Entscheidungsdatum
30.06.2022Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L515 2254411-1/4E, L515 2254411-1/4E
L515 2254411-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER sowie den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.03.2022, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER sowie den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.03.2022, OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF in Bezug auf die beantragte Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Bezug auf die beantragte Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.03.2022, OB: XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.03.2022, OB: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF in Bezug auf die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Bezug auf die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist im Besitz eines Behindertenpasses (festgestellter Grad der Behinderung [nachfolgend „GdB“] 50 v.H.). Die bP beantragte am 01.08.2021 (eingelangt am 09.08.2021) unter Beifügung zweier aktueller, ambulanter Berichte mit Laborbefunde, die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde (nachfolgend „bB“) gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist im Besitz eines Behindertenpasses (festgestellter Grad der Behinderung [nachfolgend „GdB“] 50 v.H.). Die bP beantragte am 01.08.2021 (eingelangt am 09.08.2021) unter Beifügung zweier aktueller, ambulanter Berichte mit Laborbefunde, die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde (nachfolgend „bB“) gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
I.2. Mit Schreiben vom 09.11.2021 wurde bezugnehmend auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 04.11.2021 (vidiert am 08.11.2021, Begutachtung durchgeführt am 28.10.2021), wonach der bP der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei, der bP die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zu äußern und entsprechende Beweismittel vorzulegen. römisch eins.2. Mit Schreiben vom 09.11.2021 wurde bezugnehmend auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 04.11.2021 (vidiert am 08.11.2021, Begutachtung durchgeführt am 28.10.2021), wonach der bP der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei, der bP die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zu äußern und entsprechende Beweismittel vorzulegen.
I.3. Mit Schreiben vom 24.11.2021 (einlangend bei der belangten Behörde am 29.11.2021) übermittelte die bP eine Stellungnahme, mit dem Ersuchen die Sachlage neu zu beurteilen. Begründend wurde zusammengefasst aufgezeigt, dass die bP massive Schmerzen im Lendenbereich habe. Sie sei aufgrund von Bandscheibenvorfällen und Gleitwirbel vor 30 Jahren operiert worden, der Zustand verschlechtere sich stetig und eine Versteifung der Lendenwirbel wird notwendig werden. Die mögliche Gehstrecke sei erheblich eingeschränkt. Für die Besorgung der Bedarfsgüter und ihre Arztbesuche sei sie auf die Benützung eines Autos angewiesen. Zur Schmerzlinderung würden computerunterstützte Infiltrationen an der Lendenwirbelsäule durchgeführt werden. römisch eins.3. Mit Schreiben vom 24.11.2021 (einlangend bei der belangten Behörde am 29.11.2021) übermittelte die bP eine Stellungnahme, mit dem Ersuchen die Sachlage neu zu beurteilen. Begründend wurde zusammengefasst aufgezeigt, dass die bP massive Schmerzen im Lendenbereich habe. Sie sei aufgrund von Bandscheibenvorfällen und Gleitwirbel vor 30 Jahren operiert worden, der Zustand verschlechtere sich stetig und eine Versteifung der Lendenwirbel wird notwendig werden. Die mögliche Gehstrecke sei erheblich eingeschränkt. Für die Besorgung der Bedarfsgüter und ihre Arztbesuche sei sie auf die Benützung eines Autos angewiesen. Zur Schmerzlinderung würden computerunterstützte Infiltrationen an der Lendenwirbelsäule durchgeführt werden.
I.4. In weiterer Folge wurde am 11.03.2022 ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Orthopädie erstellt (vidiert am 21.03.2022, Begutachtung durchgeführt am 24.02.2022). Darin erachtete die medizinische Sachverständige zwar eine schmerzbedingte Mobilitätseinschränkung, jedoch kein motorisches Defizit. Kurze Wegstrecken von 400 m können in langsamem Tempo unter Zuhilfenahme eines Gehstockes zurückgelegt werden. Übliche Niveauunterschiede zum Ein- und Aussteigen können mit geringer Einschränkung überwunden werden, Haltegriffe oder –stangen können bei mäßiger Beeinträchtigung der Standhaftigkeit ohne wesentlichen Einschränkung benützt werden. Dem folgend sei ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln mit mäßiger Einschränkung möglich. römisch eins.4. In weiterer Folge wurde am 11.03.2022 ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Orthopädie erstellt (vidiert am 21.03.2022, Begutachtung durchgeführt am 24.02.2022). Darin erachtete die medizinische Sachverständige zwar eine schmerzbedingte Mobilitätseinschränkung, jedoch kein motorisches Defizit. Kurze Wegstrecken von 400 m können in langsamem Tempo unter Zuhilfenahme eines Gehstockes zurückgelegt werden. Übliche Niveauunterschiede zum Ein- und Aussteigen können mit geringer Einschränkung überwunden werden, Haltegriffe oder –stangen können bei mäßiger Beeinträchtigung der Standhaftigkeit ohne wesentlichen Einschränkung benützt werden. Dem folgend sei ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln mit mäßiger Einschränkung möglich.
Das Gutachten wurde der bP nicht gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht.Das Gutachten wurde der bP nicht gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht.
I.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2022 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.römisch eins.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2022 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Weiters wurde festgestellt, dass aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen für die oa. Zusatzeintragung die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO ausscheidet.Weiters wurde festgestellt, dass aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen für die oa. Zusatzeintragung die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO ausscheidet.
