TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/12 W126 2246875-1

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Veröffentlicht am 12.07.2022
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Entscheidungsdatum

12.07.2022

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W126 2246875-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BKNR XXXX , vertreten durch RA Mag. Hannes Huber, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 13.07.2021, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BKNR römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Hannes Huber, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 13.07.2021, Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2022 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung bzw. der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 13.07.2021 schrieb die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: die belangte Behörde bzw. ÖGK) dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.400,00 vor, weil er es unterlassen habe, die Dienstnehmer XXXX , SVNR XXXX , (im Folgenden als N.R. bezeichnet) und XXXX , SVNR XXXX , (im Folgenden als S.R.M. bezeichnet) vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung zu melden. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 01.06.2021 erfolgten Kontrolle der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass für die oben genannten Dienstnehmer die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erstattet worden sei. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 600,00 zusammen.1. Mit Bescheid vom 13.07.2021 schrieb die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: die belangte Behörde bzw. ÖGK) dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.400,00 vor, weil er es unterlassen habe, die Dienstnehmer römisch 40 , SVNR römisch 40 , (im Folgenden als N.R. bezeichnet) und römisch 40 , SVNR römisch 40 , (im Folgenden als S.R.M. bezeichnet) vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung zu melden. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 01.06.2021 erfolgten Kontrolle der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass für die oben genannten Dienstnehmer die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erstattet worden sei. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 600,00 zusammen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass eine Beschäftigung im Sinne des ASVG der beiden genannten Personen durch den Beschwerdeführer nicht stattgefunden habe. Bei N.R. handle es sich um einen jahrelangen Arbeitskollegen und Freund des Beschwerdeführers, der ihm anlässlich dieser Betonierarbeiten geholfen habe, wie dies unter Freunden üblich sei. Auch bei S.R.M. handle es sich um eine Hilfsleistung, die keine Beschäftigung um Sinne des ASVG darstelle und nicht entlohnt werden sollte. Zudem wurde auf die in den Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft vom Beschwerdeführer eingebrachten Rechtfertigungen vom 27.07.2021 verwiesen, die eine Darstellung des strittigen Sachverhalts aus Sicht des Beschwerdeführers enthalten. Diese Rechtfertigungen sind der Beschwerde beigelegt. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und N.R. seit vielen Jahren beim selben Arbeitgeber beschäftigt seien und befreundet seien. Es sei regelmäßig dazu gekommen, dass man sich wechselseitig bei Arbeiten im Haus oder in der Wohnung geholfen habe. Als der Beschwerdeführer geplant habe die Eingangsstiege seines Hauses neu zu betonieren, habe er daher N.R. gefragt, ob dieser ihm vormittags einige Stunden helfen würde. Die Darstellung der Finanzpolizei, dass N.R. den Namen des Beschwerdeführers nicht gekannt habe, sei unrichtig. Er habe lediglich nicht gewusst, wie man den Namen schreibe, da er Rumäne sei und nicht wisse, wie man den kosovarischen Nachnamen schreibe. Betreffend S.R.M. wird angeführt, dass dieser schon seit längerem mit dem Bruder des Beschwerdeführers befreundet sei. Als S.R.M. für den Umzug aus dem Flüchtlingsheim in eine Wohnung Hilfe benötigt habe, habe ihm der Beschwerdeführer geholfen, indem er mit seinem Auto samt Anhänger Möbel transportiert habe. Im Gegenzug habe S.R.M. dann dem Beschwerdeführer beim Betonieren der Stiege geholfen. Im Zuge dieser Sachverhaltsdarstellungen wurde auch auf die Angaben in den Personenblättern eingegangen.

In der Beschwerde erhob der Beschwerdeführer zudem Einwände betreffend die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die ÖGK fest, dass die betretenen Personen beim Betonieren von Stiegen im Eingangsbereich angetroffen worden seien, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Diese Arbeit habe ungefähr einen halben Arbeitstag in Anspruch genommen. Die Betretenen hätten kein Entgelt erhalten bzw. sei darüber nicht gesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe Weisungen hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten erteilt und deren Einhaltung kontrolliert. Es habe eine Bindung an den Arbeitsort bestanden. Dem Beschwerdeführer sei bislang kein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden. Diese Feststellungen würden auf den von der Finanzpolizei übermittelten Unterlagen und der Beschwerde basieren. Es sei strittig, ob ein Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst vorliege. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine substantiierten Ausführungen machen bzw. Beweise anbieten können, sondern habe lediglich Behauptungen aufgestellt. Gegen das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes spreche, dass N.R. die Schreibweise des Nachnamens des Beschwerdeführers nicht gekannt habe. Dass S.R.M. ein Freund des Bruders des Beschwerdeführers sei, sei für die Beurteilung des Vorliegens eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst irrelevant und dass der Beschwerdeführer einmalig S.R.M. bei dessen Übersiedelung behilflich gewesen sei, reiche nicht aus.

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte darin vor, dass im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens keine weiteren Ermittlungen erfolgt seien und die Behörde der Beschwerdevorentscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe.

5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Am 09.06.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung durch, an welcher eine Vertreterin der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter teilnahmen und N.R., S.R.M. und der Bruder des Beschwerdeführers als Zeugen einvernommen wurden, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und einer Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer plante die schadhaft gewordene Stiege im Eingangsbereich seines Einfamilienhauses neu zu betonieren, was maximal einen halben Arbeitstag (ca. 4 Stunden) in Anspruch nehmen sollte.

Da er dafür Unterstützung brauchte, fragte er N.R. ein paar Tage vor den geplanten Arbeiten, ob er ihm helfen kann. N.R. und der Beschwerdeführer sind langjährige Arbeitskollegen. Sie sind seit bereits seit über 10 Jahren beim selben Dienstgeber beschäftigt und befreundet. Sie treffen sich ungefähr einmal pro Monat auch privat und helfen einander regelmäßig bei im Haus anfallenden Arbeiten. Der Beschwerdeführer hat N.R. schon vor 10 Jahren geholfen, als dieser sein Haus gebaut hat.

Weiters bat der Beschwerdeführer S.R.M. um Hilfe bei den Arbeiten. S.R.M. ist ein Bekannter des Bruders des Beschwerdeführers, XXXX (im Folgenden: A.C.). A.C. lernte S.R.M. vor ungefähr drei Jahren auf einem Spielplatz in deren Heimatstadt kennen. Im Frühling 2021 fragte S.R.M. den A.C., ob er einen Anhänger für das Auto hat und ihm beim Umzug in eine neue Wohnung helfen kann. Da A.C. keinen Autoanhänger hat, fragte er seinen Bruder, den Beschwerdeführer, ob er S.R.M. helfen kann und gab ihm dessen Telefonnummer. Der Beschwerdeführer war einverstanden und half S.R.M. beim Transport mit seinem Anhänger. Weiters bat der Beschwerdeführer S.R.M. um Hilfe bei den Arbeiten. S.R.M. ist ein Bekannter des Bruders des Beschwerdeführers, römisch 40 (im Folgenden: A.C.). A.C. lernte S.R.M. vor ungefähr drei Jahren auf einem Spielplatz in deren Heimatstadt kennen. Im Frühling 2021 fragte S.R.M. den A.C., ob er einen Anhänger für das Auto hat und ihm beim Umzug in eine neue Wohnung helfen kann. Da A.C. keinen Autoanhänger hat, fragte er seinen Bruder, den Beschwerdeführer, ob er S.R.M. helfen kann und gab ihm dessen Telefonnummer. Der Beschwerdeführer war einverstanden und half S.R.M. beim Transport mit seinem Anhänger.

Am Tag der Betretung (01.06.2021) begannen der Beschwerdeführer und N.R. in der Früh mit den Arbeiten an der Stiege. Der Beschwerdeführer rief an diesem Tag in der Früh auch S.R.M. an und fragte ihn, ob er ihm bei den Betonierarbeiten an seiner Stiege helfen kann. Dieser kam kurz darauf auch zum Haus des Beschwerdeführers und half beim Tragen der Zementkisten, die der Beschwerdeführer auf dem Anhänger geladen hatte.

Um 10:05 Uhr fand die Kontrolle durch die Finanzpolizei statt.

