.2020): Turkey plans more military bases in north Iraq after offensive: official, https://www.reuters.com/article/us-turkey-security-iraq/turkey-plans-more-military-bases-in-north-iraq-after-offensive-official-idUSKBN23P12U, Zugriff 16.3.2021

?        Reuters (28.9.2007): Turkey, Iraq sign terrorism deal amid border row, https://www.reuters.com/article/us-turkey-iraq-idUSL2874027620070928, Zugriff 25.8.2021

?        Rudaw (5.5.2021): Duhok’s Kesta village completely evacuated overnight due to Turkish bombardments, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/05052021, Zugriff 25.8.2021

?        Rudaw (24.4.2021): Turkey attacks PKK, rappels troops into Duhok: PKK media, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/24042021, Zugriff 25.8.2021

?        VOA (11.5.2021): Islamic State Increases Attacks on Iraqi and Kurdish Forces, https://www.voanews.com/a/extremism-watch_islamic-state-increases-attacks-iraqi-and-kurdish-forces/6205698.html, Zugriff 25.8.2021

?        WKI - Washington Kurdish Institute (11.5.2021): Turkey has the largest presence in Iraq and is occupying more lands, https://dckurd.org/2021/05/11/turkey-presence-in-iraq/, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (4.1.2022): 2021 Ends Quietly For The Islamic State, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/01/2021-ends-quietly-for-islamic-state.html, Zugriff 10.1.2022

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (6.12.2021): Violence Continues Its Winter Decline In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/12/violence-continues-its-winter-decline.html, Zugriff 2.2.2022

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (4.10.2021): Islamic State Ends It Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/10/islamic-state-ends-it-summer-offensive.html, Zugriff 2.2.2022? Wing, Joel, Musings on Iraq (4.10.2021): Islamic State Ends römisch eins t Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/10/islamic-state-ends-it-summer-offensive.html, Zugriff 2.2.2022

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html, Zugriff 7.9.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2021): Security In Iraq June 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/07/security-in-iraq-june-2021.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (7.6.2021): Islamic State’s Offensive Appears Over While Pro-Iran Groups Maintain Campaign In May 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/islamic-states-offensive-appears-over.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (3.5.2021): Islamic State Ramadan Offensive Begins, Pro-Iran Groups Increase Attacks In April 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/05/islamic-state-ramadan-offensive-begins.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (8.3.2021): IS Winter Break Continues In Feb While Pro-Iran Groups Picking Up Attacks, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/03/is-winter-break-continues-in-feb-while.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html, Zugriff 25.8.2021

Sicherheitslage Nord- und Zentralirak

Letzte Änderung: 28.02.2022

Die Aktivitäten des Islamischen Staates (IS) nehmen in vielen Gebieten der Gouvernements Salah ad-Din, Kirkuk, Anbar und Ninewa zu, vor allem in abgelegenen Gegenden der zwischen der kurdischen Regionalregierung (KRG) und der irakischen Bundesregierung "umstrittenen Gebiete". IS-Kämpfer wenden "Hit-and-Run"-Taktiken an und verüben Entführungen und Erschießungen in diesen Gebieten (K24 3.7.2021). Der IS infiltriert bereits seit Jahren die Sicherheitslücken, die sich zwischen den irakischen und kurdischen Sicherheitskräften in den umstrittenen Gebieten gebildet haben (JP 1.5.2021).

Die Gouvernements Anbar und Salah ad-Din sind, ebenso wie viele südirakische Gouvernements von Anschlägen mit Sprengfallen (IEDs) durch schiitische Milizen (PMF) betroffen, die gegen militärische Versorgungskonvois der USA gerichtet sind. Die Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021).

In den umstrittenen Gebieten gibt es große Sicherheitslücken zwischen den Sicherheitskräften Bagdads und Erbils, die in den nördlichen Gebieten bis zu 60 km und in Diyala um die 40 km breit sind. Diese territorialen Sicherheitslücken haben sich zu sicheren Zufluchtsorten für den IS entwickelt, von wo aus die Kämpfer Anschläge gegen irakische Streitkräfte und kurdische Peshmerga in den Gebieten von Ninewa, Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk verüben (EPC 13.7.2021).

Bei den zwischen Bagdad und Erbil umstrittenen Gebieten handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel, der zwischen dem arabischen und kurdischen Teil des Irak liegt, und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt (ICG 14.12.2018). Die umstrittenen Gebiete umfassen Territorien in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal'afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya und Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala (USIP 2011). Die Bevölkerung der umstrittenen Gebiete ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Shabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom IS zurück und verteidigten sie bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die umstrittenen Gebiete umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen (ICG 14.12.2018).

In dem Bemühen, die zunehmenden Aktivitäten des IS in den Sicherheitslücken einzudämmen, richten die KRG und die irakische Bundesregierung gemeinsame Koordinationszentren ein (Al Monitor 26.5.2021). Ein Abkommen zwischen Bagdad und Erbil soll die Wiederherstellung der gemeinsamen militärischen Verwaltung dieser Gebiete und die Rückkehr der kurdischen Peschmerga in diese Gebiete, insbesondere in Kirkuk und einigen Teilen von Diyala, mit sich bringen (EPC 13.7.2021).

Gouvernement Anbar

Das Gouvernement Anbar wird vom IS hauptsächlich als Drehscheibe benutzt, was üblicherweise eine geringe Zahl an Angriffen vor Ort zur Folge hat (Wing 5.4.2021).

Im Jänner 2021 wurden in Anbar zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten und zwölf Verletzten verzeichnet. Je ein Toter und ein Verletzter waren Zivilisten. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 14 Verletzten verzeichnet, jedoch ohne zivile Opfer. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden fünf Vorfälle mit fünf Verletzten verzeichnet. Bei einem der Opfer handelt es sich um einen Zivilisten. Drei der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen, darunter ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA, und ein Raketenbeschuss der 'Ain Al-Assad Militärbasis (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden elf Vorfälle mit vier Toten und einem Verletzten verzeichnet. Bei zwei der Toten handelt es sich um Zivilisten. Vier der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, während sieben der Vorfälle - fünf IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, ein Raketenbeschuss der 'Ain Al-Assad Militärbasis sowie ein Schusswechsel an einem Kontrollpunkt an der saudiarabischen Grenze - pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden 13 sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und 15 Verletzten verzeichnet. Sechs der Vorfälle werden dem IS und sieben - drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie zwei Raketen und ein Drohnenangriff auf 'Ain Al-Assad Militärbasis - pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden fünf Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Zwei der Vorfälle werden dem IS und drei - ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie Raketenbeschüsse der 'Ain Al-Assad Militärbasis an unterschiedlichen Tagen - pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 14 Toten und 19 Verletzten verzeichnet. Bei neun der Toten und acht der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten. Zwölf der Vorfälle werden dem IS und vier - zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie Raketenbeschüsse der 'Ain Al-Assad Militärbasis an unterschiedlichen Tagen - werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden in Anbar sechs sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und drei Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und zwei Verwundeten handelte es sich um Zivilisten. Fünf Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 6.9.2021). Der schwerwiegendste Vorfall im August ereignete sich am Grenzübergang Akashat. Ein Grenzpolizist wurde getötet, ein weiterer verletzt und ein dritter entführt und später vom IS enthauptet. Es wird vermutet, dass dies als Einschüchterung gesehen wird, Schmuggelaktionen des IS zu ermöglichen (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurden vier Vorfälle mit einem Toten und sechs Verletzten verzeichnet. Beim Toten handelte es sich um einen Angehörigen der ISF, einer Grenzwache, die entführt und enthauptet wurde, während die Verletzten Angehörige einer PMF-Einheit waren (Wing 4.10.2021). Im Oktober 2021 wurden lediglich zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet (Wing 4.11.2021). Am 14.10.2021 setzten Randalierer das Parteibüro der Fortschrittspartei im Distrikt Ar Rutba in Brand. Acht Randalierer wurden festgenommen, es gab keine Verletzten (ACLED 2022). Im November 2021 wurden drei Vorfälle mit vier verletzten ISF verzeichnet (Wing 6.12.2021). Im Dezember 2021 wurden drei Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Es handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 4.1.2022).

Im Jänner 2022 wurden sechs sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und sechs Verletzten verzeichnet. Drei der verletzten Opfer waren Zivilisten. Drei Vorfälle werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Die 'Ain Al-Assad Militärbasis wurde neuerlich mit Raketen beschossen, während ein Drohnenangrifff vereitelt werden konnte (Wing 7.2.2022). Des weiteren wurde am 25.1.2022 das Haus des Parlamentssprechers Mohammed Halbusi mit einem Molotow-Cocktail angegriffen (Al Monitor 26.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022).Im Jänner 2022 wurden sechs sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und sechs Verletzten verzeichnet. Drei der verletzten Opfer waren Zivilisten. Drei Vorfälle werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Die 'Ain Al-Assad Militärbasis wurde neuerlich mit Raketen beschossen, während ein Drohnenangrifff vereitelt werden konnte (Wing 7.2.2022). Des weiteren wurde am 25.1.2022 das Haus des Parlamentssprechers Mohammed Halbusi mit einem Molotow-Cocktail angegriffen (Al Monitor 26.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022).

Gouvernement Diyala

Das Gouvernement Diyala gilt als ein Zentrum des IS im Irak. Hier hat er im zentralen Distrikt Muqdadiya und im nordöstlich gelegenen Khanaqin de facto die Kontrolle über weite ländliche Gebiete und konzentriert sich darauf, Einheimische und Sicherheitskräfte von diesen Gebieten fernzuhalten (Wing 6.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Üblicherweise kommt es in den Distrikten Muqdadiya und Khanaqin zu den meisten Zwischenfällen Diyala (Wing 6.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Mit dem Ende des Sommervorstoßes 2021 wurde Diyala wieder zum Hauptschwerpunkt des IS. Im September 2021 begann der IS, den Nordwesten entlang der Grenze zu Salah ad-Din anzugreifen, über die der IS häufig Männer und Material bewegt. Es wird angenommen, dass der IS versucht die de facto Kontrolle über das Grenzgebiet zu erlangen (Wing 4.10.2021).Das Gouvernement Diyala gilt als ein Zentrum des IS im Irak. Hier hat er im zentralen Distrikt Muqdadiya und im nordöstlich gelegenen Khanaqin de facto die Kontrolle über weite ländliche Gebiete und konzentriert sich darauf, Einheimische und Sicherheitskräfte von diesen Gebieten fernzuhalten (Wing 6.7.2021; vergleiche Wing 2.8.2021). Üblicherweise kommt es in den Distrikten Muqdadiya und Khanaqin zu den meisten Zwischenfällen Diyala (Wing 6.7.2021; vergleiche Wing 2.8.2021). Mit dem Ende des Sommervorstoßes 2021 wurde Diyala wieder zum Hauptschwerpunkt des IS. Im September 2021 begann der IS, den Nordwesten entlang der Grenze zu Salah ad-Din anzugreifen, über die der IS häufig Männer und Material bewegt. Es wird angenommen, dass der IS versucht die de facto Kontrolle über das Grenzgebiet zu erlangen (Wing 4.10.2021).

Im Februar 2021 wurden in Diyala 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Bei vier der Toten und zwei der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten und neun Verletzten verzeichnet. Bei fünf der Toten und zwei der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden 30 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten und 49 Verletzten verzeichnet. Bei drei der Toten und zehn der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden 31 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 18 Verletzten verzeichnet. Bei vier der Toten und sechs der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten und 15 Verletzten verzeichnet. Bei fünf der Toten und sieben der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten. Ein Vorfall wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden 17 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten und zwölf Verletzten verzeichnet. Bei zwölf der Toten und sechs der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden 17 sicherheitsrelevante Vorfälle mit je neun Toten und Verletzten verzeichnet. Bei sechs der Toten und acht der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurden 30 Vorfälle, mit 24 Toten und 37 Verletzten verzeichnet, die alle dem IS zugeschrieben werden. Bei 15 der Toten und 13 der Verletzten handelte es sich um Zivilisten, während die übrigen Opfer Angehöriger der ISF und PMF waren (Wing 4.10.2021). Im Oktober 2021 wurden 23 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 45 Verletzten verzeichnet. Alle, bis auf einen Vorfall, werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.11.2021). Am 26.10.2021 erfolgte ein IS-Angriff auf das schiitische Dorf Al Rashad im Distrikt al-Miqdadiya, bei dem 17 Personen getötet und 26 weitere verletzt wurden. Die meisten Opfer, darunter auch Frauen und Kinder, waren Zivilisten (NRT 26.10.2021; vgl. Wing 4.11.2021, The National 27.10.2021). Stammesangehörige führten daraufhin einen Vergeltungsschlag gegen das benachbarte Dorf Nahr al-Imam durch. Sie töteten sieben Menschen, setzten 57 Häuser in Brand und zerstörten Anbauflächen. 350 Familien flohen vor der Gewalt (Wing 4.11.2021; vgl. Al Mada Paper 2.11.2021). Im Oktober 2021 wurden drei Demonstrationen verzeichnet. Zwei verliefen friedlich, eine dritte, die von Anhängern der Fatah-Allianz, die gegen den Ausgang der Parlamentswahlen gerichtet war, wurde durch den Einsatz von Spezialeinheiten aufgelöst (ACLED 2022). Im November 2021 wurden 18 Vorfälle mit acht Toten und 19 Verletzten verzeichnet. Zwei der Toten und fünf der Verletzten waren Zivilisten, die übrigen Opfer gehören den ISF und PMF an. Die Angriffe konzentrierten sich wieder auf die Distrikte Muqdadiya und Khanaqin (Wing 6.12.2021). Im Dezember 2021 wurden 27 Vorfälle mit 20 Toten und 31 Verletzten verzeichnet. 14 in den Distrikten Muqdadiya und Khanaqin und sieben an der Grenze zu Salah ad-Din (Wing 4.1.2022). Sowohl im November, als auch im Dezember 2021 wurden je zwei weitere friedliche Proteste verzeichnet (ACLED 2022)Im Februar 2021 wurden in Diyala 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Bei vier der Toten und zwei der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten und neun Verletzten verzeichnet. Bei fünf der Toten und zwei der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden 30 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten und 49 Verletzten verzeichnet. Bei drei der Toten und zehn der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden 31 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 18 Verletzten verzeichnet. Bei vier der Toten und sechs der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten und 15 Verletzten verzeichnet. Bei fünf der Toten und sieben der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten. Ein Vorfall wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden 17 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten und zwölf Verletzten verzeichnet. Bei zwölf der Toten und sechs der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden 17 sicherheitsrelevante Vorfälle mit je neun Toten und Verletzten verzeichnet. Bei sechs der Toten und acht der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurden 30 Vorfälle, mit 24 Toten und 37 Verletzten verzeichnet, die alle dem IS zugeschrieben werden. Bei 15 der Toten und 13 der Verletzten handelte es sich um Zivilisten, während die übrigen Opfer Angehöriger der ISF und PMF waren (Wing 4.10.2021). Im Oktober 2021 wurden 23 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 45 Verletzten verzeichnet. Alle, bis auf einen Vorfall, werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.11.2021). Am 26.10.2021 erfolgte ein IS-Angriff auf das schiitische Dorf Al Rashad im Distrikt al-Miqdadiya, bei dem 17 Personen getötet und 26 weitere verletzt wurden. Die meisten Opfer, darunter auch Frauen und Kinder, waren Zivilisten (NRT 26.10.2021; vergleiche Wing 4.11.2021, The National 27.10.2021). Stammesangehörige führten daraufhin einen Vergeltungsschlag gegen das benachbarte Dorf Nahr al-Imam durch. Sie töteten sieben Menschen, setzten 57 Häuser in Brand und zerstörten Anbauflächen. 350 Familien flohen vor der Gewalt (Wing 4.11.2021; vergleiche Al Mada Paper 2.11.2021). Im Oktober 2021 wurden drei Demonstrationen verzeichnet. Zwei verliefen friedlich, eine dritte, die von Anhängern der Fatah-Allianz, die gegen den Ausgang der Parlamentswahlen gerichtet war, wurde durch den Einsatz von Spezialeinheiten aufgelöst (ACLED 2022). Im November 2021 wurden 18 Vorfälle mit acht Toten und 19 Verletzten verzeichnet. Zwei der Toten und fünf der Verletzten waren Zivilisten, die übrigen Opfer gehören den ISF und PMF an. Die Angriffe konzentrierten sich wieder auf die Distrikte Muqdadiya und Khanaqin (Wing 6.12.2021). Im Dezember 2021 wurden 27 Vorfälle mit 20 Toten und 31 Verletzten verzeichnet. 14 in den Distrikten Muqdadiya und Khanaqin und sieben an der Grenze zu Salah ad-Din (Wing 4.1.2022). Sowohl im November, als auch im Dezember 2021 wurden je zwei weitere friedliche Proteste verzeichnet (ACLED 2022)

Im Jänner 2022 wurden in Diyala 14 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 16 Toten und 22 Verletzten. Vier der getöteten Personen waren Zivilisten, ebenso wie eine der verletzten (Wing 7.2.2022). Bei einem der Angriffe handelte es sich um einen der größten IS-Angriffe seit einiger Zeit. Am 21.1.2022, bei einem Angriff auf eine Regimentskommandozentrale im Distrikt al-Khalis im Norden von Diyala wurden elf Soldaten getötet und zehn weitere verwundet (Wing 7.2.2022; vgl. NRT 21.1.2022). Im Jänner 2022 wurden in Diyala 14 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 16 Toten und 22 Verletzten. Vier der getöteten Personen waren Zivilisten, ebenso wie eine der verletzten (Wing 7.2.2022). Bei einem der Angriffe handelte es sich um einen der größten IS-Angriffe seit einiger Zeit. Am 21.1.2022, bei einem Angriff auf eine Regimentskommandozentrale im Distrikt al-Khalis im Norden von Diyala wurden elf Soldaten getötet und zehn weitere verwundet (Wing 7.2.2022; vergleiche NRT 21.1.2022).

Gouvernement Kirkuk

Das Gouvernement Kirkuk zählt auch zu den Schwerpunkten des IS (Wing 2.8.2021). Der IS reorganisiert sich in den umstrittenen Gebieten des Gouvernements Kirkuk. Kleine Gruppen von IS-Kämpfern attackieren Kontrollpunkte von Militär und Polizei, ermorden lokale Anführer und greifen das Elektrizitätsnetz und die Erdöl-Anlagen an. Die hügeligen und gebirgigen Gebiete in Kirkuk bieten dabei einen perfekten Rückzugsort (K24 12.7.2021). Da der Süden Kirkuks nie vollständig von IS-Kämpfern befreit wurde, finden hier auch üblicherweise die meisten Gewalttaten des IS statt (Joel Wing 3.5.2021).

Im Februar 2021 wurden in Kirkuk acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten und 20 Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten handelt es sich um einen Zivilisten (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit fünf Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Es befanden sich keine Zivilisten unter den Opfern (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 24 Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten handelt es sich um einen Zivilisten (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden 20 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 19 Toten und 34 Verletzten verzeichnet. Zwei der Todesfälle und ein Verletzter waren Zivilisten (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden im Gouvernement Kirkuk 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Zwei der Todesfälle waren Zivilisten (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Kirkuk 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten und zwölf Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und vier der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden im 20 sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten und 14 Verletzten verzeichnet. Bei drei der Toten und neun der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurden sieben Vorfälle mit zehn Toten und 19 Verletzten verzeichnet. Acht verletzte waren Zivilisten, während die übrigen Opfer Mitglieder der ISF waren (Wing 4.10.2021). Bei einem der Angriffe, einem Überfall auf ein Dorf im Distrikt Serklan, am 2.9.2021, wurde ein Soldat getötet, sieben weitere wurden verletzt und der Sohn des Dorfvorstehers wurde entführt (NINA 2.9.2021). Im Oktober verzeichnete Kirkuk 13 Vorfälle mit neun Toten und acht Verletzten. Fünf der Toten waren Zivilisten, während die übrigen Opfer den Peshmerga, den ISF und den PMF angehörten (Wing 4.11.2021). Im Oktober 2021 wurden fünf Demonstrationen verzeichnet, von denen drei friedlich verliefen. Am 12.10.2021 kam es jedoch zu Zusammenstößen zwischen ISF und Anhängern der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) im Viertel Shorja in Kirkuk Stadt, wobei 29 Randalierer festgenommen wurden. Bei einem weitern Vorfall am selben Tag, im Viertel Rahimawa, rissen kurdische Randalierer eine irakische Flagge von einem der Polizeifahrzeuge und schossen in die Luft. Bei keinem der Vorfälle gab es Verletzte (ACLED 2022). Im November 2021 wurden acht Vorfälle mit drei Toten und neun Verletzten verzeichnet (Wing 6.12.2021). Zwei Demonstrationen verliefen friedlich (ACLED 2022). Im Dezember 2021 wurden neun Vorfälle mit jeweils zehn Toten und Verletzten verzeichnet. Zwei der Todesfälle und vier der Verletzten waren Zivilisten (Wing 4.1.2022). Des Weiteren gab es eine friedliche Demonstration (ACLED 2022).

Im Jänner 2022 wurden in Kirkuk zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit sechs Toten und zwölf Verletzten. Bei zwei der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten (Wing 7.2.2022). Der Angriff auf das Büro des zweiten stellvertretenden Sprechers des irakischen Parlaments in Kirkuk wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.2.2022; vgl. Al Sumaria 19.1.2022). Im Jänner 2021 ist die Polizei gegen protestierende Journalisten vorgegangen, die der Polizei vorwarfen das Telefon eines NRT-Reporters am Vortag zerstört zu haben (ACLED 2022).Im Jänner 2022 wurden in Kirkuk zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit sechs Toten und zwölf Verletzten. Bei zwei der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten (Wing 7.2.2022). Der Angriff auf das Büro des zweiten stellvertretenden Sprechers des irakischen Parlaments in Kirkuk wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.2.2022; vergleiche Al Sumaria 19.1.2022). Im Jänner 2021 ist die Polizei gegen protestierende Journalisten vorgegangen, die der Polizei vorwarfen das Telefon eines NRT-Reporters am Vortag zerstört zu haben (ACLED 2022).

Gouvernement Ninewa

Ninewa ist eine der Regionen, die dem IS als logistische Drehscheibe dienen (Wing 6.7.2021). Sie wird genutzt, um Personal und Material zwischen Syrien und dem Irak zu bewegen (Wing 7.6.2021). Die Region ist daher üblicherweise relativ ruhig. Die Zunahme an sicherheitsrelevanten Vorfällen im August 2021 wird als Zeichen einer Kampagne des IS gesehen. Die Mehrheit der Vorfälle betraf Sabotage an Strommasten und den Einsatz von Sprengsätzen (IEDs) (Wing 6.9.2021).

Im Februar 2021 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten verzeichnet. Es handelt sich bei den drei Toten um Zivilisten (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und bei den vier Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und 18 Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und 13 der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und neun Verletzten verzeichnet. Bei fünf der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden sechs sicherheitsrelevante Vorfälle mit elf Verletzten verzeichnet. Vier davon waren Zivilisten (Wing 6.7.2021). Unter anderem wurden zwei Strommasten im Südosten Mossuls gesprengt (Wing 6.7.2021; vgl. NINA 13.6.2021). Im Juli 2021 wurden 13 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei zivilen Toten und 18 Verletzten, davon drei ISF- und acht PMF-Angehörige, verzeichnet (Wing 2.8.2021). Außerdem wurden im Süden Mossuls Strommasten gesprengt (Wing 2.8.2021; vgl. NINA 1.7.2021). Im August 2021 wurden 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und sieben Verletzten verzeichnet. Bei drei der Toten und sieben der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurden elf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit vier Toten und acht Verletzten. Ein Drohnenangriff auf eine türkische Basis wird PMF zugeschrieben und als Warnung an die türkische Präsenz im Nordirak gesehen (Wing 4.10.2021). Im Oktober 2021 wurden zehn Vorfälle mit acht Toten und neun Verletzten verzeichnet, von denen sechs, bzw. fünf Zivilisten waren (Wing 4.11.2021). Fünf Demonstrationen, die im Oktober verzeichnet wurden, verliefen friedlich (ACLED 2022). Im November 2021 wurden elf sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und fünf Verletzten verzeichnet. Alle Opfer waren Zivilisten. Drei der Vorfälle werden pro-iranischen Milizen zugeordnet. Dabei handelt es sich um einen vereitelten IED-Angriff und Raketenbeschüsse von zwei türkischen Militärbasen (Wing 6.12.2021). Es wurde ein friedlicher Protest verzeichnet (ACLED 2022). Im Dezember 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und fünf Verletzten verzeichnet. Alle Opfer waren Zivilisten. Einer der Angriffe, ein neuerlicher Raketenbeschuss einer türkischen Basis, wird PMF zugeschrieben (Wing 4.1.2022). Im Dezember 2021 wurden drei Proteste verzeichnet, von denen zwei friedlich verliefen, einer jedoch gewaltätig wurde. Am 12.12.2021 protestierten Demonstranten im Distrikt Sinuni gegen türkische Luftangriffe im Irak. Während der Demonstration eröffneten die Demonstranten das Feuer auf irakische Soldaten und setzten mit Molotow-Cocktails ein Militärfahrzeug in Brand. Die Sicherheitskräfte lösten daraufhin die Demonstration auf. Ein Soldat wurde verletzt (ACLED 2022).Im Februar 2021 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten verzeichnet. Es handelt sich bei den drei Toten um Zivilisten (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und bei den vier Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und 18 Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und 13 der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und neun Verletzten verzeichnet. Bei fünf der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden sechs sicherheitsrelevante Vorfälle mit elf Verletzten verzeichnet. Vier davon waren Zivilisten (Wing 6.7.2021). Unter anderem wurden zwei Strommasten im Südosten Mossuls gesprengt (Wing 6.7.2021; vergleiche NINA 13.6.2021). Im Juli 2021 wurden 13 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei zivilen Toten und 18 Verletzten, davon drei ISF- und acht PMF-Angehörige, verzeichnet (Wing 2.8.2021). Außerdem wurden im Süden Mossuls Strommasten gesprengt (Wing 2.8.2021; vergleiche NINA 1.7.2021). Im August 2021 wurden 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und sieben Verletzten verzeichnet. Bei drei der Toten und sieben der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurden elf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit vier Toten und acht Verletzten. Ein Drohnenangriff auf eine türkische Basis wird PMF zugeschrieben und als Warnung an die türkische Präsenz im Nordirak gesehen (Wing 4.10.2021). Im Oktober 2021 wurden zehn Vorfälle mit acht Toten und neun Verletzten verzeichnet, von denen sechs, bzw. fünf Zivilisten waren (Wing 4.11.2021). Fünf Demonstrationen, die im Oktober verzeichnet wurden, verliefen friedlich (ACLED 2022). Im November 2021 wurden elf sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und fünf Verletzten verzeichnet. Alle Opfer waren Zivilisten. Drei der Vorfälle werden pro-iranischen Milizen zugeordnet. Dabei handelt es sich um einen vereitelten IED-Angriff und Raketenbeschüsse von zwei türkischen Militärbasen (Wing 6.12.2021). Es wurde ein friedlicher Protest verzeichnet (ACLED 2022). Im Dezember 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und fünf Verletzten verzeichnet. Alle Opfer waren Zivilisten. Einer der Angriffe, ein neuerlicher Raketenbeschuss einer türkischen Basis, wird PMF zugeschrieben (Wing 4.1.2022). Im Dezember 2021 wurden drei Proteste verzeichnet, von denen zwei friedlich verliefen, einer jedoch gewaltätig wurde. Am 12.12.2021 protestierten Demonstranten im Distrikt Sinuni gegen türkische Luftangriffe im Irak. Während der Demonstration eröffneten die Demonstranten das Feuer auf irakische Soldaten und setzten mit Molotow-Cocktails ein Militärfahrzeug in Brand. Die Sicherheitskräfte lösten daraufhin die Demonstration auf. Ein Soldat wurde verletzt (ACLED 2022).

