Entscheidungsdatum
21.06.2022Norm
AVG §35Spruch
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W195 2255672-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Guinea, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2021, XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Guinea, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2021, römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die gegen den Beschwerdeführer verhängte Mutwillensstrafe gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG in der Höhe von EUR 300,- festgesetzt wird.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die gegen den Beschwerdeführer verhängte Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG in der Höhe von EUR 300,- festgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I.1. früheres Verfahren:römisch eins.1. früheres Verfahren:
I.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Guineas, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012 als unbegründet abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, zog diese jedoch wieder zurück und erklärte, er wolle freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2015, XXXX , eingestellt. römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Guineas, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012 als unbegründet abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, zog diese jedoch wieder zurück und erklärte, er wolle freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2015, römisch 40 , eingestellt.
I.1.2. Am 20.10.2017 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, nachdem ein durchgeführtes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates negativ verlaufen war und der BF vorbrachte, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Dem BF wurde in weiterer Folge seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit vom 03.01.2018 bis zum 02.01.2019 ausgestellt. römisch eins.1.2. Am 20.10.2017 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, nachdem ein durchgeführtes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates negativ verlaufen war und der BF vorbrachte, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Dem BF wurde in weiterer Folge seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit vom 03.01.2018 bis zum 02.01.2019 ausgestellt.
I.1.3. Am 16.10.2018 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen dafür auch weiterhin vorliegen würden. Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2019 wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Guinea zulässig ist und ein Einreiseverbot gegen den BF auf Dauer von sieben Jahren erlassen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF am 5.08.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2019, XXXX wurde der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Hinsichtlich der restlichen Spruchpunkte wurde die Beschwerde abgewiesen. römisch eins.1.3. Am 16.10.2018 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wonach sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen dafür auch weiterhin vorliegen würden. Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2019 wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Guinea zulässig ist und ein Einreiseverbot gegen den BF auf Dauer von sieben Jahren erlassen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF am 5.08.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2019, römisch 40 wurde der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Hinsichtlich der restlichen Spruchpunkte wurde die Beschwerde abgewiesen.
I.1.4. Am 12.01.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er hielt seine Fluchtgründe aufrecht und brachte vor, auch von der Regierung verfolgt zu werden. Zudem leide er an Depressionen und sei deswegen eine Rückkehr nach Guinea gefährlich für ihn. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Es wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise erlassen (Spruchpunkt VII.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2022, XXXX abgewiesen.römisch eins.1.4. Am 12.01.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er hielt seine Fluchtgründe aufrecht und brachte vor, auch von der Regierung verfolgt zu werden. Zudem leide er an Depressionen und sei deswegen eine Rückkehr nach Guinea gefährlich für ihn. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Es wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2022, römisch 40 abgewiesen.
In der Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall u.a. fest:
„Der volljährige BF ist Staatsbürger von Guinea, erwerbsfähig, geschieden, Vater zweier Kinder, Angehöriger der Volksgruppe der XXXX und ohne Bekenntnis. Seine Identität steht nicht fest. Der BF reiste spätestens am 22.10.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel und war nur während der Dauer seiner Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Seit 29.09.2015 und erneut seit 20.12.2019 bestand gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, letztere zusammen mit einem vierjährigen Einreiseverbot. „Der volljährige BF ist Staatsbürger von Guinea, erwerbsfähig, geschieden, Vater zweier Kinder, Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 und ohne Bekenntnis. Seine Identität steht nicht fest. Der BF reiste spätestens am 22.10.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel und war nur während der Dauer seiner Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Seit 29.09.2015 und erneut seit 20.12.2019 bestand gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, letztere zusammen mit einem vierjährigen Einreiseverbot.
Der BF ist in psychiatrischer Behandlung und leidet an chronischer Hepatitis C. Er leidet jedoch nicht an derart schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Psychiatrische Erkrankungen und Hepatitis C sind in Guinea behandelbar.
Der BF stammt aus XXXX , hat in Guinea dreizehn Jahre lang die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise als Elektriker und Mechaniker bestritten. In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte und wird dies vom BF auch nicht behauptet. Seine Familie, insbesondere seine beiden minderjährigen Kinder und deren Kindesmutter, die Ex-Ehegattin des BF, lebt in Guinea. Der BF stammt aus römisch 40 , hat in Guinea dreizehn Jahre lang die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise als Elektriker und Mechaniker bestritten. In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte und wird dies vom BF auch nicht behauptet. Seine Familie, insbesondere seine beiden minderjährigen Kinder und deren Kindesmutter, die Ex-Ehegattin des BF, lebt in Guinea.
Der BF bezog über lange Jahre Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Seit Dezember 2021 hat er ein selbstständiges Gewerbe als Zeitungsausträger und ist dabei auf Werkvertragsbasis tätig. Er verfügt über Deutsch-Kenntnisse auf dem Niveau B 1. Zudem hat er in Österreich seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt und Zeitungen verkauft. Er ist Mitglied in einem Eisstockschießverein.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich in Erscheinung getreten:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 24.02.2015, XXXX wurde der BF wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 24.02.2015, römisch 40 wurde der BF wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 20.07.2018 XXXX wurde der BF wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB sowie wegen versuchter Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 20.07.2018 römisch 40 wurde der BF wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB sowie wegen versuchter Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 12.06.2019 XXXX wurde der BF wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB, Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, sowie wegen versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 12.06.2019 römisch 40 wurde der BF wegen Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, sowie wegen versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Guinea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens mit Einstellungsbeschluss vom 29.09.2015 und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 30.03.2021 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.
Der BF brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.
Der BF brachte auch keine neuen Beweismittel mit wesentlicher Bedeutung betreffend seiner Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein.“
I.2. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch eins.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
I.2.1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 30.03.2021 wurde dem BF wegen der offenbar mutwilligen Inanspruchnahme einer Behörde und wegen absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit sowie unrichtiger Angaben eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 726,- verhängt.römisch eins.2.1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 30.03.2021 wurde dem BF wegen der offenbar mutwilligen Inanspruchnahme einer Behörde und wegen absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit sowie unrichtiger Angaben eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 726,- verhängt.
Begründend wird, neben einem kurzen Verfahrensabriss, ausgeführt, dass der BF wissentlich und vorsätzlich in Kenntnis der völligen Aussichtlosigkeit die Behörde mutwillig in Anspruch genommen habe. Dies auch deshalb, weil dem neuerlichen Antrag keinerlei neue Tatsachen oder Beweismittel, über die nicht bereits abgesprochen worden wäre, inhärent seien.
Nach Inanspruchnahme des gesamten Instanzenzuges habe der BF, anstatt den Rechtsstaat Österreich zu respektieren und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, durch einen neuerlichen Antrag die Behörde in Anspruch genommen. Damit seien die personellen und finanziellen Ressourcen des BFA mutwillig beansprucht worden.
I.2.2. Mit Schriftsatz vom 21.04.2021 legte der von XXXX vertretene BF gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe Beschwerde ein. römisch eins.2.2. Mit Schriftsatz vom 21.04.2021 legte der von römisch 40 vertretene BF gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe Beschwerde ein.
Begründend führte er dazu aus, dass er wegen „neuen Asylgründen“ einen neuen Asylantrag gestellt habe und seien diese nur dadurch nicht hervorgekommen, weil das BFA „nur mangelhaft“ nachgefragt habe. Es sei dem BF auch nicht bewusst gewesen, dass der Folgeantrag aussichtslos sei, und wollte er auch nicht die Behörde damit „behelligen“. In weiterer Folge wurde auf das Asylverfahren verwiesen.
Es wurde deshalb der Antrag gestellt, der Beschwerde statt zu geben, den Bescheid ersatzlos zu beheben oder in eventu die Höhe der Mutwillensstrafe zu reduzieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Guinea; seine Identität steht nicht fest.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Guinea; seine Identität steht nicht fest.
Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als gegeben festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen der Administrativakten, der vorgelegten Beschwerde und den im Bundesverwaltungsgericht vorhandenen Gerichtsakten zur Grundzahl XXXX .Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen der Administrativakten, der vorgelegten Beschwerde und den im Bundesverwaltungsgericht vorhandenen Gerichtsakten zur Grundzahl römisch 40 .
Der Sachverhalt ist unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
§ 35 AVG lautet: Paragraph 35, AVG lautet:
„Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“
Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022).
Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2).
Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbar gemäß Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.
Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt vergleiche VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).
Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).
Da, wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2022 festgestellt worden war, der BF „im gegenständlichen Verfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt“, vorbrachte noch „keine neuen Beweismittel mit wesentlicher Bedeutung betreffend seiner Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat“ vorlegte, ist davon auszugehen, dass die Begründung des BF („neue Asylgründe“, „mangelhafte Befragung durch das BFA“, „keine Aussichtslosigkeit des Folgeantrages“) hinsichtlich der vorliegenden Beschwerde nicht zutrifft. Die Beschwerde ist inhaltlich unbegründet.
Mit dieser Vorgangsweise, welche in weiterer Folge sowohl das BFA als auch im Beschwerdeweg das BVwG neuerlich beschäftigte, zeigte der BF keinerlei Respekt gegenüber der Rechtstaatlichkeit und der österreichischen Rechtsprechung.
Dem BF, der auch durch die Rechtsberatung der Republik Österreich vertreten wird, muss, nicht zuletzt durch das Objektivitätsgebot XXXX , klar gewesen sein, dass es für ihn keine weitere Möglichkeit des Verbleibes im Bundesgebiet gibt. Dem BF, der auch durch die Rechtsberatung der Republik Österreich vertreten wird, muss, nicht zuletzt durch das Objektivitätsgebot römisch 40 , klar gewesen sein, dass es für ihn keine weitere Möglichkeit des Verbleibes im Bundesgebiet gibt.
Wesentlich für den gegenständlichen Fall ist jedoch, dass der BF tatsächlich die Behörde und in weiterer Folge das BVwG in Anspruch genommen hat, ohne jegliche Aussicht auf Erfolg.
Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Fall somit grundsätzlich gegeben. Gegenständlich liegt die strafbare, offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers darin begründet, dass er im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit einen weiteren Antrag stellte. Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Fall somit grundsätzlich gegeben. Gegenständlich liegt die strafbare, offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers darin begründet, dass er im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit einen weiteren Antrag stellte.
In Zusammenschau der chronologischen Hergänge der einzelnen Anträge auf internationalen Schutz bleibt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung als der rechtsmissbräuchlichen Antragstellung im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. Zweck- und Nutzlosigkeit und kommt gerade in dieser Konstellation die Verhängung der Mutwillensstrafe im „Ausnahmefall“ in Betracht.
Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG grundsätzlich gegeben, da der BF durch die Antragstellung wenige Wochen nach der Entscheidung des BVwG wiederum die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig wider besseren Wissens in Anspruch genommen hat.Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG grundsätzlich gegeben, da der BF durch die Antragstellung wenige Wochen nach der Entscheidung des BVwG wiederum die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig wider besseren Wissens in Anspruch genommen hat.
Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von € 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von einem weiteren derartigen Fehlverhalten abgehalten wird (vgl. VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von € 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von einem weiteren derartigen Fehlverhalten abgehalten wird vergleiche VwGH 15.12.1999, 98/12/0406).
Das Bundesverwaltungsgericht reduziert die vom BFA festgesetzte und vollkommen ausgeschöpfte Strafhöhe von € 726,- auf € 300,-, weil davon ausgegangen werden kann, dass vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillensstrafe, die sich im Bagatellbereich befindende Höhe der Strafe und das gesetzte Verhalten in entsprechender Relation stehen, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer wiederum ein derartiges Verhalten setzt. Es wurde damit weniger als die Hälfte des auszuschöpfenden Höchstbetrages festgesetzt.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Mutwillensstrafe sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Wirkung zeigt.
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des BFA zu berücksichtigen. Durch die Stellung grundloser Anträge beanspruchte der BF nicht nur personelle Ressourcen des BFA (und des BVwG), sondern wurde der Bund belastet. Im Hinblick auf das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Höhe der Mutwillensstrafe um eine Disziplinarstrafe im Bagatellbereich (vgl. § 25a Abs. 4 Z 2 VwGG).Zu Lasten des Beschwerdeführers ist der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des BFA zu berücksichtigen. Durch die Stellung grundloser Anträge beanspruchte der BF nicht nur personelle Ressourcen des BFA (und des BVwG), sondern wurde der Bund belastet. Im Hinblick auf das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Höhe der Mutwillensstrafe um eine Disziplinarstrafe im Bagatellbereich vergleiche Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 2, VwGG).
Außerdem gilt es weiters zu beachten, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers durch die langjährige und über mehrere Rechtsgänge verlaufende, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten redlicher Antragsteller auswirkt.
Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde, sodass eine Reduzierung auf € 300,- gerechtfertigt erscheint.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde, sodass eine Reduzierung auf € 300,- gerechtfertigt erscheint.
Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG – § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994), dennoch erscheint die Reduzierung auf € 300,- im konkreten Einzelfall angemessen.Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG – Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994), dennoch erscheint die Reduzierung auf € 300,- im konkreten Einzelfall angemessen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussichtslosigkeit falsche Angaben Mutwillen Mutwillensstrafe Rechtsmissbrauch StrafbemessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W195.2255672.1.00Im RIS seit
29.07.2022Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022