TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/14 L524 2246438-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2022
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Entscheidungsdatum

14.06.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §14
GGG Art1 §15
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §31 Abs1
GGG Art1 §32 TP1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


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L524 2246438-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Maria Lisa AIDIN, Paracelsusstraße 27, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 23.07.2021, Zl. 100 Jv 52/21k-33 (569 Rev 1580/21s), betreffend Pauschalgebühren gemäß TP 1 GGG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Dr. Maria Lisa AIDIN, Paracelsusstraße 27, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 23.07.2021, Zl. 100 Jv 52/21k-33 (569 Rev 1580/21s), betreffend Pauschalgebühren gemäß TP 1 GGG, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.04.2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 20.000,?) in Höhe von € 371,50, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,?, somit insgesamt ein Betrag von € 379,50 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.04.2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 20.000,?) in Höhe von € 371,50, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,?, somit insgesamt ein Betrag von € 379,50 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung, womit der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft trat.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 23.07.2021, Zl. 100 Jv 52/21k-33 (569 Rev 1580/21s), wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 15.000,?) in Höhe von € 371,50, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GGG in Höhe von € 8,?, somit insgesamt ein Betrag von € 379,50 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 23.07.2021, Zl. 100 Jv 52/21k-33 (569 Rev 1580/21s), wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 15.000,?) in Höhe von € 371,50, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GGG in Höhe von € 8,?, somit insgesamt ein Betrag von € 379,50 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Im Verfahren 1 C 14/20b vor dem Bezirksgericht XXXX wurde gegen die dortige Beklagte (und Beschwerdeführerin im hier gegenständlichen Verfahren) Oppositionsklage gemäß § 35 EO erhoben. Im Verfahren 1 C 14/20b vor dem Bezirksgericht römisch 40 wurde gegen die dortige Beklagte (und Beschwerdeführerin im hier gegenständlichen Verfahren) Oppositionsklage gemäß Paragraph 35, EO erhoben.

In ihrem Schriftsatz vom 02.03.2021 stellte sie – unter anderem – einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss.

Daraufhin wurde dieser Antrag auf Prozesskostenvorschuss als neues Verfahren 1 C 7/21z angelegt und der Beschwerdeführerin wurde für diesen Antrag eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG zur Zahlung vorgeschrieben.

Die Pauschalgebühr wurde von der Beschwerdeführerin nicht entrichtet.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahren 1 C 14/20b ergeben sich aus der diesbezüglichen Klage.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 C 14/20b in ihrem Schriftsatz vom 02.03.2021 einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss stellte, ergibt sich aus diesem Schriftsatz selbst (vgl. 1 C 14/20b-36). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 C 14/20b in ihrem Schriftsatz vom 02.03.2021 einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss stellte, ergibt sich aus diesem Schriftsatz selbst vergleiche 1 C 14/20b-36).

Die Feststellung, dass daraufhin ein neues Verfahren unter der Zahl 1 C 7/21z angelegt wurde, ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts vom 09.03.2021, 1 C 7/21z-2, wo angeführt wird, dass „von Amts wegen ein Akt über den Antrag auf Prozesskostenvorschuss […] erfasst“ wurde.

Dass die Pauschalgebühr nicht entrichtet wurde, ist unstrittig.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

1. Gemäß § 1 GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.1. Gemäß Paragraph eins, GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben.

Gemäß § 2 Z 1 lit. a) GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags begründet. Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,) GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags begründet.

Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist gemäß § 31 Abs. 1 GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 22 Euro zu erheben.Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 22 Euro zu erheben.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Gemäß § 15 Abs. 4 GGG dient bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage. Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GGG dient bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage.

Gemäß TP 1 GGG beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes über 7.000 Euro bis 35.000 Euro die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz € 743,?.

Nach Anmerkung 2 zur TP 1 GGG ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.Nach Anmerkung 2 zur TP 1 GGG ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auch für prätorische Vergleiche (Paragraph 433, ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b, 382 c und 382 d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.

2. Die belangte Behörde erblickt in der „Eingabe vom 02.03.2021“ offenbar ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung und verpflichtet die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer halben Pauschalgebühr nach TP 1 GGG. Obwohl es sich bei der „Eingabe vom 02.03.2021“ um keine Klage handelt, wird im angefochtenen Bescheid die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin damit begründet, dass sie die Klägerin sei und daher zahlungspflichtig sei.

Dem – mangelhaften – Bescheid der belangten Behörde lassen sich weder konkrete Feststellungen noch eine nachvollziehbare Beweiswürdigung entnehmen. Dass die belangte Behörde von einem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgeht, ergibt sich nur aus einem Satz in der rechtlichen Beurteilung, wonach sich für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen die Pauschalgebühr auf die Hälfte ermäßige.

Erst unter Heranziehung der Schriftsätze und Entscheidungen aus dem Grundverfahren kann nachvollzogen werden, wofür die belangte Behörde Pauschalgebühren vorschreiben möchte.

Im Verfahren 1 C 14/20b stellte die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 02.03.2021 unter anderem einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss. Daraufhin wurde dieser Antrag als neues Verfahren 1 C 7/21 z angelegt und der Beschwerdeführerin eine halbe Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG zur Zahlung vorgeschrieben.

Dieser Ansicht der belangten Behörde kann jedoch nicht gefolgt werden:

Der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses iSd § 382 Abs. 1 Z 8 lit. a EO stellt einen Ausfluss der Pflicht zur Leistung des gesetzlichen Unterhalts dar (RS0005627). Gegenstand einer Provisorialmaßnahme nach § 382 Abs. 1 Z 8 lit. a EO ist der einstweilige angemessene und nicht bloß der notwendige Unterhalt. Es handelt sich um eine besondere einstweilige Verfügung, die dem Berechtigten einen in der Regel endgültig zustehenden Unterhalt zuerkennt, wobei die materiellrechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs im Haupt? und im Provisorialverfahren gleich sind (RS0127789).Der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses iSd Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO stellt einen Ausfluss der Pflicht zur Leistung des gesetzlichen Unterhalts dar (RS0005627). Gegenstand einer Provisorialmaßnahme nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO ist der einstweilige angemessene und nicht bloß der notwendige Unterhalt. Es handelt sich um eine besondere einstweilige Verfügung, die dem Berechtigten einen in der Regel endgültig zustehenden Unterhalt zuerkennt, wobei die materiellrechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs im Haupt? und im Provisorialverfahren gleich sind (RS0127789).

Im Sinne dieser Rechtsprechung kann daher der Antrag auf Prozesskostenvorschuss als ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gewertet werden.

Für eine etwaige Gebührenpflicht des Antrags auf Prozesskostenvorschuss sind die Anmerkungen 1 und 2 zu TP 1 GGG maßgeblich.

Nach Anmerkung 1 zur TP 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.

Nach Anmerkung 2 zur TP 1 GGG ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auch für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten.

Gemäß § 15 Abs. 4 GGG dient bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage.Gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GGG dient bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage.

Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung führen dazu aus (vgl. RV 366 Blg NR GP XVI, S 32):Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung führen dazu aus vergleiche Regierungsvorlage 366 Blg NR Gesetzgebungsperiode römisch sechzehn, S 32):

„Wird hingegen ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Zuge eines Zivilprozesses (entweder gleichzeitig mit der Klage oder während des Verfahrens) gestellt, so sind hierfür keine weiteren Gerichtgebühren vorgesehen, weil in diesen Fällen mit der für die Klage zu bezahlenden Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auch die Gebühren des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgegolten sein sollen.“

Damit ist nun zu klären, ob ein Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses vorliegt, denn nur dafür ist eine Pauschalgebühr zu entrichten. Wurde hingegen ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Zuge eines Zivilprozesses gestellt, ist dies bereits durch die Pauschalgebühr, die für die Einleitung des Zivilprozesses entrichtet wurde, abgegolten.

Die belangte Behörde ging offenbar von einem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung außerhalb eines Zivilprozesses aus, denn andernfalls hätte sie keine Pauschalgebühr vorschreiben dürfen. Aus welchen Gründen die belangte Behörde aber von einem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung außerhalb eines Zivilprozesses ausging, wurde im angefochtenen Bescheid nicht offengelegt und ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerdeführerin stellte im Zivilverfahren 1 C 14/20b in ihrem Schriftsatz vom 02.03.2021 – unter anderem – den Antrag auf Prozesskostenvorschuss. Dieser als Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu wertende Antrag wurde daher im Zuge eines Zivilprozesses gestellt und ist daher nicht gebührenpflichtig. Der bloße Umstand, dass auf Grund dieses Antrags ein neues Verfahren eröffnet wurde, hat nicht die Wirkung, dass damit der Antrag außerhalb eines Zivilprozesses gestellt wurde.

Für diesen im Zuge eines Zivilprozesses gestellten Antrags fällt keine weitere Gebühr an, weil nach Anmerkung 1 zur TP 1 GGG für das mittels Klage eingeleitete Zivilverfahren eine Pauschalgebühr entrichtet wird und für den Antrag auf Prozesskostenvorschuss nur dann eine Gebühr gemäß Anmerkung 2 zu entrichten wäre, wenn dieser außerhalb eines Zivilverfahrens gestellt worden wäre.

Die Voraussetzung für das Vorliegen einer Gebührenpflicht, nämlich ein Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses, liegt nicht vor. Damit ist der angefochtene Bescheid, der die Zahlung einer Pauschalgebühr vorschreibt, ersatzlos aufzuheben.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nach seiner Judikatur auch dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl. VwGH 07.10.2020, Ra 2020/16/0145, mwN). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nach seiner Judikatur auch dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft vergleiche VwGH 07.10.2020, Ra 2020/16/0145, mwN).

Schlagworte

Bescheidbehebung Einhebungsgebühr einstweilige Verfügung ersatzlose Behebung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Kostenvorschuss Pauschalgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:L524.2246438.1.00

Im RIS seit

11.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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