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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde 1. des BA und 2. des CA sen., beide in K, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. Juli 2004, Zl. uvs-2004/18/002- 7, 003-7 und 005-7, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft K vom 21. November 2003 wurden sowohl der Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer schuldig erkannt, sie hätten es jeweils als handelsrechtliche Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organe der A GmbH mit Sitz in K, L-Straße, zu verantworten, dass von der genannten Gesellschaft als Arbeitgeberin zumindest am 20. März 2003 eine bestimmt bezeichnete kolumbianische Staatsangehörige im Hotel P in K als Abwäscherin beschäftigt worden sei, ohne dass für diese Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei oder diese Ausländerin einen Befreiungsschein, einen Niederlassungsnachweis oder eine Arbeitserlaubnis besessen hätte. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über beide Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetzes Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt.Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft K vom 21. November 2003 wurden sowohl der Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer schuldig erkannt, sie hätten es jeweils als handelsrechtliche Geschäftsführer und damit als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organe der A GmbH mit Sitz in K, L-Straße, zu verantworten, dass von der genannten Gesellschaft als Arbeitgeberin zumindest am 20. März 2003 eine bestimmt bezeichnete kolumbianische Staatsangehörige im Hotel P in K als Abwäscherin beschäftigt worden sei, ohne dass für diese Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei oder diese Ausländerin einen Befreiungsschein, einen Niederlassungsnachweis oder eine Arbeitserlaubnis besessen hätte. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über beide Beschwerdeführer wegen Verletzung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetzes Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt.
Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft K vom 24. November 2003 wurden beide Beschwerdeführer ferner schuldig erkannt, sie hätten es jeweils als handelsrechtliche Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organe der A GmbH mit Sitz in K, L-Straße, zu verantworten, dass von der genannten Gesellschaft als Arbeitgeberin zumindest am 15. Juni 2003 ein näher bezeichneter kroatischer Staatsangehöriger im Hotel Restaurant P in K als Kellner beschäftigt worden sei, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei oder der Ausländer einen Befreiungsschein, einen Niederlassungsnachweis oder eine Arbeitserlaubnis besessen hätte. Beiden Beschwerdeführern wurden Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Last gelegt und jeweils über die Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zehn Tage) verhängt.Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft K vom 24. November 2003 wurden beide Beschwerdeführer ferner schuldig erkannt, sie hätten es jeweils als handelsrechtliche Geschäftsführer und damit als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organe der A GmbH mit Sitz in K, L-Straße, zu verantworten, dass von der genannten Gesellschaft als Arbeitgeberin zumindest am 15. Juni 2003 ein näher bezeichneter kroatischer Staatsangehöriger im Hotel Restaurant P in K als Kellner beschäftigt worden sei, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei oder der Ausländer einen Befreiungsschein, einen Niederlassungsnachweis oder eine Arbeitserlaubnis besessen hätte. Beiden Beschwerdeführern wurden Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Last gelegt und jeweils über die Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zehn Tage) verhängt.
Gegen die angeführten Straferkenntnisse erhoben beide Beschwerdeführer Berufung, der Zweitbeschwerdeführer zog seine Berufung gegen das ihn betreffende Straferkenntnis vom 21. November 2003 (betreffend die kolumbianische Staatsangehörige mit Tatzeitpunkt 20. März 2003) allerdings zurück, womit dieses in Rechtskraft erwuchs.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung den Berufungen der Beschwerdeführer - soweit diese von ihr noch zu verhandeln waren - in der Schuldfrage keine, in der Strafbemessung hingegen teilweise Folge und setzte die verhängten Geldstrafen gegen den Erstbeschwerdeführer in Anwendung des § 20 VStG auf jeweils EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zweieinhalb Tage) und die über den Zweitbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe auf EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) herab.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung den Berufungen der Beschwerdeführer - soweit diese von ihr noch zu verhandeln waren - in der Schuldfrage keine, in der Strafbemessung hingegen teilweise Folge und setzte die verhängten Geldstrafen gegen den Erstbeschwerdeführer in Anwendung des Paragraph 20, VStG auf jeweils EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zweieinhalb Tage) und die über den Zweitbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe auf EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) herab.
