Index
E1E;Norm
11992E048 EGV Art48;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des J G in I, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 14. Dezember 2005, Zlen. K 019/12/2005.016/014, E 019/12/2005.013/011 und E 019/12/2005.015/010, betreffend Bestrafungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG (weitere Parteien:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des J G in römisch eins, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 14. Dezember 2005, Zlen. K 019/12/2005.016/014, E 019/12/2005.013/011 und E 019/12/2005.015/010, betreffend Bestrafungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG (weitere Parteien:
Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufungen gegen drei Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See jeweils vom 14. Februar 2005 schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 VStG verantwortliches Organ der B GmbH und der R GmbH, jeweils mit Sitz in I, dafür verantwortlich zu sein, dassMit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufungen gegen drei Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See jeweils vom 14. Februar 2005 schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches Organ der B GmbH und der R GmbH, jeweils mit Sitz in römisch eins, dafür verantwortlich zu sein, dass
1. die erstgenannte Gesellschaft am 11. Oktober 2004 und am 12. Oktober 2004 zwei namentlich bezeichnete ungarische Staatsangehörige mit dem Befestigen von Styropor mittels Kleber an der Außenseite eines näher beschriebenen Hauses in Podersdorf entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt habe; 1. die erstgenannte Gesellschaft am 11. Oktober 2004 und am 12. Oktober 2004 zwei namentlich bezeichnete ungarische Staatsangehörige mit dem Befestigen von Styropor mittels Kleber an der Außenseite eines näher beschriebenen Hauses in Podersdorf entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigt habe;
2. die zweitgenannte Gesellschaft am 6. September und am 7. September 2004 dieselben zwei ungarischen Staatsangehörigen auf einer näher bezeichneten Baustelle in Wien mit Kanalgrabungsarbeiten entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt habe; 2. die zweitgenannte Gesellschaft am 6. September und am 7. September 2004 dieselben zwei ungarischen Staatsangehörigen auf einer näher bezeichneten Baustelle in Wien mit Kanalgrabungsarbeiten entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigt habe;
3. die erstgenannte Gesellschaft in der Zeit vom 17. September 2004 bis 23. September 2004 dieselben zwei ungarischen Staatsangehörigen auf einer näher bezeichneten Baustelle in Apetlon entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt habe. 3. die erstgenannte Gesellschaft in der Zeit vom 17. September 2004 bis 23. September 2004 dieselben zwei ungarischen Staatsangehörigen auf einer näher bezeichneten Baustelle in Apetlon entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigt habe.
Der Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung des § 28 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 AuslBG in den zu Pkt. 1 und Pkt. 2 genannten Verfahren jeweils mit zwei Geldstrafen in der Höhe je EUR 1.000,-- und in dem zu Pkt. 3. genannten Verfahren zu zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 2 Tage) bestraft.Der Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in den zu Pkt. 1 und Pkt. 2 genannten Verfahren jeweils mit zwei Geldstrafen in der Höhe je EUR 1.000,-- und in dem zu Pkt. 3. genannten Verfahren zu zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 2 Tage) bestraft.
(Hinsichtlich einer weiteren Anschuldigung wurde der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.) (Hinsichtlich einer weiteren Anschuldigung wurde der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.)
Die belangte Behörde führte über die gegen den verurteilenden Spruch der Behörde erster Instanz erhobene Berufung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, auf Grund deren Ergebnisse sie folgende Feststellungen traf (soweit im Beschwerdeverfahren noch von Relevanz):
"Der BW ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. B GmbH und der Fa. R GmbH, mit Sitz jeweils in I, B. Die Fa. R GmbH hat laut Auszug aus dem Gewerberegister vom 3.10.2005 die Berechtigung für das freie Gewerbe"Der BW ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. B GmbH und der Fa. R GmbH, mit Sitz jeweils in römisch eins, B. Die Fa. R GmbH hat laut Auszug aus dem Gewerberegister vom 3.10.2005 die Berechtigung für das freie Gewerbe
'Hausservice wie Reinigung, wie sie Hausbesorger zu verrichten haben, Schneeräumung, Verkehrsflächenreinigung, Rasenmähen, Hecken stutzen, Laub rechen, Wartung (nicht Reparatur) von technischen Einrichtungen, einfache Botengänge'.
Laut Gewerberegisterauszug vom 3.10.2005 hat die Fa. B GmbH einen Gewerbeschein lautend auf 'Hausservice', das hier wie folgt umschrieben ist:
'Hausservice umfassend die Reinigung, wie sie Hausbesorger zu verrichten haben, Schneeräumung, Verkehrsflächenreinigung, Rasenmähen, Laubrechen, Heckenschneiden, einfache Botengänge, Fenstereinstellen- und abdichten, Entrümpeln von wertlosen Gütern, Abklopfen von Mauern, das Vermitteln von Verträgen an befugte Gewerbetreibende. Stemmarbeiten für Installationen, die nicht den reglementierten Gewerben vorbehalten sind.'
Am 6.9.2004 und am 7.9.2004 arbeiteten die beiden ungarischen
Staatsangehörigen G. und C. S. auf der Baustelle ... in Wien fürStaatsangehörigen G. und C. Sitzung auf der Baustelle ... in Wien für
die R GmbH. Sie wurden am 7.9.2004 um 10.05 Uhr im Innenhof dieses Hauses von Organen des Finanzamtes Wien, Sondereinsatzgruppe-Bau, bei Kanalgrabungsarbeiten - konkret beim Graben und Hinterfüllen eines Kanalschachtes - angetroffen. Nach eigenen Angaben der Arbeiter betrug die Arbeitszeit 10 Stunden pro Tag. Vom 17.9.2004 bis 23.9.2004 verrichteten die beiden ungarischen
Staatsangehörigen auf der Baustelle des ... in Apetlon
Malerarbeiten im Innenraum eines Einfamilienhauses für die Fa. B GmbH. Sie arbeiteten nach eigenen Angaben täglich von 7 bis 16 Uhr. Vom 11.10.2004 bis 12.10.2004 arbeiteten die beiden ungarischen Staatsangehörigen jeweils zwischen 7 und 15 Uhr pro Tag für die B GmbH an der Baustelle, Gästepension ..., Podersdorf ... Sie wurden beim Befestigen von Styropor an der Außenfassade dieses Hauses von Organen der Zollbehörde angetroffen. G. und C. S. arbeiteten auf diesen Baustellen jeweils für einen Stundenlohn von 6 Euro. Das Geld wurde ihnen nach Fertigstellung der Arbeiten durch den BW in bar ausbezahlt. Das Werkzeug und das Arbeitsmaterial wurden jeweils vom BW zur Verfügung gestellt."Malerarbeiten im Innenraum eines Einfamilienhauses für die Fa. B GmbH. Sie arbeiteten nach eigenen Angaben täglich von 7 bis 16 Uhr. Vom 11.10.2004 bis 12.10.2004 arbeiteten die beiden ungarischen Staatsangehörigen jeweils zwischen 7 und 15 Uhr pro Tag für die B GmbH an der Baustelle, Gästepension ..., Podersdorf ... Sie wurden beim Befestigen von Styropor an der Außenfassade dieses Hauses von Organen der Zollbehörde angetroffen. G. und C. Sitzung arbeiteten auf diesen Baustellen jeweils für einen Stundenlohn von 6 Euro. Das Geld wurde ihnen nach Fertigstellung der Arbeiten durch den BW in bar ausbezahlt. Das Werkzeug und das Arbeitsmaterial wurden jeweils vom BW zur Verfügung gestellt."
Nach ausführlicher Darlegung ihrer Erwägungen zur Beweiswürdigung und der Rechtslage führte die belangte Behörde fallbezogen aus, der Beschwerdeführer habe sich mit dem Abschluss mündlicher Werkverträge mit den in Rede stehenden ausländischen Staatsangehörigen verantwortet und darauf verwiesen, diesen käme Unternehmereigenschaft zu, insbesondere da sie im Besitze einer ungarischen Gewerbeberechtigung für Anstrich und Tapezieren gewesen seien. Dem sei allerdings entgegenzuhalten, dass die ungarischen Arbeiter nicht nur mit Maler- und Tapeziererarbeiten, sondern auch mit dem Anbringen eines Vollwärmeschutzes an der Außenfassade eines Hauses in Podersdorf angetroffen worden seien, sowie auf einer Baustelle in Wien gar bei Kanalgrabungsarbeiten. Im Übrigen sei vom Abschluss mündlicher Werkverträge erst zu einem Stadium im Verwaltungsstrafverfahren die Rede gewesen, als der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten gewesen sei. Für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis spreche einerseits der Umstand, dass sowohl Arbeitsmaterial als auch Werkzeug jeweils vom Beschwerdeführer beigestellt worden sei, andererseits aber auch vor allem die Annahme, dass kein Fixpreis für die Herstellung eines Werkes vereinbart worden sei, sondern ein Stundenlohn für Arbeitsleistung in Höhe der festgestellten EUR 6,--. Es habe dem Beschwerdeführer zwar nicht nachgewiesen werden können, dass die tägliche Arbeitszeit von ihm im Vorhinein festgelegt worden sei, doch stehe dieser Umstand allein der Annahme einer Arbeitnehmerähnlichkeit des Verhältnisses zu den beiden Ausländern ebenso wenig im Wege wie die Annahme, dass diese nicht ständig für die Firma des Beschwerdeführers gearbeitet hätten, habe doch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst vorgebracht, dass beide von ihm vertretenen Unternehmen nur insgesamt etwa 10 Baustellen im Jahr betrieben und die beiden Ungarn auf diesen drei Baustellen erstmals für ihn tätig geworden seien. Die belangte Behörde gehe daher vom Vorliegen einer dem AuslBG unterliegenden bewilligungspflichtigen Beschäftigung aus. Behaupte der Beschwerdeführer nun, dem stehe der Wortlaut des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG entgegen, verkenne er, dass die Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung, auf die sich der Beschwerdeführer offensichtlich beziehe, die Ausübung eines Gewerbes in Österreich voraussetzten. Dass die ungarischen Staatsangehörigen in wirtschaftlicher Abhängigkeit für die beiden Unternehmen des Beschwerdeführers gearbeitet und dabei in Österreich nicht selbständig ein Gewerbe ausgeübt hätten, sei bereits dargelegt worden. Da auch die EU-Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EG-Vertrag auf die Ausübung selbständiger Erwerbstätiger im Inland als Anwendungsvoraussetzung abstelle, sei in der Bestrafung nach dem AuslBG kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zu erkennen.Nach ausführlicher Darlegung ihrer Erwägungen zur Beweiswürdigung und der Rechtslage führte die belangte Behörde fallbezogen aus, der Beschwerdeführer habe sich mit dem Abschluss mündlicher Werkverträge mit den in Rede stehenden ausländischen Staatsangehörigen verantwortet und darauf verwiesen, diesen käme Unternehmereigenschaft zu, insbesondere da sie im Besitze einer ungarischen Gewerbeberechtigung für Anstrich und Tapezieren gewesen seien. Dem sei allerdings entgegenzuhalten, dass die ungarischen Arbeiter nicht nur mit Maler- und Tapeziererarbeiten, sondern auch mit dem Anbringen eines Vollwärmeschutzes an der Außenfassade eines Hauses in Podersdorf angetroffen worden seien, sowie auf einer Baustelle in Wien gar bei Kanalgrabungsarbeiten. Im Übrigen sei vom Abschluss mündlicher Werkverträge erst zu einem Stadium im Verwaltungsstrafverfahren die Rede gewesen, als der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten gewesen sei. Für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis spreche einerseits der Umstand, dass sowohl Arbeitsmaterial als auch Werkzeug jeweils vom Beschwerdeführer beigestellt worden sei, andererseits aber auch vor allem die Annahme, dass kein Fixpreis für die Herstellung eines Werkes vereinbart worden sei, sondern ein Stundenlohn für Arbeitsleistung in Höhe der festgestellten EUR 6,--. Es habe dem Beschwerdeführer zwar nicht nachgewiesen werden können, dass die tägliche Arbeitszeit von ihm im Vorhinein festgelegt worden sei, doch stehe dieser Umstand allein der Annahme einer Arbeitnehmerähnlichkeit des Verhältnisses zu den beiden Ausländern ebenso wenig im Wege wie die Annahme, dass diese nicht ständig für die Firma des Beschwerdeführers gearbeitet hätten, habe doch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst vorgebracht, dass beide von ihm vertretenen Unternehmen nur insgesamt etwa 10 Baustellen im Jahr betrieben und die beiden Ungarn auf diesen drei Baustellen erstmals für ihn tätig geworden seien. Die belangte Behörde gehe daher vom Vorliegen einer dem AuslBG unterliegenden bewilligungspflichtigen Beschäftigung aus. Behaupte der Beschwerdeführer nun, dem stehe der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG entgegen, verkenne er, dass die Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung, auf die sich der Beschwerdeführer offensichtlich beziehe, die Ausübung eines Gewerbes in Österreich voraussetzten. Dass die ungarischen Staatsangehörigen in wirtschaftlicher Abhängigkeit für die beiden Unternehmen des Beschwerdeführers gearbeitet und dabei in Österreich nicht selbständig ein Gewerbe ausgeübt hätten, sei bereits dargelegt worden. Da auch die EU-Niederlassungsfreiheit des Artikel 43, EG-Vertrag auf die Ausübung selbständiger Erwerbstätiger im Inland als Anwendungsvoraussetzung abstelle, sei in der Bestrafung nach dem AuslBG kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zu erkennen.
Entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG sei vom Vorliegen fahrlässigen Verhaltens auszugehen gewesen. Insoweit der Beschwerdeführer sich auf mangelndes Verschulden berufe, sei darauf zu verweisen, dass er sich beim Arbeitsmarktservice hätte erkundigen müssen, ob die Beschäftigung der beiden Ungarn, wie sie sich im vorliegenden Fall darstelle, die Verpflichtung zur Einholung von Bewilligungen nach dem AuslBG ausgelöst habe oder nicht. Dass der Beschwerdeführer eine solche Erkundigung eingeholt habe, sei nicht behauptet worden. Die bloße Behauptung, es sei "professioneller Rat" eingeholt worden, sei jedenfalls nicht geeignet, ihn zu exkulpieren, zumal er im gesamten Verfahren Beweisanbote oder ein näher substantiiertes Vorbringen schuldig geblieben sei. Mangels eines Nachweises für ein "innerbetriebliches Gesamtkonzept" könne auch nicht von einem fortgesetzten Delikt (und damit von lediglich einer Verwirklichtung des strafbaren Tatbestandes) ausgegangen werden.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG sei vom Vorliegen fahrlässigen Verhaltens auszugehen gewesen. Insoweit der Beschwerdeführer sich auf mangelndes Verschulden berufe, sei darauf zu verweisen, dass er sich beim Arbeitsmarktservice hätte erkundigen müssen, ob die Beschäftigung der beiden Ungarn, wie sie sich im vorliegenden Fall darstelle, die Verpflichtung zur Einholung von Bewilligungen nach dem AuslBG ausgelöst habe oder nicht. Dass der Beschwerdeführer eine solche Erkundigung eingeholt habe, sei nicht behauptet worden. Die bloße Behauptung, es sei "professioneller Rat" eingeholt worden, sei jedenfalls nicht geeignet, ihn zu exkulpieren, zumal er im gesamten Verfahren Beweisanbote oder ein näher substantiiertes Vorbringen schuldig geblieben sei. Mangels eines Nachweises für ein "innerbetriebliches Gesamtkonzept" könne auch nicht von einem fortgesetzten Delikt (und damit von lediglich einer Verwirklichtung des strafbaren Tatbestandes) ausgegangen werden.
Im Übrigen legte die belangte Behöre ihre Strafbemessungsgründe dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde im Umfange der Nichtstattgebung seiner Berufungen gegen die erstinstanzlichen Straferkenntnisse.
In der Beschwerde wird lediglich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt die Unterlassung entscheidungswesentlicher Feststellungen, so etwa der Feststellung, dass beide Ungarn selbständige Unternehmer mit Haupttätigkeitskreis "Anstrich" und "Tapezieren" gewesen seien, für die die zuständigen ungarischen Gewerbebehörden jeweils einen Unternehmerausweis ausgestellt hätten. Beide verfügten als Unternehmer neben diesem Unternehmerausweis samt Evidenzzahl über eine Steuernummer. Ungarn sei seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Gemeinschaft, sodass ungarische Unternehmer auf Grund der ungarischen Gewerbeberechtigung auch in Österreich Leistungen erbringen dürften. Dabei seien ungarische Unternehmer zu sämtlichen Leistungen berechtigt, die sie auch in Ungarn auf Grund des ihnen ausgestellten Unternehmerausweises durchführen dürften. Ungarische Anstreicher dürften allerdings - sowohl in Ungarn als auch insbesondere nach dem EG-Vertrag in den übrigen Mitgliedstaaten der EU - auch Fassadenarbeiten durchführen und Styropor mittels Kleber an der Außenseite eines Hauses befestigen. Zu sämtlichen festgestellten Leistungen seien die beiden ungarischen Staatsangehörigen zu den in den jeweiligen erstinstanzlichen Straferkenntnissen genannten Zeiträumen im Hinblick auf die ihnen in Ungarn erteilte Gewerbeberechtigung und den für sie ausgestellten Unternehmerausweisen auch in allen anderen Staaten der Europäischen Gemeinschaft und daher auch in Österreich berechtigt gewesen. Im Übrigen lägen auch keinerlei Merkmale eines Arbeitsverhältnisses vor, wobei insbesondere auf das Vorliegen von Werkverträgen hingewiesen werde. Die Feststellungen der belangten Behörde lieferten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die genannten ungarischen Staatsangehörigen von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft wirtschaftlich abhängig gewesen wären. Auch habe die belangte Behörde nicht festgestellt, dass sie vom Beschwerdeführer in einen von ihrem Willen unabhängigen Arbeitsablauf eingegliedert worden wären oder eine der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften potenziell die Möglichkeit gehabt hätte, die Arbeit durch Weisungen so organisieren. Im Übrigen würde selbst wirtschaftliche Abhängigkeit das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung im Gegenstand nicht bewirken, weil beide auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Spezialvorschriften tätig geworden seien. Die Zurverfügungstellung von Werkzeug und Arbeitsmaterial sei durchaus auch mit der Annahme eines Werkvertrages zu vereinbaren. Auch dem Umstand, dass die den beiden Ungarn ausgestellten Gewerbeberechtigungen für "Anstrich und Tapezieren" erteilt, die beiden Ausländer allerdings bei der Baustelle in Podersdorf beim Anbringen eines Vollwärmeschutzes an einer Außenfassade angetroffen worden seien, sei nicht bedeutsam. Maßgeblich sei nämlich, welchen Befugnisbereich eine ungarische Berechtigung den ungarischen Gewerbeberechtigten vermittle. Fassadenarbeiten fielen in den Befugnisbereich eines ungarischen Unternehmers mit dem Tätigkeitskreis "Anstrich und Tapezieren".
Im Übrigen stellten die angenommenen Tatzeiträume vom 6. und 7. September 2004, 17. bis 23. September 2004 und 11. und 12. Oktober 2004 eine rechtliche Einheit dar, sodass keine Realkonkurrenz, sondern bloße Scheinkonkurrenz vorliege, der Beschwerdeführer daher von der Behörde lediglich ein einziges Mal hätte verurteilt werden dürfen. Auch übersehe die belangte Behörde einen wesentlichen Milderungsgrund. Der Beschwerdeführer sei nämlich einem Rechtsirrtum unterlegen, sodass der Schuldvorwurf nicht so schwer zu werten sei, als für den Fall des Vorliegens eines vollen Unrechtsbewusstseins. Sein Verschulden sei jedenfalls als geringfügig zu qualifizieren, weshalb auch die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 21 VStG verwirklicht gewesen seien. Auch die Verweigerung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG sei rechtswidrig erfolgt, stünden doch zwei erheblichen Milderungsgründen (nämlich dem des Rechtsirrtums sowie dem eines Tatsachengeständnisses) keine Erschwerungsgründe gegenüber.Im Übrigen stellten