TE Bvwg Beschluss 2022/7/5 W142 2160943-2

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Veröffentlicht am 05.07.2022
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Entscheidungsdatum

05.07.2022

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §56
AsylG-DV 2005 §4
AsylG-DV 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W142 2160943-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Somalia, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2021, Zl. 1068426207/201011887, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2021, Zl. 1068426207/201011887, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,


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Text


BEGRÜNDUNG:
, BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 13.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.05.2017, Zl.: 1068426207-150504375, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.05.2015 [gemeint wohl: 13.05.2015] gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Bundesrepublik Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.05.2017, Zl.: 1068426207-150504375, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.05.2015 [gemeint wohl: 13.05.2015] gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Bundesrepublik Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht eine Beschwerde.

3. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 19.06.2020, GZl.: W215 2160943-1/15E, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. 3. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 19.06.2020, GZl.: W215 2160943-1/15E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

4. Am 16.10.2020 stellte der BF beim BFA persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 As. 1 AsylG: Aufenthaltsberechtigung plus, wegen Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung. 4. Am 16.10.2020 stellte der BF beim BFA persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, As. 1 AsylG: Aufenthaltsberechtigung plus, wegen Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung.

Der BF gab am Antragsformular an, er sei seit 13.05.2015 rechtmäßig in Österreich aufhältig und habe er die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 am 05.04.2019 abgeschlossen.

Dem Antrag wurde eine schriftliche Antragsbegründung beigefügt, worin im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der BF bereits seit 5 Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und sich seither vielfältige Änderungen hinsichtlich seiner Integration ergeben hätten. Er bemühe sich stark um eine Integration und würde im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Anbetracht seiner Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit und des ihm zur Verfügung stehenden fördernden sozialen Umfeldes zahlreicher Freunde und Bekannte keinesfalls eine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Der BF habe sich immer bemüht, einer legalen Arbeit nachzugehen und habe er gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt. Eine intensive Integration des BF sei in Österreich gegeben und strebe er einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an. Der BF habe sich auch stets wohlverhalten. Eine Rückkehrentscheidung würde eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK darstellen, deshalb werde ersucht, dem BF den Aufenthaltstitel zu gewähren. Hinsichtlich des Erfordernisses der Vorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde werde festgestellt, dass der BF diese leider nicht vorlegen könne. Der BF sei als Flüchtling und ohne (Reise-)Dokumente nach Österreich gekommen. Mangels solcher Dokumente habe er keine Möglichkeit sich etwa über eine Botschaft welche zu besorgen. Es werde daher der Zusatzantrag gestellt, die Heilung des Mangels vom Erfordernis von Reisepass und Geburtsurkunde zuzulassen. Dem Antrag wurde eine schriftliche Antragsbegründung beigefügt, worin im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der BF bereits seit 5 Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und sich seither vielfältige Änderungen hinsichtlich seiner Integration ergeben hätten. Er bemühe sich stark um eine Integration und würde im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Anbetracht seiner Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit und des ihm zur Verfügung stehenden fördernden sozialen Umfeldes zahlreicher Freunde und Bekannte keinesfalls eine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Der BF habe sich immer bemüht, einer legalen Arbeit nachzugehen und habe er gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt. Eine intensive Integration des BF sei in Österreich gegeben und strebe er einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an. Der BF habe sich auch stets wohlverhalten. Eine Rückkehrentscheidung würde eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK darstellen, deshalb werde ersucht, dem BF den Aufenthaltstitel zu gewähren. Hinsichtlich des Erfordernisses der Vorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde werde festgestellt, dass der BF diese leider nicht vorlegen könne. Der BF sei als Flüchtling und ohne (Reise-)Dokumente nach Österreich gekommen. Mangels solcher Dokumente habe er keine Möglichkeit sich etwa über eine Botschaft welche zu besorgen. Es werde daher der Zusatzantrag gestellt, die Heilung des Mangels vom Erfordernis von Reisepass und Geburtsurkunde zuzulassen.

Weiters legte der BF eine ZMR-Meldebestätigung; eine Bestätigung vom 24.09.2020 für eine Stelle als Schneider und Verkäufer in einem Shop für afrikanische und asiatische Lebensmittel; ein Zeugnis zur Integrationsprüfung (Niveau A2) vom 05.04.2019; einen Lebenslauf; zwei Bestätigungen betreffend eine gemeinnützige Beschäftigung als Hilfskraft in einem Altenwohnheim; zwei Empfehlungsschreiben von Angestellten des Altersheimes sowie eine Teilnahmebestätigung des Roten Kreuzes für den ersten Teil der Ausbildung zum Multiplikator im Projekt „Protect“.

5. Am 16.10.2020 stellte das BFA eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz, wobei die Landespolizeidirektion Tirol noch am selben Tag mitteilte, dass betreffend den BF keine staatspolizeilichen Vormerkungen aufliegen würden.

6. Mit Schreiben vom 18.06.2021 gewährte das BFA dem BF Parteiengehör und erteilte dem BF einen Verbesserungsauftrag. Dem BF wurde die Möglichkeit gegeben innerhalb einer Frist von 2 Wochen einen gültigen Reisepass und eine Geburtsurkunde in Original vorzulegen. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF einen Antrag auf Heilung betreffend die Vorlage von Personaldokumenten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG (gemeint wohl: § 4 Abs. 1 Z 2 der AsylG-DV) gestellt habe und dazu nachgefragt, ob der BF jemals einen Reisepass bei der somalischen Botschaft beantragt habe bzw. wenn nein, warum nicht. Weiters wurde der BF aufgefordert zum Nachweis der zusätzlichen Erteilungsvoraussetzungen diverse Unterlagen vorzulegen sowie weitere Angaben zu seiner Integration zu machen. Der BF wurde darüber belehrt, dass für den Fall der Nichteinbringung einer Stellungnahme binnen der gesetzten Frist davon ausgegangen werde, dass der BF das Vorgehen der Behörde akzeptiere und auf dieser Grundlage entschieden werde. 6. Mit Schreiben vom 18.06.2021 gewährte das BFA dem BF Parteiengehör und erteilte dem BF einen Verbesserungsauftrag. Dem BF wurde die Möglichkeit gegeben innerhalb einer Frist von 2 Wochen einen gültigen Reisepass und eine Geburtsurkunde in Original vorzulegen. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF einen Antrag auf Heilung betreffend die Vorlage von Personaldokumenten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (gemeint wohl: Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der AsylG-DV) gestellt habe und dazu nachgefragt, ob der BF jemals einen Reisepass bei der somalischen Botschaft beantragt habe bzw. wenn nein, warum nicht. Weiters wurde der BF aufgefordert zum Nachweis der zusätzlichen Erteilungsvoraussetzungen diverse Unterlagen vorzulegen sowie weitere Angaben zu seiner Integration zu machen. Der BF wurde darüber belehrt, dass für den Fall der Nichteinbringung einer Stellungnahme binnen der gesetzten Frist davon ausgegangen werde, dass der BF das Vorgehen der Behörde akzeptiere und auf dieser Grundlage entschieden werde.

7. Am 25.06.2021 stellte das BFA mehrere Anfragen, ob betreffend den BF Verwaltungsvormerkungen bestehen würden, wobei die Landespolizeidirektion Tirol sowie das Land Tirol mitteilten, dass keine Verwaltungsstrafen aufscheinen würden.

8. Am 12.07.2021 teilte der Rechtsvertreter des BF dem BFA per E-Mail mit, dass er bis jetzt keinen Kontakt zum BF herstellen habe können und daher um Fristerstreckung bis 31.07.2021 ersucht werde. Dieser Fristerstreckung wurde stattgegeben.

9. Am 02.08.2021 bat der Rechtsvertreter des BF neuerlich um Fristerstreckung bis 16.08.2021. Auch diesem Fristerstreckungsantrag wurde vom BFA stattgegeben.

10. Am 06.08.2021 teilte die belgische Dublin Behörde mit, dass der BF am 13.07.2021 in Belgien einen Asylantrag eingebracht habe und wurde gleichzeitig um Rücknahme des BF ersucht. Am 17.08.2021 stimmte das BFA dem Rücknahmeersuchen Belgiens zu.

11. In weiterer Folge bat der Rechtsvertreter des BF das BFA noch zwei Mal (wegen Unerreichbarkeit des BF) um Fristerstreckung (zunächst bis 20.09.2021 und dann bis 08.10.2021), welchen vom BFA ebenso stattgegeben wurde.

12. Mit gegenständlichen Bescheid vom 20.10.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). 12. Mit gegenständlichen Bescheid vom 20.10.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF keine schulischen oder beruflichen Ausbildungen in Österreich absolviert habe und die positiv bestandene Integrationsprüfung angesichts des 5-jährigen Aufenthaltes nicht als besonders berücksichtigungswürdig gesehen werde. Weiters habe der BF keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen und verfüge er über kein eigenes Einkommen. Die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG würden daher nicht vorliegen. Seine Unterbringung in einem Flüchtlingsheim bis zu seiner illegalen Ausreise im Juli 2021 erfülle nicht das Kriterium einer ortsüblichen Unterkunft. Die Bestätigung, wonach ihm eine Arbeitsstelle angeboten werde, sei in Bezug auf eine zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ausreichend substantiiert. Der BF verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben und sei daher eine Rückkehrentscheidung zulässig. Auch die Abschiebung in den Herkunftsstaat Somalia sei zulässig. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF keine schulischen oder beruflichen Ausbildungen in Österreich absolviert habe und die positiv bestandene Integrationsprüfung angesichts des 5-jährigen Aufenthaltes nicht als besonders berücksichtigungswürdig gesehen werde. Weiters habe der BF keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen und verfüge er über kein eigenes Einkommen. Die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG würden daher nicht vorliegen. Seine Unterbringung in einem Flüchtlingsheim bis zu seiner illegalen Ausreise im Juli 2021 erfülle nicht das Kriterium einer ortsüblichen Unterkunft. Die Bestätigung, wonach ihm eine Arbeitsstelle angeboten werde, sei in Bezug auf eine zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ausreichend substantiiert. Der BF verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben und sei daher eine Rückkehrentscheidung zulässig. Auch die Abschiebung in den Herkunftsstaat Somalia sei zulässig.

13. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit ein. Es wird unter anderem ausgeführt, dass die Behörde keinerlei Feststellungen hinsichtlich der Rückkehrsituation des BF getroffen habe, die Entscheidung daher nicht nachvollziehbar sei und die Behörde Willkür geübt habe bzw. der Bescheid das Grundrecht auf Gleichbehandlung unter Fremden verletze. In Somalia/Mogadischu bestehe eine schlechte Versorgungs- bzw. Sicherheitslage und werde der BF durch die Zulässigerklärung der Abschiebung wissentlich einer Art. 3 EMRK-Verletzung ausgesetzt. Hätte das BFA das Länderinformationsblatt gewürdigt, hätte es zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung des BF nach Somalia auf Dauer unzulässig sei und ein humanitärer Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Zudem stelle die Behörde fest, dass der BF von 14.05.2015 bis 22.06.2020, somit über 5 Jahre legal in Österreich aufhältig gewesen sei und die A2-Integrationsprüfung bestanden habe. Daher hätte der vom BF beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden müssen. Die Abwesenheit des BF aus Österreich stehe dem nicht entgegen, vielmehr sei er zur Ausreise verpflichtet gewesen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 13. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit ein. Es wird unter anderem ausgeführt, dass die Behörde keinerlei Feststellungen hinsichtlich der Rückkehrsituation des BF getroffen habe, die Entscheidung daher nicht nachvollziehbar sei und die Behörde Willkür geübt habe bzw. der Bescheid das Grundrecht auf Gleichbehandlung unter Fremden verletze. In Somalia/Mogadischu bestehe eine schlechte Versorgungs- bzw. Sicherheitslage und werde der BF durch die Zulässigerklärung der Abschiebung wissentlich einer Artikel 3, EMRK-Verletzung ausgesetzt. Hätte das BFA das Länderinformationsblatt gewürdigt, hätte es zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung des BF nach Somalia auf Dauer unzulässig sei und ein humanitärer Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Zudem stelle die Behörde fest, dass der BF von 14.05.2015 bis 22.06.2020, somit über 5 Jahre legal in Österreich aufhältig gewesen sei und die A2-Integrationsprüfung bestanden habe. Daher hätte der vom BF beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden müssen. Die Abwesenheit des BF aus Österreich stehe dem nicht entgegen, vielmehr sei er zur Ausreise verpflichtet gewesen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A):

Rechtslage:

Gemäß § 4 Abs. 1 der AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 8 AsylG-DV lautet auszugsweise:Paragraph 8, AsylG-DV lautet auszugsweise:

"§ 8 (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:"§ 8 (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]
Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[…], Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die Kassation und Zurückverweisung gem § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.at) mit Hinweis auf VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008). Es gilt dazu festzuhalten, dass § 28 VwGVG prinzipiell einen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei selbiges insbesondere darzulegen hat, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 mwN). Schon anhand der ständigen Rechtsprechung zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht nach § 28 VwGVG ergibt sich unzweifelhaft, dass nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zur Vorgangsweise nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (vgl. 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Es kann nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Kassation und Zurückverweisung gem Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.at) mit Hinweis auf VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008). Es gilt dazu festzuhalten, dass Paragraph 28, VwGVG prinzipiell einen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei selbiges insbesondere darzulegen hat, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 mwN). Schon anhand der ständigen Rechtsprechung zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht nach Paragraph 28, VwGVG ergibt sich unzweifelhaft, dass nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zur Vorgangsweise nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG berechtigt vergleiche 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Es kann nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Des Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof, so in seinem Erkenntnis vom 22.02.2013, Zl. B859/12, ausgesprochen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vorliegt, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (mit Hinweis auf VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).Des Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof, so in seinem Erkenntnis vom 22.02.2013, Zl. B859/12, ausgesprochen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vorliegt, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (mit Hinweis auf VfSlg 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002,).

Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall:

Fallgegenständlich hat der BF neben seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG auch einen Antrag auf Heilung des Mangels vom Erfordernis der Vorlage von Personaldokumenten (Reisepass und Geburtsurkunde) gestellt (AS 19). Es wird dabei nicht verkannt, dass der BF bis dato weder seinen Reisepass, noch seine Geburtsurkunde vorgelegt hat und einen Asylantrag in Belgien gestellt hat, doch hat es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, über den erwähnten Antrag auf Mängelheilung abzusprechen. Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher die seitens der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Maßstäbe in Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht beachtet. Fallgegenständlich hat der BF neben seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG auch einen Antrag auf Heilung des Mangels vom Erfordernis der Vorlage von Personaldokumenten (Reisepass und Geburtsurkunde) gestellt (AS 19). Es wird dabei nicht verkannt, dass der BF bis dato weder seinen Reisepass, noch seine Geburtsurkunde vorgelegt hat und einen Asylantrag in Belgien gestellt hat, doch hat es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, über den erwähnten Antrag auf Mängelheilung abzusprechen. Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher die seitens der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Maßstäbe in Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht beachtet.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach der unmissverständlichen und eindeutigen Bestimmung des § 4 Abs 2 AsylG-DV über einen Antrag auf Zulassung der Heilung – sofern ihm nicht stattgegeben wird – in Form einer Zurückweisung oder Abweisung abzusprechen ist. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen (vgl. in diesem Sinn, ebenfalls von einer bescheidmäßigen Antragserledigung ausgehend, auch die ErläutRV 88 BlgNR 24. GP 8 zur vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs 9 NAG, wonach mit der Pflicht zur Entscheidung über den Antrag im verfahrensabschließenden Bescheid vermieden werden soll, dass ein gesonderter „Vorab-Bescheid“ über die „Heilungsentscheidung“ zu erlassen ist, was zwei getrennte Rechtsmittelverfahren zur Folge hätte). Aus der genannten Bestimmung ergibt sich somit die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll. Umgekehrt hat eine Stattgabe des Mängelheilungsantrags darin zum Ausdruck zu kommen, dass trotz (insbesondere) Nichtvorlage von sonst erforderlichen Urkunden nicht vom Zurückweisungsgrund des § 58 Abs 11 Z 2 AsylG Gebrauch gemacht, sondern über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels inhaltlich abgesprochen wird. Ein ausdrücklicher positiver Abspruch über den Heilungsantrag ist nicht nötig, aber auch nicht schädlich (vgl. zuletzt VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494 unter Berücksichtigung VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach der unmissverständlichen und eindeutigen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV über einen Antrag auf Zulassung der Heilung – sofern ihm nicht stattgegeben wird – in Form einer Zurückweisung oder Abweisung abzusprechen ist. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen vergleiche in diesem Sinn, ebenfalls von einer bescheidmäßigen Antragserledigung ausgehend, auch die ErläutRV 88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 9, NAG, wonach mit der Pflicht zur Entscheidung über den Antrag im verfahrensabschließenden Bescheid vermieden werden soll, dass ein gesonderter „Vorab-Bescheid“ über die „Heilungsentscheidung“ zu erlassen ist, was zwei getrennte Rechtsmittelverfahren zur Folge hätte). Aus der genannten Bestimmung ergibt sich somit die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll. Umgekehrt hat eine Stattgabe des Mängelheilungsantrags darin zum Ausdruck zu kommen, dass trotz (insbesondere) Nichtvorlage von sonst erforderlichen Urkunden nicht vom Zurückweisungsgrund des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG Gebrauch gemacht, sondern über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels inhaltlich abgesprochen wird. Ein ausdrücklicher positiver Abspruch über den Heilungsantrag ist nicht nötig, aber auch nicht schädlich vergleiche zuletzt VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494 unter Berücksichtigung VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).

Fallgegenständlich wurde jedoch weder mittels Zurück- noch mittels Abweisung über den Antrag auf Heilung des Mangels gemäß § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV entschieden, noch kann von einer impliziten bzw. nicht ausdrücklichen Stattgabe des Mängelheilungsantrages ausgegangen werden, zumal auf den diesbezüglichen Antrag nicht nur nicht im Spruch des Bescheides, sondern auch weder im Verfahrensgang, in den Feststellungen, der Beweiswürdigung, noch in der rechtlichen Beurteilung Bezug genommen wurde, sondern sämtliche Erwägungen ausschließlich im Zusammenhang mit der Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG erfolgten. Fallgegenständlich wurde jedoch weder mittels Zurück- noch mittels Abweisung über den Antrag auf Heilung des Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV entschieden, noch kann von einer impliziten bzw. nicht ausdrücklichen Stattgabe des Mängelheilungsantrages ausgegangen werden, zumal auf den diesbezüglichen Antrag nicht nur nicht im Spruch des Bescheides, sondern auch weder im Verfahrensgang, in den Feststellungen, der Beweiswürdigung, noch in der rechtlichen Beurteilung Bezug genommen wurde, sondern sämtliche Erwägungen ausschließlich im Zusammenhang mit der Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG erfolgten.

Dieses völlige Außerachtlassen von Parteianträgen oder Parteivorbringen durch eine Verwaltungsbehörde kann teilweise als willkürliches Verhalten bzw. eine willkürliche Verfahrensführung der Behörde ausgelegt werden, womit der inhaltlich rechtswidrige Bescheid bereits aus diesem Grund zu beheben war.

Ungeachtet des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über den Heilungsantrag selbst gar nicht nachholen kann, was ohnedies die Behebung des Bescheides erforderlich macht (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314-3), ist auch eine Behandlung des Antrages auf Mängelheilung durch das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf das Interesse der Raschheit oder erheblichen Kostenersparnis nicht zu erblicken, zumal im Ergebnis dadurch lediglich die Erhebung an das Gericht delegiert werden würde.Ungeachtet des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über den Heilungsantrag selbst gar nicht nachholen kann, was ohnedies die Behebung des Bescheides erforderlich macht vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314-3), ist auch eine Behandlung des Antrages auf Mängelheilung durch das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf das Interesse der Raschheit oder erheblichen Kostenersparnis nicht zu erblicken, zumal im Ergebnis dadurch lediglich die Erhebung an das Gericht delegiert werden würde.

In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Schlagworte

Aufenthaltstitel besonders berücksichtigungswürdige Gründe Ermittlungspflicht Kassation Mängelheilung mangelnde Sachverhaltsfeststellung Willkür

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W142.2160943.2.00

Im RIS seit

24.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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