TE Bvwg Erkenntnis 2022/5/13 W124 2198903-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2022
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Entscheidungsdatum

13.05.2022

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W124 2198947-2/22E

W124 2198903-2/23E
W124 2198944-2/16E
W124 2198942-2/16E
W124 2227186-1/16E
W124 2198903-2/23E, W124 2198944-2/16E, W124 2198942-2/16E, W124 2227186-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerden von

1.)       XXXX , geboren am XXXX , 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 ,

2.)       XXXX , geboren am XXXX ,2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 ,

3.)       XXXX , geboren am XXXX ,3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 ,

4.)       XXXX , geboren am XXXX , und4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , und

5.)       XXXX , geboren am XXXX , 5.) römisch 40 , geboren am römisch 40 ,

alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die minderjährigen Kinder vertreten durch die Mutter, XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen die der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom XXXX bzw. XXXX ,alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die minderjährigen Kinder vertreten durch die Mutter, römisch 40 , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen die der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom römisch 40 bzw. römisch 40 ,

1.)       XXXX (betreffend XXXX ),1.) römisch 40 (betreffend römisch 40 ),

2.)       XXXX (betreffend XXXX ),2.) römisch 40 (betreffend römisch 40 ),

3.)       XXXX (betreffend XXXX ),3.) römisch 40 (betreffend römisch 40 ),

4.)       XXXX (betreffend XXXX ), und4.) römisch 40 (betreffend römisch 40 ), und

5.)       XXXX (betreffend XXXX ),5.) römisch 40 (betreffend römisch 40 ),

nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und XXXX zu Recht:nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 und römisch 40 zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird römisch 40 , geboren am römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass allen fünf oben genannten Beschwerdeführenden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass allen fünf oben genannten Beschwerdeführenden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist in allen fünf Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist in allen fünf Fällen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden. Die Erst-, bis ViertbeschewerdeführerInnen, alle Staatsangehörige Afghanistans, stellten am XXXX die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden. Die Erst-, bis ViertbeschewerdeführerInnen, alle Staatsangehörige Afghanistans, stellten am römisch 40 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Anlässlich ihrer Erstbefragung am XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie und der Zweitbeschwerdeführer sich geliebt hätten. Ihre Eltern seien damit aber nicht einverstanden gewesen. Ihre Familie habe gewollt, dass sie ihren Cousin heirate. Sie habe das nicht gewollt und sei daraufhin geflohen. Der Zweitbeschwerdeführer gab diesbezüglich zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass die Familie der Erstbeschwerdeführerin deren Hochzeit nicht zugestimmt habe. Zweimal habe es deswegen einen Streit zwischen ihm und den Brüdern bzw. Cousins der Erstbeschwerdeführerin gegeben. In Bezug auf die Dritt- bis Viertbeschwerdeführenden wurde das Vorliegen eigener Fluchtgründe verneint.Anlässlich ihrer Erstbefragung am römisch 40 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie und der Zweitbeschwerdeführer sich geliebt hätten. Ihre Eltern seien damit aber nicht einverstanden gewesen. Ihre Familie habe gewollt, dass sie ihren Cousin heirate. Sie habe das nicht gewollt und sei daraufhin geflohen. Der Zweitbeschwerdeführer gab diesbezüglich zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass die Familie der Erstbeschwerdeführerin deren Hochzeit nicht zugestimmt habe. Zweimal habe es deswegen einen Streit zwischen ihm und den Brüdern bzw. Cousins der Erstbeschwerdeführerin gegeben. In Bezug auf die Dritt- bis Viertbeschwerdeführenden wurde das Vorliegen eigener Fluchtgründe verneint.

Am XXXX fanden die Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Zweitbeschwerdeführers vor der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), statt. Darin brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie erfahren hätte ihren Cousin väterlicherseits heiraten zu müssen, als der Zweitbeschwerdeführer um ihre Hand angehalten habe. Von den Drohungen der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Zweitbeschwerdeführers gegenüber, habe sie von der Familie des Zweitbeschwerdeführers erfahren, als sie in Pakistan gewesen seien. Ihr Schwager habe den Zweitbeschwerdeführer kontaktiert und ihm gesagt, dass man ihnen drohen würde. Wenn man sie erwischen würde, würde es nicht gut aussehen. Der Zweitbeschwerdeführer brachte dazu vor, dass er mit seinen Schwiegereltern Probleme wegen seiner Frau bekommen habe und sie deshalb Richtung Pakistan geflüchtet seien. Er habe um die Hand der Erstbeschwerdeführerin angehalten, doch habe man ihm die Erstbeschwerdeführerin nicht zur Frau geben wollen. Danach habe es Auseinandersetzungen gegeben, bei denen er Verletzungen am rechten Unterarm bzw. Oberschenkel davongetragen habe.Am römisch 40 fanden die Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Zweitbeschwerdeführers vor der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), statt. Darin brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie erfahren hätte ihren Cousin väterlicherseits heiraten zu müssen, als der Zweitbeschwerdeführer um ihre Hand angehalten habe. Von den Drohungen der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Zweitbeschwerdeführers gegenüber, habe sie von der Familie des Zweitbeschwerdeführers erfahren, als sie in Pakistan gewesen seien. Ihr Schwager habe den Zweitbeschwerdeführer kontaktiert und ihm gesagt, dass man ihnen drohen würde. Wenn man sie erwischen würde, würde es nicht gut aussehen. Der Zweitbeschwerdeführer brachte dazu vor, dass er mit seinen Schwiegereltern Probleme wegen seiner Frau bekommen habe und sie deshalb Richtung Pakistan geflüchtet seien. Er habe um die Hand der Erstbeschwerdeführerin angehalten, doch habe man ihm die Erstbeschwerdeführerin nicht zur Frau geben wollen. Danach habe es Auseinandersetzungen gegeben, bei denen er Verletzungen am rechten Unterarm bzw. Oberschenkel davongetragen habe.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom XXXX wies die belangte Behörde jeweils die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkte I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.). Ebenso wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführenden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sein würde (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte VI.). Mit den angefochtenen Bescheiden vom römisch 40 wies die belangte Behörde jeweils die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.). Ebenso wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführenden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sein würde (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte römisch sechs.).

Zu den Spruchpunkten I. führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass den Beschwerdeführenden entsprechend den Ausführungen in der Beweiswürdigung deren Vorbringen zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Zu den Spruchpunkten römisch eins. führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass den Beschwerdeführenden entsprechend den Ausführungen in der Beweiswürdigung deren Vorbringen zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne.

Das BVwG erkenne in gängiger Judikatur, dass die Erstbeschwerdeführerin als Frau in Afghanistan allenfalls massiven Einschränkungen und Diskriminierungen unterworfen sein würde und im Falle ihrer Rückkehr wahrscheinlich auch wieder sein würde. Die Intensität von solchen Diskriminierungen bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offenen widerstrebenden Wertehaltung könne bei einer Frau durchaus Asylrelevanz erreichen. Wie in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu der Situation im Falle der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, habe nicht festgestellt werden können, dass diese eine neue Überzeugung gewonnen habe, die einer Reintegration in Afghanistan entgegenstehen würde und auf Grund derer diese mit einer Verfolgung zu rechnen hätte.

Ebenso wurde dem Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abgesprochen, weshalb die Glaubhaftmachung des Asylgrundes von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden habe können. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens würde eine zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnehmen.

Mit Verfahrensanordnungen vom XXXX teilte das BFA den Beschwerdeführenden mit, dass ihnen der „Verein Menschenrechte Österreich“ als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde. Mit Verfahrensanordnungen vom römisch 40 teilte das BFA den Beschwerdeführenden mit, dass ihnen der „Verein Menschenrechte Österreich“ als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

Gegen die jeweiligen Spruchpunkte dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführenden im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht gemeinsame Beschwerden. Dabei wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wiederholt. Gleichzeitig wurden auszugsweise Berichte zur Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan zitiert und auf die aktuelle Lage in Afghanistan verwiesen.

Bemängelt wurde darüber hinaus, dass das BFA weitere Ermittlungen im Hinblick des individuellen Vorbringens der Erst-, und des Zweitbeschwerdeführers, durchführen hätte müssen, wenn für das BFA Zweifel bezüglich der Asylrelevanz offengeblieben wären. Falls dem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden würde, hätte ihnen jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen, zumal im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan auf Grund der geschilderten Gefahr und der bekannten prekären Lage eine reale Verletzung gemäß Art 3 EMRK drohen würde. Die aktuelle Sicherheitslage sei höchst instabil, volatil und geprägt durch den weitgehenden Mangel an Rechtsstaatlichkeit. Auf Grund der vorherrschenden Versorgungs-, und Sicherheitslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung, der Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, sei es nicht nachvollziehbar, wie das BFA zum Schluss komme, dass trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan als zumutbar anzusehen sei.Bemängelt wurde darüber hinaus, dass das BFA weitere Ermittlungen im Hinblick des individuellen Vorbringens der Erst-, und des Zweitbeschwerdeführers, durchführen hätte müssen, wenn für das BFA Zweifel bezüglich der Asylrelevanz offengeblieben wären. Falls dem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden würde, hätte ihnen jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen, zumal im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan auf Grund der geschilderten Gefahr und der bekannten prekären Lage eine reale Verletzung gemäß Artikel 3, EMRK drohen würde. Die aktuelle Sicherheitslage sei höchst instabil, volatil und geprägt durch den weitgehenden Mangel an Rechtsstaatlichkeit. Auf Grund der vorherrschenden Versorgungs-, und Sicherheitslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung, der Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, sei es nicht nachvollziehbar, wie das BFA zum Schluss komme, dass trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan als zumutbar anzusehen sei.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA vorgelegt.

Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurden die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurden die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.

Mit den Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge der Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz neuerlich wegen § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.) Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen. Mit den Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden die Anträge der Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz neuerlich wegen Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.) Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Nach Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen wiederum mit den beinahe identen Ausführungen der Bescheide des BFA vom XXXX welche mit Beschluss des BVwG vom XXXX gemäß § 28 Abs. 3 2 Satz behoben wurden. Begründet wurde dies im Wesentlichen wiederum mit den beinahe identen Ausführungen der Bescheide des BFA vom römisch 40 welche mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2 Satz behoben wurden.

In der in der Folge dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen der Erst-, und des Zweitbeschwerdeführers wiederholt und auf entsprechende Länderberichte auszugsweise verwiesen.

Am XXXX stellte der Fünftbeschwerdeführer, vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG idgF. Am römisch 40 stellte der Fünftbeschwerdeführer, vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG idgF.

Der Antrag wurde in der Folge mit Bescheid des BFA vom XXXX vollinhaltlich abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen vorgebracht habe. Die behaupteten Verfolgungsgründe seiner Eltern, Erst-, und Zweitbeschwerdeführerin, seien für eine Asylgewährung als nicht geeignet gewesen, weshalb diese auch für die Person des Fünftbeschwerdeführers nicht asylrelevant sein würden.Der Antrag wurde in der Folge mit Bescheid des BFA vom römisch 40 vollinhaltlich abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen vorgebracht habe. Die behaupteten Verfolgungsgründe seiner Eltern, Erst-, und Zweitbeschwerdeführerin, seien für eine Asylgewährung als nicht geeignet gewesen, weshalb diese auch für die Person des Fünftbeschwerdeführers nicht asylrelevant sein würden.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass der in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführer im Falle einer „Rückkehr“ nach Afghanistan auf Grund der dort geltenden Sippenhaftung von der gleichen Verfolgung bedroht sein würde wie seine Eltern und Geschwister.

Am XXXX und XXXX fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Erst-, und der Zweitbeschwerdeführer, deren Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Am römisch 40 und römisch 40 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Erst-, und der Zweitbeschwerdeführer, deren Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu den Beschwerdeführenden

Die Beschwerdeführenden tragen die im Spruch angeführten Namen und wurden an den jeweiligen im Spruch angeführten Geburtsdaten geboren. Ihre Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Die Beschwerdeführenden stammen ursprünglich aus der Hauptstadt Kabul.

Im XXXX reiste die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer aus Afghanistan nach Pakistan aus. Im römisch 40 reiste die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer aus Afghanistan nach Pakistan aus.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben in Pakistan traditionell verheiratet. Die Hochzeit fand im Jahr XXXX in Pakistan unter Anwesenheit zweier Zeugen, in Pakistan statt. Die Ehe ist gültig.Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben in Pakistan traditionell verheiratet. Die Hochzeit fand im Jahr römisch 40 in Pakistan unter Anwesenheit zweier Zeugen, in Pakistan statt. Die Ehe ist gültig.

Die Dritt-, bis Fünftbeschwerdeführenden sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder des Ehepaares.

Die Beschwerdeführenden sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Dari.

Vor ihrer Ausreise aus Afghanistan lebten die Erst-, und der Zweitbeschwerdeführer in XXXX Anschließend verbrachten sie zwei Jahre in Pakistan, bevor sie dann über den Iran und die Türkei auf dem Weg nach Österreich mehrere europäische Länder passiert haben. Zuletzt haben sie sich für ca. 3 Monaten in Ungarn aufgehalten, wo ihnen ihr Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde. Vor ihrer Ausreise aus Afghanistan lebten die Erst-, und der Zweitbeschwerdeführer in römisch 40 Anschließend verbrachten sie zwei Jahre in Pakistan, bevor sie dann über den Iran und die Türkei auf dem Weg nach Österreich mehrere europäische Länder passiert haben. Zuletzt haben sie sich für ca. 3 Monaten in Ungarn aufgehalten, wo ihnen ihr Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde.

Nach Österreich reisten die Beschwerdeführenden am XXXX mit dem Zug aus XXXX kommend nach Österreich unrechtmäßig ein und stellten am XXXX die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.Nach Österreich reisten die Beschwerdeführenden am römisch 40 mit dem Zug aus römisch 40 kommend nach Österreich unrechtmäßig ein und stellten am römisch 40 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin und Geschwister leben in Afghanistan. Sowohl zu ihrem Vater als auch deren Brüder unterhält diese keinen Kontakt.

Die Beschwerdeführenden sind gesund.

Die Erst- bis Fünfbeschwerdeführenden sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten bzw. noch nicht strafmündig.

Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist.

Sie bewegt sich in Österreich alleine im öffentlichen Raum, geht hier auch alleine einkaufen bzw. fährt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem derzeitigen Wohnort in die niederösterreichische Landeshauptstadt und geht zum Teil alleine spazieren bzw. fährt mit dem Rad. Sie ist zwar bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen, doch bedarf es noch einer intensiveren Auseinandersetzung mit dieser, als dies für den von der Erstbeschwerdeführerin angestrebten Beruf als Friseurin jedenfalls notwendig ist. Sie hat in Österreich zwar bislang noch keinen regulären Deutschkurs besucht, hat aber etwa ab XXXX mit dem Zweitbeschwerdeführer an einem privat organisierten Deutschkurs teilgenommen. Mit dem Initiator bzw. Betreiber dieses Kurses stehen sowohl die Erst-, als auch der Zweitbeschwerdeführer in regelmäßigen Kontakt. Sie bewegt sich in Österreich alleine im öffentlichen Raum, geht hier auch alleine einkaufen bzw. fährt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem derzeitigen Wohnort in die niederösterreichische Landeshauptstadt und geht zum Teil alleine spazieren bzw. fährt mit dem Rad. Sie ist zwar bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen, doch bedarf es noch einer intensiveren Auseinandersetzung mit dieser, als dies für den von der Erstbeschwerdeführerin angestrebten Beruf als Friseurin jedenfalls notwendig ist. Sie hat in Österreich zwar bislang noch keinen regulären Deutschkurs besucht, hat aber etwa ab römisch 40 mit dem Zweitbeschwerdeführer an einem privat organisierten Deutschkurs teilgenommen. Mit dem Initiator bzw. Betreiber dieses Kurses stehen sowohl die Erst-, als auch der Zweitbeschwerdeführer in regelmäßigen Kontakt.

Die Erstbeschwerdeführerin hat mittlerweile ein selbstbewussteres Auftreten entwickelt. Sie hat konkrete Berufspläne und würde in Österreich künftig gerne als Friseurin arbeiten und in diesem Zusammenhang eine Ausbildung machen. Die Erstbeschwerdeführerin hat mit dem Zweitbeschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Flüchtlingscamp caritative Arbeit geleistet, indem diese täglich eine Stunde auf Kinder aufgepasst hat. In Afghanistan war es ihr verwehrt ohne Begleitung eigenständig das Haus zu verlassen bzw. Besorgungen eigenständig zu erledigen. Ebenso war es der Erstbeschwerdeführerin, so wie ihrer Mutter und Geschwistern, ohne entsprechende körperliche Übergriffe von ihrem Vater zu erleiden, nicht gestattet Radio zu hören oder fern zu schauen.

Insgesamt kann die Erstbeschwerdeführerin als anpassungs-, lern-, und arbeitswillig eingestuft werden. Die Erstbeschwerdeführerin ist muslimischen Glaubens, hält sich an die Fastengebote und betet täglich regelmäßig. Dennoch ist bei der Erstbeschwerdeführerin von keiner streng gläubigen Muslimin auszugehen. Bei der Erziehung ihrer eigenen Kinder erweckt diese den Eindruck, dass sie in Bezug auf deren Religion und deren Lebensstil ihre eigenen Entscheidungen treffen dürfen und können. Insbesondere hat sie auch kein Problem damit, dass ihre Kinder ihre zukünftigen Lebenspartner selbst auswählen dürfen und diese gegebenenfalls einer anderen Konfession angehören würden. Die Erstbeschwerdeführerin trägt in Österreich keine traditionelle Kleidung, ihr Kleidungsstil ist vielmehr westlich geprägt. Zu Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich hat diese aus Gewohnheit noch ein Kopftuch getragen, hat sich aber mittlerweile diesbezüglich soweit von ihrer Glaubenslehre des Islams emanzipiert, dass diese davon Abstand genommen hat. Darüber hinaus verweigert die Erstbeschwerdeführerin eine Burka zu tragen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde von ihrem Vater, der ein Mullah ist, auf Grund der religiösen Lehren des Islams von diesem dazu gezwungen eine solche zu tragen. Schon zu Zeiten der damals noch nicht gegebenen Vorherrschaft der Taliban wurde die Erstbeschwerdeführerin bei entsprechender Missachtung dieser Regelung der körperlichen Züchtigung ihres Vaters ausgesetzt. Die Erstbeschwerdeführerin wuchs in Afghanistan in einem streng konservativen Familienverband und Umfeld auf. Von ihrem Vater wurde sie, so wie ihre Mutter und Geschwister, regelmäßig geschlagen. In Afghanistan war es ihr nicht gestattet das Haus ohne Begleitung zu verlassen und war dabei gezwungen eine Burka zu tragen. Eigenständige Besuche von Verwandten waren ihr nicht erlaubt. Kontakte zu männlichen Verwandten streng untersagt. Selbständige Einkäufe zur Befriedigung eigener Bedürfnisse nicht gestattet.

Die Erstbeschwerdeführerin lehnt sowohl die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan als auch das Leben nach dem konservativ-afghanischen Wertebild ab. Der Zweitbeschwerdeführer hat sich nicht gegen das eigenständige Leben der Erstbeschwerdeführerin ausgesprochen und wird das der Erst-, und dem Zweitbeschwerdeführer zukommende monatliche Haushaltsgeld von beiden in Empfang genommen und gemeinsam verwaltet.

Die selbständige Lebensweise ist zu einem wesentlichen Bestandteil im Leben der Erstbeschwerdeführerin geworden. Eine Rückkehr in ein eingeschränktes Leben nach dem Frauenbild der afghanischen Gesellschaft wird von ihr abgelehnt. Sie möchte ihre Freiheiten auch weiterhin leben können.

Die Erstbeschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld daher als eine am westlichen Frauen-, und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden, weshalb sie in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die von der Erstbeschwerdeführerin in Österreich angenommene westliche Lebensweise ist zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden. Es kann von ihr daher nicht erwartet werden, diese Lebensweise in Afghanistan zu unterdrücken oder überhaupt abzulegen, um dort nicht physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein.

Bei der Drittbeschwerdeführerin handelt es sich hingegen (noch) nicht um ein besonders auf Eigenständigkeit bedachtes junges Mädchen, die in ihrer persönlichen und identitätsprägenden Wertehaltung und in ihrer Lebensweise noch nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten („westlichen“), die traditionelle afghanische Gesellschafts- und Geschlechterordnung ablehnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist, und die deshalb im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen abweichender Lebens- und Verhaltensweisen (noch) nicht von Gewaltakten bedroht wäre.

Zum weiteren Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden

In Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan brachten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer vor, dass diese ohne Einverständnis des Vaters bzw. Schwiegervaters der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Zweitbeschwerdeführers in Pakistan geheiratet hätten. Sie würden daher einer entsprechenden Verfolgung von Seiten ihrer Verwandten in Afghanistan ausgesetzt sein. Schon vor Verlassen Afghanistans sei es dem Zweitbeschwerdeführer gegenüber zu körperlichen Übergriffen gekommen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei den Beschwerdeführenden deshalb nicht möglich.

Im Hinblick auf das nunmehrige Verfahrensergebnis kann es im gegenständlichen Fall dahinstehen, ob dieser von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Fluchtgrund den Tatsachen entspricht, weil den Beschwerdeführenden mit diesem Erkenntnis der Status der Asylberechtigten – dies allerdings nicht auf Grundlage des oben dargestellten weiteren vorgebrachten Fluchtgrundes – zuerkannt wird; diesbezüglich wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen.

Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat beruhen maßgeblich auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) in der aktuellsten Version 5 vom 16.09.2021, auf dem EASO-Bericht zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan vom September 2021 (EASO) sowie auf dem Bericht Afghanistan “Recent developments in the security situation, impact on civilians and targeted individuals“ der dänischen Immigrationsbehörde vom September 2021 (Danish Immigration Service).


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Politische Lage

Letzte Änderung: 14.01.2022

2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan- Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan- Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).

Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).

Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).

Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).

Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 7. September, 21. September und 4. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten RahbariSchura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 7. September, 21. September und 4. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten RahbariSchura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)

Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).

Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).

Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021).

Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021).

Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).

Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021).

Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vgl. TN 8.11.2021)Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vergleiche TN 8.11.2021)

Exilpolitische Aktivitäten

Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).

Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.3.2021): Afghanistan: Politisches Porträt,https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/afghanistan-node/politischesportraet/204718, Zugriff 9.9.2021

?        AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2021): The Taleban’s Caretaker Cabinet and other Senior Appointments, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-land scape/the-talebans-caretaker-cabinet-and-other-senior-appointments/, Zugriff 9.12.2021

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?        AJ - Al Jazeera (24.8.2021): What the Taliban may be getting wrong about Islamic governance, https://www.aljazeera.com/amp/opinions/2021/8/24/what-the-taliban-may-be-getting-wrong-about-islamic-governance?__twitter_impression=true, Zugriff 9.9.2021

?        AJ - Al Jazeera (23.8.2021): Explainer: The Taliban and Islamic law in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2021/8/23/hold-the-taliban-and-sharia-law-in-afghanistan, Zugriff 10.9.2021

?        AJ - Al Jazeera (7.5.2020): US Afghan envoy to meet Taliban in Qatar in new efforts for peace, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

?        ANI - Asian News International (29.9.2021): Former Afghanistan officials announce govt in exile, Saleh to lead, https://www.aninews.in/news/world/asia/former-afghanistan-officials -announce-govt-in-exile-saleh-to-lead20210929101153/, Zugriff 5.11.2021

?        AZ - Abendzeitung (17.8.2021): Taliban übernehmen wichtigste Behörden in Afghanistan, https://www.abendzeitung-muenchen.de/politik/taliban-uebernehmen-langsam-behoerden-in-afghanistan-art-750083, Zugriff 9.9.2021

?        BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021a): Afghanistan: A new order begins under the Taliban’s governance, https://www.bbc.com/news/world-asia-58495112, Zugriff 9.9.2021

?        BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021b): Afghanistan: Don’t recognise Taliban regime, resistance urges, https://www.bbc.com/news/world-asia-58484155, Zugriff 9.9.2021

?        BBC - British Broadcasting Corporation (7.9.2021): Afghanistan: Who’s who in the Taliban leadership, https://www.bbc.com/news/world-asia-58235639, Zugriff 9.12.2021

?        BZ - Berliner Zeitung (8.9.2021): USA und Deutschland: Keine baldige Anerkennung von Taliban-Regierung, https://www.berliner-zeitung.de/news/usa-und-deutschland-keine-baldige-anerkennung-von-taliban-regierung-li.181782, Zugriff 9.9.2021

?        CH - Chatham House (24.8.2021): Afghanistan: Money can be the milk of Taliban moderation, https://www.chathamhouse.org/publications/the-world-today/2021-08/ afghanistan money-can-be-milk-taliban-moderation, Zugriff 9.9.2021

?        DP - Die Presse (31.8.2021): US-Truppenabzug aus Afghanistan abgeschlossen, https://www.diepresse.com/6027490/us-truppenabzug-aus-afghanistan-abgeschlossen, Zugriff 8.9.2021

?        EASO - European Asylum Support Office (8.2020a): Afghanistan: State structure and security forces, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_ COI_ Report_Afghanistan_state_structure_and_security_forces.pdf, Zugriff 22.10.2020

?        FA - Foreign Affairs (23.8.2021): How Will the Taliban Rule?, https://www. foreignaffairs.com/articles/afghanistan/2021-08-23/how-will-taliban-rule, Zugriff 24.8.2021

?        FP – Foreign Policy (23.8.2021): What a Taliban Government Will Look Like, https://foreig npolicy.com/2021/08/23/taliban-government-afghanistan/, Zugriff 24.8.2021

?        FR - Frankfurter Rundschau (18.8.2021): Machtübernahme in Afghanistan: Wer sind die Anführer der Taliban, https://www.fr.de/politik/taliban-afghanistan-anfuehrer-regierung-krieg-mudschaheddin-islamisten-90923873.html, Zugriff 15.9.2021

?        France 24 (17.8.2021): Taliban declares general ’amnesty’ for Afghan government officials, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20210817-taliban-declare-amnesty-urge-women-to-join-government-according-to-shariah-law, Zugriff 5.11.2021

?        HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Afghanistan: Events of 2020, https://www.hrw. org/world-report/2021/country-chapters/afghanistan, Zugriff 16.9.2021

?        ICG - International Crisis Group (24.8.2021): Taliban Rule Begins in Afghanistan, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/taliban-rule-begins-afghanistan, Zugriff 9.9.2021

?        IT - India Today (8.9.2021): Resistance Front likely to declare parallel govt in Afghanistan, calls Taliban rule illegitimate, https://www.indiatoday.in/world/story/resistance-front-taliban-rule-illegitimate-declare-parallelafghanistan-1850525-2021-09-08, Zugriff 10.9.2021

?        JS - Just Security (7.9.2021): Between Legitimacy and Control: The Taliban’s Pursuit of Governmental Status, https://www.justsecurity.org/78051/between-legitimacy-and-control-the-talibans-pursuit-of-governmental-status/, Zugriff 9.9.2021

?        NPR - National Public Radio (6.5.2020): The Risk Of Coronavirus In Afghanistan’s Prisons Is Complicating Peace Efforts, https://www.npr.org/sections/coronavirus-live-updates/ 2020/05/06/851197363/the-risk-of-coronavirus-in-afghanistans-prisons-is-complicating-peace-efforts?t=1589350646996, Zugriff 3.9.2021? NPR - National Public Radio (6.5.2020): The Risk Of Coronavirus In Afghanistan’s Prisons römisch eins s Complicating Peace Efforts, https://www.npr.org/sections/coronavirus-live-updates/ 2020/05/06/851197363/the-risk-of-coronavirus-in-afghanistans-prisons-is-complicating-peace-efforts?t=1589350646996, Zugriff 3.9.2021

?        NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/ uploads/2020/06/ ????-????-??????, Zugriff 28.9.2020

?        NYT - New York Times, The (1.9.2021): Will the World Formally Recognize the Taliban?, https://www.nytimes.com/2021/09/01/world/asia/taliban-un-afghanistan-us.html, Zugriff 9.9.2021

?        NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.9.2021): Wer ist der mysteriöse neue Emir, der als Ober-Mullah über die Taliban wacht?, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-ein-religioeser-fuehrer-nach-dem-vorbild-irans-ld.1643391?kid=nl165_2021-9-7&mktcid= nled& ga= 1&mktcval=165_2021-09-08, Zugriff 8.9.2021

?        NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die- taliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08&trco=, Zugriff 8.9.2021

?        ORF - Österreichischer Rundfunk (7.9.2021): Gesuchter Terrorist wird Innenminister, https: //orf.at/stories/3227772/, Zugriff 9.9.2021

?        REU - Reuters (7.11.2021): Taliban appoint members as 44 governors, police chiefs around Afghanistan, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-appoint-members-44-governors-police-chiefs-around-afghanistan-2021-11-07/, Zugriff 11.11.2021

?        REU - Reuters (8.9.2021): Resistance leaders Massoud, Saleh still in Afghanistan, diplomat says, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/resistance-leaders-massoud-saleh-stillafghanistan-diplomat-says-2021-09-08/, Zugriff 13.9.2021

?        RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (6.8.2021): Who’s Who In The Taliban: The Men Who Run The Extremist Group And How They Operate, https://gandhara.rferl.org/a/ taliban-leadership-structure-afghan/31397337.html, Zugriff 3.9.2021

?        RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (19.5.2021): U.S. Lawmakers Express Concerns Over Fate Of Afghan Allies With Taliban Return, https://gandhara.rferl.org/a/u-s-law makers-express-concerns-over-fate-of-afghan-allies-with-taliban-return/31262511.html, Zugriff 11.11.2021

?        TAG - Tagesschau (15.8.2021): Präsident Ghani ins Ausland geflohen, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-kabul-ghani-101.html, Zugriff 3.9.2021

?        TN -Tolonews (8.11.2021): New Governors Appointed in 17 Provinces, https://tolonews.com/afghanistan-175355, Zugriff 11.11.2021

?        TD - The Diplomat (10.9.2021): What the Taliban’s Interim Government Means for Afghanistan’s Neighbors, https://the diplomat.com/2021/09/what-the-talibans-interim-government-means-for-afghanistans-neighbors/, Zugriff 13.9.2021

?        UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (2.9.2021): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060189/sg_report_on_afghanistan_september_ 2021.pdf, Zugriff 13.9.2021

?        WH - White House (14.4.2021): Remarks by President Biden on the Way Forward in Afghanistan, file:///run/user/1000/gvfs/dav:host=cloud.staatendokumentation.at,ssl= true,user=florian.tschabuschnig,prefix=%252Fremote.php%252Fwebdav/Zone%20 Asien/Afghanistan/L%C3%A4nderinformationen/Gesamtaktualisierung%202021-6-11%20bis%202022-xx-xx/WH%2014.4.2021_(2021-09-03).html, Zugriff 13.9.2021

?        WoM - Worldometers (o.D.): Afghanistan Population, https://www.worldo meters.info/worl d-population/afghanistan-population/, Zugriff 9.9.2021

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 19.01.2022

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021)Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021)

Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).

Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).

Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021).

Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am 8. und 15. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021).Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am 8. und 15. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021).

Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022).

Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte

Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021).

Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vergleiche BBC 31.8.2021).

Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Zwischen dem 1.1.2021 und dem 30.6.2021 dokumentierte die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 5.183 zivile Opfer (1.659 Tote und 3.524 Verletzte). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a).

Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 6.5.2021b).

Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021).Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vergleiche VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vergleiche AJ 16.6.2021).

Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021).

High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden

Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.5. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.5. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).

Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesemAngriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesemAngriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).

Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.5. und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres 2020. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021).

Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem 1. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vergleiche BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem 1. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).

Quellen:

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?        AJ - Aljazeera (16.6.2021): Afghan deminers to „continue to save lives“ despite deadly attack, https://www.aljazeera.com/news/2021/6/16/afghanistan-deminers-save-lives-deadly-attack, Zugriff 15.7.2021

?        AJ - Al-Jazeera (6.3.2020): Dozens killed in Kabul ceremony attack claimed by ISIL, https://www.aljazeera.com/news/2020/03/kabul-gathering-attended-abdullah-hit-rocket-attack-report-200306074951081.html, Zugriff 23.10.2020

?        ALM - Afghanistan Liveuamap (15.8.2021): Alipour’s RF took over western Wardak and parts of Bamyan…, https://afghanistan.liveuamap.com/en/2021/15-august-alipours-rf-took-over-western-wardak-and-parts, Zugriff 14.9.2021

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?        AnA - Anadolu Agency (4.10.2021): Turkey extends its condolences after Kabul mosque blast, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-extends-its-condolences-after-kabul-mosque -blast/2382051, Zugriff 5.11.2021

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Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten

Letzte Änderung: 19.01.2022

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vgl. ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vergleiche ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).

Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vgl. MMM 20.8.2021).Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vergleiche MMM 20.8.2021).

Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte] (TIN 18.8.2021; vgl. HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vgl. FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021).Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte] (TIN 18.8.2021; vergleiche HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vergleiche SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vergleiche FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021).

Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-

Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine „wahre Fundgrube an Informationen“ für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute ITInfrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber“ (TT 4.9.2021).

Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (SKN 27.8.2021).

Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen rund um Ausländer und afghanische Ortskräfte nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine „Todesliste“ gesetzt (POL 26.8.2021), wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (NYP 26.8.2021).

Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (HRW 30.11.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021

?         BBC - British Broadcasting Corporation (6.9.2021): The Taliban embrace social media: ’We too want to change perceptions’, https://www.bbc.com/news/world-asia-58466939, Zugriff 13.9.2021

?        BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): Afghanistan: Taliban carrying out door-to-door manhunt, report says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58271797, Zugriff 15.9.2021

?        DW - Deutsche Welle (20.8.2021): Taliban hunting down Afghans on blacklist — report, https://www.dw.com/en/taliban-hunting-down-afghans-on-blacklist-report/a-58914571, Zugriff 15.9.2021

?        FP - Foreign Policy (29.10.2021): Afghan Crime Wave Adds to Taliban Dystopia, https: //foreignpolicy.com/2021/10/29/afghanistan-crime-poverty-taliban-economic-collapse- humanitarian-crisis/, Zugriff 11.11.2021

?        FP - Foreign Policy (23.8.2021): What a Taliban Government Will Look Like, https://foreign policy.com/2021/08/23/taliban-government-afghanistan/, Zugriff 13.9.2021

?        GO - Golem (20.8.2021): Taliban jagen ihre Gegner auch via Netz, https://www.golem.de /news/afghanistan-taliban-jagen-ihre-gegner-auch-via-netz-2108-158996.html, Zugriff 15.9.2021

?        HO - Heise Online (8.9.2021): Wie die afghanische Biometrie-Datenbank in die Hände der Taliban gelangte, https://www.heise.de/hintergrund/Wie-die-afghanische-Biometrie-Datenbank-in-die-Haende-der-Taliban-gelangte-6184168.html, Zugriff 13.9.2021

?        HRW - Human Rights Watch (30.11.2021): „No Forgiveness for People Like You“, https: //www.hrw.org/report/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enfor ced-disappearances-afghanistan, Zugriff 1.12.2021

?        INS - Insider (17.8.2021): The Taliban have set up checkpoints in Kabul and are searching Afghans’ phones for evidence they communicated in English, report says, https://www.businessinsider.com/taliban-set-up-in-checkpoints-kabul-search-phones-report-2021-8, Zugriff 15.9.2021

?        MMM - Menschen Machen Medien (20.8.2021):Bilder im Netz gefährden Ortskräfte und Journalisten, https://mmm.verdi.de/internationales/bilder-im-netz-gefaehrden-ortskraef te -und-journalisten-75499 , Zugriff 15.9.2021

?        NYP - New York Post (26.8.2021): Biden admits admin may have given Taliban ‘kill list’ of Afghans who aided US, https://nypost.com/2021/08/26/biden-admits-admin-may-have-gi ven-taliban-kill-list-of-afghans-who-aided-us/, Zugriff 15.9.2021

?        POL - Politico (26.8.2021): U.S. officials provided Taliban with names of Americans, Afghan allies to evacuate, https://www.politico.com/news/2021/08/26/us-officials-provided-taliban -with-names-of-americans-afghan-allies-to-evacuate-506957, Zugriff 15.9.2021

?        ROW - Rest of World (20.8.2021): Afghans are forced to choose between staying safe and staying online, https://restofworld.org/2021/afghans-social-media-taliban/, Zugriff 15.9.2021

?        SKN - Sky News (27.8.2021): Afghanistan: The biometric, social and business data the Taliban could use to target left-behind Afghans, https://news.sky.com/story/afghanistan- the-biometric-social-and-business-data-the-taliban-could-use-to-target-left-behind-afghans-12392316?utm_source=POLITICO.EU&utm_campaign=11d1456371-EMAIL_ CAMPAIGN_2021_09_01_08_59&utm_medium=email&utm_term=0_10959edeb5-11d1456371 -190847800 , Zugriff 13.9.2021

?        TIN - The Intercept (18.8.2021): The Taliban Have Seized U.S. Military Biometrics Devices, https://theintercept.com/2021/08/17/afghanistan-taliban-military-biometrics/, Zugriff 13.9.2021

?        TT - Tiroler Tageszeitung (4.9.2021): Taliban verschieben Bekanntgabe neuer afghanischer Regierung erneut, https://www.tt.com/artikel/30800144/taliban-verschieben-bekannt gabeneuer-afghanischer-regierung-erneut , Zugriff 15.9.2021


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Zentrale Akteure

Letzte Änderung: 17.01.2022

Die Geschichte Afghanistans ist seit Langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem [Zentral-] Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfern, die in den 1990er-Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. „re-hatting“: wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen (AAN 1.7.2020). Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001-15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (AAN 4.6.2021; vgl. AP 25.6.2021).Die Geschichte Afghanistans ist seit Langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem [Zentral-] Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfern, die in den 1990er-Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. „re-hatting“: wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen (AAN 1.7.2020). Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001-15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (AAN 4.6.2021; vergleiche AP 25.6.2021).

Mitte August 2021 formierte sich die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021).Mitte August 2021 formierte sich die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021).

In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan (USDOD 12.2020), sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (CRS 17.8.2021).

Im ersten Halbjahr 2021 waren - damals noch als „regierungsfeindliche Elemente“ bezeichnete - Gruppierungen wie die Taliban, ISKP und nicht näher definierte Elemente insgesamt für 64 % der zivilen Opfer verantwortlich. 39 % aller zivilen Opfer entfielen davon auf die Taliban, 9 % auf den ISKP und 16 % auf nicht näher definierte regierungsfeindliche Elemente. Vor der Machtübernahme der Taliban als „regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen“ bezeichnete Akteure waren im selben Zeitraum für 2 % der von UNAMA erfassten zivilen Opfer verantwortlich. Auf Handlungen der [damals] regulären Streitkräfte der Afghan National Security and Defense Forces (ANDSF) wurden dagegen 23 % der zivilen Opfer zurückgeführt (UNAMA 26.7.2021).

[Anmerkung: Die Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf die Konfliktdynamik und politische LandschaftAfghanistans sind mit November 2021 noch nicht abschließend ersichtlich.]

Quellen:

?        AAN - Afghanistan Analysts Network (4.6.2021): Preparing for a Post-Departure Afghanistan: Changing political dynamics in the wake of the US troop withdrawal announcement, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/ preparing-for-a-post-dep arture-afghanistan-changing-political-dynamics-in-the-wake-of-the-us-troop-withdrawalannouncement/, Zugriff 14.9.2021

?        AAN - Afghanistan Analysts Network (1.7.2020): Ghosts of the Past: Lessons from Local Force Mobilisation in Afghanistan and Prospects for the Future, https://www.afghanistananalysts.org/en/special-reports/new-special-report-ghosts-of-the-past-lessons-from-localforce-mobilisation-in-afghanistan-and-prospects-for-the-future/, Zugriff 14.9.2021

?        ANI -Asian News International (6.9.2021): National Resistance Front forces reject Taliban’s claim of occupying Panjshir, https://www.aninews.in/news/world/asia/national-resistan ce-front-forces-reject-talibans-claim-of-occupying-panjshir20210906112555/, Zugriff 10.9.2021

?        AP - Associated Press (25.6.2021): Taliban gains drive Afghan government to recruit militias, https://apnews.com/article/joe-biden-taliban-business-race-and-ethnicity-99ce5fb b7b9a176b4662fbd04c7cb142, Zugriff 15.9.2021

?        CRS - Congressional Research Center (17.8.2021): Terrorist Groups in Afghanistan, https: //crsreports.congress.gov/product/pdf/download/IF/IF10604/IF10604.pdf/, Zugriff 14.9.2021

?        CSIS – Center for Strategic International Studies (8.9.2021): Examining Extremism: Islamic State Khorasan Province (ISKP), https://www.csis.org/blogs/examining-extremism/exami ning-extremism-islamic-state-khorasan-province-iskp, Zugriff 16.9.2021

?        ICCT – International Centre for Counter-Terrorism (27.8.2021): The Rise of the Taliban in Afghanistan: Regional Responses and Security Threats, https://icct.nl/publication/the-rise-of-the-taliban-in-afghanistan-regional-responses-and-security-threats/, Zugriff 16.9.2021

?        LWJ - Long War Journal (6.9.2021): Taliban completes conquest of Afghanistan after seizing Panjshir, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/09/taliban-completes-conquest -of-afghanistan-after-seizing-panjshir.php, Zugriff 10.9.2021

?        MC – Money Control (21.8.2021): Triumph of Taliban power could pose an existential threat to the ‘Anti-Taliban’ states of Central Asia, https://www.moneycontrol.com/news/tr ends/current-affairs-trends/rise-of-taliban-power-could-pose-an-existential-threat-to-theanti-taliban-states-of-central-asia-7368261.html, Zugriff 16.9.2021

?        OI – Outlook India (7.9.2021): Explained: ISIS-K, Panjshir Valley Rebels Or Hekmatyar? The Warlords Deciding Afghanistan’s Fate, https://www.outlookindia.com/website/story/ world-news-explained-the-warlords-that-will-decide-future-course-of-civil-war-in-afghanistan/393801, Zugriff 16.9.2021

?        REU – Reuters (29.8.2021): Militant fire across Afghan border kills two Pakistani soldiers, says army, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/militant-fire-across-afghan-bor derkills-two-pakistan-soldiers-says-army-2021-08-29/ , Zugriff 16.9.2021

?        UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (26.7.2021): Afghanistan Protection Of Civilians In Armed Conflict: Midyear Update: 1 January to 30 June 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056652/unama_poc_midyear_report_2021_26_july.pdf, Zugriff 14.9.2021

?        UNSC - United Nations Security Council (1.6.2021): Twelfth report of theAnalytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2557 (2020) concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local /2053487/ S_2021_4 86_E.pdf, Zugriff 6.9.2021

?        USIP – United States Institute of Peace (2018): The Political Deal with Hezb-e Islami, https://www.usip.org/sites/default/files/2018-07/pw_139_the_political_deal_with_ hezb_e_islami.pdf, Zugriff 16.9.2021

?        USDOD - United States Department of Defence (12.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2021/Apr/23/2002626546/-1/-1/0/ENHAN CING-SECURITY-AND-STABILITY-IN-AFGHANISTAN.PDF, Zugriff 14.9.2021

Taliban

Letzte Änderung: 17.01.2022

Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021).Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021).

Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021).Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021).

Quellen:

?        DP - Die Presse (31.8.2021): US-Truppenabzug aus Afghanistan abgeschlossen, https://www.diepresse.com/6027490/us-truppenabzug-aus-afghanistan-abgeschlossen, Zugriff 8.9.2021

?        DW - Deutsche Welle (31.8.2021): Why Qatar fosters close contact with the Taliban, https: //www.dw.com/en/why-qatar-fosters-close-contact-with-the-taliban/a-59030146, Zugriff 8.9.2021

?        FA- Foreign Affairs (23.8.2021): How Will the Taliban Rule?, https://www.foreignaffairs. com/articles/afghanistan/2021-08-23/how-will-taliban-rule, Zugriff 24.8.2021

?        EASO - European Asylum Support Office (8.2020c): Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs), https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_ EASO_COI_Report_Afghanistan_Anti_Governement_Elements_AGEs.pdf , Zugriff 8.9.2021

?        NYT - New York Times, The (26.5.2020): How the Taliban Outlasted a Superpower: Tenacity and Carnage, https://www.nytimes.com/2020/05/26/world/asia/taliban-afghanistan-war.html, Zugriff 8.9.2021

?        NYT - New York Times, The (29.2.2020): Taliban and U.S. Strike Deal to WithdrawAmerican Troops From Afghanistan, https://www.nytimes.com/2020/02/29/world/asia/us-taliban-deal.html, Zugriff 8.9.2021

?        NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die- taliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08&trco=, Zugriff 8.9.2021

?        RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (27.4.2020): Taliban Constitution Offers Glimpse Into Militant Group’s Vision For Afghanistan, https://gandhara.rferl.org/a/taliban -constitution-offers-glimpse-into-militant-group-s-vision-for-afghanistan/30578541.html, Zugriff 8.9.2021

?        Ruttig, Thomas (3.2021): Have the Taliban Changed?, https://ctc.usma.edu/have-the-tali ban-changed/, Zugriff 8.9.2021

?        TAG - Tagesschau (15.8.2021): Präsident Ghani ins Ausland geflohen, https://www.tages schau.de/ausland/asien/afghanistan-kabul-ghani-101.html, Zugriff 3.9.2021

Struktur und Führung

Letzte Änderung: 17.01.2022

Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vgl. BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020), die in weiten TeilenAfghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vergleiche BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020), die in weiten TeilenAfghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).

Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an (NZZ 17.8.2021). Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-2001 (IT 16.8.2021). Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hatte (UNSC 1.6.2021), sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (RFE/RL 6.8.2021).

Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten (IT 16.8.2021). Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021).

Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“, ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura) (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha (RFE/RL 6.8.2021), wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der „Gesucht“ Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi (BBC 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als „Oberster Führer“ auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vgl. TN 3.9.2021). In Kandarhar hatte er im Oktober 2021 seinen ersten öffentlichen Auftritt (France 24 31.10.2021; vgl. VOA 31.10.2021).Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“, ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura) (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha (RFE/RL 6.8.2021), wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der „Gesucht“ Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi (BBC 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als „Oberster Führer“ auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vergleiche TN 3.9.2021). In Kandarhar hatte er im Oktober 2021 seinen ersten öffentlichen Auftritt (France 24 31.10.2021; vergleiche VOA 31.10.2021).

Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die QuettaSchura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban (UNSC 1.6.2021). Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet (HT 5.9.2021; BAMF 6.9.2021), was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (DS 6.9.2021). Haibatullah Akhunzada warnte im November die Taliban, dass es in ihren Reihen Einheiten geben könnte, die „gegen den Willen der Regierung arbeiten“ (AJ 4.11.2021; vgl. TG 4.11.2021).Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die QuettaSchura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban (UNSC 1.6.2021). Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet (HT 5.9.2021; BAMF 6.9.2021), was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (DS 6.9.2021). Haibatullah Akhunzada warnte im November die Taliban, dass es in ihren Reihen Einheiten geben könnte, die „gegen den Willen der Regierung arbeiten“ (AJ 4.11.2021; vergleiche TG 4.11.2021).

Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020). Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021).

Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021

?        AAN - Afghanistan Analysts Network (6.12.2018): One Land, Two Rules (1): Service delivery in insurgentaffected areas, an introduction, https://www.afghanistan-analysts.org/en/ reports/economy-development-environment/one-land-two-rules-1-service-delivery-in-ins urgent-affected-areas-an-introduction/, Zugriff 16.9.2021

?        AAN -AfghanistanAnalysts Network (4.7.2011): The Layha: Calling the Taleban toAccount, https://www.afghanistan-analysts.org/en/special-reports/the-layha-calling-the-taleban-to -account/, Zugriff 23.10.2020

?        AJ - Aljazeera (4.11.2021): Afghanistan: Taliban leader warns of infiltrators, https://www.al jazeera.com/news/2021/11/4/afghanistan-taliban-leader-warns-against-turncoats-infiltrators, Zugriff 16.11.2021

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.9.2021): Briefing Notes, per E-Mail

?        BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021a): Afghanistan: A new order begins under the Taliban’s governance, https://www.bbc.com/news/world-asia-58495112, Zugriff 9.9.2021

?        BBC - British Broadcasting Corporation (7.9.2021): Afghanistan: Who’s who in the Taliban leadership, https://www.bbc.com/news/world-asia-58235639, Zugriff 9.12.2021

?        BBC - British Broadcasting Corporation (15.4.2021): Afghanistan: ’We have won the war, America has lost’, say Taliban, https://www.bbc.com/news/world-asia-56747158, Zugriff 7.5.2021

?        DS - Der Standard (6.9.2021): Taliban-Sprecher erklärt Panjshir-Tal für vollständig erobert, https://www.derstandard.at/story/2000129426312/taliban-sprecher-erklaert-panjshir-talvollstaendig-unter-kontrolle, Zugriff 7.9.2021

?        EASO - European Asylum Support Office (8.2020c): Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs), https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_ COI _Report_Afghanistan_Anti_Governement_Elements_AGEs.pdf, Zugriff 23.10.2020

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?        GN - Guardian, The (31.8.2021): InAfghanistan, Islamic State is seeking to exploit divisions within the Taliban, https://www.theguardian.com/commentisfree/2021/aug/31/ afghanistan-islamic-state-divisions-taliban-kabul-bombing-kabul-bombing?CMP=Share_ iOSApp_Other, Zugriff 6.9.2021

?        HT - Hindustan Times (5.9.2021): Haqqani and Baradar fight it out for power in Kabul, https://www.hindustantimes.com/world-news/haqqani-and-baradar-fight-it-out-for-power-in-kabul-101630811556619.html, Zugriff 7.9.2021

?        IT - India Today (16.8.2021): New leadership, resurgence and conquest: Decoding Taliban food chain after Mullah Omar’s demise, https://www.indiatoday.in/world/story/ afghanistantaliban-leaders-kabul-takeover-omar-mujahideens-1841650-2021-08-16, Zugriff 3.9.202

?        NYT - New York Times, The (26.5.2020): How the Taliban Outlasted a Superpower: Tenacity and Carnage, https://www.nytimes.com/2020/05/26/world/asia/taliban-afghanistan-war.html, Zugriff 5.11.2020

?        NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.9.2021): Wer ist der mysteriöse neue Emir, der als OberMullah über die Taliban wacht?, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-ein-religioeser-fuehrer-nach-dem-vorbild-irans-ld.1643391?kid=nl165_2021-9-7&mktcid= nled&ga= 1&mktcval=165_2021-09-08, Zugriff 8.9.2021

?        NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die- taliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08&trco=, Zugriff 8.9.2021

?        NZZ - Neue Zürcher Zeitung (17.8.2021): Die Taliban sind in Afghanistan erneut an der Macht: Wer sind sie? Wer führt sie an? Wie sind sie organisiert?, https://www.nzz.ch/inter national/afghanistan-wer-sind-die-taliban-wer-fuehrt-sie-an-ld.1640657, Zugriff 6.9.2021

?        RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (6.8.2021): Who’s Who In The Taliban: The Men Who Run The Extremist Group And How They Operate, https://gandhara.rferl.org/a/ taliban-leadership-structure-afghan/31397337.html , Zugriff 3.9.2021

?        TN - Tolonews (3.9.2021): Taliban co-founder Baradar to lead new Afghanistan govt sources, https://tolonews.com/afghanistan-174494, Zugriff 3.9.2021

?        TG - Guardien, The (4.11.2021): Taliban leader warns against infiltrators in the ranks, https://guardian.ng/news/world/taliban-leader-warns-against-infiltrators-in-the-ranks-2/, Zugriff 16.11.2021

?        TG - Guardian, The (31.8.2021): In Afghanistan, Islamic State is seeking to exploit divisions within the Taliban, https://www.theguardian.com/commentisfree/2021/aug/31/ afghanistan-islamic-state-divisions-taliban-kabul-bombing-kabul-bombing?CMP=Share_ iOSApp_Other, Zugriff 6.9.2021

?        TWN - The World News (20.4.2020): Taliban töten erneut fast 20 Soldaten aus regierungstreuen Kreisen - die neusten Entwicklungen nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens in Afghanistan, https://twnews.ch/ch-news/taliban-toten-erneut-fast-20-soldaten-aus-regierungstreuen-kreisen-die-neusten-entwicklungen-nach-der-unterzeichnung-d es-friedensabkommens-in-afghanistan, Zugriff 6.9.2021

?        UNSC - United Nations Security Council (1.6.2021): Twelfth report of theAnalytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2557 (2020) concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/ 2053487/S_2021_4 86_E.pdf , Zugriff 6.9.2021

?        USIP - United States Institute of Peace (11.2019): Insurgent Bureaucracy: How the Taliban Makes Policy, Peaceworks No. 153, https://www.usip.org/publications/2019/11/ insurgentbureaucracy-how-taliban-makes-policy, Zugriff 6.9.2021

?        VOA - Voice of America (31.10.2021): Taliban Supreme Leader Makes First Public Appearance, https://www.voanews.com/a/taliban-supreme-leader-makes-first-public-appearance/6292632.html, Zugriff 16.11.2021

?        VOJ - Voice of Jihad (o.D.): Islamic Emirate of Afghanistan, http://alemarahenglish.net/, Zugriff 23.10.2020 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]

Ehemalige staatliche Akteure und Widerstand gegen die Taliban

Letzte Änderung: 17.01.2022

National Resistance Front (NRF)

Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten afghanischen Streitkräfte der Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Massoud kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021; vgl. ANI 9.9.2021). Nach Angaben eines hochrangigen Mitglieds der NRF Angang Oktober 2021, kontrolliert die NRF entgegen Angaben der Taliban mehr als die Hälfte von Panshir (France 24 5.10.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten afghanischen Streitkräfte der Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Massoud kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021; vergleiche ANI 9.9.2021). Nach Angaben eines hochrangigen Mitglieds der NRF Angang Oktober 2021, kontrolliert die NRF entgegen Angaben der Taliban mehr als die Hälfte von Panshir (France 24 5.10.2021).

Mit Oktober 2021 wird weiterhin vonAktivitäten der NRF unter anderem in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Mit Oktober 2021 wird weiterhin vonAktivitäten der NRF unter anderem in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).

Am 1.11.2021 wurde berichtet, dass die NRF ein Verbindungsbüro in Washington DC eröffnet hat, nachdem sie beim US-Justizministerium registriert wurde, um Lobbyarbeit bei verschiedenen in der Stadt tätigen Politikern zu betreiben (VOA 1.11.2021; vgl. BBC 29.10.2021). Am 4.12.2021 veröffentlichte die NRF auf ihrem offiziellen Twitteraccount eine Stellungnahme laut derer sie bereit ist, mit der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, um das Leid der Menschen in Afghanistan zu lindern (NRF 4.12.2021).Am 1.11.2021 wurde berichtet, dass die NRF ein Verbindungsbüro in Washington DC eröffnet hat, nachdem sie beim US-Justizministerium registriert wurde, um Lobbyarbeit bei verschiedenen in der Stadt tätigen Politikern zu betreiben (VOA 1.11.2021; vergleiche BBC 29.10.2021). Am 4.12.2021 veröffentlichte die NRF auf ihrem offiziellen Twitteraccount eine Stellungnahme laut derer sie bereit ist, mit der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, um das Leid der Menschen in Afghanistan zu lindern (NRF 4.12.2021).

Ismail Khan, Abdul Rashid Dostum und Mohammad Atta Noor

Gemäß einem Bericht, der am 4.8.2021 veröffentlicht wurde [Anm.: also kurz vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul], haben die Machthaber in den verschiedenen Regionen Afghanistans angesichts der vorrückenden Taliban wenig Kampfeswillen gezeigt. Diejenigen, die zu den Waffen gegriffen haben, taten dies hauptsächlich, um ihre eigenen lokalen Interessen zu verteidigen. In Herat beispielsweise beschloss der örtliche Machthaber Ismail Khan erst dann, eine Miliz zu mobilisieren, als die Taliban den Zollposten Islam Qala erreichten, von dem Gerüchten zufolge regelmäßig ein erheblicher Teil der Staatseinnahmen an ihn abgezweigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt fiel es ihm schwer, eine schlagkräftige Truppe zusammenzustellen. Selbst seine Gefolgsleute beschreiben die neue Miliz als kaum ebenbürtig gegenüber den kampferprobten Taliban (RUSI 4.8.2021). Die Miliz des ethnischen Tadschiken Ismail Khan, der in den 1980ern eine große Mudschaheddin-Truppe befehligt hatte und nach 2001 eine führende Rolle einnahm, schmolz im August 2021 dahin - aufgrund der Bedrohung durch die Taliban oder aufgrund einer geheimen Übereinkunft mit der Gruppierung. Khan wurde Berichten zufolge am 13.8.2021 gefangen genommen und tauchte drei Tage später in der iranischen Stadt Mashhad auf (TC 6.9.2021; vgl. AST 8.9.2021). Im Jänner 2022 trafen hochrangige Delegierte der Taliban wichtige afghanische Oppositionsführer im Iran, unter anderem Ismail Kahn und Ahmad Massoud, um sie zur Beendigung des Widerstands gegen die entstehende Herrschaft der islamistischen Gruppe aufzufordern und ihnen Sicherheit zu garantieren, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren (VOA 10.1.2022; vgl. KP 10.1.2022).Gemäß einem Bericht, der am 4.8.2021 veröffentlicht wurde [Anm.: also kurz vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul], haben die Machthaber in den verschiedenen Regionen Afghanistans angesichts der vorrückenden Taliban wenig Kampfeswillen gezeigt. Diejenigen, die zu den Waffen gegriffen haben, taten dies hauptsächlich, um ihre eigenen lokalen Interessen zu verteidigen. In Herat beispielsweise beschloss der örtliche Machthaber Ismail Khan erst dann, eine Miliz zu mobilisieren, als die Taliban den Zollposten Islam Qala erreichten, von dem Gerüchten zufolge regelmäßig ein erheblicher Teil der Staatseinnahmen an ihn abgezweigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt fiel es ihm schwer, eine schlagkräftige Truppe zusammenzustellen. Selbst seine Gefolgsleute beschreiben die neue Miliz als kaum ebenbürtig gegenüber den kampferprobten Taliban (RUSI 4.8.2021). Die Miliz des ethnischen Tadschiken Ismail Khan, der in den 1980ern eine große Mudschaheddin-Truppe befehligt hatte und nach 2001 eine führende Rolle einnahm, schmolz im August 2021 dahin - aufgrund der Bedrohung durch die Taliban oder aufgrund einer geheimen Übereinkunft mit der Gruppierung. Khan wurde Berichten zufolge am 13.8.2021 gefangen genommen und tauchte drei Tage später in der iranischen Stadt Mashhad auf (TC 6.9.2021; vergleiche AST 8.9.2021). Im Jänner 2022 trafen hochrangige Delegierte der Taliban wichtige afghanische Oppositionsführer im Iran, unter anderem Ismail Kahn und Ahmad Massoud, um sie zur Beendigung des Widerstands gegen die entstehende Herrschaft der islamistischen Gruppe aufzufordern und ihnen Sicherheit zu garantieren, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren (VOA 10.1.2022; vergleiche KP 10.1.2022).

Atta Mohammad Noor, der starke Mann von Mazar-i-Sharif, zögerte einem Bericht zufolge zunächst, sich den Taliban entgegenzustellen. Als diese jedoch auf den Zollposten von Hayratan vorrückten, von dem er Berichten zufolge große Mengen an Bargeld abzweigen kann, schloss er sich dem Kampf an und mobilisierte seine Milizionäre. Die tatsächliche Wirkung dieser Truppe auf dem Schlachtfeld [Anm.: Stand 4.8.2021] war bescheiden (RUSI 4.8.2021). Der ethnische Tadschike Noor, einst Kommandant der Nordallianz (TC 6.9.2021) und Anführer eines Teils des Tanzims [Anm.: militärisch-politische Organisation] Jamiat-e Islami (ANI 9.9.2021), wie auch der ethnische Usbeke Abdul Rashid Dostum, einer der Gründer der Nordallianz (TC 6.9.2021) und des Tanzims Jombesh-e Melli Islami-ye Afghanistan (KAS 1.1.2006), sind vor den anrückenden Taliban ins Ausland geflohen (TC 6.9.2021; vgl. VOA 29.8.2021). Schon vor Beginn der Kämpfe hatte Noor einer politischen Lösung gegenüber militärischem Vorgehen den Vorrang gegeben (TC 6.9.2021; vgl. AST 8.9.2021). Eine Gruppe rund um Dostum und Noor kündigte Ende August 2021 [Anm.: vor der offiziellen Verkündung der Taliban-„Übergangsregierung“ am 7.9.2021] an, Gespräche mit den Taliban anzustreben (VOA 29.8.2021; vgl. FAZ 29.8.2021). Nach der Ankündigung der „Übergangsregierung“ der Taliban wurde diese von Noor kritisiert, sie würde den Regeln widersprechen und sei zum Scheitern verurteilt (ANI 9.9.2021). Es bleibt ungewiss, wie viel Unterstützung Führer wie Atta Noor, der weithin der Korruption beschuldigt wird, und Dostum, der mehrfacher Folter und Brutalität beschuldigt und in einem Bericht des US-Außenministeriums als „Quintessenz eines Warlords“ bezeichnet wird, in der Bevölkerung tatsächlich genießen (VOA 29.8.2021; vgl. AST 8.9.2021).Atta Mohammad Noor, der starke Mann von Mazar-i-Sharif, zögerte einem Bericht zufolge zunächst, sich den Taliban entgegenzustellen. Als diese jedoch auf den Zollposten von Hayratan vorrückten, von dem er Berichten zufolge große Mengen an Bargeld abzweigen kann, schloss er sich dem Kampf an und mobilisierte seine Milizionäre. Die tatsächliche Wirkung dieser Truppe auf dem Schlachtfeld [Anm.: Stand 4.8.2021] war bescheiden (RUSI 4.8.2021). Der ethnische Tadschike Noor, einst Kommandant der Nordallianz (TC 6.9.2021) und Anführer eines Teils des Tanzims [Anm.: militärisch-politische Organisation] Jamiat-e Islami (ANI 9.9.2021), wie auch der ethnische Usbeke Abdul Rashid Dostum, einer der Gründer der Nordallianz (TC 6.9.2021) und des Tanzims Jombesh-e Melli Islami-ye Afghanistan (KAS 1.1.2006), sind vor den anrückenden Taliban ins Ausland geflohen (TC 6.9.2021; vergleiche VOA 29.8.2021). Schon vor Beginn der Kämpfe hatte Noor einer politischen Lösung gegenüber militärischem Vorgehen den Vorrang gegeben (TC 6.9.2021; vergleiche AST 8.9.2021). Eine Gruppe rund um Dostum und Noor kündigte Ende August 2021 [Anm.: vor der offiziellen Verkündung der Taliban-„Übergangsregierung“ am 7.9.2021] an, Gespräche mit den Taliban anzustreben (VOA 29.8.2021; vergleiche FAZ 29.8.2021). Nach der Ankündigung der „Übergangsregierung“ der Taliban wurde diese von Noor kritisiert, sie würde den Regeln widersprechen und sei zum Scheitern verurteilt (ANI 9.9.2021). Es bleibt ungewiss, wie viel Unterstützung Führer wie Atta Noor, der weithin der Korruption beschuldigt wird, und Dostum, der mehrfacher Folter und Brutalität beschuldigt und in einem Bericht des US-Außenministeriums als „Quintessenz eines Warlords“ bezeichnet wird, in der Bevölkerung tatsächlich genießen (VOA 29.8.2021; vergleiche AST 8.9.2021).

Gulbuddin Hekmatyar

Der Gründer der Hezb-e Islami (Hekmatyar) und vormalige Gegner der Taliban, Gulbuddin Hekmatyar, war gemeinsam mit seinem ehemaligen Gegner Hamid Karzai undAbdullahAbdullah Teil eines Verhandlungsteams, das [Anm.: vor der Ankündigung der Taliban-„Übergangsregierung“ am 7.9.2021] unter dem Namen „Koordinationsrat“ mit den Taliban über eine Regierungsbeteiligung verhandelte (TC 6.9.2021, FP 23.8.2021), welche jedoch nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Nach der Bildung der „Übergangsregierung“ der Taliban lobte Hekmatyar diese als „idealste Regierung der letzten 50 Jahre, da sie keine Besitzer von Doppelstaatsbürgerschaften enthält“ und frei von Sekulären sei (KP 11.9.2021).

Mohammad Mohaqeq und Abdul Ghani Alipoor

Mohammad Mohaqeq, Anführer der Partei Hezb-e Wahdat und während dem afghanischen Bürgerkrieg in den 1990ern ein wichtiger Hazara-Anführer der Nordallianz, zählt zu jenen afghanischen Warlords, die in den letzten Wochen versucht haben, ihre alten Milizen als Teil der „Volksaufstandskräfte“ [public uprising forces] zu mobilisieren, die vor dem Fall von Kabul gegen Taliban-Kämpfer kämpften (JF 5.9.2021; vgl. RUSI 4.8.2021). Neben Mobilisierungen im Hazarajat (RUSI 4.8.2021) versuchte Mohaqeq zusammen mit Dostum und Noor, ihre Milizen in der Provinz Balkh zu mobilisieren, bevor diese am 14.8.2021 an die Taliban fiel (JF 5.9.2021; vgl. RUSI 4.8.2021). Als Kabul fiel, meldete sich Mohaqeq in den sozialen Medien zu Wort und behauptete in einem Facebook-Post, dass „die Menschen gerettet wurden“ und dass die afghanische Regierung korrupt sei, außerdem sprach er sich [vor der Bildung der „Übergangsregierung“ der Taliban] für eine Regierung unter Beteiligung verschiedener Gruppierungen aus (JF 5.9.2021, ETR 20.8.2021).Mohammad Mohaqeq, Anführer der Partei Hezb-e Wahdat und während dem afghanischen Bürgerkrieg in den 1990ern ein wichtiger Hazara-Anführer der Nordallianz, zählt zu jenen afghanischen Warlords, die in den letzten Wochen versucht haben, ihre alten Milizen als Teil der „Volksaufstandskräfte“ [public uprising forces] zu mobilisieren, die vor dem Fall von Kabul gegen Taliban-Kämpfer kämpften (JF 5.9.2021; vergleiche RUSI 4.8.2021). Neben Mobilisierungen im Hazarajat (RUSI 4.8.2021) versuchte Mohaqeq zusammen mit Dostum und Noor, ihre Milizen in der Provinz Balkh zu mobilisieren, bevor diese am 14.8.2021 an die Taliban fiel (JF 5.9.2021; vergleiche RUSI 4.8.2021). Als Kabul fiel, meldete sich Mohaqeq in den sozialen Medien zu Wort und behauptete in einem Facebook-Post, dass „die Menschen gerettet wurden“ und dass die afghanische Regierung korrupt sei, außerdem sprach er sich [vor der Bildung der „Übergangsregierung“ der Taliban] für eine Regierung unter Beteiligung verschiedener Gruppierungen aus (JF 5.9.2021, ETR 20.8.2021).

Ein Hazara-Kommandant, der gemäß Twittermeldungen nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul im Distrikt Behsud, Provinz (Maidan) Wardak, gegen die Taliban gekämpft hat, ist Abdul Ghani Alipoor (AWM 22.8.2021; IFE 22.8.2021; vgl. ALM 15.8.2021). Alipoor gründete 2014 eine Hazara-Miliz, mit dem Namen Jabha-ye Moqawamat (Widerstandskraft), die in den vergangenen Jahren Hazara in Distrikten wie Behsud verteidigt hat. Im November 2018 war Alipoor [von der damaligen Regierung] wegen des Vorwurfs der Führung einer illegalen Miliz verhaftet worden. Im März 2021 schossen seine Kämpfer ein afghanisches Militärflugzeug ab (CACI 26.8.2021).Ein Hazara-Kommandant, der gemäß Twittermeldungen nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul im Distrikt Behsud, Provinz (Maidan) Wardak, gegen die Taliban gekämpft hat, ist Abdul Ghani Alipoor (AWM 22.8.2021; IFE 22.8.2021; vergleiche ALM 15.8.2021). Alipoor gründete 2014 eine Hazara-Miliz, mit dem Namen Jabha-ye Moqawamat (Widerstandskraft), die in den vergangenen Jahren Hazara in Distrikten wie Behsud verteidigt hat. Im November 2018 war Alipoor [von der damaligen Regierung] wegen des Vorwurfs der Führung einer illegalen Miliz verhaftet worden. Im März 2021 schossen seine Kämpfer ein afghanisches Militärflugzeug ab (CACI 26.8.2021).

Quellen:

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?        ALM - Afghanistan Liveuamap (15.8.2021): Alipour’s RF took over western Wardak and parts of Bamyan…, https://afghanistan.liveuamap.com/en/2021/15-august-alipours-rf-to ok-over-western-wardak-and-parts, Zugriff 14.9.2021

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?        IP - Independent Persian (1.12.2021): ?????? ???? ??????? ???? ?????? ??? ? ?????? ?? ??????, https://www.independentpersian.com/node/196516/%D8%AC%D9%87%D8%A7%D9%86/%D8%AF%D8%B1%DA%AF%DB%8C%D8%B1%DB%8C-%D9%85%DB%8C%D8%A7% D9%86-%D9%86%DB%8C%D8%B1%D9%88%D9%87%D8%A7%DB%8C-%D8%AC% D8%A8%D9%87%D9%87-%D9%85%D9%82%D8%A7%D9%88%D9%85%D8%AA-% D9%85%D9%84%DB%8C-%D9%88-%D8%B7%D8%A7%D9%84%D8%A8%D8%A7% D9%86-%D8%AF%D8%B1-%D8%B3%D9%85%D9%86%DA%AF%D8%A7%D9%86 ,Zugriff 6.12.2021

?        IP - Independent Persian (13.11.2021): ??  ?????   ????    ??????  ???      ?        ????     ???      ??????  ??       ?????   ????????, https://www.independentpersian.com/ node/191926/%D8%B3%DB%8C%D8%A7%D8%B3%DB%8C-%D9%88-%D8%A7%D8 %AC%D8%AA%D9%85%D8%A7%D8%B9%DB%8C/%D8%AF%D9%88-%D9%86%DB%8C% D8%B1%D9%88%DB%8C-%D8%AC%D8%A8%D9%87%D9%87-%D9%85%D9%82%D8%A7 %D9%88%D9%85%D8%AA-%D9%85%D9%84%DB%8C-%D9%88-%DA%86%D9%87% D8%A7%D8%B1-%D8%B9%D8%B6%D9%88-%D8%B7%D8%A7%D9%84%D8% A8%D8%A7%D9%86-%D8%AF%D8%B1-%D8%A8%D8%BA%D9%84%D8%A7%D9%86-%DA%A9%D8%B4%D8%AA%D9%87-%D8%B4%D8%AF%D9%86%D8%AF, Zugriff 6.12.2021

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?        TN - Tolonews (30.8.2021): Taliban Cuts Telecom Service to Panjshir: Locals, https://tolo news.com/index.php/afghanistan-174449, Zugriff 10.9.2021

?        VOA - VoiceofAmerica (1.11.2021): Anti-Taliban Group Registers with US to Try to Build Afghan Resistance, https://www.voanews.com/a/anti-taliban-group-registers-with-us-to-try-to-build-afghan-resistance-/6295339.html, Zugriff 11.1.2021

?        VOA - Voice of America (10.1.2022): Iran Hosts Crucial Meeting Involving Afghan Rivals, https://www.voanews.com/a/iran-hosts-crucial-meeting-involving-afghan-rivals/639 0595.html, Zugriff 11.1.2022

?        VOA - Voice of America (29.8.2021): Veteran Afghan Strongmen to Form New Front for Negotiating With Taliban, https://www.voanews.com/us-afghanistan-troop-with drawal/veteran-afghan-strongmen-form-new-front-negotiating-taliban, Zugriff 13.9.2021

?        WZ - Wiener Zeitung (22.8.2021): Taliban schicken „Hunderte Kämpfer“ ins Panjshir-Tal, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2117427-Taliban-schicken-Hunderte-Kaempfer-ins-Panjshir-Tal.html, Zugriff 10.9.2021

Haqqani-Netzwerk

Letzte Änderung: 17.01.2022

Das Haqqani-Netzwerk wurde Ende der 1980er Jahre, etwa zur Zeit des Einmarsches der damaligen Sowjetunion in Afghanistan, gegründet und verbündete sich später mit den Taliban (USDOS 16.12.2021). Die Organisation wurde im Jahr 1996 Teil der Taliban (ASP 1.9.2020) und gilt als Verbündeter von al-Qaida. Das Netzwerk wurde von Jalaluddin Haqqani gegründet, einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad [1979-1989] und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Sein Sohn Serajuddin [auch Sirajuddin] Haqqani führt das Netzwerk nun an (CRS 17.8.2021; vgl. France 24 21.8.2021).Das Haqqani-Netzwerk wurde Ende der 1980er Jahre, etwa zur Zeit des Einmarsches der damaligen Sowjetunion in Afghanistan, gegründet und verbündete sich später mit den Taliban (USDOS 16.12.2021). Die Organisation wurde im Jahr 1996 Teil der Taliban (ASP 1.9.2020) und gilt als Verbündeter von al-Qaida. Das Netzwerk wurde von Jalaluddin Haqqani gegründet, einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad [1979-1989] und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Sein Sohn Serajuddin [auch Sirajuddin] Haqqani führt das Netzwerk nun an (CRS 17.8.2021; vergleiche France 24 21.8.2021).

Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. RFE/RL 6.8.2021). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (France 24 21.8.2021). Mit September 2020 zählten die Haqqani-Kämpfer rund 10.000 Mann in Afghanistan, was etwa 20 % der Kampfkräfte der Taliban ausmachte (ASP 1.9.2020), während eine andere Quelle Ende August 2021 von einem Anteil von rund 35 % sprach (GN 31.8.2021). Das Außenministerium der Vereinigten Staaten (USDOS) wiederum schätzt im Dezember 2021, dass die Gruppe über 3.000 bis 5.000 Kämpfer verfügt (USDOS 16.12.2021). Laut einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juni 2021 ist das Haqqani-Netzwerk die schlagkräftigste Truppe der Taliban (UNSC 1.6.2021).Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche RFE/RL 6.8.2021). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (France 24 21.8.2021). Mit September 2020 zählten die Haqqani-Kämpfer rund 10.000 Mann in Afghanistan, was etwa 20 % der Kampfkräfte der Taliban ausmachte (ASP 1.9.2020), während eine andere Quelle Ende August 2021 von einem Anteil von rund 35 % sprach (GN 31.8.2021). Das Außenministerium der Vereinigten Staaten (USDOS) wiederum schätzt im Dezember 2021, dass die Gruppe über 3.000 bis 5.000 Kämpfer verfügt (USDOS 16.12.2021). Laut einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juni 2021 ist das Haqqani-Netzwerk die schlagkräftigste Truppe der Taliban (UNSC 1.6.2021).

Das Haqqani-Netzwerk ist nach wie vor eine Drehscheibe für Kontakte und Zusammenarbeit mit regionalen ausländischen Terrorgruppen und die wichtigste Verbindungsstelle zwischen den Taliban und Al-Qaida (UNSC 1.6.2021). Auch wurden dem Netzwerk in der Vergangenheit Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (CRS 17.8.2021; TSP 23.8.2021, USDOS 16.12.2021). Bezüglich einer Zusammenarbeit zwischen dem Haqqani-Netzwerk und dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestehen unterschiedliche Auffassungen (UNSC 1.6.2021). Während der afghanische Geheimdienst im Mai 2020 von einer „gemeinsamen ISKP-Haqqani-Zelle“ sprach (RFE/RL 6.5.2021), ein Afghanistan-Experte Belege vergangener Kollaborationen erwähnte (GN 31.8.2021) und einige Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats von einer taktischen Zusammenarbeit zwischen dem ISKP und dem Haqqani-Netzwerk auf der Ebene der Befehlshaber berichten, bestreiten andere die Behauptungen einer taktischen Zusammenarbeit entschieden (UNSC 1.6.2021). Ende August 2021 wurde ein Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul verübt, bei dem mindestens 170 Menschen starben und zu dem sich der ISKP bekannte (MEE 27.8.2021; vgl. GN 31.8.2021). Kämpfer aus Khost und Paktia, Kerngebieten des Haqqani-Netzwerks, waren einer Quelle zufolge für die Sicherheit in manchen Teilen der Provinzhauptstadt zuständig, das Flughafenareal wurde jedoch von anderen Einheiten gesichert (NLM 26.8.2021).Das Haqqani-Netzwerk ist nach wie vor eine Drehscheibe für Kontakte und Zusammenarbeit mit regionalen ausländischen Terrorgruppen und die wichtigste Verbindungsstelle zwischen den Taliban und Al-Qaida (UNSC 1.6.2021). Auch wurden dem Netzwerk in der Vergangenheit Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (CRS 17.8.2021; TSP 23.8.2021, USDOS 16.12.2021). Bezüglich einer Zusammenarbeit zwischen dem Haqqani-Netzwerk und dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestehen unterschiedliche Auffassungen (UNSC 1.6.2021). Während der afghanische Geheimdienst im Mai 2020 von einer „gemeinsamen ISKP-Haqqani-Zelle“ sprach (RFE/RL 6.5.2021), ein Afghanistan-Experte Belege vergangener Kollaborationen erwähnte (GN 31.8.2021) und einige Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats von einer taktischen Zusammenarbeit zwischen dem ISKP und dem Haqqani-Netzwerk auf der Ebene der Befehlshaber berichten, bestreiten andere die Behauptungen einer taktischen Zusammenarbeit entschieden (UNSC 1.6.2021). Ende August 2021 wurde ein Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul verübt, bei dem mindestens 170 Menschen starben und zu dem sich der ISKP bekannte (MEE 27.8.2021; vergleiche GN 31.8.2021). Kämpfer aus Khost und Paktia, Kerngebieten des Haqqani-Netzwerks, waren einer Quelle zufolge für die Sicherheit in manchen Teilen der Provinzhauptstadt zuständig, das Flughafenareal wurde jedoch von anderen Einheiten gesichert (NLM 26.8.2021).

Von den US-Truppen und der [ehemaligen] afghanischen Armee als „tödlichste und ausgefeilteste Aufständischengruppe in Afghanistan“ (ASP 1.9.2020) bzw. „gefährlichster“ Arm der Taliban bezeichnet, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 17.8.2021; vgl. France 24 21.8.2021). Das Netzwerk wurde von den USA als ausländische Terrorgruppierung eingestuft und befindet sich auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FR24 21.8.2021; vgl. NZZ 7.9.2021).Von den US-Truppen und der [ehemaligen] afghanischen Armee als „tödlichste und ausgefeilteste Aufständischengruppe in Afghanistan“ (ASP 1.9.2020) bzw. „gefährlichster“ Arm der Taliban bezeichnet, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 17.8.2021; vergleiche France 24 21.8.2021). Das Netzwerk wurde von den USA als ausländische Terrorgruppierung eingestuft und befindet sich auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FR24 21.8.2021; vergleiche NZZ 7.9.2021).

Trotz des Rufs des Haqqani-Netzwerks wird angenommen, dass es in einer künftigen TalibanRegierung eine bedeutsame Rolle spielen wird (FR24 21.8.2021; vgl. TSP 23.8.2021). So wurde im August 2021 angekündigt, dass Sirajuddin Haqqani den Posten des Innenministers in der neu gebildeten „Übergangsregierung“ der Taliban bekleiden wird (NZZ 7.9.2021).Trotz des Rufs des Haqqani-Netzwerks wird angenommen, dass es in einer künftigen TalibanRegierung eine bedeutsame Rolle spielen wird (FR24 21.8.2021; vergleiche TSP 23.8.2021). So wurde im August 2021 angekündigt, dass Sirajuddin Haqqani den Posten des Innenministers in der neu gebildeten „Übergangsregierung“ der Taliban bekleiden wird (NZZ 7.9.2021).

Im November 2021 wurde ein hochrangiges Mitglied des Haqqani-Netzwerkes durch die TalibanRegierung zum Gouverneur von Logar ernannt. Khan ist einer von mehreren wichtigenAnführern des Haqqani-Netzwerks, die in der neuen Taliban-Regierung in hochrangige Positionen berufen wurden. Neben Nabi Omari als Gouverneur von Khost, Sirajuddin Haqqani als Innenminister, Khalil al Rahman Haqqani als Flüchtlingsminister ist Mullah Taj Mir Jawad erster Stellvertreter des Geheimdienstes (LWJ 10.11.2021).

Quellen:

?        ASP - American Security Project (1.9.2020): The Haqqani Network: The Shadow Group Supporting the Taliban’s Operations, https://www.jstor.org/stable/resrep26605, Zugriff 7.9.2021

?        CRS - Congressional Research Center (17.8.2021): Terrorist Groups in Afghanistan, https: //crsreports.congress.gov/product/pdf/download/IF/IF10604/IF10604.pdf/, Zugriff 7.9.2021

?        EASO - European Asylum Support Office (8.2020c): Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs), https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_ EASO _COI_Report_Afghanistan_Anti_Governement_Elements_AGEs.pdf, Zugriff 7.9.2021

?        France 24 - France 24 (21.8.2021): The Haqqani network: Afghanistan’s most feared militants, https://www.france24.com/en/live-news/20210821-the-haqqani-network-afghanistan-s-most-feared-militants, Zugriff 7.9.2021

?        GN - Guardian, The (31.8.2021): InAfghanistan, Islamic State is seeking to exploit divisions within the Taliban, https://www.theguardian.com/commentisfree/2021/aug/31/ afghanistan-islamic-state-divisions-taliban-kabul-bombing-kabul-bombing?CMP=Share_ iOSApp_Other, Zugriff 6.9.2021

?        LWJ - Long War Journal (10.11.2021): Top Haqqani Network leader named Taliban governor of Logar, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/11/top-haqqani-network-lead er-named-taliban-governor-of-logar.php, Zugriff 29.11.2021

?        MEE - Middle East Eye (27.8.2021): Afghanistan: What links do IS-K have to the Middle East?, https://www.middleeasteye.net/news/afghanistan-who-islamic-state-khorasan- province-and-what-are-their-aims, Zugriff 6.9.2021

?        NLM - New Lines Magazine (26.8.2021): The Taliban’s Struggle to Control Kabul, https: //newlinesmag.com/reportage/the-talibans-struggle-to-control-kabul/, Zugriff 10.9.2021

?        NYT - New York Times, The (20.8.2019): As Taliban Talk Peace, ISIS Is Ready to Play the Spoiler in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2019/08/20/world/asia/isis-afghanistan-peace.html, Zugriff 7.9.2021? NYT - New York Times, The (20.8.2019): As Taliban Talk Peace, ISIS römisch eins s Ready to Play the Spoiler in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2019/08/20/world/asia/isis-afghanistan-peace.html, Zugriff 7.9.2021

?        NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die- taliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08&trco= , Zugriff 8.9.2021

?        NZZ - Neue Zürcher Zeitung (17.8.2021): Die Taliban sind in Afghanistan erneut an der Macht: Wer sind sie? Wer führt sie an? Wie sind sie organisiert?, https://www.nzz.ch/inter national/afghanistan-wer-sind-die-taliban-wer-fuehrt-sie-an-ld.1640657, Zugriff 6.9.2021

?        RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (12.10.2020b): Auskunft per E-Mail

?        RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (6.8.2021): Who’s Who In The Taliban: The Men Who Run The Extremist Group And How They Operate, https://gandhara.rferl.org/a/ taliban-leadership-structure-afghan/31397337.html Zugriff 3.9.2021

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.5.2020): Afghan Spy Agency Says ’IS-Haqqani’ Cell Busted In Kabul, https://gandhara.rferl.org/a/afghan-spy-agency-says-is-haqqani-cell-busted-in-kabul/30597488.html, Zugriff 7.9.2021

?        TD - The Diplomat (31.12.2019): South Asia’s Most Notorious Militant Groups, https: //thediplomat.com/2019/12/south-asias-most-notorious-militant-groups/, Zugriff 7.9.2021

?        TSP - Tagesspiegel, der (23.8.2021): Hakkani-Netzwerk dürfte wichtige Rolle in TalibanRegierung übernehmen, https://www.tagesspiegel.de/politik/afghanistans-gefuerchtetstemiliz-hakkani-netzwerk-duerfte-wichtige-rolle-in-taliban-regierung-uebernehmen/27542192.html, Zugriff 7.9.2021

?        UNSC - United Nations Security Council (1.6.2021): Twelfth report of theAnalytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2557 (2020) concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053487/ S_2021_4 86_E.pdf, Zugriff 6.9.2021

?        UNSC - United Nations Security Concil (27.5.2020): Eleventh report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2501 (2019) concerning the Taliban, S/2020/415, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65 BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2020_415_e.pdf, Zugriff 7.9.2021

?        USDOS - United States Department of State [USA] (16.12.2021): Country Reports on Terrorism 2020, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2020/# HQN, Zugriff 4.1.2022

Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Letzte Änderung: 17.01.2022

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei „Khorasan“ die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst. Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.8.2017). Aber auch Mitglieder anderer extremistischer Gruppierungen in der Region wechselten zum ISKP (WP 26.8.2021b).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei „Khorasan“ die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst. Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vergleiche AAN 1.8.2017). Aber auch Mitglieder anderer extremistischer Gruppierungen in der Region wechselten zum ISKP (WP 26.8.2021b).

Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des Islamischen Staates in Ostafghanistan (NYT 2.12.2019) nach jahrelangen Militäroffensiven der US-Streitkräfte und intensivierten Talibanangriffen zusammengebrochen (SIGAR 30.1.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Die Gebietsverluste des ISKP haben seine Fähigkeiten zur Mitgliederrekrutierung und Mittelbeschaffung beeinträchtigt. Schätzungen zufolge verfügt der ISKP noch über eine Kerngruppe von etwa 1.500 bis 2.200 Kämpfern in kleinen Gebieten der Provinzen Kunar und Nangarhar. Er war gezwungen, sich zu dezentralisieren, und besteht hauptsächlich aus Zellen und kleinen Gruppen im ganzen Land, die autonom agieren, aber dieselbe Ideologie teilen (UNSC 1.6.2021). Im Zuge der Machtübernahme der Taliban wurden jedoch gemäß einem Sprecher des Pentagons „Tausende“ (MEE 27.8.2021) bzw. „Hunderte“ ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit, womit die Truppenstärke wieder steigen könnte (GN 31.8.2021). Trotz territorialer, führungsmäßiger, personeller und finanzieller Verluste in den Provinzen Kunar und Nangarhar im Jahr 2020 ist der ISKP in andere Provinzen vorgedrungen, darunter Nuristan, Badghis, Sari Pul, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Kabul, wo Kämpfer Schläferzellen gebildet haben. Die Gruppe hat ihre Positionen in und um Kabul gestärkt, wo sie die meisten ihrer Anschläge verübt (UNSC 21.7.2021).Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des Islamischen Staates in Ostafghanistan (NYT 2.12.2019) nach jahrelangen Militäroffensiven der US-Streitkräfte und intensivierten Talibanangriffen zusammengebrochen (SIGAR 30.1.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Die Gebietsverluste des ISKP haben seine Fähigkeiten zur Mitgliederrekrutierung und Mittelbeschaffung beeinträchtigt. Schätzungen zufolge verfügt der ISKP noch über eine Kerngruppe von etwa 1.500 bis 2.200 Kämpfern in kleinen Gebieten der Provinzen Kunar und Nangarhar. Er war gezwungen, sich zu dezentralisieren, und besteht hauptsächlich aus Zellen und kleinen Gruppen im ganzen Land, die autonom agieren, aber dieselbe Ideologie teilen (UNSC 1.6.2021). Im Zuge der Machtübernahme der Taliban wurden jedoch gemäß einem Sprecher des Pentagons „Tausende“ (MEE 27.8.2021) bzw. „Hunderte“ ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit, womit die Truppenstärke wieder steigen könnte (GN 31.8.2021). Trotz territorialer, führungsmäßiger, personeller und finanzieller Verluste in den Provinzen Kunar und Nangarhar im Jahr 2020 ist der ISKP in andere Provinzen vorgedrungen, darunter Nuristan, Badghis, Sari Pul, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Kabul, wo Kämpfer Schläferzellen gebildet haben. Die Gruppe hat ihre Positionen in und um Kabul gestärkt, wo sie die meisten ihrer Anschläge verübt (UNSC 21.7.2021).

Der ISKP hat in Afghanistan bislang kein Gebiet [nachhaltig] erfolgreich eingenommen. Stattdessen fokussiert seine Strategie auf Anschläge gegen zivile Ziele, wie zum Beispiel Moscheen, Schulen und Hochzeiten (WP 26.8.2021a). Im ersten Halbjahr 2021 verzeichnete UNAMA eine Zunahme an zivilen Opfern von rund 45 % durch Anschläge des ISKP gegenüber demselben Untersuchungszeitraum im Vorjahr. Insgesamt schrieb UNAMA neun Prozent aller erfassten zivilen Opfer dem ISKP zu. UNAMA stellte auch ein Wiederaufleben vorsätzlicher sektiererisch motivierter Anschläge gegen die religiöse Minderheit der Schiiten fest, von denen die meisten auch der ethnischen Minderheit der Hazara angehören und die fast alle vom ISIL-KP beansprucht werden (UNAMA 26.7.2021). Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) ist die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von ISKP-Angriffen im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr dagegen um 20 % gesunken. Insgesamt verzeichnete AIHRC im ersten Halbjahr 2021 343 zivile Opfer bei ISKP-Anschlägen oder -Angriffen, davon 104 Todesopfer und 284 Verletzte (AIHRC 1.8.2021). Im gesamten Jahr 2020 schrieb AIHRC dagegen 403 zivile Opfer dem ISKP zu (AIHRC 28.1.2021; vgl. ACCORD 6.5.2021), UNAMA zählte dagegen 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte). 80 % der zivilen Opfer, die dem ISKP zugeschrieben wurden, entstanden bei Angriffen, die bewusst auf Zivilisten abzielten (UNAMA 2.2021a). Ende August 2021 übernahm der ISKP die Verantwortung für einen Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul, die sich im Zuge der Massenevakuierungsflüge nach der Machtübernahme der Taliban dort gebildet hatte. Mindestens 170 Personen sind bei dem Anschlag ums Leben gekommen (MEE 27.8.2021; vgl. BBC 28.8.2021), neben den Zivilisten auch 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die zur Sicherung des Flughafengeländes dort postiert waren (MEE 27.8.2021).Der ISKP hat in Afghanistan bislang kein Gebiet [nachhaltig] erfolgreich eingenommen. Stattdessen fokussiert seine Strategie auf Anschläge gegen zivile Ziele, wie zum Beispiel Moscheen, Schulen und Hochzeiten (WP 26.8.2021a). Im ersten Halbjahr 2021 verzeichnete UNAMA eine Zunahme an zivilen Opfern von rund 45 % durch Anschläge des ISKP gegenüber demselben Untersuchungszeitraum im Vorjahr. Insgesamt schrieb UNAMA neun Prozent aller erfassten zivilen Opfer dem ISKP zu. UNAMA stellte auch ein Wiederaufleben vorsätzlicher sektiererisch motivierter Anschläge gegen die religiöse Minderheit der Schiiten fest, von denen die meisten auch der ethnischen Minderheit der Hazara angehören und die fast alle vom ISIL-KP beansprucht werden (UNAMA 26.7.2021). Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) ist die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von ISKP-Angriffen im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr dagegen um 20 % gesunken. Insgesamt verzeichnete AIHRC im ersten Halbjahr 2021 343 zivile Opfer bei ISKP-Anschlägen oder -Angriffen, davon 104 Todesopfer und 284 Verletzte (AIHRC 1.8.2021). Im gesamten Jahr 2020 schrieb AIHRC dagegen 403 zivile Opfer dem ISKP zu (AIHRC 28.1.2021; vergleiche ACCORD 6.5.2021), UNAMA zählte dagegen 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte). 80 % der zivilen Opfer, die dem ISKP zugeschrieben wurden, entstanden bei Angriffen, die bewusst auf Zivilisten abzielten (UNAMA 2.2021a). Ende August 2021 übernahm der ISKP die Verantwortung für einen Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul, die sich im Zuge der Massenevakuierungsflüge nach der Machtübernahme der Taliban dort gebildet hatte. Mindestens 170 Personen sind bei dem Anschlag ums Leben gekommen (MEE 27.8.2021; vergleiche BBC 28.8.2021), neben den Zivilisten auch 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die zur Sicherung des Flughafengeländes dort postiert waren (MEE 27.8.2021).

Die Taliban stehen dem IS und seinen Vorstellungen eines globalen Dschihads ablehnend gegenüber und haben ISKP in den vergangenen Jahren bekämpft (AA 21.10.2021). Der ISKP verurteilt die Taliban als ’Abtrünnige’, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. WP 26.8.2021a). Die Rivalität des ISKP mit den Taliban wurde von einer Quelle auch als ein „Mikrokosmos des [internationalen] Wettbewerbs zwischen Al-Qaida und ihrem radikaleren Ableger, dem Islamischen Staat“ beschrieben. Zwischen den Gruppen bestehen Generations- und ideologische Unterschiede (WP 26.8.2021b). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele sowie afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränkten (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sie Angriffe gegen Schiiten sowie Hindus und Sikhs richten (SC 27.8.2021; vgl. WP 19.8.2019). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegenAfghaninnen undAfghanen schiitischer Glaubensrichtung (AA 21.10.2021).Die Taliban stehen dem IS und seinen Vorstellungen eines globalen Dschihads ablehnend gegenüber und haben ISKP in den vergangenen Jahren bekämpft (AA 21.10.2021). Der ISKP verurteilt die Taliban als ’Abtrünnige’, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche WP 26.8.2021a). Die Rivalität des ISKP mit den Taliban wurde von einer Quelle auch als ein „Mikrokosmos des [internationalen] Wettbewerbs zwischen Al-Qaida und ihrem radikaleren Ableger, dem Islamischen Staat“ beschrieben. Zwischen den Gruppen bestehen Generations- und ideologische Unterschiede (WP 26.8.2021b). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele sowie afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränkten (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sie Angriffe gegen Schiiten sowie Hindus und Sikhs richten (SC 27.8.2021; vergleiche WP 19.8.2019). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegenAfghaninnen undAfghanen schiitischer Glaubensrichtung (AA 21.10.2021).

Experten zufolge werden die Taliban [nach ihrer Machtübernahme in Kabul] wahrscheinlich versuchen, die Gruppe zu eliminieren. Einige warnten jedoch im August 2021, dass der ISKP von einem Sicherheitsvakuum profitieren könnte, während die Taliban versuchen, ihre Macht zu konsolidieren (WP 26.8.2021a; vgl. AM 27.8.2021). Ein weiterer Experte wies auch darauf hin, dass der ISKP versuchen könnte, Spannungen zwischen den verschiedenen Talibanfraktionen auszunutzen, welche beispielsweise im Rahmen der Regierungsbildung deutlich wurden (GN 31.8.2021; vgl. SC 27.8.2021).Experten zufolge werden die Taliban [nach ihrer Machtübernahme in Kabul] wahrscheinlich versuchen, die Gruppe zu eliminieren. Einige warnten jedoch im August 2021, dass der ISKP von einem Sicherheitsvakuum profitieren könnte, während die Taliban versuchen, ihre Macht zu konsolidieren (WP 26.8.2021a; vergleiche AM 27.8.2021). Ein weiterer Experte wies auch darauf hin, dass der ISKP versuchen könnte, Spannungen zwischen den verschiedenen Talibanfraktionen auszunutzen, welche beispielsweise im Rahmen der Regierungsbildung deutlich wurden (GN 31.8.2021; vergleiche SC 27.8.2021).

Der ISKP hat in den Monaten seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 ihre Angriffe gegen die Taliban verstärkt (LWJ 23.11.2021; vgl. HRW 25.10.2021) und eine Handvoll öffentlichkeitswirksamer Selbstmordattentate auf Ziele wie Moscheen und Krankenhäuser verübt und kleinere, aber zahlreichere Anschläge mit Sprengsätzen und Handfeuerwaffen gegen die militärischen Kräfte der Taliban durchgeführt. Als Reaktion darauf haben die Taliban mehr als 1.000 Kämpfer in die Provinz Nangarhar, dem Zentrum der ISKP-Operationen, geschickt, um die Gruppe zu bekämpfen (LWJ 23.11.2021; vgl. WP 22.11.2021). Aktuell liegt nach Ansicht des Long War Journal der Vorteil klar bei den Taliban, da der ISKP über keine Verbündete im Inoder Ausland verfügt und die Taliban im Zuge der Machtübernahme ein großes Waffenarsenal requirieren konnten sowie über territoriale Kontrolle in alle Provinzen verfügen. Der ISKP verfügt nur über Kleinwaffen, und sein Hauptwerkzeug für Angriffe auf die Taliban sind Sprengfallen und Selbstmordattentate (LWJ 23.11.2021).Der ISKP hat in den Monaten seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 ihre Angriffe gegen die Taliban verstärkt (LWJ 23.11.2021; vergleiche HRW 25.10.2021) und eine Handvoll öffentlichkeitswirksamer Selbstmordattentate auf Ziele wie Moscheen und Krankenhäuser verübt und kleinere, aber zahlreichere Anschläge mit Sprengsätzen und Handfeuerwaffen gegen die militärischen Kräfte der Taliban durchgeführt. Als Reaktion darauf haben die Taliban mehr als 1.000 Kämpfer in die Provinz Nangarhar, dem Zentrum der ISKP-Operationen, geschickt, um die Gruppe zu bekämpfen (LWJ 23.11.2021; vergleiche WP 22.11.2021). Aktuell liegt nach Ansicht des Long War Journal der Vorteil klar bei den Taliban, da der ISKP über keine Verbündete im Inoder Ausland verfügt und die Taliban im Zuge der Machtübernahme ein großes Waffenarsenal requirieren konnten sowie über territoriale Kontrolle in alle Provinzen verfügen. Der ISKP verfügt nur über Kleinwaffen, und sein Hauptwerkzeug für Angriffe auf die Taliban sind Sprengfallen und Selbstmordattentate (LWJ 23.11.2021).

Im Oktober gab es Berichte, wonach in Jalalabad Leichen entdeckt wurden, einige mit handgeschriebenen Notizen in ihren Taschen, auf denen sie beschuldigt wurden, Mitglieder des ISKP zu sein. Die Taliban werden beschuldigt, für diese Tötungen verantwortlich zu sein (BBC 29.10.2021). Mitte Dezember kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls, bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (RFE/RL 18.11.2021; vgl. REU 17.11.2021).Im Oktober gab es Berichte, wonach in Jalalabad Leichen entdeckt wurden, einige mit handgeschriebenen Notizen in ihren Taschen, auf denen sie beschuldigt wurden, Mitglieder des ISKP zu sein. Die Taliban werden beschuldigt, für diese Tötungen verantwortlich zu sein (BBC 29.10.2021). Mitte Dezember kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls, bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (RFE/RL 18.11.2021; vergleiche REU 17.11.2021).

Die UNAMA-Vorsitzende Deborah Lyons sagte am 16.11.2021, ISKP sei mittlerweile nicht mehr nur im Osten, sondern im ganzen Land zunehmend aktiver (UNAMA 16.11.2021).

Quellen:

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?        BBC - British Broadcasting Corporation (29.10.2021): The Taliban’s secretive war against IS, https://www.bbc.com/news/world-asia-59080871, Zugriff 16.11.2021

?        BBC - British Broadcasting Corporation (28.8.2021): Afghanistan: US says drone strike killed IS-K planner, https://www.bbc.com/news/world-asia-58364743, Zugriff 6.9.2021

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?        WP - Washington Post, The (26.8.2021b): ISIS-K, the group behind the Kabul airport attack, sees both Taliban and the U.S. as enemies, https://www.washingtonpost.com/national- security/isisk-afghanistan-bombing/2021/08/26/436a65fc-06a6-11ec-ba15-9c4f59a60 478_story.html , Zugriff 6.9.2021

?        WP - The Washington Post (19.8.2019): The Islamic State is far from defeated. Here’s what you need to know about its affiliate in Afghanistan, https://www.washingtonpost.com /world/2019/08/19/islamic-state-is-far-defeated-heres-what-you-need-know-about-its-affiliate-afghanistan/?noredirect=on [archiviert am 3.9.2019 unter: https://web. archive.org/we b/20190903201806/https://www.washingtonpost.com/world/2019/08/ 19/islamic-state-is-far-defeated-heres-what-you-need-know-about-its-affiliate-afghani stan/?noredirect=on ], Zugriff 6.9.2021

Al-Qaida und mit ihr verbundene Gruppierungen

Letzte Änderung: 17.01.2022

Al-Qaida und ihr regionaler Zweig, Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent [Anm.: manchmal mit AQIS abgekürzt], operieren trotz wiederholter Behauptungen der Taliban, dass die Gruppe keine Präsenz im Land habe, weiterhin in ganz Afghanistan (LWJ 8.4.2021; vgl. BAMF 12.4.2021). Gemäß einem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom Juli 2021 ist Al-Qaida in mindestens 15 Provinzen Afghanistans aktiv, vor allem im Osten, Süden und Südosten des Landes (UNSC 21.7.2021). Ein bedeutender Teil der Führungsriege von Al-Qaida - einschließlich ihrem Anführer Aiman al-Zawahiri - hat ihre Basis in der Grenzregion von Afghanistan und Pakistan, von wo aus sie eng mit AQIS zusammenarbeitet (UNSC 1.6.2021). AQIS operiert unter dem Schutz der Taliban von Kandahar, Helmand und Nimruz aus (UNSC 21.7.2021). Die Zahl der Mitglieder von Al-Qaida, einschließlich AQIS, wird auf mehrerern Dutzend bis 500 Personen geschätzt (UNSC 1.6.2021).Al-Qaida und ihr regionaler Zweig, Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent [Anm.: manchmal mit AQIS abgekürzt], operieren trotz wiederholter Behauptungen der Taliban, dass die Gruppe keine Präsenz im Land habe, weiterhin in ganz Afghanistan (LWJ 8.4.2021; vergleiche BAMF 12.4.2021). Gemäß einem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom Juli 2021 ist Al-Qaida in mindestens 15 Provinzen Afghanistans aktiv, vor allem im Osten, Süden und Südosten des Landes (UNSC 21.7.2021). Ein bedeutender Teil der Führungsriege von Al-Qaida - einschließlich ihrem Anführer Aiman al-Zawahiri - hat ihre Basis in der Grenzregion von Afghanistan und Pakistan, von wo aus sie eng mit AQIS zusammenarbeitet (UNSC 1.6.2021). AQIS operiert unter dem Schutz der Taliban von Kandahar, Helmand und Nimruz aus (UNSC 21.7.2021). Die Zahl der Mitglieder von Al-Qaida, einschließlich AQIS, wird auf mehrerern Dutzend bis 500 Personen geschätzt (UNSC 1.6.2021).

Al-Qaida operierte überwiegend unter der Schirmherrschaft der Taliban und in Verbindung mit anderen regierungsfeindlichen Gruppen gegen die [bis 15.8.2021 im Amt befindliche] afghanische Regierung. Die Aktivitäten konzentrierten sich auf die Ausbildung, einschließlich mit Waffen und Sprengstoff, sowie auf Beratung, und es wird behauptet, dass sie an Taliban-internen Diskussionen über die Beziehungen der Bewegung zu anderen dschihadistischen Gruppierungen teilnahmen (UNAMA 2.2021a). Kämpfer von AQIS waren in die Strukturen der Taliban eingebettet (CRS 17.8.2021). Die Nähe zwischen den beiden Gruppen wird auch durch die Tötung mehrerer Al-Qaida-Kommandeure bei Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte in von den Taliban kontrollierten Gebieten unterstrichen (UNSC 1.6.2021; vgl. VOA 10.11.2020).Al-Qaida operierte überwiegend unter der Schirmherrschaft der Taliban und in Verbindung mit anderen regierungsfeindlichen Gruppen gegen die [bis 15.8.2021 im Amt befindliche] afghanische Regierung. Die Aktivitäten konzentrierten sich auf die Ausbildung, einschließlich mit Waffen und Sprengstoff, sowie auf Beratung, und es wird behauptet, dass sie an Taliban-internen Diskussionen über die Beziehungen der Bewegung zu anderen dschihadistischen Gruppierungen teilnahmen (UNAMA 2.2021a). Kämpfer von AQIS waren in die Strukturen der Taliban eingebettet (CRS 17.8.2021). Die Nähe zwischen den beiden Gruppen wird auch durch die Tötung mehrerer Al-Qaida-Kommandeure bei Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte in von den Taliban kontrollierten Gebieten unterstrichen (UNSC 1.6.2021; vergleiche VOA 10.11.2020).

Die Taliban und Al-Qaida sind nach wie vor eng miteinander verbunden und zeigen keine Anzeichen für einen Abbruch der Beziehungen, wobei das Haqqani-Netzwerk hier eine wichtige Komponente ist. Die Verbindungen zwischen den beiden Gruppen beruhen auf ideologischer Übereinstimmung, auf Beziehungen, die durch gemeinsame Kämpfe entstanden sind, und auf der persönlichen Ebene z.B. durch Eheschließungen (UNSC 1.6.2021). Im Zuge des US-Taliban-Abkommens haben die Taliban zugesichert, zu verhindern, dass Al-Qaida den Boden Afghanistans nutzt, „um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen“ (USDOS 29.2.2020). Während in der Vergangenheit beide Gruppierungen immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont hatten (UNSC 15.1.2019), bestritten die Taliban dann, Verbindungen zu Al-Qaida zu haben, und gingen nach dem US-Abkommen im Juni 2020 so weit, zu leugnen, dass Al-Qaida in Afghanistan überhaupt existiert (LWJ 15.6.2020; vgl. UNSC 1.6.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul im August 2021 gratulierte die Al-Qaida-Führung den Taliban zu ihrem „historischen Sieg“ (LWJ 31.8.2021). Mit Stand 15.8.2021 ist noch unklar, welche Haltung die Taliban gegenüber Al-Qaida oder anderen islamistischen Extremisten einnehmen werden, sollten diese in Afghanistan grenzüberschreitende Gewaltaktionen durchführen. Es ist auch nicht klar, wie Al-Qaida auf die jüngsten Ereignisse reagieren wird (GN 15.8.2021).Die Taliban und Al-Qaida sind nach wie vor eng miteinander verbunden und zeigen keine Anzeichen für einen Abbruch der Beziehungen, wobei das Haqqani-Netzwerk hier eine wichtige Komponente ist. Die Verbindungen zwischen den beiden Gruppen beruhen auf ideologischer Übereinstimmung, auf Beziehungen, die durch gemeinsame Kämpfe entstanden sind, und auf der persönlichen Ebene z.B. durch Eheschließungen (UNSC 1.6.2021). Im Zuge des US-Taliban-Abkommens haben die Taliban zugesichert, zu verhindern, dass Al-Qaida den Boden Afghanistans nutzt, „um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen“ (USDOS 29.2.2020). Während in der Vergangenheit beide Gruppierungen immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont hatten (UNSC 15.1.2019), bestritten die Taliban dann, Verbindungen zu Al-Qaida zu haben, und gingen nach dem US-Abkommen im Juni 2020 so weit, zu leugnen, dass Al-Qaida in Afghanistan überhaupt existiert (LWJ 15.6.2020; vergleiche UNSC 1.6.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul im August 2021 gratulierte die Al-Qaida-Führung den Taliban zu ihrem „historischen Sieg“ (LWJ 31.8.2021). Mit Stand 15.8.2021 ist noch unklar, welche Haltung die Taliban gegenüber Al-Qaida oder anderen islamistischen Extremisten einnehmen werden, sollten diese in Afghanistan grenzüberschreitende Gewaltaktionen durchführen. Es ist auch nicht klar, wie Al-Qaida auf die jüngsten Ereignisse reagieren wird (GN 15.8.2021).

Im August 2021 schätzte das US-Verteidigungsministerium die Präsenz von Al-Qaida in Afghanistan als nicht derart hoch ein, dass die Gruppierung eine Bedrohung für die USA darstellen würde, wie es am 11.9.2001 der Fall war (CNN 21.8.2021). Die Führung vonAl-Qaida ist vielmehr mit ihrem eigenen Überleben beschäftigt (CRS 17.8.2021). Zuvor hatte das US-amerikanische Verteidigungsministerium jedoch Präsident Biden widersprochen, der den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan damit gerechtfertigt hatte, dass Al-Qaida aus dem Land „verschwunden“ sei (CNN 21.8.2021).

Im September 2021 hatte die Taliban amerikanische Befürchtungen, dass Al-Qaida oder der ISKP (Islamic State Khorasan Province) im Land präsent sind, als „unbegründete Propaganda“ zurückgewiesen (VOA 21.9.2021; vgl. REU 21.9.2021).Im September 2021 hatte die Taliban amerikanische Befürchtungen, dass Al-Qaida oder der ISKP (Islamic State Khorasan Province) im Land präsent sind, als „unbegründete Propaganda“ zurückgewiesen (VOA 21.9.2021; vergleiche REU 21.9.2021).

Im Dezember 2021 erklärte der Leiter des US-Zentralkommandos, dass seit dem Abzug der US-Streitkräfte die ExtremistengruppeAl-Qaida inAfghanistan „leicht gewachsen“ sei.Auch herrsche Uneinigkeit zwischen den neuen Taliban-Führern des Landes, ob sie ihr Versprechen aus dem Jahr 2020, die Beziehungen zu der Gruppe abzubrechen, einhalten sollen (ArN 10.12.2021; vgl. KP 11.12.2021).Im Dezember 2021 erklärte der Leiter des US-Zentralkommandos, dass seit dem Abzug der US-Streitkräfte die ExtremistengruppeAl-Qaida inAfghanistan „leicht gewachsen“ sei.Auch herrsche Uneinigkeit zwischen den neuen Taliban-Führern des Landes, ob sie ihr Versprechen aus dem Jahr 2020, die Beziehungen zu der Gruppe abzubrechen, einhalten sollen (ArN 10.12.2021; vergleiche KP 11.12.2021).

Nach Angaben eines Taliban-Sprechers wurde Qari Baryal am 7.11.2021 zum Gouverneur der Provinz Kabul ernannt (LWJ 9.11.2021; vgl. REU 7.11.2021), der nach früheren Berichten vom US-Militär als „mit Al-Qaida verbundener Taliban-Führer“ bezeichnet wurde (LWJ 9.11.2021).Nach Angaben eines Taliban-Sprechers wurde Qari Baryal am 7.11.2021 zum Gouverneur der Provinz Kabul ernannt (LWJ 9.11.2021; vergleiche REU 7.11.2021), der nach früheren Berichten vom US-Militär als „mit Al-Qaida verbundener Taliban-Führer“ bezeichnet wurde (LWJ 9.11.2021).

Quellen:

?        ArN - Arab News (10.12.2021): US commander: Al-Qaeda numbers in Afghanistan up ‘slightly’, https://www.arabnews.com/node/1984416/world, Zugriff 17.12.2021

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/document/2050914.html, Zugriff 7.9.2021

?        CNN - Cable News Network (21.8.2021): Fact check: Biden claims al Qaeda is ’gone’ from Afghanistan. Then the Pentagon confirms it’s still there, https://edition.cnn.com/2021/08/ 20/politics/fact-check-al-qaeda-gone-afghanistan-biden/index.html, Zugriff 7.9.2021

?         CRS - Congressional Research Center (17.8.2021): Terrorist Groups in Afghanistan, https: //crsreports.congress.gov/product/pdf/download/IF/IF10604/IF10604.pdf/, Zugriff 7.9.2021

?        FAZ - Frankfurter Zeitung (29.1.2021): Biden-Regierung wirft Taliban Verstöße gegen Friedensabkommen vor, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-biden-regierung-wirft-taliban-verstoesse-gegen-friedensabkommen-vor-17170760.html, Zugriff 7.9.2021

?        GN - Guardian, The (15.8.2021): What does the Taliban’s return mean for al-Qaida in Afghanistan?, https://www.theguardian.com/world/2021/aug/15/what-does-the-tali bans-return-mean-for-al-qaida-in-afghanistan, Zugriff 7.9.2021

?        KP - Khaama Press (11.12.2021): Al-Qaida has grown in Afghanistan after US withdrawal: McKenzie, https://www.khaama.com/al-qaida-has-grown-in-afghanistan-after-us-with drawal-mckenzie-65856858/, Zugriff 17.12.2021

?        LWJ - Long War Journal (9.11.2021): Taliban appoints Kabul Attack Network commander as provincial governor, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/11/taliban-appoints -kabul-attack-network-commander-as-provincial-governor.php, Zugriff 29.11.2021

?        LWJ - Long War Journal (31.8.2021): Al Qaeda praises Taliban’s ‘historic victory’ in Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/08/al-qaeda-praises-talibans-histor ic-victory-in-afghanistan.php, Zugriff 7.9.2021

?        LWJ - Long War Journal (8.4.2021): Analysis: Al Qaeda continues to operate throughout Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/04/analysis-al-qaeda-contin ues-to-operate-throughout-afghanistan.php, Zugriff 7.9.2021

?        LWJ - Long War Journal (15.6.2020): Taliban falsely claims Al-Qaida doesn’t exist in Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2020/06/taliban-falsely-claims-al-qa eda-doesnt-exist-in-afghanistan.php, Zugriff 7.9.2021

?        REU - Reuters (7.11.2021): Taliban appoint members as 44 governors, police chiefs around Afghanistan, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-appoint-members-44-governors-police-chiefs-around-afghanistan-2021-11-07/, Zugriff 11.11.2021

?        REU - Reuters (21.9.2021): Taliban say no al Qaeda or ISIS in Afghanistan, https://www. voanews.com/a/taliban-claim-al-qaida-islamic-state-are-not-in-afghanistan/6237589. html, Zugriff 17.12.2021

?        UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021a): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org /sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf, Zugriff 24.4.2021

?        UNSC - United Nations Security Concil (21.7.2021): Twenty-eighth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2368 (2017) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www. ecoi.net/en/file/local/2057424/S_2021_655_E.pdf, Zugriff 6.9.2021

?        UNSC - United Nations Security Council (1.6.2021): Twelfth report of theAnalytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2557 (2020) concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and securityanos of Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053487/ S_2021_4 86_E.pdf , Zugriff 6.9.2021

?        UNSC - United Nations Security Council (15.1.2019): Twenty-third report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2368 (2017) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www. ecoi.net/en/file/local/2002887/S_2019_50_E.pdf , Zugriff 7.9.2021

?        USDOS - United States Department of State (29.2.2020): Agreement for Bringing Peace to Afghanistan between the Islamic Emirate of Afghanistan which is not recognized by the United States as a state and is known as the Taliban and the United States of America, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/Agreement-For-Bringing-Peace-to-Afghanistan-02.29.20.pdf , Zugriff 7.9.2021

?        VOA - Voice of America (10.11.2020): Key Al-Qaida Leader Killed in Western Afghanistan, https://www.voanews.com/south-central-asia/key-al-qaida-leader-killed-western-afghanistan, Zugriff 7.9.2021

?        VOA - Voice of America (21.9.2020): Taliban Claim No Al-Qaida or Islamic State in Afghanistan, https://www.voanews.com/a/taliban-claim-al-qaida-islamic-state-are-not-in-afghanistan/6237589.html, Zugriff 17.12.2021

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 17.01.2022

Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. „Scharia“ bedeutet auf Arabisch „der Weg“ und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus denAussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen (AJ 23.8.2021; vgl. NYT 19.8.2021). Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden (NYT 19.8.2021). Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (AJ 23.8.2021).Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. „Scharia“ bedeutet auf Arabisch „der Weg“ und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus denAussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen (AJ 23.8.2021; vergleiche NYT 19.8.2021). Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden (NYT 19.8.2021). Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (AJ 23.8.2021).

Bislang [Stand Oktober 2021] hat sich kein formelles neues Justizsystem etabliert. Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurden. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen. Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021).

Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft (AJ 23.8.2021; vgl. WTN 3.9.2021). Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (AJ 23.8.2021; vgl. VOA 24.8.2021).Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft (AJ 23.8.2021; vergleiche WTN 3.9.2021). Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (AJ 23.8.2021; vergleiche VOA 24.8.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021

?        AJ - Al Jazeera (23.8.2021): Explainer: The Taliban and Islamic law in Afghanistan, https: //www.aljazeera.com/news/2021/8/23/hold-the-taliban-and-sharia-law-in-afghanistan, Zugriff 10.9.2021

?        NYT - New York Times, The (19.8.2021): What is Shariah law, and what does it mean forAfghan women under the Taliban?, https://www.nytimes.com/article/shariah-law-afghanis tan-women.html, Zugriff 10.9.2021

?        VOA - Voice of America (24.8.2021): What Is Shariah?, https://www.voanews.com/south central-asia/what-shariah , Zugriff 10.9.2021? VOA - Voice of America (24.8.2021): What römisch eins s Shariah?, https://www.voanews.com/south central-asia/what-shariah , Zugriff 10.9.2021

?        WTN - World Today News (3.9.2021): Taliban Mentioned Using Hanafi School in Afghanistan Constitution, https://www.world-today-news.com/taliban-mentioned-using-hanafi-school-in-afghanistan-constitution/, Zugriff 10.9.2021


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Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 27.01.2022

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft derAhmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft derAhmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021).

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 6.10.2021; vgl. NAT 6.10.2021)Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 6.10.2021; vergleiche NAT 6.10.2021)

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https: //www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 1.9.2021

?        ABC News (29.8.2021): Afghanistan’s religious minorities live in fear of Taliban, brace for persecution, https://www.nbcnews.com/news/world/afghanistan-s-religious-minorities-live -fear-taliban-brace-persecution-n1277249, Zugriff 2.9.2021

?        AP - Associated Press (9.9.2021): Afghanistan’s last Jew leaves after Taliban takeover, https://apnews.com/article/middle-east-religion-israel-afghanistan-evacuations-c616b5b 847da79f0cfc1de6f0f37b0b7, Zugriff 13.9.2021

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2021): The World Factbook - Afghanistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 2.9.2021

?        NAT - The National (6.10.2021): US religious freedom commission tells Taliban to respect minority rights, https://www.thenationalnews.com/world/us-news/2021/10/06/us-religiousfreedom-commission-tells-taliban-to-respect-minority-rights/, Zugriff 10.12.2021

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-inter national-religious-freedom/afghanistan/, Zugriff 2.9.2021

?        WT - Washington Times, The (6.10.2021): Minority religions see ‘rapid decline’ under Taliban control, U.S. rights official says, https://www.washingtontimes.com/news/2021/ oct/6/minority-religions-see-rapid-decline-under-taliban/, Zugriff 10.12.2021

Schiiten

Letzte Änderung: 27.01.2022

Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. AA 16.7.2021). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 12.5.2021).Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 23.8.2021; vergleiche AA 16.7.2021). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 12.5.2021).

Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten (AA 16.7.2021). Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte) (USDOS 12.5.2021). Auch nach der Machtübernahme der Taliban ging der ISKP gezielt gegen Schiiten vor mit Angriffen in Kabul, Jalalabad, Herat, Kandarhar und Kunduz (HRW 25.10.2021).

Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.11.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vergleiche BBC 5.11.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).

Im Oktober kam es zuAnschlägen auf schiitische Moscheen in Kandarhar (UNOCHA21.10.2021; vgl. WP 15.10.2021) und Kunduz bei denenviele Menschen getötet wurden (BBC 9.10.2021; vgl. TG 8.10.2021). Nach diesen Angriffen versprachen die Taliban die Sicherheitsmaßnahmen vor schiitischen Moscheen zu erhöhen (AN 17.10.2021; vgl. HRW 25.10.2021).Im Oktober kam es zuAnschlägen auf schiitische Moscheen in Kandarhar (UNOCHA21.10.2021; vergleiche WP 15.10.2021) und Kunduz bei denenviele Menschen getötet wurden (BBC 9.10.2021; vergleiche TG 8.10.2021). Nach diesen Angriffen versprachen die Taliban die Sicherheitsmaßnahmen vor schiitischen Moscheen zu erhöhen (AN 17.10.2021; vergleiche HRW 25.10.2021).