Im Jänner 2022 wurden in Ninewa sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Todesopfer verzeichnet. Drei der Vorfälle, Raketenbeschüsse von türkischen Basen, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.2.2022). Im Jänner 2022 wurde lediglich eine friedliche Demonstration verzeichnet (ACLED 2022).

Gouvernement Salah ad-Din

Salah ad-Din zählt ebenfalls zu den Schwerpunkten des IS (Wing 2.8.2021). Der IS hat durch Sprengungen von Strommasten zunehmend Angriffe auf das irakische Stromnetz ausgeführt (Wing 6.9.2021).

Im Februar 2021 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und sieben Verletzten verzeichnet. Bei zwei der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten und sechs Verletzten verzeichnet. Bei acht der Toten und einem der Verletzten handelt es sich um Zivilisten. Drei der Vorfälle, zwei davon IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und Raketenbeschüsse der Balad Luftwaffenbasis, werden pro-iransichen Milizen zugeschrieben (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden 19 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten und 14 Verletzten verzeichnet. Bei vier der Toten und sieben der Verletzten handelt es sich um Zivilisten. Drei der Vorfälle, ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Raketenbeschüsse der Luftwaffenbasis, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurde 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten und 22 Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und zwei der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und fünf Verletzten verzeichnet. Bei den Toten handelt es sich um Zivilisten. Drei der Vorfälle, zwei davon IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 24 Toten und 41 Verletzten verzeichnet. Bei 13 der Toten und 29 der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten. Einer der Vorfälle, ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA, wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden 32 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 17 Toten und 31 Verletzten verzeichnet. Bei zwei der Toten und drei der Verletzten handelt es sich um Zivilisten. Ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurden acht Vorfälle mit zwei Toten und vier verletzten verzeichnet, die dem IS zugeschrieben werden. Alle Opfer waren Zivilisten (Wing 4.10.2021). Im Oktober 2021 wurden elf Vorfälle mit acht Toten und 20 Verletzten erfasst. Fünf der verstorbenen und 15 der verwundeten Personen waren Zivilisten (Wing 4.11.2021). Des Weiteren wurden vier friedliche Proteste verzeichnet (ACLED 2022). Im November 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und neun Verletzten verzeichnet. Vier, bzw. sieben der Opfer waren Zivilisten. Bei einem größeren Feuergefecht zwischen IS und der 52. PMF-Brigade im Distrikt Amerli wurde auch die irakische Luftwaffe eingesetzt, die das Gebiet bombardierte (Wing 6.12.2021). Im November wurden zwei friedliche Proteste verzeichnet (ACLED 2022). Im Dezember 2021 wurden sieben Vorfälle mit elf Toten und 14 Verletzten verzeichnet. Zwei der Getöteten und vier der Verletzten waren Zivilisten. Einer der Vorfälle, ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA, wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 4.1.2022).

Im Jänner 2022 wurden in Salah ad-Din sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit je Todesopfern und Verletzten verzeichnet. Dabei handelte es ich bei allen vier Toten und einem der Verwundeten um Zivilisten. Zwei Vorfälle, darunter ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA und ein vereitelter Drohnenangriff auf den Luftwaffenstützpunkt Balad, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.2.2022).

Quellen:

?        ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (2022): 2021-10-01-2022-01-31-Middle_East-Iraq, Zugriff 17.2.2022

?        Al Mada Paper (2.11.2021): ??? ??????? ??? ??????..????? ??????: 57 ????? ?? ????? ?? ????????? [Die Regierung rief zum Handeln auf. Einwanderungsministerium: In Muqdadiya wurden 57 Häuser niedergebrannt], https://almadapaper.net/view.php?cat=251221, Zugriff 17.2.2022

?        Al Monitor (26.1.2022): Iraqi parliament speaker’s home targeted amid power plays, https://www.al-monitor.com/originals/2022/01/iraqi-parliament-speakers-home-targeted-amid-power-plays, Zugriff 17.2.2022

?        Al Sumaria (19.1.2022): ??????? ???? ?????? ?????? ????? ???????? ?? ????? [Ziel ist das Büro des zweiten stellvertretenden Parlamentspräsidenten in Kirkuk], https://www.alsumaria.tv/news, Zugriff 17.2.2022

?        ICG - International Crisis Group (14.12.2018): Reviving UN Mediation on Iraq’s Disputed Internal Boundaries, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/194-reviving-un-mediation-iraqs-disputed-internal-boundaries, Zugriff 28.5.2021

?        EPC - Emirates Policy Center (13.7.2021): Disputed territories in Iraq: Security Dilemma and geopolitics, https://epc.ae/topic/disputed-territories-in-iraq-security-dilemma-and-geopolitics, Zugriff 25.8.2021

?        Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15, Zugriff 25.8.2021

?        JP - The Jerusalem Post (1.5.2021): Kurdistan Region calls for unity against ISIS threats, https://www.jpost.com/middle-east/kurdistan-region-calls-for-unity-against-isis-threats-666902, Zugriff 25.8.2021

?        K24 - Kurdistan 24 (12.7.2021): ISIS continues to regroup in Iraq's disputed territories: Report, https://www.kurdistan24.net/en/story/25000-ISIS-continues-to-regroup-in-Iraq%27s-disputed-territories:-Report, Zugriff 25.8.2021

?        K24 - Kurdistan 24 (3.7.2021): ISIS targets fishing party in horrific massacre in western Anbar, https://www.kurdistan24.net/en/story/24910-ISIS-targets-fishing-party-in-horrific-massacre-in-western-Anbar, Zugriff 25.8.2021

?        NINA - National Iraqi News Agency (2.9.2021): An Army Member Martyred And Seven Wounded In An ISIS Attack On A Village In Kirkuk, https://ninanews.com/Website/News/Details?key=925024, Zugriff 17.2.2022

?        NINA - National Iraqi News Agency (13.6.2021): Two electric power towers targeted southeast of Mosul, https://ninanews.com/Website/News/Details?key=909663, Zugriff 25.8.2021

?        NINA - National Iraqi News Agency (1.7.2021): New Targeting To Energy Towers Near Tulul Al-Baj, South of Mosul, https://ninanews.com/Website/News/Details?key=913184, Zugriff 25.8.2021

?        NRT - Nalia Radio and Television (21.1.2022): Eleven killed in ISIS attack in Diyala, http://nrttv.com/En/detail6/2302, Zugriff 17.2.2022

?        NRT - Nalia Radio and Television (26.10.2021): Thirteen killed, at least 30 others wounded in ISIS attack in Diyala, http://nrttv.com/En/detail6/1408, Zugriff 17.2.2022

?        The National (27.10.2021): ISIS attack fuels sectarian tension in Iraq’s Diyala province, https://www.thenationalnews.com/mena/iraq/2021/10/27/isis-attack-fuels-sectarian-tension-in-iraqs-diyala-province/, Zugriff 17.2.2022

?        USIP - United States Institute of Peace (2011): Iraq‘s Disputed Territories, https://www.files.ethz.ch/isn/128591/PW69.pdf, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (7.2.2022): IS Attacks On 5 Month Decline In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/02/is-attacks-on-5-month-decline-in-iraq.html, Zugriff 9.2.2022

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (4.1.2022): 2021 Ends Quietly For The Islamic State, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/01/2021-ends-quietly-for-islamic-state.html, Zugriff 10.1.2022

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (6.12.2021): Violence Continues Its Winter Decline In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/12/violence-continues-its-winter-decline.html, Zugriff 2.2.2022

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (4.11.2021): Oct Saw Another Drop In Violence In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/11/oct-saw-another-drop-in-violence-in-iraq.html, Zugriff 2.2.2022

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (4.10.2021): Islamic State Ends It Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/10/islamic-state-ends-it-summer-offensive.html, Zugriff 2.2.2022? Wing, Joel, Musings on Iraq (4.10.2021): Islamic State Ends römisch eins t Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/10/islamic-state-ends-it-summer-offensive.html, Zugriff 2.2.2022

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html, Zugriff 7.9.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2021): Security In Iraq June 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/07/security-in-iraq-june-2021.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (7.6.2021): Islamic State’s Offensive Appears Over While Pro-Iran Groups Maintain Campaign In May 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/islamic-states-offensive-appears-over.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (3.5.2021): Islamic State Ramadan Offensive Begins, Pro-Iran Groups Increase Attacks In April 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/05/islamic-state-ramadan-offensive-begins.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (5.4.2021): Violence In Iraq, March 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/04/violence-in-iraq-march-2021.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (8.3.2021): IS Winter Break Continues In Feb While Pro-Iran Groups Picking Up Attacks, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/03/is-winter-break-continues-in-feb-while.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html, Zugriff 25.8.2021

Sicherheitslage Südirak

Letzte Änderung: 28.02.2022

Im Südirak ist Gewalt durch den Islamischen Staat (IS) praktisch kaum präsent (CGRA 20.3.2020). Angriffe des IS werden hauptsächlich im Distrikt Jurf al-Sakh im Nordwesten des Gouvernements Babil verzeichnet. Dieser Distrikt dient der Kata'ib Hizbollah, einer Miliz der Volksmobilisierungskräfte (PMF), als Basis (Wing 2.8.2021).

Schiitische Milizen werden häufig für Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA verantwortlich gemacht, insbesondere in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyah und Muthannah. Die Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021).

Ab Oktober 2019 fanden im Südirak Massenproteste statt, bei denen es in den Jahren 2019 und 2020 zu gewaltsamen Übergriffen und zu Morden gekommen ist (UNAMI 5.2021). [Anm.: Weiterführende Informationen können dem Kapitel Protestbewegung entnommen werden.]

Gouvernement Babil

Babil ist für die Aufständischen des IS ein Nebenschauplatz (Wing 6.12.2021) und ein einfaches Ziel, zu dem sie von Anbar aus leichten Zugang haben. Insbesondere der Distrikt Jurf al-Sakhr, in dem es keine Zivilisten gibt und der als PMF-Basis dient, ist ein beliebtes Ziel des IS (Joel Wing 9.9.2019; vgl. Wing 4.10.2021).Babil ist für die Aufständischen des IS ein Nebenschauplatz (Wing 6.12.2021) und ein einfaches Ziel, zu dem sie von Anbar aus leichten Zugang haben. Insbesondere der Distrikt Jurf al-Sakhr, in dem es keine Zivilisten gibt und der als PMF-Basis dient, ist ein beliebtes Ziel des IS (Joel Wing 9.9.2019; vergleiche Wing 4.10.2021).

Im Jänner 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Sechs der Vorfälle, alles Angriffe im Distrikt Jurf al-Sakh, der als Basis für die PMF Kata'ib Hizbollah dient, werden dem IS zugeschrieben. Drei weitere Vorfälle - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA - werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und drei Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall, die Ermordung eines PMF-Kommandanten, wird dem IS zugeschrieben. Drei weitere Vorfälle - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA - werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden sechs sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten verzeichnet. Ein Vorfall, die Ermordung eines PMF-Kommandanten, wird dem IS zugeschrieben, während fünf Vorfälle - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA - pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden in Babil acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Verletzten verzeichnet. Drei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, während fünf Vorfälle - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA - pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden in Babil fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit je einem Toten und einem Verletzten verzeichnet. Drei der Vorfälle werden dem IS-zugeschrieben, zwei - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA - pro-iranischen Milizen (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet (Wing 6.7.2021). Zwei bewaffnete Personen wurden durch ihre eigene IED verletzt, als sie versuchten den Distrikt Jurf al-Sakh über die Anbar Wüste zu infiltrieren (NINA 10.6.2021). Im Juni wurden außerdem fünf Mitglieder einer IS-Zelle wegen Terrorismusvorwürfen verhaftet, die gestanden haben, für die Ermordung eines Bürgers und für mehrere Anschläge gegen Sicherheitskräfte verantwortlich gewesen zu sein (Anadolu 26.6.2021). Im Juli 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem zivilen Toten und zwei Verletzten, davon drei ISF-Angehörige verzeichnet. Bei drei der Vorfälle handelte es sich um Angriffe des Islamischen Staates (IS) auf den nordwestlichen Distrikt Jurf al-Sakh. Drei Vorfälle, darunter zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Im August wurden zwölf Vorfälle verzeichnet, mit vier Toten und zwei Verletzten. Bei einem der Toten und zwei der Verletzten handelt es sich um Zivilisten. Drei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, darunter die Ermordung eines PMF-Kommandanten, während neun Vorfälle - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA - pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurden sieben Vorfälle verzeichnet, mit je zwei Toten und Verwundeten. Bei dreien handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 4.10.2021). Oktober 2021 sah einen Vorfall, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird. Eine IED wurde entschärft (Wing 4.11.2021). Im November 2021 wurden fünf Vorfälle mit einem Toten verzeichnet. Zwei der Vorfälle werden pro-iranischen Milizen, drei dem IS zugeschrieben (Wing 6.12.2021). Im Dezember 2021 wurden acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit je einem Toten und Verletzten verzeichnet. Sechs opferlose IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA werden den pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Zwei IED-Angriffe des IS in Jurf al-Sakhr führten zu den beiden Opfern (Wing 4.1.2022). Im Oktober und November 2021 wurde jeweils ein friedlicher Protest verzeichnet (ACLED 2022).

Im Jänner 2022 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit je zwei Toten und Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Es gab fünf IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden. Dem IS werden drei Vorfälle zugeschrieben, darunter ein Angriff auf PMF im Distrikt Jurf al-Sakhr und ein Bombenangriff auf eine Moschee (Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurde im Jänner 2022 ein friedlicher Protest verzeichnet (ACLED 2022).

Gouvernement Basra

Im Februar 2021 wurden in Basra zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Es handelt sich dabei um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 8.3.2021). Im Mai 2021 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Es handelte sich dabei um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurde mit einem IED-Angriff auf einen Versorgungskonvois der USA ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.7.2021). Selbiges geschah im Juli 2021 (Wing 2.8.2021), im August 2021 (Wing 6.9.2021), im Oktober 2021 (Wing 4.11.2021) und im November 2021 (Wing 6.12.2021). Im Dezember 2021 wurden zwei Vorfälle mit je vier Toten und Verletzten verzeichnet (Wing 4.1.2022). Mindestens einer wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 4.1.2022). Bei einem weiteren Angriff handelte es sich um eine Motorradbombe, die in der Nähe des al-Jumhouri Hospitals gezündet wurde, und je vier Tote und Verletzte forderte (Al Jazeera 7.12.2021; vgl. Wing 4.1.2022). Es hat sich niemand zu diesem Angriff bekannt, er wird jedoch sowohl pro-iranischen Milizen (Wing 4.1.2022) als auch dem IS zugeschrieben (Al Jazeera (7.12.2021). Im Oktober 2021 wurden des weiteren 14 friedliche Proteste verzeichnet, im November 24 und im Dezember 18. Am 12.12.2021 gab es bei einer Demonstration eine Intervention der Sicherheitskräfte, die die Sperre einer Straße zu Ölfeldern aufhob (ACLED 2022).Im Februar 2021 wurden in Basra zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Es handelt sich dabei um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 8.3.2021). Im Mai 2021 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Es handelte sich dabei um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurde mit einem IED-Angriff auf einen Versorgungskonvois der USA ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.7.2021). Selbiges geschah im Juli 2021 (Wing 2.8.2021), im August 2021 (Wing 6.9.2021), im Oktober 2021 (Wing 4.11.2021) und im November 2021 (Wing 6.12.2021). Im Dezember 2021 wurden zwei Vorfälle mit je vier Toten und Verletzten verzeichnet (Wing 4.1.2022). Mindestens einer wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 4.1.2022). Bei einem weiteren Angriff handelte es sich um eine Motorradbombe, die in der Nähe des al-Jumhouri Hospitals gezündet wurde, und je vier Tote und Verletzte forderte (Al Jazeera 7.12.2021; vergleiche Wing 4.1.2022). Es hat sich niemand zu diesem Angriff bekannt, er wird jedoch sowohl pro-iranischen Milizen (Wing 4.1.2022) als auch dem IS zugeschrieben (Al Jazeera (7.12.2021). Im Oktober 2021 wurden des weiteren 14 friedliche Proteste verzeichnet, im November 24 und im Dezember 18. Am 12.12.2021 gab es bei einer Demonstration eine Intervention der Sicherheitskräfte, die die Sperre einer Straße zu Ölfeldern aufhob (ACLED 2022).

Im Jänner 2022 sah Basra einen sicherheitsrelevanten Vorfall, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird. Es handelte sich dabei um eine IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 7.2.2022). Des weiteren wurden im Jänner 2022 26 friedliche Proteste verzeichnet. Bei einer Demonstration intervenierten die Sicherheitskräfte und hoben die Blockade einer Brücke auf, durch die der Erdöltransport behindert wurde (ALCED 2022).

Gouvernement Dhi-Qar

Im Jänner 2021 wurden in Dhi-Qar drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Alle drei Vorfälle, IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Es handelt sich dabei um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Beide Vorfälle - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA - werden pro-iranischen Milizen zugerechnet (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer vermeldet. Es handelte sich dabei um IED-Angriffe auf einen Versorgungskonvoi der USA, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Es handelte sich dabei um drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, die pro-iranischen Milizen zugeordnet werden (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Es handelte sich dabei um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 6.7.2021). Im August 2021 wurden vier Vorfälle ohne Opfer registriert. Es handelte sich dabei um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurden zwei weitere IED-Angriffe ohne Opfer auf Versorgungskonvois der USA durch pro-iranische Milizen verzeichnet (Wing 4.10.2021). Selbiges geschah im Oktober 2021 (Wing 4.11.2021). Des weiteren wurden im Oktober 2021 16 friedliche Proteste verzeichnet, sowie eine als gewalttätig klassifizierte Demonstration (ACLED 2022). Im November 2021 wurde ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA, durch pro-iranische Milizen festgehalten (Wing 6.12.2021). Des weiteren wurden 27 friedliche Proteste verzeichnet, sowie eine als gewalttätig klassifizierte Demonstration (ACLED 2022). Auch im Dezember 2021 wurde ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA durch pro-iranische Milizen verzeichnet (Wing 4.1.2022). Zusätzlich wurden 30 friedliche Proteste und acht als gewalttätig klassifizierte Demonstrationen vermeldet, die hauptsächlich gegen schlechte öffentliche Dienstleistungen richtete, die jedoch sämtlich ohne Todesfälle verliefen (ACLED 2022).

Im Jänner 2022 wurden in Dhi-Qar drei sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Es handelte sich dabei um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA, sowie die Entschärfung zweier IEDs (Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden im Jänner 15 friedliche und sieben als gewalttätig klassifizierte Demonstrationen verzeichnet, die jedoch sämtlich ohne Todesfälle verliefen (ACLED 2022).

Gouvernement Muthanna

Im Jänner 2021 wurden in Muthanna zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Beide Vorfälle - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA - werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 4.2.2021). Im März 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer vermerkt. Beide Vorfälle, IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, werden pro-iranischen Milizen zugerechnet (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Es handelte sich dabei um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, vermeintlich durch pro-iranischen Milizen, registriert. Hierbei gab es keine Opfer (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 kam es zu einem IED-Angriff auf einen Versorgungskonvois der US-Streitkräfte, jedoch ohne Opfer, der pro-iranischen Milizen zugerechnet wird (Wing 6.7.2021). Selbiges geschah im August 2021 (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurde ein IED-Angriff pro-iranischer Milizen ohne Opfer auf einen Versorgungskonvoi der USA verzeichnet (Wing 4.10.2021). Selbiges geschah im November 2021 (Wing 6.12.2021). Im Oktober 2021 wurden außerdem vier friedliche Proteste verzeichnet. Im November waren es 13 und im Dezember elf (ACLED 2022

Im Jänner 2022 wurden in Muthanna fünf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Es handelte sich dabei um vier IED-Angriffe auf US-amerikanische Versorgungskonvois sowie die Vereitelung eines weiteren derartigen Angriffs (Wing 7.2.2022). Es wurden außerdem zehn friedliche Demonstrationen verzeichnet (ACLED 2022).

Gouvernement Qadisiyah

Im Februar 2021 wurde in Qadisiyah drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Es handelt sich dabei um drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Alle vier Vorfälle werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei drei handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim vierten um einen vereitelten derartigen Angriff (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden drei (Wing 3.5.2021) und im Mai 2021 vier IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte, vermeintlich durch pro-iranische Milizen, verzeichnet, ohne dass jemand zu Schaden kam (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Verletzten, einer davon ein Zivilist, ein weiterer ein Ausländer, verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Bei zwei der Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 6.7.2021). Im August 2021 wurden acht Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Es handelte sich dabei um IED-Angriffe auf einen Versorgungskonvois der USA, welche pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurden zwei IED-Angriffe auf einen Versorgungskonvois der USA ohne Opfer verzeichnet (Wing 4.10.2021). Im Oktober 2021 wurden zwei Demonstrationen verzeichnet. Eine als gewalttätig klassifizierte Demonstration richtete sich gegen den Ausgang der Parlamentswahlen vom 10.10.2021, eine weitere Demonstration wurde durch einen Polizeieinsatz aufgelöst. Bei einer weiteren Demonstration wurden Demonstranten vor der Universität in Diwaniyah von Leibwächtern des Dekans attackiert (ACLED 2022). Im November 2021 wurden drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 6.12.2021). Es wurden auch drei friedliche Proteste verzeichnet (ACLED 2022). Im Dezember 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 4.1.2022). Des Weiteren wurden im Dezember zwei gewalttätige Demonstrationen verzeichnet (ACLED 2022).

Im Jänner 2022 konnte ein IED-Angriff pro-iranischer Milizen vereitelt werden, indem der Sprengsatz entschärft wurde (Wing 7.2.2022).

Quellen:

?        ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (2022): 2021-10-01-2022-01-31-Middle_East-Iraq, Zugriff 17.2.2022

?        Al Jazeera (7.12.2021): Basra explosion: Several killed as blast rocks Iraqi city, https://www.aljazeera.com/news/2021/12/7/explosion-in-iraqs-southern-city-of-basra-kills-4-wounds-20, Zugriff 17.2.2021

?        Anadolu Agency (26.6.2021): Iraq dismantles Daesh/ISIS sleeper cell in Babel, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/iraq-dismantles-daesh-isis-sleeper-cell-in-babel/2286358, Zugriff 28.5.2021

?        CGRA - Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides [Belgien] (20.3.2020): Security Situation in Central and Southern Iraq, https://www.cgra.be/fr/infos-pays/security-situation-central-and-southern-iraq, Zugriff 25.8.2021

?        Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15, Zugriff 25.8.2021

?        NINA - National Iraqi News Agency (10.6.2021): An IED Explodes On Two Armed Men While Trying To Infiltrate Jurf Al-Nasr District, North Of Babylon, https://ninanews.com/Website/News/Details?key=909238, Zugriff 25.8.2021

?        UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (5.2021): Update on Demonstrations in Iraq, Accountability for Human Rights Violations and Abuses by Unidentified Armed Elements, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054109/UNAMI_Report_Accountability_for_Human_Rights_Violations_and_Abuses_300521.pdf, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (7.2.2022): IS Attacks On 5 Month Decline In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/02/is-attacks-on-5-month-decline-in-iraq.html, Zugriff 9.2.2022

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (4.1.2022): 2021 Ends Quietly For The Islamic State, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/01/2021-ends-quietly-for-islamic-state.html, Zugriff 10.1.2022

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (6.12.2021): Violence Continues Its Winter Decline In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/12/violence-continues-its-winter-decline.html, Zugriff 2.2.2022

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (4.11.2021): Oct Saw Another Drop In Violence In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/11/oct-saw-another-drop-in-violence-in-iraq.html, Zugriff 2.2.2022

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (4.10.2021): Islamic State Ends It Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/10/islamic-state-ends-it-summer-offensive.html, Zugriff 2.2.2022? Wing, Joel, Musings on Iraq (4.10.2021): Islamic State Ends römisch eins t Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/10/islamic-state-ends-it-summer-offensive.html, Zugriff 2.2.2022

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (9.9.2019): Islamic State’s New Game Plan In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/islamic-states-new-game-plan-in-iraq.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html, Zugriff 7.9.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2021): Security In Iraq June 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/07/security-in-iraq-june-2021.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (7.6.2021): Islamic State’s Offensive Appears Over While Pro-Iran Groups Maintain Campaign In May 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/islamic-states-offensive-appears-over.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (3.5.2021): Islamic State Ramadan Offensive Begins, Pro-Iran Groups Increase Attacks In April 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/05/islamic-state-ramadan-offensive-begins.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (5.4.2021): Violence In Iraq, March 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/04/violence-in-iraq-march-2021.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (8.3.2021): IS Winter Break Continues In Feb While Pro-Iran Groups Picking Up Attacks, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/03/is-winter-break-continues-in-feb-while.html, Zugriff 25.8.2021

?        Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html, Zugriff 25.8.2021

Sicherheitskräfte und Milizen

Letzte Änderung: 01.03.2022

Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Statt des Bisherigen war ein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020).

Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS).

Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog IS teil, unterstützt durch Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021). Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des IS in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021).

Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land, oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 30.3.2021).

Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle, insbesondere über bestimmte, mit dem Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

?        Fanack (8.7.2020): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 28.1.2021

?        NI - Newlines Institute (18.5.2021): ISIS in Iraq: Weakened but Agile, https://newlinesinstitute.org/iraq/isis-in-iraq-weakened-but-agile/?ref=nl, Zugriff 20.5.2021

?        Rudaw (23.5.2021): Peshmerga-Iraq cooperation will ‘close that gap,’ cut off ISIS: Coalition, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/230520212, Zugriff 3.6.2021

?        USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021

Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF)

Letzte Änderung: 01.03.2022

Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 30.3.2021).

Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 150.000 bis 185.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitreichend (AA 25.10.2021, S.9).

Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums, sowie über extra-legale Tötungen (USDOS 30.3.2021). Den Sicherheitskräften werden zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt: Im Zuge von Antiterror-Operationen, aber auch an Checkpoints, wurden nach 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer gefangen genommen (AA 25.10.2021, S.9).

Nach der Rückkehr der Zentralregierung nach Kirkuk Ende 2017 klagten mehrere Gemeinschaften ethnischer und religiöser Minderheiten über Diskriminierung, Vertreibung und gelegentliche Gewalt auch durch Sicherheitskräfte der Regierung (DFAT 17.8.2020, S.20).