Die belangte Behörde traf nachstehende Feststellungen:
"BA, geb. 1967, sowie CA sen., geb. 1942, sind handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma A GmbH mit Sitz in K, L-Straße. Diese Firma ist zu Firmenbuchnummer FN ... v beim Landesgericht Innsbruck im Firmenbuch eingetragen.
Diese Firma ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung gemäß § 142 Abs. 1 Ziff. 1-4 GewO in der Betriebsart Hotel-Restaurant-Cafe, wobei gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Firma BA ist. Durch diese Firma werden das Restaurant 'P' samt dem Hotel 'A' sowie das 'L' betrieben.Diese Firma ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziff. 1-4 GewO in der Betriebsart Hotel-Restaurant-Cafe, wobei gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Firma BA ist. Durch diese Firma werden das Restaurant 'P' samt dem Hotel 'A' sowie das 'L' betrieben.
Zwischen BA und CA sen. gab es zu den vorgeworfenen Tatzeiten, nämlich 20.03.2003 und 15.06.2003, keine schriftliche Zuständigkeitsaufteilung. Faktisch war es aber so, dass CA sen. die Agenden im Hotel 'A' und Restaurant 'P' geführt hat, wobei er diesbezüglich auch für die Personaleinstellung verantwortlich war, während BA sich um das 'L' gekümmert hat und für diesen Bereich auch die Personaleinstellung getätigt hat.
Die kolumbianische Staatsangehörige S, geb. 1980, wurde insbesondere am 20.03.2003 von der Firma A GmbH als Abwäscherin im Hotel bzw. Restaurant beschäftigt.
Weiters beschäftigte diese Firma am 15.06.2003 den kroatischen Staatsangehörigen D, geb. 1980, im Hotel als Kellner. Zu diesem Zeitpunkt war bereits seitens dieser Firma ein Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung für diesen Ausländer gestellt.
Für die Beschäftigung dieser Ausländer waren zu diesen Zeitpunkten keinerlei Bewilligungen, wie Beschäftigungsbewilligung, Zulassung als Schlüsselkraft, Anzeigebestätigung, Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis, gegeben."
Nach ausführlicher Darlegung der Erwägungen zur Beweiswürdigung kam die belangte Behörde zum rechtlichen Schluss, beide Beschwerdeführer seien handelsrechtliche Geschäftsführer der Fa. A GmbH und daher nach § 9 Abs. 1 VStG verantwortlich für die Beschäftigung der beiden Ausländer. Dabei habe das Beweisverfahren eindeutig ergeben, dass keine schriftliche Aufgabenverteilung zwischen den beiden Beschwerdeführern erfolgt sei. Wohl sei aber festzustellen gewesen, dass die Personaleinstellung im gegenständlichen Fall Aufgabe des Zweitbeschwerdeführers gewesen sei. Aus diesem Grund sei dieser auch faktisch der Verantwortliche für die illegale Beschäftigung dieser Ausländer. Zum Erstbeschwerdeführer sei anzuführen, dass es diesem nicht gelungen sei, mangelndes Verschulden darzulegen, zumal er in keiner Weise dargelegt habe, in welcher Weise er Vorkehrungen getroffen hätte, um eine illegale Beschäftigung der Ausländer im Hotel A bzw. im Restaurant P zu verhindern. Das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bzw. dessen Aussage habe sich darauf beschränkt, darzutun, dass er faktisch lediglich für den Betrieb L hinsichtlich des Personals zuständig gewesen sei. Somit sei es ihm nicht gelungen, mangelndes Verschulden zu behaupten und auch glaubhaft zu machen. Wohl habe sich aber die Berufungsbehörde veranlasst gesehen, in Anwendung des § 20 VStG die über den Erstbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe jeweils auf die geringstmögliche Geldstrafe herabzusetzen. Ein Vorgehen nach § 21 Abs. 1 VStG sei jedoch nicht angezeigt gewesen, zumal nicht davon gesprochen hätte werden können, dass das Verschulden des Erstbeschwerdeführers geringfügig gewesen wäre noch die Folgen der Übertretung unbedeutend. Zum Zweitbeschwerdeführer sei auszuführen gewesen, dass diesbezüglich betreffend die illegale Beschäftigung des kroatischen Staatsangehörigen auf die Mindeststrafe erkannt worden sei. Dabei sei zu erwähnen, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Erstbehörde betreffend die Beschäftigung der kolumbianischen Staatsangehörigen die Mindeststrafe von EUR 1.000,-Nach ausführlicher Darlegung der Erwägungen zur Beweiswürdigung kam die belangte Behörde zum rechtlichen Schluss, beide Beschwerdeführer seien handelsrechtliche Geschäftsführer der Fa. A GmbH und daher nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlich für die Beschäftigung der beiden Ausländer. Dabei habe das Beweisverfahren eindeutig ergeben, dass keine schriftliche Aufgabenverteilung zwischen den beiden Beschwerdeführern erfolgt sei. Wohl sei aber festzustellen gewesen, dass die Personaleinstellung im gegenständlichen Fall Aufgabe des Zweitbeschwerdeführers gewesen sei. Aus diesem Grund sei dieser auch faktisch der Verantwortliche für die illegale Beschäftigung dieser Ausländer. Zum Erstbeschwerdeführer sei anzuführen, dass es diesem nicht gelungen sei, mangelndes Verschulden darzulegen, zumal er in keiner Weise dargelegt habe, in welcher Weise er Vorkehrungen getroffen hätte, um eine illegale Beschäftigung der Ausländer im Hotel A bzw. im Restaurant P zu verhindern. Das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bzw. dessen Aussage habe sich darauf beschränkt, darzutun, dass er faktisch lediglich für den Betrieb L hinsichtlich des Personals zuständig gewesen sei. Somit sei es ihm nicht gelungen, mangelndes Verschulden zu behaupten und auch glaubhaft zu machen. Wohl habe sich aber die Berufungsbehörde veranlasst gesehen, in Anwendung des Paragraph 20, VStG die über den Erstbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe jeweils auf die geringstmögliche Geldstrafe herabzusetzen. Ein Vorgehen nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG sei jedoch nicht angezeigt gewesen, zumal nicht davon gesprochen hätte werden können, dass das Verschulden des Erstbeschwerdeführers geringfügig gewesen wäre noch die Folgen der Übertretung unbedeutend. Zum Zweitbeschwerdeführer sei auszuführen gewesen, dass diesbezüglich betreffend die illegale Beschäftigung des kroatischen Staatsangehörigen auf die Mindeststrafe erkannt worden sei. Dabei sei zu erwähnen, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Erstbehörde betreffend die Beschäftigung der kolumbianischen Staatsangehörigen die Mindeststrafe von EUR 1.000,-
- verhängt, hinsichtlich der Beschäftigung des kroatischen Staatsangehörigen hingegen eine Geldstrafe in doppelter Höhe festgesetzt habe. Auch aus dieser Sicht heraus sei die Strafe herabzusetzen gewesen. Dem Zweitbeschwerdeführer sei es nicht gelungen, mangelndes Verschulden zu behaupten und glaubhaft zu machen. Auch habe er es unterlassen, allfällige Vorkehrungen aufzuzeigen, die die illegale Beschäftigung von Ausländern hätte verhindern können. Zu beiden Beschwerdeführern sei auszuführen, dass auch eine Abwesenheit bei der jeweiligen Kontrolle nicht von der Verantwortlichkeit für die gegenständlichen Übertretungen nach dem AuslBG zu befreien vermocht hätte, da eben geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung illegaler Beschäftigung im Betrieb zu treffen gewesen wären. Hinzuweisen sei auch darauf, dass der Zweitbeschwerdeführer trotz zweier Ladungen zur Berufungsverhandlung jeweils nicht erschienen sei. Über ihn sei die Mindeststrafe verhängt worden, hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers sogar in Anwendung des § 20 VStG die geringstmögliche Geldstrafe, weshalb sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung erübrigten.- verhängt, hinsichtlich der Beschäftigung des kroatischen Staatsangehörigen hingegen eine Geldstrafe in doppelter Höhe festgesetzt habe. Auch aus dieser Sicht heraus sei die Strafe herabzusetzen gewesen. Dem Zweitbeschwerdeführer sei es nicht gelungen, mangelndes Verschulden zu behaupten und glaubhaft zu machen. Auch habe er es unterlassen, allfällige Vorkehrungen aufzuzeigen, die die illegale Beschäftigung von Ausländern hätte verhindern können. Zu beiden Beschwerdeführern sei auszuführen, dass auch eine Abwesenheit bei der jeweiligen Kontrolle nicht von der Verantwortlichkeit für die gegenständlichen Übertretungen nach dem AuslBG zu befreien vermocht hätte, da eben geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung illegaler Beschäftigung im Betrieb zu treffen gewesen wären. Hinzuweisen sei auch darauf, dass der Zweitbeschwerdeführer trotz zweier Ladungen zur Berufungsverhandlung jeweils nicht erschienen sei. Über ihn sei die Mindeststrafe verhängt worden, hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers sogar in Anwendung des Paragraph 20, VStG die geringstmögliche Geldstrafe, weshalb sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung erübrigten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrem jeweiligen Recht auf ein mangelfreies Berufungsverfahren verletzt sowie in ihrem Recht unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes nicht einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle bestraft zu werden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrem jeweiligen Recht auf ein mangelfreies Berufungsverfahren verletzt sowie in ihrem Recht unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes nicht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle bestraft zu werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften), jedoch eingeschränkt auf das gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Verfahren, wird geltend gemacht, es sei ausdrücklich die Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers zum Beweis dafür beantragt worden, dass die gesamte Betriebsführung, einschließlich Personalangelegenheit, betreffend das Hotel A und das Restaurant P diesem obliege und der Erstbeschwerdeführer auf Grund der innerbetrieblichen Vereinbarung lediglich für den Betrieb L zuständig sei. Die Beantwortung dieser Frage sei entscheidungswesentlich, weil dem Erstbeschwerdeführer ein Verschulden an der Einstellung und Beschäftigung ausländischer Personen im Betrieb Hotel A bzw. Restaurant P nicht zur Last hätte gelegt werden dürfen. Eine weitere Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liege auch darin, dass der beantragte Zeuge HE nicht einvernommen worden sei.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer zunächst vorgebracht, aus der Formulierung der Tatzeit in Bezug auf den 20. März 2003 ("insbesondere am ...") werde der Eindruck erweckt, dass die belangte Behörde von einer Beschäftigung nicht nur an dem genannten Tag, sondern auch an weiteren Tagen ausgehe, wofür allerdings keinerlei Beweisergebnisse vorlägen. Es sei dem Sachverhalt auch nicht zu entnehmen, von wem die kolumbianische Staatsangehörige tatsächlich im Betrieb angestellt oder beschäftigt worden sei. Diesbezügliche Beweisergebnisse fehlten zur Gänze. Der Erstbeschwerdeführer habe diese Person weder gekannt noch je gesehen und natürlich auch keine Kenntnis von einer allfälligen Tätigkeit derselben im Betrieb gehabt. Da auch zu diesem Thema die Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers beantragt gewesen, diese allerdings unterblieben sei, liege auch hierin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die belangte Behörde habe auch unberücksichtigt gelassen - wie wohl sie eine diesbezügliche Feststellung getroffen habe -, dass zwischen den Beschwerdeführern auf Grund der Größe des Betriebes und auch der räumlichen Trennung eine Aufgabenteilung der beiden Geschäftsführer vereinbart und in der Praxis auch jahrelang gehandhabt worden sei, wobei sich der Erstbeschwerdeführer mit Recht darauf habe verlassen dürfen, dass der Zweitbeschwerdeführer die Personalagenden im Restaurant P bzw. Hotel A gesetzmäßig