Index
22/02 Zivilprozessordnung;Norm
GGG 1984 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der M in K, vertreten durch MMag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Bahnhofstraße 16, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. April 2005, Zl. Jv 30-33/05-1, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2001, beim Landesgericht Klagenfurt am 24. Dezember d.J. eingelangt, brachten die Beschwerdeführerin und ihre Brüder Christoph und Wolfgang G. eine "Pflichtteilsergänzungsklage" gegen die Verlassenschaft nach der am 24. April 2001 verstorbenen Dorothea G. (der Mutter der Kläger), vertreten durch den erbserklärten Erben Johannes G. (den Bruder der Kläger) ein, in der die Beschwerdeführerin als Erstklägerin gleich wie die Zweit- und Drittkläger jeweils die Zahlung von S 3.000.000,-- samt Nebengebühren begehrten. Mit der Pflichtteilsergänzungsklage beantragten die Zweit- und Drittkläger die Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
Mit Beschluss vom 14. März 2002 bewilligte das Gericht den Zweit- und Drittklägern Verfahrenshilfe im Ausmaß der Begünstigungen des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis lit. f und Z. 3 ZPO in vollem Ausmaß. Mit Beschluss vom 14. März 2002 bewilligte das Gericht den Zweit- und Drittklägern Verfahrenshilfe im Ausmaß der Begünstigungen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis Litera f und Ziffer 3, ZPO in vollem Ausmaß.
Mit Schriftsatz vom 22. April 2004, bei Gericht am folgenden Tag eingelangt, dehnten die Beschwerdeführerin sowie die Zweit- und Drittkläger ihre Klagebegehren um je EUR 981.981,50 aus, sodass jeder der Kläger Zahlung von EUR 1.200.000,-- samt Nebengebühren begehrte.
Mit Zahlungsauftrag vom 24. Jänner 2005 schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes Klagenfurt der Beschwerdeführerin für die Klagsausdehnung eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG - unter Berücksichtigung der bereits eingezogenen Gerichtsgebühr in der Höhe von EUR 10.762,20 - Mit Zahlungsauftrag vom 24. Jänner 2005 schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes Klagenfurt der Beschwerdeführerin für die Klagsausdehnung eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG - unter Berücksichtigung der bereits eingezogenen Gerichtsgebühr in der Höhe von EUR 10.762,20 -
im Betrag von EUR 40.653,20 samt einer Einhebungsgebühr von EUR 7,-- zur Zahlung vor.
In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 11 Abs. 2 GJGebGes. habe einen anders gelagerten Sachverhalt betroffen, in dem nur eine von mehreren Verfahrensparteien gebührenbefreit gewesen sei, die überdies als Solidarschuldner in Anspruch genommen worden sei. Wollte man den im § 12 Abs. 2 GGG enthaltenen Begriff der "gebührenpflichtigen Eingabe" nur als Verweis auf § 7 Abs. 1 Z. 2 GGG verstehen, wäre die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren vom Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 GGG gar nicht erfasst. Die nach § 7 Abs. 4 GGG angeordnete Solidarhaftung sei in Fällen bloß subjektiver Klagenhäufung, also bei gemeinsamer Geltendmachung gleichartiger, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhender Ansprüche in keiner Weise gerechtfertigt und "mit den Grundsätzen verfassungskonformer Interpretation" nicht vereinbar. Bei einem evidenten Fehlen einer Regressmöglichkeit unter den Streitgenossen sei die einseitige Kostenbelastung einer Partei durch die Solidarhaftung nach § 7 Abs. 4 GGG unsachlich. § 7 Abs. 4 GGG knüpfe daran an, dass die "Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen trifft". Dieser Tatbestand sei von solchen Parteien nicht erfüllt, denen die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei bzw. zu bewilligen sei. Führe die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem dazu, dass die betreffende Partei (einstweilig) von der Entrichtung der Gerichtsgebühr befreit sei, könne nicht davon gesprochen werden, dass sie die Verpflichtung zur Entrichtung des fraglichen Gebührenbetrages "treffe". Die Folge dieser Auslegung sei, dass die (einzige) gebührenpflichtig bleibende Partei die Gerichtsgebühr nur auf einer ihrem Teilbegehren entsprechenden Bemessungsgrundlage zu entrichten habe, hingegen der darüber hinausgehende Gebührenbetrag von der Verfahrenshilfebefreiung erfasst sei. Die Klagenhäufung nach § 11 Z. 2 ZPO liege im öffentlichen Interesse (Gerichtsentlastung) und im Interesse des Prozessgegners (Kostenverminderung). Es wäre nicht zu rechtfertigen, jene Partei, die von dieser Möglichkeit Gebrauch mache, in Ansehung ihrer Gebührenschuld schlechter zu stellen, als wenn sie jenen Weg gewählt hätte, der insgesamt zu einem höheren und teilweise unnotwendigen Aufwand führe. In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, GJGebGes. habe einen anders gelagerten Sachverhalt betroffen, in dem nur eine von mehreren Verfahrensparteien gebührenbefreit gewesen sei, die überdies als Solidarschuldner in Anspruch genommen worden sei. Wollte man den im Paragraph 12, Absatz 2, GGG enthaltenen Begriff der "gebührenpflichtigen Eingabe" nur als Verweis auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GGG verstehen, wäre die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren vom Anwendungsbereich des Paragraph 12, Absatz 2, GGG gar nicht erfasst. Die nach Paragraph 7, Absatz 4, GGG angeordnete Solidarhaftung sei in Fällen bloß subjektiver Klagenhäufung, also bei gemeinsamer Geltendmachung gleichartiger, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhender Ansprüche in keiner Weise gerechtfertigt und "mit den Grundsätzen verfassungskonformer Interpretation" nicht vereinbar. Bei einem evidenten Fehlen einer Regressmöglichkeit unter den Streitgenossen sei die einseitige Kostenbelastung einer Partei durch die Solidarhaftung nach Paragraph 7, Absatz 4, GGG unsachlich. Paragraph 7, Absatz 4, GGG knüpfe daran an, dass die "Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen trifft". Dieser Tatbestand sei von solchen Parteien nicht erfüllt, denen die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei bzw. zu bewilligen sei. Führe die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem dazu, dass die betreffende Partei (einstweilig) von der Entrichtung der Gerichtsgebühr befreit sei, könne nicht davon gesprochen werden, dass sie die Verpflichtung zur Entrichtung des fraglichen Gebührenbetrages "treffe". Die Folge dieser Auslegung sei, dass die (einzige) gebührenpflichtig bleibende Partei die Gerichtsgebühr nur auf einer ihrem Teilbegehren entsprechenden Bemessungsgrundlage zu entrichten habe, hingegen der darüber hinausgehende Gebührenbetrag von der Verfahrenshilfebefreiung erfasst sei. Die Klagenhäufung nach Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO liege im öffentlichen Interesse (Gerichtsentlastung) und im Interesse des Prozessgegners (Kostenverminderung). Es wäre nicht zu rechtfertigen, jene Partei, die von dieser Möglichkeit Gebrauch mache, in Ansehung ihrer Gebührenschuld schlechter zu stellen, als wenn sie jenen Weg gewählt hätte, der insgesamt zu einem höheren und teilweise unnotwendigen Aufwand führe.
Im Falle der Verbindung einzelner Klagen nach § 187 Abs. 1 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung werde verfahrensrechtlich der Zustand hergestellt, der jenem bei schon ursprünglicher Klagenhäufung weitgehend entspreche. Dass in diesem Fall jeder Kläger nur die auf seinen Streitgegenstand entfallende Pauschalgebühr zu entrichten habe und sich daran auch durch eine nachträgliche Prozessverbindung nichts ändere, sei unstrittig und müsse auch für nachträgliche Klagsausdehnungen gelten. Die gemeinschaftliche Prozessführung liege durchaus im Interesse des möglicherweise unterliegenden Beklagten. Die Erwägungen sprächen in hohem Maße dafür, eine Gesetzesauslegung zu vermeiden, die dazu führe, dass eine Partei, die gemeinsam mit Verfahrenshilfe bedürftigen Streitgenossen eine Klage einbringe und aus Vereinfachungsgründen auf eine gesonderte Geltendmachung verzichte, (allein) mit jenen Gerichtsgebühren zu belasten, die insgesamt zu entrichten seien, wenn kein Streitgenosse Verfahrenshilfe genieße. Sachgerecht wäre allein eine Lösung, die für die Gebührenberechnung die von den Verfahrenshilfe genießenden Parteien geltend gemachten Ansprüche (vorerst) ausklammere und den verbleibenden Kläger so behandle, als hätte er sein Begehren in einer eigenen Klage erhoben bzw. ihm nur eine anteilige Haftung auferlege. Die gegenteilige, dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende Auffassung würde im Übrigen auch "zu unlösbaren Fragen des Kostenersatzes nach den Bestimmungen der ZPO führen". Unterliege etwa die Verfahrenshilfe genießende Partei und obsiege jener Kläger, der die gesamte Pauschalgebühr zu tragen gehabt habe, hätte letzterer Anspruch auf vollständigen Ersatz der ihm erwachsenen Verfahrenskosten einschließlich der (gesamten) Pauschalgebühr. Dies wäre nun aber aus der Sicht des Beklagten, der immerhin gegen zwei von drei Klägern obsiegt habe, "ganz unvertretbar". Es könne "unter keinen Umständen das Ergebnis verfassungskonformer Interpretation" sein, den Kläger auch bei einem vollständigen Erfolg mit seinem Begehren nur deshalb endgültig mit einem Großteil der Gerichtsgebühren zu belasten, weil in der selben Klage auch Ansprüche geltend gemacht worden seien, die wegen fehlender finanzieller Mittel kostenfrei prozessieren dürften. Gerade bei der Auslegung von gebührenrechtlichen Bestimmungen, die ersichtlich nur typische Regelfälle im Auge hätten, sei "im Wege zweckbezogener Auslegung auf ein in keineswegs vernachlässigbaren Fallgruppen abweichendes Schutzbedürfnis einzelner Personen Bedacht zu nehmen, um zugleich ein verfassungskonformes Ergebnis zu erreichen". Unter einem verzeichnete der Berichtigungsantrag Kosten von EUR 2.290,96. Im Falle der Verbindung einzelner Klagen nach Paragraph 187, Absatz eins, ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung werde verfahrensrechtlich der Zustand hergestellt, der jenem bei schon ursprünglicher Klagenhäufung weitgehend entspreche. Dass in diesem Fall jeder Kläger nur die auf seinen Streitgegenstand entfallende Pauschalgebühr zu entrichten habe und sich daran auch durch eine nachträgliche Prozessverbindung nichts ändere, sei unstrittig und müsse auch für nachträgliche Klagsausdehnungen gelten. Die gemeinschaftliche Prozessführung liege durchaus im Interesse des möglicherweise unterliegenden Beklagten. Die Erwägungen sprächen in hohem Maße dafür, eine Gesetzesauslegung zu vermeiden, die dazu führe, dass eine Partei, die gemeinsam mit Verfahrenshilfe bedürftigen Streitgenossen eine Klage einbringe und aus Vereinfachungsgründen auf eine gesonderte Geltendmachung verzichte, (allein) mit jenen Gerichtsgebühren zu belasten, die insgesamt zu entrichten seien, wenn kein Streitgenosse Verfahrenshilfe genieße. Sachgerecht wäre allein eine Lösung, die für die Gebührenberechnung die von den Verfahrenshilfe genießenden Parteien geltend gemachten Ansprüche (vorerst) ausklammere und den verbleibenden Kläger so behandle, als hätte er sein Begehren in einer eigenen Klage erhoben bzw. ihm nur eine anteilige Haftung auferlege. Die gegenteilige, dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende Auffassung würde im Übrigen auch "zu unlösbaren Fragen des Kostenersatzes nach den Bestimmungen der ZPO führen". Unterliege etwa die Verfahrenshilfe genießende Partei und obsiege jener Kläger, der die gesamte Pauschalgebühr zu tragen gehabt habe, hätte letzterer Anspruch auf vollständigen Ersatz der ihm erwachsenen Verfahrenskosten einschließlich der (gesamten) Pauschalgebühr. Dies wäre nun aber aus der Sicht des Beklagten, der immerhin gegen zwei von drei Klägern obsiegt habe, "ganz unvertretbar". Es könne "unter keinen Umständen das Ergebnis verfassungskonformer Interpretation" sein, den Kläger auch bei einem vollständigen Erfolg mit seinem Begehren nur deshalb endgültig mit einem Großteil der Gerichtsgebühren zu belasten, weil in der selben Klage auch Ansprüche geltend gemacht worden seien, die wegen fehlender finanzieller Mittel kostenfrei prozessieren dürften. Gerade bei der Auslegung von gebührenrechtlichen Bestimmungen, die ersichtlich nur typische Regelfälle im Auge hätten, sei "im Wege zweckbezogener Auslegung auf ein in keineswegs vernachlässigbaren Fallgruppen abweichendes Schutzbedürfnis einzelner Personen Bedacht zu nehmen, um zugleich ein verfassungskonformes Ergebnis zu erreichen". Unter einem verzeichnete der Berichtigungsantrag Kosten von EUR 2.290,96.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt (Spruchpunkt 1.) und wies das Begehren auf Kostenersatz als unzulässig zurück (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe die Bestimmung des § 15 Abs. 2 GGG gänzlich außer Acht gelassen, wonach mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen seien; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bilde, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt werde (§ 18 Abs. 2), eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Im vorliegenden Fall sei das Klagebegehren auf EUR 3.600.000,-- ausgedehnt worden; dieser Betrag bilde eine einheitliche Bemessungsgrundlage im Sinn des § 15 Abs. 2 GGG. Die Gebührenpflicht sei gemäß § 2 Z. 1 lit. b GGG mit dem Zeitpunkt der Überreichung der Klagsausdehnung am 23. April 2004 entstanden. Die Zahlungspflicht für die Pauschalgebühr treffe gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4 GGG alle drei Kläger zur ungeteilten Hand, wobei die Zweit- und Drittkläger infolge der ihnen bewilligten Verfahrenshilfe von der Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG einstweilen befreit seien. Auf Grund des § 12 Abs. 2 erster Satz GGG habe hier schlussendlich die Beschwerdeführerin den vollen Gebührenbetrag (die volle Pauschalgebühr) zu entrichten. In allen Fällen des § 11 ZPO treffe mehrere Kläger als Streitgenossen die Solidarverpflichtung zur Zahlung eines auf Grund des gesamten Klagebegehrens aller Streitgenossen zu berechnenden Gebührenbetrages. Die Auslegung der Beschwerdeführerin, wonach die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren vom Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 GGG nicht erfasst wäre, werde nicht geteilt. Unter den Begriff der "Eingabe" des § 12 Abs. 2 GGG sei auch TP 1 GGG zu subsumieren. Die Justizverwaltungsorgane hätten keine Interpretation über die Verfassungskonformität von bestehenden Gesetzen wie dem GGG vorzunehmen. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt (Spruchpunkt 1.) und wies das Begehren auf Kostenersatz als unzulässig zurück (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, GGG gänzlich außer Acht gelassen, wonach mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen seien; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bilde, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt werde (Paragraph 18, Absatz 2,), eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Im vorliegenden Fall sei das Klagebegehren auf EUR 3.600.000,-- ausgedehnt worden; dieser Betrag bilde eine einheitliche Bemessungsgrundlage im Sinn des Paragraph 15, Absatz 2, GGG. Die Gebührenpflicht sei gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GGG mit dem Zeitpunkt der Überreichung der Klagsausdehnung am 23. April 2004 entstanden. Die Zahlungspflicht für die Pauschalgebühr treffe gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, GGG alle drei Kläger zur ungeteilten Hand, wobei die Zweit- und Drittkläger infolge der ihnen bewilligten Verfahrenshilfe von der Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG einstweilen befreit seien. Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz GGG habe hier schlussendlich die Beschwerdeführerin den vollen Gebührenbetrag (die volle Pauschalgebühr) zu entrichten. In allen Fällen des Paragraph 11, ZPO treffe mehrere Kläger als Streitgenossen die Solidarverpflichtung zur Zahlung eines auf Grund des gesamten Klagebegehrens aller Streitgenossen zu berechnenden Gebührenbetrages. Die Auslegung der Beschwerdeführerin, wonach die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren vom Anwendungsbereich des Paragraph 12, Absatz 2, GGG nicht erfasst wäre, werde nicht geteilt. Unter den Begriff der "Eingabe" des Paragraph 12, Absatz 2, GGG sei auch TP 1 GGG zu subsumieren. Die Justizverwaltungsorgane hätten keine Interpretation über die Verfassungskonformität von bestehenden Gesetzen wie dem GGG vorzunehmen.
Abschließend begründete die belangte Behörde die Zurückweisung des Kostenersatzbegehrens.
Gegen diesen Bescheid - jedoch offenbar nur gegen dessen ersten Spruchabschnitt - richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird; die Beschwerdeführerin erachtet sich "in ihrem Recht auf gesetzmäßige Vorschreibung der Gerichtsgebühren verletzt". Aus den Vorschriften des GGG ergebe sich "insbesondere das Recht jeder Partei, nicht mit Gerichtsgebühren belastet zu werden, die die gerichtliche Anspruchsverfolgung durch anderen Personen betreffen". Die Beschwerdeführerin werde durch den angefochtenen Bescheid auch "in ihrem Recht, insoweit nicht mit - auf die gebührenbefreiten Parteien nicht überwälzbaren - Gerichtsgebühren belastet zu werden," verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - wie schon in ihrem Berichtigungsantrag -
im Kern darin, dass sie keine Solidarhaftung für jene Gerichtsgebühren treffe, die auf die beiden weiteren Kläger entfielen. § 12 Abs. 2 GGG wolle keinesfalls eine zusätzliche Gebührenpflicht der nicht gebührenbefreiten Partei begründen, sondern ausschließlich klar stellen, dass die nicht gebührenbefreite Partei keinen Vorteil dadurch haben solle, wenn sie gemeinsam mit gebührenbefreiten Personen eine Eingabe einbringe. Es sei nicht verständlich, warum allein der Umstand, dass die Klagsausdehnung in einem einheitlichen Schriftsatz angekündigt worden sei, nun zu einer solidarischen Gebührenschuld führen solle. Hätte jeder der drei Kläger die Klagsausdehnung in einem eigenen Schriftsatz erklärt oder überhaupt erst in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragen, wäre an eine solidarische Zahlungspflicht zweifellos nicht zu denken. Es erscheine nun sachlich nicht gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin deshalb gebührenrechtlich ungünstiger zu stellen, weil sie vom "umständlicheren Weg Abstand genommen" habe. Erscheine die Annahme solidarischer Gebührenpflicht somit bereits in den "normalen" Fällen von Klagsausdehnung durch formelle Streitgenossen zweifelhaft, so gelte dies umso mehr für jene Konstellationen, in denen einzelne dieser Streitgenossen auf Grund der ihnen gewährten Verfahrenshilfe von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit seien. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde führe dazu, dass statt der öffentlichen Hand bzw. der Allgemeinheit eine Privatperson (allein und zur Gänze) belastet werde, die mit den gebührenbereiten Partein lediglich der Umstand einer gemeinsamen Prozessführung verbinde. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Rechtsfolge sei dem GGG nicht zu entnehmen und könne bei vernünftiger Auslegung auch nicht unterstellt werden. im Kern darin, dass sie keine Solidarhaftung für jene Gerichtsgebühren treffe, die auf die beiden weiteren Kläger entfielen. Paragraph 12, Absatz 2, GGG wolle keinesfalls eine zusätzliche Gebührenpflicht der nicht gebührenbefreiten Partei begründen, sondern ausschließlich klar stellen, dass die nicht gebührenbefreite Partei keinen Vorteil dadurch haben solle, wenn sie gemeinsam mit gebührenbefreiten Personen eine Eingabe einbringe. Es sei nicht verständlich, warum allein der Umstand, dass die Klagsausdehnung in einem einheitlichen Schriftsatz angekündigt worden sei, nun zu einer solidarischen Gebührenschuld führen solle. Hätte jeder der drei Kläger die Klagsausdehnung in einem eigenen Schriftsatz erklärt oder überhaupt erst in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragen, wäre an eine solidarische Zahlungspflicht zweifellos nicht zu denken. Es erscheine nun sachlich nicht gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin deshalb gebührenrechtlich ungünstiger zu stellen, weil sie vom "umständlicheren Weg Abstand genommen" habe. Erscheine die Annahme solidarischer Gebührenpflicht somit bereits in den "normalen" Fällen von Klagsausdehnung durch formelle Streitgenossen zweifelhaft, so gelte dies umso mehr für jene Konstellationen, in denen einzelne dieser Streitgenossen auf Grund der ihnen gewährten Verfahrenshilfe von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit seien. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde führe dazu, dass statt der öffentlichen Hand bzw. der Allgemeinheit eine Privatperson (allein und zur Gänze) belastet werde, die mit den gebührenbereiten Partein lediglich der Umstand einer gemeinsamen Prozessführung verbinde. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Rechtsfolge sei dem GGG nicht zu entnehmen und könne bei vernünftiger Auslegung auch nicht unterstellt werden.
Fraglich sei, ob § 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4 GGG wirklich eine Solidarhaftung für die gesamte Pauschalgebühr bei subjektiver Klagenhäufung (formeller Streitgenossenschaft) anordne. Wenn § 7 Abs. 1 Z. 1 vom Antragsteller (Kläger) in der Einzahl und in seinem Abs. 4 von der Verpflichtung zur Entrichtung "desselben" Gebührenbetrages spreche, so sei dies durchaus dahin zu verstehen, dass bei subjektiver Klagenhäufung materiell mehrere unterschiedliche Anträge bzw. Klagen vorlägen und von der Entrichtung "desselben Gebührenbetrags" nur dann die Rede sein solle, wenn dem auch tatsächlich "dasselbe Begehren" zu Grunde liege. Fraglich sei, ob Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, GGG wirklich eine Solidarhaftung für die gesamte Pauschalgebühr bei subjektiver Klagenhäufung (formeller Streitgenossenschaft) anordne. Wenn Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, vom Antragsteller (Kläger) in der Einzahl und in seinem Absatz 4, von der Verpflichtung zur Entrichtung "desselben" Gebührenbetrages spreche, so sei dies durchaus dahin zu verstehen, dass bei subjektiver Klagenhäufung materiell mehrere unterschiedliche Anträge bzw. Klagen vorlägen und von der Entrichtung "desselben Gebührenbetrags" nur dann die Rede sein solle, wenn dem auch tatsächlich "dasselbe Begehren" zu Grunde liege.
§ 12 Abs. 2 GGG nenne inhaltlich alle im § 7 Abs. 1 GGG angeführten, eine Gebührenpflicht auslösenden Tatbestände, allerdings gerade mit Ausnahme der Fälle der Z. 1 (Klagen, Rechtsmittel, Exekutionsanträge, ...). Das Fehlen eines (auch nur inhaltlichen) Verweises des § 12 Abs. 2 GGG auf die Fälle des § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG spreche daher sehr dafür, dass der Gesetzgeber in der zuletzt genannten Norm nur jene Fälle habe regeln wollen, in denen durch das Tätigwerden mehrerer Personen regelmäßig keine höhere Gebührenpflicht entstehe als bei einem Einschreiten bloß einer Person. Für diese Fälle wolle § 12 Abs. 2 ersichtlich klar stellen, dass die gebührenpflichtige Partei auch bei einem gemeinsamen Vorgehen mit einer gebührbefreiten den (unveränderten) vollen Gebührenbetrag zu entrichten habe. Bei bloß subjektiver Klagenhäufung im Sinn des § 11 Z. 2 ZPO sei eine Solidarhaftung in keiner Weise gerechtfertigt. Die Bevorzugung des Fiskus zu Lasten einer einzelnen Partei sei mit den Grundsätzen verfassungskonformer Interpretation nicht vereinbar. Eine weitere Lösung des Problems liege darin, bei der Auslegung des § 7 Abs. 4 GGG die Frage der Gebührenbefreiung wegen bewilligter Verfahrenshilfe in dem Sinn zu berücksichtigen, dass dieser Tatbestand von solchen Parteien nicht erfüllt werde, denen die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei bzw. zu bewilligen sei. Führe die Bewilligung der Verfahrenshilfe etwa dazu, dass die betreffende Partei (einstweilig) von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit sei, könne nicht davon gesprochen werden, dass sie die Verpflichtung zur Entrichtung des fraglichen Gebührenbetrages "treffe". Für dieses Ergebnis sprächen auch das öffentliche Interesse (Gerichtsentlastung) und das Interesse des Prozessgegners (Kostenvermeidung) an der Klagenhäufung. Die gegenteilige Auffassung führe zu den - schon im Berichtigungsantrag näher ausgeführten - "unlösbaren Fragen des Kostenersatzes nach den Bestimmungen der ZPO". Paragraph 12, Absatz 2, GGG nenne inhaltlich alle im Paragraph 7, Absatz eins, GGG angeführten, eine Gebührenpflicht auslösenden Tatbestände, allerdings gerade mit Ausnahme der Fälle der Ziffer eins, (Klagen, Rechtsmittel, Exekutionsanträge, ...). Das Fehlen eines (auch nur inhaltlichen) Verweises des Paragraph 12, Absatz 2, GGG auf die Fälle des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG spreche daher sehr dafür, dass der Gesetzgeber in der zuletzt genannten Norm nur jene Fälle habe regeln wollen, in denen durch das Tätigwerden mehrerer Personen regelmäßig keine höhere Gebührenpflicht entstehe als bei einem Einschreiten bloß einer Person. Für diese Fälle wolle Paragraph 12, Absatz 2, ersichtlich klar stellen, dass die gebührenpflichtige Partei auch bei einem gemeinsamen Vorgehen mit einer gebührbefreiten den (unveränderten) vollen Gebührenbetrag zu entrichten habe. Bei bloß subjektiver Klagenhäufung im Sinn des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO sei eine Solidarhaftung in keiner Weise gerechtfertigt. Die Bevorzugung des Fiskus zu Lasten einer einzelnen Partei sei mit den Grundsätzen verfassungskonformer Interpretation nicht vereinbar. Eine weitere Lösung des Problems liege darin, bei der Auslegung des Paragraph 7, Absatz 4, GGG die Frage der Gebührenbefreiung wegen bewilligter Verfahrenshilfe in dem Sinn zu berücksichtigen, dass dieser Tatbestand von solchen Parteien nicht erfüllt werde, denen die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei bzw. zu bewilligen sei. Führe die Bewilligung der Verfahrenshilfe etwa dazu, dass die betreffende Partei (einstweilig) von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit sei, könne nicht davon gesprochen werden, dass sie die Verpflichtung zur Entrichtung des fraglichen Gebührenbetrages "treffe". Für dieses Ergebnis sprächen auch das öffentliche Interesse (Gerichtsentlastung) und das Interesse des Prozessgegners (Kostenvermeidung) an der Klagenhäufung. Die gegenteilige Auffassung führe zu den - schon im Berichtigungsantrag näher ausgeführten - "unlösbaren Fragen des Kostenersatzes nach den Bestimmungen der ZPO".
Für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof § 12 Abs. 2 GGG auch im Beschwerdefall nicht anders verstehen könne, als dass die Beschwerdeführerin die auf der Basis der Summe aller Teilstreitwerte berechnete Gerichtsgebühr zu tragen habe, werde beantragt, diese Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten und deren Aufhebung zu Begehren. Für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof Paragraph 12, Absatz 2, GGG auch im Beschwerdefall nicht anders verstehen könne, als dass die Beschwerdeführerin die auf der Basis der Summe aller Teilstreitwerte berechnete Gerichtsgebühr zu tragen habe, werde beantragt, diese Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten und deren Aufhebung zu Begehren.
Nach § 64 Abs. 1 Z. 1 ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen. Gemäß § 71 Abs. 1 ZPO ist die die Verfahrenshilfe genießende Partei mit Beschluss zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden. Nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ZPO ist die die Verfahrenshilfe genießende Partei mit Beschluss zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.
Die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 - GGG, lauten, soweit im Beschwerdefall von Relevanz: Die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, - GGG, lauten, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:
"...
A. Allgemeine Bestimmungen
I. Gegenstand der Gebühr und Entstehung der Gebührenpflicht Gegenstand der Gebühr römisch eins. Gegenstand der Gebühr und Entstehung der Gebührenpflicht Gegenstand der Gebühr
§ 1. (1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Paragraph eins, (1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
...
Eingaben
§ 3. (1) In zivilgerichtlichen Verfahren ... ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage ... mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.Paragraph 3, (1) In zivilgerichtlichen Verfahren ... ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage ... mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.
...
IV. Zahlungspflicht römisch vier. Zahlungspflicht
§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:Paragraph 7, (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger); ...
2. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei ...
...
Wirkung der persönlichen Gebührenfreiheit auf
andere am Verfahren beteiligte Personen
§ 12. (1) Die persönliche Gebührenfreiheit (§§ 8 und 10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetz gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten sowie ihrem gesetzlichen Vertreter zu und geht auf die Rechtsnachfolger nicht über.Paragraph 12, (1) Die persönliche Gebührenfreiheit (Paragraphen 8 und 10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetz gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten sowie ihrem gesetzlichen Vertreter zu und geht auf die Rechtsnachfolger nicht über.
...
B. Besondere Bestimmungen über die Gebühren
im Zivilprozess und im Exekutionsverfahren
I. Bewertung des Streitgegenstandes römisch eins. Bewertung des Streitgegenstandes
a) Im Zivilprozess
Allgemeine Grundsätze
§ 14. Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert der Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Paragraph 14, Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert der Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.
Besondere Bestimmungen
§ 15. (1) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist ...Paragraph 15, (1) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist ...
...
Wertänderungen
§ 18. (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.Paragraph 18, (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.