Human Rights Watch (HRW) berichtet, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. HRW verwies auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober Hunderte von Hazara-Familien vertrieben, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan wurden im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https: //www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 1.9.2021

?        AI - Amnesty International (5.10.2021): Afghanistan: Angehörige der Hazara von Taliban getötet, darunter ein 17-jähriges Mädchen, https://www.amnesty.at/news-events/afghani stan-angehoerige-der-hazara-von-taliban-getoetet-darunter-ein-17-jaehriges-maedchen/, Zugriff 4.11.2021

?        AI - Amnesty International (19.8.2021): Afghanistan: Taliban responsible for brutal massacre of Hazara men - new investigation, https://www.amnesty.org/en/latest/news/ 2021/08/afghanistan-taliban-responsible-for-brutal-massacre-of-hazara-men-new-investi gation/, Zugriff 7.9.2021

?        AN - Ariana News (17.10.2021): IEA pledges to increase security at Shi’ite mosques after 2nd deadly bombing, https://ariananews.af/iea-pledges-to-increase-security-at-shiite-mos ques-after-2nd-deadly-bombing/, Zugriff 16.11.2021

?        BBC - British Broadcasting Corporation (9.10.2021): Afghanistan: Deadly attack hits Kunduz mosque during Friday prayers, https://www.bbc.com/news/world-asia-58842793, Zugriff 8.11.2021

?        BBC - British Broadcasting Corporation (5.10.2021): Afghanistan: Taliban unlawfully killed 13 ethnic Hazara people, Amnesty says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58807734, Zugriff 4.11.2021

?        BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): Afghanistan: Taliban ’tortured and massacred’ men from Hazara minority, https://www.bbc.com/news/world-asia-58277463, Zugriff 7.9.2021

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2021): The World Factbook - Afghanistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 2.9.2021

?        HRW - Human Rights Watch (25.10.2021): Afghanistan: Surge in Islamic State Attacks on Shia, https://www.ecoi.net/en/document/2062826.html, Zugriff 16.11.2021

?        HRW - Human Rights Watch (22.10.2021): Afghanistan: Taliban Forcibly Evict Minority Shia, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/call/hupe87gq, Zugriff 16.11.2021

?        TG - Guardien, The (8.10.2021): Shia mosque bombing kills dozens in Afghan city of Kunduz, https://www.theguardian.com/world/2021/oct/08/deadly-bomb-attack-hits-shia-mosque -in-afghan-city-of-kunduz, Zugriff 8.11.2021

?        UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (21.10.2021): Afghanistan - Weekly Humanitarian Update, https://www.ecoi.net/en/file/local/ 2062654/a fghanistan_humanitarian_weekly_17_october_2021.pdf, Zugriff 2.11.2021

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-inter national-religious-freedom/afghanistan/, Zugriff 1.9.2021

?        WP -Washington Post, The (15.10.2021): Suicide bombers hit Shiite mosque inAfghanistan killing dozens - the second such attack in a week, https://www.washingtonpost.com/world /2021/10/15/afghanistan-kandahar-mosque-explosion/, Zugriff 2.11.2021

Ethnische Gruppen

Letzte Änderung: 27.01.2022

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 23.8.2021). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%) (AA 21.10.2021).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vergleiche CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 23.8.2021). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%) (AA 21.10.2021).

Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vgl. Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 30.3.2021).Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vergleiche Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 30.3.2021).

Die am 7.9.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw. der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara, hinzu (AA 21.10.2021).

Darüber hinaus unterliegen - soweit bislang erkennbar - ethnische Minderheiten, aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren (AA 21.10.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2021): The World Factbook - Afghanistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 2.9.2021

?        Karrell, Daniel (26.1.2017): Ethnic Political Mobilization in Contemporary Afghanistan: An Interview with Abdul Rahman Rahmani, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1111/ sena.12216 , Zugriff 15.9.2021 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]

?        NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population ofAfghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06/-?????? .????-????-????-??? -???pdf , Zugriff 2.9.2021

?        STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_ afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 2.9.2021

?        USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports -on-human-rights-practices/afghanistan/, Zugriff 2.9.2021

Hazara

Letzte Änderung: 27.01.2022

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (MRG o.D.c.). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (STDOK 7.2016).

Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin (AAN 19.3.2019).

Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 12.5.2021). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazarajat lebt, ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 12.5.2021).Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK 7.2016; vergleiche MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 12.5.2021). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazarajat lebt, ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 12.5.2021).

Die Lage der Hazara, die während der ersten Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2021; vgl. FH 4.3.2020). Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 30.3.2021).Die Lage der Hazara, die während der ersten Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2021; vergleiche FH 4.3.2020). Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 30.3.2021).

Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c).Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vergleiche MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c).

Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016).

Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (WP 21.3.2018).

Während des gesamten Jahres 2020 und auch 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Am 6.3.2021 griffen Bewaffnete eine Zeremonie in Kabul an, an der hauptsächlich schiitische Hazara teilnahmen, und töteten 32 Personen. Am 24.10.2020 tötete ein Selbstmordattentäter in einem Bildungszentrum in einem Hazara-Viertel von Kabul 40 Personen und verwundete 72 weitere. Der ISKP bekannte sich dazu. Viele der Opfer waren zwischen 15 und 26 Jahre alt (USDOS 30.3.2021). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen (USDOS 12.5.2021) wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (AJ 9.5.2021; vgl. RFE/RL 9.5.2021, BBC 9.5.2021).Während des gesamten Jahres 2020 und auch 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Am 6.3.2021 griffen Bewaffnete eine Zeremonie in Kabul an, an der hauptsächlich schiitische Hazara teilnahmen, und töteten 32 Personen. Am 24.10.2020 tötete ein Selbstmordattentäter in einem Bildungszentrum in einem Hazara-Viertel von Kabul 40 Personen und verwundete 72 weitere. Der ISKP bekannte sich dazu. Viele der Opfer waren zwischen 15 und 26 Jahre alt (USDOS 30.3.2021). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen (USDOS 12.5.2021) wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (AJ 9.5.2021; vergleiche RFE/RL 9.5.2021, BBC 9.5.2021).

In Randgebieten des Hazarajat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (AREU 1.2018).

Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.11.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vergleiche BBC 5.11.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).

Im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 haben diese erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Sie haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Talibanregimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 21.10.2021; vgl. WSJ 2.9.2021). Zum Nachweis haben die Taliban mit ihren Kämpfern die Ashura-Feierlichkeiten [Anm.: Gedenken des Martyriums von Imam Hussein, einem Enkel des Propheten Mohammed] am 19.8.2021 abgesichert und sich medienwirksam mit Hazara-Führern getroffen (AA 21.10.2021; vgl. AJ 19.8.2021). Nach Angaben des in London lebenden Journalisten und eines afghanischen Rechtsprofessors werden die Hazara in Afghanistan von vielen Taliban-Mitgliedern weiterhin als minderwertig angesehen, da sie schiitische Muslime sind. Die dänische Einwanderungsbehörde verweist in einem Bericht auf zwei Quellen, denen zufolgeIm Zuge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 haben diese erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Sie haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Talibanregimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 21.10.2021; vergleiche WSJ 2.9.2021). Zum Nachweis haben die Taliban mit ihren Kämpfern die Ashura-Feierlichkeiten [Anm.: Gedenken des Martyriums von Imam Hussein, einem Enkel des Propheten Mohammed] am 19.8.2021 abgesichert und sich medienwirksam mit Hazara-Führern getroffen (AA 21.10.2021; vergleiche AJ 19.8.2021). Nach Angaben des in London lebenden Journalisten und eines afghanischen Rechtsprofessors werden die Hazara in Afghanistan von vielen Taliban-Mitgliedern weiterhin als minderwertig angesehen, da sie schiitische Muslime sind. Die dänische Einwanderungsbehörde verweist in einem Bericht auf zwei Quellen, denen zufolge

Hazara seit der Machtübernahme durch die Taliban beim Zugang zum Rechtssystem und zu Ressourcen diskriminiert werden (DIS 12.2021). Außerdem wurde die Hazara-Gemeinschaft weitgehend von der Übergangsregierung und anderen hochrangigen Positionen auf nationaler und provinzieller Ebene ausgeschlossen (DIS 12.2021; vgl. WP 1.11.2021).Hazara seit der Machtübernahme durch die Taliban beim Zugang zum Rechtssystem und zu Ressourcen diskriminiert werden (DIS 12.2021). Außerdem wurde die Hazara-Gemeinschaft weitgehend von der Übergangsregierung und anderen hochrangigen Positionen auf nationaler und provinzieller Ebene ausgeschlossen (DIS 12.2021; vergleiche WP 1.11.2021).

Es gibt Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021; vgl. DIS 12.2021). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober „Hunderte von Hazara-Familien“, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021). Drei im Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde zitierten Quellen zufolge zeigen diese Vertreibungen, dass die Taliban die Hazara zwar nicht systematisch verfolgen, sie aber auch nicht bereit sind, sie zu schützen (DIS 12.2021).Es gibt Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021; vergleiche DIS 12.2021). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober „Hunderte von Hazara-Familien“, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021). Drei im Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde zitierten Quellen zufolge zeigen diese Vertreibungen, dass die Taliban die Hazara zwar nicht systematisch verfolgen, sie aber auch nicht bereit sind, sie zu schützen (DIS 12.2021).

Die Hazara sind weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Diese Anschläge waren bereits in der Vergangenheit häufig gegen überwiegend von Hazara genutzte Einrichtungen oder Wohnviertel gerichtet (AA 21.10.2021). Am 8.10.2021 und am 15.10.2021 kamen bei Selbstmordattentaten auf schiitische Moscheen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets in Kundus und Kandahar mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021; vgl. UNOCHA 14.10.2021, WP 15.10.2021). Der amtierende Außenminister der Taliban sagte zu, die Sicherheitsvorkehrungen für schiitische Moscheen zu verstärken (AA 21.10.2021; vgl. DIS 12.2021).Die Hazara sind weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Diese Anschläge waren bereits in der Vergangenheit häufig gegen überwiegend von Hazara genutzte Einrichtungen oder Wohnviertel gerichtet (AA 21.10.2021). Am 8.10.2021 und am 15.10.2021 kamen bei Selbstmordattentaten auf schiitische Moscheen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets in Kundus und Kandahar mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche UNOCHA 14.10.2021, WP 15.10.2021). Der amtierende Außenminister der Taliban sagte zu, die Sicherheitsvorkehrungen für schiitische Moscheen zu verstärken (AA 21.10.2021; vergleiche DIS 12.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https: //www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 2.9.2021

?        AAN - Afghanistan Analysts Network (19.3.2019): Kabul Unpacked: A Geographical Guide to a Metropolis In The Making, https://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2019/03/Kabul-Police-Districts.pdf, Zugriff 2.9.2021

?        AI - Amnesty International (5.10.2021): Afghanistan: Angehörige der Hazara von Taliban getötet, darunter ein 17-jähriges Mädchen, https://www.amnesty.at/news-events/afghani stan-angehoerige-der-hazara-von-taliban-getoetet-darunter-ein-17-jaehriges-maedchen/, Zugriff 4.11.2021

?        AI - Amnesty International (19.8.2021): Afghanistan: Taliban responsible for brutal massacre of Hazara men - new investigation, https://www.amnesty.org/en/ latest/news/2021/08/afghanistan-taliban-responsible-for-brutal-massacre-of-hazara-men -new-investigation/, Zugriff 7.9.2021

?        AJ - Al Jazeera (9.5.2021): Grief and anger after deadly blasts target Afghan school, https://www.aljazeera.com/news/2021/5/9/afghans-grieve-after-deadly-blasts-target-school-girls-in-kabul, Zugriff 2.9.2021

?        AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (1.2018): Typologies of nomad-settler conflict in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423721/1788_15179 26773_012018.pdf , Zugriff 2.9.2021

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?        BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): Afghanistan: Taliban ’tortured and massacred’ men from Hazara minority, https://www.bbc.com/news/world-asia-58277463 , Zugriff 7.9.2021

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?        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom of the World 2020, https://www.ecoi.net/en/do cument/2030803.html, Zugriff 2.9.2021

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?        STDOK - Staatendokumentation des BFA [Afghanistan] (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_ afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 2.9.2021

?        TN - Tolonews (8.5.2021): Blasts Near Girls’ School in Kabul; 30 People Killed, https: //tolonews.com/afghanistan-172024, Zugriff 2.9.2021

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?        USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports -on-human-rights-practices/afghanistan/, Zugriff 2.9.2021

?        WP -Washington Post, The (1.11.2021): The Taliban is trying to win over Afghanistan’s Shiites with a 33-year-old Hazara emissary. But many question the group’s sincerity, https: //www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/taliban-afghanistan-hazaras/2021/11/ 01/096c9690-3775-11ec-9662-399cfa75efee_story.html, Zugriff 10.1.2022

?        WP -Washington Post, The (15.10.2021): Suicide bombers hit Shiite mosque in Afghanistan killing dozens - the second such attack in a week, https://www.washingtonpost.com/world /2021/10/15/afghanistan-kandahar-mosque-explosion/, Zugriff 2.11.2021

?        WP - Washington Post (21.3.2018): ‘We suffer more’: Rising violence on Shiite targets takes toll on Afghanistan’s Hazaras, https://www.washingtonpost.com/world/kabul-suicide -bomber-strikes-shiite-ceremony-killing-at-least-29/2018/03/21/e6e6e3ce-2cfa-11e8-b0b0 -f706877db618_story.html?utm_term=.a0a208a8f985, Zugriff 2.9.2021

?        WSJ - Wall Street Journal (2.9.2021): Taliban Reach Out to Shiite Hazara Minority, Seeking Unity and Iran Ties, https://www.wsj.com/articles/taliban-reach-out-to-shiite-hazara-minority-seeking-unity-and-iran-ties-11630599286, Zugriff 10.1.2022


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Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung: 27.01.2022

Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vgl. BBC 27.2.2020, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu lernen, zu studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass ’im Namen der Frauenrechte’ Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres ersten Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019).Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vergleiche BBC 27.2.2020, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu lernen, zu studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass ’im Namen der Frauenrechte’ Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres ersten Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019).

Auch im Jahr 2020 wurden Frauen durch den bewaffneten Konflikt in vielfältiger Weise geschädigt, unter anderem durch Tod, Verletzungen und sexuelle Gewalt. Frauen trugen auch die Hauptlast der breiteren Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, die sich negativ auf die Wahrnehmung einer breiten Palette von Menschenrechten auswirkten, einschließlich der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Justiz sowie des Rechts, nicht aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden. Frauen waren auch im Jahr 2020 konfliktbedingter sexueller Gewalt ausgesetzt. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die gemeldeten Zahlen das wahre Ausmaß der konfliktbedingten sexuellen Gewalt in Afghanistan widerspiegeln. Tief konservative Geschlechternormen, Stigmatisierung und ein Mangel an speziell auf Opfer ausgerichteten Diensten tragen dazu bei, dass es wahrscheinlich eine hohe Dunkelziffer gibt (UNAMA 2.2021a).

Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 8.3.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in der Periode März 2020 - März 2021 mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert - darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum gemeldet wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Schutzeinrichtungen untergebracht (RSF 11.3.2021; vgl. CPAWJ 7.3.2021).Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 8.3.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in der Periode März 2020 - März 2021 mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert - darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum gemeldet wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Schutzeinrichtungen untergebracht (RSF 11.3.2021; vergleiche CPAWJ 7.3.2021).

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021

Der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen ist bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig, es zeichnen sich aber deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern (AA 21.10.2021). Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.9.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen „Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters“ umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (AA 21.10.2021; vgl. BBC 17.9.2021).Der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen ist bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig, es zeichnen sich aber deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern (AA 21.10.2021). Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.9.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen „Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters“ umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (AA 21.10.2021; vergleiche BBC 17.9.2021).

Im vergangenen Jahr bekannten sich die Taliban dazu, Frauen Arbeit und Bildung im Einklang mit der Scharia bzw. des islamischen Systems der Taliban zu gewähren (AJ 16.8.2021; HRW 17.8.2021, AA 21.10.2021). Doch auch wenn die Taliban-Führer eine sanftere Rhetorik in Bezug auf die Rechte der Frauen an den Tag legen, gibt es oft eine Diskrepanz zwischen den offiziellen Aussagen und der Realität vor Ort, wo Befehlshaber der Taliban oft harte Regeln durchsetzen, die im Widerspruch zu den Beteuerungen ihrer Führer stehen (HRW 17.8.2021; vgl. AI 9.2021, AA 21.10.2021).Im vergangenen Jahr bekannten sich die Taliban dazu, Frauen Arbeit und Bildung im Einklang mit der Scharia bzw. des islamischen Systems der Taliban zu gewähren (AJ 16.8.2021; HRW 17.8.2021, AA 21.10.2021). Doch auch wenn die Taliban-Führer eine sanftere Rhetorik in Bezug auf die Rechte der Frauen an den Tag legen, gibt es oft eine Diskrepanz zwischen den offiziellen Aussagen und der Realität vor Ort, wo Befehlshaber der Taliban oft harte Regeln durchsetzen, die im Widerspruch zu den Beteuerungen ihrer Führer stehen (HRW 17.8.2021; vergleiche AI 9.2021, AA 21.10.2021).

Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und nun von den Taliban-Kämpfern, die das Land übernommen haben, freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021; vgl. BBC 5.9.2021). Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge hätten die Frauen einen Anruf erhalten, den sie für eine Einladung zu einem Evakuierungsflug hielten. Sie wurden später tot aufgefunden (France 24 6.11.2021; vgl. TG 5.11.2021).Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und nun von den Taliban-Kämpfern, die das Land übernommen haben, freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021; vergleiche BBC 5.9.2021). Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge hätten die Frauen einen Anruf erhalten, den sie für eine Einladung zu einem Evakuierungsflug hielten. Sie wurden später tot aufgefunden (France 24 6.11.2021; vergleiche TG 5.11.2021).

Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.8.2021). Einige Frauen konnten ihre Arbeit fortsetzen, andere wurden von Taliban-Kämpfern am Betreten ihres Arbeitsplatzes physisch gehindert; viele andere sind vorsichtshalber zu Hause geblieben (AI 9.2021; vgl. AA 21.10.2021). Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen ihre Mitarbeiter, Kollegen und Familienmitglieder, die in Afghanistan geblieben sind (AI 9.2021; vgl. TG 20.8.2021). Ein Erlass der Regierung vom 17.9.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen (AA 21.10.2021).Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.8.2021). Einige Frauen konnten ihre Arbeit fortsetzen, andere wurden von Taliban-Kämpfern am Betreten ihres Arbeitsplatzes physisch gehindert; viele andere sind vorsichtshalber zu Hause geblieben (AI 9.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen ihre Mitarbeiter, Kollegen und Familienmitglieder, die in Afghanistan geblieben sind (AI 9.2021; vergleiche TG 20.8.2021). Ein Erlass der Regierung vom 17.9.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen (AA 21.10.2021).

Es kam mit September 2021 zu Protesten von Frauen in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vgl. WP 7.9.2021; AI 9.2021). Es gibt Berichte wonach einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, durch die Taliban aufgelöst wurden, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten, Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“, sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban Protest durch einige Hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vgl. France 24 11.9.2021).Es kam mit September 2021 zu Protesten von Frauen in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vergleiche WP 7.9.2021; AI 9.2021). Es gibt Berichte wonach einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, durch die Taliban aufgelöst wurden, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten, Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“, sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban Protest durch einige Hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vergleiche France 24 11.9.2021).

Lehrkräfte und Studierende an Universitäten in den größten Städten Afghanistans - Kabul, Kandahar und Herat - berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, dass Studentinnen im Unterricht getrennt werden, separat unterrichtet werden oder auf bestimmte Bereiche des Campus beschränkt sind. In einigen Fällen wurden Schülerinnen durch Vorhänge oder Bretter in der Mitte des Klassenzimmers von ihren männlichen Kollegen getrennt (REU 6.9.2021). Am 5.9.2021 erließ das nun von den Taliban kontrollierte Bildungsministerium einen Erlass, dass alle Studentinnen, Lehrerinnen und Mitarbeiterinnen an Hochschulen und Universitäten ein islamisches schwarzes Abaya und Niqab tragen müssen, die das Haar, den Körper und den größten Teil des Gesichts bedecken, sowie Handschuhe (AI 9.2021; vgl. RFE/RL 6.9.2021).Lehrkräfte und Studierende an Universitäten in den größten Städten Afghanistans - Kabul, Kandahar und Herat - berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, dass Studentinnen im Unterricht getrennt werden, separat unterrichtet werden oder auf bestimmte Bereiche des Campus beschränkt sind. In einigen Fällen wurden Schülerinnen durch Vorhänge oder Bretter in der Mitte des Klassenzimmers von ihren männlichen Kollegen getrennt (REU 6.9.2021). Am 5.9.2021 erließ das nun von den Taliban kontrollierte Bildungsministerium einen Erlass, dass alle Studentinnen, Lehrerinnen und Mitarbeiterinnen an Hochschulen und Universitäten ein islamisches schwarzes Abaya und Niqab tragen müssen, die das Haar, den Körper und den größten Teil des Gesichts bedecken, sowie Handschuhe (AI 9.2021; vergleiche RFE/RL 6.9.2021).

Ende Oktober berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban strengere Tugendregeln aufstellen, als zunächst öffentlich angekündigt. In vielen Provinzen gelten per Gesetz die Regeln eines „Tugendhandbuches“, welches z.B. vorgibt, welche Frauen als Anstandsdamen für andere Frauen gelten dürfen und Parties mit Musik sowie Ehebruch und gleichgeschlechtliche Beziehungen verbietet (HRW 29.10.2021; vgl. BAMF 8.11.2021, RFE/RL 29.10.2021). Zusätzlich gibt es Berichte wonach in den meisten Provinzen Entwicklungshelferinnen an der Ausübung ihrer Arbeit hindern würden (HRW 4.11.2021; vgl. BAMF 8.11.2021).Ende Oktober berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban strengere Tugendregeln aufstellen, als zunächst öffentlich angekündigt. In vielen Provinzen gelten per Gesetz die Regeln eines „Tugendhandbuches“, welches z.B. vorgibt, welche Frauen als Anstandsdamen für andere Frauen gelten dürfen und Parties mit Musik sowie Ehebruch und gleichgeschlechtliche Beziehungen verbietet (HRW 29.10.2021; vergleiche BAMF 8.11.2021, RFE/RL 29.10.2021). Zusätzlich gibt es Berichte wonach in den meisten Provinzen Entwicklungshelferinnen an der Ausübung ihrer Arbeit hindern würden (HRW 4.11.2021; vergleiche BAMF 8.11.2021).

Im November wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder anderen Unterhaltungsprogramm auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vgl. VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021).Im November wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder anderen Unterhaltungsprogramm auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vergleiche VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021).

Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister der Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (ABC News 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Währenddessen sind weiterhin Tausende Mädchen vom Besuch der siebenten bis zwölften Schulstufe ausgeschlossen und der Großteil der Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban nicht an ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt (ABC News 3.12.2021).Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister der Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (ABC News 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Währenddessen sind weiterhin Tausende Mädchen vom Besuch der siebenten bis zwölften Schulstufe ausgeschlossen und der Großteil der Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban nicht an ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt (ABC News 3.12.2021).

Anmerkung: Weitere Informationen zu Schulbildung von Mädchen sind im Unterkapitel „Schulbildung in Afghanistan“ im Kapitel „Kinder“ zu finden.

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021

?        ABC News (3.12.2021): Taliban chief bans forced marriage of women in Afghanistan, https://abcnews.go.com/International/wireStory/taliban-bans-forced-marriages-women-afghanistan-81536354, Zugriff 15.12.2021

?        AI - Amnesty International (9.2021): The Fate of thousands hanging in the balance - Afghanistan’s fall into the hands of the Taliban, https://www.amnesty.org/en/ documents/asa 11/4727/2021/en/, Zugriff 28.10.2021

?        AJ - Al Jazeera (3.12.2021): Taliban bans forced marriage of women in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2021/12/3/taliban-bans-forced-marriage-calls-for-equal-rights -for-women, Zugriff 15.12.2021

?        AJ - Al Jazeera (25.11.2021): Afghan women speak up against new Taliban media guidelines, https://www.aljazeera.com/news/2021/11/25/afghan-women-speak-up-against-newtali ban-media-guidelines, Zugriff 15.12.2021

?        AJ - Al Jazeera (16.8.2021): As the Taliban seized cities, they sent women home,https://www.aljazeera.com/economy/2021/8/16/as-the-taliban-seized-cities-they-sent-women-packing-home, Zugriff 7.9.2021

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?        BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021): Afghanistan: Women beaten for demanding their rights, https://www.bbc.com/news/world-asia-58491747, Zugriff 9.9.2021

?        BBC - British Broadcasting Corporation (5.9.2021): Afghanistan: Taliban accused of killing pregnant police officer, https://www.bbc.com/news/world-asia-58455826, Zugriff 29.10.2021

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?        FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (9.9.2021): Taliban untersagen vorerst weitere Proteste, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-taliban-untersagen-vorerst-weitere-proteste-17528130.html, Zugriff 9.9.2021

?        France 24 (6.11.2021): Four women slain in Afghanistan after phone call ‘to join evacuation flight’, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20211106-four-women-slain-in-afghanistan-after-phone-call-to-join-evacuation-flight, Zugriff 24.11.2021

?        France 24 (11.9.2021): Veiled protest: Afghan women rally in support of the Taliban, https: //www.france24.com/en/live-news/20210911-veiled-protest-afghan-women-rally-in-support-of-the-taliban, Zugriff 14.9.2021

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?        HRW - Human Rights Watch (29.10.2021): Afghanistan: Taliban ‘Vice’ Handbook Abusive, https://www.hrw.org/news/2021/10/29/afghanistan-taliban-vice-handbook-abusive, Zugriff 11.11.2021

?        HRW - Human Rights Watch (17.8.2021): The Fragility of Women’s Rights in Afghanistan, https://www.hrw.org/news/2021/08/17/fragility-womens-rights-afghanistan, Zugriff 7.9.2021

?        IWPR - Institute for War and Peace Reporting (8.3.2021): Afghanistan: „They Are Trying to Silence Women Forever“, https://www.ecoi.net/en/document/2046826.html, Zugriff 6.9.2021

?        NPR - National Public Radio (8.9.2021): Afghan Women Will Be Banned From Playing Sports, A Taliban Official Says, https://www.npr.org/2021/09/08/1035202289/afghan-women-banned-sports-taliban-cricket-afghanistan, Zugriff 9.9.2021

?        NYT - New York Times (11.9.2021): At Pro-Taliban Protest, a Symbol of America’s Lost Influence: Faces Obscured by Veils, https://www.nytimes.com/2021/09/11/world/europe/ afghanistan-women-burqas.html, Zugriff 14.9.2021

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (29.10.2021): Rights Group Says Taliban Imposing Harsher ’Vice’ Rules Than Publicly Announced, https://gandhara.rferl.org/a/hrw-taliban-vice-rules-/31535148.html, Zugriff 12.11.2021

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.9.2021): Taliban Imposes New Dress Code, Segregation Of Women At Afghan Universities, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-dress -code-segregation-women/31446726.html, Zugriff 28.10.2021

?        REU - Reuters (6.9.2021): A curtain divides male, female students as Afghan universities reopen, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/curtain-divides-male-female-stu dentsafghan-universities-reopen-2021-09-06/, Zugriff 7.9.2021

?        REU - Reuters (3.9.2021): Hunted by the men they jailed, Afghanistan’s women judges seek escape, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/hunted-by-men-they-jailed-afghani stans-women-judges-seek-escape-2021-09-03/, Zugriff 8.9.2021

?        RSF - Reporters Sans Frontières (11.3.2021): Situation getting more critical for Afghan women journalists, report says, https://rsf.org/en/news/situation-getting-more-critical-afghan-women-journalists-report-says, Zugriff 6.9.2021

?        STDOK - Staatendokumentation des BFA [Latek, Dina - Österreich] (25.6.2020): Gesellschaftliche Einstellung zu Frauen in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/ document/203 2976.html, Zugriff 6.9.2021

?        Taz - Die Tagezeitung (6.2.2019): Auch Moskau spielt die Taliban-Karte, https://www.taz. de/Gespraeche-zwischen-Taliban-und-Russland/!5568633/, Zugriff 6.9.2021

?        TG - Guardian, The (5.11.2021): Women’s rights activist shot dead in northern Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2021/nov/05/womens-rights-activist-shot-dead-in-northern-afghanistan, Zugriff 24.11.2021

?        TG - Guardian, The (17.9.2021): Taliban ban girls from secondary education in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2021/sep/17/taliban-ban-girls-from-secondary-education-in-afghanistan, Zugriff 5.11.2021

?        TG - Guardian, The (8.9.2021): Taliban ban protests and slogans that don’t have their approval, https://www.theguardian.com/world/2021/sep/08/taliban-ban-protests-and-slogans-that-dont-have-their-approval, Zugriff 9.9.2021

?        TG - Guardian, The (20.8.2021): Relative of Deutsche Welle journalist killed by Taliban, https://www.theguardian.com/world/2021/aug/20/relative-deutsche-welle-journalist-killedtaliban-german-broadcaster-afghans-media, Zugriff 28.10.2021

?        UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021a): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org/ sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf, Zugriff 6.9.2021

?        USAT - USA Today (3.9.2019): Afghanistan peace talks: Lasting peace is impossible without women at the negotiating table, https://eu.usatoday.com/story/opinion/2019/09/03/ afghanistan-peace-talks-taliban-women-stakes-column/2155196001/ , Zugriff 6.9.2021

?        VOA - Voice of America (21.11.2021): Taliban Edict Targets ‘Immoral’ Afghan TV Shows Featuring Female Artists, https://www.voanews.com/a/taliban-edict-targets-immoral-afghan-tv-shows-featuring-female-artists/6322144.html, Zugriff 14.12.2021

WP - Washington Post (7.9.2021): Protesters keep up the pressure as Taliban consolidates control over Afghanistan, https://www.washingtonpost.com/world/2021/09/07/ afghanistankabul-taliban-updates/ , Zugriff 7.


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Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 27.01.2022

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 16.7.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban gab es Berichte über härtere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Frauen (HRW 17.8.2021).

Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischsten ist, da viele von ihnen - zumindest anfangs - regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln. Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht „man kenne seine Nachbarn nicht mehr“ (AAN 19.3.2019).

Die Absorptionsfähigkeit der Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und Rückkehrer bereits stark beansprucht. Dies schlägt sich sowohl im Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch im erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder. Die Auswirkungen des anhaltenden Konflikts und der Covid-19-Pandemie haben die Lage weiter verschärft (AA 16.7.2021).

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021

Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es Berichte, wonach die afghanische Bevölkerung daran gehindert wurde, ins Ausland zu fliehen und dort Asyl zu suchen, weil die Taliban den Zugang zum Flughafen von Kabul verhinderten oder die Landgrenzen geschlossen wurden. Einige Männer und Frauen wurden Berichten zufolge gefoltert oder misshandelt, als sie versuchten, das Land zu verlassen (AI 9.2021).

Sowohl Iran wie auch Pakistan haben ihre Grenzen für Personen ohne gültige Reisedokumente geschlossen, die aus Afghanistan einreisen wollen (DIS 12.2021; vgl. France 24), wobei nach Angaben von UNHCR Afghanen weiterhin illegal über inoffizielle Grenzübergänge in den Iran gelangen (UNHCR 10.11.2021). Pakistan hat im Jahr 2020 begonnen, seine Grenze zu Afghanistan mit 2.600 km an Zäunen zu verstärken (DIS 12.2021). Der Bau des Zauns wurde mit Ende 2021 weiter fortgesetzt, trotz Versuchen seitens der Taliban, den Bau zu behindern (Dawn 7.1.2022; vgl. VOA 3.1.2022).Sowohl Iran wie auch Pakistan haben ihre Grenzen für Personen ohne gültige Reisedokumente geschlossen, die aus Afghanistan einreisen wollen (DIS 12.2021; vergleiche France 24), wobei nach Angaben von UNHCR Afghanen weiterhin illegal über inoffizielle Grenzübergänge in den Iran gelangen (UNHCR 10.11.2021). Pakistan hat im Jahr 2020 begonnen, seine Grenze zu Afghanistan mit 2.600 km an Zäunen zu verstärken (DIS 12.2021). Der Bau des Zauns wurde mit Ende 2021 weiter fortgesetzt, trotz Versuchen seitens der Taliban, den Bau zu behindern (Dawn 7.1.2022; vergleiche VOA 3.1.2022).

Unmittelbar nach der Machtübernahme der Taliban riegelte die usbekische Regierung die Grenze zu Afghanistan ab und erklärte, dass keine afghanischen Flüchtlinge ins Land gelassen würden. Der usbekische Flughafen wurde zwar als Zwischenstopp zum Auftanken für Flüchtlingsflüge nach Europa und darüber hinaus zur Verfügung gestellt, doch das Einreiseverbot für Flüchtlinge blieb bestehen, auch nachdem der Grenzübergang Termez wieder für den zugelassenen gewerblichen Verkehr geöffnet wurde (VOA 23.12.2021). Auch die Grenze zwischen Tadschikistan und Afghanistan bleibt geschlossen (DIS 12.2021) und es gibt Berichte über zwangsweise Rückführungen von Afghanen aus Tadschikistan (UNHCR 19.11.2021; vgl. DIS 12.2021).Unmittelbar nach der Machtübernahme der Taliban riegelte die usbekische Regierung die Grenze zu Afghanistan ab und erklärte, dass keine afghanischen Flüchtlinge ins Land gelassen würden. Der usbekische Flughafen wurde zwar als Zwischenstopp zum Auftanken für Flüchtlingsflüge nach Europa und darüber hinaus zur Verfügung gestellt, doch das Einreiseverbot für Flüchtlinge blieb bestehen, auch nachdem der Grenzübergang Termez wieder für den zugelassenen gewerblichen Verkehr geöffnet wurde (VOA 23.12.2021). Auch die Grenze zwischen Tadschikistan und Afghanistan bleibt geschlossen (DIS 12.2021) und es gibt Berichte über zwangsweise Rückführungen von Afghanen aus Tadschikistan (UNHCR 19.11.2021; vergleiche DIS 12.2021).

Seit dem 26.12.2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, mehr als 72 Kilometer (45 Meilen) ohne einen männlichen Verwandten zu reisen. Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 6.1.2022; vgl. DW 26.12.2021).Seit dem 26.12.2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, mehr als 72 Kilometer (45 Meilen) ohne einen männlichen Verwandten zu reisen. Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 6.1.2022; vergleiche DW 26.12.2021).

Anmerkung: Weitere Informationen zum nationalen und internationalen Flugverkehr sowie zum Status der Grenzen finden sich im Kapitel Erreichbarkeit. Aufgrund der aktuellen Situation - der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 - kann es zu plötzlichen Änderungen im Hinblick auf die Öffnung und Schließung von Grenzen und auf den Flugverkehr kommen. Mit Stand Dezember 2021 ist noch nicht abschließend klar, ob bzw. welche Maßnahmen die Talibanregierung erlassen wird, und welchen Einfluss diese auf die Bewegungsfreiheit der Menschen haben werden.


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Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https: //www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 2.9.2021

?        AAN - Afghanistan Analysts Network (19.3.2019): Kabul Unpacked; A geographical guide to a metropolis in the making, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006715/Kabul-Police-Di stricts.pdf, Zugriff 9.10.2021

?        AI - Amnesty International (20.10.2021): Few routes to safety for Afghans at risk of Taliban reprisals, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/10/afghanistan-few-routes-to-safety-for-afghans-at-risk-of-taliban-reprisals/, Zugriff 10.1.2022

?        AI - Amnesty International (9.2021): The Fate of thousands hanging in the balance - Afghanistan’s fall into the hands of the Taliban, https://www.amnesty.org/en/documents/ asa 11/4727/2021/en/ , Zugriff 28.10.2021

?        Dawn (7.1.2022): Border with Afghanistan, https://www.dawn.com/news/1668102, Zugriff 10.1.2022

?        DIS - Danish Immigration Service (12.2021): Report on recent developments (governance and law enforcement; armed non-state actors; security situation and living conditions; targeted individuals; situation at the international borders), https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=afg&countryOperator= should&srcId%5B%5D=11073&srcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPub licationDate&sort_order=desc, Zugriff 10.1.2022

?        DW - Deutsche Well (26.12.2021): Afghanistan: Taliban clamp down on women’s taxi use, https://www.dw.com/en/afghanistan-taliban-clamp-down-on-womens-taxi-use/a-60259611, Zugriff 10.1.2022

?        EN - Eurasianet (24.8.2021): Turkmenistan: Taliban of brothers, https://eurasianet.org/turk menistan-taliban-of-brothers, Zugriff 10.1.2022

?        France 24 (25.10.2021): Climate change now worse than war for Afghan farmers, https: //www.france24.com/en/live-news/20211025-climate-change-now-worse-than-war-for-afghan-farmers, Zugriff 11.11.2021

?        HRW - Human Rights Watch (17.8.2021): The Fragility of Women’s Rights in Afghanistan, https://www.hrw.org/news/2021/08/17/fragility-womens-rights-afghanistan, Zugriff 7.9.2021

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.1.2022): Afghans Fear For Their Rights As Taliban Resurrects Religious Policing, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-taliban-reli gious-policing/31642688.html, Zugriff 10.1.2022

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.12.2021): UN Agency Urges Afghanistan’s Neighbors To Open Borders, Even To Undocumented, https://gandhara.rferl.org/a/un-af ghanistan-neighbors-open-borders/31588623.html, Zugriff 14.9.2021

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (19.12.2021): UNHCR urges Tajikistan to halt returns of Afghans at risk, https://www.unhcr.org/tr/en/31947-unhcr-urges-tajikistan-to-halt-returns-of-afghans-at-risk.html, Zugriff 10.1.2022

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.12.2021): News Comment: UNHCR: Afghans struggle to seek safety as borders remain shut to most, https://www.un hcr.org/news/press/2021/12/61a72ed34/news-comment-unhcr-afghans-struggle-seek-sa fety-borders-remain-shut.html, Zugriff 17.12.2021

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (10.11.2021): Afghanistan situation: Emergency preparedness and response in Iran, 8 November 2021, https://relief web.int/report/iran-islamic-republic/afghanistan-situation-emergency-preparedness-andresponse-iran-8, Zugriff 10.1.2022

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.9.2021): Afghanistan situation, 1 September 2021, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/Afghanistan%20Situ ation%20Emergency%20Update%201%20September%202021.pdf, Zugriff 29.10.2021

?        VOA - Voice of America (3.1.2022): Pakistan Vows to Continue Fencing Afghan Border, Downplays Taliban Disruptive Acts, https://www.voanews.com/a/pakistan-vows-to-con tinue-fencing-afghan-border-downplays-taliban-disruptive-acts-/6379947.html, Zugriff 10.1.2022

?        VOA - Voice of America (23.12.2021): Uzbek Border Restraints Leave Afghan Migrants in Limbo, https://www.voanews.com/a/uzbek-border-restraints-leave-afghan-migrants-in-limbo/6366424.html, Zugriff 23.12.2021

Rückkehr

Letzte Änderung: 27.01.2022

IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vgl. NH 26.1.2021).IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vergleiche NH 26.1.2021).

Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet (USAID 27.8.2021).

Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vgl. IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vgl. Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vergleiche Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).

Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vgl. VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018).Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vergleiche VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vergleiche STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018).

„Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vgl. SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vgl. SFH 26.3.2021). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vgl. SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019).„Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vergleiche SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vergleiche SFH 26.3.2021). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vergleiche SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt.

Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vgl. IOM 19.8.2021).Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vergleiche IOM 19.8.2021).

Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https: //www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 7.9.2021

?        IOM - International Organization for Migration (19.8.2021): Afghanistan Situation Report #1, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-situation-situation-report-1-19-august-2021, Zugriff 7.9.2021

?        IOM AUT - International Organization for Migration in Austria (8.9.2021): Antwortschreiben per E-Mail

?        IOM KBL - International Organization for Migration Kabul Chapter (30.4.2020): FFC - Fact Finding Call mit Mitarbeiter von IOM Kabul, per Videotelefonie

?        MENAFN - Middle East North Africa Financial Network (15.2.2021): Afghanistan- IOM Warns of Drought And Famine after A Relatively Dry Winter, https://menafn.com/ 1101606492/Afghanistan-IOM-Warns-of-Drought-And-Famine-afterA-Relatively-Dry-Winter, Zugriff 7.9.2021

?        MMC - Mixed Migration Centre (1.2019): Distant Dreams - Understanding the aspirations of Afghan returnees, http://www.mixedmigration.org/wp-content/uploads/2019/02/ 061_Distant_Dreams.pdf, Zugriff 7.9.2021

?        NH - New Humanitarian, The (26.1.2021): As deportations soar, Afghan returnees struggle on home soil, https://www.thenewhumanitarian.org/news/2021/01/26/iran-afghanistan-migrant-returns-refugees-conflict-coronavirus-economy, Zugriff 7.9.2021

?        Reach (10.2017): Migration from Afghanistan to Europe (2014-2017), https://www.impact-repository.org/document/reach/f786ff0a/reach_afg_report_mmp_drivers_return_and_ reintegration_october_2017.pdf, Zugriff 7.9.2021

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?        STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia - Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf, Zugriff 7.9.2021

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?        USAID - United States Agency for International Development [USA] (12.1.2021): Afghanistan – Complex Emergency, https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/ 01.12.20 21_USG_Afghanistan_Complex_Emergency_Fact_Sheet_1.pdf, Zugriff 7.9.2021

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2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten sowie in die Gerichtsakten der Beschwerdeführenden, in die oben genannten Quellen zur Lage im Herkunftsstaat und durch Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Zu den Beschwerdeführenden

Mangels vorgelegter unbedenklicher Urkunden im Original konnte die Identität der Beschwerdeführenden nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführenden und dienen ausschließlich ihrer Identifizierung im Asylverfahren.

Die Feststellungen zu den Herkunfts- und Geburtsorten der Beschwerdeführenden, zur Ausreise der Erst-, und des Zweitbeschwerdeführers aus Afghanistan, zur Heirat der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie zu ihren gemeinsamen Kindern stützen sich auf die jeweils im gesamten Verfahren konsistenten Angaben der Erst-, und des Zweitbeschwerdeführers.

Die Feststellung zur Gültigkeit der Ehe gründet sich zudem auf den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Zweitbeschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen, wonach die Ehe zwar traditionell geschlossen worden sei, jedoch im Zuge der Eheschließung Freunde des Zweitbeschwerdeführers als Zeugen anwesend gewesen seien. Für das erkennende Gericht ergaben sich keine Gründe, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden vom XXXX von einer gültig geschlossenen Ehe ausgegangen ist.Die Feststellung zur Gültigkeit der Ehe gründet sich zudem auf den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Zweitbeschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen, wonach die Ehe zwar traditionell geschlossen worden sei, jedoch im Zuge der Eheschließung Freunde des Zweitbeschwerdeführers als Zeugen anwesend gewesen seien. Für das erkennende Gericht ergaben sich keine Gründe, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden vom römisch 40 von einer gültig geschlossenen Ehe ausgegangen ist.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit, zur Muttersprache, zu den Wohnorten und zur Ausreise aus Afghanistan, zu ihrem Weg nach Österreich basieren auf den in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren konsistenten, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers.

Einreise, Antragstellung und Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ergibt aus den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

Dass die Erstbeschwerdeführerin eine am westlichen Frauen-, und Gesellschaftsbild orientierte afghanische Frau ist und diese Lebensweise zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, ergibt sich insbesondere aus dem vom erkennenden Gericht von ihr in den mündlichen Verhandlungen am XXXX und XXXX gewonnenen persönlichen Eindruck und ihren diesbezüglichen eigenen Angaben. Dass die Erstbeschwerdeführerin eine am westlichen Frauen-, und Gesellschaftsbild orientierte afghanische Frau ist und diese Lebensweise zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, ergibt sich insbesondere aus dem vom erkennenden Gericht von ihr in den mündlichen Verhandlungen am römisch 40 und römisch 40 gewonnenen persönlichen Eindruck und ihren diesbezüglichen eigenen Angaben.

Die Erstbeschwerdeführerin sagte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, dass sie sich in Österreich alleine im öffentlichen Raum bewege, u.a. auch alleine einkaufen gehe, die öffentlichen Verkehrsmittel benutze, wenn sie von ihrem derzeitigen Heimatort zum Einkaufen in die niederösterreichische Landeshauptstadt fährt. Die Feststellungen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin bemüht, die deutsche Sprache zu lernen, ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit dem vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung dahingehend gewonnenen persönlichen Eindruck: die Erstbeschwerdeführerin spricht zwar trotz ihrer relativ langen Aufenthaltsdauer in Österreich noch schlecht Deutsch, allerdings bleibt in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass diese in einem sehr streng islamisch fundamentalistischen geprägten Haushalt, in welchen dieser sowohl der Schulbesuch als auch das Hören bzw. Sehen von Sendungen des Radios bzw. Fernsehens jeglicher Art und Weise unter Androhung entsprechender Gewalt untersagt geblieben ist, sozialisiert worden ist. Zu berücksichtigen bleibt, dass die Erstbeschwerdeführerin mit dem Zweitbeschwerdeführer an einen von privaten Personen organisierten Deutschkursen einmal in der Woche über längere Zeit teilgenommen hat. Dieser Umstand kann allerdings nicht an der Tatsache hinwegtäuschen, dass die Erstbeschwerdeführer einem völlig bildungsfernen Haushalt entstammt und als Analphabetin aufgewachsen ist, sodass die Anstrengung die deutsche Sprache zu erlernen eine ungleich höhere ist. Zwar konnte in der letzten Verhandlung der Eindruck gewonnen werden, dass keine grundsätzliche Verweigerung des Lernens vorliegt, es aber noch einer ungleich höheren Anstrengung bedarf. Die Feststellung zum Auftreten der Erstbeschwerdeführerin gründet sich auf den vom erkennenden Gericht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung von ihr gewonnenen persönlichen Eindruck. Dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich künftig als Friseurin arbeiten und in diesem Bereich eine Ausbildung machen möchte, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte sich überdies in der Vergangenheit arbeitswillig, als diese ihren Angaben in der Verhandlung nach glaubwürdig darlegen konnte, dass sie während der Unterbringung in einem Flüchtlingscamp u.a. die tägliche Beaufsichtigung von Kindern für eine Stunde übernommen hat. Dass die Erstbeschwerdeführerin soweit am Elternsprechtag für ihre mittlerweile schulpflichtige Tochter teilgenommen hat ergibt sich ebenso aus den nachvollziehbaren Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vom XXXX . Dass es dabei einerseits auf Grund der sprachlichen Barriere zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist, erscheint glaubwürdig, andererseits dieser aber das schulische Fortkommen ihrer Tochter ein Anliegen ist, indem diese dazu ihren „Deutschlehrer“ eingebunden hat, zu welchen die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer, mittlerweile ein freundschaftliches Verhältnis aufbauen konnten. Bei entsprechenden Bedarf von schulischen Problemen bei den Hausaufgaben der Drittbeschwerdeführer achtet die Erstbeschwerdeführerin auch dahingehend die Hilfe von diesen in Anspruch zu nehmen.Die Erstbeschwerdeführerin sagte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, dass sie sich in Österreich alleine im öffentlichen Raum bewege, u.a. auch alleine einkaufen gehe, die öffentlichen Verkehrsmittel benutze, wenn sie von ihrem derzeitigen Heimatort zum Einkaufen in die niederösterreichische Landeshauptstadt fährt. Die Feststellungen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin bemüht, die deutsche Sprache zu lernen, ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit dem vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung dahingehend gewonnenen persönlichen Eindruck: die Erstbeschwerdeführerin spricht zwar trotz ihrer relativ langen Aufenthaltsdauer in Österreich noch schlecht Deutsch, allerdings bleibt in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass diese in einem sehr streng islamisch fundamentalistischen geprägten Haushalt, in welchen dieser sowohl der Schulbesuch als auch das Hören bzw. Sehen von Sendungen des Radios bzw. Fernsehens jeglicher Art und Weise unter Androhung entsprechender Gewalt untersagt geblieben ist, sozialisiert worden ist. Zu berücksichtigen bleibt, dass die Erstbeschwerdeführerin mit dem Zweitbeschwerdeführer an einen von privaten Personen organisierten Deutschkursen einmal in der Woche über längere Zeit teilgenommen hat. Dieser Umstand kann allerdings nicht an der Tatsache hinwegtäuschen, dass die Erstbeschwerdeführer einem völlig bildungsfernen Haushalt entstammt und als Analphabetin aufgewachsen ist, sodass die Anstrengung die deutsche Sprache zu erlernen eine ungleich höhere ist. Zwar konnte in der letzten Verhandlung der Eindruck gewonnen werden, dass keine grundsätzliche Verweigerung des Lernens vorliegt, es aber noch einer ungleich höheren Anstrengung bedarf. Die Feststellung zum Auftreten der Erstbeschwerdeführerin gründet sich auf den vom erkennenden Gericht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung von ihr gewonnenen persönlichen Eindruck. Dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich künftig als Friseurin arbeiten und in diesem Bereich eine Ausbildung machen möchte, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte sich überdies in der Vergangenheit arbeitswillig, als diese ihren Angaben in der Verhandlung nach glaubwürdig darlegen konnte, dass sie während der Unterbringung in einem Flüchtlingscamp u.a. die tägliche Beaufsichtigung von Kindern für eine Stunde übernommen hat. Dass die Erstbeschwerdeführerin soweit am Elternsprechtag für ihre mittlerweile schulpflichtige Tochter teilgenommen hat ergibt sich ebenso aus den nachvollziehbaren Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vom römisch 40 . Dass es dabei einerseits auf Grund der sprachlichen Barriere zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist, erscheint glaubwürdig, andererseits dieser aber das schulische Fortkommen ihrer Tochter ein Anliegen ist, indem diese dazu ihren „Deutschlehrer“ eingebunden hat, zu welchen die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer, mittlerweile ein freundschaftliches Verhältnis aufbauen konnten. Bei entsprechenden Bedarf von schulischen Problemen bei den Hausaufgaben der Drittbeschwerdeführer achtet die Erstbeschwerdeführerin auch dahingehend die Hilfe von diesen in Anspruch zu nehmen.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die Erstbeschwerdeführerin zudem aus, dass sie zwar muslimischen Glaubens ist und regelmäßig betet, jedoch ist hervorgekommen, dass sie nicht streng gläubig ist. So hat die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vom XXXX den glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, dass sie ihren Kindern soweit den entsprechenden Freiraum gewährt, dass die Dritt-, bis FünftbeschwerdeführerInnen in Bezug auf die Wahl ihrer Religion und ihres Lebensstiles selbst entscheiden können und lehnt die der Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan zukommende Erziehung ihren eigenen Kindern gegenüber entschieden ab. Die Erstbeschwerdeführerin führte des weiteres glaubhaft aus, dass sie auch kein Problem damit hat, dass ihre Kinder ihre künftigen Lebenspartner selbst auswählen. Abgesehen davon hat sich die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Nachbarschaft mit einer berufstätigen Friseurin und einer mittlerweile in Pension befindlichen Dame, mit denen sie in Kontakt steht, ein soziales Netz aufbauen können. Dass sich die Erstbeschwerdeführerin nach westlicher Mode kleidet, konnte sich das erkennende Gericht selbst in der mündlichen Verhandlung überzeugen: Die Erstbeschwerdeführerin trug keinerlei traditionelle Kleidung, sondern eine Hose und eine Bluse. Was die Bedeckung des Kopfes der Erstbeschwerdeführerin betrifft, räumt diese ein am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich ein Kopftuch getragen zu haben, weil diese es in Afghanistan so gewohnt gewesen ist. Im Hinblick des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin in einem streng konservativen Haushalt eines Mullahs aufgewachsen und dort sozialisiert worden ist, ist es nachvollziehbar, dass diese eine entsprechende Zeit gebraucht hat, um sich diesbezüglich zu emanzipieren. Darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführerin klar zum Ausdruck gebracht auch das Tragen einer Burka abzulehnen, als sie dies in der Zeit, als dies für sie eine Pflicht in Afghanistan gewesen ist eine solche zu tragen, wie ein Gefängnis empfunden hat. Die Erstbeschwerdeführerin assoziiert diesen Umstand mit einer von ihrem Vater den Islam ausgelegten Version, wonach es für eine Frau eine Sünde darstellt ohne Burka herumzulaufen und verbindet damit Angst, bei entsprechenden Ungehorsam gemaßregelt zu werden. Es ist nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin auf Grund ihrer diesbezüglichen Ablehnung Angst vor ihrem Vater bzw. den mittlerweile in Afghanistan übernommenen Vorherrschaft der Taliban hat, körperlich gezüchtigt zu werden, als sie bereits seinerzeit den entsprechenden Sanktionen von Seiten ihres Vaters ausgesetzt gewesen ist. Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die Erstbeschwerdeführerin zudem aus, dass sie zwar muslimischen Glaubens ist und regelmäßig betet, jedoch ist hervorgekommen, dass sie nicht streng gläubig ist. So hat die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vom römisch 40 den glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, dass sie ihren Kindern soweit den entsprechenden Freiraum gewährt, dass die Dritt-, bis FünftbeschwerdeführerInnen in Bezug auf die Wahl ihrer Religion und ihres Lebensstiles selbst entscheiden können und lehnt die der Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan zukommende Erziehung ihren eigenen Kindern gegenüber entschieden ab. Die Erstbeschwerdeführerin führte des weiteres glaubhaft aus, dass sie auch kein Problem damit hat, dass ihre Kinder ihre künftigen Lebenspartner selbst auswählen. Abgesehen davon hat sich die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Nachbarschaft mit einer berufstätigen Friseurin und einer mittlerweile in Pension befindlichen Dame, mit denen sie in Kontakt steht, ein soziales Netz aufbauen können. Dass sich die Erstbeschwerdeführerin nach westlicher Mode kleidet, konnte sich das erkennende Gericht selbst in der mündlichen Verhandlung überzeugen: Die Erstbeschwerdeführerin trug keinerlei traditionelle Kleidung, sondern eine Hose und eine Bluse. Was die Bedeckung des Kopfes der Erstbeschwerdeführerin betrifft, räumt diese ein am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich ein Kopftuch getragen zu haben, weil diese es in Afghanistan so gewohnt gewesen ist. Im Hinblick des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin in einem streng konservativen Haushalt eines Mullahs aufgewachsen und dort sozialisiert worden ist, ist es nachvollziehbar, dass diese eine entsprechende Zeit gebraucht hat, um sich diesbezüglich zu emanzipieren. Darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführerin klar zum Ausdruck gebracht auch das Tragen einer Burka abzulehnen, als sie dies in der Zeit, als dies für sie eine Pflicht in Afghanistan gewesen ist eine solche zu tragen, wie ein Gefängnis empfunden hat. Die Erstbeschwerdeführerin assoziiert diesen Umstand mit einer von ihrem Vater den Islam ausgelegten Version, wonach es für eine Frau eine Sünde darstellt ohne Burka herumzulaufen und verbindet damit Angst, bei entsprechenden Ungehorsam gemaßregelt zu werden. Es ist nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin auf Grund ihrer diesbezüglichen Ablehnung Angst vor ihrem Vater bzw. den mittlerweile in Afghanistan übernommenen Vorherrschaft der Taliban hat, körperlich gezüchtigt zu werden, als sie bereits seinerzeit den entsprechenden Sanktionen von Seiten ihres Vaters ausgesetzt gewesen ist.

Die Erstbeschwerdeführerin konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überzeugend und glaubhaft darlegen, dass sie die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ablehnt und sich einer westlichen Wertehaltung und einem westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild zugehörig fühlt sowie nach einer solchen bzw. einem solchen lebt und daran festhalten will. Sie sagte diesbezüglich aus, dass sie sich in Österreich sehr wohl fühlt, als sie nicht belästigt wird, sie sich nichts vorschreiben lassen muss, was sie zu tun bzw. zu unterlassen hat und es ihr überlassen bleibt, ob sie entweder alleine oder in Begleitung das Haus verlassen kann. Im Fall eines körperlichen Übergriffes weiß diese, dass sie sich an die Polizei wenden kann. Es sind für das Gericht keine Gründe hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin dabei von ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann, dem Zweitbeschwerdeführer, in irgendeiner Art und Weise gehindert werden würde. Dass das Familienleben der Beschwerdeführenden nicht von dem traditionellen afghanischen Rollen- und Geschlechterverständnis geprägt ist, ergibt sich insbesondere aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen, dass der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Lebensweise in Afghanistan physische und/oder psychische Gewalt drohen würde, folgt aus den, der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Bezug auf die Machtübernahme der Taliban befürchten Teile der afghanischen Bevölkerung vor allem eine Rückkehr zu den unterdrückenden und gewaltvollen Verhältnissen wie unter der ersten Talibanherrschaft von 1996 bis 2001, insbesondere eine Wiederkehr extrem patriarchaler Strukturen, Misshandlungen, Zwangsverheiratungen sowie struktureller Gewalt und Hinrichtungen von Frauen. Die Taliban beteuerten zwar in bisherigen öffentlichen Erklärungen, die Rechte von Frauen im Rahmen der Scharia zu respektieren. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die durch die Scharia gewährten Frauenrechte in keiner Weise mit einer am westlichen Frauen-, und Gesellschaftsbild orientierten Lebensweise in Einklang zu bringen sind. Der Erstbeschwerdeführerin würde aus diesem Grund als „westlich“ orientierte Frau seit dem in Afghanistan erfolgten Regierungsumsturz und der Machtübernahme durch die Taliban umso mehr physische und/oder psychische Gewalt drohen. So geht aus den oben angeführten Länderberichten insbesondere hervor, dass bereits Anfang August 2021 eine Frau in Afghanistan von den Taliban getötet worden ist, weil sie enge Kleidung trug und ohne Begleitung eines männlichen Verwandten unterwegs war.

Zum weiteren Fluchtgrund der Beschwerdeführenden

Wie bereits erwähnt, kann es im Hinblick auf das Verfahrensergebnis im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob der von den Beschwerdeführenden in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan vorgebrachte, oben dargestellte Fluchtgrund den Tatsachen entspricht, weil den Beschwerdeführenden mit dem gegenständlichen Erkenntnis der Status der Asylberechtigten – dies allerdings nicht auf Grundlage des vorgebrachten weiteren Fluchtgrundes – zuerkannt wird; diesbezüglich wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen.

Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheitslage in Afghanistan aktuell, wobei nicht verkannt wird, dass sich die Lage in Afghanistan derzeit volatil und ungewiss darstellt.

Die Rechtsvertreterin führte in der Verhandlung vom XXXX diesbezüglich ergänzend aus, dass aus den aktuellen EASO Guidelines (Seite 33ff.) eine Gefahr bei Nichteinhaltung der moralischen und religiösen Normen der Taliban erwähnt wird. Laut den aktuellen UNHCR Richtlinien aus Februar 2022 umfassen die angesprochenen Risikoprofile auch nach wie vor afghanische Frauen und Mädchen, insbesondere jener Frauen, die nicht den extrem religiösen Ansichten und Geschlechterrollen der Taliban entsprechen. Aus dem LIB vom 28.01.2022 ergibt sich, dass sich deutliche Beschränkungen der bisher zumindest gesetzlich verankerten Freiheiten abzeichnen, es zu ausgeprägten Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffend Kleidungsvorschriften, Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkungen von Schulbesuch-, und Berufsausübung bis hin zu Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern kommt. Die Rechtsvertreterin führte in der Verhandlung vom römisch 40 diesbezüglich ergänzend aus, dass aus den aktuellen EASO Guidelines (Seite 33ff.) eine Gefahr bei Nichteinhaltung der moralischen und religiösen Normen der Taliban erwähnt wird. Laut den aktuellen UNHCR Richtlinien aus Februar 2022 umfassen die angesprochenen Risikoprofile auch nach wie vor afghanische Frauen und Mädchen, insbesondere jener Frauen, die nicht den extrem religiösen Ansichten und Geschlechterrollen der Taliban entsprechen. Aus dem LIB vom 28.01.2022 ergibt sich, dass sich deutliche Beschränkungen der bisher zumindest gesetzlich verankerten Freiheiten abzeichnen, es zu ausgeprägten Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffend Kleidungsvorschriften, Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkungen von Schulbesuch-, und Berufsausübung bis hin zu Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern kommt.

Im Zuge ausführlicher Recherchen sind keine Anhaltspunkte zutage getreten, die eine entscheidungsrelevante Änderung in Form einer Verbesserung des Sachverhalts hinsichtlich der auch unter Zugrundelegung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 11.06.2021 (Stand vom 02.08.2021) ohnehin stattzugebenden Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids nahelegen würden. Die im aktuellen Länderinformationsblatt enthaltenen Informationen sind allgemein zugänglich und waren auch Gegenstand umfangreicher medialer Berichterstattung in den letzten Wochen, weswegen auf eine gesonderte Übermittlung der der Rechtsvertreterin ohnehin bekannten Informationen im Rahmen des Parteiengehörs verzichtet wurde. Von der Einholung einer weiteren Stellungnahme der Parteien wurde daher abgesehen.Im Zuge ausführlicher Recherchen sind keine Anhaltspunkte zutage getreten, die eine entscheidungsrelevante Änderung in Form einer Verbesserung des Sachverhalts hinsichtlich der auch unter Zugrundelegung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 11.06.2021 (Stand vom 02.08.2021) ohnehin stattzugebenden Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids nahelegen würden. Die im aktuellen Länderinformationsblatt enthaltenen Informationen sind allgemein zugänglich und waren auch Gegenstand umfangreicher medialer Berichterstattung in den letzten Wochen, weswegen auf eine gesonderte Übermittlung der der Rechtsvertreterin ohnehin bekannten Informationen im Rahmen des Parteiengehörs verzichtet wurde. Von der Einholung einer weiteren Stellungnahme der Parteien wurde daher abgesehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Erstbeschwerdeführerin:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Die Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden vergleiche etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301).

Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994-1000).Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste vergleiche etwa VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994-1000).

Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste. Die in der Rechtsprechung behandelte Verfolgung von Frauen westlicher Orientierung wird darin gesehen, dass solche Frauen, obwohl ihr westliches Verhalten oder ihre westliche Lebensführung ein solch wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, dieses Verhalten unterdrücken müssten (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0303, mwN).Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste. Die in der Rechtsprechung behandelte Verfolgung von Frauen westlicher Orientierung wird darin gesehen, dass solche Frauen, obwohl ihr westliches Verhalten oder ihre westliche Lebensführung ein solch wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, dieses Verhalten unterdrücken müssten vergleiche VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0303, mwN).

Bei Vorliegen einer westlich orientierten Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung der Grundrechte zum Ausdruck kommt, muss – auf der Grundlage aktueller Länderberichte – eine Auseinandersetzung damit stattfinden, ob und bejahendenfalls mit welchen staatlichen bzw. nicht-staatlichen Reaktionen die Asylwerberin aufgrund ihres gelebten selbstbestimmten westlichen Lebensstils rechnen müsste, ob diese Reaktionen nach ihrer Schwere als Verfolgung angesehen werden können und ob der Asylwerberin – im Falle von Privatverfolgung – staatlicher Schutz gewährt werden würde (vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579; 15.12.2015, Ra 2014/18/0118 und 0119).Bei Vorliegen einer westlich orientierten Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung der Grundrechte zum Ausdruck kommt, muss – auf der Grundlage aktueller Länderberichte – eine Auseinandersetzung damit stattfinden, ob und bejahendenfalls mit welchen staatlichen bzw. nicht-staatlichen Reaktionen die Asylwerberin aufgrund ihres gelebten selbstbestimmten westlichen Lebensstils rechnen müsste, ob diese Reaktionen nach ihrer Schwere als Verfolgung angesehen werden können und ob der Asylwerberin – im Falle von Privatverfolgung – staatlicher Schutz gewährt werden würde vergleiche VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579; 15.12.2015, Ra 2014/18/0118 und 0119).

Wie dargelegt wurde, ist es der Erstbeschwerdeführerin gelungen, glaubhaft zu machen, eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau zu sein, bei der diese Lebensweise zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist. Sie hat damit aus den folgenden Gründen eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründe aufgezeigt:Wie dargelegt wurde, ist es der Erstbeschwerdeführerin gelungen, glaubhaft zu machen, eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau zu sein, bei der diese Lebensweise zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist. Sie hat damit aus den folgenden Gründen eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründe aufgezeigt:

Die Erstbeschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer inneren und nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung und wegen ihrer Ablehnung der in Afghanistan vorherrschenden Diskriminierungen und Einschränkungen für Frauen im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Das von der persönlichen Wertehaltung der Erstbeschwerdeführerin überwiegend getragene und als „westlich“ zu bezeichnende Frauen- und Gesellschaftsbild steht im völligen Gegensatz zu der in weiten Teilen Afghanistans immer noch vorherrschenden und durch gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise.

Infolge der neuerlichen Machtübernahme der Taliban im August 2021 ist aufgrund ihrer früheren Aussagen zur Stellung der Frau, der systematischen Unterdrückung und Verfolgung von Frauen zur Zeit der ersten Taliban-Herrschaft (vgl. VwGH 16.04.2002, 99/20/0483) und den Praktiken in schon bisher von ihnen kontrollierten Gebieten jedenfalls nicht von einer Verbesserung, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vielmehr von einer deutlichen Verschlechterung der diesbezüglichen Situation auszugehen. In Bezug auf die von den Taliban seit der Machtübernahme in bisherigen öffentlichen Erklärungen getätigten Zusicherungen, die Rechte der Frauen im Rahmen der Scharia zu respektieren, ist darauf hinzuweisen, dass die durch die Scharia gewährten Frauenrechte in keiner Weise mit einer am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Lebensweise in Einklang zu bringen sind.Infolge der neuerlichen Machtübernahme der Taliban im August 2021 ist aufgrund ihrer früheren Aussagen zur Stellung der Frau, der systematischen Unterdrückung und Verfolgung von Frauen zur Zeit der ersten Taliban-Herrschaft vergleiche VwGH 16.04.2002, 99/20/0483) und den Praktiken in schon bisher von ihnen kontrollierten Gebieten jedenfalls nicht von einer Verbesserung, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vielmehr von einer deutlichen Verschlechterung der diesbezüglichen Situation auszugehen. In Bezug auf die von den Taliban seit der Machtübernahme in bisherigen öffentlichen Erklärungen getätigten Zusicherungen, die Rechte der Frauen im Rahmen der Scharia zu respektieren, ist darauf hinzuweisen, dass die durch die Scharia gewährten Frauenrechte in keiner Weise mit einer am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Lebensweise in Einklang zu bringen sind.

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wäre die Erstbeschwerdeführerin unter den dargelegten Umständen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen, Übergriffen und Diskriminierungen ausgesetzt.

Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht zwingend direkte Eingriffe von staatlicher und damit von „offizieller“ Seite dar, auch wenn dies infolge der Machtübernahme und der Einsetzung einer Übergangsregierung bestehend aus Mitgliedern der Taliban nun ebenso denkbar ist. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (z.B. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher, ausreichender Schutz vorliegt – wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung – ein „Wahrscheinlichkeitskalkül“ heranzuziehen (z. B. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Schon vor der Machtübernahme der Taliban war auf Grundlage der herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen festzustellen, dass es der afghanischen Zentralregierung nicht möglich war, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen, der afghanische Staat kam seinen Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe meist nicht nach. Es ist auszuschließen, dass ein von den Taliban kontrollierter afghanischer Staat Frauen in dieser Hinsicht effektiveren Schutz gewähren wird, vielmehr wird sich dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an deren Unterdrückung aktiv beteiligen.Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht zwingend direkte Eingriffe von staatlicher und damit von „offizieller“ Seite dar, auch wenn dies infolge der Machtübernahme und der Einsetzung einer Übergangsregierung bestehend aus Mitgliedern der Taliban nun ebenso denkbar ist. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (z.B. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher, ausreichender Schutz vorliegt – wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung – ein „Wahrscheinlichkeitskalkül“ heranzuziehen (z. B. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Schon vor der Machtübernahme der Taliban war auf Grundlage der herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen festzustellen, dass es der afghanischen Zentralregierung nicht möglich war, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen, der afghanische Staat kam seinen Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe meist nicht nach. Es ist auszuschließen, dass ein von den Taliban kontrollierter afghanischer Staat Frauen in dieser Hinsicht effektiveren Schutz gewähren wird, vielmehr wird sich dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an deren Unterdrückung aktiv beteiligen.

Es ist aus diesem Grund nicht davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf das sie als Frau betreffende Risiko, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat findet. Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der Erstbeschwerdeführerin daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteils aus der befürchteten Verfolgung zu erwarten hat.

Diese Verfolgungsgefahr findet auch ihre Deckung in einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe, zumal die Erstbeschwerdeführerin einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, zugehörig ist.Diese Verfolgungsgefahr findet auch ihre Deckung in einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe, zumal die Erstbeschwerdeführerin einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, zugehörig ist.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der Erstbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am „westlichen“ Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.

Im Fall der Erstbeschwerdeführerin liegt somit jedenfalls ein Verfolgungsrisiko aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am „westlichen“ Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172, u. a.).Im Fall der Erstbeschwerdeführerin liegt somit jedenfalls ein Verfolgungsrisiko aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am „westlichen“ Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172, u. a.).

Eine inländische Fluchtalternative würde der Erstbeschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände in Afghanistan ebenfalls nicht zur Verfügung stehen, zumal „westlich“ orientierte Frauen schon vor der Machtübernahme der Taliban im gesamten afghanischen Staatsgebiet diesem Verfolgungsrisiko ausgesetzt waren. Nunmehr ist eine innerstaatliche Fluchtalternative in dem in seiner Gesamtheit unter der Kontrolle der Taliban stehenden Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin nicht mehr denkbar.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin stattzugeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin stattzugeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführenden:

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1.       dieser nicht straffällig geworden ist und

3.       gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind FamilienangehörigeGemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sind Familienangehörige

1.       der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;

2.       der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

3.       ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und

4.       der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers und die Mutter der minderjährigen, ledigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden. Die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer wurde bereits vor ihrer Einreise in Österreich geschlossen. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführenden sind damit Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers und die Mutter der minderjährigen, ledigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden. Die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer wurde bereits vor ihrer Einreise in Österreich geschlossen. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführenden sind damit Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.

Bei den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführenden liegen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor.Bei den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführenden liegen keine der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor.

Da der Erstbeschwerdeführerin – wie oben dargelegt – der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch ihrem Ehemann, dem Zweitbeschwerdeführer, und ihren minderjährigen und ledigen Kindern, den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden, zuzuerkennen.Da der Erstbeschwerdeführerin – wie oben dargelegt – der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch ihrem Ehemann, dem Zweitbeschwerdeführer, und ihren minderjährigen und ledigen Kindern, den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden, zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war daher festzustellen, dass den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführenden von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war daher festzustellen, dass den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführenden von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es kann angesichts dieses Verfahrensergebnisses dahingestellt bleiben, ob den Beschwerdeführenden im Herkunftsstaat auch eine Verfolgung aus anderen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen – insbesondere im Hinblick auf den vorgebrachten Fluchtgrund einer behaupteten Gefährdung aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten – droht:Es kann angesichts dieses Verfahrensergebnisses dahingestellt bleiben, ob den Beschwerdeführenden im Herkunftsstaat auch eine Verfolgung aus anderen der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen – insbesondere im Hinblick auf den vorgebrachten Fluchtgrund einer behaupteten Gefährdung aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten – droht:

Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall (in Bezug auf die übrigen Familienangehörigen) eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen (vgl. dazu VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall (in Bezug auf die übrigen Familienangehörigen) eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen vergleiche dazu VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W124.2198903.2.00

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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