TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/30 W136 2253144-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.06.2022

Norm

BDG 1979 §123
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §45 Abs1
BDG 1979 §45 Abs2
BDG 1979 §91
BDG 1979 §94 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GehG §82
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. BDG 1979 § 45 heute
  2. BDG 1979 § 45 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 45 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 45 gültig von 29.12.2007 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1994 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. BDG 1979 § 45 heute
  2. BDG 1979 § 45 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 45 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 45 gültig von 29.12.2007 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1994 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 82 heute
  2. GehG § 82 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 82 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 82 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 82 gültig von 12.02.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  6. GehG § 82 gültig von 01.09.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. GehG § 82 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. GehG § 82 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. GehG § 82 gültig von 01.05.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. GehG § 82 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. GehG § 82 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  12. GehG § 82 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. GehG § 82 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. GehG § 82 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  15. GehG § 82 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. GehG § 82 gültig von 01.02.1956 bis 31.12.1994

Spruch

W136 2253144-1/2E
W136 2253144-1/2E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von BezInsp XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.02.2022, GZ: 2021-0.879.944, Senat 26, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von BezInsp römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.02.2022, GZ: 2021-0.879.944, Senat 26, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1. und 4. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 123 BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Einleitungsbeschluss bestätigt. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1. und 4. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 123, BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Einleitungsbeschluss bestätigt.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 2., 3. und 5. ebenfalls abgewiesen und der angefochtene Einleitungsbeschluss mit der Maßgabe bestätigt, dass diese Punkte zu lauten haben, wie folgt:römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 2., 3. und 5. ebenfalls abgewiesen und der angefochtene Einleitungsbeschluss mit der Maßgabe bestätigt, dass diese Punkte zu lauten haben, wie folgt:

„I. wegen des Verdachtes, er

[…]

2. habe am 03.09.2020, in der EDD, DE-Nr. XXXX , für die Zeit 08:00 bis 19:00 Uhr Plusstunden für die Teilnahme an einer Besprechung in der LPD XXXX sowie der Abfuhr von Suchmitteln an das LG XXXX verrechnet, obwohl laut Überprüfung der Begründungen durch Abtlnsp XXXX festgestellt worden sein soll, dass Bezlnsp XXXX an keiner Besprechung in der LPD teilnahm und die Abfuhr von Suchtmitteln an diesem Tag nicht möglich war,2. habe am 03.09.2020, in der EDD, DE-Nr. römisch 40 , für die Zeit 08:00 bis 19:00 Uhr Plusstunden für die Teilnahme an einer Besprechung in der LPD römisch 40 sowie der Abfuhr von Suchmitteln an das LG römisch 40 verrechnet, obwohl laut Überprüfung der Begründungen durch Abtlnsp römisch 40 festgestellt worden sein soll, dass Bezlnsp römisch 40 an keiner Besprechung in der LPD teilnahm und die Abfuhr von Suchtmitteln an diesem Tag nicht möglich war,

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. Punkt 1 und 2 des EDD-Einführungserlasses, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011 vom 28.06.2011 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,?er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Punkt 1 und 2 des EDD-Einführungserlasses, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011 vom 28.06.2011 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,?

„3. habe am 17.09.2021, im Rahmen eines Dienstes auf MDL von 17:00 bis 23:00 Uhr, eine Gefahrenzulage für Außendienst in der EDD, DE-Nr. XXXX , von 17:30 bis 22:30 Uhr ausgetragen, obwohl er sich in der Zeit von 17:30 bis 19:10 Uhr nicht im exekutiven Außendienst befunden haben soll,„3. habe am 17.09.2021, im Rahmen eines Dienstes auf MDL von 17:00 bis 23:00 Uhr, eine Gefahrenzulage für Außendienst in der EDD, DE-Nr. römisch 40 , von 17:30 bis 22:30 Uhr ausgetragen, obwohl er sich in der Zeit von 17:30 bis 19:10 Uhr nicht im exekutiven Außendienst befunden haben soll,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. § 82 GehG 1956 (idF BGBI. l Nr. 153/2020) i. V. m. § 2 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes (BGBl. II Nr. 201/2005 idF BGBl. II Nr. 287/2012) i. V. m. 1.3.6. (Außendienst), 1.3.7. (Innendienst) und 3.4. Abs. 1 (vollständige Bewaffnung und Adjustierung im Exekutivdienst), der Exekutivdienstrichtlinie 2005, GZ.: BMI-OA1000/0253- 11/1/2005, vom 25.10.2005, sowie gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. dem EDD Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011, vom 28.06.2011, wonach dienstliche Tätigkeiten wahrheitsgemäß und korrekt in der EDD einzutragen sind, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, gemäß § 91 BDG 1979 begangen“
„5. habe in der EDD, DE-Nr. XXXX , des 11.02.2021 falsche Austragungen gemacht und den FOI XXXX angewiesen, ihn ohne dienstliche Notwendigkeit (oder aus nicht nachvollziehbaren Gründen) aus dem Kräftemonitor zu entfernen, wobei dieser Vertragsbedienstete dieser Weisung umgehend entsprochen hat,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 82, GehG 1956 in der Fassung BGBI. l Nr. 153 aus 2020,) i. römisch fünf. m. Paragraph 2, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,) i. römisch fünf. m. 1.3.6. (Außendienst), 1.3.7. (Innendienst) und 3.4. Absatz eins, (vollständige Bewaffnung und Adjustierung im Exekutivdienst), der Exekutivdienstrichtlinie 2005, GZ.: BMI-OA1000/0253- 11/1/2005, vom 25.10.2005, sowie gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. dem EDD Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011, vom 28.06.2011, wonach dienstliche Tätigkeiten wahrheitsgemäß und korrekt in der EDD einzutragen sind, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen“, „5. habe in der EDD, DE-Nr. römisch 40 , des 11.02.2021 falsche Austragungen gemacht und den FOI römisch 40 angewiesen, ihn ohne dienstliche Notwendigkeit (oder aus nicht nachvollziehbaren Gründen) aus dem Kräftemonitor zu entfernen, wobei dieser Vertragsbedienstete dieser Weisung umgehend entsprochen hat,

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1 u. 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. Punkt 1 und 2 des EDD-Einführungserlasses, BMI-OA1000/0227- l/l/b/2011 vom 28.06.2011 und Punkt 2.1 des LPD-Erlasses „Grundsatzerlass¬Kräftemonitor", GZ PAD/19/01438017/001/AA vom 22.07.2019 (Erlass wurde durch Grundsatzerlass-Kräftemonitor GZ PAD/21/00846766/001/AA vom 26.05.2021 erneuert) i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,“er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins, u. 44 Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Punkt 1 und 2 des EDD-Einführungserlasses, BMI-OA1000/0227- l/l/b/2011 vom 28.06.2011 und Punkt 2.1 des LPD-Erlasses „Grundsatzerlass¬Kräftemonitor", GZ PAD/19/01438017/001/AA vom 22.07.2019 (Erlass wurde durch Grundsatzerlass-Kräftemonitor GZ PAD/21/00846766/001/AA vom 26.05.2021 erneuert) i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 01.01.2008 dienstführender Beamter für das Diensthundewesen und seit 01.12.2008 2. Kdt.-StV. der Polizeiinspektion (PI) XXXX . 1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 01.01.2008 dienstführender Beamter für das Diensthundewesen und seit 01.12.2008 2. Kdt.-StV. der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 .

2. Im Zuge der disziplinarrechtlichen Ermittlungen wurde gegen den BF eine Anzeige wegen §§ 288 Abs. 1 und 4, 297 Abs. 1 StGB (bei der StA XXXX zu XXXX eingebracht, jedoch aufgrund mangelnden Anfangsverdachts zur Zahl XXXX kein Ermittlungsverfahren eingeleitet (betreffend eine gefährliche Drohung gegenüber AbtInsp XXXX , jedoch nicht iZm den gegenständlichen Vorwürfen im Einleitungsbeschluss). 2. Im Zuge der disziplinarrechtlichen Ermittlungen wurde gegen den BF eine Anzeige wegen Paragraphen 288, Absatz eins und 4, 297 Absatz eins, StGB (bei der StA römisch 40 zu römisch 40 eingebracht, jedoch aufgrund mangelnden Anfangsverdachts zur Zahl römisch 40 kein Ermittlungsverfahren eingeleitet (betreffend eine gefährliche Drohung gegenüber AbtInsp römisch 40 , jedoch nicht iZm den gegenständlichen Vorwürfen im Einleitungsbeschluss).

3. Am 30.11.2021 erstattete Mjr XXXX in Vertretung des Bundespolizeikommandanten XXXX (BPK) Disziplinaranzeige gegen den BF (AS 7). 3. Am 30.11.2021 erstattete Mjr römisch 40 in Vertretung des Bundespolizeikommandanten römisch 40 (BPK) Disziplinaranzeige gegen den BF (AS 7).

4. Am 01.12.2021 wurde die Disziplinaranzeige vom 30.11.2021 dem Leiter der Dienstbehörde (Landespolizeidirektion XXXX , in der Folge kurz: LPD) übermittelt, wodurch diese den dortigen Angaben nach von den unten angeführten Verdachtsgründen Kenntnis erlangte (AS 7).4. Am 01.12.2021 wurde die Disziplinaranzeige vom 30.11.2021 dem Leiter der Dienstbehörde (Landespolizeidirektion römisch 40 , in der Folge kurz: LPD) übermittelt, wodurch diese den dortigen Angaben nach von den unten angeführten Verdachtsgründen Kenntnis erlangte (AS 7).

5. Die Disziplinaranzeige wurde sodann mit Schreiben des Landespolizeipräsidenten vom 13.12.2021 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weitergeleitet (AS 3).

6. Am 15.02.2022 fasste der zuständige Senat der BDB einen Einleitungsbeschluss (EB) gemäß § 123 Abs. 1 BDG mit folgendem Inhalt (AS 1083) Anonymisierung und Kürzung auf das Wesentliche im kursiven Text jeweils durch BVwG):6. Am 15.02.2022 fasste der zuständige Senat der BDB einen Einleitungsbeschluss (EB) gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG mit folgendem Inhalt (AS 1083) Anonymisierung und Kürzung auf das Wesentliche im kursiven Text jeweils durch BVwG):

Die BDB hat bezüglich des BF beschlossen,

„wegen des Verdachts, er

1. habe im Zeitraum von der Ernennung des Kontrlnsp XXXX zum Kommandanten seit 01.06.2019 bis September 2020 (exakter Zeitraum nicht mehr festzustellen) mit den Zugangsdaten des Kontrlnsp XXXX Eintragungen in die dienstliche Applikation ePEP (elektronische Personaleinsatzplanung) vorgenommen,1. habe im Zeitraum von der Ernennung des Kontrlnsp römisch 40 zum Kommandanten seit 01.06.2019 bis September 2020 (exakter Zeitraum nicht mehr festzustellen) mit den Zugangsdaten des Kontrlnsp römisch 40 Eintragungen in die dienstliche Applikation ePEP (elektronische Personaleinsatzplanung) vorgenommen,

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Punkt § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. Punkt 6 des Erlasses der LPD XXXX XXXX vom 30.05.2018 - EDV Grundsätzliche Angelegenheiten i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Punkt Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Punkt 6 des Erlasses der LPD römisch 40 römisch 40 vom 30.05.2018 - EDV Grundsätzliche Angelegenheiten i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

2. habe am 03.09.2020, für die Zeit 08:00 bis 19:00 Uhr Plusstunden für die Teilnahme an einer Besprechung in der LPD XXXX sowie der Abfuhr von Suchmitteln an das LG XXXX verrechnet zu haben, obwohl laut Überprüfung der Begründungen durch Abtlnsp XXXX festgestellt worden sein soll, dass Bezlnsp XXXX an keiner Besprechung in der LPD teilnahm und die Abfuhr von Suchtmitteln an diesem Tag nicht möglich war,2. habe am 03.09.2020, für die Zeit 08:00 bis 19:00 Uhr Plusstunden für die Teilnahme an einer Besprechung in der LPD römisch 40 sowie der Abfuhr von Suchmitteln an das LG römisch 40 verrechnet zu haben, obwohl laut Überprüfung der Begründungen durch Abtlnsp römisch 40 festgestellt worden sein soll, dass Bezlnsp römisch 40 an keiner Besprechung in der LPD teilnahm und die Abfuhr von Suchtmitteln an diesem Tag nicht möglich war,

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. Punkt 1 und 2 des EDD-Einführungserlasses, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011 vom 28.06.2011 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,?er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Punkt 1 und 2 des EDD-Einführungserlasses, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011 vom 28.06.2011 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,?

