Entscheidungsdatum
13.06.2022Norm
AsylG 2005 §55Spruch
,
L519 2159002-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2022, Zl. 1091467409-212008989, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2022, Zl. 1091467409-212008989, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte gemeinsam mit seinen Eltern und den damals minderjährigen Geschwistern am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte gemeinsam mit seinen Eltern und den damals minderjährigen Geschwistern am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Das BFA wies mit Bescheid vom 05.05.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).römisch eins.2. Das BFA wies mit Bescheid vom 05.05.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
I.4. Der BF wurde am 11.04.2018 vom LG Klagenfurt, XXXX , wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 zu 15 Monaten Haft verurteilt. römisch eins.4. Der BF wurde am 11.04.2018 vom LG Klagenfurt, römisch 40 , wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, zu 15 Monaten Haft verurteilt.
I.5. Mit Bescheid vom 02.01.2019 sprach das BFA aus, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.12.2017 verloren habe (Spruchpunkt I). Weiter erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt II) und erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt III). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V); abschließend erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI). Der BF erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. römisch eins.5. Mit Bescheid vom 02.01.2019 sprach das BFA aus, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.12.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch eins). Weiter erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch drei). Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf); abschließend erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs). Der BF erhob dagegen fristgerecht Beschwerde.
I.6. Der BF wurde am 20.05.2020 (rk. 25.05.2020) vom BG St. Veit/Glan, XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 TS zu je € 4,- im NEF zu 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. römisch eins.6. Der BF wurde am 20.05.2020 (rk. 25.05.2020) vom BG St. Veit/Glan, römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 80 TS zu je € 4,- im NEF zu 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
I.7. Der BF wurde am 09.12.2020 (rk. 14.12.2020) vom BG Völkermarkt, XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 140 TS zu je € 4,- im NEF zu 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.römisch eins.7. Der BF wurde am 09.12.2020 (rk. 14.12.2020) vom BG Völkermarkt, römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 140 TS zu je € 4,- im NEF zu 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
I.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2021 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 05.05.2017 und 02.02.2019 mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 2 FPG vier Wochen beträgt, als unbegründet abgewiesen. römisch eins.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2021 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 05.05.2017 und 02.02.2019 mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG vier Wochen beträgt, als unbegründet abgewiesen.
I.9. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 02.11.2021, XXXX , zurückgewiesen. römisch eins.9. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 02.11.2021, römisch 40 , zurückgewiesen.
Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das BVwG hat sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der unter anderem der Revisionswerber und auch sein Vater einvernommen wurden, mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen beweiswürdigend auseinandergesetzt und festgehalten, dass es zwar das fluchtkausale Ereignis der Bedrohung des Vaters durch militärisch gekleidete Personen auf einer Baustelle als glaubhaft erachte, nicht jedoch die geäußerte Befürchtung einer daraus resultierenden Gefährdung bei einer Rückkehr in den Irak. Das BVwG ging in seinen Erwägungen von einem einmaligen Vorfall aus und führte hinsichtlich der behaupteten Gefährdung im Falle einer Rückkehr unter Einbeziehung spezifischer Länderberichte aus, dass eine Ablehnung einer Rekrutierung keine Konsequenzen habe und der Vater keine derart exponierte Stellung im öffentlichen Leben innegehabt hätte, die eine solche Gefährdung gewärtigen lasse. Der belangten Behörde sei auch zuzustimmen, dass die Schilderungen im Verfahren detailarm erfolgt seien. Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen dazu nicht auf, dass das BVwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. zum insoweit im Revisionsverfahren maßgeblichen Prüfkalkül etwa VwGH 15.6.2021, Ra 2020/14/0454, mwN).Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das BVwG hat sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der unter anderem der Revisionswerber und auch sein Vater einvernommen wurden, mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen beweiswürdigend auseinandergesetzt und festgehalten, dass es zwar das fluchtkausale Ereignis der Bedrohung des Vaters durch militärisch gekleidete Personen auf einer Baustelle als glaubhaft erachte, nicht jedoch die geäußerte Befürchtung einer daraus resultierenden Gefährdung bei einer Rückkehr in den Irak. Das BVwG ging in seinen Erwägungen von einem einmaligen Vorfall aus und führte hinsichtlich der behaupteten Gefährdung im Falle einer Rückkehr unter Einbeziehung spezifischer Länderberichte aus, dass eine Ablehnung einer Rekrutierung keine Konsequenzen habe und der Vater keine derart exponierte Stellung im öffentlichen Leben innegehabt hätte, die eine solche Gefährdung gewärtigen lasse. Der belangten Behörde sei auch zuzustimmen, dass die Schilderungen im Verfahren detailarm erfolgt seien. Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen dazu nicht auf, dass das BVwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche zum insoweit im Revisionsverfahren maßgeblichen Prüfkalkül etwa VwGH 15.6.2021, Ra 2020/14/0454, mwN).
I.10. Am 27.12.2021 reichte die seinerzeitige rechtliche Vertretung des BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG beim BFA ein. römisch eins.10. Am 27.12.2021 reichte die seinerzeitige rechtliche Vertretung des BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG beim BFA ein.
I.11. Mit Verbesserungsauftrag vom 19.01.2022 wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen den Mangel, die in § 8 AsylG-DV geforderten Urkunden und Nachweise, vorzulegen. Im Antrag wurde einzig ein Lichtbild des BF vorgelegt. Gleichzeitig wurde der BF darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der erforderlichen Schriftstücke und Nachweise sein Antrag nicht behandelt und gemäß § 13 Abs 3 und 4 AVG zurückgewiesen wird. römisch eins.11. Mit Verbesserungsauftrag vom 19.01.2022 wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen den Mangel, die in Paragraph 8, AsylG-DV geforderten Urkunden und Nachweise, vorzulegen. Im Antrag wurde einzig ein Lichtbild des BF vorgelegt. Gleichzeitig wurde der BF darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der erforderlichen Schriftstücke und Nachweise sein Antrag nicht behandelt und gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG zurückgewiesen wird.
I.12. Mit Eingabe der damaligen rechtlichen Vertretung übermittelte der BF dem Bundesamt hinsichtlich eines erforderlichen gültigen Reisedokumentes lediglich drei Fotos eines abgelaufenen irakischen Passes. Die ebenfalls fehlende Geburtsurkunde wurde bis dato nicht übermittelt.römisch eins.12. Mit Eingabe der damaligen rechtlichen Vertretung übermittelte der BF dem Bundesamt hinsichtlich eines erforderlichen gültigen Reisedokumentes lediglich drei Fotos eines abgelaufenen irakischen Passes. Die ebenfalls fehlende Geburtsurkunde wurde bis dato nicht übermittelt.
I.13. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG, gemäß § 13 Abs 3 AVG der Sache nach, gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen. römisch eins.13. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG der Sache nach, gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen.
Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF – obwohl rechtsfreundlich vertreten – kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde vorlegte und somit dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen ist. Auch habe er keinen Mängelheilungsantrag gestellt.
Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2022 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2022 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
I.14. Vom BF wurde dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit, sowie Verletzung der Verfahrensvorschriften moniert. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nach § 58 Abs 11 AsylG dahingehend belehrt hätte werden müssen, dass seinem Antrag nicht nachgekommen werde, wenn er die Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommen würde. Der BF hätte dessen ungeachtet dem Verbesserungsauftrag entsprochen und die verfügbaren Unterlagen vorgelegt. Es werde jedenfalls beantragt, dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. römisch eins.14. Vom BF wurde dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit, sowie Verletzung der Verfahrensvorschriften moniert. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG dahingehend belehrt hätte werden müssen, dass seinem Antrag nicht nachgekommen werde, wenn er die Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommen würde. Der BF hätte dessen ungeachtet dem Verbesserungsauftrag entsprochen und die verfügbaren Unterlagen vorgelegt. Es werde jedenfalls beantragt, dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
I.15. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.15. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Der BF führt den im Betreff angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak und stammt aus Basra. Er gehört der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-schiitischen Glaubensrichtung an. Der BF ist ledig und Vater des XXXX , am XXXX geboren. Mit der Kindesmutter, XXXX , am XXXX geb., wohnt der BF seit 29.12.2021 in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF lebt von der Grundversorgung. römisch zwei.1.1. Der BF führt den im Betreff angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak und stammt aus Basra. Er gehört der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-schiitischen Glaubensrichtung an. Der BF ist ledig und Vater des römisch 40 , am römisch 40 geboren. Mit der Kindesmutter, römisch 40 , am römisch 40 geb., wohnt der BF seit 29.12.2021 in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF lebt von der Grundversorgung.
II.1.2. Am 16.10.2015 stellte der Vater für den damals minderjährigen BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 05.05.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. römisch zwei.1.2. Am 16.10.2015 stellte der Vater für den damals minderjährigen BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 05.05.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
II.1.3. Der BF wurde am 11.04.2018 vom LG Klagenfurt wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 zu 15 Monaten Haft verurteilt. römisch zwei.1.3. Der BF wurde am 11.04.2018 vom LG Klagenfurt wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, zu 15 Monaten Haft verurteilt.
II.1.4. Mit Bescheid vom 02.01.2019 sprach das BFA aus, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.12.2017 verloren habe (Spruchpunkt I). Weiter erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt II) und erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt III). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V); abschließend erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI). Der BF erhob dagegen fristgerecht Beschwerde.römisch zwei.1.4. Mit Bescheid vom 02.01.2019 sprach das BFA aus, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.12.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch eins). Weiter erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch drei). Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf); abschließend erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs). Der BF erhob dagegen fristgerecht Beschwerde.
II.1.5. Der BF wurde am 20.05.2020 (rk. 25.05.2020) vom BG St. Veit/Glan wegen Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 TS zu je € 4,- im NEF zu 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. römisch zwei.1.5. Der BF wurde am 20.05.2020 (rk. 25.05.2020) vom BG St. Veit/Glan wegen Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 80 TS zu je € 4,- im NEF zu 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
II.1.6. Der BF wurde am 09.12.2020 (rk. 14.12.2020) vom BG Völkermarkt wegen Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 140 TS zu je € 4,- im NEF zu 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.römisch zwei.1.6. Der BF wurde am 09.12.2020 (rk. 14.12.2020) vom BG Völkermarkt wegen Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 140 TS zu je € 4,- im NEF zu 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
II.1.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2021 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 05.05.2017 und 02.02.2019 mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 2 FPG vier Wochen beträgt, als unbegründet abgewiesen. römisch zwei.1.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2021 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 05.05.2017 und 02.02.2019 mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG vier Wochen beträgt, als unbegründet abgewiesen.
II.1.8. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 02.11.2021, Ra 2021/14/0332-7, zurückgewiesen. Der BF kam der Verpflichtung zur Ausreise bis dato nicht nach und ist offenbar nicht ausreisewillig. römisch zwei.1.8. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 02.11.2021, Ra 2021/14/0332-7, zurückgewiesen. Der BF kam der Verpflichtung zur Ausreise bis dato nicht nach und ist offenbar nicht ausreisewillig.
II.1.9 Mit Eingabe vom 27.12.2021 reichte die seinerzeitige rechtliche Vertretung des BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG beim BFA ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Vater des im November 2021 geborenen XXXX ist und mit der Kindesmutter ab 01.01.2022 eine häusliche Lebensgemeinschaft aufnehmen möchte. römisch zwei.1.9 Mit Eingabe vom 27.12.2021 reichte die seinerzeitige rechtliche Vertretung des BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG beim BFA ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Vater des im November 2021 geborenen römisch 40 ist und mit der Kindesmutter ab 01.01.2022 eine häusliche Lebensgemeinschaft aufnehmen möchte.
II.1.10. Mit Verbesserungsauftrag vom 19.01.2022 wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen den Mangel, die in § 8 AsylG-DV geforderten Urkunden und Nachweise, vorzulegen. Im Antrag wurde einzig ein Lichtbild des BF vorgelegt. Gleichzeitig wurde der BF darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der erforderlichen Schriftstücke und Nachweise sein Antrag nicht behandelt und gemäß § 13 Abs 3 und 4 AVG zurückgewiesen wird. römisch zwei.1.10. Mit Verbesserungsauftrag vom 19.01.2022 wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen den Mangel, die in Paragraph 8, AsylG-DV geforderten Urkunden und Nachweise, vorzulegen. Im Antrag wurde einzig ein Lichtbild des BF vorgelegt. Gleichzeitig wurde der BF darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der erforderlichen Schriftstücke und Nachweise sein Antrag nicht behandelt und gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG zurückgewiesen wird.
II.1.11. Mit Eingabe der damaligen rechtlichen Vertretung übermittelte der BF dem Bundesamt hinsichtlich eines erforderlichen gültigen Reisedokumentes lediglich drei Fotos seines abgelaufenen irakischen Passes. römisch zwei.1.11. Mit Eingabe der damaligen rechtlichen Vertretung übermittelte der BF dem Bundesamt hinsichtlich eines erforderlichen gültigen Reisedokumentes lediglich drei Fotos seines abgelaufenen irakischen Passes.
II.1.12. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG, gemäß § 13 Abs 3 AVG der Sache nach, gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen. römisch zwei.1.12. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG der Sache nach, gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen.
Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde in Vorlage brachte und somit dem Verbesserungsauftrag 19.01.2022 nicht vollständig nachgekommen ist. Auch habe er keinen Mängelheilungsantrag gestellt.
II.2. Beweiswürdigung: römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt.römisch zwei.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt.
II.2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache der BF namentlich genannt wird und Feststellungen zu seiner Herkunft getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF, die bereits im Asylverfahren zu seiner Identifikation angenommen wurden. Diese Feststellungen wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2021 in dieser Form getroffen und besteht kein Grund daran zu zweifeln. Auch haben sich dazu keine Änderungen im gegenständlichen Verfahren ergeben. römisch zwei.2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache der BF namentlich genannt wird und Feststellungen zu seiner Herkunft getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF, die bereits im Asylverfahren zu seiner Identifikation angenommen wurden. Diese Feststellungen wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2021 in dieser Form getroffen und besteht kein Grund daran zu zweifeln. Auch haben sich dazu keine Änderungen im gegenständlichen Verfahren ergeben.
Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist dem Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2021, zu entnehmen. Dass sich der BF seit seiner illegalen Einreise bzw. seit seiner Asylantragstellung in Österreich aufhält, ergibt sich aus seinen Angaben in den Verfahren hinsichtlich dem Antrag auf internationalen Schutz und dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister.
II.2.3. Der BF verabsäumte es, freiwillig in den Irak auszureisen. Die Frist für die freiwillige Ausreise begann mit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am 02.11.2021 und endete am 16.11.2021. Trotz seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bezieht der BF bis dato Leistungen aus der Grundversorgung und meldete sich – laut ZMR Auszug – am 29.12.2021 bei seiner Lebensgefährtin polizeilich an. römisch zwei.2.3. Der BF verabsäumte es, freiwillig in den Irak auszureisen. Die Frist für die freiwillige Ausreise begann mit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am 02.11.2021 und endete am 16.11.2021. Trotz seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bezieht der BF bis dato Leistungen aus der Grundversorgung und meldete sich – laut ZMR Auszug – am 29.12.2021 bei seiner Lebensgefährtin polizeilich an.
II.2.4. Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Umstände sind folgende Überlegungen maßgeblich: Wenn sich der BF jetzt auf einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin beruft, relativiert sich dies dadurch, dass dieser gemeinsame Haushalt erst entstand, als er sich bereits rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt. Die Mitwirkungspflicht zur Vorlage der in § 8 Abs 1 AsylG-DV genannten Dokumenten, in concreto ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde obliegt selbstverständlich dem BF selbst und kam er dieser Pflicht nicht nach. Die rechtliche Vertretung moniert weiter, dass der BF dahingehend hätte belehrt werden müssen, dass wenn er seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachkommen würde, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen wäre. Der BF wäre jedenfalls dem Verbesserungsauftrag und somit seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen.römisch zwei.2.4. Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Umstände sind folgende Überlegungen maßgeblich: Wenn sich der BF jetzt auf einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin beruft, relativiert sich dies dadurch, dass dieser gemeinsame Haushalt erst entstand, als er sich bereits rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt. Die Mitwirkungspflicht zur Vorlage der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV genannten Dokumenten, in concreto ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde obliegt selbstverständlich dem BF selbst und kam er dieser Pflicht nicht nach. Die rechtliche Vertretung moniert weiter, dass der BF dahingehend hätte belehrt werden müssen, dass wenn er seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachkommen würde, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen wäre. Der BF wäre jedenfalls dem Verbesserungsauftrag und somit seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Dem BF wurde im Rahmen des Verbesserungsauftrages vom 19.01.2022, mitgeteilt, dass er die in § 8 AsylG-DV geforderten Urkunden und Unterlagen, bis auf das Lichtbild nicht in Vorlage brachte und deswegen der Antrag mangelhaft ist. Aus diesem Grund wurde er aufgefordert, die noch erforderlichen Unterlagen binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens beizubringen, ansonsten sein Anbringen nicht behandelt und gemäß § 13 Abs 3 und 4 AVG zurückgewiesen wird. Dem BF wurde somit nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass sein Anbringen mangels erforderlicher Unterlagen nicht behandelt und zurückgewiesen wird. Der BF übermittelte dessen ungeachtet drei Lichtbilder seines Reisepasses. Zum einen stellen Lichtbilder eines Reisepasses folgerichtig kein gültiges Reisedokument dar, zum anderen ist den Bildern zu entnehmen, dass die Gültigkeit des Reisepasses am 29.09.2019 abgelaufen ist. Weiters wurde vom BF keine Geburtsurkunde vorgelegt und auch von ihm bzw. seiner rechtlichen Vertretung kein Antrag auf Heilung der Mängel eingebracht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Dem BF wurde im Rahmen des Verbesserungsauftrages vom 19.01.2022, mitgeteilt, dass er die in Paragraph 8, AsylG-DV geforderten Urkunden und Unterlagen, bis auf das Lichtbild nicht in Vorlage brachte und deswegen der Antrag mangelhaft ist. Aus diesem Grund wurde er aufgefordert, die noch erforderlichen Unterlagen binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens beizubringen, ansonsten sein Anbringen nicht behandelt und gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG zurückgewiesen wird. Dem BF wurde somit nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass sein Anbringen mangels erforderlicher Unterlagen nicht behandelt und zurückgewiesen wird. Der BF übermittelte dessen ungeachtet drei Lichtbilder seines Reisepasses. Zum einen stellen Lichtbilder eines Reisepasses folgerichtig kein gültiges Reisedokument dar, zum anderen ist den Bildern zu entnehmen, dass die Gültigkeit des Reisepasses am 29.09.2019 abgelaufen ist. Weiters wurde vom BF keine Geburtsurkunde vorgelegt und auch von ihm bzw. seiner rechtlichen Vertretung kein Antrag auf Heilung der Mängel eingebracht.
II.2.5. Der BF hat demnach eine Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in Bezug auf die Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde vor der belangten Behörde nicht beantragt. Einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung der genannten Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er ebenfalls nicht erbracht. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach § 58 Abs. 11 AsylG (Z 1) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Z 2) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren, was beim BF der Fall war, wie bereits ausgeführt wurde. So enthält bereits das vom BF unterzeichnete Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel vor seiner Unterschrift in Punkt „L. 4.“ die Belehrung nach § 58 Abs. 11 AsylG. Darüber hinaus enthält auch der Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 19.01.2022 eine entsprechende Belehrung.römisch zwei.2.5. Der BF hat demnach eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in Bezug auf die Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde vor der belangten Behörde nicht beantragt. Einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung der genannten Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er ebenfalls nicht erbracht. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG (Ziffer eins,) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Ziffer 2,) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren, was beim BF der Fall war, wie bereits ausgeführt wurde. So enthält bereits das vom BF unterzeichnete Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel vor seiner Unterschrift in Punkt „L. 4.“ die Belehrung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG. Darüber hinaus enthält auch der Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 19.01.2022 eine entsprechende Belehrung.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf das Reisedokument und der Geburtsurkunde nicht nachgekommen ist und auch nicht die Heilung des Mangels der Nichtvorlage beantragt hat.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht;römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht;
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
II.3.2. Zurückweisung der Beschwerderömisch zwei.3.2. Zurückweisung der Beschwerde
II.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen: römisch zwei.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 8 Abs 1 AsylG-Durchführungsverordnung lautet: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-Durchführungsverordnung lautet:
(1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:(1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltenden Dokuments;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
§ 4 AsylG-Durchführungsverordnung lautet: Paragraph 4, AsylG-Durchführungsverordnung lautet:
(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
§ 7 AsylG-Durchführungsverordnung lautet: Paragraph 7, AsylG-Durchführungsverordnung lautet:
(1) Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.(1) Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2) Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
§ 58 Abs 11 AsylG lautet: Paragraph 58, Absatz 11, AsylG lautet:
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
II.3.2.2. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV normiert demnach, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) und eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltenden Dokuments anzuschließen ist. Nach § 7 Abs. 1 leg. cit. sind die nach § 8 bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.römisch zwei.3.2.2. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV normiert demnach, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) und eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltenden Dokuments anzuschließen ist. Nach Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. sind die nach Paragraph 8, bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
Gemäß § 4 AsylG-DV kann die die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen in bestimmten Fällen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen.Gemäß Paragraph 4, AsylG-DV kann die die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen in bestimmten Fällen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen.
Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (Hinweis E 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0039; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0077; E 15. September 2016, Ra 2016/21/0187 und E 19.09.2019, Ra 2019/21/0103).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (Hinweis E 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0039; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0077; E 15. September 2016, Ra 2016/21/0187 und E 19.09.2019, Ra 2019/21/0103).
II.3.2.3. Entgegen der Anforderung des § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 7 Abs. 1 AsylG-DV schloss der BF seinem Antrag kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde im Original an und belastete seinen Antrag sohin mit einem wesentlichen Formmangel. Mittels Verbesserungsauftrag vom 19.01.2022 wurde der BF über diesen Mangel in Kenntnis gesetzt. Die ihm dabei eingeräumte zweiwöchige Frist zur Behebung des Mangels ließ er ungenutzt verstreichen, indem er lediglich drei Lichtbilder seines abgelaufenen Reisepasses und keine Geburtsurkunde übermittelte. Weiters stellte er bis zur Entscheidung der belangten Behörde auch keinen Antrag auf Heilung des aufgezeigten Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 (Umstände für eine Heilung kamen auch von Amts wegen nicht hervor). römisch zwei.3.2.3. Entgegen der Anforderung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV schloss der BF seinem Antrag kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde im Original an und belastete seinen Antrag sohin mit einem wesentlichen Formmangel. Mittels Verbesserungsauftrag vom 19.01.2022 wurde der BF über diesen Mangel in Kenntnis gesetzt. Die ihm dabei eingeräumte zweiwöchige Frist zur Behebung des Mangels ließ er ungenutzt verstreichen, indem er lediglich drei Lichtbilder seines abgelaufenen Reisepasses und keine Geburtsurkunde übermittelte. Weiters stellte er bis zur Entscheidung der belangten Behörde auch keinen Antrag auf Heilung des aufgezeigten Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 (Umstände für eine Heilung kamen auch von Amts wegen nicht hervor).
Damit lag dem BFA zu keinem Zeitpunkt überhaupt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt (vgl. VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mwN), wie bereits ausgeführt wurde. Durch die Nichtvorlage eines Reisepasses belastete der BF seinen Antrag mit Formmängeln, zudem hat er es auch verabsäumt, eine Geburtsurkunde vorzulegen. Damit lag dem BFA zu keinem Zeitpunkt überhaupt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt vergleiche VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mwN), wie bereits ausgeführt wurde. Durch die Nichtvorlage eines Reisepasses belastete der BF seinen Antrag mit Formmängeln, zudem hat er es auch verabsäumt, eine Geburtsurkunde vorzulegen.
Somit ist dem BFA zuzustimmen, wenn es davon ausging, dass der Antrag des BF nicht inhaltlich zu erledigen, sondern zurückzuweisen war. Da kein Heilungsantrag vorlag, hatte es auch keine Abweisung eines solchen auszusprechen.
Der sinngemäßen Argumentation des BF bzw. seiner damaligen rechtlichen Vertretung, dass ohnehin Teile der vorgesehenen Dokumente und Urkunden vorgelegt wurden kann nicht gefolgt werden. Auch entspricht das Vorhaben, sich die Geburtsurkunde aus dem Herkunftsland übermitteln zu lassen, nicht der rechtskonformen Vorlage erforderlicher Dokumente im Original. Weder mit Lichtbilder eines – ohnehin abgelaufenen – Reisepasses, noch einer eventuell in Zukunft übermittelten Geburtsurkunde kann sich das Bundesamt mit der Echtheit der erforderlichen Dokumente befassen.
Eine Heilung im Sinne des § 4 AsylG-DV 2005 kann zudem schon deshalb nicht eintreten, weil der BF keinen Nachweis erbrachte, dass ihm die Beschaffung der genannten Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Bezüglich der Geburtsurkunde gab er ferner bekannt, dass er sich diese aus dem Herkunftsland übermitteln lassen werde, was folgerichtig dafürspricht, dass er im Besitz der Urkunde ist und ihm somit die Beschaffung möglich und zumutbar ist.Eine Heilung im Sinne des Paragraph 4, AsylG-DV 2005 kann zudem schon deshalb nicht eintreten, weil der BF keinen Nachweis erbrachte, dass ihm die Beschaffung der genannten Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Bezüglich der Geburtsurkunde gab er ferner bekannt, dass er sich diese aus dem Herkunftsland übermitteln lassen werde, was folgerichtig dafürspricht, dass er im Besitz der Urkunde ist und ihm somit die Beschaffung möglich und zumutbar ist.
Folglich wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG zu Recht zurück.Folglich wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG zu Recht zurück.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass es dem BF nach dem vorliegenden Verfahrensergebnis freisteht, einen – formgültigen – Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 – unter Anschluss der erforderlichen Urkunden zu stellen, im Rahmen dessen eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen wäre.Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass es dem BF nach dem vorliegenden Verfahrensergebnis freisteht, einen – formgültigen – Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 – unter Anschluss der erforderlichen Urkunden zu stellen, im Rahmen dessen eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen wäre.
II.3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal eine solche ohnehin nicht beantragt wurde und der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt unstrittig war. Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal eine solche ohnehin nicht beantragt wurde und der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt unstrittig war.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK mangelhafter Antrag Mängelheilung Mitwirkungspflicht Nachweismangel Reisedokument Urkunde Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L519.2159002.3.00Im RIS seit
30.06.2022Zuletzt aktualisiert am
30.06.2022