Die irakischen Sicherheitskräfte, Armee, Bundes- und lokale Polizei werden bei ihrer Professionalisierung durch internationale Militär-und Polizeiausbildung unterstützt (AA 25.10.2021, S.9).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021

?        DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 23.8.2021

?        USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021

Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi

Letzte Änderung: 01.03.2022

Der Name "Volksmobilisierungskräfte" (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 30.3.2021; vgl. FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1f, Wilson Center 27.4.2018), die, je nach Quelle, zwischen 45.000 und 142.000 Kämpfer umfassen (ICG 30.7.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden, Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016; S.2-4; vgl. TCF 5.3.20218, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016; S.4).Der Name "Volksmobilisierungskräfte" (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1f, Wilson Center 27.4.2018), die, je nach Quelle, zwischen 45.000 und 142.000 Kämpfer umfassen (ICG 30.7.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden, Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016; S.2-4; vergleiche TCF 5.3.20218, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016; S.4).

Die PMF sind keine einheitliche Organisation, sondern bestehen aus einer Reihe von Netzwerken, die sich in ihrer Struktur und ihren Verbindungen zueinander und zu anderen Akteuren im Staat unterscheiden (CH 2.2021, S.9). Sie haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat (Clingendael 6.2018, S.3f). Die PMF weisen ein breites Spektrum auf, sowohl organisatorisch und ideologisch als auch in Bezug auf die religiöse Zusammensetzung der einzelnen Formationen. Die PMF bestehen aus Einheiten mit unterschiedlicher Geschichte, Zugehörigkeit und Loyalität (TCF 5.3.2018, S.3).

Die PMF werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Erstens die pro-iranischen schiitischen Milizen und zweitens die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen. Letztere nehmen eine positivere Haltung gegenüber der irakischen Regierung ein und sprechen sich für die Auflösung der PMF und die Eingliederung ihrer Mitglieder in die irakische Armee bzw. Polizei aus. Und drittens gibt es die heterogene Gruppe der nicht-schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu Letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen "Sinjar Widerstandseinheiten". Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018, S.3f). Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist somit schiitisch, was auch die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 30.3.2021).

Die PMF wurden im Dezember 2016 (erstmals) formell in die irakischen Streitkräfte integriert (AA 22.1.2021, S.16; vgl. FPRI 19.8.2019). Allerdings hat die gewählte offizielle Formulierung, welche die PMF als Teil der Sicherheitskräfte des Landes bezeichnet und sie gleichzeitig als "unabhängig" definiert, viel Raum für Interpretationen gelassen (ICSR 1.11.2018, S.5). Seit 2017 unterstehen die PMF formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 25.10.2021, S.15; vgl. FPRI 19.8.2019). Am 8.3.2018 brachte der damalige irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi eine Proklamation ein, mit der die Mitglieder der PMF in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert wurden, wobei sie dasselbe Gehalt wie die Angehörigen des Militärs erhalten, denselben Gesetzen unterworfen werden und Zugang zu Militärschulen und Militärinstituten erhalten sollten (EPIC 5.2020). Am 1.7.2018 folgte ein dementsprechendes Dekret, wonach der Regierungschef als Oberkommandierender der PMF deren Vorsitzenden ernennt. Bewaffneten Gruppen, die offen oder verdeckt außerhalb der Bestimmungen des Dekrets arbeiten, gelten demnach als illegal und werden entsprechend verfolgt (1000 IT 11.7.2019). Trotz dieser und weiterer Versuche der Regierung, die PMF zu regulieren und zu kontrollieren, operieren viele der mächtigsten Gruppierungen der PMF weiterhin außerhalb der formalen Befehlskette und führen illegale, politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten durch (EPIC 5.2020). Verschiedene PMF-Einheiten haben sogar Militärindustrien im Irak aufgebaut, von simpler Ausrüstung und Munition bis mutmaßlich zur Produktion von Artilleriegranaten (WI 23.3.2020, S.70f). Die begrenzten Einflussmöglichkeiten des Premierministers haben es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen (AA 25.10.2021, S.16).Die PMF wurden im Dezember 2016 (erstmals) formell in die irakischen Streitkräfte integriert (AA 22.1.2021, S.16; vergleiche FPRI 19.8.2019). Allerdings hat die gewählte offizielle Formulierung, welche die PMF als Teil der Sicherheitskräfte des Landes bezeichnet und sie gleichzeitig als "unabhängig" definiert, viel Raum für Interpretationen gelassen (ICSR 1.11.2018, S.5). Seit 2017 unterstehen die PMF formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 25.10.2021, S.15; vergleiche FPRI 19.8.2019). Am 8.3.2018 brachte der damalige irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi eine Proklamation ein, mit der die Mitglieder der PMF in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert wurden, wobei sie dasselbe Gehalt wie die Angehörigen des Militärs erhalten, denselben Gesetzen unterworfen werden und Zugang zu Militärschulen und Militärinstituten erhalten sollten (EPIC 5.2020). Am 1.7.2018 folgte ein dementsprechendes Dekret, wonach der Regierungschef als Oberkommandierender der PMF deren Vorsitzenden ernennt. Bewaffneten Gruppen, die offen oder verdeckt außerhalb der Bestimmungen des Dekrets arbeiten, gelten demnach als illegal und werden entsprechend verfolgt (1000 IT 11.7.2019). Trotz dieser und weiterer Versuche der Regierung, die PMF zu regulieren und zu kontrollieren, operieren viele der mächtigsten Gruppierungen der PMF weiterhin außerhalb der formalen Befehlskette und führen illegale, politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten durch (EPIC 5.2020). Verschiedene PMF-Einheiten haben sogar Militärindustrien im Irak aufgebaut, von simpler Ausrüstung und Munition bis mutmaßlich zur Produktion von Artilleriegranaten (WI 23.3.2020, S.70f). Die begrenzten Einflussmöglichkeiten des Premierministers haben es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen (AA 25.10.2021, S.16).

Die PMF-Netzwerke stehen in einer symbiotischen Beziehung zu den irakischen Sicherheitsdiensten, den politischen Parteien und der Wirtschaft. Zu ihren Mitgliedern gehören nicht nur Kämpfer, sondern auch Parlamentarier, Kabinettsminister, lokale Gouverneure, Mitglieder von Provinzräten, Geschäftsleute in öffentlichen und privaten Unternehmen, hohe Beamte, humanitäre Organisationen und Zivilisten. Politische Entscheidungsträger, die die PMF reformieren oder einschränken wollen, haben sich auf eine Reihe von Optionen verlassen: die einzelnen Gruppen gegeneinander ausspielen, alternative Sicherheitsinstitutionen aufbauen, Sanktionen gegen Einzelpersonen verhängen oder mit militärischer Gewalt vorgehen. Diese Optionen haben jedoch weder zu einer Reform der PMF-Netzwerke noch zu einer Reform des irakischen Staates geführt (CH 2.2021, S.2).

Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen (FPRI 19.8.2019). In diesem Zusammenhang kommt vor allem der Badr-Organisation eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von der Badr-Organisation dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann (Süß 21.8.2017). Die Kontrolle der Badr-Organisation über das Innenministerium verstärkte deren Einfluss auf die Zuteilung der staatlichen Mittel und deren Weitergabe an die einzelnen PMF-Milizen (Clingendael 6.2018, S.6).

Insbesondere mit dem Iran verbündete Einheiten operieren im ganzen Land oft außerhalb der Kontrolle der Regierung oder gar in Opposition zur Regierungspolitik. Selbiges gilt auch für die (offizielle) PMF-Kommission (USDOS 30.3.2021), welche wiederum tendenziell pro-iranische Gruppen bevorzugt hat (ICG 30.7.2018). In der Praxis sind etliche Einheiten auch dem Iran und dessen Korps der Islamischen Revolutionsgarden unterstellt (USDOS 30.3.2021). Überdies haben einige bewaffnete Gruppen, wie die der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Hezbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba sowohl Kämpfer innerhalb als auch außerhalb der PMF. Diejenigen, die sich außerhalb der Truppe befinden, beteiligen sich an Aktivitäten, wie zum Beispiel Kämpfen in Syrien, die nicht zum Auftrag der Volksmobilisierungskräfte gehören (WoR 11.11.2019), denn das Wirken der PMF ist laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teile der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Die Präsenz pro-iranischer PMF-Milizen, namentlich der Kata'ib Hezbollah und der Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, in Syrien nahe oder an der Grenze zum Irak belegen Berichte über Angriffe auf Einrichtungen der US-Armee und Vergeltungsmaßnahmen seitens der US-Streitkräfte im Verlaufe des Jahres 2021 (RFE/RL 27.6.2021; vlg. BBC 28.6.2021).

Die PMF sind vor allem Sicherheitsakteure. Ihr Beitrag im Kampf gegen den IS und beim Halten von Gebieten nach der Vertreibung des IS sind wichtige Faktoren für ihren aktuellen, mächtigen Status. Als staatlich anerkannte Sicherheitskräfte kontrollieren ihre Mitglieder ein bedeutendes Territorium und strategische Gebiete im Irak, größtenteils in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Sicherheitsbehörden. Manchmal nützen die PMF jedoch ihre Position bei der Kontrolle lokaler Gebiete aus, um ihre eigenen Interessen, auch in finanzieller Hinsicht, durchzusetzen. Sie agieren als Lückenbüßer, wenn sich die staatlichen Stellen als unzureichend in ihrem Handeln im Bereich der Sicherheit erweisen. In einigen Gebieten sind die PMF der wichtigste Sicherheitsakteur, an den sich die Einheimischen wenden, wenn sie Schutz oder einen Fürsprecher bei Streitigkeiten oder bei der Strafverfolgung benötigen (CH 2.2021, S. 18f).

Die wirtschaftliche/finanzielle Macht der einzelnen PMF-Gruppen setzt sich zusammen aus: ihrem Anteil an staatlich zugewiesenen Mitteln, autonomen einkommengenerierenden Aktivitäten und externer Finanzierung (vor allem durch den Iran). Autonome einkommenschaffende Aktivitäten erfolgen in der Regel in Form von religiösen Steuern, Einnahmen aus Heiligtümern und Unterstützung durch religiöse Wohltätigkeitsorganisationen. Diese Mittel sind jedoch relativ bescheiden (Clingendael 6.2018, S.7f). Den Löwenanteil machen die offiziellen Zuwendungen aus. 2020 betrugen die Budgetmittel der PMF-Kommission 2,6 Mrd. US-Dollar (CH 2.2021, S.19). - Darüberhinaus aquirieren PMF-Milizen Einnahmen aus halb-legalen Quellen und in krimineller Weise (FPRI 19.8.2019). Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 8.2017). Neben diesen illegalen Methoden erwerben die PMF beispielsweise im ganzen Land Grundstücke, was ihnen ermöglicht, Unternehmen anzusiedeln und von diesen dann Abgaben zu lukrieren. Einnahmen werden, auch in Kooperation mit anderen Sicherheitskräften, an Grenzübergängen und Checkpoints an wichtigen Verkehrsverbindungen generiert (CH 2.2021, S.29-31). Außer durch die Finanzierung durch den irakischen sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mithilfe der Organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem so hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der Organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat (Posch 8.2017).

Trotz des Schutzes, den die PMF bieten, sind sie aufgrund ihrer strategischen Kontrolle und ihrer sich wandelnden Rolle weiterhin eine Quelle lokaler Auseinandersetzungen und Polarisierungen. Es wurden in den letzten Jahren mehrere Berichte von Anwohnern, Menschenrechtsbeobachtern und internationalen Organisationen über das Fehlverhalten der PMF laut (Clingendael 5.2021, S.17). So klagten nach der Rückkehr der Zentralregierung nach Kirkuk Ende 2017 mehrere Gemeinschaften ethnischer und religiöser Minderheiten über Diskriminierung, Vertreibung und gelegentliche Gewalt durch PMF-Gruppen (DFAT 17.8.2020, S.20). Einige PMF gehen auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 30.3.2021). Die Medien meldeten zahlreiche Vorfälle, bei denen schiitische PMF in die Häuser ethnischer und religiöser Minderheiten im gesamten Gouvernement Kirkuk eindrangen, sie plünderten und niederbrannten (DFAT 17.8.2020, S.20, 26, 32). In Ninewa, beispielsweise, nahmen mit dem Iran verbündete PMF willkürlich bzw. unrechtmäßig Kurden, Turkmenen, Christen und Angehörige anderer Minderheiten fest. Es gab zahlreiche Berichte über die Beteiligung der 30. und 50. PMF-Brigaden an Erpressungen, illegalen Verhaftungen, Entführungen und Festnahmen von Personen ohne Haftbefehl. Glaubwürdige Informationen der Strafverfolgungsbehörden wiesen darauf hin, dass die 30. PMF-Brigade an mehreren Orten in der Provinz Ninewa geheime Gefängnisse unterhielt, in denen 1.000 Gefangene untergebracht waren, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus konfessionellen Gründen festgenommen wurden. Die Anführer der 30. PMF-Brigade sollen die Familien der Inhaftierten gezwungen haben, im Gegenzug für die Freilassung ihrer Angehörigen hohe Geldbeträge zu zahlen (USDOS 30.3.2021). Jesiden und Christen sowie lokale und internationale NGOs berichteten von anhaltenden verbalen und körperlichen Übergriffen durch Mitglieder der PMF, welche auch für etliche Angriffe auf, und Vertreibungen von Sunniten, angeblich aus Rache für Verbrechen seitens des IS an Schiiten, verantwortlich gemacht werden (USDOS 12.5.2021).

Einige PMF-Einheiten in den südlichen Gouvernements Najaf und al-Qadisiya sollen Kinder rekrutiert und militärische Ausbildungslager für Schüler unter 18 Jahren gesponsert haben. Einige mit dem Iran verbündete PMF-Gruppen, insbesondere Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) und Harakat Hizbollah an-Nujaba (HHN), rekrutierten weiterhin Burschen unter 18 Jahren für den Kampf in Syrien und im Jemen (DFAT 17.8.2020, S.47).

Mehrere Quellen geben an, dass zu den PMF gehörende Kräfte, oft von Iran unterstützte Milizen, 2019 für viele der tödlichen Angriffe auf Demonstranten, auch durch Scharfschützen, verantwortlich waren (EASO 10.2020, S.31; vgl. WI 23.3.2020, S.91), namentlich die pro-iranischen Saraya Talia al-Khorasani, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, Asa'ib Ahl al-Haqq und die Badr-Organisation. Die PMF wurden international auch für illegale Massenverhaftungen und Folter, Einschüchterungsversuche gegen Demonstranten und Journalisten, Attentate, Bombenanschläge und Plünderungen von Fernsehsendern kritisiert. Nach Angaben des irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte wurden über 500 Menschen getötet und über 23.500 verwundet (Stand März 2020). Im Januar 2020 waren auch Kämpfer von Saraya as-Salam an Angriffen auf Demonstranten und an der Erstürmung von Proteststätten durch die Badr-Milizen beteiligt, die die Zeltlager der Demonstranten niederbrannten (WI 23.3.2020, S.91). Im Laufe des Jahres 2020 haben Mitglieder der PMF Aktivisten ermordet oder entführt und mindestens 30 Menschen in Bagdad, Nasriyah und Basra getötet. Auf mehr als 30 weitere wurden Mordanschläge verübt, sie kamen mit Verletzungen davon. Bis zum Ende des Jahres wurden 56 Aktivisten gewaltsam zum Verschwinden gebracht. Diejenigen, die während der Proteste 2019 gewaltsam verschwunden sind, werden weiterhin vermisst (AI 7.4.2021). Anfang Jänner 2021 belegten die USA den Vorsitzenden der PMF-Kommission, Faleh al-Fayyadh, mit Sanktionen, da dieser für die Anordnung und Ausführung der Ermordung friedlicher Demonstranten und der Durchführung einer gewaltsamen Aktion gegen die irakische Demokratie verantwortlich sei (Al Monitor 8.1.2021).Mehrere Quellen geben an, dass zu den PMF gehörende Kräfte, oft von Iran unterstützte Milizen, 2019 für viele der tödlichen Angriffe auf Demonstranten, auch durch Scharfschützen, verantwortlich waren (EASO 10.2020, S.31; vergleiche WI 23.3.2020, S.91), namentlich die pro-iranischen Saraya Talia al-Khorasani, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, Asa'ib Ahl al-Haqq und die Badr-Organisation. Die PMF wurden international auch für illegale Massenverhaftungen und Folter, Einschüchterungsversuche gegen Demonstranten und Journalisten, Attentate, Bombenanschläge und Plünderungen von Fernsehsendern kritisiert. Nach Angaben des irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte wurden über 500 Menschen getötet und über 23.500 verwundet (Stand März 2020). Im Januar 2020 waren auch Kämpfer von Saraya as-Salam an Angriffen auf Demonstranten und an der Erstürmung von Proteststätten durch die Badr-Milizen beteiligt, die die Zeltlager der Demonstranten niederbrannten (WI 23.3.2020, S.91). Im Laufe des Jahres 2020 haben Mitglieder der PMF Aktivisten ermordet oder entführt und mindestens 30 Menschen in Bagdad, Nasriyah und Basra getötet. Auf mehr als 30 weitere wurden Mordanschläge verübt, sie kamen mit Verletzungen davon. Bis zum Ende des Jahres wurden 56 Aktivisten gewaltsam zum Verschwinden gebracht. Diejenigen, die während der Proteste 2019 gewaltsam verschwunden sind, werden weiterhin vermisst (AI 7.4.2021). Anfang Jänner 2021 belegten die USA den Vorsitzenden der PMF-Kommission, Faleh al-Fayyadh, mit Sanktionen, da dieser für die Anordnung und Ausführung der Ermordung friedlicher Demonstranten und der Durchführung einer gewaltsamen Aktion gegen die irakische Demokratie verantwortlich sei (Al Monitor 8.1.2021).

Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor (DIS/Landinfo 5.11.2018, S.23). Anlässlich der sozialen Proteste zeigten die PMF ihre Fähigkeit, Kritiker zu verfolgen. Beispielsweise können kritische Kommentare in sozialen Medien zur Verfolgung seitens Asa‘ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Hezbollah oder der Saraya as-Salam führen, welche im Stande sind, die Personen ausfindig zu machen und sie anschließend zu bedrohen und zu attackieren. Namentlich Kata’ib Hizbollah kann jeden ins Visier nehmen und kennt etwa die Namen aller, die über den internationalen Flughafen einreisen (AQ1 27.5.2021).

Präsident der PMF-Kommission ist - auf dem Papier - Faleh al-Fayyadh. Er hat jedoch keinen großen Mitarbeiterstab und unterliegt häufig den Anweisungen der Mittelsmänner im weiteren Netzwerk der PMF (CH 2.2021, S.7). Inoffizieller Spiritus Rector und strategische Kopf der Volksmobilisierung war Jamal Ebrahimi alias Abu Mahdi al-Muhandis, Vize-Kommandeur der PMF (Zenith 3.1.2020) und zugleich Begründer sowie Anführer der pro-iranischen Kata’ib Hizbollah, welche von den USA als Terrororganisation eingestuft ist (Guardian 3.1.2020; vgl. Wilson Center 27.4.2018). Abu Mahdi Al-Muhandis galt als rechte Hand des iranischen Generalmajors der Revolutionsgarden, Qassem Soleimani. Beide wurden am 3.1.2020 bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 21.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi, Kommandeur der Kata'ib Hizbollah, zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Die Ernennung erfolgte einseitig durch die Vertreter des inneren Zirkels innerhalb der Hashd ash-Sha'bi, deren fünf (pro-iranische) Milizen dem sogenannten "Muhandis-Kern" zugeordnet werden (Warsaw Institute 9.7.2020). Die vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 21.2.2020).Präsident der PMF-Kommission ist - auf dem Papier - Faleh al-Fayyadh. Er hat jedoch keinen großen Mitarbeiterstab und unterliegt häufig den Anweisungen der Mittelsmänner im weiteren Netzwerk der PMF (CH 2.2021, S.7). Inoffizieller Spiritus Rector und strategische Kopf der Volksmobilisierung war Jamal Ebrahimi alias Abu Mahdi al-Muhandis, Vize-Kommandeur der PMF (Zenith 3.1.2020) und zugleich Begründer sowie Anführer der pro-iranischen Kata’ib Hizbollah, welche von den USA als Terrororganisation eingestuft ist (Guardian 3.1.2020; vergleiche Wilson Center 27.4.2018). Abu Mahdi Al-Muhandis galt als rechte Hand des iranischen Generalmajors der Revolutionsgarden, Qassem Soleimani. Beide wurden am 3.1.2020 bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 21.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 21.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi, Kommandeur der Kata'ib Hizbollah, zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 21.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Die Ernennung erfolgte einseitig durch die Vertreter des inneren Zirkels innerhalb der Hashd ash-Sha'bi, deren fünf (pro-iranische) Milizen dem sogenannten "Muhandis-Kern" zugeordnet werden (Warsaw Institute 9.7.2020). Die vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 21.2.2020).

Formal wurde der Loslösungsprozess der vier Atabat- bzw. Schrein-Milizen mit einer Entscheidung des scheidenden Regierungschefs Mahdi am 22.4.2020 eingeleitet, wonach diese Einheiten vom PMF-Kommando getrennt werden und von nun an direkt dem Premierminister verantwortlich sind (Warsaw Institute 9.7.2020; vgl. AAA 23.4.2020, Al Monitor 29.4.2020). Laut Aussagen aus dem Kreis der Schrein-Milizen auf einer Koordinierungskonferenz im Dezember 2020 wollten diese die irakische Regierung unterstützen, sich von Fraktionen und politische Parteien zu trennen, welche die Interessen eines anderen Staates, gemeint ist der Iran, verfolgen (Al Monitor 4.12.2020; vgl. Diyaruna 22.2.2021). Erklärtes Ziel der vier Schrein-Milizen sei auch die Eingrenzung und Isolation der pro-iranischen PMF (Diyaruna 22.2.2021).Formal wurde der Loslösungsprozess der vier Atabat- bzw. Schrein-Milizen mit einer Entscheidung des scheidenden Regierungschefs Mahdi am 22.4.2020 eingeleitet, wonach diese Einheiten vom PMF-Kommando getrennt werden und von nun an direkt dem Premierminister verantwortlich sind (Warsaw Institute 9.7.2020; vergleiche AAA 23.4.2020, Al Monitor 29.4.2020). Laut Aussagen aus dem Kreis der Schrein-Milizen auf einer Koordinierungskonferenz im Dezember 2020 wollten diese die irakische Regierung unterstützen, sich von Fraktionen und politische Parteien zu trennen, welche die Interessen eines anderen Staates, gemeint ist der Iran, verfolgen (Al Monitor 4.12.2020; vergleiche Diyaruna 22.2.2021). Erklärtes Ziel der vier Schrein-Milizen sei auch die Eingrenzung und Isolation der pro-iranischen PMF (Diyaruna 22.2.2021).

Diese fortschreitende Zersplitterung der PMU lässt sich auf viele Faktoren zurückführen. Einer der Hauptgründe ist das Fehlen eines einheitlichen Ziels, das zuvor der Sieg über den IS darstellte. Ein weiterer Katalysator war der Tod von Abu Mahdi al Muhandis, der in der Lage war, die unterschiedlichen Fraktionen zu einen (AIIA 12.1.2021). Und obwohl der Nachfolger Muhandis, Abu Fadak Al-Mohammedawi, enge Beziehungen zu Iran unterhält, gibt es eine breite Opposition gegen seine Führung in seiner eigenen Miliz, Kata'ib Hizbollah, die ihn als den unrechtmäßigen Chef der PMF betrachtet (Manara 10.3.2021). Die neueste Erscheinung, welche als Zeichen einer weiteren Aufsplitterung der PMF gewertet wird, ist das Auftreten mehrerer kleinerer Splittergruppen im Verlaufe des Jahres 2020, die mit größeren, vom Iran unterstützten Gruppierungen verbunden sind, die sich sowohl durch Gewalt gegen Zivilisten als auch gegen Einrichtungen der US-geführten Militärallianz hervortun (AIIA 12.1.2021).

Innerhalb der schiitischen PMF gibt es Formationen, die mit den religiösen Lehrstätten im Irak bzw. den schiitischen religiösen Autoritäten (Marji'iya) verbunden sind (TCF 5.3.2018, S.4), und deshalb auch gelegentlich als Hashd al-Marji'i bezeichnet werden (TCF 5.3.2018, S.4; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Geläufiger sind die Termini "Schrein"-Milizen bzw. Saraya al-'Atabat (kurz: Atabat) (WI 5.2.2021; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Prominenter und umstrittener sind die mit dem Iran verbündeten Formationen, die oft als Hashd al-Wala'i bezeichnet werden - wala' ist das arabische Wort für Loyalität - eine Anspielung auf die Loyalität dieser Formationen gegenüber dem iranischen Obersten Führer Ali Khamenei. Die erstgenannten Gruppen sind in der Regel kleiner und wurden nach dem Fall von Mossul im Jahr 2014 als direkte Reaktion auf Sistanis Aufruf zur Massenmobilisierung gegen die Bedrohung durch den IS gebildet. Bei den letztgenannten, stärker auf Iran ausgerichteten Formationen handelt es sich eher um erfahrenere Gruppen mit einer längeren Geschichte paramilitärischer Aktivitäten im Irak und in einigen Fällen auch in Syrien (TCF 5.3.2018, S.3f).Innerhalb der schiitischen PMF gibt es Formationen, die mit den religiösen Lehrstätten im Irak bzw. den schiitischen religiösen Autoritäten (Marji'iya) verbunden sind (TCF 5.3.2018, S.4), und deshalb auch gelegentlich als Hashd al-Marji'i bezeichnet werden (TCF 5.3.2018, S.4; vergleiche ICSR 1.11.2018, S.24). Geläufiger sind die Termini "Schrein"-Milizen bzw. Saraya al-'Atabat (kurz: Atabat) (WI 5.2.2021; vergleiche ICSR 1.11.2018, S.24). Prominenter und umstrittener sind die mit dem Iran verbündeten Formationen, die oft als Hashd al-Wala'i bezeichnet werden - wala' ist das arabische Wort für Loyalität - eine Anspielung auf die Loyalität dieser Formationen gegenüber dem iranischen Obersten Führer Ali Khamenei. Die erstgenannten Gruppen sind in der Regel kleiner und wurden nach dem Fall von Mossul im Jahr 2014 als direkte Reaktion auf Sistanis Aufruf zur Massenmobilisierung gegen die Bedrohung durch den IS gebildet. Bei den letztgenannten, stärker auf Iran ausgerichteten Formationen handelt es sich eher um erfahrenere Gruppen mit einer längeren Geschichte paramilitärischer Aktivitäten im Irak und in einigen Fällen auch in Syrien (TCF 5.3.2018, S.3f).

Pro-iranische Milizen: al-Hashd al-Wala'i / al-Muqawama al-Islamiyya

Das Lager, welches u.a. als al-Hashd al-Wala'i bezeichnet wird, umfasst jene PMF-Formationen, die entweder mit dem Iran verbündet sind oder mit ihm zusammenarbeiten, und die innerhalb der PMF sowohl quantitativ als auch qualitativ die Oberhand haben (EUI 6.2020, S.3). Die vom Iran unterstützten irakischen Milizen bezeichnen sich selbst auch als al-Muqawama al-Islamiyya - der islamische Widerstand - Widerstand vor allem gegen die US-geführten Koalitionstruppen, meist in Form von Raketen- und Sprengstoffangriffen (JS 12.4.2021). Jene PMF (bzw. deren Vertreter), welche im Februar 2020 das Wahlkomitee zur Bestimmung eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Tode Muhandis bildeten, gelten als die wichtigsten Iran-affinen Milizen. Diese sind: Kata'ib Hizbollah, die Badr-Organisation, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und Kata'ib Jund al-Imam (WI 23.3.2020, S.23; vgl. ICG). Hinzu kommen noch Harakat Hizbollah an-Nujaba (Bewegung der Partei Gottes der Noblen) (ICG 30.7.2018, S.3), mit mindestens 1.500 Kämpfern, auch in Syrien aktiv (WI 23.3.2020, S.110, 204) und eine der kampferfahrensten Milizen und stark seitens des Iran gefördert (ITIC 8.1.2020), sowie die Kata’ib Imam Ali (Bataillone des Imam Ali), deren Anführer, Shibl al Zaydi, 2018 von den USA wegen seiner Verbindungen zu den Iranischen Revolutionsgarden als Terrorist eingestuft wurde (LWJ 15.12.2020). Zudem war Kata’ib Imam Ali auch 2021 in Syrien präsent (AAA 22.3.2021). Dazu gesellen sich noch die Saraya Talia al-Khorasani, die auch in Syrien aktiv waren (WI 23.3.2020, S.110, 205; vgl. ICG 30.7.2018, S.27). Einige der pro-iranischen PMF sicherten sich bei den letzten Wahlen auch ihren Einfluss im Parlament. Innerhalb der 2018 gewonnenen Parlamentssitze des Wahlbündnisses "Fatah" sind 22 Abgeordnete der Badr-Organisation zugehörig und 15 dem politischen Flügel der Asai‘b Ahl al-Haqq, Sadiqoun (CH 2.2021, S.21f; vgl. EPIC 5.2020). Das Lager, welches u.a. als al-Hashd al-Wala'i bezeichnet wird, umfasst jene PMF-Formationen, die entweder mit dem Iran verbündet sind oder mit ihm zusammenarbeiten, und die innerhalb der PMF sowohl quantitativ als auch qualitativ die Oberhand haben (EUI 6.2020, S.3). Die vom Iran unterstützten irakischen Milizen bezeichnen sich selbst auch als al-Muqawama al-Islamiyya - der islamische Widerstand - Widerstand vor allem gegen die US-geführten Koalitionstruppen, meist in Form von Raketen- und Sprengstoffangriffen (JS 12.4.2021). Jene PMF (bzw. deren Vertreter), welche im Februar 2020 das Wahlkomitee zur Bestimmung eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Tode Muhandis bildeten, gelten als die wichtigsten Iran-affinen Milizen. Diese sind: Kata'ib Hizbollah, die Badr-Organisation, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und Kata'ib Jund al-Imam (WI 23.3.2020, S.23; vergleiche ICG). Hinzu kommen noch Harakat Hizbollah an-Nujaba (Bewegung der Partei Gottes der Noblen) (ICG 30.7.2018, S.3), mit mindestens 1.500 Kämpfern, auch in Syrien aktiv (WI 23.3.2020, S.110, 204) und eine der kampferfahrensten Milizen und stark seitens des Iran gefördert (ITIC 8.1.2020), sowie die Kata’ib Imam Ali (Bataillone des Imam Ali), deren Anführer, Shibl al Zaydi, 2018 von den USA wegen seiner Verbindungen zu den Iranischen Revolutionsgarden als Terrorist eingestuft wurde (LWJ 15.12.2020). Zudem war Kata’ib Imam Ali auch 2021 in Syrien präsent (AAA 22.3.2021). Dazu gesellen sich noch die Saraya Talia al-Khorasani, die auch in Syrien aktiv waren (WI 23.3.2020, S.110, 205; vergleiche ICG 30.7.2018, S.27). Einige der pro-iranischen PMF sicherten sich bei den letzten Wahlen auch ihren Einfluss im Parlament. Innerhalb der 2018 gewonnenen Parlamentssitze des Wahlbündnisses "Fatah" sind 22 Abgeordnete der Badr-Organisation zugehörig und 15 dem politischen Flügel der Asai‘b Ahl al-Haqq, Sadiqoun (CH 2.2021, S.21f; vergleiche EPIC 5.2020).

Die Badr-Organisation, die mächtigste schiitische Miliz, gilt als Irans ältester Stellvertreter im Irak. Sie wurde 1982 im Iran gegründet, um Saddam Hussein zu bekämpfen, und wurde zunächst vom Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) finanziert, ausgebildet, ausgerüstet und geführt (Soufan 20.3.2020; vgl. Wilson Center 27.4.2018). Nach der US-Invasion im Jahr 2003 kehrte sie in den Irak zurück und wurde in die neue irakische Regierung integriert. Ihre Kräfte wurden zur größten Fraktion innerhalb der staatlichen Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei (Wilson Center 27.4.2018), die wiederum zu einem Instrument der Badr-Organisation erwuchs (SWP 2.7.2021, S.26). Sie nahm an Wahlen teil; ihre Führer wurden in die neue Regierung in Kabinettspositionen aufgenommen. Sie behielt jedoch ihre Miliz bei (Wilson Center 27.4.2018). Sie umfasst rund 20.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2020) und unterhält mindestens zehn Brigaden der staatlich finanzierten PMF, möglicherweise sogar 17 (WI 2.9.2021). Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt. Viele Badr-Mitglieder waren oder sind Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei (FPRI 19.8.2019). So haben einige Mitglieder der PMF auch Doppelpositionen inne. Abu Dergham al-Maturi, beispielsweise, führte die 5. PMF-Brigade, eine Badr-Brigade, und fungierte gleichzeitig als stellvertretender Kommandeur der Bundespolizei im Innenministerium (CH 2.2021, S.18f). Oder das Badr-Führungsmitglied Qassim al-Araji war Innenminister (2017-2018) und ist nun der nationale Sicherheitsberater. Die Badr ist eine große und komplexe Organisation, die sowohl einen militärischen als auch einen politischen Flügel und viele Unterfraktionen hat. Im Großen und Ganzen hat sich Badr durch seine Wahlerfolge, seine paramilitärische Macht und seine Patronagenetzwerke tief in den irakischen Staat eingebettet. Badr war die Quelle für viele jüngere und radikalere Gruppen, einschließlich Kata'ib Hisbollah. Zwar setzt sich die Badr-Organisation für den Abzug der US-Kampftruppen aus der Region ein, doch hat sie sich im Gegensatz zu den anderen pro-iranischen PMF von Angriffen auf die USA und deren Verbündete öffentlich distanziert. Innerhalb der Muqawama nimmt die Badr-Organisation weiterhin eine wichtige Rolle ein und bleibt gleichzeitig ihren Wurzeln als iranischer Stellvertreter treu, mit weiterhin engen institutionellen und personellen Beziehungen zum IRGC (WI 2.9.2021). Die Badr-Organisation, die mächtigste schiitische Miliz, gilt als Irans ältester Stellvertreter im Irak. Sie wurde 1982 im Iran gegründet, um Saddam Hussein zu bekämpfen, und wurde zunächst vom Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) finanziert, ausgebildet, ausgerüstet und geführt (Soufan 20.3.2020; vergleiche Wilson Center 27.4.2018). Nach der US-Invasion im Jahr 2003 kehrte sie in den Irak zurück und wurde in die neue irakische Regierung integriert. Ihre Kräfte wurden zur größten Fraktion innerhalb der staatlichen Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei (Wilson Center 27.4.2018), die wiederum zu einem Instrument der Badr-Organisation erwuchs (SWP 2.7.2021, S.26). Sie nahm an Wahlen teil; ihre Führer wurden in die neue Regierung in Kabinettspositionen aufgenommen. Sie behielt jedoch ihre Miliz bei (Wilson Center 27.4.2018). Sie umfasst rund 20.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2020) und unterhält mindestens zehn Brigaden der staatlich finanzierten PMF, möglicherweise sogar 17 (WI 2.9.2021). Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt. Viele Badr-Mitglieder waren oder sind Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei (FPRI 19.8.2019). So haben einige Mitglieder der PMF auch Doppelpositionen inne. Abu Dergham al-Maturi, beispielsweise, führte die 5. PMF-Brigade, eine Badr-Brigade, und fungierte gleichzeitig als stellvertretender Kommandeur der Bundespolizei im Innenministerium (CH 2.2021, S.18f). Oder das Badr-Führungsmitglied Qassim al-Araji war Innenminister (2017-2018) und ist nun der nationale Sicherheitsberater. Die Badr ist eine große und komplexe Organisation, die sowohl einen militärischen als auch einen politischen Flügel und viele Unterfraktionen hat. Im Großen und Ganzen hat sich Badr durch seine Wahlerfolge, seine paramilitärische Macht und seine Patronagenetzwerke tief in den irakischen Staat eingebettet. Badr war die Quelle für viele jüngere und radikalere Gruppen, einschließlich Kata'ib Hisbollah. Zwar setzt sich die Badr-Organisation für den Abzug der US-Kampftruppen aus der Region ein, doch hat sie sich im Gegensatz zu den anderen pro-iranischen PMF von Angriffen auf die USA und deren Verbündete öffentlich distanziert. Innerhalb der Muqawama nimmt die Badr-Organisation weiterhin eine wichtige Rolle ein und bleibt gleichzeitig ihren Wurzeln als iranischer Stellvertreter treu, mit weiterhin engen institutionellen und personellen Beziehungen zum IRGC (WI 2.9.2021).

Die Kata’ib Hizbollah (Brigaden der Partei Gottes) umfassen etwa 3.000 bis 7.000 Kämpfer (Al Arabiya 31.5.2020), anderen Schätzungen zufolge sogar 20.000 (Soufan 20.3.2020). Die Kata'ib Hisbollah haben enge konfessionelle, ideologische und finanzielle Bindungen zum Iran (Al Arabiya 31.5.2020). Keine andere Miliz steht den IRGC näher (Soufan 20.3.2020). Sie sind für zahlreiche Angriffe auf die von den USA geführte Militärallianz verantwortlich und riefen u.a. auch zu Terrorattacken gegen Saudi-Arabien auf. Menschenrechtsorganisationen werfen der Miliz schwere Menschenrechtsverletzungen vor, insbesondere gegen Sunniten (Al Arabiya 31.5.2020). Sie arbeiten intensiv mit der Badr-Organisation und der libanesischen Hizbollah zusammen. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017).

Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) (Liga der Rechtschaffen) verfügt über etwa 15.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019). Die AAH ist eine mächtige schiitische Muslim-Miliz, die sich 2007 von Sadrs damaligen Mahdi-Armee abgespalten hat (Clingendael 6.2018; vgl. EPIC 5.2020). Die AAH wurde ursprünglich von den IRGC mit Unterstützung der libanesischen Hisbollah in iranischen Lagern ausgerüstet, finanziert und ausgebildet und war auch in Syrien präsent (Wilson Center 27.4.2018). Die militärische und finanzielle Unterstützung durch die Al-Quds-Einheit der IRGC hält weiterhin an (ITIC 8.1.2020). Sie richtete politische Büros, religiöse Schulen und soziale Dienste ein, vor allem im Süden Iraks und in Bagdad (Wilson Center 27.4.2018). Ihr Anführer, Qais al-Khazali, wurde von den US-Behörden im Irak wegen seiner Rolle bei tödlichen Angriffen auf US-Truppen im Jahr 2007 für fünf Jahre inhaftiert. Er gilt den für die USA als einer der Verantwortlichen für den Anschlag auf die US-Botschaft in Bagdad zu Silvester 2019. Am 3.1.2020 stufte das US-Außenministerium die AAH als terroristische Organisation und Khaz'ali als "Specially Designated Global Terrorist" ein (EPIC 5.2020). Innerhalb der Volksmobilisierung erwarb sich die Organisation den Ruf, politisch-weltanschauliche mit kriminellen Motiven zu verbinden und besonders gewalttätig zu sein. Sie wird für zahlreiche Verbrechen gegen sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht (SWP 2.7.2021, S.25).Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) (Liga der Rechtschaffen) verfügt über etwa 15.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019). Die AAH ist eine mächtige schiitische Muslim-Miliz, die sich 2007 von Sadrs damaligen Mahdi-Armee abgespalten hat (Clingendael 6.2018; vergleiche EPIC 5.2020). Die AAH wurde ursprünglich von den IRGC mit Unterstützung der libanesischen Hisbollah in iranischen Lagern ausgerüstet, finanziert und ausgebildet und war auch in Syrien präsent (Wilson Center 27.4.2018). Die militärische und finanzielle Unterstützung durch die Al-Quds-Einheit der IRGC hält weiterhin an (ITIC 8.1.2020). Sie richtete politische Büros, religiöse Schulen und soziale Dienste ein, vor allem im Süden Iraks und in Bagdad (Wilson Center 27.4.2018). Ihr Anführer, Qais al-Khazali, wurde von den US-Behörden im Irak wegen seiner Rolle bei tödlichen Angriffen auf US-Truppen im Jahr 2007 für fünf Jahre inhaftiert. Er gilt den für die USA als einer der Verantwortlichen für den Anschlag auf die US-Botschaft in Bagdad zu Silvester 2019. Am 3.1.2020 stufte das US-Außenministerium die AAH als terroristische Organisation und Khaz'ali als "Specially Designated Global Terrorist" ein (EPIC 5.2020). Innerhalb der Volksmobilisierung erwarb sich die Organisation den Ruf, politisch-weltanschauliche mit kriminellen Motiven zu verbinden und besonders gewalttätig zu sein. Sie wird für zahlreiche Verbrechen gegen sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht (SWP 2.7.2021, S.25).

Die seit 2020 vermehrt in Erscheinung tretenden pro-iranischen Splittergruppen haben ein zweifelhaftes Maß an Autonomie. Es ist nicht klar, ob es sich bei diesen um unabhängige Gruppen handelt, die von den größeren "Mutter"-Milizen unterstützt werden, oder ob sie lediglich eine Fassade für diese größeren Milizen bilden, um sich den US-Sanktionen durch die Einstufung als terroristische Organisation zu entziehen (AIIA 12.1.2021; vgl. JS 10.3.2021). Sie werden diesbezüglich insbesondere Kata'ib Hizbollah, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und der Harakat Hizbollah an-Nujaba zugeordnet (JS 10.3.2021). Ihre Anzahl ist vage und wird auf 10 bis 20 Gruppen geschätzt (Al Arabiya 18.11.2020). Die neuen Splittergruppen treten durch primär zwei unterschiedliche Handlungsweisen in Erscheinung: Zum einen bewaffnete Milizen, die in der Lage sind, Anschläge auf US-Einrichtungen im Irak zu verüben, und zum anderen Straßenbanden, die eine Art sozialen Krieg auf den Straßen Bagdads führen. Zu den Ersteren gehören Usbat al-Tha'ireen (Liga der Revolutionäre) und Ashab al-Kahf (die Gefährten der Höhle), die sich regelmäßig zu Raketen- oder IED-Angriffen auf US-Ziele bekennen (AIIA 12.1.2021). Usbat al-Tha'ireen übernahm beispielsweise die Verantwortung für den Angriff auf Camp Taji im März 2020, bei dem zwei amerikanische Soldaten und ein britischer Soldat getötet wurden (WI 10.4.2020; vgl. Al Arabiya 18.11.2020), während Ashab al-Kahf zahlreiche Angriffe auf Konvois sowie einen Raketenangriff auf die US-Botschaft im November 2020 für sich reklamierte (JS 10.3.2021). Zur zweiten Gruppe gehören Raba Allah/Rab'Allah (das Volk Gottes), Jund Soleimani (die Soldaten Soleimanis) und Jabhat Abu Jadahah (eng. People of the Lighter's Front), die, getragen von stark religiösen Anwandlungen, als Sittenpolizei agieren und das liberalere Leben Bagdads unterdrücken, indem sie beispielsweise Massagesalons angriffen oder Bombenanschläge auf Geschäfte verübten, die Alkohol verkauften (AIIA 12.1.2021; vgl. WI 9.4.2021). Rab'Allah gilt als wichtigste Gruppe. Im Oktober 2020 verübte sie Brandanschläge auf Büros von Fernsehsendern sowie der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP). Weiters führte sie Hetzkampagnen gegen Personen aus Politik und Medien durch und drohte ihnen mit Gewalt. Zudem organisierte sie Proteste vor ausländischen Vertretungen (WI 9.4.2021).Die seit 2020 vermehrt in Erscheinung tretenden pro-iranischen Splittergruppen haben ein zweifelhaftes Maß an Autonomie. Es ist nicht klar, ob es sich bei diesen um unabhängige Gruppen handelt, die von den größeren "Mutter"-Milizen unterstützt werden, oder ob sie lediglich eine Fassade für diese größeren Milizen bilden, um sich den US-Sanktionen durch die Einstufung als terroristische Organisation zu entziehen (AIIA 12.1.2021; vergleiche JS 10.3.2021). Sie werden diesbezüglich insbesondere Kata'ib Hizbollah, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und der Harakat Hizbollah an-Nujaba zugeordnet (JS 10.3.2021). Ihre Anzahl ist vage und wird auf 10 bis 20 Gruppen geschätzt (Al Arabiya 18.11.2020). Die neuen Splittergruppen treten durch primär zwei unterschiedliche Handlungsweisen in Erscheinung: Zum einen bewaffnete Milizen, die in der Lage sind, Anschläge auf US-Einrichtungen im Irak zu verüben, und zum anderen Straßenbanden, die eine Art sozialen Krieg auf den Straßen Bagdads führen. Zu den Ersteren gehören Usbat al-Tha'ireen (Liga der Revolutionäre) und Ashab al-Kahf (die Gefährten der Höhle), die sich regelmäßig zu Raketen- oder IED-Angriffen auf US-Ziele bekennen (AIIA 12.1.2021). Usbat al-Tha'ireen übernahm beispielsweise die Verantwortung für den Angriff auf Camp Taji im März 2020, bei dem zwei amerikanische Soldaten und ein britischer Soldat getötet wurden (WI 10.4.2020; vergleiche Al Arabiya 18.11.2020), während Ashab al-Kahf zahlreiche Angriffe auf Konvois sowie einen Raketenangriff auf die US-Botschaft im November 2020 für sich reklamierte (JS 10.3.2021). Zur zweiten Gruppe gehören Raba Allah/Rab'Allah (das Volk Gottes), Jund Soleimani (die Soldaten Soleimanis) und Jabhat Abu Jadahah (eng. People of the Lighter's Front), die, getragen von stark religiösen Anwandlungen, als Sittenpolizei agieren und das liberalere Leben Bagdads unterdrücken, indem sie beispielsweise Massagesalons angriffen oder Bombenanschläge auf Geschäfte verübten, die Alkohol verkauften (AIIA 12.1.2021; vergleiche WI 9.4.2021). Rab'Allah gilt als wichtigste Gruppe. Im Oktober 2020 verübte sie Brandanschläge auf Büros von Fernsehsendern sowie der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP). Weiters führte sie Hetzkampagnen gegen Personen aus Politik und Medien durch und drohte ihnen mit Gewalt. Zudem organisierte sie Proteste vor ausländischen Vertretungen (WI 9.4.2021).

Iran-kritische Milizen: Atabat / Schrein-Milizen / Hashd al-Marji‘i

Bei den "Schrein"- oder Atabat-Milizen (andere Bezeichnungen: Hashd al-Atabat/ Saraya al-Atabat/ al-Atabat al-Muqadasa) oder auch Hashd al-Marji‘i handelt es sich um paramilitärische Gruppen, die mit den schiitischen Heiligtümern in Najaf und Kerbala verbunden sind, deshalb auch die Bezeichnung "Schrein-Milizen" (ICSR 1.11.2018, S.24; vgl. WI 28.5.2020, Diyaruna 1.3.2021). Liwa Ansar al-Marjaiya, Liwa Ali al-Akbar, Firqat al-Abbas al-Qitaliyah, letztere bekannter unter der Bezeichnung Abbas Kampfdivision (Abbas Combat Division) und Firqat al-Imam Ali al-Qitaliyah haben keine Verbindungen zum Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) des Iran, sondern zu Ayatollah Ali as-Sistani, dem irakischen schiitischen Kleriker, den sie als ihr Vorbild betrachten. Insgesamt verfügen die Atabat über rund 18.000 aktive Soldaten und Zehntausende von Reservisten. Die Abbas Kampfdivision (Firqat al-Abbas) ist die militärisch fähigste der vier Gruppen, gestärkt durch die logistische Ausbildung und die Zusammenarbeit mit dem irakischen Verteidigungsministerium. Mehrere Merkmale unterscheiden die Atabat von den pro-iranischen Einheiten der PMF: Erstens arbeiten sie nur mit nationalen irakischen Institutionen zusammen und dürfen nicht mit IRGC-Kommandeuren oder anderen ausländischen Militärs in Verbindung treten. Zweitens halten sie sich aus der Politik heraus, während die iran-freundlichen Gruppen sogar ihre eigenen politischen Parteien gegründet haben. Drittens betrachten die Atabat-Einheiten die Vereinigten Staaten nicht als Feind, trotz anlassbezogener Verurteilungen von US-Aktionen. Viertens wurden die Atabat nicht der Verletzung von Menschenrechten beschuldigt. Tatsächlich haben sie kein Interesse daran, in den sunnitisch-arabischen Gebieten präsent zu sein, in denen viele solcher Verstöße begangen wurden. Ihr Hauptinteresse gilt den schiitischen heiligen Städten Karbala und Najaf und dem Wüstengebiet, die diese Städte mit Anbar verbindet. Die Atabat wurden auch nicht der Erpressung beschuldigt, im Gegensatz zu den vielen PMF-Gruppen, die solche Taktiken anwenden, um sich selbst zu erhalten, und damit den Unmut der sunnitischen Bevölkerung verschärfen (WI 28.5.2020). Die Schrein-Milizen spielten eine wichtige Rolle bei der Verteilung von Hilfsgütern im Rahmen einer Kampagne von Großayatollah as-Sistani mit dem Namen Maraji'yat al-Takaful (Solidarität der Marji'i) zur wirtschaftlichen Unterstützung der Menschen, die unter der von der Regierung verhängten Ausgangssperre während der COVID-Krise litten (EUI 6.2020, S.3).Bei den "Schrein"- oder Atabat-Milizen (andere Bezeichnungen: Hashd al-Atabat/ Saraya al-Atabat/ al-Atabat al-Muqadasa) oder auch Hashd al-Marji‘i handelt es sich um paramilitärische Gruppen, die mit den schiitischen Heiligtümern in Najaf und Kerbala verbunden sind, deshalb auch die Bezeichnung "Schrein-Milizen" (ICSR 1.11.2018, S.24; vergleiche WI 28.5.2020, Diyaruna 1.3.2021). Liwa Ansar al-Marjaiya, Liwa Ali al-Akbar, Firqat al-Abbas al-Qitaliyah, letztere bekannter unter der Bezeichnung Abbas Kampfdivision (Abbas Combat Division) und Firqat al-Imam Ali al-Qitaliyah haben keine Verbindungen zum Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) des Iran, sondern zu Ayatollah Ali as-Sistani, dem irakischen schiitischen Kleriker, den sie als ihr Vorbild betrachten. Insgesamt verfügen die Atabat über rund 18.000 aktive Soldaten und Zehntausende von Reservisten. Die Abbas Kampfdivision (Firqat al-Abbas) ist die militärisch fähigste der vier Gruppen, gestärkt durch die logistische Ausbildung und die Zusammenarbeit mit dem irakischen Verteidigungsministerium. Mehrere Merkmale unterscheiden die Atabat von den pro-iranischen Einheiten der PMF: Erstens arbeiten sie nur mit nationalen irakischen Institutionen zusammen und dürfen nicht mit IRGC-Kommandeuren oder anderen ausländischen Militärs in Verbindung treten. Zweitens halten sie sich aus der Politik heraus, während die iran-freundlichen Gruppen sogar ihre eigenen politischen Parteien gegründet haben. Drittens betrachten die Atabat-Einheiten die Vereinigten Staaten nicht als Feind, trotz anlassbezogener Verurteilungen von US-Aktionen. Viertens wurden die Atabat nicht der Verletzung von Menschenrechten beschuldigt. Tatsächlich haben sie kein Interesse daran, in den sunnitisch-arabischen Gebieten präsent zu sein, in denen viele solcher Verstöße begangen wurden. Ihr Hauptinteresse gilt den schiitischen heiligen Städten Karbala und Najaf und dem Wüstengebiet, die diese Städte mit Anbar verbindet. Die Atabat wurden auch nicht der Erpressung beschuldigt, im Gegensatz zu den vielen PMF-Gruppen, die solche Taktiken anwenden, um sich selbst zu erhalten, und damit den Unmut der sunnitischen Bevölkerung verschärfen (WI 28.5.2020). Die Schrein-Milizen spielten eine wichtige Rolle bei der Verteilung von Hilfsgütern im Rahmen einer Kampagne von Großayatollah as-Sistani mit dem Namen Maraji'yat al-Takaful (Solidarität der Marji'i) zur wirtschaftlichen Unterstützung der Menschen, die unter der von der Regierung verhängten Ausgangssperre während der COVID-Krise litten (EUI 6.2020, S.3).

