TE Bvwg Erkenntnis 2022/5/10 W231 2190973-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.2022
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Entscheidungsdatum

10.05.2022

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AVG §38
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
VwGVG §17
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W231 2190973-2/15E

Schriftliche Ausfertigung des am 31.01.2022 mündlich verkündeten TEILErkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

A)

I.) zu Recht erkannt: römisch eins.) zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: 2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

„II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen.“„II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen.“

II.) beschlossen: römisch zwei.) beschlossen:

Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. wird gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.08.2015 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.08.2015 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 07.08.2015 führte der BF aus, dass er in der afghanischen Provinz Kunduz geboren sei, zuletzt habe er sich einige Monate im Iran aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, Afghanistan aufgrund der schlechten Lage verlassen zu haben. Die Taliban hätten die Provinzen angegriffen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und Angst vor den Taliban.

I.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.07.2017 wegen des Verbrechens des schweren (bewaffneten) Raubes nach §§ 142, 143 Abs. 1, zweiter Fall, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei davon 13 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.römisch eins.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.07.2017 wegen des Verbrechens des schweren (bewaffneten) Raubes nach Paragraphen 142, 143, Absatz eins,, zweiter Fall, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei davon 13 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 12.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in Folge: „BFA“), niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischen Glaubens sei. Er stamme aus der Provinz Kunduz, wo er mit seiner Familie gelebt habe. Sein Vater sei Kraftfahrer für Öl und verkaufe auch Obst mit dem Bruder des BF. Seine Mutter sei Hausfrau. Er habe drei Brüder und zwei Schwestern. Seine Kernfamilie lebe noch in der Herkunftsprovinz, er habe jedoch seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Er habe acht Jahre lang die Grundschule in Khanabad besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Gearbeitet habe er nicht. römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 12.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in Folge: „BFA“), niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischen Glaubens sei. Er stamme aus der Provinz Kunduz, wo er mit seiner Familie gelebt habe. Sein Vater sei Kraftfahrer für Öl und verkaufe auch Obst mit dem Bruder des BF. Seine Mutter sei Hausfrau. Er habe drei Brüder und zwei Schwestern. Seine Kernfamilie lebe noch in der Herkunftsprovinz, er habe jedoch seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Er habe acht Jahre lang die Grundschule in Khanabad besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Gearbeitet habe er nicht.

Zum Fluchtgrund brachte der BF zusammengefasst vor, im Jahr 2014 sei sein Vater von der Arbeit nach Hause gekommen und zum Bruder des BF gegangen, um mit ihm Obst zu verkaufen. Gegen Abend habe man Schüsse und Raketeneinschläge gehört. Die Taliban hätten angegriffen. Diese hätten mehrmals im Jahr angegriffen. Sie hätten alles mitgenommen, Frauen, Tiere, Lebensmittel usw. Der Konflikt habe zwei Tage gedauert und sie hätten sich zuhause versteckt gehalten. Nachdem es ruhig geworden sei, habe sich seine Mutter bei den Nachbarn erkundigt, ob sie etwas vom Vater und vom Bruder des BF gehört hätten, jedoch ohne Ergebnis. Es seien sehr viele Menschen ums Leben gekommen. Der Nachbar habe gesagt, er wolle seinen Sohn aus Afghanistan wegschicken und es hätten sich einige zusammengetan, um in den Iran zu fliehen. Die Mutter des BF habe zuhause bleiben wollen, um auf den Vater und den Bruder des BF zu warten, habe aber gemeint, das Leben des BF sei in Gefahr und die Taliban könnten jederzeit wieder angreifen. Der BF sei am nächsten Tag mit anderen Personen gemeinsam aus Afghanistan geflohen. Die Taliban würden die Hazara und Schiiten verfolgen. Der BF sei jedoch persönlich nicht bedroht worden und habe keinen Kontakt mit den Taliban gehabt.

Der BF gab an, er lebe in Österreich in einer Beziehung mit seiner Freundin (die nunmehrige Ehefrau des BF, Anm.). Er legte Integrationsunterlagen vor. Der BF gab an, er lebe in Österreich in einer Beziehung mit seiner Freundin (die nunmehrige Ehefrau des BF, Anmerkung Er legte Integrationsunterlagen vor.

I.4. Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).römisch eins.4. Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 04.05.2018, Zl. W230 2190973-1/19E (bzw. mit Teilerkenntnis vom 10.04.2018 hinsichtlich des Spruchpunktes VII.), überwiegend abgewiesen wurde, lediglich die Dauer des Einreiseverbots wurde auf 1 Jahr herabgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dem BF drohe im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan keine Gefährdung, die internationalen Schutz erfordere, der BF habe nur ein (vermutetes) Verschwinden seines Vaters und Bruders geschildert, das seine Mutter veranlasst habe, ihn ins Ausland zu schicken, woraufhin er den Kontakt zu seiner Mutter verloren habe, eine besondere Bedrohung seiner Person (zumal bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul anstelle der Heimatprovinz Kunduz) lasse sich daraus aber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten. Weder aus der Eigenschaft des BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara noch seiner islamisch-schiitischen Religionszugehörigkeit lasse sich vor dem Hintergrund der Länderinformationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass eine Furcht vor Verfolgung wohlbegründet wäre. Dasselbe gelte für die im Vorbringen des BF implizit angedeutete Verfolgung durch Taliban, denen – wie er vermute – sein älterer Bruder und sein Vater zum Opfer gefallen seien. Weder taugliche Informationen über die Hintergründe dieser vom BF vermuteten Problematik noch ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass abgesehen davon dem BF Derartiges widerfahren könnte, seien hervorgekommen. Die Herkunftsprovinz des BF sei umkämpft und damit möglicherweise nicht hinreichend sicher, der BF verfüge aber jedenfalls über eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, insb. etwa in Kabul, sodass ihm auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 04.05.2018, Zl. W230 2190973-1/19E (bzw. mit Teilerkenntnis vom 10.04.2018 hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben.), überwiegend abgewiesen wurde, lediglich die Dauer des Einreiseverbots wurde auf 1 Jahr herabgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dem BF drohe im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan keine Gefährdung, die internationalen Schutz erfordere, der BF habe nur ein (vermutetes) Verschwinden seines Vaters und Bruders geschildert, das seine Mutter veranlasst habe, ihn ins Ausland zu schicken, woraufhin er den Kontakt zu seiner Mutter verloren habe, eine besondere Bedrohung seiner Person (zumal bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul anstelle der Heimatprovinz Kunduz) lasse sich daraus aber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten. Weder aus der Eigenschaft des BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara noch seiner islamisch-schiitischen Religionszugehörigkeit lasse sich vor dem Hintergrund der Länderinformationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass eine Furcht vor Verfolgung wohlbegründet wäre. Dasselbe gelte für die im Vorbringen des BF implizit angedeutete Verfolgung durch Taliban, denen – wie er vermute – sein älterer Bruder und sein Vater zum Opfer gefallen seien. Weder taugliche Informationen über die Hintergründe dieser vom BF vermuteten Problematik noch ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass abgesehen davon dem BF Derartiges widerfahren könnte, seien hervorgekommen. Die Herkunftsprovinz des BF sei umkämpft und damit möglicherweise nicht hinreichend sicher, der BF verfüge aber jedenfalls über eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, insb. etwa in Kabul, sodass ihm auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

I.6. Am 22.01.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Religionszugehörigkeit gab er in der Erstbefragung am selben Tag „Islam – Schiite“ zu Protokoll. Zudem gab er an, dass er sich von 22.05.2018 bis ca. 15.01.2021 in Italien aufgehalten habe, um dort einen Asylantrag zu stellen, weil er in Österreich einen negativen Bescheid erhalten habe. Seinen neuerlichen Asylantrag begründete der BF wie folgt: „Ich halte meine bisher gemachten Angaben aufrecht, zusätzlich möchte ich ergänzen, dass im Jahr 2019 mein Bruder in Kabul erschossen wurde. Der Täter wurde zwar gefasst, er hat es aber geschafft durch Bestechung einer Haftstrafe zu entgehen. Daraufhin wurde meine Familie vom Täter bzw dessen Angehörigen bedroht. Aus diesem Grund leben meine Familienangehörigen im Iran.“römisch eins.6. Am 22.01.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Religionszugehörigkeit gab er in der Erstbefragung am selben Tag „Islam – Schiite“ zu Protokoll. Zudem gab er an, dass er sich von 22.05.2018 bis ca. 15.01.2021 in Italien aufgehalten habe, um dort einen Asylantrag zu stellen, weil er in Österreich einen negativen Bescheid erhalten habe. Seinen neuerlichen Asylantrag begründete der BF wie folgt: „Ich halte meine bisher gemachten Angaben aufrecht, zusätzlich möchte ich ergänzen, dass im Jahr 2019 mein Bruder in Kabul erschossen wurde. Der Täter wurde zwar gefasst, er hat es aber geschafft durch Bestechung einer Haftstrafe zu entgehen. Daraufhin wurde meine Familie vom Täter bzw dessen Angehörigen bedroht. Aus diesem Grund leben meine Familienangehörigen im Iran.“

I.7. Der BF wurde nach Zulassung des Verfahrens am 22.02.2021 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zum Grund für seinen neuerlichen Asylantrag an, er habe seit 2019 wieder Kontakt zu seiner Familie. Als er damals Afghanistan verlassen habe, sei seine Familie noch in Kunduz gewesen, dann seien sie nach Kabul gezogen. Als der BF im Jahr 2019 in Italien gewesen sei, habe er von seiner Mutter erfahren, dass sein Bruder in Kabul erschossen worden sei. Seine Mutter habe bei der Polizei Anzeige erstattet und es seien drei oder vier Täter festgenommen worden. Diese Leute hätten jedoch die Beamten bestochen und sich so freigekauft. Diese Leute hätten dann den anderen Bruder des BF bedroht. Seine Mutter sei trotzdem wieder zur Polizei gegangen und habe sich beschwert, warum die Täter wieder frei seien. Dann sei die Familie bedroht worden und in Lebensgefahr gewesen und daraufhin in den Iran geflüchtet. Die Mutter und die zwei verbleibenden Brüder des BF würden sich jetzt im Iran befinden. Seine Mutter habe gesagt, der BF könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er auch in Lebensgefahr sei. Der BF gab weiters an, er sei Hazara und Schiit und genau deswegen werde er in Afghanistan getötet. Zudem wolle er nicht mehr Moslem sein, er hasse den Islam, weil er als Moslem so viel Gewalt und Ungerechtigkeit erlebt habe. römisch eins.7. Der BF wurde nach Zulassung des Verfahrens am 22.02.2021 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zum Grund für seinen neuerlichen Asylantrag an, er habe seit 2019 wieder Kontakt zu seiner Familie. Als er damals Afghanistan verlassen habe, sei seine Familie noch in Kunduz gewesen, dann seien sie nach Kabul gezogen. Als der BF im Jahr 2019 in Italien gewesen sei, habe er von seiner Mutter erfahren, dass sein Bruder in Kabul erschossen worden sei. Seine Mutter habe bei der Polizei Anzeige erstattet und es seien drei oder vier Täter festgenommen worden. Diese Leute hätten jedoch die Beamten bestochen und sich so freigekauft. Diese Leute hätten dann den anderen Bruder des BF bedroht. Seine Mutter sei trotzdem wieder zur Polizei gegangen und habe sich beschwert, warum die Täter wieder frei seien. Dann sei die Familie bedroht worden und in Lebensgefahr gewesen und daraufhin in den Iran geflüchtet. Die Mutter und die zwei verbleibenden Brüder des BF würden sich jetzt im Iran befinden. Seine Mutter habe gesagt, der BF könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er auch in Lebensgefahr sei. Der BF gab weiters an, er sei Hazara und Schiit und genau deswegen werde er in Afghanistan getötet. Zudem wolle er nicht mehr Moslem sein, er hasse den Islam, weil er als Moslem so viel Gewalt und Ungerechtigkeit erlebt habe.

Der BF verwies auf ein Video, in welchem über den Tod seines Bruders in den Fernsehnachrichten berichtet worden sein soll. Der BF legte auch Schreiben vor, dabei handle es sich um eine Bestätigung der afghanischen Behörden über den Tod des Bruders, sowie weitere afghanische Unterlagen und Fotos.

I.8. Am 06.04.2021 wurde der BF vor dem BFA ergänzend niederschriftlich einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, er sei nicht mehr Moslem, weil er in Afghanistan als Moslem viel Gewalt erlebt habe und alles im Namen des Islam passiere. In Afghanistan sei er noch ein Moslem gewesen, er habe damals noch nicht fasten und beten müssen, weil er noch ein Kind gewesen sei. Seit dem Tod seines Bruders habe er dann angefangen, den Islam zu hassen. Also seit 2019 sei er kein Moslem mehr. Seit ca. 2 Jahren praktiziere er den Islam nicht mehr, er faste und bete nicht. Im ersten Asylverfahren sei er zwar Moslem gewesen, aber nur auf dem Papier. Er sei in Österreich auch bereits in der Kirche gewesen und sei gerade dabei, sich über einen Religionswechsel zu informieren, er interessiere sich für das Christentum. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von den Menschen getötet zu werden, die seinen Bruder getötet hätten. Er würde auch umgebracht werden, weil er kein Moslem mehr sei. römisch eins.8. Am 06.04.2021 wurde der BF vor dem BFA ergänzend niederschriftlich einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, er sei nicht mehr Moslem, weil er in Afghanistan als Moslem viel Gewalt erlebt habe und alles im Namen des Islam passiere. In Afghanistan sei er noch ein Moslem gewesen, er habe damals noch nicht fasten und beten müssen, weil er noch ein Kind gewesen sei. Seit dem Tod seines Bruders habe er dann angefangen, den Islam zu hassen. Also seit 2019 sei er kein Moslem mehr. Seit ca. 2 Jahren praktiziere er den Islam nicht mehr, er faste und bete nicht. Im ersten Asylverfahren sei er zwar Moslem gewesen, aber nur auf dem Papier. Er sei in Österreich auch bereits in der Kirche gewesen und sei gerade dabei, sich über einen Religionswechsel zu informieren, er interessiere sich für das Christentum. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von den Menschen getötet zu werden, die seinen Bruder getötet hätten. Er würde auch umgebracht werden, weil er kein Moslem mehr sei.

I.9. Am 23.06.2021 wurde der BF vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, erneut niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, er wolle Christ werden. Ihm wurden Fragen zum christlichen und zum muslimischen Glauben gestellt. 2019, als sein Bruder getötet worden sei, habe er beschlossen, kein Moslem mehr sein zu wollen. Dem BF wurden weiters ergänzende Fragen zu seiner Familie und zu der von ihm vorgebrachten Bedrohung gegen seine Familie gestellt. römisch eins.9. Am 23.06.2021 wurde der BF vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, erneut niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, er wolle Christ werden. Ihm wurden Fragen zum christlichen und zum muslimischen Glauben gestellt. 2019, als sein Bruder getötet worden sei, habe er beschlossen, kein Moslem mehr sein zu wollen. Dem BF wurden weiters ergänzende Fragen zu seiner Familie und zu der von ihm vorgebrachten Bedrohung gegen seine Familie gestellt.

I.10. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.07.2021 wurde der gegenständliche Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.10. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.07.2021 wurde der gegenständliche Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, der BF habe eine Bedrohung oder Verfolgung seiner Person oder seiner Familie in seinem Heimatland im Sinne der GFK oder aus sonstigen Gründen nicht glaubhaft machen können. Auch subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren. Schließlich würden die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des BF gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen.

I.11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde. Der BF focht den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Insbesondere wurde ausgeführt, der BF sei aus innerer Überzeugung vom muslimischen Glauben abgefallen und es bestehe die Gefahr der Verfolgung aufgrund der Apostasie des BF. Zudem sei die Sicherheitslage in Afghanistan instabil. Die Taliban seien auf dem Vormarsch und würden ihre Machtübernahme vorbereiten.römisch eins.11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde. Der BF focht den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Insbesondere wurde ausgeführt, der BF sei aus innerer Überzeugung vom muslimischen Glauben abgefallen und es bestehe die Gefahr der Verfolgung aufgrund der Apostasie des BF. Zudem sei die Sicherheitslage in Afghanistan instabil. Die Taliban seien auf dem Vormarsch und würden ihre Machtübernahme vorbereiten.

I.12. Mit Schreiben vom 14.10.2021 legte der BF Unterlagen vor (u.a. seine Heiratsurkunde).römisch eins.12. Mit Schreiben vom 14.10.2021 legte der BF Unterlagen vor (u.a. seine Heiratsurkunde).

I.13. Am 31.01.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. Als Zeugen wurden die nunmehrige Ehefrau des BF sowie der Schwiegervater des BF einvernommen. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts wurde verzichtet. Der BF legte weitere Unterlagen vor. Von der erkennenden Richterin wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan, Version 5, 16.09.2021“ sowie die aktuellen UNHCR-Richtlinien, einschließlich der UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, 8/2021, und die EASO Country-Guidance: Afghanistan, 11/2021, in das Verfahren eingeführt.römisch eins.13. Am 31.01.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. Als Zeugen wurden die nunmehrige Ehefrau des BF sowie der Schwiegervater des BF einvernommen. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts wurde verzichtet. Der BF legte weitere Unterlagen vor. Von der erkennenden Richterin wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan, Version 5, 16.09.2021“ sowie die aktuellen UNHCR-Richtlinien, einschließlich der UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, 8 aus 2021,, und die EASO Country-Guidance: Afghanistan, 11 aus 2021,, in das Verfahren eingeführt.

Die erkennende Richterin verkündete mündlich das oben im Spruch ersichtliche Erkenntnis (Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III., Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II., und Aussetzung des Verfahrens bezüglich der übrigen Spruchpunkte). Die erkennende Richterin verkündete mündlich das oben im Spruch ersichtliche Erkenntnis (Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei., Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei., und Aussetzung des Verfahrens bezüglich der übrigen Spruchpunkte).

I.14. Am 09.02.2022 langte der Antrag des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein, der der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde.römisch eins.14. Am 09.02.2022 langte der Antrag des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein, der der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.1. Feststellungen (Sachverhalt):

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

II.1.1.1. Der volljährige BF führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Dass der BF aus ernsthafter innerer Überzeugung von dieser Religion abgefallen wäre, oder dass er zum Christentum konvertiert wäre, kann nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.römisch zwei.1.1.1. Der volljährige BF führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Dass der BF aus ernsthafter innerer Überzeugung von dieser Religion abgefallen wäre, oder dass er zum Christentum konvertiert wäre, kann nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

Die Muttersprache des BF ist Dari, weiters spricht er Farsi und Deutsch auf Niveau A2(+). Er stammt aus einem Dorf in der afghanischen Provinz Kunduz, Distrikt Khanabad, wo er mit seiner Familie lebte und ca. acht Jahre lang die Schule besuchte. Er hat Berufserfahrung zumindest als Verkäufer. Bevor er nach Österreich kam, lebte er einige Monate im Iran. Der BF reiste nach dem rechtskräftigen (negativen) Abschluss seines Erstverfahrens nach Italien und hielt sich dort von ca. 22.05.2018 bis ca. 15.01.2021 auf, bevor er wieder nach Österreich einreiste und einen Folgeantrag stellte.

Die Kernfamilie des BF (Eltern und Geschwister) lebt im Iran. Der Vater und der Bruder des BF arbeiten dort auf Baustellen. Der BF hat zu seiner Familie Kontakt. Zwei Onkel väterlicherseits des BF leben bereits seit längerer Zeit in Österreich, auch zu diesen hat der BF Kontakt.

Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert und mit den afghanischen Gegebenheiten vertraut.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

II.1.1.2. Der BF ist verheiratet und hat keine Kinder. Er hat in Österreich am 24.09.2021 seine langjährige Freundin standesamtlich geheiratet.römisch zwei.1.1.2. Der BF ist verheiratet und hat keine Kinder. Er hat in Österreich am 24.09.2021 seine langjährige Freundin standesamtlich geheiratet.

II.1.1.3. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten: Er wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 05.07.2017, rechtskräftig am 11.07.2017, zu Zl. 153 Hv 31/2017a wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt (Jugendstraftat), wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 04.05.2017 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe einem Mann fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Handy der Marke iPhone 5 im Wert von EUR 500,-- und eine Geldbörse im Wert von ca. EUR 40,- samt Bargeld im Betrag von EUR 45,-- mit dem Vorsatz abnötigte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit einem ausgeklappten Springmesser in der Hand auf den Mann zulief und rief: „Gib mir alles!“, woraufhin der Mann der Aufforderung nachkam. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das reumütige und umfassende Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet, als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.römisch zwei.1.1.3. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten: Er wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 05.07.2017, rechtskräftig am 11.07.2017, zu Zl. 153 Hv 31/2017a wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt (Jugendstraftat), wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 04.05.2017 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe einem Mann fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Handy der Marke iPhone 5 im Wert von EUR 500,-- und eine Geldbörse im Wert von ca. EUR 40,- samt Bargeld im Betrag von EUR 45,-- mit dem Vorsatz abnötigte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit einem ausgeklappten Springmesser in der Hand auf den Mann zulief und rief: „Gib mir alles!“, woraufhin der Mann der Aufforderung nachkam. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das reumütige und umfassende Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet, als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

Der BF befand sich von 04.05.2017 bis 05.07.2017 in Haft. Die Vorhaft (Untersuchungshaft) wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

II.1.1.4. Der BF hat sich im Herkunftsland nicht politisch betätigt und gehörte keiner politischen Partei an. Er hatte keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes. römisch zwei.1.1.4. Der BF hat sich im Herkunftsland nicht politisch betätigt und gehörte keiner politischen Partei an. Er hatte keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen asylrelevanter Bedrohung verlassen hat oder bei Rückkehr eine solche zu befürchten hätte. Die Fluchtgründe des BF werden als unglaubwürdig gewertet und nicht zugrunde gelegt.

II.1.2. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:römisch zwei.1.2. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (16.09.2021, Version 5):

COVID-19 (letzte Änderung: 16.09.2021)

Über die Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf medizinische Versorgung, Impfraten und Maßnahmen gegen COVID-19 sind noch keine validen Informationen bekannt.

Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan

Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020).Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020).

Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.6.2021).

Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vgl. TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vergleiche TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021).

Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).

Maßnahmen der ehemaligen Regierung und der Taliban

Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IDW 17.6.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IDW 17.6.2021).

Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a).

Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020).Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020).

Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vgl UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).

Gesundheitssystem und medizinische Versorgung

Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021).

In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021).

Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020).

Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt

Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vgl. IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020).

Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021).

Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020).

Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021).

Frauen, Kinder und Binnenvertriebene

Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vgl. ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021).Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vergleiche ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021).

Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vgl. UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vgl. AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020).Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vergleiche UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vergleiche AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020).

Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus (AI 3.2021).

Politische Lage (letzte Änderung: 16.09.2021)

Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 1.3.2021). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM o.D.).

Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021).Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021).

Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021).

Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021).Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021).

Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).

Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021).

Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021).

Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021).

Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).

Friedensverhandlungen, Abzug der internationalen Truppen und Machtübernahme der Taliban (letzte Änderung: 16.09.2021)

2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020).

Die Verhandlungen mit den USA lösten bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs aus. Indem sie mit den Taliban verhandelten, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt [Anm.: das mit den Taliban verbundene Haqqani-Netzwerk wird von den USA mit Stand 7.9.2021 weiterhin als Terrororganisation eingestuft (NZZ 7.9.2021)]. Gleichzeitig unterminierten die Verhandlungen aber auch die damalige afghanische Regierung, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde (VIDC 26.4.2021).

Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021).Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vergleiche AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021).

Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vgl. AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vgl. AI 7.4.2021). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vergleiche AI 7.4.2021).

Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vgl. AAN 19.7.2021). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vergleiche AAN 19.7.2021).

Abzug der Internationalen Truppen

Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021).

US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen "Besatzungstruppen" gearbeitet hätten, "irregeführt" worden seien und "Reue" für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem "Verrat" am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vgl. MENAFN 7.6.2021, DZ 7.6.2021, HRW 8.6.2021).US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen "Besatzungstruppen" gearbeitet hätten, "irregeführt" worden seien und "Reue" für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem "Verrat" am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vergleiche MENAFN 7.6.2021, DZ 7.6.2021, HRW 8.6.2021).

Sicherheitslage (letzte Änderung: 16.09.2021)

Jüngste Entwicklungen - Machtübernahme der Taliban

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).

Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).

Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5]Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5]

Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vgl PAJ 21.8.2021).Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021).

Vorfälle am Flughafen Kabul

Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021).

Am 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021). Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021).Am 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (MEE 27.8.2021; vergleiche AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche BBC 30.8.2021). Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021).

Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte

Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021).

Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefägnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021): Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefägnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021): Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021).

Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Die Sicherheitslage im Jahr 2020

Die Sicherheitslage verschlechterte sich im Jahr 2020, in dem die Vereinten Nationen 25.180 sicherheitsrelevante Vorfälle registrierten, ein Anstieg von 10% gegenüber den 22.832 Vorfällen im Jahr 2019 (UNASC 12.3.2021). Laut AAN (Afghanistan Analysts Network) war 2020 in Afghanistan genauso gewalttätig wie 2019, trotz des Friedensprozesses und der COVID-19-Pandemie. Seit dem Abkommen zwischen den Taliban und den USA vom 29. Februar haben sich jedoch die Muster und die Art der Gewalt verändert. Das US-Militär spielte nur noch eine minimale direkte Rolle in dem Konflikt, sodass es sich fast ausschließlich um einen afghanischen Krieg handelt, in dem sich Landsleute gegenseitig bekämpfen, wenn auch mit erheblicher ausländischer Unterstützung für beide Seiten. Seit der Vereinbarung vom 29.2.2020 haben die Taliban und die afghanische Regierung ihre Aktionen eher heruntergespielt als übertrieben, und die USA haben die Veröffentlichung von Daten zu Luftangriffen eingestellt (AAN 16.8.2020). Während die Zahl der Luftangriffe im Jahr 2020 um 43,6 % zurückging, stieg die Zahl der bewaffneten Zusammenstöße um 18,4 % (UNGASC 12.3.2021).

Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Zwischen dem 1.1.2021 und dem 30.6.2021 dokumentierte die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 5.183 zivile Opfer (1.659 Tote und 3.524 Verletzte). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a).

Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindliche Elemente verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfer durch gezielte Tötungen, durch Opfern von aktivierte Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindliche Elemente verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfer durch gezielte Tötungen, durch Opfern von aktivierte Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 6.5.2021b).

Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vergleiche VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vergleiche AJ 16.6.2021).

Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021).

High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.5. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.5. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).

Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).

Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.5. und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres 2020. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021).

Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem 1. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vergleiche BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem 1. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).

Opiumproduktion und die Sicherheitslage

Afghanistan ist das Land, in dem weltweit das meiste Opium produziert wird. In den letzten fünf Jahren entfielen etwa 84 % der globalen Opiumproduktion auf Afghanistan. Im Jahr 2019 ging die Anbaufläche für Schlafmohn zurück, während der Ernteertrag in etwa dem des Jahres 2018 entsprach (UNODC 6.2020; vgl. ONDCP 7.2.2020). Der größte Teil des Schlafmohns in Afghanistan wird im Großraum Kandahar (d.h. Kandahar und Helmand) im Südwesten des Landes angebaut (AAN 25.6.2020). Opium ist eine Einnahmequelle für Aufständische sowie eine Quelle der Korruption innerhalb der afghanischen Regierung (WP 9.12.2019); der Opiumanbau gedeiht unter Bedingungen der Staatenlosigkeit und Gesetzlosigkeit wie in Afghanistan (Bradford 2019; vgl. ONDCP 7.2.2020).Afghanistan ist das Land, in dem weltweit das meiste Opium produziert wird. In den letzten fünf Jahren entfielen etwa 84 % der globalen Opiumproduktion auf Afghanistan. Im Jahr 2019 ging die Anbaufläche für Schlafmohn zurück, während der Ernteertrag in etwa dem des Jahres 2018 entsprach (UNODC 6.2020; vergleiche ONDCP 7.2.2020). Der größte Teil des Schlafmohns in Afghanistan wird im Großraum Kandahar (d.h. Kandahar und Helmand) im Südwesten des Landes angebaut (AAN 25.6.2020). Opium ist eine Einnahmequelle für Aufständische sowie eine Quelle der Korruption innerhalb der afghanischen Regierung (WP 9.12.2019); der Opiumanbau gedeiht unter Bedingungen der Staatenlosigkeit und Gesetzlosigkeit wie in Afghanistan (Bradford 2019; vergleiche ONDCP 7.2.2020).

Erreichbarkeit (letzte Änderung: 16.09.2021)

[…]

Flugverbindungen

Der folgenden Karte können Informationen über Militär-, Regional- und internationale Flughäfen in den verschiedenen Städten Afghanistans entnommen werden, die mit Stand 1.6.2021 - also vor der Machtübernahme der Taliban - aktiv waren (F 24 o.D.). Zu beachten ist allerdings, dass der Flughafen in Bamyan - in Abweichung zur dargestellten Karte - mit Stand Mai 2021 nicht von kommerziellen Anbietern angeflogen wurde (RA KBL 31.5.2021; vgl. F 24 o.D.). Mit der Machtübernahme der Taliban Mitte August 2021 wurden internationale Flüge eingestellt. Gemäß Ankündigung vom 11.9.2021 plant eine pakistanische Fluggesellschaft, wieder Linienflüge nach Kabul aufzunehmen (GN 11.9.2021).Der folgenden Karte können Informationen über Militär-, Regional- und internationale Flughäfen in den verschiedenen Städten Afghanistans entnommen werden, die mit Stand 1.6.2021 - also vor der Machtübernahme der Taliban - aktiv waren (F 24 o.D.). Zu beachten ist allerdings, dass der Flughafen in Bamyan - in Abweichung zur dargestellten Karte - mit Stand Mai 2021 nicht von kommerziellen Anbietern angeflogen wurde (RA KBL 31.5.2021; vergleiche F 24 o.D.). Mit der Machtübernahme der Taliban Mitte August 2021 wurden internationale Flüge eingestellt. Gemäß Ankündigung vom 11.9.2021 plant eine pakistanische Fluggesellschaft, wieder Linienflüge nach Kabul aufzunehmen (GN 11.9.2021).