I.6. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit E-Mail vom 24.04.2022 „Einspruch“. Begründend führte die bP aus, damit sie ein öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch nehmen könne, müsse sie erst den Weg von ihrem Haus zur Bushaltestelle, das sei über 1 km zu Fuß, zurücklegen. Das sei für sie kaum zu schaffen. Daher sei sie auf ein Auto angewiesen. Außerdem müsse sie beim Einkauf der Nahrungsmittel diese auch nach Hause tragen und das wären schon etliche Kilos. Oftmals habe sie einen Arzttermin und da sei die Dauer nicht absehbar und die Heimfahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erst nach Stunden möglich. Daher sei das öffentliche Verkehrsmittel in diesen Fällen abzulehnen, weil es eine enorme Strapaze darstelle und aufgrund der Verbindungen unzumutbar sei. Fahre sie mit dem PKW, stelle sich zumeist das Problem, dass die Parkzeit in der Kurzparkzone nicht ausreiche. Mit einem Parkausweis wäre das Problem gelöst, da der Parkausweis neben den Behindertenplätzen auch in den Kurzparkzonen akzeptiert werde. römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit E-Mail vom 24.04.2022 „Einspruch“. Begründend führte die bP aus, damit sie ein öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch nehmen könne, müsse sie erst den Weg von ihrem Haus zur Bushaltestelle, das sei über 1 km zu Fuß, zurücklegen. Das sei für sie kaum zu schaffen. Daher sei sie auf ein Auto angewiesen. Außerdem müsse sie beim Einkauf der Nahrungsmittel diese auch nach Hause tragen und das wären schon etliche Kilos. Oftmals habe sie einen Arzttermin und da sei die Dauer nicht absehbar und die Heimfahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erst nach Stunden möglich. Daher sei das öffentliche Verkehrsmittel in diesen Fällen abzulehnen, weil es eine enorme Strapaze darstelle und aufgrund der Verbindungen unzumutbar sei. Fahre sie mit dem PKW, stelle sich zumeist das Problem, dass die Parkzeit in der Kurzparkzone nicht ausreiche. Mit einem Parkausweis wäre das Problem gelöst, da der Parkausweis neben den Behindertenplätzen auch in den Kurzparkzonen akzeptiert werde.
Es sei ein Unterschied, ob sie in der Stadt wohne und öffentliche Verkehrsmittel im Nahbereich habe oder - wie in ihrem Fall - kaum nutzen könne. Sie habe, wie ärztlicherseits auch belegt, bei Belastungen massive unerträgliche Schmerzen und ersuche das ärztliche SV-Gutachten mehr zu berücksichtigen sowie ihr Alter. Außerdem stehe in ihrem Wohnbereich ein öffentliches Verkehrsmittel wie bereits erwähnt erst in einer Entfernung von 1,1 km zur Verfügung. Daher ersuche sie, ihren Einspruch positiv mit einem Parkausweis zu billigen.
I.7. Mit Schreiben vom 28.04.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 28.04.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.8. Der gemäß der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes beschloss am 23.2.2022, das Verfahren hinsichtlich der Vornahme der begehrten Zusatzeintragung in den Behindertenpass als unbegründet abzuweisen. römisch eins.8. Der gemäß der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes beschloss am 23.2.2022, das Verfahren hinsichtlich der Vornahme der begehrten Zusatzeintragung in den Behindertenpass als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist österreichische Staatsbürgerin, an der im Akt ersichtlichen Adresse wohnhaft und im Besitz eines Behindertenpasses.
1.2. Am 24.02.2022 erfolgte im Auftrag des Sozialministeriumservice eine Begutachtung durch eine ärztliche Sachverständige (Fachärztin für Orthopädie und Allgemeinmedizin). Das betreffende Gutachten vom 11.03.2022 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf und wird zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben:
„…
Derzeitige Beschwerden:
Es besteht eine eingeschränkte Magenfunktion, beim Essen muss aufgepasst werden, keine Kohlensäure, gut kauen. Der Reflux ist immer noch vorhanden.
Es bestehen von der LWS ausgehend Schmerzen in beide Leisten, beide Hüften und beide Beine. Operativ besteht nurmehr die Möglichkeit der Versteifung, zuletzt wurde eine CT- gezielte Infiltration im November im KH Freistadt durchgeführt, das hat aber nur für ca. 2 Wochen geholfen. Die Beschwerden sind in der kalten Jahreszeit deutlich schlechter, im Sommer werden die Beschwerden etwas besser.
Bei Asthma bronchiale bestehen Atembeschwerden, vor allem bergauf, ein Symbicort- Spray wird verwendet.
Beim Gehen wird ein Stock verwendet, es müssen regelmäßig Pausen eingelegt werden. Nachts besteht eine Unruhe in den Beinen, eine neurolgoische Abklärung wurde noch nicht durchgeführt.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen: zuhause physikalische Therapiemaßnahmen;
Medikation wie im Vorgutachten, Novalgin, Seractil, Symbicort, Magenschoner,
Tromcardin, eine ärztlich bestätigte Liste wird nicht vorgelegt;
Hilfsmittel: orthopädische Schuheinlagen, 1 Stock;
…
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen, relevante Auszüge daraus werden nachstehend angeführt.
Vorgutachten, 17.04.1997, GdB 50%, RVO Gesundheitsschädigungen:
Lumboischialgien bds. und Cervikalsyndrom bei deg. Veränderungen der Wirbelsäule und Z.n. Bandscheibenop. L5/S1 - 50, Migräne - 10, Gastritis - 10, seborrhoisches Ekzem - 10, Schleimhämorrhoiden - 10, Polyarthralgien - rezid. Schmerzhaftigkeit der Gelenke, keine wesentl. funktionelle Beeinträchtigung, keine wesentl. radiolog. Veränderungen - 10,
Narbe nach Bandscheibenop. - 0, Erschöpfungsneurasthenie - 0 Vorgutachten, 28.10.2021, DZ, Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung Diagnosen/Funktionseinschränkungen:
Abnützungen Wirbelsäule - 1990 Diskektomie L5/S1, jetzt Listhese L4/5, keine Spinalkanalstenose, kein motorisches Defizit
Zustand nach Magenoperation (Fundoplicatio), Refluxbeschwerden Migräne
Leichtgradige Schuppenflechte
Abnützung Hüftgelenke - rechts gut beweglich, links gering eingeschränkt Neubildungen des lymphatischen Gewebes - 2014 follikuläres Lymphom, Teilentfernung linke Niere, Strahlentherapie, aktuell keine Progression, keine Therapie, vergrößerte Lymphknoten in Beobachtung
Bei Wirbelsäulenabnützungen (1990 Diskektomie L5/S1 mit Revision, aktuell Listhese L4/5, keine Spinalkanalstenose) Gang ausreichend sicher, auch ohne Gehhilfe, keine Beinlähmungen - mit langsamerem Tempo und eventueller Verwendung einer einfachen Gehhilfe (Gehstock) ist eine Gehstrecke von 300 Meter möglich, sie kann Stufensteigen, sich an Haltegriffen anhalten, der sichere Transport ist möglich
Ambulanzbericht, Kepler Universitätsklinikum, neuromedizinisches Ambulanzzentrum,
22.07.2021
Diagnosen:
degenerative Listhese L4/5
Z.n. Discektomie L5/S1 mit Revision 1990
Neurochirurqischer Status: Kein motorisches Defizit vorliegend, sensibles Defizit im Dermatom L5 re., Reflexe regelrecht stgl, auslösbar, aktuelle Restharnuntersuchung ergibt 0 ml, vorübergehende Schwierigkeiten bei der Defäkation, diese derzeit allerdings regelrecht.
Erhobene Befunde: Im MRT der LWS, Inst. am Schillerpark vom 12.07.2021 zeigt eine degenerative Listhese L4/5, Z.n. Discektomie L5/S1 mit aufgebrauchten Bandscheibenraum, keine höhergradige Spinalkanalstenose vorliegend.
Weitere empfohlene Maßnahmen: Die Beschwerden der Pat. gut mit den Bildern erklärbar. Eine OP möchte die Pat. wenn möglich vermeiden. Wir vereinbaren vorerst eine CT- gezielte Facettgelenks-Infiltration bei L4/5 bds., eine Überweisung wird mitgegeben. Ambulanzbericht, Ordensklinikum Linz, Barmherzige Schwestern, Hämatoonkologische Ambulanz, 23.07.2021 Diagnosen:
Funktionelle Magenentleerungsstörung bei V.a. VagusläsionFunktionelle Magenentleerungsstörung bei römisch fünf.a. Vagusläsion
- Z.n. Fundoplicatio 04/2015
- 05/2020: V.a. slipped Fundoplicat Aktuell: Kein Progressionshinweis- 05/2020: römisch fünf.a. slipped Fundoplicat Aktuell: Kein Progressionshinweis
Z.n. follikulärem Lymphom WHO Grad 2, ED 04/2014
- Stadium Ia (retroperitoneal links, paraaortal), FLIPI low risk- Stadium römisch eins a (retroperitoneal links, paraaortal), FLIPI low risk
- 04/2014: diagnostische Lymphknotenexstirpation links infrarenal
- Z.n. Teilnephrektomie bei Lymphom 2014
- 07-08/2014: Radiotherapie retroperitoneal mit einer Gesamtdosis 30 Gy
- Pulmonale Rundherde (rechter Unterlappen sowie subpleural linker Unterlappen), ED 04/2014
- 05/2020: ein akzentuierter LK im oberen Mediastinum links und mehrere auffällige LKs im Bereich der Mesenterialwurzel
- Plan: Observanz
- 01/2021: akzentuierte Lymphknoten Mediastinum größenstabil Diskrete Refluxösophagitis Grad A
Colondivertikulose
Hernia cicatricea M2-M3/W2 - Lap. IPOM 01/2019 Z.n. Hämorrhoidektomie (BHB Linz)Hernia cicatricea M2-M3/W2 - Lap. IPOM 01 aus 2019, Z.n. Hämorrhoidektomie (BHB Linz)
Z.n. Bandscheiben-OP (Wagner-Jauregg 1990)
Asthma bronchiale
Z.n. unklarer Herzrhythmusstörung (AKH Linz 2000)
Steatosis hepatis Psoriasis (langjährig, Kopf)
Befund, KH Freistadt, Radiologie, 18.11.2021
1. CT-gezielte Facettengelenksinfiltration in der Etage L4/L5 sowie L5/S1 beidseits.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: mäßig reduziert;
Ernährungszustand: übergewichtig;
Größe: 163,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 150/83 mmHg
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum:
Pupillen rund, isocor, prompte Lichtreaktion, Visus grob klinisch unauffällig, Lesebrille; Gehör altersentsprechend unauffällig;
Gebiss saniert, Zunge feucht, nicht belegt, Rachen soweit einsehbar bland;
Thorax/Pulmo:
Thorax symmetrisch, Mammae inspektorisch unauffällig;
auskultatorisch verschärftes Vesikuläratmen, etwas verlängertes Exspirium, keine Rasselgeräusche, keine Ruhedyspnoe;
Cor:
Herztöne rein, rhythmisch, tachykard, HF 114/min.
Abdomen:
Bauchdecken über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung, keine Resistenzen, 3 kleine blande Narben nach Laparoskopie im Epigastrium, links paraumbilikal im Mittelbauch längs verlaufende Narbe nach Nierenoperation;
Wirbelsäule:
HWS: kein Druckschmerz, Streckfehlhaltung, Seitrotation eingeschränkt, 30° beidseits, mäßiger Hartspann der Nackenmuskulatur, keine radikuläre Ausstrahlung in die OE;
BWS: diffuser Druckschmerz, die Kyphose verstärkt, mittelgradige Bewegungseinschränkung in allen Ebenen;
LWS: diffuser Druckschmerz LWS und beide ISG, die Lordose verstärkt, FingerspitzenBoden-Abstand bis Kniehöhe, Beckenschiefstand, blande Narbe in der Medianen von L4 bis S1, keine Vorfußheber- oder -senkerschwäche im Liegen, Schmerzausstrahlung in beide UE;
Obere Extremitäten:
Schultergelenke: Nackengriff und Schürzengriff beidseits endlagig eingeschränkt,
Abduktion beidseits 90°, Anteversion beidseits 150°;
Ellbogengelenke und Handgelenke beidseits äußerlich unauffällig, ohne wesentliche Fehlstellung, beidseits altersentsprechend beweglich;
Faustschluss beidseits vollständig, die grobe Kraft beider OE erhalten;
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke: Extension/Flexion 0-0-110° beidseits, Außen-/Innenrotation 40-0-30° beidseits;
Kniegelenke: Extension/Flexion 0-0-120° beidseits, beidseits bandstabil;
Sprunggelenke beidseits äußerlich unauffällig, altersentsprechend beweglich;
keine höhergradige Fußfehlstellung, klinisch geringe Beinlängendifferenz, plus ca. 1cm links;
keine Ödeme;
Varikositas beidseits;
die Fußpulse beidseits tastbar;
PSR beidseits mittellebhaft auslösbar;
ASR beidseits nicht auslösbar;
Gesamtmobilität - Gangbild: Kleinschrittiges, etwas unsicher wirkendes, hinkfreies Gangbild, die Gehstrecke ist schmerzbedingt eingeschränkt, ein Gehstock wird verwendet. Zehenspitzen- und Fersenstand sowie Einbeinstand beidseits mit Anhlaten am Mobiliar kurz, unsicher möglich.
Status Psychicus: Soweit allgemeinmedizinisch-orthopädisch beurteilbar, ist die Patientin allseits orientiert, geordneter Gedankenduktus, keine auffällige Antriebsverminderung, indifferente Stimmungslage.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. chronische Wirbelsäulenerkrankung - degenerative Erkrankung der Lendenwirbelsäule mit degenerativem Wirbelgleiten/Listhese L4/L5, Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 1990 mit Revisionsoperation, relative Operationsindikation, chronische Schmerzsymptomatik lumbal mit Schmerzausstrahlung in beide unteren Extremitäten, schmerzbedingte Mobilitätseinschränkung, kein motorisches Defizit;
2. Zustand nach follikulärem Lymphom WHO Grad 2, ED 04/2014 - diagnostische Lymphknotenexstirpation links infrarenal 2014, Zustand nach Teilentfernung der linken Niere bei Lymphom 2014, 07-08/2014 Radiotherapie retroperitoneal, pulmonale Rundherde (rechter Unterlappen sowie subpleural linker Unterlappen), ED 04/2014, 05/2020 ein akzentuierter Lymphknoten im oberen Mediastinum links und mehrere auffällige Lymphknoten im Bereich der Mesenterialwurzel - Observanz/Beobachtung, 01/2021 akzentuierte Lymphknoten Mediastinum größenstabil2. Zustand nach follikulärem Lymphom WHO Grad 2, ED 04 aus 2014, - diagnostische Lymphknotenexstirpation links infrarenal 2014, Zustand nach Teilentfernung der linken Niere bei Lymphom 2014, 07-08/2014 Radiotherapie retroperitoneal, pulmonale Rundherde (rechter Unterlappen sowie subpleural linker Unterlappen), ED 04 aus 2014,, 05 aus 2020, ein akzentuierter Lymphknoten im oberen Mediastinum links und mehrere auffällige Lymphknoten im Bereich der Mesenterialwurzel - Observanz/Beobachtung, 01 aus 2021, akzentuierte Lymphknoten Mediastinum größenstabil
3. gastroösophageale Refluxerkrankung, Zustand nach Fundoplicatio/Refluxoperation 2015 - persistierende Refluxbeschwerden, diskrete Refluxösophagitis Grad A, Verdacht auf Slipped Fundoplicatio/Hiatushernienrezidiv 2020 ohne Progression 07/2021
4. Migräne - unveränderte Einschätzung zum Vorgutachten, kein aktueller neurologischer Fachbefund vorliegend
5. Psoriasis - leichtgradige Schuppenflechte, langjährig, Kopfbereich, unveränderte Einschätzung zum Vorgutachten, kein aktueller dermatologischer Fachbefund vorliegend
6. Polyarthralgien/Gelenksbeschwerden - endlagige Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke und Schultergelenke bei beginnenden Abnützungserscheinungen
7. Asthma bronchiale - anamnestisch inhalative Therapie mit Symbicort, Kurzatmigkeit bei Belastung, unterer Rahmensatz, da kein aktueller lungenfachärztlicher Befund vorliegend
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten vom 28.10.2021 bestehen keine erheblichen Änderungen des Gesundheitszustandes, der neu vorgelegte Befund belegt die Durchführung einer CT-gezielten Infiltration im Bereich der Facettengelenke L4/L5 und L5/S1 beidseits, jedoch keine weiteren diagnostischen Erkenntnisse. Durch die CT-gezielte Infiltration konnte keine wesentliche Besserung der Beschwerdesymptomatik erzielt werden, es besteht eine chronische Schmerzsymptomatik mit dadurch bedingter Mobilitätseinschränkung.
…
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
? Bei chronischer Wirbelsäulenerkrankung besteht zwar eine schmerzbedingte Mobilitätseinschränkung, jedoch kein motorisches Defizit. Kurze Wegstrecken von 400 m können in langsamem Tempo unter Zuhilfenahme eines Gehstockes zurückgelegt werden. Übliche Niveauunterschiede zum Ein- und Aussteigen können mit geringer Einschränkung überwunden werden, Haltegriffe oder -stangen können bei mäßiger Beeinträchtigung der Standhaftigkeit ohne wesentliche Einschränkung benützt werden. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist mit mäßiger Einschränkung möglich.
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
? Ein Immundefekt oder eine schwere Erkrankung des Immunsystems mit erhöhter Infektanfälligkeit liegen nicht vor.
Gutachterliche Stellungnahme:
Aufgrund der erhobenen und vorgelegten Befunde besteht zwar eine schmerzbedingte Mobilitätseinschränkung bei chronischer Wirbelsäulenerkrankung, jedoch ohne wesentliche neuromuskuläre Ausfallserscheinungen oder Claudicatio spinalis-Symptomatik.
…“
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes insbesondere der zitierten gutachterlichen Lage (GA vom 11.03.2022) und dem Vorbringen der bP fest.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die Ausführungen der bB erweisen sich als tragfähig und stellen die nachfolgenden Überlegungen lediglich Konkretisierungen bzw. Abrundungen der behördlichen Ausführungen dar. Es sei an dieser Stelle auch festgehalten, dass das Gutachten vom 11.03.2022 mit jenem vom 04.11.2021 nicht im Widerspruch steht und im Erstgenannten die Ausführungen des Zweitgenannten lediglich bestätigt und konkretisiert werden.
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das gegenständlich eingeholte Sachverständigengutachten vom 11.03.2022 (FÄ f. Orthopädie und Allgemeinmedizin) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine relevanten Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Es wird auf die Art der Funktions-beeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt.
Gemäß der Rechtsprechung ist der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes jedoch die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist (vgl. VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Gemäß der Rechtsprechung ist der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes jedoch die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist vergleiche VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030).
Der bP zu Folge sei sie auf das Auto angewiesen, zumal die Bushaltestelle über 1 km entfernt von ihrer Wohnadresse liege. Außerdem habe sie oftmals längere Arzt- oder Spitalstermine, bei denen die Dauer nicht abzusehen sei und sich eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der mangelhaften Taktung als Strapaze darstelle, zudem die Parkdauer in der Kurzparkzone nicht ausreichen würde. Wie ärztlich belegt, habe sie bei Belastungen massive, unerträgliche Schmerzen und ersuche darum dies und ihr Alter zu berücksichtigen.
Es wird durch die Gutachterin bestätigt, die nicht verkennt, dass durch die chronische Wirbelsäulenerkrankung zwar eine schmerzbedingte Mobilitätseinschränkung besteht, allerdings kein motorisches Defizit.
Die von der bP vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, vielmehr wurden sie von der Sachverständigen eingesehen und in ihre Einschätzung miteinbezogen, wonach sich keine Funktionseinschränkung objektivieren lässt, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m nicht zulässt.
Die klinische Untersuchung der unteren Extremitäten zeigt, dass die Kniegelenke beidseits bandstabil sind und die Sprunggelenke beidseits äußerlich unauffällig und altersentsprechend beweglich. Es liegen keine Ödeme, keine höhergradige Fußfehlstellung vor, wobei eine klinisch geringe Beinlängendifferenz von ca. 1cm links sowie Varizen festgestellt werden konnte. Die Sachverständige verkennt nicht, dass sich die Hüftbeweglichkeit bei der bP als eingeschränkt darstellt. Zur Gesamtmobilität – Gangbild wird im gegenständlichen Gutachten festgehalten, dass die bP ein kleinschrittiges, etwas unsicher wirkendes, hinkfreies Gangbild aufweist, die Gehstrecke schmerzbedingt eingeschränkt ist und die bP einen Gehstock verwendet. Zehenspitzen- und Fersenstand sowie Einbeinstand beidseits sind mit Anhalten am Mobiliar kurz, unsicher möglich.
Mit ihren Beschwerdeausführungen ist die bP den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die ein substantiiertes Entgegentreten auch ohne ein Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Mit ihren Beschwerdeausführungen ist die bP den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die ein substantiiertes Entgegentreten auch ohne ein Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).
Zusammenfassend ist der bB unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens der FÄ für Orthopädie und Allgemeinmedizin zu folgen, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Aus medizinischen Gründen ist daher die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. Ausstellung eines Parkausweises medizinisch nicht indiziert.
Somit wurden von der Sachverständigen die der Beschwerde angeführten Leiden bereits ausführlich und einer entsprechenden medizinischen Beurteilung in Zusammenhang mit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel unterzogen.
In Anbetracht der Ausführungen der bP im Rahmen der Begutachtung vom 24.02.2022 (Gutachten erstellt am 11.03.2022) sowie der Einschätzung des Sachverständigen ist sohin diesbezüglich von keinen Hinderungsgründen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen, zumal es mehr bedarf als bloßer Behauptungen, also eines gewissen Mindestmaßes an Belegen, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen.
Auch wenn der bP die Möglichkeit genommen wurde, sich im Verfahren vor der Behörde zum aktuelleren Gutachten zu äußern, indem ihr dieses nicht zur Kenntnis gebracht wurde, hatte sie im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften bzw. nach ihrem Dafürhalten bestehende Ungereimtheiten aufzuzeigen. Dies hat sie jedoch unterlassen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Im Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Mit den Beschwerdeausführungen trat die bP dem Sachverständigen-gutachten nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen, weshalb in weitere Folge den Ausführungen der bB zu folgen war. Überdies darf auf die rechtliche Beurteilung verwiesen werden.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit in Bezug auf die Vornahme von Zusatzeintragungen begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit in Bezug auf die Vornahme von Zusatzeintragungen begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Die Entscheidung über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO fällt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in die Zuständigkeit des Einzelrichters.Die Entscheidung über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO fällt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in die Zuständigkeit des Einzelrichters.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300-400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). In der Rechtsprechung finden sich einerseits Aussagen allgemeiner Art, andererseits werden aber auch konkrete Werte genannt: 150 m als nicht ausreichend (Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0207), 500 m als jedenfalls ausreichend (Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/03/0121), mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen ausreichend (Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0136), um eine starke Gehbehinderung auszuschließen. Ein Antragsteller wird dann als stark gehbehindert im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sein, wenn er solche Strecken entweder überhaupt nicht oder nur auf eine Weise zurücklegen kann, die das Fortbewegen nicht mehr als Gehen qualifizieren lässt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9560/A). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dieses Fortbewegen nur unter Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung oder unter großen Schmerzen möglich ist (vgl. das Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0207).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300-400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). In der Rechtsprechung finden sich einerseits Aussagen allgemeiner Art, andererseits werden aber auch konkrete Werte genannt: 150 m als nicht ausreichend (Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0207), 500 m als jedenfalls ausreichend (Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/03/0121), mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen ausreichend (Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0136), um eine starke Gehbehinderung auszuschließen. Ein Antragsteller wird dann als stark gehbehindert im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sein, wenn er solche Strecken entweder überhaupt nicht oder nur auf eine Weise zurücklegen kann, die das Fortbewegen nicht mehr als Gehen qualifizieren lässt vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9560/A). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dieses Fortbewegen nur unter Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung oder unter großen Schmerzen möglich ist vergleiche das Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0207).
Die bP wies in der Beschwerdeschrift auf den Umstand hin, dass die Parkzeit in der Kurzparkzone zumeist nicht ausreiche um ihre Arztbesuche zu tätigen oder aber erläuterte die bP in Bezug auf die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, dass sie beim Einkauf der Nahrungsmittel diese auch nach Hause tragen müsse und dabei schon etliche Kilos zusammenkommen würden. Darüber hinaus verwies die bP in der Beschwerde auf die unzureichende Taktung der öffentlichen Verkehrsmittel. Hierzu verweist das erkennende Gericht auf die bereits zitierte höchstgerichtliche Judikatur, wonach die aufgezeigten Schwierigkeiten nicht in der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen liegen, auf die es aber entscheidend ankommt. Diese Einwendungen berechtigen daher nicht zur begehrten Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).
Gemäß dem angeführten Gutachten vom 11.03.2022 - sowie dem vom 04.11.2021 - liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/216 idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP nicht vor. Entscheidungswesentlich wäre dabei – wie bereits erwähnt- ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Gemäß dem angeführten Gutachten sind derartige Umstände aber nicht gegeben. Die Beschwerdeangaben sind durch die Aussagen des medizinischen Sachverständigen entkräftet.
Gemäß dem angeführten Gutachten vom 11.03.2022 - sowie dem vom 04.11.2021 - liegen die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 263/216 idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP nicht vor. Entscheidungswesentlich wäre dabei – wie bereits erwähnt- ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Gemäß dem angeführten Gutachten sind derartige Umstände aber nicht gegeben. Die Beschwerdeangaben sind durch die Aussagen des medizinischen Sachverständigen entkräftet.,
Das auszugsweise zitierte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Das auszugsweise zitierte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.,
Das Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
3.5. Da im Lichte der getroffenen Ausführungen davon auszugehen ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der bP nicht ein Ausmaß erreichen, welches die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" in den Behindertenpass darstellen würden, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO3.6. Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO
§ 29b StVO lautet:Paragraph 29 b, StVO lautet:
Menschen mit Behinderungen
§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Paragraph 29 b, (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
(2 – (6) …
Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO in bescheidmäßiger Form entschied:Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO in bescheidmäßiger Form entschied:
Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu § 56) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu Paragraph 56,) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).
Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß § 29b – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache - neben der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO - rechtsverbildlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP den Antrag auch auf die Ausstellung beider Ausweise formulierte.Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache - neben der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO - rechtsverbildlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP den Antrag auch auf die Ausstellung beider Ausweise formulierte.
Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig – wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides - auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO abgesprochen wurde und die Beschwerde hiergegen zulässig ist.Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig – wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides - auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO abgesprochen wurde und die Beschwerde hiergegen zulässig ist.
3.7. Da die Voraussetzungen zur Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vorliegen, scheidet die Möglichkeit der Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO aus.3.7. Da die Voraussetzungen zur Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vorliegen, scheidet die Möglichkeit der Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO aus.
3.8. Mangels Sonderbestimmung war in Bezug auf die begehrte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO durch den Einzelrichter zu entscheiden.
3.8. Mangels Sonderbestimmung war in Bezug auf die begehrte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO durch den Einzelrichter zu entscheiden.,
3.9. Soweit die bB im gegenständlichen, wie auch in einer Vielzahl weiterer Verfahren das Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG verletzte, indem der bP der maßgebliche Sachverhalt, namentlich das Gutachten vom 11.03.2022 nicht zwecks der Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde, erlaubt sich das ho. Gericht zum wiederholten Male auf die nachfolgenden Umstände hinzuweisen:3.9. Soweit die bB im gegenständlichen, wie auch in einer Vielzahl weiterer Verfahren das Parteiengehör gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzte, indem der bP der maßgebliche Sachverhalt, namentlich das Gutachten vom 11.03.2022 nicht zwecks der Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde, erlaubt sich das ho. Gericht zum wiederholten Male auf die nachfolgenden Umstände hinzuweisen:
Gem. § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. In den im gegenständlichen Verfahren anwendbaren verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen befindet sich keine solche, welche die belangte Behörde von ihrer Obliegenheit gem. § 45 AVG, welche sich auf das dem objektiven Tatsachensubstrat angehörige Elemente bezieht (Erk. d. VwGH vom 23. April 1982, 398/80, ebenso VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN; VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; VwSgl 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; Erk. d. VwGH v. 9.11.1994, 92/13/0068; VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209), entbinden würde.Gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. In den im gegenständlichen Verfahren anwendbaren verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen befindet sich keine solche, welche die belangte Behörde von ihrer Obliegenheit gem. Paragraph 45, AVG, welche sich auf das dem objektiven Tatsachensubstrat angehörige Elemente bezieht (Erk. d. VwGH vom 23. April 1982, 398/80, ebenso VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN; VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; VwSgl 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; Erk. d. VwGH v. 9.11.1994, 92/13/0068; VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209), entbinden würde.
§ 45 Abs. 3 AVG entsprechend hätte die bB gegenüber der bP das Parteiengehör zu wahren gehabt. Dieser Obliegenheit kam sie jedoch nicht nach und wurde von ihr das Recht der bP auf Gewährung des Parteiengehörs verletzt.Paragraph 45, Absatz 3, AVG entsprechend hätte die bB gegenüber der bP das Parteiengehör zu wahren gehabt. Dieser Obliegenheit kam sie jedoch nicht nach und wurde von ihr das Recht der bP auf Gewährung des Parteiengehörs verletzt.
Im Verwaltungsverfahren ist das "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtlichen Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (für viele: Erk. vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0032 mwN).
Zwar geht der VwGH davon aus, dass seine ständige Rechtsprechung, wonach eine im administrativen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen wird - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (Erk. d. VwGH vom 10.9.2015, Ra 2015/09/0056). Es stellt sich aber die Frage, ob dies stets der Fall ist und das Verwaltungsgericht immer verhalten ist, das aufgrund des nicht gewährten Parteiengehörs mangelhafte Ermittlungsverfahren zu ergänzen oder sogar über weite Strecken erstmals zu führen bzw. hierdurch der Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden soll, den Grundsatz des Parteiengehörs systematisch zu ignorieren, sich so der Verpflichtung zur Ermittlung eines wesentlichen Teils des maßgeblichen Sachverhalts bzw. dessen rechtlicher Würdigung zu entledigen und diese Ermittlungstätigkeit gezielt auf das Verwaltungsgericht abzuwälzen.
Der VwGH legt der Gewährung des Parteiengehörs hohes Gewicht bei, und zeigt die ständige Rechtsprechung, dass die Höchstgerichte das Parteiengehör zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates, der Hoheitsverwaltung und eines geordneten Verwaltungs-verfahrens zählen (für viele: Erk. d. VwGH vom 1.9.2015, 2013/15/0295 mwN; Erk. d. VwGH vom 8.4.2014, 2012/05/0004 mwN) und dessen Verletzung einen besonders qualifizierten und schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt. Die völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs stellt einen so wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass er als willkürliches Vorgehen der Behörde und als in die Verfassungssphäre reichende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu qualifizieren ist (Erk. des VwGH vom 29.5.2013, 2011/01/0241; vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1998 in VfSlg. Nr. 15.149/1998; sowie das hg. Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl. 2001/10/0004) und so in die Verfassungssphäre eingreift.Der VwGH legt der Gewährung des Parteiengehörs hohes Gewicht bei, und zeigt die ständige Rechtsprechung, dass die Höchstgerichte das Parteiengehör zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates, der Hoheitsverwaltung und eines geordneten Verwaltungs-verfahrens zählen (für viele: Erk. d. VwGH vom 1.9.2015, 2013/15/0295 mwN; Erk. d. VwGH vom 8.4.2014, 2012/05/0004 mwN) und dessen Verletzung einen besonders qualifizierten und schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt. Die völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs stellt einen so wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass er als willkürliches Vorgehen der Behörde und als in die Verfassungssphäre reichende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu qualifizieren ist (Erk. des VwGH vom 29.5.2013, 2011/01/0241; vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1998 in VfSlg. Nr. 15.149 aus 1998,; sowie das hg. Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl. 2001/10/0004) und so in die Verfassungssphäre eingreift.
Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung des ho. Gerichts geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung des ho. Gerichts geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Beim vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Konzept - nämlich dem Primat der Sachentscheidung und dem untergeordnet die Möglichkeit der Verwaltungsgerichte, bei bestimmten qualifizierten Fallkonstellationen eine kassatorische Entscheidung zu treffen - ging dieser sichtlich von einer belangten Verwaltungsbehörde aus, welche redlich bemüht ist, ein rechtskonformes Ermittlungsverfahren, wozu auch die regelmäßige Gewährung des Parteiengehörs zu zählen ist, zu führen. Dass ihr trotz dieses Bemühens Fehler unterlaufen können, ist evident und wird vom Gesetzgeber zugestanden. Sicherlich hatte der Gesetzgeber keine belangte Behörde vor Augen, welche Ermittlungstätigkeiten gezielt und systematisch unterlässt, und sich so ihrer ihr zugewiesenen Zuständigkeit über weite Strecken entledigt.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen,
- wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder
- bloß ansatzweise ermittelt hat.
- Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
In seinem Erkenntnis vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0174 stellte der VwGH unmissverständlich fest, dass das VwG berechtigt ist, gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen, wenn durch die unterlassene Ermittlungstätigkeit der Behörde das VwG angehalten wäre, wesentliche maßgebliche Sachverhaltselemente erstmalig zu ermitteln.In seinem Erkenntnis vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0174 stellte der VwGH unmissverständlich fest, dass das VwG berechtigt ist, gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen, wenn durch die unterlassene Ermittlungstätigkeit der Behörde das VwG angehalten wäre, wesentliche maßgebliche Sachverhaltselemente erstmalig zu ermitteln.
In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts -bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts -bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Artikel 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Artikel 47, der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.
Im gegenständlichen Fall bestehen aufgrund der identen Vorgansweise der bB in Bezug auf die Unterlassung eines ordnungsgemäßen Parteiengehörs in einer Mehrzahl von Verfahren konkrete Anhaltspunkte, dass die bB sowohl in diesem Einzelfall, als auch in einer Vielzahl anderer Verfahren den - wie vom VwGH bezeichnet - fundamentalen Grundsatz des Parteiengehörs ignoriert und so nicht nur in diesem Einzelfall, sondern in einer Vielzahl von Verfahren Willkür übt und gezielt einen essentiellen Teil von Ermittlungen unterlässt, bzw. die Behörde das ho. Gericht zu veranlassen versucht -wie vom EuGH bezeichnet- anstelle der Behörde tätig zu werden und so in seiner Unabhängigkeit gegenüber den Verfahrensparteien zumindest eingeschränkt wird.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung des Parteiengehörs regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Stellungnahme der Partei zur Folge hat, wenn sie jenen Sachverhalt von dem die Behörde ausgeht, für unrichtig bzw. unvollständig hält. Diese Stellungnahme bzw. die im Rahmen dieser Stellungnahme angebotenen Beweismittel sind wiederum ein wesentliches Bescheinigungsmittel zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Behörde.
Im konkreten Fall erging trotz der getroffenen Ausführungen letztlich dennoch eine meritorisch Entscheidung, zumal der bP die Möglichkeit eingeräumt wurde, zum Vorgutachten, welches sich nicht wesentlich vom Letztgutachten unterscheidet, Stellung zu beziehen und aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und dessen Inhalts eine Prüfung und Entscheidung durch das ho. Gericht im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall zweckmäßig erschien und sich aus dem Akteninhalt ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist.
3.10. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.10. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Erhalt eines Parkausweises bzw. die Zusatzeintragung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017):
- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.
- Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt.
- Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.
Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bP erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Dies gilt trotz des Umstandes, dass seitens der bB das Parteiengehör im beschriebenen Umfang verletzt wurde, weil dem Bescheid nicht entsprechend konkret entgegengetreten wurde und sich die Erwägungen des ho. Gerichts in Konkretisierungen und Abrundungen der tragfähigen Ausführungen der bB beschränkten. Ebenso wurde die Verletzung des Parteiengehörs im gegenständlichen Fall saniert. Da das im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte Gutachten sich im Wesentlichen mit dem Gutachten vom 04.11.2021 deckt, war zu dessen Erörterung ebenfalls die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nicht erforderlich.Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bP erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Dies gilt trotz des Umstandes, dass seitens der bB das Parteiengehör im beschriebenen Umfang verletzt wurde, weil dem Bescheid nicht entsprechend konkret entgegengetreten wurde und sich die Erwägungen des ho. Gerichts in Konkretisierungen und Abrundungen der tragfähigen Ausführungen der bB beschränkten. Ebenso wurde die Verletzung des Parteiengehörs im gegenständlichen Fall saniert. Da das im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte Gutachten sich im Wesentlichen mit dem Gutachten vom 04.11.2021 deckt, war zu dessen Erörterung ebenfalls die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nicht erforderlich.
Zum allfälligen Erfordernis einer Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
Letztlich sei auch angeführt, dass es sich bei der Zuordnung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Pos.Nr. der Anlage der Einschätzungsverordnung und der damit einhergehenden Festlegung des GdB nicht um einen Akt der Sachverhaltsfeststellung, sondern um einen nicht dem Parteiengehör unterliegenden Akt der rechtlichen Beurteilung handelt.
3.10. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.10. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie einer Revision nicht zugänglichen Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie einer Revision nicht zugänglichen Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Parkausweis Sachverständigengutachten Zumutbarkeit ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L515.2254411.2.00Im RIS seit
09.09.2022Zuletzt aktualisiert am
09.09.2022