TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/15 2003/09/0078

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §1152;
AuslBG §2 Abs2 idF 1997/I/078;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2001/I/136;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1 idF 2001/I/115;
AuslBG §3 Abs1;
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/09/0201 E 26. Jänner 2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Z in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in 2000 Stockerau, Pampichler Straße 1a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 13. März 2003, Zl. Senat-KO-03-2001, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:

Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 2. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in zwei Fällen für schuldig erkannt und mit Geldstrafen im Ausmaß von jeweils EUR 1.450,-- bestraft, weil er am 6. März 2002 in S, A-Straße, als Arbeitgeber zwei namentlich genannte tschechische Staatsangehörige entgegen dem § 3 AuslBG beschäftigt habe, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung, noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt gewesen sei.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 2. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in zwei Fällen für schuldig erkannt und mit Geldstrafen im Ausmaß von jeweils EUR 1.450,-- bestraft, weil er am 6. März 2002 in S, A-Straße, als Arbeitgeber zwei namentlich genannte tschechische Staatsangehörige entgegen dem Paragraph 3, AuslBG beschäftigt habe, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung, noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er das Vorliegen eines Arbeits- bzw. arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bestritt und darauf verwies, die genannten ausländischen Personen hätten als seine entfernten Verwandte lediglich Gefälligkeitsdienste geleistet, für die ihnen als "Gegenleistung" lediglich alte bzw. wertlos gewordene Geräte überlassen worden seien.

Die belangte Behörde führte eine mündliche Berufungsverhandlung durch. Nach der Darstellung im angefochtenen Bescheid gab der Beschwerdeführer anlässlich dieser Verhandlung über Befragen an, es habe sich bei dem im Straferkenntnis erstgenannten Ausländer um einen sehr weit entfernten Verwandten von ihm gehandelt, wobei die Verwandtschaft selbst von ihm nicht mehr bezeichnet werden könne; es habe sich allerdings zu diesem im Laufe der Zeit eine Bekanntschaft aufgebaut. Vor dem gegenständlichen Vorfall sei der erstgenannte Ausländer schon öfters bei ihm gewesen. Zum Vorfall selbst habe er angegeben, dass er für die Durchführung von Betonierungsarbeiten einfach jemanden gebraucht habe, dies allerdings nur für ein paar Stunden, in welchen der angelieferte Fertigbeton hätte verarbeitet werden sollen. Es habe sich dabei um Beton eines Mischwagens gehandelt. Den zweitgenannten Ausländer habe der erstgenannte Ausländer von sich aus mitgebracht. Auf der Baustelle habe sich sonst ein Leiharbeiter der Firma S. befunden. Dieser habe ihn angerufen und gesagt, dass für die Verarbeitung des Betons mehr Leute benötigt würden und das rasch gehen müsse. Da die Anlieferung des Fertigbetons vorher fixiert gewesen sei, habe er dafür Sorge tragen müssen, dass zu diesem Zeitpunkt entsprechende Leute vor Ort seien. Er selbst habe sich zum Zeitpunkt der Anlieferung des Fertigbetons nicht auf der Baustelle befunden. Die Gesamtdauer, welche die Arbeiten in Anspruch genommen hätten, würde er mit ein paar Stunden bezeichnen, vielleicht bis zum Abend des genannten Tages. Die beiden Ausländer seien am gleichen Tag, als die Arbeiten durchgeführt worden seien, angereist und hätten nach Durchführung der Arbeit wieder nach Hause fahren sollen. Den zweiten Ausländer habe er selbst nicht gekannt und wisse auch nicht, wie dieser heiße. Es sei nicht vorgesehen gewesen, dass die beiden Ausländer für die Durchführung der Arbeiten irgendetwas bekämen, wobei es aber schon so gewesen sei, dass er dem erstgenannten Ausländer schon vorher öfters alte Sachen gegeben habe, wie beispielsweise eine noch funktionierende Kaffeemaschine oder derartige Dinge, Geräte also, die noch funktionierten, aber faktisch keinen Wert mehr hätten. Derartige Geräte würden ansonsten immer anlässlich der Sperrmüllsammlung abgeholt. Für die Tätigkeit der beiden Ausländer sei keine Entlohnungsvereinbarung getroffen worden. Dem erstgenannten Ausländer habe er schon vorher Gegenstände oder Geräte über die Grenze nach Tschechien gebracht; derartige Geräte seien im Inland faktisch wertlos, könnten im Ausland jedoch noch repariert und eingesetzt werden.Die belangte Behörde führte eine mündliche Berufungsverhandlung durch. Nach der Darstellung im angefochtenen Bescheid gab der Beschwerdeführer anlässlich dieser Verhandlung über Befragen an, es habe sich bei dem im Straferkenntnis erstgenannten Ausländer um einen sehr weit entfernten Verwandten von ihm gehandelt, wobei die Verwandtschaft selbst von ihm nicht mehr bezeichnet werden könne; es habe sich allerdings zu diesem im Laufe der Zeit eine Bekanntschaft aufgebaut. Vor dem gegenständlichen Vorfall sei der erstgenannte Ausländer schon öfters bei ihm gewesen. Zum Vorfall selbst habe er angegeben, dass er für die Durchführung von Betonierungsarbeiten einfach jemanden gebraucht habe, dies allerdings nur für ein paar Stunden, in welchen der angelieferte Fertigbeton hätte verarbeitet werden sollen. Es habe sich dabei um Beton eines Mischwagens gehandelt. Den zweitgenannten Ausländer habe der erstgenannte Ausländer von sich aus mitgebracht. Auf der Baustelle habe sich sonst ein Leiharbeiter der Firma Sitzung befunden. Dieser habe ihn angerufen und gesagt, dass für die Verarbeitung des Betons mehr Leute benötigt würden und das rasch gehen müsse. Da die Anlieferung des Fertigbetons vorher fixiert gewesen sei, habe er dafür Sorge tragen müssen, dass zu diesem Zeitpunkt entsprechende Leute vor Ort seien. Er selbst habe sich zum Zeitpunkt der Anlieferung des Fertigbetons nicht auf der Baustelle befunden. Die Gesamtdauer, welche die Arbeiten in Anspruch genommen hätten, würde er mit ein paar Stunden bezeichnen, vielleicht bis zum Abend des genannten Tages. Die beiden Ausländer seien am gleichen Tag, als die Arbeiten durchgeführt worden seien, angereist und hätten nach Durchführung der Arbeit wieder nach Hause fahren sollen. Den zweiten Ausländer habe er selbst nicht gekannt und wisse auch nicht, wie dieser heiße. Es sei nicht vorgesehen gewesen, dass die beiden Ausländer für die Durchführung der Arbeiten irgendetwas bekämen, wobei es aber schon so gewesen sei, dass er dem erstgenannten Ausländer schon vorher öfters alte Sachen gegeben habe, wie beispielsweise eine noch funktionierende Kaffeemaschine oder derartige Dinge, Geräte also, die noch funktionierten, aber faktisch keinen Wert mehr hätten. Derartige Geräte würden ansonsten immer anlässlich der Sperrmüllsammlung abgeholt. Für die Tätigkeit der beiden Ausländer sei keine Entlohnungsvereinbarung getroffen worden. Dem erstgenannten Ausländer habe er schon vorher Gegenstände oder Geräte über die Grenze nach Tschechien gebracht; derartige Geräte seien im Inland faktisch wertlos, könnten im Ausland jedoch noch repariert und eingesetzt werden.