[Anmerkung der Staatendokumentation: Zu beachten ist, dass es innerhalb von kurzer Zeit zu Änderungen der Flugverbindungen kommen kann und in der Karte ausschließlich jene Flughäfen eingetragen sind, die laut Quellen am 1.6.2021 Linienverbindungen für Passagiere oder eine geplante Flugbewegung im Zeitraum bis sieben Tage nach der Abfrage aufwiesen.]

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Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021

Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan (BBC 1.9.2021; vgl. NDTV 14.9.2021) oder über den Grenzübergang Islam Kala in den Iran geflohen (DZ 1.9.2021). Der Grenzübergang Torkham - neben Chaman der wichtigste Grenzübergang zwischen Afghanistan und Pakistan - war zeitweilig geschlossen, wurde Mitte September 2021 nach Angaben eines pakistanischen Behördenvertreters für Fußgänger jedoch wieder geöffnet (AnA 14.9.2021). Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte Anfang September 2021, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (DZ 1.9.2021).Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan (BBC 1.9.2021; vergleiche NDTV 14.9.2021) oder über den Grenzübergang Islam Kala in den Iran geflohen (DZ 1.9.2021). Der Grenzübergang Torkham - neben Chaman der wichtigste Grenzübergang zwischen Afghanistan und Pakistan - war zeitweilig geschlossen, wurde Mitte September 2021 nach Angaben eines pakistanischen Behördenvertreters für Fußgänger jedoch wieder geöffnet (AnA 14.9.2021). Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte Anfang September 2021, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (DZ 1.9.2021).

Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten (letzte Änderung: 16.09.2021)

Nach der Machtübernahme der Taliban wurde berichtet, dass die Taliban auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).Nach der Machtübernahme der Taliban wurde berichtet, dass die Taliban auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vgl. ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vergleiche ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).

Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, welche sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vgl. MMM 20.8.2021).Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, welche sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vergleiche MMM 20.8.2021).

Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vgl. HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021).Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vergleiche HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vergleiche SKN 27.8.2021).

Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine "wahre Fundgrube an Informationen" für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien "wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber" (TT 4.9.2021).

Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros zudem keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (SKN 27.8.2021).

Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen von Ausländern und afghanischen Ortskräften nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine "Todesliste" gesetzt (POL 26.8.2021), wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (NYP 26.8.2021).

Zentrale Akteure (letzte Änderung: 16.09.2021)

In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan (USDOD 12.2020), sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (CRS 17.8.2021).

Die Geschichte Afghanistans ist seit langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfen, die in den 1990er Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbennung (sog. "re-hatting": wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen (AAN 1.7.2020). Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001-15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (AAN 4.6.2021; vgl. AP 25.6.2021).Die Geschichte Afghanistans ist seit langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfen, die in den 1990er Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbennung (sog. "re-hatting": wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen (AAN 1.7.2020). Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001-15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (AAN 4.6.2021; vergleiche AP 25.6.2021).

Im ersten Halbjahr 2021 waren - damals noch als "regierungsfeindliche Elemente" bezeichnete - Gruppierungen wie die Taliban, ISKP und nicht näher definierte Elemente insgesamt für 64 % der zivilen Opfer verantwortlich. 39 % aller zivilen Opfer entfielen davon auf die Taliban, 9 % auf den ISKP und 16 % auf nicht näher definierte regierungsfeindliche Elemente. Vor der Machtübernahme der Taliban als "regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen" bezeichnete Akteure waren im selben Zeitraum für 2 % der von UNAMA erfassten zivilen Opfer verantwortlich. Auf Handlungen der [damals] regulären Streitkräfte der Afghan National Security and Defense Forces (ANDSF) wurden dagegen 23 % der zivilen Opfer zurückgeführt (UNAMA 26.7.2021).

[Anmerkung: Die Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf die Konfliktdynamik und politische Landschaft Afghanistans sind mit September 2021 noch nicht abschließend ersichtlich.]

Taliban (letzte Änderung: 14.09.2021)

Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021).Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021).

Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021).Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021).

Taliban – Struktur und Führung (letzte Änderung: 16.09.2021)

Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vgl. BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vergleiche BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).

Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an (NZZ 17.8.2021). Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-2001 (IT 16.8.2021). Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hat (UNSC 1.6.2021), sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (RFE/RL 6.8.2021).

Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als "Ministerien" fungierten (IT 16.8.2021). Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021).

Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen", ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Er hat drei Stellvertreter: 1.) der Stellvertreter für Politisches ist Mullah Abdul Ghani Baradar, der Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha; 2.) der Stellvertreter für die südlichen Provinzen und Leiter der militärischen Operationen (RFE/RL 6.8.2021) bzw. der einflussreichen Kommission für militärische Angelegenheiten (FR 18.8.2021) ist Mullah Mohammad Yaqoob; 3.) der Stellvertreter für die östlichen Provinzen ist Sirajuddin Haqqani, der auch der Anführer des Haqqani-Netzwerks (RFE/RL 6.8.2021) und der Miran Shah-Schura ist (UNSC 1.6.2021). Im September 2021 wurde angekündigt, dass Baradar in der "Übergangsregierung" die Position des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats einnehmen wird, Yaqoob soll Verteidigungsminister werden, Sirajuddin Haqqani Innenminister (NZZ 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als "Oberster Führer" auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vgl. TN 3.9.2021).Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen", ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Er hat drei Stellvertreter: 1.) der Stellvertreter für Politisches ist Mullah Abdul Ghani Baradar, der Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha; 2.) der Stellvertreter für die südlichen Provinzen und Leiter der militärischen Operationen (RFE/RL 6.8.2021) bzw. der einflussreichen Kommission für militärische Angelegenheiten (FR 18.8.2021) ist Mullah Mohammad Yaqoob; 3.) der Stellvertreter für die östlichen Provinzen ist Sirajuddin Haqqani, der auch der Anführer des Haqqani-Netzwerks (RFE/RL 6.8.2021) und der Miran Shah-Schura ist (UNSC 1.6.2021). Im September 2021 wurde angekündigt, dass Baradar in der "Übergangsregierung" die Position des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats einnehmen wird, Yaqoob soll Verteidigungsminister werden, Sirajuddin Haqqani Innenminister (NZZ 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als "Oberster Führer" auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vergleiche TN 3.9.2021).

Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban (UNSC 1.6.2021). Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet (HT 5.9.2021; BAMF 6.9.2021), was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (DS 6.9.2021).

Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020). Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020). Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020).

Taliban – Rekrutierungsstrategien (letzte Änderung: 16.09.2021)

[Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stellte sich die Lage folgendermaßen dar:]

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban [vor ihrer Machtübernahme im August 2021] teilte die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert wurden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet waren (LI 29.6.2017).

Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgte: Sie lief hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eine der Sonderkomitees der Quetta Schura [Anm.: militante afghanische Organisation der Taliban mit Basis in Quetta/Pakistan] war für die Rekrutierung verantwortlich (LI 29.6.2017). UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (UNAMA 2.2021a; vgl. UNAMA 7.2020). Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgte: Sie lief hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eine der Sonderkomitees der Quetta Schura [Anm.: militante afghanische Organisation der Taliban mit Basis in Quetta/Pakistan] war für die Rekrutierung verantwortlich (LI 29.6.2017). UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (UNAMA 2.2021a; vergleiche UNAMA 7.2020).

In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen in der Vergangenheit Kontrolle ausübten, gab es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren (DAI/CNRR 10.2016), wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden (LI 29.6.2017). Grundsätzlich hatten die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machten nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, waren jedoch nicht immer gewalttätig (EASO 6.2018). Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LI 29.6.2017).

Sympathisanten der Taliban waren Einzelpersonen und Gruppen von, vielfach jungen, desillusionierten Männern. Ihre Motive waren der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Sie fühlten sich nicht zwingend den zentralen Werten der Taliban verpflichtet. Die meisten haben das Vertrauen in das Staatsbildungsprojekt verloren und glaubten nicht länger, dass es möglich ist, ein sicheres und stabiles Afghanistan zu schaffen. Viele schlossen sich den Aufständischen aus Angst oder Frustration über die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung an. Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsperspektiven waren die wesentlichen Erklärungsgründe (LI 29.6.2017).

Vor einigen Jahren waren Mittel wie Pamphlete, DVDs und Zeitschriften bis hin zu Radio, Telefon und web-basierter Verbreitung wichtige Instrumente des Propagandaapparats der Taliban. Während Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt haben, dienen sie auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien konnten die Taliban mit Sympathisanten und potenziellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternahmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten lief über religiöse Netzwerke (LI 29.6.2017).

Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vgl. EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden (TST 22.8.2019). Andererseits wurde berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert wurden oder in denen die Taliban stark präsent waren, de facto unmöglich war, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten (LI 29.6.2017).Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vergleiche EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden (TST 22.8.2019). Andererseits wurde berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert wurden oder in denen die Taliban stark präsent waren, de facto unmöglich war, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten (LI 29.6.2017).

Die erweiterte Familie konnte angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien waren, die Kämpfer stellten, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen (LI 29.6.2017).

Die Taliban wandten, laut Berichten von NGOs und UN, Täuschung, Geldzusagen, falsche religiöse Zusammenhänge oder Zwang an, um Kinder zu Selbstmordattentaten zu bewegen (USDOS 30.3.2021; vgl. EASO 6.2018, DAI/CNRR 10.2016), teilweise wurden die Kinder zur Ausbildung nach Pakistan gebracht (EASO 6.2018). Im Jahr 2020 gab es laut UNAMA insgesamt 196 Jungen, hauptsächlich im Norden und Nordosten des Landes, die sowohl von den Taliban als auch von den afghanischen Sicherheitskräften rekrutiert wurden. Es ist wichtig anzumerken, dass Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern in Afghanistan aufgrund der damit verbundenen Sensibilität und der Sorge um die Sicherheit der Kinder in hohem Maße unterrepräsentiert sind (UNAMA 2.2021a).Die Taliban wandten, laut Berichten von NGOs und UN, Täuschung, Geldzusagen, falsche religiöse Zusammenhänge oder Zwang an, um Kinder zu Selbstmordattentaten zu bewegen (USDOS 30.3.2021; vergleiche EASO 6.2018, DAI/CNRR 10.2016), teilweise wurden die Kinder zur Ausbildung nach Pakistan gebracht (EASO 6.2018). Im Jahr 2020 gab es laut UNAMA insgesamt 196 Jungen, hauptsächlich im Norden und Nordosten des Landes, die sowohl von den Taliban als auch von den afghanischen Sicherheitskräften rekrutiert wurden. Es ist wichtig anzumerken, dass Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern in Afghanistan aufgrund der damit verbundenen Sensibilität und der Sorge um die Sicherheit der Kinder in hohem Maße unterrepräsentiert sind (UNAMA 2.2021a).

[Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die Rekrutierungsstrategien der Gruppierung sind noch keine validen Informationen bekannt]

Haqqani-Netzwerk (letzte Änderung: 14.09.2021)

Das formell 1996 gegründete Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation (ASP 1.9.2020), Bestandteil der Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Das Netzwerk wurde von Jalaluddin Haqqani gegründet, einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad [1979-1989] und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Sein Sohn Serajuddin [auch Sirajuddin] Haqqani führt das Netzwerk nun an (CRS 17.8.2021; vgl. FR24 21.8.2021). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. RFE/RL 6.8.2021). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021). Mit September 2020 zählten die Haqqani-Kämpfer rund 10.000 Mann in Afghanistan, was etwa 20 % der Kampfkräfte der Taliban ausmachte (ASP 1.9.2020), während eine andere Quelle Ende August 2021 von einem Anteil von rund 35 % sprach (GN 31.8.2021). Laut einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juni 2021 ist das Haqqani-Netzwerk die schlagkräftigste Truppe der Taliban (UNSC 1.6.2021). Es ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes in den Provinzen Paktika, Helmand, Kandahar und Khost (RA KBL 12.10.2020; vgl. EASO 8.2020c) sowie in Paktia und Teilen Ghaznis aktiv (ASP 1.9.2020; vgl. TD 31.12.2019).Das formell 1996 gegründete Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation (ASP 1.9.2020), Bestandteil der Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Das Netzwerk wurde von Jalaluddin Haqqani gegründet, einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad [1979-1989] und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Sein Sohn Serajuddin [auch Sirajuddin] Haqqani führt das Netzwerk nun an (CRS 17.8.2021; vergleiche FR24 21.8.2021). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche RFE/RL 6.8.2021). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021). Mit September 2020 zählten die Haqqani-Kämpfer rund 10.000 Mann in Afghanistan, was etwa 20 % der Kampfkräfte der Taliban ausmachte (ASP 1.9.2020), während eine andere Quelle Ende August 2021 von einem Anteil von rund 35 % sprach (GN 31.8.2021). Laut einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juni 2021 ist das Haqqani-Netzwerk die schlagkräftigste Truppe der Taliban (UNSC 1.6.2021). Es ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes in den Provinzen Paktika, Helmand, Kandahar und Khost (RA KBL 12.10.2020; vergleiche EASO 8.2020c) sowie in Paktia und Teilen Ghaznis aktiv (ASP 1.9.2020; vergleiche TD 31.12.2019).

Das Haqqani-Netzwerk ist nach wie vor eine Drehscheibe für Kontakte und Zusammenarbeit mit regionalen ausländischen Terrorgruppen und die wichtigste Verbindungsstelle zwischen den Taliban und Al-Qaida (UNSC 1.6.2021). Auch wurden dem Netzwerk in der Vergangenheit Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (CRS 17.8.2021; TSP 23.8.2021). Bezüglich einer Zusammenarbeit zwischen dem Haqqani-Netzwerk und dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestehen unterschiedliche Auffassungen (UNSC 1.6.2021). Während der afghanische Geheimdienst im Mai 2020 von einer "gemeinsamen ISKP-Haqqani-Zelle" sprach (RFE/RL 6.5.2021), ein Afghanistan-Experte Belege vergangener Kollaborationen erwähnte (GN 31.8.2021) und einige Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats von einer taktischen Zusammenarbeit zwischen dem ISKP und dem Haqqani-Netzwerk auf der Ebene der Befehlshaber berichten, bestreiten andere die Behauptungen einer taktischen Zusammenarbeit entschieden (UNSC 1.6.2021). Ende August 2021 wurde ein Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul verübt, bei dem mindestens 170 Menschen starben und zu dem sich der ISKP bekannte (MEE 27.8.2021; vgl. GN 31.8.2021). Kämpfer aus Khost und Paktia, Kerngebieten des Haqqani-Netzwerks, waren einer Quelle zufolge für die Sicherheit in manchen Teilen der Provinzhauptstadt zuständig, das Flughafenareal wurde jedoch von anderen Einheiten gesichert (NLM 26.8.2021).Das Haqqani-Netzwerk ist nach wie vor eine Drehscheibe für Kontakte und Zusammenarbeit mit regionalen ausländischen Terrorgruppen und die wichtigste Verbindungsstelle zwischen den Taliban und Al-Qaida (UNSC 1.6.2021). Auch wurden dem Netzwerk in der Vergangenheit Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (CRS 17.8.2021; TSP 23.8.2021). Bezüglich einer Zusammenarbeit zwischen dem Haqqani-Netzwerk und dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestehen unterschiedliche Auffassungen (UNSC 1.6.2021). Während der afghanische Geheimdienst im Mai 2020 von einer "gemeinsamen ISKP-Haqqani-Zelle" sprach (RFE/RL 6.5.2021), ein Afghanistan-Experte Belege vergangener Kollaborationen erwähnte (GN 31.8.2021) und einige Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats von einer taktischen Zusammenarbeit zwischen dem ISKP und dem Haqqani-Netzwerk auf der Ebene der Befehlshaber berichten, bestreiten andere die Behauptungen einer taktischen Zusammenarbeit entschieden (UNSC 1.6.2021). Ende August 2021 wurde ein Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul verübt, bei dem mindestens 170 Menschen starben und zu dem sich der ISKP bekannte (MEE 27.8.2021; vergleiche GN 31.8.2021). Kämpfer aus Khost und Paktia, Kerngebieten des Haqqani-Netzwerks, waren einer Quelle zufolge für die Sicherheit in manchen Teilen der Provinzhauptstadt zuständig, das Flughafenareal wurde jedoch von anderen Einheiten gesichert (NLM 26.8.2021).

Von den US-Truppen und der [ehemaligen] afghanischen Armee als "tödlichste und ausgefeilteste Aufständischengruppe in Afghanistan" (ASP 1.9.2020) bzw. "gefährlichster" Arm der Taliban bezeichnet, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 17.8.2021; vgl. FR24 21.8.2021). Das Netzwerk wurde von den USA als ausländische Terrorgruppierung eingestuft und befindet sich auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FR24 21.8.2021; vgl. NZZ 7.9.2021).Von den US-Truppen und der [ehemaligen] afghanischen Armee als "tödlichste und ausgefeilteste Aufständischengruppe in Afghanistan" (ASP 1.9.2020) bzw. "gefährlichster" Arm der Taliban bezeichnet, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 17.8.2021; vergleiche FR24 21.8.2021). Das Netzwerk wurde von den USA als ausländische Terrorgruppierung eingestuft und befindet sich auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FR24 21.8.2021; vergleiche NZZ 7.9.2021).

Trotz des Rufs des Haqqani-Netzwerks wird angenommen, dass es in einer künftigen Taliban-Regierung eine bedeutsame Rolle spielen wird (FR24 21.8.2021; vgl. TSP 23.8.2021). So wurde im August 2021 angekündigt, dass Sirajuddin Haqqani den Posten des Innenministers in der neu gebildeten "Übergangsregierung" der Taliban bekleiden wird (NZZ 7.9.2021).Trotz des Rufs des Haqqani-Netzwerks wird angenommen, dass es in einer künftigen Taliban-Regierung eine bedeutsame Rolle spielen wird (FR24 21.8.2021; vergleiche TSP 23.8.2021). So wurde im August 2021 angekündigt, dass Sirajuddin Haqqani den Posten des Innenministers in der neu gebildeten "Übergangsregierung" der Taliban bekleiden wird (NZZ 7.9.2021).

Al-Qaida und mit ihr verbundene Gruppierungen (letzte Änderung: 16.09.2021)

Al-Qaida und ihr regionaler Zweig, Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent [Anm.: manchmal mit AQIS abgekürzt], operieren trotz wiederholter Behauptungen der Taliban, dass die Gruppe keine Präsenz im Land habe, weiterhin in ganz Afghanistan (LWJ 8.4.2021; vgl. BAMF 12.4.2021). Gemäß einem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom Juli 2021 ist Al-Qaida in mindestens 15 Provinzen Afghanistans aktiv, vor allem im Osten, Süden und Südosten des Landes (UNSC 21.7.2021). Ein bedeutender Teil der Führungsriege von Al-Qaida - einschließlich ihrem Anführer Aiman al-Zawahiri - hat ihre Basis in der Grenzregion von Afghanistan und Pakistan, von wo aus sie eng mit AQIS zusammenarbeitet (UNSC 1.6.2021). AQIS operiert unter dem Schutz der Taliban von Kandahar, Helmand und Nimruz aus (UNSC 21.7.2021). Die Zahl der Mitglieder von Al-Qaida, einschließlich AQIS, wird auf mehrere Dutzend bis 500 Personen geschätzt (UNSC 1.6.2021).Al-Qaida und ihr regionaler Zweig, Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent [Anm.: manchmal mit AQIS abgekürzt], operieren trotz wiederholter Behauptungen der Taliban, dass die Gruppe keine Präsenz im Land habe, weiterhin in ganz Afghanistan (LWJ 8.4.2021; vergleiche BAMF 12.4.2021). Gemäß einem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom Juli 2021 ist Al-Qaida in mindestens 15 Provinzen Afghanistans aktiv, vor allem im Osten, Süden und Südosten des Landes (UNSC 21.7.2021). Ein bedeutender Teil der Führungsriege von Al-Qaida - einschließlich ihrem Anführer Aiman al-Zawahiri - hat ihre Basis in der Grenzregion von Afghanistan und Pakistan, von wo aus sie eng mit AQIS zusammenarbeitet (UNSC 1.6.2021). AQIS operiert unter dem Schutz der Taliban von Kandahar, Helmand und Nimruz aus (UNSC 21.7.2021). Die Zahl der Mitglieder von Al-Qaida, einschließlich AQIS, wird auf mehrere Dutzend bis 500 Personen geschätzt (UNSC 1.6.2021).

Al-Qaida operierte überwiegend unter der Schirmherrschaft der Taliban und in Verbindung mit anderen regierungsfeindlichen Gruppen gegen die [bis 15.8.2021 im Amt befindliche] afghanische Regierung. Die Aktivitäten konzentrierten sich auf die Ausbildung, einschließlich mit Waffen und Sprengstoff, sowie auf Beratung, und es wird behauptet, dass sie an Taliban-internen Diskussionen über die Beziehungen der Bewegung zu anderen dschihadistischen Gruppierungen teilnahmen (UNAMA 2.2021a). Kämpfer von AQIS waren in die Strukturen der Taliban eingebettet (CRS 17.8.2021). Die Nähe zwischen den beiden Gruppen wird auch durch die Tötung mehrerer Al-Qaida-Kommandeure bei Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte in von den Taliban kontrollierten Gebieten unterstrichen (UNSC 1.6.2021; vgl. VOA 10.11.2020).Al-Qaida operierte überwiegend unter der Schirmherrschaft der Taliban und in Verbindung mit anderen regierungsfeindlichen Gruppen gegen die [bis 15.8.2021 im Amt befindliche] afghanische Regierung. Die Aktivitäten konzentrierten sich auf die Ausbildung, einschließlich mit Waffen und Sprengstoff, sowie auf Beratung, und es wird behauptet, dass sie an Taliban-internen Diskussionen über die Beziehungen der Bewegung zu anderen dschihadistischen Gruppierungen teilnahmen (UNAMA 2.2021a). Kämpfer von AQIS waren in die Strukturen der Taliban eingebettet (CRS 17.8.2021). Die Nähe zwischen den beiden Gruppen wird auch durch die Tötung mehrerer Al-Qaida-Kommandeure bei Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte in von den Taliban kontrollierten Gebieten unterstrichen (UNSC 1.6.2021; vergleiche VOA 10.11.2020).

Die Taliban und Al-Qaida sind nach wie vor eng miteinander verbunden und zeigen keine Anzeichen für einen Abbruch der Beziehungen, wobei das Haqqani-Netzwerk hier eine wichtige Komponente ist. Die Verbindungen zwischen den beiden Gruppen beruhen auf ideologischer Übereinstimmung, auf Beziehungen, die durch gemeinsame Kämpfe entstanden sind, und auf der persönlichen Ebene z.B. durch Eheschließungen (UNSC 1.6.2021). Im Zuge des US-Taliban-Abkommens haben die Taliban zugesichert, zu verhindern, dass Al-Qaida den Boden Afghanistans nutzt, "um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020). Während in der Vergangenheit beide Gruppierungen immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont hatten (UNSC 15.1.2019), bestritten die Taliban dann, Verbindungen zu Al-Qaida zu haben, und gingen nach dem US-Abkommen im Juni 2020 so weit, zu leugnen, dass Al-Qaida in Afghanistan überhaupt existiert (LWJ 15.6.2020; vgl. UNSC 1.6.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul im August 2021 gratulierte die Al-Qaida-Führung den Taliban zu ihrem "historischen Sieg" (LWJ 31.8.2021). Mit Stand 15.8.2021 ist noch unklar, welche Haltung die Taliban gegenüber Al-Qaida oder anderen islamistischen Extremisten einnehmen werden, sollten diese in Afghanistan grenzüberschreitende Gewaltaktionen durchführen. Es ist auch nicht klar, wie Al-Qaida auf die jüngsten Ereignisse reagieren wird (GN 15.8.2021).Die Taliban und Al-Qaida sind nach wie vor eng miteinander verbunden und zeigen keine Anzeichen für einen Abbruch der Beziehungen, wobei das Haqqani-Netzwerk hier eine wichtige Komponente ist. Die Verbindungen zwischen den beiden Gruppen beruhen auf ideologischer Übereinstimmung, auf Beziehungen, die durch gemeinsame Kämpfe entstanden sind, und auf der persönlichen Ebene z.B. durch Eheschließungen (UNSC 1.6.2021). Im Zuge des US-Taliban-Abkommens haben die Taliban zugesichert, zu verhindern, dass Al-Qaida den Boden Afghanistans nutzt, "um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020). Während in der Vergangenheit beide Gruppierungen immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont hatten (UNSC 15.1.2019), bestritten die Taliban dann, Verbindungen zu Al-Qaida zu haben, und gingen nach dem US-Abkommen im Juni 2020 so weit, zu leugnen, dass Al-Qaida in Afghanistan überhaupt existiert (LWJ 15.6.2020; vergleiche UNSC 1.6.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul im August 2021 gratulierte die Al-Qaida-Führung den Taliban zu ihrem "historischen Sieg" (LWJ 31.8.2021). Mit Stand 15.8.2021 ist noch unklar, welche Haltung die Taliban gegenüber Al-Qaida oder anderen islamistischen Extremisten einnehmen werden, sollten diese in Afghanistan grenzüberschreitende Gewaltaktionen durchführen. Es ist auch nicht klar, wie Al-Qaida auf die jüngsten Ereignisse reagieren wird (GN 15.8.2021).

Die US-amerikanische Regierung warf den Taliban im Januar 2021 vor, gegen das im Februar 2020 geschlossene Friedensabkommen zu verstoßen und sich nicht an die Verpflichtungen zu halten, ihre Gewaltakte zu reduzieren und ihre Verbindungen zum Extremistennetzwerk Al-Qaida zu kappen (FAZ 29.1.2021). Im August 2021 schätzte das US-Verteidigungsministerium die Präsenz von Al-Qaida in Afghanistan als nicht derart hoch ein, dass die Gruppierung eine Bedrohung für die USA darstellen würde, wie es am 11.9.2001 der Fall war (CNN 21.8.2021). Die Führung von Al-Qaida ist vielmehr mit ihrem eigenen Überleben beschäftigt (CRS 17.8.2021). Zuvor hatte das US-amerikanische Verteidigungsministerium jedoch Präsident Biden widersprochen, der den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan damit gerechtfertigt hatte, dass Al-Qaida aus dem Land "verschwunden" sei (CNN 21.8.2021).

Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (letzte Änderung: 14.09.2021)

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst. Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.8.2017). Aber auch Mitglieder anderer extremistischer Gruppierungen in der Region wechselten zum ISKP (WP 26.8.2021b).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst. Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vergleiche AAN 1.8.2017). Aber auch Mitglieder anderer extremistischer Gruppierungen in der Region wechselten zum ISKP (WP 26.8.2021b).

Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan (NYT 2.12.2019) nach jahrelangen Militäroffensiven der US-Streitkräfte und intensivierten Talibanangriffen zusammengebrochen (SIGAR 30.1.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Die Gebietsverluste des ISKP haben seine Fähigkeiten zur Mitgliederrekrutierung und Mittelbeschaffung beeinträchtigt. Schätzungen zufolge verfügt der ISKP noch über eine Kerngruppe von etwa 1.500 bis 2.200 Kämpfern in kleinen Gebieten der Provinzen Kunar und Nangarhar. Er war gezwungen, sich zu dezentralisieren, und besteht hauptsächlich aus Zellen und kleinen Gruppen im ganzen Land, die autonom agieren, aber dieselbe Ideologie teilen (UNSC 1.6.2021). Im Zuge der Machtübernahme der Taliban wurden jedoch gemäß einem Sprecher des Pentagon "Tausende" (MEE 27.8.2021) bzw. "Hunderte" ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit, womit die Truppenstärke wieder steigen könnte (GN 31.8.2021). Trotz territorialer, führungsmäßiger, personeller und finanzieller Verluste in den Provinzen Kunar und Nangarhar im Jahr 2020 ist der ISKP in andere Provinzen vorgedrungen, darunter Nuristan, Badghis, Sari Pul, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Kabul, wo Kämpfer Schläferzellen gebildet haben. Die Gruppe hat ihre Positionen in und um Kabul gestärkt, wo sie die meisten ihrer Anschläge verübt (UNSC 21.7.2021).Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan (NYT 2.12.2019) nach jahrelangen Militäroffensiven der US-Streitkräfte und intensivierten Talibanangriffen zusammengebrochen (SIGAR 30.1.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Die Gebietsverluste des ISKP haben seine Fähigkeiten zur Mitgliederrekrutierung und Mittelbeschaffung beeinträchtigt. Schätzungen zufolge verfügt der ISKP noch über eine Kerngruppe von etwa 1.500 bis 2.200 Kämpfern in kleinen Gebieten der Provinzen Kunar und Nangarhar. Er war gezwungen, sich zu dezentralisieren, und besteht hauptsächlich aus Zellen und kleinen Gruppen im ganzen Land, die autonom agieren, aber dieselbe Ideologie teilen (UNSC 1.6.2021). Im Zuge der Machtübernahme der Taliban wurden jedoch gemäß einem Sprecher des Pentagon "Tausende" (MEE 27.8.2021) bzw. "Hunderte" ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit, womit die Truppenstärke wieder steigen könnte (GN 31.8.2021). Trotz territorialer, führungsmäßiger, personeller und finanzieller Verluste in den Provinzen Kunar und Nangarhar im Jahr 2020 ist der ISKP in andere Provinzen vorgedrungen, darunter Nuristan, Badghis, Sari Pul, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Kabul, wo Kämpfer Schläferzellen gebildet haben. Die Gruppe hat ihre Positionen in und um Kabul gestärkt, wo sie die meisten ihrer Anschläge verübt (UNSC 21.7.2021).

Der ISKP hat in Afghanistan bislang kein Gebiet [nachhaltig] erfolgreich eingenommen. Stattdessen fokussiert seine Strategie auf Anschläge gegen zivile Ziele, wie zum Beispiel Moscheen, Schulen und Hochzeiten (WP 26.8.2021a). Im ersten Halbjahr 2021 verzeichnete UNAMA eine Zunahme an zivilen Opfern von rund 45 % durch Anschläge des ISKP gegenüber demselben Untersuchungszeitraum im Vorjahr. Insgesamt schrieb UNAMA neun Prozent aller erfassten zivilen Opfer dem ISKP zu. UNAMA stellte auch ein Wiederaufleben vorsätzlicher sektiererisch motivierter Anschläge gegen die religiöse Minderheit der Schiiten fest, von denen die meisten auch der ethnischen Minderheit der Hazara angehören und die fast alle vom ISIL-KP beansprucht werden (UNAMA 26.7.2021). Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) ist die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von ISKP-Angriffen im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr dagegen um 20 % gesunken. Insgesamt verzeichnete AIHRC im ersten Halbjahr 2021 343 zivile Opfer bei ISKP-Anschlägen oder -Angriffen, davon 104 Todesopfer und 284 Verletzte (AIHRC 1.8.2021). Im gesamten Jahr 2020 schrieb AIHRC dagegen 403 zivile Opfer dem ISKP zu (AIHRC 28.1.2021; vgl. ACCORD 6.5.2021), UNAMA zählte dagegen 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte). 80 % der zivilen Opfer, die dem ISKP zugeschrieben wurden, entstanden bei Angriffen, die bewusst auf Zivilisten abzielten (UNAMA 2.2021a). Ende August 2021 übernahm der ISKP die Verantwortung für einen Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul, die sich im Zuge der Massenevakuierungsflüge nach der Machtübernahme der Taliban dort gebildet hatte. Mindestens 170 Personen sind bei dem Anschlag ums Leben gekommen (MEE 27.8.2021; vgl. BBC 28.8.2021), neben den Zivilisten auch 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die zur Sicherung des Flughafengeländes dort postiert waren (MEE 27.8.2021). Der ISKP hat in Afghanistan bislang kein Gebiet [nachhaltig] erfolgreich eingenommen. Stattdessen fokussiert seine Strategie auf Anschläge gegen zivile Ziele, wie zum Beispiel Moscheen, Schulen und Hochzeiten (WP 26.8.2021a). Im ersten Halbjahr 2021 verzeichnete UNAMA eine Zunahme an zivilen Opfern von rund 45 % durch Anschläge des ISKP gegenüber demselben Untersuchungszeitraum im Vorjahr. Insgesamt schrieb UNAMA neun Prozent aller erfassten zivilen Opfer dem ISKP zu. UNAMA stellte auch ein Wiederaufleben vorsätzlicher sektiererisch motivierter Anschläge gegen die religiöse Minderheit der Schiiten fest, von denen die meisten auch der ethnischen Minderheit der Hazara angehören und die fast alle vom ISIL-KP beansprucht werden (UNAMA 26.7.2021). Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) ist die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von ISKP-Angriffen im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr dagegen um 20 % gesunken. Insgesamt verzeichnete AIHRC im ersten Halbjahr 2021 343 zivile Opfer bei ISKP-Anschlägen oder -Angriffen, davon 104 Todesopfer und 284 Verletzte (AIHRC 1.8.2021). Im gesamten Jahr 2020 schrieb AIHRC dagegen 403 zivile Opfer dem ISKP zu (AIHRC 28.1.2021; vergleiche ACCORD 6.5.2021), UNAMA zählte dagegen 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte). 80 % der zivilen Opfer, die dem ISKP zugeschrieben wurden, entstanden bei Angriffen, die bewusst auf Zivilisten abzielten (UNAMA 2.2021a). Ende August 2021 übernahm der ISKP die Verantwortung für einen Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul, die sich im Zuge der Massenevakuierungsflüge nach der Machtübernahme der Taliban dort gebildet hatte. Mindestens 170 Personen sind bei dem Anschlag ums Leben gekommen (MEE 27.8.2021; vergleiche BBC 28.8.2021), neben den Zivilisten auch 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die zur Sicherung des Flughafengeländes dort postiert waren (MEE 27.8.2021).

Der ISKP verurteilt die Taliban als 'Abtrünnige', die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. WP 26.8.2021a). Die Rivalität des ISKP mit den Taliban wurde von einer Quelle auch als ein "Mikrokosmos des [internationalen] Wettbewerbs zwischen Al-Qaida und ihrem radikaleren Ableger, dem Islamischen Staat" beschrieben. Zwischen den Gruppen bestehen Generations- und ideologische Unterschiede (WP 26.8.2021b). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele sowie afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränkten (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sie Angriffe gegen Schiiten sowie Hindus und Sikhs richten (SC 27.8.2021; vgl. WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als 'Abtrünnige', die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche WP 26.8.2021a). Die Rivalität des ISKP mit den Taliban wurde von einer Quelle auch als ein "Mikrokosmos des [internationalen] Wettbewerbs zwischen Al-Qaida und ihrem radikaleren Ableger, dem Islamischen Staat" beschrieben. Zwischen den Gruppen bestehen Generations- und ideologische Unterschiede (WP 26.8.2021b). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele sowie afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränkten (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sie Angriffe gegen Schiiten sowie Hindus und Sikhs richten (SC 27.8.2021; vergleiche WP 19.8.2019).

Experten zufolge werden die Taliban [nach ihrer Machtübernahme in Kabul] wahrscheinlich versuchen, die Gruppe zu eliminieren. Einige warnten jedoch im August 2021, dass der ISKP von einem Sicherheitsvakuum profitieren könnte, während die Taliban versuchen, ihre Macht zu konsolidieren (WP 26.8.2021a; vgl. AM 27.8.2021). Ein weiterer Experte wies auch darauf hin, dass der ISKP versuchen könnte, Spannungen zwischen den verschiedenen Talibanfraktionen auszunutzen, welche beispielsweise im Rahmen der Regierungsbildung deutlich wurden (GN 31.8.2021; vgl. SC 27.8.2021).Experten zufolge werden die Taliban [nach ihrer Machtübernahme in Kabul] wahrscheinlich versuchen, die Gruppe zu eliminieren. Einige warnten jedoch im August 2021, dass der ISKP von einem Sicherheitsvakuum profitieren könnte, während die Taliban versuchen, ihre Macht zu konsolidieren (WP 26.8.2021a; vergleiche AM 27.8.2021). Ein weiterer Experte wies auch darauf hin, dass der ISKP versuchen könnte, Spannungen zwischen den verschiedenen Talibanfraktionen auszunutzen, welche beispielsweise im Rahmen der Regierungsbildung deutlich wurden (GN 31.8.2021; vergleiche SC 27.8.2021).

National Resistance Front (NRF), ehemalige Anführer der Nordallianz und Milizen (letzte Änderung: 16.09.2021)

National Resistance Front (NRF)

Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten afghanischen Streitkräfte der Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Panjshir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021). Nach Angaben eines Diplomaten der [ehemaligen] afghanischen Regierung befinden sich beide in Afghanistan (REU 8.9.2021). Massoud kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021; vgl. ANI 9.9.2021). Während die Front, die sich immer noch auf den bewaffneten Widerstand in Panjshir konzentrierte, [mit Stand 12.9.2021] weitgehend bedeutungslos zu sein scheint, könnte sie sich gemäß einer Analyse des Expertennetzwerks Afghanistan Analysts Network (AAN) nun zu einer breiteren politischen Front entwickeln (AAN 12.9.2021). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten afghanischen Streitkräfte der Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Panjshir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021). Nach Angaben eines Diplomaten der [ehemaligen] afghanischen Regierung befinden sich beide in Afghanistan (REU 8.9.2021). Massoud kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021; vergleiche ANI 9.9.2021). Während die Front, die sich immer noch auf den bewaffneten Widerstand in Panjshir konzentrierte, [mit Stand 12.9.2021] weitgehend bedeutungslos zu sein scheint, könnte sie sich gemäß einer Analyse des Expertennetzwerks Afghanistan Analysts Network (AAN) nun zu einer breiteren politischen Front entwickeln (AAN 12.9.2021).

Ismail Khan, Abdul Rashid Dostum und Mohammad Atta Noor

Gemäß einem Bericht, der am 4.8.2021 veröffentlicht wurde [Anm.: also kurz vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul], haben die Machthaber in den verschiedenen Regionen Afghanistans angesichts der vorrückenden Taliban wenig Kampfeswillen gezeigt. Diejenigen, die zu den Waffen gegriffen haben, taten dies hauptsächlich, um ihre eigenen lokalen Interessen zu verteidigen. In Herat beispielsweise beschloss der örtliche Machthaber Ismail Khan erst dann, eine Miliz zu mobilisieren, als die Taliban den Zollposten Islam Qala erreichten, von dem Gerüchten zufolge regelmäßig ein erheblicher Teil der Staatseinnahmen an ihn abgezweigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt fiel es ihm schwer, eine schlagkräftige Truppe zusammenzustellen. Selbst seine Gefolgsleute beschreiben die neue Miliz als kaum ebenbürtig gegenüber den kampferprobten Taliban (RUSI 4.8.2021). Die Miliz des ethnischen Tadschiken Ismail Khan, der in den 1980ern eine große Mudschaheddin-Truppe befehligt hatte und nach 2001 eine führende Rolle einnahm, schmolz im August 2021 dahin - aufgrund der Bedrohung durch die Taliban oder aufgrund einer geheimen Übereinkunft mit der Gruppierung. Khan wurde Berichten zufolge am 13.8.2021 gefangen genommen und tauchte drei Tage später in der iranischen Stadt Mashhad auf (TC 6.9.2021; vgl. AST 8.9.2021).Gemäß einem Bericht, der am 4.8.2021 veröffentlicht wurde [Anm.: also kurz vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul], haben die Machthaber in den verschiedenen Regionen Afghanistans angesichts der vorrückenden Taliban wenig Kampfeswillen gezeigt. Diejenigen, die zu den Waffen gegriffen haben, taten dies hauptsächlich, um ihre eigenen lokalen Interessen zu verteidigen. In Herat beispielsweise beschloss der örtliche Machthaber Ismail Khan erst dann, eine Miliz zu mobilisieren, als die Taliban den Zollposten Islam Qala erreichten, von dem Gerüchten zufolge regelmäßig ein erheblicher Teil der Staatseinnahmen an ihn abgezweigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt fiel es ihm schwer, eine schlagkräftige Truppe zusammenzustellen. Selbst seine Gefolgsleute beschreiben die neue Miliz als kaum ebenbürtig gegenüber den kampferprobten Taliban (RUSI 4.8.2021). Die Miliz des ethnischen Tadschiken Ismail Khan, der in den 1980ern eine große Mudschaheddin-Truppe befehligt hatte und nach 2001 eine führende Rolle einnahm, schmolz im August 2021 dahin - aufgrund der Bedrohung durch die Taliban oder aufgrund einer geheimen Übereinkunft mit der Gruppierung. Khan wurde Berichten zufolge am 13.8.2021 gefangen genommen und tauchte drei Tage später in der iranischen Stadt Mashhad auf (TC 6.9.2021; vergleiche AST 8.9.2021).

Atta Mohammad Noor, der starke Mann von Mazar-i-Sharif, zögerte einem Bericht zufolge zunächst, sich den Taliban entgegenzustellen. Als diese jedoch auf den Zollposten von Hayratan vorrückten, von dem er Berichten zufolge große Mengen an Bargeld abzweigen kann, schloss er sich dem Kampf an und mobilisierte seine Milizionäre. Die tatsächliche Wirkung dieser Truppe auf dem Schlachtfeld [Anm.: Stand 4.8.2021] war bescheiden (RUSI 4.8.2021). Der ethnische Tadschike Noor, einst Kommandant der Nordallianz (TC 6.9.2021) und Anführer eines Teils des Tanzims [Anm.: militärisch-politische Organisation] Jamiat-e Islami (ANI 9.9.2021), wie auch der ethnische Usbeke Abdul Rashid Dostum, einer der Gründer der Nordallianz (TC 6.9.2021) und des Tanzims Jombesh-e Melli Islami-ye Afghanistan (KAS 1.1.2006), sind vor den anrückenden Taliban ins Ausland geflohen (TC 6.9.2021; vgl. VOA 29.8.2021). Beide haben dem Widerstand im Panjshir-Tal die Treue geschworen, könnten aber angesichts eines Falls des Panjshir-Tals an die Taliban wieder zurückrudern (TC 6.9.2021). Schon vor Beginn der Kämpfe hatte Noor einer politischen Lösung gegenüber militärischem Vorgehen den Vorrang gegeben (TC 6.9.2021; vgl. AST 8.9.2021). Eine Gruppe rund um Dostum und Noor kündigte Ende August 2021 [Anm.: vor der offiziellen Verkündung der Taliban-"Übergangsregierung" am 7.9.2021] an, Gespräche mit den Taliban anzustreben. Sie wollen sich in den nächsten Wochen treffen, um eine neue Front für Verhandlungen über die nächste Regierung des Landes zu bilden, so ein Mitglied der Gruppe (VOA 29.8.2021; vgl. FAZ 29.8.2021). Nach der Ankündigung der "Übergangsregierung" der Taliban wurde diese von Noor kritisiert, sie würde den Regeln widersprechen und sei zum Scheitern verurteilt (ANI 9.9.2021). Es bleibt ungewiss, wie viel Unterstützung Führer wie Atta Noor, der weithin der Korruption beschuldigt wird, und Dostum, der mehrfacher Folter und Brutalität beschuldigt und in einem Bericht des US-Außenministeriums als "Quintessenz eines Warlords" bezeichnet wird, in der Bevölkerung tatsächlich genießen (VOA 29.8.2021; vgl. AST 8.9.2021).Atta Mohammad Noor, der starke Mann von Mazar-i-Sharif, zögerte einem Bericht zufolge zunächst, sich den Taliban entgegenzustellen. Als diese jedoch auf den Zollposten von Hayratan vorrückten, von dem er Berichten zufolge große Mengen an Bargeld abzweigen kann, schloss er sich dem Kampf an und mobilisierte seine Milizionäre. Die tatsächliche Wirkung dieser Truppe auf dem Schlachtfeld [Anm.: Stand 4.8.2021] war bescheiden (RUSI 4.8.2021). Der ethnische Tadschike Noor, einst Kommandant der Nordallianz (TC 6.9.2021) und Anführer eines Teils des Tanzims [Anm.: militärisch-politische Organisation] Jamiat-e Islami (ANI 9.9.2021), wie auch der ethnische Usbeke Abdul Rashid Dostum, einer der Gründer der Nordallianz (TC 6.9.2021) und des Tanzims Jombesh-e Melli Islami-ye Afghanistan (KAS 1.1.2006), sind vor den anrückenden Taliban ins Ausland geflohen (TC 6.9.2021; vergleiche VOA 29.8.2021). Beide haben dem Widerstand im Panjshir-Tal die Treue geschworen, könnten aber angesichts eines Falls des Panjshir-Tals an die Taliban wieder zurückrudern (TC 6.9.2021). Schon vor Beginn der Kämpfe hatte Noor einer politischen Lösung gegenüber militärischem Vorgehen den Vorrang gegeben (TC 6.9.2021; vergleiche AST 8.9.2021). Eine Gruppe rund um Dostum und Noor kündigte Ende August 2021 [Anm.: vor der offiziellen Verkündung der Taliban-"Übergangsregierung" am 7.9.2021] an, Gespräche mit den Taliban anzustreben. Sie wollen sich in den nächsten Wochen treffen, um eine neue Front für Verhandlungen über die nächste Regierung des Landes zu bilden, so ein Mitglied der Gruppe (VOA 29.8.2021; vergleiche FAZ 29.8.2021). Nach der Ankündigung der "Übergangsregierung" der Taliban wurde diese von Noor kritisiert, sie würde den Regeln widersprechen und sei zum Scheitern verurteilt (ANI 9.9.2021). Es bleibt ungewiss, wie viel Unterstützung Führer wie Atta Noor, der weithin der Korruption beschuldigt wird, und Dostum, der mehrfacher Folter und Brutalität beschuldigt und in einem Bericht des US-Außenministeriums als "Quintessenz eines Warlords" bezeichnet wird, in der Bevölkerung tatsächlich genießen (VOA 29.8.2021; vergleiche AST 8.9.2021).

Gulbuddin Hekmatyar

Der Gründer der Hezb-e Islami (Hekmatyar) und vormaliger Gegner der Taliban, Gulbuddin Hekmatyar, war gemeinsam mit seinem ehemaligen Gegner Hamid Karzai und Abdullah Abdullah Teil eines Verhandlungsteams, das [Anm.: vor der Ankündigung der Taliban-"Übergangsregierung" am 7.9.2021] unter dem Namen "Koordinationsrat" mit den Taliban über eine Regierungsbeteiligung verhandelte (TC 6.9.2021, FP 23.8.2021), welche jedoch nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Nach der Bildung der "Übergangsregierung" der Taliban lobte Hekmatyar diese als "idealste Regierung der letzten 50 Jahre, da sie keine Besitzer von Doppelstaatsbürgerschaften enthält" und frei von Sekulären sei (KP 11.9.2021).

Mohammad Mohaqeq und Abdul Ghani Alipoor

Mohammad Mohaqeq, Anführer der Partei Hezb-e Wahdat und während dem afghanischen Bürgerkrieg in den 1990ern ein wichtiger Hazara-Anführer der Nordallianz, zählt zu jenen afghanischen Warlords, die in den letzten Wochen versucht haben, ihre alten Milizen als Teil der "Volksaufstandskräfte" [public uprising forces] zu mobilisieren, die vor dem Fall von Kabul gegen Taliban-Kämpfer kämpften (JF 5.9.2021; vgl. RUSI 4.8.2021). Neben Mobilisierungen im Hazarajat (RUSI 4.8.2021) versuchte Mohaqeq zusammen mit Dostum und Noor, ihre Milizen in der Provinz Balkh zu mobilisieren, bevor diese am 14.8.2021 an die Taliban fiel (JF 5.9.2021; vgl. RUSI 4.8.2021). Als Kabul fiel, meldete sich Mohaqeq in den sozialen Medien zu Wort und behauptete in einem Facebook-Post, dass "die Menschen gerettet wurden" und dass die afghanische Regierung korrupt sei, außerdem sprach er sich [vor der Bildung der "Übergangsregierung" der Taliban] für eine Regierung unter Beteiligung verschiedener Gruppierungen aus (JF 5.9.2021, ETR 20.8.2021).Mohammad Mohaqeq, Anführer der Partei Hezb-e Wahdat und während dem afghanischen Bürgerkrieg in den 1990ern ein wichtiger Hazara-Anführer der Nordallianz, zählt zu jenen afghanischen Warlords, die in den letzten Wochen versucht haben, ihre alten Milizen als Teil der "Volksaufstandskräfte" [public uprising forces] zu mobilisieren, die vor dem Fall von Kabul gegen Taliban-Kämpfer kämpften (JF 5.9.2021; vergleiche RUSI 4.8.2021). Neben Mobilisierungen im Hazarajat (RUSI 4.8.2021) versuchte Mohaqeq zusammen mit Dostum und Noor, ihre Milizen in der Provinz Balkh zu mobilisieren, bevor diese am 14.8.2021 an die Taliban fiel (JF 5.9.2021; vergleiche RUSI 4.8.2021). Als Kabul fiel, meldete sich Mohaqeq in den sozialen Medien zu Wort und behauptete in einem Facebook-Post, dass "die Menschen gerettet wurden" und dass die afghanische Regierung korrupt sei, außerdem sprach er sich [vor der Bildung der "Übergangsregierung" der Taliban] für eine Regierung unter Beteiligung verschiedener Gruppierungen aus (JF 5.9.2021, ETR 20.8.2021).

Ein Hazara-Kommandant, der gemäß Twittermeldungen nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul im Distrikt Behsud, Provinz (Maidan) Wardak, gegen die Taliban gekämpft hat, ist Abdul Ghani Alipoor (AWM 22.8.2021; IFE 22.8.2021; vgl. ALM 15.8.2021). Alipoor gründete 2014 eine Hazara-Miliz, mit dem Namen Jabha-ye Moqawamat (Widerstandskraft), die in den vergangenen Jahren Hazaras in Distrikten wie Behsud verteidigt hat. Im November 2018 war Alipoor [von der damaligen Regierung] wegen des Vorwurfs der Führung einer illegalen Miliz verhaftet worden. Im März 2021 hatten seine Kämpfer ein afghanisches Militärflugzeug abgeschossen (CACI 26.8.2021).Ein Hazara-Kommandant, der gemäß Twittermeldungen nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul im Distrikt Behsud, Provinz (Maidan) Wardak, gegen die Taliban gekämpft hat, ist Abdul Ghani Alipoor (AWM 22.8.2021; IFE 22.8.2021; vergleiche ALM 15.8.2021). Alipoor gründete 2014 eine Hazara-Miliz, mit dem Namen Jabha-ye Moqawamat (Widerstandskraft), die in den vergangenen Jahren Hazaras in Distrikten wie Behsud verteidigt hat. Im November 2018 war Alipoor [von der damaligen Regierung] wegen des Vorwurfs der Führung einer illegalen Miliz verhaftet worden. Im März 2021 hatten seine Kämpfer ein afghanisches Militärflugzeug abgeschossen (CACI 26.8.2021).

Rechtsschutz / Justizwesen (letzte Änderung: 14.09.2021)

Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. "Scharia" bedeutet auf Arabisch "der Weg" und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen (AJ 23.8.2021; vgl. NYT 19.8.2021). Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden (NYT 19.8.2021). Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (AJ 23.8.2021).Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. "Scharia" bedeutet auf Arabisch "der Weg" und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen (AJ 23.8.2021; vergleiche NYT 19.8.2021). Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden (NYT 19.8.2021). Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (AJ 23.8.2021).

Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft (AJ 23.8.2021; vgl. WTN 3.9.2021). Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (AJ 23.8.2021; vgl. VOA 24.8.2021).Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft (AJ 23.8.2021; vergleiche WTN 3.9.2021). Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (AJ 23.8.2021; vergleiche VOA 24.8.2021).

[Weitergehende Informationen zum konkreten Rechtssystem und Justizwesen unter der im Entstehen begriffenen Talibanregierung sind zum aktuellen Zeitpunkt mit September 2021 noch nicht bekannt]

Allgemeine Menschenrechtslage (letzte Änderung: 14.09.2021)

Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.8.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (BBC 20.8.2021; vgl. AP 3.9.2021). Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien (BBC 20.8.2021). Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.8.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (BBC 20.8.2021; vergleiche AP 3.9.2021). Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien (BBC 20.8.2021).

Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (MPI 2.9.2021; vgl. REU 3.9.2021).Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (MPI 2.9.2021; vergleiche REU 3.9.2021).

Religionsfreiheit (letzte Änderung: 14.09.2021)

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021).

In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021).

In Hinblick auf die Gespräche im Rahmen des Friedensprozesses, äußerten einige Sikhs und Hindus ihre Besorgnis darüber, dass in einem Umfeld nach dem Konflikt von ihnen verlangt werden könnte, gelbe (Stirn-)Punkte, Abzeichen oder Armbinden zu tragen, wie es die Taliban während ihrer Herrschaft von 1996 bis 2001 vorgeschrieben hatten (USDOS 12.5.2021).

[Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf Religionsfreiheit sind noch keine validen Informationen bekannt]

Schiiten (letzte Änderung: 14.09.2021)

Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. AA 16.7.2021). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 12.5.2021).Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 23.8.2021; vergleiche AA 16.7.2021). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 12.5.2021).

Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten (AA 16.7.2021). Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte) (USDOS 12.5.2021).

[Anmerkung: Zur Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die schiitische Minderheit sind noch keine validen Informationen bekannt]

Apostasie, Blasphemie, Konversion (letzte Änderung: 14.09.2021)

Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.7.2021). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021).Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.7.2021). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021).

Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021).Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.5.2021; vergleiche AA 16.7.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021).

Landinfo argumentiert, dass die größte Bedrohung für einen afghanischen Konvertiten das Risiko ist, dass seine Großfamilie von der Konversion erfährt. Wenn das der Fall ist, wird diese versuchen, ihn oder sie davon zu überzeugen, zum Islam zurückzukehren. Dieser Druck kommt oft von den engsten Familienmitgliedern wie Eltern und Geschwistern, kann aber auch Onkel, Großeltern und männliche Cousins betreffen (LI 7.4.2021). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Landinfo argumentiert, dass die größte Bedrohung für einen afghanischen Konvertiten das Risiko ist, dass seine Großfamilie von der Konversion erfährt. Wenn das der Fall ist, wird diese versuchen, ihn oder sie davon zu überzeugen, zum Islam zurückzukehren. Dieser Druck kommt oft von den engsten Familienmitgliedern wie Eltern und Geschwistern, kann aber auch Onkel, Großeltern und männliche Cousins betreffen (LI 7.4.2021). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021).

Die dominierende Rolle des Islam schränkt den Zugang zu Informationen über andere Religionen für die in Afghanistan lebenden Afghanen ein. Die Wahrscheinlichkeit, dass Afghanen in Afghanistan das Christentum kennen lernen, ist relativ gering. Normalerweise sind es Afghanen, die im Ausland leben, unter anderem in Pakistan oder im Iran, die mit dem Christentum in Kontakt kommen. In den Jahren zwischen dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 und deren erneuten Machtübernahme im August 2021 war die internationale Präsenz in Afghanistan beträchtlich und einige Menschen kamen möglicherweise durch ausländische christliche Entwicklungshelfer oder anderes internationales Personal mit dem Christentum in Kontakt. Verschiedene digitale Plattformen haben ebenfalls dazu beigetragen, dass mehr Menschen mit dem Christentum bekannt gemacht wurden (LI 7.4.2021).

Die Bibel wurde sowohl in Dari als auch in Paschtu übersetzt. Es konnten keine Informationen gefunden werden, die darauf hindeuten, dass die Bibel in Afghanistan zum Verkauf steht oder anderweitig auf legalem Wege erhältlich ist. Sie ist jedoch in Pakistan und im Iran erhältlich. Mehrere Ausgaben der Bibel wurden von iranischen Verlagen veröffentlicht und sind, wenn auch in begrenztem Umfang, in gewöhnlichen Buchläden im Iran erhältlich (LI 7.4.2021; vgl. LI 2017). Mit der zunehmenden Nutzung digitaler Plattformen und sozialer Medien sind Informationen über verschiedene Religionen, einschließlich des Christentums, besser verfügbar als in der Vergangenheit. Die Bibel kann sowohl in Dari als auch in Paschtu kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden, ebenso wie anderes christliches Material (LI 7.4.2021).Die Bibel wurde sowohl in Dari als auch in Paschtu übersetzt. Es konnten keine Informationen gefunden werden, die darauf hindeuten, dass die Bibel in Afghanistan zum Verkauf steht oder anderweitig auf legalem Wege erhältlich ist. Sie ist jedoch in Pakistan und im Iran erhältlich. Mehrere Ausgaben der Bibel wurden von iranischen Verlagen veröffentlicht und sind, wenn auch in begrenztem Umfang, in gewöhnlichen Buchläden im Iran erhältlich (LI 7.4.2021; vergleiche LI 2017). Mit der zunehmenden Nutzung digitaler Plattformen und sozialer Medien sind Informationen über verschiedene Religionen, einschließlich des Christentums, besser verfügbar als in der Vergangenheit. Die Bibel kann sowohl in Dari als auch in Paschtu kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden, ebenso wie anderes christliches Material (LI 7.4.2021).

[Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf Apostasie, Blasphemie, Konversion sind noch keine validen Informationen bekannt]

Ethnische Gruppen (letzte Änderung: 16.09.2021)

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016 ; vgl. CIA 23.8.2021). Schätzungen zufolge sind die größten Bevölkerungsgruppen: 32 bis 42% Paschtunen, ca. 27% Tadschiken, 9 bis 20% Hazara, ca. 9% Usbeken, 2% Turkmenen und 2% Belutschen (AA 16.7.2021).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vergleiche CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016 ; vergleiche CIA 23.8.2021). Schätzungen zufolge sind die größten Bevölkerungsgruppen: 32 bis 42% Paschtunen, ca. 27% Tadschiken, 9 bis 20% Hazara, ca. 9% Usbeken, 2% Turkmenen und 2% Belutschen (AA 16.7.2021).

Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vgl. Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 30.3.2021).Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vergleiche Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 30.3.2021).

[Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die verschiedenen ethnischen Gruppen sind noch keine validen Informationen bekannt]

Hazara (letzte Änderung: 16.09.2021)

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (MRG o.D.c.). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (STDOK 7.2016).

Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin (AAN 19.3.2019).

Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 12.5.2021). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazarajat lebt, ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 12.5.2021).Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK 7.2016; vergleiche MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 12.5.2021). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazarajat lebt, ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 12.5.2021).

Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2021; vgl. FH 4.3.2020). Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 30.3.2021). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2021; vergleiche FH 4.3.2020). Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 30.3.2021).

Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016).Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vergleiche MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016).

Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (WP 21.3.2018).

Während des gesamten Jahres 2020 und auch 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Am 6.3.2021 griffen Bewaffnete eine Zeremonie in Kabul an, an der hauptsächlich schiitische Hazara teilnahmen, und töteten 32 Personen. Am 24.10.2021 tötete ein Selbstmordattentäter in einem Bildungszentrum in einem Hazara-Viertel von Kabul 40 Personen und verwundete 72 weitere. Der ISKP bekannte sich dazu. Viele der Opfer waren zwischen 15 und 26 Jahre alt (USDOS 30.3.2021). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen (USDOS 12.5.2021) wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (AJ 9.5.2021; vgl. RFE/RL 9.5.2021, BBC 9.5.2021. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (MEI 10.2018; vgl. WP 21.3.2018).Während des gesamten Jahres 2020 und auch 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Am 6.3.2021 griffen Bewaffnete eine Zeremonie in Kabul an, an der hauptsächlich schiitische Hazara teilnahmen, und töteten 32 Personen. Am 24.10.2021 tötete ein Selbstmordattentäter in einem Bildungszentrum in einem Hazara-Viertel von Kabul 40 Personen und verwundete 72 weitere. Der ISKP bekannte sich dazu. Viele der Opfer waren zwischen 15 und 26 Jahre alt (USDOS 30.3.2021). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen (USDOS 12.5.2021) wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (AJ 9.5.2021; vergleiche RFE/RL 9.5.2021, BBC 9.5.2021. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (MEI 10.2018; vergleiche WP 21.3.2018).

In Randgebieten des Hazarajat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (AREU 1.2018).

Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).

Grundversorgung und Wirtschaft (letzte Änderung: 14.09.2021)

Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D.). Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (AF 2018; vgl. WB 7.2019). Jedoch konnte die vormalige afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vgl. WB 7.2019).Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D.). Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (AF 2018; vergleiche WB 7.2019). Jedoch konnte die vormalige afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vergleiche WB 7.2019).

Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vgl. ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vgl. Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Rund 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018).Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vergleiche ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vergleiche Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Rund 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vergleiche CSO 2018).

Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9% (SIGAR 30.1.2021).Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9% (SIGAR 30.1.2021).

Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt (DW 24.8.2021).

Da keine neuen Dollarlieferungen zur Stützung der Währung ankommen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen (DW 24.8.2021).

Dürre und Überschwemmungen

Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört (ECHO 5.5.2021; vgl. UNOCHA 11.5.2021). 405 Familien wurden landesweit aus ihren Häusern vertrieben (BAMF 10.5.2021).Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört (ECHO 5.5.2021; vergleiche UNOCHA 11.5.2021). 405 Familien wurden landesweit aus ihren Häusern vertrieben (BAMF 10.5.2021).

Armut und Lebensmittelunsicherheit (letzte Änderung: 14.09.2021)

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 16.7.2021; AF 2018). Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (UNGASC 9.12.2020).

Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen (DW 24.8.2021).

Die folgende Karte zeigt die Situation im Juli 2021 sowie eine Prognose für die voraussichtliche Ernährungssicherheit in Afghanistan für den Zeitraum von Oktober 2021 bis Januar 2022 [Anm.: Prognose wurde vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul veröffentlicht] (FEWS NET 7.2021).

Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten (letzte Änderung: 14.09.2021)

Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 lag die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard musste zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden (IOM 2020). Auch in Mazar-e Sharif standen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankte unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich (STDOK 21.7.2020). Einer anderen Quelle zufolge lagen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließenden Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat (Schwörer 30.11.2020). Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden (STDOK 21.7.2020). Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel (Schwörer 30.11.2020; vgl. STDOK 21.7.2020). Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen (IOM 2020). Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 lag die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard musste zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden (IOM 2020). Auch in Mazar-e Sharif standen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankte unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich (STDOK 21.7.2020). Einer anderen Quelle zufolge lagen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließenden Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat (Schwörer 30.11.2020). Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden (STDOK 21.7.2020). Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel (Schwörer 30.11.2020; vergleiche STDOK 21.7.2020). Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen (IOM 2020).

Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (IOM 2020).

Allgemein lässt sich sagen, dass die COVID-19-Pandemie keine besonderen Auswirkungen auf die Miet- und Kaufpreise in Kabul hatte. Die Mieten sind nicht gestiegen und aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Unsicherheit sind die Kaufpreise von Häusern eher gesunken (Schwörer 30.11.2020).

Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosteten vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch konnten die Kosten allerdings höher liegen. Die Kosten in der Innenstadt Kabuls waren höher. In ländlichen Gebieten konnte man mit mind. 50% weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen (IOM 2020).

[Die möglichen Auswirkungen durch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 auf Wohnungsmarkt und Lebenshaltungskosten können noch abgesehen werden]

Arbeitsmarkt (letzte Änderung: 16.09.2021)

Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vgl. Ahmend 2018; CSO 2018). 80% der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in "prekären Beschäftigungsverhältnissen", mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen (AAN 3.12.2020; vgl.: CSO 2018). Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (AAN 3.12.2020).Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vergleiche Ahmend 2018; CSO 2018). 80% der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in "prekären Beschäftigungsverhältnissen", mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen (AAN 3.12.2020; vergleiche, CSO 2018). Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (AAN 3.12.2020).

Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen (AA 16.7.2020; vgl. IOM 18.3.2021) ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten (AAN 3.12.2020).Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen (AA 16.7.2020; vergleiche IOM 18.3.2021) ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten (AAN 3.12.2020).

Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 1.6.2020; vgl STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssen jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten bislang aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020, CSO 2018). Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 1.6.2020; vergleiche STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssen jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten bislang aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020, CSO 2018).

Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.6.2017). Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig (STDOK 21.7.2020; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018).Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.6.2017). Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig (STDOK 21.7.2020; vergleiche STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018).

Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vgl. Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vergleiche Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).

Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag (IOM 18.3.2021). Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden. Kleine und große Unternehmen boten in der Regel direkte Arbeitsmöglichkeiten für Tagelöhner (IOM 18.3.2021).

[Die möglichen Auswirkungen durch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 auf den Arbeitsmarkt können noch abgesehen werden.]

Bank- und Finanzwesen (letzte Änderung: 16.09.2021)

Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bank- und Geldüberweisungsdienste weithin ausgesetzt. Aus Kabul wird berichtet, dass die Geldautomaten leer sind und Geldwechsel nicht möglich ist und dass einige Menschen seit Monaten keinen Lohn mehr erhalten hätten. Vor den Banken bilden sich lange Schlangen, aber diese bleiben geschlossen. Die Taliban haben einen kommissarischen Leiter der Zentralbank ernannt, der helfen soll, die wirtschaftlichen Turbulenzen zu lindern (DW 24.8.2021). Laut einem Sprecher der Taliban sollen die Banken bald wieder öffnen (REU 25.8.2021). Nach Aussagen des Vorsitzenden der Bankiersgewerkschaft in der Hauptstadt Kabul, hätten die Banken ihren Betrieb aufgrund technischer Probleme noch nicht wieder aufgenommen. Gerüchte, dass die Banken kein Bargeld mehr hätten dementiert er, und fügte hinzu, dass die Banken voraussichtlich in den nächsten Tagen wieder normale Dienstleistungen anbieten würden (AnA 28.8.2021).

Hawala-System

Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (WKO 2.2017; vgl. WB 2003, FA 7.9.2016).Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003, FA 7.9.2016).

Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (Y) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (Y) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (Y) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (Y) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003).

So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003).

Medizinische Versorgung (letzte Änderung: 16.09.2021)

In einem Bericht aus dem Jahr 2018 kommt die Weltbank zu dem Schluss, dass sich die Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Zeitraum 2004-2010 deutlich verbessert hat, während sich die Verbesserungen im Zeitraum 2011-2016 langsamer fortsetzten (EASO 8.2020b; vgl. UKHO 12.2020). Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit gab es deutliche Verbesserungen. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Behandlung durch Mangel an gut ausgebildetem medizinischem Personal und Medikamenten, Missmanagement und maroder Infrastruktur begrenzt und korruptionsanfällig (AA 16.7.2021).In einem Bericht aus dem Jahr 2018 kommt die Weltbank zu dem Schluss, dass sich die Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Zeitraum 2004-2010 deutlich verbessert hat, während sich die Verbesserungen im Zeitraum 2011-2016 langsamer fortsetzten (EASO 8.2020b; vergleiche UKHO 12.2020). Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit gab es deutliche Verbesserungen. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Behandlung durch Mangel an gut ausgebildetem medizinischem Personal und Medikamenten, Missmanagement und maroder Infrastruktur begrenzt und korruptionsanfällig (AA 16.7.2021).

Der Konflikt, COVID-19 und unzureichende Investitionen in die Infrastruktur treiben den Gesundheitsbedarf an und verhindern, dass die betroffenen Menschen rechtzeitig sichere, ausreichend ausgestattete Gesundheitseinrichtungen und -dienste erhalten (UNOCHA 19.12.2020; vgl. EASO 8.2020b, Schwörer 30.11.2020). Gleichzeitig haben der aktive Konflikt und gezielte Angriffe der Konfliktparteien auf Gesundheitseinrichtungen und -personal zur periodischen, verlängerten oder dauerhaften Schließung wichtiger Gesundheitseinrichtungen geführt, wovon in den ersten zehn Monaten des Jahres 2020 bis zu 1,2 Millionen Menschen in mindestens 17 Provinzen betroffen waren (UNOCHA 19.12.2020).Der Konflikt, COVID-19 und unzureichende Investitionen in die Infrastruktur treiben den Gesundheitsbedarf an und verhindern, dass die betroffenen Menschen rechtzeitig sichere, ausreichend ausgestattete Gesundheitseinrichtungen und -dienste erhalten (UNOCHA 19.12.2020; vergleiche EASO 8.2020b, Schwörer 30.11.2020). Gleichzeitig haben der aktive Konflikt und gezielte Angriffe der Konfliktparteien auf Gesundheitseinrichtungen und -personal zur periodischen, verlängerten oder dauerhaften Schließung wichtiger Gesundheitseinrichtungen geführt, wovon in den ersten zehn Monaten des Jahres 2020 bis zu 1,2 Millionen Menschen in mindestens 17 Provinzen betroffen waren (UNOCHA 19.12.2020).

Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 Jahre im Jahr 2018 gestiegen (WB o.D.a.; vgl. WHO 4.2018).Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 Jahre im Jahr 2018 gestiegen (WB o.D.a.; vergleiche WHO 4.2018).

Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die unter Vertrag genommen werden (AA 16.7.2021).

Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt (WHO 12.2018). Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt (RA KBL 20.10.2020). Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghaninnen und Afghanen schwierig, überhaupt eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (AA 16.7.2021). Laut einer Studie aus dem Jahr 2017, die den Zustand der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen untersuchte, wiesen viele Gesundheitszentren im ganzen Land immer noch große Mängel auf, darunter bauliche und wartungsbedingte Probleme, schlechte Hygiene- und Sanitärbedingungen, wobei ein Viertel der Einrichtungen nicht über Toiletten verfügte, vier von zehn Gesundheitseinrichtungen kein Trinkwassersystem hatten und eine von fünf Einrichtungen keinen Strom hatte. Es gab nicht genügend Krankenwagen und viele Gesundheitseinrichtungen berichteten über einen Mangel an medizinischer Ausrüstung und Material (IWA 8.2017).

Insbesondere die COVID-19-Pandemie offenbarte die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das akute Defizite in der Prävention (Schutzausrüstung), Diagnose (Tests) und medizinischen Versorgung der Kranken aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Darüber hinaus herrscht in der Bevölkerung ein starkes Misstrauen gegenüber der staatlich finanzierten medizinischen Versorgung. Die Qualität der Kliniken ist sehr unterschiedlich. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (AA 16.7.2021; vgl. WHO 8.2020). Insbesondere die COVID-19-Pandemie offenbarte die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das akute Defizite in der Prävention (Schutzausrüstung), Diagnose (Tests) und medizinischen Versorgung der Kranken aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Darüber hinaus herrscht in der Bevölkerung ein starkes Misstrauen gegenüber der staatlich finanzierten medizinischen Versorgung. Die Qualität der Kliniken ist sehr unterschiedlich. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (AA 16.7.2021; vergleiche WHO 8.2020).

Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es auch einen weitverbreiteten, aber teuren privaten Sektor. Trotz dieser höheren Kosten wird berichtet, dass über 60% der Afghanen private Gesundheitszentren als Hauptansprechpartner für Gesundheitsdienstleistungen nutzen. Vor allem Afghanen, die außerhalb der großen Städte leben, bevorzugen die private Gesundheitsversorgung wegen ihrer wahrgenommenen Qualität und Sicherheit, auch wenn die dort erhaltene Versorgung möglicherweise nicht von besserer Qualität ist als in öffentlichen Einrichtungen (MedCOI 5.2019).

COVID-19

Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten mit Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan seit März 2020 Anzeichen und Symptome von COVID-19 gehabt (IOM 23.9.2020). Bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet (IOM 18.3.2021; WHO 17.3.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein vielfaches höher eingeschätzt wird. Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht (IOM 18.3.2021). Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs im Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.6.2021).

Einige der Regional- und Provinzkrankenhäuser in den Großstädten wurden im Hinblick auf COVID-19 mit Test- und Quarantäneeinrichtungen ausgestattet. Menschen mit Anzeichen von COVID-19 werden getestet und die schwer Erkrankten im Krankenhaus in Behandlung genommen. Die Kapazität solcher Krankenhäuser ist jedoch aufgrund fehlender Ausrüstung begrenzt. In den anderen Provinzen schicken die Gesundheitszentren, die nicht über entsprechende Einrichtungen verfügen, die Testproben in die Hauptstadt und geben die Ergebnisse nach sechs bis zehn Tagen bekannt. Im Großteil der Krankenhäuser werden nur grundlegende Anweisungen und Maßnahmen empfohlen, es gibt keine zwingenden Vorschriften, und selbst die Infizierten erfahren nur grundlegende und normale Behandlung (RA KBL 20.10.2020).

Sicherheitslage bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021

Die Sicherheitslage hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsdienste (UNAMA 2.2021; vgl. AA 16.7.2020, UNOCHA 7.3.2021, UNOCHA 19.12.2020, ICRC 17.6.2020). Trotz des erhöhten Drucks und Bedarfs an ihren Dienstleistungen werden Gesundheitseinrichtungen und -mitarbeiter weiterhin durch Angriffe sowie Einschüchterungsversuche von Konfliktparteien geschädigt, wodurch die Fähigkeit des Systems, den Bedarf zu decken, untergraben wird. Seit Beginn der Pandemie gab es direkte Angriffe auf Krankenhäuser, Entführungen von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, Akte der Einschüchterung, Belästigung und Einmischung, Plünderungen von medizinischen Vorräten sowie indirekte Schäden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt (UNAMA 2.2021a; vgl. UNOCHA 19.12.2020; vgl. ICRC 17.6.2020). Das direkte Anvisieren von Gesundheitseinrichtungen und Personal führt nicht nur zu unmittelbaren Todesfällen und Verletzungen, sondern zwingt viele Krankenhäuser dazu, lebenswichtige medizinische Leistungen auszusetzen oder ganz zu schließen (MSF 3.2020; vgl. UNOCHA 7.3.2021).Die Sicherheitslage hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsdienste (UNAMA 2.2021; vergleiche AA 16.7.2020, UNOCHA 7.3.2021, UNOCHA 19.12.2020, ICRC 17.6.2020). Trotz des erhöhten Drucks und Bedarfs an ihren Dienstleistungen werden Gesundheitseinrichtungen und -mitarbeiter weiterhin durch Angriffe sowie Einschüchterungsversuche von Konfliktparteien geschädigt, wodurch die Fähigkeit des Systems, den Bedarf zu decken, untergraben wird. Seit Beginn der Pandemie gab es direkte Angriffe auf Krankenhäuser, Entführungen von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, Akte der Einschüchterung, Belästigung und Einmischung, Plünderungen von medizinischen Vorräten sowie indirekte Schäden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt (UNAMA 2.2021a; vergleiche UNOCHA 19.12.2020; vergleiche ICRC 17.6.2020). Das direkte Anvisieren von Gesundheitseinrichtungen und Personal führt nicht nur zu unmittelbaren Todesfällen und Verletzungen, sondern zwingt viele Krankenhäuser dazu, lebenswichtige medizinische Leistungen auszusetzen oder ganz zu schließen (MSF 3.2020; vergleiche UNOCHA 7.3.2021).

UNAMA verifizierte zwischen 1.1.2020 und 31.12.2020 90 Angriffe, welche die Gesundhietsversorgung beeinträchtigten. Ein Anstieg um 20% im Vergleich zu 2019. Diese Vorfälle umfassen sowohl direkte Angriffe oder Drohungen gegen Gesundheitseinrichtungen und Personal, als auch wahllose Angriffe, die zu zufälligen Schäden an Gesundheitseinrichtungen und geschütztem Personal führen. Ein Trend aus dem Jahr 2019 setzte sich 2020 fort, indem die Taliban eine Reihe von Gesundheitszentren bedrohten und medizinisches Personal entführten, um sie zu verschiedenen Handlungen zu zwingen, wie z. B. sich mit ihnen zu koordinieren, ihre Kämpfer medizinisch zu versorgen, Medikamente und Einrichtungen zu übergeben, Sondersteuern zu zahlen oder ihre Dienste an einen anderen Ort zu verlagern. Die Taliban bedrohten das Jahr 2020 hindurch Gesundheitszentren. So erzwangen die Taliban beispielsweise am 11.11.2020 in der Provinz Badakhshan die Schließung von 17 Gesundheitszentren in sechs Distrikten (UNAMA 2.2021a). In der Provinz Samangan sind seit dem 4.11.2020 22 Gesundheitseinrichtungen geschlossen geblieben, was die Bereitstellung von Gesundheits- und Ernährungsdiensten in der Provinz behindert. (UNOCHA 7.3.2021). Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen bzw. Beschränkungen des Zugang zu Gesundheitseinrichtungen setzen sich im Jahr 2021 fort (UNOCHA 7.3.2021; vgl AI 16.6.2021). UNAMA verifizierte zwischen 1.1.2020 und 31.12.2020 90 Angriffe, welche die Gesundhietsversorgung beeinträchtigten. Ein Anstieg um 20% im Vergleich zu 2019. Diese Vorfälle umfassen sowohl direkte Angriffe oder Drohungen gegen Gesundheitseinrichtungen und Personal, als auch wahllose Angriffe, die zu zufälligen Schäden an Gesundheitseinrichtungen und geschütztem Personal führen. Ein Trend aus dem Jahr 2019 setzte sich 2020 fort, indem die Taliban eine Reihe von Gesundheitszentren bedrohten und medizinisches Personal entführten, um sie zu verschiedenen Handlungen zu zwingen, wie z. B. sich mit ihnen zu koordinieren, ihre Kämpfer medizinisch zu versorgen, Medikamente und Einrichtungen zu übergeben, Sondersteuern zu zahlen oder ihre Dienste an einen anderen Ort zu verlagern. Die Taliban bedrohten das Jahr 2020 hindurch Gesundheitszentren. So erzwangen die Taliban beispielsweise am 11.11.2020 in der Provinz Badakhshan die Schließung von 17 Gesundheitszentren in sechs Distrikten (UNAMA 2.2021a). In der Provinz Samangan sind seit dem 4.11.2020 22 Gesundheitseinrichtungen geschlossen geblieben, was die Bereitstellung von Gesundheits- und Ernährungsdiensten in der Provinz behindert. (UNOCHA 7.3.2021). Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen bzw. Beschränkungen des Zugang zu Gesundheitseinrichtungen setzen sich im Jahr 2021 fort (UNOCHA 7.3.2021; vergleiche AI 16.6.2021).

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021

Angesichts der jüngsten Entwicklungen hat die Weltbank alle Hilfen für Afghanistan eingefroren (WHO 28.8.2021; vgl. HRW 3.9.2021). Mehr 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Beschäftigten im Gesundheitswesen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt werden, werden davon betroffen sein. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die NGOs, die das Projekt durchführen, haben jedoch die Umsetzung reduziert, was zur sofortigen Aussetzung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Überweisungen und ambulanter Essensversorgung führte. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügen über genügend medizinische Vorräte um die Versorgung für einige Monate aufrechtzuerhalten. In Ermangelung einer ausreichenden Finanzierung könnte die Kürzung der Hilfe Hunderttausende Afghanen ohne medizinische Versorgung zurücklassen und unverhältnismäßig viele Frauen betreffen (WHO 28.8.2021).Angesichts der jüngsten Entwicklungen hat die Weltbank alle Hilfen für Afghanistan eingefroren (WHO 28.8.2021; vergleiche HRW 3.9.2021). Mehr 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Beschäftigten im Gesundheitswesen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt werden, werden davon betroffen sein. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die NGOs, die das Projekt durchführen, haben jedoch die Umsetzung reduziert, was zur sofortigen Aussetzung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Überweisungen und ambulanter Essensversorgung führte. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügen über genügend medizinische Vorräte um die Versorgung für einige Monate aufrechtzuerhalten. In Ermangelung einer ausreichenden Finanzierung könnte die Kürzung der Hilfe Hunderttausende Afghanen ohne medizinische Versorgung zurücklassen und unverhältnismäßig viele Frauen betreffen (WHO 28.8.2021).

Angesichts der Blockade des Flughafens Kabul rufen WHO und UNICEF zur Unterstützung bei der Lieferung wichtiger medizinischer Güter nach Afghanistan auf (WHO 28.9.2021; vgl. WHO 22.8.2021)Angesichts der Blockade des Flughafens Kabul rufen WHO und UNICEF zur Unterstützung bei der Lieferung wichtiger medizinischer Güter nach Afghanistan auf (WHO 28.9.2021; vergleiche WHO 22.8.2021)

Rückkehr (letzte Änderung: 16.09.2021)

IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vgl. NH 26.1.2021). Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet (USAID 27.8.2021).IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vergleiche NH 26.1.2021). Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet (USAID 27.8.2021).

Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vgl. IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vgl. Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019). Aufgrund der Sicherheitslage ist es Rückkehrern nicht immer möglich, in ihre Heimatorte zurückzukehren (VIDC 1.2021). Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vergleiche Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019). Aufgrund der Sicherheitslage ist es Rückkehrern nicht immer möglich, in ihre Heimatorte zurückzukehren (VIDC 1.2021).

Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vgl. VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018).Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vergleiche VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vergleiche STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018).

"Erfolglosen" Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des "Versagens" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vgl. SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vgl. SFH 26.3.2021). Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (AA 16.7.2021) und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt (IOM KBL 30.4.2020). Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll (STDOK 10.2020; vgl. SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird (Seefar 7.2018). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vgl. SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019). "Erfolglosen" Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des "Versagens" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vergleiche SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vergleiche SFH 26.3.2021). Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (AA 16.7.2021) und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt (IOM KBL 30.4.2020). Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll (STDOK 10.2020; vergleiche SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird (Seefar 7.2018). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vergleiche SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019).

Viele afghanische Rückkehrer werden de facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren (UNOCHA 12.2018). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbst gebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (UNOCHA 12.2018).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vgl. IOM 19.8.2021).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vergleiche IOM 19.8.2021).

[Es sind zum aktuellen Zeitpunkt mit September 2021 noch keine validen Informationen über dem Umgang der Taliban mit Rückkehrern bekannt]

2. UNHCR-POSITION ZUR RÜCKKEHR NACH AFGHANISTAN, August 2021

Einleitung

1. Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes rapide verschlechtert. Die Taliban haben in einer schnell wachsenden Anzahl an Provinzen die Kontrolle übernommen, wobei sich ihr Vormarsch im August 2021 nochmals beschleunigte, als sie 26 von 34 Provinzhauptstädten innerhalb von zehn Tagen einnahmen und schließlich den Präsidentenpalast in Kabul unter ihre Kontrolle brachten. Die stark zunehmende Gewalt hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern. UNHCR ist besorgt über die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern, sowie an Afghan*innen, bei denen die Taliban davon ausgehen, dass sie mit der afghanischen Regierung oder den internationalen Streitkräften in Afghanistan oder mit internationalen Organisationen im Land in Verbindung stehen oder standen.

2. Aufgrund des Konflikts sind seit Anfang 2021 Schätzungen zufolge über 550.000 Afghan*innen innerhalb des Landes neu vertrieben worden, davon 126.000 neue Binnenvertriebene allein zwischen 7. Juli und 9. August 2021.5 Während es bis dato noch keine genauen Zahlen gibt, wie viele Afghan*innen das Land aufgrund der Kampfhandlungen und Menschenrechtsverletzungen verlassen haben, haben Berichten zufolge zehntausende Afghan*innen in den letzten Wochen die Landesgrenzen überschritten.

Zugang zum Staatsgebiet und zu internationalem Schutz

3. Da die Situation in Afghanistan instabil und unsicher bleibt, fordert UNHCR alle Länder dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR weist auf die Notwendigkeit hin zu gewährleisten, dass das Recht, Asyl zu beantragen, nicht eingeschränkt wird, dass Grenzen offengehalten werden und dass Personen, die internationalen Schutzbedarf haben, nicht in Gebiete innerhalb ihres Herkunftslands zurückgedrängt werden, die möglicherweise gefährlich sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu berücksichtigen, dass Staaten auch gemäß Völkergewohnheitsrecht verpflichtet sind, die Grenzen für die vor dem Konflikt fliehende Zivilbevölkerung offen zu halten und Flüchtlinge nicht zwangsweise zurückzuführen. Der Non-Refoulement-Grundsatz beinhaltet auch die Nicht-Zurückweisung an der Grenze.

4. Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht behandelt werden. UNHCR ist besorgt, dass die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan zu einem Anstieg des internationalen Schutzbedarfs von Personen, die aus Afghanistan fliehen, führen – sei es als Flüchtlinge gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention oder regionalen Flüchtlingsabkommen, sei es als anderweitig international Schutzberechtigte. Das gleiche gilt für diejenigen, die sich bereits vor der jüngsten Eskalation der Gewalt in Afghanistan in Aufnahmeländern befanden. Vor dem Hintergrund der volatilen Situation in Afghanistan begrüßt UNHCR den Schritt einiger Aufnahmeländer, Entscheidungen über den internationalen Schutzbedarf von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage verfügbar sind, um den internationalen Schutzbedarf der einzelnen Antragsteller*innen zu prüfen. Aufgrund der Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren

5. Bei Personen, deren Asylgesuch vor den jüngsten Geschehnissen abgelehnt wurde, kann die aktuelle Situation in Afghanistan zu einer Änderung der Umstände führen, die im Rahmen eines Folgeantrags zu berücksichtigen sind.

6. Es kann Personen geben, die mit Taten in Verbindung stehen, aufgrund derer sie unter die Ausschlussklauseln von Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention fallen. In diesen Fällen wird es notwendig sein, Fragen betreffend die persönliche Verantwortung für Verbrechen, die einen Ausschluss vom Flüchtlingsschutz begründen können, sorgfältig zu prüfen. Um den zivilen Charakter von Asyl zu bewahren, sollten Staaten zudem die Situation der Ankommenden sorgfältig prüfen, um bewaffnete Elemente zu identifizieren und diese von der geflüchteten Zivilbevölkerung zu trennen.

Empfehlung eines Abschiebestopps

7. Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der sich abzeichnenden humanitären Notlage fordert UNHCR die Staaten dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Ein Moratorium für zwangsweise Rückführungen nach Afghanistan sollte bestehen bleiben, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und geprüft wurde, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben würden. Die Hemmung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann.

8. In Übereinstimmung mit den Zusagen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums, die Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz gerecht aufzuteilen, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan zwangsweise in Länder in der Region zurückzuführen, auch in Anbetracht der Tatsache, dass Länder wie der Iran und Pakistan jahrzehntelang großzügig die überwiegende Mehrheit der Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge weltweit aufgenommen haben.

9. UNHCR wird die Situation in Afghanistan weiterhin beobachten, um den internationalen Schutzbedarf, der sich aus der aktuellen Situation ergibt, zu prüfen.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:römisch zwei.2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

II.2.1.1. Die Identität des BF ergibt sich aus seinen im verwaltungsbehördlichen, wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben dazu; ebenso war auf Basis der Angaben des BF von seiner Staatsangehörigkeit Afghanistans und seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie von Dari als seiner Muttersprache und den sonstigen festgestellten Sprachkenntnissen auszugehen. Bezüglich der religiösen Einstellung des BF wird auf die Ausführungen unter Punkt II.2.1.4.2. verwiesen. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest, weshalb die Feststellungen zur Identität des BF ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren gelten. Gemäß dem vom BF in der Erstbefragung angegebenen Geburtsdatum war er zwar bei der (ersten) Asylantragstellung minderjährig, ist jedoch nunmehr bereits seit geraumer Zeit, so auch bei Stellung seines Folgeantrages, volljährig.römisch zwei.2.1.1. Die Identität des BF ergibt sich aus seinen im verwaltungsbehördlichen, wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben dazu; ebenso war auf Basis der Angaben des BF von seiner Staatsangehörigkeit Afghanistans und seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie von Dari als seiner Muttersprache und den sonstigen festgestellten Sprachkenntnissen auszugehen. Bezüglich der religiösen Einstellung des BF wird auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.1.4.2. verwiesen. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest, weshalb die Feststellungen zur Identität des BF ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren gelten. Gemäß dem vom BF in der Erstbefragung angegebenen Geburtsdatum war er zwar bei der (ersten) Asylantragstellung minderjährig, ist jedoch nunmehr bereits seit geraumer Zeit, so auch bei Stellung seines Folgeantrages, volljährig.

Die Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen des BF in seinem Herkunftsstaat, insbesondere auch zu seiner Herkunft, Dauer seiner Schulbildung, Arbeitstätigkeit und zu seinen familiären Verhältnissen, folgen aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubwürdigen Angaben im gesamten Asylverfahren. Die Berufserfahrung als Verkäufer ergibt sich aus den Angaben des BF in der zeitlich letzten, vierten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.06.2021 (EV 4 AS II 302; der BF wurde einmal im ersten Asylverfahren [EV 1] und dreimal im zweiten Asylverfahren [EV 2, 3, 4] einvernommen) und auch aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2022, wonach er seinem Vater manchmal bei der Arbeit geholfen habe, dieser habe gemeinsam mit dem Bruder des BF Obst verkauft (neben der Tätigkeit des Vaters als Öltransporteur; VH S. 7). Der Aufenthalt des BF in Italien ergibt sich aus seinen Angaben in der zweiten Erstbefragung am 22.01.2021 (AS II 29). Die Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen des BF in seinem Herkunftsstaat, insbesondere auch zu seiner Herkunft, Dauer seiner Schulbildung, Arbeitstätigkeit und zu seinen familiären Verhältnissen, folgen aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubwürdigen Angaben im gesamten Asylverfahren. Die Berufserfahrung als Verkäufer ergibt sich aus den Angaben des BF in der zeitlich letzten, vierten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.06.2021 (EV 4 AS römisch zwei 302; der BF wurde einmal im ersten Asylverfahren [EV 1] und dreimal im zweiten Asylverfahren [EV 2, 3, 4] einvernommen) und auch aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2022, wonach er seinem Vater manchmal bei der Arbeit geholfen habe, dieser habe gemeinsam mit dem Bruder des BF Obst verkauft (neben der Tätigkeit des Vaters als Öltransporteur; VH S. 7). Der Aufenthalt des BF in Italien ergibt sich aus seinen Angaben in der zweiten Erstbefragung am 22.01.2021 (AS römisch zwei 29).

Dass die Kernfamilie des BF im Iran lebt, hat er gegen Ende des Verfahrens durchgehend angegeben, zuletzt in der mündlichen Verhandlung (VH S. 4, wo er auch angab, was sein Vater und sein Bruder arbeiten und dass Kontakt bestehe). Dass zwei Onkel väterlicherseits des BF in Österreich leben, hat er im Verfahren durchgängig angegeben (z.B. VH S. 5).

Da sich der BF bis zu seiner Ausreise immer in Afghanistan im Familienverband aufgehalten hat, konnte die Feststellung getroffen werden, dass er nach der afghanischen Kultur sozialisiert und mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut ist.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF folgt aus seinen Angaben während des Verfahrens. Er gab immer an, gesund zu sein (z.B. EV 4 AS II 298). Unzweifelhaft ist die Arbeitsfähigkeit des BF, da er in Afghanistan gearbeitet hat und auch nie angegeben hat, etwa nicht arbeitsfähig zu sein.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF folgt aus seinen Angaben während des Verfahrens. Er gab immer an, gesund zu sein (z.B. EV 4 AS römisch zwei 298). Unzweifelhaft ist die Arbeitsfähigkeit des BF, da er in Afghanistan gearbeitet hat und auch nie angegeben hat, etwa nicht arbeitsfähig zu sein.

II.2.1.2. Zu Beginn des Asylverfahrens in Österreich war der BF ledig, er hat nach wie vor keine Kinder. Dass er mittlerweile seine langjährige Freundin geheiratet hat, hat der BF im Verfahren angegeben, er hat auch seine Heiratsurkunde vorgelegt (OZ 3).römisch zwei.2.1.2. Zu Beginn des Asylverfahrens in Österreich war der BF ledig, er hat nach wie vor keine Kinder. Dass er mittlerweile seine langjährige Freundin geheiratet hat, hat der BF im Verfahren angegeben, er hat auch seine Heiratsurkunde vorgelegt (OZ 3).

II.2.1.3. Die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF ergibt sich aus dem entsprechenden Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.05.2017 (AS 69 des ersten [I] BFA-Aktes). Die Verurteilung des BF folgt aus dem eingeholten Strafregister-Auszug und aus dem aktenkundigen Strafurteil (u.a. OZ 9). Der Haftaufenthalt folgt aus einer eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). römisch zwei.2.1.3. Die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF ergibt sich aus dem entsprechenden Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.05.2017 (AS 69 des ersten [I] BFA-Aktes). Die Verurteilung des BF folgt aus dem eingeholten Strafregister-Auszug und aus dem aktenkundigen Strafurteil (u.a. OZ 9). Der Haftaufenthalt folgt aus einer eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

II.2.1.4. Die Feststellung, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.2.1.4. Die Feststellung, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).

Der BF hat sich im Herkunftsland nicht politisch betätigt und gehörte keiner politischen Partei an. Er hatte keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes. Dies ergibt sich aus seinen Aussagen in der vierten Einvernahme vor dem BFA (EV 4 AS II 301).Der BF hat sich im Herkunftsland nicht politisch betätigt und gehörte keiner politischen Partei an. Er hatte keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes. Dies ergibt sich aus seinen Aussagen in der vierten Einvernahme vor dem BFA (EV 4 AS römisch zwei 301).

II.2.1.4.1. Im ersten Asylverfahren brachte der BF zu seinem Fluchtgrund vor, die Taliban hätten angegriffen. Der Konflikt habe zwei Tage gedauert und es seien sehr viele Menschen ums Leben gekommen. Sein Vater sei vor dem Ausbruch des Konfliktes zum Bruder des BF gegangen, um mit ihm Obst zu verkaufen. Der Vater und der Bruder seien aber nicht zurückgekehrt, nachdem der Konflikt vorüber gewesen sei und es wieder ruhig geworden sei. Der Nachbar habe gesagt, er wolle seinen Sohn aus Afghanistan wegschicken und es hätten sich einige zusammengetan, um in den Iran zu fliehen. Die Mutter des BF habe zuhause bleiben wollen, um auf den Vater und den Bruder des BF zu warten, habe aber gemeint, das Leben des BF sei in Gefahr und die Taliban könnten jederzeit wieder angreifen. Der BF sei am nächsten Tag mit anderen Personen gemeinsam aus Afghanistan geflohen. Die Taliban würden die Hazara und Schiiten verfolgen.römisch zwei.2.1.4.1. Im ersten Asylverfahren brachte der BF zu seinem Fluchtgrund vor, die Taliban hätten angegriffen. Der Konflikt habe zwei Tage gedauert und es seien sehr viele Menschen ums Leben gekommen. Sein Vater sei vor dem Ausbruch des Konfliktes zum Bruder des BF gegangen, um mit ihm Obst zu verkaufen. Der Vater und der Bruder seien aber nicht zurückgekehrt, nachdem der Konflikt vorüber gewesen sei und es wieder ruhig geworden sei. Der Nachbar habe gesagt, er wolle seinen Sohn aus Afghanistan wegschicken und es hätten sich einige zusammengetan, um in den Iran zu fliehen. Die Mutter des BF habe zuhause bleiben wollen, um auf den Vater und den Bruder des BF zu warten, habe aber gemeint, das Leben des BF sei in Gefahr und die Taliban könnten jederzeit wieder angreifen. Der BF sei am nächsten Tag mit anderen Personen gemeinsam aus Afghanistan geflohen. Die Taliban würden die Hazara und Schiiten verfolgen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im – rechtskräftigen – Erkenntnis vom 04.05.2018, Zl. W230 2190973-1/19E mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und ausgeführt, was die vorgebrachten individuellen Fluchtgründe des BF betreffe, habe eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden können. Weder aus der Eigenschaft des BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara noch seiner islamisch-schiitischen Religionszugehörigkeit lasse sich vor dem Hintergrund der Länderinformationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass eine Furcht vor Verfolgung wohlbegründet wäre. Dasselbe gelte für die im Vorbringen des Beschwerdeführers implizit angedeutete Verfolgung durch Taliban, denen – wie er vermute – sein älterer Bruder und sein Vater zum Opfer gefallen seien. Es seien weder taugliche Informationen über die Hintergründe dieser vom BF vermuteten Problematik hervorgekommen, noch ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass abgesehen davon dem BF Derartiges widerfahren könnte (Erkenntnis S. 38).

Hinzuzufügen ist, dass die Angaben des BF zu diesem Vorfall tatsächlich sehr vage waren und er – auch unter Einbeziehung seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Vorfalls – nicht ausreichend substantiiert darlegen konnte, dass seine Familienangehörigen tatsächlich von den Taliban entführt worden wären. Hinzu kommt, dass der BF in der damaligen Einvernahme vor der belangten Behörde angab, er sei persönlich nicht bedroht worden und habe selbst keinen Kontakt mit den Taliban gehabt (EV 1 AS I 101).Hinzuzufügen ist, dass die Angaben des BF zu diesem Vorfall tatsächlich sehr vage waren und er – auch unter Einbeziehung seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Vorfalls – nicht ausreichend substantiiert darlegen konnte, dass seine Familienangehörigen tatsächlich von den Taliban entführt worden wären. Hinzu kommt, dass der BF in der damaligen Einvernahme vor der belangten Behörde angab, er sei persönlich nicht bedroht worden und habe selbst keinen Kontakt mit den Taliban gehabt (EV 1 AS römisch eins 101).

Das Bundesverwaltungsgericht geht auch in gegenständlichem Verfahren davon aus, dass der BF zu diesem Fluchtgrund (Verschwinden von Vater und Bruder) die Unwahrheit gesagt hat, was sich im Verfahren zu seinem Asylfolgeantrag noch deutlicher gezeigt hat. Folgt man den Angaben des BF, so wären sein damals verschwundener Vater und Bruder später wieder aufgetaucht, und zwar bereits zu einem relativ frühen Zeitpunkt, noch vor der von ihm im Folgeverfahren vorgebrachten Ermordung seines Bruders im Jahr 2019. Demnach müssten sein Vater und sein Bruder zur Zeit der Stellung seines Asylfolgeantrags am 22.01.2021 bereits längst wieder bei der Kernfamilie gewesen sein. In keinster Weise nachvollziehbar ist jedoch, dass der BF den Umstand, dass seine beiden Familienangehörigen wieder aufgetaucht sein sollen, bis zur zeitlich letzten Einvernahme vor dem BFA am 23.06.2021 von sich aus unerwähnt gelassen hat, was umso unverständlicher ist, als das Verschwinden von Vater und Bruder im ersten Asylverfahren sein primäres Fluchtvorbringen war. Das Wiederauftauchen von Familienmitgliedern, nachdem man vorgebracht hat, diese seien verschwunden bzw. vermutlich von den Taliban mitgenommen, ist eine so zentrale Tatsache, dass es nicht verständlich ist, wenn ein Asylwerber davon weder in der Erstbefragung beim Folgeantrag (am 22.01.2021), noch in zwei darauf folgenden Einvernahmen (am 22.02.2021 und 06.04.2021) davon erzählt. Der BF hat seinen Vater nicht einmal erwähnt, er hat im Zusammenhang mit den Fluchtgründen für seinen Folgeantrag zunächst immer nur von seiner Mutter gesprochen. In der Einvernahme am 23.06.2021 gab der BF nur nebenbei an, seine Familienmitglieder – darunter sein Vater und sein Bruder – würden sich im Iran aufhalten. Vom Einvernahmeleiter wurde dann später nachgefragt, seit wann der Vater des BF wieder da sei, dieser solle doch angeblich verschleppt worden sein. Der BF gab an, er habe seinen Vater „nur auf dem Video von Kabul gesehen“, er habe immer nur mit seiner Mutter gesprochen. Auf den Vorhalt, ob der BF dann nicht nachgefragt habe, wenn der verschleppte Vater wieder da sei, gab der BF den völlig unverständlichen Satz an, „Nein, weil mein Vater mir nicht gefällt.“ Was mit seinem verschleppten Bruder sei, wisse er nicht, das habe er ja gesagt (EV 4 AS II 303). Das Bundesverwaltungsgericht geht auch in gegenständlichem Verfahren davon aus, dass der BF zu diesem Fluchtgrund (Verschwinden von Vater und Bruder) die Unwahrheit gesagt hat, was sich im Verfahren zu seinem Asylfolgeantrag noch deutlicher gezeigt hat. Folgt man den Angaben des BF, so wären sein damals verschwundener Vater und Bruder später wieder aufgetaucht, und zwar bereits zu einem relativ frühen Zeitpunkt, noch vor der von ihm im Folgeverfahren vorgebrachten Ermordung seines Bruders im Jahr 2019. Demnach müssten sein Vater und sein Bruder zur Zeit der Stellung seines Asylfolgeantrags am 22.01.2021 bereits längst wieder bei der Kernfamilie gewesen sein. In keinster Weise nachvollziehbar ist jedoch, dass der BF den Umstand, dass seine beiden Familienangehörigen wieder aufgetaucht sein sollen, bis zur zeitlich letzten Einvernahme vor dem BFA am 23.06.2021 von sich aus unerwähnt gelassen hat, was umso unverständlicher ist, als das Verschwinden von Vater und Bruder im ersten Asylverfahren sein primäres Fluchtvorbringen war. Das Wiederauftauchen von Familienmitgliedern, nachdem man vorgebracht hat, diese seien verschwunden bzw. vermutlich von den Taliban mitgenommen, ist eine so zentrale Tatsache, dass es nicht verständlich ist, wenn ein Asylwerber davon weder in der Erstbefragung beim Folgeantrag (am 22.01.2021), noch in zwei darauf folgenden Einvernahmen (am 22.02.2021 und 06.04.2021) davon erzählt. Der BF hat seinen Vater nicht einmal erwähnt, er hat im Zusammenhang mit den Fluchtgründen für seinen Folgeantrag zunächst immer nur von seiner Mutter gesprochen. In der Einvernahme am 23.06.2021 gab der BF nur nebenbei an, seine Familienmitglieder – darunter sein Vater und sein Bruder – würden sich im Iran aufhalten. Vom Einvernahmeleiter wurde dann später nachgefragt, seit wann der Vater des BF wieder da sei, dieser solle doch angeblich verschleppt worden sein. Der BF gab an, er habe seinen Vater „nur auf dem Video von Kabul gesehen“, er habe immer nur mit seiner Mutter gesprochen. Auf den Vorhalt, ob der BF dann nicht nachgefragt habe, wenn der verschleppte Vater wieder da sei, gab der BF den völlig unverständlichen Satz an, „Nein, weil mein Vater mir nicht gefällt.“ Was mit seinem verschleppten Bruder sei, wisse er nicht, das habe er ja gesagt (EV 4 AS römisch zwei 303).

Die Bemerkung des BF betreffend das „Video von Kabul“ bezieht sich darauf, dass der BF im Folgeverfahren vorbrachte, sein Bruder sei getötet worden, und dazu in der Einvernahme am 22.02.2021 auf ein Video verwies, einen afghanischen Nachrichtenbeitrag, in dem von der Tötung eines Mannes, angeblich seines Bruders, berichtet wurde, und in diesem Video wurde auch ein Mann interviewt, bei dem es sich nach den Angaben des BF um seinen Vater handeln soll. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2022 (VH S. 5) wurde nochmals nachgefragt, was mit dem Vater des BF geschehen sei. Der BF gab dazu an, damals vor der Stellung des ersten Asylantrages sei sein Vater verschwunden. Der BF sei dann nach Österreich gekommen und habe aber erst viel später wieder Kontakt zu seiner Familie gehabt und mit seinem Bruder gesprochen, der ihm erzählt habe, der Vater sei wieder aufgetaucht. Die Taliban hätten ihn gefangen gehalten, sein ganzes Geld weggenommen, ihn geschlagen und dann wieder frei gelassen. Aus Angst sei seine ganze Familie dann nach Kabul gezogen. Dem BF wurde sodann von der erkennenden Richterin vorgehalten, warum er den Umstand, dass sein Vater und sein Bruder wieder mit der Familie vereint seien, nicht von sich aus bei der Behörde richtiggestellt habe, und dass er erst in der letzten der drei Einvernahmen erwähnt habe, dass sein Vater noch lebe. Dazu gab der BF lediglich an, er habe lange keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt und habe erst wieder Kontakt gehabt, als er in Italien gewesen sei. Er habe es angegeben, und er habe ja auch eine Videoaufnahme gezeigt, in der zu sehen sei, dass beide seiner Eltern sprechen würden, sowohl seine Mutter, als auch sein Vater. Dazu ist anzumerken, dass der BF eben nie von sich aus angegeben hat, dass sein Vater wieder aufgetaucht wäre. Auch das Vorzeigen eines Videos, auf dem angeblich der Vater des BF zu sehen ist, erklärt nicht den lebensfremden Umstand, dass man nach dem Vorbringen der angeblichen Verschleppung des Vaters durch die Taliban nicht gleich ganz zu Beginn des Folgeverfahrens und von sich aus davon berichtet, dass der Vater wieder mit der Familie vereint ist. Der BF wurde in der Verhandlung auch gefragt, was er damit meine, dass ihm sein Vater „nicht gefalle“, er habe ja früher angegeben, dass er ein gutes Verhältnis zu seiner Familie habe. Der BF sagte dazu, – warum das Verhältnis jetzt nicht so gut sei – früher sei er immer von seinem Vater geschlagen worden. Dazu ist auszuführen, dass der BF Derartiges zu einem früheren Zeitpunkt nie erwähnt hat, vielmehr hat er in der ersten Einvernahme am 12.03.2018 tatsächlich auf die Frage, ob er ein gutes Verhältnis zu seiner Familie gehabt habe, angegeben, „Ja - Gott sei Dank gut.“ (EV 1 AS I 98). Die Bemerkung des BF betreffend das „Video von Kabul“ bezieht sich darauf, dass der BF im Folgeverfahren vorbrachte, sein Bruder sei getötet worden, und dazu in der Einvernahme am 22.02.2021 auf ein Video verwies, einen afghanischen Nachrichtenbeitrag, in dem von der Tötung eines Mannes, angeblich seines Bruders, berichtet wurde, und in diesem Video wurde auch ein Mann interviewt, bei dem es sich nach den Angaben des BF um seinen Vater handeln soll. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2022 (VH S. 5) wurde nochmals nachgefragt, was mit dem Vater des BF geschehen sei. Der BF gab dazu an, damals vor der Stellung des ersten Asylantrages sei sein Vater verschwunden. Der BF sei dann nach Österreich gekommen und habe aber erst viel später wieder Kontakt zu seiner Familie gehabt und mit seinem Bruder gesprochen, der ihm erzählt habe, der Vater sei wieder aufgetaucht. Die Taliban hätten ihn gefangen gehalten, sein ganzes Geld weggenommen, ihn geschlagen und dann wieder frei gelassen. Aus Angst sei seine ganze Familie dann nach Kabul gezogen. Dem BF wurde sodann von der erkennenden Richterin vorgehalten, warum er den Umstand, dass sein Vater und sein Bruder wieder mit der Familie vereint seien, nicht von sich aus bei der Behörde richtiggestellt habe, und dass er erst in der letzten der drei Einvernahmen erwähnt habe, dass sein Vater noch lebe. Dazu gab der BF lediglich an, er habe lange keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt und habe erst wieder Kontakt gehabt, als er in Italien gewesen sei. Er habe es angegeben, und er habe ja auch eine Videoaufnahme gezeigt, in der zu sehen sei, dass beide seiner Eltern sprechen würden, sowohl seine Mutter, als auch sein Vater. Dazu ist anzumerken, dass der BF eben nie von sich aus angegeben hat, dass sein Vater wieder aufgetaucht wäre. Auch das Vorzeigen eines Videos, auf dem angeblich der Vater des BF zu sehen ist, erklärt nicht den lebensfremden Umstand, dass man nach dem Vorbringen der angeblichen Verschleppung des Vaters durch die Taliban nicht gleich ganz zu Beginn des Folgeverfahrens und von sich aus davon berichtet, dass der Vater wieder mit der Familie vereint ist. Der BF wurde in der Verhandlung auch gefragt, was er damit meine, dass ihm sein Vater „nicht gefalle“, er habe ja früher angegeben, dass er ein gutes Verhältnis zu seiner Familie habe. Der BF sagte dazu, – warum das Verhältnis jetzt nicht so gut sei – früher sei er immer von seinem Vater geschlagen worden. Dazu ist auszuführen, dass der BF Derartiges zu einem früheren Zeitpunkt nie erwähnt hat, vielmehr hat er in der ersten Einvernahme am 12.03.2018 tatsächlich auf die Frage, ob er ein gutes Verhältnis zu seiner Familie gehabt habe, angegeben, „Ja - Gott sei Dank gut.“ (EV 1 AS römisch eins 98).

Auch die Angaben zu den Fluchtgründen des BF im Folgeverfahren sind unglaubhaft, wie im Folgenden zu zeigen sein wird:

Im Verfahren zu seinem Asylfolgeantrag brachte der BF zusammengefasst vor, er habe seit 2019 wieder Kontakt zu seiner Familie. Als er damals Afghanistan verlassen habe, sei seine Familie noch in Kunduz gewesen, dann – nach dem Wiederauftauchen seines Vaters und seines Bruders – seien sie nach Kabul gezogen. Als der BF im Jahr 2019 in Italien gewesen sei, habe er von seiner Mutter erfahren, dass sein älterer Bruder in Kabul erschossen worden sei. Seine Mutter habe bei der Polizei Anzeige erstattet und es seien drei oder vier Täter festgenommen worden. Diese Leute hätten jedoch die Beamten bestochen und sich so freigekauft. Diese Leute hätten dann den anderen Bruder des BF bedroht. Seine Mutter sei trotzdem wieder zur Polizei gegangen und habe sich beschwert, warum die Täter wieder frei seien. Dann sei die Familie bedroht worden und in Lebensgefahr gewesen und daraufhin in den Iran geflüchtet. Seine Mutter habe gesagt, der BF könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er auch in Lebensgefahr sei.

Der BF hat zu diesem Vorbringen bei der Behörde das bereits erwähnte Video vorgezeigt und einige afghanische Unterlagen vorgelegt, die sein Fluchtvorbringen belegen sollen. Die Behörde hat das afghanische Nachrichtenvideo in der Einvernahme am 22.02.2021 vom Dolmetscher übersetzen lassen (AS II 143) und auch die Unterlagen zur Übersetzung an den Dolmetscher übermittelt (Übersetzungen AS II 225 ff). Der BF hat zu diesem Vorbringen bei der Behörde das bereits erwähnte Video vorgezeigt und einige afghanische Unterlagen vorgelegt, die sein Fluchtvorbringen belegen sollen. Die Behörde hat das afghanische Nachrichtenvideo in der Einvernahme am 22.02.2021 vom Dolmetscher übersetzen lassen (AS römisch zwei 143) und auch die Unterlagen zur Übersetzung an den Dolmetscher übermittelt (Übersetzungen AS römisch zwei 225 ff).

Das Vorbringen zum angeblich in Kabul getöteten Bruder des BF ist jedoch insgesamt widersprüchlich und unplausibel und stimmt mit den vorgelegten Dokumenten nicht überein:

So hat der BF im Erstverfahren immer nur davon gesprochen, dass er und seine Familie in der Provinz Kunduz gelebt haben sollen. Im Folgeverfahren gab er dann an, seine Familie sei nach der Wiedervereinigung von Vater und Bruder mit der Familie nach Kabul gezogen. Auffallend ist, dass auf der vom BF vorgelegten Sterbeurkunde betreffend seinen angeblichen Bruder, ausgestellt vom afghanischen Innenministerium, Generaldirektion für Personenstandseintragungen, Statistikamt, zu Beginn vermerkt ist, „Provinz: Parwan, Distrikt: Surkh Parsa (AS II 227). Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung gefragt, wie er sich das erklären könne, und er gab an, vielleicht seien seine Vorfahren aus Parwan, es sei üblich, dass man die Ortschaft der Vorfahren hinschreibe. Wer von seinen Vorfahren aus Parwan stamme, wisse er aber nicht genauer, vielleicht sein Urgroßvater (VH S. 6). Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass auf einer Sterbeurkunde einer konkreten Person (allein) die Ortschaft von Vorfahren erwähnt wäre und noch weniger, dass dabei die Herkunft eines Urgroßvaters angegeben würde, hätte dies doch mit dem konkreten Sterbefall überhaupt nichts zu tun. Auf der Urkunde wird auch nur der Name des Vaters und Großvaters des Verstorbenen erwähnt. Im Zusammenhang mit dieser Urkunde fallen noch weitere Unstimmigkeiten auf: Der BF wurde in der Verhandlung gefragt, wie alt sein Bruder gewesen sei, als er 2019 gestorben sei, und gab an, um die 20, er wisse es nicht genau. Sodann wurde der BF gefragt, ob er sich erklären könne, warum auf der Sterbeurkunde stehe, dass der Verstorbene im Jahr 2005 8 Jahre alt gewesen sei, somit 2019 22 Jahre alt gewesen sein müsste. Der BF gab dazu an, das Alter sei in Afghanistan nicht so wichtig und werde meistens geschätzt (VH S. 8). Auf der Sterbeurkunde ist als Beruf des Verstorbenen „Polizeioffizier“ vermerkt (AS II 227). Die Angaben des BF dazu, welchen Beruf sein verstorbener Bruder gehabt haben soll, sind sehr uneinheitlich und lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen. In der ebenfalls von ihm vorgelegten Traueranzeige (Foto eines Fernsehbildes) ist zu lesen, Polizeioffizier und 2. Leutnant, aktives Mitglied der Militärpolizei der islamischen Republik Afghanistan (AS II 225). Auch in einer Eidesstattlichen Erklärung findet sich als letzter Beruf Polizeioffizier, Dienststelle: Militärpolizei (AS II 241). Aus der Übersetzung des Dolmetschers des vom BF gezeigten Nachrichtenvideos geht hervor, der Getötete sei ein Student der Universität in Kabul und auch berufstätig gewesen und habe die Leitung der Finanzabteilung der Militärstaatsanwaltschaft geführt (AS II 143). In der letzten Einvernahme vor der Behörde gab der BF an, er glaube, sein Bruder habe in der Regierung gearbeitet, er wisse es nicht, es sei in der Buchhaltung der Staatsanwaltschaft gewesen. Der BF wurde gefragt, warum in seinen vorgelegten Beweismitteln einmal von der Finanzabteilung der Militärstaatsanwaltschaft die Rede sei und in der Traueranzeige von einem Polizeioffizier, und ob er das erklären könne, worauf der BF schlichtweg angab, er wisse es nicht (EV 4 AS II 304). In der mündlichen Verhandlung wurde der BF dann nochmals zur Berufstätigkeit seines Bruders befragt und er gab an, soweit er wisse, habe der Bruder bei der Polizei in der Finanzabteilung gearbeitet, das habe ihm seine Mutter erzählt. Dort würden die Titel eigentlich gar keine Rolle spielen, dort würden Analphabeten als Kommandanten bezeichnet. Auf die Frage, ob sein Bruder einen militärischen Rang gehabt habe, sagte der BF, das wisse er nicht. Daraufhin wurde dem BF der Inhalt der Traueranzeige vorgehalten (AS II 225, wonach der Bruder Polizeioffizier und 2. Leutnant, aktives Mitglied der Militärpolizei gewesen wäre), und der BF gab an, er sei ungefähr 15 Jahre alt gewesen, als er Afghanistan verlassen habe, alle die Uniformen gehabt hätten, seien für ihn automatisch Polizisten gewesen (VH S. 8). Mag es auch sein, dass der BF damals, als er noch minderjährig war, Personen mit Uniform als Polizisten angesehen hätte, so lassen sich dennoch nicht die späteren Angaben des BF zu Ausbildung und Berufsweg des Bruders mit seinen früheren Angaben vereinbaren. Im Jahr 2018, in der ersten Einvernahme am 12.03.2018, hat der BF angegeben, sein Bruder sei ca. 19 Jahre alt und wohne in Kunduz (EV 1 AS I 98). Im Folgeverfahren gab der BF dann an – wie etwa aus dem gezeigten Video hervorgeht – sein Bruder sei Student an der Universität Kabul gewesen und habe die Leitung der Finanzabteilung der Militärstaatsanwaltschaft innegehabt. Das Video stammt vom 03.04.2019 (AS II 143) und der Bruder soll nach den Angaben des BF am 01.04.2019 getötet worden sein (u.a. AS II 227). Der Bruder des BF müsste demnach seit 2018, als er nach den Angaben des BF 19 war und noch in Kunduz lebte, bis April 2019 Student geworden sein und entweder, je nachdem welcher Angabe des BF man folgt, Leiter der Finanzabteilung der Militärstaatsanwaltschaft, Polizeioffizier oder in der Buchhaltung der Staatsanwaltschaft tätig gewesen sein. Dazu wurde der BF in der Verhandlung gefragt, wie er es erklären könne, dass der Bruder in einer so kurzen Zeit studiert hätte und eine Leitungsposition innehatte. Der BF gab lediglich an, „Ich weiß es nicht wie es dort abläuft. Ich habe dort nicht studiert.“ (VH S. 8). So hat der BF im Erstverfahren immer nur davon gesprochen, dass er und seine Familie in der Provinz Kunduz gelebt haben sollen. Im Folgeverfahren gab er dann an, seine Familie sei nach der Wiedervereinigung von Vater und Bruder mit der Familie nach Kabul gezogen. Auffallend ist, dass auf der vom BF vorgelegten Sterbeurkunde betreffend seinen angeblichen Bruder, ausgestellt vom afghanischen Innenministerium, Generaldirektion für Personenstandseintragungen, Statistikamt, zu Beginn vermerkt ist, „Provinz: Parwan, Distrikt: Surkh Parsa (AS römisch zwei 227). Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung gefragt, wie er sich das erklären könne, und er gab an, vielleicht seien seine Vorfahren aus Parwan, es sei üblich, dass man die Ortschaft der Vorfahren hinschreibe. Wer von seinen Vorfahren aus Parwan stamme, wisse er aber nicht genauer, vielleicht sein Urgroßvater (VH S. 6). Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass auf einer Sterbeurkunde einer konkreten Person (allein) die Ortschaft von Vorfahren erwähnt wäre und noch weniger, dass dabei die Herkunft eines Urgroßvaters angegeben würde, hätte dies doch mit dem konkreten Sterbefall überhaupt nichts zu tun. Auf der Urkunde wird auch nur der Name des Vaters und Großvaters des Verstorbenen erwähnt. Im Zusammenhang mit dieser Urkunde fallen noch weitere Unstimmigkeiten auf: Der BF wurde in der Verhandlung gefragt, wie alt sein Bruder gewesen sei, als er 2019 gestorben sei, und gab an, um die 20, er wisse es nicht genau. Sodann wurde der BF gefragt, ob er sich erklären könne, warum auf der Sterbeurkunde stehe, dass der Verstorbene im Jahr 2005 8 Jahre alt gewesen sei, somit 2019 22 Jahre alt gewesen sein müsste. Der BF gab dazu an, das Alter sei in Afghanistan nicht so wichtig und werde meistens geschätzt (VH S. 8). Auf der Sterbeurkunde ist als Beruf des Verstorbenen „Polizeioffizier“ vermerkt (AS römisch zwei 227). Die Angaben des BF dazu, welchen Beruf sein verstorbener Bruder gehabt haben soll, sind sehr uneinheitlich und lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen. In der ebenfalls von ihm vorgelegten Traueranzeige (Foto eines Fernsehbildes) ist zu lesen, Polizeioffizier und 2. Leutnant, aktives Mitglied der Militärpolizei der islamischen Republik Afghanistan (AS römisch zwei 225). Auch in einer Eidesstattlichen Erklärung findet sich als letzter Beruf Polizeioffizier, Dienststelle: Militärpolizei (AS römisch zwei 241). Aus der Übersetzung des Dolmetschers des vom BF gezeigten Nachrichtenvideos geht hervor, der Getötete sei ein Student der Universität in Kabul und auch berufstätig gewesen und habe die Leitung der Finanzabteilung der Militärstaatsanwaltschaft geführt (AS römisch zwei 143). In der letzten Einvernahme vor der Behörde gab der BF an, er glaube, sein Bruder habe in der Regierung gearbeitet, er wisse es nicht, es sei in der Buchhaltung der Staatsanwaltschaft gewesen. Der BF wurde gefragt, warum in seinen vorgelegten Beweismitteln einmal von der Finanzabteilung der Militärstaatsanwaltschaft die Rede sei und in der Traueranzeige von einem Polizeioffizier, und ob er das erklären könne, worauf der BF schlichtweg angab, er wisse es nicht (EV 4 AS römisch zwei 304). In der mündlichen Verhandlung wurde der BF dann nochmals zur Berufstätigkeit seines Bruders befragt und er gab an, soweit er wisse, habe der Bruder bei der Polizei in der Finanzabteilung gearbeitet, das habe ihm seine Mutter erzählt. Dort würden die Titel eigentlich gar keine Rolle spielen, dort würden Analphabeten als Kommandanten bezeichnet. Auf die Frage, ob sein Bruder einen militärischen Rang gehabt habe, sagte der BF, das wisse er nicht. Daraufhin wurde dem BF der Inhalt der Traueranzeige vorgehalten (AS römisch zwei 225, wonach der Bruder Polizeioffizier und 2. Leutnant, aktives Mitglied der Militärpolizei gewesen wäre), und der BF gab an, er sei ungefähr 15 Jahre alt gewesen, als er Afghanistan verlassen habe, alle die Uniformen gehabt hätten, seien für ihn automatisch Polizisten gewesen (VH S. 8). Mag es auch sein, dass der BF damals, als er noch minderjährig war, Personen mit Uniform als Polizisten angesehen hätte, so lassen sich dennoch nicht die späteren Angaben des BF zu Ausbildung und Berufsweg des Bruders mit seinen früheren Angaben vereinbaren. Im Jahr 2018, in der ersten Einvernahme am 12.03.2018, hat der BF angegeben, sein Bruder sei ca. 19 Jahre alt und wohne in Kunduz (EV 1 AS römisch eins 98). Im Folgeverfahren gab der BF dann an – wie etwa aus dem gezeigten Video hervorgeht – sein Bruder sei Student an der Universität Kabul gewesen und habe die Leitung der Finanzabteilung der Militärstaatsanwaltschaft innegehabt. Das Video stammt vom 03.04.2019 (AS römisch zwei 143) und der Bruder soll nach den Angaben des BF am 01.04.2019 getötet worden sein (u.a. AS römisch zwei 227). Der Bruder des BF müsste demnach seit 2018, als er nach den Angaben des BF 19 war und noch in Kunduz lebte, bis April 2019 Student geworden sein und entweder, je nachdem welcher Angabe des BF man folgt, Leiter der Finanzabteilung der Militärstaatsanwaltschaft, Polizeioffizier oder in der Buchhaltung der Staatsanwaltschaft tätig gewesen sein. Dazu wurde der BF in der Verhandlung gefragt, wie er es erklären könne, dass der Bruder in einer so kurzen Zeit studiert hätte und eine Leitungsposition innehatte. Der BF gab lediglich an, „Ich weiß es nicht wie es dort abläuft. Ich habe dort nicht studiert.“ (VH S. 8).

Somit ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass es sich bei der im Video genannten bzw. in den vorgelegten Dokumenten genannten Person um den Bruder des BF handelt, zumal der BF in der mündlichen Verhandlung angab, er stamme aus einer ungebildeten Familie. Allgemein waren die Angaben des BF zur Bildung seiner Familie sehr vage. Er sagte in der Verhandlung, sein getöteter Bruder habe in Kabul „glaube ich Wirtschaft studiert“, er „glaube“ sein anderer älterer Bruder habe auch studiert. Dazu befragt, warum er dies alles nur glaube, sagte der BF nicht nachvollziehbar, wenn er mit seiner Familie telefoniere, würde es nur darum gehen, wie es ihnen geht und wie die Sicherheitslage dort ausschaue, über andere Sachen würden sie nicht sprechen (VH S. 7 f). Es ist unglaubhaft, dass in einer Familie überhaupt nicht über Dinge gesprochen wird, die über das Befinden hinausgehen und dass der BF nicht einmal weiß, ob bzw. was konkret seine Brüder studiert haben. Abgesehen davon geht aus den vorgelegten Unterlagen eben hervor, dass der getötete Bruder des BF Student wäre bzw. eine höhere Position innegehabt hätte. Insgesamt ist festzuhalten, dass der BF – der nach seinen eigenen Angaben lesen und schreiben kann (EV 4 AS II 298) – zwar verschiedene Unterlagen vorgelegt hat, die sein Vorbringen belegen sollen, diese Unterlagen jedoch zahlreiche unauflösbare Widersprüche aufweisen, die auch der BF nicht erklären konnte.Somit ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass es sich bei der im Video genannten bzw. in den vorgelegten Dokumenten genannten Person um den Bruder des BF handelt, zumal der BF in der mündlichen Verhandlung angab, er stamme aus einer ungebildeten Familie. Allgemein waren die Angaben des BF zur Bildung seiner Familie sehr vage. Er sagte in der Verhandlung, sein getöteter Bruder habe in Kabul „glaube ich Wirtschaft studiert“, er „glaube“ sein anderer älterer Bruder habe auch studiert. Dazu befragt, warum er dies alles nur glaube, sagte der BF nicht nachvollziehbar, wenn er mit seiner Familie telefoniere, würde es nur darum gehen, wie es ihnen geht und wie die Sicherheitslage dort ausschaue, über andere Sachen würden sie nicht sprechen (VH S. 7 f). Es ist unglaubhaft, dass in einer Familie überhaupt nicht über Dinge gesprochen wird, die über das Befinden hinausgehen und dass der BF nicht einmal weiß, ob bzw. was konkret seine Brüder studiert haben. Abgesehen davon geht aus den vorgelegten Unterlagen eben hervor, dass der getötete Bruder des BF Student wäre bzw. eine höhere Position innegehabt hätte. Insgesamt ist festzuhalten, dass der BF – der nach seinen eigenen Angaben lesen und schreiben kann (EV 4 AS römisch zwei 298) – zwar verschiedene Unterlagen vorgelegt hat, die sein Vorbringen belegen sollen, diese Unterlagen jedoch zahlreiche unauflösbare Widersprüche aufweisen, die auch der BF nicht erklären konnte.

In den Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund im Folgeverfahren finden sich noch weitere Unstimmigkeiten. Nach den Angaben des BF war sein Vater von Beruf Öltransporteur, was der BF in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigte (VH S. 6). In einer vom BF vorgelegten Mitteilung eines Richters, Leiter des Berufungsgerichtes der Provinz Kabul, ist zu lesen, der namentlich genannte Vater des getöteten Bruders und des BF sei „der frühere Leiter unserer Budgetabteilung“ gewesen (AS II 231). Der BF wurde in der Verhandlung gefragt, wie das sein könne, wo doch der Vater Öltransporteur war, und er gab an, nein, sein Vater sei ungebildet, wie könne er der Leiter der Budgetabteilung sein (VH S. 7). In einer eidesstattlichen Erklärung aus dem Jahr 2019 gibt der Bezirksvorsteher des 6. Stadtbezirkes der Stadt Kabul an, die Familie des angeblich getöteten Bruders des BF wohne seit sehr Langem in einem Stadtteil im 6. Stadtbezirk der Provinz Kabul, seine Eltern seien sogar hier im 6. Bezirk der Stadt Kabul geboren worden. Zum Vater wurde auch hier wieder angegeben, dessen Hautwohnsitz sei in der Provinz Parwan (AS II 243). In der vierten Einvernahme dazu befragt gab der BF an, das könne schon stimmen, seit er hier in Österreich sei eventuell, er selbst habe Kabul noch nicht gesehen. Wann seine Familie nach Kabul gezogen sei, wisse er nicht, er habe das nicht gefragt, er sei in Italien gewesen. Wo sein Vater geboren worden sei, wisse er nicht (EV 4 AS II 304). Der BF wurde zu dieser eidesstattlichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung nochmals befragt und gab an, nachdem der BF nach Österreich gekommen sei, sei seine Familie nach Kabul gezogen. Er sei jetzt seit 5 oder 6 Jahren in Österreich, das sei schon lange. Er selbst sei nicht in Kabul geboren, er habe dort nie gelebt. Er habe Kabul bei seiner Durchreise gesehen und er wisse auch nicht, wo sein Vater geboren sei. In Afghanistan seien solche Ereignisse nicht wichtig, es könne sein, dass er irgendwo geboren sei und irgendwo anders aufgewachsen sei (VH S. 7). Dazu ist anzumerken, dass der BF zwar tatsächlich bereits seit mehreren Jahren in Europa ist, seine Familie müsste aber bereits vor dem Tod des Bruders, der sich in Kabul im April 2019 ereignet haben soll, nach Kabul gezogen sein. Dies wäre seit der Einreise des BF nach Österreich im Jahr 2015 jedoch noch nicht so eine lange Zeit. Mögen auch Geburtsorte in Afghanistan nicht eine solche Wichtigkeit haben, so ist dennoch nicht nachvollziehbar, dass der BF im Verfahren immer nur von Wohnsitzen in Kunduz und Kabul gesprochen hat und die Provinz Parwan als Hauptwohnsitz des Vaters ausschließlich in diversen vom BF vorgelegten Unterlagen aufscheint. In den Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund im Folgeverfahren finden sich noch weitere Unstimmigkeiten. Nach den Angaben des BF war sein Vater von Beruf Öltransporteur, was der BF in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigte (VH S. 6). In einer vom BF vorgelegten Mitteilung eines Richters, Leiter des Berufungsgerichtes der Provinz Kabul, ist zu lesen, der namentlich genannte Vater des getöteten Bruders und des BF sei „der frühere Leiter unserer Budgetabteilung“ gewesen (AS römisch zwei 231). Der BF wurde in der Verhandlung gefragt, wie das sein könne, wo doch der Vater Öltransporteur war, und er gab an, nein, sein Vater sei ungebildet, wie könne er der Leiter der Budgetabteilung sein (VH S. 7). In einer eidesstattlichen Erklärung aus dem Jahr 2019 gibt der Bezirksvorsteher des 6. Stadtbezirkes der Stadt Kabul an, die Familie des angeblich getöteten Bruders des BF wohne seit sehr Langem in einem Stadtteil im 6. Stadtbezirk der Provinz Kabul, seine Eltern seien sogar hier im 6. Bezirk der Stadt Kabul geboren worden. Zum Vater wurde auch hier wieder angegeben, dessen Hautwohnsitz sei in der Provinz Parwan (AS römisch zwei 243). In der vierten Einvernahme dazu befragt gab der BF an, das könne schon stimmen, seit er hier in Österreich sei eventuell, er selbst habe Kabul noch nicht gesehen. Wann seine Familie nach Kabul gezogen sei, wisse er nicht, er habe das nicht gefragt, er sei in Italien gewesen. Wo sein Vater geboren worden sei, wisse er nicht (EV 4 AS römisch zwei 304). Der BF wurde zu dieser eidesstattlichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung nochmals befragt und gab an, nachdem der BF nach Österreich gekommen sei, sei seine Familie nach Kabul gezogen. Er sei jetzt seit 5 oder 6 Jahren in Österreich, das sei schon lange. Er selbst sei nicht in Kabul geboren, er habe dort nie gelebt. Er habe Kabul bei seiner Durchreise gesehen und er wisse auch nicht, wo sein Vater geboren sei. In Afghanistan seien solche Ereignisse nicht wichtig, es könne sein, dass er irgendwo geboren sei und irgendwo anders aufgewachsen sei (VH S. 7). Dazu ist anzumerken, dass der BF zwar tatsächlich bereits seit mehreren Jahren in Europa ist, seine Familie müsste aber bereits vor dem Tod des Bruders, der sich in Kabul im April 2019 ereignet haben soll, nach Kabul gezogen sein. Dies wäre seit der Einreise des BF nach Österreich im Jahr 2015 jedoch noch nicht so eine lange Zeit. Mögen auch Geburtsorte in Afghanistan nicht eine solche Wichtigkeit haben, so ist dennoch nicht nachvollziehbar, dass der BF im Verfahren immer nur von Wohnsitzen in Kunduz und Kabul gesprochen hat und die Provinz Parwan als Hauptwohnsitz des Vaters ausschließlich in diversen vom BF vorgelegten Unterlagen aufscheint.

Der BF hat im Verfahren mehrfach auf eine Anzeige hingewiesen, die seine Mutter nach der Tötung des Bruders bei der Polizei erstattet haben soll und die der Grund gewesen sein soll, dass die Mörder des Bruders an der Familie Rache nehmen hätten wollen. Da der BF im Verfahren doch zahlreiche Unterlagen vorgelegt hat, überrascht es, dass er die durch seine Mutter erstattete Anzeige nicht vorgelegt hat bzw. dazu keine Belege vorweisen konnte. Abgesehen davon spricht ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens, dass nach den Angaben des BF seine Mutter die Anzeige erstattet haben soll, wo doch der Vater schon wieder bei der Familie war und Behördengänge in Afghanistan üblicherweise von männlichen Familienmitgliedern erledigt werden. Der BF wurde dazu in der Verhandlung befragt und gab an, die Mutter sei nicht alleine gewesen, seine Eltern seine beide gemeinsam dort gewesen (VH S. 11). Interessant ist dabei, dass auf der Sterbeurkunde des angeblichen Bruders als Person, die den Tod der Behörde mitgeteilt hat, – ausschließlich – die Mutter des BF genannt ist (AS II 229). Demgegenüber steht in der schon erwähnten Mitteilung des Richters des Berufungsgerichtes Kabul, dass der Vater des BF „unserer Behörde schriftlich mitgeteilt hat“, dass sein Sohn getötet worden sei (AS II 231). Der BF hat im Verfahren mehrfach auf eine Anzeige hingewiesen, die seine Mutter nach der Tötung des Bruders bei der Polizei erstattet haben soll und die der Grund gewesen sein soll, dass die Mörder des Bruders an der Familie Rache nehmen hätten wollen. Da der BF im Verfahren doch zahlreiche Unterlagen vorgelegt hat, überrascht es, dass er die durch seine Mutter erstattete Anzeige nicht vorgelegt hat bzw. dazu keine Belege vorweisen konnte. Abgesehen davon spricht ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens, dass nach den Angaben des BF seine Mutter die Anzeige erstattet haben soll, wo doch der Vater schon wieder bei der Familie war und Behördengänge in Afghanistan üblicherweise von männlichen Familienmitgliedern erledigt werden. Der BF wurde dazu in der Verhandlung befragt und gab an, die Mutter sei nicht alleine gewesen, seine Eltern seine beide gemeinsam dort gewesen (VH S. 11). Interessant ist dabei, dass auf der Sterbeurkunde des angeblichen Bruders als Person, die den Tod der Behörde mitgeteilt hat, – ausschließlich – die Mutter des BF genannt ist (AS römisch zwei 229). Demgegenüber steht in der schon erwähnten Mitteilung des Richters des Berufungsgerichtes Kabul, dass der Vater des BF „unserer Behörde schriftlich mitgeteilt hat“, dass sein Sohn getötet worden sei (AS römisch zwei 231).

Hinzuzufügen ist, dass im vom BF vorgelegten Video zum angeblichen Tod seines Bruders davon die Rede ist, dass „Verbrecher und Diebe“ in der Gegend aktiv seien (AS II 143) und auch in der mündlichen Verhandlung sprach der BF mehrmals von Dieben (z.B. VH S. 10). Näheres oder auch Gegenteiliges wusste der BF nicht zu berichten. Er gab an, er wisse nicht wer die Personen gewesen seien, solche Überfälle würden sehr oft passieren und im Endeffekt wisse keiner wer dahinter stecke. Er wisse auch nicht, ob sein Bruder irgendwelche Feinde gehabt habe. Sollten „Verbrecher oder Diebe“ für den Tod des Bruders verantwortlich sein, so würde es sich um einen rein kriminellen Hintergrund der Tat handeln und es ist nicht erkennbar, inwiefern der BF in diesem Zusammenhang bedroht sein sollte. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich nicht erschließt, dass diese Personen auch am BF Rache üben wollen würden, zumal sich der BF zur Zeit der angeblichen Vorfälle (2019) bereits in Österreich bzw. Italien aufgehalten hat. Zur Zeit des Todes des Bruders war der BF schon seit mehreren Jahren nicht mehr in Afghanistan. Die Familie des BF befindet sich derzeit im Iran und es ist nicht ersichtlich, wie die Mörder des Bruders den BF als Familienangehörigen erkennen und an ihm Rache üben sollten, wo der BF doch bereits damals nicht mehr bei seiner Familie war und sich seither auch nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat. Hinzuzufügen ist, dass im vom BF vorgelegten Video zum angeblichen Tod seines Bruders davon die Rede ist, dass „Verbrecher und Diebe“ in der Gegend aktiv seien (AS römisch zwei 143) und auch in der mündlichen Verhandlung sprach der BF mehrmals von Dieben (z.B. VH S. 10). Näheres oder auch Gegenteiliges wusste der BF nicht zu berichten. Er gab an, er wisse nicht wer die Personen gewesen seien, solche Überfälle würden sehr oft passieren und im Endeffekt wisse keiner wer dahinter stecke. Er wisse auch nicht, ob sein Bruder irgendwelche Feinde gehabt habe. Sollten „Verbrecher oder Diebe“ für den Tod des Bruders verantwortlich sein, so würde es sich um einen rein kriminellen Hintergrund der Tat handeln und es ist nicht erkennbar, inwiefern der BF in diesem Zusammenhang bedroht sein sollte. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich nicht erschließt, dass diese Personen auch am BF Rache üben wollen würden, zumal sich der BF zur Zeit der angeblichen Vorfälle (2019) bereits in Österreich bzw. Italien aufgehalten hat. Zur Zeit des Todes des Bruders war der BF schon seit mehreren Jahren nicht mehr in Afghanistan. Die Familie des BF befindet sich derzeit im Iran und es ist nicht ersichtlich, wie die Mörder des Bruders den BF als Familienangehörigen erkennen und an ihm Rache üben sollten, wo der BF doch bereits damals nicht mehr bei seiner Familie war und sich seither auch nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat.

Insgesamt ist festzuhalten, dass – abgesehen von den aufgezeigten zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten – die erkennende Richterin auch in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewinnen konnte, dass der BF bei diesen Vorfällen von Tatsachen berichtet und dem diesbezüglichen Vorbringen des BF ist die Glaubhaftigkeit abzusprechen.

Zusätzlich kommen einige Aspekte hinzu, die allgemein gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des BF sprechen. Er hat schon zu seinem Beruf im Verfahren falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht und versuchte so vorzutäuschen, dass er über keinerlei Berufserfahrung verfügt, obwohl er zumindest gewisse Erfahrung als Verkäufer aufweist. In der ersten Erstbefragung am 07.08.2015 gab er zu seinem letzten ausgeübten Beruf „Schüler“ an (AS I 25). Erst in der letzten Einvernahme am 26.06.2021 gab er an, er habe auch als Verkäufer gearbeitet (EV 4 AS II 302). Zudem hat sich der BF, nachdem sein Erstverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ entschieden wurde, durch seine Ausreise nach Italien fremdenpolizeilichen Maßnahmen entzogen und kam erst dann wieder nach Österreich (im Jahr 2021), als er – über welche Wege auch immer – für ein Folgeverfahren neue Dokumente vorlegen konnte, die aber, wie bereits ausführlich dargestellt, mit dem Vorbringen des BF nicht übereinstimmen und dieses auch keinesfalls untermauern können, ganz im Gegenteil werfen die Unterlagen Fragen auf, die der BF im Folgeverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung nicht beantworten konnte. Zusätzlich kommen einige Aspekte hinzu, die allgemein gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des BF sprechen. Er hat schon zu seinem Beruf im Verfahren falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht und versuchte so vorzutäuschen, dass er über keinerlei Berufserfahrung verfügt, obwohl er zumindest gewisse Erfahrung als Verkäufer aufweist. In der ersten Erstbefragung am 07.08.2015 gab er zu seinem letzten ausgeübten Beruf „Schüler“ an (AS römisch eins 25). Erst in der letzten Einvernahme am 26.06.2021 gab er an, er habe auch als Verkäufer gearbeitet (EV 4 AS römisch zwei 302). Zudem hat sich der BF, nachdem sein Erstverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ entschieden wurde, durch seine Ausreise nach Italien fremdenpolizeilichen Maßnahmen entzogen und kam erst dann wieder nach Österreich (im Jahr 2021), als er – über welche Wege auch immer – für ein Folgeverfahren neue Dokumente vorlegen konnte, die aber, wie bereits ausführlich dargestellt, mit dem Vorbringen des BF nicht übereinstimmen und dieses auch keinesfalls untermauern können, ganz im Gegenteil werfen die Unterlagen Fragen auf, die der BF im Folgeverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung nicht beantworten konnte.

Hinzu kommt noch, dass der Bruder des BF seinen Angaben nach im Jahr 2019 ermordet worden sein soll und der BF auch bereits zu dieser Zeit davon gewusst haben soll. Dass der BF dann erst im Jahr 2021 nach Österreich kam, um einen Folgeantrag zu stellen, spricht ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Dazu in der mündlichen Verhandlung befragt, gab der BF unumwunden zu, er habe in Italien darauf gewartet, dass seine „Fingerabdrücke verschwinden“, aber sie seien nie verschwunden. Er habe sogar einen Anwalt genommen, der ihm gesagt habe, er solle warten bis seine Fingerabdrücke verschwinden. Manche seien einfach verschwunden, seine aber nicht (VH S. 11).

II.2.1.4.2. Der BF hat sich im Folgeverfahren als weiteren Fluchtgrund auch auf einen behaupteten Abfall vom muslimischen Glauben gestützt, demnach eine Apostasie vorgebracht, und er hat im weiteren Verlauf des Verfahrens dann auch gesteigert eine (beginnende) Konversion zum Christentum geltend gemacht. römisch zwei.2.1.4.2. Der BF hat sich im Folgeverfahren als weiteren Fluchtgrund auch auf einen behaupteten Abfall vom muslimischen Glauben gestützt, demnach eine Apostasie vorgebracht, und er hat im weiteren Verlauf des Verfahrens dann auch gesteigert eine (beginnende) Konversion zum Christentum geltend gemacht.

Der BF wurde als schiitischer Moslem sozialisiert. In seinem ersten Asylverfahren erstattete er noch kein Vorbringen in Richtung eines Religionswechsels. Hervorzuheben ist, dass der BF auch noch in der Erstbefragung im Folgeverfahren am 22.01.2021 zu seiner Religionszugehörigkeit „Islam – Schiite“ angab (AS II 27). Er hat auch bei den Fluchtgründen nicht ansatzweise erwähnt, dass er eine Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zum Islam (Apostasie bzw. Konversion) befürchte. Dies ist umso auffallender, als der BF im Verfahren in weiterer Folge wiederholt vorbrachte, bereits seit dem Tod seines Bruders, seit dem Jahr 2019, kein Moslem mehr sein zu wollen (etwa in der Einvernahme am 06.04.2021, EV 3 AS II 211). Ein (zumindest beginnender) Abfall vom Glauben hätte demnach beim BF bereits zum Zeitpunkt der Erstbefragung vorliegen müssen. Daher wäre zu erwarten gewesen, dass er eine solche Haltung bei erster sich bietender Gelegenheit vorbringt, was der BF jedenfalls verabsäumt hat. Dass dem BF nicht klar gewesen wäre, dass Angaben zur Religion in seinem Asylverfahren relevant sind, ist nicht anzunehmen, zumal er sich bereits länger in Österreich aufhält und schon ein abgeschlossenes Asylverfahren hinter sich hat. Der BF wurde als schiitischer Moslem sozialisiert. In seinem ersten Asylverfahren erstattete er noch kein Vorbringen in Richtung eines Religionswechsels. Hervorzuheben ist, dass der BF auch noch in der Erstbefragung im Folgeverfahren am 22.01.2021 zu seiner Religionszugehörigkeit „Islam – Schiite“ angab (AS römisch zwei 27). Er hat auch bei den Fluchtgründen nicht ansatzweise erwähnt, dass er eine Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zum Islam (Apostasie bzw. Konversion) befürchte. Dies ist umso auffallender, als der BF im Verfahren in weiterer Folge wiederholt vorbrachte, bereits seit dem Tod seines Bruders, seit dem Jahr 2019, kein Moslem mehr sein zu wollen (etwa in der Einvernahme am 06.04.2021, EV 3 AS römisch zwei 211). Ein (zumindest beginnender) Abfall vom Glauben hätte demnach beim BF bereits zum Zeitpunkt der Erstbefragung vorliegen müssen. Daher wäre zu erwarten gewesen, dass er eine solche Haltung bei erster sich bietender Gelegenheit vorbringt, was der BF jedenfalls verabsäumt hat. Dass dem BF nicht klar gewesen wäre, dass Angaben zur Religion in seinem Asylverfahren relevant sind, ist nicht anzunehmen, zumal er sich bereits länger in Österreich aufhält und schon ein abgeschlossenes Asylverfahren hinter sich hat.

Der weitere Verlauf stellte sich so dar, dass der BF gegen Ende seiner insgesamt zweiten Einvernahme vor der Behörde am 22.02.2021 zunächst angab, „Ich bin Hazara und Schiit und genau deswegen werde ich in Afghanistan getötet.“ (EV 2 AS II 147). Da bezeichnete sich der BF demnach selbst immer noch als Schiit, nur um gleich darauf oberflächlich zu behaupten, dass er kein Moslem mehr sein wolle: „Ich möchte auch angeben, dass ich nicht mehr Moslem sein will. Ich hasse den Islam, weil ich als Moslem so viel Gewalt und Ungerechtigkeit erlebt habe. Österreich ist ein friedliches Land weil es ein christliches Land ist. Afghanistan ist kein friedliches Land weil es ein muslimisches Land ist.“ (EV 2 AS II 147). In der nächsten Einvernahme am 06.04.2021 machte der BF ähnliche Ausführungen und gab an, er sei nicht mehr Moslem, weil er in Afghanistan als Moslem viel Gewalt erlebt habe und alles im Namen des Islam passiere. Er glaube, dass sein Land zerstört sei, nur weil Moslems das Land regieren. Der BF wurde gefragt, warum er das nicht im Erstverfahren vorgebracht habe, woraufhin der BF angab, er sei damals noch ein Moslem gewesen (EV 3 AS II 209). Diesbezüglich ist jedoch nochmals darauf zu verweisen, dass der BF seinen eigenen Angaben nach bereits seit einiger Zeit kein Moslem mehr sein soll. Er gab an, seit ca. 2 Jahren praktiziere er den Islam nicht mehr. Er faste und bete nicht. Im ersten Verfahren sei er zwar Moslem gewesen, „aber nur auf dem Papier“. Er habe nicht gewusst, dass es so wichtig sei. Es sei nie ein Gesprächsthema gewesen, auch nicht vor Gericht damals. Seit dem Tod seines Bruders habe er dann angefangen, den Islam zu hassen. Also seit 2019 sei er kein Moslem mehr. In der Folge steigerte der BF dann vor der Behörde sein diesbezügliches Vorbringen dahingehend, sich für das Christentum zu interessieren, er sei auch bereits zweimal in der Kirche gewesen (EV 3 AS II 211). Ein tiefer gehendes Interesse am Christentum konnte der BF im weiteren Verlauf jedoch nicht substantiieren. Zum einen wies er zu keinem Zeitpunkt ein substantielles Wissen über den christlichen Glauben auf, so kannte er etwa nicht die großen Teile der Bibel oder wichtige christliche Feste (EV 3 AS II 213). Bei der vierten Einvernahme am 23.06.2021 gab der BF an, er habe das jetzt „für die Einvernahme“ selbst gelernt, aus wie viele Büchern die Bibel besteht und welche Feiertage es gibt. Der BF ging also offenbar davon aus, dass es bei der Annahme des christlichen Glaubens lediglich darum geht, zur Vorbereitung auf eine Einvernahme Fakten über das Christentum auswendig zu lernen. Das Glaubensbekenntnis oder die zehn Gebote kannte er aber nach wie vor nicht (EV 4 AS II 299). Der BF hat zum Entscheidungszeitpunkt immer noch keine ernsthaften Schritte in Richtung der Annahme des christlichen Glaubens gesetzt. Er gab nie an, Glaubenskurse oder eine Taufvorbereitung besucht zu haben, ist nicht getauft und besuchte auch nicht die Kirche. In der mündlichen Verhandlung wurde der BF schließlich befragt, ob er das Thema Konversion zum Christentum weiter verfolgt habe. Er gab an, „Nein, ich glaube an nichts.“ (VH S. 12). Somit kann in der Folge eine nähere Auseinandersetzung mit einer allfälligen Konversion des BF zum Christentum unterbleiben. Der weitere Verlauf stellte sich so dar, dass der BF gegen Ende seiner insgesamt zweiten Einvernahme vor der Behörde am 22.02.2021 zunächst angab, „Ich bin Hazara und Schiit und genau deswegen werde ich in Afghanistan getötet.“ (EV 2 AS römisch zwei 147). Da bezeichnete sich der BF demnach selbst immer noch als Schiit, nur um gleich darauf oberflächlich zu behaupten, dass er kein Moslem mehr sein wolle: „Ich möchte auch angeben, dass ich nicht mehr Moslem sein will. Ich hasse den Islam, weil ich als Moslem so viel Gewalt und Ungerechtigkeit erlebt habe. Österreich ist ein friedliches Land weil es ein christliches Land ist. Afghanistan ist kein friedliches Land weil es ein muslimisches Land ist.“ (EV 2 AS römisch zwei 147). In der nächsten Einvernahme am 06.04.2021 machte der BF ähnliche Ausführungen und gab an, er sei nicht mehr Moslem, weil er in Afghanistan als Moslem viel Gewalt erlebt habe und alles im Namen des Islam passiere. Er glaube, dass sein Land zerstört sei, nur weil Moslems das Land regieren. Der BF wurde gefragt, warum er das nicht im Erstverfahren vorgebracht habe, woraufhin der BF angab, er sei damals noch ein Moslem gewesen (EV 3 AS römisch zwei 209). Diesbezüglich ist jedoch nochmals darauf zu verweisen, dass der BF seinen eigenen Angaben nach bereits seit einiger Zeit kein Moslem mehr sein soll. Er gab an, seit ca. 2 Jahren praktiziere er den Islam nicht mehr. Er faste und bete nicht. Im ersten Verfahren sei er zwar Moslem gewesen, „aber nur auf dem Papier“. Er habe nicht gewusst, dass es so wichtig sei. Es sei nie ein Gesprächsthema gewesen, auch nicht vor Gericht damals. Seit dem Tod seines Bruders habe er dann angefangen, den Islam zu hassen. Also seit 2019 sei er kein Moslem mehr. In der Folge steigerte der BF dann vor der Behörde sein diesbezügliches Vorbringen dahingehend, sich für das Christentum zu interessieren, er sei auch bereits zweimal in der Kirche gewesen (EV 3 AS römisch zwei 211). Ein tiefer gehendes Interesse am Christentum konnte der BF im weiteren Verlauf jedoch nicht substantiieren. Zum einen wies er zu keinem Zeitpunkt ein substantielles Wissen über den christlichen Glauben auf, so kannte er etwa nicht die großen Teile der Bibel oder wichtige christliche Feste (EV 3 AS römisch zwei 213). Bei der vierten Einvernahme am 23.06.2021 gab der BF an, er habe das jetzt „für die Einvernahme“ selbst gelernt, aus wie viele Büchern die Bibel besteht und welche Feiertage es gibt. Der BF ging also offenbar davon aus, dass es bei der Annahme des christlichen Glaubens lediglich darum geht, zur Vorbereitung auf eine Einvernahme Fakten über das Christentum auswendig zu lernen. Das Glaubensbekenntnis oder die zehn Gebote kannte er aber nach wie vor nicht (EV 4 AS römisch zwei 299). Der BF hat zum Entscheidungszeitpunkt immer noch keine ernsthaften Schritte in Richtung der Annahme des christlichen Glaubens gesetzt. Er gab nie an, Glaubenskurse oder eine Taufvorbereitung besucht zu haben, ist nicht getauft und besuchte auch nicht die Kirche. In der mündlichen Verhandlung wurde der BF schließlich befragt, ob er das Thema Konversion zum Christentum weiter verfolgt habe. Er gab an, „Nein, ich glaube an nichts.“ (VH S. 12). Somit kann in der Folge eine nähere Auseinandersetzung mit einer allfälligen Konversion des BF zum Christentum unterbleiben.

Was nun den Abfall vom muslimischen Glauben betrifft, so ist nach eingehender Befragung des BF sowie von zwei Zeugen in der mündlichen Verhandlung, seiner Ehefrau und seines Schwiegervaters, festzuhalten, dass der BF auch dort nicht den Eindruck vermitteln konnte, aus einer tiefen inneren Überzeugung heraus den muslimischen Glauben abzulehnen. Der BF wurde zunächst gefragt, ob er aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten sei, was er bejahte. Auf die Nachfrage, ob er darüber einen Nachweis habe, gab der BF lediglich an, auf seiner Heiratsurkunde stehe auch, dass er ohne Glaubensbekenntnis sei (VH S. 12). Der BF hat demnach keinen Nachweis über den Austritt von der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. von der islamischen Glaubensgemeinschaft vorgelegt. Auch der Hinweis betreffend den Vermerk auf der Heiratsurkunde ist unrichtig, auf der Urkunde (OZ 3) findet sich keine Rubrik zum Glaubensbekenntnis der Ehepartner. Der BF wurde dann gefragt, ob er noch islamische Rituale, wie beten und fasten, befolge, was er verneinte und sagte, er habe dies auch in Afghanistan nicht gemacht. Er sei damals jung gewesen und in diesem Alter müsse man das nicht machen, er glaube, erst mit 18, ab der Volljährigkeit, werde das streng genommen, außerdem sei seine Familie nicht sehr streng religiös gewesen, er sei zu nichts gezwungen worden. Der BF sagte, sein Glaube sei ihm nicht so wichtig gewesen. Auf die Frage, ob ihn gestört habe, dass er ein Moslem sei, sagte er, irgendwie schon, er habe als Moslem vieles nicht machen dürfen, da gebe es viele Vorschriften, z.B. müsste seine Frau ein Kopftuch tragen (VH S. 12 f). Ein valides auslösendes Ereignis dafür, dass er sich vom Islam abgewendet haben soll, konnte der BF nicht nennen. Er wies zwar nochmals darauf hin, dass er sich davon ganz abgewendet habe, als sein Bruder ermordet worden sei. Diesbezüglich ist aber auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach dieses Vorbringen des BF als unglaubhaft erachtet wird und das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass 2019 sein Bruder getötet wurde. Auf die Frage, was die Religion mit dem Tod seines Bruders zu tun habe, gab der BF lediglich an, die Menschen würden sich nicht an die schriftlichen Regeln halten. Wenn man z.B. nicht bete, werde man geschlagen, man werde zu allem gezwungen. Er finde, keiner solle sich in die Angelegenheiten anderer einmischen. Man solle sein eigenes Leben führen (VH S. 13). Der BF beschränkte sich ansonsten auf Gemeinplätze in der Art, dass der Islam eine Religion der Gewalt sei und diese Religion für den Zustand und die Konflikte in Afghanistan verantwortlich sei bzw. das Land wegen des Islams ein rückständiges Land sei (vgl. etwa EV 3 AS II 209), und ihm missfalle z.B. am Islam, dass man „Ungläubige töten“ müsse (vgl. etwa VH S. 14). Er nahm auch auf den Zwang Bezug, der im Islam herrsche und stellte das friedliche Zusammenleben im Christentum in den Raum. Dabei handelt es sich um oberflächliche, pauschale Aussagen, die eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Islam – als logische Voraussetzung für die Abkehr von dieser Religion – vermissen lassen. Im Verfahren wurde deutlich, dass sich der BF mit den Lehren des Islam gar nicht näher beschäftigt hat und nicht konkret sagen konnte, was ihn an dieser Religion stört. Er gab dazu nur mehrfach an, dass er den Koran nicht lesen könne, weil dieser auf Arabisch sei (EV 4 AS II 300, VH S. 14). Insgesamt hat der BF keine von religiöser Überzeugung getragenen Motive für einen Abfall vom Glauben dargelegt. Mit seinen Angaben zog sich der BF auf knappe Floskeln zurück, ohne überzeugend darzulegen, tatsächlich seine Religionszugehörigkeit aus ideellen Gründen und einer starken inneren Überzeugung aufgegeben und abgelegt zu haben und ist eine atheistische bzw. areligiöse Überzeugung folglich auch kein (wesentlicher) Bestandteil der Identität des BF geworden. Dass der BF in Österreich nicht streng nach den Regeln des Islam lebt, d.h. dass er, wie er von sich angibt, nicht betet und fastet, Alkohol trinkt und Schweinefleisch isst, reicht für eine asylrelevante Apostasie nicht aus. Insgesamt zeigte sich, dass Religion für den BF kein wichtiges Thema ist und dass der BF eher ein allgemeines Desinteresse an Religion hat, als dass er eine Glaubensüberzeugung vehement vertreten würde. Der BF gab auf konkrete Nachfrage allgemein an, tolerant gegenüber anderen Religionen zu sein, „jeder solle machen was er will“ (VH S. 15). Somit ist aber nicht erkennbar, dass er spezifisch gegen den Islam auftritt. Er gab in der dritten Einvernahme lediglich pauschal zu Protokoll, er werde in Afghanistan nicht verheimlichen, dass er kein Moslem mehr sei und „die Mullahs“ würden ihn „umbringen“, weil er kein Moslem mehr sei (EV 3 AS II 213). In der mündlichen Verhandlung ergab sich auch, dass der BF selbst mit seinen engen Angehörigen über das Thema Religion nur äußerst selten spricht und nicht darüber diskutiert. Er sagte zwar allgemein, wenn er mit jemandem ins Gespräch komme und sie über Religion reden würden, würde man sofort merken, dass er kein Moslem mehr sei. Bei näherer Befragung zeigte sich aber, dass Religion kein Thema ist, das er mit seinen Verwandten auf regelmäßiger Basis erörtert. Er wusste nicht einmal sicher, welcher Religion seine beiden in Österreich lebenden Onkel angehören. Der BF gab dazu an, er glaube sie seien Moslems, sie würden aber vermutlich nicht beten, und er habe sie nicht gefragt welcher Religion sie angehören. Er habe den Onkeln gegenüber erwähnt, dass er den Islam ablehne, diese hätten darauf aber nichts Besonderes gesagt, nur, der BF sei alt genug und solle machen, was er für richtig halte. Seine Frau sei auch ohne Glaubensbekenntnis und betreffend seinen Schwiegervater glaube er, dass dieser dem Islam angehöre, er sei schiitischer Moslem. Religion spiele aber in der Familie „nicht so eine große Rolle“ (VH S. 14 f). Dies spiegelte sich auch in den Angaben der als Zeugen befragten Ehefrau bzw. des Schwiegervaters wider. Die Ehefrau des BF gab an, die Religion sei zwischen ihr und dem BF überhaupt kein Thema, sie hätten nur am Anfang darüber geredet und er habe erzählt, dass er schon in Afghanistan nie gebetet oder gefastet habe. Auch mit dem (Schwieger-)vater würden sie nicht über Religion reden und ihre Familie sei nicht religiös, und auch im Gespräch mit den Onkeln des BF sei Religion kein Thema gewesen, sie würden lediglich wissen, dass er jetzt keine Religion mehr habe (VH S. 20). Auch der Schwiegervater des BF gab lediglich an, er habe gesehen, dass der BF „kein strenger Moslem“ sei, dieser bete nicht, besuche nicht die Moschee, trinke Alkohol und esse Schweinefleisch, auch er selbst lebe seinen Glauben nicht so streng und das sei ihm somit durchaus recht, da er ebenso denke (VH S. 22). Wenn der BF generell Zwänge des Islam ablehnt, und freier leben sowie nicht beten möchte, ist dem zu entgegnen, dass nicht jede Änderung der Lebensführung während des Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, dazu führt, dass deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht spricht dem BF nicht ab, dass er sich kritisch mit religiösen Zwängen und gesellschaftspolitischen Themen auseinandersetzt. Davon, dass der BF aus besonderen Gründen, aus ideeller Überzeugung seine Religionszugehörigkeit gezielt aufgegeben und abgelegt hätte und eine atheistische Überzeugung verinnerlicht hat, ist hingegen in einer Gesamtschau nicht auszugehen. Beim BF handelt es sich vielmehr um eine Person, die ihre Religion derzeit nicht praktiziert und Religion gegenüber allgemein desinteressiert eingestellt ist, wenngleich das für den BF – abseits des Beschwerdeverfahrens – keine übermäßige Bedeutung hat. Eine Konfessionslosigkeit oder Atheismus sind keineswegs bereits tief im BF verwurzelt und Bestandteil seiner Identität geworden. Vielmehr zeigte sich im gesamten Verfahren, dass Religion für den BF keinen besonderen Stellenwert hat. Es war daher bereits auf Basis der Angaben des BF nicht davon auszugehen, dass eine atheistische bzw. areligiöse Überzeugung (wesentlicher) Bestandteil der Identität des BF geworden ist.Was nun den Abfall vom muslimischen Glauben betrifft, so ist nach eingehender Befragung des BF sowie von zwei Zeugen in der mündlichen Verhandlung, seiner Ehefrau und seines Schwiegervaters, festzuhalten, dass der BF auch dort nicht den Eindruck vermitteln konnte, aus einer tiefen inneren Überzeugung heraus den muslimischen Glauben abzulehnen. Der BF wurde zunächst gefragt, ob er aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten sei, was er bejahte. Auf die Nachfrage, ob er darüber einen Nachweis habe, gab der BF lediglich an, auf seiner Heiratsurkunde stehe auch, dass er ohne Glaubensbekenntnis sei (VH S. 12). Der BF hat demnach keinen Nachweis über den Austritt von der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. von der islamischen Glaubensgemeinschaft vorgelegt. Auch der Hinweis betreffend den Vermerk auf der Heiratsurkunde ist unrichtig, auf der Urkunde (OZ 3) findet sich keine Rubrik zum Glaubensbekenntnis der Ehepartner. Der BF wurde dann gefragt, ob er noch islamische Rituale, wie beten und fasten, befolge, was er verneinte und sagte, er habe dies auch in Afghanistan nicht gemacht. Er sei damals jung gewesen und in diesem Alter müsse man das nicht machen, er glaube, erst mit 18, ab der Volljährigkeit, werde das streng genommen, außerdem sei seine Familie nicht sehr streng religiös gewesen, er sei zu nichts gezwungen worden. Der BF sagte, sein Glaube sei ihm nicht so wichtig gewesen. Auf die Frage, ob ihn gestört habe, dass er ein Moslem sei, sagte er, irgendwie schon, er habe als Moslem vieles nicht machen dürfen, da gebe es viele Vorschriften, z.B. müsste seine Frau ein Kopftuch tragen (VH S. 12 f). Ein valides auslösendes Ereignis dafür, dass er sich vom Islam abgewendet haben soll, konnte der BF nicht nennen. Er wies zwar nochmals darauf hin, dass er sich davon ganz abgewendet habe, als sein Bruder ermordet worden sei. Diesbezüglich ist aber auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach dieses Vorbringen des BF als unglaubhaft erachtet wird und das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass 2019 sein Bruder getötet wurde. Auf die Frage, was die Religion mit dem Tod seines Bruders zu tun habe, gab der BF lediglich an, die Menschen würden sich nicht an die schriftlichen Regeln halten. Wenn man z.B. nicht bete, werde man geschlagen, man werde zu allem gezwungen. Er finde, keiner solle sich in die Angelegenheiten anderer einmischen. Man solle sein eigenes Leben führen (VH S. 13). Der BF beschränkte sich ansonsten auf Gemeinplätze in der Art, dass der Islam eine Religion der Gewalt sei und diese Religion für den Zustand und die Konflikte in Afghanistan verantwortlich sei bzw. das Land wegen des Islams ein rückständiges Land sei vergleiche etwa EV 3 AS römisch zwei 209), und ihm missfalle z.B. am Islam, dass man „Ungläubige töten“ müsse vergleiche etwa VH S. 14). Er nahm auch auf den Zwang Bezug, der im Islam herrsche und stellte das friedliche Zusammenleben im Christentum in den Raum. Dabei handelt es sich um oberflächliche, pauschale Aussagen, die eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Islam – als logische Voraussetzung für die Abkehr von dieser Religion – vermissen lassen. Im Verfahren wurde deutlich, dass sich der BF mit den Lehren des Islam gar nicht näher beschäftigt hat und nicht konkret sagen konnte, was ihn an dieser Religion stört. Er gab dazu nur mehrfach an, dass er den Koran nicht lesen könne, weil dieser auf Arabisch sei (EV 4 AS römisch zwei 300, VH S. 14). Insgesamt hat der BF keine von religiöser Überzeugung getragenen Motive für einen Abfall vom Glauben dargelegt. Mit seinen Angaben zog sich der BF auf knappe Floskeln zurück, ohne überzeugend darzulegen, tatsächlich seine Religionszugehörigkeit aus ideellen Gründen und einer starken inneren Überzeugung aufgegeben und abgelegt zu haben und ist eine atheistische bzw. areligiöse Überzeugung folglich auch kein (wesentlicher) Bestandteil der Identität des BF geworden. Dass der BF in Österreich nicht streng nach den Regeln des Islam lebt, d.h. dass er, wie er von sich angibt, nicht betet und fastet, Alkohol trinkt und Schweinefleisch isst, reicht für eine asylrelevante Apostasie nicht aus. Insgesamt zeigte sich, dass Religion für den BF kein wichtiges Thema ist und dass der BF eher ein allgemeines Desinteresse an Religion hat, als dass er eine Glaubensüberzeugung vehement vertreten würde. Der BF gab auf konkrete Nachfrage allgemein an, tolerant gegenüber anderen Religionen zu sein, „jeder solle machen was er will“ (VH S. 15). Somit ist aber nicht erkennbar, dass er spezifisch gegen den Islam auftritt. Er gab in der dritten Einvernahme lediglich pauschal zu Protokoll, er werde in Afghanistan nicht verheimlichen, dass er kein Moslem mehr sei und „die Mullahs“ würden ihn „umbringen“, weil er kein Moslem mehr sei (EV 3 AS römisch zwei 213). In der mündlichen Verhandlung ergab sich auch, dass der BF selbst mit seinen engen Angehörigen über das Thema Religion nur äußerst selten spricht und nicht darüber diskutiert. Er sagte zwar allgemein, wenn er mit jemandem ins Gespräch komme und sie über Religion reden würden, würde man sofort merken, dass er kein Moslem mehr sei. Bei näherer Befragung zeigte sich aber, dass Religion kein Thema ist, das er mit seinen Verwandten auf regelmäßiger Basis erörtert. Er wusste nicht einmal sicher, welcher Religion seine beiden in Österreich lebenden Onkel angehören. Der BF gab dazu an, er glaube sie seien Moslems, sie würden aber vermutlich nicht beten, und er habe sie nicht gefragt welcher Religion sie angehören. Er habe den Onkeln gegenüber erwähnt, dass er den Islam ablehne, diese hätten darauf aber nichts Besonderes gesagt, nur, der BF sei alt genug und solle machen, was er für richtig halte. Seine Frau sei auch ohne Glaubensbekenntnis und betreffend seinen Schwiegervater glaube er, dass dieser dem Islam angehöre, er sei schiitischer Moslem. Religion spiele aber in der Familie „nicht so eine große Rolle“ (VH S. 14 f). Dies spiegelte sich auch in den Angaben der als Zeugen befragten Ehefrau bzw. des Schwiegervaters wider. Die Ehefrau des BF gab an, die Religion sei zwischen ihr und dem BF überhaupt kein Thema, sie hätten nur am Anfang darüber geredet und er habe erzählt, dass er schon in Afghanistan nie gebetet oder gefastet habe. Auch mit dem (Schwieger-)vater würden sie nicht über Religion reden und ihre Familie sei nicht religiös, und auch im Gespräch mit den Onkeln des BF sei Religion kein Thema gewesen, sie würden lediglich wissen, dass er jetzt keine Religion mehr habe (VH S. 20). Auch der Schwiegervater des BF gab lediglich an, er habe gesehen, dass der BF „kein strenger Moslem“ sei, dieser bete nicht, besuche nicht die Moschee, trinke Alkohol und esse Schweinefleisch, auch er selbst lebe seinen Glauben nicht so streng und das sei ihm somit durchaus recht, da er ebenso denke (VH S. 22). Wenn der BF generell Zwänge des Islam ablehnt, und freier leben sowie nicht beten möchte, ist dem zu entgegnen, dass nicht jede Änderung der Lebensführung während des Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, dazu führt, dass deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht spricht dem BF nicht ab, dass er sich kritisch mit religiösen Zwängen und gesellschaftspolitischen Themen auseinandersetzt. Davon, dass der BF aus besonderen Gründen, aus ideeller Überzeugung seine Religionszugehörigkeit gezielt aufgegeben und abgelegt hätte und eine atheistische Überzeugung verinnerlicht hat, ist hingegen in einer Gesamtschau nicht auszugehen. Beim BF handelt es sich vielmehr um eine Person, die ihre Religion derzeit nicht praktiziert und Religion gegenüber allgemein desinteressiert eingestellt ist, wenngleich das für den BF – abseits des Beschwerdeverfahrens – keine übermäßige Bedeutung hat. Eine Konfessionslosigkeit oder Atheismus sind keineswegs bereits tief im BF verwurzelt und Bestandteil seiner Identität geworden. Vielmehr zeigte sich im gesamten Verfahren, dass Religion für den BF keinen besonderen Stellenwert hat. Es war daher bereits auf Basis der Angaben des BF nicht davon auszugehen, dass eine atheistische bzw. areligiöse Überzeugung (wesentlicher) Bestandteil der Identität des BF geworden ist.

Zu der Frage, ob der BF seinen im Iran befindlichen Familienangehörigen von seinem angeblichen Abfall vom Islam erzählt hat bzw. wie diese darauf reagiert haben, hat sich der BF widersprochen. In der vierten Einvernahme gab er an, seine Familie habe mit ihm gestritten, als er ihnen vor drei oder vier Monaten davon berichtet habe, sie würden nicht mehr mit ihm sprechen (EV 4 AS II 301). Demgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung an, er habe seinen Angehörigen von seinem Glaubensabfall erzählt, aber sie hätten es „nicht so ernst genommen“ (VH S. 15). Zu der Frage, ob der BF seinen im Iran befindlichen Familienangehörigen von seinem angeblichen Abfall vom Islam erzählt hat bzw. wie diese darauf reagiert haben, hat sich der BF widersprochen. In der vierten Einvernahme gab er an, seine Familie habe mit ihm gestritten, als er ihnen vor drei oder vier Monaten davon berichtet habe, sie würden nicht mehr mit ihm sprechen (EV 4 AS römisch zwei 301). Demgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung an, er habe seinen Angehörigen von seinem Glaubensabfall erzählt, aber sie hätten es „nicht so ernst genommen“ (VH S. 15).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF aus einer festen inneren Überzeugung vom Islam abgefallen wäre.

II.2.1.4.3. Wenn in diesem Zusammenhang weiter vorgebracht wird, dass beim BF auch seine „westlich liberale Denkweise“ als Grund für eine Verfolgung in Betracht kommen könnte (vgl. etwa VH S. 23), so bleibt dieses Vorbringen weiter unsubstantiiert und findet keine Deckung in den zugrunde gelegten Länderberichten.römisch zwei.2.1.4.3. Wenn in diesem Zusammenhang weiter vorgebracht wird, dass beim BF auch seine „westlich liberale Denkweise“ als Grund für eine Verfolgung in Betracht kommen könnte vergleiche etwa VH S. 23), so bleibt dieses Vorbringen weiter unsubstantiiert und findet keine Deckung in den zugrunde gelegten Länderberichten.

Eine dem BF als „verwestlichter“ Rückkehrer aus Europa konkret und individuell drohende Verfolgungsgefahr wurde mit diesen Ausführungen nicht dargetan. Dass es aufgrund des Umstandes, dass der BF (etwa wegen seines Verhaltens oder seiner Kleidung) als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist auf Basis der in das Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht auszuschließen, es ist daraus jedoch nicht das Bestehen einer konkret drohenden Verfolgungsgefahr ersichtlich. Der BF lebt nun zwar seit mehreren Jahren in Europa, er spricht aber, wie oben dargelegt, muttersprachlich Dari, ist in Afghanistan geboren, hat sich bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan durchgehend dort aufgehalten und hat dort die Schule besucht und gearbeitet. Somit ist er mit der afghanischen Kultur und den dortigen Gebräuchen jedenfalls umfassend vertraut. Dabei wird nicht verkannt, dass es zu Diskriminierungen von Rückkehrern kommen kann und es vereinzelt Berichte über Bedrohungen von Rückkehrern aus westlichen Ländern gibt. Daraus geht jedoch nicht hervor, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in besonderer Form von Gewalt und Bedrohungen betroffen wäre. Aus der Berichtslage lässt sich auch sonst für afghanische Staatsangehörige im Hinblick auf einen langjährigen Aufenthalt in Europa allgemein keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgungs- bzw. Diskriminierungsgefahr von asylrelevanter Intensität ableiten.

Dass dem BF aufgrund einer (allenfalls unterstellten) „westlichen Orientierung“ im Fall einer Rückkehr Verfolgungsgefahr drohen würde, ist auch nicht ersichtlich. Der BF hat eine Wertehaltung, die er nach außen zur Schau tragen würde und in der etwa eine politische oder religiöse Überzeugung erkannt werden könnte, nicht ausreichend dargetan. Vom BF wurde über die Tatsache hinaus, dass er nicht beten oder in die Moschee gehen will, kein Vorbringen erstattet. Zu diesen beiden Aspekten ist auf die obigen Ausführungen zur vom BF vorgebrachten Apostasie zu verweisen. Der BF hat insbesondere nicht vorgebracht, öffentlich religionskritische Meinungen vertreten oder gegen den Islam propagieren zu wollen. Insoweit kann nicht erkannt werden, dass der BF im hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Afghanistan besonders exponiert wäre oder sich von anderen Rückkehrern aus Europa maßgeblich unterscheiden würde. Eine freie, selbständige Lebensführung stellt für Männer – im Gegensatz zu Frauen – zudem keinen substanziellen Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan dar. Dass dem BF im Fall einer Rückkehr eine Verfolgung aufgrund einer (ihm allenfalls unterstellten) politischen oder religiösen Überzeugung drohen würde, ist insgesamt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Somit kann insgesamt auch aus diesem Vorbringen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den BF nicht abgeleitet werden.

II.2.2. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

II.3.2.1. Zu einer möglichen Verfolgungsgefahr für den BF im Zusammenhang mit dem behaupteten Verschwinden von Familienangehörigen bzw. der Tötung seines Bruders:römisch zwei.3.2.1. Zu einer möglichen Verfolgungsgefahr für den BF im Zusammenhang mit dem behaupteten Verschwinden von Familienangehörigen bzw. der Tötung seines Bruders:

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des BF zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem BF insoweit nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, in seiner Herkunftsregion glaubhaft zu machen.

II.3.2.2. Zur behaupteten Abwendung des BF vom Islam und aufgrund einer westlich liberalen Denkweise:römisch zwei.3.2.2. Zur behaupteten Abwendung des BF vom Islam und aufgrund einer westlich liberalen Denkweise:

Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass beim BF eine Konversion (zum Christentum) vorliegt, weshalb in diesem Zusammenhang keine Verfolgungsgefahr für den BF in Afghanistan bestehen kann.

Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann zur Gewährung von Asyl führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Asylwerber aufgrund seiner atheistischen Lebensweise im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird (vgl. etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608).Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann zur Gewährung von Asyl führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Asylwerber aufgrund seiner atheistischen Lebensweise im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird vergleiche etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608).

Es war festzustellen, dass von keiner – über ein bloßes Desinteresse an einer strengen Auslegung des muslimischen Glaubens bzw. an Religionen im Allgemeinen hinausgehenden – tiefgreifenden atheistischen Überzeugung des BF auszugehen ist und es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass der BF aus besonderen Gründen ideeller Überzeugung seine Religionszugehörigkeit gezielt aufgegeben und abgelegt hätte. Ebenso wenig ist im Verfahren hervorgekommen, dass der BF eine derart liberale Einstellung vertreten würde, die ihn in Afghanistan exponieren würde. Auch der VwGH verneint in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).Es war festzustellen, dass von keiner – über ein bloßes Desinteresse an einer strengen Auslegung des muslimischen Glaubens bzw. an Religionen im Allgemeinen hinausgehenden – tiefgreifenden atheistischen Überzeugung des BF auszugehen ist und es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass der BF aus besonderen Gründen ideeller Überzeugung seine Religionszugehörigkeit gezielt aufgegeben und abgelegt hätte. Ebenso wenig ist im Verfahren hervorgekommen, dass der BF eine derart liberale Einstellung vertreten würde, die ihn in Afghanistan exponieren würde. Auch der VwGH verneint in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).

II.3.2.3. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.römisch zwei.3.2.3. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

II.3.2.4. Insgesamt war daher das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. römisch zwei.3.2.4. Insgesamt war daher das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

II.3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, 1. wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, 1. wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden – im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums – auch zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg.cit. offen steht. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden – im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums – auch zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort).

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

UNHCR hält es in seiner Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021 (vgl. dort insbesondere Punkt 4. und 7.) aufgrund der Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren und fordert die Staaten aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der sich abzeichnenden humanitären Notlage dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen auszusetzen, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und geprüft wurde, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben.UNHCR hält es in seiner Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021 vergleiche dort insbesondere Punkt 4. und 7.) aufgrund der Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren und fordert die Staaten aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der sich abzeichnenden humanitären Notlage dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen auszusetzen, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und geprüft wurde, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben.

Die Einschätzung von UNHCR, dass die Situation in Afghanistan derzeit unbeständig ist und dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht angenommen werden kann, bzw. die gegenständliche Bezeichnung der Sicherheitslage als schwer beurteilbar, deckt sich auch mit der aktuellen Beurteilung von EASO in der kürzlich neu erschienenen „Country Guidance: Afghanistan – Common analysis and guidance note“ vom November 2021. Wesentliche, dort getroffene Einschätzungen sind, dass die gegenwärtige Situation ungewiss ist, dass das Risiko willkürlicher Gewalt in Afghanistan derzeit nicht zuverlässig beurteilt werden kann und dass derzeit davon ausgegangen wird, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative auf keinen Teil Afghanistans anwendbar ist (vgl. die Country Guidance vom November 2021, S. 125). Die Einschätzung von UNHCR, dass die Situation in Afghanistan derzeit unbeständig ist und dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht angenommen werden kann, bzw. die gegenständliche Bezeichnung der Sicherheitslage als schwer beurteilbar, deckt sich auch mit der aktuellen Beurteilung von EASO in der kürzlich neu erschienenen „Country Guidance: Afghanistan – Common analysis and guidance note“ vom November 2021. Wesentliche, dort getroffene Einschätzungen sind, dass die gegenwärtige Situation ungewiss ist, dass das Risiko willkürlicher Gewalt in Afghanistan derzeit nicht zuverlässig beurteilt werden kann und dass derzeit davon ausgegangen wird, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative auf keinen Teil Afghanistans anwendbar ist vergleiche die Country Guidance vom November 2021, S. 125).

Das bedeutet für den konkreten Fall:

Beim BF handelt es sich zwar um einen jungen, arbeitsfähigen Mann. Eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz oder in andere Landesteile Afghanistans, wie beispielsweise die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, ist dem BF aktuell aber nicht möglich: Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan seit Mai 2021 hat sich die Sicherheitslage in großen Teilen des Landes, auch in den großen Städten, verschlechtert. Die Situation in Afghanistan gestaltet sich auch nach Abschluss des Truppenabzuges per Ende August 2021 und Machtübernahme durch die Taliban instabil und unsicher. Die Taliban haben nunmehr landesweit die Kontrolle übernommen sowie das „Islamische Emirat Afghanistans“ ausgerufen und eine Übergangsregierung vorgestellt, die vielfach kritisiert wurde und der es aktuell international an Legitimation mangelt (auch die Gespräche in Oslo im Jänner 2022 bedeuteten „keine Legitimation oder Anerkennung der Taliban“, betonte Norwegens Außenministerin Anniken Huitfeldt vor Beginn des Treffens; vgl. news.ORF.at, 24.01.2022). Zeitweise zeichneten sich Machtkämpfe an der Spitze der Taliban ab, Proteste gegen die Taliban finden gerade in größeren Städten statt und der IS hat die Verantwortung für zahlreiche Anschläge übernommen (so auf dem Flughafen in Kabul am 27.08.2021 und 30.08.2021; auf eine Moschee in Kunduz am 08.10.2021 und in Kandahar am 16.10.2021, bzw. auf ein Krankenhaus in Kabul am 01.11.2021) sodass auch von dieser Seite aktuell eine erhöhte Terrorgefahr in Afghanistan besteht (vgl. die oben wiedergegebenen Feststellungen aus dem aktuellen LIB Afghanistan, Version 5, sowie die notorische Berichterstattung zB „Tausende demonstrieren in Kandahar gegen Taliban“, www.diepresse.com am 14.09.2021, login am 16.09.2021; „Taliban dementieren internen Machtkampf“, www.orf.at am 16.09.2021, login am 16.09.2021; „IS-Miliz bekennt sich zu Anschlag“, www.orf.at am 26.08.2021, login am 16.09.2021; „Taliban stellen Mitglieder der Übergangsregierung vor“, www.zeit.de, vom 07.09.2021, login am 16.09.2021, „Afghanistan: Taliban deputy denies reports of leadership row in new video“, www.bbc.com/news/world-asia-58555234; 16.09.2021, login am 16.09.2021; „Afghanistan: Women protest against all-male Taliban government“, www.bbc.com/news/world-asia-58490819, 08.09.2021, login am 16.09.2021; Dutzende Tote bei Anschlag in afghanischer Moschee, Wiener Zeitung Online, https://www.wienerzeitung.at/, login 08.10.2021; IS reklamiert Anschlag auf Moschee in Kandahar für sich, https://www.diepresse.com, login 18.10.2021; Mindestens 19 Tote nach Angriff auf Klinik in Kabul - Afghanistan - derStandard.at › International, https://www.derstandard.at/).Beim BF handelt es sich zwar um einen jungen, arbeitsfähigen Mann. Eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz oder in andere Landesteile Afghanistans, wie beispielsweise die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, ist dem BF aktuell aber nicht möglich: Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan seit Mai 2021 hat sich die Sicherheitslage in großen Teilen des Landes, auch in den großen Städten, verschlechtert. Die Situation in Afghanistan gestaltet sich auch nach Abschluss des Truppenabzuges per Ende August 2021 und Machtübernahme durch die Taliban instabil und unsicher. Die Taliban haben nunmehr landesweit die Kontrolle übernommen sowie das „Islamische Emirat Afghanistans“ ausgerufen und eine Übergangsregierung vorgestellt, die vielfach kritisiert wurde und der es aktuell international an Legitimation mangelt (auch die Gespräche in Oslo im Jänner 2022 bedeuteten „keine Legitimation oder Anerkennung der Taliban“, betonte Norwegens Außenministerin Anniken Huitfeldt vor Beginn des Treffens; vergleiche news.ORF.at, 24.01.2022). Zeitweise zeichneten sich Machtkämpfe an der Spitze der Taliban ab, Proteste gegen die Taliban finden gerade in größeren Städten statt und der IS hat die Verantwortung für zahlreiche Anschläge übernommen (so auf dem Flughafen in Kabul am 27.08.2021 und 30.08.2021; auf eine Moschee in Kunduz am 08.10.2021 und in Kandahar am 16.10.2021, bzw. auf ein Krankenhaus in Kabul am 01.11.2021) sodass auch von dieser Seite aktuell eine erhöhte Terrorgefahr in Afghanistan besteht vergleiche die oben wiedergegebenen Feststellungen aus dem aktuellen LIB Afghanistan, Version 5, sowie die notorische Berichterstattung zB „Tausende demonstrieren in Kandahar gegen Taliban“, www.diepresse.com am 14.09.2021, login am 16.09.2021; „Taliban dementieren internen Machtkampf“, www.orf.at am 16.09.2021, login am 16.09.2021; „IS-Miliz bekennt sich zu Anschlag“, www.orf.at am 26.08.2021, login am 16.09.2021; „Taliban stellen Mitglieder der Übergangsregierung vor“, www.zeit.de, vom 07.09.2021, login am 16.09.2021, „Afghanistan: Taliban deputy denies reports of leadership row in new video“, www.bbc.com/news/world-asia-58555234; 16.09.2021, login am 16.09.2021; „Afghanistan: Women protest against all-male Taliban government“, www.bbc.com/news/world-asia-58490819, 08.09.2021, login am 16.09.2021; Dutzende Tote bei Anschlag in afghanischer Moschee, Wiener Zeitung Online, https://www.wienerzeitung.at/, login 08.10.2021; IS reklamiert Anschlag auf Moschee in Kandahar für sich, https://www.diepresse.com, login 18.10.2021; Mindestens 19 Tote nach Angriff auf Klinik in Kabul - Afghanistan - derStandard.at › International, https://www.derstandard.at/).

Vor diesem Hintergrund sind aktuell die Sicherheitslage und deren Entwicklung nicht abschätzbar, willkürliche Gewalt ist in ganz Afghanistan nicht auszuschließen. In Anbetracht der volatilen Lage in Afghanistan erachtet es auch UNHCR aktuell als nicht angemessen, internationalen Schutz auf Grundlage einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweigern (UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan 08/2021). Auch EASO hält in der Guidance note November 2021 fest, dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichtes davon ausgegangen wird, dass bereits aufgrund der prekären Sicherheitslage in ganz Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.Vor diesem Hintergrund sind aktuell die Sicherheitslage und deren Entwicklung nicht abschätzbar, willkürliche Gewalt ist in ganz Afghanistan nicht auszuschließen. In Anbetracht der volatilen Lage in Afghanistan erachtet es auch UNHCR aktuell als nicht angemessen, internationalen Schutz auf Grundlage einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweigern (UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan 08 aus 2021,). Auch EASO hält in der Guidance note November 2021 fest, dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichtes davon ausgegangen wird, dass bereits aufgrund der prekären Sicherheitslage in ganz Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

Durch die Einstellung des internationalen Luftverkehrs mit der Machtübernahme der Taliban, der Ankündigungen einer pakistanischen Fluggesellschaft zufolge erst Mitte September 2021 wiederaufgenommen werden sollte bzw. wurde, wobei darüber wenig Berichtsmaterial vorliegt, der zeitweiligen Schließung wichtiger Grenzübergänge zu den Nachbarstaaten und der aktuell riskanten Überlandsverbindungen ist schließlich die sichere Erreichbarkeit von Städten nicht gegeben.

Eine allfällige IFA in den Großstädten Afghanistans besteht nach Machtübernahme der Taliban im Entscheidungszeitpunkt auch nach der Judikatur der Höchstgerichte nicht (mehr) (UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan 08/2021; VfGH 30.09.2021, E 3445/2021-8; 24.09.2021, E 3047/2021-11; VfGH 16.12.2021, E 4227/2019).Eine allfällige IFA in den Großstädten Afghanistans besteht nach Machtübernahme der Taliban im Entscheidungszeitpunkt auch nach der Judikatur der Höchstgerichte nicht (mehr) (UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan 08 aus 2021,; VfGH 30.09.2021, E 3445/2021-8; 24.09.2021, E 3047/2021-11; VfGH 16.12.2021, E 4227 aus 2019,).

Aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich zur prekären sozio-ökonomischen Lage schließlich auch, dass IOM aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt hat. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden. Aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich zur prekären sozio-ökonomischen Lage schließlich auch, dass IOM aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt hat. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden.

Vor diesem Hintergrund wäre dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuzuerkennen, läge nicht im konkreten Fall ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vor:Vor diesem Hintergrund wäre dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuzuerkennen, läge nicht im konkreten Fall ein Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 vor:

Zum Vorliegen eines Ausschlussgrundes:

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,).

Im konkreten Fall wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 05.07.2017, rechtskräftig am 11.07.2017, zu Zl. 153 Hv 31/2017a wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt (Jugendstraftat), wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 04.05.2017 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe einem Mann fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Handy der Marke iPhone 5 im Wert von EUR 500,-- und eine Geldbörse im Wert von ca. EUR 40,- samt Bargeld im Betrag von EUR 45,-- mit dem Vorsatz abnötigte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit einem ausgeklappten Springmesser in der Hand auf den Mann zulief und rief: „Gib mir alles!“, woraufhin der Mann der Aufforderung nachkam. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das reumütige und umfassende Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet, als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.Im konkreten Fall wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 05.07.2017, rechtskräftig am 11.07.2017, zu Zl. 153 Hv 31/2017a wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt (Jugendstraftat), wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 04.05.2017 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe einem Mann fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Handy der Marke iPhone 5 im Wert von EUR 500,-- und eine Geldbörse im Wert von ca. EUR 40,- samt Bargeld im Betrag von EUR 45,-- mit dem Vorsatz abnötigte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit einem ausgeklappten Springmesser in der Hand auf den Mann zulief und rief: „Gib mir alles!“, woraufhin der Mann der Aufforderung nachkam. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das reumütige und umfassende Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet, als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

Der BF war zum Tatzeitpunkt minderjährig (17 Jahre alt), womit eine Jugendstraftat vorliegt. Gemäß § 5 Z 4 JGG entfiel daher das Mindestmaß der Strafe; die mögliche Höchststrafe wurde auf die Hälfte herabgesetzt. Die betreffende Tat ist gemäß § 17 StGB ein Verbrechen (nach § 5 Z 7 JGG ist für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB nicht von den durch § 5 Z 4 JGG geänderten Strafdrohungen auszugehen).Der BF war zum Tatzeitpunkt minderjährig (17 Jahre alt), womit eine Jugendstraftat vorliegt. Gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, JGG entfiel daher das Mindestmaß der Strafe; die mögliche Höchststrafe wurde auf die Hälfte herabgesetzt. Die betreffende Tat ist gemäß Paragraph 17, StGB ein Verbrechen (nach Paragraph 5, Ziffer 7, JGG ist für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach Paragraph 17, StGB nicht von den durch Paragraph 5, Ziffer 4, JGG geänderten Strafdrohungen auszugehen).

Zur Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung folgende Klarstellungen getroffen: Zur Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung folgende Klarstellungen getroffen:

„Vor dem Hintergrund des vorliegenden Urteils des EuGH in der Rs C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt (vgl. hierzu die oben angeführten Gesetzesmaterialien) - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine ‚schwere Straftat‘ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht. „Vor dem Hintergrund des vorliegenden Urteils des EuGH in der Rs C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt vergleiche hierzu die oben angeführten Gesetzesmaterialien) - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine ‚schwere Straftat‘ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.

Das BVwG wird daher im fortgesetzten Aberkennungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung des Revisionswerbers wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen haben und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen haben, ob dem Revisionswerber deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung werden auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung stärker zu berücksichtigen sein.“ (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).Das BVwG wird daher im fortgesetzten Aberkennungsverfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung des Revisionswerbers wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen haben und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen haben, ob dem Revisionswerber deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung werden auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung stärker zu berücksichtigen sein.“ (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem klargestellt, dass es nach seiner Rechtsprechung bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 auf die Prognose, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt, nicht ankommt (vgl. VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067-4 mit Hinweis auf VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252).Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem klargestellt, dass es nach seiner Rechtsprechung bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 auf die Prognose, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt, nicht ankommt vergleiche VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067-4 mit Hinweis auf VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252).

Da es nach der zitierten Judikatur (Ra 2018/18/0295), mit der der VwGH auch von seiner früheren Judikatur abgewichen ist (vgl. vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2015/01/0144 und Ra 2015/20/0047, VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, sowie insbesondere auch VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246) zum Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht mehr alleine auf das Kriterium der Verurteilung wegen eines Verbrechens ankommt, sondern darüber hinaus eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen ist, und somit die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht aufgrund der gesetzlichen Anordnung zwingend und ohne eigenes Prüfkalkül der Asylbehörde bzw. des Gerichts stattzufinden hat, greift der Rechtsfolgenausschluss des § 5 Z 10 JGG für Jugendstraftaten im konkreten Fall nicht (§ 2 Abs. 4 AsylG 2005 ist erst mit 01.09.2018 und somit nach der in Rede stehenden Tathandlung am 04.05.2017 und Verurteilung am 05.07.2017 in Kraft getreten). Das bedeutet, die Jugendstraftat des BF ist im Rahmen des Aberkennungsgrundes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zu berücksichtigen.Da es nach der zitierten Judikatur (Ra 2018/18/0295), mit der der VwGH auch von seiner früheren Judikatur abgewichen ist vergleiche vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2015/01/0144 und Ra 2015/20/0047, VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, sowie insbesondere auch VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246) zum Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht mehr alleine auf das Kriterium der Verurteilung wegen eines Verbrechens ankommt, sondern darüber hinaus eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen ist, und somit die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht aufgrund der gesetzlichen Anordnung zwingend und ohne eigenes Prüfkalkül der Asylbehörde bzw. des Gerichts stattzufinden hat, greift der Rechtsfolgenausschluss des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG für Jugendstraftaten im konkreten Fall nicht (Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 ist erst mit 01.09.2018 und somit nach der in Rede stehenden Tathandlung am 04.05.2017 und Verurteilung am 05.07.2017 in Kraft getreten). Das bedeutet, die Jugendstraftat des BF ist im Rahmen des Aberkennungsgrundes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 zu berücksichtigen.

Relevant ist nach der zitierten Rechtsprechung auch der EASO-Bericht „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ (siehe: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf). Der Europäische Gerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof entnahmen diesem Leitfaden die Empfehlung (Hervorhebungen hinzugefügt), „dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde“ (Rs Ahmed, Rn. 56; VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, Rn. 23).

Als Beispiele schwerer Straftaten nennt der EASO-Leitfaden „Ausschluss“ etwa folgende Delikte (Pkt. 2.2.3.2. des Leitfadens):

? Mord,

? Mordversuch,

? Vergewaltigung,

? bewaffneter Raub (Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe in Österreich: ein bis fünfzehn Jahre, § 143 Abs. 1 StGB, Deutschland: nicht unter 5 Jahre, § 250 dStGB bei Verwendung einer Waffe], Frankreich: bis zu zwanzig Jahren [Art. 311-8 Code Pénal]), bewaffneter Raub (Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe in Österreich: ein bis fünfzehn Jahre, Paragraph 143, Absatz eins, StGB, Deutschland: nicht unter 5 Jahre, Paragraph 250, dStGB bei Verwendung einer Waffe], Frankreich: bis zu zwanzig Jahren ["Art". 311-8 Code Pénal]),

? Folter,

? gefährliche Körperverletzung

? Menschenhandel

? Entführung,

? schwere Brandstiftung,

? Drogenhandel,

? Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt, und

? schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten.

Der BF wurde – unstrittig – wegen der Begehung einer Tat (schwerer [bewaffneter] Raub) verurteilt, die nach der österreichischen Rechtsordnung ein Verbrechen ist. Das stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen darf. Doch auch der bereits zitierte EASO-Leitfaden „Ausschluss“ erwähnt den bewaffneten Raub als Beispiel für eine schwere Straftat.Der BF wurde – unstrittig – wegen der Begehung einer Tat (schwerer [bewaffneter] Raub) verurteilt, die nach der österreichischen Rechtsordnung ein Verbrechen ist. Das stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen darf. Doch auch der bereits zitierte EASO-Leitfaden „Ausschluss“ erwähnt den bewaffneten Raub als Beispiel für eine schwere Straftat.

Der Leitfaden legt zur Beurteilung, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, auch die Prüfung anderer Rechtsordnungen nahe. Gemäß Deutschem Strafgesetzbuch etwa ist bei schwerem Raub (§ 250 StGB) auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet; somit ist der bewaffnete Raub als schwerwiegende Straftat qualifiziert, die Mindeststrafe ist damit deutlich höher als in Österreich.Der Leitfaden legt zur Beurteilung, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, auch die Prüfung anderer Rechtsordnungen nahe. Gemäß Deutschem Strafgesetzbuch etwa ist bei schwerem Raub (Paragraph 250, StGB) auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet; somit ist der bewaffnete Raub als schwerwiegende Straftat qualifiziert, die Mindeststrafe ist damit deutlich höher als in Österreich.

Die Tat, wegen der der BF verurteilt wurde, ist daher – neben der als Indiz anzusehenden Einordnung als Verbrechen nach dem österreichischen Recht – auch im Einklang mit dem zitierten EASO-Leitfaden und unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung in anderen Jurisdiktionen geeignet, eine „schwere Straftat“ darzustellen, die zur Aberkennung eines Schutztitels führen kann.

Zu den weiteren Parametern für die Beurteilung, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt:

Auch die Höhe der über den BF verhängten Strafe – 15 Monate – spricht für das Vorliegen einer „schweren Straftat“, zumal beim BF die verpflichtende Anwendung der Bestimmungen des JGG zu einem veränderten Strafrahmen geführt hat und eine Mindeststrafe entfallen ist. Trotz erstmaliger Verurteilung und bisherigem ordentlichen Lebenswandel erachtete das Strafgericht im konkreten Fall eine Verurteilung zu einer 15-monatigen Strafe als tat- und schuldangemessen. Da ein Mindeststrafmaß für den BF entfallen ist, wäre es möglich gewesen, eine geringere Strafe über den BF zu verhängen, wovon das Strafgericht im konkreten Fall abgesehen hat.

Berücksichtigt man noch die Umstände der Tatbegehung und das Nachtatverhalten des BF, zeigt sich, dass dieser gegenüber rechtlich geschützten Werten eine deutlich ablehnende bzw. gleichgültige Einstellung einnimmt:

Ohne ersichtlichen Anlass ging der – nach seinen heutigen Angaben betrunkene - BF auf einen fremden Mann los, um ihm unter Verwendung einer Waffe (Springmesser) Handy und Geld abzunehmen. In der mündlichen Verhandlung konnte der BF keinesfalls überzeugend darlegen, dass ihm das bei der Tat verwendete Messer „von seinen Freunden gegeben worden sei“, so gab er an, er wisse nicht, woher er das Messer habe, „vielleicht“ hätten es ihm seine Freunde in die Hand gegeben (VH S. 15 f). Auch in der Verhandlung verharmloste der BF seine Tat und schob sie auf seinen betrunkenen Zustand, er konnte auch keinen plausiblen Grund für die Tat nennen („Ich hatte keine Absichten etwas zu erreichen, ich war betrunken und es ist passiert.“ VH S. 16).

Ein mit rechtlich geschützten Werten auch nur ansatzweise verbundener Mensch, auch ein mündiger Minderjähriger knapp vor Eintritt der Volljährigkeit, würde nicht mit einer Waffe auf eine wehrlose Person losgehen und ihr Wertsachen wegnehmen, um zu bereichern.

Bei der Art der Tatbegehung ist nicht auch auszuschließen, dass es der Besonnenheit des Opfers und seiner mangelnden Gegenwehr zu verdanken ist, dass es zu keinen schweren Verletzungen kam.

Nach der Tat setzte der BF seinen Weg fort und zeigte auch hier eine gleichgültige Einstellung.

Auch vor dem erkennenden Gericht gelang es dem BF nicht, überzeugend darzulegen, dass ihn seine Tat reut oder er ein Unrechtsempfinden entwickelt hätte, oder dass er nunmehr bereit ist, für seine Tat die Verantwortung zu übernehmen. Dagegen betonte er mehrfach (im Zusammenhang mit seiner angeblichen Apostasie), dass er Alkohol trinke.

Dem im Tatzeitpunkt 17 Jahre alten BF war unter Berücksichtigung seiner Reife zuzumuten, die Tat, für die er verurteilt wurde, nicht zu begehen. Schließlich war er weder „gezwungen“, gegen sein Opfer tätlich zu werden (nemo potest cogi ad factum), noch lag ein sonstiger, menschlich verständlicher oder aufgrund seines jungen Alters nachvollziehbarer, Entschuldigungs-, Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund vor.

Wie sich zeigt, hat der BF unter besonders verwerflichen Umständen ein Verbrechen begangen, das auch unter Berücksichtigung des jungen Alters des BF und bei gebotener restriktiver Auslegung dieses Begriffs als „schwere Straftat“ iSd Art. 17 lit. b Statusrichtlinie zu beurteilen ist. Wie sich zeigt, hat der BF unter besonders verwerflichen Umständen ein Verbrechen begangen, das auch unter Berücksichtigung des jungen Alters des BF und bei gebotener restriktiver Auslegung dieses Begriffs als „schwere Straftat“ iSd Artikel 17, Litera b, Statusrichtlinie zu beurteilen ist.

Der BF ist damit des internationalen Schutzes in Form des subsidiär Schutzberechtigten unwürdig.

Es wird zwar nicht verkannt, dass die (noch nicht getilgte) Tat 2017 begangen wurde und es seither zu keinen weiteren Verurteilungen gekommen ist; auf eine Prognose, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt, kommt es aber in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067-4, VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252).Es wird zwar nicht verkannt, dass die (noch nicht getilgte) Tat 2017 begangen wurde und es seither zu keinen weiteren Verurteilungen gekommen ist; auf eine Prognose, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt, kommt es aber in diesem Zusammenhang nicht an vergleiche VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067-4, VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252).

Nach Würdigung aller Umstände ist somit festzuhalten, dass der BF einen Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gesetzt hat, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war. Nach Würdigung aller Umstände ist somit festzuhalten, dass der BF einen Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gesetzt hat, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war.

Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids war nach Maßgabe des anzuwendenden § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuändern.Der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids war nach Maßgabe des anzuwendenden Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuändern.

II.3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF ist erst seit August 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde substantiiert behauptet wurde.Der BF ist erst seit August 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde substantiiert behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Z2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

II.3.5. Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:römisch zwei.3.5. Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:

Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.

§ 38 AVG lautet: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Paragraph 38, AVG lautet: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mit Hinweis auf VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mit Hinweis auf VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).

Mit Beschluss vom 20.10.2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

„1. (…)

2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“

Konkret handelt es sich zwar um keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten (bzw. eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), sondern um eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine negative Entscheidung über die Gewährung von subsidiärem Schutz aus Gründen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005. Konkret handelt es sich zwar um keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten (bzw. eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), sondern um eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine negative Entscheidung über die Gewährung von subsidiärem Schutz aus Gründen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005.

Vorliegend wäre gem. § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Vorliegend wäre gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der Begründung des VwGH in seinem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass generell auf die Vereinbarkeit der österreichischen Rechtslage, eine Rückkehrentscheidung auch bei gleichzeitigem Ausspruch der Unzulässigkeit der Abschiebung (auf unbestimmte Dauer) zu erlassen, mit dem Unionsrecht abgestellt wurde. Zu beachten ist auch die Entscheidung des VwGH vom 09.12.2021, Ra 2021/18/0351, wonach „der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage, ob die in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorgesehene Verbindung einer Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung mit einer Rückkehrentscheidung mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) vereinbar ist, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat“, und dazu auf seinen eigenen Vorlagebeschluss vom 20.10.2021 verweist. Aus der Begründung des VwGH in seinem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass generell auf die Vereinbarkeit der österreichischen Rechtslage, eine Rückkehrentscheidung auch bei gleichzeitigem Ausspruch der Unzulässigkeit der Abschiebung (auf unbestimmte Dauer) zu erlassen, mit dem Unionsrecht abgestellt wurde. Zu beachten ist auch die Entscheidung des VwGH vom 09.12.2021, Ra 2021/18/0351, wonach „der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage, ob die in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorgesehene Verbindung einer Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung mit einer Rückkehrentscheidung mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) vereinbar ist, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat“, und dazu auf seinen eigenen Vorlagebeschluss vom 20.10.2021 verweist.

Da die Rechtsfolgen gegenständlich jenen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2021 angeführten entsprechen, kommt auch im Falle einer Nichtgewährung des (hier) Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen der Setzung eines Ausschlussgrundes gem. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, hinsichtlich der Beschwerde gegen jenen Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, der Beantwortung der Frage, ob die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen stehen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, (…), selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird, maßgebliche Bedeutung zu. Da der Beantwortung der zitierten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides sohin wesentliche Bedeutung zukommt, ist das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des Bescheides bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen (vgl. VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248).Da die Rechtsfolgen gegenständlich jenen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2021 angeführten entsprechen, kommt auch im Falle einer Nichtgewährung des (hier) Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen der Setzung eines Ausschlussgrundes gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, hinsichtlich der Beschwerde gegen jenen Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, der Beantwortung der Frage, ob die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen stehen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, (…), selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird, maßgebliche Bedeutung zu. Da der Beantwortung der zitierten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides sohin wesentliche Bedeutung zukommt, ist das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen vergleiche VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung eine untrennbare Einheit darstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344). Da die Regelung des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 wortident ist, kann die zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung auf diese umgelegt werden und war – wiewohl sich die Vorfrage lediglich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht – aufgrund des Bestehens einer untrennbaren Einheit zur Rückkehrentscheidung das Beschwerdeverfahren auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des Bescheides auszusetzen. Auch Spruchpunkt VI. (Frist zur freiwilligen Ausreise), baut auf der Rückkehrentscheidung auf und kann ohne diese keinen Bestand haben (vgl. nochmals VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344), weshalb das Beschwerdeverfahren auch diesbezüglich auszusetzen war.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung eine untrennbare Einheit darstellen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344). Da die Regelung des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 wortident ist, kann die zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung auf diese umgelegt werden und war – wiewohl sich die Vorfrage lediglich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht – aufgrund des Bestehens einer untrennbaren Einheit zur Rückkehrentscheidung das Beschwerdeverfahren auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des Bescheides auszusetzen. Auch Spruchpunkt römisch sechs. (Frist zur freiwilligen Ausreise), baut auf der Rückkehrentscheidung auf und kann ohne diese keinen Bestand haben vergleiche nochmals VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344), weshalb das Beschwerdeverfahren auch diesbezüglich auszusetzen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Abschiebungshindernis Apostasie Asylausschlussgrund Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall Aussetzung Einreiseverbot EuGH Folgeantrag gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Jugendstraftat mangelnde Asylrelevanz non-refoulement Prüfung Raub Religion Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Scheinkonversion schwere Straftat Sicherheitslage soziale Gruppe staatliche Verfolgung strafrechtliche Verurteilung unzulässige Abschiebung Vorabentscheidungsverfahren Voraussetzungen Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W231.2190973.2.00

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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