Weder zwischen N.R. und dem Beschwerdeführer noch zwischen S.R.M. und dem Beschwerdeführer war ein Entgelt für die Hilfe bei den Arbeiten vereinbart. Umgekehrt hat der Beschwerdeführer auch kein Entgelt von S.R.M. für die Hilfe beim Umzug erhalten, noch von N.R., dem er bereits mehrmals bei Arbeiten an dessen Haus geholfen hat. Der Beschwerdeführer hat von S.R.M. die Hilfe auch nicht als Gegenleistung verlangt. N.R. und S.R.M. haben dem Beschwerdeführer freiwillig und aus Dankbarkeit bzw. aufgrund der langjährigen Freundschaft geholfen.

2. Die beiden den Beschwerdeführer betreffenden bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX geführten Verwaltungsstrafverfahren (nach § 111 ASVG und AuslBG) wurden eingestellt. 2. Die beiden den Beschwerdeführer betreffenden bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 geführten Verwaltungsstrafverfahren (nach Paragraph 111, ASVG und AuslBG) wurden eingestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2022. Es wurde zudem Einsicht genommen in die Verfahrensakten der Bezirkshauptmannschaft XXXX , bei der die Verwaltungs-strafverfahren gemäß § 111 ASVG (GZ: XXXX ) und betreffend Übertretung des AuslBG (GZ: XXXX ) geführt wurden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2022. Es wurde zudem Einsicht genommen in die Verfahrensakten der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , bei der die Verwaltungs-strafverfahren gemäß Paragraph 111, ASVG (GZ: römisch 40 ) und betreffend Übertretung des AuslBG (GZ: römisch 40 ) geführt wurden.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigten die Aussagen der Zeugen das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die am Betretungstag vorgenommenen Arbeiten an der Stiege des Wohnhauses des Beschwerdeführers von den betretenen Personen nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern aufgrund persönlicher Bindungen erbracht wurden.

Vom Beschwerdeführer, N.R. und S.R.M. wurde übereinstimmend angegeben, dass es sich bei der geplanten Arbeit um ein Projekt mit keinem besonders großem zeitlichen Aufwand handelte, und der Beschwerdeführer und N.R. legten überzeugend dar, dass sie bereits seit vielen Jahren Arbeitskollegen (s. dazu auch Versicherungsdatenauszüge v. 24.11.2021 im Akt) und befreundet sind. Es ergaben sich keine Gründe an ihren Aussagen, wonach sie sich seit vielen Jahren gegenseitig und unentgeltlich bei Arbeiten an ihren Häusern helfen, zu zweifeln. Beide gaben an, dass sie auch ungefähr einmal pro Monat privat etwas miteinander unternehmen, nämlich gemeinsam etwas trinken oder auch gemeinsam grillen (VH-Protokoll S. 5, 10). Dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme erklärte, dass sie nur miteinander trinken würden, aber keine Essenseinladungen erfolgten, wird nicht als entscheidungswesentlicher Widerspruch zur Schilderung des N.R., wonach die beiden miteinander grillen würden, gewertet. Die Aussage des Beschwerdeführers bezog sich auf die Frage nach „Essenseinladungen“, mit der er aus Sicht des Gerichts klarstellen wollte, dass die gemeinsamen Freizeitunternehmungen nicht aufgrund förmlicher Einladungen erfolgen. Auch der Umstand, dass N.R. beim Ausfüllen des Personenblattes sich nicht sicher gewesen ist, wie man den Nachnamen des Beschwerdeführers schreibt, reicht in einer Zusammenschau nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um begründete Zweifel an der langjährigen Freundschaft zu haben, zumal die beiden nicht dieselbe Muttersprache haben und die Kontrolle für N.R. wohl eine Stresssituation darstellte.

Dass die Mitarbeit des S.R.M. aus persönlicher Dankbarkeit bzw. Gefälligkeit gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte, geht aus den nachvollziehbaren und konsistenten Aussagen des Beschwerdeführers, S.R.M. und des Bruders des Beschwerdeführers hervor. Letzterer schilderte nachvollziehbar wie die Bekanntschaft mit S.R.M. auf einem Spielplatz am Donauradweg zustande gekommen ist (VH-Protokoll S. 12). Auch S.R.M. erklärte, er habe A.C. vor ca. drei oder vier Jahren an der Donau kennengelernt und sie sind ins Gespräch gekommen (VH-Protokoll S. 7). Dessen Bruder, den Beschwerdeführer, hat er zum ersten Mal gesehen, als dieser ihm beim Übersiedeln geholfen hat (VH-Protokoll S. 7). Dies stimmt auch mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Dieser ist von seinem Bruder gefragt worden, ob er S.R.M. helfen kann, da er einen Anhänger hat (VH-Protokoll S. 4, 12). Dass S.R.M. tatsächlich übersiedelt ist, wird auch durch die Einsicht in das Zentrale Melderegister bestätigt, aus dem sich ergibt, dass er seit 01.06.2021 an einer neuen Adresse gemeldet ist. Als der Beschwerdeführer wenige Tage nach der Übersiedelung des S.R.M. selbst Unterstützung beim Betonieren seiner Stiege gebraucht hat, fragte er S.R.M., ob er ihm ein paar Stunden helfen kann (VH-Protokoll S. 4, 8). Dieser wollte sich für die Hilfe beim Umzug revanchieren und kam daher zum Haus des Beschwerdeführers (VH-Protokoll S. 8).

Aus diesen Schilderungen zu den persönlichen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden betretenen Personen geht glaubhaft hervor, dass N.R. und des S.R.M. ihre Arbeitsleistungen nicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern aufgrund freundschaftlicher Verbundenheit bzw. aus Dankbarkeit für in der Vergangenheit erfolgte Hilfe durch den Beschwerdeführer bzw. aus Gefälligkeit erbracht haben. Dies steht in Einklang mit den Ermittlungsergebnissen der Bezirkshauptmannschaft (insbesondere aufgrund niederschriftlicher Einvernahmen der beiden Betretenen), welche ebenfalls von Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdiensten ausgegangen ist.

Der Beschwerdeführer, N.R. und S.R.M. gaben auch alle übereinstimmend an, dass sämtliche gegenseitig erbrachten Hilfeleistungen unentgeltlich erfolgt sind (VH-Protokoll S. 5, 8-10). Dies bestätigen auch die ausgefüllten Personenblätter der Finanzpolizei, in denen angekreuzt wurde, dass über Entgelt nicht gesprochen wurde. Für den Fall der Unentgeltlichkeit, ist dieses Feld bei der im Formular gegeben Auswahl das passendste. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei der gegenständlichen Arbeit um einen nicht allzu hohen zeitlichen Aufwand handelte, ergaben sich keine Gründe, an den klaren und übereinstimmenden Aussagen zu zweifeln. Dass Unentgeltlichkeit vorliegt, wurde zudem bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt und ist somit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet.3.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33 Abs. 1a ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarParagraph 33, Absatz eins a, ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften des ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften des ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 ASVG genannten Personen bzw. Stellen Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, ASVG genannten Personen bzw. Stellen Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

3.2. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde

Im vorliegenden Fall war strittig, ob die beiden betretenen Personen in einem Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer standen und damit der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre, gemäß § 33 Abs. 1 ASVG die Meldung zur Sozialversicherung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall war strittig, ob die beiden betretenen Personen in einem Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer standen und damit der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG die Meldung zur Sozialversicherung vorzunehmen.

Das Vorliegen einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung stellt im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 2 ASVG – wie auch in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG – eine Vorfrage dar (vgl. VwGH 24.04.2014, 2012/08/0177). Das Vorliegen einer gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung stellt im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG – wie auch in einem Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG – eine Vorfrage dar vergleiche VwGH 24.04.2014, 2012/08/0177).

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, 2003/08/0274).Hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche auch VwGH 26.05.2014, 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, 2003/08/0274).

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass hinsichtlich beider betretenen Personen kein Beschäftigungsverhältnis, sondern ein Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst vorgelegen ist. Für die Unterstützung des Beschwerdeführers beim Betonieren der Stiegen haben die beiden weder ein Entgelt erhalten noch hat es eine Vereinbarung über ein zu leistendes Entgelt gegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Hilfe bei den Arbeiten als Gegenleistung verlangt hat. Beide Betretenen gaben an, dass der Beschwerdeführer sie gefragt hat, ob sie ihm helfen.

Allerdings ist die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst nach der Judikatur des VwGH nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten. Das Kriterium der sachlichen Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw. bloß zum Schein geschlossen wurde; eine Aussage, wonach Unentgeltlichkeit gewollt war, ist nämlich vor dem Hintergrund zu prüfen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorkommen, wenn sie ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen. (vgl. VwGH 25.02.2021, Ra 2019/08/0133, mwN) Allerdings ist die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst nach der Judikatur des VwGH nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten. Das Kriterium der sachlichen Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw. bloß zum Schein geschlossen wurde; eine Aussage, wonach Unentgeltlichkeit gewollt war, ist nämlich vor dem Hintergrund zu prüfen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorkommen, wenn sie ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen. vergleiche VwGH 25.02.2021, Ra 2019/08/0133, mwN)

Dieser Beweis ist, wie in der Beweiswürdigung dargetan, dem Beschwerdeführer gelungen. In der Beschwerde führte er konkret aus, aufgrund welcher spezifischer persönlicher Beziehungen ihm die beiden Personen geholfen haben. Dass dieses Vorbringen zutrifft, wurde durch die Befragung des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich somit, dass N.R. dem Beschwerdeführer aufgrund deren langjährigen Freundschaft als Arbeitskollegen und bereits seit vielen Jahren wechselseitig erfolgten unentgeltlichen Unterstützungsleistungen geholfen hat. S.R.M. wiederum kannte den Beschwerdeführer zwar noch nicht lange, sagte jedoch eindeutig aus, dass er sich beim Beschwerdeführer dafür revanchieren wollte, dass dieser ihm zuvor beim Übersiedeln geholfen hat.

Die belangte Behörde stützte sich hinsichtlich des betretenen S.R.M. auf Judikatur des VwGH, wonach mehrmalige Kontakte alleine nicht ausreichen für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0078). Die Behörde übersah aber bzw. sah davon ab diesbezüglich konkrete Feststellungen zu treffen, dass im vorliegenden Fall nicht die mehrmaligen Kontakte ausschlaggebend waren, sondern der Umstand, dass es eine Freundschaft zwischen dem Bruder des Beschwerdeführers und S.R.M gab und der Beschwerdeführer darüber hinaus dem S.R.M. nur kurze Zeit zuvor bei der Übersiedelung unentgeltlich geholfen hat. Aus diesem Umstand ergibt sich nachvollziehbar, weshalb S.R.M. bereit war, dem Beschwerdeführer beim Betonieren der Stiege zu helfen, um sich zu revanchieren. Die Arbeitsleistungen des S.R.M. erfolgten damit ebenfalls freiwillig und aus Dankbarkeit bzw. Gefälligkeit.

Somit liegen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste im Sinne der Judikatur des VwGH vor (zu diesem Schluss kam auch die Bezirkshauptmannschaft) und damit keine krankenversicherungspflichtigen (freien) Dienstverhältnisse im Sinne des ASVG. Den Beschwerdeführer traf daher auch nicht die Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG und es war kein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG zu verhängen.Somit liegen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste im Sinne der Judikatur des VwGH vor (zu diesem Schluss kam auch die Bezirkshauptmannschaft) und damit keine krankenversicherungspflichtigen (freien) Dienstverhältnisse im Sinne des ASVG. Den Beschwerdeführer traf daher auch nicht die Meldepflicht des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG und es war kein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG zu verhängen.

Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig; sie erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 2 ASVG, insbesondere zu Gefälligkeits- und Freundschaftsdiensten, unter Würdigung und Beurteilung der Umstände des Einzelfalles. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig; sie erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, insbesondere zu Gefälligkeits- und Freundschaftsdiensten, unter Würdigung und Beurteilung der Umstände des Einzelfalles.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragszuschlag Gefälligkeitsdienst Meldepflicht Unentgeltlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W126.2246875.1.00

Im RIS seit

09.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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