führe, was auch jahrelang der Fall gewesen sei. Im Falle einer auf Grund der Größe der Betriebe gebotenen Aufgabenteilung, die zudem jahrelang problemlos funktioniert habe, werde wohl für allfällige gesetzwidrige Beschäftigungen in einem Betrieb derjenige Geschäftsführer zuständig sein, der die Verantwortlichkeit innerhalb des Betriebes hiefür habe. Dass aber im Falle der kolumbianischen Staatsangehörigen auch der zweite im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer ebenfalls schuldig erkannt worden sei, entspreche "nicht dem Gesetz". Auch sei dem Straferkenntnis in keiner Weise zu entnehmen, ob von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ausgegangen worden sei, was die Strafzumessung unüberprüfbar mache. In diesem Zusammenhang sei auf die Problematik des § 5 Abs. 1 VStG hinzuweisen, wonach der Täter glaubhaft zu machen habe, dass ihn an einer allfälligen Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Diese Bestimmung verstoße gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Da Österreich als Mitglied der Europäischen Union den gemeinschaftsrechtlichen Rechtsbestand ohne Vorbehalt anzuwenden habe, verstoße ein derartiger Gesetzesvorbehalt gegen das Gemeinschaftsrecht. Im Übrigen habe sich aus den Feststellungen der Behörde ohnedies ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer sehr wohl glaubhaft gemacht habe, dass ihn an der Verletzung der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dasselbe gelte für die Tatzeit 15. Juni 2003 betreffend den kroatischen Staatsangehörigen. Auch zu diesem Zeitpunkt sei der Erstbeschwerdeführer nachweislich nicht im Betrieb anwesend gewesen. Insoweit die belangte Behörde davon ausgehe, dieser kroatische Staatsangehörige habe zum genannten Tatzeitraum in Anwesenheit der Vertreter des Zollamtes Innsbruck einem Gast einen Tisch zugewiesen (gemeint und insoweit seine Stellung als Kellner offen gelegt), treffe den Erstbeschwerdeführer daran kein Verschulden abgesehen davon, dass eine derartige Handlungsweise auch keine Beschäftigung darstelle. Auch habe der kroatische Staatsangehörige keine "Kellnerkleidung" getragen; für die von diesem Ausländer ausgeführten Tätigkeiten gäbe es keinerlei Beweismittel. Außerdem werde darauf verwiesen, dass dieser Zeuge der deutschen Sprache nicht mächtig sei und daher die angeblichen Angaben dieses Zeugen vor den einschreitenden Beamten mehr als in Frage zu stellen seien, zumal ein Dolmetscher nicht zugegen gewesen sei.Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer zunächst vorgebracht, aus der Formulierung der Tatzeit in Bezug auf den 20. März 2003 ("insbesondere am ...") werde der Eindruck erweckt, dass die belangte Behörde von einer Beschäftigung nicht nur an dem genannten Tag, sondern auch an weiteren Tagen ausgehe, wofür allerdings keinerlei Beweisergebnisse vorlägen. Es sei dem Sachverhalt auch nicht zu entnehmen, von wem die kolumbianische Staatsangehörige tatsächlich im Betrieb angestellt oder beschäftigt worden sei. Diesbezügliche Beweisergebnisse fehlten zur Gänze. Der Erstbeschwerdeführer habe diese Person weder gekannt noch je gesehen und natürlich auch keine Kenntnis von einer allfälligen Tätigkeit derselben im Betrieb gehabt. Da auch zu diesem Thema die Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers beantragt gewesen, diese allerdings unterblieben sei, liege auch hierin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die belangte Behörde habe auch unberücksichtigt gelassen - wie wohl sie eine diesbezügliche Feststellung getroffen habe -, dass zwischen den Beschwerdeführern auf Grund der Größe des Betriebes und auch der räumlichen Trennung eine Aufgabenteilung der beiden Geschäftsführer vereinbart und in der Praxis auch jahrelang gehandhabt worden sei, wobei sich der Erstbeschwerdeführer mit Recht darauf habe verlassen dürfen, dass der Zweitbeschwerdeführer die Personalagenden im Restaurant P bzw. Hotel A gesetzmäßig führe, was auch jahrelang der Fall gewesen sei. Im Falle einer auf Grund der Größe der Betriebe gebotenen Aufgabenteilung, die zudem jahrelang problemlos funktioniert habe, werde wohl für allfällige gesetzwidrige Beschäftigungen in einem Betrieb derjenige Geschäftsführer zuständig sein, der die Verantwortlichkeit innerhalb des Betriebes hiefür habe. Dass aber im Falle der kolumbianischen Staatsangehörigen auch der zweite im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer ebenfalls schuldig erkannt worden sei, entspreche "nicht dem Gesetz". Auch sei dem Straferkenntnis in keiner Weise zu entnehmen, ob von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ausgegangen worden sei, was die Strafzumessung unüberprüfbar mache. In diesem Zusammenhang sei auf die Problematik des Paragraph 5, Absatz eins, VStG hinzuweisen, wonach der Täter glaubhaft zu machen habe, dass ihn an einer allfälligen Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Diese Bestimmung verstoße gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Da Österreich als Mitglied der Europäischen Union den gemeinschaftsrechtlichen Rechtsbestand ohne Vorbehalt anzuwenden habe, verstoße ein derartiger Gesetzesvorbehalt gegen das Gemeinschaftsrecht. Im Übrigen habe sich aus den Feststellungen der Behörde ohnedies ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer sehr wohl glaubhaft gemacht habe, dass ihn an der Verletzung der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dasselbe gelte für die Tatzeit 15. Juni 2003 betreffend den kroatischen Staatsangehörigen. Auch zu diesem Zeitpunkt sei der Erstbeschwerdeführer nachweislich nicht im Betrieb anwesend gewesen. Insoweit die belangte Behörde davon ausgehe, dieser kroatische Staatsangehörige habe zum genannten Tatzeitraum in Anwesenheit der Vertreter des Zollamtes Innsbruck einem Gast einen Tisch zugewiesen (gemeint und insoweit seine Stellung als Kellner offen gelegt), treffe den Erstbeschwerdeführer daran kein Verschulden abgesehen davon, dass eine derartige Handlungsweise auch keine Beschäftigung darstelle. Auch habe der kroatische Staatsangehörige keine "Kellnerkleidung" getragen; für die von diesem Ausländer ausgeführten Tätigkeiten gäbe es keinerlei Beweismittel. Außerdem werde darauf verwiesen, dass dieser Zeuge der deutschen Sprache nicht mächtig sei und daher die angeblichen Angaben dieses Zeugen vor den einschreitenden Beamten mehr als in Frage zu stellen seien, zumal ein Dolmetscher nicht zugegen gewesen sei.
In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer wird - neben einer Bekämpfung auch der diesen betreffenden Beweiswürdigung - in der Beschwerde vorgebracht, die Behörde habe auch betreffend den Zweitbeschwerdeführer offen gelassen, welche Schuldform sie angenommen habe; es könne höchstens Fahrlässigkeit unterstellt werden, indem der Zweitbeschwerdeführer eine mangelnde Sorgfalt aufgewendet habe, dass niemand ohne Beschäftigungsbewilligung in seinem Betrieb arbeite. Im vorliegenden Fall habe es jedoch eine klare Absprache zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und dem kroatischen Staatsangehörigen gegeben, dass bis zum Eintreffen der Beschäftigungsbewilligung zugewartet werden solle. Von der vereinbarungswidrigen Aufnahme einer Tätigkeit habe er jedenfalls keine Kenntnis gehabt. Im Übrigen sei unberücksichtigt geblieben, dass, wenn ein Geschäftsführer gegenüber einem Bewerber für eine Arbeitsstelle erkläre, dass um die Beschäftigungsbewilligung zwar angesucht, diese aber noch nicht erteilt sei und dass bis zu deren Einlangen zugewartet werden müsse, "diese Vorkehrung wohl als genügend eingestuft werden" müsse.
Gemäß § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die VerwendungGemäß Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung