TE Bvwg Erkenntnis 2022/5/10 L512 2254388-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.05.2022

Norm

BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

L512 2254388-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Türkei, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX , Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Türkei, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., V. wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt V. zu lauten hat:1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten hat:

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Ihrer Haftentlassung.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Ihrer Haftentlassung.

2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Republik Türkei, (in weiterer Folge „Türkei“ genannt) ist in Österreich geboren. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Republik Türkei, (in weiterer Folge „Türkei“ genannt) ist in Österreich geboren.

Gegen den BF wurden beginnend mit XXXX mehrmals Anzeigen wegen des Verdachts der Begehung von Strafrechtsdelikten u.a. Verdacht schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen, schwerer Nötigung, gefährliche Drohung, Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes, unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen, Gewaltanwendung, Vergewaltigung, Betäubung von diversen Polizeiinspektionen erstattet bzw. wurde der BF gerichtlich verurteilt:Gegen den BF wurden beginnend mit römisch 40 mehrmals Anzeigen wegen des Verdachts der Begehung von Strafrechtsdelikten u.a. Verdacht schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen, schwerer Nötigung, gefährliche Drohung, Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes, unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen, Gewaltanwendung, Vergewaltigung, Betäubung von diversen Polizeiinspektionen erstattet bzw. wurde der BF gerichtlich verurteilt:

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 19.04.2017, wegen dem Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 19.04.2017, wegen dem Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 05.09.2017, wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahre und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen a 4,00 € im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 05.09.2017, wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahre und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen a 4,00 € im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt.

Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 26.02.2019, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB und dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 229 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a € 32 (gesamt € 3.840,)- im Falle der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 26.02.2019, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a € 32 (gesamt € 3.840,)- im Falle der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Mit Beschluss vom XXXX wurde über den BF vom Landesgericht XXXX wegen §§ 107b Abs 1, 3 Z 2 und 4 erster Fall, 146; 12 erster Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr verhängt. Mit Beschluss vom römisch 40 wurde über den BF vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 107 b, Absatz eins, 3, Ziffer 2 und 4 erster Fall, 146; 12 erster Fall, 288 Absatz eins und 4 StGB die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr verhängt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 29.09.2020 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs die beabsichtigte weitere Vorgehensweise des BFA im Falle einer Verurteilung nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, Verfahren zur Verhängung der Schubhaft als Sicherungsmaßnahme nach Haftentlassung zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 29.09.2020 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs die beabsichtigte weitere Vorgehensweise des BFA im Falle einer Verurteilung nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, Verfahren zur Verhängung der Schubhaft als Sicherungsmaßnahme nach Haftentlassung zur Kenntnis gebracht.

Der BF hat mit Schreiben vom 13.10.2020 zusammengefasst wie folgt Stellung genommen:

Er sei in Österreich – in XXXX – geboren. Er habe sein ganzes Leben in Österreich verbracht. Seit seiner Geburt – somit seit XXXX Jahren – befinde er sich durchgehend in Österreich. Er verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt“. Den Kindergarten habe er in XXXX besucht, ebenso die Volksschule. Anschließend habe er die Sporthauptschule in XXXX absolviert und positiv abgeschlossen. Er sei derzeit verlobt – nach der Haft werde er seine Verlobte heiraten. Er habe noch keine Kinder. Sein Vater, seine Mutter, seine drei Schwestern und sein Bruder wohnen alle in XXXX . Seine Familie besitze die türkische Staatsbürgerschaft. Alle Geschwister seien in Österreich geboren. Der BF habe seit seiner Geburt in XXXX gewohnt und werde auch nach der Haft zu dieser Adresse und seiner Familie zurückkehren. Seit XXXX habe der BF eine Weiterbildung bei XXXX besucht, das Einkommen war durch das AMS gesichert (ca. 850-950 €). Davor sei er von XXXX bis XXXX bei der Fa. XXXX beschäftigt gewesen. Sein Unterhalt wurde durch seine Ausbildung und die damit verbundenen Kurszahlungen des AMS gesichert. Nach der Haft werde er wieder bei seiner Familie wohnen. Der BF werde in der Türkei nicht verfolgt – er habe aber auch keinerlei Bezug zu dem ihm fremden Land. Seine Heimat sei Österreich – hier wurde er geboren und hier leben auch alle seine Familienmitglieder und Freunde. Er möchte weiterhin in Österreich leben, da er dieses Land als seine Heimat empfinde. Er plane, seine Weiterbildung fortzuführen und mit seiner Verlobten eine Familie zu gründen. Sein gesamtes soziales Umfeld, alle seine Freunde, leben in Österreich. Er spreche die deutsche Sprache ausgezeichnet, was auch sein Schulabschluss belegt. Er ersuche, auf die Tatsache, dass er seit seiner Geburt in Österreich lebe, Rücksicht zu nehmen, und ihn nicht in ein ihm völlig fremdes Land, dessen Kultur und Sprache ihm fremd sei, abzuschieben.Er sei in Österreich – in römisch 40 – geboren. Er habe sein ganzes Leben in Österreich verbracht. Seit seiner Geburt – somit seit römisch 40 Jahren – befinde er sich durchgehend in Österreich. Er verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt“. Den Kindergarten habe er in römisch 40 besucht, ebenso die Volksschule. Anschließend habe er die Sporthauptschule in römisch 40 absolviert und positiv abgeschlossen. Er sei derzeit verlobt – nach der Haft werde er seine Verlobte heiraten. Er habe noch keine Kinder. Sein Vater, seine Mutter, seine drei Schwestern und sein Bruder wohnen alle in römisch 40 . Seine Familie besitze die türkische Staatsbürgerschaft. Alle Geschwister seien in Österreich geboren. Der BF habe seit seiner Geburt in römisch 40 gewohnt und werde auch nach der Haft zu dieser Adresse und seiner Familie zurückkehren. Seit römisch 40 habe der BF eine Weiterbildung bei römisch 40 besucht, das Einkommen war durch das AMS gesichert (ca. 850-950 €). Davor sei er von römisch 40 bis römisch 40 bei der Fa. römisch 40 beschäftigt gewesen. Sein Unterhalt wurde durch seine Ausbildung und die damit verbundenen Kurszahlungen des AMS gesichert. Nach der Haft werde er wieder bei seiner Familie wohnen. Der BF werde in der Türkei nicht verfolgt – er habe aber auch keinerlei Bezug zu dem ihm fremden Land. Seine Heimat sei Österreich – hier wurde er geboren und hier leben auch alle seine Familienmitglieder und Freunde. Er möchte weiterhin in Österreich leben, da er dieses Land als seine Heimat empfinde. Er plane, seine Weiterbildung fortzuführen und mit seiner Verlobten eine Familie zu gründen. Sein gesamtes soziales Umfeld, alle seine Freunde, leben in Österreich. Er spreche die deutsche Sprache ausgezeichnet, was auch sein Schulabschluss belegt. Er ersuche, auf die Tatsache, dass er seit seiner Geburt in Österreich lebe, Rücksicht zu nehmen, und ihn nicht in ein ihm völlig fremdes Land, dessen Kultur und Sprache ihm fremd sei, abzuschieben.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig mit 28.01.2021, wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3, Abs 3a Z 3 StGB, dem Vergehen des Betruges nach § 146 StGB und dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach den §§ 12 erster Fall, 288 Abs 1 und Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig mit 28.01.2021, wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 3 a, Ziffer 3, StGB, dem Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB und dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach den Paragraphen 12, erster Fall, 288 Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.

Am 29.06.2021 wurde der BF vor einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab der BF an:

Er spreche Deutsch und Türkisch. Er spreche türkisch nur mit seinen Eltern. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei grundsätzlich arbeitsfähig. In der Justizanstalt mache er eine Ausbildung als XXXX .Er spreche Deutsch und Türkisch. Er spreche türkisch nur mit seinen Eltern. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei grundsätzlich arbeitsfähig. In der Justizanstalt mache er eine Ausbildung als römisch 40 .

Er sei Moslem und gehöre keiner bestimmten Volksgruppe an. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seit seiner Geburt sei er immer in Österreich aufhältig gewesen. Vor 2 Jahren seien sie auf XXXX und letztes Jahr in der Türkei gewesen. Er habe 9 Jahre die Pflichtschule absolviert. Danach sei er keiner Beschäftigung nachgegangen. Er habe bis zu seiner Inhaftierung Arbeitslosengeld bekommen. Vermögen, Grundstücke, oder Sparbücher habe er nicht. Seine Mutter, sein Vater, seine drei Schwestern und ein Bruder leben in Österreich und seien türkische Staatsbürger. Seine Familie stammte aus der Türkei, aus XXXX . Die Großeltern würden nicht mehr leben. Der Vater des BF habe vier Geschwister, eine lebe in der XXXX und der andere in Österreich. Die Mutter des BF habe sieben Schwestern, alle leben in der Türkei. Der Vater des BF habe eine Landwirtschaft in der Türkei. Der BF sei im Jahr XXXX in der Türkei gewesen. Er habe einen Reisepass, der beim türkischen Konsulat in XXXX beantragt wurde. Der BF stehe wegen seiner Wehrdienstpflicht mit der türkischen Botschaft in Kontakt. Er hätte mit 18 Jahren hingehen sollen. Er habe seine Wehrpflicht für 5 Jahre aufschieben können. Er habe bereits, als er schon in Haft war, eine Strafe bekommen, da er den Einrückungstermin versäumt habe. Er habe aber abermals um eine Verlängerung des Aufschubes ersucht. Der BF werde jede Woche in der Justizanstalt von seinen Eltern und seinen Geschwistern besucht. Der BF verfüge über einen Daueraufenthalt – EU. Der BF sei in anderen EU-Ländern nicht aufhältig gewesen, nur im Zuge von Verwandtenbesuchen für eine Woche. Befragt zu sonstige privaten Bindungen, gab der BF an, er habe einen österreichischen Freundeskreis, sie würden sich ab und zu treffen.Er sei Moslem und gehöre keiner bestimmten Volksgruppe an. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seit seiner Geburt sei er immer in Österreich aufhältig gewesen. Vor 2 Jahren seien sie auf römisch 40 und letztes Jahr in der Türkei gewesen. Er habe 9 Jahre die Pflichtschule absolviert. Danach sei er keiner Beschäftigung nachgegangen. Er habe bis zu seiner Inhaftierung Arbeitslosengeld bekommen. Vermögen, Grundstücke, oder Sparbücher habe er nicht. Seine Mutter, sein Vater, seine drei Schwestern und ein Bruder leben in Österreich und seien türkische Staatsbürger. Seine Familie stammte aus der Türkei, aus römisch 40 . Die Großeltern würden nicht mehr leben. Der Vater des BF habe vier Geschwister, eine lebe in der römisch 40 und der andere in Österreich. Die Mutter des BF habe sieben Schwestern, alle leben in der Türkei. Der Vater des BF habe eine Landwirtschaft in der Türkei. Der BF sei im Jahr römisch 40 in der Türkei gewesen. Er habe einen Reisepass, der beim türkischen Konsulat in römisch 40 beantragt wurde. Der BF stehe wegen seiner Wehrdienstpflicht mit der türkischen Botschaft in Kontakt. Er hätte mit 18 Jahren hingehen sollen. Er habe seine Wehrpflicht für 5 Jahre aufschieben können. Er habe bereits, als er schon in Haft war, eine Strafe bekommen, da er den Einrückungstermin versäumt habe. Er habe aber abermals um eine Verlängerung des Aufschubes ersucht. Der BF werde jede Woche in der Justizanstalt von seinen Eltern und seinen Geschwistern besucht. Der BF verfüge über einen Daueraufenthalt – EU. Der BF sei in anderen EU-Ländern nicht aufhältig gewesen, nur im Zuge von Verwandtenbesuchen für eine Woche. Befragt zu sonstige privaten Bindungen, gab der BF an, er habe einen österreichischen Freundeskreis, sie würden sich ab und zu treffen.

Bei einer Rückkehr in die Türkei würde der BF mit keinen Repressalien des türkischen Staates rechnen. Er habe nie persönlich jemals Probleme mit den Behörden in der Türkei gehabt.

Der BF sei im Falle einer Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot bereit freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren. Er wolle sowieso länger schon in sein Heimatland zurückkehren.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 13.11.2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1, Abs 3 StGB, wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB und dem Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz, zweiter Fall StGB unter Anwendung von § 19 JGG idF BGBl I Nr. 154/2015, § 28 Abs 1 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , nach § 205 Abs 3 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 13.11.2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins,, Absatz 3, StGB, wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und dem Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Satz, zweiter Fall StGB unter Anwendung von Paragraph 19, JGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,, Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , nach Paragraph 205, Absatz 3, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

I.2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V).) [Aktenseite (AS) 415 ff.].römisch eins.2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf).) [Aktenseite (AS) 415 ff.].

Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde unter anderem darauf, dass sich die Feststellungen zum Familienstand und zur derzeitigen Situation des BF unter anderem aus der schriftlichen Stellungnahme des BF sowie seinen Angaben vor dem BFA, der österreichischen Sozialversicherung, dem Zentralen Melderegister sowie dem kriminalpolizeilichen Aktenindex ergeben. Die strafrechtlichen Verurteilungen würden sich aus einem Strafregisterauszug und den Urteilen ergeben.

I.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.2.2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass das Verhalten des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Es würden die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäß § 53 Absatz 3 Ziffer 5 FPG vorliegen und wäre die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, weshalb einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung zwingend die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei.römisch eins.2.2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass das Verhalten des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Es würden die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3 Ziffer 5 FPG vorliegen und wäre die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, weshalb einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung zwingend die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei.

I.3. Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
römisch eins.3. Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. ,

I.4. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde des BF gemäß § 14 Absatz 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. römisch eins.4. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF gemäß Paragraph 14, Absatz 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

I.5. Gegen die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag gestellt.römisch eins.5. Gegen die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag gestellt.

I.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und wird dieser gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben. In einem wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet.römisch eins.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und wird dieser gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos behoben. In einem wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.

I.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer

Die Identität des BF steht fest. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

Der BF ist in Österreich auf die Welt gekommen. Der BF hat in Österreich den Kindergarten sowie 4 Jahre die Volksschule und 5 Jahre eine Sporthauptschule besucht.

Der BF hat keine Lehre absolviert bzw. keine Berufsausbildung abgeschlossen. In Haft begann der BF eine Lehre als XXXX .Der BF hat keine Lehre absolviert bzw. keine Berufsausbildung abgeschlossen. In Haft begann der BF eine Lehre als römisch 40 .

Der BF war im Zeitraum vom XXXX bis XXXX geringfügig sowie vom XXXX bis XXXX als Arbeiter beschäftigt. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX hat der BF mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe bezogen. Der BF war im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 geringfügig sowie vom römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 hat der BF mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe bezogen.

Der BF war seit seiner Geburt bis zu seiner Inhaftierung bei seinen Eltern aufhältig.

Der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU.

Der BF verfügt über kein Vermögen.

Der BF spricht Deutsch und Türkisch.

Der BF ist gesund.

In Österreich leben die Eltern, drei Schwestern und ein Bruder des BF. Alle verfügen über die türkische Staatsbürgerschaft bzw. über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Der BF hat mit diesen Familienangehörigen in der Vergangenheit und auch derzeit ein gutes Verhältnis. Verwandte des BF leben zudem in den XXXX .In Österreich leben die Eltern, drei Schwestern und ein Bruder des BF. Alle verfügen über die türkische Staatsbürgerschaft bzw. über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Der BF hat mit diesen Familienangehörigen in der Vergangenheit und auch derzeit ein gutes Verhältnis. Verwandte des BF leben zudem in den römisch 40 .

Der BF hat mit Ausnahme seiner Familie soziale bzw. private Bindungen in Österreich im Form eines Bekannten- und Freundeskreis. Der BF hat seit XXXX eine Freundin, die die österreichische Staatsbürgerschaft innehat.Der BF hat mit Ausnahme seiner Familie soziale bzw. private Bindungen in Österreich im Form eines Bekannten- und Freundeskreis. Der BF hat seit römisch 40 eine Freundin, die die österreichische Staatsbürgerschaft innehat.

In der Türkei leben Verwandte des BF. Der Vater des BF hat in der Türkei eine Landwirtschaft. Der BF war im Jahr XXXX in der Türkei.In der Türkei leben Verwandte des BF. Der Vater des BF hat in der Türkei eine Landwirtschaft. Der BF war im Jahr römisch 40 in der Türkei.

Der BF unterhält sich mit seinen Eltern in der türkischen Sprache.

Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten.

Der BF wurde fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

1) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 19.04.2017, wurde der BF wegen dem Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 1) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 19.04.2017, wurde der BF wegen dem Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der BF hat eine Person mit gefährlicher Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper zu Handlungen bzw. Unterlassungen zu nötigen versucht und zwar

am XXXX an einem nicht mehr feststellbaren Ort in Österreich durch die per Facebook-Messenger übermittelte Nachricht „wenn du amoi die XXXX anfasst, bist hinig, hawara“; am römisch 40 an einem nicht mehr feststellbaren Ort in Österreich durch die per Facebook-Messenger übermittelte Nachricht „wenn du amoi die römisch 40 anfasst, bist hinig, hawara“;

am XXXX in XXXX durch die Äußerung, „wenn du jetzt nicht mitkommst, ist dein Grabstein im Cup&Cino“; am römisch 40 in römisch 40 durch die Äußerung, „wenn du jetzt nicht mitkommst, ist dein Grabstein im Cup&Cino“;

am XXXX in XXXX gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht zu haben um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, durch die via Telefon getätigte Äußerung „wenn ich dich allein treffe, ficke ich dich und deine Freundin“.am römisch 40 in römisch 40 gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht zu haben um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, durch die via Telefon getätigte Äußerung „wenn ich dich allein treffe, ficke ich dich und deine Freundin“.

Bei den Strafbemessungsgründen wurden als mildernd das Geständnis, die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet.

2) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 05.09.2017, wurde der BF wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahre und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen a 4,00 € im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. 2) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 05.09.2017, wurde der BF wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahre und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen a 4,00 € im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt.

Der BF hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Nacht vom XXXX auf den XXXX in XXXX nachgemachtes Geld als echt und unverfälscht ausgegeben, indem sie 28 nachgemachte € 20,- Banknoten von einem anderen Mittäter übernahmen und in der XXXX sechs Banknoten zur Bezahlung diverser Getränke verwendeten, wobei die weitere Tatausführung nur in Folge Betretens auf frischer Tat beim Versuch geblieben ist.Der BF hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Nacht vom römisch 40 auf den römisch 40 in römisch 40 nachgemachtes Geld als echt und unverfälscht ausgegeben, indem sie 28 nachgemachte € 20,- Banknoten von einem anderen Mittäter übernahmen und in der römisch 40 sechs Banknoten zur Bezahlung diverser Getränke verwendeten, wobei die weitere Tatausführung nur in Folge Betretens auf frischer Tat beim Versuch geblieben ist.

Bei den Strafbemessungsgründen wurden als mildernd das Geständnis, die Tatbegehung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres, als erschwerend der rasche Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet.

3) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 26.02.2019, wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB und dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 229 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a € 32 (gesamt € 3.840,)- im Falle der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. 3) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 26.02.2019, wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a € 32 (gesamt € 3.840,)- im Falle der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Der BF hat gemeinsam mit einem Mittäter ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW der Marke XXXX ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen und zwar am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken indem sie von XXXX nach XXXX , sodann nach XXXX und retour nach XXXX fuhren und eine Urkunde über die sie nicht alleine verfügen durften nämlich die Kennzeichentafel einer Person mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem sie diese vom Fahrzeug abmontierten und am widerrechtlich verwendeten Fahrzeug einer Person anbrachten.Der BF hat gemeinsam mit einem Mittäter ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW der Marke römisch 40 ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen und zwar am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken indem sie von römisch 40 nach römisch 40 , sodann nach römisch 40 und retour nach römisch 40 fuhren und eine Urkunde über die sie nicht alleine verfügen durften nämlich die Kennzeichentafel einer Person mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem sie diese vom Fahrzeug abmontierten und am widerrechtlich verwendeten Fahrzeug einer Person anbrachten.

Bei den Strafbemessungsgründen wurde als mildernd das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet.

Ein Vorgehen nach den §§ 198, 199 StPO war nicht möglich, weil die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände eine schwere Schuld begründet und generalpräventive Gründe dagegensprachen.Ein Vorgehen nach den Paragraphen 198, 199, StPO war nicht möglich, weil die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände eine schwere Schuld begründet und generalpräventive Gründe dagegensprachen.

4) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 28.01.2021, wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3, Abs 3a Z 3 StGB, dem Vergehen des Betruges nach § 146 StGB und dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach den §§ 12 erster Fall, 288 Abs 1 und Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. 4) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 28.01.2021, wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 3 a, Ziffer 3, StGB, dem Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB und dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach den Paragraphen 12, erster Fall, 288 Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.

Der BF hat gemeinsam mit einem Mittäter zwischen XXXX und XXXX in bewusstem und gewollten Zusammenwirken gegen eine Person eine längere Zeit hindurch Gewalt ausgeübt, wobei sie durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens des Genannten herstellten und eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung des Genannten bewirkten sowie wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begingen, indem sie über den gesamten Zeitraum zumindest zwei bis vier Mal pro Woche dem Genannten Schläge mit der flachen Hand und mit der Faust gegen den Oberkörper und gegen die Beine versetzten, wodurch dieser Hämatome am Oberkörper und an den Beinen erlitt; zumindest drei bis vier Mal den Genannten zwangen, sich bis auf die Unterhose auszuziehen, mit Kabelbinder an den Händen am Rücken und Füßen fesselten und mit der Faust, mit einem Kochlöffel, mit einem Schuhlöffel und mit einer Fliegenklatsche am gesamten Körper schlugen, ihn dabei auslachten und ihn als „Hurensohn“ und „Arschloch“ beschimpften, wodurch dieser Schmerzen am gesamten Körper erlitt;Der BF hat gemeinsam mit einem Mittäter zwischen römisch 40 und römisch 40 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken gegen eine Person eine längere Zeit hindurch Gewalt ausgeübt, wobei sie durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens des Genannten herstellten und eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung des Genannten bewirkten sowie wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begingen, indem sie über den gesamten Zeitraum zumindest zwei bis vier Mal pro Woche dem Genannten Schläge mit der flachen Hand und mit der Faust gegen den Oberkörper und gegen die Beine versetzten, wodurch dieser Hämatome am Oberkörper und an den Beinen erlitt; zumindest drei bis vier Mal den Genannten zwangen, sich bis auf die Unterhose auszuziehen, mit Kabelbinder an den Händen am Rücken und Füßen fesselten und mit der Faust, mit einem Kochlöffel, mit einem Schuhlöffel und mit einer Fliegenklatsche am gesamten Körper schlugen, ihn dabei auslachten und ihn als „Hurensohn“ und „Arschloch“ beschimpften, wodurch dieser Schmerzen am gesamten Körper erlitt;

in mehreren Angriffen mit dem Ellbogen voran mit dem ganzen Körper auf den Genannten sprangen, während er auf der Couch lag, wodurch dieser Hämatome am Oberkörper erlitt; den Genannten durch Drohung mit körperlichen Misshandlungen dazu nötigten zumindest 8 oder 9 Mal deren Urin aus einer Flasche zu trinken, in die sie kurz davor uriniert hatten; im XXXX jeweils bei Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt ein Mal in den XXXX und ein anderes Mal in XXXX zu springen und dort zu schwimmen; davon Abstand zu nehmen jemanden von den Misshandlungen zu erzählen oder Anzeige zu erstatten;in mehreren Angriffen mit dem Ellbogen voran mit dem ganzen Körper auf den Genannten sprangen, während er auf der Couch lag, wodurch dieser Hämatome am Oberkörper erlitt; den Genannten durch Drohung mit körperlichen Misshandlungen dazu nötigten zumindest 8 oder 9 Mal deren Urin aus einer Flasche zu trinken, in die sie kurz davor uriniert hatten; im römisch 40 jeweils bei Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt ein Mal in den römisch 40 und ein anderes Mal in römisch 40 zu springen und dort zu schwimmen; davon Abstand zu nehmen jemanden von den Misshandlungen zu erzählen oder Anzeige zu erstatten;

den Genannten durch Drohung mit Schlägen dazu nötigten den Mittäter des BF vor dessen Augen oral zu befriedigen;

zumindest drei Mal nach vorheriger Einschüchterung durch die o.a. Tathandlungen den Genannten zur Duldung der oralen Befriedigung durch den Mittäter vor den Augen des BF zu veranlassen; den Genannten aufforderten, sich regelmäßig telefonisch zu melden und bei Zuwiderhandeln diesen mit dem Auto auflauerten und ihn nötigten einzusteigen und mitzufahren und ihn in der Folge durch das Versetzen von Schlägen bestraften;

das Opfer mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung nämlich zur Überweisung von Geldbeträgen verleitet zu haben, nämlich in zwei Teilbeträgen insgesamt € 500,- an den Mittäter als „Schutzgeld“ unter der Vorgabe, dass dieser auf ihn aufpassen werde, falls ihm jemand etwas antun wollte“;

in mehreren Teilbeträgen insgesamt €1.300,- an den BF als Darlehen unter Vorgabe der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit;

das Opfer zur Falschaussage als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung vor der Polizei bestimmt zu haben, indem dieser nach Anzeigeerstattung seine blauen Flecken damit erklären sollte, dass er auf einer Parkbank schlafend von einem Unbekannten geschlagen worden sei;

Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, die Begehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und der rasche Rückfall, als mildernd das Geständnis gewertet.
Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, die Begehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und der rasche Rückfall, als mildernd das Geständnis gewertet. ,

Gemäß § 53 Abs 1 iVm § 494a Abs 1 Z2, Abs 4 StPO wurde die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl.: XXXX , vom XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Z2, Absatz 4, StPO wurde die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

5) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 13.11.2021, wurden der BF wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1, Abs 3 StGB, wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB und dem Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz, zweiter Fall StGB unter Anwendung von § 19 JGG idF BGBl I Nr. 154/2015, § 28 Abs 1 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , nach § 205 Abs 3 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 5) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 13.11.2021, wurden der BF wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins,, Absatz 3, StGB, wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und dem Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Satz, zweiter Fall StGB unter Anwendung von Paragraph 19, JGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,, Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , nach Paragraph 205, Absatz 3, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der BF hat XXXX mit drei Mittätern an einer im Urteil namentlich genannten Frau mit Gewalt den Beischlaf ohne Verhütung vorgenommen, während die jeweils anderen dabei zusahen, eine Penetration mit einer Schusswaffe zumindest angedeutet wurde, wobei dem Opfer zuvor ein betäubendes Mittel - welches eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung verursacht hat in der eine eigenständige Willensentfaltung unmöglich war – verabreicht wurde und diese Tathandlungen von einem Mittäter gefilmt wurden; pornographische Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person, nämlich ein Video, auf denen die zuvor dargestellten Handlungen zu sehen sind, anderen Personen zumindest eines dieser Videos am Mobiltelefon vorführten.Der BF hat römisch 40 mit drei Mittätern an einer im Urteil namentlich genannten Frau mit Gewalt den Beischlaf ohne Verhütung vorgenommen, während die jeweils anderen dabei zusahen, eine Penetration mit einer Schusswaffe zumindest angedeutet wurde, wobei dem Opfer zuvor ein betäubendes Mittel - welches eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung verursacht hat in der eine eigenständige Willensentfaltung unmöglich war – verabreicht wurde und diese Tathandlungen von einem Mittäter gefilmt wurden; pornographische Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person, nämlich ein Video, auf denen die zuvor dargestellten Handlungen zu sehen sind, anderen Personen zumindest eines dieser Videos am Mobiltelefon vorführten.

Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit fünf Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall, als mildernd die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren gewertet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF durch seine Rückkehr in die Türkei in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten ist.

Weiters konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu Verfolgungshandlungen seitens staatlicher Behörden und/oder Privatpersonen führt oder der BF in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder Opfer von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts werde. Der BF wird zudem in der Türkei nicht aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten verfolgt.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkeirömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei

COVID-19

Letzte Änderung: 02.12.2021

Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die

Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der

WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40 299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.

In den Herbstmonaten 2021 verzeichnete die Türkei täglich über 20.000 Neuinfektionen bei monatlich rund

6.000 Toten. Bis Ende November 2021 waren rund 76.500 Menschen offiziell an den Folgen von COVID-19 verstorben (JHU 29.11.2021). Während Ende November 2021 über 50,1 Millionen (der rund 85 Millionen Einwohner) vollständig geimpft waren, hatte über zwölf Millionen bereits die dritte Impfung erhalten (Anadolu 24.11.2021).

Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vgl. DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9).Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vergleiche DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9).

Eingeführt wurde im Dezember 2020 der sogenannte HES (Hayat Eve Sigar) - Code, ein behördlich verliehener elektronischer Schlüssel, mittels welchem der momentane Status der jeweiligen Person in Hinblick auf Corona verfolgt und überprüft werden kann. Er dient z.B. als Zutrittsvoraussetzung zu Ämtern oder eben Einkaufszentren (WKO 21.1.2021). Für das Buchen und den Check-in bei Inlandsflügen sowie bei Überlandbussen, Schiffen und Bahn in der Türkei benötigt man den HES ebenfalls. Ausländer erhalten den HES-Code durch das Ausfüllen des Einreiseformulars. Mit 20.8.2021 wurde die Türkei dem digitalen CovidZertifikat der EU angeschlossen (WKO 19.10.2021).

Beginnend mit 1.7.2021 wurde ein fast vollständiger Normalisierungsprozess durchgeführt. Alle

Ausgangsbeschränkungen unter der Woche sowie am Wochenende wurden aufgehoben, ebenso Zugangsbeschränkungen, etwa in der Gastronomie oder im Einzelhandel. Einzig muss weiterhin ein Mindestabstand zur nächsten Person eingehalten werden. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Versammlungen und Hochzeiten sind unter Einhaltung der allgemeinen Regeln erlaubt (WKO 19.10.2021; vgl. DW 2.7.2021). Ärzte und Krankenhausangestellte kritisierten, dass die Regierung diese Lockerungen viel zu früh eingeleitet habe (DW Ausgangsbeschränkungen unter der Woche sowie am Wochenende wurden aufgehoben, ebenso Zugangsbeschränkungen, etwa in der Gastronomie oder im Einzelhandel. Einzig muss weiterhin ein Mindestabstand zur nächsten Person eingehalten werden. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Versammlungen und Hochzeiten sind unter Einhaltung der allgemeinen Regeln erlaubt (WKO 19.10.2021; vergleiche DW 2.7.2021). Ärzte und Krankenhausangestellte kritisierten, dass die Regierung diese Lockerungen viel zu früh eingeleitet habe (DW

2.7.2021). Angesichts einer beinahe Vervierfachung der täglichen Infektionen (rund 20.000) nach den Lockerungen der Restriktionen Ende Juli 2021 mahnte Gesundheitsminister Koca seine Landsleute zur Vorsicht (Ahval 28.7.2021).

Die türkische Ärztekammer (TTB) kritisierte im Oktober 2021, dass die Türkei es versäumt hätte, im vergangenen Jahr mindestens 55.000 COVID-19-Todesfälle zu registrieren. Denn bei der Analyse aller Daten von Gemeinden, Regierung, Statistikamt und anderen offiziellen Quellen in 20 Provinzen (i.e. 42% der Bevölkerung) wurden im Jahr 2020 48.000 zusätzliche Todesfälle im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre verzeichnet. Auch 2021 seien ungewöhnlich hohe Sterberaten beobachtet worden (Ahval 20.10.2021).

Quellen:

?        Ahval (20.10.2021): Turkey failed to register at least 55,000 COVID-19 deaths in 2020 - medical group, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/turkey-failed-register-least-55000-covid-19-deaths2020-medical-group, Zugriff 17.11.2021

?        Ahval (28.7.2021): Turkey warns citizens as COVID-19 cases near 20,000 daily, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/turkey-warns-citizens-covid-19-cases-near-20000daily, Zugriff 17.11.2021

?        Anadolu - Anadolu Agency (24.11.2021): Over 119.7M coronavirus vaccine shots given in Turkey to date, https://www.aa.com.tr/en/latest-on-coronavirus-outbreak/over-1197m-coronavirus-vaccineshots-given-in-turkey-to-date/2429732, Zugriff 25.11.2021

?        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, KW

49, COVID-19-

Zahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNo

tes/2020/briefingnotes-kw49-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 25.11.2021

?        DW – Deutsche Welle (2.7.2021): Corona: Trügerische Entwarnung in der

Türkei? https://www.dw.com/de/corona-tr%C3%Bcgerische-entwarnung-in-der-t%C3%Bcrkei/a58136817, Zugriff 17.11.2021

?        JHU - Johns Hopkins University & Medicine (29.11.2021): COVID-19 Dashboard by the Center for

Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University

(JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 29.11.2021

?        WKO – Wirtschaftskammer Österreich (19.10.2021): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infostuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 17.11.2021

POLITISCHE LAGE

Letzte Änderung: 02.12.2021

Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident (AA 3.6.2021, S.6; vgl. DFAT 10.9.2020, S.14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident (AA 3.6.2021, S.6; vergleiche DFAT 10.9.2020, S.14).

Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung. Die strukturellen Mängel des Präsidialsystems bleiben bestehen. Das Parlament verfügt weiterhin nicht über die notwendigen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die verfassungsmäßige Architektur zentralisiert weiterhin die Befugnisse auf der Ebene der Präsidentschaft, ohne eine solide und wirksame Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative zu gewährleisten. Da es keinen wirksamen Mechanismus der gegenseitigen Kontrolle gibt, bleibt die demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive auf Wahlen beschränkt. Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u.a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S.3, 10f).

Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei zugunsten des neuen präsidialen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert, die Institutionen verkrüppelt und es herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S.2). Selbst das Europäische

Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist". Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende

Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidialdekrete verletzt (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55).

Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art.8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S.9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfond", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S.9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfond", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14).

Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S.20, Pt.57). Insgesamt fehlt es an einer umfassenden Reformagenda für die öffentliche Verwaltung. Nach wie vor bestehen Bedenken hinsichtlich der Rechenschaftspflicht der Verwaltung. Es fehlt der politische Wille zur Reform. Die Politikgestaltung ist weder faktenbasiert noch partizipativ (EC 19.10.2021, S.18). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020, S.12).

Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der

Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven

Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und PACE kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und PACE kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).

Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige

Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der AntiTerror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S.1; vgl. EP 19.5.2021, S.7-14). Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der AntiTerror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S.1; vergleiche EP 19.5.2021, S.7-14).

Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteilisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZEMitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht gesenkt. Die noch unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018).

Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdo?an mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechtsnationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-säkulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative ?yi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate.

Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem damals noch geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018).

Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in

Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der

Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem ?mamo?lu, gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Y?ld?r?m, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdo?an bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirta?, seine Unterstützung für ?mamo?lu betonte (NZZ 23.6.2019).

Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Verwendung von Präsidialdekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S.11; vgl. ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 10.2020) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S.9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialdekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S.12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidialdekreten fallen (EC 19.10.2021, S.11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialdekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialdekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S.14). Der Präsident kann einen Ausnahmezustand selbständig ausrufen. Die zulässigen Gründe sind extrem weit gefasst. Im Ausnahmezustand gibt es keine Grenzen für die Reichweite von Präsidialdekreten. Gegen diese ist kein Einspruch beim Verfassungsgericht möglich (SWP 4.2021, S.9).Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Verwendung von Präsidialdekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S.11; vergleiche ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 10.2020) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S.9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialdekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S.12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidialdekreten fallen (EC 19.10.2021, S.11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialdekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialdekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S.14). Der Präsident kann einen Ausnahmezustand selbständig ausrufen. Die zulässigen Gründe sind extrem weit gefasst. Im Ausnahmezustand gibt es keine Grenzen für die Reichweite von Präsidialdekreten. Gegen diese ist kein Einspruch beim Verfassungsgericht möglich (SWP 4.2021, S.9).

Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft, im Falle von Selahattin Demirta? trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlio?lu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw.

Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDPParlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021). Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, bleiben ungelöst (EC 6.10.2020, S.11).Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDPParlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021). Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, bleiben ungelöst (EC 6.10.2020, S.11).

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend Parlamentarier der Opposition sind von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum die Parlamentarier der HDP mehrheitlich betroffen sind. Auf letztere entfallen 75% der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen. In der Besorgnis, dass die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Oppositionsmandataren zur Routine wird, forderte PACE daher die türkischen Behörden auf, die gerichtlichen Schikanen gegen Parlamentarier zu beenden und von der Einleitung zahlreicher Verfahren zur unzulässigen Aufhebung ihrer Immunität abzusehen, die die Ausübung ihres politischen Mandats ernsthaft behindern (PACE 22.4.2021, S.2f).

Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S.3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um ein weiteres Jahr (EC 19.10.2021, S.3; vgl. Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S.3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um ein weiteres Jahr (EC 19.10.2021, S.3; vergleiche

HDN 19.7.2021). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäischen Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S.5). - In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt auch im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als HDN 19.7.2021). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäischen Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S.5). - In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt auch im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als

150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands verhaftet und mehr als 78.000 aufgrund

Vorwürfen mit Terrorismusbezug festgenommen (EC 29.5.2019, S.9). Hunderte Lokalpolitiker und gewählte Mandatsträger wurden aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit Terrorismus verhaftet (EC 19.10.2021, S.4).

Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S.15). Mit Stand Oktober 2021 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Seit Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-BürgermeisterIn] verhaftet, sechs von ihnen befinden sich im Gefängnis und fünf unter Hausarrest (Stand Oktober 2021). Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblichen Verbindungen zu terroristischen Organisationen hätten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 19.10.2021, S.16). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben wurde, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie. Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S.13). Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben. Derzeit befinden sich 4.000 HDP-Mitglieder und Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern (EC 19.10.2021, S.11).

[siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülen- oder Hizmet-

Bewegung] Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April

2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%B Cber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C _03.06.2021.pdf, Zugriff am 9.6.2021

?        AAN – Al Arabiya News (17.3.2021): Turkey’s parliament strips pro-Kurdish deputy of seat in blow to third largest party, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/03/17/Turkey-sparliament-strips-pro-Kurdish-deputy-of-seat-in-blow-to-third-largest-party, Zugriff 23.3.2021

?        AM – Al Monitor (17.3.2021): Lawsuit filed to close pro-Kurdish party after lawmaker stripped of parliamentary seat, https://www.al-monitor.com/originals/2021/03/lawsuit-close-pro-kurdishparty-lawmaker-parliament-seat.html, Zugriff 23.2.2021

?        Anadolu – Anadolu Agency (23.6.2019): CHP's Imamoglu wins Istanbul’s mayoral poll, https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins-istanbul-s-mayoral-poll/1513613, Zugriff 20.10.2020

?        DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-informationreport-turkey.pdf, Zugriff 11.11.2021

?        EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD (2021) 290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a47b8-bf62-b22d52c4ba26_en, Zugriff 11.11.2021

?        EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 11.11.2021

?        EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD (2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 21.10.2021

?        EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai

2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die

Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff

26.5.2021

?        FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.6.2019): Erdogan gratuliert Imamoglu zum Wahlsieg in Istanbul, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wieder-niederlage-fuer-erdogans-akp-inistanbul-16250529.html, Zugriff 20.10.2020

?        HDN – Hürriyet Daily News (19.7.2021): Parliament adopts law for extending state of emergency powers for detention, dismissals, https://www.hurriyetdailynews.com/parliament-adopts-law-forextending-state-of-emergency-powers-for-detention-dismissals-166406, Zugriff 27.7.2021

?        HDN – Hürriyet Daily News (27.6.2018): 24. Juni 2018, Ergebnisse Präsidentschaftswahlen,

Ergebnisse

Parlamentswahlen, https://web.archive.org/web/20180730173700/http://www.hurriyetdailynews. com:80/wahlen-turkei-2018, Zugriff 20.10.2020

?        HDN – Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-keyreferendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 20.10.2020

?        NZZ – Neue Zürcher Zeitung (23.6.2019): Niederlage für Erdogans AKP: CHP-Kandidat Imamoglu gewinnt erneut die Bürgermeisterwahl in Istanbul, https://www.nzz.ch/international/niederlagefuer-erdogans-akp-chp-kandidat-imamoglu-gewinnt-erneut-die-buergermeisterwahl-in-istanbulld.1490981, Zugriff 20.10.2020

?        NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des

Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-es-nach-dem-endedes-ausnahmezustands-weitergeht-ld.1404273, Zugriff 25.1.2021

?        ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht

Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10 _2020.pdf, Zugriff 20.10.2020

?        OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey, Constitutional

Referendum, 16 April 2017: Final

Report, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?download=true, Zugriff 20.10.2020

?        OSCE/PACE – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of

Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and

Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff

20.10.2020

?        OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic

Institutions and Human Rights (21.9.2018): Turkey, Early Presidential and Parliamentary Elections,

24 June 2018: Final Report,https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/397046?download=true,

20.10.2020

?        PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (22.4.2021): The functioning of democratic institutions in Turkey, Resolution 2376 (2021), https://pace.coe.int/files/29189/pdf, Zugriff

23.4.2021

?        Standard – Der Standard (23.6.2019): Opposition gewinnt Wahlwiederholung in Istanbul, https://derstandard.at/2000105305388/Imamoglu-bei-Auszaehlung-der-

Wahlwiederholung-in-Istanbul-in-Fuehrungin-Istanbul, Zugriff 20.10.2020

?        Standard – Der Standard (1.4.2019): Erdo?ans AKP verliert bei türkischer Kommunalwahl die Großstädte, https://derstandard.at/2000100581333/Erdogans-AKP-verliert-die-tuerkischenGrossstaedte, Zugriff 20.10.2020

?        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik [Seufert, Günter/ Adar, Sinem] (4.2021): Turkey’s Presidential System after Two and a Half Years. An Overview of Institutions and

Politics, https://www.swp-

berlin.org/fileadmin/contents/products/research_papers/2021RP02_Turkey_Presidential_System.p df, Zugriff 28.4.2021

?        ZO – Zeit Online (22.12.2020): Menschenrechtshof fordert Freilassung von türkischem Oppositionellen, https://www.zeit.de/politik/2020-12/selahattin-demirtas-europaeischergerichtshof-menschenrechte-tuerkei, Zugriff 28.12.2020

?        ZO – Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet

Antiterrorgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/tuerkisches-parlamentverabschiedung-neue-gesetze-anti-terror-massnahmen, Zugriff 20.10.2020

SICHERHEITSLAGE

Letzte Änderung: 02.12.2021

Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S.18).

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und weitere terroristische Gruppierungen, wie der linksextremistischen DHKP-C. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die "Terrorbekämpfung" und die Sicherung "nationaler Interessen" hat infolgedessen ein sehr hohes Ausmaß erreicht, verbunden mit erheblichen Einschränkungen der Grundfreiheiten (AA 3.6.2021). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihre Ableger, den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKPC (SDZ 29.6.2016, AJ 12.12.2016).

Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S.12), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S.4, 15). Der Konflikt zwischen der Regierung und der PKK dauert an. Bestehende Spannungen werden durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst. Vereinzelt kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen (EDA 11.11.2021), wenn auch auf einem geringeren Niveau als in den Vorjahren. Diese führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat (USDOS 30.3.2021, S.2;25). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 19.10.2021, S.15). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, treffen jedoch auch Zivilpersonen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vorgängig weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 11.11.2021).Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S.12), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S.4, 15). Der Konflikt zwischen der Regierung und der PKK dauert an. Bestehende Spannungen werden durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst. Vereinzelt kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen (EDA 11.11.2021), wenn auch auf einem geringeren Niveau als in den Vorjahren. Diese führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat (USDOS 30.3.2021, S.2;25). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 19.10.2021, S.15). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, treffen jedoch auch Zivilpersonen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vorgängig weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 11.11.2021).

Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (?HD) zufolge kamen 2020 230 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen (2019: 440) ums Leben, davon mindestens 55 Angehörige der Sicherheitskräfte (2019: 98), 167 bewaffnete Militante (2019: 324) und acht Zivilisten (2019:18) (?HD 4.10.2021, S.9, ?HD 18.5.2020a). 2018 starben 502 Personen, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (?HD 19.4.2019). Die International Crisis Group zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe rund 5.700 Tote (PKK-Kämpfer, Sicherheitskräfte, Zivilisten) im Zeitraum Juli 2015 bis Mitte Oktober 2021. Vom 1.1.2021 bis 15.10.2021 wurden 308 Opfer registriert. Besonders der Monat Mai mit 74 Opfern stach heraus (ICG 11.11.2021). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 19.10.2021, S.15).

Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbak?r, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, ??rnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, ?anl?urfa, Diyarbak?r, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Mu?, Tunceli, ??rnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern. Können Bewohner vor Beginn von Sicherheitsoperationen gegen die PKK ihre Häuser nicht rechtzeitig verlassen, sind sie mit Ausgangssperren von unterschiedlichem Umfang und Dauer konfrontiert (AA 11.11.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, S.25). Sicherheitszonen und Ausgangssperren werden streng kontrolliert, das Betreten der Sicherheitszonen ist strikt verboten. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak, in Diyarbak?r und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre, aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und A?r? (AA 11.11.2021).Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbak?r, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, ??rnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, ?anl?urfa, Diyarbak?r, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Mu?, Tunceli, ??rnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern. Können Bewohner vor Beginn von Sicherheitsoperationen gegen die PKK ihre Häuser nicht rechtzeitig verlassen, sind sie mit Ausgangssperren von unterschiedlichem Umfang und Dauer konfrontiert (AA 11.11.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, S.25). Sicherheitszonen und Ausgangssperren werden streng kontrolliert, das Betreten der Sicherheitszonen ist strikt verboten. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak, in Diyarbak?r und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre, aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und A?r? (AA 11.11.2021).

Laut Medienberichten wurde am 7.4.2021 im türkischen Amtsblatt (Resmî Gazete) gemäß dem Gesetz zur Verhinderung von Terrorfinanzierung eine zwölfseitige Liste mit insgesamt 377 Personen veröffentlicht, deren Vermögen in der Türkei eingefroren wurde (BAMF 19.4.2021). Die Assets von 205 Gülen-, 86 IS-, 77 PKK- und neun DHKP-C-Mitgliedern wurden blockiert (Anadolu 7.4.2021).

Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vgl. Duvar 26.10.2021).Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vergleiche Duvar 26.10.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April

2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%B Cber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C _03.06.2021.pdf, Zugriff am 11.6.2021

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.11.2021) [gültig seit 8.10.2021]: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 11.11.2021

?        AJ – Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www.aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officialsafter-attack/, Zugriff 8.10.2020

?        Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (26.10.2021): Turkish parliament extends troop deployment in Iraq, Syria for 2 years, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-parliament-extends-troopdeployment-in-iraq-syria-for-2-years/2403689, Zugriff 28.10.2021

?        Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (7.4.2021): Turkey blocks assets of 377 members of terrorist groups, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-blocks-assets-of-377-members-of-terroristgroups/2200499, Zugriff 20.4.2021

?        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes KW

16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/

2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 20.4.2021

?        DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-informationreport-turkey.pdf, Zugriff 11.11.2021

?        Duvar (26.10.2021): In an unusual move, CHP refuses to back extending troop deployment in Iraq, Syria, https://www.duvarenglish.com/in-an-unusual-move-chp-refuses-to-back-extending-troopdeployment-in-iraq-syria-news-59341, Zugriff 28.10.2021

?        EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD (2021) 290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a47b8-bf62-b22d52c4ba26_en, Zugriff 11.11.2021

?        EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (11.11.2021):

Reisehinweise Türkei, spezifische regionale

Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, Zugriff 11.11.2021

?        ICG – International Crisis Group (11.11.2021): Turkey’s PKK Conflict: A Visual

Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff

11.11.2021

?        ?HD – ?nsan Haklar? Derne?i – Human Rights Association (4.10.2021): Human Rights Association

2020 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wpcontent/uploads/2021/10/%C4%B0HD-2020-Violations-Report.pdf, Zugriff 18.10.2021

?        ?HD – ?nsan Haklar? Derne?i – Human Rights Association (18.5.2020a): 2019 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/05/2019-

SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 7.10.2020

?        ?HD – ?nsan Haklar? Derne?i – Human Rights Association (19.4.2019): 2018 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2019/05/2018-

SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 20.10.2020

?        NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of

Origin Information Report

Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/18/genera l-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf, Zugriff 11.6.2021

?        SDZ – Süddeutsche Zeitung (29.6.2016) [ANM.: Ohne ein Aktualisierungsdatum zu nennen, sind Ereignisse bis Jän. 2017 hinzugefügt]: Chronologie des Terrors in der

Türkei, https://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-der-terror-begann-in-suruc-1.3316595, Zugriff 11.6.2021

?        USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.4.2021

?        USDOS – United States Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 – Chapter 1 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032441.html, Zugriff 19.10.2020

RECHTSSTAATLICHKEIT/JUSTIZWESEN

Letzte Änderung: 06.12.2021

Die Rückschritte bei den Grundfreiheiten sind schwerwiegend und die Aushöhlung von Demokratie und

Rechtsstaatlichkeit hält an. Die Verschlechterung der Grundfreiheiten hat bereits vor dem infolge des Putschversuchs von 2016 verhängten Ausnahmezustands eingesetzt (EP 19.5.2021, S.7, Pt.10, 12; vgl. BS 29.4.2020) und markiert eine Beschleunigung des Prozesses der Autokratisierung (BS 29.4.2020). Die ernsthaften Bedenken, beispielsweise der EU, hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschen- und Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern es kam gar zu Rückschritten (EC 19.10.2021, S.2, 21). Die Situation in Rechtsstaatlichkeit hält an. Die Verschlechterung der Grundfreiheiten hat bereits vor dem infolge des Putschversuchs von 2016 verhängten Ausnahmezustands eingesetzt (EP 19.5.2021, S.7, Pt.10, 12; vergleiche BS 29.4.2020) und markiert eine Beschleunigung des Prozesses der Autokratisierung (BS 29.4.2020). Die ernsthaften Bedenken, beispielsweise der EU, hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschen- und Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern es kam gar zu Rückschritten (EC 19.10.2021, S.2, 21). Die Situation in

Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert (CoECommDH 19.2.2020; vgl. EC 19.10.2021, S.21, USDOS 30.3.2021, S.1;14f.). Das Europäische Parlament sah in seiner Entschließung vom Mai 2021 in der Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und im systemischen Mangel an der Unabhängigkeit der Justiz die zwei dringlichsten und besorgniserregendsten Probleme und verurteilte die zunehmende Kontrolle durch die Exekutive sowie den politischen Druck, durch den die Tätigkeit von Richtern, Staatsanwälten, Rechtsbeiständen und Anwaltskammern beeinträchtigt wird (EP 19.5.2021, S.9, Pt.17).Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert (CoECommDH 19.2.2020; vergleiche EC 19.10.2021, S.21, USDOS 30.3.2021, S.1;14f.). Das Europäische Parlament sah in seiner Entschließung vom Mai 2021 in der Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und im systemischen Mangel an der Unabhängigkeit der Justiz die zwei dringlichsten und besorgniserregendsten Probleme und verurteilte die zunehmende Kontrolle durch die Exekutive sowie den politischen Druck, durch den die Tätigkeit von Richtern, Staatsanwälten, Rechtsbeiständen und Anwaltskammern beeinträchtigt wird (EP 19.5.2021, S.9, Pt.17).

Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit

Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020).

Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das

Bestimmungen  im       Bereich  der     Grundrechte  abgeändert  wurden.  Zahlreiche  Maßnahmen  des

Ausnahmezustandes, darunter insbesondere die Verleihung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden und Einschränkungen der Grundfreiheiten, wurden nunmehr gesetzlich verankert. Besonders problematisch sind der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen und Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes (ÖB 10.2020). Das Europäische Parlament (EP) betrachtet die aktuellen Bestimmungen zur Terrorismusbekämpfung als zu weit gefasst, sodass Ausnahmezustandes, darunter insbesondere die Verleihung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden und Einschränkungen der Grundfreiheiten, wurden nunmehr gesetzlich verankert. Besonders problematisch sind der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Artikel 301, – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen und Artikel 299, – Beleidigung des Staatsoberhauptes (ÖB 10.2020). Das Europäische Parlament (EP) betrachtet die aktuellen Bestimmungen zur Terrorismusbekämpfung als zu weit gefasst, sodass

"der Missbrauch der Antiterrormaßnahmen zum Fundament dieser staatlichen Politik der Unterdrückung der Menschenrechte und jeglicher kritischen Stimme im Land geworden sind, unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S.9, Pt.14).

Unter anderem auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht. Das EP verurteilt "die Auslieferung [durch Drittstaaten] bzw. Entführung türkischer Staatsangehöriger in die Türkei aus politischen Gründen unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte" (EP 19.5.2021, S.16, Pt.40). Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die EK besorgt ob der hohen Zahl der sogenannten Red Notices bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen. Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht (EC 19.10.2021, S.44). [Siehe auch Kapitel: Gülen- oder Hizmet-Bewegung]

Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 19.5.2021 auch eine Reform des Artikels 299 des Strafgesetzbuches (über die Beleidigung des Präsidenten), der ständig zur Verfolgung von, insbesondere Schriftstellern, Reportern, Kolumnisten und Redakteuren missbraucht wird (EP 19.5.2021, S.11, Pt.25). Laut eines Berichtes der Tageszeitung Sözcü unter Berufung auf Zahlen des Justizministeriums wurden in den Jahren 2018 bis 2020 über 29.000 Personen wegen Beleidigung des Staatspräsidenten strafrechtlich verfolgt. 2020 waren es 9.773, darunter auch 290 Kinder und 152 ausländische Staatsbürger (Ahval 20.7.2021)

Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diese können nicht nur das Versammlungsrecht einschränken, sondern haben großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richtern (ÖB 10.2020). Das Gesetz Nr. 7145 sieht auch keine Abschwächung der Kriterien vor, auf Grundlage derer (Massen-)Entlassungen ausgesprochen werden können (wegen Verbindungen zu Terrororganisationen, Handeln gegen die Sicherheit des Staates etc.). Ein adäquater gerichtlicher Überprüfungsmechanismus ist nicht vorgesehen. Beibehalten wird auch die Möglichkeit, Reisepässe der entlassenen Person einzuziehen (ÖB 10.2019).

Rechtsanwaltsvereinigungen aus 25 Städten sahen in einer öffentlichen Deklaration im Februar 2020 die Türkei in der schwersten Justizkrise seit dem Bestehen der Republik, insbesondere infolge der Einmischung der Regierung in die Gerichtsbarkeit, der Politisierung des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der Inhaftierung von Rechtsanwälten und des Ignorierens von Entscheidungen der Höchstgerichte sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (bianet 24.2.2020). Hinzu kommt, dass die Regierung im Juli 2020 ein neues Gesetz verabschiedete, um die institutionelle Stärke der größten türkischen Anwaltskammern zu reduzieren, die den Rückschritt der Türkei in Sachen Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit scharf kritisiert haben (HRW 13.1.2021). Das Europäische Parlament sah in seiner Entschließung vom 19.5.2021 darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem sah das EP darin "einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen" (EP 19.5.2021, S.10, Pt.19).

Im vom World Justice Project jährlich erstellten "Rule of Law Index" rangierte die Türkei im Jahr 2021 auf Rang 117 von 139 Ländern (2020: Platz 107 von 128 untersuchten Ländern). Der statistische Indikator verschlechterte sich von 0,43 auf 0,42 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien "Grundrechte" mit 0,31 (Rang 133 von 139) und "Einschränkungen der Macht der Regierung" mit 0,28 (Platz 134 von 139) sowie bei der Strafjustiz mit 0,36 ab. Gut war der Wert für "Ordnung und Sicherheit" mit 0,70, der annähernd dem globalen Durchschnitt von 0,72 entsprach (WJP 29.10.2021).

Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richter und Staatsanwälte) unterlaufen. Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren (insgesamt 13 im Jahr 2019), obwohl dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist. Die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften sind nach wie vor für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2020). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten HSK infrage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019).Gemäß Artikel 138, der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richter und Staatsanwälte) unterlaufen. Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren (insgesamt 13 im Jahr 2019), obwohl dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist. Die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften sind nach wie vor für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2020). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten HSK infrage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019).

Die Ernennung Tausender loyaler Richter, die potenziellen beruflichen Kosten einer richterlichen

Entscheidung in einem wichtigen Fall entgegen den Interessen der Regierung sowie die Auswirkungen der Säuberungen nach dem Putsch haben die richterliche Unabhängigkeit in der Türkei stark geschwächt (FH 3.3.2021). Seit dem Putschversuch 2016 wurden laut dem letzten Bericht der Europäischen Kommission 3.968 Richter und Staatsanwälte wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung entlassen (EC 19.10.2021, S.23). Andere Quellen (ohne sich jedoch explizit und ausschließlich auf vermeintliche Gülen-Mitglieder zu beziehen) zählten rund 4.400 entlassene Richter und Staatsanwälte seit dem Putschversuch (ÖB 10.2020). Bedenken bezüglich der Anstellung neuer Richter und Staatsanwälte im Rahmen des derzeitigen Systems bestehen weiterhin, da keine Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Mangel an objektiven, leistungsbezogenen, einheitlichen und im Voraus festgelegten Kriterien für deren Einstellung und Beförderung entgegenzuwirken (EC 19.10.2021, S.4f, 24).

Die in der Stellungnahme der Venedig-Kommission vom Dezember 2016 festgestellten Mängel in Bezug auf die Mindeststandards für die Entlassung von Richtern sowie die rechtlichen Garantien für die Versetzung von Richtern und Staatsanwälten wurden nicht behoben. Einsprüche gegen solche Versetzungen sind möglich, aber in der Regel erfolglos. Während des gesamten Jahres 2020 wurden weiterhin Richter und Staatsanwälte ohne ihre Zustimmung und ohne jegliche Rechtfertigung, abgesehen von dienstlichen Erfordernissen, versetzt. Im Mai 2021 versetzte der Rat der Richter und Staatsanwälte 3.070 Richter und Staatsanwälte, kurz vor dem Ende der Amtszeit des Rates (EC 19.10.2021, S.23). Nach europäischen Standards sind Versetzungen nur ausnahmsweise aufgrund einer Reorganisation der Gerichte gerechtfertigt. In der justiziellen Reformstrategie 2019-2023 ist zwar für Richter ab einer gewissen Anciennität und auf Basis ihrer Leistungen eine Garantie gegen derartige Versetzungen vorgesehen, doch just am Tag nach Bekanntwerden dieser Garantie erließ der HSK ein Dekret, durch das die Stellen von 3.358 Richtern und Staatsanwälten im Zivil- und Strafrechtsbereich sowie von 364 weiteren Magistraten im Verwaltungsbereich geändert wurden (ÖB 10.2020). Folglich ist die abschreckende Wirkung der Entlassungen und Zwangsversetzungen innerhalb der Justiz nach wie vor zu beobachten. Es besteht die Gefahr einer weitverbreiteten Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten. Es wurden keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, um die Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive zu gewährleisten oder die Unabhängigkeit des HSK zu stärken (EC 6.10.2020, S.6, 21). Umgekehrt jedoch hat der HSK keine Maßnahmen gegen Richter ergriffen, die sich nicht an die Urteile des

Verfassungsgerichts gehalten haben (EC 19.10.2021, S.23). Aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit ist die Mitgliedschaft des HSK als Beobachter im "European Network of Councils for the Judiciary" seit Ende 2016 ruhend gestellt. Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch 12 der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB 10.2020). Mit Stand Juni 2021 verdankten bereits acht der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ihre Ernennung Präsident Erdo?an. Fünf Richter hat sein Vorgänger Abdullah Gül ernannt, zwei hatte 2010 das damals noch demokratisch agierende Parlament gewählt. Die alte kemalistische Elite hat keinen Repräsentanten mehr am Gericht (SWP 10.6.2021, S.3).

Die Massenentlassungen und häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten haben negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit und insbesondere die Qualität und Effizienz der Justiz. Für die aufgrund der Entlassungen notwendig gewordenen Nachbesetzungen steht keine ausreichende Zahl entsprechend ausgebildeter Richter und Staatsanwälte zur Verfügung. In vielen Fällen spiegelt sich der Qualitätsverlust in einer schablonenhaften Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa betreffend Terrorismus-Vorwürfen, leidet die Qualität der Urteile und Beschlüsse häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem wurden in einigen Fällen Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt (ÖB 10.2020).

Obwohl die Autonomie der Justiz eingeschränkt ist, entschieden die Richter in wichtigen Fällen manchmal auch gegen die Regierung, beispielsweise bei der Freilassung des prominenten Philantropen Osman Kavala im Februar 2020, der jedoch auf der Basis einer neuen Anklage im Oktober 2020 wieder festgenommen wurde, oder anderer Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft (FH 3.3.2021).

Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Letztinstanzliche Gerichte sind gemäß der Verfassung der Verfassungsgerichtshof (Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Dan??tay) [Anm.: entspricht etwa dem Verwaltungsgerichtshof], der Kassationgerichtshof (Yargitay) [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyu?mazl?k Mahkemesi) (ÖB 10.2020).

Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (AA 3.6.2021), eingeführt u.a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Menschenrechte zu verringern. Seit der Einführung im September 2012 machten bis 31.12.2020 300.000 Personen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Über 63% der Individualbeschwerden bezogen sich auf die vermeintliche Verletzung hinsichtlich der Gewährung eines fairen Gerichtsverfahrens (HDN 18.1.2021). Letzteres bestätigt auch die Statistik des türkischen Verfassungsgerichts. Seit der Gewährung des Individualbeschwerderechts ist bei 14.973 Anträgen zwischen dem 23.9.2012 und dem 30.6.2021 mindestens eine Rechtsverletzung durch das Verfassungsgericht feststellt worden, alleine 9.332 betrafen die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Mit Stand Juni 2021 sind fast 52.000 Anträge beim Verfassungsgerichtshof anhängig. In 89% seiner Entscheidungen hat das Gericht die Individualbeschwerden für unzulässig erklärt (TM 17.9.2021, vgl. Anayasa 6.2021).Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (AA 3.6.2021), eingeführt u.a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Menschenrechte zu verringern. Seit der Einführung im September 2012 machten bis 31.12.2020 300.000 Personen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Über 63% der Individualbeschwerden bezogen sich auf die vermeintliche Verletzung hinsichtlich der Gewährung eines fairen Gerichtsverfahrens (HDN 18.1.2021). Letzteres bestätigt auch die Statistik des türkischen Verfassungsgerichts. Seit der Gewährung des Individualbeschwerderechts ist bei 14.973 Anträgen zwischen dem 23.9.2012 und dem 30.6.2021 mindestens eine Rechtsverletzung durch das Verfassungsgericht feststellt worden, alleine 9.332 betrafen die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Mit Stand Juni 2021 sind fast 52.000 Anträge beim Verfassungsgerichtshof anhängig. In 89% seiner Entscheidungen hat das Gericht die Individualbeschwerden für unzulässig erklärt (TM 17.9.2021, vergleiche Anayasa 6.2021).

2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimli?i) eingeführt, der das strafrechtliche

Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht (ÖB 10.2020). Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Neben den weitreichenden Konsequenzen der durch den Friedensrichter anzuordnenden Maßnahmen wird in diesem Zusammenhang vor allem die Tatsache kritisiert, dass Einsprüche gegen Anordnungen nicht von einem Gericht, sondern ebenso von einem Einzelrichter geprüft werden (ÖB 10.2020; vgl. EC 6.10.2020, S.24). Da die Friedensrichter allesamt als von der Regierung ausgewählt und ihr unbedingt loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, welches die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium im Sinne der Regierung beeinflusst. Die Venedig-Kommission forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform (ÖB 10.2020). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten für einen bestimmten Katalog von Straftaten ist bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019, S.24).Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht (ÖB 10.2020). Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Neben den weitreichenden Konsequenzen der durch den Friedensrichter anzuordnenden Maßnahmen wird in diesem Zusammenhang vor allem die Tatsache kritisiert, dass Einsprüche gegen Anordnungen nicht von einem Gericht, sondern ebenso von einem Einzelrichter geprüft werden (ÖB 10.2020; vergleiche EC 6.10.2020, S.24). Da die Friedensrichter allesamt als von der Regierung ausgewählt und ihr unbedingt loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, welches die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium im Sinne der Regierung beeinflusst. Die Venedig-Kommission forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform (ÖB 10.2020). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten für einen bestimmten Katalog von Straftaten ist bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019, S.24).

Infolge der teilweise sehr lang dauernden Verfahren setzt die Justiz vermehrt auf alternative Streitbeilegungsmechanismen, die den Gerichtsverfahren vorgelagert sind, und durch die etwa im Jahr 2019 bereits 213.000 Fälle gelöst werden konnten. Ferner waren bereits 2016 neun regionale Berufungsgerichte (Bölge ?dare Mahkemeleri) in Betrieb genommen worden, die insbesondere das Kassationsgericht entlasten. Allerdings liegt der Anteil der Erledigungen der regionalen Berufungsgerichte unter 100%, so dass es nun in dieser Instanz zu einem erheblichen Rückstau kommt. Im Zuge der COVID-19-Krise wurden zwischen März und Mitte Juni 2020 keine Gerichtstermine vergeben und sämtliche Fristenläufe gehemmt, sodass es zu weiteren Arbeitsrückständen und Verfahrensverzögerungen kam (ÖB 10.2020).

Probleme bestehen sowohl hinsichtlich der divergierenden Rechtsprechung von Höchstgerichten als auch infolge der Nichtbeachtung von Urteilen höherer Gerichtsinstanzen durch untergeordnete Gerichte (USDOS 30.3.2021, S.16; vgl. IPI 18.11.2019), wobei die Regierung selten die Entscheidungen des EGMR umsetzt, trotz der Verpflichtung als Mitgliedsstaat des Europarates (USDOS 30.3.2021, S.16.). So hat das Verfassungsgericht uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019). Justizminister Abdulhamit Gül nahm das nochmalige Urteil des Verfassungsgerichts - infolge der Nichtbeachtung durch ein lokales Gericht - zugunsten des ehemaligen CHP-Abgeordneten Berbero?lu zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichts laut Rechtsordnung "verbindlich" sind, und das Gesetz es den lokalen Gerichten zwingend vorschreibt, sich daran zu halten (Duvar 22.1.2021).Probleme bestehen sowohl hinsichtlich der divergierenden Rechtsprechung von Höchstgerichten als auch infolge der Nichtbeachtung von Urteilen höherer Gerichtsinstanzen durch untergeordnete Gerichte (USDOS 30.3.2021, S.16; vergleiche IPI 18.11.2019), wobei die Regierung selten die Entscheidungen des EGMR umsetzt, trotz der Verpflichtung als Mitgliedsstaat des Europarates (USDOS 30.3.2021, S.16.). So hat das Verfassungsgericht uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019). Justizminister Abdulhamit Gül nahm das nochmalige Urteil des Verfassungsgerichts - infolge der Nichtbeachtung durch ein lokales Gericht - zugunsten des ehemaligen CHP-Abgeordneten Berbero?lu zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichts laut Rechtsordnung "verbindlich" sind, und das Gesetz es den lokalen Gerichten zwingend vorschreibt, sich daran zu halten (Duvar 22.1.2021).

Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 3.6.2021).

Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden (USDOS 30.3.2021, S.17). Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 30.3.2021, S.12). Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert (HRW 13.1.2021). Seit dem Putschversuch 2016 wurden Anwälte wegen angeblicher terroristischer Straftaten inhaftiert, verfolgt und verurteilt. Es wurden mehr als 1.500 Anwälte strafrechtlich verfolgt und bis September 2019 321 Anwälte wegen ihrer vermeintlichen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation oder wegen der Verbreitung terroristischer Propaganda zu Haftstrafen verurteilt (ALI 1.9.2019). Die Verhaftungen hielten auch 2020 an. Beispielsweise wurden im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung am 11.9.2020 47 Anwälte in Ankara und 7 weiteren Provinzen aufgrund eines Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft Ankara festgenommen. 15 Anwälte blieben wegen "Terrorismus"Anklagen in Untersuchungshaft, der Rest wurde gegen Kaution freigelassen. Ihnen wurde vorgeworfen, angeblich auf Weisung der Gülen-Bewegung gehandelt und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Klienten (vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung) zugunsten der Gülen-Bewegung beeinflusst zu haben. Da die Ermittlungen einer Geheimhaltungsanordnung unterlagen, war es den Anwälten und ihren Rechtsvertretern nicht gestattet, die Ermittlungsakten einzusehen oder Informationen über den Inhalt der Vorwürfe zu erhalten, bis ihre Mandanten im Sicherheitsdirektorat von Ankara verhört wurden, wodurch ihnen das Recht auf angemessene Zeit zur Vorbereitung einer Verteidigung verweigert wurde (AI 26.10.2020).

Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten

Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB 10.2020). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des EGMR, welcher ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 19.10.2021, S.31).

Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (A??r Ceza Mahkemeleri) fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehn-jährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre) (ÖB 10.2020).Die Untersuchungshaft kann gemäß Artikel 102, (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Artikel 102, (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (A??r Ceza Mahkemeleri) fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehn-jährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre) (ÖB 10.2020).

Während des seit dem Putschversuch bestehenden Ausnahmezustands bis zum 19.7.2018 wurden insgesamt 36 Dekrete erlassen, die insbesondere eine weitreichende Säuberung staatlicher Einrichtungen von angeblich Gülen-nahen Personen sowie die Schließung privater Einrichtungen mit Gülen-Verbindungen zum Ziel hatten. Der Regierung und Exekutive wurden weitreichende Befugnisse für Festnahmen und Hausdurchsuchungen eingeräumt. Die unter dem Ausnahmezustand erlassenen Dekrete konnten nicht beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Zudem kam es zur Suspendierung und Entlassung von über 152.000 öffentlich Bediensteten, welche per Dekret unehrenhaft entlassen oder suspendiert wurden, und deren Namen im Amtsblatt veröffentlicht wurden (ÖB 10.2020).

Die 2017 durch ein Referendum angenommenen Änderungen der türkischen Verfassung verleihen dem Präsidenten der Republik die Befugnis, Präsidialdekrete zu erlassen. Das Präsidialdekret ist ein Novum in der türkischen Verfassungsgeschichte, da es sich um eine Art von Gesetzgebung handelt, die von der Exekutive erlassen wird, ohne dass eine vorherige Befugnisübertragung durch die Legislative oder eine anschließende Genehmigung durch die Legislative erforderlich ist, und es muss nicht auf die Anwendung eines Gesetzgebungsakts beschränkt sein, wie dies bei gewöhnlichen Verordnungen der Exekutivorgane der Fall ist. Die Befugnis zum Erlass von Präsidialverordnungen ist somit eine direkte Regelungsbefugnis der Exekutive, die zuvor nur der Legislative vorbehalten war. [Siehe auch Kapitel: Politische Lage] Allerdings wurden im Juni 2021 im Amtsblatt drei Entscheidungen des türkischen Verfassungsgerichts veröffentlicht, in denen bestimmte Bestimmungen von Präsidialdekreten aus verfassungsrechtlichen Gründen aufgehoben wurden (6.2021).

Beschwerdekommission zu den Notstandsmaßnahmen

Die mittels Präsidialdekret zur individuellen Überprüfung der Entlassungen und Suspendierungen aus dem

Staatsdienst eingerichtete Beschwerdekommission begann im Dezember 2017 mit ihrer Arbeit. Das Durchlaufen des Verfahrens vor der Beschwerdekommission und weiter im innerstaatlichen Weg ist eine der vom EGMR festgelegten Voraussetzungen zur Erhebung einer Klage vor dem EGMR (ÖB 10.2019). Bis zum

28.10.2021 waren 126.758 Anträge gestellt worden. Davon hatte die Untersuchungskommission 118.415. Nur 15.050 wurden positiv gelöst, während 103.365 Beschwerden abgelehnt wurden. 61 positive Entscheidungen betrafen einst geschlossene Vereine, Stiftungen und Fernsehstationen. Ende Oktober waren noch 8.343 Anträge anhängig (ICSEM 28.10.2021). Die Bearbeitungsrate der Anträge gibt laut Europäischer Kommission Anlass zur Sorge, ob jeder Fall einzeln geprüft wird (EC 19.10.2021; S.20).

Die Beschwerdekommission stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf für die Betroffenen dar, um sich wirksam und zeitnah Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu verschaffen. Der Kommission fehlt die genuine institutionelle Unabhängigkeit, da ihre Mitglieder zum größten Teil von der Regierung ernannt werden und im Falle von Verdachtsmomenten, hinsichtlich Kontakten mit verbotenen Gruppierungen, ihrer Funktion enthoben werden können. Somit können die Ernennungs- und Entlassungsvorschriften leicht den Entscheidungsprozess beeinflussen. Denn sollten Kommissionsmitglieder nicht die von ihnen erwarteten Urteile fällen, kann sie die Regierung einfach entlassen (AI 25.10.2018; vgl. ÖB 10.2020). Betroffene haben keine Möglichkeit, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. In Fällen, in denen die erfolgte Entlassung aufrecht erhalten wird, stützt sich die Beschwerdekommission oftmals auf schwache Beweise und zieht an sich rechtmäßige Handlungen zum Beweis für angeblich rechtswidrige Aktivitäten heran Die Beschwerdekommission stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf für die Betroffenen dar, um sich wirksam und zeitnah Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu verschaffen. Der Kommission fehlt die genuine institutionelle Unabhängigkeit, da ihre Mitglieder zum größten Teil von der Regierung ernannt werden und im Falle von Verdachtsmomenten, hinsichtlich Kontakten mit verbotenen Gruppierungen, ihrer Funktion enthoben werden können. Somit können die Ernennungs- und Entlassungsvorschriften leicht den Entscheidungsprozess beeinflussen. Denn sollten Kommissionsmitglieder nicht die von ihnen erwarteten Urteile fällen, kann sie die Regierung einfach entlassen (AI 25.10.2018; vergleiche ÖB 10.2020). Betroffene haben keine Möglichkeit, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. In Fällen, in denen die erfolgte Entlassung aufrecht erhalten wird, stützt sich die Beschwerdekommission oftmals auf schwache Beweise und zieht an sich rechtmäßige Handlungen zum Beweis für angeblich rechtswidrige Aktivitäten heran

(ÖB 10.2020; vgl. EC 19.10.2021, S.20). Die Beweislast für eine Widerlegung von Verbindungen zu verbotenen Gruppen liegt beim Antragsteller (Beweislastumkehr). Zudem bleibt in der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, dass die getätigten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme rechtmäßig waren. Schließlich wird auch das langwierige Berufungsverfahren mit Wartezeiten von zehn Monaten bei den bereits entschiedenen Fällen (einige warten nach über einem Jahr immer noch auf eine Entscheidung) kritisiert (ÖB 10.2020).(ÖB 10.2020; vergleiche EC 19.10.2021, S.20). Die Beweislast für eine Widerlegung von Verbindungen zu verbotenen Gruppen liegt beim Antragsteller (Beweislastumkehr). Zudem bleibt in der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, dass die getätigten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme rechtmäßig waren. Schließlich wird auch das langwierige Berufungsverfahren mit Wartezeiten von zehn Monaten bei den bereits entschiedenen Fällen (einige warten nach über einem Jahr immer noch auf eine Entscheidung) kritisiert (ÖB 10.2020).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April

2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%B Cber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C _03.06.2021.pdf, Zugriff am 11.6.2021

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik

Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%B cber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_

14.06.2019.pdf, Zugriff 6.11.2020

?        Ahval (20.7.2021): Over 29,000 people prosecuted for insulting Erdo?an in three years, https://ahvalnews.com/turkey-democracy/over-29000-people-prosecuted-insultingerdogan-three-years, Zugriff 28.7.2021

?        AI – Amnesty International (26.10.2020): TURKEY: POLITICIANS, LAWYERS, ACTIVISTS TARGETED IN

NEW WAVE OF MASS

ARRESTS, https://www.amnesty.org/download/Documents/EUR4432212020ENGLISH.PDF, Zugriff

9.11.2020

?        AI – Amnesty International (25.10.2018): Purged beyond return? No remedy for Turkey's dismissed public sector workers [EUR

44/9210/2018], https://www.ecoi.net/en/file/local/1448005/1226_1540802893_eur4492102018e nglish.PDF, Zugriff 4.11.2019

?        ALI – The Arrested Lawyers Initiative (1.9.2019) Situation in Turkey While 2019 Judicial Year Begins, https://arrestedlawyers.org/2019/09/01/situation-in-turkey-while-2019-judicial-yearbegins/, Zugriff 9.11.2020

?        Anayasa - Anayasa mahkemesi ba?kanli?i [Präsidium des Verfassungsgerichtshofs] (6.2021): bireysel ba?vuru istatistikleri [individuelle Antragsstatistik] (23/9/2012 -

30/6/2021/2) https://www.anayasa.gov.tr/media/7543/bb_istatistik_2021-2.pdf, Zugriff 2.11.2021

?        bianet (24.2.2020): Bar Associatons: Turkey Experiencing Most Severe Judicial Crisis in

History, https://bianet.org/english/law/220510-bar-associatons-turkey-experiencing-most-severejudicial-crisis-in-history, Zugriff 6.11.2020

?        BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report

Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028926/country_report_2020_TUR.pdf, Zugriff

6.11.2020

?        CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Rights: Commissioner for human rights of the Council of Europe Dunja Mijatovi? (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019

[CommDH(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH%282020%291+-

++Report+on+Turkey_EN.docx.pdf, Zugriff 6.11.2020

?        Duvar (22.1.2021): Justice Minister urges local courts to comply with top court's rulings on former CHP MP Berbero?lu's case, https://www.duvarenglish.com/justice-minister-urges-local-courts-tocomply-with-top-courts-rulings-on-former-chp-mp-berberoglus-case-news-55966, Zugriff 28.1.2021

?        EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD (2021) 290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a47b8-bf62-b22d52c4ba26_en, Zugriff 2.11.2021

?        EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 2.11.2021

?        EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 2.11.2021

?        EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai

2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die

Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff

24.6.2021

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –

Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046544.html, Zugriff 11.3.2021

?        HDN – Hürriyet Daily News (18.1.2021): Some 300,000 people applied to Top Court for violation of rights in 8 years, https://www.hurriyetdailynews.com/some-300-000-people-applied-to-top-courtfor-violation-of-rights-in-8-years-161704, Zugriff 28.1.2021

?        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 -

Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043511.html, Zugriff 28.1.2021

?        ICSEM – The Inquiry Commission on the State of Emergency Measures [Türkei] (28.10.2021):

ANNOUNCEMENT ON THE DECISIONS OF THE INQUIRY COMMISSION ON THE STATE OF

EMERGENCY MEASURES, https://soe.tccb.gov.tr/, Zugriff 3.11.2021

?        IPI – International Press Institute (Hg.) (18.11.2019): Turkey's Journalists in the Dock: Judicial Silencing of the Fourth Estate – Joint International Press Freedom Mission To Turkey (September

11–13, 2019), https://freeturkeyjournalists.ipi.media/wp-content/uploads/2019/11/Turkey-

Mission-Report-IPI-FINAL4PRINT.pdf, Zugriff 6.11.2020

?        LoC - Library of Congress (6.2021): Turkey: New Court Decisions and Developments in Law Regarding Scope and Limits of Presidential Decrees, https://www.loc.gov/item/global-legalmonitor/2021-07-25/turkey-new-court-decisions-and-developments-in-law-regarding-scope-andlimits-of-presidential-decrees/#, Zugriff 2.11.2021

?        ÖB – Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht

Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10 _2020.pdf, Zugriff 17.11.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich] (10.2019): Asylländerbericht

Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff

6.11.2020

?        SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik [Can, Osman] (10.6.2021): Der Antrag auf das Verbot der prokurdischen HDP beim türkischen Verfassungsgericht, SWP-Aktuell 2021/A 44,

https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A44_HDP_Tuerkei.pdf, Zugriff

8.7.2021

?        TM - Turkish Minute (17.9.2021): Right to fair trial most frequently violated right in Turkey: top court, https://www.turkishminute.com/2021/09/17/to-fair-trial-most-frequently-violated-right-inturkey-top-court/, Zugriff 2.11.2021

?        USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 7.4.2021

?        WJP – World Justice Project (29.10.2021): Rule of Law Index –

Turkey, https://worldjusticeproject.org/rule-of-law-index/country/2021/Turkey/, Zugriff

12.11.2021

SICHERHEITSBEHÖRDEN

Letzte Änderung: 06.12.2021

Die Nationale Polizei und die "Jandarma" (Gendarmerie), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten respektive in ländlichen und Grenzgebieten zuständig (AA 3.6.2021, S.7; vgl. USDOS 30.3.2021, S.1, ÖB 10.2020, S.14), obwohl das Militär die Gesamtverantwortung für die Grenzkontrolle und die allgemeine Außensicherheit trägt (USDOS 30.3.2021, S.1). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei (BICC 7.2021, S.2). Die Jandarma mit einer Stärke von 180.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB 10.2020, S.4; vgl. BICC 7.2021, S.25). Die Verantwortung für die Jandarma wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 7.2021, S.18). Es gab Berichte, dass Jandarma-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende syrischer und anderer Nationalitäten schossen, die versuchten, die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma beaufsichtigt auch die sog. "Sicherheitskräfte" [Güvenlik Köy Korucular?], die vormaligen "Dorfschützer", eine zivile Miliz, die zusätzlich für die lokale Sicherheit im Südosten sorgen soll, vor allem als Die Nationale Polizei und die "Jandarma" (Gendarmerie), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten respektive in ländlichen und Grenzgebieten zuständig (AA 3.6.2021, S.7; vergleiche USDOS 30.3.2021, S.1, ÖB 10.2020, S.14), obwohl das Militär die Gesamtverantwortung für die Grenzkontrolle und die allgemeine Außensicherheit trägt (USDOS 30.3.2021, S.1). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei (BICC 7.2021, S.2). Die Jandarma mit einer Stärke von 180.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB 10.2020, S.4; vergleiche BICC 7.2021, S.25). Die Verantwortung für die Jandarma wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 7.2021, S.18). Es gab Berichte, dass Jandarma-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende syrischer und anderer Nationalitäten schossen, die versuchten, die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma beaufsichtigt auch die sog. "Sicherheitskräfte" [Güvenlik Köy Korucular?], die vormaligen "Dorfschützer", eine zivile Miliz, die zusätzlich für die lokale Sicherheit im Südosten sorgen soll, vor allem als

Reaktion auf die terroristische Bedrohung durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (USDOS 13.3.2019). Die Polizei, zunehmend mit schweren Waffen ausgerüstet, nimmt immer mehr militärische Aufgaben wahr. Dies untermauert sowohl deren Einsatz in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei, als auch, gemeinsam mit der Jandarma, im Rahmen von Militäroperationen im Ausland, wie während der Intervention in der syrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 7.2021, S.18f). Polizei, Jandarma und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî ?stihbarat Te?kilât? - M?T) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen. Seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung ist die Polizei aber auch selbst zum Objekt umfangreicher Säuberungen geworden (AA 3.6.2021, S.7).

Die 2008 abgeschaffte Nachtwache (Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Seitdem wurden mehr als 29.000 junge Männer (TM 28.11.2020) mit nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt. Angehörige der Nachtwache trugen ehemals nur Schlagstöcke und Pfeifen, mit denen sie Einbrecher und Kleinkriminelle anhielten (BI 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse gegen Kritik der Opposition erweitert (BI 10.6.2020; vgl. Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis dazu, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen, sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (NL-MFA 18.3.2021; S.19). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum (lediglich ein 90-tägiges Training) ausgebildet sein (AA 3.6.2021, S.7; vgl. BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). So hätte es glaubwürdige Hinweise gegeben, dass die türkische Polizei und Beamte der sog. Nachtwache bei sechs Vorfällen im Sommer 2020 in Diyarbak?r und Istanbul mindestens vierzehn Menschen schwer misshandelten. In vier der Fälle hätten die Behörden die Missbrauchsvorwürfe zurückgewiesen oder bestritten, anstatt sich zu einer Untersuchung der Vorwürfe zu entschließen (HRW 29.7.2020).Die 2008 abgeschaffte Nachtwache (Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Seitdem wurden mehr als 29.000 junge Männer (TM 28.11.2020) mit nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt. Angehörige der Nachtwache trugen ehemals nur Schlagstöcke und Pfeifen, mit denen sie Einbrecher und Kleinkriminelle anhielten (BI 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse gegen Kritik der Opposition erweitert (BI 10.6.2020; vergleiche Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis dazu, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen, sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (NL-MFA 18.3.2021; S.19). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum (lediglich ein 90-tägiges Training) ausgebildet sein (AA 3.6.2021, S.7; vergleiche BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). So hätte es glaubwürdige Hinweise gegeben, dass die türkische Polizei und Beamte der sog. Nachtwache bei sechs Vorfällen im Sommer 2020 in Diyarbak?r und Istanbul mindestens vierzehn Menschen schwer misshandelten. In vier der Fälle hätten die Behörden die Missbrauchsvorwürfe zurückgewiesen oder bestritten, anstatt sich zu einer Untersuchung der Vorwürfe zu entschließen (HRW 29.7.2020).

Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (?stihbarat Dairesi Ba?kanl??? - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf

Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen

Nachrichtendienststellen. Ebenso unterhält die Jandarma einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst M?T, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem M?T erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. M?T-Agenten besitzen eine erweiterte Immunität gegenüber dem Gesetz. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem M?T Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB 10.2020).

Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vergleiche FAZ 27.3.2015, HDN

27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).

Die Transparenz und Rechenschaftspflicht von Militär, Polizei und Nachrichtendiensten sind nach wie vor sehr eingeschränkt. Die Kultur der Straflosigkeit ist weiterhin verbreitet. Das Sicherheitspersonal genießt in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung weiterhin einen erheblichen gerichtlichen und administrativen Schutz. Im Juni 2021 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, mit dem Rechtsschutz und Ausnahmen für das Militärpersonal eingeführt wurden. Mit Ausnahme der Fälle von in flagranti begangenen Straftaten unterliegt die Untersuchung von Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, einer vorherigen Genehmigung. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsbehörden ist unwirksam (EC 19.10.2021, S.15).

Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei (EGM) und der Nationale Nachrichtendienst (M?T) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die TSK, EGM, M?T, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S.15, Pt.38).Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei (EGM) und der Nationale Nachrichtendienst (M?T) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die TSK, EGM, M?T, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vergleiche Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S.15, Pt.38).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April

2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%B Cber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C _03.06.2021.pdf, Zugriff am 11.6.2021

?        Ahval (7.1.2021): Turkish police and intelligence allowed to use military weapons domestically, https://ahvalnews.com/police-violence/turkish-police-and-intelligence-allowed-usemilitary-weapons-domestically, Zugriff 2.2.2021

?        Anadolu – Anadolu Agency (27.3.2015): Turkey: Parliament approves domestic security package, http://www.aa.com.tr/en/s/484662--turkey-parliament-approves-domestic-securitypackage, Zugriff 10.11.2020

?        BI – Balkan Insight (10.6.2020): Turkey Opposition Condemns Move to Arm Night

Watchmen, https://balkaninsight.com/2020/06/10/turkey-opposition-condemns-move-to-armnight-watchmen/, Zugriff 11.6.2021

?        BICC - Internationales Konversionszentrum Bonn/ Bonn International Center for Conversion

(7.2021): Länderinformation -

Türkei,https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/tuerkei/2021_Tuerkei.pd f, Zugriff 12.11.2021

?        EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD (2021) 290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a47b8-bf62-b22d52c4ba26_en, Zugriff 3.11.2021

?        EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die

Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff

2.7.2021

?        FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.3.2015): Die Polizei bekommt mehr

Befugnisse, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/tuerkei-mehr-befugnissefuer-polizei-gegen-demonstranten-13509122.html, Zugriff 10.11.2020

?        Guardian – The Guardian (8.6.2020): Alarm at Turkish plan to expand powers of nightwatchmen, https://www.theguardian.com/world/2020/jun/08/alarm-at-turkish-plan-toexpand-powers-of-nightwatchmen, Zugriff 9.11.2020

?        HDN – Hürriyet Daily News (27.3.2015): Turkish main opposition CHP to appeal for the annulment of the security package, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-main-opposition-chp-toappeal-for-the-annulment-of-the-security-package-

.aspx?pageID=238&nID=80261&NewsCatID=338, Zugriff 10.11.2020

?        HRW – Human Rights Watch (29.7.2020): Turkey: Police, Watchmen Involved in Torture, IllTreatment, https://www.hrw.org/news/2020/07/29/turkey-police-watchmen-involved-torture-illtreatment, Zugriff 29.11.2021

?        NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of

Origin Information Report

Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/18/genera l-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf, Zugriff 11.6.2021

?        NZZ – Neue Zürcher Zeitung (27.3.2015): Mehr Befugnisse für die Polizei; Ankara zieht die Schraube an, http://www.nzz.ch/international/europa/ankara-zieht-die-schraube-an-1.18511712, Zugriff

10.11.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht

Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10 _2020.pdf, Zugriff 18.11.2020

?        SCF – Stockholm Center for Freedom (8.1.2021): Turkish police and intelligence agency authorized to use military weaponry in event of civil unrest, https://stockholmcf.org/turkish-police-andintelligence-agency-authorized-to-use-military-weaponry-in-event-of-civil-unrest/, Zugriff 2.2.2021

?        Spiegel (9.6.2020): Erdogans Parallel-Polizei, https://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkeinachbarschaftswache-recep-tayyip-erdogans-parallel-polizei-a-ece122d1-5df6-4fb9-bd24fa44b687e5fd, Zugriff 11.6.2021

?        TM – Turkish Minute (28.11.2020): Erdo?an's army, https://www.turkishminute.com/2020/11/28/erdogans-army/, Zugriff 30.11.2020

?        USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2021

?        USDOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 9.11.2020

?        USDOS – United States Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights

Practices 2018 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 9.11.2020

WEHRDIENST

Letzte Änderung: 06.12.2021

In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem 1. Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, anmelden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum 1. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem 65. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden. Türkische Staatsbürger, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Ausland haben, sind ab dem Jahr, in dem sie 19 Jahre alt werden, bis zum Ende des Jahres, in dem sie 38 Jahre alt werden, verpflichtet, der Einberufung zu folgen. Männer, die sich freiwillig zur Teilnahme an den Streitkräften melden, können dies ab dem Alter von 18 Jahren tun. Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen nur für Kranke oder Behinderte und für Einberufungspflichtige, deren Bruder, während des Militärdienstes im Kampf gestorben ist, eine Ausnahme vom Militärdienst vor. Darüber hinaus ist es in der Praxis möglich, eine Ausnahmeregelung zu erhalten, indem man erklärt, dass man homosexuell ist. Die Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes 1111, Artikel 35, erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden. Das türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre Universitätsausbildung (bis zu dem Jahr, in dem sie 30 Jahre alt werden) oder ihre Postdoc-Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (MFA-NL 11.7.2019). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB 10.2020). Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (MFA-NL

11.7.2019).

Mit dem Gesetz 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt, und die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst permanent geregelt. Bis dahin gab es nur befristete Regelungen (ÖB 10.2020). Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht unterschritten werden (HDN 25.6.2019). Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden. Wehrpflichtige Auslandstürken absolvieren statt dieser verkürzten Grundausbildung einen Fernkurs gemäß den Vorgaben des Verteidigungsministeriums und müssen nicht mehr einrücken. Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlende Summe beläuft sich mit Stand Oktober 2020 auf rund € 5.560 (ÖB 10.2020). Für im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt als Voraussetzung, dass sie seit mindestens drei Jahre arbeiten, exklusive der Zeit, die sie im Inland verbracht haben. Dies gilt auch für Doppelstaatsbürger - für sie gilt ebenfalls die türkische Wehrpflicht - jedoch auch ohne Arbeitsverhältnis als Bedingung (ÖB 10.2020). Nebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, und Deserteuren (Connection e.V. 11.7.2019; vgl. DFAT 10.9.2020) sind u.a. auch jene im Ausland lebenden Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge eines Asylantrages erhalten haben (ÖB 10.2020).Mit dem Gesetz 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt, und die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst permanent geregelt. Bis dahin gab es nur befristete Regelungen (ÖB 10.2020). Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht unterschritten werden (HDN 25.6.2019). Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden. Wehrpflichtige Auslandstürken absolvieren statt dieser verkürzten Grundausbildung einen Fernkurs gemäß den Vorgaben des Verteidigungsministeriums und müssen nicht mehr einrücken. Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlende Summe beläuft sich mit Stand Oktober 2020 auf rund € 5.560 (ÖB 10.2020). Für im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt als Voraussetzung, dass sie seit mindestens drei Jahre arbeiten, exklusive der Zeit, die sie im Inland verbracht haben. Dies gilt auch für Doppelstaatsbürger - für sie gilt ebenfalls die türkische Wehrpflicht - jedoch auch ohne Arbeitsverhältnis als Bedingung (ÖB 10.2020). Nebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, und Deserteuren (Connection e.V. 11.7.2019; vergleiche DFAT 10.9.2020) sind u.a. auch jene im Ausland lebenden Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge eines Asylantrages erhalten haben (ÖB 10.2020).

Gemäß Bestimmungen der Disziplinarordnung sowie der Gesundheitsrichtlinie des türkischen Militärs fällt Homosexualität immer noch unter "fortgeschrittene psychosexuelle Störungen". Angehörige sexueller Minderheiten gelten als untauglich bzw. werden bei Bekanntwerden ihrer Orientierung aus der Armee entfernt. Ein Gesetz vom Januar 2018 über Disziplinarmaßnahmen für Sicherheitskräfte sah vor, dass "abnormale bzw. perverse" Handlungen für das gesamte Sicherheitspersonal ein Grund zur Entlassung sind (ÖB 10.2020; vgl. EC 6.10.2020, S.40). Die Homosexualität oder Transsexualität muss dabei durch psychologische Tests und Behandlungen sowie manchmal durch visuelle "Beweismittel" nachgewiesen werden (ÖB 10.2020; vgl. AA 24.8.2020).Gemäß Bestimmungen der Disziplinarordnung sowie der Gesundheitsrichtlinie des türkischen Militärs fällt Homosexualität immer noch unter "fortgeschrittene psychosexuelle Störungen". Angehörige sexueller Minderheiten gelten als untauglich bzw. werden bei Bekanntwerden ihrer Orientierung aus der Armee entfernt. Ein Gesetz vom Januar 2018 über Disziplinarmaßnahmen für Sicherheitskräfte sah vor, dass "abnormale bzw. perverse" Handlungen für das gesamte Sicherheitspersonal ein Grund zur Entlassung sind (ÖB 10.2020; vergleiche EC 6.10.2020, S.40). Die Homosexualität oder Transsexualität muss dabei durch psychologische Tests und Behandlungen sowie manchmal durch visuelle "Beweismittel" nachgewiesen werden (ÖB 10.2020; vergleiche AA 24.8.2020).

Berichten zufolge erlitten einige Rekruten, die ihren Wehrdienst ableisteten, schwere Schikanen, körperliche Misshandlungen und Folterungen, die manchmal zu Selbstmord führten. Menschenrechtsgruppen berichten, dass verdächtige Todesfälle im Militär weit verbreitet sind. Die Regierung untersuchte sie nicht systematisch und gibt keine Informationen hierzu frei. Die türkische Menschenrechtsvereinigung (?HD) und Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) meldeten mindestens 18 verdächtige Todesfälle im Jahr 2020 (USDOS 30.3.2021, S.7).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik

Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_ Bericht_%C3%BCber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C _24.08.2020.pdf, Zugriff 19.11.2020

?        Connection e.V. (11.7.2019): Freikaufsregelung, Ausbürgerung, Ausmusterung und Asyl, https://de.connection-ev.org/article-1609, Zugriff 19.11.2020

?        DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-informationreport-turkey.pdf, Zugriff 19.11.2020

?        EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 3.11.2021

?        HDN – Hürriyet Daily News (25.6.2019): Parliament adopts bill reducing conscription, making paid military service exemption permanent, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-parliamentratifies-new-military-service-law-144475, Zugriff 19.11.2020

?        MFA-NL – The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands (11.7.2019): Thematic Country of Origin Information Report Turkey: Military

service, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/07

/11/thematisch-ambtsbericht-dienstplicht-turkije-juli-

2019/EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf, Zugriff

19.11.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht

Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_1 0_2020.pdf, Zugriff 19.11.2020

?        USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2021

ALLGEMEINE MENSCHENRECHTSLAGE

Letzte Änderung: 06.12.2021

Der durch den Ausnahmezustand verursachte Schaden in Bezug auf die Grundrechte und die damit zusammenhängenden, verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde nicht behoben. Es kam zu weiteren Rückschritten, vor allem in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren und die Verfahrensrechte, die

Meinungsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Freiheit von Misshandlung und Folter, insbesondere in Gefängnissen (EC 19.10.2021, S.18, 21, 28, 31, 36, 40). Der Aktionsraum für die Zivilgesellschaft wird eingeschränkt (EP 21.1.2021; vgl. EC 19.10.2021, S.4, 13). Menschenrechtsverteidiger sehen sich zunehmendem Druck durch Einschüchterung, gerichtliche Verfolgung, gewalttätige Angriffe, Drohungen, Überwachung, längere willkürliche Inhaftierung und Misshandlung ausgesetzt (EC 19.10.2021, Meinungsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Freiheit von Misshandlung und Folter, insbesondere in Gefängnissen (EC 19.10.2021, S.18, 21, 28, 31, 36, 40). Der Aktionsraum für die Zivilgesellschaft wird eingeschränkt (EP 21.1.2021; vergleiche EC 19.10.2021, S.4, 13). Menschenrechtsverteidiger sehen sich zunehmendem Druck durch Einschüchterung, gerichtliche Verfolgung, gewalttätige Angriffe, Drohungen, Überwachung, längere willkürliche Inhaftierung und Misshandlung ausgesetzt (EC 19.10.2021,

S.29f)

Der Rechtsrahmen umfasst zwar allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Gesetzgebung und die Praxis müssen noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 19.10.2021, S.5). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 3.6.2021, S.16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S.10).Der Rechtsrahmen umfasst zwar allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Gesetzgebung und die Praxis müssen noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 19.10.2021, S.5). Obgleich die EMRK aufgrund Artikel 90, der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 3.6.2021, S.16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S.10).

Das harte Durchgreifen gegen tatsächlich oder vermeintlich Andersdenkende wurde trotz des Endes des zweijährigen Ausnahmezustands fortgesetzt. Tausende Menschen werden in langer Untersuchungshaft mit Sanktionscharakter festgehalten, oft ohne glaubwürdige Beweise dafür, dass sie eine völkerrechtlich anerkannte Straftat begangen hatten. Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und auf Versammlungsfreiheit sind stark eingeschränkt. Personen, die als kritisch gegenüber der derzeitigen Regierung gelten – vor allem Journalisten, politische Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger – werden inhaftiert oder mit erfundenen Anklagen konfrontiert. Die Behörden verbieten auch weiterhin willkürlich Demonstrationen und wenden bei der Auflösung friedlicher Protestaktionen unnötige und unverhältnismäßige Gewalt an. Es gibt glaubwürdige Berichte über Folter und Verschwindenlassen (AI 7.4.2021).

Eine Reihe negativer Entwicklungen, insbesondere die während und nach dem Ausnahmezustand ergriffenen Maßnahmen, haben einen abschreckenden Effekt erzeugt und zu einem zunehmend feindseligen Umfeld für Menschenrechtsverteidiger beigetragen. Besorgniserregend ist laut Menschenrechtskommissarin des

Europarates der zunehmend virulente und negative politische Diskurs, Menschenrechtsverteidiger als Terroristen ins Visier zu nehmen und als solche zu bezeichnen, was häufig zu voreingenommenen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und der Justiz führt (CoE-CommDH 19.2.2020).

Die Menschenrechtslage von Minderheiten jeglicher Art sowie von Frauen und Kindern drückt sich in der Forderung des Europäischen Parlamanets vom Mai 2021 an die türkische Regierung aus, wonach "die Rechte von Minderheiten und besonders gefährdeten Gruppen wie etwa Frauen und Kinder, LGBTI-Personen, Flüchtlinge, ethnische Minderheiten wie Roma, türkische Bürger griechischer und armenischer Herkunft und religiöse Minderheiten wie Christen zu schützen [sind]; [das EP] fordert die Türkei daher auf, dringend umfassende Gesetze zur Bekämpfung der Diskriminierung, einschließlich des Verbots der Diskriminierung wegen ethnischen Herkunft, Religion, Sprache, Staatsangehörigkeit, sexueller Ausrichtung und Geschlechtsidentität, zu verabschieden und Maßnahmen gegen Rassismus, Homophobie und Transphobie zu treffen" (EP 19.5.2021, S.17, Pt.45).

Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den

Terrorismus. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten

Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen StGB (z.B. Art. 301 Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen StGB (z.B. Artikel 301,

– Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes) zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (ÖB 10.2020, S.26) und die missbräuchliche Verwendung von Terrorismusvorwürfen im großen Umfang hält an. Neben tausenden Personen, gegen die wegen Terrorismusvorwürfen ermittelt wird, da sie vermeintlich mit der GülenBewegung in Verbindung stehen [siehe Kapitel Gülen- oder Hizmet-Bewegung], befinden sich, nachdem keine neuen Zahlen veröffentlicht wurden, schätzungsweise mindestens 8.500 Personen - darunter gewählte Politiker und Journalisten - wegen angeblicher Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) entweder in Untersuchungshaft oder nach einer Verurteilung in Haft (HRW 13.1.2021).– Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Artikel 299, – Beleidigung des Staatsoberhauptes) zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (ÖB 10.2020, S.26) und die missbräuchliche Verwendung von Terrorismusvorwürfen im großen Umfang hält an. Neben tausenden Personen, gegen die wegen Terrorismusvorwürfen ermittelt wird, da sie vermeintlich mit der GülenBewegung in Verbindung stehen [siehe Kapitel Gülen- oder Hizmet-Bewegung], befinden sich, nachdem keine neuen Zahlen veröffentlicht wurden, schätzungsweise mindestens 8.500 Personen - darunter gewählte Politiker und Journalisten - wegen angeblicher Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) entweder in Untersuchungshaft oder nach einer Verurteilung in Haft (HRW 13.1.2021).

Auch das Verfassungsgericht ist in letzter Zeit in Einzelfällen von seiner menschenrechtsfreundlichen Urteilspraxis abgewichen (AA 24.8.2020; S.20). Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei. Zuletzt sorgte die Weigerung der Türkei, die EGMR-Urteile in den Fällen des HDP-Politikers Selahattin Demirta? (1. Instanz: November 2018; rechtskräftig: Dezember 2020) sowie des Mäzens Osman Kavala (1. Instanz: Dezember 2019; rechtskräftig: Mai 2020) für Kritik. In beiden Fällen wurde ein Verstoß gegen Art. 18 EMRK festgestellt und die Freilassung aus der Untersuchungshaft gefordert. Die Türkei entzieht sich der Umsetzung dieser Urteile entweder durch Verurteilung in einem anderen Verfahren (Demirta?) oder durch Aufnahme eines weiteren Verfahrens (Kavala). Das Ministerkomitee des Europarates forderte die Türkei zuletzt im März 2021 zur Umsetzung der beiden EGMR-Urteile auf (AA 3.6.2021; S.16f).Auch das Verfassungsgericht ist in letzter Zeit in Einzelfällen von seiner menschenrechtsfreundlichen Urteilspraxis abgewichen (AA 24.8.2020; S.20). Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei. Zuletzt sorgte die Weigerung der Türkei, die EGMR-Urteile in den Fällen des HDP-Politikers Selahattin Demirta? (1. Instanz: November 2018; rechtskräftig: Dezember 2020) sowie des Mäzens Osman Kavala (1. Instanz: Dezember 2019; rechtskräftig: Mai 2020) für Kritik. In beiden Fällen wurde ein Verstoß gegen Artikel 18, EMRK festgestellt und die Freilassung aus der Untersuchungshaft gefordert. Die Türkei entzieht sich der Umsetzung dieser Urteile entweder durch Verurteilung in einem anderen Verfahren (Demirta?) oder durch Aufnahme eines weiteren Verfahrens (Kavala). Das Ministerkomitee des Europarates forderte die Türkei zuletzt im März 2021 zur Umsetzung der beiden EGMR-Urteile auf (AA 3.6.2021; S.16f).

Im Jahr 2020 stellte der EGMR in 97 Fällen (von 104) Verletzungen der EMRK fest (EC 19.10.2021, S.28). Mit

Stand 31.10.2020 waren 10.150 Verfahren aus der Türkei, das waren 16,6% aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 31.10.2020). Dies bedeutet im Vergleich zu den Werten von Ende November 2019 - 8.700 Verfahren und 14,5% aller Fälle - eine nennenswerte Steigerung (ECHR 30.11.2019).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April

2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%B Cber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C _03.06.2021.pdf, Zugriff am 14.6.2021

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschaland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik

Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_ Bericht_%C3%BCber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C _24.08.2020.pdf, Zugriff 14.6.2021

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Türkei

2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048610.html, Zugriff 12.4.2021

?        CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Rights: Commissioner for human rights of the Council of Europe Dunja Mijatovi? (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019

[CommDH(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH%282020%291+-

++Report+on+Turkey_EN.docx.pdf, Zugriff 20.11.2020

?        EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD (2021) 290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a47b8-bf62-b22d52c4ba26_en, Zugriff 3.11.2021

?        EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 20.11.2020

?        ECHR – European Court of Human Rights (31.10.2020): Pending Applications Allocated To A Judicial

Formation

30/10/2020, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2020_BIL.PDF, Zugriff

20.11.2020

?        ECHR – European Court of Human Rights (30.11.2019): Pending Applications Allocated To A Judicial

Formation

30/11/2019, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2019_BIL.pdf, Zugriff

20.11.2020

?        EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai

2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die

Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff

2.7.2021

?        EP - European Parliament (21.1.2021): Human rights situation in Turkey, in particular the case of Selahattin Demirta? and other prisoners of conscience

[(2021/2506(RSP)], https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0028_EN.pdf, Zugriff 17.2.2021

?        ÖB – Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht

Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10

_2020.pdf, Zugriff 18.11.2020

TODESSTRAFE

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die Türkei schaffte 2004 die Todesstrafe für alle Straftaten ab. Die letzte Hinrichtung erfolgte 1984 (AI 7.2018).

Obwohl die Türkei dem Protokoll 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beigetreten ist, werden weiterhin von Regierungsvertretern, einschließlich des Präsidenten, Erklärungen zur Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe abgegeben (EC 29.5.2019). Der türkische Präsident schlug mehr als einmal vor, dass die Türkei die Todesstrafe wieder einführen sollte. Im August 2018 gab es vermehrt Berichte, wonach die Todesstrafe für terroristische Straftaten und die Ermordung von Frauen und Kindern wieder eingeführt werden sollte. Im März 2019 kam diese Debatte nach den Anschlägen auf zwei neuseeländische Moscheen in Christchurch, bei denen 50 Menschen getötet wurden, wieder auf. Der Präsident gelobte, einem Gesetz zur Wiedereinführung der Todesstrafe zuzustimmen, falls das Parlament es verabschiedet, wobei er sein Bedauern über die Abschaffung der Todesstrafe zum Ausdruck brachte (OSCE 17.9.2019). Ende September 2020 sprach sich Parlamentspräsident Mustafa ?entop für die Wiedereinführung der Todesstrafe für bestimmte Delikte aus, nämlich für vorsätzlichen Mord und sexuellen Missbrauch an Minderjährigen und Frauen (Duvar 29.9.2020).

Quellen:

?        AI – Amnesty International (7.2018): Abolitionist and Retentionist Countries as of July

2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff

17.10.2019

?        Duvar (29.9.2020): Turkish Parliament speaker announces support for return of death penalty, https://www.duvarenglish.com/politics/2020/09/29/turkish-parliament-speakerannounces-support-for-return-of-death-penalty/, Zugriff 5.11.2020

?        EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 17.10.2019 ? OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (17.9.2019): The Death Penalty in the OSCE Area: Background Paper 2019, https://www.osce.org/files/f/documents/a/9/430268_0.pdf, Zugriff 5.11.2020

GRUNDVERSORGUNG/WIRTSCHAFT

Letzte Änderung: 06.12.2021

Die türkische Wirtschaft war eine der wenigen in der G20-Gruppe und der OECD, die 2020 ein positives Wachstum verzeichnete. Ein günstiger Basiseffekt, eine Lockerung der Beschränkungen durch beschleunigte Impfungen und eine unterstützende Auslandsnachfrage führten zu einem zweistelligen BIP-Wachstum in der ersten Hälfte des Jahres 2021, wodurch die Wirtschaft und die Beschäftigungsquote wieder das Vorkrisenniveau erreichten. Für 2021 wird mit einem BIP-Wachstum von 8,5 % gerechnet, aber die Wiederherstellung der geldpolitischen Glaubwürdigkeit und die Eindämmung der hohen und rasch steigenden Inflation - über 19% bereits im August 2021, sowie 29% bei Lebensmitteln - werden die größten

Herausforderungen sein (WB 12.10.2021). Dieses Wachstum wurde allerdings auch mit Zinsen unter der Inflationsrate und einer starken Kreditexpansion (+35%) erkauft. Eine Konsequenz war die starke Abwertung der türkischen Lira. Das Risiko einer Zahlungsbilanzkrise steigt. Investoren mahnen bereits seit Längerem strukturelle Reformen an. Die Währungsreserven sind niedrig und drohen weiter zu sinken. Die ausufernde expansive Wirtschaftspolitik der letzten Jahre begrenzt den Handlungsspielraum für weitere Maßnahmen zum Ankurbeln der Konjunktur. Außenpolitische Spannungen verstärken die Unsicherheiten (GTAI 27.5.2021).

2020 mussten rund hunderttausend kleine Betriebe schließen. In den ersten drei Monaten von 2021 machten 30.000 Gewerbebetriebe zu, neun Millionen Menschen sind erwerbslos. In jedem Haushalt sucht mindestens eine Person Arbeit. Laut Umfragen im April können 53,6% der Bürger gerade ihre Bedürfnisse decken. 26,6% haben nicht genug für ihre Grundbedürfnisse. Wer in der Lage ist, Lebensmittel zu kaufen, hat aus Mangel seine Ernährungsgewohnheiten umgestellt. Laut einer von der EU finanziell unterstützten Studie ist in den letzten zwölf Monaten der Konsum von Hühnerfleisch von 18,5% auf 4% gesunken, der von Fisch von 10,4% auf 2,9%. Der Konsum von Pflanzenöl ging um 32% zurück (FAZ 20.5.2021).

Laut amtlicher Statistik lebten bereits 2019, also vor der COVID-19-Krise, 17 der 81 Millionen Einwohner unter der Armutsgrenze. 21,5% aller Familien galten als arm (AM 27.1.2021). Eine Simulationsanalyse der Auswirkungen der Pandemie deutet darauf hin, dass es in der Türkei im Jahr 2021 1,6 Millionen mehr arme Menschen geben wird als 2020, womit die höchste Armutsquote seit 2012 erreicht wird. Rasches und frühzeitiges Handeln der Regierung, einschließlich Maßnahmen zur Unterstützung der Haushalte, verhinderte laut Weltbank Schlimmeres. Diese Maßnahmen liefen jedoch im Juli 2021 aus, und die zunehmenden COVID19-Fälle und Schließungen werden zusätzliche Unterstützung zum Schutz gefährdeter Haushalte erfordern. Der starke Aufschwung des Wirtschaftswachstums, des Arbeitsmarktes und der Haushaltseinkommen wird die Armutsquote voraussichtlich von 12,2% im Jahr 2020 auf 11,6% im Jahr 2021 senken. Die weitere Verringerung der Armut hängt davon ab, so die Weltbank, ob ein umfassender Aufschwung mit angemessener Unterstützung für gefährdete Gruppen gewährleistet wird (WB 12.10.2021).

Unter den OECD-Staaten hat die Türkei eine der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20% des Brutto-Sozialproduktes für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13%. Die Türkei hat u.a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019).

In der Türkei sorgen in vielen Fällen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten. Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1% des BIP (ÖB 10.2020).

Quellen:

?        AM - Al Monitor (27.1.2021): COVID-19 pandemic expands poverty in Turkey, https://www.almonitor.com/originals/2021/01/turkey-pandemic-pandemic-expands-poverty-high-inflation.html, Zugriff 17.11.2021

?        FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung [Mumay Bülent] (20.5.2021): Brief aus Istanbul : Du gehörst mir oder der schwarzen Erde, https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/brief-aus-istanbul/brief-ausistanbul-erdogans-politische-taktik-in-der-tuerkei-17348835-p2.html, Zugriff 17.11.2021

?        GTAI – Germany Trade and Invest (27.5.2021): Türkische Wirtschaft wächst trotz Coronakrise, https://www.gtai.de/gtai-

de/trade/wirtschaftsumfeld/wirtschaftsausblick/tuerkei/tuerkische-wirtschaft-waechst-trotzcoronakrise-247908, Zugriff 17.11.2021

?        OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (2019): Society at a Glance 2019: OECD Social Indicators, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/soc_glance-2019en.pdf?expires=1573813322&id=id&accname=guest&checksum=2EE74228759055A97295ED4460F C22E0, Zugriff 16.12.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht

Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10 _2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

?        WB – World Bank (12.10.2021): The World Bank in Turkey - Overview - Recent Economic Developments, https://www.worldbank.org/en/country/turkey/overview#3, Zugriff 17.11.2021

SOZIALBEIHILFEN/VERSICHERUNG

Letzte Änderung: 06.12.2021

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 3.6.2021, S.21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yard?mla?ma ve Dayani?ma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 3.6.2021, S.21f.). Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben. Auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, haben einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf (AA 14.6.2019).

Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 43 Sozialprogramme (2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die nicht immer erfüllt werden können, wie z.B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 TL für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger

Höhe von 202 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache zwischen 567 TL und 854 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 1.544 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50% sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hat 2020 alle zwei Monate Anspruch auf 587 TL (zweimonatlich) aus dem Budget des Familienministeriums. Zudem gibt es die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (maximal 75% des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch maximal 4.500 TL) (ÖB 10.2020).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2%; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9% und der Arbeitgeberanteil auf 11%. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5% und für die Arbeitgeber 7,5% (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1% vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2%, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1% des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vgl. SSA 9.2018).Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2%; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9% und der Arbeitgeberanteil auf 11%. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5% und für die Arbeitgeber 7,5% (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1% vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2%, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1% des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vergleiche SSA 9.2018).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April

2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%B Cber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C _03.06.2021.pdf, Zugriff am 15.6.2021

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik

Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%B cber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_

14.06.2019.pdf, Zugriff 16.12.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, per E-Mail, Zugriff

16.12.2020

?        SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016a): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische, Zugriff

16.12.2020

?        SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016b): Financing of Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/social_security_s ystem, Zugriff 16.12.2020

?        SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World:

Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/20182019/europe/turkey.html, Zugriff 16.12.2020

Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung: 06.12.2021

Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40% des Durchschnittslohns, maximal jedoch 80% des Bruttomindestlohns. Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2020 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 1.177 TL, der Maximalbetrag

2.853 TL. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (ÖB 10.2020). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 2021; vgl. ÖB 10.2020).2.853 TL. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (ÖB 10.2020). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 2021; vergleiche ÖB 10.2020).

COVID-19-Pandemie

Der Gesetzgeber hatte mit Gesetz Nr. 7226 vom 25.3.2020 den Übergangs-Artikel 23 in das

Arbeitslosenversicherungsgesetz aufgenommen. Durch diese Regelung sind die Leistungsvoraussetzungen bei Kurzarbeitergeldanträgen gelockert geworden. Die Regelung war bis zum 20.6.2020 gültig. Nach dieser

Regelung genügte es, wenn die versicherte Person in den letzten drei Jahren statt für 600 Tage nur für 450 Tage Beiträge entrichtet hat und vor dem Leistungsantrag lediglich für 60 statt 120 Tage ununterbrochen beschäftigt war. Mit Gesetz Nr. 7252 vom 23.7.2020 wurde Übergangs-Artikel 23 Abs. 3 umgeschrieben: Der Staatspräsident wurde hierdurch ermächtigt die Regelung bis zum 30.6.2021 branchenübergreifend oder auf Branchenebene zu verlängern (MPI-SR 3.2021, S. 6f).Regelung genügte es, wenn die versicherte Person in den letzten drei Jahren statt für 600 Tage nur für 450 Tage Beiträge entrichtet hat und vor dem Leistungsantrag lediglich für 60 statt 120 Tage ununterbrochen beschäftigt war. Mit Gesetz Nr. 7252 vom 23.7.2020 wurde Übergangs-Artikel 23 Absatz 3, umgeschrieben: Der Staatspräsident wurde hierdurch ermächtigt die Regelung bis zum 30.6.2021 branchenübergreifend oder auf Branchenebene zu verlängern (MPI-SR 3.2021, S. 6f).

Quellen:

?        IOM – International Organization for Migration (2021): Länderinformationsblatt Türkei

2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202021%20T%C3%BCrkei%20DE.pdf, Zugriff 23.11.2021

?        IOM – International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF – Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf, Zugriff 16.12.2020 ? MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (3.2021): Social Law Report No. 4/2021 - Sozialrechtliche Entwicklungen in der Türkei Berichtszeitraum: April 2020 – März 2021, https://www.mpisoc.mpg.de/sozialrecht/publikationen/detail/publication/sozialrechtlicheentwicklungen-in-der-tuerkei-20202021/, Zugriff 17.11.2021? IOM – International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF – Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf, Zugriff 16.12.2020 ? MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (3.2021): Social Law Report No. 4 aus 2021, - Sozialrechtliche Entwicklungen in der Türkei Berichtszeitraum: April 2020 – März 2021, https://www.mpisoc.mpg.de/sozialrecht/publikationen/detail/publication/sozialrechtlicheentwicklungen-in-der-tuerkei-20202021/, Zugriff 17.11.2021

?        ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht

Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10

_2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

MEDIZINISCHE VERSORGUNG

Letzte Änderung: 06.12.2021

Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche türkische

Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose

Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte (Rentner ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10% tragen. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90% der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei Geburt um 70%, die Kindersterblichkeit um ZweiDrittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3% des Bruttomindestlohnes der Türkei. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB 10.2020).

Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von

Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016c).

Erklärtes Ziel der Regierung ist es, das Gesundheitsversorgungswesen neu zu organisieren, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden (MPI-SR 3.2021). Es handelt sich dabei zum Teil um riesige Komplexe, die über eine Belegkapazität von tausenden von Betten verfügen sollen und zum Teil auch schon verfügen. Im Rahmen der Reorganisation sollen insgesamt 31 Stadtkrankenhäuser mit mindestens 43.500 Betten entstehen (MPI-SR 20.6.2020). Mit Stand März waren 13 Stadtkrankenhäuser in Betrieb. Die Finanzierung ist in der Öffentlichkeit nach wie vor sehr umstritten, da sie auf öffentlich-privaten Partnerschaften beruht, es insbesondere an Transparenz fehlt und die Staatskasse durch dieses Vorhaben enorm belastet wird (MPI-SR 3.2021). Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SR 20.6.2020). Die neuen Stadtkrankenhäuser leisten mit ihren Kapazitäten einen großen Beitrag in der Corona-Krise. In einigen davon wurden sogenannte Corona-Zentren eingerichtet (MPI-SR 3.2021).

Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung dagegen oft mangelhaft, nicht zuletzt aufgrund der mangelhaften sanitären Zustände und Hygienestandards in den staatlichen Spitälern, vor allem in ländlichen Gebieten und kleinen Provinzstädten. NGOs, die sich um Bedürftige kümmern, sind in der Türkei vereinzelt in den Großstädten vorhanden, können jedoch kaum die Grundbedürfnisse der Bedürftigen abdecken (ÖB 10.2019). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz

(Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 3.6.2020, S.22). Zur Behandlung von Drogenabhängigkeit wird allerdings nicht Methadon, sondern entweder eine Kombination aus Buphrenorphin+Naloxan oder Morphin angewandt (MedCOI 18.2.2020)

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 28 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Das Gesundheitsministerium plant, bis 2021 in weiteren 19 Provinzen noch jeweils ein AMATEM-Zentrum mit einer Gesamtkapazität von 725 Betten einzurichten. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und

Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser (Ankara, Bursa) unter der Verwaltung des türkischen

Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 3.6.2020, S.22f.).

Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt. Versicherte der SGK erhalten folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und

Laboruntersuchungen,  Gesundheitschecks,  Schwangerschafts-  und     Geburtenbetreuung,

Notfallbehandlungen. Die Beiträge für die allgemeine Krankenversicherung (GSS) hängen vom Einkommen des/der Begünstigten ab und beginnen bei 107,32 TL für Inhaber eines türkischen Personalausweises (IOM 2021).

Rückkehrer aus dem Ausland werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Sobald Begünstigte bei der SGK registriert sind, gelten Kinder und Ehepartner automatisch als versichert und profitieren von einer kostenlosen Gesundheitsversorgung. Rückkehrer können sich bei der ihrem Wohnort nächstgelegenen SGK-Behörde registrieren (IOM 2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April

2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%B Cber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C _03.06.2021.pdf, Zugriff am 15.6.2021

?        IOM – International Organization for Migration (2021): Länderinformationsblatt Türkei

2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202021%20T%C3%BCrkei%20DE.pdf, Zugriff 23.11.2021

?        MedCOI (18.2.2020): BMA 13335, Zugriff 16.12.2020

?        MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (3.2021): Social Law Report No.

4/2021 - Sozialrechtliche Entwicklungen in der Türkei Berichtszeitraum: April 2020 – März 2021,4 aus 2021, - Sozialrechtliche Entwicklungen in der Türkei Berichtszeitraum: April 2020 – März 2021,

?        https://www.mpisoc.mpg.de/sozialrecht/publikationen/detail/publication/sozialrechtlicheentwicklungen-in-der-tuerkei-20202021/, Zugriff 15.11.2021

?        MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der

Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April

2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schrifte nreihen/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf, Zugriff 16.12.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht

Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10 _2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2019): Asylländerbericht

Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff

16.12.2020

?        SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016c): Universal Health Insurance, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/universal_health_ins, Zugriff

16.12.2020

BEHANDLUNG NACH RÜCKKEHR

Letzte Änderung: 06.12.2021

Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und

Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das Allgemeine Informationssammlungssystem (Ulusal Yargi A?? Bili?im Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das Zentrale Melderegistersystem (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S.49).

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S.27).

Personen, die für die Abeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in/für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), türkische Hisbollah, Al-Qaida, den sogenannten Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden

Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern von der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 10.2020). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TR-MFA o.D.).

Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in Sozialen Medien, und Handlungen (z.B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 3.6.2021, S.16; vgl. AA 16.11.2021). Auch nichtöffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 16.11.2021). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S.52; vgl. AA 16.11.2021). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen gar Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in Sozialen Medien, und Handlungen (z.B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 3.6.2021, S.16; vergleiche AA 16.11.2021). Auch nichtöffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 16.11.2021). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S.52; vergleiche AA 16.11.2021). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen gar Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit".

Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den Sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel

Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021). Auch

Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 16.11.2021).

Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperre erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Im Falle einer Verurteilung wegen „Präsidentenbeleidigung“ oder der „Mitgliedschaft in einer oder Propaganda für eine terroristische Organisation“ riskieren Betroffene gegebenenfalls eine mehrjährige Haftstrafe, teilweise auch lebenslange erschwerte Haft (AA 16.11.2021).

Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses mit einer bekanntlich gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der GülenBewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind. Allein 2020 wurden über ein Dutzend aus Österreich einreisende Personen unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Türkei angehalten und, sofern sie nicht in Untersuchungshaft kamen, mit einer Ausreisesperre belegt (ÖB 10.2020).

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 10.2020). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S.50; vgl. ÖB 10.2019). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. §3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2019). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 10.2020). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S.50; vergleiche ÖB 10.2019). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. §3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2019). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT

10.9.2020, S.50; vgl. NL-MFA 18.3.2021, S.71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S.71).10.9.2020, S.50; vergleiche NL-MFA 18.3.2021, S.71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S.71).

Die Pässe türkischer Staatsangehöriger im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt, mit dem sie in die Türkei zurückkehren können, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, sowie kritische Journalisten und, darüber hinaus, Kurden (UKHO 2.2018).

Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:

•        Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çi?dem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com

•        Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org, http://bruecke-istanbul.com/

•        TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB 10.2020).

Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung

Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Art. 9 des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in einem anderen Land für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor Gericht gestellt werden kann. Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Nach Einschätzung des DFAT wendet die Türkei die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020, S.50).Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Artikel 4, des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Artikel 9, des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in einem anderen Land für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor Gericht gestellt werden kann. Artikel 16, sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Nach Einschätzung des DFAT wendet die Türkei die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020, S.50).

Gemäß Art. 8 des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor (ÖB 10.2020). So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art. 9) (ÖB 10.2020). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Art. 9 Anwendung findet, kann es parallele Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020, S.50). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11 (1)). Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Gemäß Artikel 8, des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Artikel 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor (ÖB 10.2020). So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Artikel 9,) (ÖB 10.2020). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Artikel 9, Anwendung findet, kann es parallele Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020, S.50). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Artikel 11, (1)). Artikel 13, des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der

Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben (ÖB 10.2020).

Eine weitere Ausnahme vom Prinzip "ne bis in idem", d.h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat entweder begangen wird: gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE 15.2.2016).Eine weitere Ausnahme vom Prinzip "ne bis in idem", d.h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Artikel 19, des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat entweder begangen wird: gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE 15.2.2016).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.11.2021): Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-

19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-

amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tuerkeisicherheit/201962, 16.11.2021

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April

2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%B Cber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C _03.06.2021.pdf, Zugriff am 15.6.2021

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik

Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_ Bericht_%C3%BCber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C _24.08.2020.pdf, Zugriff 16.11.2021

?        CoE – Council of Europe – Venice Commission (15.2.2016): Penal Code of Turkey, Law no 5237, 26. September 2004, in der Fassung vom 27. März 2015 [inoffizielle

Übersetzung], https://www.ecoi.net/en/file/local/1201150/1226_1480070563_turkey-cc-2004am2016-en.pdf, Zugriff 17.12.2020

?        DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-informationreport-turkey.pdf, Zugriff 16.11.2021

?        Independent [türkische Ausgabe] (5.1.2021): Yurtd???nda ya?ayan binlerce ki?iye Türkiye giri?lerinde sosyal medya payla??mlar? nedeniyle i?lem yap?ld??? iddia edildi [Gegen Tausende von Menschen, die im Ausland leben, wurde angeblich wegen Social-Media-Postings an den Grenzübergängen in die Türkei

vorgegangen], https://www.indyturk.com/node/295631/yurtd%C4%B1%C5%9F%C4%B1ndaya%C5%9Fayan-binlerce-ki%C5%9Fiye-t%C3%BCrkiye-giri%C5%9Flerinde-sosyal-medyapayla%C5%9F%C4%B1mlar%C4%B1, Zugriff 2.2.2021 (Übersetzung mittels webtran.de)

?        NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of

Origin Information Report

Turkey,https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/18/general

-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf, Zugriff 18.6.2021

?        NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (31.10.2019): General Country of

Origin Information Report

Turkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/10

/31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2019/Turkije++October+2019.pdf, Zugriff 17.12.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht

Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10 _2020.pdf, Zugriff 17.12.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2019): Asylländerbericht

Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff

17.12.2020

?        SCF – Stockholm Center for Freedom (7.1.2021): Thousands detained or deported at Turkish airports for their social media posts, https://stockholmcf.org/thousands-detained-or-deported-atturkish-airports-for-their-social-media-posts/, Zugriff 2.2.2021

?        TR-MFA – Republic of Turkey, Ministry of Foreign Affairs [Türkei] (o.D.): PKK, http://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa, Zugriff 17.12.2020

?        UKHO – United Kindom Home Office [Großbritannien] (2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist

movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachm ent_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf, Zugriff 17.12.2020

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich Verfahren vollinhaltlich an und tritt andererseits dem Verfahrensergebnis vollinhaltlich bei. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen des BFA nach Ansicht des Gerichts als tragfähig darstellen und insofern keiner weiteren Ergänzung bedürfen.

Insoweit in der Beschwerde moniert wird, das BFA habe den Sachverhalt in deren Entscheidung nicht hinreichend festgestellt und gewürdigt, ist anzumerken, dass dem BF nicht nur hinreichend Möglichkeit geboten wurde alle einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes entgegenstehenden Sachverhalte vorzubringen und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen, sondern auch alle entscheidungsrelevanten Sachverhalte in die Entscheidung der belangten Behörde Eingang fanden. Sämtlich integrativen Aspekte wurden der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

Wenn dargelegt wird, dass es zu keiner mündlichen Einvernahme kam, widerspricht dies eindeutig den Tatsachen. Der BF wurde umfassend von der belangten Behörde zu sachverhaltserheblichen Aspekten befragt. Zuvor hat der BF eine schriftliche Stellungnahme zu sachverhaltseherblichen Themen abgegeben. Es wurde zudem in der Beschwerde auch nicht dargelegt, inwiefern eine Befragung von Familienangehörigen des BF ein anderes Ergebnis gebracht hätte bzw. warum der BF das Verhältnis zu seiner Familienangehörigen nicht selbst darlegen konnte.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse des BF in seinem Heimatland) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität – aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse des BF in seinem Heimatland) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität – aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments im Zuge der Beantragung von Aufenthaltstitel konnte die Identität des BF festgestellt werden.

Die Geburt des BF in Österreich, sein Aufenthaltsstatus sowie die Dauer des Aufenthaltes des BF in Österreich ergeben sich aus den Unterlagen zu seinem gegenständlichen Verfahren, vor allem aus einer Abfrage beim Zentralen Melderegister (ZMR), dem Fremdenregister (IZR) sowie seinen damit übereinstimmenden Angaben.

Die Schulausbildung in Österreich sowie der Bezug von staatlichen Leistungen und die Zeiten der Berufstätigkeit des BF, ergeben sich aus der Einsicht in einen aktuellen Sozialversicherungsauszug und den Angaben des BF im Rahmen seiner Befragung vor dem BFA und der schriftlichen Stellungnahme vom 13.10.2020.

Dass der BF über einen Aufenthaltstitel verfügt, resultiert aus einer Anfrage beim Zentralen Fremdenregister. Dass der BF Rechte aus dem ARB Nr. 1/80 ableiten kann, ergibt sich unter anderem aus den Umstand, dass sein Vater in Österreich beruflich tätig war, wobei dieser Umstand sich zweifelsfrei anhand eines Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung ergibt.

Dass der BF über kein Vermögen verfügt, lässt sich anhand der unwiderlegten Angaben des BF vor dem BFA feststellen.

Die Deutsch- sowie Türkischkenntnisse des BF ergeben sich aus dem Umstand, dass der BF dies selbst vorbrachte. Dass sich der BF mit seinen Eltern auf Türkisch unterhält, wurde von diesem glaubwürdig angegeben. Zudem besuchte der BF in Österreich die Schule. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF türkisch nicht fließend spricht, hindert es ihm offenbar nicht, mit seinen Eltern Gespräche zu führen. Folglich ist auch davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in der Lage ist, einfache Gespräche zu führen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF, konkret, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergibt sich daraus, dass der BF im Verfahren angab, gesund zu sein.

Dass der BF Familienangehörige in Österreich hat bzw. die Beziehungsgestaltung zu diesen und deren Aufenthaltsstatus, resultieren aus den schlüssigen Angaben des BF, seiner Stellungnahme vom 13.10.2020 sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Der BF brachte zu keinem Zeitpunkt vor, dass er von seinen Eltern und Geschwistern oder sonstigen Verwandten in Österreich oder in einem anderen europäischen Land finanziell oder in sonstiger Weise abhängig war oder ist. Der BF hat weder vorgebracht, dass seine Angehörigen auf Betreuung durch den BF angewiesen wären oder diese vom BF finanziell oder anderweitig abhängig wären. Der BF lebte vor seiner Inhaftierung bei seinen Eltern. Der BF erhielt zu diesem Zeitpunkt Notstandshilfe. Der BF hat zu seinen Eltern und Geschwistern ein gutes Verhältnis.

Dass Verwandte des Vaters des BF in den XXXX leben ergibt sich aus der Stellungnahme vom 13.10.2020. Abgesehen von gelegentlichen Besuchen brachte der BF in diesem Zusammenhang keine spezielle Bindung vor.Dass Verwandte des Vaters des BF in den römisch 40 leben ergibt sich aus der Stellungnahme vom 13.10.2020. Abgesehen von gelegentlichen Besuchen brachte der BF in diesem Zusammenhang keine spezielle Bindung vor.

Die Feststellungen zu den sozialen und privaten Kontakten des BF außerhalb seiner Familie leiten sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA ab. Soweit im Beschwerdeschreiben moniert wurde, dass die belangte Behörde mangelhafte Ermittlungen durführte, dies zeige sich darin, dass nicht erhoben wurde, dass der BF eine Lebensgefährtin habe, kann dieser Ansicht nicht beigetreten werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, korrespondiert. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen personenbezogenen Umstände der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218, oder vom 6. März 2008, 2007/09/0233, jeweils mwN). Der BF hat offenbar die Beziehung zu seiner Freundin als nicht wesentlichen Umstand in Bezug auf sein Privatleben erachtet ansonsten hätte er diesen Aspekt erwähnt. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass eine derartige Beziehung besteht und wird diese Bindung zu Österreich der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.Die Feststellungen zu den sozialen und privaten Kontakten des BF außerhalb seiner Familie leiten sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA ab. Soweit im Beschwerdeschreiben moniert wurde, dass die belangte Behörde mangelhafte Ermittlungen durführte, dies zeige sich darin, dass nicht erhoben wurde, dass der BF eine Lebensgefährtin habe, kann dieser Ansicht nicht beigetreten werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, korrespondiert. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen personenbezogenen Umstände der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218, oder vom 6. März 2008, 2007/09/0233, jeweils mwN). Der BF hat offenbar die Beziehung zu seiner Freundin als nicht wesentlichen Umstand in Bezug auf sein Privatleben erachtet ansonsten hätte er diesen Aspekt erwähnt. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass eine derartige Beziehung besteht und wird diese Bindung zu Österreich der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

Dass der BF in Österreich straffällig geworden ist, lässt sich dem Strafregister der Republik Österreich entnehmen sowie den diesbezüglichen Urteilen.

Der BF brachte zu keinem Zeitpunkt vor, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei Repressalien ausgesetzt ist oder von staatlichen Stellen oder Privatpersonen verfolgt werde oder anderweitige Probleme habe. Anhand der Länderberichte kann zudem eine Gefährdung des BF aufgrund seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Ansichten nicht festgestellt werden.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen – allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden – aufzuzeigen.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen – allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden – aufzuzeigen.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Der BF ist den getroffenen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten.

Vollständigkeitshalber wird noch darauf hingewiesen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Türkei zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des BF in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist - bei einem Land wie der Türkei mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen - de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

II.3.2. Überlegungen nach dem Assoziationsabkommen:römisch zwei.3.2. Überlegungen nach dem Assoziationsabkommen:

Am       12.     September  1963    schlossen  die     damaligen  Mitgliedstaaten  der     Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste.

In Art 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.In Artikel 6, ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.

Art 6 Abs 1 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 lautet:

Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

– nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

– nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

– nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

Art 6 Abs. 2 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 lautet:

Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

Art. 7 ARB 1/80 lautet:Artikel 7, ARB 1/80 lautet:

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.

Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.Gemäß Artikel 13, ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie jüngst VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

II.3.2.2. Nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 hat ein türkischer Staatsangehörige einen Anspruch auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nur, wenn er mindestens ein Jahr ununterbrochen bei ein und demselben Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt war. War der türkische Staatsangehörige bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, können nach der Rechtsprechung die Beschäftigungszeiten von weniger als einem Jahr nicht kumuliert werden. Diese Ansicht beruht auf der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Sedef, wonach sich ein Arbeitnehmer erst nach Durchlaufen der 1. und 2. Stufe auf die 3. Stufe berufen kann (EuGH, U. v. 10.01.2006 – C 230/03 – Sedef, Rn. 64)römisch zwei.3.2.2. Nach Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 hat ein türkischer Staatsangehörige einen Anspruch auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nur, wenn er mindestens ein Jahr ununterbrochen bei ein und demselben Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt war. War der türkische Staatsangehörige bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, können nach der Rechtsprechung die Beschäftigungszeiten von weniger als einem Jahr nicht kumuliert werden. Diese Ansicht beruht auf der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Sedef, wonach sich ein Arbeitnehmer erst nach Durchlaufen der 1. und 2. Stufe auf die 3. Stufe berufen kann (EuGH, U. v. 10.01.2006 – C 230/03 – Sedef, Rn. 64)

Der BF war zwar im Zeitraum vom XXXX bis XXXX geringfügig sowie vom XXXX bis XXXX als Arbeiter beschäftigt. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX hat der BF mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe bezogen. Der BF war zwar im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 geringfügig sowie vom römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 hat der BF mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe bezogen.

Beide Beschäftigungen des BF dauerten nur einige Wochen oder Monate. Der BF war jedoch nie ein Jahr ununterbrochen bei einem Arbeitgeber beschäftigt.

Der BF hat somit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich nach Art. 6 ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht nicht erworben.Der BF hat somit im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich nach Artikel 6, ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht nicht erworben.

Art. 7 ARB 1/80 privilegiert Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers. Abgestuft nach der Dauer des ordnungsgemäßen Wohnsitzes im Inland haben sie gemäß Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 freien Zugang zum Arbeitsmarkt und daraus folgend auch Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht. Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 betrifft den Zugang zum Arbeitsmarkt der Kinder, die eine Berufsausbildung im Inland abgeschlossen haben.Artikel 7, ARB 1/80 privilegiert Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers. Abgestuft nach der Dauer des ordnungsgemäßen Wohnsitzes im Inland haben sie gemäß Artikel 7, Satz 1 ARB 1/80 freien Zugang zum Arbeitsmarkt und daraus folgend auch Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht. Artikel 7, Satz 2 ARB 1/80 betrifft den Zugang zum Arbeitsmarkt der Kinder, die eine Berufsausbildung im Inland abgeschlossen haben.

Art. 7 ARB 1/80 stellt keine abschließende Spezialregelung für Familienangehörige dar. Art. 6 ARB 1/80 und Art. 7 ARB 1/80 sind nebeneinander anwendbar.Artikel 7, ARB 1/80 stellt keine abschließende Spezialregelung für Familienangehörige dar. Artikel 6, ARB 1/80 und Artikel 7, ARB 1/80 sind nebeneinander anwendbar.

Als im österreichisches Bundesgebiet geborenes Kind eines türkischen Arbeitnehmers, nämlich des Vaters des BF, hat der BF ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben. Der BF hat seit seiner Geburt über mehr als fünf Jahre mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft gelebt und damit die Mindestaufenthaltszeiten des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erfüllt. Sein Vater gehörte als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt an.Als im österreichisches Bundesgebiet geborenes Kind eines türkischen Arbeitnehmers, nämlich des Vaters des BF, hat der BF ein Aufenthaltsrecht aus Artikel 7, Satz 1 ARB 1/80 erworben. Der BF hat seit seiner Geburt über mehr als fünf Jahre mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft gelebt und damit die Mindestaufenthaltszeiten des Artikel 7, Satz 1 ARB 1/80 erfüllt. Sein Vater gehörte als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt an.

Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.Gemäß Artikel 13, ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie jüngst VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Der BF, ein türkischer Staatsangehöriger, verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Da der Vater des BF in Österreich gearbeitet hat, kann der BF eine Berechtigung nach Artikel 7 des ARB Nr. 1/80 ableiten und fällt somit unter das Assoziationsabkommen mit der Türkei.

Aus den Ausführungen des VwGH ergibt sich, dass gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu erlassen ist.Aus den Ausführungen des VwGH ergibt sich, dass gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu erlassen ist.

Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 4. April 2019, Ra 2019/21/0009-7, sind türkische Staatsangehörige - auch solche mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 - „sonstige“ Drittstaatsangehörige. Sie unterfallen daher dem Wortlaut nach § 52 FPG. Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Art. 6 Abs. 1 und 6 iVm Art. 3 Z 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit 1. Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG umgesetzt, die nach dem 8. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach § 66 FPG und Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe § 70 Abs. 1 FPG).Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 4. April 2019, Ra 2019/21/0009-7, sind türkische Staatsangehörige - auch solche mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 - „sonstige“ Drittstaatsangehörige. Sie unterfallen daher dem Wortlaut nach Paragraph 52, FPG. Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Artikel 6, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit 1. Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG umgesetzt, die nach dem 8. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote nach Paragraph 67, FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe Paragraph 70, Absatz eins, FPG).

II.3.3. Aufenthaltsbeendende Maßnahmenrömisch zwei.3.3. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen

II.3.3.1. Bezüglich einer möglichen Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich § 9 BFA-VG ist in Betracht zu ziehen, dass mit der FRÄG 2018 Novelle, welche seit 01.09.2018 in Kraft getreten ist, der Absatz 4 des § 9 BFAVG ersatzlos gestrichen wurde und seither nicht mehr besteht. Übergangsregelungen wurde keine festgelegt, sodass mit 01.09.2018 die neue Rechtslage anzuwenden ist. Erst mit der Gesetzesänderung wurden die Möglichkeiten geschaffen, massiv straffällige Person, welche bisher den § 9 Abs. 4 BFA-VG für sich geltend machen konnten, des Landes zu verweisen. römisch zwei.3.3.1. Bezüglich einer möglichen Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich Paragraph 9, BFA-VG ist in Betracht zu ziehen, dass mit der FRÄG 2018 Novelle, welche seit 01.09.2018 in Kraft getreten ist, der Absatz 4 des Paragraph 9, BFAVG ersatzlos gestrichen wurde und seither nicht mehr besteht. Übergangsregelungen wurde keine festgelegt, sodass mit 01.09.2018 die neue Rechtslage anzuwenden ist. Erst mit der Gesetzesänderung wurden die Möglichkeiten geschaffen, massiv straffällige Person, welche bisher den Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG für sich geltend machen konnten, des Landes zu verweisen.

Aufgrund der Aktualität der letzten Verurteilung des BF handelt es sich beim gegenständlichen Verfahren um die Erstsanktionierung des Fehlverhaltens des BF. Es wird somit nicht ein „alter Sachverhalt“ anhand der neuen Rechtslage „neu aufgerollt“. Es besteht beim BF aufgrund der neuen und geänderten Gesetzeslage keine Aufenthaltsverfestigung, die dem gegenständlichen Bescheid entgegenstehen würde.

II.3.4. Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.4. Rückkehrentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, ein Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, ein Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Gemäß der Entscheidung des VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, ist gegen türkische Staatsangehörige, denen ein Aufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 zukommt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn deren Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit beendet werden muss. Es ist jedoch ein erhöhter Gefährdungsmaßstab anzuwenden, der sich nach der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts richtet. Bei einem bis zu 5-jährigen Aufenthalt ist der Maßstab des § 67 Abs 1 erster Fall FPG anzuwenden und bei einem mehr als 5-jährigen Aufenthalt der Maßstab des §§ 52 Abs 5 iVm 53 Abs 3 FPG. Gemäß der Entscheidung des VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, ist gegen türkische Staatsangehörige, denen ein Aufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 zukommt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn deren Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit beendet werden muss. Es ist jedoch ein erhöhter Gefährdungsmaßstab anzuwenden, der sich nach der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts richtet. Bei einem bis zu 5-jährigen Aufenthalt ist der Maßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster Fall FPG anzuwenden und bei einem mehr als 5-jährigen Aufenthalt der Maßstab des Paragraphen 52, Absatz 5, in Verbindung mit 53 Absatz 3, FPG.

Da der Vater des BF in Österreich beschäftigt war, kann der BF eine Berechtigung nach Artikel 7 des ARB Nr. 1/80 ableiten und fällt somit unter das Assoziationsabkommen mit der Türkei. Der BF ist in Österreich geboren und länger als 5 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Gegen den BF kann folglich nur eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 5 FPG erlassen werden.Da der Vater des BF in Österreich beschäftigt war, kann der BF eine Berechtigung nach Artikel 7 des ARB Nr. 1/80 ableiten und fällt somit unter das Assoziationsabkommen mit der Türkei. Der BF ist in Österreich geboren und länger als 5 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Gegen den BF kann folglich nur eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 5, FPG erlassen werden.

§ 53 Abs. 3 FPG regelt die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in bestimmten Fällen auch die unbefristete Erlassung. Ein solches ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen, die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 53, Absatz 3, FPG regelt die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in bestimmten Fällen auch die unbefristete Erlassung. Ein solches ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen, die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennAls bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingten nachgesehenen Freiheitsstraße von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtkräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtkräftig verurteilt worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Im vorliegenden Fall kann auf Basis der vom BF begangenen Straftaten und seinem Verhalten davon ausgegangen werden, dass von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung der Sicherheit auszugehen ist:

Der BF wurde im Jahr 2017 wegen dem Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt bzw. wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahre und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen a 4,00 € im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Der BF wurde im Jahr 2017 wegen dem Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt bzw. wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahre und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen a 4,00 € im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt.

Im Jahr 2019 wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB und dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 229 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a € 32 (gesamt € 3.840,) - im Falle der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2019 wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a € 32 (gesamt € 3.840,) - im Falle der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Im Jahr 2021 wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3, Abs 3a Z 3 StGB, dem Vergehen des Betruges nach § 146 StGB und dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach den §§ 12 erster Fall, 288 Abs 1 und Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt sowie wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1, Abs 3 StGB, wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB und dem Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz, zweiter Fall StGB unter Anwendung von § 19 JGG idF BGBl I Nr. 154/2015, § 28 Abs 1 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , nach § 205 Abs 3 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Jahr 2021 wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 3 a, Ziffer 3, StGB, dem Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB und dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach den Paragraphen 12, erster Fall, 288 Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt sowie wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins,, Absatz 3, StGB, wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und dem Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Satz, zweiter Fall StGB unter Anwendung von Paragraph 19, JGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,, Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , nach Paragraph 205, Absatz 3, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Bei dem Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person, des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger handelt es sich schon um abstrakt besonders schwere Verbrechen. Dazu darf weiters angemerkt werden, dass jener Sachverhalt, den der BF dadurch verwirklichte, besonders verwerflich und sich vor allem durch ein hohes Gewaltpotential gegenüber den Opfern auszeichnete. Dem BF war es offenbar gleichgültig, dass die Opfer nicht nur großen psychischen und physischen Schmerzen ausgesetzt waren, vielmehr vermittelte der BF durch ein derartiges Verhalten den Eindruck, dass es ihm geradezu darauf ankam, die Opfer zu erniedrigen, zu quälen und ging er mit einer großen Grausamkeit vor.

Andererseits verhielt es sich so, dass der BF trotz in seiner Vergangenheit begangenen Straftaten, die bereits damals zu Verurteilungen in den Jahren 2017 und 2019 führten, nicht davon absah, weitere zu begehen. Nachdem der BF bereits in der Vergangenheit durch Aggressionshandlungen auffällig geworden ist, durch seinen raschen Rückfall und dadurch dass sich seine letzten Straftaten durch enormer Brutalität auszeichneten, besteht aus Sicht des Gerichtes eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der BF erneut seine gewalttätige Energie in Form von erheblichen Straftaten erkennen lassen wird. All dies zeigt, dass die Annahme, dass der Aufenthalt des BF zweifelsfrei eine tatsächliche, gegenwärtige und äußerst schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gerechtfertigt ist.

Wenn im Beschwerdeschreiben angeführt wird, dass der BF Reue zeige und sein Leben ändern will, Therapien in Haft durchführen will, ist darauf zu verweisen, dass der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass der BF hinsichtlich seiner Strafrechtstaten, die damals noch keine derartige Grausamkeit zeigten, keine Einsicht zeigte, sodass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der BF in dieses Verhaltensmuster zurückfällt, sofern er aus dem Haftvollzug entlassen wird.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach selbst wenn ein Revisionswerber bspw. auf eine während der Haft absolvierte Drogentherapie sowie auf die Einhaltung der im Zuge der bedingten Entlassung erteilten Weisungen und die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach seiner Haft verweist, es nicht nur darauf ankommt, dass der Betreffende eine Therapie (erfolgreich) absolviert hat und sich nach der Haftentlassung wohlverhält, sondern auch auf die Dauer des Wohlverhaltens - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0233 mwN). Der BF befindet sich derzeit in Haft.In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach selbst wenn ein Revisionswerber bspw. auf eine während der Haft absolvierte Drogentherapie sowie auf die Einhaltung der im Zuge der bedingten Entlassung erteilten Weisungen und die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach seiner Haft verweist, es nicht nur darauf ankommt, dass der Betreffende eine Therapie (erfolgreich) absolviert hat und sich nach der Haftentlassung wohlverhält, sondern auch auf die Dauer des Wohlverhaltens - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0233 mwN). Der BF befindet sich derzeit in Haft.

?        Eine positive Zukunftsprognose (bzgl. des Verhaltens) konnte im gegenständlichen Fall nicht erstellt werden.

Der BF hat folglich die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 FPG erfüllt und stellt auch nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Es wird diesbezüglich auf die näheren Ausführungen bezüglich des Einreiseverbotes verwiesen.Der BF hat folglich die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllt und stellt auch nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Es wird diesbezüglich auf die näheren Ausführungen bezüglich des Einreiseverbotes verwiesen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liegen daher vor.Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liegen daher vor.

?        

II.3.5. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. römisch zwei.3.5. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

?        

?        Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:? Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

II.3.5.1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.5.1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.

Artikel 8 EMRK schützt das Privatleben umfassend und sichert dem Einzelnen einen Bereich,

innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten kann.

?        

II.3.5.2. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. römisch zwei.3.5.2. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten.

Der BF ist in Österreich auf die Welt gekommen. Der BF hat in Österreich den Kindergarten sowie 4 Jahre die Volksschule und fünf Jahre eine Sporthauptschule besucht. Der BF hat keine Lehre absolviert bzw. keine Berufsausbildung abgeschlossen. In Haft begann der BF eine Lehre als XXXX .Der BF ist in Österreich auf die Welt gekommen. Der BF hat in Österreich den Kindergarten sowie 4 Jahre die Volksschule und fünf Jahre eine Sporthauptschule besucht. Der BF hat keine Lehre absolviert bzw. keine Berufsausbildung abgeschlossen. In Haft begann der BF eine Lehre als römisch 40 .

Der BF war im Zeitraum vom XXXX bis XXXX geringfügig sowie vom XXXX bis XXXX als Arbeiter beschäftigt. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX hat der BF mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe bezogen. Der BF war im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 geringfügig sowie vom römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 hat der BF mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe bezogen.

Der BF war seit seiner Geburt an bis zu seiner Inhaftierung bei seinen Eltern aufhältig.

Der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU.

Der BF spricht Deutsch und Türkisch

In Österreich leben die Eltern, drei Schwestern und ein Bruder des BF. Alle verfügen über die türkische Staatsbürgerschaft bzw. über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Der BF hat mit diesen Familienangehörigen in der Vergangenheit und auch derzeit ein gutes Verhältnis.

Der BF hat mit Ausnahme seiner Familie soziale bzw. private Bindungen in Österreich im Form eines Bekannten- und Freundeskreis. Der BF hat seit XXXX eine Freundin, die die österreichische Staatsbürgerschaft innehat.Der BF hat mit Ausnahme seiner Familie soziale bzw. private Bindungen in Österreich im Form eines Bekannten- und Freundeskreis. Der BF hat seit römisch 40 eine Freundin, die die österreichische Staatsbürgerschaft innehat.

In den XXXX und der Türkei leben Verwandte des BF. Der Vater des BF hat in der Türkei eine Landwirtschaft.In den römisch 40 und der Türkei leben Verwandte des BF. Der Vater des BF hat in der Türkei eine Landwirtschaft.

Der BF unterhält sich mit seinen Eltern in der türkischen Sprache.

Der BF wurde fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

1) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 19.04.2017, wurde der BF wegen dem Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 1) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 19.04.2017, wurde der BF wegen dem Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

2) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 05.09.2017, wurde der BF wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahre und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen a 4,00 € im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. 2) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 05.09.2017, wurde der BF wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahre und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen a 4,00 € im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt.

3) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , Zl.: XXXX , rechtskräftig mit 26.02.2019, wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB und dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 229 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a € 32 (gesamt € 3.840,)- im Falle der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. 3) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , Zl.: römisch 40 , rechtskräftig mit 26.02.2019, wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a € 32 (gesamt € 3.840,)- im Falle der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

4) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 28.01.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3, Abs 3a Z 3 StGB, dem Vergehen des Betruges nach § 146 StGB und dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach den §§ 12 erster Fall, 288 Abs 1 und Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. 4) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 28.01.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 3 a, Ziffer 3, StGB, dem Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB und dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach den Paragraphen 12, erster Fall, 288 Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.

Gemäß § 53 Abs 1 iVm § 494a Abs 1 Z2, Abs 4 StPO wurde die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl.: XXXX , vom XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Z2, Absatz 4, StPO wurde die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

5) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 13.11.2021, wurden der BF wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1, Abs 3 StGB, wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB und dem Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz, zweiter Fall StGB unter Anwendung von § 19 JGG idF BGBl I Nr. 154/2015, § 28 Abs 1 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , nach § 205 Abs 3 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 5) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 13.11.2021, wurden der BF wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins,, Absatz 3, StGB, wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und dem Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Satz, zweiter Fall StGB unter Anwendung von Paragraph 19, JGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,, Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , nach Paragraph 205, Absatz 3, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

II.3.5.3. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.5.3. Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

II.3.5.4. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.5.4. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

In Österreich leben die Ettern und Geschwister des BF. Alle verfügen über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Der BF hat in der Vergangenheit und hat auch nunmehr Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Der BF lebte zuletzt bei seinen Eltern und Geschwistern.

Bezüglich der in Österreich aufhältigen Familienangehörigen des BF ist anzumerken, dass unter volljährigen Erwachsenen das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht reicht, um ein Familienleben iSd Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Bezüglich der in Österreich aufhältigen Familienangehörigen des BF ist anzumerken, dass unter volljährigen Erwachsenen das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht reicht, um ein Familienleben iSd Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Der BF hat jedoch kein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis, welches über die üblichen Beziehungen von volljährigen Kindern zu ihren Eltern bzw. unter volljährigen Geschwistern hinausgeht, behauptet oder nachweisen können, noch hat er dartun können, dass seine Angehörigen auf Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen wären oder diese vom BF finanziell oder anderweitig abhängig wären. Der BF lebte vor seiner Inhaftierung bei seinen Eltern. Der BF erhielt zu diesem Zeitpunkt Notstandshilfe. Der BF hat zu seinen Eltern und Geschwistern ein gutes Verhältnis. Insbesondere vermögen allgemeine Unterstützungsleistungen bei alltäglichen Angelegenheiten oder finanzielle Zuwendungen keine über die üblichen Bindungen hinausgehende Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu begründen.

Ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Verwandten des BF kann daher nicht festgestellt werden. Es ist somit zu prüfen, ob in Bezug auf Verwandte des BF mit der Rückkehrentscheidung ein zulässiger Eingriff in das Privatleben des BF einhergeht.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus wird das Gewicht der familiären Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 12, mwN).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 12, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt allerdings auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, VwGH vom 23.01.2020 Ra 2019/21/0378, VwGH vom 28.05.2020 Ra 2020/21/0073 ua).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt allerdings auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, VwGH vom 23.01.2020 Ra 2019/21/0378, VwGH vom 28.05.2020 Ra 2020/21/0073 ua).

Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113). Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt werden dürfe, insbesonders wenn zu getilgten Strafen noch ungetilgte Straftaten hinzukommen (vgl. etwa VwGH 22.2.2011, 2010/18/0073; 18.12.1998, 97/19/0858). Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113). Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht berücksichtigt werden dürfe, insbesonders wenn zu getilgten Strafen noch ungetilgte Straftaten hinzukommen vergleiche etwa VwGH 22.2.2011, 2010/18/0073; 18.12.1998, 97/19/0858).

Der BF ist in Österreich geboren und hält sich seither im österreichische Bundesgebiet auf. Der BF hat in Österreich die Volks- und die Hauptschule besucht. Er hat keine Lehre absolviert bzw. keine Berufsausbildung abgeschlossen. Der BF begann in Haft eine Lehre als XXXX .Der BF ist in Österreich geboren und hält sich seither im österreichische Bundesgebiet auf. Der BF hat in Österreich die Volks- und die Hauptschule besucht. Er hat keine Lehre absolviert bzw. keine Berufsausbildung abgeschlossen. Der BF begann in Haft eine Lehre als römisch 40 .

Der BF war im Zeitraum vom XXXX bis XXXX geringfügig sowie vom XXXX bis XXXX als Arbeiter beschäftigt. Der BF war im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 geringfügig sowie vom römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter beschäftigt.

Der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Der BF spricht Deutsch und Türkisch.

Den Umständen, dass der Beschwerdeführer somit seit seiner Geburt und somit seit circa XXXX Jahren in Österreich lebt, eine Schulausbildung in Österreich absolvierte, seine engere Familie in Österreich lebt, kommt bei der Interessensabwägung ein erhebliches Gewicht zu, und zwar insoweit, als diese Umstände ein Indiz dafür sind, dass der BF auch nennenswerte Bindungen zu Österreich hat.Den Umständen, dass der Beschwerdeführer somit seit seiner Geburt und somit seit circa römisch 40 Jahren in Österreich lebt, eine Schulausbildung in Österreich absolvierte, seine engere Familie in Österreich lebt, kommt bei der Interessensabwägung ein erhebliches Gewicht zu, und zwar insoweit, als diese Umstände ein Indiz dafür sind, dass der BF auch nennenswerte Bindungen zu Österreich hat.

Dem Beschwerdeführer hätte jedoch im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle einer Deliktsbegehung sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet und damit einhergehend auch seine Möglichkeit der Fortführung seiner privaten und familiären Bindungen in Österreich, verlieren könnte.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Straffälligkeit die bestehenden privaten und familiären Bezugspunkte in Gefahr gebracht und muss das bestehende Familien- und Privatleben iSd. Art 8 MRK daher eine Relativierung hinnehmen. Selbst die bestehenden privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Form seiner Geschwister und deren Familienangehörigen vermochten den Beschwerdeführer nicht von der wiederholten Delinquenz abzuhalten. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Straffälligkeit die bestehenden privaten und familiären Bezugspunkte in Gefahr gebracht und muss das bestehende Familien- und Privatleben iSd. Artikel 8, MRK daher eine Relativierung hinnehmen. Selbst die bestehenden privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Form seiner Geschwister und deren Familienangehörigen vermochten den Beschwerdeführer nicht von der wiederholten Delinquenz abzuhalten.

In Zusammenhang mit der Straffälligkeit des BF ist auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen:

In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0249, mit Verweis auf VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121).In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0249, mit Verweis auf VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121).

Dass die Interessensabwägung bei bestehendem Familienleben und langem Aufenthalt im Bundesgebiet zulasten des Fremden ausgehen kann, wurde auch vom VwGH bestätigt: Der VwGH sprach aus, dass bei einem 23-jährigen Aufenthalt und dem bestehenden Familienleben des Fremden mit einer österreichischen Staatsangehörigen und gemeinsamem Kind bei Vorliegen von neun rechtskräftigen Verurteilungen die im Rahmen der Rückkehrentscheidung erfolgte Interessenabwägung in vertretbarer Weise erfolgte (VwGH Ra 2017/21/0174 vom 05.10.2017).

Es ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).Es ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen).

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu U536/11 zur Zulässigkeit der Ausweisung von Personen, die im Aufenthaltsstaat geboren sind bzw. seit frühester Kindheit in diesem Staat leben, festgehalten, dass selbst wenn sich für diese Personen ein besonderer, stärkerer Schutz aus Art 8 EMRK ergibt, der auch dann gilt, wenn Straftaten begangen wurden (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, §22 Rz 68), deren Ausweisung nach der Rechtsprechung des EGMR verhältnismäßig sein kann. Insbesondere hat der EGMR bei der Begehung von Drogendelikten die Zulässigkeit der Ausweisung wiederholt bejaht (vgl. etwa jüngst EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06). Der Umstand, dass sich in diesem Fall der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 wohlverhalten hat, vermochte am Ergebnis der Abwägung nichts zu ändern, hatte der Beschwerdeführer doch - anders als in EGMR 23.6.2008 [GK], Fall Maslov, Appl. 1638/03, - sämtliche Delikte nicht als Jugendlicher, sondern als Erwachsener begangen. Hingewiesen wurde auch auf hinreichende Kenntnisse der serbischen Sprache, die der Beschwerdeführer im Zuge wiederholter, wenn auch kurzer Aufenthalte in Serbien nutzte (anders in EGMR 12.1.2010, Fall Khan, Appl. 47.486/06, Z42; vgl. auch EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06, Z63 f.). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu U536/11 zur Zulässigkeit der Ausweisung von Personen, die im Aufenthaltsstaat geboren sind bzw. seit frühester Kindheit in diesem Staat leben, festgehalten, dass selbst wenn sich für diese Personen ein besonderer, stärkerer Schutz aus Artikel 8, EMRK ergibt, der auch dann gilt, wenn Straftaten begangen wurden (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, §22 Rz 68), deren Ausweisung nach der Rechtsprechung des EGMR verhältnismäßig sein kann. Insbesondere hat der EGMR bei der Begehung von Drogendelikten die Zulässigkeit der Ausweisung wiederholt bejaht vergleiche etwa jüngst EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06). Der Umstand, dass sich in diesem Fall der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 wohlverhalten hat, vermochte am Ergebnis der Abwägung nichts zu ändern, hatte der Beschwerdeführer doch - anders als in EGMR 23.6.2008 [GK], Fall Maslov, Appl. 1638/03, - sämtliche Delikte nicht als Jugendlicher, sondern als Erwachsener begangen. Hingewiesen wurde auch auf hinreichende Kenntnisse der serbischen Sprache, die der Beschwerdeführer im Zuge wiederholter, wenn auch kurzer Aufenthalte in Serbien nutzte (anders in EGMR 12.1.2010, Fall Khan, Appl. 47.486/06, Z42; vergleiche auch EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06, Z63 f.).

Weiters ist auf einen Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 30.11.2009, U 2541/09-3, mit welchem die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, Zl. C10 407392-1/2009/3E, bestätigt wurde, zu verweisen. In diesem wurde eine seit ca. 29 Jahren in Österreich aufhältige Person ausgewiesen, welche elf strafgerichtliche Verurteilungen aufwies.

Auch der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Ausweisung im Falle eines seit 15 Jahren (seit seinem 10. Lebensjahr) aufhältigen Fremden für zulässig, welcher wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und wegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (14.6.2007, 2004/18/0062).

Darüber hinaus erklärte der VwGH Aufenthaltsverbote bei einem 17-jährigen Aufenthalt (seit dem 3. Lebensjahr) und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (16.10.2007, 2007/18/0294), bei einem Aufenthalt seit dem 7. Lebensjahr und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren (24.10.2007, 2007/21/0369) für zulässig.

Ebenso erklärte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.851 ein Aufenthaltsverbot bei einem 15-jähriger Aufenthalt (seit dem 6. Lebensjahr) und Verurteilungen wegen Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für zulässig.

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben ist des Weiteren auch auf die Entscheidung des EGMR vom 18.02.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder), zu verweisen.

Die Rechtsprechung des EGMR zeigt, dass es Fälle geben kann, in denen ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte genügt, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden (vgl. EGMR 31.07.2008, Darren Omeregie and others v. Norway 265/07). Die Rechtsprechung des EGMR zeigt, dass es Fälle geben kann, in denen ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte genügt, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu vermeiden vergleiche EGMR 31.07.2008, Darren Omeregie and others v. Norway 265/07).

In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten vergleiche EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Der BF ist in Österreich geboren und ist seither im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der BF hat in der Türkei Verwandte, nämlich Geschwister seiner Eltern. Der BF war vor seiner Inhaftierung in der Türkei in Urlaub. Der BF spricht Türkisch, er unterhält sich mit seinen Eltern auf Türkisch.

Obwohl der BF sein Leben in Österreich verbrachte, deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die Gesellschaft und am Arbeitsmarkt in der Türkei zu integrieren. Seine Eltern könnten ihm auch von Österreich aus dabei behilflich sein.

Soweit der BF über private Bindungen in Österreich im Form seiner erwachsenen Familienmitglieder und Freunde bzw. Bekannte, Verwandte in den XXXX , seiner Freundin verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert werden und nichts darauf hindeutet, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Soweit der BF über private Bindungen in Österreich im Form seiner erwachsenen Familienmitglieder und Freunde bzw. Bekannte, Verwandte in den römisch 40 , seiner Freundin verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert werden und nichts darauf hindeutet, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Unter Berücksichtigung der festgestellten - oben wiedergegebenen - Umstände kommt den familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet insgesamt zwar ein beachtliches, aber nicht allzu großes Gewicht zu. Im Hinblick auf das besonders große öffentliche Interesse am Schutz von Leben und an einem geregelten Fremdenwesen ist die Rückkehrentscheidung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, folglich sein Privat- und Familienleben, wiegen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Unter Berücksichtigung der festgestellten - oben wiedergegebenen - Umstände kommt den familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet insgesamt zwar ein beachtliches, aber nicht allzu großes Gewicht zu. Im Hinblick auf das besonders große öffentliche Interesse am Schutz von Leben und an einem geregelten Fremdenwesen ist die Rückkehrentscheidung zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, folglich sein Privat- und Familienleben, wiegen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche und familiäre Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche und familiäre Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

II.3.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.römisch zwei.3.6. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. In der Türkei leben Verwandte der BF. Er stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und der BF könnte daher Unterstützung durch diese Familienangehörigen erwarten.

Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers ergibt sich unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen im Herkunftsland keine Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers im Sinne eines realen Risikos.

Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Art 3 EMRK tangierende, Krankheit und hat der Beschwerdeführer auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde (vgl. dazu auch VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, Rz 17 – 19, hinsichtlich der Ausführungen zur aktuellen Covid-Pandemie: es reicht nicht, wenn eine Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.) Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Artikel 3, EMRK tangierende, Krankheit und hat der Beschwerdeführer auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde vergleiche dazu auch VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, Rz 17 – 19, hinsichtlich der Ausführungen zur aktuellen Covid-Pandemie: es reicht nicht, wenn eine Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.)

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können.

Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN). Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN).

Auch schlechtere wirtschaftliche Aussichten als vor Beginn pandemiebedingter Maßnahmen sind nicht relevant im Sinne von Art 3 EMRK, solange die Sicherung existenzieller Grundbedürfnisse gegeben ist (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0314). Auch schlechtere wirtschaftliche Aussichten als vor Beginn pandemiebedingter Maßnahmen sind nicht relevant im Sinne von Artikel 3, EMRK, solange die Sicherung existenzieller Grundbedürfnisse gegeben ist (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0314).

Insgesamt kann sohin im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der COVID 19-Pandemie im Herkunftsstaat des BF weder auf eine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Krankheitsverlaufes (der BF ist gesund und gehört keiner speziellen Risikogruppe an) noch auf eine allgemeine oder medizinische unzureichende Versorgungslage geschlossen werden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine allfällige, Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

II.3.7. Einreiseverbot: römisch zwei.3.7. Einreiseverbot:

II.3.7.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.7.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

….

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1.         ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.         ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4.         ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5.         ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8.         ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9.         der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn, 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;, 3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;, 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;, 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);, 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;, 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder, 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Artikel 11 der Rückführungsrichtlinie lautet:

(1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,

a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder

b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.

In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.

(2) Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.

(3) Die Mitgliedstaaten prüfen die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben.

II.3.7.2. § 53 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die Judikatur zum Einreiseverbot auch nach wie vor als anwendbar.römisch zwei.3.7.2. Paragraph 53, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die Judikatur zum Einreiseverbot auch nach wie vor als anwendbar.

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230. Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230. Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

II.3.7.3. Die belangte Behörde erließ über den BF ein unbefristetes Einreiseverbot und stützte es auf § 53 Abs 3 Ziffer 5 FPG. römisch zwei.3.7.3. Die belangte Behörde erließ über den BF ein unbefristetes Einreiseverbot und stützte es auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 FPG.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 28.01.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3, Abs 3a Z 3 StGB, dem Vergehen des Betruges nach § 146 StGB und dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach den §§ 12 erster Fall, 288 Abs 1 und Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 28.01.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 3 a, Ziffer 3, StGB, dem Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB und dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach den Paragraphen 12, erster Fall, 288 Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.

Der BF hat gemeinsam mit einem Mittäter zwischen XXXX und XXXX in bewusstem und gewollten Zusammenwirken gegen eine Person eine längere Zeit hindurch Gewalt ausgeübt, wobei sie durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhalten des Genannten herstellten und eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung des Genannten bewirkten sowie wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begingen, indem sie über den gesamten Zeitraum zumindest zwei bis vier Mal pro Woche dem Genannten Schläge mit der flachen Hand und mit der Faust gegen den Oberkörper und gegen die Beine versetzten, wodurch dieser Hämatome am Oberkörper und an den Beinen erlitt; zumindest drei bis vier Mal den Genannten zwangen, sich bis auf die Unterhose auszuziehen, mit Kabelbinder an den Händen am Rücken und Füßen fesselten und mit der Faust, mit einem Kochlöffel, mit einem Schuhlöffel und mit einer Fliegenklatsche am gesamten Körper schlugen, ihn dabei auslachten und ihn als „Hurensohn“ und „Arschloch“ beschimpften, wodurch dieser Schmerzen am gesamten Körper erlitt;Der BF hat gemeinsam mit einem Mittäter zwischen römisch 40 und römisch 40 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken gegen eine Person eine längere Zeit hindurch Gewalt ausgeübt, wobei sie durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhalten des Genannten herstellten und eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung des Genannten bewirkten sowie wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begingen, indem sie über den gesamten Zeitraum zumindest zwei bis vier Mal pro Woche dem Genannten Schläge mit der flachen Hand und mit der Faust gegen den Oberkörper und gegen die Beine versetzten, wodurch dieser Hämatome am Oberkörper und an den Beinen erlitt; zumindest drei bis vier Mal den Genannten zwangen, sich bis auf die Unterhose auszuziehen, mit Kabelbinder an den Händen am Rücken und Füßen fesselten und mit der Faust, mit einem Kochlöffel, mit einem Schuhlöffel und mit einer Fliegenklatsche am gesamten Körper schlugen, ihn dabei auslachten und ihn als „Hurensohn“ und „Arschloch“ beschimpften, wodurch dieser Schmerzen am gesamten Körper erlitt;

in mehreren Angriffen mit dem Ellbogen voran mit dem ganzen Körper auf den Genannten sprangen, während er auf der Couch lag, wodurch dieser Hämatome am Oberkörper erlitt; den Genannten durch Drohung mit körperlichen Misshandlungen dazu nötigten zumindest 8 oder 9 Mal deren Urin aus einer Flasche zu trinken, in die sie kurz davor uriniert hatten; im XXXX jeweils bei Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt ein Mal in den XXXX und ein anderes Mal in die XXXX zu springen und dort zu schwimmen; davon Abstand zu nehmen jemanden von den Misshandlungen zu erzählen oder Anzeige zu erstatten;in mehreren Angriffen mit dem Ellbogen voran mit dem ganzen Körper auf den Genannten sprangen, während er auf der Couch lag, wodurch dieser Hämatome am Oberkörper erlitt; den Genannten durch Drohung mit körperlichen Misshandlungen dazu nötigten zumindest 8 oder 9 Mal deren Urin aus einer Flasche zu trinken, in die sie kurz davor uriniert hatten; im römisch 40 jeweils bei Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt ein Mal in den römisch 40 und ein anderes Mal in die römisch 40 zu springen und dort zu schwimmen; davon Abstand zu nehmen jemanden von den Misshandlungen zu erzählen oder Anzeige zu erstatten;

den Genannten durch Drohung mit Schlägen dazu genötigt zu haben den Mittäter des BF vor dessen Augen oral zu befriedigen;

zumindest drei Mal nach vorheriger Einschüchterung durch die o.a. Tathandlungen den Genannten zur Duldung der oralen Befriedigung durch den Mittäter vor den Augen des BF zu veranlassen; den Genannten aufforderten, sich regelmäßig telefonisch zu melden und bei Zuwiderhandeln diesen mit dem Auto auflauerten und ihn nötigten einzusteigen und mitzufahren und ihn in der Folge durch das Versetzen von Schlägen bestraften;

das Opfer mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung nämlich zur Überweisung von Geldbeträgen verleitet zu haben, nämlich

in zwei Teilbeträgen insgesamt € 500,- an den Mittäter als „Schutzgeld“ unter der Vorgabe, dass dieser auf ihn aufpassen werde, falls ihm jemand etwas antun wollte“;

in mehreren Teilbeträgen insgesamt €1.300,- an den BF als Darlehen unter Vorgabe der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit;

das Opfer zur Falschaussage als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung vor der Polizei bestimmt zu haben, indem dieser nach Anzeigeerstattung seine blauen Flecken damit erklären sollte, dass er auf einer Parkbank schlafend von einem Unbekannten geschlagen worden sei;

Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, die Begehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und der rasche Rückfall als mildernd das Geständnis gewertet.
Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, die Begehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und der rasche Rückfall als mildernd das Geständnis gewertet. ,

Gemäß § 53 Abs 1 iVm § 494a Abs 1 Z2, Abs 4 StPO wurde die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl.: XXXX , vom XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Z2, Absatz 4, StPO wurde die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 13.11.2021, wurden der BF wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1, Abs 3 StGB, wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB und dem Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz, zweiter Fall StGB unter Anwendung von § 19 JGG idF BGBl I Nr. 154/2015, § 28 Abs 1 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , nach § 205 Abs 3 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 13.11.2021, wurden der BF wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins,, Absatz 3, StGB, wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und dem Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Satz, zweiter Fall StGB unter Anwendung von Paragraph 19, JGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,, Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , nach Paragraph 205, Absatz 3, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der BF hat XXXX mit drei Mittätern an einer im Urteil namentlich genannten Frau mit Gewalt den Beischlaf ohne Verhütung vorgenommen zu haben, während die jeweils anderen dabei zusahen, eine Penetration mit einer Schusswaffe zumindest angedeutet wurde, wobei dem Opfer zuvor ein betäubendes Mittel - welches eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung verursacht hat in der eine eigenständige Willensentfaltung unmöglich war – verabreicht wurde und diese Tathandlungen von einem Mittäter gefilmt wurden; pornographische Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person, nämlich ein Video, auf denen die zuvor dargestellten Handlungen zu sehen sind, anderen Personen zumindest eines dieser Videos am Mobiltelefon vorführten.Der BF hat römisch 40 mit drei Mittätern an einer im Urteil namentlich genannten Frau mit Gewalt den Beischlaf ohne Verhütung vorgenommen zu haben, während die jeweils anderen dabei zusahen, eine Penetration mit einer Schusswaffe zumindest angedeutet wurde, wobei dem Opfer zuvor ein betäubendes Mittel - welches eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung verursacht hat in der eine eigenständige Willensentfaltung unmöglich war – verabreicht wurde und diese Tathandlungen von einem Mittäter gefilmt wurden; pornographische Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person, nämlich ein Video, auf denen die zuvor dargestellten Handlungen zu sehen sind, anderen Personen zumindest eines dieser Videos am Mobiltelefon vorführten.

Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit fünf Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall, als mildernd die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren gewertet.

§ 53 Abs 3 Ziffer 5 FPG ist folglich damit erfüllt.Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 FPG ist folglich damit erfüllt.

Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des BF sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie der BF sein Leben in Österreich insgesamt gestaltet, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gerechtfertigt ist.Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß Paragraph 53, Absatz 3, das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des BF sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie der BF sein Leben in Österreich insgesamt gestaltet, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gerechtfertigt ist.

Das BFA hat diesbezüglich zutreffend auf Folgendes hingewiesen:

Die ersten drei Verurteilung des BF führten nicht zu einer Verhaltensänderung bzw. einem Gesinnungswandel beim BF. Vielmehr wurde der BF erneut und diesmal erheblich straffällig. Gemeinhin gelten das Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung und das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person sowie das Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger auch schon im Allgemeinen zu den schlimmsten Straftaten.

Der BF hat durch sein Verhalten in Zusammenhang mit seinen letzten beiden Verurteilungen gezeigt, dass er entschlossen war, rücksichtslos und folgenschwer massive Gewalt anzuwenden. Seine Opfer waren Personen von besonders schützenswerten bzw. schutzbedürftigen Personengruppen und seinem Willen ausgelieferte Personen. Der BF zeigte bei den Straftaten durch sein Verhalten, dass die körperliche und geistige Unversehrtheit eines Menschen für ihn keine Bedeutung hat. Die Taten, die zu den letzten beiden Verurteilungen des BF führten, müssen unter den oben näher dargelegten Umständen der Begehung im konkreten Fall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend betrachtet werden.

Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ist davon auszugehen, dass der BF, bei einer Entlassung aus der Haft, erneut wieder schwerwiegende Straftaten begehen wird.

Der Aufenthalt des BF in Österreich stellt eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF sehr groß. Eine Fortsetzung der Verübung von Straftaten kann auch schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil den BF auch seine bisherigen drei Verurteilung nicht davon abhielten, weitere Straftaten zu begehen.

Aufgrund der Schwere der Straftat, der Unberechenbarkeit und der bestehenden Wiederholungsgefahr ist die belangten Behörde dahingehend zutreffend von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen. Es muss von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF kann sohin derzeit nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.

Zudem wurde auch kein relevanter familiärer oder sonstiger Bezug zu Österreich geltend gemacht (siehe diesbezügliche Ausführungen unter II.3.5). Es war der vom BF ausgehenden Gefährdung und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes auf Grund seines bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen nicht ausgeprägten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Zudem wurde auch kein relevanter familiärer oder sonstiger Bezug zu Österreich geltend gemacht (siehe diesbezügliche Ausführungen unter römisch zwei.3.5). Es war der vom BF ausgehenden Gefährdung und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes auf Grund seines bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen nicht ausgeprägten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Aufgrund der aufgezeigten Umstände ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 Z 5 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs 2 B-VG) liegen würde.Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde.

Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots vor. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs 2 oder Abs 3 FPG vorliegt; eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002). Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots vor. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, oder Absatz 3, FPG vorliegt; eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).

Die von der belangten Behörde verhängte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes stellt sich angesichts der zulässigen Höchstdauer sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen als angemessen dar.

II.3.8. Frage der Erteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise römisch zwei.3.8. Frage der Erteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Hingegen besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Hingegen besteht gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

Im vorliegenden Fall wurde seitens der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG aberkannt, jedoch mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb das Verwaltungsgericht im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen hat (vgl. Filzwieser/ Frank/ Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K9 zu § 55 FPG).Im vorliegenden Fall wurde seitens der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG aberkannt, jedoch mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb das Verwaltungsgericht im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen hat vergleiche Filzwieser/ Frank/ Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K9 zu Paragraph 55, FPG).

Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 1 FPG wurden nicht dargetan und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage beträgt.Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, FPG wurden nicht dargetan und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage beträgt.

Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Der BF befindet sich in Haft. Damit ist der Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise mit dem Zeitpunkt der Entlassung des BF anzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Fristenlauf gehemmt. Andernfalls käme ein Drittstaatenangehöriger in Maßnahmenvollzug, wenn die behördliche/gerichtliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Art. 7 der Rückführungs RL offenkundig im Widerspruch stünde (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237 in Bezug auf Haft).Der BF befindet sich in Haft. Damit ist der Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise mit dem Zeitpunkt der Entlassung des BF anzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Fristenlauf gehemmt. Andernfalls käme ein Drittstaatenangehöriger in Maßnahmenvollzug, wenn die behördliche/gerichtliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Artikel 7, der Rückführungs RL offenkundig im Widerspruch stünde (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237 in Bezug auf Haft).

Der BF stellte im Rahmen seiner Beschwerde einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die genannte Vorschrift sieht jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Nach den Vorstellungen des Gesetzes hat nur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss zu erfolgen und es besteht nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Ausgehend davon kam dem BF im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).Ausgehend davon kam dem BF im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher zurückzuweisen vergleiche VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).

II.4. Entfall einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung, die im Übrigen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich unter Bezugnahme auf in diesem Sinn ergangene Vorjudikatur dargelegt, dass in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann (vgl. den Beschluss des VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, mwN).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung, die im Übrigen im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich unter Bezugnahme auf in diesem Sinn ergangene Vorjudikatur dargelegt, dass in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann vergleiche den Beschluss des VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, mwN).

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte (vgl. bereits den Beschluss des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, mwN). Die Beschwerde trat der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht auf, warum die vorgenommene – und von hg. Seite geteilte – Beweiswürdigung falsch oder unschlüssig sein sollte. Soweit die Beschwerde das Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde nur nochmals wiederholt, ist darauf zu verweisen, dass die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung darstellt (vgl. dazu den Beschuss des VwGH vom 31.01.2018, Zl. Ra 2018/19/0029, mwN).Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte vergleiche bereits den Beschluss des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, mwN). Die Beschwerde trat der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht auf, warum die vorgenommene – und von hg. Seite geteilte – Beweiswürdigung falsch oder unschlüssig sein sollte. Soweit die Beschwerde das Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde nur nochmals wiederholt, ist darauf zu verweisen, dass die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung darstellt vergleiche dazu den Beschuss des VwGH vom 31.01.2018, Zl. Ra 2018/19/0029, mwN).

Das erkennende Gericht hat keine ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen, sondern stützt sich die gegenständliche Entscheidung auf die von der belangten Behörde vorgenommenen tragenden Beweiswürdigung. Das erkennende Gericht teilt die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Die Beschwerde bestreitet die Feststellungen nicht substantiiert, neue Sachverhaltsaspekte brachte die Beschwerde nicht vor.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.

Schlagworte

Antragsrecht Assoziationsabkommen Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gefährlichkeitsprognose Haft Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung unzulässiger Antrag Wiederholungsgefahr Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:L512.2254388.1.01

Im RIS seit

07.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten