Entscheidungsdatum
27.06.2022Norm
BDG 1979 §126Spruch
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W116 2237357-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX , vertreten durch RA Dr. Herman RIEDLER, und 2. der Disziplinaranwältin beim BMI gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (nunmehr Bundesdisziplinarbehörde) vom 14.09.2020, BMI-46108/02-DK/4/2020-Erk, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe Geldbuße nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Herman RIEDLER, und 2. der Disziplinaranwältin beim BMI gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (nunmehr Bundesdisziplinarbehörde) vom 14.09.2020, BMI-46108/02-DK/4/2020-Erk, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe Geldbuße nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2022 zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerden wird der Schuldspruch des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis insofern abgeändert, als XXXX schuldig ist, mit dem ihm darin zum Vorwurf gemachten Verhalten seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm. § 8 Abs. 2 Z 1 B-GlBG verletzt und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben. Darüberhinausgehend werden die vorliegenden Beschwerden gegen Schuldspruch und Strafe als unbegründet abgewiesen.In Erledigung der Beschwerden wird der Schuldspruch des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis insofern abgeändert, als römisch 40 schuldig ist, mit dem ihm darin zum Vorwurf gemachten Verhalten seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG verletzt und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben. Darüberhinausgehend werden die vorliegenden Beschwerden gegen Schuldspruch und Strafe als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der 1961 geborene Beschwerdeführer 1 (in der Folge BF1) steht Beamter der allgemeinen Verwaltung (Verwendungsgruppe A3) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis 2016 war er Mitarbeiter der Post/Telekom, mit Wirkung vom 01.09.2016 wurde er in den Planstellenbereich des BMI versetzt und als Exekutivassistent in der Polizeiinspektion XXXX (in der Folge PI S) eingeteilt. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörten dabei Materialverwaltung und Materialbeschaffung, Depositenverwaltung, Verwaltung des Fuhrparks inklusive Monatsabschluss, Aktenablage, Unterstützung bei der Aktenübernahme des Erhebungsbeamten und Schulwegsicherung zu -Zeiten ohne zugewiesenen Schülerlotsen. Seit 07.10.2019 ist er als Exekutivassistent der PI R dienstzugeteilt.1. Der 1961 geborene Beschwerdeführer 1 (in der Folge BF1) steht Beamter der allgemeinen Verwaltung (Verwendungsgruppe A3) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis 2016 war er Mitarbeiter der Post/Telekom, mit Wirkung vom 01.09.2016 wurde er in den Planstellenbereich des BMI versetzt und als Exekutivassistent in der Polizeiinspektion römisch 40 (in der Folge PI S) eingeteilt. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörten dabei Materialverwaltung und Materialbeschaffung, Depositenverwaltung, Verwaltung des Fuhrparks inklusive Monatsabschluss, Aktenablage, Unterstützung bei der Aktenübernahme des Erhebungsbeamten und Schulwegsicherung zu -Zeiten ohne zugewiesenen Schülerlotsen. Seit 07.10.2019 ist er als Exekutivassistent der PI R dienstzugeteilt.
2. Mit Schreiben vom 07.01.2020 erstattete der zuständige Vorgesetzte gegen den BF1 eine Disziplinaranzeige an die LPD Tirol als zuständige Dienstbehörde mit dem Vorwurf, dass dieser am 03.010.2019 die sehbehinderte Mitarbeiterin XXXX (in der Folge B) an ihrem Arbeitsplatz, der Telefonvermittlung des SPK XXXX (in der Folge SPK I) aufgesucht habe. Dabei habe er sich hinter ihren Bürostuhl gestellt und sie im Nacken- und Schulterbereich auf nackter Haut massiert. Die B sei mit der Situation überfordert gewesen und habe sich weder körperlich noch verbal gewehrt. Der BF1 habe ihr Komplimente gemacht und sie schließlich gefragt, ob er ihr an die Brust fassen dürfe und habe ihr zeitgleich mit einer Hand über den linken Brustansatz gestreichelt. Aufgrund einer Abwehrbewegung habe er die Hand sofort wieder weggenommen und sich entschuldigt. Der Beschwerdeführer stehe damit im Verdacht eine sexuelle Belästigung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 B-GlBG begangen zu haben.
Weil hier auch der Anfangsverdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung nach § 218 StGB vorliege, seien die weitere Aktenbearbeitung vom LKA Tirol übernommen und die niederschriftlichen Einvernahmeprotokolle samt Bericht am 23.10.2019 an die StA Innsbruck übermittelt worden. Am 30.10.2019 habe die StA Innsbruck das gegen den BF1 in diesem Zusammenhang geführte Verfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. In der der Disziplinaranzeige beigeschlossenen Benachrichtigung der StA Innsbruck vom 30.10.2019 wird als Grund für die Einstellung Folgendes ausgeführt: „Es konnte nicht mit der für eine gerichtliche Verurteilung notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass dem Beschuldigten tatsächlich bewusst war, dass sein Verhalten von B nicht gewünscht war. Diese hatte niemals ihre Abneigung verbal zum Ausdruck gebracht und hinsichtlich ihrer Körperhaltung während der Massage gibt es widersprüchliche Angaben.“2. Mit Schreiben vom 07.01.2020 erstattete der zuständige Vorgesetzte gegen den BF1 eine Disziplinaranzeige an die LPD Tirol als zuständige Dienstbehörde mit dem Vorwurf, dass dieser am 03.010.2019 die sehbehinderte Mitarbeiterin römisch 40 (in der Folge B) an ihrem Arbeitsplatz, der Telefonvermittlung des SPK römisch 40 (in der Folge SPK römisch eins) aufgesucht habe. Dabei habe er sich hinter ihren Bürostuhl gestellt und sie im Nacken- und Schulterbereich auf nackter Haut massiert. Die B sei mit der Situation überfordert gewesen und habe sich weder körperlich noch verbal gewehrt. Der BF1 habe ihr Komplimente gemacht und sie schließlich gefragt, ob er ihr an die Brust fassen dürfe und habe ihr zeitgleich mit einer Hand über den linken Brustansatz gestreichelt. Aufgrund einer Abwehrbewegung habe er die Hand sofort wieder weggenommen und sich entschuldigt. Der Beschwerdeführer stehe damit im Verdacht eine sexuelle Belästigung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, B-GlBG begangen zu haben. , Weil hier auch der Anfangsverdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung nach Paragraph 218, StGB vorliege, seien die weitere Aktenbearbeitung vom LKA Tirol übernommen und die niederschriftlichen Einvernahmeprotokolle samt Bericht am 23.10.2019 an die StA Innsbruck übermittelt worden. Am 30.10.2019 habe die StA Innsbruck das gegen den BF1 in diesem Zusammenhang geführte Verfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. In der der Disziplinaranzeige beigeschlossenen Benachrichtigung der StA Innsbruck vom 30.10.2019 wird als Grund für die Einstellung Folgendes ausgeführt: „Es konnte nicht mit der für eine gerichtliche Verurteilung notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass dem Beschuldigten tatsächlich bewusst war, dass sein Verhalten von B nicht gewünscht war. Diese hatte niemals ihre Abneigung verbal zum Ausdruck gebracht und hinsichtlich ihrer Körperhaltung während der Massage gibt es widersprüchliche Angaben.“
3. Mit Einleitungsbeschluss vom 11.02.2020 wurde gegen den BF1 von der DKS beim BMI ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 BDG eingeleitet, weil er im Verdacht stehe, er habe am 03.10.2019 gegen 16:00 Uhr, im Dienst die blinde Mitarbeiterin der Telefonvermittlung der SPK I, B, an deren Arbeitsplatz sexuell belästigt und gegen deren Willen von hinten im Bereich des Brustansatzes berührt. Es bestehe daher der Verdacht, dass der BF1 mit diesem Verhalten gegen seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1, 43 Abs. 2 und 43a BDG 1979 verstoßen habe. 3. Mit Einleitungsbeschluss vom 11.02.2020 wurde gegen den BF1 von der DKS beim BMI ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 91, BDG eingeleitet, weil er im Verdacht stehe, er habe am 03.10.2019 gegen 16:00 Uhr, im Dienst die blinde Mitarbeiterin der Telefonvermittlung der SPK römisch eins, B, an deren Arbeitsplatz sexuell belästigt und gegen deren Willen von hinten im Bereich des Brustansatzes berührt. Es bestehe daher der Verdacht, dass der BF1 mit diesem Verhalten gegen seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins, 43, Absatz 2 und 43 a BDG 1979 verstoßen habe.
4. Mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis der DKS beim BMI vom 09.09.2020 wurde der BF1 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig erkannt, er habe am 03.10.2019 gegen 16:00 Uhr im Dienst die blinde Mitarbeiterin der Telefonvermittlung des SPK XXXX an deren Arbeitsplatz sexuell belästigt und sie gegen deren Willen von hinten im Bereich des Brustansatzes berührt. Der Beamte sei daher schuldig, er habe seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 43a BDG gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. Über den Beschuldigten wurde gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 3.000,- (dreitausend) verhängt. Gemäß § 127 Abs. 2 BDG wurde die Abstattung der Strafe zehn Monatsraten bewilligt.
In der Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und der Aussagen des BF1 sowie der in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen ausgeführt, dass auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel feststehe, dass der BF1 die B im Zuge einer Massage auch willentlich an der Brust berührt habe. Im Gegensatz zu den diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen des BF1 seien die Schilderungen der B glaubhaft. Das Berühren der Brust, unabhängig von der Intensität, stelle ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten durch den Disziplinarbeschuldigten dar, welches für die Betroffene unerwünscht gewesen sei. Dadurch liege eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG iVm § 8 und 9 B-GIBG vor. Darüber hinaus liege auch eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG vor, weil der Disziplinarbeschuldigte mit seinem Verhalten auch das Vertrauen der Allgeneinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Tätigkeit in höchstem Maße beeinträchtigt habe. Schließlich stelle das dem BF1 zum Vorwurf gemachte und völlig unangebrachte Verhalten auch einen Verstoß gegen § 43a BDG dar, was jedoch hinsichtlich des Schuldspruchs nicht relevant sei, weil diesbezüglich die Dienstpflicht des § 43 Abs. 1 BDG iVm. §§ 8 und 9 B-GlBG die speziellere Norm darstelle und § 43a BDG dazu im Verhältnis einer Scheinkonkurrenz stehe. Dagegen würden die Dienstpflichtverletzungen nach 43 Abs. 1 BDG iVm. §§ 8, 9 B-GIBG in Bezug zur Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG - soweit sich diese überschneiden - in einem Verhältnis der Idealkonkurrenz stehen, da der Disziplinar- beschuldigte mit dieser Tat mehrere Delikte gleichzeitig verwirklicht habe, die sich aber nicht einmal dem Schutz desselben Rechtsgutes verschrieben hätten. Der Schutzzweck des § 43 Abs. 2 BDG sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Beamtenschaft zu erhalten. Daher seien sowohl § 43 Abs. 1 iVm §§ 8 und 9 B-GIBG als auch § 43 Abs. 2 BDG im Schuldspruch zu erwähnen gewesen.
Zur Person des Beschuldigten wurde ausgeführt, dass sein bisheriges Verhalten unauffällig sei. Er werde von seinen Vorgesetzten so beschreiben, dass er seine fachliche, persönliche und soziale Kompetenz voll und ganz erfülle. Er habe sich innerhalb kürzester Zeit in die Dienststelle integriert. Zu keinem Zeitpunkt sei ein unangemessenes oder untergriffiges Verhalten bekannt geworden. Die ihm vorgehaltene Dienstpflichtverletzung stehe somit in krassem Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten. Zur Strafbemessung führte die DKS aus, dass der BF1 vorsätzlich gehandelt habe. Aus generalpräventiven Gründen sei bei schweren Dienstpflichtverletzungen eine Geldstrafe angezeigt. Von dieser sei alleine deshalb abgesehen worden, weil in spezialpräventiver Hinsicht wohl nicht von einem lang geplanten und deshalb auf niedere Beweggründe beruhenden Verhalten auszugehen gewesen sei, sondern der Disziplinarbeschuldigte erst unmittelbar vor der Dienstpflichtverletzung sich zur Tat entschlossen habe und sich bzw. seine Hand sofort wieder zurückgezogen habe, als er merkte, dass die Betroffene dies nicht wollte. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit gewertet, erschwerend dagegen nichts. Eine Geldbuße in der Höhe von knapp einem Monatsbezug sei hier sowohl in spezialpräventiver als auch in generalpräventiver Hinsicht ausreichend.4. Mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis der DKS beim BMI vom 09.09.2020 wurde der BF1 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig erkannt, er habe am 03.10.2019 gegen 16:00 Uhr im Dienst die blinde Mitarbeiterin der Telefonvermittlung des SPK römisch 40 an deren Arbeitsplatz sexuell belästigt und sie gegen deren Willen von hinten im Bereich des Brustansatzes berührt. Der Beamte sei daher schuldig, er habe seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 43a BDG gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt. Über den Beschuldigten wurde gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 3.000,- (dreitausend) verhängt. Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG wurde die Abstattung der Strafe zehn Monatsraten bewilligt., In der Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und der Aussagen des BF1 sowie der in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen ausgeführt, dass auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel feststehe, dass der BF1 die B im Zuge einer Massage auch willentlich an der Brust berührt habe. Im Gegensatz zu den diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen des BF1 seien die Schilderungen der B glaubhaft. Das Berühren der Brust, unabhängig von der Intensität, stelle ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten durch den Disziplinarbeschuldigten dar, welches für die Betroffene unerwünscht gewesen sei. Dadurch liege eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 8 und 9 B-GIBG vor. Darüber hinaus liege auch eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor, weil der Disziplinarbeschuldigte mit seinem Verhalten auch das Vertrauen der Allgeneinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Tätigkeit in höchstem Maße beeinträchtigt habe. Schließlich stelle das dem BF1 zum Vorwurf gemachte und völlig unangebrachte Verhalten auch einen Verstoß gegen Paragraph 43 a, BDG dar, was jedoch hinsichtlich des Schuldspruchs nicht relevant sei, weil diesbezüglich die Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraphen 8 und 9 B-GlBG die speziellere Norm darstelle und Paragraph 43 a, BDG dazu im Verhältnis einer Scheinkonkurrenz stehe. Dagegen würden die Dienstpflichtverletzungen nach 43 Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraphen 8, 9, B-GIBG in Bezug zur Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG - soweit sich diese überschneiden - in einem Verhältnis der Idealkonkurrenz stehen, da der Disziplinar- beschuldigte mit dieser Tat mehrere Delikte gleichzeitig verwirklicht habe, die sich aber nicht einmal dem Schutz desselben Rechtsgutes verschrieben hätten. Der Schutzzweck des Paragraph 43, Absatz 2, BDG sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Beamtenschaft zu erhalten. Daher seien sowohl Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 8 und 9 B-GIBG als auch Paragraph 43, Absatz 2, BDG im Schuldspruch zu erwähnen gewesen. , Zur Person des Beschuldigten wurde ausgeführt, dass sein bisheriges Verhalten unauffällig sei. Er werde von seinen Vorgesetzten so beschreiben, dass er seine fachliche, persönliche und soziale Kompetenz voll und ganz erfülle. Er habe sich innerhalb kürzester Zeit in die Dienststelle integriert. Zu keinem Zeitpunkt sei ein unangemessenes oder untergriffiges Verhalten bekannt geworden. Die ihm vorgehaltene Dienstpflichtverletzung stehe somit in krassem Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten. Zur Strafbemessung führte die DKS aus, dass der BF1 vorsätzlich gehandelt habe. Aus generalpräventiven Gründen sei bei schweren Dienstpflichtverletzungen eine Geldstrafe angezeigt. Von dieser sei alleine deshalb abgesehen worden, weil in spezialpräventiver Hinsicht wohl nicht von einem lang geplanten und deshalb auf niedere Beweggründe beruhenden Verhalten auszugehen gewesen sei, sondern der Disziplinarbeschuldigte erst unmittelbar vor der Dienstpflichtverletzung sich zur Tat entschlossen habe und sich bzw. seine Hand sofort wieder zurückgezogen habe, als er merkte, dass die Betroffene dies nicht wollte. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit gewertet, erschwerend dagegen nichts. Eine Geldbuße in der Höhe von knapp einem Monatsbezug sei hier sowohl in spezialpräventiver als auch in generalpräventiver Hinsicht ausreichend.
4. Dagegen brachten der BF1 über seinen Rechtsvertreter und die Disziplinaranwältin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Der BF1 machte darin Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen fehlerhafter Beweiswürdigung geltend. Die Zeugin B habe den Sachverhalt auch am 09.10.2019 gegenüber dem LKA wenig glaubhaft dargestellt. Die Annahme der belangten Behörde, dass die angekündigte Nackenmassage, der die Zeugin B auch mit den ihr zur Verfügung stehenden Ausdrucksmitteln nicht wahrnehmbar entgegengetreten ist, „willentlich und gewollt“ zu einer Berührung „der Brust“ geführt hätte, sei tatsachenwidrig. Der BF1 habe in seiner Beschuldigtenvernehmung vor dem LKA Tirol auch nachvollziehbar und glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass, wenn eine Berührung des Brustansatzes stattgefunden haben sollte, dies unabsichtlich geschehen sei. Die Behauptungen der Zeugin B seien bei objektiver Beurteilung nicht glaubhaft. Nachdem der BF1 ohnehin bereits angekündigt hätte, um 16:00 Uhr zur Nackenmassage zu kommen, erscheine es wenig lebensnah, dass nach seiner weiteren Ankündigung im Sinne der Darstellungen in der B vom 09.10.2019 („Er hat dann gesagt: und jetzt massiere ich dich.") bei der Zeugin eine „Schockstarre“ eingetreten sei, die jede verbale Äußerung, dies nicht zu wollen, verhindere. Die provisorische Telefonvermittlung sei von Räumlichkeiten der PI S umgeben. Nur eine etwas lautere Äußerung der Zeugin B hätte dazu geführt, dass von den diensthabenden Beamtinnen und Beamten Nachschau gehalten worden wäre. Auch die Behauptung eines angeblich „irgendwie so hauchigen Tonfalls“ im Sinne von „anzüglich“ spreche für sich, nicht jedoch für eine besondere Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Zeugin, der für eine Objektivierbarkeit einer solchen Unterstellung ua. die dazu erforderlichen stimmlichen Vergleichswerte gefehlt haben dürften. Aus welcher angeblichen Körperhaltung der Zeugin der BF eindeutig entnehmen hätte sollen, dass sie seine Nackenmassage nicht möchte, sei unerfindlich und nicht erhoben worden. Obwohl sich daraus bei objektiver Beurteilung berechtigte Zweifel an den Darstellungen der Zeugin B ergeben hätten, habe sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt, dass die Zeugin trotz angeblicher „Schockstarre und totaler Überforderung“ immerhin in der Lage gewesen sei, die behaupteten Fragen des BF mit „echt?“ zu beantworten. Auch die Aussage, dass die Zeugin „aufgrund der dortigen Enge“ auch nicht die Möglichkeit gehabt habe will, einfach aufzustehen und zu gehen, hätte bei gebotener objektiver Beurteilung Bedenken an deren Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit ergeben müssen. Es sei ohne visuelle Wahrnehmung auch nicht möglich gewesen an der körperlichen Haltung des BF1, der dabei hinter dem Drehstuhl der Zeugin mit hoher Rückenlehne gestanden habe, zu erkennen, dass sich dieser richtig nach vorne gebeugt habe, um ihr auf den Brustbereich zu schauen. Dies hinterlasse zumindest Erklärungsbedarf, dem die belangte Behörde willkürlich nicht nachgekommen sei. Die Ausführungen der belangten Behörde zu Inhalten der psychologischen Literatur und daraus abgeleitete Erkenntnisse würden Sachverständigenfragen betreffen, deren Beantwortung nicht in der Kompetenz der belangten Behörde liege, und wären - wie wiederholt beantragt worden sei - einem Sachverständigengutachten vorbehalten gewesen. Bei richtiger Würdigung der aufgenommenen Beweise hätte die belangte Behörde den BF mangels Schuldnachweises freisprechen müssen. Auch die Strafbemessung sei in nicht nachvollziehbarer Weise erfolgt und lasse keine Unterscheidung in spezial- und generalpräventive Zumessungsgründe zu. Die vom BF1 gestellten Beweisanträge auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Zeugin B sowohl Vorfälle aus der Vergangenheit als auch Situationen in ihrer Vorstellung auf reale Begebenheit projiziere und diese als Wahrnehmungen darstelle und dass der Disziplinarbeschuldigte im Rahmen seiner Darstellungen glaubhaft sei und den tatsächlichen Sachverhalt nicht anders darstelle, als sich dieser tatsächlich zugetragen habe, seien in Verletzung der Verteidigungsrechte des BF1 rechtswidrig abgewiesen worden. Die Behauptung der belangten Behörde, es habe sich zu keinem Zeitpunkt ein begründeter Verdacht ergeben, dass die Zeugin B in der Wiedergabe ihrer Wahrnehmung etwas anderes dargestellt habe, als auch der Disziplinarbeschuldigte „zunächst umfänglich (bei der kriminalpolizeilichen Einvernahme) und in der Folge in der mündlichen Verhandlung in weiten Bereichen eingestanden hätte“, sei ebenso unrichtig wie die Darstellung, dass die Schilderungen der Zeugin und des BF1 in den wesentlichen Punkten ident seien. Dies treffe nicht zu. Der BF1 habe nicht eingestanden, dass er die Zeugin im Bereich des linken Brustansatzes wissentlich berührt habe. Die belangte Behörde wäre daher, insbesondere zu Wahrung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ verpflichtet gewesen, ein aussagepsychologisches Gutachten zur Glaubhaftigkeit des BF1 und der Zeugin B einzuholen. Dies auch deshalb, weil es sich um verschiedene Sinneswahrnehmungen handeln würde, deren Beurteilung und Objektivierbarkeit einem psychologischen Sachverständigengutachten vorbehalten sei. Abschließend wurde beantragt die Einholung entsprechender aussagepsychologischer Sachverständigengutachten, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den BF1 von den gegen ihn erhobenen Vorwurf freizusprechen.
Die Beschwerde der Disziplinaranwältin richtet sich ausschließlich gegen die Strafbemessung der belangten Behörden und damit gegen den Ausspruch der Strafhöhe. Nach der Judikatur des VwGH ergebe sich, dass eine höhere Strafe auszusprechen sei, wenn dies aus generalpräventiven Erwägungen notwendig sei. Bei schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen wie der gegenständlichen, komme nicht der spezialpräventiven, sondern vor allem der generalpräventiven Wirkung die ausschlaggebende Rolle zu. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Opfer blind und hilflos gewesen sei, wäre aus generalpräventiver Hinsicht jedenfalls eine Geldstrafe auszusprechen gewesen. Dem von der belangten Behörde festgestelltem Milderungsgrund der Unbescholtenheit stehe gegenüber, dass der BF1 mehrere und zudem schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sei geschädigt und die Würde der Zeugin verletzt. Eine Einsicht des BF1 sei nicht erkennbar. Die Verhängung einer geringeren Strafe als einer Geldstrafe laufe in generalpräventiver Hinsicht der dem Disziplinarrecht immanenten Ordnungsfunktion zuwider. Abschließend wurde die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von zumindest ein bis zwei Monatsbezügen beantragt. 4. Dagegen brachten der BF1 über seinen Rechtsvertreter und die Disziplinaranwältin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein., Der BF1 machte darin Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen fehlerhafter Beweiswürdigung geltend. Die Zeugin B habe den Sachverhalt auch am 09.10.2019 gegenüber dem LKA wenig glaubhaft dargestellt. Die Annahme der belangten Behörde, dass die angekündigte Nackenmassage, der die Zeugin B auch mit den ihr zur Verfügung stehenden Ausdrucksmitteln nicht wahrnehmbar entgegengetreten ist, „willentlich und gewollt“ zu einer Berührung „der Brust“ geführt hätte, sei tatsachenwidrig. Der BF1 habe in seiner Beschuldigtenvernehmung vor dem LKA Tirol auch nachvollziehbar und glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass, wenn eine Berührung des Brustansatzes stattgefunden haben sollte, dies unabsichtlich geschehen sei. Die Behauptungen der Zeugin B seien bei objektiver Beurteilung nicht glaubhaft. Nachdem der BF1 ohnehin bereits angekündigt hätte, um 16:00 Uhr zur Nackenmassage zu kommen, erscheine es wenig lebensnah, dass nach seiner weiteren Ankündigung im Sinne der Darstellungen in der B vom 09.10.2019 („Er hat dann gesagt: und jetzt massiere ich dich.") bei der Zeugin eine „Schockstarre“ eingetreten sei, die jede verbale Äußerung, dies nicht zu wollen, verhindere. Die provisorische Telefonvermittlung sei von Räumlichkeiten der PI S umgeben. Nur eine etwas lautere Äußerung der Zeugin B hätte dazu geführt, dass von den diensthabenden Beamtinnen und Beamten Nachschau gehalten worden wäre. Auch die Behauptung eines angeblich „irgendwie so hauchigen Tonfalls“ im Sinne von „anzüglich“ spreche für sich, nicht jedoch für eine besondere Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Zeugin, der für eine Objektivierbarkeit einer solchen Unterstellung ua. die dazu erforderlichen stimmlichen Vergleichswerte gefehlt haben dürften. Aus welcher angeblichen Körperhaltung der Zeugin der BF eindeutig entnehmen hätte sollen, dass sie seine Nackenmassage nicht möchte, sei unerfindlich und nicht erhoben worden. Obwohl sich daraus bei objektiver Beurteilung berechtigte Zweifel an den Darstellungen der Zeugin B ergeben hätten, habe sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt, dass die Zeugin trotz angeblicher „Schockstarre und totaler Überforderung“ immerhin in der Lage gewesen sei, die behaupteten Fragen des BF mit „echt?“ zu beantworten. Auch die Aussage, dass die Zeugin „aufgrund der dortigen Enge“ auch nicht die Möglichkeit gehabt habe will, einfach aufzustehen und zu gehen, hätte bei gebotener objektiver Beurteilung Bedenken an deren Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit ergeben müssen. Es sei ohne visuelle Wahrnehmung auch nicht möglich gewesen an der körperlichen Haltung des BF1, der dabei hinter dem Drehstuhl der Zeugin mit hoher Rückenlehne gestanden habe, zu erkennen, dass sich dieser richtig nach vorne gebeugt habe, um ihr auf den Brustbereich zu schauen. Dies hinterlasse zumindest Erklärungsbedarf, dem die belangte Behörde willkürlich nicht nachgekommen sei. Die Ausführungen der belangten Behörde zu Inhalten der psychologischen Literatur und daraus abgeleitete Erkenntnisse würden Sachverständigenfragen betreffen, deren Beantwortung nicht in der Kompetenz der belangten Behörde liege, und wären - wie wiederholt beantragt worden sei - einem Sachverständigengutachten vorbehalten gewesen. Bei richtiger Würdigung der aufgenommenen Beweise hätte die belangte Behörde den BF mangels Schuldnachweises freisprechen müssen. Auch die Strafbemessung sei in nicht nachvollziehbarer Weise erfolgt und lasse keine Unterscheidung in spezial- und generalpräventive Zumessungsgründe zu. Die vom BF1 gestellten Beweisanträge auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Zeugin B sowohl Vorfälle aus der Vergangenheit als auch Situationen in ihrer Vorstellung auf reale Begebenheit projiziere und diese als Wahrnehmungen darstelle und dass der Disziplinarbeschuldigte im Rahmen seiner Darstellungen glaubhaft sei und den tatsächlichen Sachverhalt nicht anders darstelle, als sich dieser tatsächlich zugetragen habe, seien in Verletzung der Verteidigungsrechte des BF1 rechtswidrig abgewiesen worden. Die Behauptung der belangten Behörde, es habe sich zu keinem Zeitpunkt ein begründeter Verdacht ergeben, dass die Zeugin B in der Wiedergabe ihrer Wahrnehmung etwas anderes dargestellt habe, als auch der Disziplinarbeschuldigte „zunächst umfänglich (bei der kriminalpolizeilichen Einvernahme) und in der Folge in der mündlichen Verhandlung in weiten Bereichen eingestanden hätte“, sei ebenso unrichtig wie die Darstellung, dass die Schilderungen der Zeugin und des BF1 in den wesentlichen Punkten ident seien. Dies treffe nicht zu. Der BF1 habe nicht eingestanden, dass er die Zeugin im Bereich des linken Brustansatzes wissentlich berührt habe. Die belangte Behörde wäre daher, insbesondere zu Wahrung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ verpflichtet gewesen, ein aussagepsychologisches Gutachten zur Glaubhaftigkeit des BF1 und der Zeugin B einzuholen. Dies auch deshalb, weil es sich um verschiedene Sinneswahrnehmungen handeln würde, deren Beurteilung und Objektivierbarkeit einem psychologischen Sachverständigengutachten vorbehalten sei. Abschließend wurde beantragt die Einholung entsprechender aussagepsychologischer Sachverständigengutachten, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den BF1 von den gegen ihn erhobenen Vorwurf freizusprechen., Die Beschwerde der Disziplinaranwältin richtet sich ausschließlich gegen die Strafbemessung der belangten Behörden und damit gegen den Ausspruch der Strafhöhe. Nach der Judikatur des VwGH ergebe sich, dass eine höhere Strafe auszusprechen sei, wenn dies aus generalpräventiven Erwägungen notwendig sei. Bei schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen wie der gegenständlichen, komme nicht der spezialpräventiven, sondern vor allem der generalpräventiven Wirkung die ausschlaggebende Rolle zu. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Opfer blind und hilflos gewesen sei, wäre aus generalpräventiver Hinsicht jedenfalls eine Geldstrafe auszusprechen gewesen. Dem von der belangten Behörde festgestelltem Milderungsgrund der Unbescholtenheit stehe gegenüber, dass der BF1 mehrere und zudem schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sei geschädigt und die Würde der Zeugin verletzt. Eine Einsicht des BF1 sei nicht erkennbar. Die Verhängung einer geringeren Strafe als einer Geldstrafe laufe in generalpräventiver Hinsicht der dem Disziplinarrecht immanenten Ordnungsfunktion zuwider. Abschließend wurde die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von zumindest ein bis zwei Monatsbezügen beantragt.
4. Am 13.06.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF1, der Disziplinaranwältin und des zuständigen Senatsvorsitzenden der Bundesdisziplinarbehörde eine mündliche Verhandlung durch. Der geladene Rechtsvertreter des BF1 hatte zuvor mit Mail vom 10.06.2022 mitgeteilt, dass er aus Kostenüberlegungen seines Mandanten an der Verhandlung auf dessen ausdrücklichen Wunsch nicht teilnehmen werde. Die geladene Zeugin B wurde entsprechend ihrem nachvollziehbaren Wunsch, ihr zwei Tage nach ihrer Hochzeit als schwerst Sehbehinderten die lange und mühevolle Anreise zu ersparen, im Zuge der mündlichen Verhandlung über Zoom vernommen.
Auf Aufforderung, den beschwerdegegenständlichen Vorfall aus seiner Sicht zu schildern, brachte der BF1 zunächst Folgendes vor (im Original, anonymisiert):
„Es ist so, dass ich die Fr. B seit 2 Jahren kenne. Es ist viel gespaßt worden und man hat kollegial geblödelt. Ich war praktisch jeden Tag bei ihr im Büro. Die Kollegin hat mich auch bereits mehrmals aufgefordert: „Du könntest mich ja auch einmal massieren.“ Das habe ich immer verneint und habe gesagt: „Du hast ja einen Freund.“ An jenem Tag als ich bei ihr im Büro war, hat sich ihr Kollege gerade die Jacke angezogen. Ich habe ihn gefragt, ob er schon geht. Fr. B hat gemeint, dass sie noch dableiben muss. Sie hat dann angedeutet, dass ich sie ja später massieren könnte, sie wäre dann alleine. Ich habe dann gesagt: „Na dann massiere ich dich halt.“ Es wurde gelacht und ich bin dann wieder gegangen. Ich bin dann knapp vor Dienstschluss gegen 16 Uhr wieder in ihr Büro gekommen. Ich habe dort Akten abgelegt. Ich bin dann hinein. Dort sind sechs Büros in unmittelbarer Nähe, wo auch Polizisten drinnen sitzen. Die Türen zur Telefonvermittlung waren offen. Ich bin dann hinein. Ich habe gesagt. „Hallo B.“ Dann hat sie gesagt: „Na, massierst mich?“ Zuerst habe ich gesagt „Nein.“ Daraufhin hat sie erwidert, dass ich gesagt habe, dass ich es tue und ich meinte, dass es ein Scherz war. Dann habe ich gesagt: „Ok B“. Vorher habe ich lange überlegt und mir gedacht, eigentlich hätte ich rausgehen sollen. Im Nachhinein weiß ich, dass es ein großer Fehler war. Es war Spaß, ich habe mir nichts dabei gedacht. Dann bin ich hinter ihren Stuhl gegangen. Sie hat gelacht und gesagt: „Massierst du mich jetzt?“ Dann habe ich meine Hände in den Nackenbereich aufgelegt und habe mit den Daumen in den Rücken reingedrückt. Ich bin ja kein Masseur. Dann habe ich gesagt: „Du bist ja wirklich verspannt.“ Sie hat gesagt: „Das tut gut.“ Dann habe ich aufgehört, das hat keine 30 Sekunden gedauert. Die Türen waren offen. Ich habe dann aufgehört und sie hat gesagt: „Warum hörst du auf?“ Und ich habe gesagt: „Ich habe Dienstschluss.“ Dann bin ich gegangen.“
Auf die Frage, weshalb er dann nach zehn Minuten wiedergekommen sei, antwortete er Folgendes:
„Vor dem Nachhause gehen habe ich immer vorbeigeschaut und gegrüßt. An diesem Tag ist es mir vorgekommen, als ob sie beleidigt wäre, weil ich aufgehört habe. Ich wollte das noch klären. Ich habe zu ihr gesagt: „Schönen Abend B.“ Sie hat gesagt: „Gehst du leicht schon nachhause? Auch einen schönen Abend.“ Da habe ich gewusst, es gibt kein Problem, es ist beim Spaß geblieben, weil aus meiner Sicht nichts vorgefallen ist. Dann hat sie gesagt, dass sie einen Blindenhund beantragt hat und dass sie mir am nächsten Tag Fotos zeigen wird. Dann bin ich gegangen.“
Auf Vorhalt, dass er laut vorliegender Niederschrift über seine Beschuldigtenvernehmung vom 23.10.2019 in wesentlichen Punkten andere Angaben gemacht und zum Beispiel ausgesagt habe, dass er gegen 15:00 Uhr im Büro der B von sich aus gesagt habe, dass er später kommen würde, um B zu massieren, antwortete der BF1, dass die Aufforderung der B, dass er sie massieren soll, an anderen Tagen gewesen sei. An diesem Tag habe er ihr spaßhalber gesagt, dass er kommen würde, um sie zu massieren. Sie habe ihn dann später aufgefordert, sie zu massieren.
Auf Vorhalt, dass er im Zuge dieser Beschuldigtenvernehmung weiter angegeben habe, „Ich begrüßte sie mit Hallo B, sie hat mich sogleich gefragt, ob jetzt ihr Masseur kommen würde. Ich sagte ihr, dass ich sie am Nacken massieren würde, stellte mich hinter sie…“ und dabei nicht erwähnt habe, dass er ihr Ersuchen um Massage zunächst abgelehnt hätte, antwortete er, dass er es wahrscheinlich vergessen habe.
Auf Vorhalt seiner niederschriftlichen Aussage „Beim Aufhören bin ich glaube ich mit der linken Hand über den Rundausschnitt ihrer Oberbekleidung (T-Shirt oder Bluse) im Bereich des Brustansatzes gekommen. Das war nur oberflächlich über der Kleidung. Das war keine intensive Berührung, sondern nur ein oberflächliches Darüberstreifen mit zwei Fingern. Ich habe dabei auch nicht ihre Haut berührt. Dabei ist Anita leicht zusammengezuckt und hat sich im Sessel aufgerichtet. Da habe ich meine Hand sofort weggetan, weil ich ihr Zucken so interpretiert habe, dass sie das nicht will.“ gab er an, dass diese Aussage falsch gewesen sei. Sein Anwalt habe ihm damals gesagt, dass er zumindest sagen solle, dass er sie berührt haben könnte. Aufgrund ihrer Behinderung und ihrer Einschränkung würde man ihr mehr glauben als ihm.
In weiterer Folge wurde dem BF1 vorgehalten, dass er vor der Disziplinarkommission ausgesagt habe, es habe absolut keine Berührung im Brustbereich gegeben, keine bewusste Berührung, und weiter auf die Frage, weshalb er dann bei seiner niederschriftlichen Einvernahme so ausgesagt habe, geantwortet habe „Ich habe es nicht gesagt. Die Einvernahme damals war…“. Auf Vorhalt, dass er es unterschrieben habe, habe der dann geantwortet: „Ich weiß, - ich habe es gar nicht selber durchgelesen, weil ich gar nicht in der Verfassung war. Der Anwalt damals hat es gelesen und gesagt, passt so. Ich war an dem Tag sicher absolut überfordert.“
Auf die Frage, ob er nun dabeibleibe, dass es diese Berührung nicht gegeben habe, antwortete er: „Ja. Also nicht wissentlich, nicht gewollt. Wenn ich die Hände auf den Schultern habe, dann greife ich eben dort hin, um zu massieren. Es stellt sich auch die Frage, wo der Brustansatz ist.“
Auf Vorhalt, dass auffällig sei, dass er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.10.2019 diesen Vorfall eigentlich sehr eingehend geschildert habe, was den Eindruck erwecke, dass jemand etwas aus seiner Erinnerung detailhaft schildere, gab er an, dass ihm sein Anwalt gesagt hätte, dass er das so sagen sollte. Wenn er es vollständig abstreiten sollte, würde ihm kein Richter glauben.
Auf Vorhalt, dass er dabei auch ausgesagt habe, dass die B leicht zusammengezuckt sei und sich im Sessel aufgerichtet habe, antwortete der BF1, es werde so gewesen sein, wenn er das so gesagt habe. Auf die Frage weshalb die B seiner Meinung nach zusammengezuckt sei, antwortete er: „Vielleicht weil ich abrupt aufgehört habe.“
Auf Vorhalt seiner niederschriftlichen Aussage „B hat nichts gesagt. Ich sagte „Das magst du jetzt nicht, das lassen wir lieber.“ B hat darauf nur gelacht und ich habe den Raum verlassen.“ und die Frage, wieso er das gesagt habe, antwortete der BF1: „Ich meinte damit: „Du magst das jetzt nicht, dass ich aufhöre? Das lassen wir lieber.“ Sie hat nämlich gefragt, ob ich es jetzt lassen würde.“
Auf Nachfrage, was er mit „Du magst das jetzt nicht“ gemeint habe, antwortete er: „Ob ich sie weiter massiere. Ich weiß nicht mehr, warum ich das gesagt habe.“
Die Zeugin B gab über Zoom in der mündlichen Verhandlung zum gegenständlichen Vorfall befragt an, dass der BF1 an diesem Tag in ihr Büro reingekommen sei, als ihr Kollege noch anwesend gewesen sei. Dann habe er spaßhalber gefragt, wann alle nachhause gehen würden. Sie habe an diesem Tag den Spätdienst bis 17 Uhr gemacht. Das sei dann beantwortet worden. Dann hätten sie noch Schmäh geführt und bevor der BF1 gegangen sei, habe er gesagt: „Ich komm dich dann massieren.“ Darauf habe sie „Ja passt“ gesagt, weil sie gedacht habe, es sei Spaß.
Auf die Frage, ob sie den BF1 jemals vorher irgendwann ersucht habe, dass er sie massieren soll, antwortete sie mit „Nein, noch nie.“
Daraufhin rief der BF1 dazwischen „B warum lügst du? Kannst du dich nicht erinnern, dass wir einmal spaßhalber, ich, der Kollege R und du, darüber gesprochen haben, dass wir zu dir nachhause kommen. Und da hast du spaßhalber gesagt, dass ich dich massieren könnte.“ Darauf antwortete die Zeugin B: Es hat schon Schmähs gegeben, bei denen der Beschuldigte gesagt hat: „Wir schauen einmal bei dir vorbei.“ Aber ich habe darauf niemals gesagt, ja macht´s das. Um 16:00 Uhr (sie habe die Zeit an der Braillezeile ablesen könne) sei der BF1 reingekommen und habe gesagt: „So, jetzt komme ich dich massieren.“ Er sei dann hinter ihrem Stuhl gestanden und habe begonnen mit den Händen ihren Schulterbereich zu massieren. Sie sei ziemlich perplex gewesen und habe verbal nicht wirklich darauf reagiert.
Auf Vorhalt, dass Sie vor der Disziplinarkommission und der Polizei angegeben habe, dass sie eine Körperhaltung eingenommen habe, an der zu erkennen gewesen wäre, dass sie das nicht mochte, gab sie an, dass sie schon angespannt und die Haltung ihrer Arme auch sehr angespannt gewesen sei. Gesagt habe sie nichts. Der BF1 habe gefragt, ob es angenehm wäre. Sie habe dann gesagt: „Ja, eigentlich schon.“ Sie sei emotional von der Situation erstarrt gewesen. Auf Nachfrage gab sie an, dass sich der BF1 drüber gebeugt und gesagt habe, dass sie heute sexy und fesch aussehe. Auf die Frage, wie sie das bemerkt habe, antwortete Sie, dass man merke, wenn das Gesicht näherkomme. Sie habe ein schwarzes Shirt getragen und er habe gemeint, man würde den Brustansatz wunderbar sehen. Dann habe er gefragt: „Darf ich da mal hingreifen?“ Er habe es dann auch sofort gemacht.
Auf Ersuchen, ungefähr zu zeigen, wo das an ihrem Körper gewesen sei, zeigte sie mit ihrer Hand auf den Bereich des oberen Brustansatzes.
Auf die Frage nach ihrer Reaktion und wie es dann weitergegangen sei, gab sie an, dass der BF1 gesagt habe „Entschuldigung, ich wollte dich nicht bedrängen.“ Sie habe ein wenig gezuckt dabei und mit den Armen „so“ gemacht (Anmerkung: Die Z zeigte vor, wie sie mit ihren Ellbogen nach hinten geht). Der BF1 habe noch gesagt, „Morgen komm ich auch, aber früher, weil da geh ich früher nachhause.“ Dann habe er noch gemeint: „Verpfeifst mich eh nicht. Schaust, dass ich keine Diszi bekomme.“ Als der BF1 zehn Minuten später nochmal in ihr Büro gekommen sei, habe sie mit einer Partei telefoniert und dann aufgelegt. Dann habe er gefragt: „War das ein schwieriger Patient?“ Sie habe gesagt: „Nein, eigentlich nicht.“ Dann hat er ihr noch gesagt: „Du, wenn du mich brauchst, wenn du mich willst, sag Bescheid, ich komme wieder.“
Auf Vorhalt des BF1, dass er ihr nie was getan hätte und die Massage stattgefunden habe, weil sie es gewollt habe, entgegnete die Zeugin B: „Du brauchst mir jetzt nicht auf der emotionalen Schiene kommen. Das ist nicht wahr.“
Zu den vom BF1 in seiner Beschwerde gestellten Anträge auf aussagpsychologische Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass seine Aussagen glaubhaft seien, und zum Beweis dafür, dass die Aussagen der Zeugin B aufgrund von möglichen unterschiedlichen Sinneswahrnehmungen falsch sein könnten, wurde vom erkennenden Richter ausgeführt, dass solche Gutachten im Strafverfahren manchmal vorkommen, aber nach der Judikatur des OGH nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die ein solches Gutachten für die Beweiswürdigung notwendig machen würden, z.B. wenn es Ansatzpunkte für nicht realitätsorientierte Aussagen aufgrund der Struktur der Person geben würde. Solche Anhaltspunkte seien bei ihm und der Zeugin B nicht zu erkennen. Die Beweiswürdigung, ob ein Zeuge die Wahrheit sage oder nicht, obliege dem Gericht und keinem Sachverständigen. Daher sei diesen Anträgen nicht stattzugeben. Im konkreten Fall würden drei gleichbleibende und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfreie Aussagen der Zeugin und drei Aussagen des BF1 vorliegen, die sich in den wesentlichen Punkten immer wieder widersprechen enthalten würden. Darauf antwortete der BF1 mit folgenden Ausführungen:
„Ich habe nicht gewusst, dass ich das zu Protokoll gebracht habe. Die ganze Situation mit dem Anwalt war… . Mir hat es den Boden unter den Füßen weggezogen. Ich habe mein ganzes berufliches Leben nie irgendwelche disziplinären Verfehlungen begangen. Dann wird mir plötzlich sogar eine sexuelle Belästigung vorgeworfen. Dann ist mir der Anwalt zugesprochen worden. Der hat mich befragt und ich habe ihm die Situation aus meiner Sicht geschildert. Er meinte, das ist für ihn keine Verteidigungsstrategie, weil sie blind ist. Einfach zu sagen, es war nichts, wäre keine Verteidigungsstrategie. Er sagte: „Überleg dir eine Strategie.“ Ich sagte: „Du bist mein Anwalt.“ Er hat dann zu mir gesagt: „Du musst dir im Klaren sein, dass dir kein Richter glauben wird. Du musst wenigstens sagen, dass es passiert sein kann.“ Er hat zu mir gesagt: „Es steht dein Job auf dem Spiel.“ Ich habe zu ihm gesagt: „Wenn das wirklich so gewesen wäre, hätte sie die Möglichkeit gehabt zu schreien. Es waren nebenan Polizisten anwesend.“ Ich habe 5 Minuten vor der Aussage zum Anwalt gesagt, dass ich das so nicht aussage. Worauf dieser gesagt hat: „Dann gehe ich.“ Ich habe mich gefragt, was ich jetzt tun soll, er ist der Spezialist. Wie die Einstellung von der StA gemacht wurde, war es für mich eine Erleichterung, weil eine Frau das genauso gesehen hat wie ich und ich dachte, dass (es) die Disziplinarkommission auch so sehen wird. Dass es eine Riesendummheit war, wurde mir mit dem Schuldspruch bewusst. Auch wie ich den Spruch gelesen habe, war ich erstaunt, weil andere Bedienstete für weit schlimmere Disziplinarvergehen im Verhältnis niedrigere Strafen erhalten haben. Nach fast 3 Jahren macht man sowas nicht mehr, es war eine Blödelei. Ich wollte ihr nie etwas antun. Wenn ich das wollte, dann suche ich mir einen Tag aus, mache ich die Tür zu, rede kein Wort und greife ihr wohin auch immer. Im Endeffekt bin ich selber schuld, das weiß ich. In den 1,5 - 2 Jahren baut man ein Verhältnis auf und führt Schmähs.
Nach inhaltlicher Auseinandersetzung mit der von der belangten Behörde vorgenommenen rechtlichen Würdigung verwies die Disziplinaranwältin darauf, dass es sich um eine schwere Dienstpflichtverletzung handeln würde und daher bereits aus generalpräventiven Gründen eine Geldstrafe angemessen sei. Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Abweisung der beiden Beschwerden. Der BF1 verwies darauf, dass er immer eine gute Dienstbeschreibung gehabt habe und dass er sich nie etwas zu Schulden kommen habe lassen. Er wisse, dass das ein „Riesenblödsinn“ gewesen sei und es tue ihm leid, dass er sich dazu hinreißen habe lassen. Es sei um den „Spaßfaktor“ gegangen und nichts Böses dahinter gewesen. Er ersuche um Herabsetzung der Strafe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der 1961 geborene BF1 steht Beamter der allgemeinen Verwaltung (Verwendungsgruppe A3) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis 2016 war er Mitarbeiter der Post/Telekom, mit Wirkung vom 01.09.2016 wurde er in den Planstellenbereich des BMI versetzt und als Exekutivassistent in der PI S eingeteilt. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörten dabei Materialverwaltung und Materialbeschaffung, Depositenverwaltung, Verwaltung des Fuhrparks inklusive Monatsabschluss, Aktenablage, Unterstützung bei der Aktenübernahme des Erhebungsbeamten und Schulwegsicherung zu -Zeiten ohne zugewiesenen Schülerlotsen. Seit 07.10.2019 ist er als Exekutivassistent der PI R dienstzugeteilt. Er ist nicht vorbestraft. Im Monat der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnisses hatte er Anspruch auf einen Monatsbezug in der Höhe von 3.014,- Euro.
Er ist verheiratet und lebt in Scheidung. Er hat eine 23-jährige Tochter, welche bereits einen Beruf ausübt. Er hat keine Sorgepflichten. Vor einem Jahr ist er aus dem ehelichen Heim ausgezogen, musste sich eine Wohnung beschaffen hat deswegen ca. 35.000 € Schulden. Diese zahle er mit einem monatlichen Betrag von 266 € zurück.
Die 1991 geborene und seit ihrer Geburt zu 100% sehbehinderte B arbeitet in der Telefonvermittlung der SPK I. Der BF1 und B kennen sich seit 2018 und hatten im Dienst täglich Kontakt. Dabei haben sie sich oft unterhalten und auch „Schmäh“ geführt, wobei zwischen den Beiden ein kumpelhafter Kontakt entstand. Am 03.10.2019 besuchte der BF1 die B in ihrem Büro. Zu diesem Zeitpunkt war auch noch ein Arbeitskollege der B im Büro anwesend. Der BF1 fragte, wann alle Schluss machen würden und erfuhr, dass die B ab 15:30 alleine im Büro sein würde. Im Gehen sagte der Beschwerdeführer zur B, dass er gegen 16:00 Uhr wiederkommen und sie dann massieren würde. Diese fasste die Ankündigung als Scherz auf und antwortete „Ja passt“. Um 16:00 Uhr kam der BF1 erneut ihr Büro, stellte sich hinter die an ihrem Arbeitsplatz sitzende B und sagte, dass er sie jetzt massieren werde. Unmittelbar darauf begann er die B im Schulter- und Nackenbereich zu massieren. Die B war von dieser Situation, die sie als unangenehm empfand, so überrascht, dass sich ihr Köper anspannte. Dies war für den BF1 jedoch nicht unbedingt als Reaktion der Ablehnung erkennbar. Auch verbal brachte sie ihre Ablehnung nicht zum Ausdruck. Als der BF1 fragte, ob es angenehm wäre meinte sie: „Ja, eigentlich schon.“ Während der Massage machte der BF1 der B Komplimente, unter anderem, dass sie fesch und sexy aussehen würde und dass man bei dem Leibchen ihren Brustansatz sehen könne. Die nach wie vor mit der Situation überforderte B antwortete darauf mit „Echt?“ Dann fragte der BF1, ob er da mal greifen dürfe, und strich unmittelbar darauf mit der Hand über ihrem Leibchen über den oberen Bereich ihres Brustansatzes. Die B reagierte darauf, indem sie zuckte und ihre Arme bzw. Ellbogen nach hinten bewegte. Der BF1 zog sofort seine Hand wieder weg und entschuldigte sich bei B mit dem Zusatz, dass er sie nicht bedrängen habe wollen. Der BF sagte vor dem Gehen noch zur B, dass er am nächsten Tag wieder vorbeischauen würde und frage, ob sie ihn eh nicht „verpfeifen“ würde. Zehn Minuten später betrat der BF1 nochmals das Büro der B und führte mit ihr unter anderem ein kurzes Gespräch über einen Blindenhund, den sich die B anschaffen wollte. Dann verabschiedete er sich und ging.1. Feststellungen (Sachverhalt):, Der 1961 geborene BF1 steht Beamter der allgemeinen Verwaltung (Verwendungsgruppe A3) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis 2016 war er Mitarbeiter der Post/Telekom, mit Wirkung vom 01.09.2016 wurde er in den Planstellenbereich des BMI versetzt und als Exekutivassistent in der PI S eingeteilt. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörten dabei Materialverwaltung und Materialbeschaffung, Depositenverwaltung, Verwaltung des Fuhrparks inklusive Monatsabschluss, Aktenablage, Unterstützung bei der Aktenübernahme des Erhebungsbeamten und Schulwegsicherung zu -Zeiten ohne zugewiesenen Schülerlotsen. Seit 07.10.2019 ist er als Exekutivassistent der PI R dienstzugeteilt. Er ist nicht vorbestraft. Im Monat der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnisses hatte er Anspruch auf einen Monatsbezug in der Höhe von 3.014,- Euro. , Er ist verheiratet und lebt in Scheidung. Er hat eine 23-jährige Tochter, welche bereits einen Beruf ausübt. Er hat keine Sorgepflichten. Vor einem Jahr ist er aus dem ehelichen Heim ausgezogen, musste sich eine Wohnung beschaffen hat deswegen ca. 35.000 € Schulden. Diese zahle er mit einem monatlichen Betrag von 266 € zurück., Die 1991 geborene und seit ihrer Geburt zu 100% sehbehinderte B arbeitet in der Telefonvermittlung der SPK römisch eins. Der BF1 und B kennen sich seit 2018 und hatten im Dienst täglich Kontakt. Dabei haben sie sich oft unterhalten und auch „Schmäh“ geführt, wobei zwischen den Beiden ein kumpelhafter Kontakt entstand. Am 03.10.2019 besuchte der BF1 die B in ihrem Büro. Zu diesem Zeitpunkt war auch noch ein Arbeitskollege der B im Büro anwesend. Der BF1 fragte, wann alle Schluss machen würden und erfuhr, dass die B ab 15:30 alleine im Büro sein würde. Im Gehen sagte der Beschwerdeführer zur B, dass er gegen 16:00 Uhr wiederkommen und sie dann massieren würde. Diese fasste die Ankündigung als Scherz auf und antwortete „Ja passt“. Um 16:00 Uhr kam der BF1 erneut ihr Büro, stellte sich hinter die an ihrem Arbeitsplatz sitzende B und sagte, dass er sie jetzt massieren werde. Unmittelbar darauf begann er die B im Schulter- und Nackenbereich zu massieren. Die B war von dieser Situation, die sie als unangenehm empfand, so überrascht, dass sich ihr Köper anspannte. Dies war für den BF1 jedoch nicht unbedingt als Reaktion der Ablehnung erkennbar. Auch verbal brachte sie ihre Ablehnung nicht zum Ausdruck. Als der BF1 fragte, ob es angenehm wäre meinte sie: „Ja, eigentlich schon.“ Während der Massage machte der BF1 der B Komplimente, unter anderem, dass sie fesch und sexy aussehen würde und dass man bei dem Leibchen ihren Brustansatz sehen könne. Die nach wie vor mit der Situation überforderte B antwortete darauf mit „Echt?“ Dann fragte der BF1, ob er da mal greifen dürfe, und strich unmittelbar darauf mit der Hand über ihrem Leibchen über den oberen Bereich ihres Brustansatzes. Die B reagierte darauf, indem sie zuckte und ihre Arme bzw. Ellbogen nach hinten bewegte. Der BF1 zog sofort seine Hand wieder weg und entschuldigte sich bei B mit dem Zusatz, dass er sie nicht bedrängen habe wollen. Der BF sagte vor dem Gehen noch zur B, dass er am nächsten Tag wieder vorbeischauen würde und frage, ob sie ihn eh nicht „verpfeifen“ würde. Zehn Minuten später betrat der BF1 nochmals das Büro der B und führte mit ihr unter anderem ein kurzes Gespräch über einen Blindenhund, den sich die B anschaffen wollte. Dann verabschiedete er sich und ging.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen dienstlichen Stationen und Aufgaben sowie zur Höhe seines für die Strafbemessung relevanten Monatsbezugs ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und sind unstrittig.
Die Feststellungen betreffend die aktuelle familiäre und wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen betreffend die festgestellte Tathandlung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Beweismitteln (Niederschriften des LKA T über die Zeugenvernehmung der B vom 09.10.2019 und die Beschuldigtenvernehmung des BF1 vom 23.10.2019, Verhandlungsprotokolle der Disziplinarkommission vom 18.06.2020 und vom 04.08.2020) sowie aus den Aussagen des BF1 und der Zeugin B im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dabei war den glaubwürdigen Angaben der Zeugin B zu folgen, die den Sachverhalt bei allen drei Befragungen lebensnah und im Gegensatz zum BF1 auch in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei geschildert hat. Der BF1 gab bei seiner Beschuldigteneinvernahme am 23.10.2019 noch im Einklang mit der Aussage der B an, dass er an diesem Tag bei seinem ersten Besuch in der Telefonvermittlung zu B gesagt habe, dass er später wiederkommen und sie massieren würde. Diese Aussage sei von ihm schon ernst gemeint gewesen, weil er wissen habe wollen, ob sie das möchte. Die B habe darauf gesagt „ja passt“. In der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission wiederholte er, dass er der B angekündigt habe, dass er sie massieren werde. Davon völlig abweichend behauptete der BF1 nun in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die B zu ihm gesagt habe, dass er sie ja später massieren könnte und dass die B ihn bereits zuvor mehrmals dazu aufgefordert hätte, was von der B in der Verhandlung bestritten wurde. Weiters sagte er im Zuge seiner Beschuldigteneinvernahme 23.10.2019 und in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission in Übereinstimmung mit der Aussage der B ausdrücklich aus, dass er bei seinem zweiten Besuch um 16:00 Uhr der B gesagt habe, dass er sie jetzt massieren werde, und dann mit der Nackenmassage begonnen habe. Davon wieder völlig abweichend gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die B ihn gefragt hätte, ob er sie nun massieren werde, worauf er zunächst sogar nein gesagt habe. Erst als die B insistiert habe, weil er vorher gesagt habe, dass er es tun würde, hätte er nach langem Überlegen schließlich zugestimmt und mit der Massage begonnen.
Zum eigentlichen Tatvorwurf gab der BF1 bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 23.10.2019 Folgendes an: „Beim Aufhören bin ich glaublich mit der linken Hand über den Rundausschnitt ihrer Oberbekleidung (T-Shirt oder Bluse) im Bereich des Brustansatzes gekommen. Das war nur oberflächlich und über der Kleidung. Das war keine intensive Berührung, sondern nur ein oberflächliches Darüberstreifen mit zwei Fingern. Ich habe dabei auch nicht ihre Haut berührt. Dabei ist B leicht zusammengezuckt und hat sich im Sessel aufgerichtet. Da habe ich meine Hand sofort weggetan, weil ich ihr Zucken so interpretiert habe, dass sie das nicht will. B hat nichts gesagt. Ich sagte, „das magst du jetzt nicht, das lassen wir lieber“. B hat darauf nur gelacht. Ich habe den Raum verlassen.“ Dazu im Widerspruch gab er vor der Disziplinarkommission an, dass er mit der Massage aufgehört habe und weggegangen sei. Die B habe sich dann aufgerichtet und er habe sich zuerst gedacht, dass sie sich erschrocken habe, weil er weggegangen sei. Es habe absolut keine Berührung im Brustbereich gegeben, keine bewusste Berührung. Im Nachhinein habe er sich gedacht, dass es vielleicht beim Weggehen zu einer Berührung gekommen sei. Für ihn habe es jedoch keine Wahrnehmung gegeben. Und auf Vorhalt seiner damit im Widerspruch stehenden Aussage im Zuge seiner Beschuldigteneinvernahme gab er vor der Disziplinarkommission an, dass er das nicht gesagt habe. Er habe die Niederschrift nicht durchgelesen, sondern sein Anwalt. Dieser habe ihm dann gesagt, dass die Niederschrift so passen würde, und er habe sie unterschrieben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er zwar nun nicht mehr, dass seine Aussagen in der Niederschrift über seine Beschuldigtenvernehmung falsch widergegeben worden seien, sondern dass er die darin protokolierten Angaben so gemacht habe, aber dass seine Angaben falsch gewesen seien, weil ihm der Anwalt aus prozesstaktischen Gründen dazu gedrängt habe. Dagegen spricht jedoch nicht nur der Umstand, dass sich seine damaligen Angaben in wesentlichen Punkten mit jenen der B deckten, sondern insbesondere auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieser Beschuldigtenvernehmung die Berührung des Brustansatzes detailliert und lebensnah schilderte, was vielmehr dafürspricht, dass es sich dabei um seine tatsächlichen Erinnerungen an von ihm bewusst ausgeführte Handlungen handelte. Darüber hinaus ist auch sein nunmehriger Erklärungsversuch, dass die B deshalb erschrocken sein könnte, weil er plötzlich aufgehört habe sie zu massieren, keinesfalls lebensnah und plausibel, ebenso wie seine Erklärung, dass er mit „Das magst du jetzt nicht, das lassen wir lieber“ gemeint haben soll, dass sie es nicht mögen würde, wenn er nun mit seiner Massage aufhöre.
Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen des BF1 vor dem Hintergrund der zahlreichen Widersprüche als nur wenig glaubhaft und der BF1 selbst als insgesamt unglaubwürdig, wogegen es keine stichhaltigen Gründe gibt, an den gleichbleibenden und lebensnahen Aussagen der Zeugin B zu zweifeln. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zeugin schwer sehbehindert ist, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wurde, weil diese Behinderung sie wohl nicht daran gehindert hat, Aussagen und Berührungen des BF1 richtig wahrzunehmen und entsprechen wiederzugeben. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde des BF1 ist es durchaus nachvollziehbar, dass es auch eine blinde Person bemerkt, wenn sich jemand von hinten über sie beugt und dabei mit dem Gesicht näherkommt. Im gegenständlichen Fall waren jedenfalls keine nachvollziehbaren Anhaltpunkte für das Vorliegen von in der persönlichen Struktur des BF1 oder der B gelegenen Umständen zu finden, welche an der Möglichkeit von realitätsorientierten Aussagen zweifeln hätten lassen und daher die Einholung der in der Beschwerde des BF1 beantragten aussagepsychologischen Sachverständigengutachten als für die Beweiswürdigung notwendig machen würden.
Dem BF1 war jedoch auch vor dem Hintergrund der Aussagen der B insofern Glauben zu schenken, dass er in der Situation zunächst nicht erkannt hat, dass der B bereits die Massage unangenehm war, weil die von ihr selbst vorgebrachten Reaktion (angespannte Haltung) und ihre damaligen Antworten diesbezüglich nicht eindeutig waren und durchaus nachvollziehbar beim BF1 zu der Annahme geführt können, dass die Nackenmassage erwünscht bzw. jedenfalls nicht unerwünscht war.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 3 Z 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte. Das ist hier nicht der Fall, weshalb Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.Gemäß Paragraph 135 a, Absatz 3, Ziffer 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte. Das ist hier nicht der Fall, weshalb Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der Aktenlage und der weiteren Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, idgF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF lauten:
Allgemeine Dienstpflichten
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
…
Disziplinarerkenntnis
§ 126. (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Bundesdisziplinarbehörde bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen.Paragraph 126, (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Bundesdisziplinarbehörde bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß Paragraph 125 a, Absatz 4, Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach Paragraph 115, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.
(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Beschwerdevorentscheidung ist der Dienstbehörde zu übermitteln.
(5) Die Parteien und die Dienstbehörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Bundesgleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993 idgF. lauten:(5) Die Parteien und die Dienstbehörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen., Die hier wesentlichen Bestimmungen des Bundesgleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, idgF. lauten:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für
1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, …Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für, 1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, …
Sexuelle Belästigung
§ 8. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,
2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
3. durch Dritte sexuell belästigt wird.Paragraph 8, (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, 1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,, 2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder, 3. durch Dritte sexuell belästigt wird.
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und, 1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder, 2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.
Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
§ 9. Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.Paragraph 9, Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den Paragraphen 4, 5, 6 und 7 bis 8 a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
3.2.2. Zur Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Fall:
Wie im Zuge der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, kann im gegenständlichen Fall mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des 03.10.2019 während seines Dienstes der zu 100% sehbehinderte Bedienstete B in deren Büro im Zuge einer Nackenmassage vorsätzlich mit seiner Hand über ihr Leibchen über den oberen Bereich ihres Brustansatzes gestrichen ist. Dass diese Berührung vorsätzlich erfolgte, ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass er der B kurz davor sagte, dass sie fesch und sexy aussehen würde, dass man bei ihrem Leibchen den Brustansatz sehen könne und schließlich fragte, ob er da mal greifen dürfe. Es handelt sich dabei jedenfalls um ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das die Würde der davon betroffenen B beeinträchtigte und für diese unerwünscht, anstößig und auch geeignet war, für diese eine demütigende Arbeitsumwelt zu schaffen. Es liegt hier damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eine sexuelle Belästigung gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 B-GlBG vor und ist entsprechend § 9 B-GlBG nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 haben Beamte ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung. Zu den von einem Beamten in Ausübung seines Dienstes zu beachtenden Rechtsnormen zählt jedenfalls auch das Verbot der sexuellen Belästigung von Kolleginnen nach dem B-GlBG. Der Beschwerdeführer hat mit dieser Handlung daher schuldhaft gegen seine Dienstplichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm. § 8 Abs. 2 Z 1 B-GlBG verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 Abs. 1 BDG 1979 begangen.
Wie bereits von der belangten Behörde richtig erkannt, ist ein solches Verhalten zwar grundsätzlich auch geeignet einen Verstoß gegen § 43a BDG darzustellen, was jedoch nicht bedeutet, dass eine solche Rechtsverletzung dem BF1 als weitere Dienstpflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden könnte, weil es sich im gegenständlichen Fall bei den Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm. § 8 Abs. 2 Z 1 B-GlBG um die spezielleren Normen handelt und § 43a BDG dazu im Verhältnis einer Scheinkonkurrenz steht.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt hier aber auch kein als weitere Dienstpflichtverletzung zu ahndender Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG vor. Denn zum einen ist der Beschwerdeführer selbst kein Exekutivorgan, dem der Schutz vor oder die Verfolgung von solchen Taten zukommen würde, und zum anderen ist die Tat nicht derart krass und steht auch nicht in einem derartigen Zusammenhang zu seinen konkreten dienstlichen Aufgaben als Exekutivassistent (Materialverwaltung und Materialbeschaffung, Depositenverwaltung, Verwaltung des Fuhrparks inklusive Monatsabschluss, Aktenablage, Unterstützung bei der Aktenübernahme des Erhebungsbeamten und Schulwegsicherung), dass sie tatsächlich bei Bekanntwerden das Vertrauen der Allgemeinheit auch in die sachliche Wahrnehmung seiner eigentlichen dienstlichen Aufgaben erschüttern würde.
§ 93 BDG 1979 normiert die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Schwere einer Pflichtverletzung unter anderem in seinem Erkenntnis vom 25.06.2013, 2011/09/0016, Folgendes ausgeführt:
„Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. E 20. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert (vgl. E 15. Dezember 2011, 2011/09/0105). Dies gilt auch für die Strafbemessung nach § 71 LDG 1984 idF Dienstrechts-Novelle 2008.“ (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0016)
In objektiver Hinsicht ist der belangten Behörde und der Disziplinaranwältin zuzustimmen, wenn sie davon ausgehen, dass eine sexuelle Belästigung einer Kollegin objektiv als grundsätzlich schwere Dienstpflichtverletzung zu betrachten ist, weil solche Handlungen nicht nur für die unmittelbar davon Betroffenen äußerst unangenehm sind, sondern das gesamte Betriebsklima einer Dienststelle auf längere Frist schwer beeinträchtigen können. In subjektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der BF1 vorsätzlich gehandelt hat. Bei der Beurteilung des Grades des subjektiven Verschuldens ist gemäß dem nach § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB jedoch auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Auch hierbei ist der belangten Behörde insofern zuzustimmen, dass auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts und des Umstands, dass der BF1 an seiner Dienststelle bisher bestens sozial integriert und in solcher Hinsicht absolut unauffällig war, eher davon auszugehen ist, dass sich der BF1 von konkreten Situation zu seiner Tat hat hinreißen lassen, als dass diese auf einer gegenüber rechtlich geschützten Werten generell ablehnende oder gleichgültige Einstellung hindeuten würde. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Hand sofort wieder zurückgezogen hat, als ihm aufgrund der Reaktion der B bewusstwurde, dass es für diese unerwünscht und unangenehm war.
Zusammengefasst hat der BF1 mit der hier in Rede stehenden Tathandlung eine Dienstpflichtverletzung begangen, der sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ein gewisses Gewicht zukommt, weshalb zwar keinesfalls von einer leichten aber ebenso wenig von einer besonders schweren Pflichtverletzung auszugehen ist.
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist nun zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter und andererseits auch alle anderen Bediensteten von der Begehung derartiger Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezial- und Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder ein reumütiges Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005)
Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kommt bei der Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ua darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208).
Der BF1 hat eine vorsätzliche Tat zwar bis zuletzt bestritten und schließlich lediglich eingeräumt, dass es allenfalls unabsichtlich zu einer solchen Berührung gekommen sein könnte. Aufgrund seines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung ist der erkennende Richter jedoch davon überzeugt, dass ihm bereits das Verfahren jedenfalls eine Lehre war und er sein Verhalten tatsächlich bereut, weshalb in Zukunft auch nicht mit weiteren derartige Handlungen zu rechnen ist. Vor dem Hintergrund dieser positiven Zukunftsprognose bedarf es nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls keiner besonders hohen Disziplinarstrafe, um den BF1 von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Bei der Beurteilung der Frage, welche Strafe hier in generalpräventiver Hinsicht notwendig erscheint, ist der Disziplinaranwältin zunächst insofern zu folgen, als in Anbetracht der vorliegenden objektiv und subjektiv nicht unerheblichen Dienstpflichtverletzung und ihrer potentiell negativen Auswirkungen auf das Betriebsklima einer davon betroffenen Dienststelle jedenfalls eine spürbare Disziplinarstrafe geboten erscheint, um allen Bediensteten vor Augen zu führen, dass solche Handlungen vom Dienstgeber keinesfalls toleriert werden können. Die Disziplinaranwältin begründet dabei ihren Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe aber auch damit, dass der BF1 mit gegenständlicher Handlung mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hätte, was jedoch – wie oben bereits ausgeführt – im gegenständlichen Fall nicht zutrifft.
In weiterer Folge sind für die konkrete Strafbemessung noch die vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat die Bundesdisziplinarbehörde bereits zu Recht festgestellt, dass der Umstand, dass der BF1 bisher disziplinär und strafrechtlich unbescholten ist, als mildernd zu werten ist. Dies wäre noch insofern zu ergänzen, als die Tat nach der Beschreibung seines Vorgesetzten in der Disziplinaranzeige in einem auffallenden Widerspruch zu seinem sonst tadellosen dienstlichen Verhalten steht. Dagegen liegen hier keine verwertbaren Erschwerungsgründe vor. Mit dem Umstand, dass der BF1 die Tat im Verfahren bis zuletzt abstritt, brachte er sich zwar um die Wohltat des gewichtigen Milderungsgrundes eines reumütigen Geständnisses, erschwerend kann dies jedoch nicht berücksichtigt werden.
Unter Berücksichtigung des konkreten Gewichts der vorliegenden Dienstpflichtverletzung, der an sich positiven Zukunftsprognose hinsichtlich der Person des Täters, des Umstands, dass den festgestellten Milderungsgründen keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen und der festgestellten wirtschaftlichen Situation des BF1, erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldbuße in der Höhe von knapp eines Monatsbezuges auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur Tat- und Schuldangemessen, sondern jedenfalls auch als ausreichend, um nicht nur den Täter sondern auch alle anderen Beamten von der Begehung solcher Dienstpflichtverletzungen in Zukunft effektiv abzuhalten. Vor dem Hintergrund des hier konkret festgestellten Sachverhalts ist bei einer Geldbuße in der Höhe von 3.000,- Euro ist jedenfalls nicht zu befürchten, dass bei anderen Bediensteten tatsächlich der Eindruck entstehen könnte, dass derartige Verfehlungen nicht entsprechend geahndet bzw. bagatellisiert werden würden.
Die Beschwerden des BF1 und der Disziplinaranwältin waren daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Zur Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Fall:, Wie im Zuge der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, kann im gegenständlichen Fall mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des 03.10.2019 während seines Dienstes der zu 100% sehbehinderte Bedienstete B in deren Büro im Zuge einer Nackenmassage vorsätzlich mit seiner Hand über ihr Leibchen über den oberen Bereich ihres Brustansatzes gestrichen ist. Dass diese Berührung vorsätzlich erfolgte, ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass er der B kurz davor sagte, dass sie fesch und sexy aussehen würde, dass man bei ihrem Leibchen den Brustansatz sehen könne und schließlich fragte, ob er da mal greifen dürfe. Es handelt sich dabei jedenfalls um ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das die Würde der davon betroffenen B beeinträchtigte und für diese unerwünscht, anstößig und auch geeignet war, für diese eine demütigende Arbeitsumwelt zu schaffen. Es liegt hier damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eine sexuelle Belästigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG vor und ist entsprechend Paragraph 9, B-GlBG nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. , Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 haben Beamte ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung. Zu den von einem Beamten in Ausübung seines Dienstes zu beachtenden Rechtsnormen zählt jedenfalls auch das Verbot der sexuellen Belästigung von Kolleginnen nach dem B-GlBG. Der Beschwerdeführer hat mit dieser Handlung daher schuldhaft gegen seine Dienstplichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen. , Wie bereits von der belangten Behörde richtig erkannt, ist ein solches Verhalten zwar grundsätzlich auch geeignet einen Verstoß gegen Paragraph 43 a, BDG darzustellen, was jedoch nicht bedeutet, dass eine solche Rechtsverletzung dem BF1 als weitere Dienstpflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden könnte, weil es sich im gegenständlichen Fall bei den Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG um die spezielleren Normen handelt und Paragraph 43 a, BDG dazu im Verhältnis einer Scheinkonkurrenz steht. , Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt hier aber auch kein als weitere Dienstpflichtverletzung zu ahndender Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor. Denn zum einen ist der Beschwerdeführer selbst kein Exekutivorgan, dem der Schutz vor oder die Verfolgung von solchen Taten zukommen würde, und zum anderen ist die Tat nicht derart krass und steht auch nicht in einem derartigen Zusammenhang zu seinen konkreten dienstlichen Aufgaben als Exekutivassistent (Materialverwaltung und Materialbeschaffung, Depositenverwaltung, Verwaltung des Fuhrparks inklusive Monatsabschluss, Aktenablage, Unterstützung bei der Aktenübernahme des Erhebungsbeamten und Schulwegsicherung), dass sie tatsächlich bei Bekanntwerden das Vertrauen der Allgemeinheit auch in die sachliche Wahrnehmung seiner eigentlichen dienstlichen Aufgaben erschüttern würde. , Paragraph 93, BDG 1979 normiert die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Schwere einer Pflichtverletzung unter anderem in seinem Erkenntnis vom 25.06.2013, 2011/09/0016, Folgendes ausgeführt:, „Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche E 20. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert vergleiche E 15. Dezember 2011, 2011/09/0105). Dies gilt auch für die Strafbemessung nach Paragraph 71, LDG 1984 in der Fassung Dienstrechts-Novelle 2008.“ (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0016), In objektiver Hinsicht ist der belangten Behörde und der Disziplinaranwältin zuzustimmen, wenn sie davon ausgehen, dass eine sexuelle Belästigung einer Kollegin objektiv als grundsätzlich schwere Dienstpflichtverletzung zu betrachten ist, weil solche Handlungen nicht nur für die unmittelbar davon Betroffenen äußerst unangenehm sind, sondern das gesamte Betriebsklima einer Dienststelle auf längere Frist schwer beeinträchtigen können. In subjektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der BF1 vorsätzlich gehandelt hat. Bei der Beurteilung des Grades des subjektiven Verschuldens ist gemäß dem nach Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB jedoch auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Auch hierbei ist der belangten Behörde insofern zuzustimmen, dass auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts und des Umstands, dass der BF1 an seiner Dienststelle bisher bestens sozial integriert und in solcher Hinsicht absolut unauffällig war, eher davon auszugehen ist, dass sich der BF1 von konkreten Situation zu seiner Tat hat hinreißen lassen, als dass diese auf einer gegenüber rechtlich geschützten Werten generell ablehnende oder gleichgültige Einstellung hindeuten würde. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Hand sofort wieder zurückgezogen hat, als ihm aufgrund der Reaktion der B bewusstwurde, dass es für diese unerwünscht und unangenehm war., Zusammengefasst hat der BF1 mit der hier in Rede stehenden Tathandlung eine Dienstpflichtverletzung begangen, der sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ein gewisses Gewicht zukommt, weshalb zwar keinesfalls von einer leichten aber ebenso wenig von einer besonders schweren Pflichtverletzung auszugehen ist., Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist nun zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter und andererseits auch alle anderen Bediensteten von der Begehung derartiger Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezial- und Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder ein reumütiges Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219)., Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005), Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043). , Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kommt bei der Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ua darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208)., Der BF1 hat eine vorsätzliche Tat zwar bis zuletzt bestritten und schließlich lediglich eingeräumt, dass es allenfalls unabsichtlich zu einer solchen Berührung gekommen sein könnte. Aufgrund seines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung ist der erkennende Richter jedoch davon überzeugt, dass ihm bereits das Verfahren jedenfalls eine Lehre war und er sein Verhalten tatsächlich bereut, weshalb in Zukunft auch nicht mit weiteren derartige Handlungen zu rechnen ist. Vor dem Hintergrund dieser positiven Zukunftsprognose bedarf es nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls keiner besonders hohen Disziplinarstrafe, um den BF1 von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. , Bei der Beurteilung der Frage, welche Strafe hier in generalpräventiver Hinsicht notwendig erscheint, ist der Disziplinaranwältin zunächst insofern zu folgen, als in Anbetracht der vorliegenden objektiv und subjektiv nicht unerheblichen Dienstpflichtverletzung und ihrer potentiell negativen Auswirkungen auf das Betriebsklima einer davon betroffenen Dienststelle jedenfalls eine spürbare Disziplinarstrafe geboten erscheint, um allen Bediensteten vor Augen zu führen, dass solche Handlungen vom Dienstgeber keinesfalls toleriert werden können. Die Disziplinaranwältin begründet dabei ihren Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe aber auch damit, dass der BF1 mit gegenständlicher Handlung mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hätte, was jedoch – wie oben bereits ausgeführt – im gegenständlichen Fall nicht zutrifft. , In weiterer Folge sind für die konkrete Strafbemessung noch die vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat die Bundesdisziplinarbehörde bereits zu Recht festgestellt, dass der Umstand, dass der BF1 bisher disziplinär und strafrechtlich unbescholten ist, als mildernd zu werten ist. Dies wäre noch insofern zu ergänzen, als die Tat nach der Beschreibung seines Vorgesetzten in der Disziplinaranzeige in einem auffallenden Widerspruch zu seinem sonst tadellosen dienstlichen Verhalten steht. Dagegen liegen hier keine verwertbaren Erschwerungsgründe vor. Mit dem Umstand, dass der BF1 die Tat im Verfahren bis zuletzt abstritt, brachte er sich zwar um die Wohltat des gewichtigen Milderungsgrundes eines reumütigen Geständnisses, erschwerend kann dies jedoch nicht berücksichtigt werden., Unter Berücksichtigung des konkreten Gewichts der vorliegenden Dienstpflichtverletzung, der an sich positiven Zukunftsprognose hinsichtlich der Person des Täters, des Umstands, dass den festgestellten Milderungsgründen keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen und der festgestellten wirtschaftlichen Situation des BF1, erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldbuße in der Höhe von knapp eines Monatsbezuges auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur Tat- und Schuldangemessen, sondern jedenfalls auch als ausreichend, um nicht nur den Täter sondern auch alle anderen Beamten von der Begehung solcher Dienstpflichtverletzungen in Zukunft effektiv abzuhalten. Vor dem Hintergrund des hier konkret festgestellten Sachverhalts ist bei einer Geldbuße in der Höhe von 3.000,- Euro ist jedenfalls nicht zu befürchten, dass bei anderen Bediensteten tatsächlich der Eindruck entstehen könnte, dass derartige Verfehlungen nicht entsprechend geahndet bzw. bagatellisiert werden würden. , Die Beschwerden des BF1 und der Disziplinaranwältin waren daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B):
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. 3.3. Zu Spruchteil B):, Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird., Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.
Schlagworte
Dienstpflichtverletzung Disziplinaranwalt Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Geldbuße Generalprävention Milderungsgründe öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schwere der Dienstpflichtverletzung sexuelle Belästigung Spezialprävention Spruchpunkt - Abänderung Strafbemessung ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W116.2237357.1.00Im RIS seit
05.08.2022Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022