Saraya as-Salam / Friedenskompanien

Die Saraya as-Salam mobilisierten sich 2014 aus den Rängen der vormaligen Mahdi-Armee, die dem irakischen Kleriker Muqtada as-Sadr untersteht. Sie verfolgen eine nationalistische Ideologie und eigene politische Ziele (Clingendael 6.2018, S.3). Sadr und seine Anhänger lehnen die pro-Khamenei paramilitärischen Führer und Gruppen entschieden ab. Dennoch bleiben sie Teil der Gesamtstruktur der PMF. Sie sind hinsichtlich einer Integration in die Sicherheitskräfte aufgeschlossen (ICG 30.7.2018, S.3f; vgl. FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert (Süß 21.8.2017). Hinsichtlich der im Herbst 2019 aufflammenden Proteste vollzog Muqtada as-Sadr eine zwiespältige Politik. - Schon in der Anfangsphase der Oktober-Demonstrationen 2019 waren Sadristen aktiv an den Demonstrationen beteiligt, und deren Paramilitärs verteidigten andere Demonstranten vor der Gewalt staatlicher und mit dem Iran verbündeter bewaffneter Kräfte. Im Frühjahr 2020 allerdings, nachdem Sadr die Demonstranten wegen ihres Auftretens gegenüber den religiösen Autoritäten tadelte, ihre "Abweichung" vom "richtigen Weg" kritisierte und parallel die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Saraya as-Salam und der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq eingestellt wurden, gingen die Sadr-Miliz bzw. seine Anhänger in Bagdad und weiteren Städten im Südirak gewaltsam gegen Demonstranten vor und besetzten Protestlager (FPRI, 3.2020, S.2, 17; vgl. BAMF 5.2020, S.9f, 22).Die Saraya as-Salam mobilisierten sich 2014 aus den Rängen der vormaligen Mahdi-Armee, die dem irakischen Kleriker Muqtada as-Sadr untersteht. Sie verfolgen eine nationalistische Ideologie und eigene politische Ziele (Clingendael 6.2018, S.3). Sadr und seine Anhänger lehnen die pro-Khamenei paramilitärischen Führer und Gruppen entschieden ab. Dennoch bleiben sie Teil der Gesamtstruktur der PMF. Sie sind hinsichtlich einer Integration in die Sicherheitskräfte aufgeschlossen (ICG 30.7.2018, S.3f; vergleiche FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert (Süß 21.8.2017). Hinsichtlich der im Herbst 2019 aufflammenden Proteste vollzog Muqtada as-Sadr eine zwiespältige Politik. - Schon in der Anfangsphase der Oktober-Demonstrationen 2019 waren Sadristen aktiv an den Demonstrationen beteiligt, und deren Paramilitärs verteidigten andere Demonstranten vor der Gewalt staatlicher und mit dem Iran verbündeter bewaffneter Kräfte. Im Frühjahr 2020 allerdings, nachdem Sadr die Demonstranten wegen ihres Auftretens gegenüber den religiösen Autoritäten tadelte, ihre "Abweichung" vom "richtigen Weg" kritisierte und parallel die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Saraya as-Salam und der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq eingestellt wurden, gingen die Sadr-Miliz bzw. seine Anhänger in Bagdad und weiteren Städten im Südirak gewaltsam gegen Demonstranten vor und besetzten Protestlager (FPRI, 3.2020, S.2, 17; vergleiche BAMF 5.2020, S.9f, 22).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 20.8.2021
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 20.8.2021

?        AAA - Asharq Al-Awsat (23.4.2021): Iraq: Four Brigades Break Away from PMF Command, https://english.aawsat.com/home/article/2248386/iraq-four-brigades-break-away-pmf-command, Zugriff 25.8.2021

?        AAA - Asharq Al-Awsat (22.3.2021): Iranian Proxy Militia Opens New Recruitment Center in Aleppo, Syria, https://english.aawsat.com/home/article/2874471/iranian-proxy-militia-opens-new-recruitment-center-aleppo-syria, Zugriff 26.8.2021

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Iraq 2020,https://www.ecoi.net/de/dokument/2048571.html, Zugriff 23.8.2021

?        Al Arabiya (18.11.2020): Shadowy new militias in Iraq targeting US forces as new front for Iran, https://english.alarabiya.net/features/2020/11/18/Iraqi-militias-Shadowy-new-militias-in-Iraq-targeting-US-forces-as-new-front-for-Iran, Zugriff 31.8.2021

?        Al Arabiya (31.5.2020): Torture, abduction, murder: Inside Kata’ib Hezbollah, Iran’s terrorist proxy in Iraq, https://english.alarabiya.net/features/2020/05/31/Iran-s-terrorist-proxy-organization-in-Iraq-Kata-ib-Hezbollah-militia, Zugriff 26.8.2021

?        AIIA - Atlas Institute for International Affairs [Webster, Tom] (12.1.2021): The Shadow Militias of the Iraqi Popular Mobilization Units, https://www.internationalaffairshouse.org/the-shadows-militias-of-the-iraqi-popular-mobilization-units/, Zugriff 31.8.2021

?        BBC News (28.6.2021): US strikes in Iraq and Syria target Iran-backed militia facilities, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-57633360, Zugriff 23.8.2021

?        CH - Catham House [Mansour, Renad] (2.2021): Networks of power - The Popular Mobilization Forces and the state in Iraq, https://www.chathamhouse.org/sites/default/files/2021-02/2021-02-25-networks-of-power-mansour.pdf, Zugriff 19.8.2021

?        Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (5.2021): Trapped in a vicious cycle Factors of instability in the Nineveh Plainshttps://www.clingendael.org/sites/default/files/2021-06/factors-of-instability-in-the-nineveh-plains.pdf, Zugriff 23.8.2021

?        Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (6.2018): Power in perspective:Four key insights into Iraq’s Al-Hashd al-Sha’abi, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-06/PB_Power_in_perspective.pdf, Zugriff 27.8.2021

?        DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 23.8.2021

?        DIS/Landinfo - Danish Immigration Service; Norwegian Country of Origin Information Center (5.11.2018): Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), https://www.ecoi.net/en/file/local/1450541/1226_1542182184_iraq-report-security-idps-and-access-nov2018.pdf, Zugriff 24.8.2021

?        Diyaruna (1.3.2021): Al-Sistani supports Iraqi state's push to curb threat of 'loyalist militias', https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2021/03/01/feature-01, Zugriff 26.8.2021

?        Diyaruna (22.2.2021): Wary of Iran's influence, Sistani supports integrating PMF into security forces, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2021/02/22/feature-01, Zugriff 26.8.2021

?        EASO – European Asylum Support Office (10.2020): Irak: Die Protestbewegung und die Behandlung von Demonstranten und Aktivisten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042520/2020-EASO_COI_Report_Iraq_Protest+Movement_DE.pdf, Zugriff 23.8.2021

?        SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik [Steinberg, Guido] (2.7.2021): Die "Achse des Widerstands" - Irans Expansion im Nahen Osten stößt an Grenzen, https://www.swp-berlin.org/publications/products/studien/2021S08_Achse_Widerstand.pdf, Zugriff 27.8.2021

?        SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik [Steinberg, Guido] (1.8.2016): Die »Volksmobilisierung« im Irak - Das schiitische Milizenbündnis al-Hashd ash-Sha‘bi beschleunigt den Zerfall des Staates, https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2016A52_sbg.pdf, Zugriff 19.8.2021

?        TCF - The Century Foundation (5.3.2018): Understanding Iraq’s Hashd al-Sha’bi, https://production-tcf.imgix.net/app/uploads/2018/03/03152358/understanding-iraqs-hashd-al-shabi.pdf, Zugriff 19.8.2021

?        USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051589.html, Zugriff 23.8.2021

?        USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 23.8.2021

?        USDOS - United States Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004254.html, Zugriff 23.8.2021

?        Warsaw Institute (9.7.2020): Iraq: Security Sector Reform regarding paramilitary units, https://warsawinstitute.org/iraq-security-sector-reform-regarding-paramilitary-units/, Zugriff 25.8.2021

?        WI - Washington Institute (2.9.2021): Profile: Badr Organization, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/profile-badr-organization, Zugriff 6.9.2021

?        WI - Washington Institute (9.4.2021): Profile: Raba Allah, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/profile-raba-allah, Zugriff 31.8.2021

?        WI - Washington Institute (5.2.2021): How the United States Should View Iraq’s Shrine Militias, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/how-united-states-should-view-iraqs-shrine-militias, Zugriff 24.8.2021

?        WI - Washington Institute (28.5.2020): The Future of Iraq's Popular Mobilization Forces, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/future-iraqs-popular-mobilization-forces, Zugriff 25.8.2021

?        WI - Washington Institute (10.4.2020): Qaani’s Surprise Visit to Baghdad and the Future of the PMF, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/qaanis-surprise-visit-baghdad-and-future-pmf, Zugriff 31.8.2021

?        WI - Washington Institute [Knights, Michael et alia] (23.3.2020): Honored, not Contained - The Future Of Iraq’s Popular Mobilization Forces, https://www.washingtoninstitute.org/media/4125?disposition=attachment, Zugriff 26.8.2021

?        Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq, Zugriff 24.8.2021

?        WoR - War on the Rocks (11.11.2019): A State with Four Armies: How to Deal with the Case of Iraq, https://warontherocks.com/2019/11/a-state-with-four-armies-how-to-deal-with-the-case-of-iraq/, Zugriff 19.8.2021

?        Zenith (3.1.2020): Der Mann, der an Soleimanis Seite starb, https://magazin.zenith.me/de/politik/us-drohnenangriff-gegen-abu-al-muhandis, Zugirff 24.8.2021

?        1000 TI - 1000 Iraqi Thoughts (11.7.2019): Interpreting the Iraqi Prime Minister’s PMF Decree, https://1001iraqithoughts.com/2019/07/11/interpreting-the-iraqi-prime-ministers-pmf-decree/, Zugriff 24.8.2021

Kurdische Sicherheitskräfte (Peshmerga) und Nachrichtendienste

Letzte Änderung: 01.03.2022

Die Kurdischen Sicherheitskräfte sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert (AA 25.10.2021, S.9). Nach der irakischen Verfassung hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) das Recht, ihre eigenen Sicherheitskräfte (Polizei und die militärischen Peshmega) sowie jene des Inlandsgeheimdienstes (Asayish) zu unterhalten (USDOS 30.3.2021). Die beiden wichtigsten kurdischen politischen Parteien, die Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und die Patriotischen Union Kurdistans (PUK), unterhalten jeweils einen unabhängigen Sicherheitsapparat (AA 25.10.2021 S.9; vgl. USDOS 30.3.2021). Zusätzlich kontrollieren sie auch getrennt voneinander militärische Einheiten der Peshmerga und der Asayish. Nominell unterstehen sie dem Innenministerium der KRG (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.1.2021). Die Kurdischen Sicherheitskräfte sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert (AA 25.10.2021, S.9). Nach der irakischen Verfassung hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) das Recht, ihre eigenen Sicherheitskräfte (Polizei und die militärischen Peshmega) sowie jene des Inlandsgeheimdienstes (Asayish) zu unterhalten (USDOS 30.3.2021). Die beiden wichtigsten kurdischen politischen Parteien, die Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und die Patriotischen Union Kurdistans (PUK), unterhalten jeweils einen unabhängigen Sicherheitsapparat (AA 25.10.2021 S.9; vergleiche USDOS 30.3.2021). Zusätzlich kontrollieren sie auch getrennt voneinander militärische Einheiten der Peshmerga und der Asayish. Nominell unterstehen sie dem Innenministerium der KRG (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 22.1.2021).

Die beiden Einheiten, die den Großteil der Peshmerga-Kräfte ausmachen und über 100.000 Mann stark sind, werden von der KDP und PUK kontrolliert. Die Kräfte der Einheit Nr.70 gehören zur PUK und die Kräfte der Einheit Nr.80 werden von der KDP kontrolliert. Seit der territorialen Niederlage des Islamischen Staates (IS) Ende 2017 haben die internationalen Koalitionspartner im Rahmen eines 2018 begonnenen Reformprogramms auf die Zusammenlegung der kurdischen Kräfte unter dem Peshmerga-Ministerium gedrängt. US-amerikanische, deutsche und britische Militärberater helfen bei der Umstrukturierung. Am 17.6.2021 kündigte der Peshmerga-Minister die Vereinigung der Truppen an (Rudaw 21.6.2021).

Im April 2021 wurde die Einrichtung gemeinsamer Koordinationszentren zum Austausch von Informationen zur Bekämpfung des IS zwischen den Irakischen Sicherheistkräften (ISF) und den Peshmerga-Kräften beschlossen. Diese sollen dazu dienen, die Sicherheitslücken, zwischen deren Einsatzgebieten zu schließen, die vom IS ausgenutzt werden. Die Koordinationszentren befinden sich in Diyala, Kirkuk, Makhmour und Ninewa (Rudaw 23.5.2021).

Im Kampf gegen den IS hatten die Peshmerga über die ursprünglichen Grenzen von 2003 der KRI hinaus Gebiete befreit. Aus diesen zwischen Bagdad und Erbil seit jeher umstrittenen Gebieten hat die irakische Armee die Peshmerga nach Abhaltung des Unabhängigkeitsreferendums im September 2017 größtenteils zurückgedrängt. In weiten Teilen haben die Peshmerga sich kampflos zurückgezogen, es gab jedoch auch teils schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 14.10.2020).

Die Sicherheitsdienste der KRI halten in den von ihnen kontrollierten Gebieten bisweilen Verdächtige fest. Die schlecht definierten administrativen Grenzen zwischen den kurdischen Gouvernements sowie dem (nicht-kurdischen) Rest des Landes führen zu anhaltender Verwirrung über die Zuständigkeit der Sicherheitskräfte und der Gerichte. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Angehörige der Peshmerga und der Asayish häufig widerrechtlich handeln (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040689/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_14.10.2020.pdf, Zugriff 3.3.2021

?        Rudaw (21.6.2021): Coalition ‘very happy’ with Peshmerga reform, Kurdish-Iraqi coordination: colonel, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/210620212, Zugriff 21.6.2021

?        Rudaw (23.5.2021): Peshmerga-Iraq cooperation will ‘close that gap,’ cut off ISIS: Coalition, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/230520212, Zugriff 25.8.2021

?        USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 01.03.2022

Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 25.10.2021, S.21; vgl. USDOS 30.3.2021). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021, S.21), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.2.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 30.3.2021) auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Laut Informationen der Vereinten Nationen (UNAMI) sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören (AA 25.10.2021, S.21). Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021). Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 25.10.2021, S.21; vergleiche USDOS 30.3.2021). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021, S.21), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.2.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 30.3.2021) auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Laut Informationen der Vereinten Nationen (UNAMI) sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören (AA 25.10.2021, S.21). Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021).

Weiterhin misshandeln und foltern Angehörige der Sicherheitskräfte, darunter Polizeibeamte, Angehörige des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS), der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und der kurdischen Asayish, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während Verhaftung, Untersuchungshaft und nach einer Verurteilung. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen (USDOS 30.3.2021).

Seit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 werden irakische Sicherheitsbehörden und Milizen beschuldigt an Entführungen und Folter gegen die Demonstranten involviert zu sein (GIZ 1.2021a; vgl. UNAMI 23.5.2020). In Basra gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen Demonstranten vor, wobei auch einige Kinder bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen wurden. Andere Demonstranten waren Misshandlungen ausgesetzt, die Folter gleichkommen könnten (AI 7.4.2021).Seit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 werden irakische Sicherheitsbehörden und Milizen beschuldigt an Entführungen und Folter gegen die Demonstranten involviert zu sein (GIZ 1.2021a; vergleiche UNAMI 23.5.2020). In Basra gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen Demonstranten vor, wobei auch einige Kinder bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen wurden. Andere Demonstranten waren Misshandlungen ausgesetzt, die Folter gleichkommen könnten (AI 7.4.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021

?        AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Iraq 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048571.html, Zugriff 10.4.2021

?        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

?        HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066472.html, Zugriff 21.1.2022

?        HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 28.1.2021

?        UNAMI - United Nations Assistance Mission for Iraq (23.5.2020): Demonstrations in Iraq: 3rd update, Abductions, torture and enforced disappearancesin the context ofongoing demonstrations in Iraq, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IQ/3pdatemayen_1.pdf, Zugriff 16.3.2021

?        USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021

Korruption

Letzte Änderung: 01.03.2022

Korruption ist nach wie vor ein großes Problem im Irak (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Staatsdiener vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht immer wirksam um (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Weniger als 5% der Korruptionsfälle werden angezeigt (GIZ 1.2021b).Korruption ist nach wie vor ein großes Problem im Irak (FH 3.3.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Staatsdiener vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht immer wirksam um (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Weniger als 5% der Korruptionsfälle werden angezeigt (GIZ 1.2021b).

Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt. Die Untersuchung von Korruption ist nicht frei von politischer Einflussnahme. Die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung wurden durch Mangel an Einigkeit bezüglich der institutionellen Rollen, an politischem Willen und politischem Einfluss, mangelnder Transparenz und durch unklare Rechtsvorschriften und Regulierungsverfahren behindert. Im August 2020 hat Premierminister al-Kadhimi per Verordnung einen ständigen Sonderausschuss zur Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung größerer Korruptionsfälle eingesetzt. Im September 2020 wurden aufgrund der Arbeit des Antikorruptionsausschusses 19 hochrangige Personen verhaftet. Im Oktober 2020 wurden rund 1.000 Beamte entlassen, nachdem sie wegen Vergehen gegen die öffentliche Ordnung, darunter Verschwendung öffentlicher Gelder, Bestechung und Veruntreuung, verurteilt worden waren (USDOS 30.3.2021).

Antikorruptions-, Strafverfolgungs- und Justizbeamte sowie Mitglieder der Zivilgesellschaft und der Medien werden wegen ihrer Bemühungen zur Bekämpfung korrupter Praktiken bedroht und eingeschüchtert (USDOS 30.3.2021). Korruption war einer der Auslöser für die Massenproteste am 1.10.2019 im Süd- und Zentralirak, inklusive Bagdad (FH 3.3.2021).

Die Kurdische Region im Irak (KRI) leidet unter ähnlichen Korruptionsproblemen (FH 3.3.2021).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2021 von Transparency International wird der Irak mit 23 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) und nimmt Rang 157 von 180 Staaten ein (TI 25.1.2022).

Quellen:

?        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

?        TI - Transparency International (25.1.2022): Iraq, https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/irq, Zugriff 2.2.2022

?        USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 01.03.2022

Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 25.10.2021, S.20; vgl. GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 25.10.2021, S.21). Die Verfassungswirklichkeit weicht jedoch vielfach von diesen Prinzipien ab. Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 25.10.2021, S.20; vergleiche GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 25.10.2021, S.21). Die Verfassungswirklichkeit weicht jedoch vielfach von diesen Prinzipien ab. Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a).

Der Irak hat auch wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021, S.20). Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und das Mandat für die unabhängige Menschenrechtskommission ist am 4.8.2021 ausgelaufen, wobei unklar ist, ob es erneuert wird (AA 25.10.2021, S.21). Im Zuge der Proteste seit Oktober 2019 versucht die Kommission sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen, da sich die Regierung einer Veröffentlichung verweigert (AA 22.1.2021).

Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten, weit verbreitete Korruption, gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs), Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 30.3.2021). Auch Menschenhandel ist ein Problem. IDPs sind davon besonders gefährdet. Die Bemühungen der Regierung, die Gesetze gegen den Menschenhandel durchzusetzen, sind unzureichend (FH 3.3.2021). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 30.3.2021). Im Irak kam es 2020 zu einer Reihe von Morden an zivilgesellschaftlichen, politischen und Menschenrechtsaktivisten sowie zu vermehrten Drohungen gegen Journalisten (FCO 8.7.2021).

Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 12.5.2021). Tausende IDPs, die aus Gebieten geflohen sind, die unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) standen, wurden von Irakischen Sicherheitskräften (ISF) und Volksmobilisierungskräften (PMF) willkürlich verhaftet und sind nach wie vor verschwunden (AI 7.4.2021).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 30.3.2021).

Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 30.3.2021).

Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021

?        AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Iraq 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048571.html, Zugriff 10.4.2021

?        FCO - UK Foreign, Commonwealth and Development Office (8.7.2021): Human Rights and Democracy: 2020 Foreign, Commonwealth & Development Office report, https://www.ecoi.net/en/document/2056823.html, Zugriff 14.8.2021

?        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

?        USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.202

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung: 01.03.2022

Die Verfassung garantiert die Meinungs- und Pressefreiheit, solange diese nicht die öffentliche Ordnung und Moral verletzen (AA 25.10.2021, S.10; vgl. FH 3.3.2021, GIZ 1.2021a, USDOS 30.3.2021). Unterstützung für die verbotene Ba‘ath-Partei sowie das Befürworten einer gewaltsamen Änderung der Grenzen des Landes sind jedoch verboten. Einzelpersonen und Medien betreiben Selbstzensur aufgrund der begründeten Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden. Kontrolle und Zensur der Zentralregierung und der Kurdischen Regionalregierung (KRG) behindern manchmal den Medienbetrieb, was mitunter die Schließung von Medien, Einschränkungen der Berichterstattung und Behinderung von Internetdiensten zur Folge hat. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, jedoch nicht ohne Angst vor Vergeltung. Sicherheitskräfte haben Demonstranten und Aktivisten, die der Zentralregierung kritisch gegenüberstanden, verhaftet bzw. festgenommen (USDOS 30.3.2021).Die Verfassung garantiert die Meinungs- und Pressefreiheit, solange diese nicht die öffentliche Ordnung und Moral verletzen (AA 25.10.2021, S.10; vergleiche FH 3.3.2021, GIZ 1.2021a, USDOS 30.3.2021). Unterstützung für die verbotene Ba‘ath-Partei sowie das Befürworten einer gewaltsamen Änderung der Grenzen des Landes sind jedoch verboten. Einzelpersonen und Medien betreiben Selbstzensur aufgrund der begründeten Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden. Kontrolle und Zensur der Zentralregierung und der Kurdischen Regionalregierung (KRG) behindern manchmal den Medienbetrieb, was mitunter die Schließung von Medien, Einschränkungen der Berichterstattung und Behinderung von Internetdiensten zur Folge hat. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, jedoch nicht ohne Angst vor Vergeltung. Sicherheitskräfte haben Demonstranten und Aktivisten, die der Zentralregierung kritisch gegenüberstanden, verhaftet bzw. festgenommen (USDOS 30.3.2021).

Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen (AA 25.10.2021, S.10; vgl. FH 3.3.2021). Die meisten der mehreren hundert Printmedien, die im Irak täglich oder wöchentlich erscheinen, sowie dutzende Radio- und Fernsehsender, werden von politischen Parteien stark beeinflusst oder vollständig kontrolliert (USDOS 30.3.2021). Es gibt nur wenige politisch unabhängige Nachrichtenquellen. Journalisten, die sich nicht selbst zensurieren, können mit rechtlichen Konsequenzen oder gewaltsamen Vergeltungsmaßnahmen rechnen (FH 3.3.2021).Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen (AA 25.10.2021, S.10; vergleiche FH 3.3.2021). Die meisten der mehreren hundert Printmedien, die im Irak täglich oder wöchentlich erscheinen, sowie dutzende Radio- und Fernsehsender, werden von politischen Parteien stark beeinflusst oder vollständig kontrolliert (USDOS 30.3.2021). Es gibt nur wenige politisch unabhängige Nachrichtenquellen. Journalisten, die sich nicht selbst zensurieren, können mit rechtlichen Konsequenzen oder gewaltsamen Vergeltungsmaßnahmen rechnen (FH 3.3.2021).

Medienorganisationen sehen sich als Reaktion auf ihre Berichterstattung Einschränkungen und Behinderungen ausgesetzt (FH 3.3.2021). Einige Medienorganisationen berichteten über Verhaftungen von und Schikanen gegenüber Journalisten sowie darüber, dass die Regierung sie davon abhielt, politisch heikle Themen zu behandeln, darunter Sicherheitsfragen, Korruption und das Unvermögen der Regierung öffentliche Dienstleistungen sicherzustellen (USDOS 30.3.2021). Das "Gesetz zum Schutz von Journalisten" von 2011 hält unter anderem mehrere Kategorien des Straftatbestands der Verleumdung aufrecht, die in ihrem Strafmaß zum Teil unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig (AA 25.10.2021, S.10).

Irakische Journalisten riskieren ihr Leben, wenn sie über Proteste berichten oder über Korruption recherchieren. Seit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 hat sich die Lage verschlechtert. Journalisten müssen damit rechnen, von nicht identifizierten Milizen schikaniert, entführt, körperlich angegriffen oder sogar getötet zu werden (RSF 2021). Vom Iran unterstützte Milizen haben vermeintliche Kritiker bedroht, entführt, gefoltert und ermordet, darunter den bekannten irakischen Analysten Hisham al-Hashimi, der im Juli 2020 erschossen wurde. Mehr als 30 Privatpersonen, die an den Protesten 2019 und 2020 beteiligt waren, darunter mindestens ein Minderjähriger, wurden in den Jahren 2019 und 2020 entführt; ihr Verbleib war zu Jahresende 2020 unbekannt (FH 3.3.2021).

Im Lauf des Jahres 2020 wurden mehrere Journalisten wegen ihrer Tätigkeit verhaftet, entführt oder getötet (FH 3.3.2021; vgl USDOS 30.3.2021). Berichten zufolge von Milizen oder Sicherheitskräften (USDOS 30.3.2021). Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen (RSF) wurden im Jahr 2020 vier Journalisten und ein Medienmanager getötet (FH 3.3.2021). Im Lauf des Jahres 2020 wurden mehrere Journalisten wegen ihrer Tätigkeit verhaftet, entführt oder getötet (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Berichten zufolge von Milizen oder Sicherheitskräften (USDOS 30.3.2021). Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen (RSF) wurden im Jahr 2020 vier Journalisten und ein Medienmanager getötet (FH 3.3.2021).

Das Land nimmt im Straflosigkeitsindex (Zeitraum 2011-2021) des "Committee to Protect Journalists" zudem den weltweit dritten Platz in Bezug auf nicht aufgeklärte Journalistenmorde ein (CPJ 28.10.2021).

Auch Lehrer sind im Irak seit Langem mit der Gefahr von Gewalt oder anderen Auswirkungen konfrontiert, wenn sie Themen unterrichten oder besprechen, die mächtige staatliche oder nichtstaatliche Akteure für verwerflich halten. Politischer Aktivismus von Universitätsstudenten kann zu Schikane oder Einschüchterung führen (FH 3.3.2021). Sozialer, religiöser und politischer Druck schränken die Entscheidungsfreiheit in akademischen und kulturellen Angelegenheiten ein. In allen Regionen des Landes versuchen verschiedene Gruppen die Ausübung der formalen Bildung und die Vergabe von akademischen Positionen zu kontrollieren (USDOS 30.3.2021).

Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen ist der Irak für Journalisten eines der gefährlichsten Länder der Welt (AA 25.10.2021, S.10). Auf ihrem Index für Pressefreiheit kommt der Irak im Jahr 2021 auf Platz 161 von 180, eine Verschlechterung um einen Platz im Vergleich zum Vorjahr (RSF 2021).

Hinsichtlich des Internetzugangs gibt es offene staatliche Einschränkungen und Berichte (jedoch kein offizielles Eingeständnis), dass die Regierung E-Mail- und Internetkommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht (USDOS 30.3.2021).

Es gibt Fälle von Vergeltungsmaßnahmen aufgrund von Aussagen bzw. Beiträgen in sozialen Medien. Bestimmte Themen, darunter Korruption, und, in etwas geringerem Maße, Kritik am Iran, werden als Tabu angesehen und führten zuweilen zu Verhaftungen, Gehaltskürzungen, Folter oder Strafverfolgung. Nutzer sozialer Medien sowie Blogger wurden wegen Kritik an Behörden wegen deren "schlechter" Reaktion auf die COVID-19-Pandemie mit Verleumdungsklagen konfrontiert (FH 3.3.2021).

Vom Iran unterstützte Milizen haben viele vermeintliche Kritiker bedroht, entführt, gefoltert und ermordet, darunter den bekannten irakischen Analysten Hisham al-Hashimi, der im Juli 2020 erschossen wurde. Mehr als 30 Privatpersonen, die an den Protesten 2019 und 2020 beteiligt waren, darunter mindestens ein Minderjähriger, wurden in den Jahren 2019 und 2020 entführt; ihr Verbleib war zum Jahresende (2020) unbekannt. Viele lautstarke Aktivisten haben das Land verlassen oder sind in die Region Kurdistan umgezogen, da sie um ihr Leben fürchten (FH 3.3.2021).

Trotz Einschränkungen nutzen politische Persönlichkeiten und Aktivisten das Internet, um korrupte und ineffektive Politiker zu kritisieren, Demonstranten zu mobilisieren und sich über soziale Medien für Kandidaten zu engagieren bzw. Wahlkampf zu betreiben (USDOS 30.3.2021).

Die Regierung räumt ein, in manchen Gebieten den Internetzugang beschränkt zu haben, angeblich aufgrund von Sicherheitsfragen, wie der Nutzung von Social Media-Plattformen durch den IS (USDOS 30.3.2021). Auch zu Beginn der Demonstrationen im Oktober 2019 wurde der Internetzugang tagelang blockiert. Soziale Medien blieben für mehrere Wochen, bis in den November hinein, gesperrt, bzw. eingeschränkt nutzbar (AA 2.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Regierung räumt ein, in manchen Gebieten den Internetzugang beschränkt zu haben, angeblich aufgrund von Sicherheitsfragen, wie der Nutzung von Social Media-Plattformen durch den IS (USDOS 30.3.2021). Auch zu Beginn der Demonstrationen im Oktober 2019 wurde der Internetzugang tagelang blockiert. Soziale Medien blieben für mehrere Wochen, bis in den November hinein, gesperrt, bzw. eingeschränkt nutzbar (AA 2.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027997/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_02.03.2020.pdf, Zugriff 3.3.2021

?        CPJ - Commitee to Protect Journalists (28.10.2021): Killers of journalists still get away with murder, https://cpj.org/reports/2021/10/killers-of-journalists-still-get-away-with-murder/#index, Zugriff 3.12.2021

?        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

?        RSF - Reporters sans frontiers (2021): Iraq, Still dangerous for journalists, https://rsf.org/en/iraq, Zugriff 2.8.2021

?        USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021

Todesstrafe

Letzte Änderung: 02.03.2022

Die Todesstrafe ist in Artikel 15 der Verfassung auf Grundlage einer von einer zuständigen Justizbehörde erlassenen Entscheidung erlaubt (DFAT 17.8.2020). Sie ist auch im irakischen Strafrecht vorgesehen, wird verhängt und vollstreckt (AA 25.10.2021, S.22). Der Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe kann bei 48 verschiedenen Delikten, darunter Mord, terroristische und staatsfeindliche Aktivitäten, Hochverrat, Einsatz von chemischen Waffen und Vergewaltigung verhängt werden (AA 25.10.2021, S.22).

Nach dem Antiterrorismusgesetz (2005) kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 17.8.2020). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen Terrorismusvorwürfen (AA 25.10.2021, S. 22; vgl. DFAT 17.8.2020). Viele Personen werden im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung wegen ihrer IS-Angehörigkeit verurteilt (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 22.1.2021).Nach dem Antiterrorismusgesetz (2005) kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 17.8.2020). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen Terrorismusvorwürfen (AA 25.10.2021, S. 22; vergleiche DFAT 17.8.2020). Viele Personen werden im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung wegen ihrer IS-Angehörigkeit verurteilt (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 22.1.2021).

Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vgl. AA 25.10.2021, S.22). Die Behörden berichten diese nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen und machen auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben (AA 25.10.2021, S. 22). Amnesty International zufolge wurden 2020 mindestens 27 Todesurteile ausgesprochen (AI 4.2021). Mindestens 50 Hinrichtungen wurden vollzogen (AI 7.4.2021). 21 dieser Hinrichtungen fanden während einer Massenexekution am 17.11.2020 statt (AI 4.2021; vgl. DW 16.11.2020, HRW 13.1.2021). Unter den Verurteilen waren elf Franzosen und ein Belgier. Bis dahin wurde im Irak noch nie ein ausländisches IS-Mitglied hingerichtet (DW 16.11.2020). Im Jahr 2021 wurden bis September 2021 mindestens 19 Hinrichtungen ausgeführt (HRW 13.1.2022).Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vergleiche AA 25.10.2021, S.22). Die Behörden berichten diese nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen und machen auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben (AA 25.10.2021, S. 22). Amnesty International zufolge wurden 2020 mindestens 27 Todesurteile ausgesprochen (AI 4.2021). Mindestens 50 Hinrichtungen wurden vollzogen (AI 7.4.2021). 21 dieser Hinrichtungen fanden während einer Massenexekution am 17.11.2020 statt (AI 4.2021; vergleiche DW 16.11.2020, HRW 13.1.2021). Unter den Verurteilen waren elf Franzosen und ein Belgier. Bis dahin wurde im Irak noch nie ein ausländisches IS-Mitglied hingerichtet (DW 16.11.2020). Im Jahr 2021 wurden bis September 2021 mindestens 19 Hinrichtungen ausgeführt (HRW 13.1.2022).

Bisherige Berichte gingen davon aus, dass Ende 2020/Anfang 2021 um die 8.000 Personen zum Tode verurteilt waren und auf ihre Hinrichtungen warteten (AI 4.2021; vgl. AA 25.10.2021, S. 22). Vor allem gegen mutmaßliche IS-Kämpfer werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (AA 25.10.2021, S. 22). Laut einer Erklärung des Justizministeriums vom September 2021 halten die Behörden fast 50.000 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus fest, von denen über die Hälfte zum Tode verurteilt wurde (HRW 13.1.2022; vgl. BasNews 6.9.2021).Bisherige Berichte gingen davon aus, dass Ende 2020/Anfang 2021 um die 8.000 Personen zum Tode verurteilt waren und auf ihre Hinrichtungen warteten (AI 4.2021; vergleiche AA 25.10.2021, S. 22). Vor allem gegen mutmaßliche IS-Kämpfer werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (AA 25.10.2021, S. 22). Laut einer Erklärung des Justizministeriums vom September 2021 halten die Behörden fast 50.000 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus fest, von denen über die Hälfte zum Tode verurteilt wurde (HRW 13.1.2022; vergleiche BasNews 6.9.2021).

Das irakische Strafgesetzbuch verbietet das Verhängen der Todesstrafe gegen jugendliche Straftäter, d.h. Minderjährige und Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren zum Zeitpunkt der Begehung der mutmaßlichen Straftat sowie gegen schwangere Frauen und Frauen bis zu vier Monaten nach einer Geburt. In diesem Fall wird die Todesstrafe in eine lebenslange Haft umgewandelt (HRC 5.6.2018).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021

?        AI - Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 2.5.2021

?        AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Iraq 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048571.html, Zugriff 10.4.2021

?        BasNews (6.9.2021): Nearly 50,000 People in Iraqi Prisons over Suspected Terrorism Links, https://www.basnews.com/en/babat/711221?__cf_chl_jschl_tk__=pmd_9VK9rodKfKZc6zk5EPkVw5XYIukFglG8gsSs5sfG.Lc-1631001194-0-gqNtZGzNAeWjcnBszQi9, Zugriff 21.1.2022

?        DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 3.3.2021

?        DW - Deutsche Welle (16.11.2020): Irak lässt 21 Todesurteile vollstrecken, https://www.dw.com/de/irak-l%C3%A4sst-21-todesurteile-vollstrecken/a-55619212, Zugriff 13.8.2021

?        HRC - Human Rights Council (5.6.2018): Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions on her mission to Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A_HRC_38_44_Add.pdf, Zugriff 3.3.2021

?        HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066472.html, Zugriff 21.1.2022

?        HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 02.03.2022

Anmerkung: Aufgrund der komplexen Verflechtung religiöser und ethnischer Identitäten ist eine strikte Unterscheidung zwischen rein religiösen Minderheiten und rein ethnischen Minderheiten im Irak oft nur schwer möglich. Um eine willkürliche Trennung zu vermeiden, werden alle Minderheiten, einschließlich derer, bei denen das religiöse Element überwiegt, im Abschnitt "Minderheiten" behandelt.

Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 25.10.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021). Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.11; vgl. GIZ 1.2021a). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 12.5.2021). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 25.10.2021, S.11). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 12.5.2021).Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021). Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 12.5.2021). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 25.10.2021, S.11). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 12.5.2021).

Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 25.10.2021, S.11; vgl. ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 25.10.2021, S.11; vgl. ROI 15.10.2005). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staats (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 3.3.2021).Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche ROI 15.10.2005). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staats (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 3.3.2021).

Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Mandäer-Sabäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 12.5.2021).

Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 12.5.2021; vgl. USCIRF 4.2021).Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 12.5.2021; vergleiche USCIRF 4.2021).

Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Religionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 25.10.2021, S.11; vgl. USDOS 12.5.2021). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 25.10.2021, S.11). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 12.5.2021).Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Religionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche USDOS 12.5.2021). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 25.10.2021, S.11). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 12.5.2021).

Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage dazu bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze. Fünf Sitze sind für die christliche Minderheit sowie jeweils ein Sitz für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und Faili Kurden reserviert. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 22.1.2021).

Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen und Belästigung von Minderheitengruppen durch staatliche Sicherheitskräfte (ISF) sind nach Angaben von Religionsführern und NGOs außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI) nach wie vor weit verbreitet. Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 12.5.2021).

Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass Regierungstruppen, einschließlich der ISF, der Peshmerga und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), die Freizügigkeit innerhalb des Landes aus ethnisch-konfessionellen Gründen selektiv einschränken, um z.B. die Einreise von Personengruppen in von ihnen kontrollierte Gebiete zu begrenzen. Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS- Zugehörigkeit. Kurden und Turkmenen, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch PMF (USDOS 30.3.2021).

Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig festzustellen, wieviele Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren sind (USDOS 30.3.2021).

Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in die religiösen Bräuche der Mitglieder von Minderheitengruppen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter berichten jedoch über Schikanen und Restriktionen durch lokale Behörden. Sie berichten weiterhin über Druck auf ihre Gemeinschaften Landrechte abzugeben, wenn sie sich nicht stärker an islamische Gebote halten (USDOS 12.5.2021).

In der KRI erhalten Religionsgemeinschaften ihre Anerkennung durch die Registrierung beim Ministerium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Um sich registrieren zu können, muss eine Gemeinschaft mindestens 150 Anhänger haben, Unterlagen über die Quellen ihrer finanziellen Unterstützung vorlegen und nachweisen, dass sie nicht "anti-islamisch" ist. Acht Glaubensrichtungen sind anerkannt und bei der KRG-MERA registriert: Islam, Christentum, Jesidentum, Judentum, Mandäer-Sabäismus, Zoroastrismus, Yarsanismus und der Bahai-Glaube (USDOS 12.5.2021).
Es gibt keine Gesetze, die eine Heirat zwischen Schiiten und Sunniten verbieten (DFAT 17.8.2020).
In der KRI erhalten Religionsgemeinschaften ihre Anerkennung durch die Registrierung beim Ministerium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Um sich registrieren zu können, muss eine Gemeinschaft mindestens 150 Anhänger haben, Unterlagen über die Quellen ihrer finanziellen Unterstützung vorlegen und nachweisen, dass sie nicht "anti-islamisch" ist. Acht Glaubensrichtungen sind anerkannt und bei der KRG-MERA registriert: Islam, Christentum, Jesidentum, Judentum, Mandäer-Sabäismus, Zoroastrismus, Yarsanismus und der Bahai-Glaube (USDOS 12.5.2021). , Es gibt keine Gesetze, die eine Heirat zwischen Schiiten und Sunniten verbieten (DFAT 17.8.2020).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021

?        DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 12.8.2021

?        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

?        RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 3.3.2021

?        SCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 2.2.2021

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021

?        USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021

Konversion und Apostasie

Letzte Änderung: 02.03.2022

Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 25.10.2021, S.11). Das irakische Strafgesetzbuch verbietet jedoch die Beleidigung von religiösen Ritualen, Symbolen oder heiligen Personen und Gegenständen. Laut Artikel 372 können Personen, die sich dessen schuldig machen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 300 IQD bestraft werden (EBL 18.6.2020). Die irakische Regierung weigerte sich, die Blasphemie- und Apostasiegesetze abzuschaffen (USCIRF 4.2021).

Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslimen zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 12.5.2021; vgl. DFAT 17.8.2020, UK Home Office 7.2021). Es liegen keine Berichte über Strafverfolgung von Konvertiten vor (UK Home Office 7.2021).Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslimen zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 12.5.2021; vergleiche DFAT 17.8.2020, UK Home Office 7.2021). Es liegen keine Berichte über Strafverfolgung von Konvertiten vor (UK Home Office 7.2021).

Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausgewiesen. Dies gilt sogar dann, wenn das Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 12.5.2021; vgl. DFAT 17.8.2020). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszugehörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern. Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert (EASO 1.2021). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als Muslime registriert (DIS/Landinfo 9.11.2018). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (USDOS 12.5.2021; vgl. DFAT 17.8.2020, RoI 30.12.1959).Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausgewiesen. Dies gilt sogar dann, wenn das Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 12.5.2021; vergleiche DFAT 17.8.2020). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszugehörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern. Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert (EASO 1.2021). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als Muslime registriert (DIS/Landinfo 9.11.2018). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (USDOS 12.5.2021; vergleiche DFAT 17.8.2020, RoI 30.12.1959).

Es gibt keine gemeldeten Fälle von Personen, die in der Kurdischen Region im Irak (KRI) wegen eines Religionswechsels vor Gericht gestellt wurden (EASO 1.2021). Eine unbekannte Anzahl von Personen, die vom Islam zu Christentum konvertiert sind, praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 12.5.2021). Ihre Zahl wird in der KRI auf wenige Hundert geschätzt (EASO 1.2021). Personen, die vom Islam zu Christentum konvertieren, sind in der KRI in Gefahr Opfer von (auch tödlicher) Gewalt zu werden (DIS/Landinfo 9.11.2018).

Einige muslimische geistliche Führer sehen die Bahai als Apostaten vom Islam an (DFAT 17.8.2020).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021

?        DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 3.3.2021

?        DIS/Landinfo - Danish Immigration Service [Dänemark]; Norwegian Country of Origin Information Center [Norwegen] (9.11.2018): Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016438/Iraq-KRI-Women-and-men-in-honour-related-conflicts-Udl%C3%A6ndingestyrelsen-og-Landinfo-09112018.pdf, Zugriff 15.5.2021

?        EASO – European Asylum Support Office (1.2021): Country Guidance: Iraq; Common analysis and guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045437/Country_Guidance_Iraq_2021.pdf, Zugriff 3.3.2021

?        EBL - End Blasphemy Laws (18.6.2020): Iraq, https://end-blasphemy-laws.org/countries/middle-east-and-north-africa/iraq/, Zugriff 25.8.2021

?        RoI - Republic of Iraq [Irak] (30.12.1959): Personal Status Law and Its Amendments (1959) [Iraq], https://www.refworld.org/docid/5c7664947.html, Zugriff 15.5.2021

?        UK Home Office [UK] (7.2021): Country Policy and Information NoteIraq: Religious minorities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057419/Iraq_-_Religious_Minorities_CPIN_v3.0__July_2021.pdf, Zugriff 25.8.2021

?        USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 25.8.2021

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021

Atheismus, Agnostizismus, Kritik an konfessioneller Politik

Letzte Änderung: 02.03.2022

Die irakische Verfassung sieht die Freiheit des Glaubens und der Religionsausübung für alle Menschen vor und nennt dabei Muslime, Christen, Jesiden und Mandäer/Sabäer. Atheisten, so wie auch andere Religionsgemeinschaften werden dabei nicht ausdrücklich erwähnt (USDOS 12.5.2021). Atheismus ist im Irak nicht illegal (EASO 1.2021). Das irakische Strafgesetzbuch enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen (Al-Monitor 1.4.2018).

Staatliche Akteure setzen Atheismus typischerweise mit Blasphemie gleich (EASO 1.2021). Atheisten wurden Berichten zufolge wegen "Schändung von Religionen" und damit zusammenhängenden Anklagen verfolgt (UNHCR 5.2019; vgl. Al Monitor 1.4.2018). Im März 2018 wurden in Dhi-Qar Haftbefehle gegen vier Iraker aufgrund von Atheismus-Vorwürfen erlassen (Al-Monitor 1.4.2018; vgl. EASO 1.2021). Ende 2018 wurde ein Buchhändler im südirakischen Gouvernement Nasiriyah verhaftet. Ihm wurde vorgeworfen, Atheismus verbreiten zu wollen (AW 20.7.2019; vgl. NBC 5.4.2019).Staatliche Akteure setzen Atheismus typischerweise mit Blasphemie gleich (EASO 1.2021). Atheisten wurden Berichten zufolge wegen "Schändung von Religionen" und damit zusammenhängenden Anklagen verfolgt (UNHCR 5.2019; vergleiche Al Monitor 1.4.2018). Im März 2018 wurden in Dhi-Qar Haftbefehle gegen vier Iraker aufgrund von Atheismus-Vorwürfen erlassen (Al-Monitor 1.4.2018; vergleiche EASO 1.2021). Ende 2018 wurde ein Buchhändler im südirakischen Gouvernement Nasiriyah verhaftet. Ihm wurde vorgeworfen, Atheismus verbreiten zu wollen (AW 20.7.2019; vergleiche NBC 5.4.2019).

Atheisten im Irak sind eine wachsende Minderheit (AW 20.7.2019). Berichten zufolge gibt es auch eine kleine, wachsende Bewegung von Agnostikern (NBC 5.4.2019). Insbesondere junge Menschen wenden sich zunehmend vom konservativen Islam ab. Dies war bereits nach 2003 und insbesondere während und nach dem Krieg gegen den Islamischen Staat (IS) zu beobachten. Manche wenden sich dem Atheismus zu, andere entscheiden sich für eine liberale Auslegung des Islam, wieder andere konvertieren. Abweichung wird auch durch eine abweichende religiöse Praxis, wie das Ablegen des Kopftuchs gezeigt (Al-Monitor 11.9.2020).

Personen, die gegen die strenge Auslegungen der islamischen Regeln in Bezug auf Kleidung, soziales Verhalten und Berufe verstoßen, einschließlich Atheisten und säkular gesinnte Personen, Frauen und Angehörige religiöser Minderheitsgruppen, sind Berichten zufolge mit Entführungen, Schikanen und körperlichen Angriffen durch verschiedene extremistische bewaffnete Gruppen und Milizen konfrontiert (UNHCR 5.2019). Milizen sollen Mittel haben, um die Personen hinter Social Media-Einträgen ausfindig zu machen. Angeblich werden Atheisten ins Visier genommen (NBC 5.4.2019).

Viele Geistliche, die islamischen politischen Parteien nahestehen, haben missverständliche Vorstellungen zu dem Thema und bezeichnen z.B. oft den Säkularismus als Atheismus (Al-Monitor 1.4.2018). An den Wahlen von 2018 nahm auch eine Reihe eher säkularer Parteien teil (FH 3.3.2021).

In der Kurdischen Region im Irak (KRI) wird Atheismus negativ gesehen, jedoch eher akzeptiert als Apostasie. Kritik an religiösen Führern ist weit verbreitet. Auch Kritik am Islam in den sozialen Medien, insbesondere auf Facebook, war bis vor Kurzem noch inakzeptabel, ist in der KRI aber jüngst zu einer Art Trend geworden. Obwohl die kurdische Regierung säkular ist, ist die Gesellschaft im Allgemeinen, insbesondere in Erbil, konservativ, und es wird allgemein erwartet, dass die Menschen die islamischen Normen respektieren (EASO 1.2021).

Ein öffentliches Bekenntnis als Atheist kann Probleme nach sich ziehen. Berichten zufolge hat es Fälle von körperlicher Bedrohung, Belästigungen und in einigen Fällen von Famlienausschlüssen gegeben. Atheisten, die aufgrund ihres Glaubens belästigt werden, meiden es eher sich an die Polizei zu wenden. In jüngster Zeit sind keine Vorfälle von Strafverfolgung von Atheisten in der KRI bekannt geworden (EASO 1.2021).

Quellen:

?        Al-Monitor (1.4.2018): Iraqi courts seeking out atheists for prosecution, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/03/atheists-iraq-human-rights.html, Zugriff 25.8.2021

?        Al-Monitor (11.9.2020): Are Iraqi youths losing their religion?, https://www.al-monitor.com/originals/2020/09/irreligionism-religion-atheism-iraq-secularism.html, Zugriff 25.8.2021

?        AW - Arab Weekly, The (20.7.2019): ‘Iraq’s growing community of atheists no longer peripheral’, https://thearabweekly.com/iraqs-growing-community-atheists-no-longer-peripheral, Zugriff 25.8.2021

?        EASO – European Asylum Support Office (1.2021): Country Guidance: Iraq; Common analysis and guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045437/Country_Guidance_Iraq_2021.pdf, Zugriff 3.3.2021

?        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021

?        NBC News (5.4.2019): Iraq's atheists go underground as Sunni, Shiite hard-liners dominate, https://www.nbcnews.com/news/world/iraq-s-atheists-go-underground-sunni-shiite-hard-liners-dominate-n983076, Zugriff 25.8.2021

?        UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (5.2019): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007789/5cc9b20c4.pdf, Zugriff 25.8.2021

?        USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 25.5.2021

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021

Ethnische und religiöse Minderheiten

Letzte Änderung: 02.03.2022

Die genaue ethno-konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung des Iraks ist unklar, da die letzten Volkszählungen manipulativ waren und beispielsweise nur die Angaben "Araber" und "Kurde" zuließen. Andere Bevölkerungsgruppen wurden so statistisch marginalisiert. Laut Schätzungen teilen sich die Einwohner Iraks folgendermaßen auf: in etwa 75-80% Araber, 15-20% Kurden und etwa 5%, Tendenz fallend, Minderheiten, zu denen unter anderem Assyrer, Armenier, Mandäer/Sabäer und Turkmenen zählen (GIZ 1.2021c).

Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20%) (AA 25.10.2021).

Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Religiöse Minderheiten können im Alltag jedoch gesellschaftliche Diskriminierung erfahren. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI), oft benachteiligt. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten im Zentralirak faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat, unter der Verwaltung von Bagdad, kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 25.10.2021). Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 3.3.2021). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch Volksmobilisierungskräfte (PMF), in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 30.3.2021).

Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Shabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 25.10.2021).

In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 25.10.2021). Es gibt jedoch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" (USDOS 12.5.2021). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte, der Peschmerga und vor allem der schiitischen Milizen und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) (AA 25.10.2021).

Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden besonders in den zwischen der Zentralregierung und der KRI "umstrittenen Gebieten" (Gouvernement Kirkuk, sowie Teile von Ninewa, Salah Ad-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festgestellt. Die Mission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die häufig unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem IS steht, aber auch um Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen. Beschuldigt werden sowohl kurdische Peshmerga als auch PMF-Milizen und in geringerem Ausmaß auch Armee und Polizei (AA 25.10.2021).

Die territoriale Niederlage des sog. IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes. Dennoch können Hunderttausende Iraker, die vom IS vertrieben wurden, nicht in ihre Häuser zurückkehren, sowohl aus Sicherheits- als auch aus wirtschaftlichen Gründen (FH 3.3.2021). Angehörige der PMF verlangen an Kontrollpunkten von IDPs, insbesondere von Angehörigen von religiösen Minderheiten überhöhte Geldbeträge für die Überquerung der Grenze. Alternativ riskieren die Betroffenen in die Lager zurückgeschickt zu werden (USCIRF 4.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021

?        BMI - Bundesministerium für Inneres; BMLVS - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (2016): Atlas: Middle East & North Africa, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff 15.5.2021

?        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021c): Irak - Gesellschaft, https://www.liportal.de/irak/gesellschaft/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

?        Lattimer EASO - Lattimer, Mark in EASO - European Asylum Support Office (26.4.2017): Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-meeting-report.pdf, Zugriff 25.8.2021

?        USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 2.2.2021

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021

?        USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021

Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak

Letzte Änderung: 02.03.2022

Die Regierung in Bagdad verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 30.3.2021). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 25.10.2021).

Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die (zeitlich befristete) Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Missan, Muthanna, Najaf, Qadisiyah und Wassit. Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Missan und Muthanna wurden 2020 aufgehoben (UNHCR 11.1.2021). Lokale PMF-Gruppen verhinderten in gewissen Gebieten die Rückkehr von Binnenvertriebenen, beispielsweise nach Salah ad-Din oder von Christen in mehrere Städte in der Ninewa-Ebene, darunter Bartalla und Qaraqosh (USDOS 30.3.2021).

Für die dauerhafte Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten, insbesondere für sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren, unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar (Anm.: etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Missan, Muthanna, Najaf, Qadisiyah und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Ausnahmen stellen der nördliche Bezirks Muqdadiyah, der Unterbezirk Saadiyah im Bezirk Khanaqin, sowie der Norden des Unterbezriks Al-Udhim im Bezirk Khalis dar, in denen Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS) und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt (UNHCR 11.1.2021).Für die dauerhafte Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten, insbesondere für sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren, unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar Anmerkung, etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Missan, Muthanna, Najaf, Qadisiyah und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Ausnahmen stellen der nördliche Bezirks Muqdadiyah, der Unterbezirk Saadiyah im Bezirk Khanaqin, sowie der Norden des Unterbezriks Al-Udhim im Bezirk Khalis dar, in denen Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS) und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt (UNHCR 11.1.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021

?        USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021

?        UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (11.1.2021): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043432/5ffc243b4.pdf, Zugriff 1.3.2021

Rückkehr

Letzte Änderung: 02.03.2022

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 25.10.2021).

Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige Erleichterer oder Hemmer einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Empfängen (FIS, ERRIN 2021).

Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90% der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (FIS, ERRIN 2021).

Während die Forschungsteilnehmer nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (FIS, ERRIN 2021).

Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021).

Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38% gestiegen ist (im Vergleich zu 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Einer Studie von 2021 zufolge, sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (FIS, ERRIN 2021).

Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12% der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71% der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56%. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52% am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56% seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021).

Im Jahr 2020 hatten 59% der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55% im Jahr 2019 und 71% im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79%. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Bezirken Chamchamal, Halabcha, Rania und und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Bezirk Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92% und 93% der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d).

Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, fianziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Won- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021).

Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021).

In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 25.10.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021

?        FIS - Finnish Immigration Service; ERRIN – European Return and Reintegration Network (2021): Sustainable Reintegration in Iraq, https://returnnetwork.eu/wp-content/uploads/2021/08/ERRIN-Sustainable-Reintegration-in-Iraq_shortened.pdf, Zugriff 18.2.2022

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021d): Irak - Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

?        IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021

?        IOM - International Organization for Migration (2021): Home Again? Categorising Obstacles to Returnee Reintegration in Iraq, https://iraq.iom.int/files/IOM%20Iraq%20Home%20Again%2C%20Categorising%20Obstacles%20to%20Returnee%20Reintegration%20in%20Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2021

?        UNSC - UN Security Council (3.8.2021): Implementation of resolution 2576 (2021); Report of the Secretary-General [S/2021/700], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058500/S_2021_700_E.pdf, Zugriff 15.5.2021

Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Irak (Stand 03.02.2022). Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung (GVS) sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem wurde der BF am 04.01.2021 sowie am 04.04.2022 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen.

2.3. Zu der Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, dem Familienstand und der Volksgruppenzugehörigkeit gründen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 29.09.2015, AS 1 und 5) und der belangten Behörde (Protokoll vom 16.10.2017, AS 130 und 143). Auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Richter am 04.04.2022 gab der BF zu Protokoll, ledig sowie kinderlos zu sein (Verhandlungsprotokoll vom 04.04.2022, S 5). In der Verhandlung vom 04.01.2021 gab der BF an, eine Freundin zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 04.01.2021, S 3 f), diese Beziehung ist jedoch demnach bereits beendet. Zumal der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht die Identität des BF nicht eindeutig fest. Im Zuge der Erstbefragung gab der BF noch zu Protokoll, er sei sunnitisch-muslimischen Glaubens (Protokoll vom 29.09.2015, AS 1). Vor der belangten Behörde führte er hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit aus, jetzt Christ zu sein (Protokoll vom 16.10.2017, AS 133) und konnte der BF in diesem Zusammenhang im Verwaltungsverfahren auch seine Austrittsbestätigung mit Rechtswirksamkeit 20.11.2017 (AS 143) sowie seinen Taufschein (AS 427) in Vorlage bringen.

Dem Protokoll der Erstbefragung kann entnommen werden, dass der BF und seine Familie ursprünglich in dem Gouvernement XXXX lebte. Aus den Angaben des BF und seines Vaters im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des BF ergibt sich, dass der BF zu diesem Zeitpunkt noch im Kleinkind- bzw. Kindesalter war (Protokoll vom 16.10.2017, AS 131). Der Umstand, dass der BF bis vor seiner Ausreise bei seiner Mutter in Syrien in XXXX lebte, ergibt sich aus den diesbezüglich in Übereinstimmung stehenden Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 29.09.2015, AS 5), der belangten Behörde (Protokoll vom 16.10.2017, AS 132) und dem erkennenden Richter (Protokoll vom 04.04.2022, S 5), ebenso, dass der BF mit seinem Vater den Entschluss gefasst hat, Syrien zu verlassen (Protokoll vom 29.09.2015, AS 5; Protokoll vom 16.10.2017, AS 133). Hinsichtlich des Reiseverlaufs gilt es, auf die Angaben des BF im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verweisen (Protokoll vom 29.09.2015, AS 7). Durch den Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 29.09.2015 ist dokumentiert, dass der BF und sein Vater am 28.09.2015 bei der dortigen polizeilichen Sonderstreife einen Asylantrag stellten. Hinsichtlich der melderechtlichen Erfassung des BF im Bundesgebiet gilt es, auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF zu verweisen, aus welchem auch der Haftaufenthalt des BF von 12.03.2020 bis 12.03.2020 und erneut ab dem 23.10.2021 hervorgeht. Dem Protokoll der Erstbefragung kann entnommen werden, dass der BF und seine Familie ursprünglich in dem Gouvernement römisch 40 lebte. Aus den Angaben des BF und seines Vaters im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des BF ergibt sich, dass der BF zu diesem Zeitpunkt noch im Kleinkind- bzw. Kindesalter war (Protokoll vom 16.10.2017, AS 131). Der Umstand, dass der BF bis vor seiner Ausreise bei seiner Mutter in Syrien in römisch 40 lebte, ergibt sich aus den diesbezüglich in Übereinstimmung stehenden Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 29.09.2015, AS 5), der belangten Behörde (Protokoll vom 16.10.2017, AS 132) und dem erkennenden Richter (Protokoll vom 04.04.2022, S 5), ebenso, dass der BF mit seinem Vater den Entschluss gefasst hat, Syrien zu verlassen (Protokoll vom 29.09.2015, AS 5; Protokoll vom 16.10.2017, AS 133). Hinsichtlich des Reiseverlaufs gilt es, auf die Angaben des BF im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verweisen (Protokoll vom 29.09.2015, AS 7). Durch den Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 29.09.2015 ist dokumentiert, dass der BF und sein Vater am 28.09.2015 bei der dortigen polizeilichen Sonderstreife einen Asylantrag stellten. Hinsichtlich der melderechtlichen Erfassung des BF im Bundesgebiet gilt es, auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF zu verweisen, aus welchem auch der Haftaufenthalt des BF von 12.03.2020 bis 12.03.2020 und erneut ab dem 23.10.2021 hervorgeht.

Vor der belangten Behörde gab der BF zu Protokoll, nicht an gesundheitlichen Problemen und an keinen bestehenden Krankheiten zu leiden sowie keine medizinische Betreuung oder Medikamente zu benötigen, sondern völlig gesund zu sein (Protokoll vom 16.10.2017, AS 129). Vor dem erkennenden Richter gab der BF im Rahmen seiner Einvernahme während der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.01.2021 an, Medikamente gegen Angststörungen und Depressionen einzunehmen (Protokoll vom 04.01.2021, S 9). Eine diesbezügliche Nachfrage an den behandelnden Psychiater bestätigte, dass der BF seit einigen Monaten diese Medikamente verschrieben bekam, er konnte jedoch keine Einschätzung zur Stärke der Medikamente abgeben. Die verordnete Medikation erfolgte jedenfalls im Rahmen der Zulassung (Ärztliche Stellungnahme Priv.-Doz. Dr. Michael Willis vom 23.02.2021, S 1). In der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2022 gab der BF wiederum an, körperlich und geistig in der Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen sowie neben einer Pollenallergie an keinerlei chronischen Krankheiten oder anderen Leiden und Gebrechen zu leiden (Verhandlungsprotokoll vom 04.04.2022, S 4), sodass davon auszugehen ist, dass der BF die zuvor beschriebenen Medikamente nicht mehr einnimmt. Daher konnte die Feststellung getroffen werden, dass des BF gesund ist. In Anbetracht des Gesundheitszustandes und des erwerbsfähigen Alters des BF war auf die Arbeitsfähigkeit desselben zu schließen. Vor der belangten Behörde gab der BF zu Protokoll, die Schule in Syrien bis zur 10. Klasse besucht zu haben (Protokoll vom 16.10.1017, AS 131), was auch in den Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Zusammenhang mit seinem Schulbesuch in XXXX und der früheren Wohnadresse seine Deckung findet (Protokoll vom 29.09.2015, AS 1 und 5). Hinsichtlich der Absolvierung der Pflichtschulabschlussprüfung gilt es, auf das vorgelegte Zeugnis der XXXX vom 03.0.2017 zu verweisen (AS 125). Im Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF wird ersichtlich, dass dieser bis dato noch keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist. Dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass der BF seit März 2020 keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Vor der belangten Behörde gab der BF zu Protokoll, nicht an gesundheitlichen Problemen und an keinen bestehenden Krankheiten zu leiden sowie keine medizinische Betreuung oder Medikamente zu benötigen, sondern völlig gesund zu sein (Protokoll vom 16.10.2017, AS 129). Vor dem erkennenden Richter gab der BF im Rahmen seiner Einvernahme während der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.01.2021 an, Medikamente gegen Angststörungen und Depressionen einzunehmen (Protokoll vom 04.01.2021, S 9). Eine diesbezügliche Nachfrage an den behandelnden Psychiater bestätigte, dass der BF seit einigen Monaten diese Medikamente verschrieben bekam, er konnte jedoch keine Einschätzung zur Stärke der Medikamente abgeben. Die verordnete Medikation erfolgte jedenfalls im Rahmen der Zulassung (Ärztliche Stellungnahme Priv.-Doz. Dr. Michael Willis vom 23.02.2021, S 1). In der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2022 gab der BF wiederum an, körperlich und geistig in der Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen sowie neben einer Pollenallergie an keinerlei chronischen Krankheiten oder anderen Leiden und Gebrechen zu leiden (Verhandlungsprotokoll vom 04.04.2022, S 4), sodass davon auszugehen ist, dass der BF die zuvor beschriebenen Medikamente nicht mehr einnimmt. Daher konnte die Feststellung getroffen werden, dass des BF gesund ist. In Anbetracht des Gesundheitszustandes und des erwerbsfähigen Alters des BF war auf die Arbeitsfähigkeit desselben zu schließen. Vor der belangten Behörde gab der BF zu Protokoll, die Schule in Syrien bis zur 10. Klasse besucht zu haben (Protokoll vom 16.10.1017, AS 131), was auch in den Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Zusammenhang mit seinem Schulbesuch in römisch 40 und der früheren Wohnadresse seine Deckung findet (Protokoll vom 29.09.2015, AS 1 und 5). Hinsichtlich der Absolvierung der Pflichtschulabschlussprüfung gilt es, auf das vorgelegte Zeugnis der römisch 40 vom 03.0.2017 zu verweisen (AS 125). Im Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF wird ersichtlich, dass dieser bis dato noch keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist. Dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass der BF seit März 2020 keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung bezieht.

Hinsichtlich des Aufenthalts seiner Mutter und Brüder im Irak ist festhalten, dass der BF zwar angab seit Jahren keinen Kontakt mehr zu diesen zu haben und dass diese in der Türkei (Protokoll vom 16.10.2017, AS 131) bzw. in Syrien (Verhandlungsprotokoll vom 04.04.2022, S 5) wohnen, jedoch konnte aufgrund der Angaben des ebenso in der Verhandlung am 04.04.2022 einvernommenen Vaters des BF, der glaubhaft schilderte, dass diese bereits seit zwei oder drei Jahren wieder in Bagdad, Irak wohnen (Verhandlungsprotokoll vom 04.04.2022, S 11), die erfolgte Feststellung getroffen werden. Auch wenn der BF angibt, zu Mutter und Geschwister aktuell keinen Kontakt zu haben, so ist doch davon auszugehen, dass diese den BF im Falle einer Rückkehr in den Irak unterstützen und er zumindest am Anfang bei ihnen Unterschlupf nehmen kann.

Dass ausschließlich der Vater des BF in Österreich bzw. im EU-Raum aufhältig ist, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde (Protokoll vom 29.09.2015, AS 7; Protokoll vom 16.10.2017, AS 130; Verhandlungsprotokoll vom 04.01.2021, S 6 und 15). Zu diesem besteht entsprechend dem Akteninhalt kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet über soziale Kontakte verfügt, ergibt sich einerseits aus den entsprechenden Ausführungen des BF (Protokoll vom 16.10.2017, AS 134), andererseits ist dies auch in Anbetracht der Aufenthaltsdauer des BF in Österreich nachvollziehbar.

Die strafrechtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet sowie die bedingte Entlassung ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Verurteilung, seines Strafmaßes und seiner Milderungs- und Erschwernisgründe wurden dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.05.2020 zu XXXX entnommen. Das weitere derzeit anhängige Strafverfahren des BF und der Beginn der Untersuchungshaft ergeben sich aus dem diesbezüglichen Abschlussbericht des Landeskriminalamts XXXX vom 15.11.2021, dem Beschluss des XXXX , XXXX vom 24.10.2021 betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts sowie den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.04.2022. Die Feststellung hinsichtlich des laufenden Ermittlungsverfahrens wegen Betrugs und des eingestellten Ermittlungsverfahrens wegen schweren Raubes ergeben sich aus den diesbezüglichen Abschlussberichten des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 04.02.2022 sowie der PI XXXX vom 23.02.2022.Die strafrechtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet sowie die bedingte Entlassung ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Verurteilung, seines Strafmaßes und seiner Milderungs- und Erschwernisgründe wurden dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.05.2020 zu römisch 40 entnommen. Das weitere derzeit anhängige Strafverfahren des BF und der Beginn der Untersuchungshaft ergeben sich aus dem diesbezüglichen Abschlussbericht des Landeskriminalamts römisch 40 vom 15.11.2021, dem Beschluss des römisch 40 , römisch 40 vom 24.10.2021 betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts sowie den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.04.2022. Die Feststellung hinsichtlich des laufenden Ermittlungsverfahrens wegen Betrugs und des eingestellten Ermittlungsverfahrens wegen schweren Raubes ergeben sich aus den diesbezüglichen Abschlussberichten des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 04.02.2022 sowie der PI römisch 40 vom 23.02.2022.

Es ergibt sich bereits aus der Ablegung des Pflichtschulabschlusses, dass der BF über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Ein dem BF ausgestelltes ÖSD-Zertifikat Niveau A2 erliegt zum Akt. Zudem vermochte der BF Fragen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung teilweise auf Deutsch zu beantworten. Mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit konnte eine berufliche Integration des BF im Bundesgebiet nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der vorgelegten Schreiben der XXXX gilt es anzuführen, dass diese aus dem Jahr 2020 bzw. 2017 (Schreiben undatiert, jedoch ergibt sich aus dem Inhalt das Verfassungsjahr 2017, siehe AS 415) stammen und insbesondere in Anbetracht des Haftaufenthaltes des BF die gebotene Aktualität vermissen lassen, zumal dem BF gegenwärtig auch keine Messbesuche möglich sein werden. Zwar führte der BF vor der belangten Behörde aus, beim Chor im XXXX sowie bei der Caritas beim Übersetzen zu helfen, jedoch vermochte er diesbezüglich keine entsprechenden Urkunden vorzulegen. Sonstige Bescheinigungsmittel brachte der BF nicht vor. Dessen ungeachtet scheitert eine maßgebliche Integration des BF in gesellschaftlicher Hinsicht auch aufgrund des Umstandes, dass der BF am 16.11.2019 im Bundesgebiet das Verbrechen des Raubes begangen hat.
2.4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es ergibt sich bereits aus der Ablegung des Pflichtschulabschlusses, dass der BF über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Ein dem BF ausgestelltes ÖSD-Zertifikat Niveau A2 erliegt zum Akt. Zudem vermochte der BF Fragen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung teilweise auf Deutsch zu beantworten. Mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit konnte eine berufliche Integration des BF im Bundesgebiet nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der vorgelegten Schreiben der römisch 40 gilt es anzuführen, dass diese aus dem Jahr 2020 bzw. 2017 (Schreiben undatiert, jedoch ergibt sich aus dem Inhalt das Verfassungsjahr 2017, siehe AS 415) stammen und insbesondere in Anbetracht des Haftaufenthaltes des BF die gebotene Aktualität vermissen lassen, zumal dem BF gegenwärtig auch keine Messbesuche möglich sein werden. Zwar führte der BF vor der belangten Behörde aus, beim Chor im römisch 40 sowie bei der Caritas beim Übersetzen zu helfen, jedoch vermochte er diesbezüglich keine entsprechenden Urkunden vorzulegen. Sonstige Bescheinigungsmittel brachte der BF nicht vor. Dessen ungeachtet scheitert eine maßgebliche Integration des BF in gesellschaftlicher Hinsicht auch aufgrund des Umstandes, dass der BF am 16.11.2019 im Bundesgebiet das Verbrechen des Raubes begangen hat. , 2.4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Im Zuge seiner Erstbefragung führte der BF an, dass sich seine Eltern 2011 oder 2012 scheiden lassen hätten. Der Vater des BF sei ein Macho gewesen und habe die Mutter nicht gut behandelt. Die Situation habe sich für die Mutter und die beiden Brüder in Syrien wegen des Bürgerkrieges verschlechtert. Der BF sei nach Österreich gekommen, um hier aufgenommen zu werden und der Mutter und den Brüdern eine gute Zukunft ermöglichen zu können. Er wolle hier ein eigenes Leben aufbauen und dann für die Mutter sorgen. Nach Syrien wolle der BF nicht zurück, weil es dort keine Zukunft gebe. Soweit gebe es aber in Syrien kein erkennbares Problem für den BF (Protokoll vom 29.09.2015).

Vor der belangten Behörde im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der BF zu Protokoll, er sei jetzt Christ und könne deswegen nicht zurück. Syrien habe er aufgrund seines Glaubens verlassen. Er habe drei- oder viermal im Winter 2011/2012 an Demonstrationen gegen das Assad-Regime in Alzbadani teilgenommen. Alle Schüler wären hingegangen, der Schuldirektor sei dann von Islamisten umgebracht worden. An diesem Tag sei das Militär in der Schule gewesen und hätte die Namen der Schüler aufgeschrieben, welche an Bäume gefesselt und mit Stangen geschlagen worden wären. Danach seien sie für drei Tage zur Polizei gebracht worden. Im Jahr 2012 sei der BF drei- oder viermal durch die Polizei wegen den Demonstrationen einvernommen, beschimpft und geschlagen worden. Im Alter von 16 Jahren habe der BF das Kloster verlassen und zu seinem Vater nach Saida Zainab müssen. Bis zur Ausreise sei der BF nur zwei Monate beim Vater gewesen. Ende 2014 sei der BF bei Straßenkontrollen kontrolliert, in ein Zimmer gebracht und einvernommen worden. Dabei habe man von ihm verlangt, dass er das Kreuz, welches er um den Hals getragen habe, essen solle. Ca. ein bis zwei Monate vor der Ausreise sei der BF ca. dreimal von der schiitischen Miliz Alfatimium festgehalten und mit einer Waffe bedroht worden. Syrien habe der BF verlassen, weil sein afghanischer Freund umgebracht worden sei, dies etwa ein Monat vor seiner Ausreise (Protokoll vom 16.10.2017). Vor der belangten Behörde im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der BF zu Protokoll, er sei jetzt Christ und könne deswegen nicht zurück. Syrien habe er aufgrund seines Glaubens verlassen. Er habe drei- oder viermal im Winter 2011 aus 2012, an Demonstrationen gegen das Assad-Regime in Alzbadani teilgenommen. Alle Schüler wären hingegangen, der Schuldirektor sei dann von Islamisten umgebracht worden. An diesem Tag sei das Militär in der Schule gewesen und hätte die Namen der Schüler aufgeschrieben, welche an Bäume gefesselt und mit Stangen geschlagen worden wären. Danach seien sie für drei Tage zur Polizei gebracht worden. Im Jahr 2012 sei der BF drei- oder viermal durch die Polizei wegen den Demonstrationen einvernommen, beschimpft und geschlagen worden. Im Alter von 16 Jahren habe der BF das Kloster verlassen und zu seinem Vater nach Saida Zainab müssen. Bis zur Ausreise sei der BF nur zwei Monate beim Vater gewesen. Ende 2014 sei der BF bei Straßenkontrollen kontrolliert, in ein Zimmer gebracht und einvernommen worden. Dabei habe man von ihm verlangt, dass er das Kreuz, welches er um den Hals getragen habe, essen solle. Ca. ein bis zwei Monate vor der Ausreise sei der BF ca. dreimal von der schiitischen Miliz Alfatimium festgehalten und mit einer Waffe bedroht worden. Syrien habe der BF verlassen, weil sein afghanischer Freund umgebracht worden sei, dies etwa ein Monat vor seiner Ausreise (Protokoll vom 16.10.2017).

Im Rahmen seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der BF vor, sich an seine Angaben beim BFA und bei der Polizei erinnern zu können. Diese wurden richtig wiedergegeben. Er habe damals alles gesagt. (Protokoll vom 04.01.2021, S 12). Konkretisierend brachte er vor, dass sein afghanischer Schulfreund in Syrien, als er ca. 16 Jahre alt gewesen sei, ebenfalls zum Christentum konvertiert sei. Dieser sei daraufhin von einer irakischen Rebellengruppe namens AI Fatmiyun umgebracht worden. Danach hätte sich der BF einen Monat im Keller versteckt, da er Angst gehabt habe, der Nächste zu seien (Protokoll vom 04.01.2021, S 13).

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der BF sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der BF den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der BF nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines BF und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261). Überdies würde kein Asylwerber wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261). Überdies würde kein Asylwerber wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Zwar wird nicht verkannt, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht und Beweisergebnisse daraus auch nicht unreflektiert übernommen werden dürfen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061), jedoch normiert § 19 Abs 1 AsylG kein vollständiges Beweisverwertungsverbot. Es ist nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429).Zwar wird nicht verkannt, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht und Beweisergebnisse daraus auch nicht unreflektiert übernommen werden dürfen vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061), jedoch normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG kein vollständiges Beweisverwertungsverbot. Es ist nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429).

Die Angaben des BF vor der belangten Behörde haben jedenfalls eine wesentliche Steigerung des Fluchtvorbringens erfahren. So bezog der BF sich im Zuge seiner Erstbefragung noch ausschließlich darauf, der in Syrien aufhältigen Mutter und den Geschwistern durch seinen Aufenthalt in Österreich eine gute Zukunft ermöglichen zu wollen, zumal sich die Situation aufgrund des Bürgerkrieges verschlechtert habe. Auch die Antwort auf die Frage, was er bei einer Rückkehr befürchte, welche der BF mit „Ich will nicht nach Syrien zurück, da es dort keine Zukunft gibt. Es gibt in Syrien für mich soweit kein erkennbares Problem“ lässt den Schluss zu, dass den BF ursprünglich wirtschaftliche Erwägungen zur Ausreise bewogen haben (Protokoll vom 29.09.2015 AS 10 f).

Erst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der BF – gleich mehrere – Verfolgungshandlungen vor. Diese hielt er auch bei seiner Einvernahme vor dem erkennenden Richter am 04.01.2021 und 04.04.2022 aufrecht. Es erscheint dabei keineswegs nachvollziehbar, weswegen der BF möglicherweise asylrelevante Fluchtvorbringen in Zusammenhang mit seinem Leben in Syrien bei seiner Erstbefragung mit gar keinem Wort erwähnt hat, sondern vielmehr vermeinte, dass es für ihn in Syrien soweit kein erkennbares Problem gebe. Auf Nachfrage des erkennenden Richters hinsichtlich dieser wesentlichen Diskrepanz gab der BF an: „Damals war ich jung. Ich habe immer meinen Vater für mich reden lassen. Heute rede ich das erste Mal für mich alleine.“ (Protokoll vom 04.01.2021, S 12).

Zudem haben sich auch andere Widersprüche hinsichtlich der Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde ergeben. So vermeinte der BF noch im Zuge seiner Erstbefragung, der Reisepass sei auf der Reise verloren gegangen (Protokoll vom 29.09.2015, AS 5), hingegen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme, dass Schlepper ihnen die Reisepässe in der Türkei abgenommen hätten (Protokoll vom 16.10.2017, AS 133). Auch vermeinte der BF noch vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, er könne nur sagen, dass in Griechenland und in Kroatien die Behandlung durch die Polizei besser gewesen sei, als in Ungarn (Protokoll vom 29.092015, AS 7), wohingegen er vor der belangten Behörde ausführte, er sei von der Polizei in Griechenland geschlagen worden (Protokoll vom 16.10.2017, AS 133). Obgleich sich diese widersprüchlichen Angaben nicht auf ein etwaig asylrelevantes Fluchtvorbringen beziehen, gilt es diese Diskrepanzen im Zuge der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des BF zu berücksichtigen.

Dessen ungeachtet bezieht sich jedoch das gesamte Vorbringen des BF auf vermeintliche Vorfälle in Syrien, nicht hingegen im Irak. In diesem Zusammenhang stützt sich der BF ausschließlich darauf, dass er zum Christentum konvertiert sei und er daher auf keinen Fall in ein islamisches Land gehen könne, weil es dort keine Religionsfreiheit gebe (Protokoll vom 16.10.2017, AS 133). Eigene Fluchtgründe veranlassten den BF – zumal dieser zum Zeitpunkt des Verlassens des Irak im Kleinkind- bzw. Kindesalter gewesen war – nicht zur Ausreise. Die in der Beschwerde angesprochene Entführung durch die schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq dürfte sich auf die Fluchtgründe des Vaters des BF beziehen (siehe Einvernahme des Vaters am 04.04.2022 als Beschwerdeführer zu GZ XXXX , Verhandlungsprotokoll S 13).Dessen ungeachtet bezieht sich jedoch das gesamte Vorbringen des BF auf vermeintliche Vorfälle in Syrien, nicht hingegen im Irak. In diesem Zusammenhang stützt sich der BF ausschließlich darauf, dass er zum Christentum konvertiert sei und er daher auf keinen Fall in ein islamisches Land gehen könne, weil es dort keine Religionsfreiheit gebe (Protokoll vom 16.10.2017, AS 133). Eigene Fluchtgründe veranlassten den BF – zumal dieser zum Zeitpunkt des Verlassens des Irak im Kleinkind- bzw. Kindesalter gewesen war – nicht zur Ausreise. Die in der Beschwerde angesprochene Entführung durch die schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq dürfte sich auf die Fluchtgründe des Vaters des BF beziehen (siehe Einvernahme des Vaters am 04.04.2022 als Beschwerdeführer zu GZ römisch 40 , Verhandlungsprotokoll S 13).

Zur Konversion

Unstrittig hat der BF in Österreich mit Rechtswirksamkeit vom 20.11.2017 seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft erklärt (AS 413) und wurde am 21.01.2018 getauft (AS 427).

Dessen ungeachtet kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion jedoch auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199; VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0303). Bei dieser Beurteilung und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr sowie der Prüfung einer Scheinkonversion sind neben der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers u.a. dessen religiöse Überzeugungen und die Umstände ihres Erwerbs, die Art und Weise, in der der Antragsteller seinen Glauben bzw. Atheismus versteht und lebt, sein Verhältnis zu den doktrinellen, rituellen oder regulatorischen Aspekten der Religion, der er nach eigenen Angaben angehört bzw. den Rücken kehren will, seine etwaige Rolle bei der Vermittlung seines Glaubens oder auch ein Zusammenspiel von religiösen Faktoren und identitätsstiftenden, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Faktoren zu berücksichtigen (EuGH 4.10.2018, C-56/17, Bahtiyar Fathi, Rz 88). Dabei muss der Antragsteller sein Vorbringen zu seinem Religionswechsel gebührend substantiieren (EuGH 4.10.2018 C-56/17, Rz 84). Der Umfang des Wissens über die neue Religion wird freilich maßgeblich von den individuellen Voraussetzungen des Antragstellers, seiner Persönlichkeit und seinem Bildungsniveau bestimmt, die bei der Beweiswürdigung daher angemessen Berücksichtigung finden müssen (vgl. in diesem Sinne jüngst etwa auch dt. BVerfG 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, Rz 36, sowie das dt. BVerwG 25.8.2015, 1 B 40.15, Rz 14) (VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440). Dessen ungeachtet kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion jedoch auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199; VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0303). Bei dieser Beurteilung und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr sowie der Prüfung einer Scheinkonversion sind neben der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers u.a. dessen religiöse Überzeugungen und die Umstände ihres Erwerbs, die Art und Weise, in der der Antragsteller seinen Glauben bzw. Atheismus versteht und lebt, sein Verhältnis zu den doktrinellen, rituellen oder regulatorischen Aspekten der Religion, der er nach eigenen Angaben angehört bzw. den Rücken kehren will, seine etwaige Rolle bei der Vermittlung seines Glaubens oder auch ein Zusammenspiel von religiösen Faktoren und identitätsstiftenden, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Faktoren zu berücksichtigen (EuGH 4.10.2018, C-56/17, Bahtiyar Fathi, Rz 88). Dabei muss der Antragsteller sein Vorbringen zu seinem Religionswechsel gebührend substantiieren (EuGH 4.10.2018 C-56/17, Rz 84). Der Umfang des Wissens über die neue Religion wird freilich maßgeblich von den individuellen Voraussetzungen des Antragstellers, seiner Persönlichkeit und seinem Bildungsniveau bestimmt, die bei der Beweiswürdigung daher angemessen Berücksichtigung finden müssen vergleiche in diesem Sinne jüngst etwa auch dt. BVerfG 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, Rz 36, sowie das dt. BVerwG 25.8.2015, 1 B 40.15, Rz 14) (VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440).

Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350).

Der BF brachte in Zusammenhang mit Konversion im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor, Syrien verlassen zu haben, weil er ein Christ sei. Zudem sei der BF bei Straßenkontrollen in ein Zimmer gebracht und einvernommen worden, wobei von ihm verlangt worden wäre, dass er das Kreuz, welches er um den Hals getragen habe, essen solle. Eine Rückkehr scheitere daran, dass es im Irak, einem islamischen Land, keine Religionsfreiheit gebe (Protokoll vom 16.10.2017, AS 132 f).

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.01.2021 wurde der BF auch zu seinem Wissen hinsichtlich des christlichen Glaubens befragt, wobei er diese lediglich oberflächlich beantworten konnte:

„Rl: Wie ist die Bibel aufgebaut?

BF: Ich verstehe die Frage nicht ganz.

Rl: Sie sind konvertiert und sollten sich damit auskennen.

BF: Sie wurde von Freunden von Jesus geschrieben. Jesus hat seinen Freunden das gegeben, was sie zu schreiben haben. Es gibt eine Bibel von Luka und von Matha.

Rl: Lesen Sie die Bibel auf Deutsch oder auf Arabisch?

BF: Nur in Deutsch gibt es eine Bibel, nicht in Arabisch.

Rl: Von welchen Personen haben Sie vorhin gesprochen?

BF: Von Lukas und von Matthäus, (auf Deutsch)

Rl: Was ist ihre Lieblingsstelle aus der Bibel, was berührt Sie besonders?

BF: Ich kann sie nicht auswendig. Ich glaube, dass Jesus Christus sich für uns geopfert hat. (auf Deutsch)

Der Dolmetscher übersetzt wieder.

BF: Es gibt einen Vers in der Version von Lukas den ich sehr mag, aber ich kann es nicht auswendig sagen.

Rl: Worum geht es da?

BF: Es geht in diesem Vers um Toleranz. Jesus Christus hat sich geopfert für die Menschheit.

Rl: Können Sie das etwas konkreter ausführen?

BF: Ich habe es nicht auswendig gelernt.

Rl: Es geht nicht um auswendig lernen. So oberflächlich wie Sie sich hier ausdrücken, habe ich Zweifel, dass Sie im tiefsten Inneren konvertiert sind.

BF: Was ich im Herzen habe ist eben, dass ich an Jesus glaube, ich glaube an Toleranz, ich glaube, dass Jesus sich für uns geopfert hat und ich will nicht fünfmal am Tag beten müssen. Und ich hasse auch das Töten und will auch nicht an der Tötung von anderen Menschen beteiligt sein. Ich glaube nur an Toleranz und an das, was ich lerne oder studiere, an der HTL und am Gymnasium. Ich habe immer gelernt und studiert.

Rl: Was sind für Sie überhaupt christliche Werte?

Rl: Das wichtigste ist Toleranz, davon können wir alle etwas lernen, uns gegenseitig auch zu vergeben.

Rl: Wer waren die Apostel und wie viele gab es?

BF: Ich weiß nicht was das im Arabischen bedeutet.

Rl: Sie haben die Bibel auf Deutsch gelesen, da kommen diese doch auf jeden Fall vor.

BF: Das weiß ich nicht. Ich weiß nicht wieviele. Ich lese nur wenige Abschnitte und Phrasen aus der Bibel. In dem „AI Masira" Kurs haben wir nur etwas über die Geburt Christi und über sein Leben gelernt. Diese Medikamente, die ich nehme sind sehr stark und lassen mich vieles vergessen. Der Arzt weiß das auch. Nachdem ich aus dem Gefängnis entlassen werde, werde ich in eine Therapie gehen. Einer vom Sozialdienst hat mir eine Bestätigung gegeben, damit ich danach in die Therapie gehen kann. Sie heißt Frau XXXX (phonetisch).“BF: Das weiß ich nicht. Ich weiß nicht wieviele. Ich lese nur wenige Abschnitte und Phrasen aus der Bibel. In dem „AI Masira" Kurs haben wir nur etwas über die Geburt Christi und über sein Leben gelernt. Diese Medikamente, die ich nehme sind sehr stark und lassen mich vieles vergessen. Der Arzt weiß das auch. Nachdem ich aus dem Gefängnis entlassen werde, werde ich in eine Therapie gehen. Einer vom Sozialdienst hat mir eine Bestätigung gegeben, damit ich danach in die Therapie gehen kann. Sie heißt Frau römisch 40 (phonetisch).“

Wenn sich der BF tatsächlich seit vielen Jahren aus tiefster innerer Überzeugung zum christlichen Glauben bekennt, wäre ihm die Beantwortung der in der Verhandlung gestellten Frage wohl besser und detaillierter möglich gewesen.

Im Sinne einer Gesamtbetrachtung kommt es jedoch nicht alleine auf die Beantwortung von Wissensfragen an, bei denen die dementsprechende Wissensaneignung auch durch andere Wege, wie beispielsweise durch Internetrecherchen, erfolgen kann, sondern kommt es vielmehr auf die innere Überzeugung des Konvertiten an.

Befragt nach seinem Motiv bzw. dem auslösenden Moment für den Glaubenswechsel gab der BF an:

„Eines Tages war ich mit der Gemeinde in XXXX in einem Kreis und wir haben gemeinsam gebetet. Das war 2017, wir waren in einem Kreis.“„Eines Tages war ich mit der Gemeinde in römisch 40 in einem Kreis und wir haben gemeinsam gebetet. Das war 2017, wir waren in einem Kreis.“

An anderer Stelle führte er aus, sich bereits 2011 oder 2012 vom muslimischen Glauben abgewandt zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 04.01.2021, S 5).

Wieder an anderer Stelle antwortete er auf die Frage, seit wann er denn nun Christ sei:

„Ich bin wurde im Jahr 2018 getauft. Ich habe einen Kurs für ein Jahr in XXXX gemacht, welcher AI Masira heißt. Die Gemeinde heißt „ XXXX " der Lehrer hieß XXXX . Sie haben mich immer besucht und mir vieles beigebracht, mit mir immer gesprochen und mir ihren Glauben weitergegeben.“ (Verhandlungsprotokoll vom 04.01.2021, S 5)„Ich bin wurde im Jahr 2018 getauft. Ich habe einen Kurs für ein Jahr in römisch 40 gemacht, welcher AI Masira heißt. Die Gemeinde heißt „ römisch 40 " der Lehrer hieß römisch 40 . Sie haben mich immer besucht und mir vieles beigebracht, mit mir immer gesprochen und mir ihren Glauben weitergegeben.“ (Verhandlungsprotokoll vom 04.01.2021, S 5)

Somit kann der BF seine behauptete Zuwendung zum Christentum zeitlich nicht nachvollziehbar einordnen.

Auch die religiösen Aktivitäten eines Konvertiten lassen einen Rückschluss auf dessen innere Überzeugung zu. Dazu befragt gab der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2022 zu Protokoll:

„RV1: Wie leben Sie im Gefängnis Ihre Religion aus?

BF1: Ich versuche mit niemanden einen Streit anzufangen und keine Probleme zu haben. Ich will nur in Frieden leben. Meine Beziehung zu Gott ist meine eigene.

RV1: Wie leben Sie die Religion aus bzw. wann fühlen Sie sich mit Ihrer Religion verbunden?

BF1: Gott ist immer da. Vor allem wenn ich vor einem Problem stehe fühle ich mich zu meiner Religion sehr verbunden.“

Weiters gab der BF an vor seiner ersten Inhaftierung einmal die Woche am Sonntag den Gottesdienst besucht zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 04.01.2021, S 11).

Auf die Frage, wo er sich Gott am nächsten fühle, gab der BF an:

„BF: Im Gottesdienst. Lesen tue ich vielleicht nicht so viel, aber, wenn wir gemeinsam beten, dann kommt es raus. Ich sage zu Gott, was ich im Herzen fühle, frei und ungebunden im Gegensatz zum Bibellesen.“ (Verhandlungsprotokoll vom 04.01.2021, S 12)

In der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2022 gab der BF Folgendes betreffend seine Religionsausübung an:

„RV1: Wie haben Sie Ihre Religion ausgeübt als Sie entlassen wurden?

BF1 auf Deutsch: Ich ging zur Gemeinde. Wir haben geredet und es hat gutgetan. Dadurch das meine Mutter nicht da ist, fühle ich mich immer einsam.

RV1: Wie würden Sie Ihren Glauben bei einer Rückkehr in den Irak ausüben?

BF1 auf Deutsch: Ich werde es so ausüben wie ich es gelernt habe. Ich sage auch im Gefängnis zu den Arabern, dass ich Christ bin. Ich wollte mich umbringen. Ich habe es nicht aus Spaß gemacht. Ich habe angefangen Drogen zu nehmen, weil es mir schlecht ging.“

Auch diese oberflächlichen Ausführungen seiner Glaubensausübung untermauern die Feststellung, dass der BF nicht aus tiefster innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist.

Ebenso zeugt die Begehung von Straftaten, wie das vom BF begangene Verbrechen des Raubes, nicht von einer streng christlichen Weltanschauung und Handlungsweise. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass hinsichtlich des noch nicht abgeschlossen Strafverfahrens gegen den BF wegen schweren Raubes sowie der laufenden Ermittlungsverfahren weiterhin die Unschuldsvermutung gilt, doch stützt sich das Bundesverwaltungsgericht bei dieser Aussage auf das bereits ergangene, rechtskräftige Urteil wegen Raubes, welches mit zwei Jahren und drei Monaten auch eine beträchtliche Strafdauer für einen Täter ohne einschlägige Vorverurteilungen aufweist.

Zusammengefasst ist das erkennende Gericht der Überzeugung, dass der BF sich nicht aus ernsthafter innerer Überzeugung dem Christentum bzw. dem christlichen Glauben zugewandt hat, sondern vielmehr aus asylstrategischen Gründen konvertiert ist.

Selbst wenn man dem BF eine Konversion zum Christentum aus tiefster innerster Überzeugung zuspräche, lässt sich im gegenständlichen Fall nicht auf eine Verfolgung im Heimatstaat schließen. Die vom BF behaupteten Vorfälle in Zusammenhang mit Konversion beziehen sich ausschließlich auf Vorfälle in Syrien, nicht hingegen im Irak. Dies ergibt sich schon deshalb, da der BF den Irak im Kleinkindalter verlassen hat und wurde auch so von ihm geschildert. Dass dem BF bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Irak eine Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum Christentum droht, konnte er nicht glaubhaft machen. Allein in Bagdad leben ca. sieben Millionen Menschen. Hier wird es dem BF möglich sein, unbehelligt leben zu können.

Weitere Anhaltspunkte, die eine Bedrohung des BF im Irak glaubhaft machen, haben sich nicht ergeben.

Hinsichtlich einer Verfolgung des BF aufgrund seines sunnitischen Glaubens gilt es anzumerken, dass eine systematische Verfolgung von Sunniten im Irak nicht festgestellt werden kann. Insbesondere stützt sich jedoch das Fluchtvorbringen samt behaupteter Rückkehrproblematik des BF auf die von ihm vorgebrachte Konversion zum Christentum. Selbige steht jedoch einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sunnitischen-islamischen Glaubensrichtung entgegen.

Soweit der BF seine Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime in Syrien als Fluchtgrund vorbringt, lässt sich daraus kein Verfolgungsgrund in seinem Heimatstaat Irak ableiten. Wenn er angibt, dass sein „Name bei der Polizei und der Armee [Anm.: in Syrien] registriert“ worden sei (Verhandlungsprotokoll vom 04.01.2021, S 13), ist es nicht wahrscheinlich, dass diese Daten an die irakischen Behörden weitergegeben werden.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher – wie auch schon die belangte Behörde – zu dem Schluss, dass der BF keine individuelle Verfolgung bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK zu befürchten hat, bzw. dass es dem BF nicht gelungen ist, eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Einen anderen Grund, weshalb der BF im Fall einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde, hat der BF im Verfahren im Übrigen nicht vorgebracht, zumal sich sein gesamtes Fluchtvorbringen auf vermeintliche Vorfälle in Syrien bezieht.

Der Vollständigkeit halber besteht dessen ungeachtet grundsätzlich auch die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Gemäß dem oben zitierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation können Christen in der Kurdischen Region im Irak (KRI) friedlich leben. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass es dem BF selbst im Falle einer tatsächlichen Bedrohung aufgrund seines nun ausgeübten christlichen Glaubens möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil, wie beispielsweise KRI, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen.

Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ist anzuführen, dass diese Pandemie keine Auswirkungen auf die Rückkehrmöglichkeit des BF im Irak hat. Eine das Risiko an COVID-19 schwer zu erkrankende Vorerkrankung besteht bei dem BF nicht. Der allfällige Umstand, dass sich für einen Asylwerber infolge der zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstelle, ergibt in diesem Zusammenhang keinen Anhaltspunkt für anderslautende Feststellung.

2.5. Zum Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF traten den Quellen und deren Kernaussagen auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.    Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1.  Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2.  Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.4. bereits dargelegt, konnte die innere Überzeugung des BF bezüglich der Konversion zum christlichen Glauben nicht festgestellt werden. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei. 2.4. bereits dargelegt, konnte die innere Überzeugung des BF bezüglich der Konversion zum christlichen Glauben nicht festgestellt werden.

Dem BF droht folglich im gegenständlichen Verfahren keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Er war nicht aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung im Irak der realen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.    Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.  Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

3.2.2.  Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Dem BF droht im Irak – wie bereits dargelegt – keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der BF ist jung, gesund, arbeitsfähig und weist eine zehnjährige Schuldbildung, welche er in Syrien absolviert hat, vor. Er spricht damit fließend die im Irak gesprochenen Sprache Arabisch und ist aufgrund seiner Abstammung und dem Aufwachsen bei den beiden irakisch-stämmigen Eltern davon auszugehen, dass der BF nach wie vor mit der Kultur und den Gepflogenheiten im Irak – ungeachtet dessen, dass er im Kleinkind- bzw. Kindesalter sein Herkunftsland verlassen hat – vertraut ist bzw. auch selbige von jener in Syrien keine gravierenden Abweichungen erfahren. Bei einer Rückkehr in den Irak ist der BF damit imstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seine Existenz – gegebenenfalls auch durch die Vornahme von Gelegenheits- oder Hilfsarbeiten – zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Nach wie vor leben auch Familienangehörige des BF im Irak. Dem BF steht es daher offen, das familiäre Band zu diesen wiederherzustellen und die Unterstützung seiner Verwandten in Anspruch zu nehmen. Auch dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der BF ist jung, gesund, arbeitsfähig und weist eine zehnjährige Schuldbildung, welche er in Syrien absolviert hat, vor. Er spricht damit fließend die im Irak gesprochenen Sprache Arabisch und ist aufgrund seiner Abstammung und dem Aufwachsen bei den beiden irakisch-stämmigen Eltern davon auszugehen, dass der BF nach wie vor mit der Kultur und den Gepflogenheiten im Irak – ungeachtet dessen, dass er im Kleinkind- bzw. Kindesalter sein Herkunftsland verlassen hat – vertraut ist bzw. auch selbige von jener in Syrien keine gravierenden Abweichungen erfahren. Bei einer Rückkehr in den Irak ist der BF damit imstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seine Existenz – gegebenenfalls auch durch die Vornahme von Gelegenheits- oder Hilfsarbeiten – zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Nach wie vor leben auch Familienangehörige des BF im Irak. Dem BF steht es daher offen, das familiäre Band zu diesen wiederherzustellen und die Unterstützung seiner Verwandten in Anspruch zu nehmen.

Damit ist der BF durch die Abschiebung in den Irak nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der BF durch die Abschiebung in den Irak nicht in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Allein ein mehrjähriger Aufenthalt im Ausland vermag – wie in der Beschwerde vom 15.02.2018 ohne nähere Konkretisierung ausgeführt – eine solche Gefährdung nicht zu erwirken. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für den Irak, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Allein ein mehrjähriger Aufenthalt im Ausland vermag – wie in der Beschwerde vom 15.02.2018 ohne nähere Konkretisierung ausgeführt – eine solche Gefährdung nicht zu erwirken. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für den Irak, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war.

3.3.    Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1.  Rechtslage

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.3.2.  Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.4.    Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1.  Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen.

3.4.2.  Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffenderweise auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG gestützt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Punktes 3.3.2. ergaben sich auch keine Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre.Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffenderweise auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Punktes 3.3.2. ergaben sich auch keine Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre.

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme.

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu. Die Aufenthaltsdauer stellt jedoch für sich zunächst lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Gegenständlich gilt es zu berücksichtigen, dass der BF mittlerweile ca. sechseinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist und die Dauer seines Aufenthaltes somit über der soeben dargelegten Fünfjahresgrenze liegt. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu. Die Aufenthaltsdauer stellt jedoch für sich zunächst lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Gegenständlich gilt es zu berücksichtigen, dass der BF mittlerweile ca. sechseinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist und die Dauer seines Aufenthaltes somit über der soeben dargelegten Fünfjahresgrenze liegt.

Dessen ungeachtet beruhte der Aufenthalt des BF auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das vorliegende Asylverfahren dauerte, gerechnet von der Antragstellung am 28.09.2015 bis zur negativen Entscheidung seitens der belangten Behörde am 18.01.2018 grob zweieinviertel Jahre, weshalb von keiner überlangen Verfahrensdauer auszugehen ist (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Bereits zu diesem Zeitpunkt durfte der BF nicht mehr auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Gastland vertrauen (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ab dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage (19.02.2018) ist dem BF nicht anzulasten.Dessen ungeachtet beruhte der Aufenthalt des BF auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das vorliegende Asylverfahren dauerte, gerechnet von der Antragstellung am 28.09.2015 bis zur negativen Entscheidung seitens der belangten Behörde am 18.01.2018 grob zweieinviertel Jahre, weshalb von keiner überlangen Verfahrensdauer auszugehen ist vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Bereits zu diesem Zeitpunkt durfte der BF nicht mehr auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Gastland vertrauen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ab dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage (19.02.2018) ist dem BF nicht anzulasten.

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens gilt es auszuführen, dass ausschließlich der Vater des BF im Bundesgebiet aufhältig ist. Dass zu diesem kein Abhängigkeitsverhältnis seitens des BF besteht, ergibt sich aus den glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen des BF und seines Vaters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Akteninhalt. Dabei gilt es entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu berücksichtigen, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs 1 MRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. E 21. April 2011, 2011/01/0093) (VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152), wie es gegenständlich gerade nicht der Fall ist. Sonstige Angehörige des BF sind weder in Österreich noch im EU-Raum aufhältig. Hinsichtlich der sonstigen sozialen Kontakte ist auszuführen, dass solche, selbst wenn sie – ob der Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet unstrittig – objektiv vorhanden und für den BF subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität, entsprechen. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens gilt es auszuführen, dass ausschließlich der Vater des BF im Bundesgebiet aufhältig ist. Dass zu diesem kein Abhängigkeitsverhältnis seitens des BF besteht, ergibt sich aus den glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen des BF und seines Vaters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Akteninhalt. Dabei gilt es entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu berücksichtigen, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche E 21. April 2011, 2011/01/0093) (VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152), wie es gegenständlich gerade nicht der Fall ist. Sonstige Angehörige des BF sind weder in Österreich noch im EU-Raum aufhältig. Hinsichtlich der sonstigen sozialen Kontakte ist auszuführen, dass solche, selbst wenn sie – ob der Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet unstrittig – objektiv vorhanden und für den BF subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität, entsprechen.

Es sind bei einer Rückkehrentscheidung in weiterer Folge auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Im gegenständlichen Fall ist dahingehend keine besondere Vulnerabilität des BF hervorgekommen. Der BF benötigt zurzeit keine Medikamente und ist gesund. Er wird bei einer Rückkehr in der Lage sein, sich eine Existenz aufzubauen und ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, gegebenenfalls auch durch die Vornahme von Gelegenheits- oder Hilfsarbeiten. Nach wie vor weist der BF sprachliche und kulturelle Verbindungen zum Irak auf und leben dort auch Verwandte des BF.Es sind bei einer Rückkehrentscheidung in weiterer Folge auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Im gegenständlichen Fall ist dahingehend keine besondere Vulnerabilität des BF hervorgekommen. Der BF benötigt zurzeit keine Medikamente und ist gesund. Er wird bei einer Rückkehr in der Lage sein, sich eine Existenz aufzubauen und ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, gegebenenfalls auch durch die Vornahme von Gelegenheits- oder Hilfsarbeiten. Nach wie vor weist der BF sprachliche und kulturelle Verbindungen zum Irak auf und leben dort auch Verwandte des BF.

Neben dem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet gilt es, den Grad der Integration des BF zu berücksichtigen. Dabei gilt es zugunsten des BF zu berücksichtigen, dass dieser seine Pflichtschulabschlussprüfung mit 03.07.2017 positiv absolviert und sich auch entsprechende Deutschkenntnisse angeeignet hat, dies bereits zu einem Zeitpunkt, bevor seitens der belangten Behörde eine negative Entscheidung ergangen ist. Der BF konnte ein ÖSD-Zertifikat Deutsch auf Niveau A2 vorlegen. Betreffend eine berufliche Integration des BF im Bundesgebiet gilt es anzumerken, dass der BF bis vor seiner Inhaftierung am 12.03.2020 und im Zeitraum nach seiner Entlassung am 13.04.2021 bis zu seiner erneuten Inhaftierung am 22.10.2021 Leistungen aus der Grundversorgung bezog. Nach eigenen Angaben arbeitete er zwischen den zwei Haftaufenthalten an einer Tankstelle (Verhandlungsprotokoll vom 04.04.2022, S 7). Durch Unterlassen der Meldung dieser Erwerbsquelle und gleichzeitiger Beziehung der Grundversorgung wird gegen den BF wegen Sozialbetrugs ermittelt (siehe den zum Akt erliegenden Abschlussbericht der PI XXXX vom 23.02.2022). In der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2022 legte der BF zwei Rechnungen betreffend seine Hausbetreuungstätigkeiten vom 30.09.2021 sowie 31.10.2021 (Beilage F) vor. Eine entsprechende Gewerbeberechtigung bzw. -anmeldung legte der BF nicht vor. Aus diesen Umständen ließ sich keine umfassende berufliche Integration des BF im Bundesgebiet ableiten. Ansonsten legte der BF einige Besuchsbestätigungen von Kursen der Volkshochschule (z. B. „Vielfalt als Chance“, „Basisbildung für junge Flüchtlinge“,…) sowie seinen Taufschein vom 21.08.2018 vor. Die bereits erwähnten Schreiben der evangelischen Missionsgemeinschaft „ XXXX “ aus dem Jahr 2017 und vom 18.04.2020 sowie ein Empfehlungsschreiben der Chorleiterin vom 12.10.2017 sind aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Inhaftierungen des BF nicht mehr aussagekräftig. Weitere Integrationsmomente im Bundesgebiet vermochte der BF nicht urkundlich darzulegen. Neben dem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet gilt es, den Grad der Integration des BF zu berücksichtigen. Dabei gilt es zugunsten des BF zu berücksichtigen, dass dieser seine Pflichtschulabschlussprüfung mit 03.07.2017 positiv absolviert und sich auch entsprechende Deutschkenntnisse angeeignet hat, dies bereits zu einem Zeitpunkt, bevor seitens der belangten Behörde eine negative Entscheidung ergangen ist. Der BF konnte ein ÖSD-Zertifikat Deutsch auf Niveau A2 vorlegen. Betreffend eine berufliche Integration des BF im Bundesgebiet gilt es anzumerken, dass der BF bis vor seiner Inhaftierung am 12.03.2020 und im Zeitraum nach seiner Entlassung am 13.04.2021 bis zu seiner erneuten Inhaftierung am 22.10.2021 Leistungen aus der Grundversorgung bezog. Nach eigenen Angaben arbeitete er zwischen den zwei Haftaufenthalten an einer Tankstelle (Verhandlungsprotokoll vom 04.04.2022, S 7). Durch Unterlassen der Meldung dieser Erwerbsquelle und gleichzeitiger Beziehung der Grundversorgung wird gegen den BF wegen Sozialbetrugs ermittelt (siehe den zum Akt erliegenden Abschlussbericht der PI römisch 40 vom 23.02.2022). In der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2022 legte der BF zwei Rechnungen betreffend seine Hausbetreuungstätigkeiten vom 30.09.2021 sowie 31.10.2021 (Beilage F) vor. Eine entsprechende Gewerbeberechtigung bzw. -anmeldung legte der BF nicht vor. Aus diesen Umständen ließ sich keine umfassende berufliche Integration des BF im Bundesgebiet ableiten. Ansonsten legte der BF einige Besuchsbestätigungen von Kursen der Volkshochschule (z. B. „Vielfalt als Chance“, „Basisbildung für junge Flüchtlinge“,…) sowie seinen Taufschein vom 21.08.2018 vor. Die bereits erwähnten Schreiben der evangelischen Missionsgemeinschaft „ römisch 40 “ aus dem Jahr 2017 und vom 18.04.2020 sowie ein Empfehlungsschreiben der Chorleiterin vom 12.10.2017 sind aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Inhaftierungen des BF nicht mehr aussagekräftig. Weitere Integrationsmomente im Bundesgebiet vermochte der BF nicht urkundlich darzulegen.

Auch eine gesellschaftliche Integration des BF im Bundesgebiet gilt es zu verneinen, insbesondere auch aufgrund der Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet, wodurch der BF jedenfalls erhebliche Einbußen in Zusammenhang mit seinem Privat- und Familienleben hinzunehmen hat.

Der BF wurde dabei mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.05.2020, rechtskräftig seit 08.06.2020, zu XXXX für schuldig befunden, am 16.11.2019 gegen 17.50 Uhr mit S. B. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dadurch, dass sie die Billa-Filiale in der Rosengasse vermummt betraten, wobei S. B. gegenüber der Kassiererin J. J. äußerte „Weg von der Kasse!“ und daraus EUR 3.470,00 an Bargeld entnahm, während der BF eine Spielzeugpistole in der Hand hielt und diese in Anwesenheit der J. J. repetierte, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89), Verfügungsberechtigten der angeführten Billa-Filiale fremde bewegliche Sachen, nämlich den angeführten Bargeldbetrag, mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF hat dadurch das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB begangen und wurde dafür unter Anwendung des § 19 Abs 1 letzter Satz JGG in der Fassung zur Tatzeit (BGBl I. Nr. 154/2015) iVm § 5 Z 4 JGG nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis, das auch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat, der bisher ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren gewertet, erschwerend kein besonderer Umstand. Der BF wurde dabei mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.05.2020, rechtskräftig seit 08.06.2020, zu römisch 40 für schuldig befunden, am 16.11.2019 gegen 17.50 Uhr mit S. B. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dadurch, dass sie die Billa-Filiale in der Rosengasse vermummt betraten, wobei S. B. gegenüber der Kassiererin J. J. äußerte „Weg von der Kasse!“ und daraus EUR 3.470,00 an Bargeld entnahm, während der BF eine Spielzeugpistole in der Hand hielt und diese in Anwesenheit der J. J. repetierte, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89,), Verfügungsberechtigten der angeführten Billa-Filiale fremde bewegliche Sachen, nämlich den angeführten Bargeldbetrag, mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF hat dadurch das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB begangen und wurde dafür unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz JGG in der Fassung zur Tatzeit Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 154 aus 2015,) in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis, das auch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat, der bisher ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren gewertet, erschwerend kein besonderer Umstand.

Diesbezüglich gilt es aufzuzeigen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (Hinweis E vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041), besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), worunter jedenfalls ein Raub zu subsumieren ist. Weder der Aufenthalt des Vaters im Bundesgebiet noch der dem BF zu diesem Zeitpunkt bekannte unsichere Aufenthaltsstatus vermochten ihn davon abzuhalten, dieses strafrechtlich relevante Verhalten zu setzen.

Zudem verfügt der der BF in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und Geschwister und können diese ihn im Falle der Rückkehr unterstützen.

Neben diesen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen stehen dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich weiters öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages oder durch Verbleiben im Bundesgebiet erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages oder durch Verbleiben im Bundesgebiet erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher – nach Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen – nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher – nach Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen – nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.5.    Zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1   Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2   Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen.

3.6.    Zur 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden von dem BF nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Bestimmung des § 55 Abs 2 FPG zur Anwendung gebracht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 2, FPG zur Anwendung gebracht.

Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:I415.2186950.1.00

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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