Entscheidungsdatum
05.07.2022Norm
BBG §40Spruch
L515 2251884-1/4E, L515 2251884-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 07.10.2021, Zl. OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 07.10.2021, Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP") beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde ("bB") unter Beifügung eines Befund-konvolutes die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Bis dato war aufgrund eines Gutachtens vom 22.10.2018 von einem Grad der Behinderung von 30 vH auszugehen, wobei als führendes Leiden Bandscheibenschäden gem. Pos.Nr. 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung darstellte und die weiteren festgestellten Leiden nicht steigernd wirkten.
1.2. In der Folge wurde am 15.08.2021 ein ärztliches Sachverständigengutachten durch eine Fachärztin für Chirurgie erstellt (Begutachtung am 10.08.2021). In diesem Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgestellt.
1.2.1. Mit Schreiben vom 30.08.2021 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2021 wurde der am 01.07.2021 bei der bB eingelangte Antrag der bP abgewiesen.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit einem bei der bB am 11.11.2021 eingelangten E-Mail Beschwerde und legte einen Befund von Dr. B vom 09.11.2021 betreffend Schmerzen an der LWS, BWS und Schulter sowie 2 Befunde des Diagnostikum L. vom jeweils 29.10.2021 betreffend die rechte Schulter und Osteodensitometrie bei. Sie leide unter massiv chronischen Rückenbeschwerden sowie unter immer wieder auftretenden starken Schulterbeschwerden rechts, weswegen der festgestellte Grad der Behinderung mit 30 vH zu nieder bemessen sei.
1.5. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Allgemeinmediziner eingeholt. In diesem Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt.
1.5.1. Mit Schreiben vom 23.01.2022 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
1.6. Da die bB das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht innerhalb der gesetzlich Frist von zwölf Wochen erledigte, wurde die Beschwerde samt Akt dem ho. Gericht mit Schreiben vom 21.02.2022 zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim ho. Gericht ein.
1.7. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 23.6.2022 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0 Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft.
1.2. Im Hinblick auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erfolgte am 16.12.2021 im Auftrag des Sozialministeriumservice eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Allgemeinmediziner). Das betreffende Gutachten vom 11.01.2022 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf und wird zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben:
„[…]1.2. Im Hinblick auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erfolgte am 16.12.2021 im Auftrag des Sozialministeriumservice eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Allgemeinmediziner). Das betreffende Gutachten vom 11.01.2022 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf und wird zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben:, „[…]
Anamnese:
Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Beantragt wurde:
- Knieprothese beidseits
- Diabetes mellitus Typ 2
- degenerative Wirbelsäulenveränderungen
- Sehnenruptur rechte Schulter
- schmerzhafte Enthesiopathie oberhalb des inneren Malleolus rechts
- chronisches Schmerzsyndrom, Hydal seit 04/2021
Einwendungen zum Parteiengehör
Vorgutachten chir. FÄ Dr. Lisa […] vom 10.08.2021: GdB 30%, keine NU;
- Knieprothese beidseits, links 11/2015 und rechts 03/2021 (30 %)- Knieprothese beidseits, links 11 aus 2015, und rechts 03 aus 2021, (30 %)
- Wirbelsäulenbeschwerden (20 %)
- Diabetes mellitus bei starker Adipositas (20 %)
- Depression (20 %)
- Schulterbeschwerden rechts (10 %)
Derzeitige Beschwerden:
Die Patientin berichtet derzeit hauptsächlich über Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule. Es bestehen einerseits Nackenschmerzen, andererseits Verspannungen im thorakolumbalen Übergang sowie Schmerzen lumbosacral. Ein Ausstrahlungsschmerz in die Arme und Beine besteht nicht. Es bestehen zusätzlich Schulterschmerzen rechts mit eingeschränkter Beweglichkeit und belastungsabhängigen Schmerzen. Nach einer intraartikulären Infiltration (20.10.2021) sind die Beschwerden hier deutlich gebessert (Befund 11/2021).Die Patientin berichtet derzeit hauptsächlich über Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule. Es bestehen einerseits Nackenschmerzen, andererseits Verspannungen im thorakolumbalen Übergang sowie Schmerzen lumbosacral. Ein Ausstrahlungsschmerz in die Arme und Beine besteht nicht. Es bestehen zusätzlich Schulterschmerzen rechts mit eingeschränkter Beweglichkeit und belastungsabhängigen Schmerzen. Nach einer intraartikulären Infiltration (20.10.2021) sind die Beschwerden hier deutlich gebessert (Befund 11 aus 2021,).
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen: derzeit keine;
Medikamentenliste AM Dr. […] vom 17.12.2021 (nachgereicht): Jentadueto 2,5/850mg 1-0-1, Sultanol 0,2mcg 1-1-1, Pram 40mg 1-0-0, Atorvastatin 40mg, Pantoprazol 40mg, Hydal 2mg 1-0-1;
Hilfsmittel: Lesebrille, Lendenbandage;
Sozialanamnese:
Verheiratet, 3 erwachsen Kinder, arbeitssuchend;
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.
Zusätzliche Befunde wurden nicht vorgelegt.
Arztbrief Remobilisation Ordensklinikum […] vom 18.12.2018 (mitgebracht):
- Varusgonarthrose Ii .- Varusgonarthrose römisch eins i .
- KTEP-Implantation (DePuy, Attune) 16.11.2015
- Z. n. High-Tibiaosteotomie re 09/2007 (BHS Linz)- KTEP-Implantation (DePuy, Attune) 16.11.2015, - Z. n. High-Tibiaosteotomie re 09 aus 2007, (BHS Linz)
- Z. n. Osteosynthesematerial-Entfernung 10/2010 (BHS Linz)- Z. n. Osteosynthesematerial-Entfernung 10 aus 2010, (BHS Linz)
- Linkskonvexe BWS-Skoliose, geringe degenerative Veränderungen BWS und LWS
- Adipositas
- Dyspepsie
- Cholezystolithiasis
- Z. n. Nephrolithiasis
- Depressio
Röntgenbefund Schulter rechts vom 01.10.2020:
- Beginnende degenerative Veränderungen im AC-Gelenk sowie diskrete degenerative Veränderungen im Bereich des Tuberculum majus.
- Kein Nachweis periartikulärer Verkalkungen.
- Subchondrale Sklerosierung an der Cavitas glenoidalis.
- Keine Fraktur abgrenzbar.
Arztbrief Remobilisation Ordensklinikum […] vom 30.04.2021 (mitgebracht):
- Gonarthrose rechts
- - hohe tibiale Umstellungsosteotomie re 09/2007 (BHS […])- - hohe tibiale Umstellungsosteotomie re 09 aus 2007, (BHS […])
- - Osteosynthesematerial-Entfernung 10/2010 (BHS […])- - Osteosynthesematerial-Entfernung 10 aus 2010, (BHS […])
- - KTEP-Implantation (Typ ATTUNE zementiert) am 30.03.2021
- Struma diffusa et multinodosa (SD- Status 04/2021)- Struma diffusa et multinodosa (SD- Status 04 aus 2021,)
- - dzt. subklinisch hyperthyreote Funktion
- KTEP-Implantation li bei Varusgonarthrose (16.11.2015)
- Diabetes mellitus Typ II- akt. HbA1c 11,6% 03/2021
- Cholecystektomie ca. 2015 wg. Cholezystoiithiasis
- Nephrolithiasis links ca 2009- konservativ therapiert
- degen. Wirbelsäulenveränderungen; linkskonvexe BWS-Skoliose
- schmerzhafte Enthesiopathie oberhalb des inneren Malleolus re (RÖ Sprunggelenk 15.04.2021)
- Gastroösophageale Reflux- Erkrankung
Knochendichtemessung vom 29.10.2021:
- Laut WHO-Definition besteht ein normaler Knochenmineralgehalt der LWS und der linken Hüfte
Röntgenbefund und Bilder vom 29.10.2021:
Schulter rechts:
- geringe Omarthrose
- Tendinitis calcarea SSP
HWS:
- Diskopathie C5 bis C7
- mittelgradige Spondyloosteochondrose
- Streckhaltung mit segmentaler Kyphosierung
BWS:
- mittelgradige Spondyloosteochondrose der gesamten BWS
- S-förmige Skoliose
- deutlich verstärkte Brustkyphose
- kein Hinweis auf Fraktur
Befund Unfallchirurg Dr. Jörg […]:
- Omarthrose rechts
- massiv degenerative BWS und LWS
20.10.2021:
- Schmerzen in der LWS, BWS und rechten Schulter
- klinisch Druckschmerz im vorderen Anteil, Beweglichkeit endlagig eingeschränkt, Verdacht auf Bursitis
- Infiltration (rechte Schulter) durchgeführt 03.11.2021:
- deutlich besser von Seiten der rechten Schulter, nur mehr geringe Beschwerden
- Hauptbeschwerden mit diffusen Schmerzen der BWS und LWS
- Zuweisung zur Physiotherapie
Kurzbefund Neurologe Dr. Dieter […] vom 21.12.2021 (nachgereicht):
- biliäre Pankreatitis
- Cervicalsyndrom
- chronisches Schmerzsyndrom
- Depression
- Diabetes mellitus Typ 2
- Gonarthrose rechts
- Hypertonie
- Therapie: Pram 20mg 1-0-0;
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Gut, BMI 40,2
Größe: 164,00 cm Gewicht: 108,00 kg Blutdruck: 127/87
Klinischer Status – Fachstatus:
ALLERGIE: keine bekannt
NIKOTIN: bis 15 Stück täglich
ALKOHOL: negiert
FBA: 10 cm
CAPUT/COLLUM: keine Schluckbeschwerden, Hörvermögen altersentsprechend, Lesebrille
THORAX: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen;
PULMO: Vesikuläratmen beidseits (bds), keine Rasselgeräusche;
COR: Herzaktion rein, rhythmisch und normofrequent, keine pathologischen Geräusche;
ABDOMEN: weich, kein Druckschmerz (DS), keine pathologischen Resistenzen palpabel, Nierenlager bds. frei;
MIKTION: unauffällig
DEFÄKATION: unauffällig
OBERE EXTREMITÄTEN: freie Beweglichkeit der linken Schulter, Kreuzgriff und Nackengriff problemlos möglich, Impingement-Zeichen negativ, an der rechten Schulter Abduktion bis 90°, Anteversion bis 120°, der Nackengriff und Kreuzgriff sind jeweils möglich endlagig jedoch schmerzhaft, Impingement-Zeichen schwach positiv, deutlicher Druckschmerz am Ansatz der SSP, geringgradige Druckschmerz am AC-Gelenk, Ellbogen, Handgelenke und Finger unauffällig, der Faustschluss ist vollständig und kräftig, der Pinzettengriff ist zu allen Langfingern möglich
UNTERE EXTREMITÄTEN: keine Beinlängendifferenz, unauffällige Beinachse, Flexion beide Hüften bis knapp über 90° möglich, dann Schmerzangabe in der unteren Lendenwirbelsäule und lumbosacral, IR/AR 10-0-30°, kein IR-Schmerz und Leistendruckschmerz, an beiden Kniegelenken keine Rötung, keine Schwellung, kein intraartikulärer Erguss, beidseits blande Narben, die Beweglichkeit rechts S: 0-0-120° und links S: 0-0-130° jeweils endlagig schmerzfrei, Meniskuszeichen negativ, beide Knie bandstabil, Sprunggelenke seitengleich unauffällig, Spreizfuß beidseits
WIRBELSÄULE: skoliotische Fehlhaltung, HWS-Rotation 50-0-50°, Hartspann der paravertebralen Muskulatur an der HWS, BWS und LWS, Druckschmerz paravertebral und über beiden ISG
NEUROLOGIE: kein radikuläres sensomotorisches Defizit im Bereich der oberen und unteren Extremitäten erhebbar, die Reflexe seitengleich und schwach, die Pyramidenbahnzeichen negativ
DURCHBLUTUNG: unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
Die Patientin kommt in Konfektionsschuhen und ohne Gehhilfe zur Untersuchung. Unauffälliges Gangbild, kein Hinken, barfuß Zehenspitzen- und Fersengang möglich, Trendelenburg-Zeichen negativ, barfuß Seiltänzergang sicher, leichte Unsicherheit im Blindgang;
Status Psychicus:
Es besteht eine klare Bewusstseinslage, die örtliche, zeitliche und situative Orientierung ist gegeben, orthopädischerseits keine Stimmungsschwankungen feststellbar. Die Kooperation bei der Untersuchung ist gut. Das Verhalten ist der Situation angepasst und höflich.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr., Gdb %
1) Chronisches Schmerzsyndrom;
Fachärztlich diagnostiziertes chronisches Schmerzsyndrom (Befund 12/2021) mit niedrig dosierter Morphium-Dauermedikation, depressive Begleitreaktion mit Medikation, keine neurologischen Defizite;Fachärztlich diagnostiziertes chronisches Schmerzsyndrom (Befund 12 aus 2021,) mit niedrig dosierter Morphium-Dauermedikation, depressive Begleitreaktion mit Medikation, keine neurologischen Defizite;
Pos. Nr. 04.11.02, GdB 30 v.H.
2) Wirbelsäulenbeschwerden;
Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule mit Fehlstellung (Röntgen 10/2021), kein radikuläres neurologisches Defizit, Schmerzen in Leiden Nummer 1 mitberücksichtigt;Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule mit Fehlstellung (Röntgen 10 aus 2021,), kein radikuläres neurologisches Defizit, Schmerzen in Leiden Nummer 1 mitberücksichtigt;
Pos. Nr. 02.01.02, GdB 30 v.H.
3) Knieprothese beidseits;
Knietotalendoprothese links 11/2015 und rechts 03/2021, beidseits gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend;Knietotalendoprothese links 11 aus 2015, und rechts 03 aus 2021,, beidseits gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend;
Pos. Nr. 02.05.19, GdB 20 v.H.
4) Schulterbeschwerden rechts;
Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen mit Sehnenverkalkung (Röntgen 10/2021), eingeschränkte Beweglichkeit und belastungsabhängige Schmerzen, interventionelle Schmerztherapie;Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen mit Sehnenverkalkung (Röntgen 10 aus 2021,), eingeschränkte Beweglichkeit und belastungsabhängige Schmerzen, interventionelle Schmerztherapie;
Pos. Nr. 02.06.03, GdB 20 v.H.
5) Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit;
Medikamentöse Kombinationstherapie, kein aktueller HbA1c Wert vorliegend;
Pos. Nr. 09.02.01, GdB 20 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %.
Das Leiden Nummer 2 steigert, da es das Gesamtbild verschlechtert, um eine Stufe.
Die Leiden Nummer 3,4 und 5 steigern, mangels erheblicher Wechselwirkungen mit Leiden Nummer 1 und 2, nicht weiter.
Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
- Sprunggelenkbeschwerden rechts: klinisch unauffällig, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend;
- Adipositas/Übergewicht, BMI 40,2: kein Krankheitswert im Sinne der EVO;
- Gallenblasenentfernung ca. 2015: keine Beschwerden;
- Nierenstein links 2009 mit konservativer Therapie: kein aktueller Fachbefund vorliegend;
- Sodbrennen/gastroösophageale Refluxkrankheit, Dyspepsie: medikamentöse Therapie, kein aktueller Gastroskopiebefund vorliegend;
- biliäre Pankreatitis/Bauchspeicheldrüsenentzündung: kein aktueller Fachbefund vorliegend;
- Bluthochdruck/arterielle Hypertonie: keine Medikation;
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund des klinischen Zustandsbildes, der vorgelegten Befunde und der Medikamentenliste anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung.
Leiden Nummer 1 (chronisches Schmerzsyndrom) neu hinzugekommen mit 30 %
Leiden Nummer 2 (Wirbelsäulenbeschwerden): Neueinschätzung mit 30 %
Leiden Nummer 3 (Knieprothese beidseits): Neueinschätzung 20 %
Leiden Nummer 4 (Schulterbeschwerden rechts): Neueinschätzung mit 20 %
Leiden Nummer 5 (Zuckerkrankheit): unveränderte Einschätzung mit 20 %
Das Leiden Nummer 4 aus dem Vorgutachten (Depression) wird in diesem Gutachten in Leiden Nummer 1 mitberücksichtigt.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Der Gesamtgrad der Behinderung steigt von 30 % auf 40 % durch das neu hinzugekommenen Leiden Nummer 1.
Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen - ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger – vor.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Mobilität der Patientin ist aufgrund ihrer chronischen Schmerzen sicher eingeschränkt. Kurze Wegstrecken (400m) können aber aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Es können höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel bei Verwendung eines Handlaufes ausreichend sicher überwunden werden. Es besteht keine höhergradige Einschränkung der Standhaftigkeit. Dies insbesondere im Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdende Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und -stangen ist trotz Einschränkungen mit beiden Armen möglich.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03., GdB: 20 v.H.
Begründung: Knieprothese beidseits; D1: nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit“.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Liegen sich widersprechende Gutachten (Anm.: bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189).Liegen sich widersprechende Gutachten Anmerkung, bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189).
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Fallbezogen ergibt sich aus den vorgegangenen Ausführungen Folgendes:
Im gegenständlichen Fall holte die bB 2 Gutachten ein, wobei das erste eine GdB von 30 vH und das zweite einen GdB von 40 vH ergab.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das jüngere Gutachten vom 11.1.2022 auf einer jeweils jüngeren, aktuelleren und breiteren Befundlage fußt als das vorausgehende vom 15.08.2021.
Das Gericht schließt sich dem Gutachten vom 11.1.2021 an. Es weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass in Bezug auf das Vorgutachten vom 15.8.2021 in Bezug auf den objektiven Aussagekern des festgestellten Sachverhalts keine Unplausibilität vorliegt, zumal die dem Gutachten vom 15.08.2021 zu Grunde liegende Befundlage eine andere war und die Gutachterin in ihrem Gutachten vom 11.1.2022 die Befunde, welche erst im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegt wurden, noch nicht berücksichtigen konnte.
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gegenständlich eingeholte Sachverständigengutachten vom 11.01.2021 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine relevanten Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den vorgelegten Befunden, entsprechen der festgestellten Funktionseinschränkung. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Laut diesem Gutachten besteht bei der bP nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH. Führendes Leiden stellt die Funktionseinschränkung "Chronisches Schmerzsyndrom; Fachärztlich diagnostiziertes chronisches Schmerzsyndrom (Befund 12/2021) mit niedrig dosierter Morphium-Dauermedikation, depressive Begleitreaktion mit Medikation, keine neurologischen Defizite" dar, welches neu hinzugekommen ist und mit einem GdB von 30 vH eingeschätzt wurde. Das Leiden Nr. 2 – Wirbelsäulenbeschwerden – wurde im aktuellen Gutachten statt mit 20 vH nunmehr mit einem GdB von 30 vH eingeschätzt. Die dadurch vorliegende Verschlechterung des Gesamtbildes steigert den GdB um eine Stufe auf somit 40 vH.Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Laut diesem Gutachten besteht bei der bP nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH. Führendes Leiden stellt die Funktionseinschränkung "Chronisches Schmerzsyndrom; Fachärztlich diagnostiziertes chronisches Schmerzsyndrom (Befund 12 aus 2021,) mit niedrig dosierter Morphium-Dauermedikation, depressive Begleitreaktion mit Medikation, keine neurologischen Defizite" dar, welches neu hinzugekommen ist und mit einem GdB von 30 vH eingeschätzt wurde. Das Leiden Nr. 2 – Wirbelsäulenbeschwerden – wurde im aktuellen Gutachten statt mit 20 vH nunmehr mit einem GdB von 30 vH eingeschätzt. Die dadurch vorliegende Verschlechterung des Gesamtbildes steigert den GdB um eine Stufe auf somit 40 vH.
Die Leiden Nummer 3 (Knieprothese beidseits) wurde mit 20 vH, Nummer 4 (Schulterbeschwerden rechts) ebenfalls mit 20 vH neu eingeschätzt. Bei der Nummer 5 (Zuckerkrankheit) blieb die Einschätzung mit 20 vH unverändert.
Das Leiden Nummer 4 aus dem Vorgutachten (Depression) wurde im aktuellen Gutachten in Leiden Nummer 1 mitberücksichtigt.
Im Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Auch fanden die im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten Befunde vom 29.10.2021 und vom 9.11.2021 Eingang in das Gutachten, womit den Einwendungen in der Beschwerde Rechnung getragen wurde und trat die bP dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erstellten und ihr im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermitteltem Gutachten, nicht entgegen.
Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Das Gutachten basierend auf der Aktenlage des medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin) vom 11.01.2021 wurde ausführlich und überzeugend begründet, sowohl betreffend die Wahl der Prozentsätze als auch der Positionsnummer.
Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage aktueller aussagekräftiger Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP auch keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des Sachverständigengutachtens auf, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage aktueller aussagekräftiger Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP auch keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des Sachverständigengutachtens auf, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).
Das Vorbringen der bP ist letztlich nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen, weshalb das Gutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Da das Sachverständigen-gutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF
- weitere entsprechende verfahrensrechtliche Bestimmungen
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Gemäß Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 54, Absatz 12, BBG treten Paragraph eins,, Paragraph 13, Absatz 5 a,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).
Das angeführte Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren sowie die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraus-setzungen.
Die vom der ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden.
Die bP stellte in ihrer Beschwerde fest, dass ihre massiv chronischen Rückenbeschwerden, die degenerierte BWS und LWS sowie die auftretenden starken Schulterschmerzen einen höheren Grad der Behinderung bedingen. Gemäß dem angeführten Gutachten ist bei der bP von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH. auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):
- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.
- Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG verstößt.
- Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.
Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, und für es im Rahmen der Gewährung des schriftlichen Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren auf den persönlichen Eindruck nicht ankam, da die Leiden der bP nicht in Zweifel gezogen wurden, konnte eine Beschwerde-verhandlung unterbleiben. Dies gilt im Rahmen eines Größenschlusses umso mehr, zumal der Entscheidung ein Gutachten zu Grunde gelegt wurde, welches für die bP zu einem günstigeren Ergebnis führt, als dies im angefochtenen Bescheid der Fall war.
Zur allfälligen Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere ergeben sich keine Rechtsfragen von grund-sätzlicher Bedeutung in Bezug auf die gesetzlichen Anforderungen eines Gutachtens und in Bezug auf die hier anzuwendenden und auszulegenden Rechtsvorschriften.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere ergeben sich keine Rechtsfragen von grund-sätzlicher Bedeutung in Bezug auf die gesetzlichen Anforderungen eines Gutachtens und in Bezug auf die hier anzuwendenden und auszulegenden Rechtsvorschriften.
Die seitens des ho. Gerichts anzuwendenden Bestimmungen stellen sich in Ihrem Wortlaut als eindeutig dar und lassen keine andere Auslegung als die hier getroffene zu. Ebenso wird auf die bereits im ho. Erkenntnis zitierte einheitliche höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L515.2251884.1.00Im RIS seit
06.09.2022Zuletzt aktualisiert am
06.09.2022