3. habe am 17.09.2020 im Rahmen eines Dienstes auf MDL von 17:00 bis 23:00 Uhr Gefahrenzulage von 17:30 bis 19:10 Uhr verrechnet, obwohl er sich nicht im exekutiven Außendienst befunden haben soll,

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. § 82 GehG 1956 (in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2019) i. V. m. § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. Punkt 3.4, Absatz 1 der Exekutivdienstrichtlinie 2005, GZ.: BMI-OA1000/0253-II/1/2005 vom 25.10.2005 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 82, GehG 1956 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,) i. römisch fünf. m. Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Punkt 3.4, Absatz 1 der Exekutivdienstrichtlinie 2005, GZ.: BMI-OA1000/0253-II/1/2005 vom 25.10.2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

4. habe am 28.01.2021 bei einem Einsatz in XXXX Grlnsp XXXX nicht beachtet und nur mit Grlnsp XXXX dienstlich kommuniziert,4. habe am 28.01.2021 bei einem Einsatz in römisch 40 Grlnsp römisch 40 nicht beachtet und nur mit Grlnsp römisch 40 dienstlich kommuniziert,

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 45 Abs. 2, 43a BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 45, Absatz 2, 43 a, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

5. habe in der EDD des 11.02.2021 falsche Austragungen gemacht und den FOI XXXX angewiesen, ihn ohne dienstliche Notwendigkeit (oder aus nicht nachvollziehbaren Gründen) aus dem Kräftemonitor zu entfernen, wobei dieser Vertragsbedienstete dieser Weisung umgehend entsprochen hat,5. habe in der EDD des 11.02.2021 falsche Austragungen gemacht und den FOI römisch 40 angewiesen, ihn ohne dienstliche Notwendigkeit (oder aus nicht nachvollziehbaren Gründen) aus dem Kräftemonitor zu entfernen, wobei dieser Vertragsbedienstete dieser Weisung umgehend entsprochen hat,

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1 u. 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. Punkt 1 des EDD-Einführungserlasses, BMI-OA1000/0227- l/l/b/2011 vom 28.06.2011 und Punkt 2.1 des LPD-Erlasses „Grundsatzerlass¬Kräftemonitor", GZ PAD/19/01438017/001/AA vom 22.07.2019 (Erlass wurde durch Grundsatzerlass-Kräftemonitor GZ PAD/21/00846766/001/AA vom 26.05.2021 erneuert), i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins, u. 44 Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Punkt 1 des EDD-Einführungserlasses, BMI-OA1000/0227- l/l/b/2011 vom 28.06.2011 und Punkt 2.1 des LPD-Erlasses „Grundsatzerlass¬Kräftemonitor", GZ PAD/19/01438017/001/AA vom 22.07.2019 (Erlass wurde durch Grundsatzerlass-Kräftemonitor GZ PAD/21/00846766/001/AA vom 26.05.2021 erneuert), i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten.gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

II. Hingegen wird wegen des Verdachts, errömisch zwei. Hingegen wird wegen des Verdachts, er

1. habe es seit ca. 2019 unterlassen, als stellvertretender Kommandant und zugleich Leiter der Diensthundegruppe der PI XXXX , aufgetretenen Missständen (mangelnde Arbeitsleistung) durch die Mitarbeiter Grlnsp XXXX , Grlnsp XXXX , Grlnsp XXXX und Grlnsp XXXX entsprechend entgegenzuwirken und diese Missstände erforderlichenfalls nicht sanktioniert zu haben,1. habe es seit ca. 2019 unterlassen, als stellvertretender Kommandant und zugleich Leiter der Diensthundegruppe der PI römisch 40 , aufgetretenen Missständen (mangelnde Arbeitsleistung) durch die Mitarbeiter Grlnsp römisch 40 , Grlnsp römisch 40 , Grlnsp römisch 40 und Grlnsp römisch 40 entsprechend entgegenzuwirken und diese Missstände erforderlichenfalls nicht sanktioniert zu haben,

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 2 BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

gemäß § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz BDG 1979 kein Disziplinarverfahren einzuleiten,gemäß Paragraph 118, Absatz eins,, Ziffer eins, eins, Halbsatz 118 Absatz eins,, Ziffer eins, eins, Halbsatz BDG 1979 kein Disziplinarverfahren einzuleiten,

2. habe im Zeitraum von zumindest Jänner 2021 bis 14.06.2021 seinen Vorgesetzten und zugleich 1. Stellvertreter des Kommandanten, Abtlnsp XXXX , ignoriert, indem er bei gemeinsamer Anwesenheit in Räumlichkeiten der PI XXXX dienstlich relevante Angelegenheiten nur an andere Mitarbeiter (eingeteilten Beamten bzw. FOI XXXX ) weitergab und nicht grüßte,2. habe im Zeitraum von zumindest Jänner 2021 bis 14.06.2021 seinen Vorgesetzten und zugleich 1. Stellvertreter des Kommandanten, Abtlnsp römisch 40 , ignoriert, indem er bei gemeinsamer Anwesenheit in Räumlichkeiten der PI römisch 40 dienstlich relevante Angelegenheiten nur an andere Mitarbeiter (eingeteilten Beamten bzw. FOI römisch 40 ) weitergab und nicht grüßte,

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

gemäß § 118 Abs. 1, Z. 2, 1. und 2. Halbsatz BDG 1979 kein Disziplinarverfahren einzuleiten,gemäß Paragraph 118, Absatz eins,, Ziffer 2, eins und 2, Halbsatz BDG 1979 kein Disziplinarverfahren einzuleiten,

3. sei seiner Rolle als Dienstvorgesetzter nicht nachgekommen, da es ab ca. Herbst 2020 zu einer Gruppenbildung auf der PI XXXX kam, welcher er nicht entgegengewirkt habe und die sich sowohl negativ auf das soziale Miteinander als auch auf den Dienstbetrieb ausgewirkt hat,3. sei seiner Rolle als Dienstvorgesetzter nicht nachgekommen, da es ab ca. Herbst 2020 zu einer Gruppenbildung auf der PI römisch 40 kam, welcher er nicht entgegengewirkt habe und die sich sowohl negativ auf das soziale Miteinander als auch auf den Dienstbetrieb ausgewirkt hat,

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 2 BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

gemäß § 118 Abs. 1, Z. 1,1. Halbsatz BDG 1979 kein Disziplinarverfahren einzuleiten.“gemäß Paragraph 118, Absatz eins,, Ziffer eins,,1. Halbsatz BDG 1979 kein Disziplinarverfahren einzuleiten.“

7. Mit fristgerechter Beschwerde (Postaufgabe am 16.03.2022) beantragte der BF durch seinen Rechtsvertreter die Einstellung des Disziplinarverfahrens, die Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme eines genannten Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht, in eventu die Zurückverweisung.

Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Seitens des BPK seien umfangreiche Ermittlungen inklusive Befragungen von Zeugen und Auskunftspersonen in disziplinarrechtlicher Hinsicht bereits im Frühjahr des Jahres erfolgt. Dies unter anderem zu den Fakten, die nunmehr im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ihren Niederschlag gehabt hätten. Richtig sei weiters, dass dies am 04.07.2021 der LPD mitgeteilt worden sei. Laut belangter Behörde hätten sich anhand der Ausführungen des BPK Unzulänglichkeiten und Spannungen erkennen lassen können, jedoch nicht wann und ob tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen worden seien, was jedoch nur dahin verstanden werden könne, dass ein derartiger Verdacht im Raum gestanden sei. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach sich ein konkreter Verdacht auf Dienstpflichtverletzungen erst aus der Disziplinaranzeige ergeben würde, sei entgegenzuhalten, dass Derartiges bereits weit vor der Disziplinaranzeige in der LPD, insbesondere auch in der Personalabteilung oder sonstigen zur disziplinären Verfolgung kompetenten Stellen bekannt gewesen sei. Dies spätestens am 19.05.2021. Weiterer Erhebungen seitens der LPD oder des BPK seien nicht notwendig gewesen, sodass die Verjährungsfrist spätestens am 19.05.2021 zu laufen begonnen habe und im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides abgelaufen gewesen sei. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei daher inhaltlich rechtswidrig. Der Bescheid würde sich überdies auch als formell rechtswidrig erweisen, zumal die belangte Behörde sich lediglich darauf stütze, dass die Erstattung der Disziplinaranzeige fristauslösend gewesen sei. Sie hätte sich jedoch nicht damit begnügen dürfen, sondern Ermittlungen anstellen müssen, inwieweit tatsächlich die LPD vor der Disziplinaranzeige im Umfang von einleitungswürdigen Verdachtsmomenten in Kenntnis gewesen sei. Hätte sie dies gemacht, wäre die Verjährung bereits zutage getreten.Seitens des BPK seien umfangreiche Ermittlungen inklusive Befragungen von Zeugen und Auskunftspersonen in disziplinarrechtlicher Hinsicht bereits im Frühjahr des Jahres erfolgt. Dies unter anderem zu den Fakten, die nunmehr im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ihren Niederschlag gehabt hätten. Richtig sei weiters, dass dies am 04.07.2021 der LPD mitgeteilt worden sei. Laut belangter Behörde hätten sich anhand der Ausführungen des BPK Unzulänglichkeiten und Spannungen erkennen lassen können, jedoch nicht wann und ob tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen worden seien, was jedoch nur dahin verstanden werden könne, dass ein derartiger Verdacht im Raum gestanden sei. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach sich ein konkreter Verdacht auf Dienstpflichtverletzungen erst aus der Disziplinaranzeige ergeben würde, sei entgegenzuhalten, dass Derartiges bereits weit vor der Disziplinaranzeige in der LPD, insbesondere auch in der Personalabteilung oder sonstigen zur disziplinären Verfolgung kompetenten Stellen bekannt gewesen sei. Dies spätestens am 19.05.2021. Weiterer Erhebungen seitens der LPD oder des BPK seien nicht notwendig gewesen, sodass die Verjährungsfrist spätestens am 19.05.2021 zu laufen begonnen habe und im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides abgelaufen gewesen sei. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei daher inhaltlich rechtswidrig. Der Bescheid würde sich überdies auch als formell rechtswidrig erweisen, zumal die belangte Behörde sich lediglich darauf stütze, dass die Erstattung der Disziplinaranzeige fristauslösend gewesen sei. Sie hätte sich jedoch nicht damit begnügen dürfen, sondern Ermittlungen anstellen müssen, inwieweit tatsächlich die LPD vor der Disziplinaranzeige im Umfang von einleitungswürdigen Verdachtsmomenten in Kenntnis gewesen sei. Hätte sie dies gemacht, wäre die Verjährung bereits zutage getreten.

8. Mit Schreiben vom 21.03.2022 (eingelangt beim BVwG am 23.03.2022) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Verfahrensgang steht fest.

1.2. Zur Person des BF

Der BF trat am 01.04.1990 in die Bundespolizei in XXXX ein und befindet sich seitdem im Bundesdienst. Der BF ist seit 1997 Diensthundeführer und arbeitete nach seiner Grundausbildung für dienstführende Exekutivbedienstete (GAL E2a) von 01.05.2004 bis 31.08.2005 als Stützpunkt-Gruppenkommandant und von 01.09.2005 bis 31.12.2008 als Sachbearbeiter an der XXXX . Am 01.01.2008 wurde er zur PI XXXX (in der Folge nur mehr kurz: PI) versetzt, wo er seitdem als Gruppenleiter der Polizeidiensthundeführer tätig ist. Ab dem 01.12.2008 war der BF dort 2. Kommandant- Stellvertreter (2. Kdt.-StV). Der BF trat am 01.04.1990 in die Bundespolizei in römisch 40 ein und befindet sich seitdem im Bundesdienst. Der BF ist seit 1997 Diensthundeführer und arbeitete nach seiner Grundausbildung für dienstführende Exekutivbedienstete (GAL E2a) von 01.05.2004 bis 31.08.2005 als Stützpunkt-Gruppenkommandant und von 01.09.2005 bis 31.12.2008 als Sachbearbeiter an der römisch 40 . Am 01.01.2008 wurde er zur PI römisch 40 (in der Folge nur mehr kurz: PI) versetzt, wo er seitdem als Gruppenleiter der Polizeidiensthundeführer tätig ist. Ab dem 01.12.2008 war der BF dort 2. Kommandant- Stellvertreter (2. Kdt.-StV).

Der BF wurde insgesamt für besondere Dienstleistungen dreimal belobt und ist sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich unbescholten.

Aufgrund der im Verfahrensgang (I.2.) angeführten Anzeige gegen den BF wegen Verdacht auf §§ 288 Abs. 1 und 4, 297. Abs 1 StGB wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und betrifft diese auch nicht die im EB vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen.Aufgrund der im Verfahrensgang (römisch eins.2.) angeführten Anzeige gegen den BF wegen Verdacht auf Paragraphen 288, Absatz eins und 4, 297, Absatz eins, StGB wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und betrifft diese auch nicht die im EB vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen.

Die PI ist auch eine Diensthundestation bestehend aus 18 Exekutivbediensteten und einem Verwaltungsbediensteten. Von den 18 Exekutivbediensteten versehen zwölf Inspektionsdienst und sechs Dienst als Polizeihundeführer. Die Dienstführung besteht aus Kdt. Kontrlnsp. XXXX (S), dessen 1. Stellvertreter AbtInsp. XXXX (R), dem BF als 2. Kdt.-StV., welcher zugleich Gruppenleiter der Polizeidiensthundeführer ist, und einem weiteren E2a Bediensteten, BezInsp. XXXX , welcher Sachbearbeiter ist. Die übrigen Bediensteten sind eingeteilte Beamte. Die PI ist auch eine Diensthundestation bestehend aus 18 Exekutivbediensteten und einem Verwaltungsbediensteten. Von den 18 Exekutivbediensteten versehen zwölf Inspektionsdienst und sechs Dienst als Polizeihundeführer. Die Dienstführung besteht aus Kdt. Kontrlnsp. römisch 40 (S), dessen 1. Stellvertreter AbtInsp. römisch 40 (R), dem BF als 2. Kdt.-StV., welcher zugleich Gruppenleiter der Polizeidiensthundeführer ist, und einem weiteren E2a Bediensteten, BezInsp. römisch 40 , welcher Sachbearbeiter ist. Die übrigen Bediensteten sind eingeteilte Beamte.

1.3. Zu den im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen:

Dem BF werden die vorne unter I.6. im Verfahrensgang angeführten Dienstpflichtverletzungen im EB vorgeworfen. Dem BF werden die vorne unter römisch eins.6. im Verfahrensgang angeführten Dienstpflichtverletzungen im EB vorgeworfen.

1.3.1. Zu Spruchpunkt 1.

Weitergabe von Zugangsdaten

Mit Einführung der dienstlichen Applikation „ePEP“ (elektronische Personaleinsatzplanung) wurde Kontrlnsp. S als Kommandant der PI von der LPD eine Zugangsberechtigung erteilt.

Dem BF, als 2. Kdt.-Stv., wurden in der Folge die Zugangsdaten von Kontrlnsp. S weitergegeben, obwohl dies gemäß Punkt 3 und 6 des Erlasses der LPD – „EDV Grundsätzliche Angelegenheiten - XXXX vom 30.05.2018“ nicht erlaubt ist. Dort ist angeführt (Beilage 26) Auszug, Hervorhebung durch BVwG): Dem BF, als 2. Kdt.-Stv., wurden in der Folge die Zugangsdaten von Kontrlnsp. S weitergegeben, obwohl dies gemäß Punkt 3 und 6 des Erlasses der LPD – „EDV Grundsätzliche Angelegenheiten - römisch 40 vom 30.05.2018“ nicht erlaubt ist. Dort ist angeführt (Beilage 26) Auszug, Hervorhebung durch BVwG):

„3 Benutzerkonten

Für sämtliche Benutzerkonten sind ausschließlich deren Inhaberinnen bzw. Inhaber verantwortlich. Dies betrifft auch Zugänge mittels e-Token (zB. mBAKS) sowie OTP- Token und e-TAN (zB. mBAKS Light). Eine Weitergabe von Kennwörtern oder die Verwendung von Token durch mehrere Benutzerinnen bzw. Benutzer ist ausdrücklich untersagt. (AS 785/Beilage 26)

[…]

6 Umgang mit Passwörtern

Passwörter (in jeglicher Form) sind mit der nötigen Sorgfalt zu behandeln und keinesfalls weiterzugeben. Das Anbringen von Aufklebern, Zetteln o.Ä. mit Passwörtern auf Bildschirmen, Laptops usw. ist untersagt.“ (AS 789/Beilage 26)

Der BF hat am 14.08.2020 (AS 769/Beilage 25) um eine dritte Lizenz angesucht, welche ihm mit Stellungnahme vom 02.09.2020 (AS 765/Beilage 25) nicht erteilt wurde. Aus der Stellungnahme des BMI vom 02.09.2020 geht auch hervor, dass laut den Vorgaben des BMI bei Dienststellen bis zu 29 Bediensteten lediglich zwei e-PEP Dienstplanungslizenzen zuzuweisen sind (AS 763 ff /Beilage 25).

In der Einvernahme vom 11.10.2021 zeigte sich der BF zu diesem Vorhalt geständig. Er habe von Kdt. Kontrlnsp. S dessen Zugangsdaten für das System der ePEP erhalten und Eintragungen damit vorgenommen. Er habe seine Zugriffe dokumentiert, indem er den Zugriff mit der Kennung des Kdt. Kontrlnsp. S eingetragen und ihm danach eine E-Mail darüber gesendet habe. Vor etwa eineinhalb Jahren hätte Kdt. Kontrlnsp. S dann sein Passwort geändert und die Zugangsdaten nicht mehr an ihn weitergegeben. Es sei kein Missbrauch betrieben worden (Beilage 24).

Die Zeugen GrInsp. XXXX (I) (Beilage 9) und GrInsp. XXXX (T) (Beilage 14) bestätigten in ihren Einvernahmen vom 22.07.2021 und vom 08.09.2021, dass sie entsprechende Gerüchte gehört hätten.Die Zeugen GrInsp. römisch 40 (römisch eins) (Beilage 9) und GrInsp. römisch 40 (T) (Beilage 14) bestätigten in ihren Einvernahmen vom 22.07.2021 und vom 08.09.2021, dass sie entsprechende Gerüchte gehört hätten.

Der Zeuge Grlnsp XXXX (P) gab bei seiner Zeugenvernehmung am 04.10.2021 ebenfalls an, dass Kontrlnsp. S seine Zugangsberechtigungen für das ePEP an den BF weitergegeben habe (Beilage 17). Ebenso sei FOI XXXX bekannt gewesen, dass Kdt. Kontrlnsp. S seine e-PEP Zugangsdaten an den BF weitergegeben habe und führte dieser in seiner Einvernahme am 04.10.2021 weiters aus, dass der BF den Dienstplan der Diensthundeführer erstellen würde und ePep-Lizenzen viel Geld kosten würden, weshalb dies so gehandhabt worden sei. (Beilage 18).Der Zeuge Grlnsp römisch 40 (P) gab bei seiner Zeugenvernehmung am 04.10.2021 ebenfalls an, dass Kontrlnsp. S seine Zugangsberechtigungen für das ePEP an den BF weitergegeben habe (Beilage 17). Ebenso sei FOI römisch 40 bekannt gewesen, dass Kdt. Kontrlnsp. S seine e-PEP Zugangsdaten an den BF weitergegeben habe und führte dieser in seiner Einvernahme am 04.10.2021 weiters aus, dass der BF den Dienstplan der Diensthundeführer erstellen würde und ePep-Lizenzen viel Geld kosten würden, weshalb dies so gehandhabt worden sei. (Beilage 18).

Grlnsp. XXXX gab in seiner Einvernahme vom 15.10.2021 an, er wisse, dass der BF einen e-PEP Zugang gehabt hätte. Dies soll mit dem ehemaligen Landespolizeidirektor, XXXX , so abgesprochen gewesen sein. Ob der BF die Zugangsdaten von Kdt. Kontrlnsp. S bekommen habe, wisse er nicht (Beilage 20).Grlnsp. römisch 40 gab in seiner Einvernahme vom 15.10.2021 an, er wisse, dass der BF einen e-PEP Zugang gehabt hätte. Dies soll mit dem ehemaligen Landespolizeidirektor, römisch 40 , so abgesprochen gewesen sein. Ob der BF die Zugangsdaten von Kdt. Kontrlnsp. S bekommen habe, wisse er nicht (Beilage 20).

Laut den Aussagen der GrInsp. XXXX in ihrer Einvernahme am 15.10.2021 soll der Umstand innerhalb der Pl bekannt gewesen sein, da der BF auch des Öfteren auf dem für das e-PEP freigeschalteten Arbeitsplatz gesessen sein soll (Beilage 21).Laut den Aussagen der GrInsp. römisch 40 in ihrer Einvernahme am 15.10.2021 soll der Umstand innerhalb der Pl bekannt gewesen sein, da der BF auch des Öfteren auf dem für das e-PEP freigeschalteten Arbeitsplatz gesessen sein soll (Beilage 21).

Kdt. Kontrlnsp. S gab dazu in seiner Stellungnahme vom 14.10.2021 (Beilage 23) nichts an (gegen diesen wurde hinsichtlich dieses Punktes ein eigenes Disziplinarverfahren eingeleitet).

Der exakte Zeitraum der Zugriffe des BF in das ePEP mit den Zugangsdaten des Kdt. Kontrlnsp. S konnte mangels genauer Beobachtungen der einvernommenen Zeugen nicht erhoben werden. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen kann jedoch angenommen werden, dass die Zugriffe des BF mit dem Zeitpunkt der Ernennung des Kontrlnsp. S als Inspektionskommandanten (01.06.2019) begonnen und bis ca. September 2020 angedauert haben. Dies ergibt sich aus den Zeugenaussagen, insbesondere des BF selbst, der am 11.10.2021 angibt, Kontrlnsp. S habe vor „etwa eineinhalb Jahren“ sein Passwort geändert und ihm mitgeteilt, dass er ihm seine Zugangsdaten nicht mehr übermittle (Beilage 24), und Grlnsp XXXX der angab, die vom BF – entgegen des DHF-Erlasses – geplanten 9/2-Dienste (gemeint Dienste von 09:00 Uhr bis 02:00 Uhr) im September und Oktober 2020 auf dem Dienstplan wahrgenommen zu haben (Beilage 17).Der exakte Zeitraum der Zugriffe des BF in das ePEP mit den Zugangsdaten des Kdt. Kontrlnsp. S konnte mangels genauer Beobachtungen der einvernommenen Zeugen nicht erhoben werden. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen kann jedoch angenommen werden, dass die Zugriffe des BF mit dem Zeitpunkt der Ernennung des Kontrlnsp. S als Inspektionskommandanten (01.06.2019) begonnen und bis ca. September 2020 angedauert haben. Dies ergibt sich aus den Zeugenaussagen, insbesondere des BF selbst, der am 11.10.2021 angibt, Kontrlnsp. S habe vor „etwa eineinhalb Jahren“ sein Passwort geändert und ihm mitgeteilt, dass er ihm seine Zugangsdaten nicht mehr übermittle (Beilage 24), und Grlnsp römisch 40 der angab, die vom BF – entgegen des DHF-Erlasses – geplanten 9/2-Dienste (gemeint Dienste von 09:00 Uhr bis 02:00 Uhr) im September und Oktober 2020 auf dem Dienstplan wahrgenommen zu haben (Beilage 17).

Der Sachverhalt ist hinsichtlich Spruchpunkt 1. vor diesem Hintergrund im Kern unstrittig. Es besteht der Verdacht, dass der BF durch die von Kontrlnsp. S überlassenen Zugangsdaten eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs 1 BDG iVm dem Erlass der LPD - EDV Grundsätzliche Angelegenheiten, GZ XXXX vom 30.05.2018 (Punkt 6), begangen habe. Ob die Weitergabe der Zugangsdaten Verwaltungspraxis war, ist im weiteren Verfahren zu klären und das Ergebnis im weiteren Verfahren zu berücksichtigen, der Verdacht kann damit nicht ausgeräumt werden. Der Sachverhalt ist hinsichtlich Spruchpunkt 1. vor diesem Hintergrund im Kern unstrittig. Es besteht der Verdacht, dass der BF durch die von Kontrlnsp. S überlassenen Zugangsdaten eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit dem Erlass der LPD - EDV Grundsätzliche Angelegenheiten, GZ römisch 40 vom 30.05.2018 (Punkt 6), begangen habe. Ob die Weitergabe der Zugangsdaten Verwaltungspraxis war, ist im weiteren Verfahren zu klären und das Ergebnis im weiteren Verfahren zu berücksichtigen, der Verdacht kann damit nicht ausgeräumt werden.

1.3.2. Zu Spruchpunkt 2.

Verrechnung von Plusstunden für die Teilnahme an einer Besprechung in der LPD sowie der Abfuhr von Suchmitteln an das LG ( XXXX )Verrechnung von Plusstunden für die Teilnahme an einer Besprechung in der LPD sowie der Abfuhr von Suchmitteln an das LG ( römisch 40 )

Eine Überprüfung der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD) hat ergeben, dass der BF am 03.09.2021 seinen Dienst bereits um 08:00 (statt um 19:00 Uhr) mit der Begründung angetreten hat, dass er eine Besprechung mit Kontrlnsp XXXX (C) in der LPD habe und Suchtgift an die Verwahrstelle des LG abführen würde. Dafür habe der BF Plusstunden für die Zeit 08:00 bis 19:00 Uhr verrechnet, obwohl diese Begründungen nicht zutreffen würden.Eine Überprüfung der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD) hat ergeben, dass der BF am 03.09.2021 seinen Dienst bereits um 08:00 (statt um 19:00 Uhr) mit der Begründung angetreten hat, dass er eine Besprechung mit Kontrlnsp römisch 40 (C) in der LPD habe und Suchtgift an die Verwahrstelle des LG abführen würde. Dafür habe der BF Plusstunden für die Zeit 08:00 bis 19:00 Uhr verrechnet, obwohl diese Begründungen nicht zutreffen würden.

Damit habe er gegen die Vorschriften der Elektronischen Dienstdokumentation verstoßen, welche in Punkt 1 und 2 des „EDD-Einführungserlasses“, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011, vom 28.06.2011 (Beilage 30a) besagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG):
„1. Abbildung des Dienstbetriebes
Damit habe er gegen die Vorschriften der Elektronischen Dienstdokumentation verstoßen, welche in Punkt 1 und 2 des „EDD-Einführungserlasses“, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011, vom 28.06.2011 (Beilage 30a) besagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG):, „1. Abbildung des Dienstbetriebes

Die EDD stellt die Grundlage für die Gestaltung des Dienstbetriebes der österreichischen Bundespolizei in zeitlicher Hinsicht samt den daraus resultierenden Leistungen und Outputs dar. Sie bildet daher auch die Basis für die heuer flächendeckend auszurollenden Kosten – und Leistungsrechnung des Bundesministeriums für Inneres (BMI-KLAR). […]

2. Berichtswesen

Durch die in der EDD gewonnenen Daten werden sukzessive die bisher bestehenden derartigen Berichte an vorgesetzte Stellen bis auf Ebene BMI ersetzt […] Aus diesem Grund ist die korrekte Eintragung der Aufträge sowie der erbrachten Leistungen und Outputs unerlässlich. Die jeweiligen Dienstvorgesetzten haben durch ihre Bestätigung dafür Sorge zu tragen. […]“

Zweck der Austragungen in der EDD sind unter anderem die Nachvollziehbarkeit von Leistungen und Tätigkeiten, was eine korrekte und wahrheitsgemäße Eintragung voraussetzt. Unpräzise, „schwammige" Leistungsbeschreibungen können die eigentliche Tätigkeit verschleiern (Beilage 30a).

Abtlnsp. R, der 1. Kdt. StV., hat im Rahmen seiner Dienstaufsicht die Angaben des BF überprüft und in seinen Einvernahmen am 14.6.2021, fortgesetzt am 23.6.2021 sowie am 26.9.2021 dazu Folgendes angeben (Beilagen 2 und 3): Am 03.09.2021 sei ihm im Zuge des Dienstes mitgeteilt worden, dass der BF an diesem Tag seinen Dienst auf Basis von Plusstunden angetreten habe. Als Grund dafür habe der BF angegeben, dass er eine Besprechung mit Kontrlnsp. C in der LPD habe und Suchtgift an die Verwahrstelle des LG abführen würde. Im Rahmen seiner Dienstaufsicht habe er die Angaben des BF überprüft und festgestellt, dass Kontrlnsp. C an diesem Tag keine Besprechung mit dem BF abgehalten habe und auch kein Suchtgift in der Verwahrstelle des LG abgegeben worden sei (zumal dies an diesem Tag auch nicht möglich gewesen sei).

Grlnsp. I gab bei seiner Zeugenvernehmung am 22.07.2021 an, dass ihm aufgrund eigener dienstlicher Erfahrung bekannt sei, dass nur an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten Depositen beim LG abgegeben werden können (Beilage 9).Grlnsp. römisch eins gab bei seiner Zeugenvernehmung am 22.07.2021 an, dass ihm aufgrund eigener dienstlicher Erfahrung bekannt sei, dass nur an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten Depositen beim LG abgegeben werden können (Beilage 9).

Kontrlnsp. C., Landesausbildungsleiter für das Diensthundewesen in der LPD, habe keine Erinnerung, dass er an diesem Tag eine Besprechung mit dem BF abgehalten habe. Ob der BF an diesem Tag an einer anderen Besprechung in der LPD teilgenommen hätte, sei ihm nicht bekannt (Vernehmung vom 26.07.2021, Beilage 10).

Gemäß den Angaben von Grlnsp. XXXX am 28.07.2021 habe er Kontrlnsp. C im Rahmen einer Diensthundeübung am 03.09.2021 gefragt, ob er an diesem Tag eine Besprechung mit dem BF in der LPD gehabt habe. Kontrlnsp. C soll angegeben haben, dass dies nicht der Fall gewesen sei und er am Vormittag ein ca. zehn minütiges Telefonat mit dem BF geführt habe (Beilage 11).Gemäß den Angaben von Grlnsp. römisch 40 am 28.07.2021 habe er Kontrlnsp. C im Rahmen einer Diensthundeübung am 03.09.2021 gefragt, ob er an diesem Tag eine Besprechung mit dem BF in der LPD gehabt habe. Kontrlnsp. C soll angegeben haben, dass dies nicht der Fall gewesen sei und er am Vormittag ein ca. zehn minütiges Telefonat mit dem BF geführt habe (Beilage 11).

Der BF selbst führte bei seiner Vernehmung am 11.10.2021 als Rechtfertigung an, dass sein Diensthandy kurzfristig defekt geworden sei und er es aufgrund eines bevorstehenden Suchtmitteleinsatzes am 03.09.2020, ab 19:00 Uhr benötigt hätte. Daher sei er am 03.09.2020 in die LPD gefahren, um das Diensthandy zu tauschen. Im PI internen Aktenvermerk habe er „Besprechung in der LPD" eingetragen, weil er sich mit den zuständigen Kollegen in der Logistikabteilung in der LPD besprechen wollte, wie die weitere Vorgehensweise bezüglich des defekten Diensthandys sei. Da er schon in XXXX gewesen sei, hätte er versucht, eine geringe Menge an Suchtgift in der Verwahrstelle des LG abzugeben, obwohl er wusste, dass an diesem Tag kein Abgabetermin war. Danach wäre er wieder in die LPD gefahren, da versucht worden sei, das defekte Diensthandy wieder gebrauchsfähig zu machen. Dies hätte nicht funktioniert. Der BF hätte daher ein Tauschhandy erhalten. Wer damals versuchte, das Diensthandy zu aktivieren, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Es sei auch kein Übergabeschein für das Diensthandy ausgefüllt worden (Beilage 24). Der BF selbst führte bei seiner Vernehmung am 11.10.2021 als Rechtfertigung an, dass sein Diensthandy kurzfristig defekt geworden sei und er es aufgrund eines bevorstehenden Suchtmitteleinsatzes am 03.09.2020, ab 19:00 Uhr benötigt hätte. Daher sei er am 03.09.2020 in die LPD gefahren, um das Diensthandy zu tauschen. Im PI internen Aktenvermerk habe er „Besprechung in der LPD" eingetragen, weil er sich mit den zuständigen Kollegen in der Logistikabteilung in der LPD besprechen wollte, wie die weitere Vorgehensweise bezüglich des defekten Diensthandys sei. Da er schon in römisch 40 gewesen sei, hätte er versucht, eine geringe Menge an Suchtgift in der Verwahrstelle des LG abzugeben, obwohl er wusste, dass an diesem Tag kein Abgabetermin war. Danach wäre er wieder in die LPD gefahren, da versucht worden sei, das defekte Diensthandy wieder gebrauchsfähig zu machen. Dies hätte nicht funktioniert. Der BF hätte daher ein Tauschhandy erhalten. Wer damals versuchte, das Diensthandy zu aktivieren, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Es sei auch kein Übergabeschein für das Diensthandy ausgefüllt worden (Beilage 24).

Vom BPK wurde die entsprechende EDD-Diensteinteilung samt Dienstvollzug, DE-Nr.: XXXX überprüft. Demnach sei der BF ab 19:00 Uhr mit Grlnsp. XXXX (M), am 03.09.2021 zu einer Diensthundestreife, wobei Grlnsp. M bereits um 15.00 Uhr Dienstbeginn hatte, eingeteilt gewesen. Der BF habe in der Zeit von 8:00 bis 15:00 Uhr allein Plusstunden verrichtet. Die Leistungserfassung in der EDD erfolge mittels Kennzahlen. Als Tätigkeit habe er für den gesamten Zeitraum von 8:00 bis 15:00 Uhr die Kennzahl 531 (Krim-Ermittlungsleistungen - Suchmitteldelikte) ausgetragen. Als Leistungsvorschreibung war „Abgabe von Suchtmittel im LG XXXX , Besprechung DH Wesen in der LPD" vorgeschrieben (wobei ohne selbstständiger Leistungsabänderung, die vorgeschriebenen Leistungen der Diensteinteilung, jenen des Dienstvollzuges entsprechen und nicht eigens im Dienstvollzug angeführt werden müssen) (Beilage 28).Vom BPK wurde die entsprechende EDD-Diensteinteilung samt Dienstvollzug, DE-Nr.: römisch 40 überprüft. Demnach sei der BF ab 19:00 Uhr mit Grlnsp. römisch 40 (M), am 03.09.2021 zu einer Diensthundestreife, wobei Grlnsp. M bereits um 15.00 Uhr Dienstbeginn hatte, eingeteilt gewesen. Der BF habe in der Zeit von 8:00 bis 15:00 Uhr allein Plusstunden verrichtet. Die Leistungserfassung in der EDD erfolge mittels Kennzahlen. Als Tätigkeit habe er für den gesamten Zeitraum von 8:00 bis 15:00 Uhr die Kennzahl 531 (Krim-Ermittlungsleistungen - Suchmitteldelikte) ausgetragen. Als Leistungsvorschreibung war „Abgabe von Suchtmittel im LG römisch 40 , Besprechung DH Wesen in der LPD" vorgeschrieben (wobei ohne selbstständiger Leistungsabänderung, die vorgeschriebenen Leistungen der Diensteinteilung, jenen des Dienstvollzuges entsprechen und nicht eigens im Dienstvollzug angeführt werden müssen) (Beilage 28).

Im Aktenvermerk vom 08.09.2021 wurden das Ermittlungsergebnis festgehalten, wonach der BF am 03.09.2020 kein Suchtgift am LG abgeführt habe (Beilage 29). Ob der BF tatsächlich versuchte - entgegen die Abgabetermine - Suchtmittel abzuführen, konnte nicht erhoben werden.

Vom BPK wurde in der LPD - Logistikabteilung erhoben, dass keine Aufzeichnungen über die Ausgabe eines Leih-Diensthandys aufliegen würden. Laut den dortigen Aufzeichnungen im System AG - Ausstattung (Inventarliste der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände von Bediensteten) seien dem BF jeweils am 27.07.2020 und am 12.08.2021 ein neues Diensthandy ausgefolgt worden. Dabei handle es sich um den Zeitpunkt der Einspielungsdaten, was nicht der Tag der Ausfolgung sein müsse. Die Ausgabe könnte demnach schon einige Tage vorher erfolgt sein, aber sicher nicht Monate zuvor (Beilage 30).

Bei Erkundigungen durch Mjr XXXX am 10.11.2021 bei Kontrlnsp. C, ob der BF für den 03.09.2021 für einen Suchtgifteinsatz angefordert worden sei, wurden keine Aufzeichnungen gefunden und sei es dem BPK auch nicht bekannt, dass eine entsprechende Anforderung gestellt worden sei.Bei Erkundigungen durch Mjr römisch 40 am 10.11.2021 bei Kontrlnsp. C, ob der BF für den 03.09.2021 für einen Suchtgifteinsatz angefordert worden sei, wurden keine Aufzeichnungen gefunden und sei es dem BPK auch nicht bekannt, dass eine entsprechende Anforderung gestellt worden sei.

Die Angaben des BF stimmen daher mit den Eintragungen in der EDD und dem Pl-internen Aktenvermerk nicht überein, sind in sich widersprüchlich.

Aufgrund der genannten Erhebungen besteht der Verdacht, dass der BF die Austragungen der Leistungen, welche er am 03.09.2020 in der EDD, DE- Nr. XXXX , für die Plusstunden von 8:00 – 19:00 Uhr, ausgetragen hat, nicht korrekt sind und dadurch dem Zweck der EDD nicht entsprechen, da eine Nachvollziehbarkeit nicht zweifelsfrei möglich ist. Aufgrund der genannten Erhebungen besteht der Verdacht, dass der BF die Austragungen der Leistungen, welche er am 03.09.2020 in der EDD, DE- Nr. römisch 40 , für die Plusstunden von 8:00 – 19:00 Uhr, ausgetragen hat, nicht korrekt sind und dadurch dem Zweck der EDD nicht entsprechen, da eine Nachvollziehbarkeit nicht zweifelsfrei möglich ist.

1.3.3. Zu Spruchpunkt 3.

Verrechnung der Gefahrenzulage für Außendienst trotz fehlender Voraussetzungen

Der BF und Grlnsp. M wurden als Diensthundeführer für den 17.09.2020 vom LKA zu einem Suchtmitteleinsatz angefordert (Beilage 10).

Der Dienst wurde auf Basis von Mehrdienstleistungen von 17:00 bis 23:00 Uhr mit der DE- Nr.: XXXX abgerechnet. Eine Überprüfung der EDD hat ergeben, dass der BF dabei eine Gefahrenzulage für Außendienst von 17:30 Uhr bis 22:30 Uhr geltend gemacht hat (Beilage 31), obwohl in der Zeit von 17:30 bis 19:10 (tatsächliche Abfahrt zum Einsatz) die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien.Der Dienst wurde auf Basis von Mehrdienstleistungen von 17:00 bis 23:00 Uhr mit der DE- Nr.: römisch 40 abgerechnet. Eine Überprüfung der EDD hat ergeben, dass der BF dabei eine Gefahrenzulage für Außendienst von 17:30 Uhr bis 22:30 Uhr geltend gemacht hat (Beilage 31), obwohl in der Zeit von 17:30 bis 19:10 (tatsächliche Abfahrt zum Einsatz) die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien.

Daher besteht der Verdacht, dass sich der BF sich in der Zeit von 17:30 bis 19:10 Uhr nicht im exekutiven Außendienst befand und trotzdem entgegen der unten angeführten einschlägigen Vorschriften Gefahrenzulage verrechnet hat.

„Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes (BGBl. II Nr. 201/2005 idF BGBl. II Nr. 287/2012)„Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,)

Auf Grund des § 82 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2005, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:Auf Grund des Paragraph 82, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2005,, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:

§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Exekutivbediensteten, […]Paragraph eins, Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Exekutivbediensteten, […]

§ 2. Bei der Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes sind Zeiten exekutiven Außendienstes zur Gänze zu Grunde zu legen.“ Paragraph 2, Bei der Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes sind Zeiten exekutiven Außendienstes zur Gänze zu Grunde zu legen.“

Exekutivdienstrichtlinie 2005, GZ.: BMI-OA1000/0253- 11/1/2005, vom 25.10.2005, [, Beilage 33, Hervorhebungen durch BVwG]

„1.3.6. Außendienst ist der außerhalb einer Dienststelle tatsächlich verrichtete Exekutivdienst. Als Außendienst (gefahrengeneigter Exekutivdienst) sind auch jene exekutiven Tätigkeiten zu werten, die aufgrund infrastruktureller Notwendigkeiten auf einer Dienststelle vorgenommen werden müssen (Einvernahmen, erkennungsdienstliche Behandlungen, etc.).

1.3.7. Innendienst ist

1. der auf einer Dienststelle verrichtete Dienst zur Besorgung von Angelegenheiten des inneren Dienstes (z.B. Dienstplanung, ökonomisch-administrative Tätigkeiten) und

2. die im Rahmen der Aktenerledigung und von notwendigen Besetzungsdiensten auszuübende Tätigkeit.“

Punkt 3.4. Exekutivdienstrichtlinie 2005, GZ.: BMI-OA1000/0253- 11/1/2005, vom 25.10.2005 lautet:

„3.4 Exekutivdienst

(1) Die Bediensteten des Wachkörpers Bundespolizei haben den Exekutivdienst vollständig bewaffnet und adjustiert zu verrichten. Der Dienst ist grundsätzlich in Uniform zu leisten. Die Dienstverrichtung in Zivilkleidung ist jedoch zulässig, wenn der Zweck der Dienstverrichtung in Folge des Tragens der Uniform nicht erreicht werden kann. Während der Dienstleistung in Zivilkleidung kommen dem Bediensteten die gleichen Rechte und Pflichten wie bei der Dienstleistung in Uniform zu. Vor dem Einschreiten in Zivilkleidung ist der Bedienstete in der Regel verpflichtet, sich ausreichend zu legitimieren.

(2) Im Falle der Assistenzdienstleistung haben die Organe der Bundespolizei Amtshandlungen insoweit unterstützend beizuwohnen, als dies für den störungsfreien Vollzug der behördlichen Aufträge und den Schutz der von den Behörden entsandten Organe erforderlich ist.

(3) Im Rahmen des Exekutivdienstes notwendige Signale sind nach Möglichkeit generell oder im Einzelfall festzulegen. Sie dienen dazu, einzelnen Polizeibediensteten oder Streifen die gegenseitige Unterstützung zu ermöglichen oder das Zusammenwirken zu erleichtern. Die Abgabe von Signal- bzw. Alarmschüssen ist auf den unbedingt notwendigen Bedarf zu beschränken, wobei jedenfalls Gefährdungen zu vermeiden sind.“

EDD Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011, vom 28.06.2011 [Beilage 30a, Auszug – Hervorhebungen durch BVwG]

„1. Abbildung des Dienstbetriebes

Die EDD stellt die Grundlage für die Gestaltung des Dienstbetriebes der österreichischen Bundespolizei in zeitlicher Hinsicht samt den daraus resultierenden Leistungen und Outputs dar. Sie bildet daher auch die Basis für die heuer flächendeckend auszurollenden Kosten – und Leistungsrechnung des Bundesministeriums für Inneres (BMI-KLAR). […]

2. Berichtswesen

Durch die in der EDD gewonnenen Daten werden sukzessive die bisher bestehenden derartigen Berichte an vorgesetzte Stellen bis auf Ebene BMI ersetzt […] Aus diesem Grund ist die korrekte Eintragung der Aufträge sowie der erbrachten Leistungen und Outputs unerlässlich. Die jeweiligen Dienstvorgesetzten haben durch ihre Bestätigung dafür Sorge zu tragen. […]“

Zu diesen Vorwürfen gab der BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 05.11.2020 an, dass er ab 17.00 Uhr in XXXX mit seinem Privat-KFZ und Diensthund auf einem Parkplatz gewartet habe. Grlnsp. M hätte ihm seine Dienstwaffe von der PI an die Einsatzörtlichkeit mitgenommen. Da sich der Zugriff verzögerte, wäre er zur PI gefahren, wo er gegen 18:30 Uhr eingetroffen sei. Danach wären sie gegen 19:10 Uhr von der PI zum Einsatz gefahren (Beilage 32). Gefahrenzulage habe er deshalb verrechnet, weil er in XXXX im exekutiven Außendienst und einsatzbereit gewesen sei (Einvernahme vom 11.10.2021, Beilage 24).Zu diesen Vorwürfen gab der BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 05.11.2020 an, dass er ab 17.00 Uhr in römisch 40 mit seinem Privat-KFZ und Diensthund auf einem Parkplatz gewartet habe. Grlnsp. M hätte ihm seine Dienstwaffe von der PI an die Einsatzörtlichkeit mitgenommen. Da sich der Zugriff verzögerte, wäre er zur PI gefahren, wo er gegen 18:30 Uhr eingetroffen sei. Danach wären sie gegen 19:10 Uhr von der PI zum Einsatz gefahren (Beilage 32). Gefahrenzulage habe er deshalb verrechnet, weil er in römisch 40 im exekutiven Außendienst und einsatzbereit gewesen sei (Einvernahme vom 11.10.2021, Beilage 24).

Diese Aussage deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben in der Einvernahme von Grlnsp. M, der angibt, der BF wäre – da sich der Einsatz verzögert habe – gegen 18:30 in die PI gekommen und sie wären um 19:10 zum Einsatz aufgebrochen (Beilage 19).

Aufgrund der Genehmigung dieser Eintragung durch Kontrlnsp S als Kdt. der PI, habe dieser auf Nachfrage dem AbtInsp. R gesagt, dass der BF im Auftrag des Kontrlnsp. C am 17.09.2020 in der Zeit von 17:00 bis 18:30 Uhr Heimarbeit verrichtet habe (Einvernahme des AbtInsp. R vom 14.06.2021, Beilage 2).

Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 11.10.2021 verwies der BF auf seine Stellungnahme vom 05.10.2020 und führte an, dass er keine dienstlichen Tätigkeiten zu Hause für Kontrlnsp. C durchgeführt habe (Beilage 24).

Die oa Argumentation des Kdt. Kontrlnsp. S steht in Widerspruch zu den vom BF selbst eingeräumten und durch Grlnsp. M bestätigten Aussagen, wonach sie um 19:10 Uhr zum eigentlichen Einsatz losgefahren wären und der BF davor auf einem Parkplatz gewartet hätte. Der BF räumt überdies ein, dass er bis dahin am Parkplatz unbewaffnet gewesen sei. Laut Exekutivdienstrichtlinie 2005 (EDR) Punkt 3.4 vom 25.10.2005 ist der Exekutivdienst - egal, ob in zivil oder uniformiert - bewaffnet durchzuführen, was der BF seinen eigenen Angaben zur Folge nicht gewesen ist.

Angesichts dessen liegt eine hinreichend konkretisierte Verdachtslage über den Bezug einer ungebührlichen Gefahrenzulage und eine Falscheintragung in die EDD für den genannten Zeitraum vor und wird das diesbezügliche Vorbringen im Rahmen des weiteren Disziplinarverfahrens zu überprüfen und zu würdigen sein.

1.3.4. Zu Spruchpunkt 4.

Nichtbeachtung und Unterlassen der dienstlichen Kommunikation gegenüber Grlnsp. XXXX Nichtbeachtung und Unterlassen der dienstlichen Kommunikation gegenüber Grlnsp. römisch 40

Während eines Einsatzes in XXXX am 28.01.2021 soll der BF nur mit Grlnsp. T gesprochen haben und den im Einsatzfahrzeug ebenfalls anwesenden Grlnsp. XXXX ignoriert haben. Dadurch wäre die Dienstaufsichtspflicht des BF als Kdt.-StV. und Gruppenleiter der Diensthundeführer gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 sowie der ordnungsgemäße Dienstbetrieb nur sehr eingeschränkt gewährleistet und könnte dieses Verhalten aufgrund der Nichtbeachtung und Nichtkommunizierens mit bestimmten Kollegen gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs gemäß § 43a BDG 1979 (Achtungsvoller Umgang [Mobbingverbot]) verstoßen.Während eines Einsatzes in römisch 40 am 28.01.2021 soll der BF nur mit Grlnsp. T gesprochen haben und den im Einsatzfahrzeug ebenfalls anwesenden Grlnsp. römisch 40 ignoriert haben. Dadurch wäre die Dienstaufsichtspflicht des BF als Kdt.-StV. und Gruppenleiter der Diensthundeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 sowie der ordnungsgemäße Dienstbetrieb nur sehr eingeschränkt gewährleistet und könnte dieses Verhalten aufgrund der Nichtbeachtung und Nichtkommunizierens mit bestimmten Kollegen gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 (Achtungsvoller Umgang [Mobbingverbot]) verstoßen.

Gemäß § 43a BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Dazu gab Grlnsp. T in seiner Einvernahme vom 08.09.2021 (Beilage 14) an, dass der BF bei seinem Eintreffen in der PI XXXX , nur ihn, jedoch Grlnsp. XXXX nicht beachtet hätte, auch nicht als dieser ihn „in den Einsatz einweisen“ hätte wollen. Was mit der Aussage „in den Einsatz einweisen wollte", genau gemeint ist, wird noch im weiteren Verfahren zu erheben sein, jedoch ist davon auszugehen, dass es sich um dienstliche Informationen über den betreffenden Einsatz gehandelt habe, zumal GrpInsp. T weiters anführt, dass die Informationen des BF nicht mit den der PI XXXX vorliegenden Informationen übereingestimmt hätten. Dazu gab Grlnsp. T in seiner Einvernahme vom 08.09.2021 (Beilage 14) an, dass der BF bei seinem Eintreffen in der PI römisch 40 , nur ihn, jedoch Grlnsp. römisch 40 nicht beachtet hätte, auch nicht als dieser ihn „in den Einsatz einweisen“ hätte wollen. Was mit der Aussage „in den Einsatz einweisen wollte", genau gemeint ist, wird noch im weiteren Verfahren zu erheben sein, jedoch ist davon auszugehen, dass es sich um dienstliche Informationen über den betreffenden Einsatz gehandelt habe, zumal GrpInsp. T weiters anführt, dass die Informationen des BF nicht mit den der PI römisch 40 vorliegenden Informationen übereingestimmt hätten.

Der BF hat hierzu bei seiner Vernehmung am 11.10.2021 (Beilage 24) angegeben, dass er die von ihm weitergegebenen Informationen zwei Stunden vor dem Einsatz von CI XXXX (Leiter XXXX –LKA) erhalten hätte. Diese Aussage vermag aber nicht den Vorwurf, Grlnsp. XXXX nicht beachtet und nur mit Grlnsp. T kommuniziert zu haben, auszuräumen.Der BF hat hierzu bei seiner Vernehmung am 11.10.2021 (Beilage 24) angegeben, dass er die von ihm weitergegebenen Informationen zwei Stunden vor dem Einsatz von CI römisch 40 (Leiter römisch 40 –LKA) erhalten hätte. Diese Aussage vermag aber nicht den Vorwurf, Grlnsp. römisch 40 nicht beachtet und nur mit Grlnsp. T kommuniziert zu haben, auszuräumen.

1.3.5. Zu Spruchpunkt 5.

Falsche Austragungen in der EDD und Anweisung zur Austragung aus dem „Kräftemonitor“ ohne dienstliche Notwendigkeit bzw nicht nachvollziehbaren Gründen an FOI XXXX Falsche Austragungen in der EDD und Anweisung zur Austragung aus dem „Kräftemonitor“ ohne dienstliche Notwendigkeit bzw nicht nachvollziehbaren Gründen an FOI römisch 40

Hinsichtlich des in der Disziplinaranzeige in Zusammenhang mit Spruchpunkt 5. ebenfalls dargestellten Vorwurfs, wonach der BF im Dienst eine Selchkammer mit dem Diensthunde-KT transportiert haben soll, wurde von der belangten Behörde aufgrund der durchgeführten Ermittlungen bereits Abstand genommen.

Der im gegenständlichen Einleitungsbeschluss aufrecht gehaltene Vorwurf in Spruchpunkt 5. stellt sich nun folgendermaßen dar:

Der Zeuge XXXX bestätigte in seiner Einvernahme vom 04.10.2021 (Beilage 18), vom BF angewiesen worden zu sein, diesen am 11.02.2021 aus dem Kräftemonitor zu entfernen. Dem Zeugen zufolge hätte dieser behauptet, so viele Suchtgiftakte erledigen zu müssen und wäre dieser ohnehin am dienstlichen Mobiltelefon erreichbar. Seinem Wissen nach, habe sich der BF zumindest bis 15.00 Uhr auf der Dienststelle im 1. Stock befunden. Ob der BF zwischendurch die PI verlassen hätte, vermochte der Zeuge nicht zu bestätigenDer Zeuge römisch 40 bestätigte in seiner Einvernahme vom 04.10.2021 (Beilage 18), vom BF angewiesen worden zu sein, diesen am 11.02.2021 aus dem Kräftemonitor zu entfernen. Dem Zeugen zufolge hätte dieser behauptet, so viele Suchtgiftakte erledigen zu müssen und wäre dieser ohnehin am dienstlichen Mobiltelefon erreichbar. Seinem Wissen nach, habe sich der BF zumindest bis 15.00 Uhr auf der Dienststelle im 1. Stock befunden. Ob der BF zwischendurch die PI verlassen hätte, vermochte der Zeuge nicht zu bestätigen

Der BF selbst gibt zu, dass er den Zeugen XXXX angewiesen hätte, ihn aus dem Kräftemonitor zu streichen, und gab als Grund hierfür an, dass er vom SPK XXXX (Kollegen XXXX ) angewiesen worden wäre, Observationstätigkeiten in XXXX durchzuführen. Er sollte alle Kennzeichen notieren und welche Personen bei diesem Haus ein- und ausgingen. Aufzeichnung dazu gebe es keine, zumal es sich um ein „normales" Einfamilienhaus gehandelt habe, wie sich aber erst nach einiger Zeit und Rücksprache mit Kollegen XXXX herausgestellt hätte. Die Observation hätte sich in Überstunden gezogen (29.11.2021, Beilage 24b). Dies konnte bei der Überprüfung der EDD Austragung nicht festgestellt werden.Der BF selbst gibt zu, dass er den Zeugen römisch 40 angewiesen hätte, ihn aus dem Kräftemonitor zu streichen, und gab als Grund hierfür an, dass er vom SPK römisch 40 (Kollegen römisch 40 ) angewiesen worden wäre, Observationstätigkeiten in römisch 40 durchzuführen. Er sollte alle Kennzeichen notieren und welche Personen bei diesem Haus ein- und ausgingen. Aufzeichnung dazu gebe es keine, zumal es sich um ein „normales" Einfamilienhaus gehandelt habe, wie sich aber erst nach einiger Zeit und Rücksprache mit Kollegen römisch 40 herausgestellt hätte. Die Observation hätte sich in Überstunden gezogen (29.11.2021, Beilage 24b). Dies konnte bei der Überprüfung der EDD Austragung nicht festgestellt werden.

Der im Akt aufliegenden Diensteinteilung, EDD Nr. XXXX /2021, für den 11.02.2021 (Beilage 35) ist zu entnehmen, dass der Beamte von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu einem Plandienst eingeteilt war. Von 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr ist das Fahren einer sicherheitspolizeilichen Streife (Diensthundestreife im Bezirk XXXX gemäß LPD Befehl und DHV 2005 unter Bedachtnahme auf die aktuellen Zielvorgaben EGFA/DH) vom BF vermerkt. Für den Zeitraum 12.30 Uhr bis 19.00 Uhr hat der BF Krim-Ermittlungsleistungen - Suchtmitteldelikte, Aktenbearbeitung XXXX ausgetragen. Der im Akt aufliegenden Diensteinteilung, EDD Nr. römisch 40 aus 2021,, für den 11.02.2021 (Beilage 35) ist zu entnehmen, dass der Beamte von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu einem Plandienst eingeteilt war. Von 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr ist das Fahren einer sicherheitspolizeilichen Streife (Diensthundestreife im Bezirk römisch 40 gemäß LPD Befehl und DHV 2005 unter Bedachtnahme auf die aktuellen Zielvorgaben EGFA/DH) vom BF vermerkt. Für den Zeitraum 12.30 Uhr bis 19.00 Uhr hat der BF Krim-Ermittlungsleistungen - Suchtmitteldelikte, Aktenbearbeitung römisch 40 ausgetragen.

Eine Überprüfung dieser Angabe hat ergeben, dass der von ihm angeführte Akt im Zeitraum nicht bearbeitet wurde. Eine Auswertung der PAD-Zugriffsdaten des BF am 11.02.2021 hat ergeben, dass der BF den Akt mit der GZ XXXX bearbeitet habe. Laut Auswertung des Aktenlaufes habe sich BF diesen Sachverhalt am 11.02.2021, um 10:26 Uhr zugewiesen, um 11:44 Uhr einen Amtsvermerk und um 17:48 Uhr ein Sicherstellungsprotokoll versendet (Beilage 37). Eine Überprüfung dieser Angabe hat ergeben, dass der von ihm angeführte Akt im Zeitraum nicht bearbeitet wurde. Eine Auswertung der PAD-Zugriffsdaten des BF am 11.02.2021 hat ergeben, dass der BF den Akt mit der GZ römisch 40 bearbeitet habe. Laut Auswertung des Aktenlaufes habe sich BF diesen Sachverhalt am 11.02.2021, um 10:26 Uhr zugewiesen, um 11:44 Uhr einen Amtsvermerk und um 17:48 Uhr ein Sicherstellungsprotokoll versendet (Beilage 37).

Daher steht das Fahren der sicherheitspolizeilichen Streife in der Zeit von 10:26 bis 11:44 Uhr im Widerspruch zu der Zuweisung des Aktes um 10:26 Uhr und die Erstellung des Amtsvermerks um 11:44 Uhr.

Aus der nachträglich übermittelten Kopie des PAD-Auszuges zu XXXX Akt (OZ 6/AS 1057) ist ersichtlich, dass der Beamte im Zeitraum 17:07:54 bis 17:08:31 Uhr in den Akt eingestiegen ist. Bearbeitungsschritte in diesem Akt wurden aber dem Auszug zufolge erst am 01.03.2021 gesetzt bzw. vor diesem Zeitraum zuletzt am 01.12.2020 (AS OZ 6/1053). Aus der nachträglich übermittelten Kopie des PAD-Auszuges zu römisch 40 Akt (OZ 6/AS 1057) ist ersichtlich, dass der Beamte im Zeitraum 17:07:54 bis 17:08:31 Uhr in den Akt eingestiegen ist. Bearbeitungsschritte in diesem Akt wurden aber dem Auszug zufolge erst am 01.03.2021 gesetzt bzw. vor diesem Zeitraum zuletzt am 01.12.2020 (AS OZ 6/1053).

Zum Beweis hierfür wurde der von ihm in diesem Akt am 01.03.2021 verfasste Abtretungs-Bericht (OZ 6/AS 1059), das am 01.03.2021 angelegte Personalblatt (OZ 6/AS 1063), das Vernehmungsprotokoll über die Beschuldigtenvernehmung am 01.12.2020 (OZ 6/AS 1065f) sowie die Zugriffshistorie auf den Akt, aus welcher auch die Dauer der Bearbeitungsschritte ersichtlich ist (OZ 6/AS 1073f) vorgelegt.

Zu XXXX ging hingegen am 11.02.2021 laut PAD-Auszug (Beilage 37) ein Akt mit Schlagwort „JA Häftling“ ein. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass zu dieser Geschäftszahl vom BF ein Aktenvermerk über einen Einsatz am 10.02.2021 (AS 987f), demzufolge er um 09.10 Uhr in die JA XXXX entsandt worden war, wobei die Amtshandlung selbst um 10.30 Uhr (eine Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 StPO) stattgefunden hat, verfasst wurde. Gegenständlicher Aktenvermerk ist aber nicht in Einklang zu bringen mit der Anmerkung im Dienstvollzug DE-Nr. XXXX (Beilage 35, AS 965), wonach der Beamte den Akt XXXX bearbeitet haben soll. Des Weiteren verfasste er ein Sicherstellungsprotokoll (AS 991f) offenbar im Zeitraum 10.26 Uhr und 10.46 Uhr (AS 985). Den PAD-Auswertungen zufolge dürfte der BF um 17:48 Uhr das Sicherstellungsprotokoll versendet haben. Um 17:49 Uhr ist er neuerlich in den Akt eingestiegen (AS 985) und hat in weiterer Folge in diesen mehrmals Einsicht genommen, jedoch finden sich keine Bearbeitungsschritte. Zu römisch 40 ging hingegen am 11.02.2021 laut PAD-Auszug (Beilage 37) ein Akt mit Schlagwort „JA Häftling“ ein. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass zu dieser Geschäftszahl vom BF ein Aktenvermerk über einen Einsatz am 10.02.2021 (AS 987f), demzufolge er um 09.10 Uhr in die JA römisch 40 entsandt worden war, wobei die Amtshandlung selbst um 10.30 Uhr (eine Durchsuchung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, StPO) stattgefunden hat, verfasst wurde. Gegenständlicher Aktenvermerk ist aber nicht in Einklang zu bringen mit der Anmerkung im Dienstvollzug DE-Nr. römisch 40 (Beilage 35, AS 965), wonach der Beamte den Akt römisch 40 bearbeitet haben soll. Des Weiteren verfasste er ein Sicherstellungsprotokoll (AS 991f) offenbar im Zeitraum 10.26 Uhr und 10.46 Uhr (AS 985). Den PAD-Auswertungen zufolge dürfte der BF um 17:48 Uhr das Sicherstellungsprotokoll versendet haben. Um 17:49 Uhr ist er neuerlich in den Akt eingestiegen (AS 985) und hat in weiterer Folge in diesen mehrmals Einsicht genommen, jedoch finden sich keine Bearbeitungsschritte.

Was der BF zwischen der festgestellten Aktbearbeitung gemacht habe, geht aufgrund der möglicherweise unzutreffenden EDD-Eintragung nicht glaubhaft aus der EDD hervor (Beilage 30a), weshalb der begründete Verdacht besteht, der BF habe gegen die Vorschriften der Elektronischen Dienstdokumentation und des Grundsatzerlasses¬Kräftemonitor verstoßen:

Punkte 1 und 2 des „EDD-Einführungserlasses“, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011, vom 28.06.2011 (Beilage 30a) besagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG):
„1. Abbildung des Dienstbetriebes
Punkte 1 und 2 des „EDD-Einführungserlasses“, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011, vom 28.06.2011 (Beilage 30a) besagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG):, „1. Abbildung des Dienstbetriebes

Die EDD stellt die Grundlage für die Gestaltung des Dienstbetriebes der österreichischen Bundespolizei in zeitlicher Hinsicht samt den daraus resultierenden Leistungen und Outputs dar. Sie bildet daher auch die Basis für die heuer flächendeckend auszurollenden Kosten – und Leistungsrechnung des Bundesministeriums für Inneres (BMI-KLAR). […]

2. Berichtswesen

Durch die in der EDD gewonnenen Daten werden sukzessive die bisher bestehenden derartigen Berichte an vorgesetzte Stellen bis auf Ebene BMI ersetzt […] Aus diesem Grund ist die korrekte Eintragung der Aufträge sowie der erbrachten Leistungen und Outputs unerlässlich. Die jeweiligen Dienstvorgesetzten haben durch ihre Bestätigung dafür Sorge zu tragen. […]“

Der Kräftemonitor stellt ein Hilfsmittel zur Kräftedarstellung und -führung für die Leitstellen und in weiterer Folge für die Kommandanten vor Ort (KvO) und dem Offizier vom Dienst (OvD) dar. Durch die Eintragungen im Kräftemonitor soll die Einsatzsteuerung bei Einsätzen erleichtert werden.

Punkt 2.1. LPD-Erlass „Grundsatzerlass¬Kräftemonitor", GZ PAD/19/01438017/001/AA vom 22.07.2019 (idF Grundsatzerlass-Kräftemonitor GZ PAD/21/00846766/001/AA vom 26.05.2021, erneuert durch Einpflegung weiterer Sonderverwendungen) lautet: Punkt 2.1. LPD-Erlass „Grundsatzerlass¬Kräftemonitor", GZ PAD/19/01438017/001/AA vom 22.07.2019 in der Fassung Grundsatzerlass-Kräftemonitor GZ PAD/21/00846766/001/AA vom 26.05.2021, erneuert durch Einpflegung weiterer Sonderverwendungen) lautet:

"2. Kräfte- und Streifenübersicht

2.1 Bezirks- und Stadtpolizeikommandanten

Damit der Leistelle (LLZ) und auch den Hauptdienststellen (ehe. BLA/SLS) eine Kräfteübersicht via Kräftemonitor zur Verfügung steht, sind von allen Dienststellen die Dienste der im Wechseldienst stehenden Bediensteten für mindestens 24 Stunden im Vorhinein zu erfassen.

[…]

Dadurch soll die Einsatzsteuerung der Streifen durch die Leitstellen, insbesondere durch die LLZ-NEU, aber auch als Kräfteübersicht für die Hauptdienststellen und Abteilungen (EA, FGA) verbessert und die Planung bei Einsätzen und Schwerpunktationen erleichtert werden. Die Leiter bzw. die Stellvertreter der jeweiligen Dienststellen sind für die Genauigkeit und Aktualität der eingetragenen Dienste verantwortlich. Die ordnungsgemäße Erfassung aller Kräfte im Kräftemonitor ist von den BPK und dem SPK XXXX bzw. den Abteilungen der LPD sicherzustellen. […]Dadurch soll die Einsatzsteuerung der Streifen durch die Leitstellen, insbesondere durch die LLZ-NEU, aber auch als Kräfteübersicht für die Hauptdienststellen und Abteilungen (EA, FGA) verbessert und die Planung bei Einsätzen und Schwerpunktationen erleichtert werden. Die Leiter bzw. die Stellvertreter der jeweiligen Dienststellen sind für die Genauigkeit und Aktualität der eingetragenen Dienste verantwortlich. Die ordnungsgemäße Erfassung aller Kräfte im Kräftemonitor ist von den BPK und dem SPK römisch 40 bzw. den Abteilungen der LPD sicherzustellen. […]

Aufgrund obiger Ausführungen ergeben sich keine nachvollziehbaren Begründungen, wieso sich der BF aus dem Kräftemonitor hat entfernen lassen und lassen sich auch die Eintragungen des BF in der EDD Nr. XXXX /2021, für den 11.02.2021 (Beilage 35) nicht mit den PAD-Auszügen und den daraus hervorgehenden Bearbeitungen in Einklang bringen. Die diesbezügliche Verantwortung des BF wird im Rahmen des weiteren Disziplinarverfahrens zu überprüfen und zu würdigen sein.Aufgrund obiger Ausführungen ergeben sich keine nachvollziehbaren Begründungen, wieso sich der BF aus dem Kräftemonitor hat entfernen lassen und lassen sich auch die Eintragungen des BF in der EDD Nr. römisch 40 aus 2021,, für den 11.02.2021 (Beilage 35) nicht mit den PAD-Auszügen und den daraus hervorgehenden Bearbeitungen in Einklang bringen. Die diesbezügliche Verantwortung des BF wird im Rahmen des weiteren Disziplinarverfahrens zu überprüfen und zu würdigen sein.

1.4. Zusammenfassend steht fest, dass bezüglich der in den Spruchpunkten 1.-5. dargestellten Anschuldigungen nach Aktenlage der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der schuldhaften Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den BF und damit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn vorliegt. Damit ist der Sachverhalt für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Es waren lediglich die Spruchpunkte 2. und 3. und 5. präziser zu fassen (Ergänzung von EDD Nummern: DE-Nr. XXXX bzw. DE-Nr. XXXX bzw. DE-Nr. XXXX ) und in Spruchpunkt 3. die Vorschriften des § 2 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes (BGBl. II Nr. 201/2005 idF BGBl. II Nr. 287/2012) iVm 1.3.6. (Außendienst), 1.3.7. (Innendienst) sowie der „EDD Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011, vom 28.06.2011“, zu ergänzen. Ebenso war in Spruchpunkt 5. der Punkt 2 des „EDD-Einführungserlasses“ zu ergänzen.1.4. Zusammenfassend steht fest, dass bezüglich der in den Spruchpunkten 1.-5. dargestellten Anschuldigungen nach Aktenlage der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der schuldhaften Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den BF und damit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn vorliegt. Damit ist der Sachverhalt für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Es waren lediglich die Spruchpunkte 2. und 3. und 5. präziser zu fassen (Ergänzung von EDD Nummern: DE-Nr. römisch 40 bzw. DE-Nr. römisch 40 bzw. DE-Nr. römisch 40 ) und in Spruchpunkt 3. die Vorschriften des Paragraph 2, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,) in Verbindung mit 1.3.6. (Außendienst), 1.3.7. (Innendienst) sowie der „EDD Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011, vom 28.06.2011“, zu ergänzen. Ebenso war in Spruchpunkt 5. der Punkt 2 des „EDD-Einführungserlasses“ zu ergänzen.

Der BF hat in seiner Beschwerde im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass die Vorwürfe in den genannten Spruchpunkten gegen ihn zu wenig konkretisiert sein würden, er weiß um was es geht und kann sich verteidigen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der BF sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf das Argument, dass die Vorwürfe bereits verjährt seien (mehr dazu unter II.2. und II.3.), beschränkt und den festgestellten Sachverhalt nicht bestreitet. Der BF hat in seiner Beschwerde im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass die Vorwürfe in den genannten Spruchpunkten gegen ihn zu wenig konkretisiert sein würden, er weiß um was es geht und kann sich verteidigen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der BF sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf das Argument, dass die Vorwürfe bereits verjährt seien (mehr dazu unter römisch zwei.2. und römisch zwei.3.), beschränkt und den festgestellten Sachverhalt nicht bestreitet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zunächst ist auf die in Klammern bei den jeweiligen Feststellungen bzw. im Verfahrensgang angeführten Beweismittel/Aktenseiten (AS) zu verweisen aus denen sich auch die relevanten Zeitpunkte der Kenntnisnahme des Verdachts der Dienstpflichtverletzung, die Zeiträume, sowie der Zeitpunkt der Zustellung des EB ergeben.

2.2. Der BF zeigte sich zu dem hinreichend konkretisierten Sachverhalt hinsichtlich der Spruchpunkte 1. – 5. im Kern jeweils geständig und führt lediglich die jeweils in den Feststellungen zitierten Rechtsfertigungsgründe an.

In seiner Beschwerde macht der BF durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen die Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG geltend, und begründet dies damit, dass die Verjährungsfrist aufgrund der Kenntnis der Vorfälle seit spätestens 19.05.2021 bereits ab 19.05.2021 und nicht erst mit Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Dienstbehörde am 01.12.2021 zu laufen begonnen hätte. Dem diesbezüglichen Vorbringen des BF konnte jedoch nicht gefolgt werden, zumal die Disziplinaranzeige über das disziplinarrechtlich relevante Verhalten des BF unstrittig am 01.12.2021 bei der Dienstbehörde eingelangt ist. Wie unten in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt, hat die Dienstbehörde auch erst an diesem Tag Kenntnis vom disziplinarrechtlich relevanten Verhalten des BF iSd § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 bekommen.In seiner Beschwerde macht der BF durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen die Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG geltend, und begründet dies damit, dass die Verjährungsfrist aufgrund der Kenntnis der Vorfälle seit spätestens 19.05.2021 bereits ab 19.05.2021 und nicht erst mit Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Dienstbehörde am 01.12.2021 zu laufen begonnen hätte. Dem diesbezüglichen Vorbringen des BF konnte jedoch nicht gefolgt werden, zumal die Disziplinaranzeige über das disziplinarrechtlich relevante Verhalten des BF unstrittig am 01.12.2021 bei der Dienstbehörde eingelangt ist. Wie unten in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt, hat die Dienstbehörde auch erst an diesem Tag Kenntnis vom disziplinarrechtlich relevanten Verhalten des BF iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 bekommen.

Weitere Hinweise auf eine Verjährung nach § 94 BDG 1979 liegen nicht vor.Weitere Hinweise auf eine Verjährung nach Paragraph 94, BDG 1979 liegen nicht vor.

Der den angelasteten Verdachtsgründen von Dienstpflichtverletzungen zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage (Disziplinaranzeige samt Beilagen), und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Insbesondere ergibt sich die Verdachtslage zu Spruchpunkt 1. aus den niederschriftlichen Einvernahmen der Zeugen Grlnsp. I (Beilage 9) vom 22.07.2022, Grlnsp. T (Beilage 14) vom 08.09.2021, Grlnsp. XXXX vom 04.10.2021 (Beilage 17), FOI XXXX vom 04.10.2021 (Beilage 18), Grlnsp. XXXX vom 15.10.2021 (Beilage 20), GrInsp. XXXX vom 15.10.2021 (Beilage 21) sowie den Aussagen des BF in seiner Einvernahme vom 11.10.2021 (Beilage 24). Der Erlass „LPD - EDV Grundsätzliche Angelegenheiten vom 30.05.2018“ XXXX , liegt dem Akt ein (Beilage 26).Insbesondere ergibt sich die Verdachtslage zu Spruchpunkt 1. aus den niederschriftlichen Einvernahmen der Zeugen Grlnsp. römisch eins (Beilage 9) vom 22.07.2022, Grlnsp. T (Beilage 14) vom 08.09.2021, Grlnsp. römisch 40 vom 04.10.2021 (Beilage 17), FOI römisch 40 vom 04.10.2021 (Beilage 18), Grlnsp. römisch 40 vom 15.10.2021 (Beilage 20), GrInsp. römisch 40 vom 15.10.2021 (Beilage 21) sowie den Aussagen des BF in seiner Einvernahme vom 11.10.2021 (Beilage 24). Der Erlass „LPD - EDV Grundsätzliche Angelegenheiten vom 30.05.2018“ römisch 40 , liegt dem Akt ein (Beilage 26).

Der Verdacht zu Spruchpunkt 2. stützt sich im Wesentlichen auf die durchgeführte Überprüfung der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD) DE-Nr.: XXXX und dem dazu im Widerspruch stehenden Aktenvermerk vom 08.09.2021, wonach der BF am 03.09.2020 kein Suchtgift am LG abgeführt habe (Beilage 29) sowie die Aussagen des Kontrlnsp. C in seiner Vernehmung vom 26.07.2021 (Beilage 10) und den widersprüchlichen Angaben des BF selbst (Beilage 24). Die EDD liegt im Akt ein und ist deren Inhalt unstrittig (Beilage 30a).Der Verdacht zu Spruchpunkt 2. stützt sich im Wesentlichen auf die durchgeführte Überprüfung der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD) DE-Nr.: römisch 40 und dem dazu im Widerspruch stehenden Aktenvermerk vom 08.09.2021, wonach der BF am 03.09.2020 kein Suchtgift am LG abgeführt habe (Beilage 29) sowie die Aussagen des Kontrlnsp. C in seiner Vernehmung vom 26.07.2021 (Beilage 10) und den widersprüchlichen Angaben des BF selbst (Beilage 24). Die EDD liegt im Akt ein und ist deren Inhalt unstrittig (Beilage 30a).

Der Verdacht zu Spruchpunkt 3. ergibt sich aus der Überprüfung der EDD mit der DE- Nr.: XXXX , wonach Gefahrenzulage für den Außendienst von 17:30 Uhr bis 22:30 Uhr geltend gemacht wurde (Beilage 31) und den dazu teils widersprüchlichen eigenen Aussagen des BF, wonach er mit Grlnsp. M erst um 19:10 Uhr zum eigentlichen Einsatz losgefahren wäre (was von diesem auch bestätigt wird) sowie dem Umstand, dass der BF selbst einräumt, er habe keine Waffe bei sich getragen (Beilage 24 und 32). Die maßgeblichen Erlässe liegen im Akt ein und sind unstrittig (Beilagen 30a, 33).Der Verdacht zu Spruchpunkt 3. ergibt sich aus der Überprüfung der EDD mit der DE- Nr.: römisch 40 , wonach Gefahrenzulage für den Außendienst von 17:30 Uhr bis 22:30 Uhr geltend gemacht wurde (Beilage 31) und den dazu teils widersprüchlichen eigenen Aussagen des BF, wonach er mit Grlnsp. M erst um 19:10 Uhr zum eigentlichen Einsatz losgefahren wäre (was von diesem auch bestätigt wird) sowie dem Umstand, dass der BF selbst einräumt, er habe keine Waffe bei sich getragen (Beilage 24 und 32). Die maßgeblichen Erlässe liegen im Akt ein und sind unstrittig (Beilagen 30a, 33).

Die Verdachtslage zu Spruchpunkt 4. gründet im Wesentlichen auf das Vorbringen von Grlnsp. T in seiner Einvernahme vom 08.09.2021 (Beilage 14) und wird vom BF in seiner Vernehmung am 11.10.2021 (Beilage 24) nicht bestritten, sondern wird lediglich dazu angeführt, dass er die von ihm weitergegebenen Informationen zwei Stunden vor dem Einsatz von CI XXXX (Leiter XXXX –LKA) erhalten hätte (und versucht dadurch offenbar die mangelnde Kommunikation zu rechtfertigen). Die Verdachtslage zu Spruchpunkt 4. gründet im Wesentlichen auf das Vorbringen von Grlnsp. T in seiner Einvernahme vom 08.09.2021 (Beilage 14) und wird vom BF in seiner Vernehmung am 11.10.2021 (Beilage 24) nicht bestritten, sondern wird lediglich dazu angeführt, dass er die von ihm weitergegebenen Informationen zwei Stunden vor dem Einsatz von CI römisch 40 (Leiter römisch 40 –LKA) erhalten hätte (und versucht dadurch offenbar die mangelnde Kommunikation zu rechtfertigen).

Der Verdacht zu Spruchpunkt 5. stützt sich im Wesentlichen auf die durchgeführte Überprüfung der EDD mit der Nr. XXXX /2021 (Beilage 35), welche nicht mit dem aus dem Protokollierungssystem „PAD“ (Protokollieren, Anzeigen, Daten), zu XXXX und XXXX (Beilage 37) erfassten Daten in Einklang zu bringen ist. Der Verdacht zu Spruchpunkt 5. stützt sich im Wesentlichen auf die durchgeführte Überprüfung der EDD mit der Nr. römisch 40 aus 2021, (Beilage 35), welche nicht mit dem aus dem Protokollierungssystem „PAD“ (Protokollieren, Anzeigen, Daten), zu römisch 40 und römisch 40 (Beilage 37) erfassten Daten in Einklang zu bringen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Eine mündliche Verhandlung wird trotz Antrag des BF vom BVwG aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG, vgl. dazu auch VwGH vom 19.07.2021, Ra 2021/09/0164-3 in einem vergleichbar gelagerten Fall). Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Eine mündliche Verhandlung wird trotz Antrag des BF vom BVwG aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG, vergleiche dazu auch VwGH vom 19.07.2021, Ra 2021/09/0164-3 in einem vergleichbar gelagerten Fall). Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt, steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Zu A)

3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr.333/1979, idgF BGBl. I Nr. 224/2021) maßgeblich:3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr.333 aus 1979,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,) maßgeblich:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
[…]
Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen., […]

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

[…]

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.Paragraph 45, (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

[…]

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.“


„Verjährung
, „Verjährung

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94, (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1.       innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2.       innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.

[…]“

„Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

[…]“

3.3. Zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

3.4. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das dem BF vorgeworfene Verhalten im Spruch örtlich und zeitlich festgelegt und auch angeführt worin sie die Pflichtverletzung erblickt bzw. in welche Richtung er sich vergangen habe und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Dass die dem BF vorgeworfenen Verstöße gegen den Erlass der LPD – „EDV Grundsätzliche Angelegenheiten - XXXX vom 30.05.2018 (Spruchpunkt 1.), den „EDD-Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011, vom 28.06.2011“ (Spruchpunkt 2), die „Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005 idF BGBl. II Nr. 287/2012, iVm der Exekutivdienstrichtlinie 2005, GZ.: BMI-OA1000/0253- 11/1/2005, vom 25.10.2005, iVm dem „EDD-Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011“, vom 28.06.2011 (Spruchpunkt 3.), sowie den LPD-Erlass „Grundsatzerlass¬Kräftemonitor", GZ PAD/19/01438017/001/AA, vom 22.07.2019 [idF Grundsatzerlass-Kräftemonitor GZ PAD/21/00846766/001/AA] vom 26.05.2021 iVm dem EDD-Einführungserlasse, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011, vom 28.06.2011“ (Spruchpunkt 5.), sowie die Nichtbeachtung und das Unterlassen der dienstlichen Kommunikation gegenüber Grlnsp. XXXX (Spruchpunkt 4.), jeweils geeignet sind gegen die Dienstpflichten des §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 43a, 45 Abs. 1 und 2 BDG 1979 zu verstoßen und damit jeweils eine Pflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begründen, ist unzweifelhaft. Ob und inwiefern das Verhalten des BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen darstellt, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das dem BF vorgeworfene Verhalten im Spruch örtlich und zeitlich festgelegt und auch angeführt worin sie die Pflichtverletzung erblickt bzw. in welche Richtung er sich vergangen habe und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Dass die dem BF vorgeworfenen Verstöße gegen den Erlass der LPD – „EDV Grundsätzliche Angelegenheiten - römisch 40 vom 30.05.2018 (Spruchpunkt 1.), den „EDD-Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011, vom 28.06.2011“ (Spruchpunkt 2), die „Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,, in Verbindung mit der Exekutivdienstrichtlinie 2005, GZ.: BMI-OA1000/0253- 11/1/2005, vom 25.10.2005, in Verbindung mit dem „EDD-Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011“, vom 28.06.2011 (Spruchpunkt 3.), sowie den LPD-Erlass „Grundsatzerlass¬Kräftemonitor", GZ PAD/19/01438017/001/AA, vom 22.07.2019 [idF Grundsatzerlass-Kräftemonitor GZ PAD/21/00846766/001/AA] vom 26.05.2021 in Verbindung mit dem EDD-Einführungserlasse, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011, vom 28.06.2011“ (Spruchpunkt 5.), sowie die Nichtbeachtung und das Unterlassen der dienstlichen Kommunikation gegenüber Grlnsp. römisch 40 (Spruchpunkt 4.), jeweils geeignet sind gegen die Dienstpflichten des Paragraphen 43, Absatz eins, 44, Absatz eins, 43 a, 45, Absatz eins und 2 BDG 1979 zu verstoßen und damit jeweils eine Pflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begründen, ist unzweifelhaft. Ob und inwiefern das Verhalten des BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen darstellt, wird im weiteren Verfahren zu klären sein.

Hinsichtlich Spruchpunkt 3. ist ergänzend anzumerken, dass der BF im Verdacht steht ungerechtfertigte Gefahrenzulage verrechnet zu haben und dadurch ein Schaden von ca. € 4,00 entstanden ist. Aufgrund der Geringfügigkeit dieses Betrages wurde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom BPK jedoch keine Strafanzeige erstattet.

Die weitere Verfolgung der gegenständlichen Vorwürfe wird auch vor dem Hintergrund einer Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses, unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention als notwendig erachtet (vgl. Berufungskommission 4.4.2003, 130/10-BK/03; 2.2.2006, 160/12- BK/05 u.a.).Die weitere Verfolgung der gegenständlichen Vorwürfe wird auch vor dem Hintergrund einer Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses, unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention als notwendig erachtet vergleiche Berufungskommission 4.4.2003, 130/10-BK/03; 2.2.2006, 160/12- BK/05 u.a.).

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wendet der BF in seiner Beschwerde im Wesentlichen eine Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 ein, und bringt diesbezüglich vor, dass die Dienstbehörde bereits seit 19.05.2021 Kenntnis über das Verhalten des BF gehabt hätte. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wendet der BF in seiner Beschwerde im Wesentlichen eine Verjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 ein, und bringt diesbezüglich vor, dass die Dienstbehörde bereits seit 19.05.2021 Kenntnis über das Verhalten des BF gehabt hätte.

Dabei wird vom BVwG nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass wenn im Stadium der Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens abschließend die Frage der Verjährung zu klären ist, sich die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Ermittlung von diesbezüglich notwendigen Sachverhaltselementen nicht nur über Antrag, sondern auch von Amts wegen ergeben kann (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).Dabei wird vom BVwG nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass wenn im Stadium der Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens abschließend die Frage der Verjährung zu klären ist, sich die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Ermittlung von diesbezüglich notwendigen Sachverhaltselementen nicht nur über Antrag, sondern auch von Amts wegen ergeben kann vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, kann den diesbezüglichen Ausführungen des BF im Beschwerdeverfahren jedoch nicht gefolgt werden und ergeben sich die notwendigen Sachverhaltselemente zur Feststellung der Verjährungsfristen eindeutig aus der Aktenlage, weshalb auch dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen wurde (vgl. II. 3.1.). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, kann den diesbezüglichen Ausführungen des BF im Beschwerdeverfahren jedoch nicht gefolgt werden und ergeben sich die notwendigen Sachverhaltselemente zur Feststellung der Verjährungsfristen eindeutig aus der Aktenlage, weshalb auch dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen wurde vergleiche römisch zwei. 3.1.).

Die Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 von 6 Monaten zu den Spruchpunkten 1.-5., beginnt mit der Kenntnis der Disziplinarbehörde von der Dienstpflichtverletzung. Diese Frist ist keinesfalls abgelaufen, weil die Dienstbehörde erst durch die am 01.12.2021 übermittelte Disziplinaranzeige von den Verdachtsgründen gegen den BF Kenntnis erlangt hat. Die Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 von 6 Monaten zu den Spruchpunkten 1.-5., beginnt mit der Kenntnis der Disziplinarbehörde von der Dienstpflichtverletzung. Diese Frist ist keinesfalls abgelaufen, weil die Dienstbehörde erst durch die am 01.12.2021 übermittelte Disziplinaranzeige von den Verdachtsgründen gegen den BF Kenntnis erlangt hat.

Die phasen- und schrittweise bzw. bruchstückhafte Informierung durch Abtlnsp. R bzw. das BPK geht zwar unstrittig durch die der Disziplinaranzeige beigefügten Beilagen hervor, daraus kann jedoch noch keine Kenntnis iSd § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 abgeleitet werden.Die phasen- und schrittweise bzw. bruchstückhafte Informierung durch Abtlnsp. R bzw. das BPK geht zwar unstrittig durch die der Disziplinaranzeige beigefügten Beilagen hervor, daraus kann jedoch noch keine Kenntnis iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 abgeleitet werden.

„Kenntnis erlangt" die Disziplinarbehörde in einer die Frist in Lauf setzenden Weise, aber wenn sie - von dem später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden Verhalten des Beamten - ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 53) maßgebend ist. Nicht entscheidend ist eine zutreffende rechtliche Subsumtion, also die Kenntnis davon, dass die bekannt gewordenen Tatsachen einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand erfüllen (VwGH 24.03.2004, 2001/09/0005). Der Beginn der Verjährungsfrist iSd § 94 Abs. 1 Z 1 BDG wird nur durch ein „eindeutiges Wissen um konkrete Umstände, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen würden" ausgelöst und es kommt auf konkretes Wissen von konkreten Personen, nämlich Organwaltern der Dienstbehörde, an (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).„Kenntnis erlangt" die Disziplinarbehörde in einer die Frist in Lauf setzenden Weise, aber wenn sie - von dem später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden Verhalten des Beamten - ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 53) maßgebend ist. Nicht entscheidend ist eine zutreffende rechtliche Subsumtion, also die Kenntnis davon, dass die bekannt gewordenen Tatsachen einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand erfüllen (VwGH 24.03.2004, 2001/09/0005). Der Beginn der Verjährungsfrist iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG wird nur durch ein „eindeutiges Wissen um konkrete Umstände, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen würden" ausgelöst und es kommt auf konkretes Wissen von konkreten Personen, nämlich Organwaltern der Dienstbehörde, an (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).

Da die Einvernahmen des BF überhaupt erst am 11.10.2021 bzw. zuletzt am 29.11.2021 erfolgt sind, kann ein eindeutiges Wissen der Dienstbehörde über „um konkrete Umstände, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen würden" bereits ab 19.05.2021 nicht angenommen werden. Wie die belangte Behörde daher bereits richtigerweise festgestellt hat, war das Wissen um einen Verdacht frühestens nach Beendigung der Befragungen des BF ausreichend konkret und hat die Dienstbehörde tatsächlich erst mit Einlagen der Disziplinaranzeige vom 30.11.2021 am 01.12.2021 fristenauslösend Kenntnis vom Sachverhalt erlangt.

Die Frist zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens endete demnach erst am 01.06.2022. Die Einleitung am 17.02.2022 (Zustellung des EB) ist daher jedenfalls fristgerecht erfolgt.

Hinweise für eine absolute Verjährung im Sinne der § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ist ebenso wenig hervorgekommen und wurde auch vom BF nicht geltend gemacht.Hinweise für eine absolute Verjährung im Sinne der Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 ist ebenso wenig hervorgekommen und wurde auch vom BF nicht geltend gemacht.

Eine solche ist erst dann eingetreten, wenn nicht innerhalb von drei Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Strafverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist.

Insoweit dem BF in Spruchpunkt 1. vorgeworfen wird, mutmaßlich zwischen 01.06.2019 und September 2020 unerlaubterweise die Berechtigung für den ePEP-Zugriff von Kdt. Kontrlnsp. S verwendet zu haben, endet der rechtswidrige Zustand mit September 2020 innerhalb der drei Jahresfrist. Es ist daher keine Verjährung eingetreten.

Bei den Spruchpunkten 2., 3., 4 und 5. ist das betreffende Datum der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung der 03.09.2020 (Spruchpunkt 2.), der 17.09.2020 (Spruchpunkt 3.), der 28.01.2021 (Spruchpunkt 4.) und der 11.02.2021 (Spruchpunkt 5.), weshalb auch hier keine Verfolgungsverjährung eintritt.

Bei keinem der Spruchpunkte liegt daher eine Verjährung iSd § 94 Z 2 BDG vor.Bei keinem der Spruchpunkte liegt daher eine Verjährung iSd Paragraph 94, Ziffer 2, BDG vor.

Die vom BF getätigten Ausführungen sind daher zusammengefasst nicht geeignet, den Verdacht der schuldhaften Begehung konkret umschriebener Dienstpflichtverletzungen auszuräumen. Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt.

Zusammengefasst liegen keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 – 4 BDG 1979, sondern zu sämtlichen Spruchpunkten des bekämpften Bescheides (Einleitungsbeschlusses) der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Es waren wie aus dem Spruch zu erkennen und in den Feststellungen unter 1.4. näher begründet lediglich die Spruchpunkte 2. und 3. und 5. präziser zu fassen (Ergänzung von EDD Nummern: DE-Nr. XXXX bzw. DE-Nr. XXXX bzw. DE-Nr. XXXX ) und in Spruchpunkt 3. die Vorschriften des § 2 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes (BGBl. II Nr. 201/2005 idF BGBl. II Nr. 287/2012) iVm 1.3.6. (Außendienst), 1.3.7. (Innendienst) sowie der „EDD Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011, vom 28.06.2011“, zu ergänzen. Ebenso war in Spruchpunkt 5. der Punkt 2 des „EDD-Einführungserlasses“ zu ergänzen.Zusammengefasst liegen keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, – 4 BDG 1979, sondern zu sämtlichen Spruchpunkten des bekämpften Bescheides (Einleitungsbeschlusses) der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Es waren wie aus dem Spruch zu erkennen und in den Feststellungen unter 1.4. näher begründet lediglich die Spruchpunkte 2. und 3. und 5. präziser zu fassen (Ergänzung von EDD Nummern: DE-Nr. römisch 40 bzw. DE-Nr. römisch 40 bzw. DE-Nr. römisch 40 ) und in Spruchpunkt 3. die Vorschriften des Paragraph 2, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,) in Verbindung mit 1.3.6. (Außendienst), 1.3.7. (Innendienst) sowie der „EDD Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011, vom 28.06.2011“, zu ergänzen. Ebenso war in Spruchpunkt 5. der Punkt 2 des „EDD-Einführungserlasses“ zu ergänzen.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

Schlagworte

achtungsvoller Umgang Dienstbetrieb Dienstpflichtverletzung Dienstzeit Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Exekutivdienst Falscheintragung Gefahrenzulage Kenntnis öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Spruchpunkt - Abänderung Verdacht Verdachtslage Verjährungsfrist Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W136.2253144.1.00

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten