Entscheidungsdatum
04.05.2022Norm
FPG §46 Abs1 Z3Spruch
,
W289 2240401-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.römisch eins.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Maßnahme der Abschiebung am 19.03.2021 nach Italien zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Maßnahme der Abschiebung am 19.03.2021 nach Italien zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG iVm § 46 Abs. 1 Z 3 FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung des XXXX nach Italien am 19.03.2021 rechtswidrig war.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung des römisch 40 nach Italien am 19.03.2021 rechtswidrig war.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei.
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Lubenovic als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaft am 19.03.2021, nach Erlass des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021 im Verfahren W 154 2240401-1/13E, für rechtswidrig erklären, den Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Lubenovic als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaft am 19.03.2021, nach Erlass des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021 im Verfahren W 154 2240401-1/13E, für rechtswidrig erklären, den Beschluss:
A)
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 16.08.2013 in Italien einen Asylantrag. Ihm wurde in der Folge in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt und ein Aufenthaltstitel ausgestellt. Er verfügt zudem über einen italienischen Konventionsreisepass, ausgestellt am 14.10.2020 gültig bis 14.01.2025.
2. Am 23.10.2019 versuchte der BF (erfolglos) mit einem abgelaufenen italienischen Konventionsreisepass und einem abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel („Permesso di Soggiorno“ gültig bis 16.07.2019) von Österreich nach Deutschland weiterzureisen. Er wurde am 23.10.2019 nach den Bestimmungen des § 39 FPG festgenommen, nachdem er von der deutschen Bundespolizei aufgrund einer Einreiseverweigerung übernommen wurde. 2. Am 23.10.2019 versuchte der BF (erfolglos) mit einem abgelaufenen italienischen Konventionsreisepass und einem abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel („Permesso di Soggiorno“ gültig bis 16.07.2019) von Österreich nach Deutschland weiterzureisen. Er wurde am 23.10.2019 nach den Bestimmungen des Paragraph 39, FPG festgenommen, nachdem er von der deutschen Bundespolizei aufgrund einer Einreiseverweigerung übernommen wurde.
3. Am 24.10.2019 wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer „Anordnung zur Außerlandesbringung“ nach Italien gemäß dem Rückübernahmeabkommen mit Italien eingeleitet. Am 25.10.2019 wurde gegen den BF mittels Mandatsbescheid das Gelindere Mittel verhängt, mit der Auflage, eine finanzielle Sicherheit zu hinterlegen.
4. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden bezeichnet als belangte Behörde oder BFA) vom 05.11.2019 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung (nach Italien) angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Im Bescheid wurde angeführt, dass eine „Anordnung zur Außerlandesbringung“ gem. § 61 Abs. 2 FPG zur Folge hat, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig ist und die Anordnung binnen 18 Monaten ab Ausreise aufrecht bleibt. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich durch Unterschriftleistung an seiner Meldeadresse übernommen. Die Übernahme des Bescheides vom 05.11.2019 zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 05.11.2019 wurde vom BF durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt (AS 12). Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Entsprechend dem Bescheid war es dem BF bis 20.06.2021 nicht erlaubt, nach Österreich einzureisen.4. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden bezeichnet als belangte Behörde oder BFA) vom 05.11.2019 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung (nach Italien) angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Im Bescheid wurde angeführt, dass eine „Anordnung zur Außerlandesbringung“ gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge hat, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig ist und die Anordnung binnen 18 Monaten ab Ausreise aufrecht bleibt. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich durch Unterschriftleistung an seiner Meldeadresse übernommen. Die Übernahme des Bescheides vom 05.11.2019 zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 05.11.2019 wurde vom BF durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt (AS 12). Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Entsprechend dem Bescheid war es dem BF bis 20.06.2021 nicht erlaubt, nach Österreich einzureisen.
5. Am 20.12.2019 wurde der BF nach Italien überstellt.
6. Der BF reiste seinen Angaben zufolge (zuletzt) im Februar 2021 neuerlich nach Österreich ein. Am 07.03.2021 wurde er im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 40 BFA-VG festgenommen. Dabei wies er sich mit einer bis 25.05.2024 gültigen italienischen Aufenthaltserlaubnis („Permesso di Soggiorno“) aus. 6. Der BF reiste seinen Angaben zufolge (zuletzt) im Februar 2021 neuerlich nach Österreich ein. Am 07.03.2021 wurde er im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen. Dabei wies er sich mit einer bis 25.05.2024 gültigen italienischen Aufenthaltserlaubnis („Permesso di Soggiorno“) aus.
7. Am 08.03.2021 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, nicht davon in Kenntnis zu sein, dass er sich nicht im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Er habe darüber keinen Bescheid erhalten. Er gab an, dass er drei Wochen vor seinem Aufgriff in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei seit 22.10.2020 auch an einer näher genannten Adresse in Österreich bei seiner „Verlobten“, einer österreichischen Staatsbürgerin, gemeldet, um sie und deren sechsjährige Tochter immer wieder besuchen zu können. Obwohl er nicht durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei, sei er hier gemeldet gewesen. Dass er sich bei einer Ausreise hätte abmelden müssen, hätte er nicht gewusst. Er würde über einen italienischen Konventionsreisepass verfügen und sich fast immer in Italien aufhalten. Zu seinen Personalien gab er eine näher angeführte „Heimatadresse“ in XXXX an. Er komme auch zum „Business“ hierher; er kaufe und verkaufe Autos. Leben wolle er in Österreich nicht. Seine Lebensgefährtin sei Österreicherin und würde an der Adresse wohnen, an der er gemeldet sei. Die Tochter seiner Lebensgefährtin sei wie seine eigene. Er gab an, mit einer anderen, namentlich genannten Frau, XXXX , ein leibliches Kind zu haben. Sie hätten nicht viel Kontakt miteinander, er zahle auch keine Alimente und sei in der Geburtsurkunde nicht als Vater eingetragen. XXXX habe er zuletzt vor XXXX Jahren in XXXX gesehen. In Österreich habe er noch einen XXXX , des Weiteren habe er in XXXX noch Verwandte. Derzeit verfüge er über kein Bargeld; sein Geld habe seine Freundin. Er sei im Besitz eines bis zum Jahr 2025 gültigen italienischen „Asyl-Reisepasses“, den seine Freundin bringen werde.7. Am 08.03.2021 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, nicht davon in Kenntnis zu sein, dass er sich nicht im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Er habe darüber keinen Bescheid erhalten. Er gab an, dass er drei Wochen vor seinem Aufgriff in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei seit 22.10.2020 auch an einer näher genannten Adresse in Österreich bei seiner „Verlobten“, einer österreichischen Staatsbürgerin, gemeldet, um sie und deren sechsjährige Tochter immer wieder besuchen zu können. Obwohl er nicht durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei, sei er hier gemeldet gewesen. Dass er sich bei einer Ausreise hätte abmelden müssen, hätte er nicht gewusst. Er würde über einen italienischen Konventionsreisepass verfügen und sich fast immer in Italien aufhalten. Zu seinen Personalien gab er eine näher angeführte „Heimatadresse“ in römisch 40 an. Er komme auch zum „Business“ hierher; er kaufe und verkaufe Autos. Leben wolle er in Österreich nicht. Seine Lebensgefährtin sei Österreicherin und würde an der Adresse wohnen, an der er gemeldet sei. Die Tochter seiner Lebensgefährtin sei wie seine eigene. Er gab an, mit einer anderen, namentlich genannten Frau, römisch 40 , ein leibliches Kind zu haben. Sie hätten nicht viel Kontakt miteinander, er zahle auch keine Alimente und sei in der Geburtsurkunde nicht als Vater eingetragen. römisch 40 habe er zuletzt vor römisch 40 Jahren in römisch 40 gesehen. In Österreich habe er noch einen römisch 40 , des Weiteren habe er in römisch 40 noch Verwandte. Derzeit verfüge er über kein Bargeld; sein Geld habe seine Freundin. Er sei im Besitz eines bis zum Jahr 2025 gültigen italienischen „Asyl-Reisepasses“, den seine Freundin bringen werde.
Nach der Aktenlage wurde dieser bis 14. Jänner 2025 gültige Reisepass noch am selben Tag um 11.30 Uhr im Polizeianhaltezentrum zu den Effekten des BF genommen. Am Ende der Vernehmung wurde dem BF dargelegt, dass er bis zu seiner neuerlichen Überstellung nach Italien „im Stande der Schubhaft“ verbleibe; der Bescheid werde ihm im Laufe des Tages ausgefolgt.
8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 08.03.2021 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Italien angeordnet. Die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung nach Italien wurde sofort nach der Zustellung dieses Bescheides am 08.03.2021 durch persönliche Übergabe an den BF um 13.20 Uhr bis zu seiner Überstellung nach Italien am 19.03.2021 vollzogen.8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 08.03.2021 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Italien angeordnet. Die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung nach Italien wurde sofort nach der Zustellung dieses Bescheides am 08.03.2021 durch persönliche Übergabe an den BF um 13.20 Uhr bis zu seiner Überstellung nach Italien am 19.03.2021 vollzogen.
Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 2 und 9 FPG. Aufgrund der Wiedereinreise des BF innerhalb der bis 20.06.2021 aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der derzeitigen Bargeldlosigkeit sei der Aufenthalt des BF als unrechtmäßig zu bewerten. Er sei in Österreich behördlich gemeldet, ohne sich dort tatsächlich aufgehalten zu haben. Er sei vor seinem Aufgriff von den Organen der LPD Wien am 07.03.2021 auf der Flucht gewesen und stelle den Polizeieinsatz in Abrede weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er kooperieren würde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich zur Verfügung einer neuerlichen Überstellung nach Italien bereithalten würde, es bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und Fluchtgefahr liege vor. Zudem bestehe ein hohes öffentliches Interesse daran, den BF außer Landes zu bringen. Der BF verfüge über keine familiäre oder berufliche Verankerung in Österreich, neben seiner Freundin würden keine Bindungen bestehen. Er könne im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehen und sein Geld sei bei seiner Freundin. Eine Entlassung des BF aus der Schubhaft in ein Gelinderes Mittel mit Anordnung einer finanziellen Sicherheitsleistung komme aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht. Auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden.Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und 9 FPG. Aufgrund der Wiedereinreise des BF innerhalb der bis 20.06.2021 aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der derzeitigen Bargeldlosigkeit sei der Aufenthalt des BF als unrechtmäßig zu bewerten. Er sei in Österreich behördlich gemeldet, ohne sich dort tatsächlich aufgehalten zu haben. Er sei vor seinem Aufgriff von den Organen der LPD Wien am 07.03.2021 auf der Flucht gewesen und stelle den Polizeieinsatz in Abrede weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er kooperieren würde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich zur Verfügung einer neuerlichen Überstellung nach Italien bereithalten würde, es bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und Fluchtgefahr liege vor. Zudem bestehe ein hohes öffentliches Interesse daran, den BF außer Landes zu bringen. Der BF verfüge über keine familiäre oder berufliche Verankerung in Österreich, neben seiner Freundin würden keine Bindungen bestehen. Er könne im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehen und sein Geld sei bei seiner Freundin. Eine Entlassung des BF aus der Schubhaft in ein Gelinderes Mittel mit Anordnung einer finanziellen Sicherheitsleistung komme aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht. Auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden.
9. Am 08.03.2021 wurde die Einleitung eines Konsultationsverfahrens gemäß des Rückübernahmeabkommens mit Italien beantragt, unter Einhaltung einer Vorlaufzeit von fünf Tagen ein Flug gebucht und der geplante Überstellungstermin am 19.03.2021 den italienischen Behörden bekanntgegeben.
10. Gegen die Festnahme, die Anordnung von Schubhaft und die gesamte Zeit der Anhaltung ab 07.03.2021 erhob der BF durch seine anwaltliche Vertretung am 12.03.2021 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der BF sich aufgrund der Tatsache, dass er einen Aufenthaltstitel aus Italien habe, er darüber hinaus in Österreich ordentlich gemeldet sei und er mit seiner österreichischen Lebensgefährtin zusammenwohne, derzeit rechtmäßig in Österreich aufhalte. Er habe wiederholt betont, dass er auch freiwillig ausreisen und eine Kaution hinterlegen würde, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. In der Beschwerde wurde beantragt, die Festnahme am 07.03.2021 und die nachfolgende Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerde angehängt wurden sechs Fotos, die den BF gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter zeigen, sowie ein Foto seines Konventionsreisepasses, ein Meldezettel sowie Flugtickets des BF.
11. In einem Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 12.03.2021 wurde das BFA aufgefordert, dem BF die freiwillige Ausreise zu gewähren.
12. Am 15.03.2021 brachte das BFA eine Stellungnahme in das Verfahren (W154 2240401-1) ein, in der es die Abweisung der Beschwerde beantragte. Seit der Überstellung des BF nach Italien am 20.12.2019 sei es dem BF bis 20.06.2021 nicht erlaubt gewesen, nach Österreich einzureisen. Er sei aber seit 22.10.2020 in Österreich behördlich gemeldet gewesen ohne dort wohnhaft zu sein. Aufgrund der Wiedereinreise des BF innerhalb der Gültigkeitsdauer einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der derzeitigen Bargeldlosigkeit, sei der Aufenthalt des BF als unrechtmäßig zu bewerten. Entgegen den Angaben zu seiner Lebensgefährtin in der Beschwerde, würde der BF seit April 2019 tatsächlich kein gemeinsames Leben mit seiner Lebensgefährtin mehr führen. Der BF verfüge über keine soziale Verankerung, keinen gesicherten Wohnsitz, keine legale Erwerbstätigkeit und keine ausreichenden Existenzmittel. Die Anwendung eines Gelinderen Mittels komme mangels eines ordentlichen Wohnsitzes und Erreichbarkeit für die Behörde nicht in Betracht. Bis dato habe der BF lediglich im Rahmen der Schubhaftbeschwerde seinen Willen, freiwillig nach Italien zurückzukehren bekanntgegeben, jedoch keinen Antrag über die Schubhaftbetreuung gestellt. Die lange Zeit der Anhaltedauer sei im Führen des Verfahrens im Rahmen des Rückübernahmeabkommens begründet.
13. Mit Schriftsatz vom 17.03.2021 nahm der BF zur aus Anlass der Beschwerdevorlage vom BFA im Verfahren W154 2240401-1 erstatteten Äußerung ergänzend Stellung. Zur Begründung brachte der BF (neuerlich) vor, über einen gültigen Konventionsreisepass und einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien zu verfügen. Selbst wenn er - was er bestreite - aufgrund einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung unrechtmäßig in Österreich aufhältig sei, hätte man ihm gemäß § 52 Abs. 6 FPG erst die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise geben müssen. Er sei zur freiwilligen Ausreise nach Italien sowie auch dazu bereit und in der Lage, zur Absicherung dieser Verpflichtung eine Kaution zu hinterlegen. Außerdem verwies der BF unter Vorlage entsprechender Fotos auf die seit April 2019 bestehende enge Beziehung zu seiner österreichischen Lebensgefährtin, in deren Wohnung er seit einem Aufenthalt im Oktober 2020 auch gemeldet sei, und auf das gute Verhältnis zu deren Tochter. Zum Nachweis seines Vorbringens beantragte er seine Einvernahme in einer mündlichen Verhandlung und auch die Befragung seiner Lebensgefährtin als Zeugin zum Nachweis für die (aktuelle) Möglichkeit einer Unterkunftnahme und Versorgung in ihrer Wohnung sowie auch zu seinen Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit in Italien und damit auch zur Widerlegung der vom BFA angenommenen Mittellosigkeit.13. Mit Schriftsatz vom 17.03.2021 nahm der BF zur aus Anlass der Beschwerdevorlage vom BFA im Verfahren W154 2240401-1 erstatteten Äußerung ergänzend Stellung. Zur Begründung brachte der BF (neuerlich) vor, über einen gültigen Konventionsreisepass und einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien zu verfügen. Selbst wenn er - was er bestreite - aufgrund einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung unrechtmäßig in Österreich aufhältig sei, hätte man ihm gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG erst die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise geben müssen. Er sei zur freiwilligen Ausreise nach Italien sowie auch dazu bereit und in der Lage, zur Absicherung dieser Verpflichtung eine Kaution zu hinterlegen. Außerdem verwies der BF unter Vorlage entsprechender Fotos auf die seit April 2019 bestehende enge Beziehung zu seiner österreichischen Lebensgefährtin, in deren Wohnung er seit einem Aufenthalt im Oktober 2020 auch gemeldet sei, und auf das gute Verhältnis zu deren Tochter. Zum Nachweis seines Vorbringens beantragte er seine Einvernahme in einer mündlichen Verhandlung und auch die Befragung seiner Lebensgefährtin als Zeugin zum Nachweis für die (aktuelle) Möglichkeit einer Unterkunftnahme und Versorgung in ihrer Wohnung sowie auch zu seinen Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit in Italien und damit auch zur Widerlegung der vom BFA angenommenen Mittellosigkeit.
14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden BVwG) vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) wurde die Beschwerde vom 13.03.2021 gegen die Festnahme und den Schubhaftbescheid vom 08.03.2021, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.03.2021 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG und § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt II.) und eine Kostenentscheidung zulasten des BF getroffen (Spruchpunkt III.).14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden BVwG) vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) wurde die Beschwerde vom 13.03.2021 gegen die Festnahme und den Schubhaftbescheid vom 08.03.2021, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.03.2021 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine Kostenentscheidung zulasten des BF getroffen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde ausgeführt, das BFA habe mit Bescheid vom 05.11.2019 eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung in Anwendung des § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gegen den BF erlassen. Dieser Bescheid sei vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen worden und auf dieser Grundlage sei am 20.12.2019 die Überstellung des BF nach Italien erfolgt. Es sei dem BF im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gemäß § 61 Abs. 2 zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibe, fallbezogen bis 20.6.2021 nicht erlaubt gewesen, zwischen 20.12.2019 und 20.06.2021 nach Österreich einzureisen. Der BF sei aber seit 22.10.2020 mit Hauptwohnsitz in Österreich behördlich gemeldet. Die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) seien wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ daher nicht rechtmäßig gewesen und das BFA sei zu Recht vom Vorliegen des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG ausgegangen. Zudem sei das BFA zu Recht vom Fehlen einer Verankerung des BF in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausgegangen, da der BF über ein unstetes Privatleben verfügen würde. Der BF verfüge in Österreich über keine verfestigten privaten, familiären oder sonstigen sozialen Bindungen, dies ergebe sich aus seinen eigenen Aussagen in dessen Einvernahme am 08.03.2021 vor dem BFA. Er sei in Österreich nicht legal erwerbstätig. Die Vertrauenswürdigkeit des BF sei insgesamt beeinträchtigt, er habe in der Vergangenheit unterschiedliche Angaben über seine Berufstätigkeit gemacht, und sei wiederholt rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist. Auf Grund dieser Erwägungen sei das Bundesamt zutreffend davon ausgegangen, dass im Falle des BFs insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß bestehe. Mit der Anwendung gelinderer Mittel könne aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit kein Auslangen gefunden werden. Es sei nicht von einer Ausreisewilligkeit des BF auszugehen. Das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF sei seitens der Behörde bislang zügig geführt worden, der BF werde am 19.03.2021 nach Italien überstellt. Den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG begründete das BVwG damit, dass die bereits bisher verwirklichten Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft unverändert vorlägen. Da der BF über keine feststellbaren (legalen) beruflichen Möglichkeiten und über lediglich lose familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, sei angesichts seines bisherigen Verhaltens nicht ersichtlich, was ihn im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft von einem „Untertauchen“ abhalten sollte. Eine mündliche Verhandlung könne gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, was die in der Beschwerde beantragte Zeugeneinvernahme anbelangt, könne mit den expliziten Aussagen des BF in der Einvernahme vom 08.03.2021 über die Tragfähigkeit der Beziehung zur beantragten Zeugin das Auslangen gefunden werden. Eine Revision wurde nicht zugelassen.Begründend wurde ausgeführt, das BFA habe mit Bescheid vom 05.11.2019 eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung in Anwendung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen den BF erlassen. Dieser Bescheid sei vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen worden und auf dieser Grundlage sei am 20.12.2019 die Überstellung des BF nach Italien erfolgt. Es sei dem BF im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gemäß Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibe, fallbezogen bis 20.6.2021 nicht erlaubt gewesen, zwischen 20.12.2019 und 20.06.2021 nach Österreich einzureisen. Der BF sei aber seit 22.10.2020 mit Hauptwohnsitz in Österreich behördlich gemeldet. Die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) seien wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ daher nicht rechtmäßig gewesen und das BFA sei zu Recht vom Vorliegen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ausgegangen. Zudem sei das BFA zu Recht vom Fehlen einer Verankerung des BF in Österreich gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ausgegangen, da der BF über ein unstetes Privatleben verfügen würde. Der BF verfüge in Österreich über keine verfestigten privaten, familiären oder sonstigen sozialen Bindungen, dies ergebe sich aus seinen eigenen Aussagen in dessen Einvernahme am 08.03.2021 vor dem BFA. Er sei in Österreich nicht legal erwerbstätig. Die Vertrauenswürdigkeit des BF sei insgesamt beeinträchtigt, er habe in der Vergangenheit unterschiedliche Angaben über seine Berufstätigkeit gemacht, und sei wiederholt rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist. Auf Grund dieser Erwägungen sei das Bundesamt zutreffend davon ausgegangen, dass im Falle des BFs insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß bestehe. Mit der Anwendung gelinderer Mittel könne aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit kein Auslangen gefunden werden. Es sei nicht von einer Ausreisewilligkeit des BF auszugehen. Das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF sei seitens der Behörde bislang zügig geführt worden, der BF werde am 19.03.2021 nach Italien überstellt. Den Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG begründete das BVwG damit, dass die bereits bisher verwirklichten Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft unverändert vorlägen. Da der BF über keine feststellbaren (legalen) beruflichen Möglichkeiten und über lediglich lose familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, sei angesichts seines bisherigen Verhaltens nicht ersichtlich, was ihn im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft von einem „Untertauchen“ abhalten sollte. Eine mündliche Verhandlung könne gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, was die in der Beschwerde beantragte Zeugeneinvernahme anbelangt, könne mit den expliziten Aussagen des BF in der Einvernahme vom 08.03.2021 über die Tragfähigkeit der Beziehung zur beantragten Zeugin das Auslangen gefunden werden. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
15. Am 19.03.2021 wurde der BF auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben.
16. Mit Schreiben vom 30.04.2021, eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG iVm § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG gegen die Abschiebung am 19.03.2021 und brachte im Wesentlichen vor, dass die Schubhaft nicht rechtmäßig gewesen sei, da der BF in Österreich rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Er sei in Italien anerkannter Flüchtling und würde über einen Konventionsreisepass verfügen. Als XXXX sei er viel herumgereist, sei aber in Österreich ordentlich gemeldet, würde mit seiner Lebensgefährtin zusammenwohnen und sei in Österreich legal aufhältig. Ein Aufenthaltsverbot habe er nie zugestellt bekommen. Während der Schubhaft habe er wiederholt betont, dass er auch freiwillig ausreisen und eine Kaution hinterlegen würde. Er berief sich auf die Judikatur des VwGH (21.12.2017, Ra 2017/21/0234), wonach ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten sei, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Werde dieser Verpflichtung entsprochen, habe eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben. Zudem bemängelte der BF, dass das BVwG bei seiner Entscheidungsfindung über die von ihm eingebrachte Schubhaftbeschwerde (W154 2240401-1/13E) keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe und trotz seines familiären Bezugs von mangelnder sozialer Verankerung ausgegangen sei. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die restliche Schubhaft am 19.03.2021 nach Erlass des Erkenntnisses des BVwG vom 19.03.2021 im Verfahren W154 2240401-1/13E, sowie die Abschiebung am 19.03.2021 nach Italien, für rechtswidrig zu erklären.16. Mit Schreiben vom 30.04.2021, eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Abschiebung am 19.03.2021 und brachte im Wesentlichen vor, dass die Schubhaft nicht rechtmäßig gewesen sei, da der BF in Österreich rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Er sei in Italien anerkannter Flüchtling und würde über einen Konventionsreisepass verfügen. Als römisch 40 sei er viel herumgereist, sei aber in Österreich ordentlich gemeldet, würde mit seiner Lebensgefährtin zusammenwohnen und sei in Österreich legal aufhältig. Ein Aufenthaltsverbot habe er nie zugestellt bekommen. Während der Schubhaft habe er wiederholt betont, dass er auch freiwillig ausreisen und eine Kaution hinterlegen würde. Er berief sich auf die Judikatur des VwGH (21.12.2017, Ra 2017/21/0234), wonach ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten sei, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Werde dieser Verpflichtung entsprochen, habe eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben. Zudem bemängelte der BF, dass das BVwG bei seiner Entscheidungsfindung über die von ihm eingebrachte Schubhaftbeschwerde (W154 2240401-1/13E) keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe und trotz seines familiären Bezugs von mangelnder sozialer Verankerung ausgegangen sei. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die restliche Schubhaft am 19.03.2021 nach Erlass des Erkenntnisses des BVwG vom 19.03.2021 im Verfahren W154 2240401-1/13E, sowie die Abschiebung am 19.03.2021 nach Italien, für rechtswidrig zu erklären.
17. Gegen oben genanntes Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 03.05.2021 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH). Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der BF bereit dazu gewesen wäre, freiwillig auszureisen und die Schubhaft und Abschiebung daher rechtswidrig erfolgt seien. Es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da das BVwG von der Rechtsprechung des VwGH abgegangen sei. Nach § 52 Abs. 6 FPG, der vor dem Hintergrund von Art 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen sei, sei ein Drittstaatsangehöriger, welcher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, aber einen Aufenthaltstitel eines anderen EU Landes habe, zur unverzüglichen Ausreise aufzufordern. Bis dahin dürfe eine Rückkehrentscheidung nicht ergehen. Schubhaft dürfe nur ultima ratio sein und es wäre dem BF zuerst die freiwillige Ausreise zu erlauben gewesen. Zudem würde ein grober Verfahrensmangel vorliegen, da das BVwG keine mündliche Verhandlung durchgeführt hätte. Es würde beim BF eine starke familiäre Verwurzelung in Österreich vorliegen, die mangels mündlicher Verhandlung nicht habe festgestellt werden können. Ein gelinderes Mittel wäre ausreichend, die Anhaltung in Schubhaft daher rechtswidrig gewesen, zumal der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde. Der BF sei davon ausgegangen, sich aufgrund des italienischen Aufenthaltstitels für drei Monate in Österreich aufhalten zu dürfen. 17. Gegen oben genanntes Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 03.05.2021 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH). Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der BF bereit dazu gewesen wäre, freiwillig auszureisen und die Schubhaft und Abschiebung daher rechtswidrig erfolgt seien. Es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da das BVwG von der Rechtsprechung des VwGH abgegangen sei. Nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG, der vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen sei, sei ein Drittstaatsangehöriger, welcher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, aber einen Aufenthaltstitel eines anderen EU Landes habe, zur unverzüglichen Ausreise aufzufordern. Bis dahin dürfe eine Rückkehrentscheidung nicht ergehen. Schubhaft dürfe nur ultima ratio sein und es wäre dem BF zuerst die freiwillige Ausreise zu erlauben gewesen. Zudem würde ein grober Verfahrensmangel vorliegen, da das BVwG keine mündliche Verhandlung durchgeführt hätte. Es würde beim BF eine starke familiäre Verwurzelung in Österreich vorliegen, die mangels mündlicher Verhandlung nicht habe festgestellt werden können. Ein gelinderes Mittel wäre ausreichend, die Anhaltung in Schubhaft daher rechtswidrig gewesen, zumal der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde. Der BF sei davon ausgegangen, sich aufgrund des italienischen Aufenthaltstitels für drei Monate in Österreich aufhalten zu dürfen.
18. Am 04.05.2021 legte das BFA den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, der BF habe den Bescheid vom 12.11.2019 mit der Anordnung zur Außerlandesbringung persönlich übernommen und aufgrund seiner Wiedereinreise innerhalb der Gültigkeitsdauer von 18 Monaten sei der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig gewesen. Er sei am 08.03.2021 zur Sicherung der Überstellung nach Italien in Schubhaft genommen worden. Diese Anhaltung sei durch das BVwG mit Erkenntnis vom 19.03.2021 bestätigt worden und der BF am 19.03.2021 gemäß § 46 FPG rechtmäßig aufgrund der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung, somit aufgrund einer durchführbaren Ausreiseentscheidung, nach Italien überstellt worden.18. Am 04.05.2021 legte das BFA den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, der BF habe den Bescheid vom 12.11.2019 mit der Anordnung zur Außerlandesbringung persönlich übernommen und aufgrund seiner Wiedereinreise innerhalb der Gültigkeitsdauer von 18 Monaten sei der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig gewesen. Er sei am 08.03.2021 zur Sicherung der Überstellung nach Italien in Schubhaft genommen worden. Diese Anhaltung sei durch das BVwG mit Erkenntnis vom 19.03.2021 bestätigt worden und der BF am 19.03.2021 gemäß Paragraph 46, FPG rechtmäßig aufgrund der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung, somit aufgrund einer durchführbaren Ausreiseentscheidung, nach Italien überstellt worden.
19. Am 05.05.2021 brachte der BF eine Stellungnahme ein, in der er darauf verwies, dass die mit der Revision vom 03.05.2021 erhobenen rechtlichen Argumente auf das vorliegende Beschwerdeverfahren übertragbar seien. Es lägen beim BF keine Mittellosigkeit und keine Fluchtgefahr vor, er verfüge über eine aufrechte Wohnmeldung und es bestehe ein intensives Familienleben in Österreich. Beantragt wurde die Einvernahme seiner Lebensgefährtin und der BF verwies auf die im Akt einliegenden Familienfotos. Die Anordnung zur Außerlandesbringung sei rechtswidrig ergangen, der BF würde über einen italienischen Konventionspass verfügen und sich deshalb jeweils für drei Monate in Österreich aufhalten dürfen. Er habe keine Kenntnis über die Anordnung zur Außerlandesbringung gehabt und sei freiwillig zur Ausreise bereit gewesen und trotzdem in Schubhaft gehalten und dann abgeschoben worden. Mit der Stellungnahme vorgelegt wurden diverse Fotos des BF gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter (OZ/10) sowie die erhobene außerordentliche Revision.
20. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache neu zugewiesen.
21. Der BF wurde am 20.10.2021 um 23:29 erneut in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und am 21.10.2021 um 11:25 aufgrund behördlichen Auftrags wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes wieder entlassen.
22. Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7 wurde über die erhobene außerordentliche Revision - gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2021 zu W154 2240401-1/13E betreffend Festnahme, Anhaltung und Schubhaft – entschieden. Der VwGH fasste den Beschluss, die Revision soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde im Punkt Festnahme des BFs am 07.03.2021 und die darauf gegründete anschließende Anhaltung richtet, mangels vorgebrachter Revisionsgründe zurückzuweisen. Auch gegen den Ausspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft wurde die außerordentliche Revision mangels Rechtsschutzinteresses, zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte der VwGH zu Recht, das angefochtene Erkenntnis werde, nämlich soweit damit die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.03.2021 und gegen die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (Spruchpunkt II.).22. Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7 wurde über die erhobene außerordentliche Revision - gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2021 zu W154 2240401-1/13E betreffend Festnahme, Anhaltung und Schubhaft – entschieden. Der VwGH fasste den Beschluss, die Revision soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde im Punkt Festnahme des BFs am 07.03.2021 und die darauf gegründete anschließende Anhaltung richtet, mangels vorgebrachter Revisionsgründe zurückzuweisen. Auch gegen den Ausspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft wurde die außerordentliche Revision mangels Rechtsschutzinteresses, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte der VwGH zu Recht, das angefochtene Erkenntnis werde, nämlich soweit damit die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.03.2021 und gegen die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (Spruchpunkt römisch zwei.).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
1.1.1. Der unter I.1. bis I.22. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.1.1. Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.22. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Abschiebung:
1.2.1. Der BF ist Staatsbürger von Gambia und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Es bestehen weder Zweifel an seiner Identität noch an seiner Volljährigkeit.
1.2.2. Der BF stellte am 16.08.2013 in Italien einen Asylantrag und verfügt über einen italienischen Konventionsreisepass, ausgestellt am 14.10.2020 gültig bis 14.01.2025.
1.2.3. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2.4. Der BF ist in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und hat auch zu deren Tochter eine nahe Beziehung. Von 16.07.2019 bis 20.12.2019 und von 22.10.2020 bis zur Festnahme am 07.03.2021 und Anhaltung in Schubhaft, war der BF bei seiner Lebensgefährtin in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet, am 23.03.2021 wurde er amtlich abgemeldet.
1.2.5. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Abschiebung am 19.03.2021 lag eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den BF vor:
Gegen den BF bestand durch den Bescheid des BFA vom 05.11.2019 eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung. Dieser Bescheid wurde dem BF am 12.11.2019 zugestellt. Auf dessen Grundlage erfolgte am 20.12.2019 die erste Abschiebung des BF nach Italien.
Im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht bleibt, fallbezogen bis 20.06.2021, wurde eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen.
Es war dem BF zwischen 20.12.2019 und 20.06.2021 nicht erlaubt, nach Österreich einzureisen.
Trotzdem reiste der BF mehrmals in das Bundesgebiet ein:
Von 16.07.2019 bis 20.12.2019 und von 22.10.2020 bis zur Festnahme am 07.03.2021 und Anhaltung in Schubhaft, war der BF bei seiner Lebensgefährtin in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet.
Der BF reiste am 15.10.2020 mit dem Flugzeug von Milan nach Österreich ein und anschließend am 23.10.2020 wieder aus, um von Wien über Lissabon mit dem Flugzeug in den Senegal zu fliegen.
Anschließend reiste er wieder am 25.11.2020 mit einem Zwischenstopp in Milan mit dem Flugzeug nach Wien ein.
Nach einer Ausreise zurück nach Italien reiste er dann ca. zwei Wochen vor der Festnahme am 08.03.2021 wieder zurück nach Österreich.
Bei seiner Festnahme am 08.03.2021 hielt sich der BF nicht legal in Österreich auf und es lag eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor.
1.2.6. Vom 08.03.2021, 13:20 bis zum 19.03.2021 wurde der BF in Schubhaft angehalten.
Am 19.03.2021 wurde der BF um 09:30 auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben.
1.2.7. Das BFA hat es unterlassen, sich mit der Frage zu befassen, ob der BF über entsprechende behördliche Aufforderung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Italien bereit ist. Dem BF wurde durch die belangte Behörde keine Möglichkeit geboten freiwillig auszureisen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus dem Akt zum Vorverfahren über die Anhaltung in Schubhaft samt Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E). Außerdem aus den vom BFA im Vorverfahren eingebrachten Stellungnahmen, der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde und der außerordentlichen Revision gegen die Entscheidung des BVwG im genannten Vorverfahren. Einsicht genommen wurde in das aktuelle Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den oben genannten Verfahrensakten, Stellungnahmen und Beschwerden. Diesen Feststellungen wurde vom BF in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Abschiebung:
2.2.1. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt zum Vorverfahren (W154 2240401-1).
2.2.2. Die Feststellung zum italienischen Konventionsreisepass ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen des BF. Zudem wurde eine Kopie des Ausweises vorgelegt.
2.2.3. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF basiert auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
2.2.4. Zur Feststellung über die Beziehung des BF zu einer österreichischen Staatsbürgerin und deren Tochter:
Das BFA stellte im angefochtenen Schubhaftbescheid vom 08.03.2021 fest, der BF verfüge über keine familiäre oder berufliche Verankerung in Österreich, neben seiner Freundin würden keine Bindungen bestehen. Entgegen den Angaben des BF zu seiner Lebensgefährtin in der Beschwerde, brachte das BFA in der Stellungnahme vom 15.03.2021 vor, der BF würde seit April 2019 tatsächlich kein gemeinsames Leben mit seiner Lebensgefährtin mehr führen und er verfüge über keine soziale Verankerung in Österreich.
Auch das BVwG stellte im Erkenntnis vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) fest, dass der BF über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge (vgl. Beweiswürdigung, Erk., S. 7). Auch das BVwG stellte im Erkenntnis vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) fest, dass der BF über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge vergleiche Beweiswürdigung, Erk., S. 7).
Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der BF bereits in der Einvernahme vor dem BFA am 08.03.2021 angab, er sei seit Oktober 2020 im Bundesgebiet gemeldet, weil er hergekommen sei, um seine Verlobte und deren Tochter zu sehen. Seine Lebensgefährtin sei Österreicherin und würde an der Adresse wohnen, an der er gemeldet sei. Die Tochter seiner Lebensgefährtin sei wie seine eigene. Er gab an, mit einer anderen, namentlich genannten Frau, noch ein leibliches Kind zu haben. Sie hätten jedoch nicht viel Kontakt miteinander.
Im Verfahren legte der BF zahlreiche Fotos von sich und seiner Lebensgefährtin gemeinsam mit deren Tochter vor. Von 16.07.2019 bis 20.12.2019 und von 22.10.2020 bis zur Festnahme am 07.03.2021 und Anhaltung in Schubhaft, war der BF zudem bei seiner Lebensgefährtin in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet. Auch in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 30.04.2021 brachte der BF vor, er habe sich nicht durchgehend seit 22.10.2020 im Bundesgebiet aufgehalten, aber er sei legal eingereist und habe dann bei seiner Lebensgefährtin gewohnt und sich dort auch wohnhaft gemeldet. Mit dieser sei er seit April 2019 in einer Beziehung, lebe dort gemeinsam mit ihr und ihrer Tochter und habe zur Tochter der Lebensgefährtin eine vaterähnliche Rolle.
Insgesamt ergibt sich somit, dass der BF über eine gewisse soziale Verankerung in Österreich verfügt, da er mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Beziehung führt und auch zu deren Tochter eine Verbindung hat.
2.2.5. Dass zum Zeitpunkt der Abschiebung eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorlag, ergibt sich aus den oben genannten Akten (vgl. dazu genauer die rechtliche Beurteilung unter II.3.1.1.3.):2.2.5. Dass zum Zeitpunkt der Abschiebung eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorlag, ergibt sich aus den oben genannten Akten vergleiche dazu genauer die rechtliche Beurteilung unter römisch zwei.3.1.1.3.):
Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt ergibt, wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen. Die Übernahme des Bescheides vom 05.11.2019 zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 05.11.2019 wurde vom BF durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Die Anordnung der Außerlandesbringung war somit durchsetzbar.Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt ergibt, wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen. Die Übernahme des Bescheides vom 05.11.2019 zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 05.11.2019 wurde vom BF durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Die Anordnung der Außerlandesbringung war somit durchsetzbar.
Im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gemäß § 61 Abs. 2 zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibt, fallbezogen bis 20.06.2021, wurde – wie sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt entnehmen lässt – eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ nicht rechtmäßig (vgl. dazu VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, genauer in der rechtlichen Beurteilung unter II.3.1.1.3.2.). Im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gemäß Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibt, fallbezogen bis 20.06.2021, wurde – wie sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt entnehmen lässt – eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ nicht rechtmäßig vergleiche dazu VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, genauer in der rechtlichen Beurteilung unter römisch zwei.3.1.1.3.2.).
In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 30.04.2021 brachte der BF vor, er sei vor ca. zwei Wochen von Italien zurück nach Österreich gereist und in Österreich legal aufhältig gewesen. Erst bei der Polizeistation am 07.03.2021 sei ihm mittgeteilt worden, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bis zum 20.06.2021 bestehe. Er habe ein solches bisher nicht zugestellt bekommen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die mit 12.11.2019 datierte und vom BF unterschriebene Übernahmebestätigung des Bescheides vom 05.11.2019 und der Verfahrensanordnung vom 05.11.2019 aber zweifellos im Verwaltungsakt befinden (AS 12).
Die Feststellungen über die Ein- und Ausreisen des BF in das Bundesgebiet, ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren: in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 30.04.2021 brachte der BF vor, er sei am 15.10.2020 mit dem Flugzeug von Milan nach Österreich legal eingereist und habe dann bei seiner Lebensgefährtin gewohnt und sich dort auch wohnhaft gemeldet. Er habe sich seitdem aber nicht durchgehend in Österreich aufgehalten, sondern sei nach einer Reise in den Senegal wieder am 25.11.2020 legal und offiziell mit einem Konventionsreisepass nach Wien (mit Zwischenstopp in Milan über den Flughafen Schwechat) eingereist. Nach einer Reise zurück nach Italien, sei er dann vor ca. zwei Wochen wieder zurück nach Österreich gereist und in Österreich legal aufhältig gewesen (vgl. Seite 2 der Maßnahmenbeschwerde). Diese Angaben decken sich auch mit jenen in der Einvernahme des BF am 08.03.2021 (AS 15). Mit Beschwerdeschriftsatz gegen die Anhaltung in Schubhaft wurden zudem Flugtickets vorgelegt, die die Reisetätigkeiten des BF aus und nach Wien am 15.10.2020, 23.10.2020 und 15.11.2020 belegen (AS 93 bis AS 97). Der BF brachte einheitlich vor, nach einer Ausreise zurück nach Italien sei er dann ca. zwei Wochen vor der Festnahme am 08.03.2021 wieder zurück nach Österreich eingereist. In der Einvernahme am 08.03.2021 gab der BF an, über die letzte Einreise nach Wien keinen Nachweis zu haben, da er mit dem Zug eingereist sei.Die Feststellungen über die Ein- und Ausreisen des BF in das Bundesgebiet, ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren: in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 30.04.2021 brachte der BF vor, er sei am 15.10.2020 mit dem Flugzeug von Milan nach Österreich legal eingereist und habe dann bei seiner Lebensgefährtin gewohnt und sich dort auch wohnhaft gemeldet. Er habe sich seitdem aber nicht durchgehend in Österreich aufgehalten, sondern sei nach einer Reise in den Senegal wieder am 25.11.2020 legal und offiziell mit einem Konventionsreisepass nach Wien (mit Zwischenstopp in Milan über den Flughafen Schwechat) eingereist. Nach einer Reise zurück nach Italien, sei er dann vor ca. zwei Wochen wieder zurück nach Österreich gereist und in Österreich legal aufhältig gewesen vergleiche Seite 2 der Maßnahmenbeschwerde). Diese Angaben decken sich auch mit jenen in der Einvernahme des BF am 08.03.2021 (AS 15). Mit Beschwerdeschriftsatz gegen die Anhaltung in Schubhaft wurden zudem Flugtickets vorgelegt, die die Reisetätigkeiten des BF aus und nach Wien am 15.10.2020, 23.10.2020 und 15.11.2020 belegen (AS 93 bis AS 97). Der BF brachte einheitlich vor, nach einer Ausreise zurück nach Italien sei er dann ca. zwei Wochen vor der Festnahme am 08.03.2021 wieder zurück nach Österreich eingereist. In der Einvernahme am 08.03.2021 gab der BF an, über die letzte Einreise nach Wien keinen Nachweis zu haben, da er mit dem Zug eingereist sei.
2.2.6. Die Feststellung zur Abschiebung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2.7. Zur Feststellung über das Unterlassen des BFA, sich mit der Frage, ob der BF über entsprechende behördliche Aufforderung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Italien bereit ist, zu befassen:
In einem Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 12.03.2021, mit dem die Beschwerde gegen die Schubhaft eingebracht wurde, wurde das BFA aufgefordert, dem BF die freiwillige Ausreise zu gewähren (AS 79). In der am 15.03.2021 erstatteten Stellungnahme des BFA im Vorverfahren zu W154 2240401-1 brachte die belangte Behörde vor, bis dato habe der BF lediglich im Rahmen der Schubhaftbeschwerde seinen Willen, freiwillig nach Italien zurückzukehren bekanntgegeben, jedoch keinen Antrag über die Schubhaftbetreuung gestellt (AS 114). In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 30.04.2021 brachte der BF wiederum vor, während der Schubhaft vom 07.03.2021 bis zum 19.03.2021 habe er wiederholt betont, dass er auch freiwillig ausreisen würde und auch eine Kaution hinterlegen würde.
Im Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) wurde die Fluchtgefahr und Vertrauensunwürdigkeit unter anderem damit begründet, dass der BF am 23.10.2019 versucht hat, mit abgelaufenen Dokumenten von Österreich nach Deutschland zu gelangen und trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung mehrmals – jeweils die österreichische Rechtsordnung missachtend – nach Österreich zurück gekehrt ist: einmal um einen Hauptwohnsitz zu begründen (22.10.2020), ein anderes Mal am 23.10.2020, um von Wien über Lissabon nach Dakar (Senegal) zu fliegen, darüber hinaus belegten weitere mit Beschwerdeschriftsatz vorgelegte Flugtickets die Reisetätigkeit des BF zwischen Mailand und Wien, so am 25.10.20 und 15.11.2020. Aufgrund all dessen wurde auch nicht ernsthaft von der angedeuteten Ausreisewilligkeit des BF ausgegangen (vgl. W154 2240401-1/13E).Im Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) wurde die Fluchtgefahr und Vertrauensunwürdigkeit unter anderem damit begründet, dass der BF am 23.10.2019 versucht hat, mit abgelaufenen Dokumenten von Österreich nach Deutschland zu gelangen und trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung mehrmals – jeweils die österreichische Rechtsordnung missachtend – nach Österreich zurück gekehrt ist: einmal um einen Hauptwohnsitz zu begründen (22.10.2020), ein anderes Mal am 23.10.2020, um von Wien über Lissabon nach Dakar (Senegal) zu fliegen, darüber hinaus belegten weitere mit Beschwerdeschriftsatz vorgelegte Flugtickets die Reisetätigkeit des BF zwischen Mailand und Wien, so am 25.10.20 und 15.11.2020. Aufgrund all dessen wurde auch nicht ernsthaft von der angedeuteten Ausreisewilligkeit des BF ausgegangen vergleiche W154 2240401-1/13E).
Der VwGH hat bereits zum Vorverfahren des BF W154 2240401-1/13E und dem Schubhaftbescheid entschieden, dass es das BFA unterlassen hat, sich mit der Frage zu befassen, ob der BF über entsprechende behördliche Aufforderung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Italien bereit gewesen ist. Die Feststellung sowie die Begründung des VwGH zu dieser entscheidungswesentlichen Frage wird im gegenständlichen Erkenntnis übernommen und beweiswürdigend zugrunde gelegt (vgl. VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, Rz 18 f. und dazu weiter unten in der rechtlichen Beurteilung unter II.3.1.1.3.).Der VwGH hat bereits zum Vorverfahren des BF W154 2240401-1/13E und dem Schubhaftbescheid entschieden, dass es das BFA unterlassen hat, sich mit der Frage zu befassen, ob der BF über entsprechende behördliche Aufforderung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Italien bereit gewesen ist. Die Feststellung sowie die Begründung des VwGH zu dieser entscheidungswesentlichen Frage wird im gegenständlichen Erkenntnis übernommen und beweiswürdigend zugrunde gelegt vergleiche VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, Rz 18 f. und dazu weiter unten in der rechtlichen Beurteilung unter römisch zwei.3.1.1.3.).
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden (vgl. 3.1.2.).Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden vergleiche 3.1.2.).
3. Rechtliche Beurteilung:
Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
3.1. Zu I. Erkenntnis:3.1. Zu römisch eins. Erkenntnis:
3.1.1. Zu I. Spruchteil A. - Spruchpunkt I.3.1.1. Zu römisch eins. Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch Abschiebungen nach § 46 FPG (siehe VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch Abschiebungen nach Paragraph 46, FPG (siehe VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).
3.1.1.1. Gesetzliche Grundlagen zum Zeitpunkt der Abschiebung am 19.03.2021:
Gemäß § 13 Abs. 1 FPG dürfen die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung der ihnen nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, FPG dürfen die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung der ihnen nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.
Gemäß Abs. 2 leg cit. dürfen sie in die Rechte einer Person bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Art. 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.Gemäß Absatz 2, leg cit. dürfen sie in die Rechte einer Person bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Artikel 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.
Gemäß Abs. 3 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die ihnen nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Landespolizeidirektionen sowie die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Betroffenen anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.Gemäß Absatz 3, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die ihnen nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Landespolizeidirektionen sowie die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Betroffenen anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß Abs. 6 leg. cit sind zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (§ 46) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Abs. 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg. cit sind zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (Paragraph 46,) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Absatz 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.
Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG lautet:
"§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(…)"
§ 16 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden lautet:Paragraph 16, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden lautet:
"(...)
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen."(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen."
Der mit „Anordnung zur Außerlandesbringung“ betitelte § 61 des FPG zum Zeitpunkt der Abschiebung am 19.03.2021 lautet:Der mit „Anordnung zur Außerlandesbringung“ betitelte Paragraph 61, des FPG zum Zeitpunkt der Abschiebung am 19.03.2021 lautet:
"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 24/2016"
Aus den Materialien zu § 61 FPG (RV 1803 XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen) ergibt sich: Aus den Materialien zu Paragraph 61, FPG Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen) ergibt sich:
"Zu § 61 samt Überschrift"Zu Paragraph 61, samt Überschrift
Es wird vorgeschlagen, die notwendige aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Drittstaatsangehörige zur Klarstellung einzuführen. Da aufgrund der VwGH Judikatur vom 31.05.2011, 2011/22/0097-5 nunmehr alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige als Rückkehrentscheidung zu werten sind. Da die Rückkehr aufgrund dieser Entscheidung nach Art. 3 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie jedoch jedenfalls in einen Drittstaat zu erfolgen hat, wird nunmehr eine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorgesehen, die eine Rückkehr in einen Mitgliedstaat vorsieht. Diese Entscheidung soll jedoch nur für den sehr eingeschränkten Personenkreis gelten, die eine zurückweisende Entscheidung über ihren Antrag bzw. Folgeantrag auf internationalen Schutz im Dublin-Verfahren erhalten haben bzw. bereits Schutz in einem sicheren EWR-Staat genießen. Es wird vorgeschlagen, die notwendige aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Drittstaatsangehörige zur Klarstellung einzuführen. Da aufgrund der VwGH Judikatur vom 31.05.2011, 2011/22/0097-5 nunmehr alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige als Rückkehrentscheidung zu werten sind. Da die Rückkehr aufgrund dieser Entscheidung nach Artikel 3, Absatz 3, Rückführungsrichtlinie jedoch jedenfalls in einen Drittstaat zu erfolgen hat, wird nunmehr eine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorgesehen, die eine Rückkehr in einen Mitgliedstaat vorsieht. Diese Entscheidung soll jedoch nur für den sehr eingeschränkten Personenkreis gelten, die eine zurückweisende Entscheidung über ihren Antrag bzw. Folgeantrag auf internationalen Schutz im Dublin-Verfahren erhalten haben bzw. bereits Schutz in einem sicheren EWR-Staat genießen.
Die Z 1 gilt somit für Drittstaatsangehörige, die in Österreich einen Antrag bzw. einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt haben, hingegen Z 2 für jene Drittstaatsangehörige gilt, die diesen Antrag lediglich in einem anderen Mitgliedstaat gestellt haben. Die Ziffer eins, gilt somit für Drittstaatsangehörige, die in Österreich einen Antrag bzw. einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt haben, hingegen Ziffer 2, für jene Drittstaatsangehörige gilt, die diesen Antrag lediglich in einem anderen Mitgliedstaat gestellt haben.
Mit Abs. 2 soll künftig ein zeitliches Element für die Anordnung zur Außerlandesbringung festgelegt werden und orientiert sich dieses an der geltenden Regelung, des § 10 Abs. 6 AsylG 2005, in der ebenfalls normiert wird, das die Entscheidung 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleibt und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es wie bisher keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt. Des Weiteren ist es unbeachtlich, ob der Drittstaatsangehörige nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Ebenso bleibt die Anordnung zur Außerlandesbringung weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Drittstaatsangehörige seit Erlassung der Entscheidung über die Anordnung zur Außerlandesbringung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Mit Absatz 2, soll künftig ein zeitliches Element für die Anordnung zur Außerlandesbringung festgelegt werden und orientiert sich dieses an der geltenden Regelung, des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, in der ebenfalls normiert wird, das die Entscheidung 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleibt und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es wie bisher keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt. Des Weiteren ist es unbeachtlich, ob der Drittstaatsangehörige nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Ebenso bleibt die Anordnung zur Außerlandesbringung weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Drittstaatsangehörige seit Erlassung der Entscheidung über die Anordnung zur Außerlandesbringung das Bundesgebiet nicht verlassen hat.
Der vorgeschlagene Abs. 3 normiert, dass im Rahmen der Anordnung der Außerlandesbringung auch geprüft werden muss, ob die Effektuierung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und diese nicht von Dauer sind. Diese Bestimmung entspricht somit wortident dem geltenden § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und normiert, dass zeitgleich mit der Anordnung zur Außerlandesbringung auszusprechen ist, für welche Zeitdauer diese aufzuschieben ist. Als Gründe kommen etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, ein Spitalsaufenthalt oder ein vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Betracht."Der vorgeschlagene Absatz 3, normiert, dass im Rahmen der Anordnung der Außerlandesbringung auch geprüft werden muss, ob die Effektuierung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen und diese nicht von Dauer sind. Diese Bestimmung entspricht somit wortident dem geltenden Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und normiert, dass zeitgleich mit der Anordnung zur Außerlandesbringung auszusprechen ist, für welche Zeitdauer diese aufzuschieben ist. Als Gründe kommen etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, ein Spitalsaufenthalt oder ein vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Betracht."
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Gemäß Art. 29 Abs. 1 2. Unterabschnitt der Dublin-III-VO stellt der Mitgliedstaat sicher, dass Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat, sofern diese in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.Gemäß Artikel 29, Absatz eins, 2. Unterabschnitt der Dublin-III-VO stellt der Mitgliedstaat sicher, dass Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat, sofern diese in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Artikel 8 EMRK Schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
§ 31 Abs. 1 Z 3 FPG idF des FNG-AnpassungsG lautet:Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in der Fassung des FNG-AnpassungsG lautet:
"§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
(...)
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;"
Der Abs. 1 des Art. 21 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen), dessen "Geltung" im Zusammenhang mit § 31 Abs. 1 Z 3 FPG ausdrücklich angeordnet wurde und der somit bei der Auslegung dieser Bestimmung einzubeziehen ist (vgl. dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103, mwN), lautet wie folgt:Der Absatz eins, des Artikel 21, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen), dessen "Geltung" im Zusammenhang mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ausdrücklich angeordnet wurde und der somit bei der Auslegung dieser Bestimmung einzubeziehen ist vergleiche dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103, mwN), lautet wie folgt:
"Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen."
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex n.F. - SGK) ordnet (auszugsweise) an:Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex n.F. - SGK) ordnet (auszugsweise) an:
"Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig (sein). In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
(...)
c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
(...)
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein."
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG im 8. Hauptstück „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“, 1. Abschnitt „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige“ zum Zeitpunkt der Abschiebung am 19.03.2021 lautet:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG im 8. Hauptstück „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“, 1. Abschnitt „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige“ zum Zeitpunkt der Abschiebung am 19.03.2021 lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1.dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2.dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3.ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4.ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1.nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1.nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2.ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2.ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3.ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3.ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4.der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4.der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
3.1.1.2. Zur Prüfung im Beschwerdefall und der relevanten Judikatur:
Gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft wurde am 12.03.2021 Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7 wurde nach erhobener außerordentliche Revision das angefochtene Erkenntnis betreffend den BF (W154 2240401-1/13E) - soweit damit die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.03.2021 und gegen die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft abgewiesen wurde - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die hier zu prüfende Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung des BF am 19.03.2021 wurde nach dessen tatsächlicher Abschiebung nach Italien eingebracht. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des Bundesamtes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Abschiebung des BF.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG gegen die Abschiebung des BF am 19.03.2021 zuständig. Das Bundesamt ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde (vgl. zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Maßnahmenbeschwerden gegen Abschiebungen und zur Frage, welche Behörde im Beschwerdeverfahren als belangte Behörde beizuziehen ist, VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2020/21/0467). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Prüfung der Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Abschiebung des BF am 19.03.2021 zuständig. Das Bundesamt ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde vergleiche zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Maßnahmenbeschwerden gegen Abschiebungen und zur Frage, welche Behörde im Beschwerdeverfahren als belangte Behörde beizuziehen ist, VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2020/21/0467).
Der Fremde ist unter zwei Voraussetzungen zur Ausreise durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verhalten (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016 zu § 46 FPG): das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandebringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie die Erfüllung einer der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG. Der Fremde ist unter zwei Voraussetzungen zur Ausreise durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verhalten vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016 zu Paragraph 46, FPG): das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandebringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie die Erfüllung einer der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG.
Fremde, gegen die eine Anordnung zur Außerlandesbringung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG abzuschieben, wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Fremde, gegen die eine Anordnung zur Außerlandesbringung durchsetzbar ist, sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG abzuschieben, wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Grundlage für die Abschiebung des BF bildete im vorliegenden Fall die rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung mit Bescheid vom 05.11.2019.
3.1.1.2.1. Zur Anordnung der Außerlandesbringung des BF:
Gemäß § 61 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt ergibt, wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen. Die Übernahme des Bescheides vom 05.11.2019 zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 05.11.2019 wurde vom BF durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft und war damit seit diesem Zeitpunkt durchsetzbar. Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt ergibt, wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen. Die Übernahme des Bescheides vom 05.11.2019 zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 05.11.2019 wurde vom BF durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft und war damit seit diesem Zeitpunkt durchsetzbar.
Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar, so ist damit die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verbunden. Der Ausreiseverpflichtung ist der BF jedoch nicht nachgekommen, weshalb er am 20.12.2019 erstmals nach Italien abgeschoben wurde.
Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019 wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019 wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet.
Der BF reiste jedoch, wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, mehrmals erneut ins Bundesgebiet ein.
Aus den Materialien zu § 61 FPG (RV 1803 XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen) ergibt sich, dass „die Entscheidung 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleibt und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es wie bisher keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt. Des Weiteren ist es unbeachtlich, ob der Drittstaatsangehörige nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist.“Aus den Materialien zu Paragraph 61, FPG Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen) ergibt sich, dass „die Entscheidung 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleibt und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es wie bisher keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt. Des Weiteren ist es unbeachtlich, ob der Drittstaatsangehörige nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist.“
Abs. 2 des § 61 FPG stellt den Konnex zu § 46 (Abschiebung) her, wobei im Kontext der Dublin III-VO richtigerweise von einer „Überstellung“ zu sprechen wäre. Die Durchsetzbarkeit und (für eine Abschiebung erforderliche) Durchführbarkeit richtet sich nach der Bestimmung des § 16 Abs 4 BFA-VG. Darüber hinaus ist für die Frage, ob Zwangsmittel eingesetzt werden können, eine Prüfung nach § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG (dies im Anwendungsbereich der Dublin III-VO im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 VO 1560/2003) erforderlich (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016: Seite 1191 zu § 61 FPG).Absatz 2, des Paragraph 61, FPG stellt den Konnex zu Paragraph 46, (Abschiebung) her, wobei im Kontext der Dublin III-VO richtigerweise von einer „Überstellung“ zu sprechen wäre. Die Durchsetzbarkeit und (für eine Abschiebung erforderliche) Durchführbarkeit richtet sich nach der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG. Darüber hinaus ist für die Frage, ob Zwangsmittel eingesetzt werden können, eine Prüfung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG (dies im Anwendungsbereich der Dublin III-VO im Einklang mit Artikel 7, Absatz eins, VO 1560 aus 2003,) erforderlich vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016: Seite 1191 zu Paragraph 61, FPG).
Gemäß § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz BFA-VG ist eine Entscheidung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, erster und zweiter Satz BFA-VG ist eine Entscheidung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten.
Da gegen den genannten Bescheid vom 05.11.2019 und die Anordnung zur Außerlandesbringung kein Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft und war daher gemäß § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz BFA-VG durchsetzbar.Da gegen den genannten Bescheid vom 05.11.2019 und die Anordnung zur Außerlandesbringung kein Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft und war daher gemäß Paragraph 16, Absatz 4, erster und zweiter Satz BFA-VG durchsetzbar.
Auch eine Prüfung nach § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG ist im Bescheid vom 05.11.2019 erfolgt, welche gemeinsam mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren Entscheidung die Voraussetzungen einer Abschiebung bilden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016: Seite 1065 zu § 46 FPG, K11). Auch eine Prüfung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG ist im Bescheid vom 05.11.2019 erfolgt, welche gemeinsam mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren Entscheidung die Voraussetzungen einer Abschiebung bilden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016: Seite 1065 zu Paragraph 46, FPG, K11).
3.1.1.2.2. Zum rechtswidrigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Abschiebung:
Der Abs. 1 des Art. 21 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen) lautet wie folgt: "Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen."Der Absatz eins, des Artikel 21, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen) lautet wie folgt: "Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen."
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex n.F. - SGK) ordnet unter anderem an: Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex n.F. - SGK) ordnet unter anderem an:
"Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
(...)
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein."
Im Hinblick auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegenüber dem BF mit Bescheid vom 05.11.2019 erlassen wurde, und die gemäß § 61 Abs. 2 zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibt, fallbezogen bis 20.06.2021, wurde – wie festgestellt – eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ iVm Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 nicht rechtmäßig (vgl. dazu oben VwGH 7.3.2019 Ro 2018/21/0009). Im Hinblick auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegenüber dem BF mit Bescheid vom 05.11.2019 erlassen wurde, und die gemäß Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibt, fallbezogen bis 20.06.2021, wurde – wie festgestellt – eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 nicht rechtmäßig vergleiche dazu oben VwGH 7.3.2019 Ro 2018/21/0009).
Im Verfahren wurde jedoch vorgebracht, der BF würde über einen italienischen Konventionspass verfügen und sich deshalb jeweils für drei Monate in Österreich aufhalten dürfen. In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde wurde ebenfalls unter anderem vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Schubhaft und Abschiebung deshalb nicht vorlägen, weil der BF im Besitz eines Reisedokuments (dem italienischen Konventionsreisepasses) gewesen sei und deshalb zur Einreise nach Österreich berechtigt gewesen sei und sich zum Zeitpunkt der Schubhaft in Österreich legal aufgehalten hätte.
Ein ähnlicher Fall wie der vorliegende wurde bereits vom VwGH entschieden (VwGH 7.3.2019 Ro 2018/21/0009), in dem ein nigerianischer Staatsangehöriger, der in Italien als Flüchtling anerkannt worden war und über einen italienischen Konventionsreisepass und einen Aufenthaltstitel dieses Staates verfügte, seinen Angaben zufolge erstmals im Besitz der genannten Dokumente in das Bundesgebiet einreiste. Er wurde festgenommen und anschließend in Schubhaft angehalten. Mit Bescheid ordnete das BFA gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG seine Außerlandesbringung (nach Italien) an und stellte nach § 61 Abs. 2 FPG fest, dass seine Abschiebung dorthin zulässig sei. Dieser Bescheid ist unbekämpft wie in gegenständlichem Fall in Rechtskraft erwachsen. Der BF reiste im genannten ähnlichen Verfahren (VwGH 7.3.2019 Ro 2018/21/0009) sodann, nachdem er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt hatte, wieder nach Italien zurück. Er kam jedoch, wie im gegenständlichen Fall kurz darauf wieder nach Österreich und verfügte ab dann über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Im vom VwGH entschiedenen Fall ordnete das BFA über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung (nach Italien) an. Das BFA ging in der Begründung dieses Bescheides insbesondere deshalb von "Fluchtgefahr" aus, weil der BF entgegen der erwähnten, nach wie vor wirksamen Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist sei, wo er keinerlei familiäre Bindungen aufweise, nicht vertrauenswürdig sei und im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Deshalb erweise sich die Schubhaft angesichts des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen auch als verhältnismäßig und die Anordnung gelinderer Mittel wäre nicht ausreichend gewesen (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009). Ein ähnlicher Fall wie der vorliegende wurde bereits vom VwGH entschieden (VwGH 7.3.2019 Ro 2018/21/0009), in dem ein nigerianischer Staatsangehöriger, der in Italien als Flüchtling anerkannt worden war und über einen italienischen Konventionsreisepass und einen Aufenthaltstitel dieses Staates verfügte, seinen Angaben zufolge erstmals im Besitz der genannten Dokumente in das Bundesgebiet einreiste. Er wurde festgenommen und anschließend in Schubhaft angehalten. Mit Bescheid ordnete das BFA gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG seine Außerlandesbringung (nach Italien) an und stellte nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG fest, dass seine Abschiebung dorthin zulässig sei. Dieser Bescheid ist unbekämpft wie in gegenständlichem Fall in Rechtskraft erwachsen. Der BF reiste im genannten ähnlichen Verfahren (VwGH 7.3.2019 Ro 2018/21/0009) sodann, nachdem er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt hatte, wieder nach Italien zurück. Er kam jedoch, wie im gegenständlichen Fall kurz darauf wieder nach Österreich und verfügte ab dann über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Im vom VwGH entschiedenen Fall ordnete das BFA über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung (nach Italien) an. Das BFA ging in der Begründung dieses Bescheides insbesondere deshalb von "Fluchtgefahr" aus, weil der BF entgegen der erwähnten, nach wie vor wirksamen Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist sei, wo er keinerlei familiäre Bindungen aufweise, nicht vertrauenswürdig sei und im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Deshalb erweise sich die Schubhaft angesichts des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen auch als verhältnismäßig und die Anordnung gelinderer Mittel wäre nicht ausreichend gewesen (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009).
In einer zugelassenen und erhobenen ordentlichen Amtsrevision wurde der VwGH zu der entscheidungsrelevanten Frage angerufen, ob die rechtskräftige und weiterhin aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung der Einreise und dem Aufenthalt eines BF trotz Besitz eines italienischen Konventionsreisepass und eines italienischen Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 21 SDÜ iVm § 31 Abs. 1 Z 3 FPG entgegenstand (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, Rz 9). Im genannten Fall, der im Wesentlichen dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren stark ähnelt, entschied der VwGH wie folgt: In einer zugelassenen und erhobenen ordentlichen Amtsrevision wurde der VwGH zu der entscheidungsrelevanten Frage angerufen, ob die rechtskräftige und weiterhin aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung der Einreise und dem Aufenthalt eines BF trotz Besitz eines italienischen Konventionsreisepass und eines italienischen Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 21, SDÜ in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG entgegenstand (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, Rz 9). Im genannten Fall, der im Wesentlichen dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren stark ähnelt, entschied der VwGH wie folgt:
Das BFA erließ gegen den BF eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung in (offenbar: analoger) Anwendung des § 61 Abs. 1 Z 2 FPG, wobei es in der Begründung - der Sache nach - von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF wegen Fehlens ausreichender Mittel (Art. 21 Abs. 1 SDÜ iVm Art. 6 Abs. 1 lit. c SGK) ausging. Im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gemäß § 61 Abs. 2 zweiter Satz FPG "binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht" bleibt, wurde eine entsprechende Ausschreibung "in der nationalen Datenbank", nämlich im österreichischen "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister", vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 letzter Fall SDÜ nicht rechtmäßig (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, Rz 12). Das BFA erließ gegen den BF eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung in (offenbar: analoger) Anwendung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, wobei es in der Begründung - der Sache nach - von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF wegen Fehlens ausreichender Mittel (Artikel 21, Absatz eins, SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera c, SGK) ausging. Im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gemäß Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz FPG "binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht" bleibt, wurde eine entsprechende Ausschreibung "in der nationalen Datenbank", nämlich im österreichischen "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister", vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 21, Absatz eins, letzter Fall SDÜ nicht rechtmäßig (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, Rz 12).
Das BVwG ging im Falle des durch den VwGH entschiedenen Verfahrens, bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (Vorliegen von "Fluchtgefahr", Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) deshalb nicht vorlägen, weil der Revisionswerber im Besitz eines Reisedokuments zur Einreise nach Österreich berechtigt gewesen sei und das ihm zukommende "Recht auf Freizügigkeit" der bloß befristeten Anordnung zur Außerlandesbringung vorgehe. Diese entscheidungswesentliche Prämisse trifft - wie oben in Rz 12 aus VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009 dargelegt - jedoch nicht zu, weil dem Revisionswerber als Inhaber eines Aufenthaltstitels eines (anderen) Mitgliedsstaates und Inhaber eines gültigen Reisepapiers nur unter den - wie erwähnt nicht erfüllten - weiteren Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 SDÜ ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich zugekommen wäre (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, Rz 14).Das BVwG ging im Falle des durch den VwGH entschiedenen Verfahrens, bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG (Vorliegen von "Fluchtgefahr", Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) deshalb nicht vorlägen, weil der Revisionswerber im Besitz eines Reisedokuments zur Einreise nach Österreich berechtigt gewesen sei und das ihm zukommende "Recht auf Freizügigkeit" der bloß befristeten Anordnung zur Außerlandesbringung vorgehe. Diese entscheidungswesentliche Prämisse trifft - wie oben in Rz 12 aus VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009 dargelegt - jedoch nicht zu, weil dem Revisionswerber als Inhaber eines Aufenthaltstitels eines (anderen) Mitgliedsstaates und Inhaber eines gültigen Reisepapiers nur unter den - wie erwähnt nicht erfüllten - weiteren Voraussetzungen des Artikel 21, Absatz eins, SDÜ ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich zugekommen wäre (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, Rz 14).
Der BF brachte im gegenständlichen Verfahren vor, die Voraussetzungen für die Schubhaft und Abschiebung seien deshalb nicht vorgelegen, weil der BF im Besitz eines Reisedokuments (dem italienischen Konventionsreisepasses) gewesen sei und deshalb zur Einreise nach Österreich berechtigt gewesen sei. Dies trifft jedoch – wie oben unter Verweis auf die Rz 12 des VwGH-Erkenntnisses vom 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, dargelegt – nicht zu, weil dem BF als Inhaber eines Aufenthaltstitels eines (anderen) Mitgliedsstaates und Inhaber eines gültigen Reisepapiers nur unter den – im konkreten Fall nicht erfüllten – weiteren Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 SDÜ ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich zugekommen wäre (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, Rz 14).Der BF brachte im gegenständlichen Verfahren vor, die Voraussetzungen für die Schubhaft und Abschiebung seien deshalb nicht vorgelegen, weil der BF im Besitz eines Reisedokuments (dem italienischen Konventionsreisepasses) gewesen sei und deshalb zur Einreise nach Österreich berechtigt gewesen sei. Dies trifft jedoch – wie oben unter Verweis auf die Rz 12 des VwGH-Erkenntnisses vom 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, dargelegt – nicht zu, weil dem BF als Inhaber eines Aufenthaltstitels eines (anderen) Mitgliedsstaates und Inhaber eines gültigen Reisepapiers nur unter den – im konkreten Fall nicht erfüllten – weiteren Voraussetzungen des Artikel 21, Absatz eins, SDÜ ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich zugekommen wäre (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, Rz 14).
3.1.1.2.3. Zur nicht gewährten freiwilligen Ausreisemöglichkeit des BF:
Da gegen den BF mit Bescheid vom 05.11.2019 eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorlag, und es ihm gemäß § 61 Abs. 2 zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen“, fallbezogen bis 20.6.2021, nicht gestattet war in das österreichische Bundesgebiet einzureisen, er nichtsdestotrotz mehrmals einreiste (vgl. oben 1.2.), könnte die Abschiebung grundsätzlich rechtmäßig erfolgt sein. Da gegen den BF mit Bescheid vom 05.11.2019 eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorlag, und es ihm gemäß Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen“, fallbezogen bis 20.6.2021, nicht gestattet war in das österreichische Bundesgebiet einzureisen, er nichtsdestotrotz mehrmals einreiste vergleiche oben 1.2.), könnte die Abschiebung grundsätzlich rechtmäßig erfolgt sein.
Der BF berief sich im Verfahren auf die Judikatur des VwGH (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234), wonach ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs. 6 FPG zunächst zu verpflichten sei, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Werde dieser Verpflichtung entsprochen, habe eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben. So brachte der BF in der Beschwerde vor: „Es sei darauf hinzuweisen, dass § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen ist. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen. (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).“Der BF berief sich im Verfahren auf die Judikatur des VwGH (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234), wonach ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG zunächst zu verpflichten sei, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Werde dieser Verpflichtung entsprochen, habe eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben. So brachte der BF in der Beschwerde vor: „Es sei darauf hinzuweisen, dass Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen ist. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen. (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).“
Auch in der außerordentlichen Revision vom 03.05.2021 (Seite 8 Rz 35 f.) gegen das Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 über die Anhaltung des BF in Schubhaft (W154 2240401-1/13E) brachte der BF vor, gemäß § 52 Abs 6 FPG habe sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sei, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen werde, habe es zu einer Rückkehrentscheidung bzw in der Folge zu einer Abschiebung zu kommen. Demnach bedürfe es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Der BF verwies auf diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310).Auch in der außerordentlichen Revision vom 03.05.2021 (Seite 8 Rz 35 f.) gegen das Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 über die Anhaltung des BF in Schubhaft (W154 2240401-1/13E) brachte der BF vor, gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG habe sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sei, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen werde, habe es zu einer Rückkehrentscheidung bzw in der Folge zu einer Abschiebung zu kommen. Demnach bedürfe es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Der BF verwies auf diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310).
Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7 wurde nach erhobener außerordentliche Revision das angefochtene Erkenntnis betreffend den BF im Vorverfahren W154 2240401-1/13E - soweit damit die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.03.2021 und gegen die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft abgewiesen wurde - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
In diesem Erkenntnis vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, legt der VwGH seine Entscheidungsgründe wie folgt dar, Rz 18 f.:
„18 Im gegenständlichen Fall wurde die Schubhaft gegen den Revisionswerber auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung nach Italien angeordnet. Nach der genannten Bestimmung darf Schubhaft in einer solchen Konstellation nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.„18 Im gegenständlichen Fall wurde die Schubhaft gegen den Revisionswerber auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung nach Italien angeordnet. Nach der genannten Bestimmung darf Schubhaft in einer solchen Konstellation nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
19 Zur Frage der Notwendigkeit (der Sicherung) der Abschiebung wäre vom BFA zunächst auf § 46 Abs. 1 FPG Bedacht zu nehmen gewesen, dessen fallbezogen maßgebliche Z 3 für die Zulässigkeit einer Abschiebung verlangt, dass aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei, der Fremde werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Nur dann, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann in einer Konstellation wie hier Schubhaft zur Sicherung einer Abschiebung notwendig sein (vgl. demgegenüber zu einem Fall der Z 4 des § 46 Abs. 1 FPG VwGH 24.3.2022, Ra 2020/21/0527). Demzufolge hätte sich das BFA vor der Schubhaftverhängung mit der Frage befassen müssen, ob der Revisionswerber (über entsprechende behördliche Aufforderung) zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Italien bereit ist, zumal ihm dies im Hinblick auf den gültigen italienischen Aufenthaltstitel und den Besitz eines gültigen Reisepasses auch ohne Weiteres möglich gewesen wäre. In diesem Fall hätte es keiner Schubhaft bedurft.19 Zur Frage der Notwendigkeit (der Sicherung) der Abschiebung wäre vom BFA zunächst auf Paragraph 46, Absatz eins, FPG Bedacht zu nehmen gewesen, dessen fallbezogen maßgebliche Ziffer 3, für die Zulässigkeit einer Abschiebung verlangt, dass aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei, der Fremde werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Nur dann, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann in einer Konstellation wie hier Schubhaft zur Sicherung einer Abschiebung notwendig sein vergleiche demgegenüber zu einem Fall der Ziffer 4, des Paragraph 46, Absatz eins, FPG VwGH 24.3.2022, Ra 2020/21/0527). Demzufolge hätte sich das BFA vor der Schubhaftverhängung mit der Frage befassen müssen, ob der Revisionswerber (über entsprechende behördliche Aufforderung) zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Italien bereit ist, zumal ihm dies im Hinblick auf den gültigen italienischen Aufenthaltstitel und den Besitz eines gültigen Reisepasses auch ohne Weiteres möglich gewesen wäre. In diesem Fall hätte es keiner Schubhaft bedurft.
20 Das hat das BFA unterlassen, wobei es auch bei der vor der Schubhaftverhängung vorgenommenen Einvernahme diese Frage nicht mit dem Revisionswerber erörterte, obwohl seine Angaben, in Österreich - trotz der Beziehung zu seiner Freundin - nicht leben zu wollen und sich „fast immer“ in Italien aufzuhalten, in Verbindung mit der Nennung einer konkreten „Heimatadresse“ in Italien für eine solche Rückreiseabsicht sprachen, die im Beschwerdeverfahren dann auch ausdrücklich und wiederholt vorgetragen wurde. Soweit das BVwG dieses Vorbringen im angefochtenen Erkenntnis für nicht glaubwürdig erachtete, ist die darauf gegründete Folgerung, es könne „nicht ernsthaft“ von einer Ausreisewilligkeit des Revisionswerbers ausgegangen werden, schon deshalb nicht tragfähig und mängelfrei getroffen worden, weil sie die Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung erfordert hätte. Das gilt im Übrigen auch insoweit, als das BVwG zur Annahme von Fluchtgefahr ergänzende, über jene des BFA hinausgehende und im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen stehende Überlegungen anstellte. Außerdem wurde die Unterstellung eines „Untertauchens“ des Revisionswerbers in Österreich nicht nachvollziehbar begründet, wurden doch keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass er sich hier (auf Dauer) an einem anderen Ort als an der Adresse seiner Freundin, wo er auch gemeldet war, aufgehalten habe. Für diese Annahme sprachen - entgegen der Meinung des BVwG - im vorliegenden Fall für sich genommen weder der Umstand, dass er (rechtswidrig) Abmeldungen bei einer Ausreise aus Österreich unterlassen und unterschiedliche Angaben zu seinen Berufstätigkeiten gemacht hatte, noch seine Reisetätigkeiten, ergaben sich doch daraus gerade auch wiederholte Aufenthalte in Italien.
21 Schon aus diesen Gründen war das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 8. März 2021 und gegen die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft abgewiesen wurde, und im Kostenpunkt (vorrangig) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit Spruchpunkt 2. in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat aufzuheben.“21 Schon aus diesen Gründen war das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 8. März 2021 und gegen die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft abgewiesen wurde, und im Kostenpunkt (vorrangig) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit Spruchpunkt 2. in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat aufzuheben.“
Entsprechend diesem Erkenntnis des VwGH zum gegenständlichen Vorverfahren (vgl. 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, Rz 19 zu W154 2240401-1/13E) wäre vom BFA zunächst auf § 46 Abs. 1 FPG Bedacht zu nehmen gewesen, dessen fallbezogen maßgebliche Z 3 für die Zulässigkeit einer Abschiebung verlangt, dass aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei, der Fremde werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Nur dann, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann in einer Konstellation wie im Vorverfahren, Schubhaft zur Sicherung einer Abschiebung notwendig sein. Entsprechend diesem Erkenntnis des VwGH zum gegenständlichen Vorverfahren vergleiche 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, Rz 19 zu W154 2240401-1/13E) wäre vom BFA zunächst auf Paragraph 46, Absatz eins, FPG Bedacht zu nehmen gewesen, dessen fallbezogen maßgebliche Ziffer 3, für die Zulässigkeit einer Abschiebung verlangt, dass aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei, der Fremde werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Nur dann, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann in einer Konstellation wie im Vorverfahren, Schubhaft zur Sicherung einer Abschiebung notwendig sein.
§ 46 Abs. 1 Z 3 FPG normiert, dass Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten sind (Abschiebung), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG normiert, dass Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten sind (Abschiebung), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen.
Demzufolge hätte sich das BFA im Vorverfahren vor der Schubhaftverhängung und im gegenständlichen Verfahren vor der Abschiebung mit der Frage befassen müssen, ob der BF über entsprechende behördliche Aufforderung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Italien bereit ist, zumal ihm dies im Hinblick auf den gültigen italienischen Aufenthaltstitel und den Besitz eines gültigen Reisepasses auch ohne Weiteres möglich gewesen wäre. In diesem Fall hätte es im Vorverfahren keiner Schubhaft, und im gegenständlichen Verfahren keiner Abschiebung bedurft.
Die belangte Behörde hätte somit entsprechend § 46 Abs. 1 Z 3 FPG überprüfen müssen, ob – und wenn ja, aufgrund welcher bestimmter Tatsachen zu befürchten ist – der BF würde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen.Die belangte Behörde hätte somit entsprechend Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG überprüfen müssen, ob – und wenn ja, aufgrund welcher bestimmter Tatsachen zu befürchten ist – der BF würde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen.
Wie im gegenständlichen Erkenntnis festgestellt und bereits zum Vorverfahren durch den VwGH erkannt (vgl. 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, Rz 20) hat es das BFA im gegenständlichen Fall jedoch unterlassen, sich mit dieser Frage (ob der BF über entsprechende behördliche Aufforderung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Italien bereit ist) zu befassen.Wie im gegenständlichen Erkenntnis festgestellt und bereits zum Vorverfahren durch den VwGH erkannt vergleiche 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, Rz 20) hat es das BFA im gegenständlichen Fall jedoch unterlassen, sich mit dieser Frage (ob der BF über entsprechende behördliche Aufforderung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Italien bereit ist) zu befassen.
Die Abschiebung des BF am 19.03.2021 nach Italien erweist sich somit mangels Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 FPG als rechtswidrig. Denn die Prüfung nach § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG bildet gemeinsam mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren Entscheidung die Voraussetzungen einer Abschiebung (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016: Seite 1065 zu § 46 FPG, K11). Die Abschiebung des BF am 19.03.2021 nach Italien erweist sich somit mangels Vorliegen der Voraussetzung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als rechtswidrig. Denn die Prüfung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG bildet gemeinsam mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren Entscheidung die Voraussetzungen einer Abschiebung vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016: Seite 1065 zu Paragraph 46, FPG, K11).
Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nämlich die Abschiebung des BF nach Italien am 19.03.2021, war somit gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG iVm § 46 Abs. 1 Z 3 FPG stattzugeben und die Abschiebung für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nämlich die Abschiebung des BF nach Italien am 19.03.2021, war somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattzugeben und die Abschiebung für rechtswidrig zu erklären.
3.1.1.2.4. Ergebnis:
Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 05.11.2019 gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen, erging in Rechtskraft und die Anordnung der Außerlandesbringung war somit durchsetzbar und durchführbar.Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 05.11.2019 gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen, erging in Rechtskraft und die Anordnung der Außerlandesbringung war somit durchsetzbar und durchführbar.
Im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gemäß § 61 Abs. 2 zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibt, fallbezogen bis 20.06.2021, wurde eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ iVm Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 nicht rechtmäßig (vgl. dazu oben VwGH 7.3.2019 Ro 2018/21/0009).Im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gemäß Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibt, fallbezogen bis 20.06.2021, wurde eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 nicht rechtmäßig vergleiche dazu oben VwGH 7.3.2019 Ro 2018/21/0009).
Zum Zeitpunkt der Schubhaftnahme und der Abschiebung am 19.03.2021 lag eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor, und der BF befand sich (trotz seines italienischen Konventionsreisepasses) unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Die am 19.03.2021 durchgeführte Abschiebung des BF nach Italien stellt sich insgesamt jedoch gemäß § 46 FPG als rechtswidrig dar, weil dem BF nicht die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde.Die am 19.03.2021 durchgeführte Abschiebung des BF nach Italien stellt sich insgesamt jedoch gemäß Paragraph 46, FPG als rechtswidrig dar, weil dem BF nicht die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde.
Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH zum gegenständlichen Vorverfahren (vgl. 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, Rz 19 zu W154 2240401-1/13E) wäre vom BFA zunächst auf § 46 Abs. 1 FPG Bedacht zu nehmen gewesen, dessen fallbezogen maßgebliche Z 3 für die Zulässigkeit einer Abschiebung verlangt, dass aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei, der Fremde werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Demzufolge hätte sich das BFA im gegenständlichen Verfahren vor der Abschiebung mit der Frage befassen müssen, ob der BF über entsprechende behördliche Aufforderung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Italien bereit ist. Dies hat es jedoch nicht getan, weshalb die Maßnahme der Abschiebung am 19.03.2021 mit Rechtswidrigkeit belastet ist.Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH zum gegenständlichen Vorverfahren vergleiche 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, Rz 19 zu W154 2240401-1/13E) wäre vom BFA zunächst auf Paragraph 46, Absatz eins, FPG Bedacht zu nehmen gewesen, dessen fallbezogen maßgebliche Ziffer 3, für die Zulässigkeit einer Abschiebung verlangt, dass aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei, der Fremde werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Demzufolge hätte sich das BFA im gegenständlichen Verfahren vor der Abschiebung mit der Frage befassen müssen, ob der BF über entsprechende behördliche Aufforderung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Italien bereit ist. Dies hat es jedoch nicht getan, weshalb die Maßnahme der Abschiebung am 19.03.2021 mit Rechtswidrigkeit belastet ist.
3.1.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In der außerordentlichen Revision vom 03.05.2021 (Seite 11 f.) gegen das Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 über die Anhaltung des BF in Schubhaft (W154 2240401-1/13E) brachte der BF vor, es hätte eine mündliche Verhandlung zur Feststellung der familiären Verwurzelung in Österreich und betreffend die Vertrauenswürdigkeit des BF durchgeführt werden müssen. Auch in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Auch der EuGH führte aus, dass im Lichte des Art. 47 GRC und dessen Auslegung anhand von Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verhandlungspflicht besteht. Die Durchführung einer Verhandlung ist im Zusammenhang mit einer umfassenden ex-nunc-Prüfung der angefochtenen Sache durch das Gericht zu verstehen. Ist das Gericht der Auffassung, dass es den Rechtsbehelf anhand des Akteninhalts - einschließlich der Niederschrift einer persönlichen Anhörung durch die Verwaltungsbehörde - prüfen kann, so muss keine mündliche Verhandlung erfolgen. Ist das Gericht dagegen der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung für die umfassende Beurteilung notwendig ist, so hat es eine solche durchzuführen und darf nicht etwa aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung darauf verzichten. Bei der Frage der Durchführung beziehungsweise des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung kommt es vor allem darauf an, ob sich die Rechts- und Tatsachenfragen anhand des Akteninhalts lösen lassen und ob die Informationen aus vorangegangenen Anhörungen durch die Behörde entsprechend umfassend und vollständig sind (EuGH 26.07.2017, C-348/16, Sacko/Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano).Auch der EuGH führte aus, dass im Lichte des Artikel 47, GRC und dessen Auslegung anhand von Artikel 6, Absatz eins, EMRK keine absolute Verhandlungspflicht besteht. Die Durchführung einer Verhandlung ist im Zusammenhang mit einer umfassenden ex-nunc-Prüfung der angefochtenen Sache durch das Gericht zu verstehen. Ist das Gericht der Auffassung, dass es den Rechtsbehelf anhand des Akteninhalts - einschließlich der Niederschrift einer persönlichen Anhörung durch die Verwaltungsbehörde - prüfen kann, so muss keine mündliche Verhandlung erfolgen. Ist das Gericht dagegen der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung für die umfassende Beurteilung notwendig ist, so hat es eine solche durchzuführen und darf nicht etwa aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung darauf verzichten. Bei der Frage der Durchführung beziehungsweise des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung kommt es vor allem darauf an, ob sich die Rechts- und Tatsachenfragen anhand des Akteninhalts lösen lassen und ob die Informationen aus vorangegangenen Anhörungen durch die Behörde entsprechend umfassend und vollständig sind (EuGH 26.07.2017, C-348/16, Sacko/Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano).
Zur vorrangig maßgeblichen Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist. Er muss bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 19.07.2021, Ra 2020/14/0574).Zur vorrangig maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist. Er muss bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 19.07.2021, Ra 2020/14/0574).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.1.3. Zu I. Spruchteil A. – Spruchpunkte II. und III. Kostenersatz3.1.3. Zu römisch eins. Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. Kostenersatz
3.1.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.1.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
3.1.3.2. Sowohl der BF als auch die belangte Behörde begehrten im Verfahren Kostenersatz.
Der BF ist auf Grund der Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BFA gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz und ihr Antrag war gemäß § 35 VwGVG abzuweisen.Der BF ist auf Grund der Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BFA gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz und ihr Antrag war gemäß Paragraph 35, VwGVG abzuweisen.
3.1.4. Zu I. Spruchteil B. – Revision3.1.4. Zu römisch eins. Spruchteil B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Stellungnahme des BFA findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde und einer Stellungnahme verwies der BF auf die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 über die Anhaltung des BF in Schubhaft (W154 2240401-1/13E) erhobene außerordentliche Revision vom 03.05.2021, und dass die dort vorgebrachten rechtlichen Erwägungen auch auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren anzuwenden seien. Die Entscheidungsgründe des VwGH im Erkenntnis vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, Rz 18 f. über das Vorverfahren des BF (W154 2240401-1/13E) wurden dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt (vgl. oben II.3.1.1.2.).In der Stellungnahme des BFA findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde und einer Stellungnahme verwies der BF auf die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 über die Anhaltung des BF in Schubhaft (W154 2240401-1/13E) erhobene außerordentliche Revision vom 03.05.2021, und dass die dort vorgebrachten rechtlichen Erwägungen auch auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren anzuwenden seien. Die Entscheidungsgründe des VwGH im Erkenntnis vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, Rz 18 f. über das Vorverfahren des BF (W154 2240401-1/13E) wurden dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt vergleiche oben römisch zwei.3.1.1.2.).
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
3.2. Zu II. Beschluss:3.2. Zu römisch zwei. Beschluss:
3.2.1. Zu II. Spruchteil A. 3.2.1. Zu römisch zwei. Spruchteil A.
3.2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Abs. 6 leg.cit.). 3.2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Absatz 6, leg.cit.).
Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1.2. In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 30.04.2021 beantragte der BF die restliche Schubhaft am 19.03.2021 nach Erlass des Erkenntnisses des BVwG vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E), sowie die Abschiebung am 19.03.2021 nach Italien, für rechtswidrig zu erklären.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen (Spruchpunkt II.). Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 2 und 9 FPG weiterhin vorliegen würden. Da der BF über keine feststellbaren (legalen) beruflichen und lediglich lose familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen würde, sei nicht ersichtlich, was den BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Mit der Verhängung gelinderer Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden. Die Schubhaft erweise sich zum Zeitpunkt des Erkenntnisses (19.03.2021) auch als verhältnismäßig.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und 9 FPG weiterhin vorliegen würden. Da der BF über keine feststellbaren (legalen) beruflichen und lediglich lose familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen würde, sei nicht ersichtlich, was den BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Mit der Verhängung gelinderer Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden. Die Schubhaft erweise sich zum Zeitpunkt des Erkenntnisses (19.03.2021) auch als verhältnismäßig.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7 wurde über die erhobene außerordentliche Revision – gegen das soeben genannte Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021, W154 2240401-1/13E betreffend Festnahme, Anhaltung und Schubhaft – entschieden. Gegen den Ausspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft am 19.03.2021 wurde die außerordentliche Revision mangels Rechtsschutzinteresses mit Beschluss zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der VwGH argumentiert dies wie folgt (31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, Rz 15):Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7 wurde über die erhobene außerordentliche Revision – gegen das soeben genannte Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021, W154 2240401-1/13E betreffend Festnahme, Anhaltung und Schubhaft – entschieden. Gegen den Ausspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft am 19.03.2021 wurde die außerordentliche Revision mangels Rechtsschutzinteresses mit Beschluss zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der VwGH argumentiert dies wie folgt (31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, Rz 15):
„Hinsichtlich der gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG vorgenommenen Feststellung des BVwG zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegt schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, weil dieser Ausspruch ins Leere ging und daher den Revisionswerber nicht in Rechten verletzen konnte. Er war nämlich der Aktenlage zufolge am 19. März 2021 auf dem Luftweg von Wien-Schwechat nach Rom abgeschoben worden, wobei der Abflug bereits um 12.45 Uhr erfolgte. Daraus ergibt sich zwingend, dass die Anhaltung in Schubhaft schon davor beendet wurde. Die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an die Parteien des Verfahrens vor dem BVwG wurde nach dem Inhalt der vorgelegten Akten jedenfalls erst danach vorgenommen. In Bezug auf die genannte Feststellung fehlt somit ein für die Zulässigkeit der Revision erforderliches Rechtsschutzinteresse.“ „Hinsichtlich der gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG vorgenommenen Feststellung des BVwG zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegt schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, weil dieser Ausspruch ins Leere ging und daher den Revisionswerber nicht in Rechten verletzen konnte. Er war nämlich der Aktenlage zufolge am 19. März 2021 auf dem Luftweg von Wien-Schwechat nach Rom abgeschoben worden, wobei der Abflug bereits um 12.45 Uhr erfolgte. Daraus ergibt sich zwingend, dass die Anhaltung in Schubhaft schon davor beendet wurde. Die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an die Parteien des Verfahrens vor dem BVwG wurde nach dem Inhalt der vorgelegten Akten jedenfalls erst danach vorgenommen. In Bezug auf die genannte Feststellung fehlt somit ein für die Zulässigkeit der Revision erforderliches Rechtsschutzinteresse.“
Der Antrag des BF „die restliche Schubhaft am 19.03.2021 nach Erlass des Erkenntnisses des BVwG vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) für rechtswidrig zu erklären“ ist daher mit Beschluss zurückzuweisen. Dies weil entsprechend dem genannten Beschluss des VwGH (31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, Rz 15 betreffend den Antrag des BF) kein Rechtsschutzinteresse auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft am 19.03.2021 nach Erlass des Erkenntnisses des BVwG besteht, da der BF zum Zeitpunkt der Erlassung bereits nicht mehr in Schubhaft angehalten, sondern bereits abgeschoben worden war.
Der diesbezügliche in der Beschwerde vorgebrachte Antrag war daher unzulässig und mangels Rechtschutzinteresses gemäß §§ 31, 28 Abs. 1, 3, 4 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).Der diesbezügliche in der Beschwerde vorgebrachte Antrag war daher unzulässig und mangels Rechtschutzinteresses gemäß Paragraphen 31, 28, Absatz eins, 3, 4, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).
3.2.2. Zu II. Spruchteil B. 3.2.2. Zu römisch zwei. Spruchteil B.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mit diesem Beschluss wurde der genannten Entscheidung des VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, Rz 15 betreffend das Vorverfahren des BF entsprochen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mit diesem Beschluss wurde der genannten Entscheidung des VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, Rz 15 betreffend das Vorverfahren des BF entsprochen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Befehls- und Zwangsgewalt freiwillige Ausreise illegaler Aufenthalt Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde RechtswidrigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W289.2240401.2.00Im RIS seit
18.07.2022Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022