Ausgehend von diesen Angaben des Beschwerdeführers, beurteilte die belangte Behörde den sich daraus ergebenden Sachverhalt nach Zitierung der von ihm in Anwendung gebrachten Bestimmungen im Wesentlichen dahingehend, Gefälligkeitsdienste fielen nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Gefälligkeitsdienste könnten aber nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste sein, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht würden. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdiensten und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sei fließend. Um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können, sei eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Bedenken seien allerdings dort angebracht, wo die Gefälligkeit in einem Gewerbebetrieb erfolge. Wesentlich sei dabei ebenfalls die Freiwilligkeit der Arbeitsleistung insofern, als keine Verpflichtung zu ihrer Erbringung bestehen dürfe. Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG könne auch bei bloß kurzfristigen Arbeitsleistungen vorliegen, selbst wenn diese nur für Naturalleistungen erbracht würden. Eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG werde aber nur dann gegeben sein, wenn auf Grund der gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes und nicht der äußeren Erscheinungsform ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft bestehe. Im Beschwerdefall sei davon auszugehen, dass beide im Straferkenntnis genannten ausländischen Staatsangehörigen tatsächlich Arbeiten für den Beschwerdeführer verrichtet hätten, indem sie Betonierungsarbeiten durchgeführt hätten, wobei der Fertigbeton mittels eines Betonmischwagens angeliefert worden sei. Beide Ausländer seien zu dem Zweck vom Beschwerdeführer verständigt worden, eben diese Arbeiten durchzuführen. Das Verwandtschaftsverhältnis zum erstgenannten Ausländer - der zweitgenannte Ausländer sei dem Beschwerdeführer unbestrittenermaßen gänzlich unbekannt gewesen - habe seitens des Beschwerdeführers nicht näher konkretisiert werden können, bzw. sei es von diesem in der mündlichen Verhandlung auch eher als "Bekanntschaft" umschrieben worden. Vom Beschwerdeführer sei damit jedenfalls Arbeitszeit, Arbeitsort und auch Art der Beschäftigung vorgegeben gewesen. Bezüglich der wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zum erstgenannten Ausländer gehe die belangte Behörde davon aus, dass durch die Verbringung von gebrauchten oder alten Geräten durch den Beschwerdeführer in die Tschechische Republik, wobei diese Geräte nach Angaben des Beschwerdeführers dort noch durchaus brauchbar gewesen seien, sowie derartige Gegenstände, die dem Ausländer seitens des Beschwerdeführers laut eigenem Vorbringen schon öfters gegeben worden seien, ein zumindest versteckter Zwang dahingehend ausgeübt worden sei, dass der erstgenannte Ausländer dem Beschwerdeführer kurzfristig für die Durchführung von Betonierungsarbeiten zur Verfügung gestanden sei und hiefür auch noch eine weitere Person auf die Baustelle mitgebracht habe. Deshalb gehe die belangte Behörde davon aus, dass die vorliegende Tätigkeit der genannten Ausländer keinen Gefälligkeitsdienst, sondern eine kurzfristige Beschäftigung darstelle, die in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zum Beschwerdeführer erbracht worden sei. Da auch kurzfristige Beschäftigungen unter das Bewilligungserfordernis des AuslBG fiele, sei die Strafverhängung zu Recht erfolgt. Die gegenständliche Übertretung des AuslBG sei ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weshalb der Beschwerdeführer hätte glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Derartiges, für seine Entlastung sprechendes Vorbringen habe jedoch weder seinem Rechtsmittel noch seiner Parteieinvernahme entnommen werden können, weshalb auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen gewesen sei. Im Hinblick auf das Vorliegen einer rechtskräftigen einschlägigen Vormerkung sei der zweite Strafsatz des § 28 Abs. 1 AuslBG anzuwenden gewesen, die verhängte Geldstrafe stelle die gesetzliche Mindeststrafe dar.Ausgehend von diesen Angaben des Beschwerdeführers, beurteilte die belangte Behörde den sich daraus ergebenden Sachverhalt nach Zitierung der von ihm in Anwendung gebrachten Bestimmungen im Wesentlichen dahingehend, Gefälligkeitsdienste fielen nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Gefälligkeitsdienste könnten aber nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste sein, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht würden. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdiensten und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sei fließend. Um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können, sei eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Bedenken seien allerdings dort angebracht, wo die Gefälligkeit in einem Gewerbebetrieb erfolge. Wesentlich sei dabei ebenfalls die Freiwilligkeit der Arbeitsleistung insofern, als keine Verpflichtung zu ihrer Erbringung bestehen dürfe. Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG könne auch bei bloß kurzfristigen Arbeitsleistungen vorliegen, selbst wenn diese nur für Naturalleistungen erbracht würden. Eine Beschäftigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG werde aber nur dann gegeben sein, wenn auf Grund der gemäß Absatz 4, dieser Bestimmung gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes und nicht der äußeren Erscheinungsform ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft bestehe. Im Beschwerdefall sei davon auszugehen, dass beide im Straferkenntnis genannten ausländischen Staatsangehörigen tatsächlich Arbeiten für den Beschwerdeführer verrichtet hätten, indem sie Betonierungsarbeiten durchgeführt hätten, wobei der Fertigbeton mittels eines Betonmischwagens angeliefert worden sei. Beide Ausländer seien zu dem Zweck vom Beschwerdeführer verständigt worden, eben diese Arbeiten durchzuführen. Das Verwandtschaftsverhältnis zum erstgenannten Ausländer - der zweitgenannte Ausländer sei dem Beschwerdeführer unbestrittenermaßen gänzlich unbekannt gewesen - habe seitens des Beschwerdeführers nicht näher konkretisiert werden können, bzw. sei es von diesem in der mündlichen Verhandlung auch eher als "Bekanntschaft" umschrieben worden. Vom Beschwerdeführer sei damit jedenfalls Arbeitszeit, Arbeitsort und auch Art der Beschäftigung vorgegeben gewesen. Bezüglich der wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zum erstgenannten Ausländer gehe die belangte Behörde davon aus, dass durch die Verbringung von gebrauchten oder alten Geräten durch den Beschwerdeführer in die Tschechische Republik, wobei diese Geräte nach Angaben des Beschwerdeführers dort noch durchaus brauchbar gewesen seien, sowie derartige Gegenstände, die dem Ausländer seitens des Beschwerdeführers laut eigenem Vorbringen schon öfters gegeben worden seien, ein zumindest versteckter Zwang dahingehend ausgeübt worden sei, dass der erstgenannte Ausländer dem Beschwerdeführer kurzfristig für die Durchführung von Betonierungsarbeiten zur Verfügung gestanden sei und hiefür auch noch eine weitere Person auf die Baustelle mitgebracht habe. Deshalb gehe die belangte Behörde davon aus, dass die vorliegende Tätigkeit der genannten Ausländer keinen Gefälligkeitsdienst, sondern eine kurzfristige Beschäftigung darstelle, die in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zum Beschwerdeführer erbracht worden sei. Da auch kurzfristige Beschäftigungen unter das Bewilligungserfordernis des AuslBG fiele, sei die Strafverhängung zu Recht erfolgt. Die gegenständliche Übertretung des AuslBG sei ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weshalb der Beschwerdeführer hätte glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Derartiges, für seine Entlastung sprechendes Vorbringen habe jedoch weder seinem Rechtsmittel noch seiner Parteieinvernahme entnommen werden können, weshalb auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen gewesen sei. Im Hinblick auf das Vorliegen einer rechtskräftigen einschlägigen Vormerkung sei der zweite Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG anzuwenden gewesen, die verhängte Geldstrafe stelle die gesetzliche Mindeststrafe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 115/2001, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2001,, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilli

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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