TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/29 G314 2245191-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.06.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6c Abs1
GEG §6c Abs2
GGG Art1 §14
GGG Art1 §15 Abs2
GGG Art1 §18 Abs2 Z2
GGG Art1 §19a
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §32 TP1
GGG Art1 §4 Abs4
GGG Art1 §7 Abs1 Z1
JN §54
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015

Spruch


G314 2245191-1/2E
, G314 2245191-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. der XXXX in XXXX , 2. des XXXX in XXXX , 3. der XXXX in XXXX , 4. des XXXX in XXXX , 5. der XXXX in XXXX , 6. des XXXX in XXXX , 7. des XXXX in XXXX , 8. der XXXX in XXXX , 9. der XXXX in XXXX , 10. des XXXX in XXXX , 11. der XXXX in XXXX , 12. der XXXX in XXXX , 13. der XXXX in XXXX , 14. des XXXX in XXXX , 15. der XXXX in XXXX und 16. der XXXX in XXXX , alle vertreten durch die Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2021, XXXX (Grundverfahren: XXXX des Landesgerichts XXXX ), wegen der Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. der römisch 40 in römisch 40 , 2. des römisch 40 in römisch 40 , 3. der römisch 40 in römisch 40 , 4. des römisch 40 in römisch 40 , 5. der römisch 40 in römisch 40 , 6. des römisch 40 in römisch 40 , 7. des römisch 40 in römisch 40 , 8. der römisch 40 in römisch 40 , 9. der römisch 40 in römisch 40 , 10. des römisch 40 in römisch 40 , 11. der römisch 40 in römisch 40 , 12. der römisch 40 in römisch 40 , 13. der römisch 40 in römisch 40 , 14. des römisch 40 in römisch 40 , 15. der römisch 40 in römisch 40 und 16. der römisch 40 in römisch 40 , alle vertreten durch die Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 (Grundverfahren: römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 ), wegen der Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer (BF) brachten am XXXX als Streitgenossen beim Landesgericht XXXX im elektronischen Rechtsverkehr eine auf die Zahlung von insgesamt EUR 411.583,29 samt 4 % Zinsen seit XXXX gerichtete Klage gegen zwei beklagte Parteien ein. Damit machten sie als formelle, teilweise auch als materielle Streitgenossen bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit dem Spätrücktritt von Lebensversicherungsverträgen wegen fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht geltend. Die Höhe der (auf die einzelnen BF aufgeschlüsselten) Ansprüche wurde nach der Klagserzählung aus den eingezahlten Versicherungsprämien zuzüglich 4 % „Vergütungszinsen“ ab dem jeweiligen Empfangstag zuzüglich Versicherungssteuer abzüglich des verzinsten Rückkaufswerts oder des verzinsten Versicherungserlöses abzüglich der verzinsten Risikokosten errechnet. Der Zinsenlauf habe aufgrund der außergerichtlichen Fälligstellung mit XXXX spätestens am XXXX begonnen. Abgesehen von diesem Zinsenbegehren wurde die Klagsforderung weder im Urteilsbegehren noch in der Klagserzählung in Haupt- und Nebenforderungen aufgeschlüsselt. Die (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer (BF) brachten am römisch 40 als Streitgenossen beim Landesgericht römisch 40 im elektronischen Rechtsverkehr eine auf die Zahlung von insgesamt EUR 411.583,29 samt 4 % Zinsen seit römisch 40 gerichtete Klage gegen zwei beklagte Parteien ein. Damit machten sie als formelle, teilweise auch als materielle Streitgenossen bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit dem Spätrücktritt von Lebensversicherungsverträgen wegen fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht geltend. Die Höhe der (auf die einzelnen BF aufgeschlüsselten) Ansprüche wurde nach der Klagserzählung aus den eingezahlten Versicherungsprämien zuzüglich 4 % „Vergütungszinsen“ ab dem jeweiligen Empfangstag zuzüglich Versicherungssteuer abzüglich des verzinsten Rückkaufswerts oder des verzinsten Versicherungserlöses abzüglich der verzinsten Risikokosten errechnet. Der Zinsenlauf habe aufgrund der außergerichtlichen Fälligstellung mit römisch 40 spätestens am römisch 40 begonnen. Abgesehen von diesem Zinsenbegehren wurde die Klagsforderung weder im Urteilsbegehren noch in der Klagserzählung in Haupt- und Nebenforderungen aufgeschlüsselt.

