Entscheidungsdatum
04.07.2022Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
,
W284 2254959-2/16E
W284 2254959-2/16E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Wagner-Samek, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 780799302, über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Wagner-Samek, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 780799302, über die weitere Anhaltung von römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Vorangegangene Verfahren:
- Asylverfahren:
1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein.
2. Am 01.09.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Mit Bescheid vom 28.04.2010, Zl. 08 07.933-BAW, des zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, kurz BFA bzw. belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen (= aufenthaltsbeendende Maßnahme).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.4.2012, Zahl C16 413.355-1/2010/4E, abgewiesen. Am 13.04.2012 erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
- Schubhaftverfahren:
4. Am 11.01.2022 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Fahrzeugkontrolle durch die Polizei einer Identitätskontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag bestehe.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer am 13.01.2022 die Schubhaft gemäß § 76 Abs.2 FPG iVm. 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer am 13.01.2022 die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
6. Am 20.01.2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und über ihn das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet. Der Bescheid gemäß § 77 Abs. 2 FPG iVm. 57 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2022 zugestellt.6. Am 20.01.2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und über ihn das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet. Der Bescheid gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG in Verbindung mit 57 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2022 zugestellt.
7. Am 16.02.2022 versuchte der Beschwerdeführer mittels Gebrauch eines fremden Reisepasses aus Österreich nach Portugal auszureisen. Mit Festnahmeauftrag des Bundesamtes wurde er am selben Tag am Flughafen Wien-Schwechat festgenommen und in weiterer Folge wieder in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht.
Am 17.02.2022 wurde die mit Bescheid des BFA vom 20.01.2022 angeordnete periodische Meldeverpflichtung aufgehoben.
8. Mit Bescheid des BFA wurde der Beschwerdeführer am 17.02.2022 zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
Mit Entlassungsschein vom 22.02.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer COVID-19 Infektion aus dem Stande der Schubhaft entlassen und an einen Mitarbeiter der MA 70 übergeben.
Nach Beendigung der Quarantäne wurde der Beschwerdeführererneut von Beamten der LPD Wien festgenommen und in weiterer Folge wieder in das PAZ eingeliefert.
9. Mit weiterem Bescheid des BFA vom 05.03.2022 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 7, 8 und 9 FPG.9. Mit weiterem Bescheid des BFA vom 05.03.2022 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 7, 8 und 9 FPG.
10. Gegen diesen Bescheid vom 05.03.2022, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige bevollmächtigte Vertretung am 13.05.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
11. Das Bundesverwaltungsgericht richtete in diesem Schubhaftbeschwerdeverfahren eine Anfrage an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA bezüglich der seitens der Behörde bislang zur Erreichung eines Heimreisezertifikates (HRZ) gesetzten Schritte.
13. Mit Anfragebeantwortung vom 18.05.2022 teilte die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA mit, dass der Antrag auf Ausstellung eines HRZ an die Botschaft am 25.03.2021 übermittelt worden sei. Ein Vorführtermin am 31.03.2022 sei wahrgenommen worden. Da die Person über keinen ID-Nachweis verfüge, könne die Überprüfungsdauer 2 – 3 Monate andauern. Anfang Juni sei ein weiterer Termin mit der Botschaft in Planung, bei diesem würde der gegenständliche Fall urgiert werden. Falls eine Zustimmung einlangen sollte, könne innerhalb weniger Tage ein Flug gebucht werden. Indien liege unter den zahlenmäßig führenden HRZ-Ausstellungen in der Länder-Statistik, die letzte Abschiebung mittels HRZ sei am 09.03.2022 erfolgt.
14. Schließlich wurde die gegen den Bescheid vom 05.03.2022 erhobene Schubhaftbeschwerde mit hg. Erkenntnis vom 19.05.2022, Zl. 2254959-1/8E, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen würden.
- Gegenständliches Verfahren (Haftüberprüfung):
15. Am 20.05.2022 richtete die Behörde eine Buchungsanfrage an das Verkehrsbüro. Die Buchung wurde am 24.05.2022 bestätigt, der Beschwerdeführer am 07.06.2022 ein HRZ ausgestellt und er für einen Flug am 10.06.2022 gebucht, wobei ein PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden, Voraussetzung für den Flugantritt sei.
Am 09.06.2022 und am 26.06.2022 verweigerte der Beschwerdeführer die Durchführung der erforderlichen PCR-Tests.
16. Das BFA übermittelte am 28.06.2022 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten, womit die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt.16. Das BFA übermittelte am 28.06.2022 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten, womit die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt.
17. Dem Beschwerdeführer bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung wurde unter Verweis auf die Aktenvorlage der Behörde mittels Parteiengehör vom selben Tag die Möglichkeit der Stellungnahme zum amtswegig eingeleiteten Verfahren, insbesondere zur verweigerten PCR-Testung und der dadurch vereitelten Abschiebung, gewährt.
Dieses Parteiengehör wurde nicht nur dem vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen rechtsfreundlichen Vertreter, sondern auch der BBU (Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH) zugestellt, wobei der Beschwerdeführer zudem mittels Verfahrensanordnung darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ihm auch im Haftüberprüfungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt werde, sich an einen Rechtsberater, die BBU, zu wenden.
18.1. Binnen aufgetragener Frist gab die BBU mit Schriftsatz vom 30.06.2022 bekannt, dass der Beschwerdeführer keine Vertretung durch sie wünsche, weshalb von der Erstattung einer Stellungnahme abgesehen werde.
18.2. Der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Vertreter RA Dr. Andreas Waldhof gab mittels E-Mail (Fehler wie im Original) Folgendes bekannt:
„Mir wurde von einem Freund von ihm mitgeteilt, dass der Mandant jetzt schon über 1 Monat lang in Schubhaft ist, wobei dem BFA es nicht möglich sein wird, den Mandanten abzuschieben, weil die Indische Botschaft nicht bereit ist ein Heimreisezertifikat für ihn auszustellen. Die Vollpension ist für den Mandanten nicht angenehm und auch für die Republik Österreich nachteilhaft, sodass es günstiger wäre, wenn er wieder freigestellt würde, damit er wieder abreiten kann und der Republik Österreich keine Kosten verursacht.“
19. Mit E-Mail vom 29.06.2022 wies das BFA die darauf hin, dass der Beschwerdeführer den PCR-Test ein weiteres (zweites) Mal verweigert habe und daher auch am 28.06.2022 nicht abgeschoben werden konnte. Die Gültigkeitsdauer des HRZ sei jedoch bis 30.08.2022 gegeben und könne auch danach jederzeit ein Reisedokument ausgestellt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben, weshalb insbesondere Folgendes festgestellt wird:
1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er wurde mittlerweile von der indischen Botschaft identifiziert, weshalb ihm am 07.06.2022 ein Heimreisezertifikat lautend auf XXXX , geb. am XXXX , gültig bis 30.08.2022, ausgestellt werden konnte. 1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er wurde mittlerweile von der indischen Botschaft identifiziert, weshalb ihm am 07.06.2022 ein Heimreisezertifikat lautend auf römisch 40 , geb. am römisch 40 , gültig bis 30.08.2022, ausgestellt werden konnte.
2. Der Beschwerdeführer wird (zuletzt) seit 05.03.2022 ohne Unterbrechung in Schubhaft angehalten.
3. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
Der Beschwerdeführer war - außerhalb behördlicher Anhaltung - im Bundesgebiet zuletzt bis einschließlich 19.07.2016 amtlich in Österreich gemeldet. Seither ist der Beschwerdeführer von seiner letzten Meldeadresse abgemeldet, er war dadurch für die Behörden nicht greifbar.
Gegen den Beschwerdeführer wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (früher „Ausweisung“, s. Pkt. 3. des Verfahrensganges) erlassen. Die Entscheidung erwuchs am 13.04.2012 in Rechtskraft und ist durchsetzbar.
Am 20.01.2022 wurde der Beschwerdeführer aus der zuvor am 13.01.2022 verhängten Schubhaft entlassen und das gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet. Am 16.02.2022 versuchte der Beschwerdeführer durch den Gebrauch eines fremden Reisepasses aus Österreich nach Portugal auszureisen, weshalb er am 17.02.2022 erneut in Schubhaft genommen und die mit Bescheid des BFA vom 20.01.2022 angeordnete periodische Meldeverpflichtung aufgehoben wurde.
In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, er verfügt in Österreich weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über nennenswertes Vermögen oder eine legale Beschäftigung.
4. Zur Verhältnismäßigkeit
Der Beschwerdeführer weist in Österreich eine strafgerichtliche Verurteilung auf: Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.03.2022, Zl. 007U275/2018x (rechtskräftig seit 05.04.2022) wegen § 229 (1) StGB(Urkundenunterdrückung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.Der Beschwerdeführer weist in Österreich eine strafgerichtliche Verurteilung auf: Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31.03.2022, Zl. 007U275/2018x (rechtskräftig seit 05.04.2022) wegen Paragraph 229, (1) StGB(Urkundenunterdrückung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.
Das Bundesamt führte das Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den Beschwerdeführer seit 23.03.2021 (Einvernahme und Ausfüllen der HRZ-Blätter). Nach hg. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2022, Zl. W154 2254959-1/8E, mit dem die Beschwerde gegen die Verhängung sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 05.03.2022 abgewiesen und festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen, konnte schließlich ein HRZ für den Beschwerdeführer erlangt werden. Dieses wurde am 07.06.2022 ausgestellt und ist bis 30.08.2022 gültig. Obwohl der Beschwerdeführer am 10.06.2022 und auch am 28.06.2022 – Dank nunmehrigem Vorliegen eines Ersatzreisedokumentes – abgeschoben hätte werden können, verweigerte er in beiden Fällen die für den Flugantritt notwendige Vornahme der PCR-Tests und vereitelte somit jeweils die Abschiebungstermine. Zu letzteren ist festzustellen, dass Flüge nach Indien regelmäßig stattfinden, sogar tägliche Flugverbindungen bestehen.
Der Beschwerdeführer ist (weiterhin) unkooperativ.
Der Beschwerdeführer ist im Verfahren rechtsfreundlich vertreten. Dennoch wurde er darüber informiert, dass ihm auch im gegenständlichen Haftüberprüfungsverfahren die Inanspruchnahme der Rechtsberatung (BBU) zusteht. Er lehnte diese ausdrücklich ab.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die beim Bundesverwaltungsgericht geführten Vorverfahren (insbesondere Zl. W154 2254959-1), darunter das asyl- und fremdenrechtliche Verfahren den Beschwerdeführer betreffend, woraus hervorgeht, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftig aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, welches die angeführte Verurteilung ausweist, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, wodurch belegt ist, dass er zuletzt 2016 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet war, sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Der Beschwerdeführer ist nach wie vor gesund. Die Einsichtnahme in die Anhaltedatei hat nichts Gegenteiliges, insbesondere seit der letzten Schubhaftbeschwerde, in welcher der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ebenfalls als gut befunden wurde, ergeben. Außerdem erstattete der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen betreffend seinen Gesundheitszustand, weshalb er weiterhin als gesund anzusehen ist.
Seit Abschluss des hg. Schubhaftbeschwerdeverfahrens am 19.05.2022 zu Zl. W154 225495-1, neu hinzugekommen ist, dass der Beschwerdeführer seitens der indischen Botschaft nunmehr erfolgreich als XXXX , geb. am XXXX , identifiziert wurde, weshalb seine Identität zum heutigen Entscheidungszeitpunkt, obwohl sich der Beschwerdeführer zuvor unterschiedlicher Identitäten bediente, und obwohl er keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, als geklärt anzusehen ist. Seit Abschluss des hg. Schubhaftbeschwerdeverfahrens am 19.05.2022 zu Zl. W154 225495-1, neu hinzugekommen ist, dass der Beschwerdeführer seitens der indischen Botschaft nunmehr erfolgreich als römisch 40 , geb. am römisch 40 , identifiziert wurde, weshalb seine Identität zum heutigen Entscheidungszeitpunkt, obwohl sich der Beschwerdeführer zuvor unterschiedlicher Identitäten bediente, und obwohl er keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, als geklärt anzusehen ist.
Infolge der zwischenzeitig erfolgten erfolgreichen Identifizierung – nicht bloß seine Staatsbürgerschaft, sondern auch seine sonstigen biografischen Daten betreffend – konnte am 07.06.2022 ein HRZ-Dokument für den Beschwerdeführer ausgestellt werden (s. OZ 11); aus letzterem lässt sich auch die Gültigkeitsdauer des Ersatzreisedokumentes bis 30.08.2022 ablesen.
Die Ausführungen des RA Dr. Andreas Waldhof (OZ 15), wonach ihm mitgeteilt worden sei, es würde für den Beschwerdeführer kein HRZ ausgestellt werden, sind somit klar widerlegt und wurde im seitens des Bundesverwaltungsgerichts – mit Blick auf das Absehen von einer mündlichen Verhandlung – eingeräumten Parteiengehörs auch betont, dass nicht die Ausstellung eines HRZ, sondern die Weigerung des Beschwerdeführers, sich einem PCR-Test zu unterziehen, kausal für die vereitelten Abschiebungen (am 10.06.2022 und ein weiteres Mal am 28.06.2022) waren.
Ergeben hat sich nämlich, dass der Beschwerdeführer bereits für den Flug am 10.06.2022 gebucht (s. Buchungsanfrage v. 20.05.2022, AS 459) und die Buchungsanfrage auch bestätigt wurde (s. Mail. vom 24.05.2022).
Dass der Beschwerdeführer dennoch nicht zum besagten Termin abgeschoben werden konnte, erschließt sich aus seiner am 09.06.2022 erfolgten Verweigerung der Durchführung eines PCR-Tests (s. das einliegende Formular „Verweigerung von Untersuchungen und Behandlungsmaßnahmen, AS 489f), obwohl dieser Voraussetzung ist, um den Flug anzutreten und dessen Verweigerung zugleich belegt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren, sondern er seine Abschiebung verhindern will. Ein weiteres Mal verweigerte er am 26.06.2022 ebensolchen PCR-Test (AS 511f), sodass er auch den Flug am 28.06.2022 erfolgreich vereitelte.
Eine für den Beschwerdeführer positive Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit der letzten Überprüfung am 19.05.2022 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, dagegen hat er durch die zweimalige Verweigerung eines PCR-Tests die jeweiligen Abschiebetermine verhindert, seine Kooperationsunwilligkeit somit wiederholt bekundet.
Die Information des Beschwerdeführers über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsberaters wurde ihm nachweislich ausgehändigt (s. OZ 12). Aktenkundig ist auch die Mitteilung, wonach er keine Vertretung durch die BBU wünscht (s. OZ 15).
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) – Fortsetzungsausspruch:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Schubhaft (FPG), „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Dauer der Schubhaft (FPG)
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.“kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.“
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“
Die Rückführungsrichtlinie lautet auszugsweise:
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
[…]
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Zum konkret vorliegenden Fall:
Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Er befindet sich (durchgehend im Sinne des § 22 a Abs. 4 BFA-VG) seit 05.03.2022 in Schubhaft. Die Behörde hat die Verwaltungsakte fristgerecht vorgelegt und gilt dies als Einbringung einer Beschwerde durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Er befindet sich (durchgehend im Sinne des Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG) seit 05.03.2022 in Schubhaft. Die Behörde hat die Verwaltungsakte fristgerecht vorgelegt und gilt dies als Einbringung einer Beschwerde durch den Beschwerdeführer.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Haftüberprüfungsverfahren den im Einleitungssatz angeführten Vertreter bevollmächtigt hat und somit im Verfahren nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG rechtsfreundlich vertreten ist. Mit Erkenntnis vom 24.02.2022, Ra 2020/21/0492-11, hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen, dass die Beigebung eines Rechtsberaters aus Anlass der Anordnung der Schubhaft für das gesamte Verfahren aufrecht zu bleiben hat und somit auch für ein amtswegig einzuleitendes Haftüberprüfungsverfahren Gültigkeit haben muss. Über die Möglichkeit der Beigebung eines Rechtsberaters muss die Behörde den Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung in Kenntnis setzen. Da dies, mag der Beschwerdeführer im hier vorliegenden Fall ohnehin durch einen Rechtsanwalt vertreten sein, in der gegenständlichen Beschwerdesache nicht erfolgt ist, wurde dieser Hinweis im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgeholt und dem Beschwerdeführer am 30.06.2022 eine entsprechende Verfahrensanordnung zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG unverzüglich ausgehändigt. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass auch das dem Beschwerdeführer eingeräumte Parteiengehör folgerichtig nicht nur dem rechtsfreundlichen Vertreter, sondern auch dem Rechtsberater zugestellt wurde. Jedoch verzichtete der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf (OZ 15) ausdrücklich auf eine Vertretung durch die BBU, weshalb diese auch von der Erstattung einer Stellungnahme Abstand nahm.Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Haftüberprüfungsverfahren den im Einleitungssatz angeführten Vertreter bevollmächtigt hat und somit im Verfahren nach Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG rechtsfreundlich vertreten ist. Mit Erkenntnis vom 24.02.2022, Ra 2020/21/0492-11, hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen, dass die Beigebung eines Rechtsberaters aus Anlass der Anordnung der Schubhaft für das gesamte Verfahren aufrecht zu bleiben hat und somit auch für ein amtswegig einzuleitendes Haftüberprüfungsverfahren Gültigkeit haben muss. Über die Möglichkeit der Beigebung eines Rechtsberaters muss die Behörde den Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung in Kenntnis setzen. Da dies, mag der Beschwerdeführer im hier vorliegenden Fall ohnehin durch einen Rechtsanwalt vertreten sein, in der gegenständlichen Beschwerdesache nicht erfolgt ist, wurde dieser Hinweis im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgeholt und dem Beschwerdeführer am 30.06.2022 eine entsprechende Verfahrensanordnung zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG unverzüglich ausgehändigt. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass auch das dem Beschwerdeführer eingeräumte Parteiengehör folgerichtig nicht nur dem rechtsfreundlichen Vertreter, sondern auch dem Rechtsberater zugestellt wurde. Jedoch verzichtete der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf (OZ 15) ausdrücklich auf eine Vertretung durch die BBU, weshalb diese auch von der Erstattung einer Stellungnahme Abstand nahm.
Ausgehend von der Anhaltung des Beschwerdeführers seit 05.03.2022, überschreitet er auch unter Hinzurechnung der vorangegangenen Haftzeiten (s. Verfahrensgang) die Schubhaftdauer gemäß § 80 Abs. 2 Z 2 FPG von sechs Monaten bei Weitem nicht. Ausgehend von der Anhaltung des Beschwerdeführers seit 05.03.2022, überschreitet er auch unter Hinzurechnung der vorangegangenen Haftzeiten (s. Verfahrensgang) die Schubhaftdauer gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG von sechs Monaten bei Weitem nicht.
Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, Bestehen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, Bestehen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
Im Fall des Beschwerdeführers liegt seit dem Jahr 2012 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, welcher der Beschwerdeführer nicht Folge leistete.
Unter Berücksichtigung der bereits in hg. zu Zl. W154 225495-1 getätigten Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 7, 8 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht. Unter Berücksichtigung der bereits in hg. zu Zl. W154 225495-1 getätigten Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 7, 8 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht.
Eine für den Beschwerdeführer positive Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit der letzten Überprüfung am 19.05.2022 hat sich nicht ergeben. Im Gegenteil: Seither wurde dem Beschwerdeführer vielmehr ein HRZ ausgestellt und er für einen konkreten Flug, am 10.06.2022, gebucht. Diesen konnte er jedoch nicht antreten, weil er den hierfür erforderlichen PCR-Test verweigerte. Auch am 28.06. hätte die Möglichkeit bestanden, den Beschwerdeführer nach Indien abzuschieben und entzog er sich am 26.06.2022 auch diesem zweiten PCR-Test.
Wenn der rechtsfreundliche Vertreter RA Dr. Waldhof mittels Stellungnahme in Form eines E-Mails (s. Verfahrensgang Pkt. 18.2.) ausführt, ihm seit mitgeteilt worden, es läge kein HRZ für den Beschwerdeführer vor, übersieht er dabei, dass dieses bereits seit 07.06.2022 vorliegt, bis 30.08.2022 gültig ist und ihm diese Informationen auch mittels Parteiengehör zur Kenntnis gebracht wurden.
Am Rande sei zudem erwähnt, dass die rechtsfreundliche Vertretung, ein Rechtsanwalt, die Stellungnahme mittels E-Mail vom 30.06.2022 erstattete. Dazu ist zu sagen, dass gemäß § 13 Abs. 2 AVG schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.Am Rande sei zudem erwähnt, dass die rechtsfreundliche Vertretung, ein Rechtsanwalt, die Stellungnahme mittels E-Mail vom 30.06.2022 erstattete. Dazu ist zu sagen, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) sieht Folgendes vor:
„§ 1. (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
3. im Wege des elektronischen Aktes;
4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
6. mit Telefax.
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.“
Zum einen hat der Vertreter des Beschwerdeführers, bei dem es sich um einen Rechtsanwalt handelt, nicht bescheinigt, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen; zum anderen handelt es sich bei einem E-Mail überhaupt um keine zulässige Einbringungsform, weshalb die Stellungnahme nicht zulässig eingebracht worden ist und damit gar keine Berücksichtigung finden müsste. Da jedoch, selbst bei inhaltlicher Behandlung derselben, weder der Verweis auf ein nicht zu erlangendes HRZ – obwohl dieses bereits seit 07.06.2022 vorliegt (s. OZ 11) – noch der Hinweis, wonach „die Vollpension für den Mandanten nicht angenehm“ sei, zielführend sind, oder, sachlich betrachtet, eine Unverhältnismäßigkeit seiner weiteren Anhaltung, insbesondere mit Blick auf seinen guten Gesundheitszustand, aufzeigen, war für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
Wenn bereits im letzten Schubhaftverfahren ausgeführt wurde, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommt, weil der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 ein Leben im Verborgenen führt, für die Behörde nicht greifbar war/ist und er seine periodische Meldeverpflichtung aus dem angeordneten gelinderen Mittel missachte, indem er versuchte, sich unter Verwendung eines fremden Reisepasses nach Portugal abzusetzen, weshalb keine Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vorliege, muss dies umso mehr vor dem Hintergrund gelten, dass der Beschwerdeführer seither zweimal die geplante Abschiebung durch Verweigerung des notwendigen PCR-Tests erfolgreich vereitelte und somit wiederholt seine Vertrauensunwürdigkeit bestätigte.
Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig, wonach das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen waren.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Die beiden Formulare betreffend die Verweigerung der Vornahme der zwecks Flugbelegung erforderlichen PCR-Testungen liegen vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnet im Verwaltungsakt ein, ebenso ist das am 07.06.2022 ausgestellte Ersatzreisedokument aktenkundig. Somit ist die Tatsachenebene hinreichend geklärt, es war lediglich die Rechtsfrage zu erörtern.
Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Fallgegenständlich konnte auf höchstgerichtliche Judikatur zurückgegriffen werden. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Fallgegenständlich konnte auf höchstgerichtliche Judikatur zurückgegriffen werden. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung elektronischer Rechtsverkehr Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat illegale Einreise Meldeverpflichtung öffentliche Interessen Pandemie Rechtsvertreter Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W284.2254959.2.00Im RIS seit
12.08.2022Zuletzt aktualisiert am
12.08.2022