Entscheidungsdatum
20.06.2022Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z1Spruch
,
W171 2255005-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Georgien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 16.05.2022 und die Anhaltung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, 08:15 Uhr, bis 18.05.2022, 09:58 Uhr, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Georgien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 16.05.2022 und die Anhaltung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, 08:15 Uhr, bis 18.05.2022, 09:58 Uhr, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 16.05.2022 und die Anhaltung vom 16.05.2022 bis 18.05.2022 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 16.05.2022 und die Anhaltung vom 16.05.2022 bis 18.05.2022 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste am 09.07.2005 gemeinsam mit seiner Mutter illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 05.08.2006 seitens des Bundesasylamtes abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch den Bundesasylsenat am 01.10.2007 abgewiesen.
2. Mit Bescheid vom 30.11.2006 der BH- XXXX wurde gegen den BF ein Rückkehrverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen. Dieses wurde nach der Erlassung einer asylrechtlichen Ausweisung in ein Aufenthaltsverbot umgewandelt und war gültig bis zum 30.11.2016.2. Mit Bescheid vom 30.11.2006 der BH- römisch 40 wurde gegen den BF ein Rückkehrverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen. Dieses wurde nach der Erlassung einer asylrechtlichen Ausweisung in ein Aufenthaltsverbot umgewandelt und war gültig bis zum 30.11.2016.
3. Am 24.10.2008 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Da für ihn kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte, wurde er aus der Schubhaft entlassen. Am 28.01.2009 wurde er erneut festgenommen und über ihn wiederum die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
4. Am 03.02.2009 brachte der BF in der Schubhaft einen zweiten Asylantrag ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes zurückgewiesen wurde. Des Weiteren wurde er nach Georgien ausgewiesen. Am 13.02.2009 wurde der BF auf Grund eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Gegen die Zurückweisung des zweiten Asylantrages erhob der BF Beschwerde, welche vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009 abgewiesen wurde.
5. Am 17.07.2009 wurde über den BF erneut die Schubhaft angeordnet. Er musste abermals aus der Schubhaft entlassen werden, weil zum wiederholten Mal kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte.
6. Am 01.10.2014 wurde der BF im Stande der Strafhaft in einer Justizanstalt durch einen Beamten des BFA zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme stellte er einen dritten Asylantrag. Das Asylverfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014 zurückgewiesen und mit Erkenntnis des BVwG vom 28.01.2015 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
7. Am 23.01.2015 bzw. 23.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, welche ihm mit 26.11.2015 (gültig bis 17.11.2016) ausgestellt wurde. Mit Schreiben vom 10.11.2016 brachte er einen Verlängerungsantrag ein.
8. Mit Bescheid vom 12.11.2020 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen ihn wurde des Weiteren eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie auch einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Schließlich wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen und sein Antrag auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete abgewiesen.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Lediglich die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
10. Der BF erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 16.12.2021 ablehnte. Auf nachträglichen Antrag wurde die Beschwerde am 03.01.2022 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der BF erhob am 31.01.2022 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
11. Am 17.02.2022 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen. Der Festnahmeauftrag konnte nicht vollzogen werden, da der BF fünf Mal an seiner Meldeadresse nicht angetroffen wurde. 11. Am 17.02.2022 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen. Der Festnahmeauftrag konnte nicht vollzogen werden, da der BF fünf Mal an seiner Meldeadresse nicht angetroffen wurde.
12. Der BF wurde durch das BFA am 15.04.2022 zu einer Einvernahme am 16.05.2022 geladen.
13. Am 11.05.2022 wurde ein neuerlicher Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen. 13. Am 11.05.2022 wurde ein neuerlicher Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen.
14. Die Festnahme des BF erfolgte am 16.05.2022. Er wurde am selben Tag in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
15. Am selben Tag erhob der BF im Wege seines Rechtsvertreters Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF zum Zeitpunkt der Festnahme aufrecht gemeldet und für die Behörde greifbar gewesen sei. Er sei zum Zweck einer Einvernahme geladen und festgenommen worden, was einen Verstoß gegen § 19 Abs. 2 AVG darstelle. Der Behörde sei bekannt, dass der BF in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben führe und derzeit eine „außergewöhnliche“ Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei. Es werde von einer Stattgebung der Revision ausgegangen. 15. Am selben Tag erhob der BF im Wege seines Rechtsvertreters Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF zum Zeitpunkt der Festnahme aufrecht gemeldet und für die Behörde greifbar gewesen sei. Er sei zum Zweck einer Einvernahme geladen und festgenommen worden, was einen Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 2, AVG darstelle. Der Behörde sei bekannt, dass der BF in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben führe und derzeit eine „außergewöhnliche“ Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei. Es werde von einer Stattgebung der Revision ausgegangen.
16. Der BF wurde am 18.05.2022 nach Georgien abgeschoben.
17. Das BFA erstattete am 20.05.2022 eine Stellungnahme, in der nach Wiedergabe des Verfahrensgangs vorgebracht wurde, dass die Festnahme des BF aufgrund eines erforderlichen PCR-Tests bis spätestens 17.05.2022, 08:00 Uhr hätte erfolgen müssen. Der BF habe die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nicht genützt. Er sei zwar aufrecht gemeldet gewesen, habe aber an drei aufeinander folgenden Tagen an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden können und sei deshalb eine für Februar geplante Abschiebung storniert worden. Die Behörde beantragte den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand im gesetzlichen Umfang.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger Georgiens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger Georgiens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Mit Bescheid vom 12.11.2020 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen ihn wurde des Weiteren eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie auch einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Schließlich wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen und sein Antrag auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen und die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Der BF erhob gegen diese Entscheidung außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Revision wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Am 11.05.2022 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen. Am 16.05.2022 um 08:15 Uhr wurde der BF festgenommen und um 10:30 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Am 11.05.2022 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen. Am 16.05.2022 um 08:15 Uhr wurde der BF festgenommen und um 10:30 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
Der BF befand sich von 16.05.2022, 08:15 Uhr, bis 18.05.2022, 09:58 Uhr, in einem Polizeianhaltezentrum. Am 18.05.2022 wurde der BF per Flugzeug nach Georgien abgeschoben.
Gegen den BF wurde keine Schubhaft verhängt.
2. Beweiswürdigung:
Die Angaben zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die gegen den Beschwerdeführer ergangene Rückkehrentscheidung ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021.
Das noch offene Verfahren betreffend die außerordentliche Revision ergibt sich aus dem elektronischen Verwaltungsakt des BVwG zu XXXX . Dem Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, dass der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre. Dies wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet.Das noch offene Verfahren betreffend die außerordentliche Revision ergibt sich aus dem elektronischen Verwaltungsakt des BVwG zu römisch 40 . Dem Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, dass der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre. Dies wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet.
Die Angaben zur Festnahme, Anhaltung und Abschiebung des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 9 Abs. 1 FPG die Verwaltungsgerichte der Länder.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, FPG die Verwaltungsgerichte der Länder.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu § 72 Abs. 1 FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu Paragraph 72, Absatz eins, FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF entspricht vergleiche Szymansiki, Paragraph 22 a, BFA-VG Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen Festnahme und Anhaltung des BF; es liegt daher eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG vor.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen Festnahme und Anhaltung des BF; es liegt daher eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG vor.
3.1.2. Gemäß § 39 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden unter bestimmten Voraussetzungen zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten.3.1.2. Gemäß Paragraph 39, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden unter bestimmten Voraussetzungen zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten.
Der Fremde hat gemäß § 82 FPG das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurde oder wird (Z 2). Zur Entscheidung ist gemäß § 83 FPG in den Fällen des § 82 Z 2 FPG das Landesverwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Z 1 FPG richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme (vgl. Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, FPG § 82 Anm. 5; § 83 Anm. 2; VwGH 27.05.2010, 2008/21/0602).Der Fremde hat gemäß Paragraph 82, FPG das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,) oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurde oder wird (Ziffer 2,). Zur Entscheidung ist gemäß Paragraph 83, FPG in den Fällen des Paragraph 82, Ziffer 2, FPG das Landesverwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung angeordnet hat. In den Fällen des Paragraph 82, Ziffer eins, FPG richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme vergleiche Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, FPG Paragraph 82, Anmerkung 5; Paragraph 83, Anmerkung 2; VwGH 27.05.2010, 2008/21/0602).
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). In den Fällen der Absatz eins und 2 kann gemäß Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Ein Festnahmeauftrag kann gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Der Festnahmeauftrag ergeht laut § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten gemäß § 34 Abs. 6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.Ein Festnahmeauftrag kann gemäß Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist (Ziffer 2,), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Ziffer 4,). Der Festnahmeauftrag ergeht laut Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten gemäß Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 9, BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
Der Beschwerdeführer wurde am 16.05.2022 um 08:15 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Sicherheitsorgane mit der Anhaltung des Beschwerdeführers bis zur Abschiebung am 18.05.2022 sowie mit der Verbringung zum Flughafen Wien-Schwechat am 18.05.2022 entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes gehandelt haben (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025) und sich die in Beschwerde gezogene Anhaltung durch das Bundesamt gestützt auf die Bestimmungen der §§ 34, 40 BFA-VG auf den Zeitraum 16.05.2022, 08:15 Uhr, bis 18.05.2022, 09:58 Uhr, bezieht.Der Beschwerdeführer wurde am 16.05.2022 um 08:15 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Sicherheitsorgane mit der Anhaltung des Beschwerdeführers bis zur Abschiebung am 18.05.2022 sowie mit der Verbringung zum Flughafen Wien-Schwechat am 18.05.2022 entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes gehandelt haben (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025) und sich die in Beschwerde gezogene Anhaltung durch das Bundesamt gestützt auf die Bestimmungen der Paragraphen 34, 40, BFA-VG auf den Zeitraum 16.05.2022, 08:15 Uhr, bis 18.05.2022, 09:58 Uhr, bezieht.
3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Anhaltung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG vom 16.05.2022, 08:15 Uhr, bis 18.05.2022, 09:58 Uhr, zuständig.3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG vom 16.05.2022, 08:15 Uhr, bis 18.05.2022, 09:58 Uhr, zuständig.
3.1.4. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).
Das Bundesamt erließ am 11.05.2022 einen Festnahmeauftrag gegen den BF, der nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Staatsangehöriger Georgiens ist, weil gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand (siehe dazu Punkt 3.1.6.). Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG sind somit erfüllt.Das Bundesamt erließ am 11.05.2022 einen Festnahmeauftrag gegen den BF, der nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Staatsangehöriger Georgiens ist, weil gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand (siehe dazu Punkt 3.1.6.). Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG sind somit erfüllt.
3.1.5. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. 3.1.5. Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, gemäß Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig.
Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.
Der Beschwerdeführer wurde am 16.05.2022 um 08:15 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Das Bundesamt hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags am 11.05.2022 bereits den (nächstmöglichen) Flug und die Abschiebung organisiert; das Verfahren wurde sohin sehr zügig geführt. Die Anhaltung im Rahmen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG dauerte insgesamt weniger als 50 Stunden. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig.Der Beschwerdeführer wurde am 16.05.2022 um 08:15 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Das Bundesamt hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags am 11.05.2022 bereits den (nächstmöglichen) Flug und die Abschiebung organisiert; das Verfahren wurde sohin sehr zügig geführt. Die Anhaltung im Rahmen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG dauerte insgesamt weniger als 50 Stunden. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig.
Es ist daher – auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist – der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kommt und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte (vgl. zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024). Es ist daher – auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist – der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kommt und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte vergleiche zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).
3.1.6. Die gegenständliche Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass der BF festgenommen worden sei, nachdem er einer Ladung zu einer Einvernahme durch das BFA gefolgt sei. Dies sei ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 AVG. Diese Bestimmung lautet:3.1.6. Die gegenständliche Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass der BF festgenommen worden sei, nachdem er einer Ladung zu einer Einvernahme durch das BFA gefolgt sei. Dies sei ein Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 2, AVG. Diese Bestimmung lautet:
„(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.“
Die Ladung des BF erfolgte am 15.04.2022. Die einfache Ladung, wie im gegenständlichen Fall, stellt eine Verfahrensanordnung dar und gab neben dem Ort und der Zeit auch den Gegenstand der Amtshandlung, nämlich die Einvernahme des BF, an. Es ist aus der Ladung nicht ersichtlich, noch wurde es in der Beschwerde vorgebracht, dass es sich bei der Ladung vom 15.04.2022 um einen Ladungsbescheid handelt.
Die Möglichkeit einer Festnahme ist nicht zwingend als Gegenstand der Amtshandlung bekannt zu geben. Im gegenständlichen Fall wurde der Festnahmeauftrag erst am 11.05.2022 erlassen, lag daher zum Zeitpunkt der Ausstellung der Ladung noch nicht vor.
Die Verfahrensanordnung selbst ist nicht mit einer Beschwerde anfechtbar, da ihr kein Bescheidcharakter zugekommen ist und ex lege festgelegt ist, dass die einfache Ladung eine Verfahrensanordnung darstellt. Auch handelt es sich bei der Ladung nicht um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls, droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. zum Ganzen etwa VwGH vom 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN; VwGH 01.03.2016, Ra 2016/18/0008). Die Verfahrensanordnung selbst ist nicht mit einer Beschwerde anfechtbar, da ihr kein Bescheidcharakter zugekommen ist und ex lege festgelegt ist, dass die einfache Ladung eine Verfahrensanordnung darstellt. Auch handelt es sich bei der Ladung nicht um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls, droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche zum Ganzen etwa VwGH vom 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN; VwGH 01.03.2016, Ra 2016/18/0008).
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich erkennbar nicht gegen die Ladung selbst, sondern die Festnahme des BF am 16.05.2022, nachdem er einer Ladung des BFA gefolgt war.
Der zitierten Bestimmung des § 19 Abs. 2 AVG ist nicht zu entnehmen, dass eine Festnahme im Zuge des Erscheinens des BF vor dem BFA, der einer Ladung zu einer Einvernahme Folge leistete, unzulässig wäre, zumal ein gültiger Festnahmeauftrag vorlag. Der zitierten Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, AVG ist nicht zu entnehmen, dass eine Festnahme im Zuge des Erscheinens des BF vor dem BFA, der einer Ladung zu einer Einvernahme Folge leistete, unzulässig wäre, zumal ein gültiger Festnahmeauftrag vorlag.
In der Beschwerde wurde weiters vorgebracht, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vorliege und eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei. Dabei wird jedoch verkannt, dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF vorlag. Dass der Verwaltungsgerichtshof der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt hätte, wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht einmal behauptet. Diese Argumentation geht daher ins Leere.
3.1.7. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Festnahme und Anhaltung des BF unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
3.1.8. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.3.1.8. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. und III., Kostenentscheidung:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei., Kostenentscheidung:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem BF gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Der BF hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG im gegenständlichen Fall die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG im gegenständlichen Fall die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Anhaltung Einreiseverbot Festnahme Festnahmeauftrag Kostenersatz Rückkehrentscheidung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W171.2255005.1.00Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022