Gleichzeitig mit der Einbringung der Klage entrichteten die BF die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 12.642. Mit Schriftsatz vom XXXX dehnten sie ihr Begehren aufgrund einer geänderten Berechnung der Versicherungssteuer um EUR 504,47 auf insgesamt EUR 412.087,76 samt 4 % Zinsen seit XXXX aus. Für die Klagsausdehnung wurde eine weitere Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 9 entrichtet. Mit Schriftsatz vom XXXX schränkten die BF das Klagebegehren aufgrund geänderter Risikokosten um EUR 3.938,21 auf EUR 408.149,55 samt 4 % Zinsen seit XXXX ein. Gleichzeitig mit der Einbringung der Klage entrichteten die BF die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 12.642. Mit Schriftsatz vom römisch 40 dehnten sie ihr Begehren aufgrund einer geänderten Berechnung der Versicherungssteuer um EUR 504,47 auf insgesamt EUR 412.087,76 samt 4 % Zinsen seit römisch 40 aus. Für die Klagsausdehnung wurde eine weitere Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 9 entrichtet. Mit Schriftsatz vom römisch 40 schränkten die BF das Klagebegehren aufgrund geänderter Risikokosten um EUR 3.938,21 auf EUR 408.149,55 samt 4 % Zinsen seit römisch 40 ein.

Die beklagten Parteien brachten im Verfahren unter anderem vor, dass die in der Klagsforderung enthaltenen „Vergütungszinsen“ eine Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN und daher nicht als Bemessungsgrundlage heranzuziehen seien. In der Verhandlung vom XXXX schloss sich der anwaltliche Vertreter der BF diesem Standpunkt an, gab bekannt, dass die als Hauptforderung maßgeblichen Streitwerte entsprechend korrigieren würden (ohne sie ziffernmäßig zu konkretisieren) und beantragte die Rückzahlung der demnach zu viel gezahlten Gerichtsgebühren.Die beklagten Parteien brachten im Verfahren unter anderem vor, dass die in der Klagsforderung enthaltenen „Vergütungszinsen“ eine Nebenforderung iSd Paragraph 54, Absatz 2, JN und daher nicht als Bemessungsgrundlage heranzuziehen seien. In der Verhandlung vom römisch 40 schloss sich der anwaltliche Vertreter der BF diesem Standpunkt an, gab bekannt, dass die als Hauptforderung maßgeblichen Streitwerte entsprechend korrigieren würden (ohne sie ziffernmäßig zu konkretisieren) und beantragte die Rückzahlung der demnach zu viel gezahlten Gerichtsgebühren.

Mit Schriftsatz vom XXXX schränkten die BF das Klagebegehren auf eine Hauptforderung von EUR 181.335,71 samt 4 % Zinsen seit XXXX ein und machten den als Vergütungszinsen geforderten Betrag von EUR 226.813,84 als Nebenforderung geltend. Mit diesem Schriftsatz wurden die Haupt- und Nebenforderungen von den BF erstmals ziffernmäßig konkretisiert. Gleichzeitig beantragten sie die teilweise Rückzahlung der Gerichtsgebühren, und zwar soweit höhere Gerichtsgebühren gezahlt worden seien als aufgrund des reduzierten Streitwerts geschuldet seien.Mit Schriftsatz vom römisch 40 schränkten die BF das Klagebegehren auf eine Hauptforderung von EUR 181.335,71 samt 4 % Zinsen seit römisch 40 ein und machten den als Vergütungszinsen geforderten Betrag von EUR 226.813,84 als Nebenforderung geltend. Mit diesem Schriftsatz wurden die Haupt- und Nebenforderungen von den BF erstmals ziffernmäßig konkretisiert. Gleichzeitig beantragten sie die teilweise Rückzahlung der Gerichtsgebühren, und zwar soweit höhere Gerichtsgebühren gezahlt worden seien als aufgrund des reduzierten Streitwerts geschuldet seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichts XXXX den Rückzahlungsantrag gemäß § 6c Abs 2 GEG ab, weil sich gemäß § 18 Abs 3 GGG bei einer Einschränkung des Klagebegehrens die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren nicht ändere. Die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG lägen ebenfalls nicht vor, ebensowenig eine Änderung des Streitwerts nach § 7 RATG. Die formalen äußeren Tatbestände für die Rückzahlung von zu viel entrichteten Pauschalgebühren gemäß TP 1 GGG seien nicht gegeben, sodass dem Rückzahlungsantrag der Erfolg zu versagen sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichts römisch 40 den Rückzahlungsantrag gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG ab, weil sich gemäß Paragraph 18, Absatz 3, GGG bei einer Einschränkung des Klagebegehrens die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren nicht ändere. Die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG lägen ebenfalls nicht vor, ebensowenig eine Änderung des Streitwerts nach Paragraph 7, RATG. Die formalen äußeren Tatbestände für die Rückzahlung von zu viel entrichteten Pauschalgebühren gemäß TP 1 GGG seien nicht gegeben, sodass dem Rückzahlungsantrag der Erfolg zu versagen sei.

Dagegen richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Bescheids wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit dahingehend anstreben, dass ihnen Pauschalgebühren von EUR 6.072 zurückerstattet werden. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die beklagten Parteien den Streitwert insoweit bemängelt hätten, als die Vergütungszinsen als Nebenforderung nicht zu berücksichtigen seien. Die BF hätten sich in der Verhandlung vom XXXX (gemeint wohl: XXXX ) dieser (von ihnen im Nachhinein als richtig erkannten) Streitwertbemängelung unterworfen und klargestellt, dass die den Streitwert bildende Hauptforderung EUR 184.187,32 betrage. Mit Schriftsatz vom XXXX hätte sie die Hauptforderung noch einmal klargestellt und das Klagebegehren entsprechend aufgeschlüsselt, indem die Vergütungszinsen für die einzelnen BF getrennt von der jeweiligen Hauptforderung ausgewiesen worden seien, wobei die aktualisierte und konkretisierte Hauptforderung insgesamt EUR 181.335,71 s.A. betragen hätte. Ausgehend von der Konkretisierung in der Tagsatzung vom XXXX (gemeint wohl: XXXX ) seien den BF aufgrund der ursprünglich fälschlicherweise als Hauptforderung ausgewiesenen Vergütungszinsen Pauschalgebühren von EUR 6.072 zurückzuerstatten. Die BF hätten – trotz der irrtümlichen Bezeichnung des Schriftsatzes vom XXXX als „Klagseinschränkung“ - die Klage nicht eingeschränkt, sondern die Bewertung des Streitgegenstandes konkretisiert bzw. richtiggestellt, um den gesetzlichen Bewertungsvorschriften zu entsprechen. Der Streitwert habe bereits bei Klagseinbringung EUR 181.335,71 s.A. betragen, sodass die Pauschalgebühren ausgehend von diesem Betrag zu berechnen seien. Die Vergütungszinsen hätten von Anfang an nicht in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren einbezogen werden dürfen, weil sich aus der Klagserzählung deutlich ergebe, dass die Klagsforderung Zinsen enthalte. Für die Qualifikation von Zinsen als Haupt- oder Nebenforderung komme es nicht darauf an, wie die Kläger ihre Forderung qualifizierten. Das Gericht und die Kostenbeamtin hätten schon zu Beginn des Verfahrens erkennen müssen, dass die BF auch Zinsen forderten, und hätten von Amts wegen prüfen müssen, welche Bestandteile der Klagsforderung Haupt- und welche Nebenforderung seien. Außerdem sei der Streitwert nach der Streitwertbemängelung der beklagten Parteien durch die Einigung der Streitteile gemäß § 7 Abs 2 RATG geändert worden, sodass sich gemäß § 18 Abs 2 GGG auch die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren entsprechend geändert habe. Die Vorschreibungsbehörde hätte daher dem Rückzahlungsantrag stattgeben, die Pauschalgebühr auf Basis von EUR 181.335,71 s.A. ermitteln und den BF EUR 6.072 zurückzahlen müssen. Dagegen richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Bescheids wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit dahingehend anstreben, dass ihnen Pauschalgebühren von EUR 6.072 zurückerstattet werden. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die beklagten Parteien den Streitwert insoweit bemängelt hätten, als die Vergütungszinsen als Nebenforderung nicht zu berücksichtigen seien. Die BF hätten sich in der Verhandlung vom römisch 40 (gemeint wohl: römisch 40 ) dieser (von ihnen im Nachhinein als richtig erkannten) Streitwertbemängelung unterworfen und klargestellt, dass die den Streitwert bildende Hauptforderung EUR 184.187,32 betrage. Mit Schriftsatz vom römisch 40 hätte sie die Hauptforderung noch einmal klargestellt und das Klagebegehren entsprechend aufgeschlüsselt, indem die Vergütungszinsen für die einzelnen BF getrennt von der jeweiligen Hauptforderung ausgewiesen worden seien, wobei die aktualisierte und konkretisierte Hauptforderung insgesamt EUR 181.335,71 s.A. betragen hätte. Ausgehend von der Konkretisierung in der Tagsatzung vom römisch 40 (gemeint wohl: römisch 40 ) seien den BF aufgrund der ursprünglich fälschlicherweise als Hauptforderung ausgewiesenen Vergütungszinsen Pauschalgebühren von EUR 6.072 zurückzuerstatten. Die BF hätten – trotz der irrtümlichen Bezeichnung des Schriftsatzes vom römisch 40 als „Klagseinschränkung“ - die Klage nicht eingeschränkt, sondern die Bewertung des Streitgegenstandes konkretisiert bzw. richtiggestellt, um den gesetzlichen Bewertungsvorschriften zu entsprechen. Der Streitwert habe bereits bei Klagseinbringung EUR 181.335,71 s.A. betragen, sodass die Pauschalgebühren ausgehend von diesem Betrag zu berechnen seien. Die Vergütungszinsen hätten von Anfang an nicht in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren einbezogen werden dürfen, weil sich aus der Klagserzählung deutlich ergebe, dass die Klagsforderung Zinsen enthalte. Für die Qualifikation von Zinsen als Haupt- oder Nebenforderung komme es nicht darauf an, wie die Kläger ihre Forderung qualifizierten. Das Gericht und die Kostenbeamtin hätten schon zu Beginn des Verfahrens erkennen müssen, dass die BF auch Zinsen forderten, und hätten von Amts wegen prüfen müssen, welche Bestandteile der Klagsforderung Haupt- und welche Nebenforderung seien. Außerdem sei der Streitwert nach der Streitwertbemängelung der beklagten Parteien durch die Einigung der Streitteile gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RATG geändert worden, sodass sich gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GGG auch die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren entsprechend geändert habe. Die Vorschreibungsbehörde hätte daher dem Rückzahlungsantrag stattgeben, die Pauschalgebühr auf Basis von EUR 181.335,71 s.A. ermitteln und den BF EUR 6.072 zurückzahlen müssen.

Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde samt den nach § 233 Abs 3 Geo gebildeten Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und gab bekannt, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen. Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde samt den nach Paragraph 233, Absatz 3, Geo gebildeten Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und gab bekannt, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt stehen anhand der Aktenlage fest. Die Beschwerde tritt dem nicht konkret entgegen, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.

Die BF behaupten in der Beschwerde, sie hätten ihr Begehren erstmals in der Tagsatzung vom XXXX in Haupt- und Nebenforderung aufgeteilt. Aus dem vorgelegten Verhandlungsprotokoll ( XXXX ) geht hervor, dass die Tagsatzung am XXXX stattfand. Der genaue Verhandlungstag ist aber hier nicht entscheidungswesentlich. Die BF behaupten in der Beschwerde, sie hätten ihr Begehren erstmals in der Tagsatzung vom römisch 40 in Haupt- und Nebenforderung aufgeteilt. Aus dem vorgelegten Verhandlungsprotokoll ( römisch 40 ) geht hervor, dass die Tagsatzung am römisch 40 stattfand. Der genaue Verhandlungstag ist aber hier nicht entscheidungswesentlich.

Aus dem Verhandlungsprotokoll vom XXXX ergibt sich keine ziffernmäßige Aufschlüsselung der Haupt- und Nebenforderung durch die BF, sondern lediglich die Behauptung, sich insoweit dem Vorbringen der beklagten Parteien anzuschließen. Eine ziffernmäßige Aufschlüsselung der Klagsforderung auf die einzelnen BF einerseits und in Haupt- und Nebenforderungen andererseits habe die BF erst mit dem Schriftsatz vom XXXX (ON 22; Vorbringen unter der Überschrift „Klagseinschränkung“) vorgenommen. Dies ergibt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen, nach dem mit diesem Schriftsatz die Bewertung des Streitgegenstandes konkretisiert bzw. richtiggestellt worden sei. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 ergibt sich keine ziffernmäßige Aufschlüsselung der Haupt- und Nebenforderung durch die BF, sondern lediglich die Behauptung, sich insoweit dem Vorbringen der beklagten Parteien anzuschließen. Eine ziffernmäßige Aufschlüsselung der Klagsforderung auf die einzelnen BF einerseits und in Haupt- und Nebenforderungen andererseits habe die BF erst mit dem Schriftsatz vom römisch 40 (ON 22; Vorbringen unter der Überschrift „Klagseinschränkung“) vorgenommen. Dies ergibt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen, nach dem mit diesem Schriftsatz die Bewertung des Streitgegenstandes konkretisiert bzw. richtiggestellt worden sei.

Rechtliche Beurteilung:

Der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, also auch die Klage der BF vom XXXX . Ausgehend von der in der Klage angegebenen Bemessungsgrundlage von EUR 411.583,29 und einem Streitgenossenzuschlag gemäß § 19a GGG von 50 % ergibt sich aus TP 1 Z I GGG für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz eine Pauschalgebühr von EUR 12.642, die ordnungsgemäß entrichtet wurde, ebenso die ergänzende Pauschalgebühr für die mit Schriftsatz vom XXXX vorgenommene Klagserweiterung gemäß § 18 Abs 2 Z 2 erster Fall GGG von EUR 9.Der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, also auch die Klage der BF vom römisch 40 . Ausgehend von der in der Klage angegebenen Bemessungsgrundlage von EUR 411.583,29 und einem Streitgenossenzuschlag gemäß Paragraph 19 a, GGG von 50 % ergibt sich aus TP 1 Z römisch eins GGG für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz eine Pauschalgebühr von EUR 12.642, die ordnungsgemäß entrichtet wurde, ebenso die ergänzende Pauschalgebühr für die mit Schriftsatz vom römisch 40 vorgenommene Klagserweiterung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall GGG von EUR 9.

Eine (teilweise) Rückzahlung der entrichteten Pauschalgebühr von insgesamt EUR 12.651 erfolgt nach § 6c Abs 1 GEG nur dann, wenn sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Z 1) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z 2). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, sodass der Rückzahlungsantrag der BF gemäß § 6c Abs 2 GEG vom Präsidenten des Landesgerichts XXXX als Vorschreibungsbehörde gemäß § 6 GEG zu Recht abgewiesen wurde. Eine (teilweise) Rückzahlung der entrichteten Pauschalgebühr von insgesamt EUR 12.651 erfolgt nach Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG nur dann, wenn sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Ziffer eins,) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Ziffer 2,). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, sodass der Rückzahlungsantrag der BF gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG vom Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 als Vorschreibungsbehörde gemäß Paragraph 6, GEG zu Recht abgewiesen wurde.

Dabei ist von folgenden Erwägungen auszugehen: Gemäß § 2 Z 1 lit a iVm TP 1 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage. Zahlungspflichtig sind dabei gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG die BF als Kläger, wobei mehrere Kläger, die Streitgenossen iSd § 11 ZPO in allen dort genannten Varianten sind, die Solidarverpflichtung zur Zahlung eines aufgrund des gesamten Klagebegehrens aller Streitgenossen zu berechnenden Gebührenbetrags trifft (siehe VwGH 21.09.2005, 2005/16/0138). Gemäß § 4 Abs 4 GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird.Dabei ist von folgenden Erwägungen auszugehen: Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit TP 1 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage. Zahlungspflichtig sind dabei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG die BF als Kläger, wobei mehrere Kläger, die Streitgenossen iSd Paragraph 11, ZPO in allen dort genannten Varianten sind, die Solidarverpflichtung zur Zahlung eines aufgrund des gesamten Klagebegehrens aller Streitgenossen zu berechnenden Gebührenbetrags trifft (siehe VwGH 21.09.2005, 2005/16/0138). Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird.

Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN, soweit nicht gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelungen bestehen. Gemäß § 15 Abs 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet dann die Bemessungsgrundlage für das Verfahren. Ist Gegenstand der Klage – wie hier - ein Geldbetrag, bildet dieser die Bemessungsgrundlage (vgl. § 15 Abs 3a GGG).Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren ist gemäß Paragraph 14, GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN, soweit nicht gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelungen bestehen. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet dann die Bemessungsgrundlage für das Verfahren. Ist Gegenstand der Klage – wie hier - ein Geldbetrag, bildet dieser die Bemessungsgrundlage vergleiche Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG).

Nach § 54 Abs 2 JN bleiben bei der Wertberechnung Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, unberücksichtigt. Unter der Geltendmachung als Nebenforderung versteht man die Geltendmachung der in § 54 Abs 2 JN genannten Ansprüche in einer Klage gemeinsam mit der ihnen zugrundeliegenden Hauptforderung bzw. eines Teils von dieser. Zinsen sind dabei selbst dann bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn sie – durch entsprechende Aufschlüsselung erkennbar - zum Kapital dazugerechnet werden (Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 14 GGG E 6). Auch wenn bloß aus der Klagserzählung ersichtlich ist, dass neben einem Kapitalbetrag ein bestimmter Betrag an Nebenforderungen (z.B. kapitalisierte Zinsen) begehrt wird, dürfen die Nebenforderungen nicht in Ansatz gebracht werden. Diese müssen nicht aus dem Urteilsantrag ersichtlich sein (vgl. zum insoweit vergleichbaren § 13 GJGebGes 1962 VwGH 22.09.1983, 82/15/0036). Nach Paragraph 54, Absatz 2, JN bleiben bei der Wertberechnung Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, unberücksichtigt. Unter der Geltendmachung als Nebenforderung versteht man die Geltendmachung der in Paragraph 54, Absatz 2, JN genannten Ansprüche in einer Klage gemeinsam mit der ihnen zugrundeliegenden Hauptforderung bzw. eines Teils von dieser. Zinsen sind dabei selbst dann bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn sie – durch entsprechende Aufschlüsselung erkennbar - zum Kapital dazugerechnet werden (Dokalik, Gerichtsgebühren13 Paragraph 14, GGG E 6). Auch wenn bloß aus der Klagserzählung ersichtlich ist, dass neben einem Kapitalbetrag ein bestimmter Betrag an Nebenforderungen (z.B. kapitalisierte Zinsen) begehrt wird, dürfen die Nebenforderungen nicht in Ansatz gebracht werden. Diese müssen nicht aus dem Urteilsantrag ersichtlich sein vergleiche zum insoweit vergleichbaren Paragraph 13, GJGebGes 1962 VwGH 22.09.1983, 82/15/0036).

Gemäß § 18 Abs 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage grundsätzlich für das ganze Verfahren gleich. Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert, so bildet gemäß § 18 Abs 2 Z 1 GGG der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage und bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert, so ist gemäß § 18 Abs 2 Z 2 erster Fall GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Gemäß § 18 Abs 3 GGG tritt keine Änderung des Streitwerts für die Pauschalgebühren ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage grundsätzlich für das ganze Verfahren gleich. Wird der Streitwert gemäß Paragraph 7, RATG geändert, so bildet gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage und bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert, so ist gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, GGG tritt keine Änderung des Streitwerts für die Pauschalgebühren ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird.

Hier ist § 18 Abs 2 Z 1 GGG nicht anwendbar, weil der Streitwert nicht gemäß § 7 RATG geändert wurde. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Kläger eine Bewertung eines (nicht in einem Geldbetrag bestehenden) Streitgegenstandes nach den §§ 56 oder 59 JN vorgenommen hat, die der Beklagte bemängelt. Sie ist daher nicht anwendbar, wenn – wie hier – ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist. Die BF können ihren Rückzahlungsantrag daher nicht auf § 18 Abs 2 Z 1 GGG iVm § 7 RATG stützen. Hier ist Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG nicht anwendbar, weil der Streitwert nicht gemäß Paragraph 7, RATG geändert wurde. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Kläger eine Bewertung eines (nicht in einem Geldbetrag bestehenden) Streitgegenstandes nach den Paragraphen 56, oder 59 JN vorgenommen hat, die der Beklagte bemängelt. Sie ist daher nicht anwendbar, wenn – wie hier – ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist. Die BF können ihren Rückzahlungsantrag daher nicht auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, RATG stützen.

Die Vergütungszinsen wurden in der Klage gemeinsam mit der Hauptforderung geltend gemacht, ohne dass dies durch eine entsprechende Aufschlüsselung erkennbar gewesen wäre. Die Klagsforderung wurde erst nach dem Zeitpunkt, zu dem die Pauschalgebühren fällig waren, aufgrund eines entsprechenden Einwands der beklagten Parteien in Haupt- und Nebenforderungen aufgeschlüsselt. Da die Nebenforderung zunächst gemeinsam mit der Hauptforderung geltend gemacht wurde und weder aus dem Urteilsbegehren noch aus der Klagserzählung erkennbar war, in welchem Umfang in dem eingeklagten Geldbetrag Nebenforderungen enthalten waren, ist die Vorgangsweise, der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren den gesamten eingeklagten Geldbetrag zugrunde zu legen, nicht zu beanstanden, zumal das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine Pflicht der Vorschreibungsbehörde, vor der Einziehung oder Vorschreibung der Gerichtsgebühren nachzuforschen, ob und in welchem Umfang in dem in der Klage geforderten Geldbetrag allenfalls Nebenforderungen enthalten sein könnten, wird diesem Grundsatz nicht gerecht. Eine Aufschlüsselung in Haupt- und Nebenforderung in einem späteren Vorbringen ist angesichts der Fälligkeit der Pauschalgebühren nach TP 1 GGG bei Einbringung der Klage nicht ausreichend, um eine Rückzahlung der auch für die Nebenforderung entrichteten Gebühren zu rechtfertigen.

§ 54 Abs 2 JN wäre nur dann anwendbar, wenn die BF den geforderten Geldbetrag schon in der Klage (wenn auch allenfalls nicht im Urteilsantrag, sondern in der Klagserzählung) erkennbar ziffernmäßig in einen Teil betreffend die Hauptforderung und einen weiteren Teil betreffend Nebenforderungen zergliedert hätten. Die Abweisung des Rückzahlungsantrags der BF im angefochtenen Bescheid ist daher nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird.Paragraph 54, Absatz 2, JN wäre nur dann anwendbar, wenn die BF den geforderten Geldbetrag schon in der Klage (wenn auch allenfalls nicht im Urteilsantrag, sondern in der Klagserzählung) erkennbar ziffernmäßig in einen Teil betreffend die Hauptforderung und einen weiteren Teil betreffend Nebenforderungen zergliedert hätten. Die Abweisung des Rückzahlungsantrags der BF im angefochtenen Bescheid ist daher nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird.

Die Durchführung einer – von der BF nicht beantragten – mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Die Durchführung einer – von der BF nicht beantragten – mündlichen Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zuzulassen, weil (soweit überblickbar) höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob Nebenforderungen iSd § 54 Abs 2 JN, die nicht in der Klage, aber in einem späteren Schriftsatz aufgeschlüsselt wurden, bei der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren nach TP 1 GGG zu berücksichtigen sind. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zuzulassen, weil (soweit überblickbar) höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob Nebenforderungen iSd Paragraph 54, Absatz 2, JN, die nicht in der Klage, aber in einem späteren Schriftsatz aufgeschlüsselt wurden, bei der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren nach TP 1 GGG zu berücksichtigen sind.

Schlagworte

äußere Formaltatbestände Bemessungsgrundlage Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagsausdehnung Klagseinbringung Pauschalgebühren Revision zulässig Rückzahlungsantrag Streitgenossenzuschlag Streitwertänderung Zahlungspflicht Zinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:G314.2245191.1.00

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten